{"id":5135,"date":"2003-06-26T17:00:01","date_gmt":"2003-06-26T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5135"},"modified":"2016-05-30T12:25:57","modified_gmt":"2016-05-30T12:25:57","slug":"2-u-2202-zusammenlegbare-zweiraedrige-stechkarren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5135","title":{"rendered":"2 U 22\/02 &#8211; Zusammenlegbare, zweir\u00e4drige Stechkarren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0215\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2003, Az. 2 U 22\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das 20. Dezember 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf Euro 255.645,94 (= DM 500.000,&#8211;) festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in der deutschen Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 0 325 515 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 26. Juli 1988 am 6. Juli 1989 angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 31. Januar 1990 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. Februar 1993. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Zusammenlegbare, zweir\u00e4drige Stechkarre mit einem Vertikalrahmen (10) mit einem Paar L\u00e4ngsprofilen (11), an dessen unteren En- de eine Sch\u00fcppe (31) als Lastaufnahmemittel (30) und ein Fahrgestell (20) mit zwei Radtr\u00e4gern (21) mit je einem Rad (23) vorgesehen sind und dessen oberes Ende einen Schiebeb\u00fcgel mit einem Quersteg (12) als Griff bildet, wobei die L\u00e4ngsprofile (11) des Vertikalrahmens (10) zwischen dem Fahrgestell (20) und dem Quersteg (12) und jeweils im Abstand davon durch mindestens einen Querriegel (16;17) miteinander verbunden sind, wobei jeder Radtr\u00e4ger (21) um eine in Vertikalrahmen-Ebene verlaufende Schwenkachse (S1) schwenkbar an das untere Ende des ihm zugeordneten L\u00e4ngsprofils (11) bzw. an ein dazu paralleles in der Vertikalrahmen-Ebene liegendes umgebogenes Ende (27\u00b4\u00b4) des Querriegels (27) angelenkt ist, wobei die Sch\u00fcppe (31) um eine rechtwinklig zu den Schwenkachsen (S 1) der Radtr\u00e4ger (21) verlaufende weitere Schwenkachse (S 2) an die unteren Enden der L\u00e4ngsprofile (11) bzw. an die umgebogenen Enden (27\u00b4\u00b4) des Querriegels (27) angelenkt ist und wobei Sicherungsmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger (21) festlegen, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die seiner Schwenkachse (S 2) zugewandte Seite der Sch\u00fcppe (31) einen rechtwinklig zur Sch\u00fcppenfl\u00e4che (32) aufgebogenen Sch\u00fcppenr\u00fccken (33) und im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger (31) mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe (31) zusammenwirkende Sperrmittel aufweist, wobei die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger (21) in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse (S 2) der Sch\u00fcppe (31) fest- legen und da\u00df die L\u00e4ngsprofile (11) des Vertikalrahmens (10) aus je einem unteren L\u00e4ngsprofil (11\u00b4) und je einem oberen L\u00e4ngsprofil (11\u00b4\u00b4) gebildet sind, wobei die oberen L\u00e4ngsprofile (11\u00b4\u00b4) mit einer in Vertikalrahmen-Ebene liegenden, parallel zur Schwenkachse (S 2) der Sch\u00fcppe (31) ausgerichtete Schwenkachse (S 3) an die einander zugewandten Seiten der unteren L\u00e4ngsprofile (11) derart an- gelenkt sind, da\u00df das Oberteil (10\u00b4\u00b4) des Vertikalrahmens (10) vorzugsweise coplanar in dessen Unterteil (10\u00b4) einschwenkbar ist und das Gelenk mit dort vorgesehenen, die unteren und die oberen L\u00e4ngsprofile (11\u00b4, 11\u00b4\u00b4) im ein- und ausgeklappten Zustand \u00fcbergreifenden Sperrmitteln schwenkbar ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bringt zusammenlegbare, zweir\u00e4drige Stechkarren entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf den Markt (vgl. Anlage B 2).<\/p>\n<p>Im Wettbewerb zur Kl\u00e4gerin bringt auch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland zusammenlegbare, zweir\u00e4drige Stechkarren auf den Markt, und zwar Stechkarren, von denen eine als Anlage B 3 zu den Akten gereicht worden ist. Diese Stechkarre wird als das Klagepatent verletzend mit der vorliegenden Klage von der Kl\u00e4gerin angegriffen. Die dem Prospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 9 entnommene Abbildung sowie die der Anlage B 5 entnommene Darstellung zeigen nachstehend diese Stechkarre in einer Gesamtansicht.<\/p>\n<p>Wegen Einzelheiten der Ausgestaltung dieser mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten (Anlage B 3) wird auch auf die Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K 16 sowie vor allem auch auf die Darstellungen in den Anlagen K 12 und K 17 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Patentanspruches 1 und \u00fcberdies auch von den technischen Lehren der Patentanspr\u00fcche 2, 3 und 6 des Klagepatents Gebrauch. Sie hat deshalb mit ihrer Klage die Beklagte auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und au\u00dferdem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der patentverletzenden Handlungen begehrt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht eine Sch\u00fcppe habe, die im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Sperrmittel im Sinne der erfinderischen Lehre aufwiesen, die die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe \u201dfestlegten\u201d. Die Sch\u00fcppe der angegriffenen Stechkarre weise zwar im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Mittel auf, die die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger so festlegten, dass sie nicht \u00fcber 90 \u00b0 hinausschwenkten. Die im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Mittel seien jedoch nicht derart, dass sie die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger so festlegten, dass sie nicht nach innen schwenken k\u00f6nnten. Insoweit seien zwar Mittel vorhanden, die insbesondere bei starker Last der Gefahr eines Innenschwenkens vorbeugten, jedoch nicht die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse des Sch\u00fcppe im Sinne der Erfindung \u201dfestlegten\u201d, d.h. verriegelten.