{"id":5121,"date":"2003-05-15T17:00:07","date_gmt":"2003-05-15T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5121"},"modified":"2016-05-30T12:17:01","modified_gmt":"2016-05-30T12:17:01","slug":"2-u-13201-bodenbelaege-fuer-freilandraeume","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5121","title":{"rendered":"2 U 132\/01 &#8211; Bodenbel\u00e4ge f\u00fcr Freilandr\u00e4ume"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0208\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2003, Az. 2 U 132\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das am 16. August 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6. Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bodenbel\u00e4ge f\u00fcr Freilandr\u00e4ume<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Es handelt sich um einen Belag f\u00fcr B\u00f6den von Geb\u00e4udeteilen, der insbesondere f\u00fcr Balkone verwendbar ist;<\/p>\n<p>(2) eine Reihe von Plattenelementen besteht aus Brettern oder Bohlen;<\/p>\n<p>(3) die L\u00e4ngsr\u00e4nder der Plattenelemente greifen hakenfalzartig ineinander ein;<\/p>\n<p>(4) in beide L\u00e4ngsr\u00e4nder jedes Plattenelementes ist eine im Querschnitt U-f\u00f6rmige Rinne eingearbeitet;<\/p>\n<p>(5) die Rinnen jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind derart ausgebildet, dass beide Rinnen zu einer Seite des Plattenelements hin offen sind;<\/p>\n<p>(6) der in die Rinne des benachbarten Plattenelements eingreifende, \u00e4u\u00dfere Schenkel der U-f\u00f6rmigen Rinne ist niedriger als der innere gro\u00dfe U-Schenkel;<\/p>\n<p>(7) der \u00e4u\u00dfere, k\u00fcrzere U-Schenkel hat in zusammengef\u00fcgtem Zustand zweier nebeneinander liegender Plattenelemente einen Abstand zum Nutgrund in der Rinne, in die er eingreift;<\/p>\n<p>(8) die St\u00e4rke des \u00e4u\u00dferen, k\u00fcrzeren U-Schenkels ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement ausgebildeten Rinne, in die er eingreift;<\/p>\n<p>2. ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juni 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>den Beklagten zu 2. und 3. bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Empf\u00e4nger von Angeboten statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2. und 3. die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ihre zu I.1. bezeichneten und seit dem 14. Juni 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden 1\/3 der Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. dem Kl\u00e4ger auferlegt; im \u00fcbrigen sind die vor dem Landgericht entstandenen Kosten von den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>C. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000 ? abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>D. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 127.822,97 EUR (250.000 DM).<\/p>\n<p>E. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patentes 196 36 021 (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend eine insbesondere als Belag f\u00fcr Balkone, Terrassen oder dergleichen verwendbare Verschalung oder Verkleidung aus Brettern oder Bohlen und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 17 128 (Klagegebrauchsmuster Anlage, K 2). Aus beiden Schutzrechten nimmt er in der Berufungsinstanz die Beklagten zu 2. und 3. auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 5. September 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 28. Oktober 1995 eingereicht und am 30. April 1997 offengelegt worden; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat am 1. April 1999 stattgefunden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verschalung oder Verkleidung f\u00fcr W\u00e4nde und B\u00f6den von Geb\u00e4udeteilen, insbesondere als Belag f\u00fcr Balkone, Terrassen oder dergleichen, aus einer Reihe von aus Brettern oder Bohlen bestehenden Plattenelementen, deren L\u00e4ngsr\u00e4nder hakenfalzartig ineinander eingreifen, g e k e n n z e i c h n e t d u r c h die folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>a. in beide L\u00e4ngsr\u00e4nder (16) jedes Plattenelementes (14) ist eine im Querschnitt U-f\u00f6rmige Rinne (18) eingearbeitet;<\/p>\n<p>b. die Rinnen (18) jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind punktsymmetrisch zueinander ausgebildet derart, dass die eine Rinne (18) zur Oberseite (20) des Plattenelements (14) und die andere zu dessen Unterseite (22) hin offen ist;<\/p>\n<p>c. der in die Rinne (18) des benachbarten Plattenelements (14) eingreifende, \u00e4u\u00dfere Schenkel (24) der U-f\u00f6rmigen Rinne (18) ist niedriger als der innere U-Schenkel (26);<\/p>\n<p>d. der \u00e4u\u00dfere, k\u00fcrzere U-Schenkel (24) hat im zusammengef\u00fcgten Zustand von zwei nebeneinander liegenden Plattenelementen (14) einen Abstand zum Nutgrund (28) der Rinne (18), in die er eingreift;<\/p>\n<p>e. die St\u00e4rke des \u00e4u\u00dferen, k\u00fcrzeren U-Schenkels (24) ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement (14) ausgebildeten Rinne (18), in die er eingreift.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist am 28. Oktober 1995 angemeldet, am 4. Januar 1996 eingetragen und am 15. Februar 1996 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 (Anlage K 2 a) hat der Kl\u00e4ger neue Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte gereicht; in der Fassung dieser Eingabe stimmt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters mit Anspruch 1 des Klagepatentes \u00fcberein.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift und der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Unteransicht eines Balkons mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Belag; Figur 2 zeigt das Eingreifen des \u00e4u\u00dferen U-Schenkels in die gegen\u00fcberliegende Rinne des benachbarten Plattenelementes im Einbauzustand.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. und 3. waren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1., die als offene Handelsgesellschaft am 1. April 2000 begonnen hatte, am 17. Juli 2000 ins Handelsregister eingetragen wurde (Anlage B 8) und durch Gesellschafterbeschluss vom 25. September 2000 (Anlage B 4) \u2013 vor Eingang der vorliegenden Klage am 13. Februar 2001 \u2013 aufgel\u00f6st worden ist; das Erl\u00f6schen der Firma wurde am 5. Juli 2001 (nach Klagezustellung an die Beklagte zu 1. am 20. Februar 2001, Bl. 18 d. A.) in das Handelsregister eingetragen. Inzwischen sind die Beklagten zu 2. und 3. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der durch Gesellschaftsvertrag vom 20. September 2000 gegr\u00fcndeten und am 6. Dezember 2000 ins Handelsregister eingetragenen CV GmbH in G\u00f6rlitz.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend ihrer werbenden T\u00e4tigkeit vertrieb die Beklagte zu 1. Balkonbel\u00e4ge aus Holz, deren Plattenelemente eine Querschnittsform aufweisen, wie sie sich aus dem vom Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgelegten Musterst\u00fcck ergibt, das nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers einem Angebot der Beklagten zu 1. beigef\u00fcgt war. Bodenbel\u00e4ge mit \u00e4hnlich ausgestalteten Plattenelementen sind Gegenstand des zugunsten des Beklagten zu 2. eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 200 02 547 (Anl. K 9, B 13, B 14).<\/p>\n<p>Wie die nachstehend wiedergegebenen vom Landgericht anhand des Musters gefertigten Abbildungen erkennen lassen, sind die einzelnen Plattenelemente an beiden L\u00e4ngsr\u00e4ndern mit einer zur selben Richtung hin offenen Rinne, einer anschlie\u00dfenden Abstufung und einer nach au\u00dfen ansteigend abgeschr\u00e4gten Anfasung versehen; abwechselnd werden ein Element mit nach oben und das jeweils benachbarte Element mit nach unten offenen Rinnen verlegt.