{"id":5119,"date":"2003-07-24T17:00:29","date_gmt":"2003-07-24T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5119"},"modified":"2016-05-30T12:10:38","modified_gmt":"2016-05-30T12:10:38","slug":"2-u-12401-drehriegelverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5119","title":{"rendered":"2 U 124\/01 &#8211; Drehriegelverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0207\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juli 2003, Az. 2 U 124\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.Juli 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die H\u00f6he des angedrohten, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes auf \u20ac 250.000,00 beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 520.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 1.000.000,00 = \u20ac 511.291,88 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 35 02 418 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 26. Januar 1984 am 25. Januar 1985 eingereichten und am 1. August 1985 offengelegten Anmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents ist am 27. Juni 1991 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent umfasst 9 Patentanspr\u00fcche, von denen die Patentanspr\u00fcche 1 und 4 folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>&#8222;1.<br \/>\nSchlo\u00df mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlu\u00dfteil und einem festen Bauteil mit folgenden<br \/>\nMerkmalen:<\/p>\n<p>a) ein Lager, das f\u00fcr eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat eine im allgemeinen zylindrische Bohrung, die im wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teiles verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>b) eine Bet\u00e4tigungseinrichtung ist an dem \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers drehbar vorgesehen,<\/p>\n<p>c) eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet,<\/p>\n<p>d) eine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet,<\/p>\n<p>e) eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in bezug auf das Lager ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung und eine Drehung w\u00e4hrend einer Axialverschiebung der Welle (50) verhindert, indem eine sich am Lager (30) nach au\u00dfen abst\u00fctzende H\u00fclse (20) drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff (10) verbunden und mit einer F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23, 24, 25), welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, da\u00df ein sich quer von der Welle (50) erstreckender Stift (51) unter der Vorspannung einer Feder (61) an der F\u00fchrungsfl\u00e4che der H\u00fclse anliegt, so da\u00df durch eine Drehbewegung des Griffes (10) die H\u00fclse (20) gedreht und \u00fcber den auf der F\u00fchrungsfl\u00e4che (23) gef\u00fchrten Stift (51) der Welle (50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschl\u00e4ge (34, 135) an Welle und Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlo\u00df nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, da\u00df ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vorgesehen ist, welcher in eine L-f\u00f6rmige F\u00fchrungsnut in der Innenfl\u00e4che eines die Welle umgebenden, nach innen ragenden und im wesentlichen zylindrischen Ansatz gef\u00fchrt ist, wobei ein L-Schenkel (35) der F\u00fchrungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (33) in Umfangsrichtung verl\u00e4uft.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte und die G GmbH mit Sitz in ####4 R\u00f6dermark haben im Jahre 2001 Nichtigkeitsklagen betreffend das Klagepatent im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 erhoben. Die Nichtigkeitsklagen sind durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) mit der Begr\u00fcndung abgewiesen worden, dass die Lehre des Patentanspruches 1 neu sei und sich f\u00fcr den Fachmann, einen Maschinenbautechniker mit Fachschulabschlu\u00df und lang-j\u00e4hrigen Erfahrungen in der Entwicklung von Schl\u00f6ssern, insbesondere von Zugschl\u00f6ssern, unter Einsatz seiner fachlichen F\u00e4higkeiten nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe und mit dem Patentanspruch 1 auch der angegriffene Unteranspruch 4 ohne weiteres Bestand habe. Gegen dieses Urteil des Bundespatentgerichts haben die Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen Berufung eingelegt, \u00fcber die der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die G GmbH war vor Erhebung der vorgenannten Nichtigkeitsklage in einem Patentverletzungsrechtsstreit (Az.: 4 O 213\/95 LG D\u00fcsseldorf =<br \/>\n2 U 64\/95 OLG D\u00fcsseldorf) durch das als Anlage K 10 vorgelegte Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens wegen Verletzung der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents im Hinblick auf eine aus der Seite 9 dieses Urteils ersichtliche Ausf\u00fchrungsform verurteilt worden. \u00dcber die gegen dieses Urteil eingelegte Revison hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden, und zwar auch nicht dar\u00fcber, ob die Revision gegen das als Anlage K 10 vorgelegte Senatsurteil vom 20. Juli 2000 \u00fcberhaupt angenommen wird. Die Entscheidung dar\u00fcber ist bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren zur\u00fcckgestellt worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland den als Anlage K 2 zur Klage \u00fcberreichten Drehriegelverschluss unter der Bezeichnung Zug-Drehriegel (Art. Nr. 220-9313). Sie bietet Verschl\u00fcsse dieser Art auch auf ihrer Homepage im Internet an. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage K 8.1-8.9 verdeutlichen den als Anlage K 2 vorgelegten Drehriegelverschluss der Beklagten.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten ist Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 1 131 521 (Anlage WKS 8), dessen technische Lehre bei dem Drehriegelverschluss gem\u00e4\u00df Anlage K 2 verwirklicht ist und das ausweislich der Patentbeschreibung unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Lehre des Klagepatents vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteilt worden ist . Der Patentanspruch 1 des vorgenannten Patents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Drehriegelverschlu\u00df (10,110) mit Zugeinrichtung, bestehend aus einem Verschlu\u00dfgeh\u00e4use (12, 112), das an einem \u00e4u\u00dferen Ende eine Steckschl\u00fcssel\u00f6ffnung und an seinem anderen, inneren Ende einen Drehriegel (18, 118) aufweist, und das mit einem Ende (16) durch einen an den Au\u00dfenquerschnitt des Geh\u00e4uses (12, 112) angepa\u00dften Durchbruch in einer Wand, wie T\u00fcrblatt (20, 120) hindurchsteckbar und festlegbar ist, mit einem ersten, zum \u00e4u\u00dferen Ende (14,114) hin offenen, zur Geh\u00e4useachse koaxialen Lagerbereich (28, 128) f\u00fcr einen Steckschl\u00fcssel-Aufnahmekopf (30, 130), und mit einem an den ersten Lagerbereich (28, 128) anschlie\u00dfenden, zum entgegengesetzten inneren Ende (16) des Geh\u00e4uses (12, 112) hin offenen zweiten Lagerbereich (34, 134) f\u00fcr einen den Drehriegel (18, 118) tragenden, in dem zweiten Lagerbereich (34, 134) drehbar und axial verschieblich gelagerten Riegelantriebsfu\u00df (36, 136) , wobei zwi-schen Steckschl\u00fcssel-Aufnahmekopf (30, 130) und Drehriegel (18, 118) eine Kupplungseinrichtung (48, 148, 50, 150) vorgesehen ist, die mit einer Nockenstift-Nockenbahn-Einrichtung (48, 148, 50, 150) zur Drehung und\/oder Axialverschiebung des Drehriegels (18, 118) mit Bezug auf das Geh\u00e4use (12, 112) bei Drehung des Steckschl\u00fcssel-Aufnahmekopfes (30, 130) versehen ist, und zwischen Steckschl\u00fcssel-Aufnahmekopf (30, 130) und Drehriegel (18, 118) einen winkelm\u00e4\u00dfig begrenzten Freilauf (72, 172, 76, 176) erm\u00f6glicht, dadurch gekennzeichnet, da\u00df vom Steckschl\u00fcssel-Aufnahmekopf (30, 130) eine im Querschnitt runde Welle (38, 138) ausgeht, die \u00fcber den Drehriegelantriebsfu\u00df (36, 136) hinausragt und an dem hinausragenden Ende mit einer Querbohrung (46, 146) zur Aufnahme eines Nockenstiftes (48, 148) versehen ist, und da\u00df von der vom Geh\u00e4use (12, 112) abgewandten Seite des Riegels (18, 118) eine Nockenbahn (50, 150) gebildet wird, auf der der Nockenstift (48, 148) gegen Federkraft (80, 180) gef\u00fchrt wird, und da\u00df der Au\u00dfenumfang des Riegelantriebsfu\u00dfes (36, 136) einen nichtrunden Querschnitt (52, 152) aufweist und in einem ebenfalls nichtrunden Querschnitt aufweisenden Durchbruch in einem ersten Abschnitt des zweiten Lagerbereichs (34, 134) axial verschieblich und in einem zweiten Abschnitt (64, 164) des zweiten Lagerbereichs (34, 134) begrenzt drehbar ist. &#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die technische Lehre des Klagepatents zumindest in der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig ansieht, macht geltend, dass der Drehriegelverschluss der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 2 von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 Gebrauch mache. Soweit Merkmale dieser Anspr\u00fcche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht dem Wortsinn nach verwirklicht seien, seien sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zu den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht demgegen\u00fcber geltend, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn nach nicht verwirklichten Merkmale auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht seien. Es fehle an einer Gleichwirkung der ausgetauschten Mittel mit den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln. Sie seien im Sinne der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln auch nicht &#8222;gleichwertig&#8220;. Der Fachmann habe zu ihnen bei einer Orientierung an der technischen Lehre des Klagepatents nicht als gleichwirkend und gleichwertig finden k\u00f6nnen, wie auch der Umstand deutlich mache, dass auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Ber\u00fccksichtigung des Klagepatents das europ\u00e4ische Patent 1 131 521 (Anlage WKS 8) erteilt worden sei. Im \u00fcbrigen stehe der Erstreckung des Schutzbereichs des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wege der \u00c4quivalenz auch der Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-PS 2 269 264 (Anlage B 1 ; &#8222;Haim&#8220;-Schloss) und gem\u00e4\u00df dem vorbekannten Schloss der Firma F2 (Anlage B 5; &#8222;F2&#8220;-Schloss) entgegen. Zumindest sei aber im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren angezeigt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die<br \/>\nNichtigkeitsklage mangels hinreichender Erfolgsaussichten dieser Klage abgelehnt und mit dem angefochtenen Urteil in der Sache antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000, &#8212; DM &#8211; ersatzweise Ordnunghaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schl\u00f6sser mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Lager, das f\u00fcr eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist, hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teiles verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Bet\u00e4tigungeinrichtung ist an dem \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers drehbar vorgesehen,<\/p>\n<p>c) eine H\u00fclse ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\neine Sperrklinke ist an dem inneren Ende der H\u00fclse vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die H\u00fclse sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\neine Einrichtung ist vorgesehen, um der H\u00fclse einen Antrieb zu erteilen, wobei die H\u00fclse innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die die H\u00fclsenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung und eine Drehung w\u00e4hrend einer Axialverschiebung der H\u00fclse verhindert, indem eine sich am Lager nach au\u00dfen abst\u00fctzende Welle drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff verbunden und mit einer F\u00fchrungsfl\u00e4che, welche Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat, versehen ist, und ein sich quer von der Welle erstreckender Stift unter der Vorspannung einer Feder an der F\u00fchrungsfl\u00e4che der H\u00fclse anliegt, so dass durch eine Drehbewegung des Griffes die Welle gedreht und \u00fcber den auf der F\u00fchrungsfl\u00e4che gef\u00fchrten Stift der H\u00fclse eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wobei Anschl\u00e4ge an der H\u00fclse und an dem Lager vorgesehen sind, welche die Drehbewegung der H\u00fclse begrenzen und die axiale Bewegung der H\u00fclse zulassen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der H\u00fclsenquerschnitt in Richtung einer Ellipse verformt ist, so dass die H\u00fclsenform wie ein sich von der H\u00fclse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welche in eine L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut in der Innenfl\u00e4che eines die H\u00fclse umgebenden, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes gef\u00fchrt ist, wobei ein L-Schenkel der F\u00fchrungsnut in axialer und der andere L-Schenkel in Umfangsrichtung verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. September 1985 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -prei-<br \/>\nsen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abneh-<br \/>\nmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Aufla-<br \/>\ngenh\u00f6he, Verbreitungzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten<br \/>\nund des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr Zeit seit dem 27. Juli 1991 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 26. Juli 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juli 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht, wie bereits ausgef\u00fchrt, geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und auf die Nichtigkeitsklagen hin vernichtet werde. Eine Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den \u00c4quivalenzbereich des Klagepatents komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dem der Stand der Technik entgegenstehe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre abweichenden Mitteln sei f\u00fcr den Fachmann durch das &#8222;F2&#8220;-Schloss (Anlage B 5), gegebenenfalls in Verbindung mit dem &#8222;Haim&#8220;-Schloss ( Anlage B 1), nahe-gelegt gewesen. Im \u00fcbrigen l\u00e4gen entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung hier die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht vor. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es f\u00fcr den Fachmann als kinematische Umkehr nahegelegen habe, &#8222;Welle&#8220; und &#8222;H\u00fclse&#8220; zu vertauschen, sei die geltend gemachte Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht patentrechtlich \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage<br \/>\nabzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ent-<br \/>\nscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent er-<br \/>\nhobene Nichtigkeitsklage (2 Ni 2\/01) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die das Klagepatent betreffenden anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen nicht in Betracht kommt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a Zivil-<br \/>\nkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31. Juli 2001<br \/>\nzur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweist \u00fcberdies darauf, dass nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszugehen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien, auf die Protokolle des Landgerichts und des Senats und auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahin beurteilt, dass sie von der Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents Gebrauch mache, und zwar teils wortsinngem\u00e4\u00df und teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, soweit sie die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents verwirklicht, und zwar auch mittels patentrechtlich \u00e4quivalenter Mittel, nicht durch den von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt gewesen sei. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der G GmbH, die das Landgericht bereits vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hatte, besteht nach dieser Entscheidung , die schon die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents und nicht erst eine Kombination der technischen Lehren der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents f\u00fcr patentf\u00e4hig ansieht, ohne dass f\u00fcr den Senat insoweit entscheidende Beurteilungsfehler erkennbar w\u00e4ren, erst recht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents betrifft Schl\u00f6sser, insbesondere Schl\u00f6sser mit Zugmechanismus. Sie richtet sich an einen Fachmann, wie ihn das Bundespatentgericht auf Seite 6 oben seines Urteils vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1) zutreffend definiert hat, n\u00e4mlich einen Maschinenbautechniker mit Fachschulabschluss und langj\u00e4hrigen Erfahrungen in der Entwicklung von Schl\u00f6ssern, insbesondere von Zugschl\u00f6ssern.<\/p>\n<p>Der sich so darstellende, durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erf\u00e4hrt in ihrer Einleitung, dass sich die Erfindung auf ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil, was f\u00fcr ihn zum Beispiel eine T\u00fcr sein kann, und einen festen Bauteil, was zum Beispiel ein T\u00fcrrahmen sein kann, mit den in Spalte 1, Zeilen 8 \u2013 25 unter a) bis e) genannten Merkmalen bezieht.<\/p>\n<p>Schl\u00f6sser mit Zugmechanismus von &#8222;vorstehendem Typ&#8220; werden in Spalte 1,<br \/>\nZeilen 26-29 der Klagepatentschrift als in den US-Patenschriften 28 60 904, 33 02 964 und 34 02 958 (Anlagen K 3, K 4 und K 5) offenbart bezeichnet, was der Fachmann dahin versteht, dass dieses Schl\u00f6sser s\u00e4mtliche der vorgenannten Merkmale aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 \u2013 6 der US-Patentschrift 28 60 904 (Anlage K 3) verdeutlichen diesen Stand der Technik, von dem die Klagepatentschrift ausgeht.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebenen Figuren zeigen mit dem Bezugszeichen 1 ein bewegliches Verschlussteil und mit dem Bezugszeichen 3 und 4 ein festes Bau-teil. Das Schloss mit Zugmechanismus (Bezugszeichen 7) besitzt ein Lager , das f\u00fcr eine nicht drehbare Befestigung an dem beweglichen Verschlussteil (Bezugszeichen 1) geeignet ist, und hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teiles (1) verl\u00e4uft. Eine Bet\u00e4tigungseinrichtung (18) ist an dem \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers drehbar vorge-sehen. Eine Welle (11) ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet. Eine Sperrklinke (28) ist an dem inneren Ende der Welle vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle sich in einer bestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet. Der Sperrfinger ist dazu eingerichtet, den Anschlagstreifen (4) l\u00e4ngs der durchgehenden Kante der T\u00fcr\u00f6ffnung (2) in der Wand oder Unterteilung (3) zu hintergreifen. In dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die Sperrklinke mittels eines Paares Muttern (26 und 27) an der Welle befestigt. Schlie\u00dflich ist eine Einrichtung vorgesehen, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur Wirkungsweise dieses Standes der Technik findet der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann in der US-PS 28 60 904 (Anlage K 3) in Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 2 Erl\u00e4uterungen, die sich wie folgt \u00fcbersetzen lassen:<\/p>\n<p>&#8222;Wurde der Knopf 18 entgegen dem Uhrzeigersinn auf dem Gewindeabschnitt 12 der Welle zur\u00fcckgedreht, wie in Figur 5 gezeigt, dann wird die Manschette 15 im Uhrzeigersinn gedreht, wie vom Pfeil in Fi-<\/p>\n<p>gur 5 angezeigt, und die Welle 11 wird zusammen hiermit gedreht, um den Finger 28 aus der Lage in Figur 6 herauszuschwenken, bis er in der Lage der Figur 4 vom Anschlagvorsprung 29 des Tr\u00e4gers angehalten wird, wobei das Ende des Fingers hierdurch hinter den Streifen 4 gebracht wurde. Ist dies fertiggestellt, dann wird der Knopf 18 im Uhrzeigersinn auf den Gewindeabschnitt 12 der Welle gedreht, welch letztge- nannte hierdurch nach vorne entgegen der Feder 20 gezogen wird, und der Finger 28 wird in Klemmeingriff mit dem Anschlagstreifen 4 gebracht, wie in Figur 3, mit dem Ergebnis, dass der Randbereich der Kante der T\u00fcr 1 str\u00f6mungsmitteldicht gegen\u00fcber der Dichtung 5 abdichtet. Wie gezeigt, ist diese Manipulierungsmanschette 15 mit einem Zeiger 31 versehen, der in die gleiche Richtung wie der Finger 28 weist, um die verriegelte Lage der Vorrichtung an der Au\u00dfenseite der T\u00fcr anzuzeigen. Demselben Vorgang wird gefolgt, um alle Befestigungeinrichtungen an der T\u00fcr in Figur 1 zu bet\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Um das Schloss zu l\u00f6sen, wird der obige Vorgang umgekehrt, d. h., der Knopf 18 wird soweit zur\u00fcckgeschraubt, wie dies vom Kopf 13 der Welle 11 gestattet ist, womit einhergehend die Feder 20 bei der Aufweitung der Welle 11 nach innen zieht, mit dem damit einhergehenden Zur\u00fcckziehen des Fingers 28 vom Streifen 4. Schlie\u00dflich wird die Welle 11 im Uhrzeigersinnn mittels der Manipuliermanschette 15 gedreht, um den Finger 28 zur\u00fcck in die Lage der Figur 5 zu schwenken. In diesem Zusammenhang wird beobachtet, dass durch die Einwirkung des Fingers 20 auf der Welle 11 der Knopf st\u00e4ndig in Reibungseingriff mit der Scheibe 23 und die Manschette 15 in Reibungseingriff mit der Scheibe 25 gehalten ist.