{"id":5150,"date":"2003-04-10T17:00:16","date_gmt":"2003-04-10T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5150"},"modified":"2016-05-30T12:37:31","modified_gmt":"2016-05-30T12:37:31","slug":"2-u-602-antriebsscheibenaufzug-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5150","title":{"rendered":"2 U 6\/02 &#8211; Antriebsscheibenaufzug II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0221\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. April 2003, Az. 2 U 6\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 13. November 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAntriebsscheibenaufz\u00fcge mit einer Aufzugskabine, die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit, die eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit Hubseilen zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachtes angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Hubseile \u00fcber Umlenkrollen unter der Aufzugskabine entlang gef\u00fchrt sind, und die Antriebsmaschineneinheit von flacher Konstruktion ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAntriebsmaschineneinheiten von flacher Konstruktion, die eine Antriebsscheibe umfassen, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit Hubseilen zusammenwirkt,<\/p>\n<p>und die geeignet sind,<\/p>\n<p>in einem Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine, die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, im obersten Teil des Aufzugsschachtes im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und einer Wand des Aufzugsschachtes , wobei die Hubseile \u00fcber Umlenkrollen unter der Aufzugskabine entlang gef\u00fchrt sind, angeordnet zu werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempf\u00e4nger und im Falle des Lieferns den Abnehmer un\u00fcbersehbar (= deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 631 967 in Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen f\u00fcr die Zeit ab dem 3. Januar 1998 \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1.a) und 1.b) beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten, deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen , in welchem Umfang sie die zu 1.a) und 1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 3. Januar 1998 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, &#8211; preisen und Produktbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4-<br \/>\ngerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten und seit dem 3. Januar 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten erster Instanz werden zu 80% der Beklagten und zu 20 % der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 85% und die Kl\u00e4gerin 15% zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 250.000,00 abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 10.000,00 abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen jeweils auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt Euro 242.863,64 (= DM 475.000,00).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Revision wird f\u00fcr beide Parteien zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ischen Patentes 0 631 967 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das einen Antriebsscheibenaufzug (\u201eTraction sheave elevator\u201c) betrifft. Die Erteilung des Klagepatents ist am 3. Dezember 1997 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Traction sheave elevator comprising an elevator car (1) moving along elevator guide rails (10) , a counterweight (2) moving along counterweight guide rails (11), a set of hoisting ropes (3) on which the elevator car and the counterweight are suspen- ded, and a drive machine unit (6) comprising a traction sheave (7) driven by the drive machine and engaging the hoisting ro- pes (3), wherein the drive machine unit (6) of the elevator is placed in the top part of the elevator shaft (15) in the space between the shaft space needed by the elevator car on its path and\/or the overhead extension of the shaft space needed by the elevator car and a wall of the elevator shaft (15),<br \/>\ncharacterized in that the hoisting ropes are passed under the elevator car by means of diverting pulleys, and that the elevator motor has a discoidal rotor (117, 317) and\/or that the machine unit (6) is of a flat construction type and\/or that the drive ma- chine unit (6) is gearless.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift (Anlage K 1) lautet die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruches 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen (10) bewegt, einem Ge- gengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungs- schienen (11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebs- scheibe (7) umfa\u00dft, die durch die Antriebsmaschine angetrie- ben wird und mit den Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit (6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) angeordnet ist im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses Schachtbereichs und einer Wand des Aufzugsschachtes (15), dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Hubseile \u00fcber Umlenkrollen (4,5) unter der Aufzugskabine (1) entlanggef\u00fchrt sind, und<br \/>\nda\u00df der Aufzugsmotor einen scheibenf\u00f6rmigen Rotor (117, 317) und\/oder eine flache Maschineneinheit (6) und\/oder eine getriebelose Antriebsmaschineneinheit (6) aufweist.<\/p>\n<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 2. April 1998 eine deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ver\u00f6ffentlicht (Anlage K 2), in welcher der Anspruch 1 in gleicher Weise \u00fcbersetzt ist.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden (vgl. Anlage B 1 sowie Schriftsatz der Beklagten vom 26. Juli 2001 Seiten 2\/3 &#8211; Bl. 79\/80 GA). Was aus dem eingelegten Einspruch geworden ist bzw. wie der Stand des Einspruchsverfahrens ist, haben die Parteien nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein in Spanien ans\u00e4ssiges Unternehmen, stellt her und bietet unter anderem unter ihrer Domain \u201ewww.autur.com\u201c komplette Aufzugsanlagen \u201eAscen-sores completos\u201c an (vgl. Anlage K 15 sowie der in Deutschland verteilte Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 13 mit der Aussage: \u201eMehr als 40 Jahre Erfahrung in der Herstellung von Aufzugsanlagen\u201c). Auf der Fachmesse \u201eInterlift 99\u201c, die in der Zeit vom 12. bis 15. Oktober 1999 in Augsburg stattfand, stellte die Beklagte eine Aufzugskonstruktion aus. \u00dcber die ausgestellte Aufzugskonstruktion verhalten sich die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 12 \u00fcberreichten 7 farbigen Fotografien, von denen nachstehend die Fotos 2, 4 und 5 in Schwarz-Wei\u00df-Kopien wiedergegeben sind, sowie die als Anlage CCP 2 \u00fcberreichten Fotografien.<\/p>\n<p>Die aus dem vorstehend wiedergegebenen Foto 5 deutlich ersichtliche Antriebsmaschineneinheit wird von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eSCV -70\u201c unabh\u00e4ngig von einem Antriebsscheibenaufzug in der Bundesrepublik Deutschland beworben, angeboten und vertrieben, wobei die nachstehend wiedergegebene Darstellung von \u201eSCV-70\u201c aus dem von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland verteilten Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 13 herr\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Einbautiefe dieser Antriebsmaschineneinheit betr\u00e4gt bei einer L\u00e4nge bzw. H\u00f6he von 835 mm und einer Breite bzw. einem Durchmesser von 420 mm nur 274 mm.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, dass Antriebsscheibenaufz\u00fcge, wie sie die Beklagte auf der \u201eInterlift 99\u201c in Augsburg ausgestellt habe, s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklichten. Au\u00dferdem verletze die Beklagte mit dem Anbieten und Liefern von Antriebsmaschineneinheiten entsprechend dem Typ \u201eSCV-70\u201c in der Bundesrepublik Deutschland mittelbar ihre Rechte aus dem Klagepatent. Diese Antriebsmaschineneinheit sei bestimmt und geeignet, in patentgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufz\u00fcgen verwendet zu werden, so wie dies dem Publikum auch auf der Messe \u201eInterlift 99\u201c mit dem ausgestellten Antriebsscheibenaufzug von der Beklagten demonstriert worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Beklagte auf Unterlassung der unmittelbaren Patentverletzung, der mittelbaren Patentverletzung, auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der als patentverletztend angesehenen Erzeugnisse, auf Rechnungslegung und auf Herausgabe der als patentverletzend angesehenen Antriebsscheibenaufz\u00fcge zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unmittelbaren und mittelbaren Patentverletzung begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits wegen des anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens betreffend das Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ger\u00fcgt. Im \u00fcbrigen hat sie den Verletzungsvorwurf bestritten und geltend gemacht, dass sie Aufz\u00fcge der beanstandeten Art weder herstelle noch anbiete. Sie sei ein Motoren- und Getriebehersteller. Bei dem auf der \u201eInterlift 99\u201c gezeigten \u201eMesseaufzug\u201c habe es sich lediglich um ein Demonstrationsobjekt gehandelt, welches den Einsatz der von ihr hergestellten Getriebemotoren habe demonstrieren sollen. Der gezeigte \u201eMesseaufzug\u201c sei nicht zum Kauf angeboten worden. Ihm habe es im \u00fcbrigen auch an einer Aufzugskabine gefehlt, so dass er ein wesentliches Merkmal der Erfindung nicht verwirklicht habe. Vor allem aber habe er von dem letzten kennzeichnenden Merkmal des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht. Wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4ume, habe der Aufzugsmotor weder einen scheibenf\u00f6rmigen Rotor aufgewiesen noch habe es sich um eine getriebelose Antriebsmaschineneinheit gehandelt. Tats\u00e4chlich handele es sich bei der \u201eSCV-70\u201c- Einheit um eine Motorgetriebeeinheit mit Antriebsscheibe, wobei zwischen Motor und Antriebsscheibe ein Winkelgetriebe vorgesehen sei. Aber auch das Merkmal, wonach der \u201eAufzugsmotor eine flache Maschineneinheit aufweise\u201c, bzw. das Merkmal \u201ethat the machine unit (6) is of a flat construction\u201c sei nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents liege nicht vor, da das letzte kennzeichnende Merkmal auch in der Alternative, dass die Antriebsmaschineneinheit von flacher Konstruktion ist (\u201ethat the machine unit (6) is of a flat construction\u201c), bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht sei. \u201eFlach\u201c bzw. von \u201eflacher Konstruktion\u201c sei eine Antriebsmaschineneinheit im Sinne der Erfindung nur, wenn sie so auf den Teil des Aufzugsschachts, der sich \u00fcber dem Gegengewichtsweg erstrecke, angepasst sei, dass sie im Wesentlichen den gleichen Querschnittsraum einnehmen k\u00f6nne, wie er bereits in dem Aufzugsschacht von dem Gegengewicht und den zugeh\u00f6rigen Hubseilen belegt sei und ihre Anordnung damit keinen zus\u00e4tzlichen Platz erfordere. \u00dcber eine derartig \u201eflache\u201c Maschineneinheit im Sinne des Klagepatents verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Zwar sei nach den Ma\u00dfangaben in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 13 die Einbautiefe der Antriebsmaschineneinheit wesentlich geringer als ihre horizontale und vertikale Erstreckung, doch darauf komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob dar\u00fcber hinaus die Einbautiefe gleich der Dicke des Gegengewichts sei. Dass dies bei dem von der Beklagten auf der Fachmesse \u201eInterlift 99\u201c ausgestellten Aufzug der Fall gewesen sei, k\u00f6nne nicht festgestellt werden. Die Ausma\u00dfe des Gegengewichts und des f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigten Raums seien nicht vorgetragen worden. Die \u00fcberreichten Fotografien g\u00e4ben insoweit keinen sicheren Aufschluss. &#8211; Eine mittelbare Patentverletzung sei ebenfalls nicht gegeben. Es sei schon fraglich, ob es sich bei der von der Beklagten vertriebenen Antriebsmaschine \u201eSCV-70\u201c um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne von \u00a7 10 PatG handele. Jedenfalls seien aber die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung nicht erf\u00fcllt. Im vorliegenden Fall k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die Angebotsempf\u00e4nger der Beklagten aufgrund der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Antriebsmaschine auf der Messe \u201eInterlift 99\u201c eine Anleitung erhielten, wie diese Antriebsmaschine im Schachtraum eingebaut werden m\u00fcsse, um eine effiziente Platzausnutzung zu erreichen. F\u00fcr den Angebotsempf\u00e4nger sei insoweit nicht ersichtlich, dass das Einbaubeispiel eine Anordnung im Schachtraum ohne zus\u00e4tzlichen Platzbedarf betreffen solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, ohne den erstinstanzlich auch verfolgten Anspruch auf Herausgabe von Antriebsscheibenaufz\u00fcgen zum Zwecke der Vernichtung weiterzuverfolgen. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht erg\u00e4nzend insbesondere geltend, dass das Landgericht das letzte kennzeichnende Merkmal des Patentanspruches 1 in der hier geltend gemachten Alternative unzutreffend ausgelegt habe und daher auch bei der Frage der Verletzung zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen sei. Aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmanns bestehe der \u201eWitz\u201c des Klagepatents darin, im Unterschied zu dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der japanischen Schrift (Anlage K 8) einen Aufzug bereitzustellen, bei dem eine flache Antriebsmaschineneinheit kombiniert werde mit der Anordnung der Hubseile unter der Aufzugskabine. Der technische Wortsinn des Merkmals von der \u201eFlachheit\u201c bestehe darin, die Einbautiefe (Dicke) im Verh\u00e4ltnis zur Breite gering zu halten bzw. zu verringern. Sie verweise insoweit auf Seite 5 letzter Absatz der Beschreibung der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 2). Nur f\u00fcr eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung, die Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen sei, sei als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Flachheit der Maschineneinheit die Einbautiefe (Dicke) des Gegengewichts genannt. Mit der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung w\u00fcrden &#8211; patentrechtlich unzul\u00e4ssig &#8211; bereits Besonderheiten der Unteranspr\u00fcche zum Gegenstand des allgemeineren Anspruchs 1 gemacht. Mit dem Antriebsscheibenaufzug, den die Beklagte auf der \u201eInterlift 99\u201c ausgestellt habe, habe sie auch unmittelbar den Patentanspruch 1 des Klagepatents verletzt. Dieser Aufzug habe &#8211; wie bereits erstinstanzlich vorgetragen &#8211; \u00fcber eine voll funktionsf\u00e4hige Aufzugskabine verf\u00fcgt. Sie verweise insoweit auch auf die \u00fcberreichten Fotografien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie unter Ziffern I. 1.a) und 2., 3 sowie II.<br \/>\ndes Urteilsausspruches geschehen, und zus\u00e4tzlich zu<br \/>\nZiffer I. 1.a) die Beklagte auch zur Unterlassung des Her-<br \/>\nstellens in der Bundesrepubik Deutschland zu verurtei-<br \/>\nlen, und abweichend von Ziff. 1. b) des Urteilsausspru-<br \/>\nches und weitergehend die Beklagte insoweit zu verur-<br \/>\nteilen, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Antriebsmaschineneinheiten, die eine Antriebsscheibe umfassen, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt und die An- triebsmaschineneinheit von flacher Konstruktion ist,<\/p>\n<p>und die geeignet sind,<\/p>\n<p>in einem Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine, die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen bewegt, einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgeh\u00e4ngt sind, im obersten Teil des Aufzugschachtes im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6- tigt wird, und einer Wand des Aufzugsschachtes, wobei die Hubseile \u00fcber Umlenkrollen unter der Aufzugskabine entlang gef\u00fchrt sind, angeordnet zu werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens den Angebotsempf\u00e4nger un- \u00fcbersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebsmaschineneinheit ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin der EP 0 631 967 nicht in Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>im Falle des Lieferns<\/p>\n<p>den Abnehmer bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden, an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von Euro 5.200 zu verpflichten, die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin der EP 0 631 967 in Aufzugssch\u00e4chten von Antriebsscheibenaufz\u00fcgen in der vorstehend beschriebenen Weise zu installieren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Der Durchschnittsfachmann werde durch die Beschreibung und die Figuren der Klagepatentschrift in der Annahme best\u00e4rkt, dass sich die \u201eFlachheit\u201c der Antriebsmaschineneinheit im Sinne des Anspruches 1 des Klagepatents auch an der Dicke des Gegengewichts zu orientieren habe. Insoweit sei auch auf die Kritik in der Klagepatentschrift an dem japanischen Gebrauchsmuster 4 &#8211; 50297 (Anlage K 8) zu verweisen. Dieses werde n\u00e4mlich dahingehend kritisiert, dass bei ihm die Basisfl\u00e4che der Antriebseinheit relativ gro\u00df sei, weshalb ein gro\u00dfer Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand vorgesehen werde, was eine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che des Aufzugsschachtes und daher gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen bei den Bauwerkskosten bedinge. Der Fachmann sehe, dass