{"id":5152,"date":"2003-06-05T17:00:41","date_gmt":"2003-06-05T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5152"},"modified":"2016-05-30T12:38:49","modified_gmt":"2016-05-30T12:38:49","slug":"2-u-6601-laderaumtuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5152","title":{"rendered":"2 U 66\/01 &#8211; Laderaumt\u00fcr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0222\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2003, Az. 2 U 66\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 22. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 256.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 256.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 698 515 (Anl. K 9, im folgenden: Klagepatent), in welchem als Vertragsstaat u.a. die Bundesrepublik Deutschland benannt ist, und au\u00dferdem des deutschen Gebrauchsmusters 94 19 874 (Anl. K 1, im folgenden: Klagegebrauchsmuster).<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 31. Juli 1995 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten vom 26. August 1994, 24. September 1994 und 12. Dezember 1994 eingegangenen und am 28. Februar 1996 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 30. August 2000.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ein weiteres Unternehmen haben gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt; die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat im Anschluss an die von ihr anberaumte m\u00fcndliche Verhandlung vom 29. April 2003 das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist am 12. Dezember 1994 angemeldet und am 4. Januar 1996 eingetragen worden, was am 15. Februar 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Unter dem 26. Oktober 1996 hat die Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt neue Schutzanspr\u00fcche eingereicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im Juni 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt; \u00fcber diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Beide Schutzrechte betreffen eine Laderaumt\u00fcr f\u00fcr einen Kastenaufbau, z.B. bei einem Lastkraftwagen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents (die im wesentlichen den Anspr\u00fcchen 1 und 18 des Klagegebrauchsmusters entsprechen) lauten:<\/p>\n<p>1. Laderaumt\u00fcr (1), insbesondere stirnseitige Laderaumt\u00fcr (1) f\u00fcr z.B.<br \/>\neinen von zwei Seitenw\u00e4nden (5, 6), einem Boden (7) und einem<br \/>\nDach (8) gebildeten Kastenaufbau (4) eines Lastkraftwagens mit<br \/>\nwenigstens einem an einem Au\u00dfenrand (39) der Laderaumt\u00fcr (1)<br \/>\nangeordneten Scharnier (9) zur \u00d6ffnung der Laderaumt\u00fcr (1) um<br \/>\nmehr als 180\u00b0, insbesondere bis zu 270\u00b0, wobei die Laderaumt\u00fcr<br \/>\n(1) randseitig von Profilen (14, 15, 16, 17) aus Aluminium eingefasst<br \/>\nist und das Scharnierglied (10) den Au\u00dfenrand des Profils (14, 15,<br \/>\n16, 17) durchsetzend und um zwei Achsen (11, 36) drehbar ange-<br \/>\nordnet ist, von denen eine erste Achse (11) im Hinblick auf eine<br \/>\nFl\u00e4chenerstreckung der Laderaumt\u00fcr (1) auf der einen Seite des<br \/>\nAu\u00dfenrandes (39), au\u00dferhalb der Laderaumt\u00fcr (1), und eine zweite<br \/>\nAchse (36) auf der anderen Seite des Au\u00dfenrandes (39), innerhalb<br \/>\nder Laderaumt\u00fcr, angeordnet ist, und wobei weiter die Laderaumt\u00fcr<br \/>\n(1) am Au\u00dfenrand (39) eine Innenwandung (28) zur dichtenden Zu-<br \/>\nsammenwirkung mit dem Kastenaufbau (4) aufweist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>ein die Laderaumt\u00fcr (1) einfassendes, eine Innenwandung (28) und<br \/>\neine Au\u00dfenwandung (32) bildendes Profil (14) aus Aluminium, wobei<br \/>\ndie Innenwandung (28) auch im Bereich des Scharniergliedes (10)<br \/>\nin L\u00e4ngserstreckung der ersten bzw. zweiten