{"id":5146,"date":"2003-11-06T17:00:49","date_gmt":"2003-11-06T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5146"},"modified":"2016-05-30T12:34:47","modified_gmt":"2016-05-30T12:34:47","slug":"2-u-4402-beton-schalungsteile","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5146","title":{"rendered":"2 U 44\/02 &#8211; Beton-Schalungsteile"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0219\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2003, Az. 2 U 44\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. M\u00e4rz 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten zu 2. (= Ausspruch zu I 2 des angefochtenen Urteils) auf Handlungen in der Zeit bis zum 25. September 2001 beschr\u00e4nkt ist und dass sich auch die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2. (= Ausspruch zu II) auf Handlungen beschr\u00e4nkt, die bis zum 25. September 2001 begangen worden sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 250.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 250.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 94 21 987.7 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster), das aus der am 29. Juni 1994 eingegangenen deutschen Patentanmeldung 44 22 448 abgezweigt, am 24. Juli 1997 in die Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen und am 4. September 1997 bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Sie ist au\u00dferdem ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem u.a. auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 692 352 (im folgenden: Klagepatent), dessen Inhaber ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist und das auf einer am 22. Juni 1995 unter Inanspruchnahme einer auf der deutschen Patentanmeldung 44 22 448 beruhenden Priorit\u00e4t vom 29. Juni 1994 eingegangenen Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Anmeldung war der 17. Januar 1996; die Erteilung des Klagepatents ist am 23. September 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anmelderin beider Schutzrechte war die U GmbH aus Hockenheim. Diese hat das Klagegebrauchsmuster mit Vertrag vom 20.\/23. Mai 1997 auf die Kl\u00e4gerin und das Klagepatent mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Letzterer hat der Kl\u00e4gerin mit Vereinbarung vom 22. August 2000 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz, und zwar r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit seit seiner Inhaberschaft am Klagepatent, erteilt.<\/p>\n<p>C GmbH aus Schwerte hat im Oktober 2001 gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt und gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Dieses hat die Nichtigkeitsklage mit am Schluss der von ihm anberaumten m\u00fcndlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2003 verk\u00fcndetem Urteil abgewiesen. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>Die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus<\/p>\n<p>faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, das in das Betonfertigteil<\/p>\n<p>eingegossen wird, wobei an der Nahtstelle zwischen dem<\/p>\n<p>Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase<\/p>\n<p>ausgespart wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner<\/p>\n<p>Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil<\/p>\n<p>(2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden<\/p>\n<p>Material aufweist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildendes Schalungsteil aus<\/p>\n<p>faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, das in das Betonfertigteil<\/p>\n<p>eingegossen wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem<\/p>\n<p>Beton an der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, derart,<\/p>\n<p>dass das Schalungsteil (1) an der Nahtstelle zum Beton an seiner<\/p>\n<p>Unterseite ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil<\/p>\n<p>(2) aus gummielastischem, an dem Schalungsteil haftenden<\/p>\n<p>Material aufweist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 beider Klageschutzrechte zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte (Klagepatentschrift: Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 2, Zeile 9; Klagegebrauchsmusterschrift: Seite 4, Zeilen 12 bis 23) wird das in Figur 1 gezeigte Schalungsteil in der Weise hergestellt, dass in die Form (4) mit den oberen und unteren Begrenzungsteilen (5, 6) das Profil (2) eingelegt wird und dass sodann zun\u00e4chst Feinzement und anschlie\u00dfend faserverst\u00e4rktes Material in die Form eingespritzt und verdichtet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Zeit vom 24. Februar 1999 bis zum 25. September 2001 der Beklagte zu 2. war, stellt her und vertreibt Abschalelemente, wegen deren Ausgestaltung auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 9 und K 10 vorgelegten Prospekte der Beklagten zu 1., insbesondere auf die nachfolgend wiedergegebene, in der Anlage K 9 enthaltene Abbildung verwiesen wird:<\/p>\n<p>Diese Schalungsteile werden im Extrudierverfahren hergestellt; nach dem Aush\u00e4rten wird in den unten rechts erkennbaren Aufnahmeschlitz des Schalungsteils die dort ebenfalls sichtbare Dichtleiste eingeschoben, die aus Polystyrol besteht und auf einer Seite mit einer PE-Schaumstoffbeschichtung versehen ist.