dort in der Tat die Basisfl\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zur Dicke des Gegengewichts sehr gro\u00df sei, so dass dort ein Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand vorgesehen sei, der \u00fcber das hinausgehe, was durch die Dicke des Gegengewichts bedingt sei. Andererseits sehe der Fachmann aber auch, dass dort die Einbautiefe der Maschineneinheit, zu der die Basisfl\u00e4che 21 z\u00e4hle, im Verh\u00e4ltnis zur Breite, d. h. zur Erstreckung parallel zur Schachtwand, bereits gering sei, so dass dies kein entscheidendes Kriterium f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flachheit sein k\u00f6nne. Bei einem anderen Verst\u00e4ndnis l\u00f6sten die Mittel des Patentanspruches 1 auch nicht die Aufgabe des Klagepatents. Dabei m\u00fcsse beachtet werden, dass nach einem weiteren Merkmal des Patentanspruches, welches sich im Oberbegriff befinde, die Maschineneinheit derart in dem Bereich zwischen Kabinenpfad und Schachtwand angeordnet werden m\u00fcsse, dass sie sich in und nicht etwa neben dem f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigten Querschnittsraum des Schachtes befinde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sie auf Messe \u201eInterlift 99\u201c ausgestellt gewesen sei, sei die eingesetzte Antriebsmaschineneinheit \u201eSCV-70\u201c doppelt so dick wie das Gegengewicht gewesen und habe daher zu keiner effizienten Platzausnutzung f\u00fchren k\u00f6nnen. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotos belegten nichts Gegenteiliges. &#8211; Auch die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung l\u00e4gen nicht vor. Im \u00fcbrigen sei der insoweit gestellte Antrag der Kl\u00e4gerin auch zu weitgehend mit dem Begehren, von den Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen zu fordern. Vorsorglich berufe sie sich schlie\u00dflich \u00fcberdies auf ein Weiterbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG. Die fehlerhafte deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruches 1 im letzten kennzeichnenden Merkmal gehe zu Lasten der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland Antriebsscheibenaufz\u00fcge gewerbsm\u00e4\u00dfig gebraucht (vgl. Fotografien gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 12 und CCP 2), die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, so dass die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung und, da diese Verletzungshandlungen schuldhaft begangen worden sind, auch zum Schadensersatz verpflichtet ist. Soweit das Begehren der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffenen Antriebsscheibenaufz\u00fcge allerdings dahin geht, die Beklagte auch zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland derartige Aufz\u00fcge herzustellen, war es jedoch abzuweisen, da nichts daf\u00fcr dargetan ist, dass die Beklagte als in Spanien ans\u00e4ssiges Unternehmen in der Vergangenheit die in Rede stehenden Aufz\u00fcge in der Bundesrepublik hergestellt hat oder aber insoweit nunmehr die Gefahr droht, sie werde diese Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der Bundesrepublik Deutschland herstellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist \u00fcberdies aber auch wegen des in der Bundesrepublik erfolgten Anbietens und Lieferns von Antriebsmaschineneinheiten, wie sie von ihr unter der Bezeichnung \u201eSCV-70\u201c angeboten und in den Verkehr gebracht werden, ohne dabei die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer un\u00fcbersehbar (= deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 631 967 in Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der im Patentanspruch 1 gelehrten Weise eingebaut werden darf, wegen mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz verpflichtet. Die Unterlassungsverpflichtung im Falle des Lieferns solcher Antriebsmaschineneinheiten geht damit nicht so weit , wie dies von der Kl\u00e4gerin begehrt wird. Von der Beklagten kann n\u00e4mlich im Falle des Lieferns nicht verlangt werden, dass sie ihre Abnehmer bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von Euro 5.200 verpflichtet, die Antriebsmaschineneinheit nicht ohne ihre, der Kl\u00e4gerin, Zustimmung in Aufzugssch\u00e4chten von Antriebsscheibenaufz\u00fcgen der im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. beschriebenen Weise zu installieren. Insoweit war daher das Klagebegehren abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Antriebsscheibenaufzug mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 (Sp. 1, Z. 3,4). Merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert handelt es sich mithin um einen Antriebsscheibenaufzug mit<\/p>\n<p>einer Aufzugskabine, die sich entlang von Aufzugsf\u00fchrungsschienen bewegt,<\/p>\n<p>einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewichtsf\u00fchrungsschienen<br \/>\nbewegt,<\/p>\n<p>einem Satz von Hubseilen, an denen die Aufzugskabine und das Gegenge-<br \/>\nwicht aufgeh\u00e4ngt sind und<\/p>\n<p>einer Antriebsmaschineneinheit, die<\/p>\n<p>4.1 eine Antriebsscheibe umfasst, die durch die Antriebsmaschine angetrie-<br \/>\nben wird und mit den Hubseilen zusammenwirkt,<\/p>\n<p>wobei die Antriebsmaschineneinheit des Aufzugs im obersten Teil des Auf-<br \/>\nzugsschachtes angeordnet ist<\/p>\n<p>im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf<br \/>\nihrem Weg ben\u00f6tigt wird, und\/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses<br \/>\nSchachtbereichs mit einer Wand des Aufzugsschachtes.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist den angesprochenen Durchschnittsfachmann einleitend in Spalte 1, Zeilen 5 &#8211; 20 darauf hin, eine der Aufgaben bei der Entwicklung von Aufz\u00fcgen bestehe in einer effizienten und \u00f6konomischen Nutzung des Geb\u00e4uderaumes. In konventionellen, durch eine Antriebsscheibe angetriebenen Aufz\u00fcgen nehme der Aufzugsmaschinenraum oder ein anderer Raum, der f\u00fcr die Antriebsmaschine reserviert sei, einen betr\u00e4chtlichen Teil des Geb\u00e4uderaumes ein, der f\u00fcr den Aufzug ben\u00f6tigt werde. Das Problem bestehe nicht nur im Volumen des Geb\u00e4uderaumes , der f\u00fcr den Aufzug ben\u00f6tigt werde, sondern auch in dessen Anordnung im Geb\u00e4ude. Es gebe f\u00fcr die Anordnung des Maschinenraumes mehrere L\u00f6sungen, aber sie schr\u00e4nkten im allgemeinen wesentlich die Ge-staltung des Geb\u00e4udes mindestens im Hinblick auf die Verwendung des Raumes oder bez\u00fcglich des Aussehens ein. Beispielsweise k\u00f6nne die Anordnung eines Maschinenraumes als St\u00f6rung des Erscheinungsbildes empfunden werden. Da es sich hier um einen speziellen Platz handele, f\u00fchre der Maschinenraum im allgemeinen zu h\u00f6heren Geb\u00e4udekosten. &#8211; Daraus entnimmt der Fachmann, dass die Erfindung die Bereitstellung eines besonderen Raumes f\u00fcr die Antriebsmaschine vermeiden will.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist den Fachmann weiter darauf, dass hydraulische Aufz\u00fcge des Standes der Technik relativ vorteilhaft bez\u00fcglich der Platzausnutzung seien und sie oftmals gestatteten, die gesamte Aufzugsmaschine im Aufzugsschacht zu platzieren. Sie bem\u00e4ngelt jedoch an diesen Aufz\u00fcgen, dass sie nur in F\u00e4llen angewandt werden k\u00f6nnten, bei denen die Hubh\u00f6he nur ein Stockwerk oder h\u00f6chstens einige Stockwerke betrage. In der Praxis k\u00f6nnten hydraulische Aufz\u00fcge nicht f\u00fcr sehr gro\u00dfe H\u00f6hen konstruiert werden (Spalte 1, Zeilen 21 &#8211; 27). Der Fachmann erkennt aus dieser Beschreibungsstelle, dass das Klagepatent im Hinblick auf eine vorteilhafte Platzausnutzung nicht den Weg gehen will, Hydraulikzylinder zum Bewegen der Kabine zu benutzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich er\u00f6rtert die Klagepatentschrift die japanische Gebrauchsmusterschrift 4 &#8211; 50297 (Anlage K 8).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in diese japanische Gebrauchsmusterschrift schaut, findet dort die nachfolgend wiedergegebenen f\u00fcnf Figuren , wobei die Fig. 5 einen \u201ecrosssectional view showing a convential elevator apparatus\u201c darstellt, dem in den Fig. 1 bis 4 die Neuerung nach der japanischen Gebrauchsmusterschrift gegen\u00fcbergestellt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese japanische Gebrauchsmusterschrift dahin, dass sie einen maschinenraumfreien Rucksack-Typ- Aufzug (einen Klein-Typ Aufzug) zeige, bei dem die Antriebseineinheit auf den oberen Enden der F\u00fchrungsschienen montiert sei. Weil jedoch die Basisfl\u00e4che der Antriebsmaschineneinheit ziemlich bzw. relativ gro\u00df (\u201erather large\u201c) sei, m\u00fcsse \u201eein gro\u00dfer Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand\u201c vorgesehen werden. Dies bedinge eine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che des Aufzugsschachtes und daher gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen bei den Bauwerkskosten (Spalte 1, Zeilen 28 &#8211; 36).