{"id":5141,"date":"2003-08-21T17:00:10","date_gmt":"2003-08-21T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5141"},"modified":"2016-06-14T15:02:50","modified_gmt":"2016-06-14T15:02:50","slug":"2-u-3402-montiervorrichtung-fuer-kfz-luftreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5141","title":{"rendered":"2 U 34\/02 &#8211; Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0217\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. August 2003, Az. 2 U 34\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1159\">4a O 69\/01<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Februar 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 32.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf Euro 693.114 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 499 825 (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent), das unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 24. Januar 1992, die am 26. August 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 26. August 1992. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen, bestehend aus<br \/>\n&#8211; einer drehangetriebenen Halterung (2; 104) zum Festklemmen einer Radfelge (102) und<br \/>\n&#8211; einer an einem St\u00e4nder (3; 108) montierten Abdr\u00fcckeinrichtung (4) zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen (25, 26; 112, 113) an einer S\u00e4ule (23; 108) gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme (28, 29; 120, 130) aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement (43, 44; 122) montiert ist, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass die beiden Arme (28, 29; 120, 130) teleskopartig ausgebildet und in ihrer L\u00e4nge einstellbar sind und<\/p>\n<p>&#8211; dass etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms (28; 120)und unterhalb des unteren Teleskoparms (28; 130) je ein Linearantrieb (31, 32, 116, 131) an der jeweiligen Gleitbuchse (25, 26; 120, 130) angelenkt ist, dessen Verstellglied (34; 118) ein Kupplungsglied (35,36; 119) tr\u00e4gt, das bei Aktivierung des Linearantreibs (31,31; 116, 131) mit dem ausschiebbaren Innenteil (39, 40; 121; 132) des zugeh\u00f6rigen Teleskoparms (28,29; 120, 130) selbstt\u00e4tig in Eingriff gelangt und dem Abdr\u00fcckelement (34, 44; 122) eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung er teilt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebenen Figuren 1 bis 6 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung an Hand von bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen. Es zeigen Fig. 1 die Montiervorichtung in schematischer Perspektiv-Darstellung, Fig. 2. eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrung eines Teleskoparmes der in Fig. 1 dargestellten Montagevorrichtung, Fig. 3 eine vergr\u00f6\u00dferte Seitenansicht einer anderen kegelf\u00f6rmigen Druckrolle w\u00e4hrend des Andr\u00fcckvorganges, Fig. 4 eine andere Montiervorrichtung in schematischer Perspektiv-Darstellung u Fig. 5, 6 jeweils einen Teleskoparm in vergr\u00f6\u00dferter schematischer Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen, das auf dem deutschen Markt Montiervorrichtungen f\u00fcr Kfz-Luftreifen anbietet und vertreibt, die Gegenstand ihrer in der englischen Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 155 880 und in den Figuren 1 bis 6 dieser Patentanmeldung dargestellt sind. Die Kl\u00e4gerin hat diese Figuren der vorgenannten Patentanmeldung in ihrer Anlage K 8 zu ihrer Feststellungsklage wiedergegeben, und zwar hinsichtlich der Figuren 1 und 4 mit zus\u00e4tzlichen Bezugszeichen, die denen des Klagepatents entsprechen sollen. Nachfolgend sind die Figuren 1, 3 und 4 der Anlage K 8 bzw. der vorgenannten europ\u00e4ischen Patentanmeldung (verkleinert) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die zuvor dargestellte Montiervorichtung, die die Kl\u00e4gerin auf der Messe &#8222;Reifen 2000&#8220; in Essen ausgestellt hatte, stellte die Beklagte, die in dem Angebot und Vertrieb dieser Vorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents sieht, im Juni 2000 beim Landgericht D\u00fcsseldorf einen Antrag auf einer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung (vgl. 4 O 200\/00 LG D\u00fcsseldorf), mit der der Kl\u00e4gerin diese Handlungen untersagt werden sollten. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist von der Beklagten, nachdem die Kl\u00e4gerin zu ihm Stellung genommen hatte, zur\u00fcckgenommen worden. In der Folgezeit forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Klageandrohung ergebnislos auf, eine Erkl\u00e4rung des Inhalts abzugeben, dass ihr, der Beklagten, aus dem deutschen Teil des Klagepatents gegen die Kl\u00e4gerin keine Rechte wegen der oben dargestellten Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>Mit ihrer im M\u00e4rz 2001 eingereichten Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem deutschen Anteil des Klagepatents keine Anspr\u00fcche gegen sie zustehen, soweit sie die in Rede stehende, oben dargestellte Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen herstellt, anbietet, oder vertreibt oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt. &#8211; Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. August 2001 Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Herausgabe an einen Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung und auf Feststellung der Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz wegen Benutzungs- bzw. Verletzungshandlungen betreffend das Klagepatent erhoben hatte (vgl. Bl. 31 \u2013 34 GA) , haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2001 vor dem Landgericht den Rechtsstreit hinsichtlich des Festellungsbegehrens \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt (vgl. Bl. 76 GA).