{"id":5131,"date":"2003-07-10T17:00:39","date_gmt":"2003-07-10T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5131"},"modified":"2016-05-30T12:23:45","modified_gmt":"2016-05-30T12:23:45","slug":"2-u-1802-packung-aus-streifenmaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5131","title":{"rendered":"2 U 18\/02 &#8211; Packung aus Streifenmaterial"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0213\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2003, Az. 2 U 18\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das am 18. Dezember 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen, soweit<\/p>\n<p>das Landgericht die Beklagten zu 1) bis 3) zur Vernichtung der angegriffenen Materialstreifenpackungen verurteilt hat, und<\/p>\n<p>die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz Lieferungen der im Unterlassungsausspruch bezeichneten Gegenst\u00e4nde umfassen, die die Beklagte zu 1) bis zum 31. Dezember 2002 an den Abnehmer J&amp;z get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<\/p>\n<p>dass im Unterlassungsausspruch an die Stelle des f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro tritt,<\/p>\n<p>und dass der Beklagte zu 2) nur f\u00fcr bis zum 5. Februar 2002 und der Beklagte zu 3) nur f\u00fcr bis zum 23. Juli 2002 begangene Handlungen der untersagten Art zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagten zu 4) und 5) gerichtete Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Im Umfang der gegen die Beklagten zu 4) und 5) erhobenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Materialstreifenpackungen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt, soweit das Landgericht hier\u00fcber nicht bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden hat:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVon den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 12\/25 den Beklagten zu 1) bis 3) und zu 13\/25 der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) sind zu 20 % von der Kl\u00e4gerin und zu 80 % von ihnen selbst zu tragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon den Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zur H\u00e4lfte den Beklagten zu 1 bis 3 und zur H\u00e4lfte der Kl\u00e4gerin selbst auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 5) sind in vollem Umfang von der Kl\u00e4gerin, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) sind zu 80 % von ihnen selbst und im \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 1) bis 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 640.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4) und 5) wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 4) und 5) zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) bis 3) wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 1) bis 3) zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen jeweils auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 639.114,85 Euro (1.250.000 DM) festgesetzt; hieran sind die Beklagten zu 4) und 5) seit dem 10. April 2003 noch mit einem Betrag von 511.291,88 Euro (1 Mio. DM) beteiligt.<\/p>\n<p>G.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin wird zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch ver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ischen Patentes 0 910 542 (Klagepatent, Anlage K 9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 12\/K 12 a) betreffend eine Packung eines Materialstreifens und ein Verfahren zur Bildung einer solchen Packung; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und die Beklagten zu 1 bis 3 auch auf Vernichtung als patentverletzend angegriffener Erzeugnisse, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Sie hat das Klageschutzrecht einschlie\u00dflich aller bis dahin aus Schutzrechtsverletzungen entstandenen Anspr\u00fcche am 1. M\u00e4rz 2002 von der bisherigen und urspr\u00fcnglich eingetragenen Patentinhaberin, der Dnn Inc. in Barbados, erworben; der deutsche Teil des Klagepatentes ist am 18. Oktober 2000 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden (vgl. Anl. K 11).<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 17. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten insgesamt 9 verschiedener US-Patentan-meldungen aus der Zeit vom 19. Juni 1997 bis zum 20. Mai 1998 eingereicht und am 28. April 1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 26. April 2000 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit interessierenden nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1, 24, 50 und 56 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. A package of strip material comprising:<\/p>\n<p>a plurality of stacks (20, 21, 22, 23) each containing a strip (11) which is folded back and forth such that each folded portion of the strips is folded relative to the next portion about a line (25, 26) transverse to the strip and such that the side edges (27, 28) of the folded strip portions are aligned; the strip being continuous through each stack (20, 21, 22, 23) from a top end portion (30) of the strip at one end of the stack to a bottom end portion (29) of the strip at an opposed end of the stack;<\/p>\n<p>wherein the stacks (20, 21, 22, 23) are parallel and arranged side by side together as a common package structure (10) with the side edges (27) of the strip portions of each stack adjacent the side edges (28) of the next adjacent stack without intervening rigid container walls;<\/p>\n<p>characterised in that:<\/p>\n<p>at both the top and bottom end portions (30, 29 in figures 1 and 2 and 94, 94 in figure 11) of the strip of each stack the strip is arranged in the package so as to provide respective end connecting portions (44, 45 in figures 1, 2 and 96 in figure 11) which are either (figure 1) both accessible for connection end to end to other respective end connecting portions for a continuous strip to be produced from interconnected stacks, or (figures 2 and 11) at least one of which is already connected end to end to an end connecting portion of another of the stacks to provide a continuous strip formed by interconnected stacks.<\/p>\n<p>24. A method of forming a package of strip material comprising:<\/p>\n<p>supplying the strip material as a plurality of strips (11) arranged side by side;<\/p>\n<p>forming a plurality of stacks (20, 21, 22, 23) containing the respective strips (11) which are folded back and forth such that each folded portion of the stack is folded relative to the next portion about a line (25, 26) transverse to the strip and such that the side edges (27, 28) of the strip portions are aligned;<\/p>\n<p>the strip being continuous through each stack (20, 21, 22, 23) from a top end portion (30) of the stack to a bottom end portion (29) of the stack; arranging the stacks (20, 21, 22, 23) so as to be parallel and side by side to form the package structure (10) so that the side edges (27, 28) of the strip portions of each stack are adjacent the side edges of the next adjacent stack without intervening rigid container walls;<\/p>\n<p>characterised by:<\/p>\n<p>providing in the package at both the top and bottom end portions (20, 29 in figures 1 and 2 and 94, 94 in figure 11) of the strip of each stack respective end connecting portions (44, 45 in figures 1, 2 and 96 in figure 11) and<\/p>\n<p>either (figure 1) making accessible both end connecting portions (44, 45) for connection end to end to another end connecting portion to produce a continuous strip from interconnected stacks;<\/p>\n<p>or (figures 2 and 11) connecting end to end at least one end connecting portion of one stack to a respective end connecting portion of another stack to produce a continuous strip formed by interconnected stacks.<\/p>\n<p>50. A method of forming a package of strip material comprising:<\/p>\n<p>forming at least one stack (20, 21, 22, 23) containing a strip (11) which ist folded back and forth such that each folded portion of the at least one stack is folded relative to the next portion about a line (25, 26) transverse to the strip and such that the side edges (27, 28) of the folded strip portions are aligned; the strip being continuous through the at least one stack from a bottom end portion (29) of the strip at the bottom of the at least one stack to a top end portion (30) of the strip at the top end of the at least one stack; the strip portions being arranged to form a first plurality of fold lines (25) at one end (18) of the at least one stack and a second plurality of fold lines (26) at an opposed second end (19) of the at least one stack;<\/p>\n<p>compressing the at least one stack downwardly (D) so as to reduce the height of the at least one stack and securing the at least one stack by a packaging material (40) so as to maintain the at least one stack in a compressed condition for transportation;<\/p>\n<p>characterized by:<\/p>\n<p>providing on the at least one stack an end connecting portion (45) of the strip extending from the bottom strip portion and extending beyond one of the ends (18) of the at least one stack so as to be accessible for splicing.<\/p>\n<p>56. A package of strip material comprising:<\/p>\n<p>at least one stack (20, 21, 22, 23) containing a strip (11) which is folded back and forth such that each folded portion of the at least one stack is folded relative to the next portion about a line (25, 26) transverse to the strip and such that the side edges (27, 28) of the folded strip portions are aligned; the strip being continuous through the at least one stack from a bottom end portion (29) of the strip at the bottom of the at least one stack to a top end portion (30) of the strip at the top end of the at least one stack;<\/p>\n<p>the strip portions being arranged to form a first plurality of fold lines (25) at one end (18) of the at least one stack and a second plurality of fold lines (26) at an opposed second end (19) of the at least one stack;<\/p>\n<p>the at least one stack being compressed donwardly (D) so as to reduce the height of the at least one stack and the at least one stack being secured by a packaging material (40) so as to maintain the at least one stack in a compressed condition for transportation;<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>the at least one stack includes an end connecting portion (45) of the strip extending from the bottom strip portion and extending beyond one of the ends (18) of the at least one stack so as to be accessible for splicing.