{"id":5133,"date":"2003-06-05T17:00:53","date_gmt":"2003-06-05T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5133"},"modified":"2016-05-30T12:24:52","modified_gmt":"2016-05-30T12:24:52","slug":"2-u-18199-abfallsammelfahrzeug-mit-rueckfahrsicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5133","title":{"rendered":"2 U 181\/99 &#8211; Abfallsammelfahrzeug mit R\u00fcckfahrsicherung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0214\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2003, Az. 2 U 181\/99\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 24. August 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAufbauten f\u00fcr M\u00fcllsammelfahrzeuge mit einer Einrichtung zur \u00dcberwachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren R\u00fcckraumbereiches oberhalb der Trittbretter, die nach dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEinrichtungen zur \u00dcberwachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren R\u00fcckraumbereiches von M\u00fcllsammelfahrzeugen oberhalb der Trittbretter, die nach dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 39 18 998 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei das Verbot der Herstellung nur die Beklagten zu 1) und zu 2) betrifft, bei denen die \u00dcberwachungsvorrichtung als optoelektronischer Reflektions-Lichttaster ausgebildet und mittels eines Stromkreises mit einem Relais verbunden ist, das so geschaltet ist, dass es ein Motorstoprelais ansteuert, welches das Abschalten des Antriebsmotors auf elektrischem Wege bewirkt, und bei denen in die Ausgangsleitung des optoelektronischen Reflektions-Lichttasters ein \u00dcberwachungs- und Schaltrelais integriert ist, das bei seinem Ansprechen eine Drehzahlbegrenzung des Antriebsmotors bewirkt;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.a) bezeichneten Handlungen in der Zeit seit dem 18. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nhinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) der Herstellungsmengen und -zeiten, hinsichtlich der Beklagten zu 3) hinsichtlich der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer (einschlie\u00dflich solcher der \u00f6ffentlichen Hand);<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und \u2013preisen;<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren flagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1.a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 18. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 256.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 256.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 18. Januar 1994 Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem deutschen Patent 39 18 998 (im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer am 12. Juni 1989 eingegangenen und am 13. Dezember 1990 offengelegten Anmeldung. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 18. M\u00e4rz 1993.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kraftfahrzeug, insbesondere Lastkraftwagen, mit einer den vom Fahrerhaus nicht einsehbaren R\u00fcckraumbereich \u00fcberwachenden Einrichtung, die mit dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aktiviert wird und dann dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die \u00dcberwachungsvorrichtung als Infrarotsensor (10) ausgebildet und mittels eines Stromkreises (14) mit einem Relais (17) verbunden ist, das ein das Abschalten des Antriebsmotors auf elektrischem oder pneumatischem Wege bewirkendes Motorstoprelais (23) ansteuernd geschaltet ist, und dass in die Versorgungsleitung (25) des Infrarotsensors (10) ein \u00dcberwachungs- und Schaltrelais (26) integriert ist, das bei seinem Ansprechen eine Drehzahlbegrenzung (27) des Antriebsmotors bewirkt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 aus der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 eine m\u00f6gliche Anordnung des Infrarotsensors an der R\u00fcckseite eines Kraftfahrzeuges und Figur 2 ein vereinfachtes Schaltbild der in das Fahrzeug integrierten Einrichtung mit Infrarotsensor.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, stellt Aufbauten f\u00fcr M\u00fcllsammelfahrzeuge her, die sie auf fremdgefertigte Fahrwerke montiert, welche dann zusammen mit den Aufbauten komplette M\u00fcllsammelfahrzeuge bilden. Teil der Aufbauten ist eine den Raum hinter dem Fahrzeug \u00fcberwachende Einrichtung. Die Beklagte zu 1) vertreibt die von ihr komplettierten M\u00fcllsammelfahrzeuge sowie auch einzelne \u00dcberwachungseinrichtungen \u00fcber die Beklagte zu 3).