{"id":5144,"date":"2003-06-26T17:00:11","date_gmt":"2003-06-26T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5144"},"modified":"2016-05-30T12:33:41","modified_gmt":"2016-05-30T12:33:41","slug":"2-u-402-gelenkverbinderelemente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5144","title":{"rendered":"2 U 4\/02 &#8211; Gelenkverbinderelemente"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0218\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2003, Az. 2 U 4\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird<br \/>\nauf die Berufung der Kl\u00e4gerin das am 25. Oktober 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gelenkverbinderelemente zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer mit mindestens einem um einen Kolben geradlinig beweglich gef\u00fchrten Zylinder, einem relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement, sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Zylinders umsetzenden \u00dcbertragungsglied , wobei das \u00dcbertragungsglied als Zahnradantrieb aus einem mit dem Antriebselement aus einem St\u00fcck ausgebildeten Zahnrad und mindestens einer mit dem Zylinder verbundenen und mit dem Zahnrad in Eingriff stehenden Zahnstange besteht, und wobei der Schwingungsd\u00e4mpfer ein Geh\u00e4use mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gef\u00fchrten Geh\u00e4useteilen aufweist, wobei in dem ersten Geh\u00e4useteil das Zahnrad drehbar gelagert ist und das zweite Geh\u00e4useteil das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad aus einem St\u00fcck ausgebildet ist, und wobei jedes der Geh\u00e4useteile mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist, so dass die Verbindung der Bauteile ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer erfolgt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu<br \/>\ngebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen f\u00fcr die Zeit ab dem 30. April 2000 \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 30. April 2000 begangenen Handlungen, und zwar unter Vorlage eines<br \/>\nVerzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen \u2013 und zeiten,<br \/>\nb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he,Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ng) des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennen-den Treuh\u00e4nder (z. B. Gerichtsvollzieher) zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Mai 1991 bis zum 30. M\u00e4rz 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, seit dem 30. M\u00e4rz 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die<br \/>\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\nEuro 250.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der<br \/>\nVollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf<br \/>\nEuro 255.645,94 (= DM 500.000,00) festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des deutschen Patents 40 31 626 (Anlage K 8; nachfolgend: Klagepatent) und wegen Verletzung der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des am 5. Oktober 2000 nach Anh\u00e4ngigmachung der Klage durch Zeitablauf erloschenen parallelen deutschen Gebrauchsmusters 90 18 185 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster beruht auf einer Anmeldung vom 13. August 1999. Seine Eintragung mit den nachfolgend wiedergegebenen Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 ist am 30. M\u00e4rz 2000 im Patentblatt bekannt gemacht worden:<\/p>\n<p>1 Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer (2) mit mindestens einem in einem Zylinder (6) geradlinig beweglich gef\u00fchrten Kolben (8 bis 14), einem relativ zu dem Zylinder (6) um eine Rotationsachse (23) drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement (22) sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes (22) in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens (8 bis 14) umsetzenden \u00dcbertragungsglied, wobei das \u00dcbertragungsglied als Zahnradantrieb(28) aus einem drehmomentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement (22) verbundenen Zahnrad (30) und mindestens einer mit dem Kolben (8 bis 14) verbundenen und mit dem Zahnrad (30) in Eingriff stehenden Zahnstange (32,34) besteht, und wobei der Schwingungsd\u00e4mpfer (2) ein Geh\u00e4use (4) mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse (23) verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gef\u00fchrten Geh\u00e4useteilen (60, 62) aufweist, wobei jedes der Geh\u00e4usteile (60, 62) mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist, so da\u00df die Verbindung der Bauteile ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer (2) erfolgt.<\/p>\n<p>2 Gelenkverbinderelement nach Anspruch 1, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<br \/>\nda\u00df in dem ersten Geh\u00e4useteil (60) das Zahnrad (30) drehbar gelagert ist und das zweite Geh\u00e4useteil (62) das Antriebselement (22) bildend mit dem Zahnrad (30) verbunden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, beruht auf einer am 11. April 1991 offengelegten Anmeldung vom 5. Oktober 1990. Die Erteilung des Klagepatents ist am 31. August 2000 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, bestehend aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer (2) mit mindestens einem in einem Zylinder (6) geradlinig beweglich gef\u00fchrten Kolben (8 bis 14), einem relativ zu dem Zylinder (6) um eine Rotationsachse (23) drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement (22) sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes (22) in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens (8 bis 14) umsetzenden \u00dcbertragungsglied, wobei das \u00dcbertragungsglied als Zahnradantrieb (28) aus einem dreh-momentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement (22) verbundenen Zahnrad (30) und mindestens einer mit dem Kolben (8 bis 14) verbundenen und mit dem Zahnrad (30) in Eingriff stehenden Zahnstange (32,34) besteht, und wobei der Schwingungsd\u00e4mpfer (2) ein Geh\u00e4use (4) mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse (23) verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gef\u00fchrten Geh\u00e4useteilen (60, 62) aufweist, wobei in dem ersten Geh\u00e4useteil (60) das Zahnrad (30) drehbar gelagert ist und das zweite Geh\u00e4useteil (62) das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad (30) verbunden ist, und wobei jedes der Geh\u00e4usteile (60, 62) mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist, so da\u00df die Verbindung der Bauteile ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer (2) erfolgt.&#8220;<\/p>\n<p>Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung beispielhaft an den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 4, die nach dem Inhalt der beiden Schriften zeigen: Fig. 1 eine vereinfachte L\u00e4ngsschnittdarstellung einer ersten Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwingungsd\u00e4mpfers mit einer ersten M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine \u00e4u\u00dfere D\u00e4mpfungsventil-Beschaltung, Fig. 2 eine L\u00e4ngschnittdarstellung analog zu Fig. 1 mit einer zweiten M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine \u00e4u\u00dfere D\u00e4mpfungsventil-Beschaltung, Fig. 3 einen vereinfachten L\u00e4ngsschnitt durch eine zweite Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwingungsd\u00e4mpfers ohne \u00e4u\u00dfere Beschaltung und Fig. 4 einen gegen\u00fcber Fig. 3 vergr\u00f6\u00dferten sowie etwas detaillierteren Schnitt l\u00e4ngs der Linie IV -IV in Fig. 3.