{"id":5123,"date":"2003-09-04T17:00:57","date_gmt":"2003-09-04T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5123"},"modified":"2016-05-30T12:18:57","modified_gmt":"2016-05-30T12:18:57","slug":"2-u-13401-temperierblock-fuer-laborthermostate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5123","title":{"rendered":"2 U 134\/01 &#8211; Temperierblock f\u00fcr Laborthermostate"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0209\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. September 2003, Az. 2 U 134\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>3. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 17.500 \u20ac abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 23.200 \u20ac zu leisten.<\/p>\n<p>5. Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 256.000 \u20ac. Dieser Wert entf\u00e4llt auf die Berufung, der gegen\u00fcber die Anschlussberufung keinen besonderen Wert hat.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters 296 23 597 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster), das aus dem am 8. November 1996 angemeldeten Deutschen Patent 196 46 115 abgezweigt und am 7. Januar 1999 eingetragen worden ist. Die Eintragung ist am 18. Februar 1999 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist bis zum 8. November 2004 verl\u00e4ngert worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist zun\u00e4chst mit 8 Anspr\u00fcchen eingetragen worden, von denen die Anspr\u00fcche 1 und 6 wie folgt lauteten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nTemperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten mit Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock w\u00e4rmeleitend<br \/>\nkontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) mit aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt stehen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nTemperierblock nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Kontaktierseite (15) sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder unterteilt ist, die mit getrennten Temperiereinrichtungen (59, 59\u2018, 60, 60\u2018) kontaktiert sind.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1. die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt hatte, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-amtes mit Beschluss vom 23. Mai 2001 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden L\u00f6schungsantrages das Klagegebrauchsmuster beschr\u00e4nkt aufrechterhalten, und zwar mit sieben Anspr\u00fcchen, von denen Anspruch 1 wie folgt lautete:<\/p>\n<p>Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten mit Aufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock w\u00e4rmleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegen\u00fcberliegen und wobei die Kontaktierseite (15) sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder unterteilt ist, wobei die Temperiereinrichtungen gleich gro\u00df sind.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss hatten sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte zu 1. Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2002 hat daraufhin das Bundespatentgericht unter Zur\u00fcckweisung der Beschwerde der Beklagten zu 1. das Klagegebrauchsmuster in der Weise aufrechterhalten, dass es am Ende des Anspruchs 1 (in der Fassung gem\u00e4\u00df dem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes) die Worte &#8222;wobei die Temperiereinrichtungen gleich gro\u00df sind&#8220; gestrichen hat.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind Zeichnungen aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, von denen die Figuren 3 und 4 unterschiedliche Ausf\u00fchrungen eines Temperierblockes zur Erzeugung eines Temperaturgradienten und die Figuren 3 a und 4 a die zu den jeweiligen Temperierbl\u00f6cken geh\u00f6renden Temperaturgradienten zeigen. In Figur 5 ist ein Temperierblock in Ansicht von der Kontaktierseite her gezeigt, der 4 in Quadrantenanordnung befindliche Temperiereinrichtungen aufweist:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. stellt in Gro\u00dfbritannien Laborthermostaten unter der Bezeichnung &#8222;Bz&#8220; her, die sie \u00fcber die Beklagte zu 1. in Deutschland vertreibt. Die Ausgestaltung dieser Thermostaten ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage 5 \u00fcberreichten Abbildungen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der genannten Thermostaten in Deutschland eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters und hat mit der vorliegenden Klage die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts gebeten haben. Dar\u00fcber hinaus haben sie hilfsweise beantragt,<\/p>\n<p>die Verhandlung des Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des damals gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen,<\/p>\n<p>und au\u00dferdem hilfsweise,<\/p>\n<p>die Verhandlung auszusetzen und dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob \u00a7 12 Patentgesetz, soweit er f\u00fcr den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts die Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes im &#8222;Inland&#8220; voraussetze, im Einklang mit den Bestimmungen des EG-Vertrages stehe.