{"id":5125,"date":"2003-02-20T17:00:10","date_gmt":"2003-02-20T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5125"},"modified":"2016-05-30T12:20:05","modified_gmt":"2016-05-30T12:20:05","slug":"2-u-13502-zuricht-und-schweisstisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5125","title":{"rendered":"2 U 135\/02 &#8211; Zuricht- und Schwei\u00dftisch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0210\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Februar 2003, Az. 2 U 135\/02\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf die Berufung der Antragsgegner wird das am 8. August 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts E abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der genannten Kammer vom 25. April 2002 wird unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 280.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Antragsgegners zu 2) stehende Antragsgegnerin zu 1) ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem am 15. Juli 1992 angemeldeten europ\u00e4ischen Patent 0 541 904 (im folgenden: Streitpatent) der N GmbH &amp; Co.KG, deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin sie ist.<\/p>\n<p>Das Streitpatent betrifft einen Zuricht- und Schwei\u00dftisch. Gegen seine Erteilung hatte u.a. die Antragstellerin Einspruch eingelegt, auf den hin die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Beschluss vom 18. Mai 2000 das Streitpatent widerrufen hat. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin hat die Technische Beschwerdekammer 3.2.6 des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Beschluss vom 7. Februar 2002 die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zur\u00fcckverwiesen mit der Anordnung, das Streitpatent mit u.a. folgendem Anspruch 1 aufrechtzuerhalten:<\/p>\n<p>Zuricht- und Schwei\u00dftisch (1) mit einer Tischplatte (2) sowie an den Kanten der Tischplatte seitlich angeordneten, nach unten stehenden Wangen (3, 4), wobei die Tischplatte (2) sowie die seitlichen Wangen (3, 4) mit \u00fcber die ganze Oberfl\u00e4che verteilten, unmittelbar in der Tischplatte (2) sowie in den Wangen (3, 4) angeordneten und unmittelbar zur Aufnahme von Spannelementen dienenden, zylindrischen Durchgangsbohrungen (9) versehen sind, die in einem gleichm\u00e4\u00dfigen Rasterma\u00df angeordnet sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass als Spannelemente sowohl Spannbolzen (14, 81), die sich an der Unterseite der Tischplatte abst\u00fctzen, als auch das Standrohr (52, 72) einer Schraubzwinge (51) durch die Durchgangsbohrungen (9) hindurchgreifen und dass auf der Tischplatte (2) und\/oder an den seitlichen Wangen (3, 4) im wesentlichen winkelf\u00f6rmig ausgebildete, als Befestigungsmittel dienende St\u00fctzen (10) mit wenigstens zwei im rechten Winkel zueinander verlaufenden Schenkeln (11, 12) l\u00f6sbar befestigt sind, wobei in den Schenkeln (11, 12) ebenfalls zylindrische Bohrungen (9) und\/oder langlochf\u00f6rmige Durchbrechungen (13) gleicher Breite vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, die Zuricht- und Schwei\u00dftische herstellt und vertreibt, unter denen sich fr\u00fcher solche befanden, bei denen als Spannelemente neben Spannbolzen, die sich an der Unterseite der Tischplatte abst\u00fctzen, auch Schraubzwingen Verwendung fanden, die als L\u00e4ngsstreben Standrohre hatten, welche durch die in den Tischen vorhandenen Durchgangsbohrungen hindurchgreifen konnten, hat nach der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer die zu ihren Zuricht- und Schwei\u00dftischen geh\u00f6renden Schraubzwingen dahin abge\u00e4ndert, dass bei ihnen als L\u00e4ngsstrebe nunmehr ein Flacheisen dient, an dessen unteres Ende