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. in der Bundesrepublik Deutschland Gelenkverbinderelemente, und zwar u.a. das von ihr unter der Bezeichnung HTCS (= I Turnable Control System) angebotene und vertriebene Gelenkverbinderelement, dessen Einzelheiten sich aus den Prospekten der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 4 und K 5 a ergeben. Dieses mit der Klage als von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machend beanstandete Gelenkverbinderelement der Beklagten wird beim Bau von Gelenkbussen eingesetzt. Wegen der Einzelheiten dieses Lenkverbinderelements wird neben den Anlagen K 4 und K 5 a vor allem auch auf die Anlagen K 5 b, K 6 und K 7 sowie die Anlagen K 12 bis K 17 sowie auf die von der Beklagten \u00fcberreichten Farbfotos verwiesen. Nachstehend werden zur Verdeutlichung dieser mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Darstellungen in Anlage K 15 verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents und zugleich die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters im Wesentlichen wortsinngem\u00e4\u00df. Lediglich insoweit, als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach den Klageschutzrechten vorsehe, dass der Schwingungsd\u00e4mpfer mindestens einen Kolben umfasse, der in einem Zylinder geradlinig gef\u00fchrt sei, und ein \u00dcbertragungsglied, das die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetze, und das \u00dcbertragungsglied aus mindestens einer Zahnstange bestehe, die mit dem Kolben verbunden sei und mit dem Zahnrad in Eingriff stehe, l\u00e4gen Abweichungen vom Wortsinn vor. In einer kinematischen Umkehr zu dem in einem Zylinder geradlinig beweglich gef\u00fchrten Kolben weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen um einen Kolben geradlinig beweglich gef\u00fchrten Zylinder auf. Demgem\u00e4\u00df fehle es auch an einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens umsetzenden \u00dcbertragungsglied. Vielmehr w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in kinematischer Umkehr die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Zylinders umgesetzt. Angesichts der kinematischen Umkehr sei die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene mit dem Zahnrad in Eingriff stehende Zahnstange nicht mit dem Kolben , sondern mit dem Zylinder verbunden. Diese auf einer kinematischen Umkehr beruhenden Abweichungen von dem Wortsinn der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre seien der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung technisch gleichwertig, wobei dies auch f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offensichtlich sei, so dass es keiner erfinderischen \u00dcberlegungen zum Auffinden einer solchen \u00e4quivalenten L\u00f6sung bedurft habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch ein dem Wortsinn der Anspr\u00fcche entsprechendes Geh\u00e4use auf, welches aus den in den Anlagen K 15, K 16 braun und blau dargestellten Geh\u00e4useteilen (62 und 60) bestehe, wobei in dem ersten (blau gekennzeichneten) Geh\u00e4useteil 60 auch das Zahnrad drehbar gelagert sei. Das Drehlager sei als \u00fcbliche Kugeldrehverbindung ausgef\u00fchrt und bestehe somit aus einem \u00e4u\u00dferen Lagerring, einem inneren Lagerring und dazwischen umlaufenden Lagerkugeln. Dieses Drehlager sei in \u00dcbereinstimmung mit dem Gegenstand der Klageschutzrechte innerhalb eines Lagergeh\u00e4uses untergebracht, wobei dieses Lagerh\u00e4use von zwei sich \u00fcberlappenden, im Wesentlichen ringf\u00f6rmigen Abschnitten der Hauptgeh\u00e4useteile 60, 62 (in Anlagen K 15, K 16 braun und blau gekennzeichnet) gebildet werde. Das (braune) Geh\u00e4useteil 62 bilde durch einem umlaufenden Kragen einen Aufnahmeraum A f\u00fcr das Drehlager, wobei der Aufnahmeraum A durch den Ringabschnitt des (blauen) Geh\u00e4useteils unter Einschluss des Lagers 66 deckelartig geschlossen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt. Die nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht dem Wortsinn nach verwirklichten Merkmale seien entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht mit patent- und gebrauchsmusterrechtlichen \u00c4quivalenten verwirklicht. \u00dcberdies fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4use. Die insoweit angestrebten Vorteile der Erfindung wie eine insbesondere kompakte Bauweise w\u00fcrden mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungform nicht erreicht. Im \u00fcbrigen ergebe sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, soweit sie nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die er-findungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach den Klageschutzrechten mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche, auch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, insbesondere der DE-OS 36 23 655 (Anlage B 2) in Verbindung mit der UK-PS 2019332 (Anlage B 3).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage, die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz gerichtet ist, abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht den Vorgaben der Klageschutzrechte entspreche und dies zumindest mit R\u00fccksicht darauf gelte, dass kein &#8222;Geh\u00e4use&#8220; im Sinne der Erfindung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungform vorhanden sei. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use f\u00fcr einen hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer habe auch die Funktion, f\u00fcr die notwendige Abdichtung zur Verhinderung eines Austretens der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu sorgen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use habe fl\u00fcssigkeitsdicht zu sein und die Bauteile des Schwingungsd\u00e4mpfers in sich aufzunehmen. Das angegriffene Gelenkverbinderelement der Beklagten besitze jedoch kein &#8222;Geh\u00e4use&#8220;, welches den Schwingungsd\u00e4mpfer (einschlie\u00dflich Zahnradantrieb) fl\u00fcssigkeitsdicht in sich aufnehme. Als Geh\u00e4useteile k\u00f6nnten insbesondere nicht die in den Darstellungen der Kl\u00e4gerin mit den Bezugsziffern 60 (blau) und 62 (braun) gekennzeichneten Vorrichtungsteile angesehen werden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht erg\u00e4nzend insbesondere geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Auffassung des Landgerichts \u00fcber ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use verf\u00fcge. Die beiden Haupteile, die in den Anlagen K 15 und K 16 braun gekennzeichnet seien, seien \u00fcber ein Drehlager (66) mit geringem Axial- und Radialspiel und somit zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gegeneinander um eine Rotationsachse (23) drehbar gef\u00fchrt und n\u00e4hmen die Bauteile des Hydraulikd\u00e4mpfers &#8222;wie ein Geh\u00e4use&#8220; auf. \u00dcberdies weise das Geh\u00e4useteil 60 (blau) einen umlaufenden Kragen auf, der lediglich eine \u00d6ffnung f\u00fcr das unmittelbar mit dem Antriebselement verbundene eingreifende Zahnrad (30) vorsehe. Innerhalb dieses Kragens seien Kolben(8), Zylinder (6) und das aus Zahnradantrieb (28) und Zahnstange (32, 34) bestehende \u00dcbertragungsglied angeordnet und nach unten vollst\u00e4ndig sowie seitlich durch das Geh\u00e4useteil 60 (blau) sch\u00fctzend umgeben. Was das vom Landgericht angesprochene Abdichtproblem angehe, werde der Fachmann einen einfachen, handels\u00fcblichen Zylinderkolben verwenden und keinerlei Notwendigkeit sehen, eine hydraulische Integration des Zylinders in das Geh\u00e4use vorzunehmen oder sich \u00fcberhaupt mit der Konstruktion eines &#8222;dichten&#8220; Geh\u00e4uses auseinander zu setzen. Er werde als &#8222;Geh\u00e4use&#8220; vielmehr schlicht zwei Bauteile ansehen, die insbesondere zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie unter I.1 &#8211; 3 und II. des Urteilsausspruches (sinngem\u00e4\u00df und unter anpassender Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ) geschehen und \u00fcberdies die Beklagte gem\u00e4\u00df I. 4. zu verurteilen,die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1. des Urteilsausspruches an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht erg\u00e4nzend insbesondere geltend, dass die Kl\u00e4gerin sich im Wesentlichen mit der Frage befasse, ob das patentgem\u00e4\u00dfe Geh\u00e4use nach au\u00dfen hin abgedichtet ist oder nicht. Die eigentliche Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrung \u00fcberhaupt ein Geh\u00e4use im Sinne der Klageschutzrechte