Achse (11, 36) durch-<br \/>\ng\u00e4ngig ausgebildet ist, eine in der Au\u00dfenwandung (32) vorgesehene,<br \/>\ndie Innenwandung (28) unversehrt lassende Ausnehmung (33) aus-<br \/>\ngebildet ist, und eine Abdeckung des Scharniergliedes (10) durch die<br \/>\nInnenwandung (28) zwischen der ersten und der zweiten Achse (11,<br \/>\n36) und weiter gekennzeichnet dadurch, dass die Stirnseite (12, 13)<br \/>\neiner Seitenwand \u00fcber ihre volle L\u00e4nge von einer \u00dcberlappung (29)<br \/>\nder Laderaumt\u00fcr \u00fcberdeckt ist, dass die zweite Achse (36) das<br \/>\nScharnierglied (10) durchsetzt und dass die zweite Achse in dem<br \/>\nFl\u00fcgel (2) der Laderaumt\u00fcr (1) drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>19. Laderaumt\u00fcr nach Anspruch 1 oder 2<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Innenwandung (28) im Bereich der \u00dcberlappung (29) mit<br \/>\neiner durchg\u00e4ngigen Dichtung (30) versehen ist.<\/p>\n<p>Nachstehend sind die Figuren 1, 2 und 3 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, von denen Figur 1 eine zweifl\u00fcgelige, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Laderaumt\u00fcr zeigt, Figur 2 einen Schnitt entlang der Linie II-II in Figur 1 und Figur 3 einen Teilschnitt entsprechend Figur 2 bei ge\u00f6ffneter Laderaumt\u00fcr.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Laderaumt\u00fcren, wegen deren Ausgestaltung auf das von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 6 \u00fcberreichte Prospektblatt, die Fotografien gem\u00e4\u00df Anl. K 8 sowie auf die nachstehend wiedergegebene Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 7 verwiesen wird, die mit Bezugszahlen gem\u00e4\u00df den Zeichnungen aus der Klagepatentschrift versehen ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Klageschutzrechte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie hat ihre Klage zun\u00e4chst nur auf das Klagegebrauchsmuster (und zwar dessen in Kombination geltend gemachte Anspr\u00fcche 1 und 18) gest\u00fctzt und nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents auch auf den deutschen Teil dieses Patents, und zwar auf eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 19. Die Kl\u00e4gerin hat ihre vorher etwas weiteren Antr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht dahin eingeschr\u00e4nkt, dass sie Rechnungslegung nur noch f\u00fcr die Zeit ab 28. M\u00e4rz 1996 verlangt hat, wobei Angaben zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn erst f\u00fcr die Zeit ab 30. September 2000 zu machen seien, und dass sie die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr Handlungen der Beklagten in der Zeit vom 28. M\u00e4rz 1996 bis zum 29. September 2000 sowie der Schadensersatzpflicht f\u00fcr Handlungen der Beklagten in der Zeit ab 30. September 2000 begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent eingelegten Einspruchs und weiter hilfsweise darum gebeten, ihr f\u00fcr den Fall einer Verurteilung zur Auskunft und zur Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht, die Klageschutzrechte seien nicht rechtsbest\u00e4ndig, und zwar u.a. mit R\u00fccksicht auf zwei vorver\u00f6ffentlichte Schriften, n\u00e4mlich die franz\u00f6sische Patentschrift 262 80 52 sowie die australische Patentschrift 256 320.