{"id":5129,"date":"2003-06-12T17:00:22","date_gmt":"2003-06-12T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5129"},"modified":"2016-05-30T12:22:29","modified_gmt":"2016-05-30T12:22:29","slug":"2-u-15301-steckmuffendichtung-fuer-betonrohre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5129","title":{"rendered":"2 U 153\/01 &#8211; Steckmuffendichtung f\u00fcr Betonrohre"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0212\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2003, Az. 2 U 153\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 25. Oktober 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 26.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 36.700 \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 511.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 33 45 569 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 16. Dezember 1983 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 6. Juli 1983 eingegangenen und am 17. Januar 1985 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 7. Januar 1988.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Steckmuffendichtung f\u00fcr Betonrohre, bestehend aus einem an der Glocke befestigten Dichtungselement aus elastomerem Material, das einen Dichtungsring und wenigstens einen im Bereich des Dichtungsringes auf seiner der Innenwandung der Glocke zugekehrten Seite in Umfangsrichtung verlaufenden Befestigungsansatz aufweist, der in die Innenwandung der Glocke eingeformt ist und der \u2013 in Einschubrichtung des Spitzendes gesehen \u2013 vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes angeordnet ist, und welches Dichtungselement mit einem an den Dichtungsring anschlie\u00dfenden, an der Innenwandung der Glocke anliegenden und sich bis in den Bereich des Glockenspiegels erstreckenden Kragen mit geringerer Dicke als der Dichtungsring versehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass auf der der Glockenwandung zugekehrten Seite (R\u00fcckenfl\u00e4che 21) eine den Befestigungsansatz abteilende Nut (8) angeordnet ist und dass am Kragen (7) \u2013 in Einschubrichtung (4) gesehen \u2013 jeweils mit Abstand zwischen dem Verformungsteil des Dichtungsringes (5) und dem Glockenspiegel wenigstens ein umlaufendes, radial nach innen gerichtetes, im wesentlichen stegf\u00f6rmig geformtes St\u00fctzelement (12) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 6 aus der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 einen Teill\u00e4ngsschnitt durch die Glocke eines Betonrohres mit eingesetztem Dichtungselement (Bezugsziffer 3) und der f\u00fcr die Fertigung der Innenkontur der Glocke erforderlichen Untermuffe (Bezugsziffer 2) und Figur 6 eine weitere Ausf\u00fchrungsform des Dichtungselementes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt in Schweden her und vertreibt in Deutschland \u00fcber die Beklagte zu 2) unter der Bezeichnung \u201eF 153\u201c Dichtungselemente zur Herstellung von Steckmuffendichtungen f\u00fcr Betonrohre. Die n\u00e4here Ausgestaltung dieser<br \/>\nElemente ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anl. W 8 \u00fcberreichten Abschnitt eines Original-Dichtungselements sowie dessen von ihr als Anl. W 13 \u00fcberreichter, mit Bezugsziffern versehenen und nachfolgend wiedergegebenen Abbildung:<\/p>\n<p>Wie diese Abbildung zeigt, weist das genannte Dichtungselement in seinem vorderen Bereich (10) einen Ansatz auf, der erheblich tiefer liegt als der Kragen und der bei der Herstellung des mit der Steckmuffendichtung versehenen Betonrohres in dessen Wandung eingebettet wird, um die Dichtung im Rohr zu befestigen. Dieser Befestigungsansatz reicht bis in den Bereich hinter dem eigentlichen Dichtungsring (5) etwa bis zum Ende der ersten von einem Steg abgegrenzten verformbaren Kammer. Im Anschluss an eine Nut (8) liegt hinter dem Befestigungsansatz auf einem schr\u00e4g zum Kragen (7) verlaufenden Abschnitt eine Wulst.<\/p>\n<p>Nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten vor den Dichtungselementen \u201eF 153\u201c in Deutschland ein \u00e4hnlich gestaltetes Vorg\u00e4ngermodell (\u00fcberreicht als Anl. W 12) vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Die Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass der Befestigungsansatz \u2013 in Einschubrichtung des Spitzendes des n\u00e4chsten Rohres gesehen \u2013 vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes ende, sondern nur, dass er vor diesem beginne. