{"id":512,"date":"2007-02-27T17:00:37","date_gmt":"2007-02-27T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=512"},"modified":"2016-04-20T09:11:13","modified_gmt":"2016-04-20T09:11:13","slug":"4a-o-306-pflanzenschutzmatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=512","title":{"rendered":"4a O 3\/06 &#8211; Pflanzenschutzmatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 628<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 3\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\n2. Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Der Streithelfer der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt seine au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<br \/>\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patent 1 017 xxx B 1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch. Patentinhaber ist der Streithelfer der Kl\u00e4gerin, Herr Prof. Dr. A. Das Klagepatent wurde am 24.09.1998 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 26.09.1997 angemeldet, und seine Erteilung wurde am 20.11.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem Klagepatent. Herr Prof. Dr. A unterzeichnete \u2013 ebenso wie ein Vertreter der Kl\u00e4gerin \u2013 eine \u201eAbtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 05.10.2005 (Anlage K 3), in der geregelt ist, dass Herr Prof. A die ihm zustehenden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsanspr\u00fcche wegen einer von der Beklagten begangenen Patentverletzung an die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abtrete. Mit Vereinbarung zwischen Herrn Prof. Dr. A und der Kl\u00e4gerin vom 25.01.2007 (Anlage K 12) erm\u00e4chtigte Herr Prof. Dr. A die Kl\u00e4gerin, den aus dem Klagepatent resultierenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen, falls die am 05.10.2005 erkl\u00e4rte Abtretung des Unterlassungsanspruchs unwirksam sein sollte.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Pflanzenschutzmatte, die als Bodenabdeckung oberhalb der Wurzelballen um den Stamm der Pflanze gelegt werden kann. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1<br \/>\nPflanzenschutzmatte, insbesondere in Gestalt einer Lochscheibe (1), die in Gebrauchsstellung oberhalb des Wurzelballens einer Pflanze als Bodenabdeckung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Lochscheibe (1) aus einem durch Latex verbundene Kokosfasern aufweisenden Kokosvlies geformt ist, wobei die Kokosfasern der Lochscheibe (1) einerseits \u00fcber konturbildende Aussteifungsr\u00e4nder (5, 6) fixiert sind und andererseits im Bereich oberseitiger und unterseitiger Deckzonen (7, 8) Porenstrukturen (P, P\u2019) mit jeweils unterschiedlicher \u00d6ffnungsweite bilden.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der von der Kl\u00e4gerin \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pflanzenschutzmatte mit kreisf\u00f6rmiger Au\u00dfenkontur. Figur 2 zeigt eine Schnittdarstellung gem\u00e4\u00df einer Linie II-II in Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die sich auf die Belieferung von Baum\u00e4rkten mit Werkzeug und Gartenbedarf spezialisiert hat, bietet unter der Bezeichnung \u201eX\u201c runde Pflanzenschutzmatten mit den Durchmessern 25 cm, 37 cm und 45 cm zum Verkauf an. Nachfolgend wird ein Lichtbild der Beklagten vertriebenen Pflanzenschutzmatte wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vertriebene Pflanzenschutzmatte besteht aus Kokosfasern, die in Wirrlage aufeinander liegend angeordnet sind. Das Material der Pflanzenschutzmatte weist um das mittlere Loch herum in radialer Richtung weisende Einschnitte auf. Auf einer der beiden Seiten der Pflanzenschutzmatte ist in einem Bereich von 1,5 mm auf der Oberfl\u00e4che Latex aufgebracht. Auf dem bei Verkauf an die Pflanzenschutzmatte gehefteten Etikett sind Lichtbilder aufgedruckt, die eine Verwendung der Pflanzenschutzmatte f\u00fcr freistehenden Pflanzen sowie f\u00fcr Topfpflanzen zeigen.