&#8220;<\/p>\n<p>An diesem bekannten Schloss wie auch an dem aus der US-PS 3 302 964 bekannten Schloss (Anlage K 4) bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass es nicht m\u00f6glich sei, den Griff zu drehen, bevor die Sperrklinke abgehoben wird. Beim Verschlie\u00dfen hingegen sei es m\u00f6glich, die Sperrklinke anzuziehen, bevor sie gedreht wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 32 \u2013 40), danach besteht bei den Schl\u00f6ssern nach den beiden US-Patentschriften der Nachteil, dass sich axiale und drehende Bewegung der Sperrklinke \u00fcberlagern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Von dem Schloss nach der US-PS 3 402 958 (Anlage K 5), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend verkleinert wiedergegeben sind, hei\u00dft es ab Zeile 41 der Spalte 1 der Klagepatentschrift, dass es eine Verbesserung gegen\u00fcber den &#8222;Hub- und Dreh&#8220;-Schl\u00f6ssern der zwei zuvor genannten US-Patentschriften darstelle, indem Erweiterungen an den Seiten des Griffes vorgesehen seien. Diese Erweiterungen umschl\u00f6ssen den viereckigen Kopf einer Muffe, wodurch ein Drehen des Griffes in der eingeklinkten Stellung verhindert werde.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der in diese US-PS schaut, sieht ein Schloss mit Zugmechanismus mit folgenden Merkmalen :<\/p>\n<p>1. Das Schloss mit Zugmechanismus entwickelt eine Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil 50 und einem festen Bauteil 51 (vgl. Figur 3).<\/p>\n<p>2. Es ist ein Lager 30 vorgesehen, das f\u00fcr eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile 50 geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat (vgl. Spalte 2, Zeilen 37 bis 40 in Verbindung mit Figur 3), die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teiles 50 verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>3. Eine Bet\u00e4tigungseinrichtung 10 ist an dem \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers 30 drehbar vorgesehen.<\/p>\n<p>4. Eine Welle 20 ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers 30 angeordnet.<\/p>\n<p>5. Eine Sperrklinke 40 ist an dem inneren Ende der Welle 20 vorgesehen, um in das Bauteil 51 einzugreifen, wenn die Welle 20 sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet (vgl. Figur 3).<\/p>\n<p>6. Eine Einrichtung ist vorgesehen, um der Welle 20 einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle 20 innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausf\u00fchrt (vgl. Spalte 4 , zeilen 10- 31).<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann dem weiteren Inhalt dieser US-Patentschrift in Verbindung mit den nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen weiteren Figuren 4 bis 9 dieser Schrift entnimmt, verhindert die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung der Welle 20 und eine Drehung w\u00e4hrend einer Axialverschiebung der Welle 20 (vgl,. Spalte 3, Zeile 24 bis Spalte 4, Zeile 9), indem Steuerfl\u00e4chen 16, 17 am Ende eines im Griffende 10 ausgebildeten Hohlraumes angeordnet sind und sich am Lager 30 nach au\u00dfen abst\u00fctzen (vgl. Figur 4 in Verbindung mit Spalte 3, Zeilen 6 \u2013 26), wobei die Steuerfl\u00e4chen 16,17 drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff 10 verbunden sind und die Steuerfl\u00e4chen mit einer F\u00fchrungsfl\u00e4che 16 a, 16 b, 17a, 17 b versehen sind, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung haben (Spalte 3, Zeilen 34 bis Spalte 4, Zeile 9) und ein Stift 25 (vgl. Figur 3) sich quer von der Welle 20 erstreckt (vgl. Fig. 2) und unter der Vorspannung einer Feder 37 steht, aber nicht an den Steuerfl\u00e4chen anliegt (vgl. Figur 3 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 37 bis 54), so dass \u00fcber den Stift 25 der Welle eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung des Griffes 10 die Welle 20 gedreht wird (vgl. Figur 7). Es sind Anschl\u00e4ge 32 am Lager 30 vorgesehen, die die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Schloss als nachteilig, dass dann, wenn ein ausreichendes Drehmoment angewendet werde, es m\u00f6glich sei, die Erweiterungen von dem Griff abzubrechen, wenn er vor dem Anheben gedreht werde. Wenn sich der Griff in der ge\u00f6ffneten Stellung befinde, sorgten die zusammenwirkenden Oberfl\u00e4chen auf dem Griff und der Muffe f\u00fcr einen Sperrvorgang. Es sei deshalb sogar mit den bei diesem Schloss vorhandenen Verbesserungen noch m\u00f6glich, die Verschlussvorrichtung mit in falscher Lage befindlicher Sperrklinke zu verschlie\u00dfen (Spalte 1, Zeilen 48 \u2013 56).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des zuvor dargestellten Standes der Technik und seiner W\u00fcrdigung in der Klagepatentschrift ist die Aufgabe der Erfindung in der Klagepatentschrift dahin formuliert, ein Schloss mit Zugmechanismus zu schaffen, in welchem der Schlie\u00dfvorgang im Gegensatz zu der zweistufigen Hub- und Drehbewegung bei Schl\u00f6ssern nach dem Stand der Technik vereinfacht wird (Spalte 1, Zeilen 58 \u2013 61). Vereinfachung bedeutet vor dem Hintergrund der aufgef\u00fchrten Nachteile des Standes der Technik, dass der Schlie\u00dfvorgang eindeutig gemacht wird und sich \u00fcberlagernde axiale und drehende Bewegungen der Sperrklinke vermieden werden. Vereinfachung bedeutet dar\u00fcber hinaus auch, dass der komplette Schlie\u00dfvorgang sich mit nur einer bzw. weniger als einer Umdrehung des Bet\u00e4tigungsgriffes vollziehen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der zuvor dargestellten Aufgabe wird eine Kombination vorgeschlagen, wie sie sich aus den Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents ergibt, wobei die Kl\u00e4gerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits allerdings nur Schutz begehrt, soweit diese Merkmale mit den Merkmalen des Patentanspruches 4 kombiniert sind. Danach betrifft das Klagepatent \u2013 soweit aus ihm hier Schutz begehrt wird &#8211; mit den Patentspr\u00fcchen 1 und 4 merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert eine Schloss mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Es hat einen Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil (D) und einem festen Bauteil (F).<\/p>\n<p>2. Es ist ein Lager (30) vorgesehen, das zur nicht drehbaren Befestigung an einem der Teile (D) geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teiles verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>3. Eine Bet\u00e4tigungseinrichtung (10) ist an dem \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers (30) drehbar vorgesehen.<\/p>\n<p>4. Eine Welle (50) ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers (30) angeordnet.<\/p>\n<p>5. Eine Sperrklinke (70) ist an dem inneren Ende der Welle (50) vorgesehen, um in das Bauteil einzugreifen, wenn die Welle (50) sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet.<\/p>\n<p>6. Eine Einrichtung (10, 20, 21, 23-25\/51\/61\/33-35, 135, 52) ist vorgesehen, um der Welle (50) einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle (50) innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager (30) ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>7. Die die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung (10, 20, 21, 23-25\/51\/61\/ 33-35, 135, 52) verhindert<br \/>\na) eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung der Welle (50) und<br \/>\nb) eine Drehung w\u00e4hrend einer Axialverschiebung der Welle (50),<br \/>\nindem<\/p>\n<p>8. a) sich eine H\u00fclse (20) am Lager (30) nach au\u00dfen abst\u00fctzt,<br \/>\nb) die H\u00fclse (20) drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff<br \/>\n(10) verbunden ist,<br \/>\nc) die H\u00fclse (20) mit einer F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23-25) versehen ist, die<br \/>\nKomponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat,<\/p>\n<p>9. ein Stift (51)<br \/>\na) sich quer von der Welle (50) erstreckt und<br \/>\nb) unter Vorspannung einer Feder (60) an der F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23-25) der<br \/>\nH\u00fclse (20) anliegt, so dass<\/p>\n<p>10. a) \u00fcber den auf der F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23-25) gef\u00fchrten Querstift (51) der<br \/>\nWelle (50) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn<br \/>\nb) durch eine Drehbewegung des Griffes (10) die H\u00fclse (20) gedreht wird;<\/p>\n<p>11. es sind Anschl\u00e4ge (34, 135) an der Welle (50) und im Lager (30) vorgesehen,<br \/>\ndie<br \/>\na) die Drehbewegung der Welle (50) begrenzen und<br \/>\nb) die axiale Bewegung der Welle (50) zulassen;<\/p>\n<p>12. es ist ein weiterer sich durch die Welle (50) erstreckender Querstift (52) vor-<br \/>\ngesehen, der<br \/>\na) in einer L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut (33, 35) in der Innenfl\u00e4che eines nach<br \/>\ninnen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (31) gef\u00fchrt<br \/>\nist, der die Welle (50) umgibt;<br \/>\nb) ein L-Schenkel (35) der F\u00fchrungsnut verl\u00e4uft in axialer Richtung, der andere<br \/>\nL-Schenkel (33) verl\u00e4uft in Umfangsrichtung.<\/p>\n<p>Von den vorgenannten Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen bilden die Merkmale 1 bis 6 den Oberbegriff des Patentanspruches 1, w\u00e4hrend die Merkmale 7 bis 11 das Kennzeichen dieses Anspruches und die Merkmalsgruppe 12 das Kennzeichen des Patentspruches 4 darstellen.