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in die Beschreibung der so gew\u00fcrdigten japanischen Gebrauchsmusterschrift sieht, entnimmt dieser, dass, um Bauraum zu sparen, vorgeschlagen wird, den Antrieb eines Aufzugs des sog. Rucksacktyps &#8211; ein Typ, der sich dadurch auszeichnet, dass die F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die Aufzugskabine zusammen mit der Kabine an einer Seite (der Seite des Gegengewichts) angeordnet sind &#8211; mit in den Aufzugsschacht zu nehmen und auf den Spitzen der unterhalb des Kabinendachs endenden F\u00fchrungsschienen zu installieren (vgl. den einzigen Anspruch sowie Seite 3 Abs\u00e4tze 1 und 2 der englischen \u00dcbersetzung in Anlage K 8). &#8211; Hinsichtlich der Ausbildung, Zuordnung zueinander und Dimensionierung der aus \u201edrive unit 3\u201c, \u201ewinding unit 7\u201c und \u201eattachement platform 21\u201c bestehenden Antriebsmaschineneinheit macht diese Druckschrift dem Fachmann weder im einzigen Anspruch noch in der Beschreibung bestimmte Vorgaben, eine Feststellung, die im \u00fcbrigen auch f\u00fcr die Leistung des einzusetzenden Motors und damit der \u201edrive unit 3\u201c gilt. Die Darstellung in den Figuren ist daher aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns mehr zuf\u00e4llig und zeigt ein blo\u00dfes, in keiner Weise n\u00e4her ausgerichtetes Konglomerat der verschiedenen Teile der Antriebsmaschineneinheit auf einer Plattform 21, die diese Teile gleichsam zusammenh\u00e4lt, wobei allein schon der Umstand, dass die Antriebsscheibe dort senkrecht und nicht parallel zu der dem Kabinenpfad gegen\u00fcberliegenden Schachtwand und mit ihrer Rotationsebene nicht in einer Linie mit der zylindrischen Motoreinheit angeordnet ist, eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lange Erstreckung der Plattform 21 in der Einbautiefe und damit insgesamt die Antriebsmaschineneinheit einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der gegen\u00fcberliegenden Schachtwand bedingt.<\/p>\n<p>Aus den oben wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Neuerung nach der japanischen Gebrauchsmusterschrift sieht der Fachmann, dass dort die Basisfl\u00e4che der Maschineneinheit deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als die entsprechende Fl\u00e4che des Gegengewichts 9, und zwar deshalb, weil sie eine erheblich gr\u00f6\u00dfere Einbautiefe &#8211; also eine Erstreckung zwischen Kabinenpfad und Schachtwand &#8211; hat als das Gegengewicht (vgl. insbesondere Fig. 1). Der Fachmann mag zugleich aus den Figuren ersehen, dass die Breite &#8211; die Erstreckung parallel zur Schachtwand &#8211; der Basisfl\u00e4che 21 (attachement platform) der Antriebsmaschineneinheit mit dem Motor 3 (drive unit) und der Antriebsscheibe 7 (winding unit) gr\u00f6\u00dfer ist als ihre Einbautiefe, d.h. ihre Erstreckung in Richtung senkrecht zur Schachtwand, zwischen dieser und dem Kabinenpfad (vgl. insbes. Figuren 1 und 4). Der Fachmann erkennt aus den Figuren aber vor allem auch, dass die Antriebsscheibe 7 und der Motor 3 nicht in einer Einbautiefe sparenden Anordnung auf der Basisfl\u00e4che 21 angeordnet sind, sondern die Antriebsscheibe 7 allein schon durch ihre senkrechte Anordnung der Rotationsebene zur Schachtwand und zum Motor 3 verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viel Platz ben\u00f6tigt, so da\u00df auch die Basisfl\u00e4che 21, die letztlich nur das Verbindungselement f\u00fcr die einzelnen Teile der Antriebsmaschineneinheit darstellt, einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Abstand zwischen Kabinenpfad und Schachtwand erfordert und daher ziemlich gro\u00df ist (\u201erather large\u201c).<\/p>\n<p>Als Leser der Klagepatentschrift sieht der Fachmann, dass in ihr die Gr\u00f6\u00dfe der Basisfl\u00e4che der Antriebsmaschineneinheit im Hinblick auf ihre Erstreckung zwischen dem Kabinenpfad und der gegen\u00fcberliegenden Schachtwand beanstandet wird. Da die japanische Gebrauchsmusterschrift keine Dimensionierungsangaben und auch keine Leistungsangaben betreffend den einzusetzenden Motor beinhaltet, wird der Fachmann diese Beanstandung dahin verstehen, dass die Antriebsmaschineneinheit des Standes der Technik ihrer Bauart nach (\u201econstruction type\u201c) nicht als hinreichend schmal bzw. flach genug angesehen wird, und zwar selbst unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Figuren bereits eine Ausbildung zeigen m\u00f6gen, bei der die Basisfl\u00e4che 21 in ihrer Einbautiefe, d. h. in ihrer Erstreckung von dem Kabinenpfad zur gegen\u00fcberliegenden Schachtwand geringer ist als in der Breite, d. h. in der Erstreckung parallel zur vorgenannten Schachtwand. Der Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der Schachtwand soll, wie der Fachmann angesichts dieser Kritik sieht, jedoch kleiner gehalten werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), welches mit der Erfindung nach Patentanspruch 1 gel\u00f6st wird, einen Aufzug zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem kein getrennter Maschinenraum ben\u00f6tigt wird (\u201eno separate machine room is needed\u201c &#8211; Spalte 1, Zeilen 56, 57), der \u00fcberdies unabh\u00e4ngig von der Hebeh\u00f6he (\u201eirrespective of the hoisting height\u201c \u2013 Spalte 1, Zeile 40) hinsichtlich der \u00d6konomie und Platzausnutzung vorteilhaft ist (\u201eis advantageous in respect of economy and space utilization\u201c &#8211; Spalte 1, Zeilen 38, 39) &#8211; jedenfalls vorteilhafter als der Aufzug nach zuvor gew\u00fcrdigten japanischen Gebrauchsmusterschrift &#8211; und der zuverl\u00e4ssig (\u201e reliable elevator\u201c -Spalte 1, Zeile 37) insoweit ist, als der Seilverschlei\u00df vermindert wird<br \/>\n(\u201ea circumstance which reduces rope wear\u201c &#8211; Spalte 2, Zeilen 7, 8).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents vor, bei einem Antriebsscheibenaufzug mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4.3 folgende weitere Ma\u00dfnahmen vorzusehen:<\/p>\n<p>Die Hubseile sind \u00fcber Umlenkrollen (4,5) unter der Aufzugskabine (1) entlanggef\u00fchrt.<\/p>\n<p>a) Der Aufzugmotor weist einen scheibenf\u00f6rmigen Rotor (117,317 auf und\/oder<\/p>\n<p>die Maschineneinheit (6) ist von flacher Konstruktionsart und\/oder<\/p>\n<p>die Antriebsmaschineneinheit (6) ist getriebelos.<\/p>\n<p>Dass die deutsche \u00dcbersetzung in der Klagepatentschrift und in der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift nach Anlage K 2 des ma\u00dfgebenden englischen Textes des Anspruchs 1 des Klagepatents fehlerhaft ist, wenn es in dem interessierenden Anspruchsteil hei\u00dft, der Aufzugsmotor weise eine flache Maschineneinheit (6) auf, erkennt der angesprochene Fachmann auch ohne Hinzuziehung des englischen Textes, denn ihm ist schon aufgrund des richtig \u00fcbersetzten Merkmals 4. 1 &#8211; und erst recht aufgrund der Beschreibung &#8211; klar, dass der Aufzugsmotor bzw. die Antriebsmaschine ein Teil der Antriebsmaschineneinheit ist und dass es auf die Flachheit der gesamten Einheit ankommt.<\/p>\n<p>Dem angesprochenen Fachmann wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung in der Klagepatentschrift u .a mit Hilfe der nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren beispielhafter Ausf\u00fchrungsformen beschrieben, wobei die Fig. 1 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug in schematischer Form zeigt und Fig. 2 ein Diagramm darstellt, das die Anordnung eines Aufzugs der Erfindung gem\u00e4\u00df der Erfindung in einem Aufzugsschacht in einer Ansicht von oben zeigt, Fig. 3 einen anderen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug in schematischer Form zeigt, Fig. 4 a ein Diagramm darstellt, das die Anordnung eines Aufzugs gem\u00e4\u00df der Erfindung in einem Aufzugsschacht in einer Seitenansicht zeigt.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift sollen durch das erste kennzeichnende Merkmal, das Merkmal 5, die Seile die Antriebsscheibe und die Umlenkrollen aus einer Richtung treffen, die sich in einer Linie mit der Seilrillen der Umlenkrollen befindet, was zu einer Verminderung des Seilverschleisses f\u00fchre (vgl. Spalte 2, Zeilen 9 &#8211; 15).