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, dass die Sch\u00fcppe der angegriffenen Stechkarre entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Sperrmittel aufweise, die die Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe im Sinne der Erfindung \u201dfestlegten\u201d. Dem Klagepatent gehe es insoweit nicht darum, zu verhindern, dass die R\u00e4der nach innen leicht einschlagen, wenn die unbeladene Sch\u00fcppe mit dem Boden in Kontakt komme und der Rahmen vom Benutzer nach vorn gedr\u00fcckt werde (z. B. beim \u201dEinstechen\u201d der Karre zwecks Lastaufnahme). Der Patentanspruch 1 des Klagepatents befasse sich nicht damit, die unbelastete Sch\u00fcppe gegen ein ungewolltes Einschwenken zu sichern. &#8211; Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abweichend von dem Wortsinn der Lehre des Patentanspruches 1 den Vertikalrahmen nicht durch Einklappen, sondern durch Einschieben in die Ruhestellung verbringe, handele es sich hierbei um ein \u00e4quivalentes Mittel. Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Anlenkung der unteren und oberen L\u00e4ngsprofile sowohl f\u00fcr den ein- als auch f\u00fcr den ausgeklappten Zustand Sperrmittel auf, die den patentgem\u00e4\u00dfen Sperrmitteln \u00e4quivalent seien. Das Sperrmittel f\u00fcr den ausgeklappten Zustand stelle eine federnd gelagerte Klammer dar, die einen oberen Querriegel des Vertikalrahmens \u00fcbergreife. Das Sperrmittel f\u00fcr den eingeklappten Zustand seien Gleitbuchsen, die so ausgestaltet seien, dass ein Reibschlu\u00df mit den durch sie gef\u00fchrten Profilen entstehe, so dass im eingeschobenen Zustand ein zuf\u00e4lliges und ungewolltes Verlagern des Oberteils des Vertikalrahmens im Verh\u00e4ltnis zum Unterteil verhindert werde. F\u00fcr den Fachmann sei die Wahl einer solch abweichenden, gleichwirkenden Ausgestaltung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents naheliegend gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts<br \/>\nD\u00fcsseldorf vom 20. Dezember 2001 abzu\u00e4ndern<br \/>\nund<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung<br \/>\nvom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, zusammenlegbare, zweir\u00e4drige Stechkarren mit einem Vertikalrahmen mit einem Paar L\u00e4ngsprofilen, an dessen unteren Ende eine Sch\u00fcppe als Lastaufnahmemittel und ein Fahrgestell mit zwei Radtr\u00e4gern mit je einem Rad vorgesehen sind und dessen oberes Ende einen Schiebeb\u00fcgel mit einem Quersteg als Griff bildet, wobei die L\u00e4ngsprofile des Vertikalrahmens zwischen dem Fahrgestell und dem Quersteg und jeweils im Abstand davon durch mindestens einen Querriegel miteinander verbunden sind, wobei jeder Radtr\u00e4ger um eine in Vertikalrahmen-Ebene verlaufende Schwenkachse schwenkbar an das untere Ende des ihm zugeordneten L\u00e4ngsprofils bzw. an ein dazu paralleles in der Vertikalrahmen-Ebene liegendes umgebogenes Ende des Querriegels angelenkt ist, wobei die Sch\u00fcppe um eine rechtwinklig zu den Schwenkachsen der Radtr\u00e4ger verlaufende weitere Schwenkachse an die unteren Enden der L\u00e4ngsprofile bzw. an die umgebogenen Enden des Querriegels angelenkt ist und wobei Sicherungsmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger festlegen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die seiner Schwenkachse zugewandte Seite der Sch\u00fcppe einen rechtwinklig zur Sch\u00fcppenfl\u00e4che aufgebogenen Sch\u00fcppenr\u00fccken und im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Sperrmittel aufweist, wobei die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe festlegen und bei denen die L\u00e4ngsprofile des Vertikalrahmens aus je einem unteren L\u00e4ngsprofil und je einem oberen L\u00e4ngsprofil gebildet sind, wobei die oberen L\u00e4ngsprofile mittels in Vertikalrahmen-Ebene liegenden Gleit-\/Schiebef\u00fchrungen an den einander zugewandten Seiten der unteren L\u00e4ngsprofile derart gehalten sind, dass das Oberteil des Vertikalrahmens coplanar in dessen Unterteil einschiebbar ist und ferner im Bereich des dem Oberteil zugeordneten Querriegels eine Bewegung der unteren und oberen L\u00e4ngsprofile im ein- und ausgeschobenen Zustand sperrende Rastmittel vorgesehen sind, insbesondere wenn die Sperrmittel zum Festlegen des ausgeschwenkten Radtr\u00e4gers als etwa formschl\u00fcssig mit dem Radtr\u00e4ger bzw. einer Anformung daran zusammenwirkende Ausnehmung im Schuppenr\u00fccken ausgebildet sind, wobei vorzugsweise die Flanken der Ausnehmung V-f\u00f6rmig angestellt sind, und\/oder<\/p>\n<p>das Sch\u00fcppenblatt beidseits einen Lagerblock zur Anlenkung an die unteren Enden der L\u00e4ngsprofile aufweist und die Sperrmittel als dem Sch\u00fcppenblatt abgewandt angeordnete Lagerblock &#8211; Verl\u00e4ngerungen ausgebildet sind, die mit den Radtr\u00e4gern oder einer Anformung daran zusammenwirken,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Radtr\u00e4ger U-f\u00f6rmig ausgebildet das Rad von beiden Seiten umfa\u00dft und dass im Sch\u00fcppenblatt je eine Ausnehmung vorgesehen ist, in die bei eingeschwenkten Radtr\u00e4gern und aufgeklappten Sch\u00fcppenblatt der dem Sch\u00fcppenblatt zugewandte Teil des Radtr\u00e4gers liegt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. M\u00e4rz 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, der betrieblichen (gemeint wohl: betriebenen) Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. M\u00e4rz 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, dass das Landgericht die