<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Beklagten zu 1. setzen die Schalungselemente auf einen Schalungstisch auf und gie\u00dfen anschlie\u00dfend Beton an, um z.B. Balkonplatten herzustellen. Dabei bildet die Dichtleiste eine Barriere f\u00fcr den eingegossenen Beton, so dass das fertige Betonteil in diesem Bereich eine Wassernase mit etwa dreieckigem Querschnitt aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die Ansicht vertritt, mit der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Schalungselemente verletzten die Beklagten beide Klageschutzrechte, hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Schalungsteile verletzten die Klageschutzrechte nicht, denn bei ihnen fehle ein der Form der Wassernase entsprechendes Profil aus gummielastischem Material, das an dem Schalungsteil hafte. Daf\u00fcr stelle auch die Dichtleiste kein \u00e4quivalentes Ersatzmittel dar, weil mit ihr eine von den Klageschutzrechten erstrebte vereinfachte Herstellung nicht m\u00f6glich sei und weil der Durchschnittsfachmann, der sich an der Lehre der Klageschutzrechte orientiere, eine solche Gestaltung nicht ohne erfinderische Bem\u00fchungen habe auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, im wesentlichen den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin folgend,<\/p>\n<p>I. die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>die Sichtfl\u00e4che eines Betonfertigteils bildende Schalungsteile aus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material, das in das Betonfertigteil eingegossen wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton an der Unterseite eine Wassernase ausgespart wird, derart, dass das Schalungsteil an der Nahtstelle zum Beton an seiner Unterseite eine Profilleiste aus Polystyrol mit einer PE-Schaumstoffbeschichtung aufweist, die eine Barriere f\u00fcr den Beton darstellt und so die Form der Wassernase bestimmt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1997 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<\/p>\n<p>-preisen, Typbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Des weiteren hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, und zwar die Beklagte zu 1. f\u00fcr die seit dem 4. Oktober 1997 und der Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch mit ihr f\u00fcr die seit dem 24. Februar 1999 begangenen Handlungen.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 7. M\u00e4rz 2002 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen und hilfsweise darum bitten, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits auszusetzen bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der oben erw\u00e4hnten, gegen die Klageschutzrechte anh\u00e4ngigen Verfahren auf L\u00f6schung bzw. Nichtigerkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bittet um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Ma\u00dfgabe und widerspricht der von den Beklagten beantragten Aussetzung.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Der Senat hat lediglich, dem Antrag der Kl\u00e4gerin folgend, dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte zu 2. inzwischen nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. ist.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach den Klageschutzrechten betrifft Schalungsteile aus feink\u00f6rnigem Material mit Faserverst\u00e4rkung, die \u2013 als sogenannte verlorene Schalungsteile \u2013 in Betonfertigteile wie z.B. Balkonplatten oder dergleichen integriert werden und wegen ihrer geschlossenen, sauberen Oberfl\u00e4che dazu verwendet werden, die Sichtfl\u00e4che des jeweiligen Betonfertigteils zu bilden.