ein rundes Ansatzst\u00fcck mit gr\u00f6\u00dferem Durchmesser als die Durchgangsbohrungen des Tisches angeschwei\u00dft ist, unterhalb dessen sich ein massives, zylindrisches Fu\u00dfst\u00fcck befindet, das in die Durchgangsbohrungen des Tisches eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Am 2. April 2002 erteilte die G GmbH aus I2 der Antragstellerin einen Auftrag zur Lieferung eines Zuricht- und Schwei\u00dftisches in der zuletzt genannten Ausgestaltung, nachdem sie zuvor auch ein Angebot der Antragsgegnerin zu 1) \u00fcber einen solchen Tisch eingeholt hatte.<\/p>\n<p>Mit Patentanwaltsschreiben vom 5. April 2002 wies die Antragsgegnerin zu 1) die G GmbH auf diesen Sachverhalt hin, teilte ihr au\u00dferdem mit, sie \u201ehalte\u201c das Streitpatent, dessen Anspruch 1 sie in dem Schreiben wiedergab, und erkl\u00e4rte, der von der G GmbH bei der Antragstellerin bestellte Arbeitstisch erf\u00fclle alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents, so dass sein Besitz zur gewerblichen Nutzung eine Patentverletzung darstelle, die nicht geduldet werde. F\u00fcr den Fall, dass die G GmbH \u201ediesen Hinweis missachten und einen derartigen Tisch mit Zubeh\u00f6r beziehen oder besitzen und nutzen\u201c sollte, drohte sie die Einleitung rechtlicher Schritte an; abschlie\u00dfend forderte sie die G GmbH auf, ihr unverz\u00fcglich zu best\u00e4tigen, dass sie \u201eden gesch\u00fctzten Tisch\u201c nicht von der Antragstellerin beziehen werde oder bezogen habe und weitere Aktivit\u00e4ten im Zusammenhang mit diesen Tischen unterlasse.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Der von ihr der G GmbH angebotene und von dieser bei ihr bestellte Tisch verletze wegen der von Anspruch 1 des Streitpatents abweichenden Ausgestaltung der Schraubzwingen das Streitpatent nicht, die Verwarnung der Firma G durch die Antragsgegnerin zu 1) sei daher unberechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Sie hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt und, nachdem sie diesen hinsichtlich eines zun\u00e4chst auch gestellten weiteren Antrages zur\u00fcckgenommen hatte, am 25. April 2002 einen Beschluss des Landgerichts erwirkt, mit dem dieses den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt hat,<\/p>\n<p>Abnehmer von Zuricht- und Schwei\u00dftischen der Antragstellerin wegen angeblicher Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes EP 0 541 904 in Anspruch zu nehmen, wenn diese Tische als Spannelemente \u00fcber Schraubzwingen verf\u00fcgen, die als L\u00e4ngsstrebe ein Flacheisen aufweisen, das \u00fcber einen angeschwei\u00dften Ansatz mit einem zylindrischen Fu\u00dfst\u00fcck verf\u00fcgt, und bei denen das Fu\u00dfst\u00fcck in die Durchgangsbohrungen des Tisches eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Widerspruch erhoben und um seine Aufhebung sowie um die Zur\u00fcckweisung des auf seinen Erlass gerichteten Antrages gebeten. Sie haben eingewendet: Die Verwarnung der Firma G sei berechtigt gewesen, weil der von dieser bei der Antragstellerin bestellte Zuricht- und Schwei\u00dftisch wortsinngem\u00e4\u00df, mindestens jedoch \u00e4quivalent den Anspruch 1 des Streitpatents verletze. Jedenfalls aber k\u00f6nne die Verwarnung deswegen nicht als unlauter angesehen werden, weil sie \u2013 die Antragsgegner \u2013 nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde eine Patentverletzung durch den Besitz und die Benutzung des genannten Tisches h\u00e4tten annehmen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigt. Es hat ausgef\u00fchrt, der Tisch der Antragstellerin mache zwar von der Lehre des Streitpatents teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u2013 n\u00e4mlich, soweit