{"id":513,"date":"2010-07-13T17:00:05","date_gmt":"2010-07-13T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=513"},"modified":"2016-06-26T16:57:53","modified_gmt":"2016-06-26T16:57:53","slug":"4a-o-10610-tintenpatrone-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=513","title":{"rendered":"4a O 106\/10 &#8211; Tintenpatrone (5)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1472<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Juli 2010, Az. 4a O 106\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5931\">2 U 92\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.05.2010 wird aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verf\u00fcgungsbeklagten je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>III. Die weitere Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist von der Leistung einer Sicherheit in H\u00f6he von 1.500.000,- EUR abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 045 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 28.02.2008 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 03.03.2010. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 19.03.2010 bzw. vom 04.06.2010 haben die A mbH sowie die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents eingelegt, wobei das Europ\u00e4ische Patentamt bisher \u00fcber die Einspr\u00fcche nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eInk cartridge, set of ink cartridges, and ink cartridge determination system\u201c (Tintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem). Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eTintenpatrone (10, 10\u2018) mit:<\/p>\n<p>einer Vorderwand (161);<\/p>\n<p>einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg vorsteht;<\/p>\n<p>einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199), der von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeichnungsger\u00e4t (250) vorsteht; und<\/p>\n<p>einem dritten Signalblockierabschnitt (72),<\/p>\n<p>worin der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsger\u00e4t (250), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsger\u00e4t (250), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empf\u00e4ngt, und<\/p>\n<p>der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist zum entweder Verhindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empf\u00e4ngt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. In Figur 2a ist nach der Patentbeschreibung eine Perspektivansicht einer Tintenpatrone dargestellt. Bei Figur 4a handelt es sich um eine Perspektivansicht einer Vorderfl\u00e4che eines Hauptk\u00f6rpers der Tintenpatrone gem\u00e4\u00df Figur 2a, wobei Figur 6 sodann einen Querschnitt entlang der Linie VI-VI gem\u00e4\u00df Figur 4a zeigt.<br \/>\nIn Figur 12 ist schlie\u00dflich eine vertikale Querschnittsansicht eines Patronenanbringungsabschnitts eines Aufzeichnungsger\u00e4tes gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gezeigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten vertreiben unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen f\u00fcr Drucker und Multifunktionsger\u00e4te, zum Beispiel mit der Bezeichnung B13, B14, B15, B16, B17, B18, B19, B20, und P18 (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Tintenpatronen werden von den Verf\u00fcgungsbeklagten als kompatibel zu einer Reihe von Tintenstrahldruckern und Multifunktionsger\u00e4ten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bezeichnet, darunter die Multifunktionsger\u00e4te C-165C und D-290C. Sie sind unter anderem zu den Patronen des Typs LC980 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kompatibel. Auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird dies beispielsweise durch den Aufdruck \u201eReplaces E FM\u201c verdeutlicht, wobei der an die Typenbezeichnung \u201eF\u201c angeh\u00e4ngte Buchstabe die in der Tintenpatrone enthaltene Farbe kennzeichnet. Dar\u00fcber hinaus findet sich auch der Hinweis \u201eInk Cartridge for E GC\u201c. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind wie folgt gestaltet:<br \/>\nKennzeichnend ist dabei neben einer, ein erstes Sensorsignal blockierenden starren oberen Nase ein nach vorn abstehender und nach unten gerichteter \u201eR\u00fcssel\u201c. Solange die Tintenpatrone noch nicht in der entsprechenden Aufnahme im Tintenstrahldrucker verrastet ist, steht dieser \u201eR\u00fcssel\u201c in Einf\u00fchrungsrichtung von der Vorderwand weg und blockiert beim Einsetzen der Tintenpatrone den Durchtritt eines zweiten Sensorsignals.