<\/p>\n<p>Die genannten \u00dcberwachungseinrichtungen der Beklagten weisen bis zu vier die Hecktrittbretter des M\u00fcllsammelfahrzeuges \u00fcberwachende Sensoren auf, bei denen es sich um aktive Infrarotsensoren handelt, n\u00e4mlich um optoelektronische Reflextaster, die mit (gepulstem) Infrarotlicht arbeiten und den Anteil des Infrarotlichtes messen, der von Gegenst\u00e4nden in ihrem Erfassungsbereich reflektiert wird. Befindet sich auf mindestens einem der Hecktrittbretter eine Person, so ist ein R\u00fcckw\u00e4rtsfahren des M\u00fcllsammelfahrzeuges nicht m\u00f6glich, weil bei Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges sofort der Motor abgestellt wird; au\u00dferdem bewirkt die Vorrichtung der Beklagten in einem solchen Falle, dass die erzielbare Geschwindigkeit des Fahrzeuges bei Vorw\u00e4rtsfahrt begrenzt ist; der letztere Effekt tritt auch dann ein, wenn einer der Sensoren besch\u00e4digt oder au\u00dfer Betrieb ist.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise der Hecktrittbrett-\u00dcberwachungseinrichtung der Beklagten ergibt sich u.a. aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10, K 11 und K 15 vorgelegten und nachfolgend wiedergegebenen Blockschaltbildern, hinsichtlich deren darauf hinzuweisen ist, dass die jeweils als \u201eK 5\u201c bezeichneten Relais Doppelrelais sind, die eine gemeinsame Spule, aber jeweils zwei voneinander getrennte Schaltelemente aufweisen, die beide dann ansprechen, wenn die Spule ein Magnetfeld erzeugt.<\/p>\n<p>Das Blockschaltbild gem\u00e4\u00df Anlage K 10 zeigt die Vorrichtung im Normalzustand mit unbeeinflussten Sensoren und eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang; bei den Anlagen K 11 und K 15 spricht der Sensor 1 an, weil sich z.B. auf dem von ihm \u00fcberwachten Hecktrittbrett eine Person befindet, wobei bei Anlage K 11 der R\u00fcckw\u00e4rtsgang eingelegt ist, bei Anlage K 15 dagegen nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Die Hecktrittbrett-\u00dcberwachungseinrichtung der Beklagten verletze das Klagepatent, wobei dessen Lehre teilweise mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht sei, n\u00e4mlich soweit es um die Integration des \u00dcberwachungs- und Schaltrelais gehe, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in der Versorgungsleitung des Infrarotsensors liege, sondern im Signalstromkreis.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufbauten f\u00fcr M\u00fcllsammelfahrzeuge mit Einrichtungen zur \u00dcberwachung des vom Fahrerhaus nicht einsehbaren R\u00fcckraumbereiches, die nach dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 39 18 998 anzubieten, feilzuhalten und\/oder in den Verkehr zu bringen, sowie \u2013 bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) und 2) \u2013 herzustellen,<\/p>\n<p>bei denen die \u00dcberwachungsvorrichtung als Infrarotsensor ausgebildet und mittels eines Stromkreises mit einem Relais verbunden ist, das ein das Abschalten des Antriebsmotors auf elektrischem Wege bewirkendes Motorstoprelais ansteuernd geschaltet ist, und bei denen ein \u00dcberwachungs- und Schaltrelais bei seinem Ansprechen eine Drehzahlbegrenzung des Antriebsmotors bewirkt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn auch die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2, 7 und 8 des Klagepatents vorliegen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. begangenen Handlungen seit dem 18. Januar 1994 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten sowie \u2013 bez\u00fcglich der Be-<br \/>\nklagten zu 1) und 2) \u2013 der hergestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen sowie gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-<br \/>\nstehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 18. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Sie verletzten das Klagepatent nicht, denn in Abweichung von dessen Lehre \u00fcberwache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur die Hecktrittbretter, nicht aber den gesamten vom Fahrerhaus nicht einsehbaren R\u00fcckraum, auch w\u00fcrden die von ihnen verwendeten Sensoren, die als aktive Sensoren ohnehin nicht solche im Sinne des Klagepatents seien, weil dieses nur passive Sensoren lehre, nicht erst durch das Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges scharf geschaltet, sondern beobachteten die von ihnen \u00fcberwachten Bereiche st\u00e4ndig; schlie\u00dflich fehle auch die vom Klagepatent verlangte gesonderte \u00dcberwachung der Versorgungsleitungen der Sensoren durch ein eigenes Bauteil.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 24. August 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge in der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Fassung weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels und hilfsweise darum bitten, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 13. September 2001 (Bl. 205-210 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. K66 vom 17. April 2002 (Bl. 234-249 GA) sowie auf die Niederschrift vom 10. April 2003 \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 312-332 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zu einer antragsgem\u00e4\u00dfen Verurteilung der Beklagten, weil diese mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen<br \/>\n\u00dcberwachungseinrichtungen das Klagepatent verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft ein Kraftfahrzeug, insbesondere einen Lastkraftwagen,<\/p>\n<p>1. mit einer Einrichtung, die den vom Fahrerhaus nicht einsehbaren R\u00fcck-<br \/>\nraumbereich \u00fcberwacht,<\/p>\n<p>2. wobei die Einrichtung<\/p>\n<p>a) mit dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aktiviert wird und<\/p>\n<p>b) dann dort vorhandene Hindernisse im Fahrerhaus anzeigt.