<\/p>\n<p>Befolgt man die Verlegeanleitung der Beklagten zu 1. gem\u00e4\u00df Anl. K5 bzw. B 22, liegen die L\u00e4ngsr\u00e4nder benachbarter Plattenelemente in montiertem Zustand wie folgt nebeneinander:<\/p>\n<p>Kommt es nach dem Verlegen infolge von Witterungseinfl\u00fcssen oder dergleichen zu einem Schwund des Holzes, so kann sich die nachstehend abgebildete Lage ergeben:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt durch den Vertrieb dieser Balkonbel\u00e4ge die Klageschutzrechte f\u00fcr verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vor dem Landgericht u.a. eingewandt, die Lehre der Klageschutzrechte werde nicht benutzt. Bei dem beanstandeten Belag griffen die Plattenr\u00e4nder nicht ineinander; wenn beide Bretter vollst\u00e4ndig auseinander ger\u00fcckt seien und die nach oben offene Rinne frei liege, k\u00f6nnten sich die \u00e4u\u00dfersten Kanten der Schr\u00e4gfl\u00e4chen allenfalls ber\u00fchren. Der abgeschr\u00e4gte Bereich des \u00e4u\u00dferen U-Schenkels sei breiter als die Rinne, die auch nicht U-, sondern unter Einbeziehung der abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen V-f\u00f6rmig sei. Eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln scheitere daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach einem anderen Wirkprinzip arbeite. W\u00e4hrend die Klageschutzrechte zum Ausgleich witterungsbedingter Quell- oder Schwundbewegungen des Holzes nur einen begrenzten Raum zur Verf\u00fcgung stellten, k\u00f6nnten sich die Platten beim angegriffenen Gegenstand unbegrenzt verschieben und beim Auflaufen der Bohlen gegebenenfalls unter Aufbiegen der R\u00e4nder aufeinander gleiten. Darin habe die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem vom Kl\u00e4ger betriebenen L\u00f6schungsverfahren den Unterschied des entsprechenden f\u00fcr den Beklagten zu 2. gesch\u00fctzten Gebrauchsmusters zur technischen Lehre der Klageschutzrechte gesehen. Die Beklagten zu 2. und 3. h\u00e4tten im \u00fcbrigen seit Gr\u00fcndung der CV GmbH nur f\u00fcr diese und nicht pers\u00f6nlich haftend gehandelt.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger und die Beklagte zu 1. im Verhandlungstermin vom 24. Juli 2001 den Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf das Erl\u00f6schen der Beklagten zu 1. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt hatten, hat das Landgericht in seinem Urteil vom 16. August 2001 die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der angegriffene Plattenbelag mache von der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form Gebrauch. Zwar seien die Rinnen jedes beidseitig verwendbaren Plattenelementes punktsymmetrisch zueinander ausgebildet. Die &#8211; allerdings vom Wortsinn des Patentanspruches 1 abweichende &#8211; gleichsinnige \u00d6ffnung der Rinnen an beiden R\u00e4ndern sei eine der im Wortsinn der Klageschutzrechte beschriebenen gegensinnigen \u00d6ffnung im Wesentlichen gleichwirkende und auch naheliegende Abwandlung. Soweit es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich sei, jedes Element an demselben Verlegeort beliebig mit jeder seiner beiden Seiten nach oben zu verlegen, und das einzelne Element beim Umdrehen zwingend an einem anderen Ort verlegt werden m\u00fcsse, handele es sich angesichts der nur unbedeutenden Einschr\u00e4nkung der Montagevereinfachung um eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform. Auch wiesen die Plattenr\u00e4nder eine<br \/>\nU-f\u00f6rmige Rinne auf, deren \u00e4u\u00dferer Begrenzungsschenkel niedriger sei als der innere, einen Abstand zum Nutgrund der Rinne der neben ihm verlegten Platte einhalte und auch von geringerer St\u00e4rke sei als die Breite der am benachbarten Plattenelement ausgebildeten Rinne.<\/p>\n<p>Die L\u00e4ngsr\u00e4nder benachbarter Plattenelemente griffen mit ihren \u00e4u\u00dferen Schenkeln jedoch nicht hakenfalzartig in die Rinne des benachbarten Plattenelementes ein. Wie die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Muster zeigten, k\u00f6nnten sich die im Einbauzustand zusammenwirkenden \u00e4u\u00dferen Schenkel benachbarter Plattenelemente beim Quellen und Schwinden des Holzes nicht miteinander verhaken, sondern glitten aufgrund der korrespondierend abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen aufeinander; hierdurch k\u00f6nnten sich bei starkem Schwund des Holzes beide Schenkel vollst\u00e4ndig voneinander l\u00f6sen, so dass zwischen den betreffenden Plattenelementen eine offene Fuge entstehe. Mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln k\u00f6nne die Lehre der Klageschutzrechte nicht verwirklicht sein, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dieselben Vorteile erziele wie der Gegenstand der Erfindung. Weil sich die L\u00e4ngsr\u00e4nder nicht miteinander verhakten, entstehe kein in jedem Falle formschl\u00fcssiger und dichter Plattenverbund, bei dem eine Fugenbildung ausgeschlossen sei. Abgesehen davon sei auch nicht zu erkennen, aufgrund welcher im Priorit\u00e4tszeitpunkt naheliegenden Erw\u00e4gungen der Durchschnittsfachmann anhand der Klageschutzrechte in der Lage gewesen sein sollte, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abwandlung als gleichwirkendes Ersatzmittel aufzufinden. Im Gegenteil habe sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren sein m\u00fcssen, dass er mit einem Verzicht auf das im Wortlaut des Anspruches 1 vorgesehene hakenf\u00f6rmige Ineinandergreifen der L\u00e4ngsr\u00e4nder benachbarter Plattenelemente zwangsl\u00e4ufig auch den angestrebten Vorteil eines formschl\u00fcssigen und dichten Plattenverbundes ohne Gefahr einer Fugenbildung habe aufgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Kl\u00e4gers. Er tr\u00e4gt sein erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend vor: Dass der \u00e4u\u00dfere Schenkel bei den Platten des angegriffenen Belages nach innen abfallend abgeschr\u00e4gt sei, \u00e4ndere nichts daran, dass die L\u00e4ngsr\u00e4nder der angegriffenen Gegenst\u00e4nde hakenfalzartig ineinander griffen. Wie das im Verhandlungstermin vor dem Landgericht vorgelegte Musterst\u00fcck zeige, l\u00e4gen die die \u00e4u\u00dferen \u2013 h\u00f6chsten \u2013 Kanten beider Schr\u00e4gungen nicht auf gleicher H\u00f6he, so dass die \u00e4u\u00dferen Schenkel bei seitlichen Verschiebungen der Plattenelemente in hakenf\u00f6rmigen Eingriff miteinander geraten k\u00f6nnten. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes solle der in den Klageschutzrechten beschriebene hakenfalzartige Eingriff nicht das Auseinanderbewegen der ohnehin fest auf dem Untergrund verschraubten Bretter verhindern, sondern eine Regenrinne zum Ableiten des Niederschlagwassers und eine Bewegungsfuge zum Ausgleich der nat\u00fcrlichen Quell- und Schwundver\u00e4nderungen des Holzes schaffen. Beides erreiche auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Auch hier gebe es durch den Eingriff der \u00e4u\u00dferen Schenkel in die Rinnen benachbarter Plattenelemente keine von oben bis unten offene Fuge, die den Durchtritt fester Teilchen oder Fl\u00fcssigkeiten erm\u00f6gliche, sondern es bleibe eine nach oben offene Regenrinne und eine nach unten hin offene Bewegungsfuge frei. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Rinne sei in ihrem Querschnitt zumindest im wesentlichen U-f\u00f6rmig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und gegen\u00fcber den Beklagten zu 2. und 3. zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, ihnen f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Arbeitnehmer \u2013 gemeint ersichtlich \u201eAbnehmer\u201e \u2013 und der Empf\u00e4nger von Angeboten statt dem Kl\u00e4ger einem von den Berufungsbeklagten zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Berufungsbeklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, dem Berufungskl\u00e4ger Auskunft zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil, treten dem Vorbringen des Kl\u00e4gers entgegen; im \u00fcbrigen wiederholen und erg\u00e4nzen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zu, denn durch Herstellung und Vertrieb des angegriffenen Bodenbelages f\u00fcr Freilandr\u00e4ume haben die Beklagten zu 2. und 3. schuldhaft die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Kl\u00e4gers aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster verletzt.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 23. April 2003 und vom 7. Mai 2003 rechtfertigen keine andere Beurteilung und veranlassen auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen oder das Verletzungsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u2013 entsprechendes gilt f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster\u2013 betrifft eine Verschalung oder Verkleidung f\u00fcr W\u00e4nde und B\u00f6den von Geb\u00e4udeteilen, die insbesondere als Belag f\u00fcr Balkone, Terrassen oder dergleichen verwendet wird, sie besteht aus einer Reihe als Bretter oder Bohlen ausgebildeter Plattenelemente, deren L\u00e4ngsr\u00e4nder hakenfalzartig ineinander greifen.<\/p>\n<p>Der Hinweis auf Bretter und Bohlen enth\u00e4lt nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes bereits eine Aussage \u00fcber das zu verwendende Material, das in erster Linie Holz sein soll. Die Verwendung von Holz im Au\u00dfenbereich, wo es Temperatur- und Witterungseinfl\u00fcssen ausgesetzt ist, wirft bei Bel\u00e4gen der vorgenannten Art Probleme auf, deren Bew\u00e4ltigung die Klageschutzrechte anstreben. Holz ist einerseits bei der Verarbeitung h\u00e4ufig noch nicht vollst\u00e4ndig ausgetrocknet und weist eine hohe Restfeuchte auf, so dass beim Trocknen Schwunderscheinungen auftreten, andererseits kann es auch aufquellen, wenn es Feuchtigkeit und insbesondere Regen ausgesetzt ist. Bei Balkon \u2013 Bretterbel\u00e4gen stellt sich zus\u00e4tzlich das Problem, wie das Regenwasser zuverl\u00e4ssig abgeleitet werden kann. Diese Schwierigkeiten treten gerade dort auf, wo die Bretter oder Bohlen mit ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern aneinander sto\u00dfen. Bei den in der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 9 \u2013 29) beschriebenen herk\u00f6mmlichen Verbindungsarten (Nut-Feder-Verbindung, stumpfes Nebeneinanderliegen und spiegelbildlich abgestuftes Aneinandersto\u00dfen) l\u00e4sst sich das Entstehen mehr oder weniger breiter durchgehender Fugen zwischen den Brettern nicht vermeiden, so dass Schmutz und Regenwasser hindurch treten k\u00f6nnen. Das spiegelbildliche Abstufen der Bretter an ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern schr\u00e4nkt zwar die Wasserdurchl\u00e4ssigkeit ein, aber dennoch l\u00e4sst sich die Weiterleitung von Feuchtigkeit insbesondere aufgrund der Kapillarwirkung nicht vollst\u00e4ndig unterbinden; au\u00dferdem kann sich in den abgestuften Fugen Feuchtigkeit sammeln, die zu einem Verrotten der L\u00e4ngsr\u00e4nder f\u00fchren kann (Spalte 1, Zeilen 22 &#8211; 29 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Aus der in der Klagepatentschrift in ihrer einleitenden Beschreibung weiterhin als Stand der Technik er\u00f6rterten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 562 402 (Anlage K 3) sind Platten f\u00fcr hochbeanspruchte Bodenbel\u00e4ge im industriellen Bereich bekannt, deren L\u00e4ngsr\u00e4nder hakenfalzartig so eng ineinander greifen, dass ein Plattenverbund mit fugenloser Nutzfl\u00e4che entsteht (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 30 bis 35; Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 6 bis 19). Der Durchschnittsfachmann sieht, dass der enge und m\u00f6glichst spielfreie hakenfalzartige Eingriff bei dem vorbekannten Belag erforderlich ist, damit die einzelnen Platten sich, auch wenn sie ohne zus\u00e4tzliche Befestigungsmittel auf unebenem Boden verlegt sind, weder senken, wenn sie hohen vertikalen Kr\u00e4ften durch das Aufstellen schwerer Maschinen und das Befahren mit schweren Fahrzeugen ausgesetzt sind (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 6 bis 12; Spalte 2, Zeilen 6 bis 14 und 48 bis 50; Spalte 6, Zeile 57 bis Spalte 7, Zeile 6), noch seitlich verschieben k\u00f6nnen, wenn sie beim Befahren mit hochbeschleunigenden oder schnelldrehenden schweren Fahrzeugen wie Staplern horizontalen Kr\u00e4ften ausgesetzt sind (vgl. Anlage K 3, Spalte 1 Zeilen 6 bis 11; Spalte 2, Zeilen 6 bis 19; Spalte 7, Zeilen 7 bis 24). Eine solche Verbindungsart schlie\u00dft zwar durchgehende Fugen aus, durch die Wasser den Verbund durchdringen k\u00f6nnte, der Durchschnittsfachmann sieht jedoch, auch wenn es in der Klagepatentbeschreibung nicht erw\u00e4hnt wird, dass der nach dieser \u00e4lteren Druckschrift erforderliche enge und m\u00f6glichst spielfreie hakenfalzartige Eingriff nicht ohne weiteres bei einem Holzbretterbelag im Bereich von Balkonen verwendet werden kann. Ein solcher spielfreier Eingriff k\u00f6nnte die bei Holz unvermeidlichen witterungs- und materialbedingten Schwund- und Quellbewegungen nicht auffangen und Sch\u00e4den an den Bohlen hervorrufen. Zudem lassen sich, wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 39, 40), Fl\u00fcssigkeitsstaus an den Sto\u00dfstellen nicht vermeiden, was wiederum die bereits erw\u00e4hnte Gefahr mit sich bringt, dass die Bretter im Bereich der L\u00e4ngsr\u00e4nder verrotten k\u00f6nnen. Dementsprechend wird in der \u00e4lteren Druckschrift, sofern der bekannte Plattenbelag Feuchtigkeit, Frost und W\u00e4rme ausgesetzt ist, besonders die dort in Unteranspruch 6 vorgeschlagene Verwendung hochverdichteter Kunststoffe empfohlen (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 37 bis 42 und Spalte 5, Zeilen 12 bis 30), auch wenn die Platten grunds\u00e4tzlich auch aus anderen Werkstoffen gefertigt werden k\u00f6nnen, von denen die \u00e4ltere Schrift beispielhaft Beton, Keramik und Holz nennt (Anlage K 3, Spalte 4, Zeilen 16 bis 20).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben, bei einem insbesondere aus Holz bestehenden Belag der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art Feuchtigkeit oder Wasser sicher abzuleiten und ein Durchtreten von Wasser oder Fremdk\u00f6rpern senkrecht zur Belagfl\u00e4che zu vermeiden (Spalte 1, Zeilen 41 bis 47).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird im Hauptanspruch beider Klageschutzrechte zur Ausbildung der Verschalung bzw. des Belages folgende Merkmalskombination vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um eine Verschalung oder Verkleidung f\u00fcr W\u00e4nde und B\u00f6den von Geb\u00e4udeteilen, insbesondere als Belag f\u00fcr Balkone, Terrassen oder dergleichen.<\/p>\n<p>2. Eine Reihe von Plattenelementen besteht aus Brettern oder Bohlen.<\/p>\n<p>3. Die L\u00e4ngsr\u00e4nder der Plattenelemente greifen hakenfalzartig ineinander ein.