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einen transparenten Kunststoffabschnitt, der den Pfad eines Druckersignals in Abh\u00e4ngigkeit vom Tintenstand \u00e4ndert. Der Kunststoffabschnitt umfasst zwei geneigte \u201eFl\u00fcgel\u201c und den oberen Teil des Tintenschaufensters. Ein vom Drucker ausgesendetes zweites Sensorsignal wird durch den ersten geneigten Fl\u00fcgel nach unten abgelenkt, wenn die Tintenpatrone mit Tinte gef\u00fcllt ist. Wenn der Tintenstand in der Patrone die untere Grenze erreicht hat, ist das Tintenschaufenster nicht mehr vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt. In diesem Fall tritt das Licht des zweiten Signals durch den transparenten Kunststoffabschnitt, indem es durch den einen der zwei geneigten \u201eFl\u00fcgel\u201c abgelenkt, am oberen Abschnitt des Tintenschaufensters reflektiert und sodann durch den zweiten geneigten \u201eFl\u00fcgel\u201c auf den Empf\u00e4nger des zweiten Signals zur\u00fcckgelenkt wird. Die Funktionsweise des transparenten Kunststoffteils l\u00e4sst sich anhand der folgenden, durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen darstellen:<br \/>\nNach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 17.05.2010 bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2010 hat die Kammer den Verf\u00fcgungsbeklagten daraufhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>Tintenpatronen mit<\/p>\n<p>einer Vorderwand, einem ersten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand weg vorsteht, einem zweiten Signalblockierabschnitt, der von der Vorderwand in einer Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone in ein Aufzeichnungsger\u00e4t vorsteht und einem dritten Signalblockierabschnitt,<\/p>\n<p>worin der erste Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsger\u00e4t, da durch zu gehen, wenn der erste Signalblockierabschnitt das erste Signal empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>der zweite Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsger\u00e4t, da durch zu gehen, wenn der zweite Signalblockierabschnitt das zweite Signal empf\u00e4ngt, und<\/p>\n<p>der dritte Signalblockierabschnitt aufgebaut ist zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt das zweite Signal empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu in der Bundesrepublik Deutschland den genannten Zwecken anzubieten oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung haben die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 26.05.2010 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O XXX\/XX, aufzuheben;<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.05.2010 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten machen zur Begr\u00fcndung ihres Widerspruchs im Wesentlichen geltend, das Verf\u00fcgungspatent werde sich in den gegen das Verf\u00fcgungspatent eingeleiteten Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere beruhe das Verf\u00fcgungspatent auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. In der urspr\u00fcnglichen Anmeldung werde der nunmehr isoliert in den Anspruch aufgenommene Begriff der \u201eVorderwand (161)\u201c stets in Verbindung mit dem beweglichen Teil, n\u00e4mlich einer Schutzmanschette, beschrieben, wobei das bewegliche Teil (21) nicht nur durch eine Vorderwand (21), sondern auch durch eine obere und eine untere sowie zwei seitliche W\u00e4nde definiert worden sei. Eine weitergehende Definition finde sich in der gesamten urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht. Dar\u00fcber hinaus werde die durch Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beanspruchte technische Lehre insbesondere in der EP 1 826 XXX A2 neuheitssch\u00e4dlich, zumindest aber naheliegend offenbart. Im \u00dcbrigen sei die technische Lehre des Klagepatents auch im Hinblick auf die EP 1 770 XXX (ggf. in Verbindung mit der EP 1 826 XXX A2) sowie in Bezug auf die EP 1 234 XXX A2 naheliegend. Schlie\u00dflich haben die Verf\u00fcgungsbeklagten den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand erhoben, hinsichtlich dessen Begr\u00fcndung zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 14.06.2010 verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist diesem Vorbringen entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch. Da die Verf\u00fcgungsbeklagten den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents rechtswidrig benutzen, sind sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft unter anderem Tintenpatronen.