es um die Ausgestaltung der Schraubzwingen gehe \u2013 \u00e4quivalent Gebrauch, eine Patentverletzung liege aber gleichwohl nicht vor, weil der Tisch mit seiner vom Wortlaut des Streitpatents abweichenden Ausgestaltung der Schraubzwingen angesichts des Standes der Technik am Priorit\u00e4tstage des Streitpatents keine patentf\u00e4hige Erfindung dargestellt h\u00e4tte. Verwarnungen wie die von den Antragsgegnern ausgesprochene seien also unberechtigt und deshalb zu unterlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 8. August 2002 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren bisherigen Antrag weiterverfolgen, w\u00e4hrend die Antragstellerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung hat Erfolg und f\u00fchrt zur Zur\u00fcckweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, weil der Antragstellerin der mit diesem Antrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner nicht zusteht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Wie allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BGH, GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung; BGH, GRUR 1974, 290, 292 \u2013 maschenfester Strumpf; Benkard-C, PatG, 9. Aufl., vor \u00a7\u00a7 9-14, Rdn. 13; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 233; Mes, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, \u00a7 139 PatG Rdn. 48), ist es das gute Recht eines Patentinhabers, Dritte, auch (potentielle) Abnehmer von Mitbewerbern, nicht nur auf sein Patent hinzuweisen, sondern sie auch vor der Begehung von Verletzungen dieses Patents zu warnen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen sein k\u00f6nnen solche Verwarnungen dann, wenn sie wegen ihrer Form oder ihres Inhalts M\u00e4ngel aufweisen, wenn sie z.B. den Inhalt des Patents nicht hinreichend genau erkennen lassen oder die als patentverletzend angesehenen Vorrichtungen oder dergleichen nicht genau genug bezeichnen und daher \u2013 insbesondere, soweit sie sich nicht an den Hersteller, sondern an die (potentiellen) Abnehmer solcher Gegenst\u00e4nde richten \u2013 wegen ihrer Pauschalit\u00e4t geeignet sind, die Verwarnten zu verunsichern und sie so zu veranlassen, ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung der Rechtslage davon abzusehen, die als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde herzustellen und zu vertreiben bzw. Gegenst\u00e4nde der in Rede stehenden Art bei anderen als dem Patentinhaber zu beziehen (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 1995, 424 ff. \u2013 Abnehmerverwarnung).<\/p>\n<p>Um derartiges geht es allerdings im vorliegenden Verfahren nicht, wie sich schon daraus ergibt, dass den Antragsgegnern nach dem Antrag der Antragstellerin verboten werden soll, Abnehmer von Zuricht- und Schwei\u00dftischen der Antragstellerin, die so beschaffen sind wie die im Fr\u00fchjahr 2002 der Firma G GmbH angebotenen, \u00fcberhaupt (also unabh\u00e4ngig von Form und Inhalt) wegen Verletzung des Streitpatents \u201ein Anspruch\u201c zu nehmen, worunter jedenfalls dem Wortlaut nach sogar auch die Erhebung einer Klage fallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Nach einer in der Rechtsprechung u.a. des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu neben den oben genannten Entscheidungen z.B. GRUR 1997, 741 ff. \u2013 Chinaherde; GRUR 1976, 715 ff. \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine; GRUR 1963, 255 ff. \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen) und in der Literatur (vgl. etwa Benkard-C, a.a.O., Rdn. 16-18; Mes, a.a.O. Rdn. 49; Busse-Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 Rdn. 247; Bernhardt\/<br \/>\nKra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., \u00a7 