{"id":5127,"date":"2003-05-08T17:00:18","date_gmt":"2003-05-08T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5127"},"modified":"2016-05-30T12:21:11","modified_gmt":"2016-05-30T12:21:11","slug":"2-u-13799-drahtinjektionseinrichtung-ii-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5127","title":{"rendered":"2 U 137\/99 &#8211; Drahtinjektionseinrichtung II (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0211\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Mai 2003, Az. 2 U 137\/99<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 20. Mai 1999 verk\u00fcndete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, der Streithelfer der Beklagten die Kosten der Streithilfe zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagte kann die Vollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung von 10.000 DM abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBeschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 10.000 DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der Diplom-Ingenieur f\u00fcr Gie\u00dferei- und H\u00fcttenwesen ist, war in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. M\u00e4rz 1995 bei der Beklagten angestellt, und zwar zun\u00e4chst als Vertriebsleiter, sp\u00e4ter als Bereichsleiter &#8222;Technik&#8220;. W\u00e4hrend der Zeit seiner Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten meldete er ihr mehrere von ihm gemachte Diensterfindungen, die die Beklagte anschlie\u00dfend unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm, darunter auch eine Erfindung, die ein Verfahren zur Steuerung einer Drahtinjektionseinrichtung, einen dazu verwendbaren Drahtvorrat und eine entsprechende Drahtvortriebsmaschine betraf. Die Beklagte meldete diese Erfindung am 14. April 1987 zum Patent an, ihr wurde daraufhin das am 31. August 1989 ver\u00f6ffentlichte deutsche Patent 37 12 619 (im folgenden: Streitpatent) erteilt.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 2 und 5 des Streitpatents lauteten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Steuerung einer Drahtinjektionseinrichtung f\u00fcr das Einbringen von drahtf\u00f6rmigen oder in drahtf\u00f6rmiger Umh\u00fcllung befindlichen Legierungs- und\/oder Behandlungsstoffen in Metallschmelzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df in einem mindestens dem Bremsweg der Drahtvortriebsmaschine entsprechenden Abstand vor dem Ende des Drahtes eine Markierung angebracht und diese beim Vortrieb des Drahtes abgetastet wird, um die Drahtvortriebsmaschine bei Erreichen der Markierung stillzusetzen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDrahtvortriebsmaschine zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 mit Mitteln zum Abziehen des Drahtes aus einem Drahtvorrat und zum Vorschieben des Drahtes, mit einem von der Drahtvortriebsmaschine bis in die N\u00e4he der Metallschmelze reichenden F\u00fchrungsrohr, durch welches der Draht in die Metallschmelze vorschiebbar ist, und mit einer auf den gef\u00f6rderten Draht ansprechenden, den Antrieb der Drahtvortriebsmaschine stillsetzenden Einrichtung,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Einrichtung zum Stillsetzen der Drahtvortriebsmaschine (10) ein auf die an dem Draht angebrachte Markierung (6) ansprechender Sensor (5) ist.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDrahtvorrat f\u00fcr eine Drahtvortriebsmaschine nach den Anspr\u00fcchen 2-4,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df in einem mindestens dem Bremsweg der Drahtvortriebsmaschine entsprechenden Abstand vor dem Ende (7) des Drahtes (3) an diesem eine Markierung (6) angebracht ist.<\/p>\n<p>Die patentierte Erfindung betrifft die sogenannte &#8222;F\u00fclldraht-Technologie&#8220;, bei der ein mit pulverisierten oder k\u00f6rnigen Behandlungsmitteln f\u00fcr Metallschmelzen gef\u00fcllter Draht oder ein z.B. aus Kupfer oder Aluminium bestehender massiver Draht von einer Vorratshaspel oder -spule abgezogen und mittels einer Drahtvortriebsmaschine durch ein F\u00fchrungsrohr in die zu behandelnde Metallschmelze vorgeschoben wird, um durch das im Draht befindliche Behandlungsmittel oder auch durch das Material des Drahtes selbst die Eigenschaften der Schmelze in bestimmter Weise zu beeinflussen. Dabei ist es wichtig, da\u00df die Drahtvortriebsmaschine dann, wenn der Drahtvorrat zu Ende geht, angehalten wird, bevor das Ende des Drahtes in die Vortriebsmaschine oder sogar schon in das F\u00fchrungsrohr hineingeraten ist, weil sonst das Ende des Drahtes zuerst umst\u00e4ndlich wieder aus dem F\u00fchrungsrohr oder der Drahtvortriebsmaschine herausgeholt werden mu\u00df, bevor die Arbeit mit einem neuen Drahtvorrat fortgesetzt werden kann. Da die Drahtinjektion teilweise mit Geschwindigkeiten von bis zu 300 m\/min. erfolgt, h\u00e4lt die Drahtvortriebsmaschine im Zeitpunkt ihres Abschaltens nicht augenblicklich an, sondern legt bis zum Stillstand noch einen mehr oder weniger langen Bremsweg zur\u00fcck. Insbesondere dann, wenn der Drahtvorrat, wie es h\u00e4ufig der Fall ist, ziemlich dicht an der Vortriebsmaschine steht, kann die Maschine nicht mehr rechtzeitig angehalten werden, wenn sie erst in dem Augenblick abgeschaltet wird, in dem das Drahtende die Vorratshaspel oder -spule verl\u00e4\u00dft. Die Erfindung des Kl\u00e4gers sieht deshalb vor, in einem bestimmten Abstand vor dem Ende des Drahtes auf diesem eine Markierung anzubringen, die dann beim Abziehen des Drahtes von einer Vorrichtung, z.B. einem Sensor, erkannt wird, der daraufhin die Drahtvortriebsmaschine so rechtzeitig abschaltet, da\u00df sie zum Stehen kommt, bevor das Ende des Drahtes in sie eingezogen worden ist.