Klage zu recht abgewiesen habe. Der Fachmann sehe die Radtr\u00e4ger erst dann als \u201dfestgelegt\u201d im Sinne der Erfindung an, wenn sie in der genannten Winkelstellung von 90\u00b0 dergestalt verriegelt seien, dass sie nicht nach innen und nicht weiter nach au\u00dfen klappen k\u00f6nnten. Demgegen\u00fcber seien die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen Radtr\u00e4ger und Sch\u00fcppe angeordneten Sperrmittel nicht geeignet, die Radtr\u00e4ger im vorgenannten Sinne nach innen zu verriegeln. Vor allem sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber keine L\u00f6sung gew\u00e4hlt, die der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einschwenkbarkeit des Oberteils des Vertikalrahmens in dessen Unterteil und der insoweit gelehrten Sperrvorrichtung patentrechtlich \u00e4quivalent sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats sowie auf die von den Parteien \u00fcberreichten Unterlagen einschlie\u00dflich der \u00fcberreichten Stechkarren Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Klage, die sich auf Art. 64 Abs. 1 und 3, 69 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9, 14, 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB st\u00fctzt, mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 3 von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Die mit der Klage angegriffene Stechkarre macht von der Merkmalsgruppe 6, insbesondere dem Untermerkmal 6.3, der landgerichtlichen Merkmalsanalyse (vgl. auch Anlage K 7) keinen Gebrauch, und zwar auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Dagegen vermochte der Senat nicht &#8211; wie das Landgericht &#8211; festzustellen, dass die angegriffene Stechkarre die Merkmalsgruppe 5 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nUm all dies zu erkennen, bedarf es nachstehend zun\u00e4chst einer Darstellung der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents betrifft eine Stechkarre, die sich &#8211; wie Spalte 1, Zeilen 3 &#8211; 22 der Klagepatentschrift ausweist &#8211; merksmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>Zusammenlegbare, zweir\u00e4drige Stechkarre mit einem Vertikalrahmen mit einem Paar L\u00e4ngsprofilen,<\/p>\n<p>an dessen unterem Ende eine Sch\u00fcppe als Lastaufnahmemittel und<\/p>\n<p>ein Fahrgestell mit zwei Radtr\u00e4gern mit je einem Rad vorgesehen sind,<\/p>\n<p>und dessen oberes Ende einen Schiebeb\u00fcgel mit einem Quersteg als Griff<br \/>\nbildet,<\/p>\n<p>wobei die L\u00e4ngsprofile des Vertikalrahmens zwischen dem Fahrgestell und<br \/>\ndem Quersteg und jeweils im Abstand davon durch mindestens einen Quer-<br \/>\nriegel miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>jeder Radtr\u00e4ger ist um eine in Vertikalrahmen-Ebene verlaufende Schwenkachse schwenkbar an das untere Ende des ihm zugeordneten L\u00e4ngsprofils bzw. an ein dazu paralleles in der Vertikalrahmen-Ebene liegendes umgebogenes Ende des Querriegels angelenkt;<\/p>\n<p>die Sch\u00fcppe ist um eine rechtwinklig zu den Schwenkachsen der Radtr\u00e4ger verlaufende weitere Schwenkachse an die unteren Ende der L\u00e4ngsprofile bzw. an die umgebogenen Enden des Querriegels angelenkt;<\/p>\n<p>ein Sicherungsmittel legt die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger fest.<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ist eine derartige Stechkarre beispielsweise aus der US-PS 3 043 603 (Anlage K 4) bekannt, deren Figuren 1 bis 5 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sieht, dass die dort vorgeschlagene Stechkarre &#8211; wobei nachstehend auf die Bezugszeichen dieser Druckschrift verwiesen wird &#8211; einen starren (also einen nicht gelenkig unterteilten) Vertikalrahmen (11,12) mit einem Quersteg (13) als Griff aufweist. An das untere Ende des Vertikalrahmens ist eine Sch\u00fcppe (21) schwenkbar um eine quer zur Ebene des Vertikalrahmens liegende Achse angelenkt (vgl. pivot pins 34 und 35) und im Bereich des unteren Endes sind Radtr\u00e4ger (sleeves 15)) mit den zum Rollen der Stechkarre notwendigen R\u00e4dern (19 ) vorgesehen, die eingeschwenkt werden k\u00f6nnen (vgl. insbes. Fig. 3) und die Sicherungsmittel aufweisen, die die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in ihrer Stellung fixieren. Dazu sind in Ausnehmungen (notches 27) der Radtr\u00e4ger (sleeves 15) eingreifende Nasen (dogs 28) vorgesehen (vgl. auch Spalte 1, Zeilen 41 &#8211; 54 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert, dass die in eine Ausnehmung der H\u00fclsen eingreifenden Nasen jedoch insbesondere bei l\u00e4ngerem Gebrauch nicht verhindern k\u00f6nnten, dass die f\u00fcr ein sicheres Fahren notwendige Winkelstellung der Radtr\u00e4ger fixiert ist. Sie weist dar\u00fcber hinaus darauf hin, dass bei dieser Art der Fixierung bei geringen auf die R\u00e4der wirkenden Stellkr\u00e4ften wegen der gro\u00dfen Hebel\u00fcbersetzung mit erheblichen Kr\u00e4ften an der die Sperrung bewirkenden Nase zu rechnen sei, so dass Deformationen im Bereich der Lagerh\u00fclse die Schwenkbarkeit der Radtr\u00e4ger erschwerten (Spalte 1, Zeile 52 &#8211; Spalte 2, Zeile 5).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift er\u00f6rtert ferner die aus DE-GM 19 43 253 (Anlage K 5), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben werden, bekannte Stechkarre, die nicht mehr einen starren Vertikalrahmen aufweist, sondern einen gelenkig unterteilten Vertikalrahmen.