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 9-15) werden derartige Schutzeinrichtungen und Sicherheitsschaltungen vereinzelt in Kraftfahrzeuge eingebaut, um vor Besch\u00e4digungen des Kraftfahrzeuges selbst, vor Personensch\u00e4den und vor Sch\u00e4den an Gegenst\u00e4nden zu sch\u00fctzen, die leicht beim R\u00fcckw\u00e4rtseinparken oder R\u00fcckw\u00e4rtsfahren derartiger Kraftfahrzeuge eintreten k\u00f6nnen. Die Klagepatentschrift weist dann (Spalte 1 Zeilen 15-33) darauf hin, das R\u00fcckw\u00e4rtsfahren von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Lastkraftwagen, sei letztlich ein gef\u00e4hrlicher Verkehrsvorgang, auf den allerdings nicht verzichtet werden k\u00f6nne. Er sei nach den Unfallverh\u00fctungsvorschriften nur zul\u00e4ssig, wenn sichergestellt sei, dass keine Personen gef\u00e4hrdet w\u00fcrden; nach M\u00f6glichkeit solle sich der Fahrer dabei durch eine dritte Person einweisen lassen, die, um nicht selbst gef\u00e4hrdet zu werden, im Sichtbereich des Fahrers agieren solle. Die Praxis zeige jedoch, dass oft keine Einweiser vorhanden seien; nach Sch\u00e4tzungen der Bundesanstalt f\u00fcr Arbeitsschutz w\u00fcrden j\u00e4hrlich rund 100 Personen durch Unf\u00e4lle beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren von Kraftfahrzeugen t\u00f6dlich verletzt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt dann (Spalte 1 Zeilen 34-53) die japanische Patentschrift 57-58 531, aus der es bekannt sei, mit Hilfe von Ultraschallwellen, die von einem Indikator ausgesendet w\u00fcrden, Hindernisse zu orten, die hinter einem Kraftfahrzeug l\u00e4gen. Dabei werde der Bereich hinter dem Fahrzeug durch Ultraschallwellen beschallt, deren Laufzeit nach der Reflektion an einem Hindernis gemessen und ausgewertet werde. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, er sei f\u00fcr eine Personenschutzschaltung weder geeignet noch vorgesehen. Es erfolge nur eine Warnung bzw. Anzeige im Fahrerhaus. Anders als Kraftfahrzeuge und andere Hindernisse, die im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des mit der Einrichtung versehenen Kraftfahrzeuges vorhanden seien, w\u00fcrden dort befindliche Personen nicht oder nur ungen\u00fcgend erfasst.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann (Spalte 1 Zeilen 54-59) als Aufgabe der Erfindung, ein Kraftfahrzeug so auszubilden und auszur\u00fcsten, dass auch Personen beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren w\u00e4hrend des Rangierbetriebes wirksam gesch\u00fctzt seien, ohne dass die M\u00f6glichkeit bestehe, die Schutzeinrichtung unwirksam zu machen.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents dadurch gel\u00f6st werden, dass bei einem Kraftfahrzeug mit den oben wiedergegebenen Merkmalen 1 bis 2.b folgende weitere Merkmale vorgesehen werden:<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberwachungsvorrichtung ist als Infrarotsensor (10) ausgebildet<br \/>\nund<\/p>\n<p>4. mittels eines Stromkreises (14) mit einem Relais (17) verbunden;<\/p>\n<p>5. das Relais (17) ist so geschaltet, dass es ein Motorstoprelais (23) an-<br \/>\nsteuert, welches das Abschalten des Antriebsmotors auf elektrischem<br \/>\noder pneumatischem Wege bewirkt;<\/p>\n<p>6. in die Versorgungsleitung (25) des Infrarotsensors (10) ist ein \u00dcber-<br \/>\nwachungs- und Schaltrelais (26) integriert;<\/p>\n<p>7. das \u00dcberwachungs- und Schaltrelais (26) bewirkt bei seinem An-<br \/>\nsprechen eine Drehzahlbegrenzung (27) des Antriebsmotors.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor: Mit einer derartigen \u00dcberwachungsvorrichtung sei sichergestellt, dass vor allem jedwedes Lebewesen nicht nur rechtzeitig und schnell angezeigt werde, sondern auch vor einer Verletzungsgefahr gesch\u00fctzt sei, insbesondere auch dadurch, dass eine Reaktion des Fahrers gar nicht abgewartet werden m\u00fcsse, sondern sofort ein Motorstoprelais angesteuert werde, das f\u00fcr einen Stillstand des Fahrzeuges Sorge trage (Spalte 2 Zeilen 2-9). Der ganze Prozess laufe so kurzfristig ab, dass praktisch mit Eintreten der gef\u00e4hrdeten Person in den zu \u00fcberwachenden R\u00fcckraumbereich der Motor abgestellt werde, der sofort wieder gestartet werden k\u00f6nne, wenn die gef\u00e4hrdete oder gef\u00e4hrdende Person den zu \u00fcberwachenden R\u00fcckraumbereich wieder verlasse (Spalte 2 Zeilen 20-33). Ein Au\u00dferbetriebnehmen der \u00dcberwachungsvorrichtung sei praktisch ausgeschlossen, da zus\u00e4tzlich in den Versorgungszweig des Stromkreises ein \u00dcberwachungs- und Schaltrelais integriert sei, das bei seinem Ansprechen eine Drehzahlbegrenzung bewirke; werde das genannte Relais aktiviert, so schalte es automatisch eine Drehzahlbegrenzung, so dass das Fahrzeug eine bestimmte Geschwindigkeit nicht \u00fcberschreiten k\u00f6nne (Spalte 2 Zeilen 41-49).