<\/p>\n<p>Noch vor der Anmeldung des Streitpatents, n\u00e4mlich mit Schreiben vom 1. und 27. Oktober 1986, unterbreitete die Beklagte der Fa. E1xxxxxxx B3xxx GmbH ein Angebot zur Lieferung einer Drahtvortriebsvorrichtung, die in den genannten Schreiben im einzelnen beschrieben war. In beiden Schreiben hie\u00df es einleitend, das Angebot erfolge &#8222;unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen auf Basis der VDMA-Bedingungen.&#8220;<\/p>\n<p>In dem vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) empfohlenen &#8222;Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr Lieferung von Maschinen f\u00fcr Inlandsgesch\u00e4fte&#8220; hei\u00dft es unter I. (&#8222;Angebot&#8220;) u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;An Kostenanschl\u00e4gen, Zeichnungen und anderen Unterlagen beh\u00e4lt sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie d\u00fcrfen Dritten nicht zug\u00e4nglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pl\u00e4ne nur mit dessen Zustimmung Dritten zug\u00e4nglich zu machen.&#8220;<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an die Angebotsschreiben vom 1. und 27. Oktober 1986 kam es zu Verhandlungen zwischen der Beklagten und der E1xxxxxxx B3xxx GmbH, die damit endeten, da\u00df die E1xxxxxxx B3xxx GmbH der Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 1986 &#8222;unter Ber\u00fccksichtigung der umseitigen &#8222;Allgemeinen Einkaufsbedingungen&#8220;&#8220; den Auftrag zur Lieferung und Montage der angebotenen Drahtinjektionsanlage erteilte. In den genannten &#8222;Allgemeinen Einkaufsbedingungen&#8220; der E1xxxxxxx B3xxx GmbH hie\u00df es unter Punkt 9.1:<\/p>\n<p>&#8222;Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten und s\u00e4mtliche damit zusammenh\u00e4ngenden technischen und kaufm\u00e4nnischen Unterlagen und Einrichtungen als Gesch\u00e4ftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte bestellte daraufhin mit Schreiben vom 15. Januar 1987 bei der M5xxxxxxxxxxxxx H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH in A3xxxxx als Unterlieferantin die Lieferung und Montage der ihr von der E1xxxxxxx B3xxx GmbH in Auftrag gegebenen Anlage. In dem Bestellschreiben hie\u00df es einleitend:<\/p>\n<p>&#8222;Wir bestellen unter Zugrundelegung<\/p>\n<p>&#8211; des Angebots Nr. &#8230; vom 27.10.86 sowie des Basis-<br \/>\nAngebotes vom 01.10.86<\/p>\n<p>&#8211; der Bestellung Nr. &#8230; vom 19. Dezember 1986 der<br \/>\nFa. E1xxxxxxx B3xxx an Fa. O1xxxxxx Stahlwerkstechnik<br \/>\nGmbH<\/p>\n<p>&#8211; der Anlage vom 19. Dezember 1986, &#8230;, zu vorgenannter<br \/>\nBestellung der Fa. E1xxxxxxx B3xxx GmbH an Fa. O2xx-<br \/>\nm6xx S1xxxxxxxxxxxxxxx GmbH<\/p>\n<p>&#8211; der Anlage vom 11. Dezember 1986, &#8230;, zu vorgenannter<br \/>\nBestellung der Fa. E1xxxxxxx B3xxx GmbH an Fa. O2xx-<br \/>\nm6xx S1xxxxxxxxxxxxxxx GmbH<\/p>\n<p>&#8211; der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fa. E1xxxxxxx<br \/>\nB3xxx GmbH, Stand September 1986<\/p>\n<p>&#8211; sowie der nachstehend aufgef\u00fchrten Bestimmungen<\/p>\n<p>die Lieferung und Montage von<br \/>\nein St\u00fcck kompletter Drahtinjektions-Anlage.&#8220;<\/p>\n<p>Auf den Seiten 2 und 3 des Bestellschreibens hie\u00df es u.a.:<\/p>\n<p>&#8222;Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fa. E1xxxxxxx B3xxx GmbH und der Fa. O1xxxxxx Stahlwerkstechnik GmbH<\/p>\n<p>&#8211; Angebot Nr. &#8230; vom 27.10.86 (s. Anlage)<\/p>\n<p>&#8211; Basis-Angebot vom 01.10.86 (s. Anlage)<\/p>\n<p>&#8211; Best.-Nr. &#8230; vom 19. Dezember 1986 der Fa. E1xxxxxxx<br \/>\nB3xxx (s. Anlage)<\/p>\n<p>&#8211; Anlage vom 19. Dezember 1986 zur Bestellung vom<br \/>\n19.12.86 (s. Anlage)<\/p>\n<p>&#8211; Anlage vom 11. Dezember 1986 zur Bestellung vom<br \/>\n19. Dezember 1986 (s. Anlage)<\/p>\n<p>&#8211; Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fa. E1xxxxxxx<br \/>\nB3xxx GmbH, Stand September 1986 (s. Anlage)<\/p>\n<p>haben in gleicher Weise G\u00fcltigkeit f\u00fcr den Vertrag<br \/>\nzwischen der Fa. H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH und der<br \/>\nFa. O1xxxxxx S1xxxxxxxxxxxxxxx GmbH.&#8220;<\/p>\n<p>Auf Seite 4 des Bestellschreibens waren unter &#8222;Anlagen&#8220; u.a. die &#8222;Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Fa. E1xxxxxxx B3xxx GmbH, Stand 9\/1986&#8220; aufgef\u00fchrt. Die Fa. H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH lieferte die bei ihr bestellte Anlage in der Zeit nach dem 14. April 1987 aus.