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung weist ein bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t wie beispielsweise ein Tintenstrahl-Aufzeichnungsger\u00e4t einen Tintenstrahl-Aufzeichnungskopf und einen Anbringungsabschnitt auf, in welchem eine bekannte Tintenpatrone angebracht wird. Sobald die Tintenpatrone in dem Anbringungsabschnitt installiert ist, ist das Aufzeichnungsger\u00e4t eingerichtet und die Tinte kann aus einer Mehrzahl von D\u00fcsen abgegeben werden, um ein Bild auf einem Blatt Papier aufzuzeichnen.<\/p>\n<p>Ein anderes, beispielsweise aus der US 2005\/0024XXX A1 bekanntes Aufzeichnungsger\u00e4t enth\u00e4lt einen Wagen, in welchen eine Tintenpatrone aufgenommen werden kann. Das Aufzeichnungsger\u00e4t ist dabei in der Lage, durch das Erfassen des von der Tintenpatrone reflektierten Lichts den Typ der Tintenpatrone zu bestimmen. Hierf\u00fcr wird die Intensit\u00e4t des reflektierten Lichts von einem Sensor des Aufzeichnungsger\u00e4tes gemessen, wenn sich der Wagen und die Tintenpatrone bewegen.<\/p>\n<p>Beispielsweise aus der US 2005\/019XXX A1 ist es weiterhin bekannt, am Aufzeichnungsger\u00e4t einen vom Wagen getrennten Anbringungsabschnitt vorzusehen, wobei das Aufzeichnungsger\u00e4t derart aufgebaut ist, dass es den Typ der Tintenpatrone bestimmen kann, wenn die Tintenpatrone an dem Anbringungsabschnitt angebracht ist. Dabei erfasst das Aufzeichnungsger\u00e4t das Vorhandensein oder die Abwesenheit eines signalblockierenden Abschnittes der Tintenpatrone, so dass auf der Grundlage des Vorhandenseins des signalblockierenden Abschnittes der Typ der Tintenpatrone bestimmt wird. An diesem System bezeichnet es das Verf\u00fcgungspatent jedoch als nachteilig, dass die Bestimmung der Tintenpatrone Unsicherheiten unterliegt, die beispielsweise dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass der Benutzer die Tintenpatrone mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit einf\u00fchrt oder die Tintenpatrone nach Beginn des Einf\u00fchrvorgangs wieder entfernt, bevor die Tintenpatrone vollst\u00e4ndig in den Anbringungsabschnitt eingef\u00fchrt ist. In diesen F\u00e4llen kann der Sensor nur ungenaue Informationen erfassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift die EP 1 772 XXX A2. Die dort offenbarte Tintenpatrone weist ein Geh\u00e4use auf, das eine Aufnahme bildet, die zum Aufnehmen eines Tintenreservoirelementes auf der Innenseite und eines austauschbaren Reservoirelementes, das Tinte speichert und in dem Aufnahmeraum angeordnet ist. Das Tintenreservoirelement weist ein Tintenlieferteil zum Liefern von Tinte zu einer Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung und eine bestrahlte Teilstruktur auf, die zwischen zwei Abschnitten eines optischen Sensors des Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4tes anzuordnen und mit Licht zu bestrahlen ist. Das Geh\u00e4use ist aus einer Mehrzahl von Geh\u00e4useteilen gebildet, die miteinander verbunden sind. Eine Endoberfl\u00e4che des Geh\u00e4uses ist mit einer \u00d6ffnung versehen, durch die mindestens ein Teil des Tintenlieferteiles und mindestens ein Teil des bestrahlten Teiles zu der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses derart offen freiliegen, dass das bestrahlte Teil des Tintenreservoirelementes erfassbar ist, wenn das Tintenreservoirelement in dem Geh\u00e4use aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die Nachteile des Standes der Technik zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Eine Tintenpatrone (10, 10\u2018) mit:<\/p>\n<p>2. einer Vorderwand (161);<\/p>\n<p>3. einem ersten Signalblockierabschnitt (191), der von der Vorderwand (161) weg vorsteht;<\/p>\n<p>4. einem zweiten Signalblockierabschnitt (189, 199), der von der Vorderwand (161) in einer Einf\u00fchrungsrichtung (30) der Tintenpatrone (10) in ein Aufzeichnungsger\u00e4t (250) vorsteht; und<\/p>\n<p>5. einem dritten Signalblockierabschnitt (72),<\/p>\n<p>6. worin der erste Signalblockierabschnitt (191) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines ersten Signals von dem Aufzeichnungsger\u00e4t (250), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des ersten Signals, wenn der erste Signalblockierabschnitt (191) das erste Signal empf\u00e4ngt,<\/p>\n<p>7. der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) aufgebaut ist zum entweder Verhindern eines zweiten Signals von dem Aufzeichnungsger\u00e4t (250), da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der zweite Signalblockierabschnitt (189, 199) das zweite Signal empf\u00e4ngt, und<\/p>\n<p>8. der dritte Signalblockierabschnitt (72) aufgebaut ist zum entweder Verhindern des zweiten Signals, da durch zu gehen, oder zum \u00c4ndern eines Pfads des zweiten Signals, wenn der dritte Signalblockierabschnitt (72) das Signal empf\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung ist es ein Vorteil der Erfindung, dass der Aufbau der Tintenpatrone einem Aufzeichnungsger\u00e4t erm\u00f6glicht, genau die mit der Patrone verkn\u00fcpften Informationen zu bestimmen. Dies geschieht unabh\u00e4ngig von der Geschwindigkeit, mit der der Nutzer die Patrone an dem Drucker einbringt und unabh\u00e4ngig davon, ob der Nutzer beginnt, die Tintenpatrone in den Drucker einzuf\u00fchren und diese sodann zwischenzeitlich wieder aus dem Drucker entfernt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein patentrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zusteht. Die durch die Verf\u00fcgungsbeklagten hinsichtlich der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents allein aufgeworfene Frage, ob eine Vorderwand im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs vorhanden ist und die Signalblockierab-schnitte von dieser Vorderwand vorstehen, hat ihren Ursprung in dem Streit, ob der Patentanspruch auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht und betrifft damit den Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung wegen einer Patentverletzung nur in Betracht, wenn nicht nur die Patentverletzung, sondern auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents so eindeutig zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu bewerten ist, dass eine fehlerhafte, in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Damit sich Zweifel des Verletzungsgerichts am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents in einer Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages niederschlagen k\u00f6nnen, muss das Schutzrecht tats\u00e4chlich angegriffen werden oder ein Angriff zumindest verl\u00e4sslich vorauszusehen sein. Ist die Einspruchsfrist gegen das Verf\u00fcgungspatent nicht einmal so weit abgelaufen, dass vom Verf\u00fcgungsbeklagten eine fundierte Recherche nach entgegenstehendem Stand der Technik erwartet werden konnte, muss das Verf\u00fcgungsbegehren auch dann ohne Erfolg bleiben, sofern nur die M\u00f6glichkeit besteht, dass relevante Tatsachen bei entsprechender Recherche noch aufgefunden werden. Dabei steht es zur Glaubhaftmachungslast der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einwendungen unberechtigt sind und das Verf\u00fcgungspatent mit Sicherheit im Rechtsbestandsverfahren bestehen wird. Von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann dabei im Allgemeinen nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Von diesem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen zweiseitigen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in besonderen F\u00e4llen abgewichen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents als haltlos erweisen oder wenn mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Zwar haben sowohl die A mbH als auch die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents Einspruch eingelegt, ohne dass \u00fcber die Einspr\u00fcche bereits entschieden wurde. Damit hat das erst am 03.03.2010 erteilte Verf\u00fcgungspatent noch kein zweiseitiges Rechtsbestandsverfahren durchlaufen. Jedoch erweisen sich die im Einspruchsverfahren gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents erhobenen ebenso wie die durch die Verf\u00fcgungsbeklagten erg\u00e4nzend vorgebrachten Einwendungen als haltlos.