<\/p>\n<p>Die Erfindung zeichne sich dadurch aus, dass mit Hilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung ausschlie\u00dflich gef\u00e4hrdete Personen und gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde ermittelt w\u00fcrden, wobei diese Ermittlung automatisch zu einem Stillstand des Kraftfahrzeuges f\u00fchre, ohne dass der Kraftfahrer selbst darauf Einfluss nehmen k\u00f6nne (Spalte 3 Zeilen 61-66).<\/p>\n<p>Bei der Beschreibung des in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels weist diese (Spalte 4 Zeilen 51-53) ausdr\u00fccklich darauf hin, die Schutzbereichsgrenzen des Infrarotsensors richteten sich nach dem auszur\u00fcstenden Fahrzeugtyp.<\/p>\n<p>Von den oben wiedergegebenen Merkmalen des Patentanspruchs 1 bed\u00fcrfen angesichts des Streites der Parteien die Merkmale 1, 3 und 6 besonderer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Merkmal 1 spricht nur allgemein von dem zu \u00fcberwachenden \u201eR\u00fcckraumbereich\u201c, der vom Fahrerhaus nicht einsehbar ist, ohne \u00fcber die Gr\u00f6\u00dfe dieses Bereiches etwas zu sagen; die Beschreibung des Klagepatents hebt insoweit (Spalte 4 Zeilen 51-53) ausdr\u00fccklich hervor, die Schutzbereichsgrenzen des Infrarotsensors<br \/>\n\u2013 also die Grenzen des zu \u00fcberwachenden R\u00fcckraumes \u2013 richteten sich nach dem auszur\u00fcstenden Fahrzeugtyp. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es also dem Belieben des Fachmanns, den zu \u00fcberwachenden R\u00fcckraum, d.h. den Raum hinter dem Kraftfahrzeug, der vom Fahrerhaus aus nicht einsehbar ist, so einzugrenzen, wie er es nach dem Einsatzzweck des jeweiligen Fahrzeuges f\u00fcr sinnvoll h\u00e4lt, also z.B. dann, wenn in erster Linie der Schutz von Menschen in unmittelbarer N\u00e4he des Fahrzeuges erreicht werden soll \u2013 bei einem M\u00fcllsammelfahrzeug vor allem der Schutz der M\u00fcllwerker, die sich auf den Hecktrittbrettern oder ganz in ihrer N\u00e4he befinden \u2013, sich auf die \u00dcberwachung des Raumes in unmittelbarer N\u00e4he der Hecktrittbretter zu beschr\u00e4nken, was leicht erreichbar ist, wenn man z.B. entsprechend der Anweisung in Spalte 3 Zeile 11 f. der Klagepatentschrift den\/die Infrarotsensor\/en in H\u00f6he der Aufbauoberkante anbringt; dann kann man ihn\/sie so einstellen, dass sein\/ihr kegelf\u00f6rmiger Einflussbereich nur bis dicht hinter die Hecktrittbretter reicht.<\/p>\n<p>Dass das Merkmal 1 so zu verstehen ist, hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend auf Seite 6, vorletzter Absatz, und Seite 8 Mitte seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 239, 241 GA) ausgef\u00fchrt. Er hat au\u00dferdem bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (vgl. Seite 19 unten der Niederschrift vom 10. April 2003, Bl. 330 GA) darauf hingewiesen, die Gr\u00f6\u00dfe des zu \u00fcberwachenden R\u00fcckraumes h\u00e4nge patentgem\u00e4\u00df von der Art des Fahrzeuges ab, k\u00f6nne also unterschiedlich gro\u00df sein, je nachdem, ob es z.B. um einen Bus, ein M\u00fcllsammelfahrzeug oder einen Bagger gehe.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 3 soll die \u00dcberwachungsvorrichtung als \u201eInfrarotsensor\u201c ausgebildet sein. Dieser Begriff umfasst nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch sowohl passive Infrarotsensoren, also solche, die nur auf K\u00f6rper oder Gegenst\u00e4nde reagieren, welche eine h\u00f6here Temperatur als ihre Umgebung aufweisen, als auch aktive Sensoren, die (gepulstes) Infrarotlicht aussenden und denjenigen Anteil dieses Lichtes messen, der von Gegenst\u00e4nden im Erfassungsbereich des Sensors reflektiert wird.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Schutzbereich eines Patents ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG der Inhalt der Patentanspr\u00fcche, zu dessen Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Da \u201eInhalt\u201c nicht \u201eWortlaut\u201c bedeutet, sondern \u201eSinngehalt\u201c, kommt es insoweit darauf an, welchen Sinngehalt der von einem Patent angesprochene Durchschnittsfachmann einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts der Patentschrift beimisst. Insoweit ist eine Patentschrift im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon; ergibt der Gesamtzusammenhang der Patentschrift, dass ein in ihr benutzter Begriff ausnahmsweise in einem anderen Sinne zu verstehen ist, als es dem allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch entspricht, so ist dieser Sinn ma\u00dfgebend (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle kann aber nicht angenommen werden, das Klagepatent verstehe unter einem \u201eInfrarotsensor\u201c abweichend vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch nur einen passiven und nicht auch einen aktiven Sensor.