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieser Patentanspr\u00fcche lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPackung aus Streifenmaterial, die eine Vielzahl von Stapeln (20, 21, 22, 23) aufweist, von denen jeder einen Streifen (11) enth\u00e4lt, der derart hin- und hergefaltet ist, dass jeder gefaltete Abschnitt des Streifens relativ zum n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet ist und derart, dass die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind, wobei der Streifen durch jeden Stapel (20, 21, 22, 23) hindurch von einem oberen Endabschnitt (30) des Streifens an einem Ende des Stapels bis zu einem unteren Endabschnitt (29) des Streifens an einem gegen\u00fcberliegenden Ende des Stapels ununterbrochen ist; wobei die Stapel (20, 21, 22, 23) parallel sind und Seite an Seite als ein gemeinsames Packungsgebilde (10) angeordnet sind, wobei die Seitenr\u00e4nder (27) der Streifenabschnitte eines jeden Stapels an die Seitenr\u00e4nder (28) des n\u00e4chsten benachbarten Stapels, ohne dazwischenkommende starre Beh\u00e4lterw\u00e4nde, angrenzen; dadurch gekennzeichnet, dass der Streifen sowohl am oberen als auch am unteren Endabschnitt (30, 29 in Fig. 1 und 2 und 94, 94 in Fig. 11) des Streifens eines jeden Stapels so in der Packung angeordnet ist, dass jeweilige Endverbindungsabschnitte (44, 45 in den Fig. 1, 2 und 96 in Fig. 11) bereitgestellt werden, die entweder beide (Fig. 1) f\u00fcr eine Verbindung Ende an Ende mit anderen jeweiligen Endverbindungsabschnitten zug\u00e4nglich sind, um einen ununterbrochenen Streifen aus miteinander verbundenen Stapeln zu erzeugen, oder von denen mindestens einer (Fig. 2 und 11) bereits Ende an Ende mit einem Endverbindungsabschnitt eines anderen der Stapel verbunden ist, um einen ununterbrochenen Streifen bereitzustellen, der von miteinander verbundenen Stapeln gebildet wird.<\/p>\n<p>24.<br \/>\nVerfahren zur Bildung einer Packung aus Streifenmaterial, das aufweist: Bereitstellen des Streifenmaterials als eine Vielzahl von Streifen (11), die Seite an Seite angeordnet sind; Bilden einer Vielzahl von Stapeln (20, 21, 22, 23), die die jeweiligen Streifen (11) enthalten, die hin- und hergefaltet werden, derart, dass jeder gefaltete Abschnitt des Stapels relativ zum n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet wird, und derart, dass die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind; wobei der Streifen durch jeden Stapel (20, 21, 22, 23) hindurch von einem oberen Endabschnitt (30) des Stapels bis zu einem unteren Endabschnitt (29) des Stapels ununterbrochen ist; Anordnen der Stapel (20, 21, 22, 23) so, dass sie parallel und Seite an Seite sind, um das Packungsgebilde (10) zu bilden, so dass die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der Streifenabschnitte eines jeden Stapels an die Seitenr\u00e4nder des n\u00e4chsten benachbarten Stapels, ohne dass starre Beh\u00e4lterw\u00e4nde dazwischenkommen, angrenzen; gekennzeichnet durch: Bereitstellen von jeweiligen Endverbindungsabschnitten (44, 45 in Fig. 1, 2 und 96 in Fig. 11) sowohl an den oberen als auch den unteren Endabschnitten (30, 29 in Fig. 1 und 2 und 94, 94 in Fig. 11) des Streifens eines jeden Stapels in der Packung und dadurch, dass entweder (Fig. 1) beide Endverbindungsabschnitte (44, 45) f\u00fcr eine Ende-an-Ende-Verbindung mit einem anderen Endverbindungsabschnitt zug\u00e4nglich gemacht werden, um einen ununterbrochenen Streifen aus miteinander verbundenen Stapeln zu schaffen; oder (Fig. 2 und 11) mindestens ein Endverbindungsabschnitt von einem Stapel Ende an Ende mit einem jeweiligen Endverbindungsabschnitt eines weiteren Stapels verbunden wird, um einen ununterbrochenen Streifen zu schaffen, der aus miteinander verbundenen Stapeln gebildet ist.<\/p>\n<p>50.<br \/>\nVerfahren zur Bildung einer Packung aus Streifenmaterial, das aufweist: Bilden mindestens eines Stapels (20, 21, 22, 23), der einen Streifen (11) enth\u00e4lt, der hin- und hergefaltet wird, derart, dass jeder gefaltete Abschnitt des mindestens einen Stapels relativ zu dem n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet wird, und derart, dass die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet werden; wobei der Streifen durch den mindestens einen Stapel hindurch von einem unteren Endabschnitt (29) des Streifens an der Unterseite des mindestens einen Stapels bis zu einem oberen Endabschnitt (30) des Streifens an dem oberen Ende des mindestens einen Stapels ununterbrochen ist; wobei die Streifenabschnitte so angeordnet werden, dass sie eine erste Vielzahl an Faltlinien (25) an einem Ende (18) des mindestens einen Stapels und eine zweite Vielzahl an Faltlinien (26) an einem gegen\u00fcberliegenden zweiten Ende (19) des mindestens einen Stapels bilden; Zusammendr\u00fccken des mindestens einen Stapels nach unten (D), um die H\u00f6he des mindestens einen Stapels zu verringern, und Sichern des mindestens einen Stapels durch ein Verpackungsmaterial (40), um den mindestens einen Stapel in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand f\u00fcr den Transport zu halten; gekennzeichnet durch: Bereitstellen eines Endverbindungsabschnitts (45) des Streifens an dem mindestens einen Stapel, der sich von dem unteren Streifenabschnitt aus erstreckt und sich \u00fcber eines der Enden (18) des mindestens einen Stapels hinaus erstreckt, um zum Splei\u00dfen zug\u00e4nglich zu sein.<\/p>\n<p>56.<br \/>\nPackung aus Streifenmaterial mit mindestens einem Stapel (20, 21, 22, 23), der einen Streifen (11) enth\u00e4lt, der hin- und hergefaltet ist, derart, dass jeder gefaltete Abschnitt des mindestens einen Stapels relativ zu dem n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet ist, und derart, dass die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind; wobei der Streifen durch den mindestens einen Stapel hindurch von einem unteren Endabschnitt (29) des Streifens an der Unterseite des mindestens einen Stapels bis zu einem oberen Endabschnitt (30) des Streifens an dem oberen Ende des mindestens einen Stapels hindurch ununterbrochen ist; wobei die Streifenabschnitte angeordnet sind, um eine erste Vielzahl an Faltlinien (25) an einem Ende (18) des mindestens einen Stapels und eine zweite Vielzahl an Faltlinien (26) an einem entgegengesetzten zweiten Ende (19) des mindestens einen Stapels zu bilden; wobei der mindestens eine Stapel nach unten (D) zusammengedr\u00fcckt ist, um die H\u00f6he des mindestens einen Stapels zu verringern, und der mindestens eine Stapel durch ein Verpackungsmaterial (40) gesichert ist, um den mindestens einen Stapel in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand f\u00fcr den Transport zu halten; dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Stapel einen Endverbindungsabschnitt (45) des Streifens enth\u00e4lt, der sich von dem unteren Streifenabschnitt aus erstreckt und \u00fcber eines der Enden (18) des mindestens einen Stapels hinaus erstreckt, um zum Splei\u00dfen zug\u00e4nglich zu sein.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1-5, 7 und 8 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Packung aus vier noch nicht miteinander verbundenen Stapeln, Figur 2 eine solche aus vier bereits miteinander verbundenen Streifen , Figur 3 eine Vorderansicht der Packungen aus den Figuren 1 und 2 mit teilweise vorgenommenen Verbindungen und vor dem Zusammendr\u00fccken, Figur 4 eine Schnittdarstellung durch einen Materialstreifenstapel vor dem Zusammendr\u00fccken, Figur 5 eine Schnittdarstellung nach dem Zusammendr\u00fccken und dem Schlie\u00dfen des Verpackungsbeutels und Figuren 7 und 8 weitere abgewandelte Anordnungen des Verbindungsabschnittes auf der Oberseite der Packung.<\/p>\n<p>Einspr\u00fcche der Beklagten zu 1 (Anlage B 1) und zweier weiterer Einsprechender (Anlagen ROP 1 und ROP 2) gegen die Erteilung des Klagepatentes hatten vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes keinen Erfolg. Den auf L\u00f6schung des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 298 23 583 gerichteten Antrag der Beklagten zu 1) hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes durch Beschluss vom 26. Februar 2002 zur\u00fcckgewiesen; \u00fcber die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitpunkt der Klageerhebung die Beklagten zu 2 (bis zum 5. Februar 2002) und 3 (bis zum 23. Juli 2002) waren und seit dem 24. Juli 2002 die im Berufungsrechtszug erstmals in Anspruch genommenen Beklagten zu 4 und 5 sind, vertreibt Materialstreifenpackungen aus faserigem Streifenmaterial. Sie belieferte jedenfalls seit 1999 und bis zum 31. Dezember 2002 den Abnehmer J&amp;z in D, der daraus Damenbinden herstellte. Seit 1998 faltete die Beklagte zu 1 derartige Stapel in ihrem Werk G. Die W3 Veredelung flexibler Materialien GmbH &amp; Co. KG (nachfolgend: W3), deren Betriebsverm\u00f6gen nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig auf die Beklagte zu 1 \u00fcbergegangen ist, betrieb auf dem Gel\u00e4nde der Beklagten zu 1 eine Maschine zur Herstellung derartiger Streifenmaterialbl\u00f6cke. Lieferantin dieser Maschine war die XX5 \u2013 W GmbH aus I; diese hatte zusammen mit der Beklagten zu 1) die W3 GmbH &amp; Co. KG zu dem Zweck gegr\u00fcndet, eine Maschine auf dem Gel\u00e4nde der Beklagten zu 1 aufzustellen und zu betreiben, die ausschlie\u00dflich Streifenmaterial der hier interessierenden Art f\u00fcr den Verkauf und Vertrieb durch die Beklagte zu 1 herstellte.