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Laborthermostaten verwirklichten die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht; sie wiesen keine &#8222;aneinandergrenzenden Felder&#8220; im Sinne dieser Lehre auf, auch bestehe bei ihnen kein &#8222;gro\u00dffl\u00e4chiger Kontakt&#8220; zwischen Feldern der Kontaktierseite und den Temperiereinrichtungen, sondern nur eine Mehrzahl kleinfl\u00e4chiger Kontakte, die zudem keine unmittelbaren Kontakte bildeten, weil zwischen den Temperiereinrichtungen und der Kontaktierseite des Temperierblockes eine Zwischenschicht vorgesehen sei. Schlie\u00dflich erlaube die angegegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht die Bildung von Temperaturgradienten in L\u00e4ngs- und Querrichtung, sondern ausschlie\u00dflich in L\u00e4ngsrichtung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen und dazu vorgetragen, die Beklagte zu 2. habe bereits vor dem Priorit\u00e4tstage des Klagegebrauchsmusters in Gro\u00dfbritannien Laborthermostaten entwickelt und Anstalten zu ihrer Produktion getroffen, die im wesentlichen den angegriffenen Thermostaten entsprochen h\u00e4tten. Eine sachgerechte Auslegung des gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG hier anwendbaren \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG, die auch die Artikel 28 und 30 EGV beachte, ergebe, dass unter &#8222;Inland&#8220; in \u00a7 12 PatG das &#8222;EG-Inland&#8220; zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und<\/p>\n<p>I. die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<br \/>\nLaborthermostaten mit Gradienten-Temperierbl\u00f6cken mit Aufnahmen an<br \/>\neiner Aufnahmeseite zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten<br \/>\nBereiche von Beh\u00e4ltern in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, und mit mehreren den<br \/>\nTemperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen an<br \/>\nunterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise an-<br \/>\ngeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite des Temperierblockes jeweils eine Temperiereinrichtung in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinander liegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegen\u00fcberliegen und wobei die Kontaktierseite sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder unterteilt ist, wobei die Temperiereinrichtungen gleich gro\u00df sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a. nur von der Beklagten zu 1. zu machen seien;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 9. August 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge (au\u00dfer dem Antrag auf Aussetzung bis zum Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens) weiterverfolgen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet und im Wege der Anschlussberufung beantragt,<\/p>\n<p>den Unterlassungsausspruch dahin abzu\u00e4ndern, dass der letzte Halbsatz &#8222;wobei die Temperiereinrichtungen gleich gro\u00df sind&#8220; gestrichen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten bitten um Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin keinen Erfolg hat. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Thermostaten verletzen die Beklagten n\u00e4mlich das Klagegebrauchsmuster nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Gradienten-Temperierblock f\u00fcr Labor-thermostaten.<br \/>\nDerartige Temperierbl\u00f6cke sind an ihrer Oberseite mit einer Mehrzahl von Aufnahme\u00f6ffnungen oder Einsenkungen versehen, in die mit entsprechender Kontur geformte Beh\u00e4lter eingesetzt werden k\u00f6nnen, welche zur Reaktion zu bringende Reagenzien enthalten. Die Temperierbl\u00f6cke weisen au\u00dferdem Temperiereinrichtungen auf, um die Temperierbl\u00f6cke (und damit auch die Beh\u00e4lter und die in ihnen befindlichen Reagenzien) auf gew\u00fcnschte Temperaturen zu bringen, die f\u00fcr die angestrebte Reaktion erforderlich sind. Ein m\u00f6glicher Einsatzzweck solcher Temperierbl\u00f6cke besteht darin, zu ermitteln, wo die optimale Temperatur f\u00fcr die gew\u00fcnschte Reaktion der in den Beh\u00e4ltern befindlichen Reagenzien liegt, z. B. wenn DNA-Sequenzen gezielt amplifiziert werden sollen, was bei bestimmten Temperaturen besonders gut gelingt. In derartigen F\u00e4llen ist es zweckm\u00e4\u00dfig, bei den