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat<\/p>\n<p>I. die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Laderaumt\u00fcren, insbesondere stirnseitige Laderaumt\u00fcren f\u00fcr z.B. einen von zwei Seitenw\u00e4nden, einem Boden und einem Dach gebildeten Kastenaufbau eines Lastkraftwagens, mit wenigstens einem an einem Au\u00dfenrand der Laderaumt\u00fcr angeordneten Scharnier zur \u00d6ffnung der Laderaumt\u00fcr um mehr als 180\u00b0, insbesondere bis zu 270\u00b0, wobei die Fl\u00fcgel aufweisende Laderaumt\u00fcr randseitig von Profilen aus Aluminium eingefasst ist und das Scharnierglied den Au\u00dfenrand des Profils durchsetzend und um zwei Achsen drehbar angeordnet ist, von denen eine erste Achse im Hinblick auf eine Fl\u00e4chenerstreckung der Laderaumt\u00fcr auf der einen Seite des Au\u00dfenrandes, au\u00dferhalb der Laderaumt\u00fcr, und eine zweite Achse auf der anderen Seite des Au\u00dfenrandes innerhalb der Laderaumt\u00fcr angeordnet ist, und wobei weiter die Laderaumt\u00fcr am Au\u00dfenrand eine Innenwandung zur dichtenden Zusammenwirkung mit dem Kastenaufbau aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das die Laderaumt\u00fcr einfassende Profil eine Innenwandung und eine Au\u00dfenwandung bildet, die Innenwandung auch im Bereich des Scharniergliedes in L\u00e4ngserstreckung der ersten bzw. zweiten Achse durchg\u00e4ngig ausgebildet ist, eine in der Au\u00dfenwandung vorgesehene, die Innenwandung unversehrt lassende Ausnehmung ausgebildet ist, eine Abdeckung des Scharniergliedes durch die Innenwandung zwischen der ersten und der zweiten Achse vorgesehen ist und ferner die Stirnseite einer Seitenwand<br \/>\n\u00fcber ihre volle L\u00e4nge von einer \u00dcberlappung der Laderaumt\u00fcr \u00fcberdeckt ist, die zweite Achse das Scharnierglied durchsetzt und in dem Fl\u00fcgel der Laderaumt\u00fcr drehbar gelagert ist und bei denen die Innenwandung im Bereich der \u00dcberlappungen mit durchg\u00e4ngig hinterschnittenen Nuten versehen ist zur Aufnahme einer durchg\u00e4ngigen Dichtung;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. M\u00e4rz 1996 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. September 2000<br \/>\nzu machen seien;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. M\u00e4rz 1996 bis zum 29. September 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. September 2000 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 22. M\u00e4rz 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr\u00e4ge weiterverfolgt und zus\u00e4tzlich beantragt, die hilfsweise erbetene Aussetzung auch bis zur Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster eingeleiteten L\u00f6schungsverfahrens anzuordnen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dabei kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche gegen die Beklagte aus dem Klagegebrauchsmuster geltend machen kann, weil ihr alle vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche jedenfalls aus dem Klagepatent zustehen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Laderaumt\u00fcr, insbesondere eine stirnseitige Laderaumt\u00fcr f\u00fcr den Kastenaufbau eines Lastkraftwagens, der von zwei Seitenw\u00e4nden, einem Boden und einem Dach gebildet wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, erlaubt der bekannte Stand der Technik es, solche Laderaumt\u00fcren um 270\u00b0 zu \u00f6ffnen, so dass die Laderaumt\u00fcr parallel zu der entsprechenden Seitenwand festgelegt werden kann und dann das Be- und Entladen nicht weiter behindert. Damit an einem solchen Kastenaufbau keine wesentlich hervorstehenden Lager f\u00fcr Drehachsen angebaut werden m\u00fcssen, ist regelm\u00e4\u00dfig ein um zwei Achsen drehendes Scharnierglied vorgesehen, dessen erste Achse kastenaufbaufest und dessen zweite Achse laderaumt\u00fcrfest ausgebildet ist, wodurch ein Verschwenken der Laderaumt\u00fcr um die Stirnseite der Seitenwand m\u00f6glich ist. Der bekannte Stand der Technik weist dazu in der Laderaumt\u00fcr einen au\u00dfenrandseitigen Durchbruch auf, in dem die zweite Achse und das Scharnierglied angeordnet sind. Bei einem Verschwenken der Laderaumt\u00fcr steht damit das Scharnierglied \u00fcber die Innenwandung der Laderaumt\u00fcr vor. Aufgrund des Durchbruches durch die Laderaumt\u00fcr entsteht eine Schw\u00e4chung z.B. eines Randprofils der T\u00fcr, was nachteilig