{"id":5137,"date":"2003-08-21T17:00:18","date_gmt":"2003-08-21T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5137"},"modified":"2016-06-14T15:02:16","modified_gmt":"2016-06-14T15:02:16","slug":"2-u-2502-selbstdichtendes-ventil-fuer-nicht-latex-ballons","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5137","title":{"rendered":"2 U 25\/02 &#8211; Selbstdichtendes Ventil f\u00fcr Nicht-Latex-Ballons"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0216\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. August 2003, Az. 2 U 25\/02<\/p>\n<p>Vorinstanz:\u00a0<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1014\">4 O 871\/00<\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Januar 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 750.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 356 013 (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), das ein selbstdichtendes Ventil, einen mit einem solchen Ventil ausger\u00fcsteten Nicht-Latex-Ballon und ein Verfahren zur Herstellung eines derartigen Ballons betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 26. Juli 1989 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 17. August 1988 eingereicht und am 20. Februar 1990 ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 7. September 1994 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>A self-sealing valve (10) comprising: a first flexible plastic valve sheet (46) having a first inlet end (54) and a first outlet end (56) and a second flexible plastic valve sheet (48) having a second inlet end (58) and a second outlet end (60), the flexible plastic valve sheets (46, 48) being bonded together and providing a valve inlet (64) and a valve outlet (66); characterized in that:<\/p>\n<p>&#8211; the flexible plastic valve sheets (46, 48) are arranged so as to<br \/>\nprovide a positioning tab (62),<\/p>\n<p>&#8211; the self-sealing valve includes barrier means (76) to provide a<br \/>\nbonding barrier between the flexible plastic valve sheets (46, 48) at<br \/>\nthe valve inlet (64), and<\/p>\n<p>&#8211; the barrier means (76) extends on the first or second flexible plastic<br \/>\nvalve sheet (46 or 48) at least inwardly from the valve inlet (64).<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruches 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Selbstdichtendes Ventil (10), mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46), die ein erstes Einlassende (54) und ein erstes Auslassende (56) aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststofffolie (48), die ein zweites Einlassende (58) und ein zweites Auslassende (60) aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) miteinander verbunden sind und einen Ventileinlass (64) und einen Ventilauslass (66) bilden, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) so angeordnet<br \/>\nsind, dass sie einen Positionierlappen (62) bilden,<\/p>\n<p>&#8211; dass das selbstdichtende Ventil ein Hinderungsmittel (76) aufweist,<br \/>\num eine Verbindung zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien<br \/>\nan dem Ventileinlass (64) zu verhindern, und<\/p>\n<p>&#8211; dass das Hinderungsmittel (76) an der ersten oder zweiten fle-<br \/>\nxiblen Kunststoff-Ventilfolie (46 oder 48) sich zumindest einw\u00e4rts<br \/>\nvon dem Ventileinlass (64) aus erstreckt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Nicht-Latex-Ballons mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen und in Draufsicht in Figur 2 dargestellten Ventil und Figur 3 eine perspektivische Ansicht der beiden miteinander zu dem in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Ventil zu verbindenden Folien.<\/p>\n<p>\u00dcber die erst w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens unter dem 18. Juni 2002 eingereichte auf Nichtigerkl\u00e4rung des deutschen Anteils des Klagepatentes gerichtete Klage (Anlage B 13) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Nicht-Latex-Ballons mit selbstdichtenden Ventilen. Eine erste Ausf\u00fchrungsform des Ventils entspricht den als Anlagen K 4 und K 12 vorgelegten Ballon &#8211; Mustern und der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 (im Folgenden: Ausf\u00fchrungsform I); eine weitere Ausf\u00fchrungsform entspricht den Ventilen in den als Anlagen K 5 und K 13 vorgelegten Ballon &#8211; Mustern und der ebenfalls nachfolgend abgebildeten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 (nachstehend: Ausf\u00fchrungsform II). Beide Ausf\u00fchrungsformen sind auch in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 dargestellt.<\/p>\n<p>Bei der Ausf\u00fchrungsform I wird ein l\u00e4ngerer Streifen (48, Bezugszeichen entsprechen Anlagen K 6 und K 9) mit zwei k\u00fcrzeren Folienstreifen (62, 46) verbunden, wobei die k\u00fcrzeren Folienstreifen zwischen sich den Einlassschlitz (64) f\u00fcr das Bl\u00e4hmedium bilden.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform ist der Beklagten das US-Patent 5 878 768 (Anlage K 10) erteilt worden; auf die dortigen Ausf\u00fchrungen, insbesondere auf die dortige Figur 1, wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bei der Ausf\u00fchrungsform II sind zwei gleich lange Folien (46, 48; Bezugszeichen entsprechen Anlagen K 7 und K 9) miteinander verbunden, wobei der Einlassschlitz durch die zum Ballonk\u00f6rper hin gerichtete H\u00e4lfte der kreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnung (64, D) einer der beiden Folien (46) gebildet wird.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungsform hatte die Kl\u00e4gerin im Jahre 1996 erfolglos im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung angegriffen. Einen diesbez\u00fcglichen Unterlassungsantrag wies das Landgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 4. September 1996<br \/>\n(2\/6 O 420\/96, vgl. Anlage B 7) zur\u00fcck; gegen diese Entscheidung legte die Kl\u00e4gerin kein Rechtsmittel ein.