39 Nr. 2) vertretenen Ansicht sind Schutzrechtsverwarnungen aber auch dann \u2013 und zwar als rechtswidrige Eingriffe in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Herstellers der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde, \u00a7 823 Abs. 1 BGB \u2013 nicht erlaubt, wenn sie lediglich der Sache nach unberechtigt sind, wenn also mit der Herstellung, dem Vertrieb usw. der beanstandeten Gegenst\u00e4nde das Patent oder sonstige Schutzrecht des Verwarnenden nicht verletzt wird. Nach dieser Ansicht verpflichtet eine derartige unberechtigte Verwarnung zum Schadenersatz zwar nur dann, wenn sie schuldhaft erfolgt ist, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1976, 715, 717 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine; GRUR 1974, 290, 292 \u2013 maschenfester Strumpf) u.a. dann nicht der Fall ist, wenn der Verwarnende nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung und der Einschaltung von erfahrenen Beratern, etwa Rechts- und\/oder Patentanw\u00e4lten, annehmen durfte, es liege eine Schutzrechtsverletzung vor; einen Unterlassungsanspruch (um den es vorliegend allein geht) soll danach aber eine Schutzrechtsverwarnung unabh\u00e4ngig von einem etwaigen Verschulden schon dann begr\u00fcnden, wenn sie objektiv unberechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa GRUR 1963, 255, 258 \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; zuletzt noch GRUR 1996, 812, 813 \u2013 Unterlassungsurteil gegen Sicherheitsleistung) soll nicht nur eine objektiv unberechtigte (au\u00dfergerichtliche) Schutzrechtsverwarnung rechtswidrig und daher zu unterlassen sein, sondern auch eine objektiv ungerechtfertigte Klage auf Unterlassung, bei der es sich nur um die sch\u00e4rfste Form der Geltendmachung eines Unterlassungsverlangens handele; dabei sei auch zu bedenken, dass eine au\u00dfergerichtliche Verwarnung in einem engen Zusammenhang mit einer Klage stehe, die mit ihr angedroht werde.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Ansicht hat das Landgericht das beantragte Verbot gegen\u00fcber den Antragsgegnern ausgesprochen, weil es angenommen hat, auch wenn der in Rede stehende Zuricht- und Schwei\u00dftisch der Antragstellerin alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents verwirkliche \u2013 das die Ausgestaltung der Schraubzwinge betreffende Merkmal (in der Merkmalsgliederung des Landgerichts mit 7 b bezeichnet) allerdings nicht wortsinngem\u00e4\u00df, sondern \u00e4quivalent -, stellten seine Herstellung, sein Vertrieb, seine Benutzung usw. gleichwohl keine Patentverletzung dar (eine Inanspruchnahme von Abnehmern dieser Tische wegen Patentverletzung sei also unberechtigt), weil die in Anspruch Genommenen sich auf den sogenannten \u201eFormstein\u201c-Einwand (vgl. dazu BGH, GRUR 1986, 805 ff.) berufen k\u00f6nnten, denn der angegriffene Zuricht- und Schwei\u00dftisch h\u00e4tte wegen der vom Wortlaut des Streitpatents abweichenden Ausgestaltung der Schraubzwingen am Priorit\u00e4tstag des Streitpatents mit R\u00fccksicht auf den damals bestehenden und vom Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehenden Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dargestellt.