<\/p>\n<p>Im November 1989 legte die Fa. H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH gegen das Streitpatent beim Deutschen Patentamt Einspruch ein. Gegen den Beschlu\u00df der Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts vom 12. Dezember 1991, mit dem diese das Streitpatent aufrechterhalten hatte, legte die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH Beschwerde zum Bundespatentgericht ein und begr\u00fcndete diese u.a. damit, die Beklagte habe sowohl in ihren Angebotsschreiben von Oktober 1986 an die E1xxxxxxx B3xxx GmbH als auch in ihrem Bestellschreiben vom 15. Januar 1987 an sie &#8211; die Hochreuter &amp; Baum GmbH &#8211; eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage ohne Geheimhaltungsvorbehalt beschrieben und damit den Gegenstand des Streitpatents offenkundig vorbenutzt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihres Streithelfers, der sie damals als Patentanwalt vertrat, vom 24. Oktober 1994 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger den Stand des Einspruchsverfahrens und insbesondere den Umstand mit, die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH habe in der Beschwerdeinstanz u.a. eine offenkundige Vorbenutzung &#8222;Eisen-werk B3xxx&#8220; geltend gemacht. Sie wies sodann darauf hin, sie habe sich entschlossen, das Verfahren nicht weiterzuf\u00fchren, sondern auf das Streitpatent zu verzichten; er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; habe daher gem\u00e4\u00df \u00a7 16 ArbEG die M\u00f6glichkeit, auf eigene Kosten die \u00dcbertragung des Patents auf sich selbst zu verlangen und die Sache im eigenen Namen und auf eigene Kosten weiterzuverfolgen. Mit Schreiben an den Streithelfer der Beklagten vom 9. November 1994 teilte der Kl\u00e4ger mit, er nehme die angebotene \u00dcbernahme des Streitpatents in Anspruch und bitte darum, die Vorbereitungen f\u00fcr eine z\u00fcgige \u00dcbernahme des Patents zu treffen. Zugleich wies er darauf hin, die Beklagte habe kein nicht ausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Verg\u00fctung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ihrerseits teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben ihres Streithelfers vom 9. November 1994 &#8222;im Nachgang zu unserem Schreiben vom 24. Oktober 1994&#8220; mit, sie behalte sich ein nicht ausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Verg\u00fctung vor und bitte darum, der Kl\u00e4ger m\u00f6ge sich damit einverstanden erkl\u00e4ren. Der Kl\u00e4ger hat eine solche Erkl\u00e4rung nicht abgegeben.<\/p>\n<p>In der Folgezeit forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte wiederholt auf, das Streitpatent auf ihn zu \u00fcbertragen, ohne da\u00df die Beklagte zun\u00e4chst darauf reagierte.<\/p>\n<p>Nachdem sie in dem Einspruchs-Beschwerdeverfahren gegen das Streitpatent mit Schriftsatz ihres Streithelfers vom 23. Februar 1996 die von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen im Winter 1986\/87 ausdr\u00fccklich zugestanden hatte, woraufhin das Bundespatentgericht mit Beschlu\u00df vom 27. Juni 1996 das Streitpatent unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 24 vom 12. Dezember 1991<br \/>\nwiderrufen hatte, \u00fcbersandte die Beklagte dem Kl\u00e4ger zu H\u00e4nden seiner jetzigen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten eine Abschrift des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996 und wies darauf hin, sie beabsichtige nicht, gegen diesen Beschlu\u00df Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einzulegen; damit seien die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf \u00dcbertragung des Streitpatents sowie Auskunfts- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach dem ArbEG gegenstandslos.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juli 1996 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte auf, vor dem Ende der am 5. August 1996 ablaufenden Frist gegen den Beschlu\u00df des Bundespatentgerichts Rechtsbeschwerde einzulegen und ihm alsbald das Streitpatent zu \u00fcbertragen; dann werde die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH in Erf\u00fcllung einer mit ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; getroffenen Vereinbarung, in welcher er ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht am Streitpatent einger\u00e4umt habe, ihren Einspruch zur\u00fccknehmen. Die Beklagte legte jedoch keine Rechtsbeschwerde ein, so da\u00df der Beschlu\u00df des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996 rechtskr\u00e4ftig wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Das Streitpatent sei objektiv zu Unrecht widerrufen worden, weil sowohl die E1xxxxxxx B3xxx GmbH als auch die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH aufgrund ausdr\u00fccklich getroffener Vereinbarungen, jedenfalls aber aufgrund des Inhalts der ma\u00dfgebenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen hinsichtlich der ihnen im Winter 1986\/87 mitgeteilten Einzelheiten \u00fcber die damals bestellte Anlage &#8211; die im \u00fcbrigen die sp\u00e4ter zum Patent angemeldete Erfindung noch nicht offenbart h\u00e4tten &#8211; zur Geheimhaltung verpflichtet gewesen w\u00e4ren, so da\u00df keine offenkundige Vorbenutzung gegeben gewesen sei. Den zu Unrecht erfolgten Widerruf des Streitpatents habe die Beklagte dadurch verschuldet, da\u00df sie ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; wegen der pflichtwidrigen Unterlassung der \u00dcbertragung des Streitpatents die M\u00f6glichkeit genommen habe, dieses in der gebotenen Weise zu verteidigen, vielmehr trotz Kenntnis der Umst\u00e4nde zu Unrecht die von der Einsprechenden behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen zugestanden habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei ihm daher f\u00fcr die Zeit seit Entstehung seines Anspruches aus \u00a7 16 ArbEG auf \u00dcbertragung des Streitpatents zum Schadensersatz verpflichtet. F\u00fcr die Zeit davor schulde sie ihm eine angemessene Verg\u00fctung daf\u00fcr, da\u00df sie seine Erfindung in gro\u00dfem Umfang durch Lieferung von