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte (Klagegebrauchsmuster: Seite 3, Zeilen 12 bis 21; Klagepatent: Spalte 1, Zeilen 5 bis 15) bezeichnen derartige Schalungsteile als bekannt und weisen dabei auch darauf hin, Betonfertigteile w\u00fcrden \u00fcblicherweise mit einer Wassernase versehen, um das Kriechen von Regenwasser \u2013 n\u00e4mlich an der Unterseite des Betonfertigteils entlang zur Hauswand hin \u2013 zu unterbinden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeilen 16 bis 20) nennt insoweit die FR-A 2 645 565 (Anlage K 5) und die US-A-4 223 502 (Anlage K 6), die derartige Schalungselemente und ihre Herstellung betreffen; sie kritisiert an diesem Stand der Technik, dass dort die Wassernase nachtr\u00e4glich (z.B. durch Ausstemmen) hergestellt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Beide Klageschutzrechte bezeichnen es als Aufgabe der Erfindung, bei Verwendung der genannten Schalungsteile die Wassernasen in kosteng\u00fcnstiger Weise herzustellen.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll nach Anspruch 1 beider Klageschutzrechte erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Ein Schalungsteil (1), das<\/p>\n<p>a) aus faserverst\u00e4rktem, feink\u00f6rnigem Material besteht,<\/p>\n<p>b) in ein Betonfertigteil eingegossen wird und<\/p>\n<p>c) die Sichtfl\u00e4che des Betonfertigteils bildet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>An der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil (1) und dem<\/p>\n<p>Beton wird an der Unterseite eine Wassernase ausgespart.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck weist das Schalungsteil (1) an der Naht-<\/p>\n<p>stelle zum Beton an seiner Unterseite ein der Form der Wasser-<\/p>\n<p>nase entsprechendes Profil (2) auf.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Das Profil besteht aus gummielastischem, an dem Schalungs-<\/p>\n<p>teil (1) haftenden Material.<\/p>\n<p>Die schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung mit den genannten Merkmalen betrifft ein \u201efertiges\u201c Schalungsteil, ohne dass es darauf ankommt, nach welchem Verfahren dieses hergestellt wird. Mit der Art der Herstellung besch\u00e4ftigt sich n\u00e4mlich keines der Merkmale des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Es ist daher nicht erforderlich, dass bei der Herstellung des Schalungsteils so verfahren wird, wie es die Beschreibung der Klageschutzrechte hinsichtlich des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 1 darstellt, dass also das Schalungsteil im Guss- oder Spritzverfahren produziert wird, wobei das in den Merkmalen 3 und 4 genannte Profil schon vor der Herstellung des Schalungsteils in die daf\u00fcr bestimmte Form eingelegt werden muss. Die Klageschutzrechte \u00fcberlassen die Wahl des Herstellungsverfahrens vielmehr dem Durchschnittsfachmann, der deshalb auch z.B. ein Extrudierverfahren w\u00e4hlen kann, bei welchem derjenige Teil der \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 2 an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem daran angegossenen Beton vorgesehenen \u2013 Wassernase, der sich an dem Schalungsteil befindet, allein aufgrund der Gestaltung der Negativform (aus der das Schalungsteil extrudiert wird) beim Extrudieren entsteht. Das in den Merkmalen 3 und 4 genannte Profil kann daher, ohne die Lehre der Klageschutzrechte zu verlassen, auch nachtr\u00e4glich mit dem Schalungsteil verbunden werden, wobei allerdings angesichts der ausdr\u00fccklich genannten Aufgabenstellung nur eine solche Art der Verbindung in Betracht kommt, die \u201ekosteng\u00fcnstig\u201c ist, also nur einen geringen Aufwand erfordert.<\/p>\n<p>Da erfindungsgem\u00e4\u00df das \u2013 aus dem (allein) gesch\u00fctzten Schalungsteil und dem daran angegossenen Beton bestehende \u2013 Betonfertigteil als Ganzes erst hergestellt werden kann, wenn das Schalungsteil bereits vollst\u00e4ndig fertig ist, an welches n\u00e4mlich anschlie\u00dfend der Beton angegossen wird, erkennt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, dass das zur Herstellung der Wassernase an der Nahtstelle zwischen dem Schalungsteil und dem Beton dienende Profil eine \u2013 der Form der Wassernase entsprechende (so Merkmal 3) &#8211; Gestaltung eigentlich nur in dem Bereich aufweisen muss, der auf der Seite des anzugie\u00dfenden Betons liegt und die Ausformung des vom Beton gebildeten Teiles der Wassernase bewirkt. Denn vor Beginn des Angie\u00dfens des Betons an das Schalungsteil muss dieses selbst \u2013 und damit auch der von ihm gebildete Teil der Wassernase \u2013 bereits vollst\u00e4ndig fertig sein.