aufweist, spare die Kl\u00e4gerin aus bzw. \u00fcbergehe sie mit der durch nichts belegten Behauptung, der Fachmann werde als &#8222;Geh\u00e4use&#8220; vielmehr schlicht zwei Bauteile ansehen, die insbesondere zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse gef\u00fchrt seien. Diese Behauptung sei unzutreffend. Mit der Ausbildung eines &#8222;Geh\u00e4uses&#8220; solle erfindungsgem\u00e4\u00df eine kompakte Bauweise erzielt werden und f\u00fcr eine schmutzgesch\u00fctzte Unterbringung des Zahnradantriebes und der Drehlagerung gesorgt werden. All dies werde mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Bauweise nicht erreicht. Der Ringtr\u00e4ger (in Anlage K 15: braun) und der Tr\u00e4ger zur Aufnahme des Schwingungsd\u00e4mpfers (in Anlage K 15 : blau) seien hintereinander angeordnet und l\u00e4gen offen und ungesch\u00fctzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungform weise daher nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kompaktheit auf und bed\u00fcrfe \u00fcberdies wegen des Fehlens eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Geh\u00e4uses und eines damit einhergehenden Schutzes zus\u00e4tzlicher Schutzma\u00dfnahmen gegen das Eindringen von Schmutz, Steinschlag und Wasser. Dieser zus\u00e4tzliche Schutz werde durch einen Faltenbalg erreicht, der das Gelenkverbinderelement der Beklagten zur Fahrbahn hin umgebe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist im Wesentlichen sachlich gerechtfertigt.Der Kl\u00e4gerin stehen die mit ihrer Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche mit Ausnahme eines Teiles des mit ihrem Antrag zu Ziffer I.4. geltend gemachten Anspruches auf Vernichtung zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungform macht n\u00e4mlich entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents und der technischen Lehre der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Um dies zu erkennen, bedarf es nachstehend zun\u00e4chst einer Darstellung des Verst\u00e4ndnisses des durch die Klagepatent- und die Klagegebrauchsmusterschrift angesprochenen Durchschnittsffachmannes von der technischen Lehre der Klageschutzrechte, wobei diese Darstellung angesichts der \u00dcbereinstimmung der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents mit der technischen Lehre der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters zusammenfassend an Hand der Klagepatentschrift erfolgt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen (Spalte 1, Zeilen 3 \u2013 5).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist darauf, dass hydraulische Schwingungsd\u00e4mpfer bekannt seien, und zwar solche mit mindestens einem in einem Zylinder geradlinig beweglich gef\u00fchrten Kolben, einem relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse verdrehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens umsetzenden \u00dcbertragungsglied (Spalte 1, Zeilen 6 &#8211; 13).<\/p>\n<p>Bei Schwingungsd\u00e4mpfern dieses Typs, die auch Rotations- oder Hebeld\u00e4mpfer genannt werden, w\u00fcrden &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; entweder oszillierende, geradlinige Bewegungen einer zu d\u00e4mpfenden Masse, beispielsweise einer Fahrzeugachse zun\u00e4chst \u00fcber einen schwenkbeweglichen Bet\u00e4tigungshebel in oszillierende Rotationsbewegungen des Antriebselementes umgeformt, oder das Antriebselement werde unmittelbar mit oszillierenden Rotationsbewegungen einer zu d\u00e4mpfenden Masse beaufschlagt. Das \u00dcbertragungsglied setze dann diese Rotationsbewegungen in geradlinige Hin- und Herbewegungen des Kolbens um, wodurch ein Hydraulikmedium durch mindestens ein D\u00e4mpfungsventil gedr\u00e4ngt werde, welches durch Drosselung der Hydraulikstr\u00f6mung die Schwingungsenergie in W\u00e4rme umwandele und damit die Schwingungen d\u00e4mpfe (Spalte 1, Zeilen 14 &#8211; 28).<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte US-PS 1 525 477 (Anlage B 5) schaut, erkennt dort wohl einen solchen Schwingungsd\u00e4mpfer, wie er in Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 erw\u00e4hnt wird, der aus einem in einem Zylinder 18 geradlinig beweglich gef\u00fchrten Kolben 27, einem relativ zu dem Zylinder 18 um eine Rotationsachse drehbar gelagerten, in oszillierende Rotationsbewegungen versetzbaren Antriebselement 13 sowie einem die Rotationsbewegungen des Antriebselementes 13 in die geradlinigen Bewegungen des Kolbens 27 umsetzenden \u00dcbertragungsglied, wobei das \u00dcbertragungsglied als Zahnradantrieb aus einem dremomentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement 13 verbundenen Zahnrad 39 und einer mit dem Kolben verbundenen und mit dem Zahnrad 39 in Eingriff stehenden Zahnstange 36 besteht. &#8211; Dabei zeigt diese Entgegenhaltung auch zugleich (ganz allgemein) ein Gelenkverbindungselement zur drehgelenkigen Verbindung von zwei Bauteilen n\u00e4mlich zur Verbindung des drehbaren Hebels 15 und des \u201ebody member 10\u201c, wobei das Bauteil 10 an einem \u201eside frame member 12 of the motor vehicle\u201c gesichert ist (so auch die sachkundige \u00c4u\u00dferung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren gem\u00e4\u00df Bl. 105 der Erteilungsakten nach Anlage B 4).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht nach der zuvor wiedergegebenen W\u00fcrdigung der bekannten hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer in Spalte 1, Zeilen 14 &#8211; 28 anschlie\u00dfend auf den Stand der Technik nach der US-PS 1 500 277 (vgl. die von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin im landgerichtlichen Termin vom 25.September 2001 \u00fcberreichte Anlage K 8 a bzw. (6) ) ein, wobei sie in Spalte 1, Zeilen 29 &#8211; 40 zun\u00e4chst die Figur 14 dieser Druckschrift w\u00fcrdigt, um dann sp\u00e4ter in Spalte 1, Zeile 60 bis Spalte 2, Zeile 1 die Figuren 12 und 13 dieser Druckschrift zu w\u00fcrdigen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Figur 14 der vorgenannten US-PS hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass bei dieser bekannten Ausf\u00fchrung eines Kolben-Hebeld\u00e4mpfers das \u00dcbertragungsglied aus einem auf dem Antriebselement sitzenden Exzenterhebel bestehe, der gelenkig mit dem Kolben verbunden sei. Bei dieser Ausf\u00fchrung sei insbesondere der nur sehr kleine Ausschlagwinkel von Nachteil, da hierdurch der Kolben nur kurze Hubbewegungen ausf\u00fchren k\u00f6nne. Zudem seien die mechanischen Belastungen in dem Exzenterhebel sowie auch in dem Kolben aufgrund einer au\u00dfermittigen , Kippmomente erzeugenden Krafteinleitung sehr hoch. Daher sei auch der Betriebsdruck innerhalb des Hydrauliksystems und damit die Belastbarkeit des D\u00e4mpfers begrenzt.<\/p>\n<p>Die Figuren 12 und 13 der US-PS werden dahin gew\u00fcrdigt, dass sie eine weitere Ausf\u00fchrung eines Sto\u00dfd\u00e4mpfers zeigten, wobei zwei Doppelkolben parallel beabstandet in Zylindern gef\u00fchrt seien. Die beiden Doppelkolben wiesen in ihren mittleren Bereichen einander zugekehrte Verzahnungen auf, mit denen ein gemeinsames Zahnrad in Eingriff stehe. Das Zahnrad werde entsprechend der zu d\u00e4mpfenden Bewegungen \u00fcber eine Welle in Rotation versetzt, wodurch sich dann die Kolben innerhalb der Zylinder gegensinnig geradlinig bewegten und ein hydraulisches D\u00e4mpfungsmedium in Str\u00f6mung versetzten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich weiter mit dem aus Lueger (Anlage K 2, Bild 2) bekannten D\u00e4mpfer, wobei sie darauf hinweist, dass das Antriebssystem dort seitlich am Au\u00dfenumfang des Zylinders gelagert sei und dass das als Mitnehmerhebel ausgebildete \u00dcbertragungsglied eine \u00d6ffnung der Zylinderwandung durchgreife und unmittelbar in eine seitliche Mitnehmervertiefung des Kolbens eingreife. Durch Verschwenkung eines mit dem Antriebselement verbundenen Bet\u00e4tigungshebels werde hierdurch auch der Mitnehmerhebel verschwenkt, wodurch der Kolben hin- und herbewegt werde. Es tr\u00e4ten hierbei aber Probleme bei der Abdichtung der Zylinder\u00f6ffnung auf, so dass sich auch diese Ausf\u00fchrung nur f\u00fcr geringe Dr\u00fccke und D\u00e4mpfungskr\u00e4fte eigne. Zudem sei diese Ausf\u00fchrung auch sehr kurzhubig (Spalte 1, Zeilen 41 &#8211; 54) .