<\/p>\n<p>Das technische Problem, das die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung l\u00f6sen will, besteht nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift nicht allein darin, einen sicheren Schutz von Personen zu gew\u00e4hrleisten, die sich hinter dem Kraftfahrzeug befinden, das mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcberwachungseinrichtung ausgestattet ist (und au\u00dferdem zu verhindern, dass die Schutzvorrichtung unwirksam gemacht werden kann), wenn auch vor allem der Personenschutz besonders in den Vordergrund gestellt wird. Dem Klagepatent geht es vielmehr auch darum, Besch\u00e4digungen des mit der \u00dcberwachungseinrichtung versehenen Kraftfahrzeuges selbst und Besch\u00e4digungen an Gegenst\u00e4nden zu verhindern, die sich hinter dem Kraftfahrzeug befinden und mit denen das Kraftfahrzeug beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren kollidieren k\u00f6nnte. Dass auch dies der Zweck solcher \u00dcberwachungseinrichtungen ist, auf die sich die Erfindung bezieht, hebt die Klagepatentschrift bereits in Spalte 1 Zeilen 9-15 hervor; sie erw\u00e4hnt in Spalte 1 Zeilen 34-48, dass bei der aus der dort genannten japanischen Patentschrift bekannten, mit Ultraschallwellen arbeitenden Vorrichtung vor allem ein Zusammensto\u00df des Kraftfahrzeuges mit in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich befindlichen Gegenst\u00e4nden wie z.B. anderen Kraftfahrzeugen hinreichend sicher vermieden werden k\u00f6nne, dass allerdings diese Vorrichtung f\u00fcr den Personenschutz unzureichend sei. Die Klagepatentschrift kritisiert an der genannten Vorrichtung lediglich den letzteren Umstand, der nach ihren Ausf\u00fchrungen zum einen darauf beruht, dass bei Feststellung eines Hindernisses lediglich eine Anzeige im Fahrerhaus erscheint, die der Fahrer auch ignorieren kann, und zum anderen darauf, dass mit Ultraschallwellen Personen nicht hinreichend sicher erfasst werden k\u00f6nnen. Die Klagepatentschrift spricht bei der Formulierung der Aufgabe ausdr\u00fccklich davon, es solle erreicht werden, dass mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auch Personen beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren w\u00e4hrend des Rangierbetriebes wirksam gesch\u00fctzt w\u00fcrden; bereits aus dem Wort \u201eauch\u201c ergibt sich, dass diese Wirkung den schon beim Stand der Technik erreichten Schutz vor Sch\u00e4den am Fahrzeug selbst und an anderen Gegenst\u00e4nden nicht beeintr\u00e4chtigen oder gar aufheben solle, sondern zus\u00e4tzlich zu diesen \u2013 beizubehaltenden \u2013 Vorteilen erstrebt werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hebt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 2-6) in ihren allgemeinen, noch nicht das besondere Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Ausf\u00fchrungen zu den Wirkungen der gesch\u00fctzten Erfindung hervor, mit der patentgem\u00e4\u00dfen \u00dcberwachungsvorrichtung sei sichergestellt, dass vor allem jedwedes Lebewesen rechtzeitig und schnell angezeigt werde; daraus ergibt sich eindeutig, dass nach der Intention der Erfindung, wenn es dieser auch besonders auf die Anzeige und den Schutz von hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen Lebewesen, vor allem von Menschen, ankommt, die Erfassung und die Anzeige von hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen Gegenst\u00e4nden, mit denen dieses beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren kollidieren k\u00f6nnte, jedenfalls durchaus erw\u00fcnscht sind.<\/p>\n<p>Dass es beim Klagepatent auch darum geht, Gegenst\u00e4nde jeder Art zu erkennen, mit denen das Kraftfahrzeug beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren zusammensto\u00dfen k\u00f6nnte, ergab sich im \u00fcbrigen bereits aus der der Klagepatentschrift vorangehenden Offenlegungsschrift (Anl. ROP 2), weil n\u00e4mlich auch hier in der Einleitung allgemein die Rede davon war, Einrichtungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Art sollten \u201eHindernisse\u201c (also solche jeder Art) im Raum hinter dem Kraftfahrzeug anzeigen (a.a.O., Spalte 1 Zeilen 3-8), und mit \u00dcberwachungseinrichtungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Art sollten u.a. auch die mit ihnen ausger\u00fcsteten Kraftfahrzeuge selbst vor Besch\u00e4digungen beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren gesch\u00fctzt werden (a.a.O., Spalte 1 Zeilen 9-14).