<\/p>\n<p>Aus dieser Merkmalskombination ergibt sich, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schloss in insgesamt f\u00fcnf Baugruppen unterteilt ist: Das nicht drehbare Lager (Merkmal 2), eine (drehbare) Bet\u00e4tigungeinrichtung\/Griff (Merkmal 3), eine Welle, die konzentrisch im Lager angeordnet ist (Merkmal 4), eine Sperrklinke, die am inneren Ende der Welle befestigt ist (Merkmal 5), und eine Einrichtung, mit Hilfe derer der Welle ein Antrieb erteilt wird, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausf\u00fchrt (Merkmal 6). Die weiteren Merkmale 7 bis 11, die das Kennzeichen des Anspruches 1 ausmachen, verk\u00f6rpern die eigentliche Erfindung und befassen sich damit, wie es errreicht wird, dass gegen\u00fcber dem gattungsgem\u00e4\u00dfen, in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik eine Vereinfachung des Schlie\u00dfvorgangs einschlie\u00dflich einer eindeutigen Bewegungsabfolge eintritt, wobei die zus\u00e4tzliche Merkmalsgruppe 12, die das Kennzeichen des Anspruches 4 bildet, eine Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben der Merkmalsgruppe 11 darstellt.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung sind nachstehend (verkleinert) die Figuren 1 bis 9 der Klagepatentschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Anhand der vorstehend wiedergegebenen Figuren l\u00e4\u00dft sich die Erfindung wie folgt erl\u00e4utern:<\/p>\n<p>Das Schloss besitzt ein Lager (30), das in der T\u00fcr (D) nicht drehbar befestigt ist. Das Lager weist eine zylindrische Bohrung auf, die beispielsweise in der Figur 2 zu erkennen ist. Diese Bohrung erstreckt sich im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che der T\u00fcr (D).<\/p>\n<p>Am \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers (30) ist eine Bet\u00e4tigungseinrichtung vorgesehen, n\u00e4mlich ein Griff (10), der beispielsweise die Gestalt eines zweifl\u00fcgeligen Handgriffes haben kann (vgl. Figur 2) \u2013 Wie die Figur 2 zeigt, ist die Welle (50) innerhalb und konzentrisch zur Bohrung des Lagers angeordnet.<\/p>\n<p>An dem ins Innere des Schrankes oder dergleichen gerichteten Ende der Welle (50) ist eine Sperrklinke (70) vorgesehen (vgl. insbesondere Figuren 1, 7 und 8). Die mit dem Merkmal 5 vorgesehene Anbringung der Sperrklinke &#8222;am inneren Ende&#8220; der Welle (20) bedeutet, dass sich keine funktionellen Teile des Schlosses mehr auf der Welle hinter der Sperrklinke befinden, d. h. die zur Funktion des Schlosses ben\u00f6tigten Teile befinden sich innerhalb der T\u00fcre zwischen T\u00fcrlager und Sperrklinke und das in den Figuren 1 und 2 rechts von der Mutter (71) dargestellte Wellenende k\u00f6nnte nach der Montage des Schlosses abgeschnitten werden, ohne dass sich dadurch \u00c4nderungen in der Funktion des Schlosses erg\u00e4ben (vgl. so auch das Bundespatentgericht im vorletzten Absatz auf Seite 11 seines Urteils vom 20. Februar 2002 &#8211; Anlage CCP 1). &#8211; Diese Sperrklinke (70) dreht sich stets synchron mit der Welle (50) und kann an den T\u00fcrrahmen (F) nur dann herangezogen werden, wenn sich die Welle (50) und damit die Klinke in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet, n\u00e4mlich in der Stellung gem\u00e4\u00df Figuren 1, 7 und 8 . Die mit dem Merkmal 5 weiter gegebene technische Lehre, dass die Sperrklinke in das andere Bauteil eingreift, wenn die Welle sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet, versteht der Fachmann dahin, dass zwischen Welle und Sperrklinke eine drehfeste Verbindung bestehen muss, so dass die Sperrklinke alle Bewegungen der Welle mitmacht (so auch das Bundespatentgericht aus Seite 11 seines Urteils vom 20. Februar 2002 \u2013 Anlage CCP 1).<\/p>\n<p>Die im Patentspruch 1 n\u00e4her bezeichnete Einrichtung treibt die Welle (50) an, wobei mit der Merkmalsgruppe 7 die Funktion der die Wellenbewegung bestimmenden Einrichtung festgelegt wird: Sie verhindert eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung der Welle und eine Drehung w\u00e4hrend der Axialverschiebung, d. h. die Einrichtung l\u00e4sst entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Drehung der Welle zu. Die Vorrichtungsteile, mit denen diese Funktion erreicht wird, sind im Patentanspruch 1 in den Merkmalsgruppen 8 bis 11 angegeben (vgl. Bundespatentgericht Seite 11 letzter Absatz des Urteils vom 20. Februar 2002 \u2013 Anlage CCP 1).<\/p>\n<p>Wie bereits gesagt, f\u00fchrt die Drehbewegung der Welle (50) bei dem Erfindungsgegenstand zu einem Verschwenken der Sperrklinke (70). Die Axialverschiebung in Bezug auf das Lager (30) ist beispielhaft aus einem Vergleich von Figur 7 mit Figur 8 zu entnehmen. In Figur 8 ist die Welle (50) samt Sperrklinke (70) mittels des Griffes (10) zum Rahmen (F) hin geschwenkt. Die Sperrklinke steht in Eingriffsposition vor dem Rahmen (F), aber noch in einigem Abstand von ihm. Bei einer weiteren Drehung des Griffes (10) wird die Welle (50) samt Sperrklinke (70) axial nach au\u00dfen, also gegen die T\u00fcr (D) und an den Rahmen (F) gezogen. Die Endposition zeigt Figur 7. Die Sperrklinke (70) dr\u00fcckt gegen den Rahmen (F) und zieht (wegen ihrer Verbindung mit der T\u00fcr) und damit die T\u00fcr (D) fest an den Rahmen (F) heran.<\/p>\n<p>Um eine Axialverschiebung und eine Drehbewegung vornehmen zu k\u00f6nnen, ist entsprechend den Vorrichtungsteilen der Merkmalsgruppen 8 bis 10 eine sich am Lager (30) nach au\u00dfen \u2013 korrekter: eine sich von au\u00dfen (vgl. auch Bundespatentgericht Seite 12 oben des Urteils gem\u00e4\u00df Anlage CCP 1) &#8211; abst\u00fctzende Nocken- oder Mitnehmerh\u00fclse (20) vorgesehen, die drehfest mit einem Griff (10) verbunden ist und F\u00fchrungsfl\u00e4chen aufweist, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung haben, und an denen ein quer von der Welle (50) sich erstreckender Stift (51) anliegt. &#8211; Wie insbesondere den Figuren 7 und 8 zu entnehmen ist, hat die H\u00fclse (20) eine F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23 &#8211; 25), die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat. Diese Komponenten bilden insgesamt eine F\u00fchrungs- und Nockenkurve, die in den genannten beiden Figuren am deutlichsten zu erkennen ist. An dieser F\u00fchrungskurve gleitet ein sich quer an der Welle (50) erstreckender Stift (51) (vgl. Figuren 2, 3, 7 und 8), wobei der Stift unter der Vorspannung einer Feder (61) steht,. Hierdurch ist sichergestellt, dass er stets an der F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23 -25) anliegt. Wird der Griff (10) gedreht, so dreht sich die H\u00fclse (20) und \u00fcber den auf der F\u00fchrungsfl\u00e4che gef\u00fchrten Querstift (51) auch die Welle (50).<\/p>\n<p>Es wird damit jedoch noch nicht die Trennung in eine Axialverschiebung und in eine Drehung der Welle erreicht. Infolge der Wirkung der Feder (61) w\u00fcrde die Welle (50) stets synchron mit der H\u00fclse gedreht werden, sobald der mit der Welle (50) fest verbundene Querstift (51) einmal den tiefsten Punkt (21) der F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23-25) erreicht hat. &#8211; Die Trennung der Bewegung der Welle in entweder eine Axialverschiebung oder eine Drehbewegung wird erst durch die Vorrichtungsteile der Merkmalsgruppe 11 erreicht. Hierzu wird dem Fachmann vorgegeben, entsprechende Anschl\u00e4ge an Welle und Lager vorzusehen. Die konkrete Ausf\u00fchrung dieser Anschl\u00e4ge wird dem Fachwissen des Fachmannes \u00fcberlassen, wobei diesem aufgrund seines Fachwissens zum Beispiel gel\u00e4ufig ist, zu diesem Zweck einen Stift in einer L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut vorzusehen (vgl. Seite 12 Abs. 2 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 \u2013 Anlage CCP 1). In den oben wiedergegebenen Figuren 2 sowie 6 bis 9 sind Anschl\u00e4ge (34) und (135) in einer mit dem Lager (30) fest verbundenen Manschette (31) vorgesehen. Dabei liegt der Anschlag (135) am \u00dcbergangspunkt einer insgesamt L-f\u00f6rmigen Bewegungssteuernut, die sich aus der Drehbewegungssteuernut (33) und der axialen Steuernut (35) zusammensetzt. Der Anschlag (34) liegt am Ende der die Drehbewegung zulassenden Bewegungssteuernut. Gegen diese Anschl\u00e4ge schl\u00e4gt entsprechend der bevorzugten technischen Lehre des Unteranspruches 4 (Merkmalsgruppe 12) ein weiterer Anschlag an, n\u00e4mlich ein mit der Welle (50) befestigter und diese quer durchragender Bewegungssteuerstift (52). Solange sich der Bewegungssteuerstift (52) in der axialen Bewegungssteuernut (35) befindet, kann sich auch die Welle nur axial verschieben, nicht aber drehen. Befindet er sich hingegen in der in Umfangsrichtung weisenden Bewegungssteuernut (33), also der Drehbewegungssteuernut, kann sich die Welle nur drehen, aber nicht axial verschieben.<\/p>\n<p>Die Anschl\u00e4ge (52, 34 und 135) bewirken also in Verbindung mit den Merkmalsgruppen 8 bis 10, dass sich die Welle \u00fcberhaupt dreht oder axial verschiebt und dabei entweder nur eine Axialverschiebung oder nur eine Drehbewegung ausf\u00fchrt. &#8211; Im Ergebnis wird mit einer einzigen Drehbewegung am Griff eine Abfolge von Axialverschiebung und Drehbewegung der Welle (50) und damit der Sperrklinke (70) zum Schlie\u00dfen und \u00d6ffnen der T\u00fcr (D) erreicht.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist zusammenfassend dadurch gekennzeichnet, dass zur Bewegungssteuerung eine &#8222;federbelastete ineinandergesteckte H\u00fclse- Welle-Anordnung&#8220; benutzt wird, wobei sich die H\u00fclse (20) am Lager von au\u00dfen abst\u00fctzt, die H\u00fclse mit dem Bet\u00e4tigungsgriff (10) gedreht wird und die H\u00fclse mit der F\u00fchrungsfl\u00e4che (21, 23-25) versehen ist, die Komponenten in axialer und in Umfangsrichtung hat. Dabei wird die Trennung der Bewegung der Welle entweder in eine Axialverschiebung oder eine Drehbewegung durch Befolgung der Anweisungen der Merkmalsuppe 11 erreicht, wobei die Merkmalsgruppe 12 &#8211; die das Kennzeichen des Unteranspruches 4 darstellt &#8211; dem Durchschnittsfachmann zeigt, wie die in der Merkmalsgruppe 11 genannten Anschl\u00e4ge konkret ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei der Merkmalsgruppe 12 handelt es sich um eine blo\u00dfe Konkretisierung der schon im Patentspruch 1 mit der Merkmalsgruppe 11 gemachten Vorgaben. Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift nicht, dass mit dieser Merkmalsgruppe etwas geleistet werden soll, was \u00fcber die oben dargestellte Aufgabe, den Schlie\u00dfvorgang gegen\u00fcber dem in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik zu vereinfachen und eindeutig zu machen, hinausgeht. Insbesondere hat bei der Verwirklichung der Merkmalsgruppe 12 im Rahmen der Verwirklichung des Anspruches 1 der Querstift (52) nicht die Aufgabe , die Buchse (55) auf der Welle (50) zu sichern. Soweit sich die Beklagte insoweit auf Spalte 4, Zeilen 50, 51 der Klagepatentschrift bezieht, verkennt sie, das sich dieser Passus auf ein besonderes Ausf\u00fchrungsbeispiel bezieht, das allein Gegenstand des hier nicht geltend gemachten Anspruches 3 ist. Die Merkmalsgruppe 12 befasst sich dagegen im Rahmen der hier geltend gemachten Kombination mit dem Patentanspruch 1 allein mit der in Spalte 4, Zeilen 52 ff der Klagepatentschrift angesprochenen Bewegungssteuerung.<\/p>\n<p>Dabei erkennt der Durchschnittsfachmann, dass es f\u00fcr die Zwangsbewegung des Querstiftes (52) hinsichtlich des in Umfangsrichtung verlaufenden L -Schenkels (33) nur auf eine Ber\u00fchrung der nach innen gerichteten Fl\u00e4che dieses Schenkels ankommt, also es insoweit auf das Vorhandensein einer Steuerkante ankommt, w\u00e4hrend bei dem in axialer Richtung verlaufenden L-Schenkel (35) \u2013 in der Beschreibung der Klagepatentschrift als Bewegungssteuerschlitz bezeichnet &#8211; beide gegen\u00fcberliegenden Schlitzw\u00e4nde der Nut beansprucht werden k\u00f6nnen. Die Merkmalsgruppe 12 sagt dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann etwas dar\u00fcber, in welcher Form der Stift (52) gef\u00fchrt wird, sie \u00fcberl\u00e4\u00dft ihm dagegen aber die Ausgestaltung des &#8222;Stiftes&#8220; (52). Sie macht dem Fachmann nur deutlich, dass bei eine Wellendrehung der Stift (52) in einer am festen Lager angebrachten L-f\u00f6rmigen Nut zwangsgef\u00fchrt ist. Der Stift (52) kann in der Nut zum Anschlag kommen, sowohl in einseitig axialer Richtung an der Fl\u00e4che (133) als auch in beidseitiger Umfangsrichtung im Schlitz (35) . Mit diesen F\u00fch-rungsfl\u00e4chen wird dem starr mit der Welle verbundenen Querstift (52) eine ganz bestimmte Bewegungsabfolge aufgezwungen, die dann identisch mit der Sperr-klinken- Bewegung ist. &#8211; Die entscheidende L-f\u00f6rmige Nut ist bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents in der Manschette (31) des Lagers (30) angebracht. Diese im Patent genannte Manschette (31) stellt dabei den die Welle (50) umgebenden, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatz dar, in den die Nut eingefr\u00e4st ist. Der Wellenquerstift (52) stellt bei seiner Zwangsbewegung in der L-f\u00f6rmigen Nut sicher, dass bei Verschlie\u00dfen zuerst nur eine<\/p>\n<p>Drehung der Sperrklinke ohne Axialverschiebung und anschlie\u00dfend nur eine Axialverschiebung ohne Drehung der Sperrklinke erfolgt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der zuvor unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde erl\u00e4uterten technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 2 verwirklicht die Merkmale 1, 2, 3, 4 und 8c) und 9) dem Wortsinne nach. Diese Feststellung gilt auch im Hinblick auf das Merkmal 4, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Welle (50) innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers (30) angeordnet ist. Es wird insoweit auch auf die Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Anlage K 8.1 &#8211; 8.9 verwiesen, die die dort rot dargestellte Welle (150) innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des blau dargestellten Lagers (130) angeordnet zeigen. Entgegen dem Eindruck, den die kl\u00e4gerische Anlage K 9 erweckt, liegt mithin insoweit keine Abweichung vom Wortsinn des Patentanspruches 1 vor. Die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruches 1 sowie die Merkmale des Patentanspruches 4 sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dagegen dem Wortsinn nach nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>So findet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 5 eine Sperrklinke an dem inneren Ende der Welle, um in das andere Bauteil einzugreifen, wenn sich die Welle in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet. &#8211; Vielmehr ist die Sperrklinke (170; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df den Figuren in Anlage K 8.1- 8.9) an dem inneren Ende einer die Welle umgebenden H\u00fclse (120) vorgesehen, um in das andere Bauteil einzugreifen, wenn die H\u00fclse sich in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse befindet.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch keine Einrichtung entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 6 vorhanden, um der Welle einen Antrieb zu erteilen, wobei die Welle innerhalb vorbestimmter Grenzen sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausf\u00fchrt. &#8211; Vielmehr ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Einrichtung (110, 120, 121, 123-125\/ 151) vorhanden, die der H\u00fclse einen Antrieb erteilt, wobei die H\u00fclse sowohl eine Drehung als auch eine Axialverschiebung in Bezug auf das Lager ausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Auch die Merkmalsgruppe 7 findet sich dem Wortsinn nach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wieder, da eine die Wellenbewegung bestimmende Einrichtung, die eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung der Welle und eine Drehung w\u00e4hrend einer Axialverschiebung der Welle verhindert, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden ist, sondern eine die H\u00fclsenbewegung bestimmende Einrichtung (110, 120, 121, 123- 125, 151, 133- 135, 152), die eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung der H\u00fclse und eine Drehung w\u00e4hrend der Axialverschiebung der H\u00fclse verhindert, vorhanden ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fctzt sich auch nicht entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 8 a) eine H\u00fclse am Lager nach au\u00dfen bzw. &#8222;von au\u00dfen&#8220; ab und die H\u00fclse ist auch nicht gem\u00e4\u00df Merkmal 8 b) drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff verbunden. Vielmehr ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Welle (150) drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff (110) verbunden und st\u00fctzt sich die Welle (150) \u00fcber einen Ansatz (150\u00b4) am Lager (130) ab.<\/p>\n<p>Auch die Merkmalsgruppe 10 findet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinne nach nicht wieder, da nicht der Welle \u00fcber den auf der F\u00fchrungsfl\u00e4che gef\u00fchrten Querstift eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung des Griffes die H\u00fclse gedreht wird. Vielmehr liegt bei dem Schloss der Beklagten die F\u00fchrungsfl\u00e4che der H\u00fclse unter der Vorspannung einer Feder an dem Querstift (151) der Welle (150) an, so dass \u00fcber die auf den Querstift gef\u00fchrte F\u00fchrungsfl\u00e4che (121, 123, 125) der H\u00fclse (120) eine axiale bzw. drehende Bewegung erteilt wird, wenn durch eine Drehbewegung der Bet\u00e4tigungseinrichtung (110) die Welle (150) gedreht wird.<\/p>\n<p>Auch die Merkmalsgruppe 11 wird dem Wortsinn nach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, da keine Anschl\u00e4ge an der Welle und dem Lager vorgesehen sind, die die Drehbewegung der Welle begrenzen und die axiale Bewegung der Welle zulassen, sondern es sind Anschl\u00e4ge, auf die noch n\u00e4her eingegangen wird, an der H\u00fclse und am Lager bzw. Lageransatz angeordnet, die die Drehbewegung der H\u00fclse begrenzen und eine axiale Bewegung der H\u00fclse zulassen.<\/p>\n<p>Dabei erfolgt die Konkretisierung der mit der Merkmalsgruppe 11 erteilten technischen Lehre nicht entsprechend dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 12, da es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen weiteren sich durch die Welle erstreckenden Querstift gibt, der in einer L-f\u00f6rnmigen F\u00fchrungsnut in der Innenfl\u00e4che eines nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes gef\u00fchrt ist, der die Welle umgibt, wobei ein L-Schenkel der F\u00fchrungsnut in axialer Richtung und der andere L-Schenkkel in Umfangsrichtung verl\u00e4uft. &#8211; Vielmehr ist in Konkretisierung der Merkmalsgruppe 11 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der H\u00fclsenquerschnitt in Richtung einer Ellipse verformt (vgl. Anlage K 8.8 und die Bezugszeichen 152, 152\u00b4) , so dass die H\u00fclsenform wie ein sich von der H\u00fclse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher in einer L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut (133, 135; vgl. Anlage K 8.5; K 8.7 und K 8.9) in der Innenfl\u00e4che eines die H\u00fclse (120) umgebenden, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (131) gef\u00fchrt ist, wobei ein L-Schenkel (135) der F\u00fchrungsnut in axialer und der andere L-Schenkel (133) in Umfangsrichtung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Trotz dieser zahlreichen Abweichungen vom Wortsinn der Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents, und zwar, soweit bei ihr Abweichungen vom Wortsinn vorliegen, mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich nicht nur auf wortsinngem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen, sondern auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen mu\u00df, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Insoweit ist insbesondere auf die j\u00fcngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 12. M\u00e4rz 2002 zum Schutzbereich von Patentanspr\u00fcchen zu verweisen (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mitt. 2002, 228 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 558 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 = Mitt. 2002, 216 ff. \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. \u2013 Custodiol II). Die vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen, wie schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, hier vor.