<\/p>\n<p>Dass das Profil dar\u00fcber hinaus eine besondere Ausgestaltung haben m\u00fcsse, die eine zuverl\u00e4ssige Abdichtung zur Oberfl\u00e4che des Schalungstisches hin bewirkt, um zu vermeiden, dass beim Angie\u00dfen des Betons \u201eein Kriechen des Zements in den Sichtbereich des Schalungsteils 1\u201c (so die Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 21 bis 24, und die Klagegebrauchsmusterschrift auf Seite 5, Zeilen 4 bis 7) hinein stattfindet, ist nicht Inhalt des Anspruchs 1 der beiden Klageschutzrechte, sondern erst des jeweiligen Anspruchs 2, welcher lehrt, das Profil an seiner Unterseite mit Stegen (2 a) auszustatten, die \u00fcber die Unterseite des Schalungsteiles geringf\u00fcgig vorstehen. Zwar wird der Durchschnittsfachmann auch von einem nur dem Anspruch 1 entsprechenden Schalungsteil erwarten, dass das Profil weitgehend dicht auf dem Schalungstisch aufliegt, damit beim Gie\u00dfen m\u00f6glichst weder Beton noch Betonmilch in den Sichtbereich des Schalungsteiles gelangen. Er wird aber als selbstverst\u00e4ndlich voraussetzen, dass die Oberfl\u00e4che des Schalungstisches, auf welchen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schalungsteil aufgesetzt wird, eben und von Betonresten aus fr\u00fcheren Gie\u00dfvorg\u00e4ngen frei ist, so dass der genannte Erfolg eintritt, wenn das Profil mit seiner dem anzugie\u00dfenden Beton zugewandten Seite glatt auf dem Schalungstisch aufliegt.<\/p>\n<p>Was das Material des Profils betrifft, so spricht Merkmal 4 nur davon, es solle \u201egummielastisch\u201c sein und an dem Schalungsteil \u201ehaften\u201c. Es ist also nicht erforderlich, das Profil wirklich aus Gummi herzustellen, sondern nur, eine Gestaltung zu w\u00e4hlen, die einerseits eine ausreichende Elastizit\u00e4t aufweist, andererseits aber auch geeignet ist, aufgrund seiner Beschaffenheit an dem Schalungsteil zu \u201ehaften\u201c, also mit ihm \u2013 und zwar, ohne dass es aufwendiger Ma\u00dfnahmen wie etwa des Aufbringens von Klebstoff oder dergleichen bedarf -, so verbunden zu werden, dass man das Schalungsteil mitsamt dem bereits in der richtigen Position befindlichen Profil nur auf einen Schalungstisch aufzusetzen braucht, um anschlie\u00dfend mit dem Angie\u00dfen des Betons zur Herstellung des endg\u00fcltigen Betonfertigteils mit der darin vorhandenen Wassernase zu beginnen.<\/p>\n<p>Wie im einzelnen das von Merkmal 4 gelehrte \u201eHaften\u201c bewirkt wird, schreiben die Klageschutzrechte nicht vor. Es kommt daher nicht nur eine solche Haftung in Betracht, die auf der mikroskopischen Oberfl\u00e4chenbeschaffenheit zweier Materialien \u2013 hier also des Schalungsteiles und des Profils \u2013 beruht, sondern jede andere, solange diese auf der Beschaffenheit des Schalungsteils und des Profils beruht und keine zus\u00e4tzlichen aufwendigen Ma\u00dfnahmen wie etwa Kleben oder dergleichen erfordert. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrem Widerspruch gegen den das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag (Anlage L 6). Denn das dortige, von den Beklagten auf Seite 9 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 95 GA) hervorgehobene Zitat auf Seite 10 der Widerspruchsschrift befasst sich mit einer Gestaltung, bei der ein Gummiprofil durch Kleben mit der Stirnseite des Schalungsteils verbunden worden sein soll.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Von der oben dargestellten Lehre der Klageschutzrechte macht das angegriffene Schalungsteil teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten \u2013 Merkmale 1 (mit den Untermerkmalen 1 a bis 1 c) und 2 offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 3 ist erf\u00fcllt, allerdings nicht seinem Wortsinne nach, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist an ihrer Unterseite kein \u201eder Form der Wassernase entsprechendes Profil\u201c auf. Das w\u00fcrde n\u00e4mlich voraussetzen, dass an der Unterseite des Schalungsteiles etwas vorhanden w\u00e4re, das spiegelbildlich die Form der (gesamten) Wassernase aufwiese und nach oben und zur Seite hin den gesamten Raum einn\u00e4hme, der sp\u00e4ter ausgespart bleiben muss, um die Wassernase zu bilden. Demgegen\u00fcber weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ihrer Unterseite in dem Bereich, in dem die Wassernase vorgesehen ist, nur eine streifenf\u00f6rmige Dichtleiste auf, die beim Angie\u00dfen des Betons f\u00fcr diesen eine Barriere bildet und so daf\u00fcr sorgt, dass sich der zun\u00e4chst noch fehlende betonseitige Teil der Wassernase bildet.