<\/p>\n<p>Nach dem Anspruch 4 dieses Gebrauchsmusters ist die Karre dadurch gekennzeichnet, dass die Laufr\u00e4der (18) an schwenkbaren Lagerb\u00f6cken (17) angeordnet sind, und dass am St\u00fctzgestell (2) und\/oder den Lagerb\u00f6cken (17) der Laufr\u00e4der (18) eine Anschlag- und\/oder Arretiervorrichtung (21, 22, 24) f\u00fcr die Lagerb\u00f6cke angeordnet ist, wobei (bevorzugt) nach Anspruch 5 die Arretier-vorrichtung aus Stiften (24) besteht, welche in am St\u00fctzgestell (1) und an den Lagerb\u00f6cken (17) angeordnete, in den beiden Endstellungen einander gegen\u00fcberliegende Bohrungen (21, 22) eingreifen, wobei \u00fcberdies (bevorzugt) nach Anspruch 6 die Karre nach Anspruch 5 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stifte (24) an federnden am St\u00fctzgestell befestigten Zungen (25) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese Gebrauchsmusterschrift dahin, dass der Radtr\u00e4ger mit einem Sperrstift (24) fixiert werde. Sie erw\u00e4hnt \u00fcberdies (zutreffend), dass die in dieser Druckschrift beschriebene Stechkarre dar\u00fcber hinaus ein aufklappbares Sch\u00fcppenblatt (8) aufweise und die M\u00f6glichkeit vorsehe, den als Griffb\u00fcgel (10, 11) ausgebildeten Vertikalrahmen durch Umklappen zu verkleinern. Die die Last aufnehmende Sch\u00fcppe sei ebenfalls aufklappbar an dem Vertikalrahmen angelenkt (Spalte 2, Zeilen 5 &#8211; 13).<\/p>\n<p>Die Gebrauchsmusterschrift sieht allerdings nicht nur vor, den als Griffb\u00fcgel ausgebildeten Vertikalrahmen durch Umklappen zu verkleinern, sondern &#8211; wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann durch einen Blick in diese Schrift ohne weiteres erkennt &#8211; auch den hochgeklappten Handgriff mit einer Umklappsperrvorrichtung (12) zu versehen (vgl. Anspruch 7 und Figur 1), wobei die Beschreibung davon spricht, dass \u00fcber die Scharniere eine Schiebemuffe 12 gest\u00fclpt sei, welche ein unbeabsichtigtes Umklappen des Handgriffes 10 verhindere und au\u00dferdem dem Sackkarren in Gebrauchslage die n\u00f6tige Steifigkeit verleihe. Sie sitze an einem in Gebrauchslage der Karre unteren Aufschlag auf. Au\u00dferdem sei sie gegen ein selbstt\u00e4tiges L\u00f6sen gesichert (vgl. Seite 8 der Gebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich die Beschreibung der Klagepatentschrift noch mit der aus dem Gebrauchsmuster 19 82 824 (Anlage K 6) bekannten Vorrichtung, die sie als eine sehr aufwendige Konstruktion kennzeichnet, bei der das Einschwenken der R\u00e4der zwangsweise mit dem Umlegen des Griffb\u00fcgels kombiniert sei (Spalte 2, Zeilen 14 &#8211; 17).<\/p>\n<p>Letztendlich erw\u00e4hnt die Beschreibung noch, dass weitere Stechkarren, vorzugsweise zum Transport von Reisegep\u00e4ck, in der US-PS 4 335 985 und der<br \/>\nCH-PS 217 650 beschrieben seien (Spalte 2, Zeilen 17 &#8211; 20).<\/p>\n<p>Die Aufgabenstellung der Erfindung nach dem Klagepatent ist ausgehend von dem genannten Stand der Technik dahin formuliert, eine Weiterentwicklung einer gattungsgem\u00e4\u00dfen Stechkarre, also einer Stechkarre mit den Merkmalen 1 bis 4 der Merkmalsanalyse, derart vorzuschlagen, dass sie (a) in einfacher Weise von der Ruhestellung in die Gebrauchsstellung und umgekehrt gebracht werden kann, dass sie (b) in Gebrauchsstellung einen sicheren Transport von Waren erlaubt und dass sie (c) in Ruhestellung m\u00f6glichst wenig Raum einnimmt, wobei (d) die Stechkarre selbst als Leichtkonstruktion ausgebildet wirtschaftlich herstellbar sein soll.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird &#8211; merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert &#8211; vorgeschlagen, bei einer Stechkarre mit den Merkmalen 1 bis 4 der Merkmalsanalyse die nachfolgend wiedergegebenen Merkmalsgruppen 5 und 6 der Merkmalsanalyse vorzusehen:<\/p>\n<p>die seiner Schwenkachse (S 2) zugewandte Seite der Sch\u00fcppe (31) weist<\/p>\n<p>einen rechtwinklig zur Sch\u00fcppenfl\u00e4che (32) aufgebogenen Sch\u00fcppenr\u00fck-<br \/>\nken (33) und<\/p>\n<p>im Bereich der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger (31) mit diesen beim Aus-<br \/>\nschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Sperrmittel auf, wobei<\/p>\n<p>die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger (21) in einer Winkelstel-<br \/>\nlung von 90\u00b0 zur Schwenkachse (S) der Sch\u00fcppe (31) festlegen;<\/p>\n<p>die L\u00e4ngsprofile (11) des Vertikalrahmens (10) sind aus je einem unteren L\u00e4ngsprofil (11\u00b4) und je einem oberen L\u00e4ngsprofil (11\u00b4\u00b4) gebildet, wobei<\/p>\n<p>die oberen L\u00e4ngsprofile (11\u00b4\u00b4) mit einer in Vertikalrahmen-Ebene liegen-<br \/>\nden, parallel zur Schwenkachse (S 2) der Sch\u00fcppe (31) ausgerichteten<br \/>\nSchwenkachse (S 3) an die einander zugewandten Seiten der unteren<br \/>\nL\u00e4ngsprofile (11\u00b4) derart angelenkt, dass<\/p>\n<p>das Oberteil (10 \u00b4\u00b4) des Vertikalrahmens (10) vorzugsweise coplanar in<br \/>\ndessen Unterteil (10\u00b4) einschwenkbar ist und<\/p>\n<p>das Gelenk mit dort vorgesehenen, die unteren und die oberen L\u00e4ngspro-<br \/>\nfile (11\u00b4, 11\u00b4\u00b4) im ein- und im ausgeklappten Zustand \u00fcbergreifenden<br \/>\nSperrmitteln schwenkbar ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 der Klagepatentschrift verdeutlichen das \u201dWesen der Erfindung\u201d anhand einer Ausf\u00fchrungsform beispielhaft, dabei zeigen<\/p>\n<p>&#8211; Figur 1 Stechkarre mit einschwenkbarem Vertikalrahmen, Transportstellung,<br \/>\nFrontansicht,<\/p>\n<p>&#8211; Figur 2 Stechkarre nach Figur (entsprechend Schnitt II &#8211; II),<\/p>\n<p>&#8211; Figur 3 gem\u00e4\u00df Figur 1 bzw. 2, jedoch Sch\u00fcppe, Radtr\u00e4ger mit R\u00e4dern und Ver-<br \/>\ntikalrahmen eingeschwenkt, entsprechend Schnitt III- III (Figur 4),<\/p>\n<p>&#8211; Figur 4 Stechkarre nach Figur 3, Frontansicht,<\/p>\n<p>&#8211; Figur 5 Fallensicherung des Gelenksunterrahmen\/Oberrahmen (5a: Oberrah-<br \/>\nmen ausgeklappt, 5b: Oberrahmen eingeklappt).<\/p>\n<p>&#8211; Figur 6 Anlenkung von Radtr\u00e4ger und Sch\u00fcppe an das untere L\u00e4ngsprofil bzw.