<\/p>\n<p>Will damit das Klagepatent neben dem im Vordergrund stehenden Schutz von Menschen und anderen Lebewesen auch erreichen, dass Sch\u00e4den an dem mit der \u00dcberwachungseinrichtung ausger\u00fcsteten Kraftfahrzeug selbst und an Gegenst\u00e4nden aller Art im R\u00fcckraum hinter dem Kraftfahrzeug vermieden werden, so umfasst der in Merkmal 3 verwendete Begriff \u201eInfrarotsensor\u201c \u2013 entsprechend dem allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch &#8211; neben passiven auch aktive Sensoren, m\u00f6gen auch die Formulierungen in Spalte 4 Zeilen 36-47 sowie 58-63 der Klagepatentschrift, die die Besonderheiten des in der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels betreffen, sich nur mit passiven Sensoren befassen. Denn wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat \u00fcberzeugend best\u00e4tigt hat (vgl. Seite 7, 8 der Niederschrift, Bl. 318 f. GA), so dass der Senat ihm folgt, lassen sich Lebewesen und \u201ewarme\u201c Gegenst\u00e4nde mit einem aktiven Infrarotsensor ebenso gut erkennen wie mit einem passiven, wobei ein aktiver Infrarotsensor im Unterschied zu einem passiven dar\u00fcber hinaus auch \u201ekalte\u201c Gegenst\u00e4nde detektiert, die sich in seinem Erfassungsbereich befinden und mit denen das Kraftfahrzeug beim (weiteren) R\u00fcckw\u00e4rtsfahren kollidieren k\u00f6nnte. Dass ein aktiver Infrarotsensor nicht unterscheidet, ob das von ihm detektierte Hindernis ein Lebewesen bzw. ein \u201ewarmer\u201c Gegenstand ist oder ein \u201ekalter\u201c, beeintr\u00e4chtigt, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige a.a.O. best\u00e4tigt hat, seine Eignung zur Erreichung des vom Klagepatent vor allem angestrebten Zieles des Personenschutzes nicht.<\/p>\n<p>Merkmal 6 bezweckt eine st\u00e4ndige \u00dcberwachung der Anlage daraufhin, ob der Infrarotsensor ordnungsgem\u00e4\u00df arbeiten kann. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 4 ff. seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 237 ff. GA) plausibel dargelegt hat, bewirkt das in Merkmal 6 genannte \u00dcberwachungs- und Schaltrelais, wenn es entsprechend dem weiteren Wortlaut des Merkmals 6 in die Versorgungsleitung des Infrarotsensors integriert ist, also in die Leitung, \u00fcber die der Sensor dauernd (auch bei nicht eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang) mit Strom versorgt wird, eine st\u00e4ndige \u00dcberwachung des Infrarotsensors auf Funktionsf\u00e4higkeit, und zwar nach dem sogenannten Ruhestrom-Prinzip, wie es schon am Anmeldetag des Klagepatents \u00fcblicherweise bei Schutzsystemen angewandt wurde. Wird der Ruhestrom unterbrochen, z.B. durch eine Besch\u00e4digung der Versorgungsleitung oder durch eine Besch\u00e4digung oder Entfernung des Infrarotsensors, so schaltet das Relais und bewirkt (vgl. Merkmal 7) eine Drehzahlbegrenzung des Antriebsmotors, so dass das Fahrzeug zwar noch fahren kann, aber nur noch mit geringer Geschwindigkeit, was den Fahrer veranlassen wird, m\u00f6glichst bald eine Werkstatt aufzusuchen, um die R\u00fcckraum-\u00dcberwachungseinrichtung wieder instandsetzen zu lassen. Eine \u00dcberwachung der Anlage mit Hilfe eines in die Versorgungsleitung des Infrarotsensors integrierten \u00dcberwachungs- und Schaltrelais beeintr\u00e4chtigt den vom Klagepatent erstrebten Zweck der R\u00fcckraumsicherung nicht; denn da bei der patentgem\u00e4\u00dfen \u00dcberwachungseinrichtung auch der Signalstromkreis des Sensors der \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 2.a mit dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aktivierten \u2013 Einrichtung nach dem Ruhestrom-Prinzip arbeitet, der Stromfluss im Signalstromkreis aber auch bei einer Unterbrechung der Versorgungsleitung des<br \/>\nInfrarotsensors unterbrochen wird, wird bei Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges das Motorstoprelais auch dann angesteuert, wenn der Sensor mangels Stromversorgung nicht arbeiten kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzen das Klagepatent, und zwar nicht nur mit der Herstellung\/dem Vertrieb von kompletten M\u00fcllsammelfahrzeugen, die die angegriffene \u00dcberwachungseinrichtung aufweisen, sondern auch mit der Herstellung und dem Vertrieb von blo\u00dfen \u00dcberwachungseinrichtungen, die dann lediglich noch des Einbaues in M\u00fcllsammelfahrzeuge bed\u00fcrfen, was seitens der Abnehmer geschieht. Denn diese Einrichtungen sind, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, entsprechend dem Klagepatent ausgestaltet und k\u00f6nnen praktisch nur in der Weise verwendet werden, dass sie in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, die dann der Lehre des Klagepatents teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent entsprechen. In einem solchen Fall erstreckt sich der Schutz eines Patents auch auf Teile der patentierten Gesamtvorrichtung (vgl. dazu BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V).<\/p>\n<p>Die \u00dcberwachungseinrichtungen der Beklagten \u00fcberwachen den vom Fahrerhaus nicht einsehbaren Bereich hinter dem M\u00fcllsammelfahrzeug, also den R\u00fcckraumbereich, weil die Sensoren die Hecktrittbretter und den Bereich in ihrer unmittelbaren N\u00e4he erfassen, was nach den obigen Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung des Merkmals 1 des Klagepatents ausreicht.