<\/p>\n<p>4. In beide L\u00e4ngsr\u00e4nder (16) jedes Plattenelementes (14) ist eine im Querschnitt U-f\u00f6rmige Rinne (18) eingearbeitet.<\/p>\n<p>5. Die Rinnen (18) jedes beidseitig verwendbaren Plattenelements sind punktsymmetrisch zueinander ausgebildet derart, dass die eine Rinne (18) zur Oberseite (20) des Plattenelementes (14) und die andere zu dessen Unterseite (22) hin offen ist.<\/p>\n<p>6. Der in die Rinne (18) des benachbarten Plattenelements (14) eingreifende, \u00e4u\u00dfere Schenkel (24) der U-f\u00f6rmigen Rinne (18) ist niedriger als der innere U-Schenkel (26).<\/p>\n<p>7. Der \u00e4u\u00dfere, k\u00fcrzere U-Schenkel (24) hat in zusammengef\u00fcgtem Zustand von zwei nebeneinander liegenden Plattenelementen (14) einen Abstand zum Nutgrund (28) der Rinne (18), in die er eingreift.<\/p>\n<p>8. Die St\u00e4rke des \u00e4u\u00dferen, k\u00fcrzeren U-Schenkels (24) ist geringer als die Breite der am benachbarten Plattenelement (14) ausgebildeten Rinne (18), in die er eingreift.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass die Erfindung sich mit Merkmal 3 zwar grunds\u00e4tzlich an der Geometrie des aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 562 402 bekannten hakenfalzartigen Eingriffes der Platten an ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern orientiert (vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2, 4 und 5 der Anlage K3),<\/p>\n<p>dass aber insbesondere mit den Merkmalen 6 \u2013 8 ganz entscheidende Modifizierungen vorgenommen werden, um eine Anpassung an den nunmehrigen Verwendungszweck zu erreichen. Diese Modifikationen bestehen darin, den jeweils \u00e4u\u00dferen Schenkel der U-f\u00f6rmigen Rinne in einer besonderen Weise zu dimensionieren, die den f\u00fcr Schwund- und Quellbewegungen erforderlichen Spielraum schafft. Der \u00e4u\u00dfere Schenkel soll niedriger sein als der (regelm\u00e4\u00dfig der Bohlendicke entsprechende) innere Schenkel (Merkmal 6), weil sich anderenfalls keine ebene Oberfl\u00e4che des Plattenverbundes herstellen lie\u00dfe, und zwar soll er so kurz sein, dass er einen Abstand zum Grund der Rinne des Nachbarelementes hat, in die er hineinragt (Merkmal 7); au\u00dferdem soll er von geringerer St\u00e4rke sein als die Breite der mit ihm zusammenwirkenden Rinne im benachbarten Plattenelement (Merkmal 8). Der hierdurch entstehende seitliche Spielraum an den L\u00e4ngsr\u00e4ndern bildet eine Bewegungsfuge, die Schwund- und Quellbewegungen ausgleicht und \u2013 in bestimmten Grenzen, n\u00e4mlich bis zum Ber\u00fchren der \u00e4u\u00dferen Schenkel zweier benachbarter Bretter \u2013 eine freie Verschiebbarkeit zur Seite hin gestattet, so dass bei trocknungsbedingtem Schwund anf\u00e4nglich nassen Holzes ein Abrei\u00dfen der Schenkel sicher vermieden wird (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 18 bis 24; Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte 3, Zeile 3). Die jeweils unten liegende und nach oben offene Rinne kann Niederschlagswasser abf\u00fchren, insbesondere wenn der Belag mit Gef\u00e4lle verlegt wird (Spalte 1 Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 2; Spalte 2, Zeilen 14 bis 18 und Spalte 2, Zeile 62 bis Spalte, 3 Zeile 1), und Feuchtigkeitsstaus oder Kapillarwirkungen vermeiden (Spalte 2, Zeilen 2 bis 4; Spalte 3, Zeilen 4 bis 10). Da das Wasser bei einer solchen Verlegung nicht in der Rinne stehen bleibt, k\u00f6nnen die durch den allseitigen Spielraum geschaffenen Zwischenr\u00e4ume auch zur Bel\u00fcftung und Trocknung der wasserbeanspruchten Bereiche der Rinnen und der \u00e4u\u00dferen Schenkel dienen, Verrottungen vorbeugen (Spalte 2, Zeile 5; Spalte 3, Zeilen 4 bis 8) und die unerw\u00fcnschte feuchtigkeitsleitende Kapillarwirkung unterbinden. Gleichzeitig verhindert das hakenfalzartige Ineinandergreifen bzw. die Hakenfalzform der L\u00e4ngsr\u00e4nder das Entstehen senkrecht zur Belagsebene verlaufender durchgehender Fugen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Ausf\u00fchrungen, die das Wesen der Erfindung und ihren eigentlichen Kern verdeutlichen, werden die Aussagen in der Klagepatentbeschreibung , die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verbindung sei formschl\u00fcssig, unterbinde eine Fugenbildung und biete ein dichtes Ineinandergreifen (Spalte 1, Zeilen 50 bis 65), nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns relativiert. Es ist dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres klar, dass der hier angesprochene Formschluss nicht dazu gedacht sein kann, die Gefahr auszuschlie\u00dfen, dass \u2013 bedingt durch m\u00f6gliche (extreme) Schwunderscheinungen \u2013 die Bohlen des Plattenverbundes \u00fcber die Breite der Bewegungsfuge hinaus auseinanderdriften. Unabh\u00e4ngig davon, ob die einzelnen Bohlen oder Bretter auf dem Untergrund \u2013 etwa durch Verschrauben \u2013 zus\u00e4tzlich ortsfest gehalten werden oder nicht (vgl. dazu auch Anlage BK 10), m\u00fcssen die Rinnen und die \u00e4u\u00dferen Schenkel so bemessen und die Bohlen in einem solchen Abstand zueinander verlegt werden, dass die bei den zu erwartenden Schwund- oder Quellbewegungen zur\u00fcckgelegten Entfernungen innerhalb der in den Rinnen zur Verf\u00fcgung stehenden Spielr\u00e4ume bleiben. Wenn beim Schwund die \u00e4u\u00dferen Schenkel benachbarter Bretter aneinander sto\u00dfen, darf die Platte nicht mehr bestrebt sein, sich noch weiter zusammen zu ziehen, denn das w\u00fcrde die Schenkel horizontalen Zugkr\u00e4ften aussetzen und die patentgem\u00e4\u00df zu vermeidende Gefahr mitbringen, dass die Schenkel abrei\u00dfen (vgl. Spalte 2, Zeilen 22 bis 24 der Klagepatentschrift). Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann wird, zumal ihm die kennzeichnenden Merkmale des Anspruches 1 keine in absoluten Zahlen ausgedr\u00fcckten Dimensionierungsvorgaben machen, in Abh\u00e4ngigkeit vom Material, insbesondere der Holzart, des vorgefundenen Feuchtegehaltes und der St\u00e4rke der Bohlen, den gem\u00e4\u00df den Merkmalen 7 und 8 zu schaffenden Bewegungsspielraum so bemessen und die Bretter oder Bohlen mit einem solchen Abstand verlegen, dass es auch bei der h\u00f6chstm\u00f6glichen in der Praxis zu erwartenden Schwindung nicht zu einer Belastung der Schenkel mit horizontal wirkenden Kr\u00e4ften und erst recht nicht zu einem durchgehende Fugen bildenden Auseinanderdriften der Bretter \u00fcber das durch den Bewegungsspielraum vorgegebene Ma\u00df hinaus kommen kann. Verlegefehler, wie sie insbesondere technischen Laien unterlaufen k\u00f6nnen, indem die einzelnen Bohlen von vornherein mit zu gro\u00dfem Abstand voneinander verlegt werden, so dass die verbleibenden Bewegungsspielr\u00e4ume f\u00fcr die zu erwartenden Schwundbewegungen nicht ausreichen, k\u00f6nnen und sollen durch die in den Merkmalen 3 und 6 bis 8 beschriebene Ausgestaltung nicht ausgeglichen werden. Der gegenteiligen in der m\u00fcndlichen Verhandlung von den Beklagten zu 2. und 3. vorgetragenen Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das in Merkmal 3 vorgesehene und durch die Merkmale 6 bis 8 modifizierte hakenfalzartige Ineinandergreifen der L\u00e4ngsr\u00e4nder mit dem \u2013 so relativierten \u2013 Formschluss ist damit nicht bedeutungslos. Die Anweisung, die L\u00e4ngsr\u00e4nder hakenfalzartig ineinander greifen zu lassen, bringt zum Ausdruck, dass die Rinne, um funktionst\u00fcchtig zu sein und Niederschlagswasser in ausreichender Menge ableiten zu k\u00f6nnen, deutlich ausgepr\u00e4gt sein und eine gewisse Mindesttiefe aufweisen soll und dass das Ineinandergreifen in horizontaler Richtung \u2013 parallel zur Belagoberfl\u00e4che \u2013 gesehen die Bildung eines Spaltes bzw. Zwischenraumes verhindert, durch den das Wasser ohne weiteres zwischen den \u00e4u\u00dferen Schenkeln benachbarter Plattenelemente hindurchtreten k\u00f6nnte. Diese letztgenannte Funktion des hakenfalzartigen Ineinandergreifens schlie\u00dft es entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers (vgl. S. 40 f. der Berufungsbegr\u00fcndung unter Hinweis auf Anlage BK 5) auch aus, dass die Klageschutzrechte auch Ausf\u00fchrungsformen erfassen, bei denen wegen ihrer dickeren Bohlenbretter die L\u00e4nge des \u00e4u\u00dferen Schenkels nur der notwendigen Mindesttiefe der Rinne entspricht und die Schenkel nicht in die ihnen gegen\u00fcberliegende Rinne hineinragen.