<\/p>\n<p>Nunmehr macht die Kl\u00e4gerin geltend, beide Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Patentanspruches 1 und verletzten das Klageschutzrecht. Der Positionierlappen im Sinne des Klagepatentes werde durch die in Einstr\u00f6mrichtung gesehen dem Einlass vorgelagerten Ventil &#8211; Folienabschnitte (62) gebildet. Die Einlass-Enden entspr\u00e4chen bei der Ausf\u00fchrungsform I der Schlitzkante bzw. Stirnseite (64) der l\u00e4ngeren Folie (46) der beiden oberen Folien und dem dieser Kante gegen\u00fcber liegenden Abschnitt der darunter liegenden Folie (48); bei der Ausf\u00fchrungsform II sei die zum Ballonk\u00f6rper hinweisende H\u00e4lfte (64) der runden \u00d6ffnung (D) der ersten Folie (46) das erste Einlass-Ende und der gegen\u00fcber liegende Abschnitt der zweiten Folie (48) das zweite Einlass-Ende.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, bei der Ausf\u00fchrungsform II habe keine der beiden Ventilfolien ein Einlass-Ende; die Einlass\u00f6ffnung liege statt dessen innerhalb der L\u00e4ngserstreckung einer der beiden Folien. Da keine der beiden Folien \u00fcber die andere vorstehe, sondern beide gleich lang und zueinander deckend angeordnet seien, sei auch kein Positionierlappen vorhanden. Im wesentlichen sei auch die Ausf\u00fchrungsform I entsprechend ausgebildet; sie weise zur Lehre des Klagepatentanspruches 1 jedoch den weiteren Unterschied auf, dass anstelle der beiden gleich langen Ventilfolien drei Folien unterschiedlicher L\u00e4nge verwendet w\u00fcrden, wobei die Einlass\u00f6ffnung durch einen Schlitz zwischen den beiden k\u00fcrzeren Folien gebildet werde.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem seien die gegen sie \u2013 die Beklagte \u2013 erhobenen Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. Januar 2002 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>selbstdichtende Ventile mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein erstes Einlass-Ende und ein erstes Auslass-Ende aufweist, und mit einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie, die ein zweites Einlass-Ende und ein zweites Auslass-Ende aufweist, wobei die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien miteinander verbunden sind und einen Ventileinlass und einen Ventilauslass bilden,<\/p>\n<p>oder mit derartigen Ventilen versehene Nicht-Latex-Ballons<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern die flexiblen Kunststoff-Ventilfolien so angeordnet sind, dass sie einen Positionierlappen bilden, und die Ventile ein Hinderungsmittel aufweisen, um eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien an dem Ventileinlass bereit zu stellen, wobei das Hinderungsmittel sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie sich zumindest einw\u00e4rts von dem Ventileinlass aus erstreckt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Nicht-Latex-Ballons mit Ventilen gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ziffer 1. seit dem 7. Oktober 1994 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Ballons, aufgeschl\u00fcsselt nach Ballontypen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Ballontypen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Angaben zu e) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Anlagen K 5\/K 7 nur f\u00fcr solche Handlungen zu machen hat, welche sie nach dem 22. Dezember 1997 begangen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Nicht-Latex-Ballons mit Ventilenden vorstehend zu 1. bezeichneten Art zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Oktober 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht hinsichtlich der aus den Anlagen K 5\/K7 ersichtlichen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die vor dem 22. Dezember 1997 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 356 013 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffenen selbstdichtenden Ventile verwirklichten in beiden Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df die in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale. Bei der Ausf\u00fchrungsform 1 werde der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventileinlass durch eine schlitzartige Ventil\u00f6ffnung zwischen der dem Ende des Ballonhalses zugewandten Stirnseite der oberen Ventilfolie und dem gegen\u00fcber liegenden Bereich der unteren Ventilfolie gebildet, wobei diese \u00d6ffnung dadurch entstehe, dass von der in Anlage K 6 bzw. der mittleren Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 gezeigten ringf\u00f6rmigen Hei\u00dfschwei\u00dfnaht nur ein etwa halbkreisf\u00f6rmiger Bereich mit einer der beiden Ballonfolien verbunden werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend der \u00fcbrige Bereich durch die Verbindungsbarriere bzw. das Hinderungsmittel \u00fcberdeckt werde. Die zus\u00e4tzlich vorhandene dritte Folie sei eine Zutat, die bei der patentrechtlichen Beurteilung des Verletzungssachverhalts au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcsse; sie sei mit Abstand zur Stirnkante der oberen Ventilfolie angeordnet und belasse den Zugang zur Ventil\u00f6ffnung. Bei der Ausf\u00fchrungsform II entstehe der Ventileinlass auf \u00e4hnliche Weise wie bei der Ausf\u00fchrungsform I; das erste Einlass-Ende der ersten Folie, das von dem Hinderungsmittel \u00fcberdeckt werde, bilde zusammen mit dem korrespondierenden Bereich der zweiten Ventilfolie einen Ventileinlass f\u00fcr das Bl\u00e4hmedium; die besagten Abschnitte der Ventilfolien seien infolge dessen die Einlass-Enden im Sinne der Erfindung. In demjenigen Bereich jenseits der Ventil-Einlass\u00f6ffnung, in dem die teilkreisf\u00f6rmige Schwei\u00dfnaht eine Fixierung des Ventils an der Ballonfolie bewirke, verf\u00fcgten beide Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen Positionierlappen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Ventileinlass ebenso wie der Ventilauslass erfindungsgem\u00e4\u00df mit einer Schmalseite bzw. Endkante des Ventils \u00fcbereinstimmen m\u00fcsse und nicht in der Mitte des Ventilk\u00f6rpers an einer von den Enden entfernte Stelle angeordnet sein d\u00fcrfe, wie das bei den angegriffenen Ventilen der Fall sei. Auch entspr\u00e4chen die angegriffenen Ventile nicht der Anweisung des Anspruches 1, dass jede der beiden Folien ein Einlass-Ende haben m\u00fcsse. Der Positionierlappen k\u00f6nne erfindungsgem\u00e4\u00df nur erzeugt werden, indem eine der beiden Ventilfolien am Einlass-Ende \u00fcber die andere hinausrage und einen vorstehenden Lappen bilde. Auch das sei bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht; bei der Ausf\u00fchrungsform II seien beide Folien am Einlass gleich lang, und bei der Ausf\u00fchrungsform I bewirke der die Folie (46) \u201everl\u00e4ngernde\u201c und in Anlage K 9 blau unterlegte Abschnitt (A bzw. 62) ebenfalls, dass beide aufeinander liegenden Folien am Einlass praktisch gleich lang seien.