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten daher von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch, die Beklagten verletzten mithin das Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steckmuffendichtungen f\u00fcr Betonrohre, bestehend aus einem an der<br \/>\nGlocke befestigbaren Dichtungselement aus elastomerem Material, das einen Dichtungsring und wenigstens einen im Bereich des Dichtungsringes auf seiner der Innenwandung der Glocke zugekehrten Seite in Umfangsrichtung verlaufenden Befestigungsansatz aufweist, der in die Innenwandung der Glocke einformbar und der \u2013 in Einschubrichtung des Spitzendes gesehen \u2013 vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes angeordnet ist, und welches Dichtungselement mit einem an den Dichtungsring anschlie\u00dfenden, an der Innenwandung der Glocke anliegenden und sich bis in den Bereich des Glockenspiegels erstreckenden Kragen mit geringerer Dicke als der Dichtungsring versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen auf der der Glockenwandung zugekehrten Seite (R\u00fcckenfl\u00e4che) eine den Befestigungsansatz abteilende Nut angeordnet ist und bei denen am Kragen \u2013 in Einschubrichtung gesehen \u2013 jeweils mit Abstand zwischen dem Verformungsteil des Dichtungsringes und dem Glockenspiegel wenigstens ein umlaufendes, radial nach innen gerichtetes, im wesentlichen stegf\u00f6rmig geformtes St\u00fctzelement angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n\u2013 die Beklagten \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1988 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen<br \/>\nund Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einem von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn berechtigten und verpflichteten, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen zu 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 7. Februar 1988 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Sie vertrieben schon keine \u201eSteckmuffendichtungen\u201c (die aus jeweils einem Betonrohr und dem darin eingebetteten Dichtungselement best\u00fcnden), sondern nur Dichtungselemente, so dass der Klageantrag das angegriffene Verhalten nicht zutreffend umschreibe. Dichtungselemente gem\u00e4\u00df dem Vorg\u00e4ngermodell des Typs \u201eF 153\u201c h\u00e4tten sie auf dem deutschen Markt nicht vertrieben. Die von ihnen vertriebenen Dichtungselemente verletzten das Klagepatent schon deshalb nicht, weil bei ihnen entgegen der Lehre des Klagepatents der Befestigungsansatz nicht \u2013 in Einschubrichtung des Spitzendes des n\u00e4chsten Rohres gesehen \u2013 vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes angeordnet sei, sondern sich bis in einen Bereich hinter diesem erstrecke, womit die Glockenwandung im Bereich des Dichtungsringes geschw\u00e4cht werde, was das Klagepatent gerade vermeiden wolle.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 25. Oktober 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge (mit der Abweichung, dass es im Unterlassungsantrag statt \u201evor dem Verformungsteil des Dichtungsringes angeordnet\u201c nunmehr hei\u00dft: \u201evor dem Verformungsteil des Dichtungsringes beginnend angeordnet\u201c) weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bitten.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwar ist entgegen der R\u00fcge der Beklagten der Klageantrag nicht zu beanstanden, weil er \u2013 trotz des einleitend gebrauchten Wortes \u201eSteckmuffendichtung\u201c \u2013 der Sache nach nur die von den Beklagten vertriebenen Dichtungselemente betrifft. Die Berufung kann aber deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagten das Klagepatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent betrifft eine Steckmuffendichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um eine Steckmuffendichtung f\u00fcr Betonrohre;<\/p>\n<p>2. bestehend aus einem Dichtungselement aus elastomerem Material;<\/p>\n<p>3. das Dichtungselement ist an der Glocke (1) befestigt;<\/p>\n<p>4. es weist einen Dichtungsring (5) und