<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt noch, dass aus der gleichen Literaturstelle (Lueger) ferner ein sogenannter Fl\u00fcgeld\u00e4mpfer bekannt sei, bei dem durch die Rotationsbewegungen des Antriebselementes ein Fl\u00fcgelkolben innerhalb eines \u00d6lvolumens verschwenkt werde. Auch hier &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; sei die Abdichtung schwierig und die Druckh\u00f6he begrenzt (vgl. Spalte 1, Zeilen 55 &#8211; 59).<\/p>\n<p>Die Klagepatenschrift schlie\u00dft die W\u00fcrdigung des Standes der Technik mit einem Hinweis auf die BE 375 994 (in Anlage B 4 ohne deutsche \u00dcbersetzung enthal-ten) ab, wobei sie darauf hinweist, dass aus dieser Druckschrift ein ganz \u00e4hnlicher Kolbend\u00e4mpfer wie aus den Fig. 12 und 13 der US-PS 1 500 277 bekannt sei. Auch dieser hydraulische Sto\u00dfd\u00e4mpfer weise zwei \u00fcber einen Zahnradantrieb gegensinnig angetriebene Kolben auf (vgl. Spalte 2, Zeilen 2 &#8211; 5).<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung ist in Spalte 2, Zeilen 6 &#8211; 14 der Klagepatentschrift dahin formuliert, Mittel zu schaffen, um zwei Bauteile auf einfache und kosten-g\u00fcnstige Weise drehgelenkig bzw. schwenkbar und m\u00f6glichst spielfrei miteinander verbinden zu k\u00f6nnen und gleichzeitig auch eine Schwingungsd\u00e4mpfung der Bewegungen zu gew\u00e4hrleisten, wobei die Mittel sich bei kompakter Bauweise und guter Abdichtung f\u00fcr hohe Dr\u00fccke und damit auch hohe D\u00e4mpfungskr\u00e4fte sowie auch f\u00fcr lange D\u00e4mpfungswege eignen sollen. &#8211; Angesichts dieser Aufgabenformulierung und auch der zum Stand der Technik angef\u00fchrten Nachteile ist darauf hinzuweisen, dass es der Erfindung auch darum geht, ein Gelenkverbinderelement zur Verf\u00fcgung zu stellen, das eine gute bzw. problemlose Abdichtung gew\u00e4hrleistet und vor allem auch kompakt baut.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Klagepatents (und zugleich der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters) ein Gegenstand vorgeschlagen, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, welches aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer (2) besteht.<\/p>\n<p>2. Der Schwingungsd\u00e4mpfer umfasst<br \/>\na) mindestens einen Kolben (8 bis 14), der in einem Zylinder (6) geradlinig<br \/>\nbeweglich gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>b) ein Antriebselement (22) , das relativ zu dem Zylinder (6) um eine Rotations-<br \/>\nachse (23) drehbar gelagert ist und in oszillierende Rotationsbewegungen<br \/>\nversetzt werden kann,<\/p>\n<p>c) ein \u00dcbertragungsglied, das die Rotationsbewegungen des Antriebsele-<br \/>\nmentes (22) in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt.<\/p>\n<p>3. Das \u00dcbertragungsglied ist als Zahnradantrieb (28) ausgebildet und besteht<br \/>\naus<br \/>\na) einem drehmomentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement (22) verbundenen<br \/>\nZahnrad (30) und<br \/>\nb) mindestens einer Zahnstange (32,34), die mit dem Kolben verbunden ist<br \/>\nund mit dem Zahnrad (30) in Eingriff steht.<\/p>\n<p>4. Der Schwingungsd\u00e4mpfer weist ein Geh\u00e4use (4) auf.<\/p>\n<p>5. Das Geh\u00e4use (4) besitzt zwei Geh\u00e4useteile (60,62), die zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gegeneinander um die Rotationsachse (23) verdrehbar gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>6. In dem ersten Geh\u00e4useteil (60) ist das Zahnrad (30) drehbar gelagert.<\/p>\n<p>7. Das zweite Geh\u00e4useteil (62) bildet das Antriebselement (22) und ist mit dem Zahnrad (30) verbunden.<\/p>\n<p>8. Jedes der Geh\u00e4useteile (60,62) ist mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar.<\/p>\n<p>9. Die Verbindung der Bauteile erfolgt ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer (2).<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkverbinderelement besteht mithin zun\u00e4chst einmal aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer, der nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe 2 die dort genannten 3 Vorrichtungsteile umfasst, wobei die wirkungsm\u00e4\u00dfige Verbindung der 3 Vorrichtungsteile gem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmalsgruppe 3 vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Von der durch durch die weiteren Merkmale 4 bis 9 gekennzeichneten erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass erfindungsgem\u00e4\u00df das Gelenkverbinderelement somit aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer bestehe, der durch seine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung dazu geeignet sei, dass die beiden Bauteile ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer gelenkig miteinander verbunden werden k\u00f6nnten. Es er\u00fcbrigten sich weitere Lagerstellen, da die internen Lagerungen des Schwingungsd\u00e4mpfers Axial- und Radialkr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnten. Die zu verbindenden Bauteile brauchten somit lediglich mit jeweils einem der D\u00e4mpfer-Geh\u00e4useteile verbunden zu werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 19 &#8211; 28).<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 19 &#8211; 28 sprechen im Wesentlichen die L\u00f6sung der Teilaufgabe an, Mittel bereitzustellen, um zwei Bauteile auf einfache und kosteng\u00fcnstige Weise drehgelenkig bzw. schwenkbar und m\u00f6glichst spielfrei miteinander verbinden zu k\u00f6nnen und gleichzeitig auch eine Schwingungsd\u00e4mpfung der Bewegungen bei kompakter Bauweise und guter Abdichtung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dagegen wird mit den folgenden Ausf\u00fchrungen in Spalte 2, Zeilen 29 &#8211; 43 im Wesentlichen die L\u00f6sung der Teilaufgabe angesprochen, all dies auch f\u00fcr hohe Dr\u00fccke und damit auch hohe D\u00e4mpfungkr\u00e4fte sowie auch f\u00fcr lange D\u00e4mpfungswege zu leisten.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es in Spalte 2, Zeilen 29 &#8211; 43, wobei diese Ausf\u00fchrungen vor allem auf die Merkmalsgruppe 3 Bezug nehmen, dass das \u00dcbertragungsglied des erfindungsgem\u00e4\u00df verwendeten Schwingungsd\u00e4mpfers als Zahnradantrieb mit einem drehmomentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement verbundenen Zahnrad und einer mit dem Kolben verbundenen und mit dem Zahnrad in Eingriff stehenden Zahnstange ausgebildet sei. Diese Zahnstange bilde demzufolge praktisch eine verzahnte Kolbenstange. Dadurch lie\u00dfen sich vorteilhafterweise lange Kolbenwege sehr leicht realisieren, denn einer Drehung des Zahnrades \u00fcber das beispielsweise als drehbar gelagerte Welle ausgebildete Antriebselement sei praktisch keine Grenze gesetzt, so dass auch die Hubl\u00e4nge des \u00fcber die Zahnstange verschiebbaren Kolbens nahezu unbegrenzt sei, vorausgesetzt nat\u00fcrlich, dass auch die Zahnstange und der Zylinder hinsichtlich ihrer L\u00e4nge an den jeweiligen Hub angepasst seien.<\/p>\n<p>Soweit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung in den Merkmalen 2 a, 2 c und 3 b davon ausgeht, einen Kolben im Zylinder geradlinig zu bewegen und demgem\u00e4\u00df daf\u00fcr zu sorgen, dass das \u00dcbertragungsglied die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt, und zu diesem Zweck vorsieht, die Zahnstange als Teil des \u00dcbertragungsgliedes mit dem Kolben zu verbinden, ist dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann sofort klar, dass es dem Klagepatent insoweit nur auf die Relativbewegung zwischen Kolben und Zylinder ankommt. Der Durchschnittsfachmann vermag der Klagepatentschrift keinen zwingenden Grund zu entnehmen, gerade den Kolben im Zylinder geradlinig zu bewegen und nicht umgekehrt den Zylinder gegen\u00fcber den Kolben in dieser Weise zu bewegen.