verschiedenen Probeaufnahmebeh\u00e4ltern einen Temperaturgradienten zu erzeugen, um dann festzustellen, bei welcher Temperatur die gew\u00fcnschte Amplifikation am besten abl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift f\u00fchrt einleitend aus, ein Temperierblock, der einen Temperaturgradienten erzeugen k\u00f6nne, sei aus der US-PS 55 25 300 (Anlage K 2 = D 7) bekannt. Nachfolgend wird die Figur 2 der genannten US-Patentschrift wiedergegeben, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des aus dieser Schrift ersichtlichen Temperierblockes zeigt:<\/p>\n<p>Dieser Temperierblock weist Aufnahme\u00f6ffnungen (3) auf. Er wird von seinem einen Ende her aufgeheizt, und zwar durch eine Heizpatrone (5), die in die \u00d6ffnung (4) eingeschoben wird, und von dem anderen Ende her durch eine K\u00fchlvorrichtung (7) gek\u00fchlt, was zur Folge hat, dass sich zwischen den beiden Enden ein Temperaturgradient bildet, der sich vom geheizten zum gek\u00fchlten Ende hin absenkt.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift kritisiert an diesem Stand der Technik die Temperierung des Temperierblockes nur von seinen Enden her. Beim Einschalten des Ger\u00e4tes oder bei einer Ver\u00e4nderung des im Temperierblock einzustellenden Temperaturniveaus erg\u00e4ben sich deshalb l\u00e4ngere Temperierzeiten, bis das gew\u00fcnschte Gleichgewicht hergestellt sei. Ferner k\u00f6nne im mittleren Bereich des Temperierblockes durch Umgebungseinfl\u00fcsse die Temperatur vom gew\u00fcnschten Temperaturprofil abweichen.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der gesch\u00fctzten Erfindung, einen Temperierblock der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zu schaffen, bei dem das gew\u00fcnschte Temperaturprofil schneller und st\u00f6rungsfreier einstellbar sei.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der jetzt geltenden Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um einen Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr<br \/>\nLaborthermostaten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Temperierblock weist<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nAufnahmen (11, 11\u2018, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2.2.<br \/>\nwenigstens zwei den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierende Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) sind an Regelkreise angeschlossen, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) ist jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19\u2018, 59, 59\u2018, 60, 60\u2018) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Temperiereinrichtungen sind an eine Regeleinrichtung angeschlossen, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIn Bezug auf die Kontaktierseite liegen jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Kontaktierseite (15) ist sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder unterteilt.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift hebt hervor (Seite 2, Absatz 4, bis Seite 3, Absatz 1), erfindungsgem\u00e4\u00df seien die mehreren am Temperierblock angreifenden Temperiereinrichtungen gro\u00dffl\u00e4chig mit aneinandergrenzenden Feldern der Kontaktierseite kontaktiert. \u00dcberraschend zeige sich bei dieser Konstruktion, dass trotz des gro\u00dffl\u00e4chigen Kontaktes mit Temperiereinrichtungen, die dem Temperierblock gleichm\u00e4\u00dfig W\u00e4rme zuf\u00fchrten oder aus diesem W\u00e4rme abf\u00fchrten, auch \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient eingestellt werden k\u00f6nne. Die bekannte endst\u00e4ndige Anordnung der Temperiereinrichtung sei hierzu nicht notwendig. Es ergebe sich der Vorteil einer direkten Temperaturbeeinflussung des Temperierblockes \u00fcber seine ganze Fl\u00e4che. Umgebungseinfl\u00fcsse, z. B. durch die umgebende Luft, w\u00fcrden weitgehend ausgeschaltet. Durch den gro\u00dffl\u00e4chigen Eingriff \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che des Temperierblockes seien auch die Zeiten zur Einstellung des gew\u00fcnschten Temperaturprofils wesentlich geringer, wenn beispielsweise der Temperierblock von einem Temperaturprofil im Bereich 40 Grad auf ein Temperaturprofil im Bereich 90 Grad umgeschaltet werden solle. Es sei also ohne weiteres m\u00f6glich, Proben in einem Temperierblock rasch nacheinander auf unterschiedliche Temperaturniveaus zu bringen, entweder mit einem Temperaturgradienten oder auch mit \u00fcber den gesamten Block gleichm\u00e4\u00dfiger Temperatur. Die gro\u00dffl\u00e4chige Kontaktierung mit Temperiereinrichtungen lasse sich in einer alternativen Betriebsart sehr einfach zur gleichm\u00e4\u00dfigen Temperierung aller Aufnahmen verwenden. Es sei dazu nicht erforderlich, wie bei der Konstruktion der eingangs genannten US-Patentschrift zus\u00e4tzlich zu den heizenden und k\u00fchlenden endst\u00e4ndig angeordneten Temperiereinrichtungen eine zus\u00e4tzliche auf der Kontaktierseite angeordnete Temperiereinrichtung vorzusehen.