ist; von besonderem Nachteil ist es auch, dass aufgrund des Durchbruches eine sichere, randnahe Abdichtung nahezu unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht dann n\u00e4her auf Gestaltungen ein, wie sie aus der (gattungsbildenden) EP 0 362 060 B1 und aus der DE 38 13 088 A1 bekannt sind, und bezeichnet es anschlie\u00dfend als das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem, eine Laderaumt\u00fcr zur Verf\u00fcgung zu stellen, deren Stabilit\u00e4t weitestgehend beibehalten ist und die gegen\u00fcber den Stirnseiten des Bodens, des Daches und insbesondere der Seitenw\u00e4nde z.B. eines Kastenaufbaus eines Lastkraftwagens sicher abdichtbar ist.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents l\u00f6sen das so bezeichnete Problem in folgender Weise:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Laderaumt\u00fcr, insbesondere eine stirnseitige Laderaumt\u00fcr f\u00fcr z.B. einen von zwei Seitenw\u00e4nden (5, 6), einem Boden (7) und einem Dach (8) gebildeten Kastenaufbau (4) eines Lastkraftwagens.<\/p>\n<p>1. Die Laderaumt\u00fcr (1)<\/p>\n<p>1.1 weist wenigstens ein an ihrem Au\u00dfenrand (39) angeordnetes<br \/>\nScharnier (9) zur \u00d6ffnung der Laderaumt\u00fcr (1) um mehr als 180\u00b0,<br \/>\ninsbesondere bis zu 270\u00b0<\/p>\n<p>1.2 und ferner Fl\u00fcgel (2) auf,<\/p>\n<p>1.3 ist randseitig von Profilen (14, 15, 16, 17) aus Aluminium einge-<br \/>\nfasst<\/p>\n<p>1.4 und weist am Au\u00dfenrand (39) eine Innenwandung (28) zur dich-<br \/>\ntenden Zusammenwirkung mit dem Kastenaufbau (4) auf;<\/p>\n<p>2. das Scharnierglied (10)<\/p>\n<p>2.1 durchsetzt den Au\u00dfenrand des Profils (14, 15, 16, 17)<\/p>\n<p>2.2 und ist um zwei Achsen (11, 36) drehbar angeordnet;<\/p>\n<p>3. von den Achsen (11, 36)<\/p>\n<p>3.1 ist eine erste Achse (11) im Hinblick auf eine Fl\u00e4chenerstreckung<br \/>\nder Laderaumt\u00fcr (1) auf der einen Seite des Au\u00dfenrandes (39),<br \/>\nau\u00dferhalb der Laderaumt\u00fcr (1), angeordnet;<\/p>\n<p>3.2 eine zweite Achse (36)<\/p>\n<p>3.2.1 durchsetzt das Scharnierglied (10),<\/p>\n<p>3.2.2 ist in dem Fl\u00fcgel (2) der Laderaumt\u00fcr (1) gelagert<\/p>\n<p>3.2.3 und ist auf der anderen Seite des Au\u00dfenrandes (39), inner-<br \/>\nhalb der Laderaumt\u00fcr (1), angeordnet;<\/p>\n<p>4. das die Laderaumt\u00fcr einfassende Profil (14) aus Aluminium bildet<br \/>\neine Innenwandung (28) und eine Au\u00dfenwandung (32);<\/p>\n<p>5. die Innenwandung (28) ist auch im Bereich des Scharniergliedes (10)<br \/>\nin L\u00e4ngserstreckung der ersten bzw. zweiten Achse (11, 36) durch-<br \/>\ng\u00e4ngig ausgebildet;<\/p>\n<p>6. es ist eine Ausnehmung (33) ausgebildet,<\/p>\n<p>6.1 die in der Au\u00dfenwandung (32) vorgesehen ist<\/p>\n<p>6.2 und die Innenwandung (28) unversehrt l\u00e4sst;<\/p>\n<p>7. das Scharnierglied (10) wird durch die Innenwandung (28) zwischen<br \/>\nder ersten und der zweiten Achse (11, 36) abgedeckt;<\/p>\n<p>8. die Stirnseite (12, 13) einer Seitenwand ist \u00fcber ihre volle L\u00e4nge von<br \/>\neiner \u00dcberlappung (29) der Laderaumt\u00fcr \u00fcberdeckt;<\/p>\n<p>9. die Innenwandung (28) jedes Fl\u00fcgels (2, 3) ist im Bereich der \u00dcber-<br \/>\nlappungen (29) mit durchg\u00e4ngig hinterschnittenen Nuten (31) ver-<br \/>\nsehen zur Aufnahme einer durchg\u00e4ngigen Dichtung (30).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Wie offensichtlich ist und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, so dass es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf, machen die angegriffenen Laderaumt\u00fcren der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von allen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann daher von der Beklagten, wie von ihr beantragt, Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie die Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit seit Ablauf eines Monats ab Offenlegung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung sowie Schadensersatz f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit seit Ablauf eines Monats nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung verlangen. Das hat das Landgericht im einzelnen in seinem Urteil begr\u00fcndet, und der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese \u2013 zutreffenden \u2013 Ausf\u00fchrungen Bezug.