patentgem\u00e4\u00dfen Drahtvortriebsmaschinen und von patentgem\u00e4\u00dfem Draht benutzt habe. Damit er seine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte beziffern k\u00f6nne, ben\u00f6tige er Angaben der Beklagten \u00fcber den Umfang der Nutzung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>mit Bezug auf das deutsche Patent 37 12 619<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihm Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die Erfindung gem\u00e4\u00df vorgenanntem deutschen Patent benutzt habe, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) das Verfahren zur Steuerung einer Drahtinjektions-<br \/>\neinrichtung f\u00fcr das Einbringen von drahtf\u00f6rmigen oder<br \/>\nin drahtf\u00f6rmiger Umh\u00fcllung befindlichen Legierungs-<br \/>\nund\/oder Behandlungsstoffen in Metallschmelzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df in einem mindestens dem Bremsweg der Drahtvor-<br \/>\ntriebsmaschine entsprechenden Abstand vor dem Ende<br \/>\ndes Drahtes eine Markierung angebracht und diese<br \/>\nbeim Vortrieb des Drahtes abgetastet wird, um die<br \/>\nDrahtvortriebsmaschine bei Erreichen der Markierung<br \/>\nstillzusetzen,<\/p>\n<p>selbst oder durch Dritte angewendet oder durch das<br \/>\nvorgenannte Verfahren unmittelbar hergestellte Er-<br \/>\nzeugnisse angeboten, in Verkehr gebracht oder ge-<br \/>\nbraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt<br \/>\noder besessen habe,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) eine Drahtvortriebsmaschine zur Durchf\u00fchrung des<br \/>\nunter a) genannten Verfahrens mit Mitteln zum Ab-<br \/>\nziehen des Drahtes aus einem Drahtvorrat und zum<br \/>\nVorschieben des Drahtes, mit einem von der Draht-<br \/>\nvortriebsmaschine bis in die N\u00e4he der Metallschmelze<br \/>\nreichenden F\u00fchrungsrohr, durch welches der Draht in<br \/>\ndie Metallschmelze vorschiebbar ist und mit einer<br \/>\nauf den gef\u00f6rderten Draht ansprechenden, den Antrieb<br \/>\nder Drahtvortriebsmaschine stillsetzenden Einrich-<br \/>\ntung,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Einrichtung zum Stillsetzen der Drahtvor-<br \/>\ntriebsmaschine ein auf die an dem Draht angebrachte<br \/>\nMarkierung ansprechender Sensor ist,<\/p>\n<p>selbst oder durch Dritte hergestellt, angeboten, in<br \/>\nVerkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genann-<br \/>\nten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen habe,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) Drahtvorrat f\u00fcr eine Drahtvortriebsmaschine gem\u00e4\u00df<br \/>\nvorstehend b),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df in einem mindestens dem Bremsweg der Drahtvor-<br \/>\ntriebsmaschine entsprechenden Abstand vor dem Ende<br \/>\ndes Drahtes an diesem eine Markierung angebracht ist,<\/p>\n<p>selbst oder durch Dritte hergestellt, angeboten, in<br \/>\nVerkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten<br \/>\nZwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen habe,<\/p>\n<p>und zwar zu a) bis c) unter Angabe der Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preise sowie der Namen und Anschriften der<br \/>\nAbnehmer, ferner der Zahl und des Inhalts der Ange-<br \/>\nbote sowie der Namen und Anschriften der Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger, einschlie\u00dflich der Gestehungs- und Ver-<br \/>\ntriebskosten und einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Kosten-<br \/>\nfaktoren und des erzielten Gewinnes, ferner unter<br \/>\nAngabe der Art und des Umfanges der betriebenen Wer-<br \/>\nbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Bundesl\u00e4ndern und Kalen-<br \/>\ndervierteljahren sowie nach Werbetr\u00e4gern und Auf-<br \/>\nlagen der Wertetr\u00e4ger,<\/p>\n<p>alles Vorstehende unter Einschlu\u00df von Lieferungen an<br \/>\nmit der Beklagten verbundene Unternehmen wie die<br \/>\nOxxxxx und die Oxxxxx<\/p>\n<p>2.<br \/>\nerforderlichenfalls zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, da\u00df die Beklagte die Rechnung gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer 1. nach bestem Wissen so richtig und vollst\u00e4ndig gelegt habe, wie sie dazu imstande sei;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihm f\u00fcr die Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df vorstehend 1. eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung zu zahlen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nihm s\u00e4mtliche das deutsche Patent 37 12 619 betreffenden Unterlagen auszuh\u00e4ndigen, insbesondere die Korrespondenz mit dem Deutschen Patentamt hinsichtlich Anmeldung und Erteilung des Patents, Originalurkunde des Patents,<br \/>\nHandakten bez\u00fcglich aller auf das Patent bezogenen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren, insbesondere solche mit der Fa. H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH M5xxxxxxxxxxxxx, 93xxx A3xxxxx als Einsprechender, insbesondere gem\u00e4\u00df Verfahren BPatG 13 W (pat) 48\/92, ferner Unterlagen \u00fcber das Patent betreffende Absprachen mit Dritten, insbesondere Lizenzvertr\u00e4ge, sowie die das Patent betreffende Korrespondenz zwischen der Beklagten und ihren patentanwaltlichen Vertretern, insbesondere den Patentanw\u00e4lten Dr. P3xxx P4xxxx und P5xxxxx, M2xxxxxxxxxxx 21, 43xxx D2xxxxxxxx;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nihm