<\/p>\n<p>Wie bereits unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt worden ist, benutzt das Klagepatent zur L\u00f6sung der erfindingsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe zur Bewegungsssteuerung eine &#8222;federbelastete H\u00fclse-Welle-Anordnung&#8220;, die mit dem Bet\u00e4tigungsgriff verbunden ist und mit diesem gedreht werden kann. Die Abweichungen in den Merkmalen 5 bis 8 b) sowie 10 und 11 des Patentanspruches 1 beruhen im Wesentlichen darauf, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die H\u00fclse drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungseinrichtung bildenden Griff verbunden ist, sondern die Welle, und dass anstelle der Welle die H\u00fclse die Sperrklinke tr\u00e4gt und je nach Drehstellung zusammen mit ihr entweder nur dreh-bar oder nur axial verschiebbar ist. Mit dieser kinematischen Bewegungsumkehr werden jedoch die Funktionen, die die einzelnen Merkmale des Klagepatents leisten, soweit sie nicht dem Wortsinn des Patentanspruches 1 entsprechen, gleichwirkend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Merkmal 5 gilt, dass bei dem angegriffenen Schloss die H\u00fclse der Welle des Klagepatents entspricht. Die an ihr befestigte Sperrklinke greift auch bei dem angegriffenen Schloss in das andere Bauteil ein. Befindet sich die H\u00fclse dabei in einer vorbestimmten Drehstellung um ihre Achse, so greift die Sperrklinke in das andere Bauteil ein. Das angegriffene Schloss tr\u00e4gt die Sperrklinke am inneren Ende der H\u00fclse. Damit wird nach dem Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr dieses L\u00f6sungsmerkmal gleichwirkend verwirklicht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das Merkmal 6. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine Einrichtung vorgesehen, die der H\u00fclse sowohl eine Bewegung in Umfangsrichtung als auch eine Axialbewegung erteilt. Im Gegensatz zum Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird nicht der Welle, sondern der H\u00fclse eine Bewegung erteilt, was jedoch nach dem Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr wiederum gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 7 ist im Sinne der kinematischen Umkehr \u00e4quivalent dadurch verwirklicht, dass eine Axialverschiebung w\u00e4hrend einer Drehung der H\u00fclse und eine Drehung w\u00e4hrend einer Axialverschiebung der H\u00fclse verhindert wird.<\/p>\n<p>In ebenfalls kinematischer Umkehr st\u00fctzt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt der H\u00fclse die Welle am Lager ab, und die Welle und nicht die H\u00fclse ist drehfest mit einem die Bet\u00e4tigungeinrichtung bildenden Griff verbunden.. &#8211; Auch im Hinblick auf dieses Merkmal liegt unter Benutzung einer kinematischen Umkehr von Welle und H\u00fclse Gleichwirkung vor.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 10 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwirkend ersetzt. Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Welle durch die Bet\u00e4tigungeinrichtung nur gedreht, die H\u00fclse mit der sie tragenden Sperrklinke aber dadurch gedreht und axial verschoben wird, verwirklicht sie dieses Merkmal des Klagepatents aufgrund der kinematischen Bewegungsumkehr in gleichwirkender Weise.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind entsprechend dem Merkmal 11 auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie oben im einzelnen dargelegt, Anschl\u00e4ge vorhanden, die unter Ber\u00fccksichtigung der kinematischen Umkehr der Bewegungsssteuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Drehbewegung der H\u00fclse begrenzen und die axiale Bewegung der H\u00fclse zulassen. Der Umstand, dass diese Anschl\u00e4ge in einer besonderen Formgestaltung des H\u00fclsenquerschnitts an der H\u00fclse und an der Innenfl\u00e4che des Lagers bzw. eines Ansatzes des Lagers vorhanden sind, \u00e4ndert nichts daran, dass die mit dieser Merkmalsgruppe angestrebten Wirkungen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erreicht werden.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf die Abweichungen vom Wortsinn der Merkmalsgruppe 12, die Gegenstand des Unteranspruches 4 ist, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gleichwirkung festzustellen. Dabei ist, wie bereits unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, in der Merkmalsgruppe 12 lediglich eine konkrete Umsetzung der allgemeinen Vorgaben des Merkmals 11 zu sehen (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen auf Seite 12 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 \u2013 Anlage CCP 1). Es wird mit dieser Merkmalsgruppe nur zum Ausdruck gebracht, in welcher Form die Welle gef\u00fchrt werden soll, um das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel zu erreichen, den Schlie\u00dfvorgang gegen\u00fcber dem in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik zu vereinfachen und eindeutig zu machen. Dabei beschreibt die Merkmalsgruppe 12 des Klagepatents die Ausf\u00fchrung der Wirkfl\u00e4chen der Anschl\u00e4ge an Welle und Lagermanschette in Form eines Stiftes, der die Welle durchdringt, und in Form einer L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut in der Innenfl\u00e4che eines nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes. &#8211; Unter Ber\u00fccksichtigung der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgten kinematischen Umkehr von Welle und H\u00fclse ergibt sich eine gleichwirkende F\u00fchrung der den Querstift (52) ersetzenden Querschnittskontur der H\u00fclse in Richtung einer Ellipse, so dass die H\u00fclsenform wie ein sich von einer H\u00fclse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher mit der oben im einzelnen dargestellten L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut in der Innenfl\u00e4che eines die<\/p>\n<p>H\u00fclse umgebenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (des Lagers) zusammenwirkt.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn nach nicht verwirk-lichten Merkmale sind mithin jeweils gleichwirkend ersetzt worden, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insgesamt das technische Problem l\u00f6st, welches der Erfindungsl\u00f6sung zu Grunde liegt. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund weiterer Ausgestaltungsmerkmale noch weitere Vorteile gegen\u00fcber der Erfindung nach dem Klagepatent mit sich bringt, wie sie in dem europ\u00e4ischen Pa-tent des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage WKS 8 beschrieben sind, steht dies der Annahme einer Gleichwirkung im Rahmen patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht entgegen.<\/p>\n<p>Seine Fachkenntnisse bef\u00e4higten den Durchschnittsfachmann auch, aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Patentspr\u00fcchen 1 und 4 des Klage-patents unter Schutz gestellten Vorrichtung orientiert sind, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, soweit sie von der technischen Lehre der vogenannten Patentanspr\u00fcche mit vom Wortsinn abweichenden, aber gleichwirkenden Mitteln Gebrauch macht, diese Mittel als gleichwirkend ohne erfinderisches Bem\u00fchen aufzufinden und sie als zur gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Hier beruhen die Abwandlungen im Wesentlichen auf dem dem Fachmann bekannten Prinzip der kinematischen Bewegungsumkehr. Dieses dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann bekannte Prinzip hat es ihm nahegelegt, die vom Wortsinn des Patentpruches 1 des Klagepatents abweichenden Merkmale so zu gestalten, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt ist. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil auf den Seiten 28 unten \/29 oben ausgef\u00fchrt, dass die dort zutreffend dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktionszusammenh\u00e4nge zwingend voraussetzten, auf die Welle eine H\u00fclse aufzusetzen, dass es aber im Belieben des Fachmanns stehe, die H\u00fclse drehfest mit dem Bet\u00e4tigungsgriff zu verbinden oder aber nach innen zu verlagern und dann an ihrem inneren Ende und nicht an dem inneren Ende der Welle die Sperrklinke anzuordnen. Es hat dabei auch zutreffend darauf verwiesen, eine solche kinematische Umkehr sei dem Durchschnittsfachmann auch durch den in der Klagepatentchrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df den US-Patentschriften 28 60 904 (Anlage K 3) und 33 02 964 (Anlage K 4) nahegelegt gewesen. Wenn der Fachmann sich in kinematischer Umkehr zur Bewegungssteuerung von Welle und H\u00fclse nach dem Wortsinn f\u00fcr eine solche Ausbildung entscheidet, erkennt er auch, dass er die Welle ausschlie\u00dflich drehbeweglich in axialer Richtung fixieren und mit dem Bet\u00e4tigungsgriff verbinden, die H\u00fclse dagegen dreh- und axialbeweglich ausbilden und an ihrem inneren Ende mit der Sperrklinke versehen und \u00fcber Anschl\u00e4ge die Winkelstellungen voneinander trennen muss, in denen die H\u00fclse dreh- und axialbeweglich ist.<\/p>\n<p>Dabei wird der Durchschnittsfachmann nicht nach dem Prinzip des &#8222;Alles oder nichts&#8220; verfahren, sondern er wird auch bei dem naheliegenden Entschluss, die Sperrklinke am inneren Ende der H\u00fclse anzuordnen und damit die H\u00fclse die in der Merkmalsgruppe 7 vorgesehenen Bewegungen durchf\u00fchren zu lassen, durchaus \u00fcberlegen, ob es nicht trotz dieses Funktionsaustausches sinnvoll ist, das der Bewegungssteuerung dienende Ineinandergreifen von H\u00fclse und Welle nach Ma\u00dfgabe des Wortsinnes des Merkmale 8 c) und der Merkmalsgruppe 9 beizubehalten. Er wird sich hierzu bei einer naheliegenden grunds\u00e4tzlichen kinematischen Bewegungsumkehr von Welle und H\u00fclse schon allein deshalb entschei-den, weil es schwierig oder sogar unm\u00f6glich ist, die Welle mit geeigneten F\u00fchrungsfl\u00e4chen zu versehen.<\/p>\n<p>Auch zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten, vom Wortsinn der Merkmalsgruppe 12 abweichenden, aber wie oben dargelegt, hierzu gleichwirkenden Ausbildung konnte der Durchschnittsfachmann ohne weiteres aufgrund seiner Fachkenntnisse bei \u00dcberlegungen, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen 1 und 4 beschriebenen Erfindung orientieren, als gleichwirkend und gleichwertig finden.