wenigstens einen Befestigungs-<br \/>\nansatz (10) auf;<\/p>\n<p>5. der Befestigungsansatz verl\u00e4uft im Bereich des Dichtungsringes auf<br \/>\nseiner der Innenwandung der Glocke zugekehrten Seite in Umfangs-<br \/>\nrichtung;<\/p>\n<p>6. er ist in die Innenwandung der Glocke eingeformt und<\/p>\n<p>7. in Einschubrichtung des Spitzendes gesehen vor dem Verformungsteil<br \/>\ndes Dichtungsringes (5) angeordnet;<\/p>\n<p>8. das Dichtungselement ist mit einem Kragen (7) versehen,<\/p>\n<p>8.1 der an den Dichtungsring anschlie\u00dft,<\/p>\n<p>8.2 an der Innenwandung der Glocke anliegt,<\/p>\n<p>8.3 sich bis in den Innenbereich des Glockenspiegels erstreckt und<\/p>\n<p>8.4 mit geringerer Dicke als der Dichtungsring versehen ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus (Spalte 1 Zeile 63 bis Spalte 2 Zeile 3): Eine derartige Steckmuffendichtung sei aus der DE-OS 31 36 315 (Anl. W 5) bekannt. Der Vorteil derartiger, mit einem die Innenwandung der Glocke auskleidenden Kragen versehenen Dichtungselemente liege im wesentlichen im fertigungstechnischen Bereich und bestehe darin, dass beim Ziehen der Untermuffe nach dem Abbinden, aber noch vor vollst\u00e4ndiger Aush\u00e4rtung des Betons keine Ausbr\u00fcche auftreten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der die genannte DE-OS heranzieht, stellt fest, dass diese in der Tat eine Steckmuffendichtung mit den oben genannten Merkmalen zeigt, bei der das aus Befestigungsansatz, Dichtungsring und Kragen bestehende Dichtungselement aus elastomerem Material an der Innenwandung der Glocke befestigt ist, und zwar mit Hilfe des dort als \u201estegf\u00f6rmiger Ansatz (10)\u201c bezeichneten Teiles \u2013 in der Terminologie des Klagepatents also eines Befestigungsansatzes -, welches entsprechend Merkmal 6 in die Innenwandung der Glocke eingeformt ist und (vgl. Merkmal 7) in Einschubrichtung des Spitzendes gesehen vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes angeordnet ist.<\/p>\n<p>Dazu hei\u00dft es auf Seite 9 Zeilen 26-29 der genannten Offenlegungsschrift:<\/p>\n<p>\u201eAm Au\u00dfenumfang des Formteiles\u201c (= nach der Terminologie des Klagepatents: des Dichtungselements), \u201eund zwar \u2013 in Einschubrichtung 4\u201c (= in Einschubrichtung des Spitzendes, vgl. a.a.O., Seite 8 Zeile 37) \u201egesehen \u2013 vor dem Dichtungsring 5\u201c (= nach der Terminologie des Klagepatents: vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes) \u201eist ein in Umfangsrichtung verlaufender Ansatz 10 angeordnet, durch den das Formteil fest im Beton verankert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 3-14) kritisiert an dem genannten Stand der Technik lediglich, dort werde, um ein Eindr\u00fccken des hinter dem eigentlichen Dichtungsring liegenden Hohlraumes beim Betonieren (also bei der Herstellung des Betonrohres) zu verhindern, dieser durch einen l\u00f6sbaren Formring (in der<br \/>\nDE-OS 31 36 315 als \u201ePresspolster (9)\u201c bezeichnet) abgest\u00fctzt, was sowohl die Materialkosten als auch den Arbeitsaufwand bei der Herstellung erh\u00f6he, und bezeichnet es dann (Spalte 2 Zeilen 15-25) als Aufgabe der Erfindung, eine Steckmuffendichtung der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art in ihrer Form so zu verbessern, dass das Dichtungselement trotz einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig komplizierten, zum Teil d\u00fcnnwandigen Querschnittsform im Strangpressverfahren herstellbar sei, ohne zus\u00e4tzlich einzuf\u00fcgende Formteile bei der Rohrherstellung einbetonierbar und in der Glocke des fertigen Rohres zuverl\u00e4ssig gehalten sei, so dass beim Einschieben des Spitzendes das Dichtungselement nicht aus seiner Verankerung herausgezogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st werden, dass die Steckmuffendichtung zus\u00e4tzlich zu den Merkmalen 1 bis 8.4 folgende weiteren Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>9. Auf der der Glockenwandung zugekehrten Seite (R\u00fcckenfl\u00e4che 21)<br \/>\nist eine den Befestigungsansatz abteilende Nut (8) angeordnet;<\/p>\n<p>10. am Kragen ist wenigstens ein St\u00fctzelement (12) angeordnet;<\/p>\n<p>10.1 es ist umlaufend,<\/p>\n<p>10.2 radial nach innen gerichtet und<\/p>\n<p>10.3 im wesentlichen stegf\u00f6rmig geformt;<\/p>\n<p>11. das St\u00fctzelement ist \u2013 in Einschubrichtung (4) gesehen \u2013 jeweils mit<br \/>\nAbstand zwischen dem Verformungsteil des Dichtungsringes (5) und<br \/>\ndem Glockenspiegel angeordnet.