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich des in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigten Teils der Beklagten auferlegt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die mit der Widerklage angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache, da bei ihr nicht im Sinne dieser technischen Lehre dem Abdr\u00fcckelement von dem Kupplungsglied eine &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt&#8220; werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde dem Abdr\u00fcckelement durch das Kupplungsglied nur eine Schwenkbewegung erteilt, die der erfindungsgem\u00e4\u00dfen kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung patentrechtlich nicht \u00e4quivalent sei.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe bei seiner Auslegung des Patentanspruches 1 des Klagepatents unrichtigerweise allein auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele abgestellt, die einen bestimmten Felgentyp zeigten, und aus diesen Beispielen geschlossen, das Abdr\u00fcckelement m\u00fcsse eine entsprechende Bewegung nachvollziehen. Einer solchen Betrachungsweise stehe jedoch bereits die Aufgabenformuliergung in der Klagepatentschrift entgegen, wonach eine Vorrichtung f\u00fcr unterschiedliche Reifen- und Felgen-Typen geschaffen werden solle. Dem widerspreche es , bei der Auslegung des Patentanspruches 1 auf einen in Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigten besonderen Felgentyp abzustellen. Sehe man jedoch von dem in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigten Felgentyp ab, entnehme der Fachmann der Klagepatentschrift die allgemeinere Lehre, dass das Abdr\u00fcckelement eine bogenf\u00f6rmige Bewegung in das Felgenhorn hinein vollziehen, also bei fortgesetzter Bewegung in vertikaler Richtung nach unten gleichzeitig in Richtung auf die L\u00e4ngsachse der Felge vorgeschoben werden solle, wobei auf Seite 5, Zeilen 11 bis 15 der Klagepatenschrift verwiesen werde. Der Fachmann entnehme dem Patentanspruch 1 des Klagepatents, dass es entscheidend auf den Verlauf des Abdr\u00fcckelementes ankomme, und zwar nur in dem f\u00fcr den Abdr\u00fcckvorgang entscheidenden Bereich der Bewegungsbahn. Mit welchen Mitteln dieser Bewegungsverlauf erreicht werde, sei im Anspruch explizit offengelassen. Das Abdr\u00fcckelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollziehe in dem vorgenannten Bereich eine Bewegung, die vollst\u00e4ndig der Bewegung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung gem\u00e4\u00df Figur 4 der Klagepatentschrift entspreche, wie aus ihrer Anlage ROP 4 deutlich werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollziehe das Abdr\u00fcckelement eine kreisbogensegmentf\u00f6rmige Bewegung in das Felgenhorn hinein, wie dies unter anderem in Anlage K 10 dargestellt sei. Diese Bewegung habe eine Vertikal- und Horizontalkomponente. Die Horizontalkomponente verlaufe in Richtung auf die Felge, also mehr oder weniger in rechten Winkel zu deren L\u00e4ngsachse, die Vertikalkomponente parallel zur L\u00e4ngsachse der Felge. Folge man dem Abdr\u00fcckelement auf seiner Bewegungsbahn von dem Ansetzen an die Reifenwand bis zur Beendigung des Abdr\u00fcckvorganges, so werde dieses in vertikaler Richtung immer weiter in Richtung Querachse der Felge bewegt, w\u00e4hrend es in horizontaler Richtung immer weiter auf die L\u00e4ngsachse vorgeschoben werde, so dass sich eine Bewegung ergebe, die Richtung Felgenmitte verlaufe. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform genau die gleiche Bewegung ausf\u00fchre wie das patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4, liege auch eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des diese patentgem\u00e4\u00dfe Bewegung beschreibenden Merkmals des Patentanspruches 1 des Klagepatents vor. Jedenfalls aber werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Montiervorichtungen f\u00fcr Kfz-Luftreifen, bestehend aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge und einer an einem St\u00e4nder montierten Abdr\u00fcckeinrichtung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste von dem Felgenhorn, die zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen an einer S\u00e4ule gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme aufweist, die mit ihren hinteren Enden an den<br \/>\nGleitbuchsen motorisch verschwenkbar sind und an deren vorderen freien Enden je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement montiert ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die beiden Arme teleskopartig ausgebildet und in ihrer L\u00e4nge einstellbar sind und etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparmes und unterhalb des unteren Teleskoparms je ein Linearantrieb an der jeweiligen Gleitbuchse angelenkt ist, dessen Verstellglied ein Kupplungsglied tr\u00e4gt, das bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugeh\u00f6rigen Teleskoparmes selbstt\u00e4tig in Eingriff gelangt und dem Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 26. September 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-<br \/>\nnisse sowie der Namen und Anschriften der Her-<br \/>\nsteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und -preisen und Typen-<br \/>\nbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nAngebotsmengen, -zeiten und -preisen und<br \/>\nTypenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbrei-<br \/>\ntungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erziel-<br \/>\nten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkos-<br \/>\nten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,<br \/>\nes sei, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im<br \/>\nAntrag zu I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmit-<br \/>\ntelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in Deutschland im unmittelbaren Besitz oder<br \/>\nEigentum der Kl\u00e4gerin befindlichen unter Ziffer I.1.<br \/>\nbeschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder<br \/>\nnach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von ihr, der Be-<br \/>\nklagten, zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke<br \/>\nder Vernichtung auf Kosten der Beklagten heraus-<br \/>\nzugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, an sie, die Beklag-<br \/>\nte, f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit<br \/>\nvom 26. September 1992 bis zum 13. Mai 1994 be-<br \/>\ngangenen Handlungen eine angemessene Ent-<br \/>\nsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, ihr allen Schaden<br \/>\nzu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. be-<\/p>\n<p>zeichneten, in der Zeit seit dem 13. Mai 1994 be-<br \/>\ngangenen Handlungen entstanden ist und noch<br \/>\nentstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht erg\u00e4nzend geltend, die technische Funktion der kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung des jeweiligen Abdr\u00fcckelementes bestehe darin, das dessen Andruck auf den Reifen w\u00e4hrend des gesamten Andr\u00fcckvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels erfolge, und zwar ohne, dass die druckempfindlichen Seitenw\u00e4nde in Mitleidenschaft gezogen w\u00fcrden. Der elastische Wulstsattel habe beim Abdr\u00fcckvorgang der Kontur der Felge zu folgen. Dem solle die erfindungsgem\u00e4\u00dfe kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung Rechnung tragen, damit der Andruck auf den Reifen im vorstehenden Sinne w\u00e4hrend des gesamten Andr\u00fcckvorgangs im Bereich des Wulstsattels erfolgen k\u00f6nne. Es solle nach der technischen Lehre des Klagepatents eine zusammengesetzte Schwenk- und Vorschubbewegung des Abdr\u00fcckelements erzielt werden, &#8222;deren Bahn etwa der Kontur der Felge entspricht&#8220; (Seite 7, Zeile 27 der Klagepatentschrift). Der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, wonach zus\u00e4tzlich zur Schwenkbewegung eine Vorschubbewegung erfolgen solle und der in der Klagepatentschrift angesprochenen Zielsetzung, dass die Bewegungsbahn der Abdr\u00fcckrolle in etwa der Kontur der Felge entspreche, entnehme der Fachmann, dass die Lehre des Klagepatents gerade eine von der Kreissegmentform abweichende Bewegungsbahn erm\u00f6glichen solle. In dieser Erkenntnis werde der Fachmann durch den Umstand best\u00e4tigt, dass Radfelgen technisch bedingt immer eine gestufte Kontur aufweisen m\u00fcssten, die es klagepatentgem\u00e4\u00df durch die Bewegungsbahn der Abdr\u00fcckrolle nachzubilden gelte. &#8211; Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht. Dies gelte zum einen deshalb, weil das Kupplungsglied der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Aktivierung des Linearantriebs mit dem ausschiebbaren Innenteil des zugeh\u00f6rigen Teleskoparmes nicht selbstt\u00e4tig in Eingriff komme, wie dies erfindungsgem\u00e4\u00df zu geschehen habe. Vielmehr w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die dem Kupplungselement 11 zugeordneten Z\u00e4hne des Verbindungsgliedes 12 von der Zahnleisten des inneren Arms 5 b beabstandet sein. F\u00fcr diesen Abstand und vor allem die Beibehaltung dieses Abstandes, und zwar auch bei Aktivierung des Linearantriebs, sorge die Feder 13, die einerseits an dem Kupplungselement 11 befestigt sei und andererseits mit ihrem freien Ende auf den inneren Arm 5 b wirke. Nicht bereits &#8222;bei Aktivierung des Linearantriebs&#8220;, sondern erst dann, wenn das Abdr\u00fcckelement 8, das mit dem inneren Arm 5 b verbunden sei, auf einen Widerstand , wie beispielsweise einen Reifen mit einer die Federkraft \u00fcbersteigenden Kraft einwirke, werde der innere Arm 5 b innerhalb der F\u00fchrung 5 a entgegen der Kraft der Feder angehoben und erst dann k\u00f6nnten die Z\u00e4hne des inneren Arms 5 b in Eingriff mit den Z\u00e4hnen des Verbindungsgliedes gelangen. &#8211; Vor allem aber w\u00fcrde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Kupplungsglied dem Abdr\u00fcckelement keine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung im Sinne der Erfindung erteilen, sondern ausschlie\u00dflich eine Schwenkbewegung. Eine andere Bewegung, insbesondere Vorschubbewegung, sei ausgeschlossen. Die blo\u00dfe Schwenkbewegung sei einer kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung auch nicht patentrechtlich \u00e4quivalent. Dies gelte allein schon deshalb, weil es an der erforderlichen Gleichwirkung fehle. So sei es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich, von der Kreissegmentform abweichende Formen