<\/p>\n<p>Gehe man dagegen von der Auslegung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil aus, sei das Klagepatent gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht rechtsbest\u00e4ndig; damit rechtfertige sich der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>weiterhin hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tritt dem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten entgegen; im \u00dcbrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und wiederholt und erg\u00e4nzt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der angegriffenen Nicht-Latex-Ballons verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt. Die angegriffenen selbst dichtenden Ventile verwirklichen die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, so dass sowohl die Herstellung und der Vertrieb solcher Ventile als auch ihr Einbau in Nicht-Latex-Ballons und der Vertrieb so ausger\u00fcsteter Nicht-Latex-Ballons die Rechte aus dem Klagepatent schuldhaft verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein selbstdichtendes Ventil, das die dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 4 b der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.<\/p>\n<p>Solche Ventile werden in Nicht-Latex-Ballons eingesetzt, um ein Entweichen des Bl\u00e4hmediums zu verhindern; ihre Wirkungsweise besteht darin, dass sich die beiden \u00fcbereinander liegenden Kunststoff \u2013 Ventilfolien beim Aufblasen des Ballons unter dem Druck des anstr\u00f6menden Bl\u00e4hmediums zu einem schlauch- oder rohr\u00e4hnlichen Durchlass formen und nach dem Aufblasen unter dem Druck des in den Ballon eingef\u00fchrten Mediums zumindest an ihrem im Inneren des Ballons befindlichen Ende dichtend aneinander anliegen und so ein Wiederausstr\u00f6men des Mediums verhindern.<\/p>\n<p>Ein selbstdichtendes in den Hals eines solchen Ballons einsetzbares Ventil mit den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen ist nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 12 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, S. 3 Abs. 2) aus der US-Patentschrift 4 674 532 (Anlage B 2) bekannt; in seinem in den Ballonhals eingebauten Zustand wird es in den Figuren 4 und 5 dieser \u00e4lteren Druckschrift (letztere entspricht der nachstehend wiedergegebenen Figur 7 der Klagepatentschrift) als L\u00e4ngsschritt in Draufsicht und in Figur 6 der \u00e4lteren Druckschrift (entspricht der nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der Klagepatentschrift) in Seitenansicht dargestellt.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Spalte 2, Zeile 39 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, S. 4 Abs. 2) aus der Beschreibung der \u00e4lteren Patentschrift referiert, wird das dort gezeigte Ventil in den Nicht-Latex-Ballon eingesetzt, nachdem die beiden Ballonfolien bis auf den Ballonhalsbereich zusammengeschwei\u00dft worden sind; zur Verbindung mit den Ballonfolien wird es in den freigelassenen Halsbereich eingef\u00fchrt und dort mit den Ballonfolien verschwei\u00dft. Eine F\u00fchrungszunge (7; Bezugszeichnen entspricht der \u00e4lteren Druckschrift) erleichtert das Einf\u00fchren der Zuf\u00fchr\u00f6ffnung einer Gaseinspeismaschine (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 55 bis Spalte 3, Zeile 4; deutsche \u00dcbersetzung, S. 4 Abs. 3). Nach dem Einbau ragt das Ventil mit seinem Einlass-Ende nach au\u00dfen \u00fcber den Ballonhals hinaus.<\/p>\n<p>Die Nachteile, die die Klagepatentschrift in ihren einleitenden Bemerkungen (Spalte 2, Zeilen 3 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 3 Abs. 1) und den Angeben \u00fcber die Vorteile der Erfindung (Spalte 3, Zeilen 18 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 5 Mitte) dieser bekannten Gesamtheit bestehend aus Ventil und Ballon zuschreibt, bestehen darin, dass<\/p>\n<p>&#8211; das freiliegende Ventil leicht besch\u00e4digt, etwa beim Eingriff mit der Aufblasvorrichtung durchstochen werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; die Abmessungen des Ventils kleiner sind als der \u00fcbliche Ballonhals und daher beim Einsatz auf den Ballonhals abgestimmter Aufblasvorrichtungen ein besonderer Adapter zum Ausgleich der unterschiedlichen Abmessungen ben\u00f6tigt wird,<\/p>\n<p>&#8211; der Fertigungsprozess umst\u00e4ndlich ist, weil das Ventil von Hand in den noch offenen Ballonhals eingef\u00fchrt und dort positioniert werden muss, und<\/p>\n<p>&#8211; es beim Verschwei\u00dfen der Ventilfolien mit dem Ballon schwierig ist, das Ventil ausreichend durchl\u00e4ssig zu halten bzw. wieder zu \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Nachteile enth\u00e4lt die Klagepatentschrift (Spalte 3, Zeilen 34 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 6) einen Katalog entsprechender Aufgabenstellungen, der zun\u00e4chst die Gesamtheit von Ventil und Ballon und das Verfahren zur Herstellung eines Nicht-Latex-Ballons mit Ventil betrifft. So soll erfindungsgem\u00e4\u00df ein selbstdichtender Nicht-Latex-Ballon geschaffen werden, bei dem der Ventil-Halsteil nicht frei liegt und nicht den Aufblasvorgang st\u00f6rt, der mit \u00fcblichen Vorrichtungen ohne Verwendung eines besonderen Adapters bef\u00fcllt werden kann und mit einer betriebssicheren Ventilanordnung ausger\u00fcstet ist, wobei das Ventil leicht in den Prozess zur Herstellung des Ballons einbezogen und preiswert als Massenprodukt hergestellt werden kann. Weiterhin soll ein Verfahren zur Herstellung eines mit einem selbstdichtenden Ventil ausgestatteten Nicht-Latex-Ballons angegeben werden, bei dem der Halsteil des Ventiles so eingebaut wird, dass keine freien Ecken oder Enden mehr vorhanden sind.