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bedarf vor allem das Merkmal 7 besonderer Er\u00f6rterung, wonach der Befestigungsansatz \u201evor dem Verformungsteil des Dichtungsringes angeordnet\u201c sein soll. \u201eVerformungsteil des Dichtungsringes\u201c ist nach der Terminologie des Klagepatents der Bereich des Dichtungsringes, der beim Einschieben des Spitzendes verpresst wird und mittels der R\u00fcckstellkr\u00e4fte des elastomeren Materials die erforderliche Dichtwirkung entfaltet (vgl. dazu Spalte 5 Zeile 67 bis Spalte 6 Zeile 4 sowie Zeilen 7-10 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die in Merkmal 7 beschriebene Lage des Befestigungsansatzes hat das Klagepatent aus dem Stand der Technik, n\u00e4mlich aus der DE-OS 31 36 315, \u00fcbernommen. An ihr \u00fcbt das Klagepatent auch keine Kritik.<\/p>\n<p>Wenn der Durchschnittsfachmann nach der Bedeutung bzw. der Funktion dieses Lagenmerkmals fragt, so findet er dazu in der DE-OS 31 36 315 folgende Ausf\u00fchrungen:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; der Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung besteht jedoch insbesondere darin, dass es hierbei m\u00f6glich ist, den Steg in bezug auf die Dichtfl\u00e4che des Dichtungsringes in Einschubrichtung gesehen vor dem wirksamen Teil des Dichtungsringes\u201c (= mit den Worten des Klagepatents: \u201edes Verformungsteiles des Dichtungsringes\u201c) \u201eanzuordnen. Hierdurch wird bewirkt, dass die durch den Ansatz bedingte Schw\u00e4chung des Glockenquerschnittes schon beim Einschieben eines Spitzendes unbelastet bleibt\u201c (a.a.O., Seite 7 Zeile 36 bis Seite 8 Zeile 6).<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Bei dieser Ausf\u00fchrungsform\u201c (n\u00e4mlich bei dem in Figur 4 a.a.O. gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel) \u201ekann der stegf\u00f6rmige Ansatz 10 in Richtung auf die Glocken\u00f6ffnung verschoben sein, um die durch den Ansatz bedingte Schw\u00e4chung des Glockenquerschnittes m\u00f6glichst weit von der Belastungszone des Dichtungsringes anzuordnen\u201c (a.a.O., Seite 10 Zeilen 30-36).<\/p>\n<p>Diese Hinweise nimmt die Beschreibung des Klagepatents in Spalte 2 Zeilen 34-43 auf, wo es n\u00e4mlich hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDurch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung des Befestigungsansatzes wird erreicht, dass die beim Einschieben des Spitzendes des anzuschlie\u00dfenden Rohres in die mit dem Dichtungselement versehene Glocke auf den Verformungsteil wirkenden und von der Glocke aufzunehmenden Kr\u00e4fte \u2013 in Einschubrichtung gesehen \u2013 erst hinter der vom Befestigungsansatz im Beton freigehaltenen Nut\u201c (damit ist nicht die in Merkmal 9 genannte Nut im Dichtungselement gemeint, sondern die Nut im Beton des Rohres, in welcher nach der Fertigstellung des Rohres der Befestigungsansatz 10 liegt \u2013 vgl. Figur 1 der Klagepatentschrift), \u201ealso in einem Bereich der Glocke wirksam werden, der nicht durch diese Querschnittsverminderung geschw\u00e4cht ist.\u201c<\/p>\n<p>Merkmal 7 verlangt also nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns, dass der Befestigungsansatz (insgesamt) vor dem Verformungsteil des Dichtungsringes, also vor dem Bereich des Betonrohres angeordnet sein (und nicht nur dort beginnen) soll, auf den beim Einschieben des folgenden Rohres Kr\u00e4fte einwirken. Dieser letztere Bereich soll nicht durch eine Querschnittsverminderung, wie sie der in die Wand des Betonrohres eingebettete Befestigungsansatz bewirkt, geschw\u00e4cht werden, was sich nur erreichen l\u00e4sst, wenn der Befestigungsansatz vor diesem Bereich endet.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent Nuten im Beton, die zu Schw\u00e4chungen des Glockenquerschnitts f\u00fchren, m\u00f6glichst vermeiden will, ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch aus Spalte 7 Zeilen 14-17, wo darauf hingewiesen wird, der bei dem Dichtungselement gem\u00e4\u00df Figur 6 vorhandene St\u00fctzfu\u00df 27, der nur f\u00fcr die Herstellung des Profils von Bedeutung sei, k\u00f6nne nach der Vulkanisation vom Profilsteg abgetrennt werden, um Schw\u00e4chungen des Glockenquerschnitts (die eintreten w\u00fcrden, wenn man bei der Herstellung des Rohres den St\u00fctzfu\u00df mit einbetonieren w\u00fcrde) zu vermeiden.