<\/p>\n<p>N\u00e4herer Er\u00f6rterung bedarf schlie\u00dflich noch die mit dem Merkmal 4 gegebene technische Lehre, wonach der Schwingungsd\u00e4mpfer ein Geh\u00e4use aufweist. Nach allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis ist ein Geh\u00e4use eine feste, sch\u00fctzende H\u00fclle, deren Ausgestaltung sich allerdings nach den zu erf\u00fcllenden Funktionen im konkreten Anwendungsfall richtet. So unterscheiden sich etwa in Bezug auf Druck-, Festigkeits- und Abdichtverhalten zum Beispiel Pumpen- und Turbinengeh\u00e4use einerseits von Uhren-, Radio-, Fernseh- und Staubsaugergeh\u00e4use andererseits ganz erheblich voneinander. Da mithin der Begriff \u201eGeh\u00e4use\u201c nicht fest umrissen ist, wird der Durchschnittsfachmann nach den Funktionen fragen, die das Klagepatent dem Geh\u00e4use, das nach den Vorgaben der Merkmale 5 &#8211; 8 zweiteilig ist, zuschreibt. Eine Antwort auf diese Frage erh\u00e4lt der Durchschnittsfachmann bereits von Anspruch 1. Zun\u00e4chst einmal soll das Geh\u00e4use Radial- und Axialkr\u00e4fte aufnehmen k\u00f6nnen, die von den zu d\u00e4mpfenden und drehgelenkig zu verbindenen Bauteilen ausgehen, indem die beiden Geh\u00e4useteile gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse gef\u00fchrt sind (Merkmal 5). Dem Geh\u00e4use wird damit die Funktion der Kraftaufnahme zugewiesen, was den Durchschnittsfachmann dazu veranlassen wird, die Geh\u00e4useteile so zu dimensionieren und auszugestalten, dass sie den je nach Anwendungsfall zu erwartenden Belastungen gewachsen sind. Klar ist dem Durchschnittsfachmann dabei, dass die Geh\u00e4useteile zur Erf\u00fcllung dieser Funktion keine vollst\u00e4ndig geschlossene H\u00fclle bilden m\u00fcssen, die zudem noch gegen Innendruck oder gegen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse abgedichtet sein mu\u00df.<\/p>\n<p>Die drehbare Lagerung des drehmomentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement, also dem zweiten Geh\u00e4useteil, verbundenen Zahnrades (vgl. Merkmale 3 a und 7) gem\u00e4\u00df Merkmal 6 in dem ersten Geh\u00e4useteil ist eine notwendige Folge des Umstandes, dass die beiden Geh\u00e4useteile zum Zwecke der Kr\u00e4fteaufnahme gegeneinander verdrehbar um die Rotationsachse gef\u00fchrt sind. Ein vollst\u00e4ndiges Umschlie\u00dfen des Zahnrades zum Zwecke des Schutzes des Zahnrades oder anderer Gegenst\u00e4nde vor ungewollter Ber\u00fchrung und dergleichen wird im Patentanspruch 1 nicht angesprochen.<\/p>\n<p>Wie sich aus den Merkmalen 8 und 9 ergibt, haben die als Bestandteil des Schwingungsd\u00e4mpfers anzusehenden Geh\u00e4useteile schlie\u00dflich die Funktion, die zwei bereits in Merkmal 1 angesprochenden Bauteile drehgelenkig miteinander zu verbinden. Damit sollen die von den beiden Bauteilen ausgehenden und zu d\u00e4mpfenden Bewegungen ausschlie\u00dflich \u00fcber die Geh\u00e4useteile in die die D\u00e4mpfung bewirkenden Teile des Schwingungsd\u00e4mpfers eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Weitere Funktionen weist der Anspruch 1 des Klagepatents (zugleich die Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters) dem Geh\u00e4use des Schwingungsd\u00e4mpfers des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkverbinderelements nicht zu. Nun k\u00f6nnen technische Begriffe, und insoweit ist den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zuzustimmen, nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns auch ohne besondere Erw\u00e4hnung im Patentanspruch Funktionen beinhalten, wenn sie nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Begriffe gebraucht werden, eine bestimmte Funktion zwingend voraussetzen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann hat jedoch auch aufgrund der Patentbeschreibung ( &#8211; gleiches gilt f\u00fcr die Beschreibung in der Klagegebrauchsmusterschrift &#8211; ) keinen Anlass zu der Annahme, der patentgem\u00e4\u00df angestrebte und objektiv zu sehende Erfolg der Erfindung k\u00f6nne allein mit einem l\u00fcckenlos geschlossenen, nur den Durchtritt etwa einer Welle erlaubenden oder sogar einem fl\u00fcssigkeitsdichten, hohe Innendr\u00fccke gestattenden Geh\u00e4use erreicht werden. Im Gegenteil: Nach dem Wortlaut des Patentanspruches gen\u00fcgt es, wenn der Schwingungsd\u00e4mpfer einen einzigen in einem Zylinder gef\u00fchrten Kolben aufweist. Der Zylinder mu\u00df (selbstverst\u00e4ndlich) gegen die hohen Innendr\u00fccke des Hydraulikmittels abgedichtet sein und wird dies regelm\u00e4\u00dfig sein. Es w\u00e4re dann aber technisch nicht sinnvoll und stellte zudem eine nicht einfache und h\u00f6chst kostenaufwendige L\u00f6sung dar, wenn dar\u00fcber hinaus &#8211; obwohl technisch nicht n\u00f6tig &#8211; das Geh\u00e4use insgesamt so abgedichtet werden sollte, dass es auch dem Druck des Hydraulikmittels standhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Soweit die Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 6 ff von Mitteln spricht, denen die Eigenschaft guter Abdichtung f\u00fcr hohe Dr\u00fccke zugeschrieben wird, bezieht sich diese Aussage nicht zwingend auf das Geh\u00e4use. Sie ist vielmehr auf dem Hintergrund der Kritik an dem aus Lueger (Anlage K 2) bekannten D\u00e4mpfer verst\u00e4ndlich, bei dem das als Mitnehmerhebel ausgebildete \u00dcbertragungsglied eine seitliche \u00d6ffnung der Zylinderwandung durchgreift und in dieser \u00d6ffnung verschwenkt wird, damit der Kolben hin- und her bewegt werden kann. Die bei der Abdichtung der Zylinder\u00f6ffnung auftretenden Probleme bei der Abdichtung sollen beseitigt werden, was dem Klagepatent durch die besondere Art der Umsetzung der Rotationsbewegung des Antriebsgliedes in die geradlinige Bewegung des Kolbens gelingt, und zwar nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppen 2 und 3. Dies macht eine seitliche \u00d6ffnung des unter dem Druck des Hydraulikmittels stehenden Zylinders mit den daraus folgenden Nachteilen f\u00fcr eine gute Abdichtung entbehrlich.<\/p>\n<p>Den Hinweis in Spalte 2, Zeilen 43 &#8211; 47 wird der Durchschnittsfachmann unter diesen Umst\u00e4nden ohne weiteres &#8211; und sogar zwingend &#8211; im Zusammenhang mit den sodann beschriebenen besonderen Ausf\u00fchrungsbeispielen lesen. Denn eine Abdichtung des Geh\u00e4uses gegen hohe Innendr\u00fccke mit der Notwendigkeit, nur die Antriebswelle im Bereich einer Geh\u00e4usedurchf\u00fchrung abzudichten, ist technisch nur sinnvoll, wenn etwa der gesamte Bereich 18, wie in Figuren 1 und 2 dargestellt und in Anspr\u00fcchen 10 ff beschrieben, mit einem Hydraulikmedium gef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Soweit &#8211; wiederum in Bezug auf ein besonderes Ausf\u00fchrungsbeispiel, und zwar wie in Figuren 3 und 4 gezeigt und Spalte 6, Zeilen 60 ff im einzelnen beschrieben, &#8211; in Spalte 3, Zeilen 33 ff davon gesprochen wird, die beiden Geh\u00e4useteile seien gegeneinander verdrehbar sowie abgedichtet miteinander verbunden, wird, wie der Beschreibung Spalte 3, Zeile 67 &#8211; Spalte 4, Zeile 2 zu entnehmen ist, nicht die Abdichtung gegen hohen Innendruck bedingt durch das Hydraulikmedium, sondern der Schutz vor Verschmutzungen angesprochen. Eine Best\u00e4tigung f\u00fcr die Richtigkeit dieser \u00dcberlegungen findet der Durchschnittsfachnmann auch in Spalte 7, Zeilen 23 &#8211; 32. Die dort beschriebene und in Figur 4 dargestellte Lippendichtung ist ersichtlich nicht geeignet, gegen hohen Innendruck abzudichten. Sie kann allenfalls eine Schutzfunktion gegen Verschmutzungen von au\u00dfen haben. Erst der in Spalte 7, Zeilen 32 &#8211; 34 erw\u00e4hnte \u201ealternativ hierzu\u201c im Spalt zwischen den Geh\u00e4useteilen anzubringende Dichtring k\u00f6nnte eventuell dem in Spalte 2, Zeilen 44 ff genannten Wellendichtring in der Funktion gleichgestellt werden. Daraus ist zu folgern , dass selbst bei diesem &#8211; in Figuren 3 und 4 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel &#8211; eine Abdichtungsfunktion des Geh\u00e4uses oder eines Geh\u00e4useteiles gegen (hohen) Innendruck des Hydraulikmediums nicht zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p>Auch der Systematik der Unteranspr\u00fcche kann der Durchschnittsfachmann nichts Gegenteiliges entnehmen. Gleichg\u00fcltig wie Anspruch 3 zu verstehen ist &#8211; ob er (erstmals) eine Abdichtung des Geh\u00e4uses nach au\u00dfen anspricht, wie die Kl\u00e4gerin meint, oder ob er entsprechend der Ansicht des Landgerichts gem\u00e4\u00df seinem engen Wortlaut nur eine Abdichtung der Geh\u00e4useteile gegeneinander meint, &#8211; ist festzustellen, dass sich Patentanspruch 1 \u00fcber jede Art von Abdichtung ausschweigt und es dem Durchschnittsfachmann \u00fcberl\u00e4\u00dft, je nach konkretem Einsatzzweck und Ausgestaltung des Schwingungd\u00e4mpfers dem Geh\u00e4use oder Teilen davon eine Abdichtfunktion &#8211; sei es gegen innen anstehende Hydraulikfl\u00fcssigkeit, sei es gegen Verschmutzung oder dergleichen &#8211; zuzuweisen.