<\/p>\n<p>Mittels des zweiten kennzeichnenden Merkmals, des Merkmals 6, wird im wesentlichen zu einer effizienten Verwendung des Querschnittgebiets des Aufzugsschachtes beigetragen (Spalte 1, Zeilen 58\/59), wobei hier nur die zweite Alternative dieses Merkmals interessiert, die dahin geht, dass die Maschineneinheit von flacher Konstruktionsart sein soll (\u201ethe machine unit (6) is of a flat construction type\u201c). Die Anweisung, die Antriebsmaschine so auszugestalten, wird der Durchschnittsfachmann dahin verstehen, insoweit eine Flachbauweise zu verwirklichen, bei der die zu dieser Einheit geh\u00f6renden Aggregate, also insbesondere die Antriebsscheibe und die Antriebsmaschine (Motor), aber auch die damit verbundenen Teile wie Getriebe und dergleichen so ausgebildet und so ausgerichtet sind, dass die Einheit insgesamt relativ zu dem, was der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik zeigt, eine geringe Einbautiefe aufweist. Wie eine solche Flachbauweise beispielhaft im Unterschied zu dem oben aufgezeigten Stand der Technik verwirklicht werden kann, zeigen insbesondere die wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift mit den Bezugsziffern 6 und 7 sowie der Bezugsziffer 8, mit der die zur Maschineneinheit zugeh\u00f6rige Ausr\u00fcstung gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Die Flachheit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsmaschineneinheiten geht bei s\u00e4mtlichen Figuren der Klagepatentschrift so weit, dass ihre Dicke die des Gegengewichts (2) nicht \u00fcbersteigt, was einer besonders vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung nach Unteranspruch 5 des Klagepatents entspricht. Auch wenn die Klagepatentschrift in Spalte 5, Zeilen 53 ff im Rahmen der Beschreibung der Figur 3 der Klagepatentschrift darauf verweist, dass die Maschineneinheit 6 von flacher Konstruktion verglichen mit der Gr\u00f6\u00dfe (\u201ewidth\u201c) des Gegengewichts 2 sei, wobei ihre Dicke vorzugsweise (\u201epreferably\u201c) in etwa gleich der des Gegengewichts sei, einschlie\u00dflich der Ausr\u00fcstung, die man f\u00fcr die Zuf\u00fchrung der Energie zum Motor ben\u00f6tige, setzt der Patentanspruch 1 jedoch die flache Bauweise des Merkmals 6 b nicht in Beziehung zu anderen Bestandteilen der Aufzugsanlage wie zum Beispiel dem Gegengewicht. Solche Bez\u00fcge werden erst durch die Unteranspr\u00fcche 3, 4 und 5 hergestellt, die der Durchschnittsfachmann als Besonderheiten bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele wertet, zumal die Klagepatentschrift in Spalte 3, Zeilen 53 ff im Rahmen der Beschreibung der Figur 1 der Klagepatentschrift, bei der die Maschineneinheit 6 von ebenso flacher Konstruktion verglichen mit der Gr\u00f6\u00dfe des Gegengewichts 2 wie in Figur 3 ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flachheit mit den Worten zum Ausdruck bringt, dass die Maschineneinheit verglichen mit ihrer Breite von flacher Konstruktion sei.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents die Flachheit der Bauweise der Antriebsmaschineneinheit nicht in Beziehung zu anderen Bestandteilen der Aufzugsanlage wie zum Beispiel dem Gegengewicht setzt, gibt er dem Fachmann auch keine Dimensionierungen hinsichtlich Breite (L\u00e4nge), H\u00f6he und Dicke (Tiefe) der Maschineneinheit vor, sondern \u00fcberl\u00e4\u00dft die Wahl der geeigneten Dimensionierungen, sofern eine flache Bauweise der Antriebsmaschineneinheit verwirklicht ist, dem Fachmann. Dabei ist dem Durchschnittsfachmann durchaus bewu\u00dft, dass es Antriebsmaschinen mit durchaus sehr unterschiedlicher Leistung gibt, die entsprechend den Verh\u00e4ltnissen im Einzelfall zum Einsatz kommen, und dass auch die Dimensionierung der Maschineneinheit von der Leistungsst\u00e4rke abh\u00e4ngen kann. Die einzusetzende Maschinenleistung h\u00e4ngt u. a. vom Gewicht der Aufzugskabine, dem Gewicht des Gegengewichts, dem Verh\u00e4ltnis dieser beiden Gr\u00f6\u00dfen, der zu \u00fcberwindenden Reibung, der Transportgeschwindigkeit und der H\u00f6he des Aufzugsschachtes ab. Insoweit sieht das Klagepatent keine Einschr\u00e4nkungen oder Begrenzungen vor. Bei der im Patentanspruch 1 des Klagepatents gelehrten \u201eFlachheit\u201c der Antriebsmaschineneinheit, die letztlich immer nur eine relative Gr\u00f6\u00dfe sein kann, kann die Einheit in ihrer Tiefe daher durchaus mehr Raum ben\u00f6tigen als f\u00fcr das Gegengewicht nebst Sicherheitsabst\u00e4nden und dergleichen unbedingt erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann aufgrund der Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeilen 37 \u2013 46 ein davon abweichendes Verst\u00e4ndnis von der mit dem Merkmal 6 b verfolgten technischen Lehre gewinne. Die Aufgabenformulierung geht n\u00e4mlich keineswegs dahin, dass Vorgaben zur Dimensionierung der Maschineneinheit in Relation zu Einrichtungsteilen der Aufzugsanlage gemacht werden. Wenn es dort hei\u00dft, die Platzanforderung im Geb\u00e4ude sei im wesentlichen begrenzt auf den Platz, der f\u00fcr die Aufzugskabine und das Gegengewicht auf ihren Wegen, einschlie\u00dflich der Sicherheitsdistanzen, und des Raumes f\u00fcr die Hubseile ben\u00f6tigt w\u00fcrden, so ist das nur eine Beschreibung der bei einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Aufzugsanlage bestehenden Verh\u00e4ltnisse bez\u00fcglich r\u00e4umlicher Anordnung der Aufzugsbestandteile, denen Rechnung getragen werden mu\u00df, wenn die bei der japanischen Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 8) kritisierten Nachteile vermieden werden sollen. Dort wird der zu gro\u00dfe Abstand aber nur in Beziehung zur relativen Gr\u00f6\u00dfe der Basisfl\u00e4che der Antriebseinheit gesehen und damit zur Bauweise dieser Einheit; eine Beziehung zur Gr\u00f6\u00dfe und zum Raumbedarf des Gegengewichts wird nicht hergestellt.<\/p>\n<p>Die dargelegte Sichtweise des Durchschnittsfachmanns von der technischen Lehre des Merkmals 6 b dahin, die Maschineneinheit in Flachbauweise zu verwirklichen, macht auch ohne eine Bezugnahme auf andere Teile der Aufzugsanlage wie zum Beispiel das Gegengewicht durchaus einen technischen Sinn. Mit ihrer Befolgung kann n\u00e4mlich bei vorgegebener Leistungsst\u00e4rke und entsprechender Gr\u00f6\u00dfe der Maschineneinheit eine wesentlich effizientere Raumausnutzung erreicht werden, als sie bei einer Gestaltung und Ausrichtung entsprechend der japanischen Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 8), die im Hinblick auf die Ausbildung der Maschineneinheit dem Fachmann keinerlei Vorgaben macht und in den Figuren eine Ausbildung zeigt, bei der die einzelnen Bestandteile der Maschineneinheit nicht in einer Flachbauweise ausgebildet und zueinander ausgerichtet sind, m\u00f6glich ist. Das wird beispielsweise auch durch die von der Beklagten \u00fcberreichte Anlage WKS 3 belegt, die eine durchaus flach ausgebildete Maschineneinheit in einer gerade durch die Flachheit erm\u00f6glichten vorteilhaften Ausrichtung im Aufzugsschacht zeigt. Man h\u00e4tte bei Beibehaltung der dargestellten Gr\u00f6\u00dfe der Maschineneinheit diese auch nicht flach, sondern dick bauen k\u00f6nnen und h\u00e4tte dann einen gr\u00f6\u00dferen Abstand zwischen dem Kabinenpfad und der gegen\u00fcberliegenden Schachtwand ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Allein auf diesen Vorteil einer Flachbauweise (\u201eflat construction type\u201c) stellt jedoch der Patentanspruch 1 des Klagepatents ab, was dem Durchschnittsfachmann gerade auch aufgrund der Unteranspr\u00fcche 3 bis 5 klar wird, die \u00fcber die durch den Hauptanspruch vorgegebene Flachheit hinaus (erstmals) eine relative Dimensionierungsvorgabe machen, relativ insoweit, als die Tiefen- oder Dickenerstreckung der flachen Maschineneinheit in eine Beziehung zu der jeweils vorgegebenen, aber auch nicht in absoluten Zahlen beschriebenen Dimensionierung des Gegengewichts gesetzt wird, wobei die besonderen Vorteile, die mit einer solchen vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung verbunden sind, in der bereits oben zitierten Spalte 5, Zeilen 53 ff n\u00e4her dargestellt sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat die Beklagte mit dem gewerbsm\u00e4\u00dfigen Gebrauchen eines Demonstrationsaufzuges auf der \u201eInterlift 99\u201c in Augsburg wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht, wobei sie das Merkmal 6 in der Alternative 6 b bei diesem Aufzug verwirklicht hat.<\/p>\n<p>Der auf der Messe ausgestellte Aufzug hat die Merkmale 1 \u2013 4.2 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dies ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden und ergibt sich \u00fcberdies aus den \u00fcberreichten Fotografien gem\u00e4\u00df Anlagen K 12 und CCP 2, die unstreitig den auf der Messe von der Beklagten demonstrierten Aufzug zeigen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich zun\u00e4chst bestritten hatte, dass der ausgestellte Aufzug entsprechend Merkmal 1 mit einer Aufzugskabine ausger\u00fcstet gewesen sei, hat sie an diesem Bestreiten jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht festgehalten, nachdem die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf verwiesen hatte, dass die Fotos bereits das Vorhandensein einer Aufzugskabine zeigten. Mit ihrer Berufungserwiderung hat die Beklagte lediglich die Verwirklichung der Merkmale 4.3 und 6 b bei dem ausgestellten Demonstrationsaufzug bestritten (vgl. Berufungserwiderung vom 9. Oktober 2002 Seiten 15, 16 \u2013 Bl. 159, 160 GA), so dass nachstehend auch nur darauf einzugehen ist.