eines Felgenmaules beim Abdr\u00fccken zu folgen. Insbesondere k\u00f6nne eine Stufenform, wie sie bei jeder Felge vorhanden sei, mit einer blo\u00dfen Schwenkbewegung auch nicht ann\u00e4hernd nachgebildet werden, wie dies jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt sei. Schlie\u00dflich habe der Fachmann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichenden Mitteln auch nicht als gleichwirkend und gleichwertig bei einer Orientierung am Sinngehalt der in dem Anspruch umschriebenen Erfindung auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Gerichtsakten gelangten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts und des Senats verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Widerklage der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des deutschen Anteils des Klagepatents finden in den allein als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden Vorschriften von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2 , 140 a, 140 b PatG, 242, 259 BGB keine Grundlage. Die mit der Widerklage der Beklagten beanstandete Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen der Kl\u00e4gerin macht, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt hat, von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents schon deshalb keinen Gebrauch, weil bei ihr nicht entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein Kupplungsglied dem Abdr\u00fcckelement eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt, sondern ausschlie\u00dflich eine Schwenkbewegung, was keine patentrechtlich \u00e4quivalente Ersatzma\u00dfnahme darstellt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents betrifft nach den einleitenden Worten der Klagepatentschrift (vgl. Seite 2, Zeilen 3 bis 8) einen Gegenstand, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen;<\/p>\n<p>2. die Montiervorichtung besteht aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge;<\/p>\n<p>3. die Montiervorrichtung besteht weiter aus einer an einem St\u00e4nder montierten Abdr\u00fcckeinrichung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste aus ( bzw. von) dem Felgenhorn;<\/p>\n<p>4. die Abdr\u00fcckeinrichtung weist zwei mittels F\u00fchrungsk\u00f6rpern bzw. Gleitbuchsen an einer S\u00e4ule gef\u00fchrte und motorisch gegeneinander querverschiebbare Arme auf;<\/p>\n<p>5. die Arme sind mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen motorisch verschwenkbar angelenkt;<\/p>\n<p>6. an den vorderen freien Enden der Arme ist je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement montiert.<\/p>\n<p>Nach Seite 2, Zeile 9 der Klagepatentschrift soll eine derartige Vorrichtung aus der EP-A &#8211; 0 358 729 bekannt sein, die nach dem \u00fcbereinstimmenden Vorbringen der Parteien der WO-A 89\/06604 (Anlage K 2) entsprechen soll, deren Figuren 1, 17 und 18 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, der in<\/p>\n<p>die vorgenannte PCT-Anmeldung bzw. in die EP-A-0 358 729 (Anlage K 2) schaut, sieht dort eine Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz-Luftreifen, die a) aus einer drehangetriebenen Halterung zum Festklemmen einer Radfelge (vgl. z. B. Fig. 1 Bezugsziffer 12 sowie Seite 13, Zeilen 14 bis 16) und b) aus einer an einem St\u00e4nder montierten Abdr\u00fcckeinrichtung zum Abdr\u00fccken der Reifenwulste aus bzw. von dem Felgenhorn besteht (vgl. Fig. 1 Bezugsziffer 18 oder Fig. 17 Bezugsziffer 20 sowie Seite 13 , Zeilen 18 bis 21 und Seite 19, Zeilen 7 ff). Die Abdr\u00fcckeinrichtung 20 nach Figur 17 weist zwei Arme (250, 252) auf, die an Buchsen (254, 256) an einer S\u00e4ule (258) gef\u00fchrt und motorisch gegeneinander querverschiebbar sind (vgl. Fig. 17 sowie die Beschreibung auf den Seiten 19 und 20). Die Arme (250, 252) sind mit ihren hinteren Enden an den Gleitbuchsen (254, 256) motorisch verschwenkbar angelenkt (vgl. Fig. 17 und Beschreibung Seite 20, Zeilen 21 ff). An den vorderen freien Enden der Arme (250, 252) ist (\u00fcber an die Arme angelenkte Hebel 268, 270) je ein an einer Reifenwand neben dem Felgenhorn angreifendes Abdr\u00fcckelement (272, 274) montiert (vgl. Fig. 17 und 18 sowie Beschreibung Seite 19).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese bereits die oben genannten Merkmale 1 bis 6 aufweisende Montiervorrichtung f\u00fcr Kfz- Luftreifen dahin, dass sie einen Auflagesockel f\u00fcr die Radfelge mit einem pneumatischen Drehantrieb sowie Klemmarme aufweise, die mittels eines pneumatischen Antriebs gegen\u00fcber der unter einem geringen Winkel zur Vertikalen ausgerichteten Hochachse gespreizt w\u00fcrden und Druckst\u00fccke an ihren freien Enden tr\u00fcgen, die sich bei einer Spreizbewegung von innen an das Felgenbett andr\u00fcckten. Durch die Winkelversetzung der Klemmarme erfolge eine selbstt\u00e4tige Zentrierung der Radfelge auf die geringf\u00fcgig schr\u00e4ggestellte Hochachse des Auflagesockels. Die beiden mit den Abdr\u00fcckelementen versehenen Arme der Abdr\u00fcckeinrichtung seien an einer senkrechten S\u00e4ule in der jeweiligen Horizontalebene verschwenkbar gelagert und in Achsrichtung der S\u00e4ule gegeneinander mittels eines Druckluftzylinders verschiebbar angeordnet. Jeder Arm bestehe aus einer an einer S\u00e4ulenf\u00fchrung befestigten Halterung in Form einer Gleitbuchse und aus einem in dieser Halterung mit einem Ende drehbar gelagerten Hebel, der an seinem freien Ende eine Druckrolle trage. Etwa im mittleren Abschnitt des Hebels greife ein in der Halterung angeordneter Druckzylinder an, der eine quer zur Arml\u00e4ngsachse gerichtete Druckkraft auf den Hebel und damit auch auf die Druckrolle aus\u00fcbe, so dass die beiden Hebel beider Arme je eine begrenzte Schwenkbewegung um ihre Endlager ausf\u00fchrten. Am oberen Ende des Maschinenst\u00e4nders sei ein Knickarm vertikal schwenkbar gelagert, der an seinem freien Ende ein hakenf\u00f6rmiges Aushebeelement trage, das unter den Reifenwulst greife, wenn der Knickarm von einem Operator bewegt und der Aushebehaken \u00fcber das Felgenhorn von Hand gezogen worden sei. Durch Drehen des Auflagesockels werde der Reifenwulst durch diesen Aushebehaken von der Felge gel\u00f6st (vgl. Seite 2, Zeilen 9 \u2013 26).