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser patentrechtlichen Beurteilung des von der Abnehmerverwarnung der Antragsgegner betroffenen Zuricht- und Schwei\u00dftisches durch das Landgericht im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung gefolgt werden kann, d.h. ob nicht nur \u2013 was auch nach Ansicht des Senats zutreffend ist \u2013 aus den vom Landgericht in seinem Urteil genannten Gr\u00fcnden eine hinsichtlich des Merkmals 7 b \u00e4quivalente, im \u00fcbrigen wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale von Anspruch 1 des Streitpatents vorliegt, sondern ob dar\u00fcber hinaus auch die Berechtigung des \u201eFormstein\u201c-Einwandes ohne eine \u2013 im summarischen Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht in Betracht kommende \u2013 vorherige sachverst\u00e4ndige Beratung des Senats bejaht werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Denn auch, wenn man dies zugunsten der Antragstellerin annimmt, die von den Antragsgegnern ausgesprochene Verwarnung der G GmbH daher als objektiv unberechtigt ansieht, kann das von der Antragstellerin erstrebte Verbot nicht erlassen werden.<\/p>\n<p>Angesichts der oben unter a) hervorgehobenen grunds\u00e4tzlichen Berechtigung eines Patent- oder sonstigen Schutzrechtsinhabers, Dritte nicht nur allgemein auf sein Schutzrecht hinzuweisen, sondern sie auch vor Verletzungen dieses Rechts ausdr\u00fccklich zu warnen, kann der Umstand allein, dass in der Benutzung usw. eines konkreten Gegenstandes objektiv keine Verletzung des mit einer solchen Verwarnung geltend gemachten Schutzrechts liegt, noch nicht dazu f\u00fchren, die Verwarnung als rechtswidrig anzusehen.<\/p>\n<p>Ob es in einem bestimmten Fall objektiv an einer Patentverletzung fehlt, ist eine Frage, die nicht selten schwierig zu beantworten ist und die daher in einem Verletzungsrechtsstreit von den damit befassten Gerichten durchaus unterschiedlich beantwortet werden kann, wobei auch ein letztinstanzliches Urteil noch nicht die unbedingte Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass diese Frage objektiv wirklich zutreffend beantwortet worden ist, wenn es auch im Interesse des Rechtsfriedens unumg\u00e4nglich ist, eine letztinstanzliche Entscheidung als endg\u00fcltig hinzunehmen.<\/p>\n<p>Um in F\u00e4llen, in denen unter mehreren Beteiligten Meinungsverschiedenheiten \u00fcber die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechtsanspr\u00fcchen vorliegen, letztlich Klarheit zu schaffen, sieht die Rechtsordnung ausdr\u00fccklich vor, einen solchen Streit im Klagewege durch die daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Gerichte entscheiden zu lassen. Das gilt \u2013 selbstverst\u00e4ndlich \u2013 auch, soweit es bei dem Streit darum geht, ob gewerbliche Schutzrechte aus Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder dergleichen verletzt werden. Die Erhebung einer daf\u00fcr notwendigen Klage, mit welcher der Anspruchsteller den von ihm als bestehend angenommenen Anspruch gerichtlich geltend macht \u2013 auch einer solchen, die die damit befassten Gerichte letztlich als unbegr\u00fcndet ansehen -, kann daher grunds\u00e4tzlich nicht rechtswidrig sein (so auch Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028; K\u00f6hler\/Piper, UWG, 3. Aufl., \u00a7 1 Rdn. 484; Deutsch in Pastor\/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kapitel 10 Rdn. 11). Die Rechtswidrigkeit der Klageerhebung durch einen Kl\u00e4ger kann allenfalls dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die das Verhalten des Kl\u00e4gers als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen lassen. Das mag etwa der Fall sein, wenn dem Kl\u00e4ger bereits bei Erhebung seiner Klage positiv bekannt ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, er aber annimmt, der Beklagte wisse das nicht, und er diesen mit der Erhebung seiner Klage einsch\u00fcchtern will, von der der Beklagte bef\u00fcrchten soll, sie k\u00f6nne m\u00f6glicherweise Erfolg haben, um den Beklagten so, z.B. mit R\u00fccksicht auf die bei einer Durchf\u00fchrung des Rechtsstreits drohenden Kosten, zu einem rechtlich nicht gebotenen Nachgeben zu veranlassen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Fallgestaltung ist vorliegend aber nichts ersichtlich: Das Streitpatent ist zugunsten der Lizenzgeberin der Antragsgegnerin zu 1) erteilt und hat<br \/>\n\u2013 jedenfalls zur Zeit \u2013 rechtlich Bestand, auch l\u00e4sst sich mit durchaus diskutablen Gr\u00fcnden annehmen, die gewerblichen Abnehmer der im Streit stehenden Zuricht- und Schwei\u00dftische der Antragstellerin verletzten das Streitpatent und k\u00f6nnten sich nicht mit Erfolg auf den sogenannten \u201eFormstein\u201c-Einwand berufen.