{"id":5114,"date":"2003-10-02T17:00:57","date_gmt":"2003-10-02T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5114"},"modified":"2016-05-30T12:03:03","modified_gmt":"2016-05-30T12:03:03","slug":"2-u-10899-nachweis-von-antikoerpern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5114","title":{"rendered":"2 U 108\/99 &#8211; Nachweis von Antik\u00f6rpern"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0206\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Oktober 2003, Az. 2 U 108\/99\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerinnen wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel \u2013 das am 29. April 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf hinsichtlich seiner Ausspr\u00fcche zu I. und II. abge\u00e4ndert und insoweit wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnalysekits zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die ein Polypeptid, das ein im HCV-Antigen vorhandenes HCV-Epitop enth\u00e4lt, in einem geeigneten Beh\u00e4lter enthalten, wobei das Polypeptid die Aminos\u00e4uresequenz umfasst und ein HCV-Epitop, das in der vorstehenden Sequenz kodiert ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSondenpolypeptide, die ein HCV-Epitop enthalten, Abnehmern in Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern<\/p>\n<p>zur Durchf\u00fchrung eines Immunoassays zum Nachweis von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind, bei dem<\/p>\n<p>(a)<br \/>\neine Probe, die vermutlich Anti-HCV-Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, mit einem Sondenpolypeptid, das ein HCV-Epitop enth\u00e4lt, unter Bedingungen inkubiert wird, die die Bildung eines Antik\u00f6rper-Antigen-Komplexes gestatten, und<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nder Antik\u00f6rper-Antigen-Komplex, der das Sondenantigen enth\u00e4lt, nachgewiesen wird, wobei das Sondenpolypeptid ein HCV-Epitop umfasst, das in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df nachfolgender Figur 47-1 bis 47-8 kodiert ist:<\/p>\n<p>c)<br \/>\nPolypeptide, die ein HCV-Epitop enthalten, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die durch ein Verfahren mit den folgenden Schritten erhalten wurden:<\/p>\n<p>(a) Auswahl einer Wirtszelle, die mit einem rekombinanten Expressionssystem transformiert ist, das einen offenen Leserahmen (ORF) eines von HCV-cDNA abgeleiteten Polynukleotids umfasst, wobei der ORF operativ mit einer mit der Wirtszelle vertr\u00e4glichen Kontrollsequenz verbunden ist und<\/p>\n<p>(b) Inkubation der transformierten Wirtszelle unter Bedingungen, die die Expression des HCV-Polypeptids erlauben, wobei das Polypeptid ein HCV-Epitop umfasst, das in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df der unter vorstehendem Buchstaben 1.1.b) wiedergegebenen Figur 47-1 bis 47-8 kodiert ist;<\/p>\n<p>1.2. den Kl\u00e4gerinnen unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.1.a) bis 1.1.c) bezeichneten Handlungen seit dem 16. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, dass diese den Gegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1. unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>1.3. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer 1.1.a) bis 1.1.c) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>2. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu Ziffer 1., 1.1.a) bis 1.1.c) bezeichneten, seit dem 9. August 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; es wird dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dasjenige, was sie durch Handlungen der oben bezeichneten Art erlangt haben, die sie in der Zeit vom 16. Januar 1994 bis zum 8. August 1997 begangen haben, nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an die Kl\u00e4gerinnen herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie im Berufungsverfahren bis zum 13. Dezember 2000 entstandenen Kosten werden den Parteien wie folgt auferlegt:<\/p>\n<p>Von den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1. haben die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % und die Beklagte zu 1. allein weitere 50 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 2. werden den Beklagten als Gesamtschuldnern aufgelegt; diese haben ihre eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Die ab 14. Dezember 2000 entstandenen Kosten werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerinnen durch Sicherheitsleistung von 5.100.