<\/p>\n<p>Soweit es das Merkmal 7 betrifft (das urspr\u00fcnglich den Unteranspruch 6 bildete), f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift auf Seite 4, Absatz 2 aus:<\/p>\n<p>Es sei vorteilhaft, dass in der Fl\u00e4che verteilt angeordnete Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Weise betrieben werden k\u00f6nnten. Es k\u00f6nnten seitlich benachbarte Temperiereinrichtungen gleich temperierend betrieben werden, so dass der Temperierblock in L\u00e4ngsrichtung oder Querrichtung einen Temperaturgradienten aufweise. Beispielsweise k\u00f6nne in einem Temperierblock nacheinander bei unterschiedlichen Temperaturniveaus in unterschiedlichen Richtungen ein Gradient eingestellt werden. Die Temperiereinrichtungen k\u00f6nnten auch alle unterschiedlich betrieben werden, so dass ein Temperaturgradient sowohl in x-Richtung als auch in y-Richtung (also, wie sich aus Figur 5 der Klagegebrauchsmusterschrift ergibt, sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung) eingestellt werde, z. B. mit unterschiedlichen Temperaturgradienten in den beiden Richtungen.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 5 und 7 n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 spricht davon, die Regeleinrichtung, an welche die Temperiereinrichtungen angeschlossen seien (vgl. dazu auch Merkmal 3), solle zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet sein, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar seien.<\/p>\n<p>Nach dem rein philologischen Wortlaut dieses Merkmals w\u00fcrde es ausreichen, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Temperierblock in (irgend-) einer Richtung einen Temperaturgradienten erzeugen kann, wobei es Sache des die Lehre des Klagegebrauchsmusters ausf\u00fchrenden Durchschnittsfachmanns w\u00e4re, diese (eine) Richtung zu bestimmen. Nach der urspr\u00fcnglichen Fassung des Anspruches 1 musste dieses Merkmal &#8211; auch und gerade unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts der Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 von dem durch das Klagegebrauchsmuster angesprochenen Durchschnittsfachmann auch in diesem Sinne verstanden werden. Denn der urspr\u00fcngliche Anspruch 1 schrieb nur vor, die &#8211; der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegende &#8211; Kontaktierseite des Temperierblockes solle &#8222;aneinandergrenzende Felder&#8220; (vgl. Merkmal 4) aufweisen, ohne insoweit n\u00e4here Vorgaben zu machen; danach h\u00e4tte es ausgereicht, wenn die Kontaktierseite nur in L\u00e4ngs- oder nur in Querrichtung in Felder unterteilt gewesen w\u00e4re mit der Folge, dass sich nur in dieser jeweiligen Richtung ein Temperaturgradient h\u00e4tte erzeugen lassen. Daf\u00fcr sprach auch, dass gem\u00e4\u00df der urspr\u00fcnglichen Fassung von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nur von &#8222;wenigstens zwei den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen&#8220; die Rede war, es danach also ausgereicht h\u00e4tte, dass nur zwei solche Einrichtungen und dementsprechend auch nur zwei Felder vorhanden gewesen w\u00e4ren, mit denen man von vornherein nur in einer Richtung einen Temperaturgradienten h\u00e4tte erzeugen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kontaktierseite sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder zu unterteilen &#8211; mit der Folge, dass sich mindestens vier Felder ergeben -, schlug erst der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 6 des Klagegebrauchsmusters vor. Eine diesem Anspruch entsprechende Unterteilung, von welcher Figur 5 der Klagegebrauchsmusterschrift ein Beispiel zeigt, soll nach den Ausf\u00fchrungen auf Seite 4, Absatz 2 der Beschreibung &#8222;vorteilhaft&#8220; sein. Als einzigen Vorteil einer solchen Ausgestaltung nennt die Klagegebrauchsmusterschrift a.a.O. die M\u00f6glichkeit, nicht nur seitlich benachbarte Temperiereinrichtungen jeweils gleich temperierend zu betreiben (so dass sich ein Temperaturgradient in L\u00e4ngs- oder in Querrichtung, also in nur einer Richtung ergebe), sondern auch alle unterschiedlich zu betreiben, so dass sich ein Temperaturgradient sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung einstellen lasse.<\/p>\n<p>Bei der urspr\u00fcnglichen Fassung der Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters war daher die Ausgestaltung mit vier oder mehr, schachbrettartig angeordneten Feldern nur eine M\u00f6glichkeit, die der Durchschnittsfachmann w\u00e4hlen konnte, aber nicht musste; auch war es in sein Belieben gestellt, ob er, wenn er eine solche Ausgestaltung w\u00e4hlte, die Regeleinrichtung so steuerte, dass man Temperaturgradienten sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung erzeugen konnte.