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung s\u00e4mtlicher in diesem Katalog angegebenen Aufgabenteile ist Gegenstand insbesondere der nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 2 und 11. Der hier interessierende von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 betrifft dagegen ausschlie\u00dflich das selbstdichtende Ventil. Bezogen auf dieses Ventil kann das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem darin gesehen werden, ein selbstdichtendes Ventil zu schaffen, das<\/p>\n<p>&#8211; zuverl\u00e4ssig und betriebssicher funktioniert (Spalte 3, Zeile 37; deutsche<br \/>\n\u00dcbersetzung, S. 6 erster gro\u00dfer Absatz),<\/p>\n<p>&#8211; preiswert als Markenprodukt hergestellt werden kann (Spalte 3, Zeilen 40 \u2013 42; deutsche \u00dcbersetzung, S. 6 a.a.O.) und<\/p>\n<p>&#8211; sich leicht in den Fertigungsprozess f\u00fcr den Ballon einbeziehen l\u00e4sst (Spalte 3, Zeilen 37 \u2013 40; deutsche \u00dcbersetzung, a.a.O.).<\/p>\n<p>Der in Spalte 3, Zeilen 42 bis 45 (deutsche \u00dcbersetzung, a.a.O.) genannte Aufgabenteil, das Bef\u00fcllen des Ballons ohne Verwendung eines besonderen Adapters zu erm\u00f6glichen, betrifft in erster Linie ebenfalls die Gesamtheit von Ventil und Ballon; f\u00fcr das Ventil selbst hat er allerdings die Bedeutung, dass das Ventil entsprechend beschaffen, also so in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons einsetzbar sein muss, dass ein solcher Ballon ohne Spezialadapter durch seinen Hals bef\u00fcllt werden k\u00f6nnte, ohne dass die Aufblasvorrichtung mit ihrem Bef\u00fcllstutzen das Ventil ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der das selbstdichtende Ventil betreffenden Teilaufgaben wird in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagen, ein solches Ventil entsprechend der nachfolgenden Merkmalskombination auszubilden:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSelbstdichtendes Ventil (10) mit einer ersten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46) und einer zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (48).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die erste flexible Kunststoff-Ventilfolie (46) weist<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nein erstes Einlass-Ende (54) und<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nein erstes Auslass-Ende (56) auf.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Die zweite flexible Kunststoff-Ventilfolie (48) weist<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nein zweites Einlass-Ende (58) und<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nein zweites Auslass-Ende (60) auf.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48)<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nsind miteinander verbunden und<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nbilden einen Ventileinlass (64) und einen Ventilauslass (66).<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDie Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) sind so angeordnet, dass sie einen Positionierlappen (62) bilden.<\/p>\n<p>(6)<\/p>\n<p>Das selbstdichtende Ventil weist ein Hinderungsmittel (76) auf,<\/p>\n<p>(a)<br \/>\num eine Verbindungsbarriere zwischen den flexiblen Kunststoff-Ventilfolien (46, 48) an dem Ventileinlass (64) bereit zu stellen,<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nwobei das Hinderungsmittel (76) sich an der ersten oder der zweiten flexiblen Kunststoff-Ventilfolie (46, 48) von dem Ventileinlass (64) zumindest einw\u00e4rts erstreckt.<\/p>\n<p>Nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bilden die beiden flexiblen Kunststoff-Ventilfolien, aus denen sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe selbstdichtende Ventil zusammensetzt, entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 den Ventileinlass und den Ventilauslass. Der Durchschnittsfachmann entnimmt dieser Anweisung, dass zur Schaffung eines Ventil-Durchgangs f\u00fcr das in den Ballon eingef\u00fchrte Aufblasmedium ein im Wesentlichen schlauchf\u00f6rmiger Gegenstand gebildet werden soll, dessen Einlass- und Auslass\u00f6ffnung vor und nach der Bef\u00fcllung infolge der aufeinander liegenden Ventilfolien schlitzf\u00f6rmig gestaltet ist, w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung jedoch unter dem Druck des in den Ballonhals einstr\u00f6menden Mediums zusammen mit den benachbarten W\u00e4nden des Ballonhalses, an denen die Ventilfolien befestigt sind, voneinander abheben und schlauch- bzw. rohrf\u00f6rmig aufgeweitet werden (vgl. Spalte 8, Zeilen 5 bis 12 der Klagepatentschrift; deutsche \u00dcbersetzung, S. 15 unten bis Seite 16 Abs. 1). Die in der Klagepatentschrift wiedergegebene Zusammenfassung der Erfindung umschreibt das dahingehend, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventil zwei flexible Kunststoff-Ventilfolien umfasst, die aneinander befestigt sind, um einen Ventileinlass, einen Ventilauslass und einen Ventildurchgang zu bilden (Spalte 3, Zeilen 11 bis 14; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 5 Abs. 1). Ventileinlass und Ventilauslass bestimmen nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns grunds\u00e4tzlich auch, wo die Einlass- und die Auslass-Enden der beiden flexiblen Kunststoff-Ventilfolien jeweils angeordnet sein sollen. Dort, wo sich die Einlass\u00f6ffnung befindet, ist auch das Einlassende, und dort, wo sich der Ventilauslass befindet, ist grunds\u00e4tzlich auch das Auslassende der Folien. Das bedeutet allerdings nicht, dass erfindungsgem\u00e4\u00df bei beiden Folien nur die in Einstr\u00f6mrichtung gesehen vordere Kante der Ventilfolie das Einlassende bilden kann. Das ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann schon daraus, dass die Anweisung in Merkmal 5, mit Hilfe der Ventilfolien einen Positionierlappen zu bilden, nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentbschreibung auch dadurch verwirklicht werden kann, dass eine der Ventilfolien am Ventileinlass \u00fcber die andere hinausragt (vgl. Spalte 3, Zeilen 14 bis 16; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 5 Abs. 1) und bei einer so gestalteten Ausf\u00fchrungsform das Einlass-Ende der \u00fcberstehenden und den Positionierlappen bildenden Folie nicht deren in Einstr\u00f6mrichtung gesehen weit vor der Einlass\u00f6ffnung liegende Vorderkante sein kann. Mit Einlass-Ende wird in Anspruch 1 des Klagepatentes nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes vielmehr nur &#8211; im Gegensatz zum Auslass-Ende &#8211; dasjenige Ende der Folie bezeichnet, in dessen Bereich sich der Ventileinlass befinden soll.