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerinnen ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt<\/p>\n<p>a) bis zum 13. Dezember 2000: 10.200.000,00 \u20ac, wovon 5.100.000,00 \u20ac auf<br \/>\ndie Klage und weitere 5.100.000,00 \u20ac auf die Widerklage entfallen;<\/p>\n<p>b) seit dem 14. Dezember 2000: 5.100.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes wird zun\u00e4chst auf den Tatbestand des Zwischenurteils vom 25. Januar 2001 Bezug genommen, mit dem der Senat die von den Kl\u00e4gerinnen mit Schriftsatz vom 8. August 2000 vorgenommene Klage\u00e4nderung (Neuformulierung der fr\u00fcheren Klageantr\u00e4ge, wobei diese statt auf das europ\u00e4ische Patent 0 318 216 nunmehr auf die Patente (Ausschlie\u00dfungspatente) DD 298 524 \u2013 im folgenden: Klagepatent I \u2013, DD 287 104 \u2013 im folgenden: Klagepatent II \u2013 und DD 298 527 \u2013 im folgenden: Klagepatent III \u2013 gest\u00fctzt werden) sowie eine gleichzeitig vorgenommene Klageerweiterung (Geltendmachung weiterer Anspr\u00fcche, gest\u00fctzt auf das europ\u00e4ische Patent 0 450 931 = Klagepatent IV) f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 14. Mai 2003 hat der Senat angeordnet, \u00fcber die auf das Klagepatent IV gest\u00fctzten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen solle in einem getrennten Prozess verhandelt werden, und diesen Teil des Rechtsstreits abgetrennt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist Inhaberin der oben genannten Klagepatente I bis III, an denen sie der Kl\u00e4gerin zu 2. ausschlie\u00dfliche Lizenzen erteilt hat.<\/p>\n<p>Die Klagepatente I bis III sind am 18. November 1988 unter Inanspruchnahme US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 18. November 1987, 30. Dezember 1987, 26. Februar 1988, 6. Mai 1988, 26. Oktober 1988 und 14. November 1988 beim Amt f\u00fcr Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet worden. Sie sind sp\u00e4ter vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilt worden, und zwar die Klagepatente I und III am 27. Februar 1992, das Klagepatent II am 14. Februar 1991.<\/p>\n<p>Aufgrund einer von einer Mitbewerberin erhobenen Nichtigkeitsklage sind die drei Klagepatente durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 1995 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden. Danach lautete Anspruch 3 des Klagepatents I:<\/p>\n<p>Analysekit zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>ein Polypeptid, das ein im HCV-Antigen vorhandenes HCV-Epitop enth\u00e4lt, in einem geeigneten Beh\u00e4lter, wobei das Polypeptid ein HCV-Epitop umfasst, das in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist.<\/p>\n<p>Anspruch 2 des Klagepatents II lautete danach wie folgt:<\/p>\n<p>Immunoassay zum Nachweis von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) eine Probe, die vermutlich Anti-HCV-Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, mit einem Son-<br \/>\ndenpolypeptid, das ein HCV-Epitop enth\u00e4lt, unter Bedingungen inkubiert<br \/>\nwird, die die Bildung eines Antik\u00f6rper-Antigen-Komplexes gestatten, und<\/p>\n<p>b) der Antik\u00f6rper-Antigen-Komplex, der das Sondenantigen enth\u00e4lt, nach-<br \/>\ngewiesen wird, wobei das Sondenpolypeptid ein HCV-Epitop umfasst,<br \/>\ndas in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents III lautete danach wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung eines ein HCV-Epitop enthaltenden Polypeptids mit den Schritten:<\/p>\n<p>a) Auswahl einer Wirtszelle, die mit einem rekombinanten Expressionssys-<br \/>\ntem transformiert ist, das einen offenen Leserahmen (ORF) eines von HCV-cDNA abgeleitetenen Polynukleotids umfasst, wobei der ORF ope- rativ mit einer mit der Wirtszelle vertr\u00e4glichen Kontrollsequenz verbunden ist, und<\/p>\n<p>b) Inkubation der transformierten Wirtszelle unter Bedingungen, die die Ex-<br \/>\npression des HCV-Polypeptids erlauben, wobei das Polypeptid ein HCV- Epitop umfasst, das in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1. dieses Rechtsstreits ihrerseits Nichtigkeitsklagen gegen die Klagepatente I bis III erhoben hatte, hat das Bundespatentgericht diese \u2013 unter Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklagen \u2013 weiter eingeschr\u00e4nkt, und zwar das Klagepatent I mit Urteil vom 7. August 2002 in der Weise, dass es den (bisherigen) Patentanspruch 2 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, womit der bisherige Anspruch 3 zum Anspruch 2 geworden ist, das Klagepatent II mit Urteil vom 14. August 2002 in der Weise, dass es den (bisherigen) Anspruch 1 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, womit der bisherige Anspruch 2 zum Anspruch 1 geworden ist, und das Klagepatent III mit Urteil vom 6. August 2002 in der Weise, dass es den Anspruch 2 in vollem Umfang und die Anspr\u00fcche 3 bis 5 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen die genannten Urteile des Bundespatentgerichts jeweils Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt; dieser hat \u00fcber die Berufungen bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. bietet in Deutschland an und vertreibt hier unter der Produktbezeichnung \u201eBZ1\u201c einen von der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1. hergestellten Analysekit mit der Kurzangabe \u201eAnti-HCV EIA\u201c f\u00fcr einen Enzymimmunoassay zum Nachweis von Antik\u00f6rpern in Humanserum oder \u2013plasma.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben als Anlage K 10 eine Faltschachtel dieses Produkts, als Anlage K 11 eine von den Beklagten stammende Testbeschreibung und Gebrauchsanweisung sowie als Anlage K 12 eine weitere, von der Beklagten zu 1. stammende Produktbeschreibung \u00fcberreicht. Im Berufungsverfahren haben sie au\u00dferdem als Anlage ROP 27 eine (japanische) Beschreibung des Testkits \u00fcberreicht, aus welcher sich die konkreten Positionen der in dem Testkit verwendeten Polypeptide ergeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen, die im Anbieten und im Vertrieb der genannten Analysekits eine Verletzung des urspr\u00fcnglichen Klagepatents (EP 0 318 216) gesehen haben, haben die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung des Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat au\u00dferdem Widerklage gegen die Kl\u00e4gerin zu 1. erhoben, mit der sie die \u00dcbertragung eines h\u00e4lftigen Mitinhaberanteils an dem deutschen Anteil des EP 0 318 216 erstrebt hat, und zwar mit der Begr\u00fcndung, Miterfinder der durch das urspr\u00fcngliche Klagepatent (das im wesentlichen den gleichen Inhalt hatte wie die jetzigen Klagepatente I bis III zusammen) gesch\u00fctzten Erfindung sei Herr Dr. H gewesen, der seine auf seiner Miterfinderstellung beruhenden Rechte an sie \u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 abgetreten habe. Daher, so haben beide Beklagten geltend gemacht, seien sie jedenfalls zu den angegriffenen Handlungen berechtigt. Der Vortrag der Kl\u00e4gerinnen ergebe im \u00fcbrigen nicht, dass die angegriffenen Analysekits von der patentgesch\u00fctzten Lehre Gebrauch machten. Des weiteren seien die Kl\u00e4gerinnen aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden gehindert, sie wegen Patentverletzung in Anspruch zu nehmen; dar\u00fcber hinaus verstie\u00dfen sie mit ihrer Klage gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie \u2013 die Beklag- ten \u2013 aufgrund von Verhandlungen mit den Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten annehmen d\u00fcrfen, sie w\u00fcrden eine Lizenz am Klagepatent erhalten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf das Urteil vom 29. April 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie zun\u00e4chst ihre bisherigen Antr\u00e4ge in vollem Umfang weiterverfolgt haben.