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens oder des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Das gilt, soweit es um das L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster geht, schon deshalb, weil es \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Entscheidung des Senats nicht darauf ankommt, ob die Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster Rechte gegen die Beklagte geltend machen kann, die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters daher f\u00fcr die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht vorgreiflich ist.<\/p>\n<p>Eine solche Vorgreiflichkeit ist zwar bei dem Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent zu bejahen, gleichwohl erscheint dem Senat auch hier eine Aussetzung der Verhandlung nicht angemessen.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits wie hier ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern<br \/>\n\u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner \u201eStein-<br \/>\nknacker\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann, eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich; vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen.<\/p>\n<p>Dass und warum die in der Zeit bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent vorgebrachten Argumente und Entgegenhaltungen einen Widerruf dieses Schutzrechts nicht erwarten lassen, hat das Landgericht auf den Seiten 20-29 des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Ein Widerruf des Klagepatents ist aber auch im Hinblick auf die mittlerweile von der Beklagten geltend gemachte weitere Entgegenhaltung, n\u00e4mlich die deutsche Gebrauchsmusterschrift 92 01 745 (Anl. CCP 3), nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>Dieses Gebrauchsmuster betrifft schon keine gattungsgem\u00e4\u00dfe Laderaumt\u00fcr f\u00fcr den Kastenaufbau eines Lastkraftwagens, die in verschlossenem Zustand den Aufbau dichtend abschlie\u00dft, sondern ein Doppelgelenkscharnier, das vor allem f\u00fcr Aufbauten von (offenen) landwirtschaftlichen Anh\u00e4ngern und dergleichen eingesetzt werden soll, bei denen es auf die vom Klagepatent erstrebte Abdichtung nicht ankommt. Schon deswegen wird der Durchschnittsfachmann diesen Stand der Technik nicht heranziehen, wenn es ihm um die L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Probleme geht.<\/p>\n<p>Die mit sachkundigen Mitgliedern besetzte Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts hat daher bei ihrer Entscheidung vom 29. April 2003 in Kenntnis und unter Ber\u00fccksichtigung nicht nur der schon urspr\u00fcnglich von den Einsprechenden geltend gemachten Entgegenhaltungen, sondern auch des genannten Gebrauchsmusters das Klagepatent unver\u00e4ndert aufrechterhalten, weil nach seiner Ansicht die Entgegenhaltungen die Lehre des Klagepatents weder vorweggenommen noch auch nur nahegelegt haben. Dass diese Ansicht der Einspruchsabteilung unzutreffend sei, das Klagepatent also im Beschwerdeverfahren widerrufen werden w\u00fcrde, ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen: Die vorliegende Rechtssache, die einen reinen Einzelfall betrifft, hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>F3 G6 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0222\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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