<\/p>\n<p>Bei der hier vorzunehmenden Auslegung des Klagegebrauchsmusters ist aber auf die Fassung abzustellen, die seine Schutzanspr\u00fcche jetzt haben, bei der also der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 6 (als Merkmal 7) Teil des (Haupt-) Anspruchs 1 geworden ist.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Schutzbereich eines Gebrauchsmusters (ebenso wie f\u00fcr den eines Patents) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 a GebrMG (der inhaltlich dem \u00a7 14 PatG entspricht) der Inhalt der Schutzanspr\u00fcche, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Da &#8222;Inhalt&#8220; nicht &#8222;Wortlaut&#8220; bedeutet, sondern &#8222;Sinngehalt&#8220;, kommt es insoweit darauf an, welchen Sinngehalt der von einem Gebrauchsmuster oder Patent angesprochene Durchschnittsfachmann einem in einem Gebrauchsmuster- oder Patentanspruch verwendeten Begriff unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts der Gebrauchsmuster- oder Patentschrift beimi\u00dft. Insoweit ist eine Gebrauchsmuster- oder Patentschrift im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon; ergibt der Gesamtzusammenhang der Schrift, dass ein in ihr benutzter Begriff ausnahmsweise in einem anderen, z. B. einem engeren Sinne zu verstehen ist, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, so ist dieser Sinn ma\u00dfgebend (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der den Sinngehalt von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ermitteln will, wird sich fragen, welche technische Bedeutung (und damit: welche Auswirkungen f\u00fcr die Auslegung des gesamten Anspruchs 1) das Merkmal 7 hat, wonach die Kontaktierseite sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder unterteilt sein soll. Da er in der Klagegebrauchsmusterschrift insoweit nur den oben genannten Text auf Seite 4, Absatz 2 findet, wird er annehmen, gerade der hier hervorgehobene Vorteil sei das, was das Merkmal 7 erreichen wolle. Denn einen anderen Grund daf\u00fcr, die Kontaktierseite sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung in Felder zu unterteilen &#8211; insbesondere den in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin insoweit genannten Grund, in vorteilhafter Weise eine gro\u00dffl\u00e4chige Bedeckung des Temperierblockes mit Temperiereinrichtungen zu erm\u00f6glichen -, l\u00e4sst die Klagegebrauchsmusterschrift nicht erkennen.<\/p>\n<p>Dann aber wird der Durchschnittsfachmann den Zweck, der nach den Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters mit der Unterteilung der Kontaktierseite in mehrere, schachbrettartig angeordnete Felder erreicht werden soll, auch bei der Auslegung des Merkmals 5 heranziehen, also dieses Merkmal in einem Sinne verstehen, der in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 7 steht, was nur dann der Fall ist, wenn die in Merkmal 5 genannte Regeleinrichtung so beschaffen ist, dass sie sowohl die in L\u00e4ngs- als auch die in Querrichtung hintereinanderliegenden Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Temperaturen bringen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der oben dargestellten Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters macht der Temperierblock in den angegriffenen Laborthermostaten der Beklagten keinen Gebrauch, weil bei ihm die &#8211; im Zusammenhang zu sehenden &#8211; Merkmale 5 und 7 nicht verwirklicht sind. Denn die jeweils zwei in Querrichtung hintereinander liegenden Temperiereinrichtungen sind bei diesen Thermostaten nur so temperierbar, dass sie jeweils die gleiche Temperatur aufweisen. Damit l\u00e4sst sich hier ein Temperaturgradient ausschlie\u00dflich in L\u00e4ngs- und nicht auch in Querrichtung erzeugen.<\/p>\n<p>Weil mithin bei dem Temperierblock in den angegriffenen Laborthermostaten die mit den Merkmalen 5 und 7 von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters bezweckte Wirkung nicht eintritt, sind diese Merkmale auch nicht \u00e4quivalent erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage war daher unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils und unter Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge aus \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen, ohne dass es noch weiterer Er\u00f6rterungen bedurft h\u00e4tte. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind: Weder hat die vorliegende Sache &#8211; als reine Einzelfallentscheidung &#8211; rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0209\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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