wegen der Nicht\u00fcbertragung des Patents 37 12 619 auf ihn und des rechtskr\u00e4ftigen Widerrufs dieses Patents einen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Schadensersatzbetrag zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Wie dem Kl\u00e4ger bekannt gewesen sei, habe es im Winter 1986\/87 Geheimhaltungsverpflichtungen der Firmen E1xxxxxxx B3xxx GmbH sowie H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH nicht gegeben. Der Kl\u00e4ger, der die Angebotsschreiben an die E1xxxxxxx B3xxx GmbH selbst verfa\u00dft habe, habe daher gewu\u00dft, da\u00df seine Erfindung wegen offenkundiger Vorbenutzung nicht patentf\u00e4hig gewesen sei, ihr das aber bei der Anmeldung des Streitpatents bewu\u00dft verschwiegen, so da\u00df er keine Verg\u00fctung verlangen k\u00f6nne. Wegen der offenkundigen Vorbenutzungen sei das Streitpatent wertlos gewesen, so da\u00df der Kl\u00e4ger durch seinen Widerruf keinen Schaden erlitten habe. Selbst wenn die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH ihren Einspruch zur\u00fcckgenommen h\u00e4tte, so h\u00e4tte sie &#8211; die Beklagte &#8211; nach einer \u00dcbertragung des Streitpatents auf den Kl\u00e4ger dieses \u00fcber eine Nichtigkeitsklage vernichten lassen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Rechnungslegungsantrag des Kl\u00e4gers stattgegeben, wobei es der Beklagten einen umfassenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt und die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt hat, und den Antrag des Kl\u00e4gers auf Verurteilung der Beklagten zur Aush\u00e4ndigung der das Streitpatent betreffenden Unterlagen abgewiesen. Auf das Teilurteil vom 20. Mai 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise darum bittet, ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Kl\u00e4gers abzuwenden, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Der Streithelfer der Beklagten, der dem Rechtsstreit w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens beigetreten ist, stellt keinen Antrag.<\/p>\n<p>Die Beklagte und der Kl\u00e4ger wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang Rechnungslegung verlangen, weil er die begehrten Angaben ben\u00f6tigt, um seine Zahlungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte beziffern zu k\u00f6nnen; er kennt die Einzelheiten zum Umfang der Benutzung des Streitpatents nicht, w\u00e4hrend die Beklagte sie ihm ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Aufwand mitteilen kann und ihren berechtigten Geheimhaltungsinteressen durch den vom Landgericht einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt hinreichend Gen\u00fcge getan ist, so da\u00df sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) zur Rechnungslegung in dem zuerkannten Umfang verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat jedenfalls f\u00fcr die Zeit bis zur Entstehung seines Anspruches gegen die Beklagte auf \u00dcbertragung des Streitpatents (\u00a7 16 ArbEG), d.h. bis zum Zugang seines Schreibens vom 9. November 1994 beim Streithelfer der Beklagten, m\u00f6glicherweise auch noch f\u00fcr die Zeit bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 27. Juni 1996 betreffend den Widerruf des Streitpatents, gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von angemessener Erfinderverg\u00fctung (\u00a7 9 ArbEG), weil die Beklagte die von ihm gemachte Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen und benutzt hat. Ob die Erfindung des Klagepatents objektiv patentf\u00e4hig war oder nicht, ist, nachdem die Beklagte sie zum Patent angemeldet hat und ihr daraufhin auch zun\u00e4chst ein Patent erteilt worden ist, f\u00fcr den Anspruch des Kl\u00e4gers ohne Bedeutung. Denn es ist anerkannt, da\u00df in einem solchen Fall auch bei objektiv fehlender Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung der Arbeitgeber f\u00fcr die Zeit bis zur Vernichtung oder zum Widerruf des einmal erwirkten Schutzrechtes zur Zahlung der Erfinderverg\u00fctung verpflichtet ist, weil er bis dahin faktisch eine Monopolstellung hatte (vgl. BGH, GRUR 1990, 667, 668 &#8211; Einbettungsmasse; BGH, GRUR 1987, 900, 902 &#8211; Entw\u00e4sserungsanlage; BGB, GRUR 1977, 784, 786 f. &#8211; Blitzlichtger\u00e4te).<\/p>\n<p>Da\u00df die Verg\u00fctungsverpflichtung der Beklagten ausnahmsweise schon fr\u00fcher entfallen sei, weil die Mitbewerber der Beklagten das Streitpatent wegen einer von ihnen erkannten Vernichtbarkeit schon vor seinem Widerruf nicht mehr beachtet h\u00e4tten (vgl. dazu BGH, a.a.O.), macht die Beklagte selbst nicht geltend.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kl\u00e4ger habe im Zusammenhang mit der Anmeldung des Streitpatents mi\u00dfbr\u00e4uchlich gehandelt, indem er ihm bekannte, patenthindernde Vorbenutzungen seiner Erfindung der Beklagten verschwiegen habe (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, GRUR 1977, 784, 787 &#8211; Blitzlichtger\u00e4te). Denn selbst wenn in den Angeboten an die E1xxxxxxx B3xxx GmbH und in der Auftragserteilung an die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH im Winter 1986\/87 offenkundige Vorbenutzungen der Erfindung gelegen h\u00e4tten (was, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, nicht der Fall war), so w\u00e4re das au\u00dfer dem Kl\u00e4ger auch dem damaligen Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn R3xxxxx O1xxxxxx, bekannt gewesen, der an den damaligen