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt nach Art. 100 lit. c) EP\u00dc vor, wenn der Gegenstand des Patents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der f\u00fcr die Einreichung der Anmeldung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist. Gegenstand des Patents ist dabei der Anspruch, wie ihn der Fachmann aus dem formulierten Patentanspruch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren verstehen muss. Der durch die Erfindung angesprochene Fachmann muss so den Gegenstand des Anspruchs eines Patents unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens unmittelbar und eindeutig erkennen k\u00f6nnen. Der so ermittelte Gegenstand des Anspruchs ist sodann mit dem gesamten Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen, wobei dasjenige zu den Anmeldeunterlagen geh\u00f6rt, was ein Durchschnittsfachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig ihnen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 307, 308 &#8211; Bodenwalze). Eine technische Lehre geht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen l\u00e4sst, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl. BGH GRUR 2001, 140, 141 &#8211; Zeittelegramm). Das ist etwa dann der Fall, wenn in den Anspruch Merkmale aufgenommen werden, die eine technische Lehre umschreiben oder durch die ein Gegenstand beansprucht wird, welche den Anmeldungsunterlagen durch einen Durchschnittsfachmann nicht entnommen werden kann (vgl. BGH GRUR 2002, 49 &#8211; Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; GRUR 2000, 1015 &#8211; Verglasungsdichtung). Als unzul\u00e4ssige Erweiterung im Sinne eines Aliud (&#8222;etwas Anderes&#8220;) ist ebenfalls zu bewerten, wenn an die Stelle der urspr\u00fcnglich offenbarten Erfindung eine andere gesetzt wird, mithin ein Austausch erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 49, 51 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung).<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben vermag der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Fachmann werde den Begriff \u201eVorderwand\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents als einen Teil des Geh\u00e4uses der Tintenpatrone ansehen, in welchem die abzugebende Tinte gespeichert ist, w\u00e4hrend in der Offenlegungsschrift als Vorderwand nicht eine Wand des Geh\u00e4uses (20), sondern eine Fl\u00e4che eines bewegten Bauteils offenbart werde, den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht zu begr\u00fcnden. Gem\u00e4\u00df Absatz [0044] der Offenlegungsschrift, der Absatz [0041] der Verf\u00fcgungspatentschrift entspricht, weist die Tintenpatrone (10) ein Geh\u00e4use, z.B. einen Hauptk\u00f6rper (20) und ein bewegbares Teil (21) auf. Dar\u00fcber hinaus wird in der Offenlegungschrift in Abschnitt [0073], der Abschnitt [0070] der Verf\u00fcgungspatentschrift entspricht, offenbart, dass das bewegbare Teil (21) eine Vorderwand aufweist. Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift, dass das bewegbare Teil (21) eine erste signalblockierende Anordnung (185) mit einem signalblockierenden Abschnitt (189) aufweist, der von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils (21)] in der Richtung der Einf\u00fchrung (30) vorsteht (vgl. Abschnitte [0076] und [0078]). Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt nach der Offenlegungsschrift das bewegbare Teil (21) \u00fcber eine signalblockierende Anordnung (186), die von der Vorderwand (161) [des bewegbaren Teils] vorsteht und die einen signalblockierenden Abschnitt (191) aufweist (vgl. Abschnitte [0076] und [0079] der Offenlegungsschrift, die den Abschnitten [0073] und [0076] der Verf\u00fcgungspatentschrift entsprechen). Da das bewegliche Teil bereits in der Offenlegungsschrift in Patentanspruch 1 nicht beansprucht wird, ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass dann, wenn die Patrone kein bewegliches Teil (21) besitzt, die Signalblockierabschnitte (189) und (191) auch von der \u2013 in der Richtung mit der Vorderwand (161) des bewegbaren Teils \u00fcbereinstimmenden \u2013 Vorderwand des ausdr\u00fccklich offenbarten Hauptk\u00f6rpers (20) wegstehen k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr die durch die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochene \u201etop wall\u201c. Dass der Fachmann demgegen\u00fcber diesen Schluss nicht ziehen wird, haben auch die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht substantiiert begr\u00fcndet. Soweit Professor H in dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Privatgutachten