<\/p>\n<p>Dem in Merkmal 5 angesprochenen Positionierlappen schreibt die Klagepatentschrift im allgemeinen Teil ihrer Beschreibung die Funktion zu, die Automatisierung des Verfahrens zum Einbau des Ventils zu erleichtern (Spalte 3, Zeilen 15 \u2013 17; deutsche \u00dcbersetzung, S. 5, Abs. 1 am Ende); das wird im Ausf\u00fchrungsbeispiel dahingehend pr\u00e4zisiert, dass der Positionierlappen vor dem Zusammenschwei\u00dfen der Ballonfolien an eine der beiden W\u00e4nde des Ballonhalses angeschwei\u00dft werden kann und dann beim weiteren Zusammenf\u00fcgen der Folien und deren Verschwei\u00dfung mit dem Ventil unverschiebbar richtig positioniert ist (Spalte 7, Zeilen 44 \u2013 49 und Spalte 8, Zeilen 19 \u2013 23; deutsche \u00dcbersetzung, Seite 15 Abs. 3 und Seite 16 Abs. 3). Aus diesen den von Merkmal 5 angestrebten technischen Erfolg umschreibenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass der Positionierlappen dasjenige Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventils ist, das dessen Einbau in einen Nicht-Latex-Ballon erleichtern soll, der insbesondere Gegenstand der Anspr\u00fcche 2 und 11 ist. Merkmal 5 enth\u00e4lt nicht nur eine Zweckangabe, sondern umschreibt, wie das Ventil r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet sein muss, damit es sich dazu eignet, beispielsweise nach dem in Anspruch 11 beschriebenen Verfahren in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons der in Anspruch 2 beschriebenen Art eingesetzt zu werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventils betreffen insbesondere auch den Positionierlappen, der so beschaffen sein muss, dass mit seiner Hilfe die in den Anspr\u00fcchen 2 und 11 beschriebenen Einbauschritte vollzogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da Anspruch 1 des Klagepatentes nur das Ventil als solches und nicht die Gesamtheit bestehend aus Ventil und Nicht-Latex-Ballon unter Schutz stellt, gen\u00fcgt es zur Verwirklichung der in Anspruch 1 niedergelegten technischen Lehre, dass das Ventil einen lappenf\u00f6rmigen Bereich aufweist, der einen Einbau des Ventils nach dem in Anspruch 11 beschriebenen Verfahren in einen Ballon entsprechend Anspruch 2 zul\u00e4sst und ihm die entsprechende Eignung hierzu verleiht. Ob und wie das in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Ventil tats\u00e4chlich in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons eingef\u00fcgt wird, insbesondere, ob dies so geschieht, dass das Ventil nicht mit dem Einf\u00fcllstutzen einer \u00fcblichen Aufblasvorrichtung in Ber\u00fchrung kommt, ist dabei unerheblich.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist dem Durchschnittsfachmann auch klar, dass der Positionierlappen nach dem technisch verstandenen Wortsinn nicht dort gebildet werden kann, wo die beiden aneinander befestigten Ventilfolien den vom F\u00fcllmedium durchstr\u00f6mten Ventildurchgang bilden. Der Positionierlappen muss vielmehr au\u00dferhalb \u2013 n\u00e4mlich in Einstr\u00f6mrichtung gesehen vor \u2013 der in Merkmal 4 b) genannten Ventileinlass\u00f6ffnung liegen. Best\u00e4tigt findet der Durchschnittsfachmann das durch die im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung gegebene und bereits angesprochene Konkretisierung zur Umsetzung des Merkmals 5, den Positionierlappen dadurch zu bilden, dass eine der beiden Folien an dem Ventileinlass \u00fcber die andere Folie hinausragt (Spalte 3, Zeilen 14 bis 17; deutsche \u00dcbersetzung, S. 5 Abs. 1). In diese Richtung weist auch die weitere beispielhafte Konkretisierung in Anspruch 7, der angibt, dass zur Bildung des Positionierlappens sich das zweite Einlass-Ende der zweiten flexiblen Ventilfolie \u00fcber das erste Einlass-Ende der ersten Kunststoff-Ventilfolie hinaus erstrecken kann. Ein Positionierungslappen, der alle ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllt, kann aber auch auf eine andere als die in Anspruch 7 und im in der Patentbeschreibung er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellte Weise durch Anordnung der beiden Ventilfolien gebildet werden. Hier kann eine der Ventilfolien so ausgestaltet werden, dass der Ventileinlass des den Ventildurchlass bildenden geschlossenen etwa rohr- oder schlauchf\u00f6rmigen Gebildes nicht an dem \u00e4u\u00dferen Ende der Folie liegt, sondern dadurch weiter nach innen verlegt wird, dass eine der beiden Folien aufgetrennt wird und ihre Auftrennstelle den schlitzf\u00f6rmigen Ventileinlass bildet. Die vor der nach hinten verlegten Ventileinlass\u00f6ffnung liegenden Bereiche der Folien k\u00f6nnen dann ohne weiteres die Funktionen des Positionierlappens erf\u00fcllen, weil diese Teile sowohl miteinander als auch mit einer der W\u00e4nde des Ballonhalses verschwei\u00dft werden k\u00f6nnen. Im Hals eines nach den Vorgaben der Anspr\u00fcche 2 und 11 ausgebildeten Nicht-Latex-Ballons kann der so ausgebildete Positionierlappen auch das Einlass-Ende der zugeh\u00f6rigen durchgehenden Folie im Sinne der Merkmale 2 a und 3 a darstellen, wie es die Klagepatentschrift in der zu Figur 3 des Klagepatentes geh\u00f6renden Beschreibungsstelle (Spalte 6, Zeilen 55 ff.; deutsche \u00dcbersetzung, S. 13 Abs. 3 am Ende) erl\u00e4utert. Denn das durch den Ballon des Halses eingef\u00fchrte Bl\u00e4hmedium bzw. Gas wird im Bereich dieses Endes und nicht im Bereich des im Balloninneren liegenden Auslass-Endes in den Durchlass des Ventils eingeblasen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das angegriffene selbstdichtende Ventil der Beklagten entspricht in beiden Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1.