<\/p>\n<p>Mit dieser Ausgestaltung ist das Merkmal 3 aber in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht:<\/p>\n<p>Wie oben (unter A.) bereits ausgef\u00fchrt, kommt es, weil das Schalungsteil samt dem von ihm gebildeten Teil der Wassernase bereits fertig sein muss, bevor mit dem Angie\u00dfen des Betons begonnen wird, nur darauf an, dass das gem\u00e4\u00df Merkmal 3 vorgesehene \u201eProfil\u201c (oder ein an seine Stelle tretendes Teil wie etwa eine Leiste) eine Form hat, die dem betonseitigen Teil der Wassernase entspricht und damit gew\u00e4hrleistet, dass sich beim Gie\u00dfen auch dieser Teil ausbildet. Das ist bei der Dichtleiste, mit der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestattet ist, der Fall. Sie bildet sozusagen die Schalung f\u00fcr die Ausbildung des betonseitigen Teiles der Wassernase, indem sie den eingegossenen Beton daran hindert, in den Raum einzudringen, der von der fertigen Wassernase ausgespart bleiben muss. Sie ist hinreichend steif, um unter dem Druck des Betons nicht einzuknicken, und sie legt sich mit ihrem unteren Rand unter dem Druck des Betons so an den Schalungstisch an, dass sie \u2013 entsprechend ihrer Bezeichnung als \u201eDichtleiste\u201c \u2013 eine Abdichtung bewirkt, die das Eindringen sowohl von Beton als auch von Betonmilch in den Bereich der Wassernase verhindert, worauf die Beklagte zu 1. in ihren Prospekten (Anlagen K 9 und K 10) ausdr\u00fccklich hinweist.<\/p>\n<p>Dass die Dichtleiste erst nach dem Extrudieren und Aush\u00e4rten des eigentlichen Schalungsteils in dessen Aufnahmeschlitz eingeschoben wird, \u00e4ndert an der Verwirklichung des Merkmals 3 nichts, weil es \u2013 wie oben (unter A.) ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Frage, ob ein Schalungsteil unter Anspruch 1. der Klageschutzrechte f\u00e4llt, nicht darauf ankommt, nach welchem Verfahren das Schalungsteil hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>Wie noch \u2013 im Zusammenhang mit Merkmal 4 \u2013 auszuf\u00fchren sein wird, konnte schlie\u00dflich der Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte eine Ausgestaltung wie die hier gegebene ohne weiteres auffinden, wenn er sich an der Lehre der Klageschutzrechte orientierte.<\/p>\n<p>Verwirklicht ist bei dem angegriffenen Schalungsteil dar\u00fcber hinaus auch das Merkmal 4, und zwar weitgehend wortsinngem\u00e4\u00df mit der einzigen Abweichung, dass die Dichtleiste bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie oben dargelegt, kein \u201eProfil\u201c im Wortsinne der Merkmale 3 und 4 ist.<\/p>\n<p>Die Dichtleiste, die aus Polystyrol besteht, das auf seiner einen Seite mit einer PE-Schaumstoffbeschichtung versehen ist, besteht damit aus \u201egummielastischem\u201c Material in dem oben (unter A.) dargelegten Sinne.<\/p>\n<p>Die Dichtleiste ist n\u00e4mlich einerseits \u2013 aufgrund der PE-Schaumstoffbeschichtung \u2013 so elastisch, dass sie in den Aufnahmeschlitz des Schalungsteils eingesteckt werden kann, auch wenn dieser schmaler ist, als die Dichtleiste (ohne Zusammendr\u00fccken der Schaumstoffbeschichtung) dick ist. Andererseits bewirkt gerade diese Elastizit\u00e4t, dass die Dichtleiste nach ihrem Hineinschieben in den Aufnahmeschlitz dort hinreichend fest sitzt, also an dem Schalungsteil \u201ehaftet\u201c, weil sich n\u00e4mlich die Schaumstoffschicht im Schlitz wieder etwas ausdehnt, so dass die gesamte Dichtleiste eingeklemmt wird. Dieses \u201eHaften\u201c wird auch im Sinne der Aufgabenstellung der Klageschutzrechte \u201ekosteng\u00fcnstig\u201c erreicht, weil der Aufwand f\u00fcr das schlichte Einstecken der Dichtleiste in den \u2013 ebenfalls ohne zus\u00e4tzlichen Aufwand bereits beim Extrudieren des Schalungsteiles hergestellten \u2013 Aufnahmeschlitz nicht gr\u00f6\u00dfer ist als der, den das positionsgerechte Einlegen des Profils in die Form f\u00fcr das Schalungsteil bei einer dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klageschutzrechte entsprechenden Ausf\u00fchrungsform erfordert.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages der Klageschutzrechte konnte eine L\u00f6sung wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der statt eines \u201eProfils\u201c eine Dichtleiste der dort gegebenen Art verwendet wird, auch ohne erfinderische Bem\u00fchungen aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden, die sich an der Lehre der Klageschutzrechte orientierten.<\/p>\n<p>Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, sah er, dass das Teil, das beim Angie\u00dfen des Betons an das Schalungsteil die Ausbildung der Wassernase bewirkt, eigentlich nur in dem Bereich der Form der Wassernase entsprechen muss, der zu dem anzugie\u00dfenden Beton hin liegt; ihm waren hinreichend steife Streifen aus Polystyrol bekannt, und er kannte schlie\u00dflich auch Schaumstoff aus PE, mit dem man Polystyrolstreifen beschichten kann, so dass sie insgesamt \u201egummielastisch\u201c werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzen daher mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Schalungsteile beide Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Darauf, ob das Klagegebrauchsmuster als rechtsbest\u00e4ndig angesehen werden kann, kommt es f\u00fcr die Zeit ab dem 23. Oktober 1998 nicht an, weil sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche seitdem auch bereits aus dem Klagepatent ergeben. Auf den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters kommt es nur f\u00fcr die Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus der Zeit vom 4. Oktober 1997 (= einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Klagegebrauchsmusters) bis zum 22. Oktober 1998 an.