<\/p>\n<p>Einen Anspruch auf die Unterlassung der gerichtlichen Inanspruchnahme von Abnehmern der Tische der Antragstellerin wie der Firma G (also von solchen, die diese Tische gewerblich und nicht etwa privat nutzen) hat die Antragstellerin deshalb nicht, auch nicht, soweit die Antragsgegnerin zu 1) eine Klage gegen einen gewerblichen Abnehmer erheben wollte, ohne zuvor oder gleichzeitig auch die Antragstellerin als die Herstellerin der als patentverletzend beanstandeten Tische zu verklagen. Denn wenn \u2013 bei einer zu unterstellenden unberechtigten Benutzung der genannten Tische durch die Abnehmer \u2013 auch diese das Streitpatent verletzen, kann die Antragsgegnerin zu 1) sie zul\u00e4ssigerweise jederzeit verklagen, unabh\u00e4ngig davon, ob sie die ihr dann zustehenden Anspr\u00fcche auch gegen die Antragstellerin geltend macht.<\/p>\n<p>Wie es zu beurteilen w\u00e4re, wenn die Antragsgegnerin zu 1) Patentverletzungsklagen gegen private Abnehmer der in Rede stehenden Tische erheben w\u00fcrde, braucht hier nicht untersucht zu werden, da die Verwarnung der Firma G, also eines eindeutig gewerblichen Abnehmers, durch die Antragsgegnerin zu 1) nicht die Bef\u00fcrchtung begr\u00fcnden kann, die Antragsgegner w\u00fcrden auch gegen rein private Abnehmer vorgehen.<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>Es ist sicherlich zutreffend, dass die Umst\u00e4nde, die der Bundesgerichtshof in seiner oben angesprochenen \u201eKindern\u00e4hmaschinen\u201c-Entscheidung und auch bei seinen sp\u00e4teren Urteilen zur Frage der Rechtswidrigkeit von Schutzrechtsverwarnungen oder \u2013klagen hervorgehoben hat \u2013 n\u00e4mlich die schwerwiegenden Folgen, mit denen der Verwarnte rechnen muss, wenn er ungeachtet der Verwarnung die beanstandeten Handlungen zun\u00e4chst fortsetzt und diese sp\u00e4ter von den Gerichten als schutzrechtsverletzend beurteilt werden, und die ihn deshalb schon vor einer genaueren Kl\u00e4rung der Rechtslage veranlassen k\u00f6nnen, sich der Verwarnung zun\u00e4chst einmal zu beugen \u2013, nicht nur bei einer blo\u00df au\u00dfergerichtlichen Verwarnung vorliegen, sondern auch und sogar erst recht bei einer Klage. Man wird deshalb eine objektiv unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und eine objektiv unbegr\u00fcndete Unterlassungsklage aus einem Schutzrecht rechtlich gleich beurteilen m\u00fcssen (so auch Ullmann, a.a.O., 1027, 1028; K\u00f6hler\/Piper, a.a.O.; Deutsch, a.a.O., Kapitel 10 Rdn. 10 f.).<\/p>\n<p>Das kann aber nur zur Folge haben, dass, weil eine Schutzrechtsverletzungsklage, auch wenn sie sich letztlich als unbegr\u00fcndet erweisen sollte, grunds\u00e4tzlich nicht als rechtswidrig und daher als zu unterlassen angesehen werden kann, auch eine au\u00dfergerichtliche Verwarnung, die lediglich objektiv unbegr\u00fcndet ist, grunds\u00e4tzlich als erlaubt angesehen werden muss und daher nicht verboten werden kann (so auch Ullmann, a.a.O.; K\u00f6hler\/Piper, a.a.O.; Deutsch, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Anspruchsteller vor der Erhebung einer Klage gerade auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, wenn er vermeiden will, dass ihm im \u2013 stets denkbaren \u2013 Falle eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Beklagten im Rechtsstreit nach \u00a7 93 ZPO die Kosten auferlegt werden, meist im eigenen Interesse gehalten ist, den Anspruchsgegner vorher abzumahnen, was auch im allgemeinen Interesse liegt, weil eine solche Abmahnung und die durch sie h\u00e4ufig eingeleitete Diskussion auch dazu f\u00fchren kann, dass es zu einem Rechtsstreit gar nicht erst kommt (vgl. dazu auch Ullmann, a.a.O., Seite 1029).