<\/p>\n<p>1. Ausf\u00fchrungsform I (Anlage K 6)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht das angegriffene selbstdichtende Ventil unstreitig die Merkmale 1, 2 b, 3 b, 4 a und 6 a\/b der vorstehenden Merkmalsgliederung. Es weist zwei miteinander verbundene flexible Kunststoff-Ventilfolien auf, n\u00e4mlich eine erste Ventilfolie (46; Bezugsziffern entsprechen der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 6) mit einem ersten Auslass-Ende (56) und eine zweite Ventilfolie (48) mit einem zweiten Auslass-Ende (60); an diesem Ende bilden beide Folien zusammen den Ventilauslass, aus dem das durchstr\u00f6mende Bl\u00e4hmedium aus dem Ventildurchlass aus- und in das Balloninnere eintritt. Die zweite Folie (48) ist mit einem Hinderungsmittel (76) versehen, das sich von der Einstr\u00f6m\u00f6ffnung (64) des Ventildurchlasses nach innen erstreckt und eine Barriere zwischen den beiden Kunststoff-Ventilfolien bildet, die verhindert, dass die Folien beim Verbinden des Ventils mit dem Nicht-Latex-Ballon oder beim Verbinden der Ventilfolien miteinander zusammengeschwei\u00dft werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVerwirklicht sind weiterhin die Merkmale 2 a, 3 a und 4 b der vorstehenden Merkmalsgliederung. Beide Folien bilden zusammen einen Ventileinlass. Dieser Einlass befindet sich in dem in Einstr\u00f6mrichtung gesehen vorderen Bereich des Ventils; er wird gebildet durch die in Einstr\u00f6mrichtung vordere Kante (64) der ersten Folie (46) und dem dieser Kante gegen\u00fcberliegenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48), die gleichzeitig das erste Einlass-Ende der ersten Ventilfolie (46) darstellt. Dort beginnt der Ventildurchlass. Das zweite Einlass-Ende bildet derjenige Bereich der zweiten Ventilfolie, an dem sie die erste Ventilfolien \u00fcber deren Vorderkante (64) in Einstr\u00f6mrichtung gesehen nach vorn \u00fcberragt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform I weist ferner einen Positionierlappen im Sinne des Merkmals 5 auf; dieser wird gebildet durch denjenigen Bereich, um den die zweite Ventilfolie (48) in Einstr\u00f6mrichtung gesehen zusammen mit der (in Anlage K 9 blau unterlegten) \u201ekurzen\u201c Folie (A) den Einlassschlitz (54) nach vorn \u00fcberragt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Beklagte bei der Herstellung von Nicht-Latex-Ballons die angegriffenen Ventile nur im Bereich der in Anlage K 6 eingezeichneten kreisrunden Schwei\u00dfnaht (B) mit dem Ballonhals verbindet, das Bl\u00e4hmedium seitlich in H\u00f6he des Einlassschlitzes (64) in den Hals einf\u00fchrt und der Einf\u00fcllstutzen der Aufblasvorrichtung dabei mit dem Ventil in Ber\u00fchrung kommt. Denn die von der Beklagten gew\u00e4hlte Art der Verbindung des Ventils mit dem Nicht-Latex-Ballon \u00e4ndert nichts daran, dass das angegriffene Ventil in der Ausf\u00fchrungsform I auch dazu geeignet ist, zun\u00e4chst den \u00fcber die Einlass\u00f6ffnung (64) nach vorn vorstehenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48) zusammen mit der in Anlage K 9 blau unterlegten Folie (A) als Positionierlappen entfernt vom Halsende mit einer der beiden W\u00e4nde des Ballonhalses zu verschwei\u00dfen. Verf\u00e4hrt man so, ist das Ventil entsprechend aus Merkmal 5 erkennbaren Funktion an einer Folie des Ballons f\u00fcr das weitere Zusammenf\u00fcgen des Nicht-Latex-Ballons bzw. seiner beiden Folien vorpositioniert. Sodann kann die erste Ventilfolie unmittelbar am Einlassschlitz (64) mit der anderen Wand des Ballonhalses verbunden werden, so dass sich nach dem Zusammenf\u00fcgen der Ballonfolien beim Einf\u00fchren des Bl\u00e4hmediums der Ballonhals und das Ventil ebenso verhalten, wie es die Lehre des Klagepatentanspruches 1 im Hinblick auf die in den Anspr\u00fcchen 2 und 11 beschriebene Gesamtheit aus Ballon und Ventil anstrebt. Bei dieser Verfahrensweise ist es auch m\u00f6glich, den Aufblasstutzen an das freie Ende des Ballonhalses anzusetzen. Setzt man ihn dort an, wird das Halsende wie auch von der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre angestrebt schlauch- und rohrf\u00f6rmig aufgeweitet; diese Aufweitung setzt sich unter dem Druck des anstr\u00f6menden Mediums durch die gesamte L\u00e4nge des Ballonhalses und anschlie\u00dfend auch durch das darin teilweise untergebrachte Ventil mit seinem Einlass und seinem Durchlass fort, weil die an der jeweiligen Ballonhalswand befestigte Ventilfolie bei der sich fortsetzenden Aufweitungsbewegung zwangsl\u00e4ufig mitgenommen wird. Beide miteinander verschwei\u00dften Folien der Ballonhalswand und des Ventils biegen sich unter dem Druck des durchstr\u00f6menden Mediums zu einem schlauch- oder rohrf\u00f6rmigen Gebilde auf, wobei die erste Ventilfolie (46) zusammen mit der mit ihr verbundenen anderen Ballonhalswand die eine Umfangsh\u00e4lfte darstellt, w\u00e4hrend die zweite Ballonfolie zusammen mit der zweiten Ventilfolie (48), deren als Positionierlappen dienenden Bereich (62) und der Folie (A) in die andere Richtung bebogen wird und die andere Umfangsh\u00e4lfte bildet.<\/p>\n<p>Dass das angegriffene Ventil in seiner Ausf\u00fchrungsform I in der vorgeschriebenen Weise in einen Nicht-Latex-Ballon eingesetzt werden kann, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 vor dem Senat auch nicht mehr in Zweifel gezogen.