<\/p>\n<p>Er\u00f6rterungsbed\u00fcrftig ist auch Merkmal 9. Dieses Merkmal ist im Hinblick auf den in der Klagepatentschrift genannten letzten Aufgabenteil zu sehen, n\u00e4mlich zu erreichen, dass das Dichtungselement in der Glocke des fertigen Rohres zuverl\u00e4ssig gehalten wird, so dass es beim Einschieben des Spitzendes des n\u00e4chsten Rohres nicht aus seiner Verankerung gezogen werden kann.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 9 soll auf der der Glockenwandung zugekehrten Seite (R\u00fcckenfl\u00e4che) des Dichtungselements eine den Befestigungsansatz abteilende Nut angeordnet sein. Hier geht es also \u2013 anders als bei der in Spalte 2 Zeile 40 f. angesprochenen Nut im Beton \u2013 um eine Nut im Dichtungselement, die den Befestigungsansatz \u201eabteilen\u201c soll, n\u00e4mlich von den \u00fcbrigen Teilen des Dichtungselements, also dem Dichtring mit seinem Verformungsteil und dem Kragen. Der bei der Herstellung der Glocke in die Nut des Dichtungselements eingeflossene Beton stellt gleichsam eine St\u00fctze oder eine Klammer dar, die den Befestigungsansatz zus\u00e4tzlich stabilisiert. Insoweit hei\u00dft es in Spalte 3 Zeilen 17 ff. der Klagepatentschrift, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung des Dichtungselementes habe den Vorteil, dass im Bereich der Glockenwandung durch den Betoniervorgang ein stegf\u00f6rmiger Ansatz ausgeformt werde, der in das Dichtungselement eingreife und dieses in der Glocke fixiere. Damit sind etwaige Befestigungsdefizite des Standes der Technik, bei dem die Gefahr eines \u201eHerausw\u00fcrgens\u201c des Befestigungsansatzes aus der im Beton vorhandenen Nut besteht \u2013 n\u00e4mlich unter dem Einfluss der L\u00e4ngskr\u00e4fte, die beim Einschieben des Spitzendes des n\u00e4chsten Rohres in die Glocke entstehen -, zumindest erheblich vermindert (vgl. dazu Spalte 3 Zeilen 29-35 und Spalte 5 Zeilen 6-12).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der oben dargestellten Lehre des Klagepatents machen weder das Dichtungselement \u201eF 153\u201c noch dessen Vorg\u00e4ngermodell Gebrauch, von dem zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden kann, die Beklagten h\u00e4tten es auch in Deutschland vertrieben.<\/p>\n<p>Bei beiden Dichtungselementen sind n\u00e4mlich weder das Merkmal 7 noch das Merkmal 9 verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erstreckt sich der Befestigungsansatz bis in den Bereich hinter dem Verformungsteil des Dichtungsringes, ist also nicht gem\u00e4\u00df dem oben erl\u00e4uterten Merkmal 7 vor dem Verformungsteil angeordnet. Da wegen der L\u00e4nge des Befestigungsansatzes der Querschnitt der Glocke auch in dem Teil vermindert wird, der die von dem eingeschobenen Spitzende auf den Verformungsteil des Dichtungsringes ausgehenden Kr\u00e4fte aufnimmt, tritt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die mit dem Merkmal 7 bezweckte Wirkung nicht ein, so dass dieses Merkmal auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Des weiteren fehlt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Nut, die gem\u00e4\u00df Merkmal 9 den Befestigungsansatz von dem Teil des Dichtungselementes abteilt, der beim Einschieben des Spitzendes zusammengepresst wird. Die in der Abbildung gem\u00e4\u00df Anl. W 13 mit der Bezugsziffer 8 gekennzeichneten Nut liegt n\u00e4mlich erst deutlich hinter dem Verformungsteil des Dichtungsringes. Damit ist auch das Merkmal 9 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Fehlt es damit an einer Patentverletzung, so war die Berufung mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 ZPO) besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Als reine Einzelfallentscheidung hat die vorliegende Sache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>Mxx Kxx Jxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0212\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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