<\/p>\n<p>Nach dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerin lieferte W3 am 21. Januar 2000 Streifenmaterialpackungen vom Werksgel\u00e4nde der Beklagten zu 1 an XX5. Die Kl\u00e4gerin hatte in erster Instanz auch W3 und deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin, die W3 Veredelung flexibler W2 GmbH, als ehemalige Beklagten zu 4 und 5 wegen Verletzung des Klagepatentes in Anspruch genommen; nach einer au\u00dfergerichtlichen Einigung hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage insoweit noch w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die n\u00e4here Ausgestaltung der von der Beklagten zu 1 vertriebenen Streifenmaterialpackungen ist aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 18\/1 bis K 18\/13 vorgelegten Abbildungen ersichtlich. Von den in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentschrift gezeigten Gegenst\u00e4nden unterscheiden sie sich dadurch, dass die Streifen der direkt aneinander grenzenden Stapel an ihren Seitenr\u00e4ndern nicht vollst\u00e4ndig getrennt, sondern perforiert sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die Herstellung und den Vertrieb dieser Streifenmaterialpackungen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Packungen seien nach dem in den Anspr\u00fcchen 24 und 50 beschriebenen Verfahren hergestellt worden und verwirklichten auch die Merkmale der Vorrichtungsanspr\u00fcche 1 und 56. Die einzelnen Streifenabschnitte seien an den Seitenr\u00e4ndern ungeachtet der Perforation voneinander getrennt. Die Perforation sei so schwach, dass sowohl vor als auch nach dem Abziehen zwischen den einzelnen Abschnitten deutlich ausgepr\u00e4gte und nebeneinander verlaufende R\u00e4nder vorhanden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1 bis 3 haben vor dem Landgericht vorgetragen, im Hinblick auf die Perforation mache das angegriffene Erzeugnis von der technischen Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch, da die Streifen der direkt aneinandergrenzenden Stapel nicht vollst\u00e4ndig voneinander getrennt seien. Dies entspreche der vom Klageschutzrecht abgelehnten Stapelbildung gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 3 729 367 (Anlage B 2).<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 18. Dezember 2001 hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 3) werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 910 542 zu unterlassen,<\/p>\n<p>a.<br \/>\nPackungen aus Streifenmaterial mit mindestens einem Stapel, der einen Streifen enth\u00e4lt, der hin und her gefaltet ist, derart, dass jeder gefaltete Abschnitt des mindestens einen Stapels relativ zu dem n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie gefaltet ist, und derart, dass die Seitenr\u00e4nder der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind; wobei der Streifen durch den mindestens einen Stapel hindurch von einem unteren Endabschnitt des Streifens an der Unterseite des mindestens einen Stapels bis zu einem oberen End-abschnitt des Streifens an dem oberen Ende des mindestens einen Stapels hindurch ununterbrochen ist; wobei die Streifenabschnitte angeordnet sind, um eine erste Vielzahl an Faltlinien an einem Ende des mindestens einen Stapels und eine zweite Vielzahl an Faltlinien an einem entgegengesetzten zweiten Ende des mindestens einen Stapels zu bilden; wobei der mindestens eine Stapel nach unten zusammengedr\u00fcckt ist, um die H\u00f6he des mindestens einen Stapels zu verringern, und der mindestens eine Stapel durch ein Verpackungsmaterial gesichert ist, um den mindestens einen Stapel f\u00fcr einen zusammengedr\u00fcckten Zustand f\u00fcr den Transport zu halten,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>der mindestens eine Stapel einen Endverbindungsabschnitt des Streifens enth\u00e4lt, der sich von dem unteren Streifenabschnitt aus erstreckt und \u00fcber eines der Enden des mindestens einen Stapels hinaus erstreckt, um zum Splei\u00dfen zug\u00e4nglich zu sein (Anspruch 56),<\/p>\n<p>b.<br \/>\nein Verfahren zur Bildung einer Packung aus Streifenmaterial, das aufweist: Bilden mindestens eines Stapels, der einen Streifen enth\u00e4lt, der hin und her gefaltet wird, derart, dass jeder gefaltete Abschnitt des mindestens einen Stapels relativ zu dem n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie gefaltet wird, und derart, dass die Seitenr\u00e4nder der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet werden; wobei der Streifen durch den mindestens einen Stapel hindurch von einem unteren Endabschnitt des Streifens an der Unterseite des mindestens einen Stapels bis zu einem oberen Endabschnitt des Streifens an dem oberen Ende des mindestens einen Stapels ununterbrochen ist; wobei die Streifenabschnitte so angeordnet werden, dass sie eine erste Vielzahl an Faltlinien an einem Ende des mindestens einen Stapels und eine zweite Vielzahl an Faltlinien an einem gegen\u00fcberliegenden zweiten Ende des mindestens einen Stapels bilden; Zusammendr\u00fccken des mindestens einen Stapels nach unten, um die H\u00f6he des mindestens einen Stapels zu verringern, und Sichern des mindestens einen Stapels durch ein Verpackungsmaterial, um den mindestens einen Stapel in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand f\u00fcr den Transport zu halten,<\/p>\n<p>anzuwenden,<\/p>\n<p>welches das Bereitstellen eines Endverbindungsabschnitts des Streifens an dem mindestens einen Stapel, der sich von dem unteren Streifenabschnitt aus erstreckt und sich \u00fcber eines der Enden des mindestens einen Stapels hinaus erstreckt, um zum Splei\u00dfen zug\u00e4nglich zu sein, aufweist (Anspruch 50),<\/p>\n<p>c.<br \/>\nPackungen aus Streifenmaterial, die eine Vielzahl von Stapeln aufweisen, von denen jeder einen Streifen enth\u00e4lt, der derart hin und her gefaltet ist, dass jeder gefaltete Abschnitt des Streifens relativ zum n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie gefaltet ist und derart, dass die Seitenr\u00e4nder der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind, wobei der Streifen durch jeden Stapel hindurch von einem oberen Endabschnitt des Streifens an einem Ende des Stapels bis zu einem unteren Endabschnitt des Streifens an einem gegen\u00fcberliegenden Ende des Stapels ununterbrochen ist; wobei die Stapel parallel sind und Seite an Seite als ein gemeinsames Packungsgebilde angeordnet sind, wobei die Seitenr\u00e4nder der Streifenabschnitte eines jeden Stapels an die Seitenr\u00e4nder des n\u00e4chsten benachbarten Stapels, ohne dazwischen kommende starre Beh\u00e4lterw\u00e4nde, angrenzen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Streifen sowohl am oberen als auch am unteren Endabschnitt des Streifens eines jeden Stapels so in der Packung angeordnet ist, dass jeweilige Endverbindungsabschnitte bereitgestellt werden, die entweder beide f\u00fcr eine Verbindung Ende an Ende mit anderen jeweiligen Endverbindungsabschnitten zug\u00e4nglich sind, um einen ununterbrochenen Streifen aus miteinander verbundenen Stapeln zu erzeugen,<br \/>\noder von denen mindestens einer bereits Ende an Ende mit einem Endverbindungsabschnitt eines anderen der Stapel verbunden ist, um einen ununterbrochenen Streifen bereitzustellen, der von miteinander verbundenen Stapeln gebildet wird (Anspruch 1),<\/p>\n<p>d.<br \/>\nein Verfahren zur Bildung einer Packung aus Streifenmaterial, das aufweist: Bereitstellen des Streifenmaterials als eine Vielzahl von Streifen, die Seite an Seite angeordnet sind; Bilden einer Vielzahl von Stapeln, die die jeweiligen Streifen enthalten, die hin und her gefaltet werden, derart, dass jeder gefaltete Abschnitt des Stapels relativ zum n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie gefaltet wird, und derart, dass die Seitenr\u00e4nder der Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind; wobei der Streifen durch jeden Stapel hindurch von einem oberen Endabschnitt des Stapels bis zu einem unteren Endabschnitt des Stapels ununterbrochen ist; Anordnen der Stapel so, dass sie parallel und Seite an Seite sind, um das Packungsgebilde zu bilden, so dass die Seitenr\u00e4nder der Streifenabschnitte eines jeden Stapels an die Seitenr\u00e4nder des n\u00e4chsten benachbarten Stapels, ohne dass starre Beh\u00e4lterw\u00e4nde dazwischen kommen, angrenzen;<\/p>\n<p>anzuwenden,<\/p>\n<p>das aufweist das Bereitstellen von jeweiligen Endverbindungsabschnitten sowohl an den oberen als auch den unteren Endabschnitten des Streifens eines jeden Stapels in der Packung und dass entweder beide Endverbindungsabschnitte f\u00fcr eine Ende-an-Ende-Verbindung mit einem anderen Endverbindungsabschnitt zug\u00e4nglich gemacht werden, um einen ununterbrochenen Streifen aus miteinander verbundenen Stapeln zu schaffen; oder mindestens ein Endverbindungsabschnitt von einem Stapel Ende an Ende mit einem jeweiligen Endverbindungsabschnitt eines weiteren Stapels verbunden wird, um einen ununterbrochenen Streifen zu schaffen, der aus miteinander verbundenen Stapeln gebildet ist (Anspruch 24),<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Mai 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1 a) und 1 c) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten zu 1) bis 3)) Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der vormaligen Patentinhaberin, der Dnn Inc., Hastings, Christchurch, Barbados durch Handlungen gem\u00e4\u00df I.1. in der Zeit vom 26. Mai bis zum 13. August 2000 und der ihr, der Kl\u00e4gerin, durch Handlungen gem\u00e4\u00df I.1., die seit dem 14. August 2000 begangen worden sind, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Lediglich soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hatte, die Beklagten zu 1 bis 3 zu verurteilen, die in ihrem unmittel- oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hat es die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Es hat die Verletzung des Klagepatentes bejaht. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend machen, das Landgericht habe zu Unrecht die angegriffenen Packungen f\u00fcr schutzrechtsverletzend gehalten.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Berufungsinstanz gegen die nunmehrigen Beklagten zu 4 und 5 erweitert hat, haben die Beklagten geltend gemacht, die Lieferungen an J&amp;z seien mit Erlaubnis der Patentinhaberin erfolgt, die insoweit auch auf Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche verzichtet habe ( vgl. Anl. ROP 12). Andere Benutzungshandlungen h\u00e4tten sie nicht begangen. Die in Deutschland bestehenden Anlagen zur Herstellung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Stapelungen seien unbrauchbar gemacht worden. Am 3. Januar 2003 seien in den Lagerr\u00e4umen und in den Fabrikationsr\u00e4umen in G keine Stapel mehr gefunden worden, die nach der Lehre des Klageschutzrechtes hergestellt worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 4 und 5 machen dar\u00fcber hinaus geltend, sie ber\u00fchmten sich nicht des Rechtes, die klagepatentgesch\u00fctzte Lehre benutzen zu d\u00fcrfen; ihre Ausf\u00fchrungen dienten allein der Rechtsverteidigung. Im Verhandlungstermin vor dem Senat haben die Beklagten zu 4 und 5 weiterhin zum Zwecke der Rechnungslegung erkl\u00e4rt, sie h\u00e4tten zu keiner Zeit Angebots- oder Lieferhandlungen gegen\u00fcber anderen Abnehmern als J&amp;z begangen und insgesamt seit dem 1. Januar 2003 keine Handlungen der angegriffenen Art mehr vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass gegen den Beklagten zu 2 nur f\u00fcr die Zeit bis zum 5. Februar 2002 und gegen den Beklagten zu 3 nur f\u00fcr die Zeit bis zum 23. Juli 2002 auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz erkannt wird;<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>die Beklagten zu 4 und 5 entsprechend dem gegen die Beklagten zu 1 bis 3 ergangenen Unterlassungsausspruch des Landgerichts zu verurteilen.