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt ist auch das Merkmal 2.a, und zwar wortsinngem\u00e4\u00df jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>Zwar sprechen die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Sensoren nicht nur bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang auf Personen oder Gegenst\u00e4nde an, die sich in ihrem Erfassungsbereich befinden, sondern sind auch unabh\u00e4ngig von der Stellung des R\u00fcckfahrschalters aktiv. Die mit der Lehre des Klagepatents erstrebte Wirkung, n\u00e4mlich bei der Feststellung von Hindernissen im \u00fcberwachten R\u00fcckraumbereich ein (weiteres) R\u00fcckw\u00e4rtsfahren des Fahrzeugs durch Abstellen des Motors zu verhindern, tritt aber auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur ein, wenn der R\u00fcckw\u00e4rtsgang eingelegt ist. Insoweit wird daher auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00dcberwachungseinrichtung erst mit dem Einlegen des R\u00fcckw\u00e4rtsganges aktiviert. Dass die angegriffene Einrichtung dar\u00fcber hinaus eine weitere Funktion erf\u00fcllt, dass sie n\u00e4mlich als Reaktion auch auf ein Ansprechen des Sensors bei Vorw\u00e4rtsfahrt (nicht nur als eine solche auf eine Unterbrechung im Signalstromkreis) eine Geschwindigkeitsbegrenzung bewirkt, beeintr\u00e4chtigt ihre Wirksamkeit f\u00fcr den vom Klagepatent erstrebten Zweck nicht, wie dem Durchschnittsfachmann auch ohne weiteres klar ist, weil die Klagepatentschrift nichts enth\u00e4lt, was etwa darauf hindeuten k\u00f6nnte, eine Geschwindigkeitsbegrenzung bei Vorw\u00e4rtsfahrt solle \u2013 abgesehen von F\u00e4llen einer Stromunterbrechung in der Versorgungsleitung des Infrarotsensors \u2013 auch dann verhindert werden, wenn sie bei dem jeweils mit der \u00dcberwachungseinrichtung ausger\u00fcsteten Kraftfahrzeug zweckm\u00e4\u00dfig und sinnvoll ist, wie es bei einem M\u00fcllsammelfahrzeug der Fall ist, weil dieses, wenn sich Personen auf einem der Hecktrittbretter befinden, nur langsam vorw\u00e4rts fahren darf.<\/p>\n<p>Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ist in seinem schriftlichen Gutachten auf den Seiten 8 und 9 zu dem Ergebnis gelangt, Merkmal 2.a sei (mit \u00e4quivalenten Mitteln) erf\u00fcllt, ohne dass die Beklagten seinen \u2013 \u00fcberzeugenden \u2013 Ausf\u00fchrungen widersprochen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Unstreitig und offensichtlich verwirklicht ist Merkmal 2.b, weil das Ansprechen eines Sensors (auf ein im R\u00fcckraumbereich befindliches Hindernis) durch einen Farbwechsel einer Leuchtdiode im Fahrerhaus angezeigt wird.<\/p>\n<p>Wie oben unter I. ausgef\u00fchrt, geh\u00f6ren zu den in Merkmal 3 genannten \u201eInfrarotsensoren\u201c auch aktive Sensoren, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, so dass auch dieses Merkmal, und zwar wortsinngem\u00e4\u00df, verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Unstreitig und offensichtlich sind des weiteren die Merkmale 4 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Die angegriffenen \u00dcberwachungseinrichtungen weisen schlie\u00dflich ein \u00dcberwachungs- und Schaltrelais im Sinne des Merkmals 6 auf, wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen; dieses Relais ist allerdings in Abweichung vom Wortsinn des Merkmals 6 nicht in die Versorgungsleitung des Infrarotsensors integriert, sondern in die Signalleitung. Das f\u00fchrt jedoch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Der Schutzbereich eines Patents umfasst n\u00e4mlich auch solche Gestaltungen, bei denen Mittel eingesetzt werden, die zwar vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichen, die aber \u2013 jedenfalls im wesentlichen \u2013 die gleiche Wirkung wie die dem Wortsinn entsprechenden Mittel erzielen und die der Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstage des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die an die in den Patentanspr\u00fcchen umschriebene Erfindung ankn\u00fcpfen.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier: Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 3-7 und 12 f. seines schriftlichen Gutachtens (Bl. 236-240, 245 f. GA) \u00fcberzeugend dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, l\u00e4sst sich eine \u00dcberwachung der Sensorfunktion bei nach dem Ruhestrom-Prinzip arbeitenden Sensoren (wie sie nicht nur bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind, sondern auch am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents allgemein \u00fcblich waren) auch mit einer \u00dcberwachung des Signalstromkreises erreichen, da der Ruhekontakt auch dann bei Wegfall der Versorgungsspannung \u00f6ffnet, so dass eine gesonderte \u00dcberwachung des Versorgungsstromkreises nicht mehr notwendig ist.