<\/p>\n<p>2. Ausf\u00fchrungsform II (Anlage K 7)<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform II des angegriffenen Ventils, die sich von der Ausf\u00fchrungsform I nur dadurch unterscheidet, dass die beiden Ventilfolien gleich lang sind und eine von ihnen an ihrem in Einstr\u00f6mrichtung gesehen vorderen Ende mit einer kreisrunden \u00d6ffnung versehen ist, die mit ihrem in Einstr\u00f6mrichtung gesehen hinteren dem Auslass zugewandten Bereich ihres Randes nicht mit der anderen Ventilfolie verbunden ist, so dass die Einlass\u00f6ffnung der Ausf\u00fchrungsform II im Gegensatz zur Ausf\u00fchrungsform I keine gerade und quer zur L\u00e4ngsrichtung verlaufende Linie bildet, sondern eine Halbkreisform aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch in dieser Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das selbstdichtende Ventil unstreitig die Merkmale 1., 2. b, 3. b, 4. a und 6 a\/b der vorstehenden Merkmalsgliederung; insoweit stimmt sie mit der Ausf\u00fchrungsform I. \u00fcberein, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt II. 1. a verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmale 2. a, 3. a und 4. b sind ebenfalls erf\u00fcllt. Auch bei der Ausf\u00fchrungsform II. bilden die beiden aufeinander liegenden Ventilfolien einen Ventileinlass, der sich im in Einstr\u00f6mrichtung gesehen vorderen Ventilbereich befindet und gebildet wird durch den in Einstr\u00f6mrichtung gesehen hinteren halbkreisf\u00f6rmigen Rand der kreisrunden \u00d6ffnung (64; Bezugsziffern entsprechen Anlage K 7) der ersten Ventilfolie (46) und den dieser Kante gegen\u00fcberliegenden Bereich der zweiten Ventilfolie (48). Dasjenige Ende der ersten Ventilfolie, in dessen N\u00e4he bzw. Bereich diese \u00d6ffnung liegt, ist das erste Einlass-Ende, w\u00e4hrend das zweite Einlass-Ende durch den Bereich der zweiten Ventilfolie gebildet wird, in dem diese den letztgenannten Bereich der ersten Ventilfolie \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten weist das angegriffene Ventil in der Ausf\u00fchrungsform II. in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung einen Positionierlappen auf. Der Positionierlappen wird gebildet durch denjenigen Bereich, um den die erste Folie (46) die kreisrunde \u00d6ffnung (D bzw. 64) bis zur benachbart gelegenen Schmalkante \u00fcberragt, und den hiermit verbundenen Bereich der zweiten Folie (48), die den letztgenannten Bereich der ersten Ventilfolie \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, die Ausf\u00fchrungsform II weise keinen Positionierlappen im Sinne des Merkmals 5 auf, weil sie \u2013 die Beklagte \u2013 bei der Positionierung des angegriffenen Ventils in den Ballonhals nicht den gesamten Bereich von der \u00d6ffnung bis zur benachbarten Schmalkante festlege, sondern nur den in Anlage K 7 gezeigten vorderen Erstreckungsbereich der kreisrunden Schwei\u00dfnaht E bzw. der Schwei\u00dfnaht E\u2018, und der von ihr hergestellte Ballon mit herk\u00f6mmlichen Aufblasvorrichtungen entgegen der Aufgabenstellung des Klagepatentes auch nicht ohne Adapter bef\u00fcllt werden k\u00f6nne, weil der Luftstrom nur bei einem Eintreten senkrecht zur Ebene der Ventilfolie in den Durchlass gelange und diesen dann nach einer Umlenkung um 90\u00b0 durchstr\u00f6me. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I und II 1. c) ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das angegriffene Ventil in der von Anspruch 1 des Klagepatentes vorausgesetzten und in den Anspr\u00fcchen 2 und 11 beschriebenen Weise im Hals eines Nicht-Latex-Ballons befestigt, sondern zur Patentverletzung reicht es aus, dass das Ventil die Eignung zu einer dementsprechenden Befestigung besitzt.<\/p>\n<p>Dass das angegriffene Ventil auch in der Ausf\u00fchrungsform II diese Eignung hat, kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen. Um das Ventil der Ausf\u00fchrungsform II in einer der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 2 und 11 entsprechenden Weise im Ballonhals eines Nicht-Latex-Ballons zu befestigen, m\u00fcssen zun\u00e4chst die beiden aufeinanderliegenden Ventilfolien in ihrem von der Einlass &#8211; \u00d6ffnung der ersten Folie (46) bis zur benachbarten vorderen Endkante reichenden Bereich (in Anlage K 9 schraffiert dargestellt) ganzfl\u00e4chig miteinander verbunden werden. Mit dem so erzeugten Positionierlappen kann das Ventil mit beliebigem Abstand vom Ende des Ballonhalses an einer der beiden Ballonfolien im Halsbereich festgelegt werden und ist dann f\u00fcr die weitere Herstellung des Ballons entsprechend der Lehre des Klagepatentes unverschiebbar positioniert. Die weitere Verbindung der Ventilfolien mit den Folien des Ballonhalses kann dann in der Weise erfolgen, dass die andere der ersten Ventilfolie (46) benachbarte Ballonfolie mit der ersten Ventilfolie im Bereich der den Einlass bildenden in Einstr\u00f6mrichtung gesehen hinteren H\u00e4lfte des kreisf\u00f6rmigen Ausschnittes (64) verschwei\u00dft wird. Wenn die Ballonfolien vollst\u00e4ndig zusammengef\u00fcgt und mit dem Ventil verschwei\u00dft worden sind, geschieht beim Ansetzen des Einf\u00fcllstutzens am Ende des Ballonhalses und anschlie\u00dfenden Bef\u00fcllen des Ballons dasselbe wie bei einem entsprechend den Anspr\u00fcchen 11 und 2 des Klagepatentes gefertigten und mit dem in Anspruch 1 beschriebenen Ventil ausger\u00fcsteten Nicht-Latex-Ballon. Der Stutzen weitet das Ende des Ballonhalses schlauch- bzw. rohrf\u00f6rmig auf, und diese rohrf\u00f6rmige Aufweitung setzt sich unter dem Druck des einstr\u00f6menden Bl\u00e4hmediums \u00fcber den Ventileinlass (64) und den Ventildurchlass bis zum Ventilauslass im Balloninneren fort. Hierbei nimmt die eine Ballonfolie die mit ihr verbundene erste Folie (46) vom Beginn der Einlass\u00f6ffnung (64) in Richtung Auslass mit und bildet mit ihr zusammen die eine Umfangsh\u00e4lfte der schlauch- bzw. rohrf\u00f6rmigen Erweiterung, w\u00e4hrend die andere Ballonfolie die zweite Ventilfolie (48) und im Bereich des Positionierlappens auch die mit dieser verbundene erste Folie mitnimmt und zusammen mit dem Positionierlappen die zweite Umfangsh\u00e4lfte der rohrf\u00f6rmigen Erweiterung bildet. Verschwei\u00dft man die die Einlass\u00f6ffnung bildende in Einstr\u00f6mrichtung hintere Kreish\u00e4lfte der \u00d6ffnung (D bzw. 64) der ersten Folie m\u00f6glichst b\u00fcndig mit dem Ballonhals, ist auch die von der Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Senat angesprochene Gefahr beseitigt, dass sich im Bereich der Einlass\u00f6ffnung zwischen der ersten Ventilfolie (46) und der mit ihr verbundenen benachbarten Ballonfolie Taschen bilden k\u00f6nnen, die m\u00f6glicherweise die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung ganz oder teilweise verschlie\u00dfen und bewirken, dass das eingespeiste F\u00fcllmedium den Ventileinlass gr\u00f6\u00dftenteils nicht passieren kann und am Ende des Ballonhalses ausstr\u00f6mt.