<\/p>\n<p>Ist der Durchschnittsfachmann zur \u00dcberlegung gelangt, er k\u00f6nne die patentgem\u00e4\u00df der Welle zugeschriebenen Bewegungen der H\u00fclse zuordnen und an deren innerem Ende die Sperrklinke anbringen, dann hat er ausgehend von der Merkmalsgruppe 11 auch keine Schwierigkeiten, zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Ausgestaltung der in der Merkmalsgruppe 11 in all-gemeiner Form vorgegebenen Anschl\u00e4ge entsprechend der Merkmalsgruppe 12 zu finden. Dabei ist dem Durchschnittsfachmann, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, ohnehin klar, dass es sich bei der L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut der Merkmalsgruppe 12 allenfalls in axialer Richtung um eine &#8222;Nut&#8220; im Wortsinne handelt, dagegen in Umfangsrichtung der andere L-Schenkel praktisch auf eine Steuerkante reduziert ist. Entsprechend ist auch der am Lager angebrachte &#8222;Ansatz&#8220; der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf seiner Innenfl\u00e4che ausgestaltet. Mit dieser mithin naheliegenden Ausgestaltung der F\u00fchrungsfl\u00e4che an der Innenfl\u00e4che des Lageransatzes, der die H\u00fclse als von der Welle gesteuertes Bauteil umgibt, soll nach dem Wortsinn der Merkmalsgruppe 12 ein sich durch die Welle erstreckender Querstift gleichsam als von der Welle vorspringendes Bauteil zusammenwirken. F\u00fcr den Fachmann , der die naheliegende kinematische Bewegungsumkehr von Welle und H\u00fclse vorgenommen hat, liegt es nun aber nahe, die H\u00fclse nicht mit einem ohnehin st\u00f6renden Stift zu versehen, sondern die zum Zusammenwirken mit der F\u00fchrungsfl\u00e4che auf der Innenfl\u00e4che des Lageransatzes durch einen Stift geschaffenen Vorspr\u00fcnge durch eine Kontur des Querschnitts der H\u00fclse &#8222;nachzubilden &#8220; bzw. zu ersetzen, die so wirkt wie ein sich von einer H\u00fclse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift, wobei sich f\u00fcr den Fachmann eine Verformung des H\u00fclsenquerschnitts in Richtung einer Ellipse anbietet, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 1 131 524 (Anlage WKS 8 ) stellt kein Indiz daf\u00fcr dar, dass die vom Wortsinn der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents abweichende, gleichwirkende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Durchschnittsfachmann erst aufgrund erfinderischen Bem\u00fchens auffindbar war.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruches 1 der vorgenannten europ\u00e4ischen Patentschrift werden aus der DE-PS 35 04 691 als bekannt vorausgesetzt; sie lassen sich aber auch auf den Gegenstand des Klagepatents lesen.<\/p>\n<p>Das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des europ\u00e4ischen Patents weist Besonderheiten auf, die vor allem darin bestehen, dass<\/p>\n<p>a) die Welle \u00fcber den Drehriegelantriebsfu\u00df hinausragt,<\/p>\n<p>b) das hinausragende Ende der Welle mit einer Querbohrung zur Aufnahme eines<br \/>\nNockenstiftes versehen ist,<\/p>\n<p>c) von der vom Geh\u00e4use abgewandten Seite des Riegels eine Nockenbahn gebil-<br \/>\ndet wird, auf der der Nockenstift gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Diese Merkmale sind auf dem Hintergrund der Aufgabenstellung zu sehen, eine Vorrichtung zu schafffen, die aus \u2013 gegen\u00fcber dem Stand der Technik \u2013 weniger und einfacher herstellbaren Teilen besteht, die sich leichter montieren lassen. Zu den Vorteilen wird unter anderem gesagt, die Nockenbahn liege au\u00dfen und k\u00f6nne in einfachen Spritzformen gegossen werden. Es ist auch klar, dass die Montage bei diesem Gegenstand besonders einfach ist.<\/p>\n<p>Gerade mit diesen Abwandlungen, die das Erfinderische der L\u00f6sung des europ\u00e4ischen Patents auszumachen scheinen, befassen sich die hier oben angestellten \u00c4quivalenzbetrachtungen aber nicht, so dass die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 1 131 521 (Anlage WKS 8) kein Indiz daf\u00fcr ist, dass der Durchschnittsfachmann erfinderisch t\u00e4tig sein mu\u00df, um von dem Gegenstand der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu finden, soweit diese den Gegenstand der vorgenannten Anspr\u00fcche mit vom Wortsinn abweichenden, aber gleichwirkenden Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Erstreckung des \u00c4quivalenzbereiches auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht der von der Beklagten entgegengehaltene Stand der Technik nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nach BGH, GRUR 1986, 803 ff. \u2013 Formstein ist bei der Bestimmung des Schutzbereiches nach \u00a7 14 PatG 1981 der Einwand zugelassen, die angegriffene und als angeblich \u00e4quivalente Benutzung in Anspruch genommene Ausf\u00fchrungsform stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dar. Der Beklagte kann sich im Patentverletzungsprozess nicht nur damit verteidigen, die als patentverletzend beanstandete Ausf\u00fchrungsform sei durch den Stand der Technik bekannt, sondern auch damit, mit R\u00fccksicht auf diesen stelle sie keine Erfindung dar. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen dieses Einwandes tr\u00e4gt der als Patentverletzer in Anspruch Genommene.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten zur Begr\u00fcndung des sogenannten &#8222;Formstein&#8220;-Einwandes entgegengehaltene Stand der Technik ist vornehmlich das &#8222;F2&#8220;-Schloss gem\u00e4\u00df Anlagen B 5.1 und WKS 1 sowie WKS 2 (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung vom 19. Dezember 2001 Seiten 4 bis 9 \/ Bl. 159 \u2013 164 GA), wobei sich dieses Schloss bereits seit den 60-er oder 70-er Jahren auf dem Markt befindet, gegebenenfalls in Verbindung mit der US-PS 22 69 264 (Anlage B 1).<\/p>\n<p>Das \u201cF2\u201d-Schloss stellt sich wie folgt dar:<\/p>\n<p>Wie sich aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ergibt, handelt es sich bei dem &#8222;F2&#8220;-Schloss um ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil, wobei ein Lager vorgesehen ist, das f\u00fcr eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet ist und eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung hat, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teils verl\u00e4uft. In dem \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers ist eine Bet\u00e4tigungseinrichtung vorgesehen. Eine Welle ist innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des Lagers angeordnet. In \u00dcbereinstimmung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fctzt sich die Welle am Lager ab. Weiterhin in \u00dcbereinstimmung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Welle drehfest mit der Bet\u00e4tigungseinrichtung verbunden. Durch eine Drehbewegung der Bet\u00e4tigungseinrichtung wird die Welle gedreht. In weiterer \u00dcbereinstimmung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Sperrklinke eine F\u00fchrung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsfom.<\/p>\n<p>Im Unterschied zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird jedoch bei dem vorbekannten &#8222;F2&#8220;-Schloss die Sperrklinke \u00fcber ein Schraubengewinde auf der Welle bewegt und nicht durch einen mit einer F\u00fchrungsfl\u00e4che an einer H\u00fclse zusammenwirkenden, aus der Welle herausragenden Querstift. Wie aus den obigen Figuren ersichtlich, greift die Welle 21 \u00fcber ein Gewinde 28 in die Sperrklinke 23 ein und bildet ein Schraubengetriebe mit der Sperrklinke 23 als Mutter. Die Verbindung von Welle 21 und Sperrklinke 23 \u00fcber ein Gewinde 28 beim &#8222;F2&#8220; -Schloss entspricht nicht der &#8222;federbelasteten ineinandergesteckten H\u00fclse-Welle-Anordnung&#8220; mit einem Stift, der sich quer von der Welle erstreckt und an der F\u00fchrungsfl\u00e4che einer drehbaren H\u00fclse anliegt, die die angegriffene Ausf\u00fchrung in \u00dcbereinstimmung mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, wenn auch in kinematischer Bewegungsumkehr von Welle und H\u00fclse aufweist. Zwischen Offenstellung und vollst\u00e4ndiger Verriegelung des Schlosses sind deshalb beim<\/p>\n<p>&#8222;F2&#8220;-Schlosss mehrere Umdrehungen des Griffs auszuf\u00fchren, w\u00e4hrend das angegriffene Schloss in \u00dcbereinstimmung mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform eine Bet\u00e4tigung mit maximal 180\u00b0 Drehwinkel gestattet.<\/p>\n<p>Es gibt bei dem &#8222;F2&#8220;-Schloss auch keine &#8222;H\u00fclse&#8220; mit einem &#8222;H\u00fclsenquerschnitt&#8220;, der wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Richtung einer Ellipse so verformt ist, dass die H\u00fclsenform wie ein sich von der H\u00fclse mit Kreisquerschnitt erstreckender Querstift wirkt, welcher in einer L-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsnut in der Innenfl\u00e4che eines die H\u00fclse, nach innen ragenden und im Wesentlichen zylindrischen Ansatzes (des Lagers) gef\u00fchrt ist. Vielmehr wird eine definierte Bewegungsabfolge beim &#8222;F2&#8220;-Schloss dadurch erreicht, dass dann, wenn die Welle in Schlie\u00dfrichtung gedreht wird, die Sperrklinke 23 zun\u00e4chst in die aus der oben rechts wiedergegebenen Figur ersichtlichen Drehstellung verschwenkt wird, in der der Anschlag 23 a am Anschlag 18 anliegt; anschlie\u00dfend wird die Sperrklinke 23 mit Hilfe des Schraubgewindes 24, 28 in die Schlie\u00dfrichtung gezogen. Die Anschl\u00e4ge 18, 23 a am Lager 15 und an der Sperrklinke verhindern w\u00e4hrend dieser axialen Bewegung eine Drehbewegung. Wenn die Welle 21 in \u00d6ffnungsrichtung gedreht wird, verhindern zun\u00e4chst die Anschl\u00e4ge 19, 23 b eine Drehmitnahme der Sperrklinke, bis die Sperrklinke auf dem Gewinde axial weit genug verlagert ist und infolge der Gewindereibung verschwenkt wird.