<\/p>\n<p>Zwar ist, wenn nicht gezielt der Versorgungs-, sondern der Signalstromkreis \u00fcberwacht wird, nicht zu unterscheiden, ob die Ursache f\u00fcr ein \u00d6ffnen des Kontaktes darin liegt, dass der Sensor ein Objekt im \u00fcberwachten Bereich erkannt hat, oder darin, dass eine Leitungsunterbrechung im Signal- oder Versorgungsstromkreis eingetreten ist. Da allerdings eine Unterbrechung der Signalstromleitung bei eingelegtem R\u00fcckw\u00e4rtsgang ebenso zum Motorstop f\u00fchrt wie das Erkennen eines Hindernisses durch den Sensor, wird eine Gef\u00e4hrdung von Personen oder Gegenst\u00e4nden beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren in jedem Fall vermieden. Insoweit tritt also bei einer Integration des \u00dcberwachungs- und Schaltrelais in die Signal- statt in die Versorgungsleitung des Infrarotsensors dieselbe Wirkung ein wie bei einer wortsinngem\u00e4\u00df dem Merkmal 6 entsprechenden Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Da jedoch anders als bei einer dem Wortsinn des Merkmals 6 entsprechenden Ausgestaltung im Falle der Integration des genannten Relais in die Signalleitung eine gem\u00e4\u00df Merkmal 7 bewirkte Drehzahlbegrenzung des Antriebsmotors au\u00dfer in den F\u00e4llen einer Unterbrechung im Versorgungsstromkreis auch dann eintritt, wenn der Sensor ein Hindernis detektiert, wird der Fachmann eine solche Ausgestaltung dann nicht w\u00e4hlen, wenn sie beim Einsatz des mit der \u00dcberwachungseinrichtung ausger\u00fcsteten Fahrzeuges zu Problemen f\u00fchren w\u00fcrde, weil n\u00e4mlich der \u201eKriechgang\u201c z.B. auch dann ausgel\u00f6st w\u00fcrde, wenn der Sensor bei normaler Vorw\u00e4rtsfahrt einen Gegenstand (etwa ein nachfolgendes Fahrzeug) im \u00fcberwachten R\u00fcckraumbereich erkennen w\u00fcrde. Beeintr\u00e4chtigt dagegen die \u2013 wegen der von ihr bewirkten weitergehenden \u00dcberwachung eigentlich w\u00fcnschenswerte \u2013 Integration des \u00dcberwachungs- und Schaltrelais in die Signalleitung den Einsatz des Kraftfahrzeuges nicht, so liegt es nahe, dass der Durchschnittsfachmann eine solche Gestaltung w\u00e4hlt, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist. Da es bei einem M\u00fcllsammelfahrzeug sinnvoll ist, nur den Raum im Bereich der Hecktrittbretter und ihrer unmittelbaren Umgebung zu \u00fcberwachen, also den\/die Sensor\/en so einzustellen, dass er\/sie Hindernisse, die weiter entfernt sind, nicht erfasst\/erfassen (wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist), liegt es auch bei einer Ankn\u00fcpfung an die im Klagepatent gelehrte L\u00f6sung nahe, diese Ausgestaltung zu w\u00e4hlen, so dass das Merkmal 6 in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Dass damit auch Merkmal 7 (und zwar wortsinngem\u00e4\u00df) erf\u00fcllt ist, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten, wie ausgef\u00fchrt, das Klagepatent verletzen, waren sie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Da sie die Patentverletzung bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt ohne weiteres h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, sie also schuldhaft gehandelt haben, ohne dass ihnen nur leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar wegen der Handlungen, die sie in der Zeit begangen haben, in der allein die Kl\u00e4gerin aufgrund der ihr erteilten ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent zu dessen Benutzung berechtigt war, also seit dem 18. Januar 1994. Da die Kl\u00e4gerin ihre Schadensersatzanspr\u00fcche ohne Kenntnis der weiteren Einzelheiten der Patentverletzung noch nicht beziffern kann, andererseits aber ihre Schadensersatzanspr\u00fcche einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen, n\u00e4mlich dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung unterliegen (\u00a7\u00a7 141 PatG, 195 BGB n.F.), hat sie ein rechtliches Interesse daran (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO), die Schadensersatzpflicht der Beklagten lediglich dem Grunde nach feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin zur Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche die mit ihrem Rechnungslegungsantrag begehrten Angaben ben\u00f6tigt, sie die entsprechenden Kenntnisse selbst nicht haben kann, die Beklagten ihr diese aber ohne unzumutbare Belastung verschaffen k\u00f6nnen, sind sie entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Den Beklagten entsprechend ihrem Antrag zu gestatten, die Zwangsvollstreckung auch unabh\u00e4ngig von einer Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden (\u00a7 712 Abs. 1 ZPO), kam nicht in Betracht, weil die Beklagten schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO) haben, dass ihnen die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) besteht kein Anlass, weil die vorliegende Sache als reine Einzelfallentscheidung weder rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>J J12 J67<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0214\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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