<br \/>\nan das umgebogene Ende des Querriegels,<\/p>\n<p>&#8211; Figur 7 Anlenkung Radtr\u00e4ger entprechend Schnitt VII- VII (Figur 6),<\/p>\n<p>&#8211; Figur 8 Anlenkung Sch\u00fcppe entsprechend Schnitt VII &#8211; VII (Figur 6).<\/p>\n<p>Die erste kennzeichnende Merkmalsgruppe 5 dient im wesentlichen der L\u00f6sung der Teilaufgabe b, w\u00e4hrend die Merkmalsgruppe 6 im wesentlichen der L\u00f6sung der Teilaufgabe c dient. Die Gesamtheit der Merkmale tr\u00e4gt zur L\u00f6sung der Aufgabenbestandteile a und d bei.<\/p>\n<p>Was mit der Merkmalsgruppe 5 erreicht werden soll, ist u.a. in Spalte 2, Zeilen 36 ff. wie folgt dargestellt: \u201dBei der vorgeschlagenen Ausbildung der Stechkarre wird die Verriegelung der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger der Sch\u00fcppe zugeordnet. Dadurch wird die Radtr\u00e4gerlagerung am unteren Ende der Vertikalprofile von der Verriegelungsaufgabe frei, der Abstand und damit der Hebelarm wird gleichzeitig vergr\u00f6\u00dfert, so dass die an der Verriegelung wirksam werdenden Kr\u00e4fte gegen\u00fcber einem Sperrglied am unteren L\u00e4ngsprofil selbst erheblich verkleinert werden.\u201d<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht also, dass es mit der Merkmalsgruppe 5 darum geht, anders als im oben genannten Stand der Technik, bei der &#8211; wie oben dargestellt &#8211; mit Ausnehmung und Nase bzw. mit Stiften an der Radtr\u00e4gerlagerung gearbeitet worden ist , um die gew\u00fcnschte Ausrichtung der Radtr\u00e4ger und ihre Stabilisierung in dieser Ausrichtung zu erreichen, die Radtr\u00e4gerlagerung am unteren Ende der Vertikalprofile von der Sperrungs- bzw. Verriegelungsaufgabe zu befreien, den Abstand der Sperrmittel, die nunmehr durch die Sch\u00fcppe gebildet werden, zur Drehachse der Radtr\u00e4ger gegen\u00fcber dem oben genannten Stand der Technik zu vergr\u00f6\u00dfern und dadurch die an den Sperrmitteln angreifenden Kr\u00e4fte erheblich zu verkleinern, um so Verschlei\u00dferscheinungen zu vermeiden und damit zugleich einen sicheren Transport zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns geht es jedoch nicht darum, mit der Merkmalsgruppe 5 Mittel anzubieten, mit denen auch ein ungewolltes Einschwenken der Sch\u00fcppe, insbesondere der unbelasteten Sch\u00fcppe, und ein damit einhergehendes leichtes Einschwenken der R\u00e4der (in jedem Fall) verhindert wird. Der Patentanspruch spricht in der Merkmalsgruppe 5 lediglich davon, dass die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe festlegen sollen. Die Stechkarre soll so in der Gebrauchsstellung einen sicheren Transport von Waren erlauben. Es geht also darum, dass dann, wenn die Sch\u00fcppe mit Waren belastet ist (Transport von Waren), die Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe festgelegt sind, nicht aber darum, dass dann, wenn die Sch\u00fcppe, was insbesondere beim \u201dEinstechen\u201d der Stechkarre zwecks Lastaufnahme leicht passieren kann, die Sch\u00fcppe durch einen ungewollten Kontakt zu dem Boden leicht einschwenkt, zu verhindern, dass infolge dieses Einschwenkens auf keinen Fall die R\u00e4der auch leicht mit einschwenken.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich dies auch daraus, dass das Klagepatent hinsichtlich bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, bei der die Sperrmittel aus Ans\u00e4tzen am Radtr\u00e4ger und Ausnehmungen am Sch\u00fcppenr\u00fccken bestehen (vgl. z. B. Anspruch 2), keine Ma\u00dfangaben zu diesen Sperrmitteln macht und bei Ausnehmungen mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Tiefe bei einem ungewollten Kontakt der nicht belasteten Sch\u00fcppe mit dem Boden die Ans\u00e4tze zumindest teilweise aus den Ausnehmungen gleiten und die R\u00e4der so einschlagen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die bei der oben wiedergegebenen Figur 6 der Klagepatentschrift gezeigte \u201dFestlegung\u201d im Sinne der Merkmalsgruppe 5 ist auch nicht so, dass ein ungewolltes Verschwenken der nicht belasteten Sch\u00fcppe verhindert wird. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents zeigt einen bis zur Unterkante des Radtr\u00e4gers 21 reichenden Einschnitt 33\u00b4des Sch\u00fcppenr\u00fcckens 33. Der Radtr\u00e4ger wird so durch die Wandungen des Einschnitts 33\u00b4in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse (S2) der Sch\u00fcppe festgelegt (vgl. auch die Beschreibung in Spalte 9, Zeilen 29 &#8211; 33). Diese Art der Festlegung schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass bei einem ungewollten Verschwenken der nicht belasteten Sch\u00fcppe sich der Einschnitt 33\u00b4 zumindest teilweise aus dem Eingriff mit dem Radtr\u00e4ger l\u00f6st und es als Folge davon zu einem Verschwenken der R\u00e4der kommen kann.<\/p>\n<p>Auch bei einem weiteren in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, n\u00e4mlich bei dem in den Figuren 12 a und 12 b gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. hierzu die Beschreibung in Spalte 13, Zeilen 8 ff. der Klagepatentschrift), welches hier nicht wiedergegeben worden ist, sind die Sperrmittel so beschaffen, dass sie nicht in der Lage sind, ein ungewolltes Verschwenken der Sch\u00fcppe um die Schwenkachse S 2 mit der Folge des Wegfalls der Fixierung der Radtr\u00e4ger zu verhindern.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass erst die Unteranspr\u00fcche 7 und 14 Vorschl\u00e4ge dazu machen, wie auch die Sch\u00fcppe gegen ein unbeabsichtigtes Verschwenken gesichert werden kann, n\u00e4mlich zum einen durch klemmendes Zusammenwirken von L\u00e4ngsprofil 11 und Lagerbock 34 (Anspruch 7 sowie Spalte 3, Zeilen 48 &#8211; 58 ) und zum anderen durch ein Gummiband als Zugglied 40\u00b4 (Anspruch 14, vgl. auch Figur 11) wird dem Fachmann deutlich, dass mit dem \u201dFestlegen\u201d im Sinne der Merkmalsgruppe 5 nicht eine solche Verriegelung gemeint ist, die stets verhindert, dass die R\u00e4der einschwenken k\u00f6nnen, also auch als Folge eines ungewollten Einschwenkens der unbelasteten Sch\u00fcppe.