<\/p>\n<p>Dass dieses Hineinragen bei solchen Konfigurationen weder zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Wasserableitung erforderlich noch durch eine Mindestst\u00e4rke der \u00fcber dem Rinnenboden liegenden Zone bedingt ist, damit das Brett auch im Bereich seiner oberen Rinne allen zu erwartenden Belastungen standhalten kann, \u00e4ndert daran nichts. Mit der Vorgabe des hakenfalzartigen Ineinandergreifens nimmt das Merkmal 3 ausweislich der Ausf\u00fchrungen in Spalte 1, Zeilen 30 bis 35 der Klagepatentbeschreibung trotz aller durch die unterschiedlichen Verwendungszwecke des vorbekannten und des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Belages notwendigen Ver\u00e4nderungen grunds\u00e4tzlich auch solche Profilformen in Bezug, wie sie aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 562 402 bekannt sind und an denen die Klagepatentschrift nicht die Profilform als solche, sondern letztlich nur den fehlenden Zwischenraum zwischen \u00e4u\u00dferem Schenkel und Rinne als Ursache der auf der Belagoberfl\u00e4che an den Sto\u00dfstellen entstehenden unerw\u00fcnschten Fl\u00fcssigkeitsstaus beanstandet. Alle in den Figurendarstellungen der \u00e4lteren Druckschrift gezeigten Gestaltungen zeichnen sich in der Tat dadurch aus, dass der jeweils \u00e4u\u00dfere nach unten gerichtete U-Schenkel bis unter den oberen Rand des nach oben gerichteten \u00e4u\u00dferen Schenkels in die Rinne hineinragt, und eine entsprechende geometrische Gestaltung ist auch bei dem in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel gew\u00e4hlt. Anspruch 1 enth\u00e4lt keine konkreten Vorgaben dazu, wie tief der \u00e4u\u00dfere Schenkel in die mit ihm zusammenwirkende Rinne hineinragen muss, und auch die im Klagepatent vorgesehene Funktion des hakenfalzartigen Eingreifens, eine Bewegungsfuge, einen \u00dcberlappungsbereich und eine Wasserablaufrinne zu schaffen, erfordert nicht, dass der \u00e4u\u00dfere Schenkel mit einer gewissen Mindesttiefe in die Rinne hineingreift.<\/p>\n<p>Der in Merkmal 4 beschriebene Querschnitt der Rinne braucht keine genaue<br \/>\nU-Form aufzuweisen; auch insoweit erh\u00e4lt Anspruch 1 keine konkreten Angaben zur exakten Ausgestaltung des Rinnengrundes, der Ausrichtung der Rinne und der Ausbildung des Schenkelrandes. Sofern eine Konfiguration entsteht, bei der in L\u00e4ngsrichtung der Bretter gesehen eine Nut bzw. eine Rinne vorhanden ist, die insbesondere nach au\u00dfen durch einen Schenkel begrenzt wird, entsteht ein Sammelraum f\u00fcr Niederschlagswasser, das dann nicht wie bei den aus dem Stand der Technik bekannten Brettern quer zur Belagsoberfl\u00e4che durchdringen kann. Sofern das gew\u00e4hrleistet ist, kann der \u00e4u\u00dfere Schenkel vom Rinnengrund nach au\u00dfen ansteigend abgeschr\u00e4gt und in eine spitze Kante einm\u00fcndend verlaufen und eine solche L\u00e4nge aufweisen, dass eine \u2013 horizontal zu sehende \u2013 \u00dcberlappung mit dem korrespondierenden \u00e4u\u00dferen U-Schenkel des benachbarten Plattenelementes nur im \u00e4u\u00dferen Randbereich der Abschr\u00e4gungen stattfindet. Auch eine solche Ausgestaltung verwirklicht die Merkmale 3, 4 und 6 bis 8 wortsinngem\u00e4\u00df. An der oberen Rinne befindet sich im wesentlichen nur deshalb ebenfalls ein \u00e4u\u00dferer U-Schenkel, weil das Klagepatent mit seiner in Merkmal 5 beschriebenen punktsymmetrischen Ausbildung der Rinnen auch anstrebt, die Platten beliebig mit jeder Seite nach oben oder unten verlegen zu k\u00f6nnen. Der die obere Rinne begrenzende \u00e4u\u00dfere Schenkel hat zus\u00e4tzlich die Funktion, durch sein Eingreifen in die untere und nach oben offene Rinne den horizontalen Durchtritt von Fremdk\u00f6rpern durch die Zwischenr\u00e4ume zu verhindern. Der Fachmann sieht auch, dass die im Wortsinn des Merkmals 5 beschriebene Ausgestaltung jeder Platte mit einer nach oben und einer nach unten offenen Rinne zur L\u00f6sung der ausdr\u00fccklich angesprochenen und den Schwerpunkt bildenden technischen Problemstellung von untergeordneter Bedeutung ist, und es wesentlich darauf ankommt, an jeder Verbindungsstelle zweier Platten eine nach unten offene und auch nach au\u00dfen begrenzte Rinne zu haben, die von einer nach oben offenen und ebenfalls nach au\u00dfen begrenzten Rinne teilweise abgedeckt wird; diese Konfiguration ist auch zu erreichen, wenn man abweichend vom Wortlaut des Merkmals 5 beide Bohlenr\u00e4nder einheitlich mit nach oben offener Rinne ausbildet und die Bohlenbretter alternierend eines mit nach oben und das folgende mit nach unten offener Rinne verlegt.<\/p>\n<p>Da das Deutsche Patentamt dies technische Lehre gepr\u00fcft und mit der Erteilung des Klagepatentes f\u00fcr schutzf\u00e4hig befunden hat, erf\u00fcllt auch das parallele Klagegebrauchsmuster die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen; die Beklagten haben hiergegen auch keine Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre macht der angegriffene Belag Gebrauch. Wie die Ausgestaltung des Musterst\u00fcckes zeigt, das der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegt hat, um den Gegenstand seines Klageangriffes zu bestimmen, und dessen Querschnittsform auf den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildungen zu erkennen ist, sind die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 teils nach ihrem Wortsinn und im \u00fcbrigen mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.a) Keinem Zweifel begegnet es, dass die Merkmale 1 und 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind; wie auch die Beklagten zu 2. und 3. zu Recht nicht in Abrede stellen, handelt es sich um eine Verschalung oder Verkleidung f\u00fcr W\u00e4nde und B\u00f6den von Geb\u00e4udeteilen, die als Balkonbelag eingesetzt werden kann und eine Reihe von Plattenelementen aufweist, die aus Brettern oder Bohlen bestehen.<\/p>\n<p>b) Auch das Merkmal 4 ist wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Wie die im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildungen des Musterst\u00fcckes zeigen, ist an beiden L\u00e4ngsr\u00e4ndern eine im Querschnitt U-f\u00f6rmige Rinne vorhanden. Der Rinnenquerschnitt umfasst entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur den im Wesentlichen U-f\u00f6rmig ausgebildeten leicht konkav gew\u00f6lbten Nutgrund, sondern auch den nach einer Stufenbildung anschlie\u00dfenden Bereich der nach au\u00dfen ansteigenden Schr\u00e4gfl\u00e4chen. Er erstreckt sich bis zum h\u00f6chsten Punkt der Abschr\u00e4gung und reicht bis zur \u00e4u\u00dferen Kante des \u00e4u\u00dferen Schenkels. Dass der Querschnitt dieser Konfiguration nicht insgesamt, sondern nur im Nutgrund U-f\u00f6rmig und im Bereich der an die Abstufung nach au\u00dfen anschlie\u00dfenden Schr\u00e4gfl\u00e4chen der V-Form angen\u00e4hert ist, \u00e4ndert nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. nichts daran, dass eine U-Form im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 4 gegeben ist. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Rinnen erf\u00fcllen dieselben Funktionen wie im Klagepatent beschrieben. Die unten liegenden nach oben offenen Rinnen leiten das von der Belagoberfl\u00e4che kommende Wasser ab, w\u00e4hrend die nach unten offenen oberen Rinnen die unteren teilweise abdecken und durch das Zusammenwirken mit dem von oben eingreifenden \u00e4u\u00dferen Schenkel das Entstehen offener und von oben nach unten durchgehender Fugen verhindern. Wie weiter unten ausgef\u00fchrt wird, entsteht auch die klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebte Bewegungsfuge zum Ausgleich von Quell- und Schwundbewegungen.<\/p>\n<p>c) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Landgerichts, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform griffen die L\u00e4ngsr\u00e4nder der Plattenelemente nicht in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 3 hakenfalzartig ineinander ein. Zwar ragen die vom Rinnenboden stufenf\u00f6rmig erh\u00f6ht abgesetzt und abgeschr\u00e4gt verlaufenden Bereiche eines Schenkels nicht mit ihrer gesamten Breite in den durch die Stufe und den Bohlenk\u00f6rper abgegrenzten unteren Bereich der gegen\u00fcberliegenden Rinne, sondern es ist lediglich die \u00e4u\u00dfere Kante der Abschr\u00e4gung, mit der sich der \u00e4u\u00dfere Schenkel vertikal bis in die Rinne des benachbarten Plattenelementes hineinerstreckt, und auch diese Erstreckung reicht nicht bis in den unteren Bereich der Abschr\u00e4gung, sondern nur um ein geringes Ma\u00df bis unterhalb deren \u00e4u\u00dferer Kante. Auch diese Konfiguration verwirklicht das Merkmal 3 nach seinem technisch verstandenen Wortsinn. Denn durch diese Ausbildung \u00fcberschneiden sich die \u00e4u\u00dferen Schenkel beider Rinnen in einer Richtung parallel zur Belagoberfl\u00e4che gesehen; jedenfalls im regul\u00e4ren Einbauzustand, bei dem die Bohlen entsprechend der Verlegeanleitung Anlage K 5\/B 22 mit den tragenden Balken des Untergrundes verschraubt und mit dem empfohlenen Abstand voneinander verlegt worden sind, wie bereits dargelegt wurde, ist kein horizontal durchl\u00e4ssiger Spalt vorhanden, durch den Wasser und andere Fremdk\u00f6rper zur Unterseite des Belages gelangen k\u00f6nnen. Entsprechend der Zielsetzung der Klageschutzrechte wird auch das Entstehen einer unerw\u00fcnschten von oben bis unten durchgehenden offenen Fuge vermieden. Die Rinnen bzw. ihre Schr\u00e4gfl\u00e4chen k\u00f6nnen bei sachgerechter Verlegung der einzelnen Bohlen beim Schwinden des Holzes \u00e4u\u00dferstenfalls in eine Stellung zueinander gelangen, wie sie in der im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Abbildung 3 gezeigt wird. In dieser Stellung laufen die parallel zueinander abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen sich gegen\u00fcber liegender Rinnen bzw. \u00e4u\u00dferer Schenkel aufeinander und die vertikalen Kanten der Schenkel bilden im Wesentlichen eine Linie. Dass in dieser Stellung ein Eingriff der Rinnen zu einander stattfindet, zeigt sich auch daran, dass bei einer Ber\u00fchrung der Schr\u00e4gfl\u00e4chen ein weiteres Schwinden zu einem Aufbiegen der Bretter an ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern f\u00fchrt, was die Beklagten zu 2. und 3. auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Verlegung des angegriffenen Belages ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, dass die Schr\u00e4gfl\u00e4chen durch ein zu weites Entfernen der benachbarten Rinnen au\u00dfer Eingriff geraten und auf diese Weise eine unerw\u00fcnschte durchgehende senkrechte Fuge zwischen den beiden benachbarten Brettern entsteht.<\/p>\n<p>Dem k\u00f6nnen die Beklagten zu 2. und 3. nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei einer Verlegung durch Nichtfachleute m\u00fcsse auch mit zu gro\u00dfen Abst\u00e4nden zwischen den Brettern gerechnet werden, und f\u00fcr diesen Fall biete der angegriffene Belag gegen\u00fcber der Lehre der Klageschutzrechte erhebliche Vorteile, indem die Schr\u00e4gfl\u00e4chen sich aufeinander frei verschieben k\u00f6nnten. Wie bei den Klageschutzrechten bleibt auch bei dem angegriffenen Belag die Oberkante des \u00e4u\u00dferen Schenkels jedenfalls bei regelgerechtem Einbau innerhalb der Rinne und verl\u00e4sst bei den zu erwartenden Quell- und Schwundbewegungen den durch die Rinnenbreite vorgegebenen Bewegungsspielraum nicht. Da die Klageschutzrechte sich nur mit den Verh\u00e4ltnissen beim ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einbau befassen, l\u00e4gen bei dem angegriffenen Belag, wenn er tats\u00e4chlich auch eine weitere Seitw\u00e4rtsbewegung der Bohlenl\u00e4ngsr\u00e4nder erm\u00f6glichte als in Abbildung 3 des Tatbestandes gezeigt, zus\u00e4tzliche Vorteile vor, die aus dem Schutzbereich des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters nicht hinausf\u00fchrten. Wie tief und mit welcher Breite der Schenkel in die benachbarte Rinne greift, wird in Anspruch 1 ebenso offengelassen wie die Ausgestaltung der U-f\u00f6rmigen Geometrie des Rinnen- bzw. Schenkelprofils, die deshalb sowohl als abgeschr\u00e4gte und in einer spitzen Kante m\u00fcndende Rinne als auch mit einer waagerechten von zwei Kanten begrenzten Schenkelendfl\u00e4che erfolgen kann. Den Schenkel m\u00f6glichst wenig in die gegen-<br \/>\n\u00fcberliegende Rinne hineinragen zu lassen, tr\u00e4gt im \u00fcbrigen in besonderem Ma\u00dfe zur Verwirklichung des patentgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolges bei, weil auf diese Weise das Volumen der unteren Rinne so weit wie m\u00f6glich als Sammelraum f\u00fcr die Wasserableitung zur Verf\u00fcgung steht und das Ende des \u00e4u\u00dferen Schenkels zum Rinnengrund in jedem Fall einen solchen Abstand einh\u00e4lt, dass auch bei Quellbewegungen, wenn der Rinnengrund und der gegen\u00fcberliegende in die Rinne eingreifende \u00e4u\u00dfere Schenkel sich aufeinander zu bewegen, eine ungewollte Ber\u00fchrung von Rinnengrund und eingreifendem Schenkel sicher ausgeschlossen ist. Ber\u00fccksichtigt man weiterhin, dass die abgebildeten Musterst\u00fccke den bereits getrockneten Zustand wiedergeben, und schon in diesem Zustand die Schenkel in die ihnen gegen\u00fcberliegende Rinne eingreifen, so geschieht das erst recht nach dem Quellen des Holzes, wenn sich das Material in alle Richtungen ausdehnt und auch der L\u00e4ngen\u00fcberschneidungsbereich der \u00e4u\u00dferen Schenkel zunimmt.<\/p>\n<p>d) Die vorstehend beschriebene Ausgestaltung der Bohlenl\u00e4ngsr\u00e4nder des angegriffenen Belages verwirklicht auch die Merkmale 6 bis 8 wortsinngem\u00e4\u00df. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, ist eine Rinne vorhanden, die nach au\u00dfen durch einen \u00e4u\u00dferen Schenkel begrenzt wird, der niedriger ist als der durch den Vollk\u00f6rper des Plattenelementes gebildete innere Schenkel (Merkmal 6). Das Innere dieser Rinne umfasst nicht nur den im wesentlichen U-f\u00f6rmig ausgebildeten leicht konkav gew\u00f6lbten Bodenbereich, sondern auch den nach einer Stufenbildung anschlie\u00dfenden Bereich der nach au\u00dfen ansteigenden Schr\u00e4gfl\u00e4chen. Das Innere der Rinnen reicht bis zur \u00e4u\u00dferen Kante des \u00e4u\u00dferen Schenkels, dem h\u00f6chsten Punkt der Abschr\u00e4gung. Auch wenn infolge der Stufenbildung das Fassungsverm\u00f6gen der Rinne in H\u00f6he der Schr\u00e4gfl\u00e4chen m\u00f6glicherweise geringer ist als im Grundbereich, kann das Wasser bis zu dieser Kante in der Rinne ansteigen, und bis zu dieser Kante kann die gesamte Rinnenbreite als Bewegungsspielraum f\u00fcr Schwindungs- und Quellbewegungen des Bohlenholzes genutzt werden. Angesichts dieses Umfangs der Rinnenbreite kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass das Merkmal 8 verwirklicht ist. Wie die Abbildungen des Musterst\u00fccks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen, f\u00fcllt die St\u00e4rke des \u00e4u\u00dferen Schenkels in Gestalt der am oberen Ende der Abschr\u00e4gung vorhandenen Kante die Breite der mit ihm zusammenwirkenden Rinne seitlich bei weitem nicht aus und ist von geringerer St\u00e4rke als die darunter befindliche Rinne.<\/p>\n<p>Die Abbildungen des Musterst\u00fcckes lassen ferner erkennen, dass die \u00e4u\u00dferen Schenkel mit ihrer \u00e4u\u00dferen Kante als h\u00f6chster Linie in zusammengebautem \u201eNormalzustand\u201e, also ohne extreme Schwindung, vom Nutgrund der Rinne, in die sie hineingreifen, beabstandet sind, so dass auch Merkmal 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 3 und 6 bis 8 auch nicht entgegen, dass das Gebrauchsmuster des Beklagten zu 2. im L\u00f6schungsverfahren unbeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist und die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes den Gegenstand dieses Schutzrechtes gegen\u00fcber dem Klagepatent f\u00fcr neu und erfinderisch h\u00e4lt. Dieses Gebrauchsmuster verwirklicht ebenfalls die technische Lehre der Klageschutzrechte; es beschreibt eine besondere Ausgestaltung des in den Merkmalen 3 und 6 bis 8 des Klagepatentanspruches 1 umschriebenen hakenfalzartigen Eingriffes und ist eine vom Klagepatent abh\u00e4ngige Erfindung.<\/p>\n<p>e) Unerheblich ist das Vorbringen der Beklagten unter Bezugnahme auf das Gebrauchsmuster des Beklagten zu 2., die angegriffene Vorrichtung lasse sich im Gegensatz zu der in den Klageschutzrechten beschriebenen L\u00f6sung besser reinigen und unterliege einer geringeren Vereisungsgefahr. Da sich die Klageschutzrechte mit der L\u00f6sung dieser Fragen nicht befassen, handelt es sich ebenfalls um zus\u00e4tzliche Vorteile, die aus dem Schutzbereich des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters nicht hinausf\u00fchren.<\/p>\n<p>f) Zutreffend hat das Landgericht die Verwirklichung des Merkmals 5 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln angenommen. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung dieses Merkmals scheitert daran, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Rinnen der einzelnen Plattenelemente nicht punktsymmetrisch zueinander ausgebildet sind derart, dass die eine Rinne des einen L\u00e4ngsrandes zur Oberseite und die Rinne des anderen L\u00e4ngsrandes zur Unterseite des Plattenelementes hin offen ist, sondern beide Rinnen in die gleiche Richtung offen sind. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, verwirklicht diese vom Wortsinn des Merkmals 5 abweichende Ausgestaltung die Lehre des Anspruchs 1 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln als verschlechterte Ausf\u00fchrungsform. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil macht sich der Senat im vollem Umfang zu Eigen und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch die Beklagten zu 2. und 3. haben diese Ausf\u00fchrungen des Landgerichts mit der Berufung nicht angegriffen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Da die Beklagten zu 2. und 3. entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG eine patentierte Erfindung und den Vorschriften der \u00a7\u00a7 11 bis 14 GebrMG zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt haben, kann der Kl\u00e4ger sie nach den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG und 24 Abs. 1 GebrMG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als eingetragener Inhaber dieser Schutzrechte geh\u00f6rt er zu den Verletzten im Sinne der beiden Vorschriften. Die f\u00fcr die Zuerkennung von Unterlassungsanspr\u00fcchen erforderliche Gefahr k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagten zu 2. und 3. die Klageschutzrechte im Rahmen ihrer gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit verletzt haben und deshalb vermutet wird, dass sie diese Handlungen auch k\u00fcnftig fortsetzen werden. Dass sie die hier in Rede stehenden T\u00e4tigkeiten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. ausge\u00fcbt haben und diese inzwischen nicht mehr existiert, hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, denn ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen, wie es die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr regelm\u00e4\u00dfig und in st\u00e4ndiger Praxis verlangt (vgl. BGH, GRUR 1993, 53, 55 \u2013 ausl\u00e4ndischer Inserent; 1990, 617, 624 &#8211; Metro III; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7139 Rdn, 52 m.w.N.), haben die Beklagten zu 2. und 3. bisher nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Die vom Klageantrag abweichende Beschreibung des angegriffenen Gegenstandes im Unterlassungsausspruch dient der konkreteren Anpassung und tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass der angegriffene Freilandbelag in erster Linie f\u00fcr Balkone verwendet wird; eine teilweise Klageabweisung liegt darin nicht.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG haben die Beklagten zu 2. und 3. dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch ihre schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben die Klageschutzrechte schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten sie die ihnen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmens obliegende im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage vergewissert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4ren sie auf die Klageschutzrechte gesto\u00dfen und h\u00e4tten jedenfalls aufgrund zutreffender rechtlicher Beratung erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde der dort niedergelegten technischen Lehre entsprechen. Wie sich aus den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterschrift 200 02 547 (Anlage K 9 Seite 1 Abs. 2) ergibt, war jedenfalls dem Beklagten zu 2. das Klagepatent seit der Anmeldung dieses Gebrauchsmusters bekannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. und 3. k\u00f6nnen sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie h\u00e4tten nicht pers\u00f6nlich haftend, sondern nur f\u00fcr die Beklagte zu 1. und nach deren Erl\u00f6schen f\u00fcr die neu gegr\u00fcndete Z GmbH gehandelt. Die Beklagten zu 2. und 3. haben als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagte zu 1. zu deren schutzrechtsverletzenden Handlungen bestimmt; sofern auch die neu gegr\u00fcndete Z GmbH die angegriffenen Gegenst\u00e4nde in den Verkehr gebracht hat, ist dies ebenfalls durch die Bestimmung der Beklagten zu 2. und 3. geschehen. Da die Beklagten zu 2. und 3.eine besondere Aufgabenverteilung und die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit eines Dritten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der hier interessierenden Gegenst\u00e4nde nicht behauptet haben, muss davon ausgegangen werden, dass beides zum Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Beklagten zu 2. und 3. geh\u00f6rte, die dazu verpflichtet waren, Schutzrechtsverletzungen durch die von ihnen vertretenen Unternehmen zu vermeiden. Da sie die gebotenen Ma\u00dfnahmen zur Vermeidung von Eingriffen in fremde Rechte unterlassen haben, haben sie unerlaubte Handlungen begangen, f\u00fcr die sie auch pers\u00f6nlich einstehen m\u00fcssen und zum Schadenersatz verpflichtet sind.