Verhandlungen beteiligt war und z.B. das Angebotsschreiben vom 1. Oktober 1986 an die E1xxxxxxx B3xxx GmbH selbst unterschrieben hat. Herr R3xxxxx O1xxxxxx war auch selbst mit der Anmeldung u.a. des Streitpatents von Anfang an befa\u00dft, wie sich aus dem Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 20. M\u00e4rz 1997 ergibt, das die Beklagte als Anlage R 5 zu ihrem Schriftsatz an das Landgericht vom 5. Mai 1997 vorgelegt hat und in dem der Streithelfer eine bei ihm gef\u00fchrte Besprechung vom 9. Februar 1987 erw\u00e4hnt, bei der in Gegenwart auch des Herrn R3xxxxx O1xxxxxx Entwicklungen besprochen worden sind, die dann u.a. zur Anmeldung des Streitpatents gef\u00fchrt haben. Von einem pflichtwidrigen Verschweigen patenthindernder Umst\u00e4nde durch den Kl\u00e4ger kann daher keine Rede sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit nach Entstehung seines Anspruches auf \u00dcbertragung des Streitpatents, also f\u00fcr die Zeit nach Zugang seines Schreibens vom 9. November 1994 beim Streithelfer der Beklagten, sp\u00e4testens aber f\u00fcr die Zeit nach dem Widerruf des Streitpatents, stehen dem Kl\u00e4ger Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagte zu, wobei der Schaden des Kl\u00e4gers jedenfalls darin besteht, da\u00df er wegen des Widerrufs des Streitpatents von der Beklagten f\u00fcr dessen Benutzung keine Lizenzen verlangen kann, w\u00e4hrend er bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten der Beklagten mit dieser einen Lizenzvertrag h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem Kl\u00e4ger zum Schadensersatz verpflichtet, weil durch den von ihr verschuldeten Widerruf des Streitpatents die Erf\u00fcllung ihrer aus \u00a7 16 ArbEG folgenden Verpflichtung zur \u00dcbertragung des Streitpatents auf den Kl\u00e4ger unm\u00f6glich geworden ist (\u00a7 280 BGB); damit hat die Beklagte zugleich gegen ihre dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber bestehende F\u00fcrsorgepflicht aus dessen mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag versto\u00dfen. Da \u00a7 16 ArbEG ein den Schutz des Arbeitnehmer-Erfinders bezweckendes Gesetz ist, ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB, 16 ArbEG.<\/p>\n<p>Au\u00dfer f\u00fcr ihr eigenes, noch darzulegendes Verschulden mu\u00df die Beklagte in diesem Zusammenhang auch f\u00fcr ein etwaiges Verschulden ihres Streithelfers eintreten, weil sie sich seiner zur Erf\u00fcllung ihrer u.a. aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger bedient hat, er also insoweit ihr Erf\u00fcllungsgehilfe war (\u00a7 278 BGB).<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist objektiv zu Unrecht widerrufen worden, weil sein Gegenstand entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts in dessen Beschlu\u00df vom 27. Juni 1996 nicht im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 PatG offenkundig vorbenutzt worden ist.<\/p>\n<p>Allerdings war in den Angebotsunterlagen, die die Beklagte im Winter 1986\/87 zuerst der E1xxxxxxx B3xxx GmbH und dann der H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH zugeleitet hat, die Erfindung des Kl\u00e4gers beschrieben, wenn auch z.B. in Punkt 2.4.1.4 des Angebots vom 27. Oktober 1986 (Anl. R 3 der Beklagten zu ihrem Schriftsatz an das Landgericht vom 5. Mai 1997) nur die Rede davon ist, der Sensor, der ein auf dem Injektionsdraht etwa 10 m vor dessen tats\u00e4chlichem Ende aufgebrachtes optisches Signal erkenne, l\u00f6se dann &#8222;das Signal zum Umsteuern der jeweiligen Spur&#8220; aus, ohne da\u00df ausdr\u00fccklich gesagt wird, er schalte die zu diesem Draht geh\u00f6rende Drahtvortriebsmaschine ab. Dem Fachmann ist aber ohne weiteres klar, da\u00df dann, wenn die Drahtzuf\u00fchrung auf die nach den Angaben unter Punkt 1. (&#8222;Aufgabenstellung&#8220;) des Angebots vorhandene zweite Spur (also eine zweite Injektionseinrichtung) umgeschaltet wird, die erste Injektionseinrichtung angehalten werden mu\u00df, und zwar, bevor das Ende des Drahtes in sie eingezogen worden ist, weil nur dann, wie es unter Punkt 2.4.1.4 des Angebots hei\u00dft, &#8222;gen\u00fcgend Draht zum Ankn\u00fcpfen an die neue Spule verbleibt&#8220;. Die in den Angebotsunterlagen enthaltene Beschreibung der Erfindung des Kl\u00e4gers ist damit aber nicht im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 PatG &#8222;der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht&#8220; worden, so da\u00df sie bei der Anmeldung des Streitpatents am 14. April 1987 nicht zu dem bei der Pr\u00fcfung der Patentierungsvoraussetzungen zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Die Offenkundigkeit einer Benutzungshandlung ist n\u00e4mlich dann zu verneinen, wenn derjenige, dem gegen\u00fcber die Benutzungshandlung vorgenommen wird, dem Benutzer gegen\u00fcber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und sich jedenfalls bis zum Priorit\u00e4tstag der Schutzrechtsanmeldung an diese Verpflichtung h\u00e4lt (vgl. dazu BGH, GRUR 1962, 518, 520 f. &#8211; Blitzlichtger\u00e4t; BGH, GRUR 1966, 484, 487 &#8211; Pfennigabsatz; Benkard-Ullmann, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 3 PatG Rdn. 56, 62 und 67 m.w.N.). Ein solcher Fall lag hier vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihre Angebote vom 1. und 27. Oktober 1986 gegen\u00fcber der E1xxxxxxx B3xxx GmbH ausdr\u00fccklich &#8222;unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen auf Basis der VDMA-Bedingungen&#8220; abgegeben. Damit hat sie eindeutig und unmi\u00dfverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, da\u00df f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen ihr und der E1xxxxxxx B3xxx GmbH u.a. auch die VDMA-Bedingungen gelten sollten, die allgemein und damit auch f\u00fcr die E1xxxxxxx B3xxx GmbH zug\u00e4nglich waren, so da\u00df diese in zumutbarer Weise vom Inhalt der genannten Bedingungen auch dann Kenntnis nehmen konnte, wenn die Bedingungen selbst den Angebotsschreiben nicht beigef\u00fcgt waren. Etwas derartiges reicht f\u00fcr die Einbeziehung von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gegen\u00fcber einem kaufm\u00e4nnischen Unternehmen wie der E1xxxxxxx B3xxx GmbH aus (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., \u00a7 2 AGBG, Rdn. 26 m.w.N.).<\/p>\n<p>Dadurch, da\u00df die E1xxxxxxx B3xxx GmbH der Geltung der VDMA-Bedingungen f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen ihr und der Beklagten in der Folgezeit nicht widersprochen hat, hat sie sich durch schl\u00fcssiges Verhalten mit ihrer Geltung einverstanden erkl\u00e4rt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 24 m.w.N.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Punkt I. Satz 2 der VDMA-Bedingungen darf der Empf\u00e4nger eines Angebotes u.a. die zum Angebot geh\u00f6renden Zeichnungen und anderen Unterlagen, also auch schriftliche Erl\u00e4uterungen \u00fcber die Beschaffenheit der angebotenen Vorrichtung oder dergleichen, &#8222;Dritten nicht zug\u00e4nglich&#8220; machen. Ob die Unterlagen von demjenigen, der das Angebot unterbreitet hat (in den VDMA-Bedingungen &#8222;Lieferer&#8220; genannt), ausdr\u00fccklich als vertraulich bezeichnet worden sind oder nicht, ist nach dem klaren Inhalt von Punkt I. Satz 2 der genannten Bedingungen ohne Bedeutung. Auf die Bezeichnung als vertraulich kommt es nur bei den im folgenden Satz 3 von Punkt I. der VDMA-Bedingungen genannten Pl\u00e4nen und dergleichen des Abnehmers, also des Adressaten des Angebots an, die n\u00e4mlich nur bei ausdr\u00fccklicher Bezeichnung als vertraulich vom Anbietenden (&#8222;Lieferer&#8220;) geheimzuhalten sind.<\/p>\n<p>Wenn Satz 2 des Punktes I. der VDMA-Bedingungen dem &#8222;Ab-nehmer&#8220;, also dem Adressaten eines Angebotes, uneingeschr\u00e4nkt untersagt, zu dem Angebot geh\u00f6rende Unterlagen Dritten zug\u00e4nglich zu machen, so bedeutet das nicht nur, da\u00df der Abnehmer die Unterlagen selbst nicht weitergeben darf, sondern eindeutig auch, da\u00df sich das Verbot auch auf Kopien der Unterlagen bezieht, weil der erw\u00e4hnte Passus der VDMA-Be-dingungen mit dem Verbot, Unterlagen Dritten zug\u00e4nglich zu machen, erreichen will, da\u00df der Inhalt geheim bleibt, dieses Ziel aber offensichtlich nicht erreicht werden k\u00f6nnte, wenn es dem Abnehmer erlaubt w\u00e4re, statt der Original-Unterlagen Kopien derselben, also Schriftst\u00fccke mit demselben oder &#8211; bei Teilkopien &#8211; teilweise demselben Offenbarungsgehalt weiterzugeben.<\/p>\n<p>Zwar bezieht sich die aus Punkt I. Satz 2 der VDMA-Bedingungen folgende Geheimhaltungsverpflichtung nur auf &#8222;Zeichnungen und andere Unterlagen&#8220; und nicht auch auf die etwa sp\u00e4ter entsprechend den Schriftst\u00fccken hergestellten und ausgelieferten Gegenst\u00e4nde selbst; da aber die der E1xxxxxxx B3xxx GmbH im Oktober 1986 angebotene, entsprechend dem Streitpatent ausgestaltete Drahtinjektionsvorrichtung erst nach dem Anmeldungstage des Streitpatents hergestellt und ausgeliefert worden ist, konnte die darin liegende Offenbarung der Erteilung des Streitpatents von vornherein nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>War die E1xxxxxxx B3xxx GmbH hinsichtlich des Inhalts der<br \/>\nAngebotsunterlagen in der Zeit bis zur Anmeldung des Streitpatents jedenfalls aufgrund der VDMA-Bedingungen zur Geheimhaltung verpflichtet &#8211; an diese Verpflichtung hat sich die E1xxxxxxx B3xxx GmbH unstreitig auch gehalten -, so kommt es nicht mehr darauf an, ob und aufgrund welcher Umst\u00e4nde auch unabh\u00e4ngig von den VDMA-Bedingungen eine Geheimhaltungsverpflichtung der E1xxxxxxx B3xxx GmbH angenommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Auch die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH war hinsichtlich des Inhalts der ihr im Winter 1986\/87 zug\u00e4nglich gemachten Unterlagen betreffend die von der E1xxxxxxx B3xxx GmbH bei der Beklagten bestellte Anlage zur Geheimhaltung verpflichtet und hat diese Verpflichtung bis zum Priorit\u00e4tstage des Streitpatents eingehalten, so da\u00df es auch hier an einer offenkundigen Vorbenutzung fehlte.