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser bekannten Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 6 die unzureichende Anpassung an unterschiedliche Reifentypen und Felgen. Dar\u00fcber hinaus \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 setze die Bedienung der einzelnen Funktionsgruppen eine erhebliche Erfahrung und Geschicklichkeit des Operators voraus (vgl. Seite 2, Zeilen 26 \u2013 29).<\/p>\n<p>Wegen des weiteren in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik und der ihm nach dem Inhalt der Klagepatenschrift anhaftenden Nachteile wird auf die Beschreibung auf Seite 2, Zeile 30 bis Seite 3, Zeile 1 der Klagepatentschrift sowie auf die Darstellung auf den Seiten 15,16 des angefochtenen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt der Klagepatentschrift (vgl. insbesondere Seite 3, Zeilen 3 bis 6, aber auch die Nachteilsangaben zum Stand der Technik auf Seite 2, Zeilen 26 bis 29 sowie die Vorteilsangaben betreffend die Erfindung auf Seite 3, Zeilen 12 bis 21) die Aufgabe, eine Vorrichtung mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 6 zur Verf\u00fcgung zu stellen, die<\/p>\n<p>1. auf unterschiedliche Reifen- und Felgen-Typen einfach und schnell eingestellt werden kann,<\/p>\n<p>2. einen weitgehend automatisierten Ablauf der einzelnen Montiervorg\u00e4nge erm\u00f6glicht und<\/p>\n<p>3. Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde w\u00e4hrend des Abdr\u00fcckvorganges ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird bei einer Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 6 vorgeschlagen,<\/p>\n<p>7. die beiden Arme (28, 29; 120, 130) teleskopartig auszubilden und in ihrer<br \/>\nL\u00e4nge einstellbar zu machen,<br \/>\n8. etwa parallel oberhalb des oberen Teleskoparms (28; 120) und unterhalb des<br \/>\nunteren Teleskoparms (28; 130) je einen Linearantrieb (31,32; 116, 131) an der<br \/>\njeweiligen Gleitbuchse (25, 26; 120, 130) anzulenken , dessen Verstellglied<br \/>\n(34; 118) ein Kupplungsglied ( 35, 36; 119) tr\u00e4gt, sowie<br \/>\n9. das Kupplungsglied (35,36; 119) so auszubilden, dass es bei Aktivierung des<br \/>\nLinearantriebs (31,32; 116, 131)<br \/>\na) mit dem ausschiebbaren Innenteil (39, 40; 121, 132) des zugeh\u00f6rigen<br \/>\nTeleskoparms (28,29,20,130) selbstt\u00e4tig in Eingriff gelangt und<br \/>\nb) dem Abdr\u00fcckelement (34,44; 12 ) eine kombinierte Schwenk- und Vor-<br \/>\nschubbewegung erteilt.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung wird dem Durchschnittsfachmann in der Klagepatenschrift dahin erl\u00e4utert, dass der Operator durch die teleskopartige Ausbildung der beiden Abdr\u00fcckarme die Arml\u00e4nge und damit die Position des jeweiligen Abdr\u00fcckelementes an den Durchmesser des Felgenhorns durch eine manuelle Ausziehbewegung der Teleskoparme genau anpassen k\u00f6nne, so dass die jeweiligen Abdr\u00fcckelemente unmittelbar neben dem Felgenhorn, d. h. dicht an den Reifenwulst angrenzend, auf den Reifen dr\u00fcckten. Dadurch werde nicht nur ein optimal wirksamer Andruck auch bei unterschiedlichen Reifen- und Felgengr\u00f6\u00dfen gew\u00e4hrleistet, sondern es w\u00fcrden auch Besch\u00e4digungen der Reifenw\u00e4nde, insbesondere der Karkassen, durch die Druckrollen sicher verhindert (Seite 3, Zeilen 12 \u2013 18). Weiter weist die Klagepatenschrift zwecks Erl\u00e4uterung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, die sich nicht in dem Merkmal 7 ersch\u00f6pft, darauf hin, dass durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung (Fettdruck hinzugef\u00fcgt) des jeweiligen Abdr\u00fcckelements dessen Andruck auf den Reifen w\u00e4hrend des gesamten Andr\u00fcckvorgangs im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels erfolge, und zwar ohne dass die druckempfindlichen Seitenw\u00e4nde des Reifens in Mitleidenschaft gezogen werden k\u00f6nnten (Seite 3, Zeilen 18 \u2013 21).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der sich nach der technischen Bedeutung, nach dem Sinngehalt des Begriffs &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; fragt, kommt schon bei erster \u00dcberlegung zu dem Ergebnis, dass das Klagepatent hier-mit etwas anderes meint als eine Schwenkbwegung um einen Anlenkpunkt, wie sie etwa von den Hebeln 268, 270 der in der EP-A- 0 358 729 (vgl. die oben wiedergegebene Figur 17 der Anlage K 2) ausgef\u00fchrt wird. Die Klagepatentschrift spricht insoweit aus Seite 2, Zeile 22 n\u00e4mlich zutreffend davon, dass die Hebel beider Arme (der Abdr\u00fcckeinrichtung) je eine begrenzte Schwenkbewegung um ihr Endlager ausf\u00fchrten. Dabei ist dem Durchschnittfachmann klar, dass eine Schwenkbewegung eine Bewegung eines Punktes auf einer Kreisbahn um einen festen mittigen Schwenkpunkt darstellt und die Schwenkbewegung sich in vertikale und horizontale Richtungskomponenten zerlegen l\u00e4\u00dft, wie dies die Beklagte in ihrer Anlage B 1 dargestellt hat. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre begn\u00fcgt sich \u2013 wie der Durchschnittsfachmann schon bei dieser ersten \u00dcberlegung erkennt &#8211; gleichwohl jedoch nicht damit, eine (an sich bekannte) Schwenkbewegung vorzuschlagen, sondern gibt die Anweisung, eine &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; vorzusehen.<\/p>\n<p>In dieser ersten \u00dcberlegung, dass mit einer &#8222;kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; nicht eine blo\u00dfe Schwenkbewegung gemeint ist, f\u00fchlt sich der Durchschnittsfachmann best\u00e4tigt, wenn er die Beschreibung der Klagepatentschrift zur Kenntnis nimmt. Ihm wird gesagt, dass ein wesentlicher Nachteil des Standes der Technik darin bestehe, dass die Abdr\u00fcckelemente beim Abdr\u00fcckvorgang nicht dicht an den Reifenwulst angrenzten, sondern auf die relativ empfindlichen Seitenw\u00e4nde des jeweiligen Reifens einwirkten, was zu Besch\u00e4digungen f\u00fchren k\u00f6nne (vgl. Seite 2, Zeilen 54 ff). Insbesondere auch diesem Nachteil will die Erfindung jedoch abhelfen (vgl. die oben dargestellte Teilaufgabe 3). Ein erster Schritt in dieser Richtung bedeutet die Anweisung gem\u00e4\u00df Merkmal 7, die beiden Arme der Abdr\u00fcckeinrichtung teleskopartig auszubilden und ihre L\u00e4nge einstellbar zu machen. Bei Befolgung dieser Anweisung kann, wie auf Seite 3, Zeilen 12 bis 18 der Klagepatentschrift dargelegt wird, die Arml\u00e4nge und damit die Position des jeweiligen Abdr\u00fcckelementes an den Durchmesser des Felgenhorns durch eine manuelle Ausziehbewegung der Teleskoparme genau angepa\u00dft werden, so dass die jeweiligen Abdr\u00fcckelemente unmittelbar neben dem Felgenhorn, d.h. dicht an den Reifenwulst angrenzend, auf den Reifen dr\u00fccken. Dadurch ist, wie der Durchschnittsfachmann erkennt, gew\u00e4hrleistet, dass die Abdr\u00fcckelemente ihre Abdr\u00fcckarbeit an der richtigen, die Reifen am wenigsten belastenden Stelle beginnen.<\/p>\n<p>Mit dieser Ma\u00dfnahme allein begn\u00fcgt sich, wie bereits ausgef\u00fchrt, die Erfindung jedoch nicht, d. h. der weitere Abdr\u00fcckvorgang soll nicht einfach wie im Stand der Technik (vgl. Seite 2, Zeile 22 der Klagepatentschrift und Anlage K 2, Seite 19, Zeile 27 \u2013 Seite 20, Zeile 12) in Gestalt einer \u00fcblichen Schwenkbewegung vollzogen werden. Die Erfindung will nicht nur den Start (Beginn) des Abdr\u00fcckvorganges optimieren, sondern auch die Bewegung des Abdr\u00fcckelements w\u00e4hrend des eigentlichen Abdr\u00fcckvorgangs soll auf Grund einer dem Abdr\u00fcckelement vom Kupplungsglied erteilten kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung verbessert werden, damit der Reifen w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorganges nur<\/p>\n<p>im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels beansprucht wird (vgl. Seite 3, Zeilen 18 bis 21 der Klagepatentschrift). Konkreter, in der Sache aber gleichbedeutend wird dieser Sachverhalt zum Beispiel auf Seite 7, Zeilen 24 bis 31 der Klagepatentschrift beschrieben. Auch wenn die dortigen Aussagen im Zusammenhang mit der Beschreibung eines besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels gemacht werden, hat der Durchschnittsfachmann durchaus Veranlassung, sie als allgemeine Charakterisierung dessen zu werten, was Patentanspruch 1 unter einer &#8222;kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; versteht: Es soll eine Bewegung des Abdr\u00fcckelements erzielt werden, deren Bahn etwa der Kontur der Felge entspricht. Durch die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung wird erreicht, dass w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorganges bei relativ tiefem Eindringen des jeweiligen Abdr\u00fcckelements in das Felgenbett der Angriffspunkt des Elements unmittelbar neben dem Reifenwulst beibehalten bleibt.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents \u00fcberl\u00e4sst es dabei dem Ermessen des Durchschnittsfachmanns, welche konstruktiven Mittel er einsetzt, damit das Kupplungsglied dem Abdr\u00fcckelement die gew\u00fcnschte Bewegungbahn vermitteln kann. Insoweit werden ihm keine Vorgaben gemacht. Dem Durchschnittsfachmann bleibt es auch vorbehalten, zu entscheiden, ob er die kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung z. B. in deutlich unterscheidbaren Phasen ablaufen l\u00e4\u00dft und wieviele Phasen etwa in der Horizontalen und in der Vertikalen voneinander unterscheidbar sind. Insoweit \u2013 und nur insoweit \u2013 handelt es sich um Besonderheiten der in der Klagepatenschrift bei den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen beschriebenen Bolzen-Langlochverbindungen, die einen ganz bestimmten phasen-artigen Bewegungsablauf bedingen (vgl. hierzu Spalte 3, Zeilen 32 bis 54, Seite 6, Zeile 39 bis Seite 7, Zeile 26 sowie die Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift sowie die Unteranspruche 3 und 4). Die Phasen k\u00f6nnen dabei auch durchaus diskret sein, so dass die Bahn angen\u00e4hert als bogenf\u00f6rmig (vgl. Seite 5, Zeile 15 der Klagepatentschrift) bezeichnet werden kann; anders als eine blo\u00dfe Schwenkbewegung, die