<\/p>\n<p>Die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ist zu bejahen. C GmbH beruft sich in dem gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahren lediglich darauf, sein Gegenstand sei durch Handlungen in der Zeit ab Ende Mai 1994 offenkundig vorbenutzt worden (\u00a7\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG) . Weiteres machen auch die Beklagten, die insoweit lediglich auf das Vorbringen der C GmbH in dem genannten L\u00f6schungsverfahren Bezug nehmen, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend. Der Vortrag der C GmbH \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob er hinsichtlich des Vorbenutzungstatbestandes \u00fcberhaupt hinreichend substantiiert ist \u2013 bezieht sich aber lediglich auf eine Gestaltung, bei der eine Dreikantleiste aus Gummi an ein Schalungsteil angeklebt worden sein soll, was \u2013 wie oben dargelegt \u2013 nicht der Lehre der Klageschutzrechte entspricht.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen kann daher den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht in Frage stellen, wie sich nicht zuletzt daran zeigt, dass das mit sachkundigen Richtern besetzte Bundespatentgericht die auf dasselbe Vorbringen gest\u00fctzte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents mit Urteil vom 8. Oktober 2003 abgewiesen, die in Rede stehende Erfindung also sogar f\u00fcr patentf\u00e4hig gehalten hat.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten angesichts ihrer Verletzungen der Klageschutzrechte der Kl\u00e4gerin nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zum Schadensersatz und zur Rechnungslegung verpflichtet sind, wobei die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten klagen kann, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, ohne dass die Beklagten diese Ausf\u00fchrungen besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf das landgerichtliche Urteil verweisen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen die Klageschutzrechte anh\u00e4ngigen Verfahren (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab 23. Oktober 1998 kommt es \u2013 wie dargelegt \u2013 auf die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters (die, wie soeben ausgef\u00fchrt worden ist, nach Ansicht des Senats zu bejahen ist) nicht an, insoweit ist also das L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster schon nicht vorgreiflich.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen gilt: Angesichts des Umstandes, dass ein Patent oder ein Gebrauchsmuster seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung (vor allem die Durchsetzung des im Vordergrund dieses Ausschlie\u00dflichkeitsrechts stehenden Unterlassungsanspruchs) durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechts in einem gegen dieses anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Das gilt grunds\u00e4tzlich auch, wenn die klagende Partei bereits \u00fcber ein erstinstanzliches, gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil gegen den als Patent- oder Gebrauchsmusterverletzer in Anspruch genommenen Gegner verf\u00fcgt, mag auch in einem solchen Fall, wie der Senat in seiner \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen sein, wobei aber auch hier eine Aussetzung nur in Betracht kommt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung oder dergleichen des jeweiligen Klageschutzrechtes zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Das ist hier jedoch nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagegebrauchsmusters, insbesondere auch aus dem Umstand ergibt, dass das Bundespatentgericht die gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage der C GmbH abgewiesen hat.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung<\/p>\n<p>\u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen: Weder hat die vorliegende Sache \u2013 als reine Einzelfallentscheidung \u2013 grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>R1 R2 Dr. C6<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0219\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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