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2. und 3. ein Schaden entstanden ist, den der Kl\u00e4ger jedoch noch nicht beziffern kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne eigenes Verschulden im Einzelnen nicht kennt, hat er ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Schadenersatz feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen.<\/p>\n<p>3. Steht die Verpflichtung der Beklagten zu 2. und 3. zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie dem Kl\u00e4ger \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legen, um ihn in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die Erteilung der ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 140 b PatG, 24 b GebrMG haben die Beklagten zu 2. und 3. schlie\u00dflich \u00fcber die Herstellungsmengen und \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Bel\u00e4ge Auskunft zu erteilen. Die nach Abs. 2 dieser Bestimmungen geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1. Da die Beklagen zu 2. und 3. in der Berufungsinstanz unterlegen sind, haben sie nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsrechtszuges und den auf sie entfallenden Teil der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Die auf die Beklagte zu 1. entfallenden Kosten des landgerichtlichen Verfahrens sind dagegen vom Kl\u00e4ger zu tragen. Nachdem der Rechtsstreit insoweit vom Kl\u00e4ger und der Beklagten zu 1. vor dem Landgericht in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, ist die Kostenentscheidung des Landgerichts, soweit es im angefochtenen Urteil die Kosten des Rechtsstreits auch bez\u00fcglich der Beklagten zu 1. dem Kl\u00e4ger auferlegt hat, im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten worden.<\/p>\n<p>Bei einer einfachen Streitgenossenschaft, wie sie auch im Falle einer Klage gegen eine offene Handelsgesellschaft und deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter wegen einer Gesellschaftsschuld entsteht ( vgl. BGHZ 54, 251, 254 ff. = NJW 1970, 1740; BGHZ 63, 51, 54 = NJW 1974, 2124; BGH, WM 1985, 750 und NJW 1988, 2113; w. Nachw. bei Schilken in M\u00fcnchKommZPO, 2. Aufl., \u00a7 62, Rdn. 14; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 62, Rdn. 7), f\u00fchrt das Ausscheiden eines Streitgenossen durch \u00fcbereinstimmende Erledigterkl\u00e4rung zu einer Teilerledigung (vgl. Z\u00f6ller\/Herget a.a.O., \u00a7 100, Rdn. 2). in solchen F\u00e4llen ist ein Kl\u00e4ger, der durch das angefochtene Urteil sowohl in der Sache als auch durch eine Kostenentscheidung nach \u00a7 91 a ZPO beschwert ist, nicht gehalten, zus\u00e4tzlich zur Berufung noch eine sofortige Beschwerde einzulegen, um eine umfassende \u00dcberpr\u00fcfung der Kostenentscheidung zu erreichen, sondern er kann diese Nachpr\u00fcfung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens erreichen (vgl. OLG Hamm, MDR 1974, 1023; OLG Stuttgart , WRP 1997, 355, 357; Bergerfurth, NJW 1992, 1655, 1660 f.; Schneider, MDR 1997, 704, 705; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 91 a Rdn. 56; Thomas\/Putzo, ZPO, 24. Aufl., \u00a7 91 a Rdn. 55, 56; M\u00fcnchKomm-ZPO\/Lindacher, 2. Aufl., \u00a7 91 a Rdn. 120; Stein\/ Jonas\/ Bork, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 91 a Rdn. 34 b, \u00a7 99 Rdn. 13; Musielak\/Wolst, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 91 a Rdn. 53). Von Amts wegen \u00fcberpr\u00fcft wird die sich auf den erstinstanzlich erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung im Berufungsverfahren jedoch nicht (so in der Sache Stein\/ Jonas\/ Bork, a.a.O., \u00a7 91 a, Rdn. 34a a.E.; OLG Stuttgart, a.a.O.; unklar insoweit Thomas\/Putzo, a.a.O. sowie Musielak\/Wolst, unter Bezugnahme auf OLG Hamm, NJW-RR 1987, 426, wo jedoch der Berufungskl\u00e4ger ausdr\u00fccklich auch die Kostenentscheidung r\u00fcgte; a.A. Schneider, a.a.O. und Z\u00f6ller\/ Gummer, a.a.O., \u00a7 520, Rdn. 38 a.E.). Die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung der gesamten Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils im Rahmen einer einheitlichen Berufung soll keine Amtspr\u00fcfung einf\u00fchren, sondern wird insbesondere deshalb zugelassen, weil sie zweckm\u00e4\u00dfig ist und zwei nebeneinander herlaufende Rechtsmittelverfahren mit unterschiedlichen Fristen vermeidet (vgl. Stein\/Jonas\/ Bork, a.a.O.). Mit einem Vorgehen von Amts wegen w\u00e4re es auch unvereinbar, dass der auf den erledigten Teil entfallende Kostenausspruch \u2013 anerkannterma\u00dfen \u2013 nur dann im Rahmen einer Berufung oder Revision \u00fcberpr\u00fcft wird, wenn die Voraussetzungen der sofortigen Beschwerde vorliegen, also der Beschwerdewert erreicht und das Berufungsgericht gleichzeitig zur Entscheidung \u00fcber die sofortige Beschwerde zust\u00e4ndig ist (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, .a.a.O). Auch die ebenfalls anerkannterma\u00dfen bestehende M\u00f6glichkeit einer sofortigen Beschwerde neben einer Berufung (vgl.Stein\/Jonas\/Bork, a.a.O.) w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren von Amts wegen insgesamt nachgepr\u00fcft werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die die Beklagte zu 1. betreffende Kostenentscheidung weder mit der sofortigen Beschwerde noch mit der Berufung angefochten. Dass er in seiner Berufungsschrift auch die Beklagte zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet hat, gen\u00fcgt hierzu nicht., denn er hat zu keinem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens den Antrag angek\u00fcndigt oder gestellt, im Falle eines Obsiegens gegen\u00fcber den Beklagten zu 2. und 3. die in erster Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Kostenentscheidung auch in Bezug auf die nach \u00fcbereinstimmender Erledigterkl\u00e4rung schon w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1. abzu\u00e4ndern. In der Berufungsbegr\u00fcndung hat der Kl\u00e4ger beantragt, die Beklagten zu 2. und 3. nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Antr\u00e4gen zu verurteilen, und hierzu auf die Seiten 7 bis 10 der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Dort sind aber lediglich die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Verpflichtung zum Schadenersatz gerichteten Antr\u00e4ge wiedergegeben und nicht die Kostenantr\u00e4ge. Dieser Antrag erlaubt eine Ab\u00e4nderung der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils nur, soweit sie sich aus einer abweichenden Sachentscheidung gegen\u00fcber den Beklagten zu 2. und 3. ergibt. Den Antrag, das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt auch abzu\u00e4ndern, soweit die auf die Beklagte zu 1. entfallenden Kosten in Rede stehen, hat der Kl\u00e4ger weder in seiner Berufungsbegr\u00fcndung noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt.<\/p>\n<p>2. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3. Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Da es nur um die \u00dcbertragung h\u00f6chstrichterlich bereits entschiedener Rechtsgrunds\u00e4tze auf den konkreten Einzelfall geht, hat die Sache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>B L Dr. M<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0208\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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