<br \/>\nDiese werden nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent. Die konturbildenden Aussteifungsr\u00e4nder, die in der Lehre des Klagepatents vorgesehen seien, seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform darin zu sehen, dass sich an s\u00e4mtlichen Einschnittr\u00e4ndern (am Au\u00dfenrand, am Rand des inneren Loches und an den radial verlaufenden Einschnitten) R\u00e4nder bef\u00e4nden, in denen die Kokosfasern in einer besonderen Weise lagefixiert seien. Sie seien dort in der gesamten H\u00f6he der Faserlage miteinander verklebt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4gervertreter vorgetragen, zwar sei die Pflanzenschutzmatte am Au\u00dfenrand nicht besonders fixiert, jedoch sei die Matte insbesondere an den inneren radialen Einschnitten und im Bereich des inneren Loches besonders verpresst. Der Fachmann wisse, dass es allein auf eine Verfestigung in diesen Bereichen ankomme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pflanzenschutzmatten, insbesondere in Gestalt einer Lochscheibe, die in Gebrauchsstellung oberhalb des Wurzelballens einer Pflanze als Bodenabdeckung vorgesehen ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, einzuf\u00fchren oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nbeI der die Lochscheibe aus einem durch Latex verbundene Kokosfasern aufweisenden Kokosvlies geformt ist, wobei die Kokosfasern der Lochscheibe einerseits \u00fcber konturbildende Aussteifungsr\u00e4nder fixiert sind und andererseits im Bereich oberseitiger und unterseitiger Deckzonen Porenstrukturen mit jeweils unterschiedlicher \u00d6ffnungsweite bilden<br \/>\ninsbesondere wenn<br \/>\ndie Lochscheibe \u00fcber einen die Aussteifungsr\u00e4nder formenden Trennvorgang aus einer Kokosvlies-Lage gebildet ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\n&#8211; die oberseitige und die unterseitige Porenstruktur der Lochscheibe jeweils von unterschiedlichen Anteilen an Latex und\/oder Kokosfasern in der Kokosvlies-Lage gebildet sind;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die seit dem 20.12.2002 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und erzielten Gewinns;<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.08.2000 bis zum 19.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn Prof. Dr. A durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 20.12.2002 begangenen Handlungen entstanden sind oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch. Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nur bis zum 05.10.2005 \u2013 dem Datum der Abtretungserkl\u00e4rung \u2013 verlangen. Es fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Aussteifung in den Randbereichen. Weiter sei keine Porenstruktur mit im Ober- und Unterbereich unterschiedlichen \u00d6ffnungsweiten vorhanden. Die Kokosfasern seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Mattendicke verteilt. Die Kokosfasern seien au\u00dferdem nicht durchg\u00e4ngig durch Latex verbunden, sondern durch eine Vernadelung miteinander verhakt. Das Latex diene somit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u2013 wie im Klagepatent &#8211; als Bindemittel. Es erm\u00f6gliche lediglich eine Gl\u00e4ttung und damit leichtere Handhabung der Matte. Wegen der geringf\u00fcgigen Verwendung von Latex weise die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keine langzeitstabile Struktur auf.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schrifts\u00e4tze einschlie\u00dflich der Anlagen sowie auf tats\u00e4chliche Feststellungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Die Voraussetzungen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor \u00a7 50 Rn. 44) liegen vor.<br \/>\nDer Patentinhaber Herr Prof. Dr. A hat die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs im eigenen Namen erm\u00e4chtigt. Durch die von Herrn Prof. Dr. A unterzeichnete Vereinbarung vom 25.01.2007 hat dieser deutlich gemacht, dass er mit einer Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl\u00e4gerin im eigenen Namen einverstanden ist. Nach der Vereinbarung sollte die Kl\u00e4gerin dieses Recht des Patentinhabers im eigenen Namen dann geltend machen, wenn der Unterlassungsanspruch durch die Erkl\u00e4rung vom 05.10.2005 nicht wirksam abgetreten werden konnte. Tats\u00e4chlich ist vorliegend der Unterlassungsanspruchs durch die Erkl\u00e4rung vom 05.10.2005 nicht wirksam auf die Kl\u00e4gerin abgetreten worden. Denn der Unterlassungsanspruch kann nur wirksam zusammen mit dem Patentrecht abgetreten werden (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 18). Das Recht am Patent hat Herr Prof. Dr. A aber nicht an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen; vielmehr erfolgte eine deutliche Beschr\u00e4nkung der Abtretung auf eine in Frage stehende Rechtsverletzung durch die Beklagte und durch die B- GmbH.