<\/p>\n<p>Entspricht aber eine vorgerichtliche Abmahnung nicht nur den berechtigten Interessen des Anspruchstellers, sondern liegt sie sogar im Allgemeininteresse, dann kann es nicht richtig sein, sie allein deshalb f\u00fcr rechtswidrig zu erkl\u00e4ren, weil sie sachlich ungerechtfertigt ist, was sich m\u00f6glicherweise erst nach einem langen Rechtsstreit durch Urteil der letzten Instanz ergibt.<\/p>\n<p>Den berechtigten Interessen des Herstellers von als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nden, vor ungerechtfertigten Sch\u00e4den durch Verwarnungen seiner Abnehmer gesch\u00fctzt zu werden, ist dadurch gen\u00fcgt, dass, wie oben schon ausgef\u00fchrt, Schutzrechtsverwarnungen, die hinsichtlich ihrer Form oder ihres sonstigen Inhalts M\u00e4ngel aufweisen, sogar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Sache nach eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, rechtlich beanstandet werden k\u00f6nnen, und zwar vor allem aufgrund der \u00a7\u00a7 1 und\/oder 3 UWG, oder dass (Abnehmer-) Verwarnungen, die nicht nur objektiv unberechtigt sind, sondern bei denen dieser Mangel dem Verwarnenden im Zeitpunkt der Verwarnung auch positiv bekannt ist, als Versto\u00df gegen \u00a7 826 BGB angesehen und damit abgewehrt werden k\u00f6nnen. Des weiteren steht es einem Hersteller von Gegenst\u00e4nden, die von einem Dritten ihm oder seinen Abnehmern gegen\u00fcber als patentverletzend beanstandet worden sind, ohne weiteres frei, negative Feststellungsklage gegen den Verwarnenden zu erheben und auf diese Weise eine Kl\u00e4rung der Rechtslage herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Ob ein Hersteller von Gegenst\u00e4nden einen Anspruch auf Unterlassung im Zusammenhang mit sachlich unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen seiner Abnehmer dann hat, wenn der Verwarnende sich nicht nur gezielt ausschlie\u00dflich an die Abnehmer des Herstellers wendet, sondern das auch noch in einer Art und Weise tut, die erwarten l\u00e4sst, dass dem Hersteller diese Verwarnungen nicht bekannt werden, so dass er ihnen nicht \u2013 z.B. durch eine negative Feststellungsklage \u2013 entgegentreten kann, bedarf vorliegend keiner Er\u00f6rterung. Denn weder stellt der Antrag der Antragstellerin auf eine solche Gestaltung ab noch ergibt ihr Vortrag einen entsprechenden Sachverhalt. Da die Antragsgegner bei Ausspruch der Verwarnung gegen\u00fcber der Firma G wussten, dass diese bereits einen Tisch der beanstandeten Art bei der Antragstellerin bestellt hatte, war mit Sicherheit zu erwarten, dass die Firma G, wie sie es ja auch tats\u00e4chlich getan hat, alsbald die Antragstellerin von der an sie gerichteten Verwarnung informieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Ein Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit kam nicht in Betracht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung einem Rechtsmittel nicht mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und daher ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Lxx MXX Nxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0210\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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