<\/p>\n<p>Im Umfang der weiterhin gestellten Antr\u00e4ge,<\/p>\n<p>die Beklagten zu 4 und 5 au\u00dferdem zu verurteilen,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg f\u00fcr die vorstehend unter I. 1) und 3) beschriebenen Erzeugnisse f\u00fcr die Zeit ab dem 24. Juli 2002 zu erteilen;<\/p>\n<p>in jedem Fall unter Angabe der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Packungen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I. 1 bis 4 bezeichneten und seit dem 24. Juli 2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>1)<br \/>\nder hergestellten und gelieferten Mengen, Artikel-Bezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>2)<br \/>\nder Herstellungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<\/p>\n<p>3)<br \/>\ndes seit dem 24. Juli 2002 mit den unter Ziff. I. 1) und 3) beschriebenen Erzeugnissen erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>4)<br \/>\nder Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5)<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei auch ihnen der den Beklagten zu 1 bis 3 einger\u00e4umte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt nachgelassen werden k\u00f6nne, und<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Unterlassungsausspruch bezeichneten und seit dem 24. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird,<\/p>\n<p>und im Umfang des auch gegen die Beklagten zu 4 und 5 erhobenen Vernichtungsanspruches haben die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 4 und 5 den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt im \u00fcbrigen das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) ist zul\u00e4ssig, aber nur zu einem geringen Teil begr\u00fcndet, n\u00e4mlich im Umfang des Vernichtungsanspruches und soweit die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz auch die bis zum 31. Dezember 2002 get\u00e4tigten Lieferungen an den Abnehmer J&amp;z umfasst. Auch gegen die Zul\u00e4ssigkeit der erstmals in der Berufungsinstanz gegen die jetzigen Beklagten zu 4) und 5) erhobenen Klage bestehen keine Bedenken, nachdem die Beklagten zu 4) und 5) der Klageerweiterung zugestimmt haben, indem sie sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen und Antr\u00e4ge gestellt haben. Soweit noch streitig dar\u00fcber zu entscheiden ist, ist die Klage jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A. Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3)<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) bleibt zum \u00fcberwiegenden Teil erfolglos. Zutreffend hat das Landgericht sie zur Unterlassung und mit der vorstehend genannten Ausnahme der Lieferungen an J&amp;z auch zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt. Die angegriffenen Packungskonstruktionen entsprechen der in den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 56 niederlegten technischen Lehre, und das Verfahren, nach dem sie hergestellt worden sind, entspricht den in den Patentanspr\u00fcchen 24 und 50 beschriebenen Verfahren. Begr\u00fcndet ist die Berufung lediglich im Umfang des Vernichtungsanspruches.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin des Klagepatentes geworden ist und die (nochmalige) \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 14. August 2000 (Anl. K 2) kein Scheingesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7 117 BGB darstellt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auf den Seiten 18 und 19 des Urteilsumdruckes (Bl. 187\/187 R d.A.) im Abschnitt I. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zu Recht erhebt die Berufung gegen diese Ausf\u00fchrungen keine Einw\u00e4nde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Materialstreifenpackungen entsprechen der technischen Lehre des Klagepatentes.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent betrifft eine Materialstreifenpackung sowie Verfahren zu deren Bildung.<\/p>\n<p>Packungen der hier interessierenden Art fassen mehrere nebeneinander angeordnete Stapel aus streifenf\u00f6rmigem Material zu einer \u2013 \u00fcblicherweise als Ballen bezeichneten \u2013 Transport- und Lagereinheit zusammen, die als solche auch komplett und geschlossen zur verarbeitenden Maschine angeliefert wird; die Klagepatentschrift bezeichnet sie auch als Packungskonstruktion und meint damit die Einheit aus mehreren Stapeln ohne die Umh\u00fcllung f\u00fcr Transport und Lagerung. Die den Stapel bildenden Materialstreifen dienen als Grundmaterial zur maschinellen Herstellung bestimmter Erzeugnisse \u2013 beispielsweise Hygieneprodukte \u2013 und werden der verarbeitenden Maschine m\u00f6glichst kontinuierlich zugef\u00fchrt. Es besteht ein Bed\u00fcrfnis, den Materialstreifen bzw. Ballen m\u00f6glichst g\u00fcnstig f\u00fcr Transport, Lagerung und Verarbeitung zu packen.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit zur Herstellung solcher Materialstreifenpackungen, die durch das Klagepatent verbessert werden soll, besteht darin, das Streifenmaterial schleifenartig gefaltet zu Stapeln \u00fcbereinander zu schichten. Bei solchen Verfahren, wie sie u. a. aus der US-Patentschrift 5 087 140 (Anlage K 6) bekannt sind, erfolgt die Faltung in einem steifen, vorzugsweise aus Karton bestehenden Beh\u00e4lter, der das Streifenmaterial aufnimmt und w\u00e4hrend der Lagerung und des Transportes verhindert, dass der Ballen unter der Last dar\u00fcber gestapelter Packungen unkontrolliert zusammengedr\u00fcckt wird (vgl. Abs. 0005 und 0011; deutsche \u00dcbersetzung S. 2 Abs. 2 und S. 4 Abs. 2). Die Verwendung solcher Beh\u00e4lter ist jedoch kostentr\u00e4chtig; zum einen m\u00fcssen sie entweder an den Lieferanten der Materialstreifenpackung zur\u00fcckgegeben oder entsorgt werden (Abs. 0006; deutsche \u00dcbersetzung S. 3 Abs. 1), zum anderen verhindern sie das an sich m\u00f6gliche und aus Gr\u00fcnden der Raumersparnis auch erw\u00fcnschte kontrollierte Zusammendr\u00fccken der Packung, so dass sie bei Transport und Lagerung unn\u00f6tig viel Raum in Anspruch nimmt (Abs. 0007; deutsche \u00dcbersetzung S. 3 Abs. 2). Die Seitenwandungen des Beh\u00e4lters schr\u00e4nken die Position und Beweglichkeit des F\u00fchrungselementes ein, das den Streifen beim Zusammenfalten und Ablegen steuert (Abs. 0008; deutsche \u00dcbersetzung S. 3 Abs. 3); au\u00dferdem erfordert das konventionelle Verfahren, die Streifen vor dem Falten aus der Materialbahn herauszuschneiden. Jeder der hierdurch entstehenden separaten Streifen muss einzeln in einer separaten Station gefaltet werden. Das ist aufwendig und beansprucht viel Raum (Abs. 0010; deutsche \u00dcbersetzung Br\u00fcckenabsatz S. 3\/4).<\/p>\n<p>Als weiterer Stand der Technik wird in der Klagepatentbeschreibung die US-Patentschrift 3 729 367 (Anlage B 2) er\u00f6rtert, die einen kontinuierlichen Gummistreifen betrifft, der nach F\u00e4cherfaltmanier vor- und zur\u00fcckgefaltet ist, um einen Stapel des Streifens zu bilden, so dass der Streifen von einem Ende des Stapels herausgezogen werden kann. Diese Streifen werden alle gleichzeitig gefaltet, um Seite an Seite liegende Stapel von Streifen zu bilden. Die nebeneinander liegenden Stapel bzw. Streifen sind an ihren Seitenr\u00e4ndern \u00fcber Zungen oder Stege miteinander verbunden, die gebrochen werden m\u00fcssen, bevor die Streifen verarbeitet werden k\u00f6nnen (Abs. 0014; deutsche \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 5).<\/p>\n<p>Mit diesen Ausf\u00fchrungen lehnt die Klagepatentbeschreibung aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes nicht jede Art einer seitlichen Verbindung schlechthin ab. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass eine schwache Verbindung nach Art einer Perforations- oder Rei\u00df-Trennlinie beim Abziehen Vorteile f\u00fcr die Stabilit\u00e4t der aus mehreren Stapeln bestehenden Packungseinheit haben kann; die Stabilit\u00e4t muss dann nicht, wie in Figur 9 und den zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Spalte 13, Abs. 0073, 0074; deutsche \u00dcbersetzung S. 22, 23) dargestellt, durch eine Neigung der Stapel entgegen der Abzugsrichtung erzeugt, sondern kann entsprechend den Ausf\u00fchrungen der \u00e4lteren Druckschrift (Spalte 2, Zeilen 12 \u2013 15) durch geeignete Materialbr\u00fccken gew\u00e4hrleistet oder unterst\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Das Brechen der Verbindungszungen erfordert nicht zwingend einen besonderen Arbeitsgang, sondern kann auch beim Abziehen des Streifens geschehen, indem die Verbindungsstege durch die auf sie ausge\u00fcbten Zugspannkr\u00e4fte durchgerissen werden (vgl. Anlage B 2, Sp. 3, Z. 15 \u2013 17). Damit auch unter den von der Klagepatentbeschreibung in der Aufgabenstellung angesprochenen hohen Geschwindigkeiten (vgl. Klagepatentschrift Spalte 2, Abs. 0013, deutsche \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 4) keine St\u00f6rungen auftreten, muss aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes lediglich vermieden werden, dass die Verbindungsbr\u00fccken zu stark dimensioniert sind und infolge dessen beim Abziehen neben den Perforationslinien auch das Streifenmaterial rei\u00dft oder \u00fcber die Verbindungsbr\u00fccken gleichzeitig auch Material aus dem benachbarten Streifenstapel abgezogen wird.