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein eigenes wirtschaftliches Interessen an der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs. Denn als Lizenznehmerin ist sie selbst zur Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung berechtigt (Benkard\/Ullmann, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 15 Rn. 102).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich entstehen durch die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch keine ungerechtfertigten Nachteile beim Prozessgegner.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 9 Nr. 1 PatG nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in Schutzanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre nicht verwirklicht.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Pflanzenschutzmatte, die als Bodenabdeckung oberhalb der Wurzelballen um den Stamm der Pflanze gelegt werden kann. Die Pflanzenschutzmatten dienen dem Schutz des Wurzelballens, der Vermeidung von Unkrautwuchs und der Speicherung von Wasser.<br \/>\nIm Stand der Technik sind nach der Beschreibung des Klagepatents Pflanzenschutzmatten bekannt, die aus zwei Lagen bestehen. Dabei werden eine Schicht aus Filz mit Jute- und Kokosfasern und eine Gewebeschicht verwendet. Der Nachteil dieser Erfindung besteht allerdings \u2013 so die Beschreibung \u2013 darin, dass die beiden Schichten durch Steppen oder Vernadeln miteinander verbunden werden m\u00fcssen, was den Herstellungsaufwand erh\u00f6ht. Auch die Entsorgung ist wegen der Verwendung der verschiedenen Materialien aufw\u00e4ndiger.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt sich daher zum Ziel, eine Pflanzenschutzmatte zu schaffen, die mit geringem Material- und Kostenaufwand in beliebiger Gr\u00f6\u00dfe herstellbar ist. Weiterhin soll die Matte eine stabile Struktur aufweisen, Wasser speichern k\u00f6nnen und \u2013 zur Verhinderung von Unkrautwuchs \u2013 lichtundurchl\u00e4ssig sein. Dies soll durch Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Pflanzenschutzmatte, insbesondere in Gestalt einer Lochscheibe (1),<br \/>\n2. die Pflanzenschutzmatte ist in Gebrauchsstellung oberhalb des Wurzelballens einer Pflanze als Bodenabdeckung vorgesehen;<br \/>\n3. die Lochscheibe (1) ist aus einem Kokosvlies geformt;<br \/>\n4. der Kokosvlies weist durch Latex verbundene Kokosfasern auf;<br \/>\n5. die Kokosfasern der Lochscheibe (1) sind \u00fcber konturbildende Aussteifungsr\u00e4nder (5, 6) fixiert;<br \/>\n6. die Kokosfasern der Lochscheibe (1) bilden im Bereich oberseitiger und unterseitiger Deckzonen (7, 8) Porenstrukturen (P, P\u2019);<br \/>\n7. die Porenstrukturen in den ober- und unterseitigen Deckzonen haben jeweils unterschiedliche \u00d6ffnungsweiten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht den Gegenstand von Schutzanspruch 1 des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Dabei kann dahinstehen, ob die Merkmale 4 und 7 erf\u00fcllt sind. Denn jedenfalls fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 5. Dieses Merkmal setzt voraus, dass die Kokosfasern der Lochscheibe \u00fcber konturbildende Aussteifungsr\u00e4nder fixiert sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst behauptet, an s\u00e4mtlichen Einschnittr\u00e4ndern (am Au\u00dfenrand, am Rand des inneren Loches und an den radial verlaufenden Einschnitten) seien die Kokosfasern in einer besonderen Weise lagefixiert. Sie seien dort in der gesamten H\u00f6he der Faserlage miteinander verklebt. Darin seien Aussteifungsr\u00e4nder zu sehen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Kokosfasern zwar tats\u00e4chlich nur im Bereich des inneren Loches der Pflanzenschutzmatte und im Bereich der radialen Einschnitte besonders verpresst. Eine besondere Fixierung in diesen Bereichen sei aber nach dem Wortlaut des Klagepatents ausreichend, da f\u00fcr den Fachmann erkennbar sei, dass eine Formstabilit\u00e4t bereits erreicht werde, wenn die Fasern in diesem besonders beanspruchten Bereich besonders verpresst seien.<\/p>\n<p>Dieser Einsch\u00e4tzung folgt die Kammer nicht. Denn eine Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ergibt, dass ein konturbildender Aussteifungsrand im Sinne des Merkmals 5 nur dann vorliegt, wenn zum einen die Kokosfasern in den fraglichen Bereichen \u00fcber die gesamte H\u00f6he des Querschnitts der Pflanzenschutzmatte fixiert werden und wenn zum anderen diese besondere Fixierung zumindest auch am Au\u00dfenrand der Pflanzenschutzmatte vorhanden ist.