<\/p>\n<p>Das Merkmal 4. 3 des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Klagepatents besagt, dass eine Antriebsmaschineneinheit im Bereich zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg ben\u00f6tigt wird, und \/oder der oberen Verl\u00e4ngerung dieses Schachtbereiches mit einer Wand des Aufzugschachtes angeordnet ist. Es wird damit vor allem zum Ausdruck gebracht, dass \u2013 wie im Stand der Technik nach der japanischen Gebrauchsmusterschrift (Anlage K 8) \u2013 die Antriebsmaschineneinheit nicht in einem gesonderten Maschinenraum angeordnet werden soll, sondern im Aufzugsschacht selbst zwischen dem Kabinenpfad bzw. einer Verl\u00e4ngerung dieses Schachtbereiches einerseits und einer Wand des Aufzugsschachtes andererseits. Mit diesem Merkmal des Oberbegriffes wird entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht gelehrt, die Antriebsmaschineneinheit derart in dem Bereich zwischen Kabinenpfad und Schachtwand anzuordnen, dass sich die Antriebsmaschineneinheit vollst\u00e4ndig in und nicht etwa neben dem f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigten Querschnittsraum des Schachtes befindet. Dem gegenteiligen Vortrag der Beklagten steht nicht nur der eindeutige Wortsinn dieses Merkmals entgegen, sondern auch der oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde dargelegte technische Gehalt des Patentanspruches 1 des Klagepatents, der keinerlei Bezugnahme der Antriebsmaschineneinheit und ihrer Anordnung zum Gegengewicht und dem daf\u00fcr ben\u00f6tigten Querschnittsraum erfordert und zum Inhalt hat.<\/p>\n<p>Dass bei der auf der \u201eInterlift 99\u201c von der Beklagten ausgestellten Aufzugsanlage die Antriebsmaschineneinheit in dem vorgenannten Bereich des Schachtes entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 4.3 angeordnet gewesen ist, machen die als Anlagen K 12 und CCP 2 \u00fcberreichten Fotos deutlich, insbesondere das Foto 7 der Anlage CCP 2, aus der die Anordnung der Antriebsmaschineneinheit auf der der Schachtwand zugewandten Seite der Kabinenf\u00fchrungsschiene erkennbar ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war bei der auf der \u201eInterlift 99\u201c ausgestellten Aufzugsanlage auch das Merkmal 6 in der Variante (Alternative) 6 b verwirklicht, da der Aufzug mit einer im Sinne der oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde beschriebenen Antriebsmaschineneinheit von flacher Konstruktionsart ( \u201eflat construction type\u201c) ausger\u00fcstet gewesen ist, n\u00e4mlich mit der Antriebsmaschineneinheit \u201eSCV-70\u201c der Beklagten, deren Einzelheiten sich aus dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 13 ergeben. Diese Antriebsmaschineneinheit ist eindeutig in einer patentgem\u00e4\u00dfen Flachbauweise ausgebildet, wobei die einzelnen Teile, n\u00e4mliche Antriebsmaschine, Antriebsscheibe und Getriebe so ausgebildet und zueinander angeordnet sind, dass sich insgesamt ein flaches Gebilde mit einer Tiefe bzw. Dicke von nur 274 mm bei einer Breite bzw. einem Durchmesser von 420 mm und einer L\u00e4nge\/H\u00f6he von 835 mm ergibt. Anders als nach den Figuren der japanischen Gebrauchsmusterschrift sind die Bestandteile der Antriebsmaschinenheit nicht ohne jegliche besondere Orientierung zueinander angeordnet, sondern Motor einerseits und Antriebsscheibe sowie Getriebe andererseits sind gleichsam in einer Linie zueinander so ausgerichtet, dass insgesamt entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre eine \u201eflache\u201c Einheit entsteht. Die Fotografien von der auf der Fachmesse \u201eInterlift 99\u201c ausgestellten Aufzugsanlage der Beklagten zeigen auch einen dieser Flachheit entsprechend ausgerichteten Einbau dieser Einheit in dem Raum gem\u00e4\u00df Merkmalen 4.2 und 4.3.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat aber nicht nur mit dem Demonstrationsaufzug auf der Messe \u201eInterlift 99\u201c eine Vorrichtung entsprechend dem Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland benutzt und damit eine unmittelbare Patentverletzung begangen, sondern sie bietet mit der Antriebseinheit \u201eSCV-70\u201c in der Bundesrepublik an und liefert Mittel, die sich auf ein wesentliches Element dieser Erfindung beziehen, wobei dieses Anbieten und Liefern auch gegen\u00fcber Personen erfolgt ist und erfolgt, die zur Benutzung der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung nicht berechtigt sind. Mit diesen Handlungsweisen begeht die Beklagte eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMittel im Sinne des \u00a7 10 PatG sind k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, mit denen eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t). Die angegriffene Antriebsmaschine ist aufgrund ihrer Flachbauweise dazu geeignet, in einen Antriebsscheibenaufzug eingebaut zu werden, der die in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale aufweist. Sie ist &#8211; wie oben dargelegt &#8211; von flacher Konstruktionsart (\u201eof a flat con-struction type\u201c) im Sinne des Merkmals 6 b.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen hinsichtlich des Anbietens und Lieferns von Antriebsmaschineneinheiten \u201eSCV-70\u201c gem\u00e4\u00df dem Prospekt nach Anlage K 13 vor.<\/p>\n<p>Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer dieses Mittel dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der mittelbare Verletzer diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Besteht die mittelbare Verletzungshandlung in der Lieferung einer Vorrichtung, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, mu\u00df der Abnehmer diese ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Willen sp\u00e4ter verwirklicht und den ihm gelieferten Gegenstand tats\u00e4chlich patentverletzend nutzt. \u00a7 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzungshandlung durch den Abnehmer voraus. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer, er besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand. Diese Bestimmung durch den Abnehmer mu\u00df der Lieferant kennen und wollen; er mu\u00df vors\u00e4tzlich handeln. Diese vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzender Benutzung bedeuten eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein Zusammenwirken zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit herk\u00f6mmlichen Kategorien von (Mit-)T\u00e4terschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Das rechtfertigt letztlich das Verbot der mittelbaren Benutzung. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gegenstand infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und wird er zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das f\u00fcr die Annahme sprechen, er sei auch beim Abnehmer zu einer patentverletzenden Benutzung bestimmt (BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>So liegen die Dinge auch hier. Durch das von der Beklagten auf der von Herstellern und Interessenten (Abnehmern) besuchten Messe \u201eInterlift 99\u201c ausgestellte Demonstrationsobjekt mit der hier in Rede stehenden Antriebsmaschineneinheit, welches &#8211; wie oben dargelegt &#8211; s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte, ist in Verbindung mit der Verbreitung des Prospektes gem\u00e4\u00df Anlage K 13 den Abnehmern ( auch Aufzugsherstellern) , ein Einbau der Antriebsmaschineneinheit \u201eSCV-70\u201c in einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug entsprechend der Merkmalsgruppe 4 des Patentanspruches 1 des Klagepatents nahegelegt, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG ohne weiteres zu bejahen sind. Angesichts dieser Demonstration auf einer Fachmesse kann davon ausgegangen werden, dass die Antriebsmaschineneinheit beim Abnehmer zu einer patentverletzenden Benutzung bestimmt ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZur Rechtfertigung ihres Verhaltens kann die Beklagte &#8211; ein spanisches Unternehmen &#8211; sich auch nicht mit Erfolg auf Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG berufen. Nach dieser Vorschrift darf dann, wenn die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift fehlerhaft ist, derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung die Benutzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es ist oben im Rahmen der Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde darauf hingewiesen worden, dass die deutsche \u00dcbersetzung (Anlage K 2) der Klagepatentschrift, einer europ\u00e4ischen Patentschrift, die in der englischen Verfahrenssprache abgefasst ist, zwar im Hinblick auf die hier interessierende Variante (Alternative) der Merkmalsgruppe 6 das Merkmal 6 b fehlerhaft dahin \u00fcbersetzt sei, dass der Aufzugsmotor eine flache Maschineneinheit (6) aufweist, doch zugleich ist dort auch bereits festgestellt worden, dass dem