wie &#8211; im Stand der Technik &#8211; eine kreisf\u00f6rmige Bewegungsbahn des Abdr\u00fcckelements bedingt, die der typischerweise gestuften Felgenkontur nicht ausreichend folgen kann, mu\u00df die aus Phasen von Schwenk- und Vorschubbewegungen zusammengesetzte Bahn jedoch zumindest deutlich von einer reinen Schwenkbewegungs- oder Kreisbahn abweichen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden technischen Lehre macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls im Hinblick auf das Merkmal 9 b dem Wortsinne nach keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Aus der Details der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigenden Anlage K 9 der Kl\u00e4gerin, die die Figur 4 der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 155 880 der Kl\u00e4gerin farbig wiedergibt und nachfolgend (verkleinert und schwarz-wei\u00df) abgebildet ist, ergibt sich folgende Gestaltung und Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungform, die die Merkmale 1 bis 7 dem Wortsinne nach verwirklicht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen in Anlage K 9 blau dargestellten Linearantrieb, der mit seinem rechten Ende an dem Element 14 (gelb) angelenkt ist. Das andere Ende des Linearantriebs ist am Teil 11 (rot) angelenkt. Das Teil 11 (rot) ist mit dem \u00e4u\u00dferen Arm 5a (rot) verschwei\u00dft. Der \u00e4u\u00dfere Arm 5a (rot) ist \u00fcber den nach unten abstehenden Arm (ebenfalls rot) am Lagerzapfen 17 (gelb) angelenkt. Aufgrund der Anlenkung am Lagerzapfen 17 (gelb) sind der \u00e4u\u00dfere Arm 5a (rot) sowie die \u00fcbrigen rot markierten Teile gegen\u00fcber dem gelb markierten Teil 14 bewegbar. Wird der blau markierte Linearantrieb aktiviert, gelangt das Kupplungsglied 12 mit dem ausschiebbaren Innenteil 5 b des zugeh\u00f6rigen Teleskoparmes 5 zun\u00e4chst nicht selbstt\u00e4tig in Eingriff. Vielmehr sorgt eine Feder 13, die einerseits am Element 11 befestigt ist und sich mit dem anderen Ende auf dem inneren Arm 5 b abst\u00fctzt, auch zu Beginn der Aktivierung des Linearantriebs f\u00fcr eine Beabstandung des Kupplungsglieds 12 von der am inneren Arm 5 b angeordneten Zahnleiste. Allerdings erfolgt noch w\u00e4hrend der Aktivierung des Linearantriebs dann, wenn das Abdr\u00fcckelement, das mit dem inneren Arm 5 b verbunden ist, auf einen gr\u00f6\u00dferen Widerstand wie den Reifen trifft, ein selbstt\u00e4tiger Eingriff des Kupplungsglieds 12 mit der Zahnleiste des inneren Arms 5 b. Der innere Arm 5 b wird dann n\u00e4mlich entgegen der Kraft der Feder 13 innerhalb des \u00e4u\u00dferen Arms angehoben, wobei dann das Kupplungsglied 12 mit den Z\u00e4hnen der Zahnleiste des inneren Arms 5 b in Eingriff kommt. &#8211; Wird der in Anlage K 9 blau markierte Linearantrieb aktiviert, wird schlie\u00dflich der angelenkte, rot markierte \u00e4u\u00dfere Arm (5a) um den gelb markierten Lagerzapfen (17) geschwenkt. Der Bewegungsablauf des Teleskoparms und damit auch des Abdr\u00fcckelements ist in der oben im Tatbestand wiedergegebenen Figur 3 der Anlage K 8 eingezeichnet, wobei R den Radius der Schwenkbewegung angibt und A die Bewegungsbahn des Abdr\u00fcckelements. Das Kupplungsglied 12, das wie dargestellt, letztendlich mit den Z\u00e4hnen der Zahnleiste des inneren Arms 5 b in Eingriff kommt, erteilt dem Abdr\u00fcckelement 8 so ausschlie\u00dflich eine Schwenkbewegung, nicht aber eine kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung im oben erl\u00e4uterten Sinne. Eine zur Schwenkbewegung zus\u00e4tzliche Vorschubbewegung (&#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220;) wird dem Abdr\u00fcckelement bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erteilt, so dass es aufgrund der blo\u00dfen Schwenkbewegung auch nur eine Schwenkbewegungs \u2013 bzw. Kreisbahn durchlaufen kann und durchl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Nach dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EP\u00dc f\u00e4llt unter den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents allerdings nicht nur das, was sich aus dem genauen Wort-laut der Patentanspr\u00fcche ergibt. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen um-schriebenen Erfindungen offen, n\u00e4mlich auf \u00e4quivalente Ausf\u00fchrungsformen (vgl. BGH, GRUR 1986, 803,805 &#8211; Formstein). Patentrechtlich \u00e4quivalent sind solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen mu\u00df, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Insoweit ist insbesondere auf die j\u00fcngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. M\u00e4rz 2002 zum Schutzbereich von Patentanspr\u00fcchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff = GRUR 2002, 511 fff = Mit. 2002, 228 fff \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff = GRUR 2002, 558 ff = Mitt. 2002, 212 fff \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff = Mitt. 2002, 224 ff \u2013 Custodiol II). Wenn der Fachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen be-schriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, dass er dort beschriebene Vorrichtung aufgrund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen zur Erzielung der im Wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie das hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH, GRUR 1988, 896 ff \u2013 Ionenanalyse). Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, hier hinsichtlich des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend vom Wortsinn verwirklichten Kupplungsgliedes bzw. Abdr\u00fcckelementes nicht vor.<\/p>\n<p>Ein Kupplungsglied, welches dem Abdr\u00fcckelement nur eine Schwenkbewegung erteilt, und ein Abdr\u00fcckelement, welches demgem\u00e4\u00df nur eine Schwenkbewegungs- bzw. Kreisbahn vollzieht, ist einem wortsinngem\u00e4\u00df ausgestalteten Kupplungsglied bzw. Abdr\u00fcckelement nicht patentrechtlich \u00e4quivalent im zuvor erl\u00e4uterten Sinne.<\/p>\n<p>Man kann schon nicht von einer hinreichenden Gleichwirkung eines Kupplungsgliedes, welches dem Abdr\u00fcckelement eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; erteilt, mit einem Kupplungsglied, welches dem Abdr\u00fcckelement nur eine &#8222;blo\u00dfe Schwenkbewegung&#8220; erteilt, sprechen. Die oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde dargelegten Ziele der Erfindung, die mit einer dem Abdr\u00fcckelement durch das Kupplungsglied zu erteilenden &#8222;kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; verfolgt werden, n\u00e4mlich zu gew\u00e4hrleisten, dass die Bahn des Abdr\u00fcckelements etwa der Kontur der Felge entspricht und der Reifen w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs nur im Bereich des relativ unempfindlichen Wulstsattels beansprucht wird, sind bei einer blo\u00dfen Schwenkbewegung nicht oder nur unzureichend zu erreichen. Auch wenn der Patentanspruch dem Fachmann hinsichtlich der &#8222;kombinierten Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; keine Vorgaben hinsichtlich der Einzelheiten der horizontalen und vertikalen Bewegungsphasen macht, er\u00f6ffnet ihm die Befolgung dieser Anweisung jedoch anders als die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Anweisung, dem Abdr\u00fcckelement nur eine reine Schwenkbewegung zu erteilen, die M\u00f6glichkeit, dem Abdr\u00fcckelement eine Bewegungsbahn zu geben, die w\u00e4hrend des gesamten Abdr\u00fcckvorgangs etwa der Kontur der Felge folgt, wobei die Kontur der Felge typischerweise eine gestufte Kontur ist, damit sich ein Sitz bzw. ein Widerlager f\u00fcr den Wulst des Reifens ergibt.<\/p>\n<p>Vor allem aber, auch insoweit ist der landgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang zu folgen, wird der Fachmann aufgrund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen durch die im Patentanspruch 1 des Klagepatents umschriebene Erfindung nicht auf den Gedanken gebracht, dass er die dort beschriebene Ausf\u00fchrungsform, bei der das Kupplungsglied dem Abdr\u00fcckelement eine &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; erteilt, zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen so abwandeln kann, wie dies bei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehen ist, n\u00e4mlich dass das Kupplungsglied dem Abdr\u00fcckelement eine reine &#8222;Schwenkbewegung&#8220; erteilt. Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen dargelegt, grenzt sich die Erfindung vom Stand der Technik nach der EP- A- 0 358 729 (vgl. hierzu Anlage K 2) gerade auch dadurch ab, dass dem Abdr\u00fcckelement nicht eine blo\u00dfe Schwenkbewegung erteilt wird, sondern eine &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220;, die aus der Sicht des fachm\u00e4nnischen Lesers der Klagepatentschrift die oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen dargelegten Vorteile mit sich bringen soll und bringt. Der Durchschnittsfachmann wird daher eine L\u00f6sung, bei der das Abdr\u00fcckelement aufgrund einer ihm durch das Kupplungsglied erteilten Schwenkbewegung eine reine Schwenkbewegungs- bzw. Kreisbahn vollzieht, nicht als eine zur wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, bei der dem Abdr\u00fcckelement durch das Kupplungsglied eine &#8222;kombinierte Schwenk und \u2013 Vorschubbewegung&#8220; erteilt wird, gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten, eine reine Schwenkbewegung sei ausreichend, um das gew\u00fcnschte Ergebnis zu erzielen und die &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung&#8220; bringe keine Verbesserung, l\u00e4uft mit der Darlegung, dass dieses Merkmal an sich \u00fcberfl\u00fcssig sei, letztlich auf die Geltendmachung einer Unterkombination hinaus, f\u00fcr die hier jedoch kein Schutz begehrt werden kann, da es sich bei dem Merkmal 9 b, wonach das Kupplungsglied ein solches zu sein hat, das dem Abdr\u00fcckelement eine &#8222;kombinierte Schwenk- und Vorschubbewegung erteilt&#8220;, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, um ein wesentliches Merkmal der Erfindung handelt. Der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents kann jedoch allenfalls ausnahmsweise auf eine Ausf\u00fchrungsform erstreckt werden, die nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruches verwirklicht, wobei es sich dann aber bei dem fehlenden Merkmal um ein als unwesentlich erkennbares Merkmal handeln mu\u00df (vgl. die Senatsentscheidung vom 15.9. 2000 \u2013 Az: 2 U 47\/99 \u2013 Abflu\u00dfrohre, ver\u00f6ffentlicht in Mitt. 2001, 28, 32; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 977, 981 \u2013 R\u00e4umschild sowie Scharen in Benkard, EP\u00dc, 2002, Art. 69 Rdn. 38, 39, 61).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des \u00a7 9 7 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0217\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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