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Auslegung der Patentanspr\u00fcche ist, welchen Sinngehalt der von der Patentschrift angesprochene Fachmann dem Anspruchswortlaut beimisst (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 14 Rn. 44). Dabei sind die Beschreibung und die Patentzeichnungen sowie die Funktion des jeweiligen Merkmals zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Bereits der Anspruchswortlaut \u201ekonturbildende Aussteifungsr\u00e4nder\u201c macht deutlich, welche Beschaffenheit die gemeinten Ausformungen haben sollen: es soll sich um eine \u201eAussteifung\u201c handeln, an der die Kokosfasern besonders fest und stabil sein sollen, fester also als im restlichen Bereich der Pflanzenschutzmatte. Aus der Beschreibung und der Funktion dieses Merkmals ergibt sich weiter, dass die Aussteifung derart beschaffen sein soll, dass die Kokosfasern im Bereich der Aussteifung im gesamten Querschnitt miteinander fest verbunden sein sollen. So heisst es in Spalte 1, Zeile 32f:<br \/>\n\u201eDie Pflanzenschutzmatte gem\u00e4\u00df der Erfindung ist als ein nur aus Kokosfasern und Latex bestehender Formk\u00f6rper gefertigt, dessen an einem konturbildenden Aussteifungsrand fixierte Kokosfasern im Verbund mit den Latexteilen des Kokosvlieses [&#8230;] Deckzonen [&#8230;] bilden.\u201c<br \/>\nDa das Klagepatent also darauf abstellt, dass die Kokosfasern der Pflanzenschutzmatte fixiert sind und nicht etwa einschr\u00e4nkend formuliert, dass nur einzelne Kokosfasern oder diese nur teilweise fixiert werden sollen, deutet dies bereits darauf hin, dass im Bereich der R\u00e4nder eine haltbare Verbindung s\u00e4mtlicher dort befindlicher Kokosfasern hergestellt werden soll. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch die im Klagepatent ausf\u00fchrlich beschriebene Herstellungsweise, die die Aussteifung an den R\u00e4ndern bewirken soll: bei einer Stanzung sollen sich die Kokosfasern mit den zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeh\u00e4rteten Latexbestandteilen unter Schnittkraftwirkung so verfestigen, dass danach diese ausgesteiften R\u00e4nder der Lochscheibe eine vorteilhafte Konturstabilit\u00e4t vermitteln sollen (Spalte 2, Zeile 13). Auch hier wird damit deutlich, dass der Latex jedenfalls im Randbereich alle Kokosfasern erfassen soll. Die R\u00e4nder sollen nach der Stanzung n\u00e4mlich eine derart feste Struktur aufweisen, dass sie sogar der Lochscheibe insgesamt eine Stabilit\u00e4t vermitteln k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr wird aber \u2013 wie der Fachmann erkennt &#8211; mehr als nur eine oberfl\u00e4chliche Verbindung der Kokosfasern ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Weiterhin macht das Klagepatent dem Fachmann deutlich, dass die randseitigen Verfestigungen insbesondere auch an der Au\u00dfenkante der Pflanzenschutzmatte und an den zum Innenloch weisenden R\u00e4ndern hergestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der \u201eKonturbildung\u201c und der \u201e-r\u00e4nder\u201c. Diese Begriffe implizieren, dass sich die Verfestigungen an solchen Stellen befinden m\u00fcssen, die die Begrenzungen der Lochscheibe bilden. Denn eine Kontur ist bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Umriss, d.h. die Silhouette eines K\u00f6rpers. Auch der Begriff der \u201e-r\u00e4nder\u201c legt ein solches Verst\u00e4ndnis nahe. Dass auch das Klagepatent den Begriff der Kontur zumindest als den \u00e4u\u00dferen Umriss der Lochscheibe definiert, ergibt sich aus Spalte 2, Zeile 45 der Beschreibung. Dort wird ausgef\u00fchrt, dass mit einem Arbeitshub der Stanzvorrichtung die \u201eKontur\u201c der Scheibe, das Mittelloch und der Radialschlitz erzeugt werde. Mit dem dort verwendeten Begriff der Kontur kann aufgrund des Sinnzusammenhangs nur der Au\u00dfenrand gemeint sein. In dieser Bedeutung verwendet das Klagepatent den Begriff der Kontur auch weitergehend in der Beschreibung (vgl. Spalte 3, Zeile 5; Spalte 4, Zeile 7).<\/p>\n<p>Diese Auslegung, nach der die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lochscheibe zumindest an den Au\u00dfenr\u00e4ndern eine besondere Verfestigung aufweisen muss, wird dem Fachmann zudem durch die im Klagepatent beschriebene Funktion dieses Merkmals nahe gelegt. Dort wird an mehreren Stellen ausgef\u00fchrt, dass die Aussteifungsr\u00e4nder die Funktion erf\u00fcllen sollen, die Pflanzenschutzmatte formstabil zu halten. So heisst es in Spalte 2, Zeile 16ff (Unterstreichungen eingef\u00fcgt):<br \/>\n\u201e&#8230; in dessen Bereich sich die Kokosfasern und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeh\u00e4rteten Latexbestandteilen unter Schnittkraftwirkung so verfestigen, dass danach diese ausgesteiften R\u00e4nder den Lochscheiben eine vorteilhafte Konturstabilit\u00e4t vermitteln.