angesprochenen Fachmann auch ohne Hinzuziehung des englischen Textes klar sei, dass der Aufzugsmotor bzw. die Antriebsmaschine ein Teil der Antriebsmaschineneinheit darstellen mu\u00df und dass es auf die Flachheit der gesamten Einheit ankomme. Auf die oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde insoweit gegebene Begr\u00fcndung wird verwiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus den zuvor getroffenen Feststellungen einer unmittelbaren und mittelbaren Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte und angesichts der aus den begangenen Verletzungshandlungen folgenden Wiederholungsgefahr ergibt sich, dass die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 PatG verpflichtet ist, die Verletzungshandlungen zuk\u00fcnftig zu unterlassen. Dabei gehen die Unterlassungsverpflichtungen der Beklagten jedoch nicht soweit, wie dies von der Kl\u00e4gerin begehrt wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der unmittelbaren Patentverletzung ist das Begehren aufgrund der begangenen Patentverletzung nur insoweit gerechtfertigt, als es darauf gerichtet ist, der Beklagten zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Antriebsscheibenaufz\u00fcge anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Insoweit besteht angesichts des auf der Fachmesse \u201eInterlift 99\u201c begangenen Verstosses Wiederholungs- und Begehungsgefahr. Soweit der Beklagten jedoch auch untersagt werden soll, derartige Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass dies in der Vergangenheit erfolgt ist oder nunmehr die Gefahr besteht, dass die in Spanien ans\u00e4ssige Beklagte (auch) in der Bundesrepublik Deutschland die in Rede stehenden Antriebsscheibenaufz\u00fcge herstellen wird. Insoweit fehlt es daher sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr, die jedoch Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch sind.<\/p>\n<p>Aber auch soweit die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen der begangenen mittelbaren Patentverletzung in Anspruch nimmt, geht ihr Unterlassungsbegehren zu weit und ist nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Vielmehr ist die Beklagte nicht verpflichtet, weitere \u00fcber den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. b) genannten Warnhinweis hinausgehende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihre Abnehmer von der Zweckbestimmung abzuhalten, die angegriffene Antriebsmaschineneinheit in einen klagepatentgesch\u00fctzten Aufzug einzubauen. Da die angegriffene Einheit auch au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatents verwendet werden kann, kann der Beklagten das Anbieten und Liefern nicht unbeschr\u00e4nkt untersagt werden, sondern nur, sofern sie nicht durch geeignete Vorsorgema\u00dfnahmen sicherstellt, dass ihre Abnehmer den ihnen gelieferten Gegenstand nicht zum patentgem\u00e4\u00dfen Einbau in einer patentverletzenden Aufzugsanlage benutzen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall des Anbietens verlangt die Kl\u00e4gerin zu Recht, dass die Beklagte ihre Angebotsempf\u00e4nger un\u00fcbersehbar (= deutlich erkennbar) schriftlich darauf hinweist, dass die Antriebsmaschineneinheit ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 631 967 nicht in n\u00e4her beschriebene und dem Patentanspruch 1 des vorgenannten Patentes entsprechende Antriebsscheibenaufz\u00fcge eingebaut werden darf. Ein solcher Warnhinweis ist notwendig, um den Angebotsempf\u00e4ngern die Schutzrechtslage vor Augen zu f\u00fchren und ihnen deutlich zu machen, dass der Einbau entsprechend dem Patentanspruch 1 des Klagepatents in einen Antriebsscheibenaufzug mit den Merkmalen dieses Patentanspruches die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent verletzt. Er ist hier insbesondere auch deshalb veranlasst, weil die Beklagte selbst auf der Fachmesse \u201eInterlift 99\u201c einen solchen Einbau demonstriert hatte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall des Lieferns kann von der Beklagten jedoch nicht mehr an Vorsorgema\u00dfnahmen verlangt werden. Die von der Kl\u00e4gerin der Beklagten f\u00fcr diesen Fall angesonnene Vorsorgema\u00dfnahme, die Abnehmer zu verpflichten, ihnen gegen\u00fcber eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben und f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu versprechen, geht dagegen zu weit.<\/p>\n<p>Als geeignete Vorsorgema\u00dfnahmen zur Wahrung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Patentinhabers hat die Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht je nach Sachlage einen Warnhinweis, die Auferlegung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und gegebenenfalls auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe angesehen. Welche dieser Vorkehrungen getroffen werden m\u00fcssen, richtete sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzungen (BGH GRUR 1961, 627, 628 &#8211; Metallspritzverfahren; 1964, 496, 497 &#8211; Formsand II). Die Verpflichtung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe behindert den Lieferanten erheblich in seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit. Steht er mit dem Inhaber des Klagepatents in Wettbewerb, ist es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass ein Abnehmer bei sonst gleichen Konditionen das nicht mit einem Unterlassungsgebot beschwerte Lieferangebot des Patentinhabers vorziehen wird, auch wenn er nicht an eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung denkt, um aus seiner Sicht \u00fcberfl\u00fcssige Komplikationen zu vermeiden, oder sich nach anderen und ungef\u00e4hrlicheren Bezugsquellen umsehen wird (vgl. BGH a.a.O. &#8211; Formsand II; Teschemacher, Die mittelbare Patentverletzung, 1974, S. 119). Da die Auferlegung einer Vertragsstrafe aus diesen Gr\u00fcnden wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot gleichkommt, kann vom Lieferanten nur unter ganz besonderen Umst\u00e4nden verlangt werden, seinen Abnehmern ein derartiges Versprechen abzuverlangen. Nach der bis zum 31. Dezember 1980 bestehenden Rechtslage kam das Auferlegen einer Vertragsstrafe nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass die Abnehmer auch bei entsprechender Aufkl\u00e4rung und Verpflichtung das Patent verletzt h\u00e4tten und hiervon nur durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe h\u00e4tten abgehalten werden k\u00f6nnen (vgl. BGH a.a.O. &#8211; Metallspritzverfahren).<\/p>\n<p>Diese Regelung hat auch im Rahmen einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 PatG 1981 zu gelten. Sie ist zwar im Gesetz nicht erw\u00e4hnt, rechtfertigt sich aber aus der Zielsetzung des \u00a7 10 PatG, die nicht darauf gerichtet ist, den Verkehr mit G\u00fctern zu untersagen, an denen der mittelbar verletzte Patentinhaber kein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht besitzt, sondern nur diejenige Gef\u00e4hrdung seiner Rechte ausschalten soll, die davon ausgeht, dass Lieferant und Abnehmer zusammenwirken, indem der Abnehmer die vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung trifft, den ihm gelieferten Gegenstand in der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Weise zu verwenden. Wer einen Gegenstand ausliefert, der objektiv geeignet ist, im Rahmen einer Erfindung verwendet zu werden, liefert ihn dennoch nicht zur Benutzung der Erfindung und unterliegt demgem\u00e4\u00df auch keinen Unterlassungsanspr\u00fcchen aus \u00a7 10 PatG, wenn er durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen Vorsorge dagegen trifft, dass der Abnehmer das ihm gelieferte Mittel patentgem\u00e4\u00df verwenden wird. Auch hier d\u00fcrfen die zu verlangenden Vorkehrungen nicht so weit gehen, dass sie die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Lieferanten zu stark beeintr\u00e4chtigen. Dabei ist neben dem Grad der Gefahr einer patentverletzenden Verwendung beim Abnehmer das Interesse des Lieferanten zu ber\u00fccksichtigen, jedenfalls mit denjenigen Kunden, denen die Gefahr einer entsprechenden Zweckbestimmung nicht bekannt oder offensichtlich ist, sein Gesch\u00e4ft auch mit dem zur Benutzung der Erfindung geeigneten Mittel noch machen zu k\u00f6nnen. Es kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, von ihm zu verlangen, das Mittel nur demjenigen anzubieten oder zu liefern, der bereit ist, die Beachtung durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern (vgl. Scharen, GRUR 2001, 995, 998). Gerade solche Abnehmer, die nicht beabsichtigen, das angebotene oder gelieferte Mittel entsprechend seiner patentverletzenden Eignung einzusetzen, werden regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung sehen, dies durch rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung zu bekr\u00e4ftigen (vgl. Senat, GRUR-RR 2002, 369, 377\/378 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Dagegen ist es dem Lieferanten ohne weiteres zuzumuten, den Abnehmer auf die Schutzrechtslage hinzuweisen, wobei Inhalt und Intensit\u00e4t eines solchen Warnhinweises sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzung richten (Scharen, a.a.O.). Daf\u00fcr, dass im Streitfall solche Warnhinweise nicht ausgereicht h\u00e4tten und die Abnehmer sich nur durch das Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens davon h\u00e4tten abhalten lassen, die ihnen gelieferte angegriffene Antriebseinheit zur Herstellung einer klagepatentgesch\u00fctzten Aufzugsanlage zu verwenden, sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich. Die aus dem Vertragsstrafeverlangen resultierende praktische Unverk\u00e4uflichkeit des angegriffenen Erzeugnisses kann der Beklagten aber nur zugemutet werden, wenn man davon ausgehen m\u00fcsste, praktisch jeder Hersteller von Aufzugsanlagen werde die angegriffene Antriebseinheit klagepatentgem\u00e4\u00df einbauen und nur nach dem Auferlegen eines vertragestrafegesicherten Unterlassungsversprechens davon Abstand nehmen. Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Antriebseinheiten lassen sich ohne weiteres auch au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatents technisch und wirtschaftlich sinnvoll verwenden. Die angegriffene Antriebsmaschineneinheit kann, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, insbesondere auch au\u00dferhalb des Aufzugsschachtes abweichend von der Merkmalsgruppe 4 in einem separaten Maschinenraum angeordnet werden.<\/p>\n<p>Die Gefahr, dass die Abnehmer die ihnen gelieferte Antriebseinheit patentverletzend nutzen, wenn ihnen durch einen entsprechenden Warnhinweis deutlich gemacht wird, dass der auf der Messe \u201eInterlift 99\u201c dargestellte Einbau der angegriffenen Einheit keinesfalls ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin verwirklicht werden darf, ist nur ganz gering. Ist den Abnehmern die Schutzrechtslage &#8211; beispielsweise aufgrund eines solchen Warnhinweises &#8211; bekannt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass sie auch die Folgen einer Rechtsverletzung kennen und schon im eigenen Interesse solche Verst\u00f6\u00dfe zu vermeiden suchen (BGH GRUR 1964, 496, 497 &#8211; Formsand II). Daf\u00fcr, dass die einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Aufzughersteller sich in Kenntnis des Warnhinweises \u00fcber die Schutzrechtslage hinwegsetzen werden, sind keine Anhaltspunkte dargetan.<\/p>\n<p>Nach alledem ist das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin wegen der mittelbaren Patentverletzung nur in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, im \u00fcbrigen jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Neben den Unterlassungsanspr\u00fcchen im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang stehen der Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG die im Rahmen des nach \u00a7 256 ZPO zul\u00e4ssigen Feststellungsbegehrens dem Grunde nach zuerkannten Schadensersatzanspr\u00fcche wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung zu. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen in die Rechte der Kl\u00e4gerin an dem Klagepatent rechtswidrig eingriff.<\/p>\n<p>Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gen\u00fcgt es, dass der Eintritt der Verm\u00f6genseinbu\u00dfe beim Verletzten hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist hier aber nicht nur im Hinblick auf die Handlungen wahrscheinlich, durch die die Beklagte unmittelbare Patentverletzungen begangen hat, sondern auch hinsichtlich der Handlungen, durch die die Beklagte mittelbare Patentverletzungen begangen hat, auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass Abnehmer der Beklagten die angegriffene Antriebsmaschineneinheit tats\u00e4chlich entsprechend der Merkmalsgruppe 4 in einen Antriebsscheibenaufzug eingebaut haben, der s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach \u00fcberwiegender Auffassung der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ist es zu einer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung im Rahmen der Erfindung nicht gekommen oder hat sie im patentfreien Ausland stattgefunden, wird in der Literatur ein Schadenersatzanspruch mit der Begr\u00fcndung verneint, die in \u00a7 10 PatG bezeichneten Handlungen seien keine Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers (Benkard\/Bruchhausen, Patentgesetz Gebrauchsmustersgesetz, 9. Aufl., \u00a7 10 PatG Rdn. 24; Benkard\/Rogge a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rdn. 40; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 89; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl. , S. 596, 597 und 624; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 3; K\u00f6nig, Mitteilungen 2000, 10). Daran ist zutreffend, dass \u00a7 10 PatG einen Gef\u00e4hrdungstatbestand enth\u00e4lt (BGH GRUR 201, 228, 230 &#8211; Luftheizger\u00e4t) und Gef\u00e4hrdungen in aller Regel noch keine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe bedeuten, sondern lediglich die Vorstufe eines Schadens darstellen. Bei \u00a7 10 PatG liegen die Dinge jedoch anders. Da der Patentinhaber die dort beschriebenen Handlungen jedem Dritten untersagen lassen kann, sind sie, auch wenn sie nicht zu den in \u00a7 9 PatG genannten Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen geh\u00f6ren, letztlich ihm allein vorbehalten. Zutreffend wird in der neueren Literatur darauf hingewiesen, dass es ihm dann auch vorbehalten sei, Dritten die Vornahme derartiger Handlungen zu ge-statten und sich diese Gestattung verg\u00fcten zu lassen (Holzapfel, GRUR 2002, 193,196 f.). Die Rechtsanma\u00dfung des mittelbaren Verletzers hat dann aber dazu gef\u00fchrt, dass es dem Patentinhaber nicht mehr m\u00f6glich ist, f\u00fcr die Handlungen des mittelbaren Patentverletzers gegen entsprechende Verg\u00fctung seine Zustimmung zu erteilen oder die entsprechenden Lieferungen selbst vorzunehmen. Die darin liegende Verm\u00f6genseinbu\u00dfe unterscheidet sich im Ergebnis nicht von derjenigen, die eine unmittelbare Patentverletzung ausl\u00f6st. Ist dem aber so, dann muss diese Einbu\u00dfe auch als Schaden ersatzf\u00e4hig sein. Wie dieser Schaden zu berechnen ist, bedarf im vorliegenden Grundverfahren keiner Entscheidung. F\u00fcr die zur Feststellung der Schadenersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gen\u00fcgt es, dass es ausreichende Ansatzpunkte f\u00fcr den Eintritt einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe des Schutzrechtsinhabers gibt; sie bestehen hier darin, dass der mittelbare Verletzer ihm durch die Missachtung des \u00a7 10 PatG die M\u00f6glichkeit genommen hat, die Lieferungen selbst vorzunehmen oder gegen Entgelt zu gestatten. Hierf\u00fcr hat der mittelbare Verletzer &#8211; etwa in Form einer hypothetischen Lizenzgeb\u00fchr &#8211; Ersatz zu leisten.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung entsprechend den Urteilsausspr\u00fcchen zu Ziffer I. 2 und 3 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140 b PatG . Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um die ihr zustehenden Schadenersatzanspr\u00fcche beziffern und durchsetzen und um weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu k\u00f6nnen. Die Beklagte kann diese Ausk\u00fcnfte auch unschwer erteilen, und sie wird mit der Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Aussetzung der Verhandlung mit R\u00fccksicht auf das das Klagepatent betreffende Einspruchsverfahren besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Beklagte Einzelheiten zum Stand dieses Verfahrens nicht mitgeteilit hat. Dem Senat ist daher die Beurteilung der Frage nicht m\u00f6glich, ob der dort diskutierte Stand der Technik Veranlassung dazu gibt, den Rechtsbestand des Klagepatents ernsthaft in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEntsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92, 97 Abs. 2 ZPO verteilt worden.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708. Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Rechtssache hat wegen der sich im Zusammenhang mit einer mittelbaren Patentverletzung stellenden Fragen, ob zu \u00a7 10 PatG 1981 beim Anbieten und beim Liefern auch patentfrei verwendbarer Mittel eine nur eingeschr\u00e4nkte Verurteilung auszusprechen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Lieferungsempf\u00e4nger eines solchen Mittels das vertragsstrafegesicherte Unterlassungsversprechen abverlangt werden kann, dieses Mittel nicht patentverletzend zu verwenden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzanspr\u00fcche bestehen, obwohl der Abnehmer das ihm gelieferte Mittel nicht patentverletzend eingesetzt hat, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift.<\/p>\n<p>K D O<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0221\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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