<\/p>\n<p>Als der Senat diese M\u00f6glichkeit, das Ventil der Beklagten in der Ausf\u00fchrungsform II im Hals eines Nicht-Latex-Ballons zu befestigen, in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit den Parteien er\u00f6rtert hat, hat die Beklagte keine Gr\u00fcnde aufgezeigt, die der vorstehend beschriebenen Befestigungsart entgegenstehen. Soweit sie vorgetragen hat, nach der Befestigung des angegriffenen Ventils der Ausf\u00fchrungsform II m\u00fcsse der Einf\u00fcllstutzen zwingend seitlich und quer zur Einstr\u00f6mrichtung durch die \u00d6ffnung (D) der ersten Folie eingef\u00fchrt werden, legt sie lediglich die von ihr konkret vorgenommene Art der Befestigung zugrunde. Dass man beim Bef\u00fcllen so hergestellter Nicht-Latex-Ballons entsprechend verfahren muss, besagt jedoch nichts dar\u00fcber, dass das Ventil der Ausf\u00fchrungsform II nicht auch in der vorstehend dargelegten Weise in Ballons eingesetzt werden kann, die ihrerseits den Vorgaben der Klagepatentanspr\u00fcche 2 und 11 entsprechen. Um das zu widerlegen, h\u00e4tte sie im einzelnen vortragen m\u00fcssen, dass und insbesondere aus welchen Gr\u00fcnden die von ihr vorgenommene Einbauweise die einzige M\u00f6glichkeit ist, dass angegriffene Ventil der Ausf\u00fchrungsform II. in den Hals eines Nicht-Latex-Ballons einzusetzen, und die vom Senat, dessen Ausf\u00fchrungen sich die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin insoweit zu eigen gemacht hat, aufgezeigte Einbaum\u00f6glichkeit nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Dass das Landgericht Frankfurt am Main in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung der Auffassung gewesen ist, das angegriffene selbstdichtende Ventil in der Ausf\u00fchrungsform II weise keinen Positionierlappen im Sinne des Merkmals 5 auf, steht der gegens\u00e4tzlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat nicht entgegen. Die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 4. September 1996 (Anlage B 7, Seite 5) zu Merkmal 5 ber\u00fccksichtigen nicht, dass das Ventil zur Verwirklichung dieses Merkmals lediglich zu einem Einbau in einen Ballon entsprechend den Klagepatentanspr\u00fcchen 2 und 11 geeignet sein muss und das angegriffene Ventil der Beklagten diese Eignung besitzt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte die Lehre des Klagepatentes nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft benutzt hat und aus diesem Grund der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schaden- bzw. zum Restschadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht in Abschnitt IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils (Seite 21, 22 des Urteilsumdruckes; Bl. 133 R, 134 d. A.) im Einzelnen zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung im vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen und das Ergebnis des den deutschen Teil des Klagepatentes betreffenden Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Die Aussichten der Beklagten, dass der deutsche Teil des Klagepatentes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, sind allenfalls gering. Das spanische Gebrauchsmuster 203 594 (vgl. Anlage B 9) nimmt den Gegenstand des Klagepatentanspruches 1 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg; in jedem Fall fehlen Hinderungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 6 und der in Merkmal 5 angegebene Positionierlappen. Dass das entgegengehaltene Ventil ein geschlossenes Ende (2; Bezugszeichen entsprechen der entgegengehaltenen Druckschrift) aufweist, das die Einlass\u00f6ffnung (7) \u00fcberragt, offenbarte am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes noch keinen Positionierlappen. \u00dcber die Funktion dieses geschlossenen Endes wird im Beschreibungsteil der Entgegenhaltung nichts ausgesagt, und auch in den Figurendarstellungen ist keine Nutzung dieses Endes als Positionierlappen erkennbar; dass man es als Positionierlappen h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen, war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann offensichtlich nur bei r\u00fcckschauender Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung auffindbar. Die Entgegenhaltung beschreibt auch nicht, wie das dort gezeigte Ventil in dem aufblasbaren K\u00f6rper befestigt wird und befasst sich auch nicht mit den bei der Herstellung von Nicht-Latex-Ballons, der Ventile und ihrer Verbindung miteinander auftretenden technischen Problemen.<\/p>\n<p>Die im Erteilungsverfahren bereits ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigte US-Patentschrift<br \/>\n4 674 532 (Anlage B 2) nimmt die Lehre des Klagepatentes ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. In jedem Fall fehlt der in Merkmal 5 genannte Positionierlappen; das hat auch die Beklagte auf den Seiten 9 und 10 ihres im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatzes vom 30. Juli 2001 (Bl. 60, 61 d. A.) einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die entgegengehaltenen Druckschriften einzeln oder in ihrer Zusammenschau dem Durchschnittsfachmann die jeweils nicht offenbarten Merkmale des Klagepatentanspruches 1 h\u00e4tten nahe legen k\u00f6nnen, so dass keine Veranlassung daf\u00fcr gegeben ist, die Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, und zwar auch dann nicht, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die Anforderungen an eine Aussetzung geringer sein k\u00f6nnen, wenn der Patentinhaber zur Erlangung eines Vollstreckungstitels nicht auf eine z\u00fcgige Fortsetzung des Verletzungsverfahrens angewiesen ist, sondern bereits in erster Instanz ein Unterlassungsurteil erstritten hat, aus dem er \u2013 wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung \u2013 vollstrecken und seinem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht Geltung verschaffen kann (vgl. Senat in Mitteilungen 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO n. F. offensichtlich nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23. Juli 2003 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. C2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0216\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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