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in dem Auftragsschreiben an die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH vom 15. Januar 1987 u.a. die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der E1xxxxxxx B3xxx GmbH ausdr\u00fccklich in den erteilten Auftrag einbezogen und ein Exemplar dieser Bedingungen beigef\u00fcgt; die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH hat diesen Bedingungen nicht widersprochen und sich auf diese Weise durch schl\u00fcssiges Verhalten mit ihrer Geltung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Punkt 9.1 der genannten Einkaufsbedingungen sollte der Lieferant &#8211; im vorliegenden Falle also die Hochreuter &amp; Baum GmbH &#8211; verpflichtet sein, u.a. die mit der Bestellung zusammenh\u00e4ngenden technischen Unterlagen als Gesch\u00e4ftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln. Da die von der Beklagten stammenden Beschreibungen, Zeichnungen und dergleichen Teil der Bestellung waren, die die Beklagte der H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH erteilt hatte, bezog sich die Geheimhaltungsverpflichtung der H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH eindeutig auch auf diese Unterlagen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, da\u00df die Bedingungen, die eine Geheimhaltungsverpflichtung vorsahen, an sich nicht solche der Beklagten waren, sondern solche der E1xxxxxxx B3xxx GmbH. Denn die Beklagte hat den Inhalt dieser Bedingungen in einer f\u00fcr die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH eindeutig erkennbaren Weise zum Gegenstand ihres eigenen Vertragsangebotes gemacht, so da\u00df sie von der H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH wie eigene Bedingungen der Beklagten zu betrachten waren, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der technische Inhalt der zur Bestellung geh\u00f6renden Unterlagen urspr\u00fcnglich von der E1xxxxxxx B3xxx GmbH oder von der Beklagten stammte. Im \u00fcbrigen war f\u00fcr die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH aus den ihr mit der Auftragserteilung \u00fcberlassenen Angebotsschreiben der Beklagten (an die Eiswenwerk Br\u00fchl GmbH) nicht erkennbar, ob es sich bei den daraus ersichtlichen technischen Einzelheiten ausschlie\u00dflich um solche handelte, die von der Beklagten stammten, oder<br \/>\n&#8211; gegebenenfalls auch &#8211; um solche, die urspr\u00fcnglich von der E1xxxxxxx B3xxx GmbH stammten und von dieser der Beklagten mitgeteilt worden waren. Die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH mu\u00dfte also die aus den in ihren Vertrag mit der Beklagten einbezogenen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der E1xxxxxxx B3xxx GmbH folgende Geheimhaltungsverpflichtung selbst dann auf alle ihr zugeleiteten Unterlagen beziehen, wenn sie etwa angenommen h\u00e4tte, die Geheimhaltungsverpflichtung solle sich nur auf solche technischen Einzelheiten beziehen, die urspr\u00fcnglich von der E1xxxxxxx B3xxx GmbH stammten, weil sie n\u00e4mlich immer damit rechnen mu\u00dfte, da\u00df (auch) solche technischen Einzelheiten in die Angebotsschreiben eingeflossen waren, welche die Beklagte an die E1xxxxxxx B3xxx GmbH gerichtet hatte, n\u00e4mlich bei irgendwelchen vorangegangenen Besprechungen der Beklagten mit der E1xxxxxxx B3xxx GmbH.<\/p>\n<p>Lagen damit in den Vorg\u00e4ngen des Winters 1986\/87 keine offenkundigen Vorbenutzungen der vom Streitpatent gesch\u00fctzten Erfindung, so hat die Beklagte in dem Einspruchs-Beschwerdever-fahren betreffend das Streitpatent die Behauptungen der Einsprechenden zu offenkundigen Vorbenutzungen zu Unrecht zugestanden. Die Beklagte hat dabei auch schuldhaft gehandelt, weil sie aus den bei ihr selbst vorliegenden Vertragsunterlagen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, da\u00df im Winter 1986\/87 sowohl die E1xxxxxxx B3xxx GmbH als auch die H4xxxxxxxx &amp; B5xx GmbH zur Geheimhaltung verpflichtet waren. Sie ist daher dem Kl\u00e4ger zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Da &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; dem Streitpatent keine patenthindernden offenkundigen Vorbenutzungen entgegenstanden, dieses also dann, wenn entweder die Beklagte es geh\u00f6rig verteidigt oder dem Kl\u00e4ger durch rechtzeitige \u00dcbertragung des Streitpatents die M\u00f6glichkeit verschafft h\u00e4tte, es seinerseits geh\u00f6rig zu verteidigen, nicht widerrufen worden w\u00e4re und auch auf eine etwaige sp\u00e4tere Nichtigkeitsklage der Beklagten hin nicht vernichtet worden w\u00e4re, hat der Kl\u00e4ger durch das schuldhaftpflichtwidrige Verhalten der Beklagten auch einen Schaden erlitten, weil ihm n\u00e4mlich jedenfalls die sonst gegebene M\u00f6glichkeit genommen worden ist, mit der Beklagten einen Lizenzvertrag zu schlie\u00dfen und f\u00fcr die von ihr vorgenommenen Benutzungshandlungen Lizenzgeb\u00fchren zu verlangen.<\/p>\n<p>Zur Bezifferung seiner Anspr\u00fcche gegen die Beklagte ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger die mit seinem Rechnungslegungsantrag verlangten Angaben, zu deren Erteilung das Landgericht die Beklagte daher mit Recht verurteilt hat. Da\u00df die Mitteilung dieser Angaben ihr trotz des vom Landgericht einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts nicht zugemutet werden k\u00f6nne, macht die Beklagte selbst nicht geltend.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Beklagten entsprechend ihrem Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Kl\u00e4gers abzuwenden, kam nicht in Betracht, weil die Beklagte schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO) hat, da\u00df eine Vollstreckung des Kl\u00e4gers ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df \u00a7 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage, ob die Adressaten der Angebotsschreiben im Winter 1986\/87 aufgrund der in die Vertr\u00e4ge einbezogenen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zur Geheimhaltung verpflichtet waren, von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0211\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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