<\/p>\n<p>Soweit der Patentanspruch 1 in der Merkmalsgruppe 5 davon spricht, dass die Sperrmittel die ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe festlegen, entnimmt der Durchschnittsfachmann auch aus dem Umstand, dass die Patentschrift an zahlreichen Stellen darauf verweist, dass zur Fixierung der Radtr\u00e4ger das Gewicht der transportierten Last beitr\u00e4gt, dass es sich bei der patentgem\u00e4\u00dfen Festlegung der Merkmalsgruppe 5 nicht um eine \u201dabsolute\u201d Festlegung handelt, die jeglichen auf sie einwirkenden Kr\u00e4ften trotzt. So hei\u00dft es in Spalte 3, Zeilen 35 &#8211; 37 der Klagepatentschrift, dass eine Vergr\u00f6\u00dferung der mit der Stechkarre transportierten Last eine progressive stabilisierende Wirkung aufweise. In Spalte 13, Zeilen 16 bis 18 der Klagepatentschrift ist die Rede davon, dass der Eingriff umso fester sei, je gr\u00f6\u00dfer die Last sei, die auf dem Sch\u00fcppenblatt 32 aufliege. Schlie\u00dflich spricht Spalte 14, Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift davon, dass &#8211; um die Stechkarre einwandfrei fahren zu k\u00f6nnen &#8211; die Radtr\u00e4ger mit ihren R\u00e4dern nicht \u201dflattern\u201d d\u00fcrften und, um dies auszuschalten, die Radtr\u00e4ger allein mit der ausgeschwenkten Sch\u00fcppe festgelegt w\u00fcrden, wobei konus-, keil- oder V-f\u00f6rmige Anformungen eine einwandfreie Festlegung der Radtr\u00e4ger bewirkten, die mit zunehmender Sch\u00fcppen-Belastung fester werde.<\/p>\n<p>Was mit der Merkmalsgruppe 6 erreicht wird, ist u.a. in Spalte 2, Zeilen 45 ff dargestellt: \u201dDie Unterteilung des Vertikalrahmens in einen oberen und einen unteren Rahmenteil durch Teilung der L\u00e4ngsprofile in der Weise, da\u00df die oberen L\u00e4ngsprofile an die einander zugewandten Seiten der unteren L\u00e4ngsprofile angelenkt werden, erlaubt das v\u00f6llige Einschlagen des oberen Rahmenteils in den unteren Rahmenteil selbst bei gleichstarken Profil-Rohren. &#8230; Das Gelenk selbst weist Sperrmittel auf, die es sowohl im ausgeschwenkten als auch im eingeschwenkten Zustand sicher sperren und dabei in beiden Stellungen das obere Ende des unteren Rahmenprofils und das untere Ende des oberen Rahmenprofils \u00fcbergreift. Durch diese Ausbildung wird auch der eingeklappte Zustand gesichert, ein wesentliches Moment (Fettdruck hinzugef\u00fcgt), wenn die zusammengelegte Stechkarre z. B. in Fahrzeugen transportiert werden soll.\u201d<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann sieht, dass das Klagepatent hier den bereits durch den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 982 824 (Anlage K 4) eingeschlagenen Weg des Verk\u00fcrzens des Vertikalrahmens durch Umklappen fortentwickeln will und durch die mit den Merkmalen 6, 6.1. und 6.2. vorgeschlagene Ausgestaltung \u201ddas v\u00f6llige Einschlagen des oberen Rahmenteils in den unteren Rahmenteil selbst bei gleichstarken Profil-Rohren\u201d (vgl. Spalte 2, Zeilen 49 &#8211; 51) erreicht. F\u00fcr eine solche L\u00f6sung des Umklappens bzw. des Einschlagens wird mit dem Merkmal 6. 3 eine im Stand der Technik nicht bekannte Arretierung vorgeschlagen, die nicht nur daf\u00fcr sorgt, dass die Rahmenteile in der Gebrauchsstellung arretiert sind, wie dies zum Beispiel bei der Schiebemuffe 12 des vorgenannten Gebrauchsmusters der Fall ist, sondern die, was von der Klagepatentschrift als ein wesentliches Moment herausgestellt wird, auch daf\u00fcr sorgt, dass auch der eingeklappte Zustand gesichert ist, wobei die Notwendigkeit einer solchen Sicherung beispielhaft mit einem Transport der zusammengeklappten Stechkarre in Fahrzeugen begr\u00fcndet wird (vgl. Spalte 3, Zeilen 2 &#8211; 5). Dabei schl\u00e4gt das Merkmal 6.3 Sperrmittel vor, die im Bereich des Gelenkes vorgesehen sind, wobei diese (ein und dieselben) Sperrmittel im ein- und im ausgeklappten Zustand (der Stechkarre) ihre Sperrfunktion erf\u00fcllen sollen. Als Sperrmittel werden dabei sowohl die unteren als auch die oberen L\u00e4ngsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand \u00fcbergreifende Mittel genannt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten kein Gebrauch gemacht, weil bei ihr die Merkmalsgruppe 6 nicht verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Stechkarre, die unstreitig die Merkmale 1 bis 4 der obigen Merkmalsanalyse verwirklicht, macht allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten und dem vom Landgericht im angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt daneben auch wortsinngem\u00e4\u00df von der Merkmalsgruppe 5, so wie sie der Durchschnittsfachmann nach den zuvor gemachten Erl\u00e4uterungen versteht, Gebrauch.<\/p>\n<p>So weist n\u00e4mlich auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Sch\u00fcppe im Bereich der ausgeschwenklten Radtr\u00e4ger mit diesen beim Ausschwenken der Sch\u00fcppe zusammenwirkende Sperrmittel auf, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>einen von der Beklagten als Gegenst\u00fcck bezeichneten Anschlag, der in der<br \/>\nAnlage K 17 dunkelblau gekennzeichnet ist und in der Anlage B 4 das Be-<br \/>\nzugszeichen P tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>eine an dem Radtr\u00e4ger angeordnete mit diesem Anschlag zusammenwirken-<br \/>\nde Metallplatte, die in der Anlage K 17 hellblau gekennzeichnet ist und in der<br \/>\nAnlage B 4 das Bezugszeichen F tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>einen hinter der hellblauen Metallplatte F am Radtr\u00e4ger angeordneten kom-<br \/>\npakten Metallblock, der in der Anlage K 17 hellgr\u00fcn dargestellt ist, und<\/p>\n<p>einen damit zusammenwirkender Anschlag, der durch eine \u00e4u\u00dfere Wandung<br \/>\nin der Ausnehmung des Sch\u00fcppenr\u00fcckens gebildet wird und in der Anlage<br \/>\nK 17 dunkelgr\u00fcn gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p>Mit diesen Mitteln wird eine Sperrung im Sinne des Merkmals 5.2 erreicht, n\u00e4mlich ein \u201dFestlegen\u201d der ausgeschwenkten Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe.<\/p>\n<p>Ein Zahnradmechanismus dient bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst einmal dazu, mit einem Ausklappen der Sch\u00fcppe zugleich die R\u00e4der in Betriebsstellung zu bringen. Der am Radtr\u00e4ger angebrachte Block (hellgr\u00fcn in Anlage K 17) wirkt beim Ausschwenken von Sch\u00fcppe und Radtr\u00e4ger mit der Wandung der Aussparung im Schuppenr\u00fccken (dunkelgr\u00fcn in Anlage K 17) so zusammen, dass die Radtr\u00e4ger nicht \u00fcber eine Winkelstellung von 90\u00b0 hinaus geschwenkt werden k\u00f6nnen, so dass in dieser Richtung durch die genannten Anschl\u00e4ge bereits ein \u201dFestlegen\u201d erfolgt.<\/p>\n<p>Nach innen erfolgt die erforderliche \u201dFestlegung\u201d der Radtr\u00e4ger dadurch, dass beim zuvor beschriebenen Ausklappen der Sch\u00fcppe und dem damit einhergehenden Bringen der R\u00e4der in die Betriebsstellung zugleich die Metallplatte (Anlage K 17: hellblau; Anlage B 4: F) in der vollst\u00e4ndig ausgefahrenen Position hinter die stumpfwinklige Kante der Schulter des Anlaufbleches (Anlage K 17: dunkelblau; Anlage B 4: P) zu liegen kommt, wie dies auch die Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K 16 zeigen.<\/p>\n<p>Damit ist jedoch eine hinreichende Festlegung der Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zur Schwenkachse im Sinne der Merkmalsgruppe 5 auch nach innen verbunden, wobei diese Festlegung um so st\u00e4rker ist, je gr\u00f6\u00dfer die Last ist, die auf der Sch\u00fcppe ruht.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass diese \u201dFestlegung\u201d nach innen stark einwirkenden Kr\u00e4ften, wie sie bei einem ungewollten Einschwenken der Sch\u00fcppe entstehen k\u00f6nnen, insbesondere dann, wenn, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, die Sch\u00fcppenbewegung mittels eines Zahnradgetriebes mit der Radtr\u00e4gerbewegung gekoppelt ist, nicht vollst\u00e4ndig entgegenzuwirken vermag, steht, wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5 nicht entgegen. Die Sperr- bzw- Festlegungsmittel dieser Merkmalsgruppe 5 sind nicht darauf gerichtet, eine \u201dabsolute\u201d Festlegung der Radtr\u00e4ger in einer Winkelstellung von 90\u00b0 zu gew\u00e4hrleisten und auch zu vermeiden, dass bei einem ungewollten Einschwenken der Sch\u00fcppe &#8211; eine Gefahr, die insbesondere dann besteht, wenn die Stechkarre zwecks Lastaufnahme unter eine auf dem Boden befindliche, aufzunehmende Last bewegt wird &#8211; die R\u00e4der in diesem Moment leicht nach innen einklappen k\u00f6nnen. Mittel, um ein ungewolltes Einschwenken der Sch\u00fcppe zu verhindern, sieht das Klagepatent n\u00e4mlich erst in den Unteranspr\u00fcchen vor (vgl. z. B. die Anspr\u00fcche 7 und 14).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht jedoch von der Merkmalsgruppe 6 des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Stechkarre der Beklagten sind die oberen L\u00e4ngsprofile nicht im Wortsinne der Merkmalsgruppe 6 mit einer in Vertikalrahmen-Ebene liegenden, parallel zur Schwenkachse der Sch\u00fcppe ausgerichteten Schwenkachse an die einander zugewandten Seiten der unteren L\u00e4ngsprofile derart angelenkt , dass das Oberteil des Vertikalrahmens vorzugsweise coplanar in dessen Unterteil einschwenkbar ist. Vielmehr sind bei der angegriffenen Stechkarre ohne das erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzte Gelenk (\u201dangelenkt\u201d) zwischen den oberen und unteren L\u00e4ngsprofilen Gleitbuchsen vorhanden, wobei die Anordnung der Gleitbuchsen so getroffen ist, dass die oberen L\u00e4ngsprofile entlang der ihnen zugewandten Seiten der unteren L\u00e4ngsprofile verschiebbar sind, so dass es m\u00f6glich ist, dass in Ruhestellung der Stechkarre das Oberteil des Vertikalrahmens coplanar in dessen Unterteil einschiebbar ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u00fcberdies auch nicht dem Wortsinn dieser Merkmalsgruppe entsprechend ein Gelenk mit dort vorgesehenen, die unteren und die oberen L\u00e4ngsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand \u00fcbergreifenden Sperrmitteln vorhanden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt es vielmehr zum einen in dem Bereich zwischen dem oberen Enden der unteren L\u00e4ngsprofile und den unteren Enden der oberen L\u00e4ngsprofile Gleitbuchsen, wobei im eingeschobenen Zustand die Rundung zum Griff mit den Gleitbuchsen in Kontakt tritt, und zum anderen gibt es eine teleskopartige Stange 61,62 &#8211; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der oben wiedergegebenen Anlage B 5 &#8211; die mit einer Klammer 24 im ausgeschobenen Zustand und damit im Gebrauchszustand ein Einschieben des Oberteils des Vertikalrahmens verhindert, indem sie die Querstrebe 22 mit der Querstrebe 15 verhakt und so eine Relativbewegung zwischen Oberteil und Unterteil des Vertikalrahmens in Richtung eines Einschiebens verhindert.<\/p>\n<p>Allerdings ist auch bei europ\u00e4ischen Patenten angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientierten (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; 1989, 205, 208 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 &#8211; Zerlegvorrichtung), wobei der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der klagepatentgem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen mu\u00df (vgl. BGH Mitt. 2002, 216, 218 &#8211; Schneidmesser II). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quilavenz liegen hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Dies gilt allein schon deshalb, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrer vom Wortsinn des Merkmals 6.3 abweichenden Ausgestaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung nicht hinreichend gleichwirkend ist. Wie schon oben dargelegt worden ist, entnimmt der Fachmann diesem Merkmal, dass die Sperrmittel am Gelenk selbst und nicht an anderen Vorrichtungsteilen sitzen. Ein und dieselben dort vorhandenen Sperrmittel haben mehrere Funktionen: Sie legen das Gelenk sowohl im eingeschwenkten als auch im ausgeschwenkten Zustand der L\u00e4ngsprofile des Vertikalrahmens fest, was im Einklang mit dem vom Klagepatent verfolgten Ziel besonderer Einfachheit der Konstruktion und auch leichter Handhabbarkeit steht. Zudem sollen die Sperrmittel der sicheren Sperrung des Gelenks in beiden zuvor angesprochenen Zust\u00e4nden dienen (Spalte 2, Zeile 55 \u2013 Spalte 3, Zeile 5). Auch der Gesichtspunkt der sicheren Sperrung in beiden Zust\u00e4nden ist, wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt (aaO. und Spalte 4, Zeilen 45 \u2013 48; 53 \u2013 55), keineswegs von untergeordneter Bedeutung. Danach will das Klagepatent auch f\u00fcr den \u201eRuhezustand\u201c, also den eingeklappten Zustand eine sichere Sperrung gew\u00e4hrleisten, wobei diese Sperrung nicht hinter derjenigen zur\u00fcckbleiben soll, die im \u201eGebrauchszustand\u201c besteht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt jedoch nicht \u00fcber Sperrmittel, die im eingeschobenen Zustand die Stechkarre zuverl\u00e4ssig gegen unbeabsichtigtes Auseinanderfahren der ineinandergeschobenen Vertikalrahmenteile sichern, was jedoch nach dem Inhalt der Klagepatentschrift ein \u201dwesentliches Moment\u201d (vgl. Spalte 3, Zeilen 3 und 4) der Erfindung ist.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin insoweit als gleichwirkende Mittel angef\u00fchrten Gleitbuchsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform leisten nicht das, was die im Merkmal 6.3 genannten \u201dunteren und die oberen L\u00e4ngsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand \u00fcbergreifenden Sperrmittel\u201d leisten. Zum einen sind sie nicht in der Lage, f\u00fcr eine Sicherung von Ober- und Unterteil des Vertikalrahmens im ausgeschobenen Zustand zu sorgen; dies erfolgt durch eine an Querriegeln des Ober- und Unterteils angreifende Klammer, die nicht an den Gelenken angeordnet ist. Zum anderen sind sie auch nicht geeignet, f\u00fcr eine Sicherung im eingeschobenen Zustand zu sorgen, wie allein schon der Augenschein der Anlage B 3 lehrt. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Reibschluss der L\u00e4ngsprofile in den Gleitbuchsen sowie der Kontakt der Rundung des Griffs mit den Gleitbuchsen kann einen Auszug des Oberteils aus dem Unterteil nicht verhindern, wie bereits der Umstand zeigt, dass man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im eingeschobenen Zustand nicht an ihrem oberen Querriegel ergreifen und dann transportieren kann. Die Reibkr\u00e4fte sind in diesem Fall nicht geeignet, einen Auszug des Oberteils zu verhindern. Dasselbe gilt aber auch f\u00fcr den in Klagepatentschrift angesprochenen Fall, dass die zusammengelegte und eingeschobene Stechkarre gem\u00e4\u00df Anlage B 3 in einem Fahrzeug transportiert wird, wie dies in Spalte 3, Zeilen 2 bis 5 beschrieben wird. Die Reibkr\u00e4fte sind n\u00e4mlich auch nicht geeignet, einen Auszug des Oberteils bei entsprechenden Ersch\u00fctterungen des Kraftfahrzeugs zu verhindern. Sie bleiben in ihrer Wirkung vielmehr weit hinter dem zur\u00fcck, was die \u2013 anderen, mit ihnen nicht identischen \u2013 Mittel zur Festlegung der Vertikalrahmenteile im Gebrauchszustand leisten.<\/p>\n<p>Die Gleitbuchsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellen somit keine den patentgem\u00e4\u00dfen Sperrmitteln, die eine sichere Sperre mittels Formschluss bewirken (vgl. \u201ddie unteren und die oberen L\u00e4ngsprofile im ein- und ausgeklappten Zustand \u00fcbergreifenden Sperrmittel\u201d), hinreichend gleichwirkenden Mittel dar.<\/p>\n<p>Es mag dahinstehen, ob der Fachmann im Hinblick auf die mit den Ma\u00dfnahmen der Merkmalsgruppe 6 auch bezweckte Zusammenlegbarkeit und Verkleinerung der Stechkarre zur Erreichung des \u201eRuhezustandes\u201c erw\u00e4gen w\u00fcrde, ggf. ein Gelenk durch eine Teleskopl\u00f6sung (\u201eEinschiebel\u00f6sung\u201c) zu ersetzen. Jedenfalls w\u00fcrde der Fachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht, das Oberteil des Vertikalrahmens in dessen Unterteil einzuschieben und eine Arretierung im ausgeschobenen Zustand durch eine an Querriegel von Unter- und Oberteil angreifende Klammer zu besorgen, die ein Einschieben des Oberteils des Vertikalrahmens verhindert, und den eingeschobenen Zustand durch eine den Reibschluss von Gleitbuchsen aufrecht zu erhalten, die an unteren Enden der oberen L\u00e4ngsprofile und an oberen Enden der unteren L\u00e4ngsprofile angeordnet sind. Vielmehr wird der Durchschnittsfachmann eine solche L\u00f6sung als fernliegend und nicht auf der Linie des Klagepatents liegend ansehen, die die Funktionen der Sperrung in den beiden relevanten Zust\u00e4nden des \u201eAusgefahrenseins\u201c und des \u201eEingeschobenseins\u201c unterschiedlichen \u2013 nicht nur am Gelenk angeordneten &#8211; Sperrmitteln zuweist, die dar\u00fcber hinaus auch noch unterschiedliche Wirkungen haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge von \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr, 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Nichtzulassung der Revision beruht auf \u00a7 543 ZPO n. F. . Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>\u00c4 \u00d6 Dr. B<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0215\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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