<\/p>\n<p>Nach dem Abschluss eines Teilvergleiches hat die Beklagte zu 1. ihre Berufung, soweit die Widerklage betroffen war, am 14. Dezember 2000 zur\u00fcckgenommen. Seitdem berufen sich die Beklagten auch weder auf eine von Herrn Dr. H abgeleitete Benutzungsbefugnis noch machen sie weiterhin die kartellrechtlichen sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Einwendungen geltend.<\/p>\n<p>Nachdem die Anspr\u00fcche des europ\u00e4ischen Patents 0 318 216, auf welche die Kl\u00e4gerinnen ihre Klage zun\u00e4chst gest\u00fctzt hatten, im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht aufrechterhalten geblieben waren, haben die Kl\u00e4gerinnen mit am 9. August 2000 eingegangenem Schriftsatz ihre Klage ge\u00e4ndert, n\u00e4mlich im Wege der Anschlussberufung die bisherigen Antr\u00e4ge umformuliert und sie nunmehr auf Anspruch 2 (damals noch Anspruch 3) des Klagepatents I, auf Anspruch 1 (damals noch Anspruch 2) des Klagepatents II und auf Anspruch 1 des Klagepatents III gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Sie beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen und im wesentlichen wie erkannt zu entscheiden, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aber weitergehend auch wegen der im Unterlassungsantrag genannten Handlungen festzustellen, die sie in der Zeit vom 16. Januar 1994 bis zum 8. August 1997 begangen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>auf ihre Berufung die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen die Klagepatente I bis III erhobenen Nichtigkeitsklagen.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen (unter Ber\u00fccksichtigung der oben genannten Einschr\u00e4nkung); die Beklagten berufen sich gegen\u00fcber den Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen zus\u00e4tzlich auf Verj\u00e4hrung mit der Begr\u00fcndung, den Kl\u00e4gerinnen sei das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Analysekits schon vor 1997 bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung oder gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist im wesentlichen unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung weit \u00fcberwiegend Erfolg hat.<\/p>\n<p>Dass die im August 2000 im Wege der Anschlussberufung vorgenommene Klage\u00e4nderung, mit der die Kl\u00e4gerinnen ihre Klage statt auf das europ\u00e4ische Patent<br \/>\n0 318 216 nunmehr auf die Klagepatente I bis III st\u00fctzen, zul\u00e4ssig ist, steht aufgrund des Zwischenurteils des Senats vom 25. Januar 2001 fest.<\/p>\n<p>Der ge\u00e4nderten Klage war im wesentlichen stattzugeben, weil die Beklagten mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Analysekits die Anspr\u00fcche 2 des Klagepatents I sowie 1 des Klagepatents III unmittelbar und Anspruch 1 des Klagepatents II mittelbar verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klagepatente betreffen einen Analysekit zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV(= Hepatitis-C-Virus)-Antigen gerichtet sind (Klagepatent I), ein Immunoassay zum Nachweis von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind (Klagepatent II), sowie ein Verfahren zur Herstellung eines ein HCV-Epitop enthaltenden Polypeptids (Klagepatent III).<\/p>\n<p>Mit dem Begriff \u201eHepatitis\u201c werden allgemein \u00fcbertragbare Lebererkrankungen bezeichnet, die \u00fcberwiegend durch Viren induziert werden. Seit langem sind eine Reihe von Hepatitisviren bekannt, zu denen etwa das Hepatitis-A-Virus (HAV) und das Hepatitis-B-Virus (HBV) geh\u00f6ren. Durch diagnostische Tests fand man heraus, dass die meisten F\u00e4lle von Posttransfusionshepatitis durch keinen der bekannten Erreger verursacht werden. Verschiedene Reihen experimenteller und klinischer Nachweise legten die Vermutung nahe, dass der ausl\u00f6sende Faktor f\u00fcr die sogenannte Non-A-Non-B-Hepatitis (NANBH) gleichfalls virusartiger Natur ist. Die \u00dcbertragung der NANBH durch Bluttransfusion vom Menschen auf den Schimpansen erbrachte den Beweis, dass die NANBH auf einem \u00fcbertragbaren infekti\u00f6sen Erreger oder mehreren Erregern beruht. Der oder die Erreger selbst konnten jedoch nicht identifiziert werden. Es gab auch weder Klarheit noch \u00dcbereinstimmung zwischen den Fachleuten \u00fcber Identit\u00e4t oder Spezifit\u00e4t der mit NANBH-Erregern verbundenen Antigen-Antik\u00f6rper-Systeme.