<\/p>\n<p>Es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das &#8222;F2&#8220;-Schloss, f\u00fcr sich gesehen, den Fachmann hat anregen k\u00f6nnen, zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu finden. Dieses Schloss selbst gibt keine Anregung, wie die Bedienung vereinfacht werden kann. Zwar wird der Fachmann erkennen, dass es umst\u00e4ndlich ist, vielfache Umdrehungen vorzunehmen, um einen Schlie\u00dfvorgang bzw. einen \u00d6ffnungsvorgang durchzuf\u00fchren, doch gibt ihm das &#8222;F2&#8220;-Schloss selbst keine Hinweise, insoweit Abhilfe zu schaffen. Vor allem aber gibt ihm das &#8222;F2&#8220;- Schloss keinen Hinweis darauf, ein Schloss zu schaffen, bei dem wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in \u00dcbereinstimmung mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents die Sperrklinke selbst nicht bei der Bewegungssteuerung mitwirkt (vgl. auch Bundespatentgericht Seite 23 Abs. 3 a. E. des Urteils vom 20. Februar 2002 \/Anlage CCP 1)<\/p>\n<p>Insoweit hilft dem Fachmann auch nicht die US-PS 2 269 264 (Anlage B 1; &#8222;Haim&#8220;-Schloss) entscheidend weiter, wobei die US-PS die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 zeigt.<\/p>\n<p>Wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich ist, wobei die Figur 3 den Verschluss in einer vollkommen entriegelten Stellung und die Figur 5 ihn in vollkommen verschlossener Stellung zeigt, bezieht sich dieses Patent auf ein Schloss mit Zugmechanismus zum Entwickeln einer Druckkraft zwischen einem beweglichen Verschlussteil und einem festen Bauteil, welches ein &#8222;Lager&#8220; in Form einer Bohrung durch die Teile 13 und 15 aufweist. Dieses &#8222;Lager&#8220; ist f\u00fcr eine nicht drehbare Befestigung an einem der Teile geeignet und hat eine im Allgemeinen zylindrische Bohrung, die im Wesentlichen rechtwinklig zur Oberfl\u00e4che dieses einen Teiles verl\u00e4uft. Am \u00e4u\u00dferen Ende des Lagers befindet sich eine Bet\u00e4tigungseinrichtung in Form eines Kopfes 22. Dieser Kopf kann von Hand oder mittels eines Schraubenschl\u00fcssels oder Schraubenziehers gedreht werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 31- 33).<\/p>\n<p>Wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich, ist bei dem &#8222;Haim&#8220;-Schloss auch eine Welle innerhalb und konzentrisch zu der Bohrung des &#8222;Lagers&#8220; angeordnet. Nicht verwirklicht ist jedoch bei dem &#8222;Haim&#8220;-Schloss eine Anordnung der Sperrklinke, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Ber\u00fccksichtigung der kinematischen Umkehr von Welle und H\u00fclse, ansonsten aber in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents verwirklicht ist, n\u00e4mlich &#8222;am inneren Ende&#8220; der H\u00fclse. Vielmehr ist eine Sperrklinke 23 an dem zum Lager 13, 15 nahen Ende der H\u00fclse 24 und damit &#8222;am nach au\u00dfen gerichteten Ende&#8220; der H\u00fclse vorgesehen. Die den F\u00fchrungsschlitz aufweisende H\u00fclse liegt, wie aus den zuvor wiedergegebenen Figuren ersichtlich ist, nicht im oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde erl\u00e4uterten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinne zwischen Sperrklinke und T\u00fcrlager, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des &#8222;Haim&#8220;-Patentes benutzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allerdings eine &#8222;ineinandergesteckte federbelastete Welle-H\u00fclse-Anordnung&#8220; . Dabei sieht der Fachmann auch, dass die ineinandergesteckte federbelastete Welle-H\u00fclse-Anordnung sowohl Drehung auch axiales Anziehen der Sperrklinke besorgt. Zu diesem Zweck tr\u00e4gt die Welle einen auch in die Kontur der H\u00fclse hineinragenden Querstift (28). Dabei zeigt das &#8222;Haim&#8220;-Patent dem Fachmann, wie der wellenfeste Querstift auf einer Kurvenfl\u00e4che (25 &#8211; 27) der H\u00fclse, die in Form einer Schraubenlinie dort eingefr\u00e4st ist, entlanggleitet, wenn gleichzeitig eine Verdrehung der H\u00fclse blockiert wird. Durch die anliegende Vorspannung der Feder (29) wirkt die Welle-H\u00fclse-Anordnung solange wie eine starre Welle, bis formschl\u00fcssige Anschl\u00e4ge ein Verdrehen der Sperrklinke und der an ihr befestigten H\u00fclse verhindern. Dann erst kommt es beim Weiterdrehen der Welle (21) zum Gleiten des Querstiftes entlang der Kurvenfl\u00e4che der H\u00fclse. Kommt die auf der H\u00fclse befestigte Sperrklinke gegen den Anschlag (17, 18) der Lagerplatte (15) , wird beim Weiterdrehen des Bet\u00e4tigungsgriffes der Querstift auf der Kurvenfl\u00e4che der H\u00fclse entlanggleiten und diese mit der daran befestigten Sperrklinke (23) anziehen. Bei diesem Anziehvorgang wird die Sperrklinke in eine auf der Lagerplatte (15) ausgebildete rechteckige U-f\u00f6rmige Vertiefung hineingesenkt. Diese Vertiefung ist etwas breiter gehalten, als es der Breite der Sperrklinke (23) entspricht, damit die Sperrklinke mit geringem Seitenspiel hineinpasst. Sobald die Sperrklinke in die U-f\u00f6rmige Vertiefung hineingesenkt wird, ist eine Verdrehung der Sperrklinke in beide Drehrichtungen blockiert. Diese beidseitige Drehblockierung der Sperrklinke ist wichtig, damit beim \u00d6ffnen des Schlosses zun\u00e4chst nur eine Axialverschiebung, aber keine Drehung der Sperrklinke m\u00f6glich ist. Dabei gleitet der mit der zur\u00fcckgehenden Welle (1) verbundene Querstift (28) auf der Kurvenfl\u00e4che (25) in seine Ausgangsposition zur\u00fcck, wie sie zum Beispiel die obige Figur 4 zeigt. Anschlie\u00dfend l\u00e4\u00dft sich durch weiteres Zur\u00fcckdrehen des Griffes (22) die Sperrklinke in die \u00d6ffnungsstellung bringen.<\/p>\n<p>Abweichend von der die Lehre des Klagepatents \u00e4quivalent verwirklichenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dfen sich beim &#8222;Haim&#8220;-Schloss die zwei Bewegungen (Hub- und Drehbewegung) nicht aus. Da die Welle, die auch die Bet\u00e4tigungseinrichtung tr\u00e4gt, nicht eindeutig gelagert ist, ist eine Axialbewegung in jeder, also auch in ge\u00f6ffneter Position durch Ziehen an der Bet\u00e4tigungseinrichtung entgegen der Federkraft m\u00f6glich. Die H\u00fclse und damit auch die Sperrklinke folgen dieser Zugbewegung \u00fcber die formschl\u00fcssige Wirkfl\u00e4che des Querstifts\/H\u00fclse. Durch diese (unerw\u00fcnschte ) Zugbewegung kann die Sperrklinke bei ge\u00f6ffneter Stellung in eine Position gelangen, in der sie nicht mehr in die Verriegelungsposition verschwenkt werden kann. Dem Benutzer kann es beim &#8222;Haim&#8220;- Schloss ohne weiteres gelingen, den Bewegungsablauf negativ, d. h. fehlschlie\u00dfend, zu beeinflussen. Eine eindeutige Bewegungssteuerung, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit den in \u00e4quivalenter Form verwirklichten Merkmalsgruppen 11 und 12 des Klagepatents erzielt, ist bei dem &#8222;Haim&#8220;-Schloss nicht gegeben (vgl auch Bundespatentgericht Seite 15 unten des Urteils vom 20. Februar 2002 \/Anlage CCP 1)<\/p>\n<p>Geht der Fachmann vom &#8222;Haim&#8220;-Schloss aus und \u00fcberlegt er sich, wie er die dort vorhandenen M\u00f6glichkeiten von Fehlfunktionen vermeiden kann, gelangt er auch unter Beachtung des &#8222;F2&#8220;-Schlosses nicht zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, soweit diese die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, und zwar teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Der Fachmann mag zwar daran denken, die Anschl\u00e4ge 18, 19 am Lager entsprechend umzuformen, so dass die Sperrklinke nur eine Axial- oder eine Drehbewegung durchf\u00fchren kann, da eine entsprechende eindeutige Klinkensteuerung auch beim &#8222;F2&#8220;-Schloss bereits realisiert ist. Damit ist er jedoch noch nicht bei der die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents mit teils \u00e4quivalenten Miteln verwirklichenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern nur bei einer Ausf\u00fchrungsform, wie sie in dem als Anlage K 10 vorliegenden Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 auf Seite 56 dargestellt ist und nachstehend noch einmal wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die den F\u00fchrungsschlitz\/F\u00fchrungsfl\u00e4che aufweisende H\u00fclse in \u00dcbereinstimmung mit dem &#8222;Haim&#8220;-Patent nicht zwischen Sperrklinke und T\u00fcrlager liegt, sondern au\u00dferhalb dieses Bereiches. Demgegen\u00fcber liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, und zwar entsprechend der Lehre des Klagepatents, die den F\u00fchrungsschlitz\/F\u00fchrungsfl\u00e4che aufweisende H\u00fclse zwischen Sperrklinke und T\u00fcrlager, wobei der F\u00fchrungsschlitz bzw. die F\u00fchrungsfl\u00e4che der H\u00fclse im Sperrklinkenbereich liegt. Um von einer solchen durch eine Kombination des &#8222;Haim&#8220;-Schlosses mit dem &#8222;F2&#8220;-Schloss gewonnenen Ausf\u00fchrungsform zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu kommen, bedarf es vielmehr zahlreicher weiterer Schritte, wie sich aus den weiteren Darlegungen auf den Seiten 57 und 58 des vorgenannten Urteils ergibt, auf die verwiesen wird und die auch f\u00fcr die hier angegriffene Ausf\u00fchrungsform gelten. F\u00fcr den Fachmann war es ohne Kenntnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht naheliegend, all diese Schritte vorzunehmen, um zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von der Beklagten als solche nicht beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzes\u00e4nderung war jedoch das f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohte Ordnungsgeld der H\u00f6he nach auf einen Betrag von \u20ac 250.000,00 zu begrenzen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen erschien dem Senat, wie bereits einleitend bemerkt, nicht geboten. Sie kommt nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR, 1987, 384) gebilligter Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen nur in Betracht, wenn die Nichtigkeitsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein sein wird (vgl. die Senatsentscheidungen &#8222;Flachdachabl\u00e4ufe&#8220;\/ GRUR 1979, 188 und &#8222;Steinknacker&#8220; \/ Mitt. 1997, 258). Diese Prognose l\u00e4\u00dft sich jedoch regelm\u00e4\u00dfig dann nicht treffen, wenn wie hier die Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen worden ist. Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2002 (Anlage CCP 1), mit der die Nichtigkeitsklagen der Beklagten und der G GmbH abgewiesen worden sind, l\u00e4\u00dft weder eine fehlerhafte W\u00fcrdigung des Standes der Technik noch eine nicht haltbare Bewertung des Vorliegens erfinderischer T\u00e4tigkeit erkennen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>R1 R2 R4<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0207\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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