<\/p>\n<p>Auch der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Gesichtspunkt, dass es ausweislich der Aufgabenformulierung in der Klagepatentschrift Ziel der Erfindung auch sei, ein Gelenkverbinderelement in einer kompakten Bauweise zu schaffen (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 ff), gibt dem Durchschnittsfachmann keinen Anlass den Begriff \u201eGeh\u00e4use\u201c enger als zuvor dargelegt zu verstehen.<\/p>\n<p>Soweit die Aufgabenformulierung von Mitteln spricht, denen die Eigenschaft kompakter Bauweise zukommt, gilt zun\u00e4chst auch insoweit (vgl.die obigen Ausf\u00fchrungen zur Eigenschaft \u201eguter Abdichtung\u201c), dass sich diese Aussage nicht zwingend auf das \u201eGeh\u00e4use\u201c bezieht.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 l\u00e4\u00dft die Dimensionen des nach Merkmal 4 zu schaffenden Geh\u00e4uses des Schwingungsd\u00e4mpfers v\u00f6llig offen und besagt auch nicht, wie die beiden Geh\u00e4useteile, die in den Merkmalen 6 und 7 in ihren Geh\u00e4usefunktionen n\u00e4her beschrieben werden, im einzelnen konkret ausgestaltet und zueinander ausgerichtet sind. Er l\u00e4\u00dft damit sowohl eine Gestaltung zu, bei der die einzelnen Geh\u00e4useteile vollst\u00e4ndig \u00fcbereinander angeordnet sind (Boden-Deckel-Anordnung), als auch eine Gestaltung, bei der die Geh\u00e4useteile sich in der Anordnung nur teilweise \u00fcberlappen, sich teils jedoch in gestreckter Anordnung hintereinander befinden. Soweit in der Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 30 &#8211; 43 die Rede davon ist, dass das zweite Geh\u00e4useteil praktisch eine Art Geh\u00e4usedeckel bilde, betrifft dieser Beschreibungsteil der Klagepatentschrift eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung nach den Unteranspr\u00fcchen 2, 3 und 4. Der Patentanspruch 1 setzt eine solche Ausgestaltung jedoch nicht voraus.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre der Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Gelenkverbinderelement zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen, welches aus einem hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer besteht. Diese Ausbildung entsprechend dem Wortsinn des Merkmales 1 ergibt sich aus den bildlichen Darstellungen, die aus dem Hause der Beklagten kommen. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmals steht zwischen den Parteien zu Recht auch nicht in Streit.<\/p>\n<p>Der Schwingungsd\u00e4mpfer umfasst auch die drei in der Merkmalsgruppe 2 genannten Vorrichtungsteile, n\u00e4mlich Kolben, Zylinder und Antriebselement, wobei entsprechend dem Wortsinn von Merkmal 2 b) das Antriebselement relativ zu dem Zylinder um eine Rotationsachse drehbar gelagert ist und in oszillierende Rotationsbewegungen versetzt werden kann. Dies ist insbesondere in Anlage K 7 zu erkennen, wo die Rotationsachse mit 23 und das Antriebselement mit 22 bezeichnet ist. Auch die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung dieses Merkmales ist unstreitig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 a) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das \u00dcbertragungsglied als Zahnradantrieb ausgebildet und besteht aus einem drehmomentschl\u00fcssig mit dem Antriebselement &#8211; vgl. hierzu z. B. Anlage K 7 Bezugsziffer 22 &#8211; verbundenen Zahnrad, das dort die Bezugsziffer 30 tr\u00e4gt. Auch hinsichtlich der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3 a) besteht zwischen den Parteien kein Streit.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dagegen dem Wortsinne nach nicht die Merkmale 2 a), 2 c) und 3 b), was ebenfalls unstreitig ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfasst der Schwingungsd\u00e4mpfer zwar einen Kolben und einen Zylinder, doch ist der Kolben nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 a) in einem Zylinder geradlinig gef\u00fchrt, sondern der Zylinder wird geradlinig beweglich um einen Kolben gef\u00fchrt. Dies ist insbesondere auf Seite 2 von Anlage K 6 gut zu sehen. Dabei ist der Kolben (8) an einem Geh\u00e4use (4) \u00fcber eine Kolbenstange (100) befestigt. Um den Kolben (8) ist ein Zylinder (6) geradlinig beweglich gef\u00fchrt. Kolben (8) und Zylinder (6) k\u00f6nnen relativ zueinander geradlinige Bewegungen ausf\u00fchren. &#8211; Entsprechend dieser kinematischen Umkehr umfasst der Schwingungsd\u00e4mpfer nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 c ein \u00dcbertragungsglied, das die Rotationsbewegungen des Antriebelements in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt, sondern ein \u00dcbertragungsglied, dass die Rotationsbewegungen des Antriebelements in geradlinige Bewegungen des Zylinders umsetzt. Auch dies ergibt sich aus den Anlagen K 6 S. 2 und K 7 sowie auch aus weiteren, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wiedergebenden Darstellungen in zu den Akten gereichten Anlagen der Parteien.<\/p>\n<p>Dem Wortsinne nach sind dagegen die Merkmale 4 bis 9 verwirklicht. Der Schwingungsd\u00e4mpfer weist entsprechend dem Wortsinn ein Geh\u00e4use im oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde erl\u00e4uterten Sinn auf, welches entsprechend dem Wortsinn von Merkmal 5 aus zwei Geh\u00e4usteilen besteht, die zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gegeneinander um die Rotationsachse verdrehbar gef\u00fchrt sind. Die beiden das Geh\u00e4use ausmachenden Geh\u00e4useteile sind in der oben wiedergegebenen Anlage K 15 mit den Bezugsziffern 60 (im Original der Anlage K 15 blau dargestellt) und 62 (im Original der Anlage K 15 braun dargestellt) gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Die beiden Geh\u00e4useteile sind \u00fcber ein Drehlager (66) mit geringem Axial- und Radialspiel und somit zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gegeneinander um eine Rotationsachse (23) drehbar gef\u00fchrt und nehmen als Teile eines Geh\u00e4uses Bauteile des Hydraulikd\u00e4mpfers auf, wobei die beiden Geh\u00e4useteile sich \u00fcberlappen. Wie der oben wiedergegebenen Anlage K 15 zu entnehmen ist, weist das Geh\u00e4useteil (60) einen umlaufenden Kragen sowie einen vorstehenden rahmenartigen Teil mit einer \u00d6ffnung f\u00fcr das unmittelbar mit dem Antriebselement verbundene eingreifende Zahnrad (30) auf. Innerhalb des Kragens sind Kolben (8), Zylinder (6) und das aus Zahnradantrieb (28) und Zahnstange (32, 34) bestehende \u00dcbertragungsglied angeordnet und nach unten sowie seitlich durch das Geh\u00e4useteil (60) sch\u00fctzend umgeben. Auf dem rahmenartig vorstehenden Teil des Geh\u00e4useteils (60) liegt das Zahnrad (30) auf, das innen von einem Drehlagerring, der mit Schrauben (68) mit dem Geh\u00e4useteil (60) verbunden ist, umfasst wird. Das zweite Geh\u00e4useteil (62) schlie\u00dft im Wesentlichen die im Geh\u00e4useteil (60) f\u00fcr das Eingreifen des Antriebselements und des mit ihm verbundenen Zahnrades vorgesehene L\u00fccke.