\u201c<br \/>\nIn Spalte 4, Zeile 32 heisst es:<br \/>\n\u201eDie Mattenbestandteile sind danach randseitig nach Art einer Verklebung belastungsstabil fixiert.\u201c<br \/>\nDurch diese Stellen erkennt der Fachmann, dass eine Aussteifung im Bereich der R\u00e4nder bzw. der \u00e4u\u00dferen Begrenzungen der Lochscheibe, also der Kontur, erfolgen soll. Die in der Beschreibung erw\u00e4hnte Stabilit\u00e4t der Kontur kann n\u00e4mlich nur dann erreicht werden, wenn die Scheibe an den Au\u00dfenr\u00e4ndern stabilisiert wird, so dass die Matte nicht nach au\u00dfen oder innen ausfranst. Dar\u00fcber hinaus sollen \u2013 so die Beschreibung \u2013 die Aussteifungsr\u00e4nder verhindern, dass die Pflanzenschutzmatte nicht durch aufgenommenes Wasser zu weit aufquillt oder sogar aufreisst (Spalte 4, Zeile 36). Daf\u00fcr kommt es aber entscheidend darauf an, dass der Kokosvlies zumindest an einer Seite, vorzugsweise auch an einer zweiten Seite im Bereich des mittleren Loches, stabil ist und dadurch Druck standhalten kann, der auf den gesamten Bereich der Matte nach oben und nach unten wirkt. Der Fachmann erkennt daher, dass es dem Klagepatent keineswegs nur darauf ankommt, dass die Aussteifungen gegen innenseitige Belastungen sch\u00fctzen soll, die vom Stamm der gesch\u00fctzten Pflanze ausgehen. F\u00fcr eine solche eingeschr\u00e4nkte Funktion der Aussteifungen finden sich im Klagepatent keinerlei Anhaltspunkte, und auch die Kl\u00e4gerin, die sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierauf berufen hat, hat keine solchen Hinweise aufzuzeigen vermocht.<\/p>\n<p>An weiteren Stellen der Beschreibung wird ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert, dass die besondere Verfestigung im Bereich des Innenlochs und der Au\u00dfenkante hergestellt werden soll. So gibt das Klagepatent in Spalte 4, Zeile 18 vor, dass die Umfangskontur und der Lochrand gleichzeitig gestanzt werden sollen, und dass in diesen Bereichen zugleich die Aussteifungsr\u00e4nder gebildet werden.<\/p>\n<p>Auch in den Patentzeichnungen werden die Aussteifungsr\u00e4nder (5, 6) ausschlie\u00dflich im Bereich des Au\u00dfenrandes und im Bereich des an das mittlere Loch angrenzenden Rand eingezeichnet, so dass der Fachmann in der Annahme best\u00e4rkt wird, dass das Klagepatent eine besondere Verfestigung des Kokosvlies in diesen Bereichen als f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe unerl\u00e4sslich ansieht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist weder eine Verpressung der Kokosfasern \u00fcber den gesamten Querschnitt der Pflanzenschutzmatte vorhanden noch ist die Matte an den Au\u00dfenr\u00e4ndern fixiert. Im Bereich des Au\u00dfenrandes weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinerlei Verpressung auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist am Au\u00dfenrand ebenso dick wie im restlichen Bereich. Dies ist mit dem blo\u00dfen Auge erkennbar. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich feststellen \u2013 und dies wurde von der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung demonstriert -, dass sich die Kokosfasern im Au\u00dfenbereich ebenso leicht l\u00f6sen lassen wie im restlichen Bereich der Matte.<br \/>\nAber auch die R\u00e4nder der inneren radialen Einschnitte und die inneren R\u00e4nder der Lochscheibe sind nicht in der vom Klagepatent vorgesehenen Weise verpresst. Denn zwar ist zu erkennen, dass die Matte in diesen Bereichen in Richtung der Einschnitte Abrundungen aufweist, die auf einen Pressvorgang hindeuten. Allerdings ist bei n\u00e4herer Betrachtung des Querschnitts an diesen Stellen ersichtlich, dass die engere Verbindung der Kokosfasern nur im oberen Bereich der Pflanzenschutzmatte gegeben ist. Im unteren Bereich liegen Kokosfasern lose auf und sind nicht lagefixiert.<\/p>\n<p>Merkmal 5 ist damit nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 709, 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 628 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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