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die Struktur der Materialstreifenpackung so zu verbessern, dass bei hoher Geschwindigkeit die gesamte Packungskonstruktion Stapel f\u00fcr Stapel hintereinander und kontinuierlich abgezogen werden kann, und dass die Stabilit\u00e4t und Packungsdichte des Materials erh\u00f6ht werden (vgl. Abs. 0013; deutsche \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 4). Bei letzterem Aspekt geht es darum, auf den bisher zur Umh\u00fcllung \u00fcblichen steifen Beh\u00e4lter verzichten zu k\u00f6nnen und die Packungskonstruktion so auszubilden, dass sie aus sich selbst heraus stabilisiert und auch raumsparender transportiert und gelagert werden kann. Au\u00dferdem soll es m\u00f6glich sein, alle Stapel \u2013 etwa in der aus der US-Patentschrift 3 729 367 bekannten Weise \u2013 gleichzeitig zu falten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Packung aus Streifenmaterial vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1.<br \/>\neine Vielzahl von Stapeln (20, 21, 22, 23),<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nvon denen jeder einen Streifen (11) enth\u00e4lt, der<\/p>\n<p>1.1.1<br \/>\nderart hin- und hergefaltet ist, dass jeder gefaltete Abschnitt des Streifens relativ zum n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet ist und die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind,<\/p>\n<p>1.1.2<br \/>\nwobei der Streifen durch jeden Stapel (20, 21, 22, 23) hindurch von einem oberen Endabschnitt (30) des Streifens an einem Ende des Stapels bis zu einem unteren Endabschnitt (29) des Streifens an einem gegen\u00fcberliegenden Ende des Stapels ununterbrochen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Stapel (20, 21, 22, 23) sind<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nparallel und<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nSeite an Seite als ein gemeinsames Packungsgebilde (10) angeordnet, wobei<\/p>\n<p>2.3<br \/>\ndie Seitenr\u00e4nder (29) der Streifenabschnitte eines jeden Stapels an die Seitenr\u00e4nder (28) des n\u00e4chsten benachbarten Stapels angrenzen, und zwar<\/p>\n<p>2.4<br \/>\nohne dazwischenkommende starre Beh\u00e4lterw\u00e4nde;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Streifen ist sowohl am oberen als auch am unteren Endabschnitt (30, 29 in Fig. 1 und 2 und 94, 94 in Fig. 11) des Streifens eines jeden Stapels so in der Packung angeordnet, dass jeweilige Endverbindungsabschnitte (44, 45 in den Fig. 1, 2 und 96 in Fig. 11) bereitgestellt werden,<\/p>\n<p>3.1<br \/>\ndie entweder beide (Fig. 1) f\u00fcr eine Verbindung Ende an Ende mit anderen jeweiligen Endverbindungsabschnitten zug\u00e4nglich sind, um einen ununterbrochenen Streifen aus miteinander verbundenen Stapeln zu erzeugen, oder<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nvon denen mindestens einer (Fig. 2 und 11) bereits Ende an Ende mit einem Endverbindungsabschnitt eines anderen der Stapel verbunden ist, um einen ununterbrochenen Streifen bereitzustellen, der von miteinander verbundenen Stapeln gebildet wird.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 24 zur Bildung einer Packung der in Anspruch 1 beschriebenen Art vorgeschlagene Verfahren weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBereitstellen des Streifenmaterials als eine Vielzahl von Streifen (11), die Seite an Seite angeordnet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBilden einer Vielzahl von Stapeln (20, 21, 22, 23), die die jeweiligen Streifen (11) enthalten, die derart hin- und hergefaltet werden, dass jeder gefaltete Abschnitt des Streifens relativ zum n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet wird, und die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Streifen ist durch jeden Stapel (20, 21, 22, 23) hindurch von einem oberen Endabschnitt (30) des Stapels bis zu einem unteren Endabschnitt (29) des Stapels ununterbrochen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAnordnen der Stapel (20, 21, 22, 23) so, dass<\/p>\n<p>4.1<br \/>\nsie parallel und<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nSeite an Seite sind, um das Packungsgebilde (10) zu bilden,<\/p>\n<p>4.3<br \/>\nso dass die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der Streifenabschnitte eines jeden Stapels an die Seitenr\u00e4nder des n\u00e4chsten benachbarten Stapels angrenzen,<\/p>\n<p>4.4<br \/>\nohne dass starre Beh\u00e4lterw\u00e4nde dazwischenkommen;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBereitstellen von jeweiligen Endverbindungsabschnitten (44, 45 in Fig. 1, 2 und 96 in Fig 11) sowohl an den oberen als auch den unteren Endabschnitten (30, 29 in Fig. 1 u. 2 und 94, 95 in Fig. 11) des Streifens eines jeden Stapels in der Packung, wobei<\/p>\n<p>5.1<br \/>\nbeide Endverbindungsabschnitte (44, 45) entweder f\u00fcr eine Ende-an-Ende-Verbindung mit einem anderen Endverbindungsabschnitt zug\u00e4nglich gemacht werden, um einen ununterbrochenen Streifen aus miteinander verbundenen Stapeln zu schaffen;<\/p>\n<p>5.2<br \/>\noder mindestens ein Endverbindungsabschnitt von einem Stapel Ende an Ende mit einem jeweiligen Endverbindungsabschnitt eines weiteren Stapels verbunden wird, um einen ununterbrochenen Streifen zu schaffen, der aus miteinander verbundenen Stapeln gebildet ist.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 50 beschriebene Verfahren zur Bildung einer Packung aus Streifenmaterial unterscheidet sich von dem in Anspruch 24 beschriebenen Verfahren dadurch, dass statt einer Vielzahl von Stapeln auch ein einziger Stapel gebildet werden kann und der\/die Stapel zur Verringerung der H\u00f6he nach unten zusammengedr\u00fcckt und in diesem Zustand durch ein Verpackungsmaterial gehalten werden; die Merkmale dieses Verfahrens sind folgende:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBilden mindestens eines Stapels (20, 21, 22, 23),<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nder einen Streifen (11) enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>1.1.1<br \/>\nder derart hin- und hergefaltet wird, dass jeder gefaltete Abschnitt des mindestens einen Stapels relativ zu dem n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet wird und die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet werden;<\/p>\n<p>1.1.2<br \/>\nwobei der Streifen durch den mindestens einen Stapel hindurch von einem unteren Endabschnitt (29) des Streifens an der Unterseite des mindestens einen Stapels bis zu einem oberen Endabschnitt (3) des Streifens an dem oberen Ende des mindestens einen Stapels ununterbrochen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnordnung der Streifenabschnitte, so dass sie eine Vielzahl von Faltlinien (25) an einem Ende (18) des mindestens einen Stapels und eine zweite Vielzahl an Faltlinien (26) an einem gegen\u00fcberliegenden zweiten Ende (19) des mindestens einen Stapels bilden;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder mindestens eine Stapel wird<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nnach unten (D) zusammengedr\u00fcckt, um die H\u00f6he des mindestens einen Stapels zu verringern und<\/p>\n<p>3.2<br \/>\ndurch ein Verpackungsmaterial (40) gesichert, um den mindestens einen Stapel in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand f\u00fcr den Transport zu halten;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBereitstellen eines Endverbindungsabschnitts (45) des Streifens an dem mindestens einen Stapel,<\/p>\n<p>4.1<br \/>\nder sich von dem unteren Streifenabschnitt aus erstreckt und<\/p>\n<p>4.2<br \/>\nsich \u00fcber eines der Enden (18) des mindestens einen Stapels hinaus erstreckt, um zum Splei\u00dfen zug\u00e4nglich zu sein.<\/p>\n<p>Das Ergebnis des in Anspruch 50 beschriebenen Herstellungsverfahrens ist die in Anspruch 56 beschriebene Packung aus Streifenmaterial mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nmindestens einem Stapel (20, 21, 22, 23),<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nder einen Streifen (11) enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>1.1.1<br \/>\nder derart hin- und hergefaltet ist, dass jeder gefaltete Abschnitt des mindestens einen Stapels relativ zu dem n\u00e4chsten Abschnitt um eine quer zu dem Streifen verlaufende Linie (25, 26) gefaltet ist und die Seitenr\u00e4nder (27, 28) der gefalteten Streifenabschnitte zueinander ausgerichtet sind,<\/p>\n<p>1.1.2<br \/>\nwobei der Streifen durch den mindestens einen Stapel hindurch von einem unteren Endabschnitt (29) des Streifens an der Unterseite des mindestens einen Stapels bis zu einem oberen Endabschnitt (30) des Streifens an dem oberen Ende des mindestens einen Stapels hindurch ununterbrochen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Streifenabschnitte sind angeordnet, um eine erste Vielzahl von Faltlinien (25) an einem Ende (18) des mindestens einen Stapels und eine zweite Vielzahl an Faltlinien (26) an einem entgegengesetzten zweiten Ende (19) des mindestens einen Stapels zu bilden;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder mindestens eine Stapel ist<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nnach unten (D) zusammengedr\u00fcckt, um die H\u00f6he des mindestens einen Stapels zu verringern, und<\/p>\n<p>3.2<br \/>\ndurch ein Verpackungsmaterial (40) gesichert, um den mindestens einen Stapel in einem zusammengedr\u00fcckten Zustand f\u00fcr Transport zu halten;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder mindestens eine Stapel enth\u00e4lt einen Endverbindungsabschnitt (45) des Streifens,<\/p>\n<p>4.1<br \/>\nder sich von dem unteren Streifenabschnitt aus erstreckt und<\/p>\n<p>4.2<br \/>\n\u00fcber eines der Enden (18) des mindestens einen Stapels hinaus erstreckt, um zum Splei\u00dfen zug\u00e4nglich zu sein.