<\/p>\n<p>Dass das Geh\u00e4useteil (60) dabei nur zum Teil von dem Geh\u00e4useteil (62) \u00fcberdeckt wird, im \u00fcbrigen aber nach oben offen ist, \u00e4ndert nichts daran, dass die beiden Geh\u00e4useteile (60,62) ein Geh\u00e4use im Sinne des Merkmals 4 formen. Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ergibt, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, dass durch diese beiden Bauteile kein geschlossene, v\u00f6llig dichte, insbesondere fl\u00fcssigkeitsdichte H\u00fclle f\u00fcr die von ihr aufzunehmenden Elemente geschaffen wird.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 6 ist in dem ersten Geh\u00e4useteil (60) ein Zahnrad (30) drehbar gelagert. Wie aus den Anlagen K 15 (oben in Schwarz-Wei\u00df und verkleinert wiedergegeben) und K 16 ersichtlich, liegt das Zahnrad (30) zum einen auf dem rahmenartig vorstehenden Teil des Geh\u00e4useteils (60) und wird zum anderen innen von dem Drehlagerring, der mit Schrauben (68) mit dem Geh\u00e4useteil 60 verbunden ist, umfasst. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass das Zahnrad in dem ersten Geh\u00e4useteil drehbar gelagert ist. Einen vollst\u00e4ndigen Einschluss des Zahnrades fordert Patentanspruch 1 des Klagepatents dagegen nach den Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde nicht. Wegen der besonderen Einbausituation ist das Zahnrad im \u00fcbrigen gegen Verschmutzung ohnehin durch die Karosserie gesichert. Einer besonderen \u201eEinkapselung\u201c bedarf es nicht.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 7 bildet das zweite Geh\u00e4useteil, das in den Anlagen K 15 und K 16 mit der Bezugsziffer 62 versehen und in braun dargestellt ist, das Antriebselement und ist mit dem Zahnrad (30) verbunden. Die Verbindung ist hier in der Weise erfolgt, dass das zweite Geh\u00e4useteil (62), welches zugleich das Antriebselement (22) bildet, und das Zahnrad (30) einst\u00fcckig ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Auch der Wortsinn des Merkmals 8 ist verwirklicht, da jedes der Geh\u00e4useteile (60, 62) mit einem der drehgelenkig zu verbindenden Bauteile verbindbar ist. Dies ergibt sich u. a. aus den beispielsweise in Anlage K 7 angedeuteten Halterungen an den jeweiligen Au\u00dfenseiten der Geh\u00e4useteile.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist schlie\u00dflich auch das Merkmal 9, wonach die Verbindung der Bauteile ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer erfolgt, dem Wortsinn nach verwirklicht. Das Argument der Beklagten, dass bei der angegriffenen Vorrichtung der Wortsinn des Merkmals 9 nicht verwirklicht sei, weil die Verbindung der Bauteile nicht ausschlie\u00dflich \u00fcber den in den Anlagen K 15 und K 16 rot gekennzeichneten Bereich erfolge, verkennt den Inhalt und die Bedeutung des Merkmals 9.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schwingungsd\u00e4mpfer ersch\u00f6pft sich nicht in der Kolben-Zylinder-Anordnung mit Zahnstange, sondern er umfasst beide Geh\u00e4useteile, wobei sich dies im Wesentlichen bereits aus dem Patentanspruch 1 selbst ergibt, der in der Merkmalsgruppe 2 die Teile angibt, die der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schwingungsd\u00e4mpfer zumindest aufweisen mu\u00df, wobei dazu auch gem\u00e4\u00df Merkmal 2 b) ein Antriebselement geh\u00f6rt, welches gem\u00e4\u00df Merkmal 7 durch das zweite Geh\u00e4useteil (62) gebildet wird. Zum Schwingungsd\u00e4mpfer im Sinne des Merkmals 9 geh\u00f6rt jedoch nicht nur das zweite Geh\u00e4useteil (62), sondern auch das erste Geh\u00e4useteil (60), in welchem erfindungsgem\u00e4\u00df das Zahnrad drehbar gelagert ist (Merkmal 6) und welches, wie oben dargelegt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wesentliche Teile zur D\u00e4mpfung der Schwingungen, n\u00e4mlich die Kolben-Zylinder-Anordnung mit Zahnstange, aufnimmt.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df erfolgt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindung ausschlie\u00dflich \u00fcber den Schwingungsd\u00e4mpfer.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Ausnahme der Merkmale 2 a), 2 c) und 3 b) s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Schutz eines Patents (f\u00fcr ein Gebrauchsmuster gilt gleiches) erfasst allerdings nicht nur die wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der Lehre des Patents, sondern auch sogenannte \u00e4quivalente Abwandlungen der im Wortlaut des Patentanspruchs formulierten Patentlehre. Ein Abwandlung vom Wortlaut f\u00e4llt als \u00e4quivalent in den Schutzbereich des Patents, wenn dadurch das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st wird und der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in der Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; 1989, 205, 208 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 &#8211; Zerlegevorrichtung), und zwar derart, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 511, 512 &#8211; Kunststoffhohlprofil).<\/p>\n<p>Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich im Hinblick auf die Merkmale 2 a), 2 c) und 3 b) vom Wortsinn abweichender Mittel bedient, liegen die vorgenannten Voraussetzungen patent- und gebrauchsmusterrechtlicher \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Die Abweichungen die insoweit von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bestehen, beruhen im Wesentlichen auf einer kinematischen Umkehr der Bewegung von Kolben und Zylinder, wobei die technischen Wirkungen die mit dieser Umkehr erzielt werden, den Wirkungen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der er-findungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechen und vom Durchschnittsfachmann auch als gleichwertig angesehen werden.<\/p>\n<p>Es ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde bereits darauf hingewiesen worden , dass die Bedeutung des Merkmals 2 a) f\u00fcr den Durchschnittsfachmann allein darin liegt, dass dadurch eine Relativbewegung zwischen Kolben und Zylinder geschaffen wird. Denn immer dann, wenn dies der Fall ist, k\u00f6nnen Kolben und Zylinder zur D\u00e4mpfung von Bewegung von anderen Komponenten des Schwingungsd\u00e4mpfers und damit auch von mit solchen Komponenten verbundenen Bauteilen eingesetzt werden. Wenn eine solche Relativbewegung stattfindet, kann in einem Teilbereich des Zylinders durch den Kolben ein D\u00e4mpfmedium zusammengedr\u00fcckt und\/oder durch eine Auslass\u00f6ffnung oder ein Auslassventil aus diesem Zylinderbereich herausgepresst und hierdurch eine d\u00e4mpfende Wirkung erzielt werden.<\/p>\n<p>Es ist daher technisch gleichwertig, gem\u00e4\u00df dem Wortlaut von Merkmal 2 a) den Kolben geradlinig in einem Zylinder zu f\u00fchren oder aber in einer kinematischen Umkehr den Zylinder geradlinig um den Kolben zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>All dies ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch offensichtlich und er wird daher ohne erfinderische \u00dcberlegungen bei einer Orientierung an der im Patentan-spruch 1 des Klagepatens umschriebenen Erfindung zu einer solchen<br \/>\nkinematischen Umkehr als einer gleichwirkenden und gleichwertigen L\u00f6sung finden.<\/p>\n<p>Nimmt er jedoch diese kinematische Bewegungsumkehr zu dem Merkmal 2 a) vor, dann ist es f\u00fcr ihn klar, dass er nicht mit einem \u00dcbertragungsglied arbeiten kann, welches entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 c) die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Kolbens umsetzt, sondern dass er ein \u00dcbertragsglied haben mu\u00df, welches &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; die Rotationsbewegungen des Antriebselements in geradlinige Bewegungen des Zylinders umsetzt.