auf S. 6 im letzten Absatz ausf\u00fchrt, die relative Verschiebbarkeit des beweglichen Teils sei Vorraussetzung f\u00fcr die Steuerwirkung, r\u00e4umt dieser sodann selbst ein, dass dies \u201ef\u00fcr alle in den Anmeldungsunterlagen beschriebenen Ausbildungsbeispiele erfindungswesentlich\u201c sei. Allein auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele darf der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung jedoch nicht reduziert werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Erfindungsgegenstand ist gegen\u00fcber dem durch die Verf\u00fcgungsbeklagten sowie durch die A mbH entgegengehaltenen Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>Soweit die A mbH ihren Einspruch zun\u00e4chst auf die im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigten Entgegenhaltungen D 2 \u2013 D 6 st\u00fctzt, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass diese der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents tats\u00e4chlich entgegen stehen. Vielmehr hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits im Rahmen der Begr\u00fcndung ihres Verf\u00fcgungsantrages umfassend dargestellt, aus welchen Gr\u00fcnden diese Schriften der Neuheit des Verf\u00fcgungspatentes nicht entgegen stehen.<\/p>\n<p>Auch die nunmehr durch die Verf\u00fcgungsbeklagten sowie die A mbH als neuer Stand der Technik herangezogene EP 1 826 XXX A2 (nachfolgend: E1, vgl. Anlage MBP 4 sowie die deutsche \u00dcbersetzung ASt 12b) nimmt die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Zwar werden dort mit den Abschnitten (76a) und (76b) sowie dem Abschnitt (60) tats\u00e4chlich drei signalblockierende Abschnitte offenbart (vgl. insbesondere Figuren 4 und 9). Jedoch erstrecken sich selbst dann, wenn man als Vorderwand jede beliebige, in Einf\u00fchrungsrichtung weisende Wand ansehen w\u00fcrde, nicht zwei dieser Abschnitte, wie durch das Verf\u00fcgungspatent gefordert, von der Vorderwand (in Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone) weg (vgl. Patentanspruch 1, Merkmale 3 und 4). Vielmehr sind diese in Einf\u00fchrungsrichtung seitlich angeordnet (vgl. insbesondere Abschnitte [0062], [0073], [0074] und [0079] der Anlage Ast 12b).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus offenbart die E1 auch nicht den Einsatz zweier verschiedener Signale, die durch drei Signalblockierungsabschnitte verhindert oder umgelenkt werden (Merkmale 4., 7. und 8. von Patentanspruch 1). Vielmehr wird in der Entgegenhaltung lediglich der Einsatz eines Sensors offenbart, der einerseits \u00fcber den Einsatz verschiedener Signalblockierabschnitte f\u00fcr das Ermitteln des Tintenstandes und andererseits f\u00fcr die Ermittlung des Vorhandenseins bzw. Nichtvorhandenseins einer Tintenpatrone eingesetzt wird (vgl. insbes. Anlage Ast 12b, Abschnitt [0016]). Der Einsatz getrennter Sensoren und damit auch der Einsatz zweier Signale des Aufzeichnungsger\u00e4tes wird durch die Entgegenhaltung demgegen\u00fcber als zu teuer und damit nachteilig bezeichnet (vgl. ASt 12b, Abschnitt [0003] a. E.). Dass die offenbarten Signalblockierabschnitte dazu geeignet sind, durch verschiedene Sensoren erfasst zu werden, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht. Vielmehr wird deren Zusammenwirken im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Sensors offenbart.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nPatentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beruht auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Entgegenhaltung E1 offenbart die durch Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beanspruchte technische Lehre nicht naheliegend. Weder finden sich in der Entgegenhaltung Anhaltspunkte, die Signalblockierabschnitte an der Vorderseite der Patrone anzuordnen, noch, zwei Sensorsignale anstelle des offenbarten einen Sensorsignals einzusetzen. Hiervon f\u00fchrt die Entgegenhaltung den Fachmann vielmehr sogar weg, indem eine zwei Sensoren vorsehende L\u00f6sung ausdr\u00fccklich als zu kostenintensiv und damit nachteilig bezeichnet wird (vgl. Anlage ASt 12, Abschnitt [0003] a. E.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wird auch durch eine Kombination der E1 mit der EP 1 234 XXX B1 (E2, vgl. Anlagen ASt 13 und 13a) nicht naheliegend offenbart. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann die E1 mit der E2 kombinieren sollte und statt des in der E1 offenbarten einen Sensors nunmehr zwei Sensoren und damit zwei Sensorsignale einsetzen sollte. Davon wird er bereits durch Abschnitt [0003] der E1 abgehalten, in welchem der Einsatz zweier Sensorsignale gerade als zu kostenintensiv und nachteilig bezeichnet wird. Im \u00dcbrigen befinden sich auch in der im Einspruchsverfahren herangezogenen Figur 15 der E2 die Informationsmuster und damit die Signalblockierabschnitte wie auch in der E1 an der Seite und stehen damit nicht von der Vorderwand in Einf\u00fchrungsrichtung der Tintenpatrone weg.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nFerner offenbart auch eine Kombination der E2 mit der EP 1 790 480 A1 (E3, vgl. Anlagen ASt 14 und 14a) die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht naheliegend. Auch insoweit ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann die E2 mit der E3 kombinieren sollte. Insbesondere befasst sich die E3 nicht mit dem Einsatz von Sensoren. Vielmehr geht es darum, dem Anwender der Patrone m\u00f6glichst einfach und schnell den Wechsel der Patrone zu erm\u00f6glichen (vgl. vgl. Anlage ASt 14a, Abschnitte [0006] und [0007]). Entsprechend werden in den im Einspruchsverfahren zur Begr\u00fcndung des Naheliegens herangezogenen Figuren 8 und 13 auch keine drei signalblockierenden Abschnitte gezeigt. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass der Fl\u00fcssigkeitspegelsensor (87) \u00fcberhaupt \u00fcber signalblockierende Abschnitte realisiert wird. Vielmehr offenbart die E3 insoweit nur, dass dieser Fl\u00fcssigkeitspegelsensor (87) keinen besonderen Einschr\u00e4nkungen unterliegt, so dass ein bekannter Sensor verwendet werden kann (vgl. Anlage ASt 14a, Abschnitt [0099] a. E.).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch nicht durch eine Kombination der E1 mit der bereits im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und im Verf\u00fcgungspatent ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigten EP 1 772 XXX A2 (im Folgenden: D1, vgl. Anlage MBP 5 sowie die deutsche \u00dcbersetzung Anlage ASt 18) naheliegend offenbart. Auch insoweit ist bereits nicht erkennbar, aus welchem Grund ein Fachmann beide Schriften kombinieren sollte, da beide Entgegenhaltungen in sich abgeschlossene L\u00f6sungen offenbaren. Dabei werden in der D1 die Vorspr\u00fcnge (214a, 214b) nicht als Signalblockierabschnitte, sondern im Hinblick auf die F\u00fchrung der Patrone beschrieben (vgl. Anlage Ast 18, S. 49 f.). Auch handelt es sich bei dem im sechsten Ausf\u00fchrungsbeispiel der D1 offenbarten Tintenkartuschen-befestigungs-Erfassungssensor (960) um keinen Signalblockierabschnitt, der ein vom Aufzeichnungsger\u00e4t gesendetes Signal blockiert. Vielmehr gibt dieser Tintenkartuschenbefestigungs-Erfassungssensor (960) selbst ein entsprechendes Sensorsignal an die Steuerplatine (970) ab (vgl. Anlage Ast 18, S. 210 unten). Dass demgegen\u00fcber in der D1 der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchte Einsatz dreier Signalblockierabschnitte, welche (zeitweise) zwei verschiedene Sensorsignale blockieren, offenbart w\u00fcrde, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Verf\u00fcgungsbeklagten herangezogene Patrone LC 1000.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs bestehen keine anderweitigen \u00fcberwiegenden Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten an einer ungehinderten Nutzung des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Die Angelegenheit ist in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wurden unstreitig erst am 19.04.2010 und damit knapp einen Monat vor Stellung des Verf\u00fcgungsantrages an eine dritte Person, die hierzu von den durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beauftragten Patentanw\u00e4lte bestimmt worden war, geliefert und unmittelbar an die Patentanw\u00e4lte der Antragstellerin weitergeleitet. Dar\u00fcber hinaus wurden die streitgegenst\u00e4ndlichen Patronen der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) unstreitig erst am 03.05.2010 bestellt und am 11.05.2010 ausgeliefert, so dass insoweit zwischen Auslieferung und Bestellung ein Zeitraum von lediglich einer Woche liegt (vgl. Anlagen ASt 8\/8a sowie 9).