<\/p>\n<p>Die in den Merkmalen 2.3 des Anspruches 1 und 4.3 des Anspruches 24 vorgesehene mit ihren Seitenr\u00e4ndern aneinander angrenzende Anordnung der einzelnen nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe 2 des Anspruches 1 bzw. 4 des Anspruches 24 nebeneinander liegenden Materialstreifenstapel und der Aufbau eines jeden Stapels durch schleifenf\u00f6rmige Faltung des entsprechend Merkmal 1.1.2 des Anspruches 1 bzw. 3 des Anspruches 24 ununterbrochenen Streifens sollen bewirken, dass die Materialstreifenabschnitte nebeneinander liegender Stapel nur der Reihe nach hintereinander (und nicht mehrere Streifen gleichzeitig) entfaltet werden k\u00f6nnen. Jeder Stapel soll einzeln Lage f\u00fcr Lage von oben bis unten kontinuierlich abgezogen werden, bevor zum n\u00e4chsten, danebenliegenden Stapel \u00fcbergegangen wird, der mit dem Ende des zuvor abgezogenen Stapels nach Ma\u00dfgabe des Anspruchskennzeichens verbunden ist und mit dem dann ebenso verfahren wird. Damit dieser Ablauf gew\u00e4hrleistet ist, der sich gegebenenfalls auch bei hohen Geschwindigkeiten vollziehen soll (vgl. Klagepatentschrift Spalte 2, Abs. 0013, deutsche \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 4), d\u00fcrfen die Seitenr\u00e4nder nebeneinander liegender Stapel nicht derart miteinander verbunden sein, dass St\u00f6rungen beim Abziehen auftreten. Solche St\u00f6rungen lassen sich am sichersten vermeiden, wenn die Seitenr\u00e4nder des Streifens eines jeden Stapels \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge keinerlei Verbindung zu den Seitenr\u00e4ndern des daneben liegenden Stapels aufweisen. Wie die Erw\u00e4hnung dieser Ausf\u00fchrungsform in Unteranspr\u00fcchen wie Anspruch 18 zeigt, ist sie im Rahmen der allgemeiner gefassten technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 24 nicht die einzige M\u00f6glichkeit, den Vorgaben der Merkmale 1 und 2.3 des Anspruches 1 und 4.3 des Anspruches 24 zu entsprechen. Auch wenn es Verbindungsstellen zwischen den Seitenr\u00e4ndern benachbarter Stapel gibt, lassen sie nicht zwangsl\u00e4ufig einen einzelnen Streifen bzw. Stapel entstehen, innerhalb dessen keine nebeneinander angeordneten Streifen mit jeweils direkten Seitenr\u00e4ndern mehr unterscheidbar sind. Es w\u00e4re auch m\u00f6glich, zwischen den Streifen entlang ihren Seitenr\u00e4ndern eine Perforation anzubringen, sofern die Verbindungsstellen beim Abziehen des Streifens sofort brechen und ein einwandfreies Abziehen des Stapels von oben bis unten m\u00f6glich ist, ohne dass \u00fcber die Verbindungsstege Faltabschnitte des benachbarten Stapels mitgenommen werden oder das Streifenmaterial einrei\u00dft. Die vorstehend bereits er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungen der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik diskutierten US-Patentschrift 3 729 367 (Anlage B 2, Spalte 3, Zeilen 12 \u2013 23 -, insb. 15 \u2013 17) best\u00e4tigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Dort wird ebenfalls die M\u00f6glichkeit angesprochen, die Verbindungsstellen so zu dimensionieren und so auszubilden, dass sie beim Abziehen des Streifens allein durch die von der Verarbeitungsmaschine erzeugte Zugspannung aufbrechen, ohne dass es zu St\u00f6rungen wie der ungewollten Mitnahme benachbarter Streifenabschnitte kommt. Den bereits erw\u00e4hnten Hinweis in der Klagepatentschrift (Abs. 0014, deutsche \u00dcbersetzung S. 4 Abs. 5), die aus der genannten US-Patentschrift bekannten Streifen seien jeweils mit dem n\u00e4chsten durch eine Folge von Verbindungszungen verbunden, die vor der Verwendbarkeit der Materialstreifen gebrochen werden m\u00fcssten, wertet der Durchschnittsfachmann, wie schon in den einleitenden Ausf\u00fchrungen dieses Abschnittes zum Stand der Technik dargelegt wurde, nicht als Kritik, die sich schlechthin gegen jede Art von Verbindung richtet. Ihm entnimmt der fachkundige Leser im Zusammenhang mit den Ausf\u00fchrungen zur technischen Problemstellung und in Abs. 0074 der Beschreibung (deutsche \u00dcbersetzung S. 23, Abs. 1), dass Perforationen zwischen den Streifen an ihren Seitenr\u00e4ndern nicht problematisch sind, wenn sichergestellt ist, dass das Material des Streifens bei den gegebenenfalls hohen Abzuggeschwindigkeiten nicht rei\u00dft und \u00fcber die Verbindungsbr\u00fccken auch kein Material vom benachbarten Stapel mit abgezogen wird. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, dass Perforationen an den Seitenr\u00e4ndern der Streifen jedenfalls dann unbedenklich sind, wenn die Verbindungsstege dem Streifen beim Abziehen praktisch keinen Widerstand entgegensetzen. Der fachkundige Leser der Klagepatentschrift wei\u00df, dass er bei der Dimensionierung der Verbindungsstellen sowohl dem Anliegen, dass die Packungseinheit nicht auseinanderf\u00e4llt, wenn an dem Streifen des ersten Stapels gezogen wird, als auch der Forderung nach einer problemlosen Abziehbarkeit auch bei hoher Geschwindigkeit gerecht werden muss.<\/p>\n<p>2. Von dieser Lehre machen die angegriffenen Materialballen Gebrauch. Streitig sind ohnehin nur die Merkmale 1 bis 1.1.1 und 2.3 des Anspruches 1, die Merkmale 1, 2 und 4.3 des Anspruchs 24 und die jeweilige Merkmalsgruppe 1 der Anspr\u00fcche 50 und 56. Dass diese Merkmale erf\u00fcllt sind, obwohl die Streifen der einzelnen Stapel der Packung an ihren Seitenr\u00e4ndern nicht vollst\u00e4ndig voneinander getrennt, sondern durch Perforationsstege miteinander verbunden sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; das Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. bis 3. ist nicht geeignet, diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht, in Frage zu stellen. Dass Perforationen an den R\u00e4ndern der einzelnen Faltlagen der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen stehen, sofern sie den Materialabzug auch bei hohen Geschwindigkeiten nicht behindern und den Materialstreifen keiner Rei\u00dfgefahr aussetzen, wurde bereits im vorstehenden Abschnitt 1. im einzelnen dargelegt. Zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat das Landgericht festgestellt, die Perforation sei so ausgebildet, dass die Materialstreifen Stapel f\u00fcr Stapel ebenso st\u00f6rungsfrei nacheinander abgezogen werden k\u00f6nnen, als seien sie vollst\u00e4ndig voneinander getrennt (S. 26\/27 des Urteilsumdruckes, Bl. 191 d.A.). Dass diese Feststellungen zutreffen, haben die Beklagten zu 1 bis 3 auch in der Berufungsinstanz nicht in Abrede gestellt (Bl. 227\/228 d.A.), sondern sie bestreiten die Verwirklichung der genannten Merkmale lediglich mit der Begr\u00fcndung, infolge ihrer Perforationsstege entspreche die angegriffene Packungskonstruktion der Lehre der vorbekannten US-Patentschrift 3 729 367, und solche Verbindungsstege zwischen den nebeneinander liegenden Materialstreifen lehne das Klageschutzrecht ab, weil das vor der Weiterverarbeitung erforderliche Aufbrechen der Stege im Hinblick auf die beim Abziehen wirkenden Trennkr\u00e4fte insbesondere bei hohen Zuggeschwindigkeiten zu unerw\u00fcnschten Komplikationen f\u00fchren k\u00f6nne. Diese nicht mit dem Verst\u00e4ndnis des fachkundigen Lesers der Klagepatentschrift in Einklang stehenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 1 bis 3 widersprechen im \u00dcbrigen auch dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 1 im Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent (vgl. Anlage B 1 S. 2 Zeile 19 bis S. 3 Zeile 22). Dort hat die Beklagte zu 1 selbst zutreffend dargelegt, die Lehre des Klagepatentes umfasse auch Packungen mit verbundenen Streifenabschnitten, sofern die Verbindungen beim Abziehen des Stapels ohne weiteres zerrei\u00dfen und den Streifen freigeben, und in diesem Zusammenhang ebenso zutreffend auf den u.a. aus Anspruch 18 zu ziehenden und am Ende des vorstehenden Abschnittes 1 dargelegten Umkehrschluss verwiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Da die Beklagten zu 1) bis 3) entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc zur Unterlassung verpflichtet. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil (Seite 28 des Urteilsumdruckes, Bl. 192 d.A.) zutreffend ausgef\u00fchrt hat, betrifft diese Unterlassungsverpflichtung nicht nur den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde, soweit ihn die Beklagte zu 1) selbst vorgenommen hat, sondern erstreckt sich auch auf Herstellung solcher Ballen, auf die dabei erfolgte Anwendung des klagepatentgesch\u00fctzten Herstellungsverfahrens und auf die Lieferung klagepatentverletzender Materialstreifenballen vom 21. Januar 2000 an den Abnehmer XX5. Dass nicht die Beklagte zu 1), sondern W3 als Herstellerin und Vertriebsunternehmen nach au\u00dfen in Erscheinung getreten ist, steht dem nicht entgegen. Als Patentverletzer haftet jeder, der willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der Patentverletzung mitwirkt, wobei auch die Unterst\u00fctzung oder Ausnutzung der Handlung anderer gen\u00fcgt, sofern der Beteiligte die M\u00f6glichkeit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hat und dies aufgrund seiner Stellung auch erwartet werden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 977, 979 rechte Spalte oben \u2013 R\u00e4umschild; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 27 m.w.N.). Das trifft im Streitfall auch auf die Beklagte zu 1) zu. Sie hat W3 nicht nur ihr Werksgel\u00e4nde zur Aufstellung und zum Betrieb der Maschine zur Herstellung der angegriffenen Packungen zur Verf\u00fcgung gestellt, sondern hatte zusammen mit der Lieferantin dieser Vorrichtung \u2013 der W GmbH in I, die W3 gemeinsam zu dem Zweck gegr\u00fcndet, eine Maschine, die ausschlie\u00dflich Streifenmaterial f\u00fcr den Verkauf und den Vertrieb durch die Beklagte zu 1) herstellt, auf deren Gel\u00e4nde aufzustellen und zu betreiben. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) vollst\u00e4ndig das Betriebsverm\u00f6gen der W3 \u00fcbernommen. Unter diesen Umst\u00e4nden kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde durch W3 ma\u00dfgeblich und dauerhaft beeinflusst hat. Durch dieses Verhalten hat sie an der Patentbenutzung durch W3 jedenfalls t\u00e4tigen Anteil nach Art eines Mitt\u00e4ters genommen und ist f\u00fcr diesen Tatbeitrag auch t\u00e4terschaftlich verantwortlich (vgl. BGH GRUR 1979, 48, 49 \u2013 Stra\u00dfendecke; vgl. ferner Reimer\/Nastelski, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl. 1968, \u00a7 47 PatG, Rdn. 71, Seiten 1691\/92).<\/p>\n<p>2. Dass die Beklagten zu 1) bis 3) der Kl\u00e4gerin und ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin \u00fcber die schutzrechtsverletzenden Handlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im Abschnitt IV. 3. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Grundsatz zutreffend dargelegt (S. 29, 30 des Urteilsumdruckes); auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz war allerdings auf den entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin hin bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus ihrer Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1. Die Berufung ist allerdings insoweit begr\u00fcndet, als die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1) bis 3) zum Schadenersatz und ihre Verurteilung zur Rechnungslegung im angefochtenen Urteil s\u00e4mtliche Handlungen der angegriffenen Art erfasst, an denen die Beklagten zu 1) bis 3) beteiligt waren. Von der Verpflichtung zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz sind n\u00e4mlich die von der Beklagten zu 1) an den Abnehmer J&amp;z gelieferten der Lehre des Klagepatentes entsprechenden Materialballen ausgenommen. Bezogen auf diese Lieferungen hatte die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die Y Inc., Tennessee, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in Ziffer 18 Buchstabe b) der als Anl. CCP 3 und CCP 4 vorgelegten und im August 2001 mit J&amp;z geschlossenen Liefervereinbarung (Anlage CCP 3; deutsche \u00dcbersetzung Anlage CCP 4) erkl\u00e4rt, f\u00fcr Lieferungen der Beklagten zu 1) an J&amp;z w\u00e4hrend der Laufzeit dieser Vereinbarung (1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002) werde keine Lizenzgeb\u00fchr erhoben, und f\u00fcr fr\u00fchere Lieferungen dorthin werde kein Schadenersatz verlangt. Mit dieser Vereinbarung sind f\u00fcr alle Lieferungen der Beklagten zu 1) an J&amp;z bis zum 31. Dezember 2002 Verg\u00fctungs- oder Schadenersatzanspr\u00fcche ausgeschlossen; dementsprechend hat auch die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin in ihrem als Anlage CCP 5\/ CCP 6 vorgelegten Schreiben vom 31. Oktober 2001 an die Konzernmutter der Beklagten zu 1) erkl\u00e4rt, sie habe f\u00fcr die hier in Rede stehenden Lieferungen auf Schadenersatz verzichtet und damit auch der Beklagten zu 1) eine entsprechende Zusage gegeben. An die f\u00fcr diese Zusage von Y geforderten Bedingungen haben sich die Beklagten zu 1) bis 3) gehalten. Unwiderlegt haben die Beklagten zu 4) und 5) im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 vorgetragen, seit dem 1. Januar 2003 die Belieferung von J&amp;z eingestellt zu haben, und hierzu bestehe auch keine M\u00f6glichkeit mehr, nachdem die zur Herstellung der angegriffenen Ballen benutzten Anlagen unbrauchbar gemacht worden seien und die Beklagte zu 1) auch keine Gegenst\u00e4nde der angegriffenen Art mehr besitze (S. 2 und 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 273, 274 d.A.). Dass die Beklagte zu 1) vereinbarungswidrig seit Beginn der Laufzeit der Liefervereinbarung klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ballen anderen Kunden geliefert oder angeboten oder im Jahre 2003 die Belieferung von J&amp;z fortgesetzt hat, ist von der darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dass die Kl\u00e4gerin an diese von ihrer Konzernmutter getroffenen Vereinbarungen gebunden ist, stellt sie zu Recht nicht in Abrede.<\/p>\n<p>2. Begr\u00fcndet ist die Berufung au\u00dferdem, soweit das Landgericht die Beklagten zu 1) bis 3) dazu verurteilt hat, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Unwiderlegt haben die Beklagten im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 vorgetragen, keine Packungen der angegriffenen Art mehr in Besitz zu haben und auch nicht mehr zu deren Herstellung in der Lage zu sein, nachdem die dazu ben\u00f6tigten Anlagen unbrauchbar gemacht worden seien (Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 10. April 2003; Bl. 274 d.A.). Damit fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Vernichtungsanspruch, denn im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befinden sich keine verletzenden Gegenst\u00e4nde mehr, und dass die inzwischen ausgeschiedenen Beklagten zu 2) und 3) noch schutzrechtsverletzende Packungen in ihrem Eigentum oder Besitz haben, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>B. Die Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5)<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagten zu 4) und 5) gerichtete Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnterlassungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu, weil keine Gefahr besteht, dass die Beklagten zu 4) und 5) schutzrechtsverletzende Handlungen vornehmen werden.<\/p>\n<p>a) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten zu 4) und 5) Rechtsverletzungen der angegriffenen Art wiederholen werden. Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die Beklagten zu 4) und 5) bereits in der Vergangenheit Rechtsverletzungen begangen haben oder sonst in zurechenbarer Weise an ihnen beteiligt waren. Das ist jedoch nicht der Fall gewesen.<\/p>\n<p>aa) Die von der Beklagten zu 1) mitt\u00e4terschaftlich mit W3 vorgenommenen Lieferungen dreier patentverletzender Ballen an den Abnehmer XX5 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Beklagten zu 4) und 5) noch nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) waren. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin (Seite 34 der Klageschrift, Bl. 34 GA) erfolgte diese Lieferung am 21. Januar 2000; die als Anl. K 17 zum Beleg dieser Lieferung vorgelegte Rechnung der Beklagten zu 4) an XX5 ist auf den 25. Januar 2000 datiert. Die Beklagten zu 4) und 5) sind jedoch erst seit dem 24. Juli 2002 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) (vgl. den Handelsregisterauszug Anl. CCP 2) und werden von der Kl\u00e4gerin auch erst ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Dass die Beklagte zu 1) auch unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 4) und 5) die Lieferung der angegriffenen Materialstreifenpackungen an den Abnehmer XX5 fortgesetzt hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>bb) Die Lieferungen der Beklagten zu 1) an ihren Hauptabnehmer J&amp;z waren nicht rechtswidrig.<\/p>\n<p>Zwar war die Lieferung der Lehre des Klagepatentes entsprechender Materialstreifenpackungen zun\u00e4chst ohne die nach \u00a7 9 PatG erforderliche Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klageschutzrechtes erfolgt. Das \u00e4nderte sich jedoch durch die bereits erw\u00e4hnte im August 2001 geschlossene Liefervereinbarung (Anl. CCP 3; deutsche \u00dcbersetzung Anl. CCP 4) zwischen J&amp;z und der Konzernmutter der Kl\u00e4gerin Y Inc. Durch diese Vereinbarung hat Y f\u00fcr die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 der von der Beklagten zu 1) get\u00e4tigten Belieferung des Abnehmers J&amp;z mit Ballen der angegriffenen Art die nach \u00a7 9 PatG erforderliche Zustimmung gegeben. Allerdings hat Y der Beklagten zu 1) keine Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatentes erteilt, sondern in Ziffer 18 Buchstabe b Abs. 3. der Vereinbarung lediglich erkl\u00e4rt, sie werde aus einem obsiegenden Unterlassungsurteil eines Verletzungsgerichtes nicht vollstrecken, sofern das dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die Beklagte zu 1) die Versorgung von J&amp;z w\u00e4hrend der Laufzeit dieser Liefervereinbarung einstellen m\u00fcsste, und in Abs. 1 werden die vor Beginn der Laufzeit dieser Liefervereinbarung begangenen Benutzungshandlungen ausdr\u00fccklich als Verletzungen bezeichnet. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass Y mit dieser Vereinbarung J&amp;z die Zusage gegeben hat, die angegriffenen Lieferungen der Beklagten zu 1) an J&amp;z bis zum 31. Dezember 2002 nicht zu unterbinden, um J&amp;z einen zeitlich begrenzten Weiterbezug der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu erm\u00f6glichen, selbst wenn ein obsiegendes gerichtliches Urteil wegen Patentverletzung ihr eine Unterbindung erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass Y bekannt war, die Erkl\u00e4rung eines Vollstreckungsverzichts aus einem obsiegenden Urteil im Patentverletzungsprozess werde die sichere Folge haben, dass die Beklagte zu 1) die Lieferungen der angegriffenen Materialpackungen an J&amp;z bis zum 31. Dezember 2002 fortsetzen w\u00fcrde. Insofern bedeutete die J&amp;z gegebene Bezugserlaubnis \u2013 dass es sich J&amp;z gegen\u00fcber um eine solche Gestattung handelt, wird durch die Wahl des Ausdrucks \u201eLiefervereinbarung\u201c in Ziffer 18 Buchstabe b Abs. 1 und 3 zum Ausdruck gebracht \u2013 und der mit J&amp;z aus diesem Grund vereinbarte Vollstreckungsverzicht zwangsl\u00e4ufig auch eine Zustimmung zu den von der Beklagten zu 1) an J&amp;z get\u00e4tigten Lieferungen; h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die angegriffenen Materialstreifenpackungen nicht mehr an J&amp;z liefern k\u00f6nnen, w\u00e4re auch die J&amp;z gegebene Bezugserlaubnis sinnlos gewesen. Dementsprechend hat Y in ihrem bereits erw\u00e4hnten Schreiben vom 31. Oktober 2001 (Anl. CCP 5; deutsche \u00dcbersetzung Anl. CCP 6) die Konzernmutter der Beklagten zu 1) von diesem Vollstreckungsverzicht in Kenntnis gesetzt und sp\u00e4testens hiermit die erforderliche Zustimmung an die Beklagte zu 1) erteilt.<\/p>\n<p>Diese Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu den w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit der Beklagten zu 4) und 5) get\u00e4tigten Lieferungen an J&amp;z schlie\u00dft nicht nur das Verschulden der Beklagten zu 4) und 5) aus (so Bruchhausen, GRUR 1963, 561, 562), sondern enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus einen Verzicht des Rechtsinhabers auf den defensiven Rechtsschutz, der seinerseits ein Rechtfertigungsgrund f\u00fcr den Eingriff in das Schutzrecht darstellt (OLG D\u00fcsseldorf (20. Zivilsenat), GRUR 1999, 45, 46 \u2013 nichtiger Lizenzvertrag; Benkard\/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 139 PatG, Rdn. 10; Osterloh, GRUR 1985, 707, 710; Ohl, GRUR 1992, 77, 78). Das entspricht dem im Recht der unerlaubten Handlungen allgemein anerkannten Grundsatz, dass demjenigen, der in den Eingriff in sein Rechtsgut durch einen anderen ausdr\u00fccklich einwilligt, kein Unrecht geschieht (vgl. dazu BGHZ 71, 339, 340; 29, 33, 36; BGH, Wertpapier-Mitteilungen 1971, 179, 180; RGZ 131, 335, 336 f.; 133, 293, 296; RG JW 1929, 744; Palandt\/Bassenge, BGB, 61. Aufl., \u00a7 1004, Rdn. 38, Erman\/H. Ehmann, BGB, 10. Aufl., Anhang zu \u00a7 12, Rdn. 73 und 488; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 19 Rdn. 19).