<\/p>\n<p>Eine weitere zwangsl\u00e4ufige Folge einer kinematischen Bewegungsumkehr zu der im Merkmal 2 a) beschriebenen Bewegung ist \u00fcberdies, dass die Zahnstange eines als Zahnradantrieb ausgebildeten \u00dcbertragungsgliedes nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 b) mit dem Kolben verbunden werden darf, sondern mit dem Zylinder verbunden werden mu\u00df, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Erstreckung des Schutzbereiches des Patentanspruches 1 ( und zugleich der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters) im Wege der \u00c4quivalenz steht auch nicht der von der Beklagten erstinstanzlich geltend gemachte sogenannte \u201eFormstein\u201c-Einwand (vgl. Schriftsatz vom 28. M\u00e4rz 2001 S. 8 &#8211; 10 \/ Bl. 50-52 GA) entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich beim sog. \u201eFormstein\u201c-Einwand auf eine Kombination der deutschen Offenlegungsschrift 36 23 655 gem\u00e4\u00df Anlage B 2 mit der britischen Patentschrift 2 019 332 gem\u00e4\u00df Anlage B 3. Abgesehen davon, dass nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen hat, diese beiden Schriften miteinander zu kombinieren, h\u00e4tte ein solche Kombination die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, soweit sie die technische Lehre der beiden Klageschutzrechte \u00e4quivalent verwirklicht, dem Fachmann auch nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>Die DE-OS 36 23 655 (Anlage B 2) hat eine Gelenkverbindung zur drehgelenkigen Verbindung zwischen zwei Bauteilen zum Gegenstand, die einen hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfer ausweist, der einen Kolben, einen Zylinder und ein Antriebselement umfasst. Das \u00dcbertragungsglied ist jedoch nicht entsprechend der Merkmalsgruppe 2 als Zahnradantrieb ausgebildet, sondern als Zugseil-Antrieb.<\/p>\n<p>Ob der Fachmann bei einer Weiterentwickung des Gegenstandes der DE-OS \u00fcberhaupt Rat bei der UK-PS 2 019 332 (Anlage B 3), die \u00fcberhaupt nicht das hier in Rede stehende Gebiet von Gelenkverbinderelementen mit hydraulischen Schwingungsd\u00e4mpfern betrifft, gesucht h\u00e4tte, kann ebenso dahin gestellt bleiben wie die weitere Frage, ob dann, wenn dies der Fall gewesen w\u00e4re, er durch einen Blick in diese Schrift angeregt worden w\u00e4re, den aus der DE-OS bekannten Gegenstand im Hinblick auf den Zugseil-Antrieb durch einen Zahnrad-Antrieb entsprechend der britischen Schrift zu ersetzen, da dem Fachmann damit noch nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, soweit sie die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, nahegelegt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Beide von der Beklagten genannten Schriften offenbaren keinen Schwingungsd\u00e4mpfer mit einem Geh\u00e4use mit zwei gegeneinander um die Rotationsachse verdrehbar zur Aufnahme von Radial- und Axialkr\u00e4ften gef\u00fchrten Geh\u00e4useteilen, von denen eines ein Zahnrad aufnimmt, und zwar drehbar gelagert, und ein an-deres das Antriebselement bildend mit dem Zahnrad verbunden ist. Eine Gestaltung entsprechend den Merkmalen 4 bis 7 der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, die, wie ausgef\u00fchrt, auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist, wird dem Fachmann durch diese Schriften nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt im Umfang der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 die Schutzvoraussetzungen f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz. Es hat mit seiner Eintragung bis zu seinem Erl\u00f6schen infolge Zeitablaufs jedenfalls insoweit die Wirkungen des \u00a7 11 Abs. 1 und 2 GebrMG entfaltet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass f\u00fcr diese technische Lehre das Klagepatent erteilt worden ist, ohne dass die Beklagte in einem hierf\u00fcr bestimmten Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht h\u00e4tte oder erkennbar w\u00e4re, dass dieses Patent angesichts des Standes der Technik nicht h\u00e4tte erteilt werden d\u00fcrfen. Die Beklagte, die daf\u00fcr darlegungs- und beweispflichtig ist, dass mit der Eintragung des Klagegebrauchsmusters die Wirkungen des \u00a7 11 GebrMG wegen fehlender Schutzf\u00e4higkeit nicht eingetreten sind (vgl. Benkard, PatG, GebrMG, 9 Aufl., \u00a7 24 GebrMG Rdn. 18 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheidungen des Reichsgerichts) hat den Einwand fehlender Schutzf\u00e4higkeit gegen\u00fcber den aus den Klagegebrauchsmuster geltend gemachten Anspr\u00fcchen auch nicht im einzelnen dargetan und konkretisiert.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus den zuvor getroffenen Feststellungen einer Benutzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents und der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauschmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und aufgrund der aus den Verletzungshandlungen der Beklagten (Herstellen, Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) folgenden Wiederholungsgefahr ergibt sich, dass die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG verpflichtet ist, die Verletzungshandlungen zuk\u00fcnftig zu unterlassen.<\/p>\n<p>Neben dem Unterlassungsanspruch stehen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 24 Abs. 2 GebrM und gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG die im Rahmen des nach \u00a7 256 ZPO zul\u00e4ssigen Feststellungsbegehren dem Grunde nach zuerkannten Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung und die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung wegen Benutzung der offengelegten Patentanmeldung zu. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte die Beklagte erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit den beanstandeten Verletzungshandlungen in die Rechte der Kl\u00e4gerin an dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster rechtswidrig eingriff bzw. von der Lehre der offengelegten Anmeldung des Klagepatents Gebrauch machte.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung entsprechend den Urteilsausspr\u00fcchen zu Ziffer I. 2 und 3 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140 b PatG. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um die ihr zustehenden Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche beziffern und durchsetzen zu k\u00f6nnen und um weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu k\u00f6nnen. Die Beklagte kann diese Angaben auch unschwer machen, und sie wird mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin dagegen weiter geltend gemachte Anspruch, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend der Beschreibung im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. an einen von ihr zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, ist dagegen nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Er findet in \u00a7 24 a GebrMG keine St\u00fctze, weil das Klagegebrauchsmuster bereits seit dem 5. Oktober 2000 durch Zeitablauf erloschen ist. Er findet in \u00a7 140 a PatG aber auch nur im Umfange des Urteilsausspruches zu Ziffer I. 4. eine Grundlage, da diese Vorschrift dem Verletzten nur einen Anspruch darauf gibt, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird. Nach Benkard\/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl. , \u00a7 140 a Rdn. 8 ist die Frage des \u201cWie\u201d der Vernichtung in \u00a7 887 ZPO beantwortet. Der Senat folgt dieser Auffassung. Es bestehen aber aufgrund der Regelung in \u00a7 140 a PatG keine Bedenken, dem Verletzer ein Wahlrecht zwischen Vernichtung und Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung unter den im obigen Urteilsausspruch zu Ziffer I. 4. genannten Voraussetzungen zu geben (so auch Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 140 a Rdn. 8), wobei im Begehren der Kl\u00e4gerin zu Ziffer I. 4. dieser Anspruch als Minus enthalten war.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits waren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 97, 92 Abs. 2 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig war und keine oder nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst hat.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassung der Revision beruht auf \u00a7 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>GV D Dr. N<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0218\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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