<\/p>\n<p>Im Rahmen der gebotenen Interessenabw\u00e4gung ist dar\u00fcber hinaus der Grundsatz zu ber\u00fccksichtigen, dass dem Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin regelm\u00e4\u00dfig Vorrang geb\u00fchrt, wenn der Verf\u00fcgungsanspruch \u2013 wie hier \u2013 unzweifelhaft besteht und die Rechtsbest\u00e4ndigkeit gesichert ist. Dies gilt f\u00fcr den vorliegenden Fall um so mehr, als es sich bei dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich von Tintenpatronen um einen hart umk\u00e4mpften Markt handelt, bei welchem \u00fcber das \u00fcbliche Ma\u00df hinaus die Gefahr besteht, dass es ohne den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu einem der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zuzumutenden Preisverfall kommt, der auch durch ein sp\u00e4teres, auf eine Patentverletzung erkennendes Hauptsacheurteil nicht mehr umgekehrt werden kann. Dass es sich dabei auch nicht lediglich um eine hypothetische M\u00f6glichkeit handelt, zeigt die Anlage ASt 9, wonach die Original-Tintenpatronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum Preis von 17,95 EUR bzw. 10,95 EUR angeboten werden, w\u00e4hrend die Patronen der Verf\u00fcgungsbeklagten lediglich 12,99 EUR bzw. 7,99 EUR (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sowie 6,49 EUR (Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) kosten sollen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Verf\u00fcgungsbeklagten schlie\u00dflich den Zwangslizenzeinwand erhoben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich sind gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverst\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Auflage, \u00a7 24 PatG Rz. 16). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers \u00e4u\u00dferstenfalls nur dann zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Somit kann die Verweigerung der Lizenzierung des Verf\u00fcgungspatents durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig davon, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung besitzt, den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nur dann tragen, wenn kumulativ<\/p>\n<p>(1) die begehrte Patentbenutzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten derart unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auch bei geh\u00f6riger eigener Anstrengung des Patentnutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<\/p>\n<p>(2) die Verf\u00fcgungsbeklagte beabsichtigt, auf dem Markt neue, das hei\u00dft mit dem Produkt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht substituierbare Erzeugnisse und Dienstleistungen anzubieten,<\/p>\n<p>(3) die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und<\/p>\n<p>(4) durch die Weigerung jeglicher Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt ausgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 932 m. w. N.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass diese Voraussetzungen in vorliegenden Fall gegeben sind, l\u00e4sst der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, worauf die Kammer bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht erkennen.<\/p>\n<p>Insbesondere wollen die Verf\u00fcgungsbeklagten keine neuen und damit aus der Sicht des Nachfragers nicht gegen die Patronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin austauschbaren Tintenpatronen anbieten. Vielmehr sollen die Tintenpatronen der Verf\u00fcgungsbeklagten gerade die (hochpreisigeren) Tintenpatronen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ersetzen. Im \u00dcbrigen ist auch nicht hinreichend dargetan, dass f\u00fcr Druckermodelle der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geeignete Tintenpatronen (falls diese den relevanten Markt bilden sollten) nur unter Verletzung des Verf\u00fcgungspatents hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen. Vielmehr \u201eerscheint\u201c eine Umgehung des Verf\u00fcgungspatents nach der durch die Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. I nach den derzeitigen Kenntnissen unm\u00f6glich, ohne dass dieses pauschale Vorbringen durch die Verf\u00fcgungsbeklagten weiter konkretisiert wurde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO regelm\u00e4\u00dfig von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1472 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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