<\/p>\n<p>Dass der Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu den angegriffenen und schutzrechtsverletzenden Handlungen im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten kein Vertrag zugrunde liegt, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Allerdings ist die Zustimmung nach \u00a7 9 PatG keine rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung im Sinne der \u00a7\u00a7 182, 183 BGB, sondern nur ein tats\u00e4chlich gegebener Verzicht des Rechtsinhabers auf seine an sich bestehenden Abwehrrechte (Osterloh, a.a.O., Seite 710; Ohl, a.a.O., Seite 78), und auch das entspricht allgemeinen Grunds\u00e4tzen im Recht der unerlaubten Handlungen (vgl. BGHZ 29, 33, 36; Erman\/W. Hefermehl, a.a.O., \u00a7 1004 Rdn. 35; Erman\/Palm, a.a.O., vor \u00a7 182 Rdn. 3; Erman\/G. Schiemann, a.a.O., \u00a7 823 Rdn. 147). Auch die Einwilligung in tats\u00e4chliche Handlungen, die in rechtlich gesch\u00fctzte G\u00fcter des Gestattenden eingreifen, ist jedoch in ihrer Wirksamkeit als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr diese Eingriffshandlungen nicht davon abh\u00e4ngig, dass ihr ein wirksamer Vertrag zwischen dem Einwilligenden und dem Eingreifenden zugrundeliegt; das tats\u00e4chliche Einverst\u00e4ndnis des Rechtsgutinhabers mit der Nutzung seiner Rechtsposition schlie\u00dft die Rechtswidrigkeit dieser Beeintr\u00e4chtigung aus (Osterloh, a.a.O., Seite 710 m.w.N., Fu\u00dfnote 25).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass das jedenfalls seit dem 1. Juli 2001 geltende Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin mit den angegriffenen Lieferungen an J&amp;z vor dem 31. Dezember 2002 wieder entfallen ist, sind Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Zwar steht dieses Einverst\u00e4ndnis, wie das Schreiben von Y vom 31. Oktober 2001 an die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) (Anl. CCP 5; deutsche \u00dcbersetzung Anl. CCP 6) und das Anwaltsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 14. Juni 2002 an die Beklagten (Anl. ROP 13) ergeben, unter der Bedingung, dass J&amp;z die in der Vereinbarung \u00fcbernommenen Verpflichtungen vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt. Da dieses von Y gegebene Einverst\u00e4ndnis so lange fortbesteht, bis J&amp;z gegen eine der in diesem Vertrag gegen\u00fcber Y eingegangenen Verpflichtungen verst\u00f6\u00dft, und erst mit dem Vorliegen einer solchen Vertragsverletzung entfallen w\u00e4re, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Vertragsverletzung darlegen m\u00fcssen, die das bis zum 31. Dezember 2002 geltende Einverst\u00e4ndnis wieder beseitigt h\u00e4tte. Das hat sie jedoch nicht getan.<\/p>\n<p>Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob Y durch die Liefervereinbarung mit J&amp;z auch die vor deren Inkrafttreten am 1. Juli 2001 von der Beklagten zu 1) get\u00e4tigten Lieferungen patentverletzender Ballen an J&amp;z genehmigt hat. Selbst wenn man das zugunsten der Kl\u00e4gerin verneint, ist die Beklagte zu 1) zu diesen Lieferungen nicht durch die Beklagten zu 4) und 5) bestimmt worden; die Beklagten zu 4) und 5) sind erst seit dem 24. Juli 2002 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), und zu diesem Zeitpunkt war die zwischen<br \/>\nY und J&amp;z geschlossene Liefervereinbarung in Kraft und das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin mit den Lieferungen klagepatentgem\u00e4\u00dfer Ballen an diesen Abnehmer noch vorhanden.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) nach dem Ablauf der Liefervereinbarung am 31. Dezember 2002 weiterhin patentverletzende Materialstreifenpackungen an J&amp;z geliefert hat, ist nicht ersichtlich. Unwiderlegt haben die Beklagten zu 4) und 5) vorgetragen, seit dem 1. Januar 2003 h\u00e4tten sie keine klagepatentverletzenden Lieferungen der Beklagten zu 1) mehr veranlasst und die Beklagte zu 1) auch keine patentverletzenden Lieferungen get\u00e4tigt. Im Verhandlungstermin am 10. April 2003 vor dem Senat haben die Beklagten zu 4) und 5) weiterhin erkl\u00e4rt, ihre in Deutschland bestehenden Anlagen zur Herstellung patentverletzender Stapelungen seien unbrauchbar gemacht worden, und am 3. Januar 2003 seien in den Lagerr\u00e4umen und Fabrikationsr\u00e4umen der Beklagten zu 1) in G auch keine der technischen Lehre des Klageschutzrechtes entsprechenden Stapelungen mehr vorhanden gewesen (Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 10. April 2003, Bl. 274 d.A.). Dieses Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin nicht widerlegt.<\/p>\n<p>cc) Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit der Beklagten zu 4) und 5) an andere Abnehmer schutzrechtsverletzende Ballen geliefert hat. Zwar hat die Kl\u00e4gerin (Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 8. April 2003, Bl. 268 d.A.) vorgetragen, die Beklagte zu 1) unterhalte auch zu Fmm laufende gesch\u00e4ftliche Beziehungen, und dieser Abnehmer werde von der Beklagten zu 1) in Deutschland bereits mit Fasermaterial f\u00fcr die Herstellung von Damenbinden beliefert, aber daraus geht nicht hervor, ob dieses Fasermaterial in Ballen entsprechend der Lehre des Klagepatentes verpackt worden ist. Im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 vor dem Senat haben die Beklagten zu 4) und 5) zum Zwecke der Auskunftserteilung verbindlich erkl\u00e4rt, sie h\u00e4tten zu keiner Zeit anderen Abnehmern als J&amp;z die angegriffenen Packungskonstruktionen angeboten oder geliefert und h\u00e4tten seit dem 1. Januar 2003 insgesamt keinerlei Handlungen der angegriffenen Art mehr begangen (Seite 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 273 d.A.). Auch dieses Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin nicht widerlegt. Dass das an einen der von der Kl\u00e4gerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 8. April 2003 (Bl. 268 d.A.) genannten international t\u00e4tigen weiteren Abnehmer von der Beklagten zu 1) gelieferte Fasermaterial in einer klagepatentverletzenden Konstruktion gepackt war, hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>b) Liegt ein die Wiederholungsgefahr k\u00fcnftiger Eingriffe in das Klagepatent begr\u00fcndender Rechtsversto\u00df der Beklagten zu 4) und 5) nicht vor, kann ein Unterlassungsanspruch gegen sie nur zuerkannt werden, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie k\u00fcnftig erstmals Schutzrechtsverletzungen der angegriffenen Art begehen werden. Auch diese Gefahr ist im Streitfall jedoch bezogen auf die Beklagten zu 4) und 5) nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagten h\u00e4tten, indem sie die Benutzung der Lehre des Klagepatentes in Abrede gestellt h\u00e4tten, das Recht f\u00fcr sich in Anspruch genommen, Materialpackungen der angegriffenen Art herstellen, anbieten und liefern zu d\u00fcrfen. Die Beklagten zu 4) und 5) haben im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 klargestellt, sie ber\u00fchmten sich nicht des Rechts, von der gesch\u00fctzten Lehre Gebrauch zu machen, und ihre schrifts\u00e4tzlichen und m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen dienten allein der Rechtsverteidigung (Seite 2 der Sitzungsniederschrift, Bl. 273 d.A.). Damit sollte erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Beklagten zu 4) und 5) sich nicht f\u00fcr berechtigt halten, Materialpackungen der angegriffenen Art herzustellen, anzubieten und\/oder und in den Verkehr zu bringen. Durch diese Erkl\u00e4rung haben die Beklagten zu 4) und 5) gleichzeitig etwaige fr\u00fchere Ber\u00fchmungen aufgegeben.<\/p>\n<p>Andere Umst\u00e4nde, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ableiten lie\u00dfe, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Auch in diesem Zusammenhang ist die Erkl\u00e4rung der Beklagten zu 4) und 5) im Verhandlungstermin vom 10. April 2003 zu ber\u00fccksichtigen, die in Deutschland bestehenden Anlagen zur Herstellung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen seien unbrauchbar gemacht worden und in ihrem Besitz bef\u00e4nden sich auch keine Packungskonstruktionen der angegriffenen Art mehr, und die die Kl\u00e4gerin nicht zu widerlegen vermochte. Andere Umst\u00e4nde, aus denen sich die ernsthaft zu besorgende Gefahr ergibt, dass die Beklagten zu 4) und 5) die Beklagte zu 1) zu patentverletzenden Handlungen bestimmen und veranlassen werden &#8211; wie etwa die Beschaffung einer neuen zur Herstellung schutzrechtsverletzender Einheiten geeigneten Maschine \u2013, sind weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>2. \u00dcber die zun\u00e4chst geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse brauchte nicht mehr entschieden zu werden, nachdem die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 4) und 5) den Rechtsstreit insoweit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Soweit noch streitig zu entscheiden war, sind die Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen auf die Parteien verteilt worden; soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt worden ist und \u00fcber die hierauf entfallenden Kosten nach \u00a7 91 a ZPO zu entscheiden war, war die Kl\u00e4gerin mit den Kosten zu belasten, da die Beklagten zu 4) und 5) keine Verletzungshandlungen begangen haben und deswegen auch nicht zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruches enthielt die Klage eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Zuvielforderung, die keine besonderen Mehrkosten veranlasst hat, da die Beklagten keine patentverletzenden Gegenst\u00e4nde mehr im Besitz haben.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 und 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Da die Frage, welche Rechtsfolgen eine faktisch erkl\u00e4rte Zustimmung des Patentinhabers zu einer Benutzung der f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten technischen Lehre nach sich zieht, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hat, hat der Senat die Revision der Kl\u00e4gerin zugelassen.<\/p>\n<p>D33 Kj Dr. C5<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0213\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Juli 2003, Az. 2 U 18\/02\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[46,20],"tags":[],"class_list":["post-5131","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2003-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5131","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5131"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5131\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5132,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5131\/revisions\/5132"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5131"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5131"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5131"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}