<\/p>\n<p>Auf dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat die in den Klagepatenten gesch\u00fctzte Erfindung die Isolierung und Charakterisierung eines neu entdeckten, \u00e4tiologischen NANBH-Erregers, n\u00e4mlich des Hepatitis-C-Virus, zum Gegenstand (vgl. Klagepatente I bis III, jeweils Seite 3 drittletzter Absatz).<\/p>\n<p>Bei Viren handelt es sich um eine Gruppe von Zellparasiten, die aus Nukleins\u00e4uren und Proteinen aufgebaut sind. Viren k\u00f6nnen sich nicht selbst vermehren, sondern sind darauf angewiesen, in eine Wirtszelle einzudringen und ihre Nukleins\u00e4ure-Sequenz in das Genom der Wirtszelle zu integrieren. Die Wirtszelle ist nun gezwungen, mit ihrem eigenen auch das Virusgenom zu vermehren, die von dem Genom kodierten Proteine herzustellen und auf diese Weise neue Viruspartikel zu produzieren. Das Virus besteht aus einer \u00e4u\u00dferen Proteinh\u00fclle und einem inneren Proteinkern, welcher auch als Core oder Capsid bezeichnet wird. Der Kern enth\u00e4lt die viruseigenen Nukleins\u00e4uren, die im Falle des HCV einzelstr\u00e4ngige Ribonukleins\u00e4uren (RNA) sind.<\/p>\n<p>Treten Viren in den menschlichen K\u00f6rper ein, so werden sie von dessen Immunsystem als fremd erkannt, und dieses mobilisiert Abwehrmechanismen, mit deren Hilfe der menschliche K\u00f6rper die eingedrungenen Viren bek\u00e4mpft. In der ersten Stufe dieser \u201eK\u00f6rperverteidigung\u201c werden sehr spezifische Proteine, die Antik\u00f6rper, erzeugt. Diese erkennen bestimmte Bereiche des eingedrungenen Fremd-Proteins. Die Erkennungsstellen f\u00fcr Antik\u00f6rper, die von der Aminos\u00e4uresequenz eines Proteins gebildet werden und an die die Antik\u00f6rper binden, bezeichnet man als antigene Determinanten oder Epitope. Diejenigen Aminos\u00e4uresequenzen, auf denen sich die antigenen Determinanten befinden, werden in ihrer Gesamtheit als Antigene bezeichnet. Antigene umfassen mithin antigene Determinanten (Epitope), und diese k\u00f6nnen jeweils mit den dazu passenden, spezifischen Antik\u00f6rpern reagieren. Das Eindringen des Antigens in den K\u00f6rper stimuliert die Bildung von spezifischen, zu der jeweiligen antigenen Determinante passenden Antik\u00f6rpern. Die Bindung des Antik\u00f6rpers an die zu ihm passende antigene Determinante leitet die Zerst\u00f6rung des Antigens (hier: des Virus) ein. Zirkuliert also im K\u00f6rper eines Menschen ein bestimmter Antik\u00f6rper, so kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass der K\u00f6rper mit einem Antigen infiziert ist oder zumindest mit einem Antigen Kontakt gehabt haben muss, welches das dazu passende Epitop tr\u00e4gt. Durch den Nachweis bestimmter Antik\u00f6rper lassen sich damit Individuen identifizieren, die mit einem bestimmten Virus (hier: HCV) Kontakt haben oder die dieses in sich tragen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschriften (jeweils in Abschnitt II A) ausf\u00fchren, wurde zur Identifizierung des HCV erfindungsgem\u00e4\u00df Serum eines Schimpansen mit einer chronischen HCV-Infektion, das einen hohen Titer (Konzentration) des Virus, d.h. mindestens 106 Schimpanseninfektionsdosen\/ml (CID\/ml) enthielt, bereitgestellt. Die in dem Serum enthaltenen Viruspartikel wurden isoliert, die Nukleins\u00e4uren extrahiert und zu einstr\u00e4ngigen Sequenzen denaturiert. Die denaturierten Nukleins\u00e4uren dienten sodann als Matrize zur Konstruktion einer cDNA-Bank f\u00fcr das virale Genom. Dabei wandte man das von Huynh (1985) beschriebene Klonierungsverfahren an mit der Ausnahme, dass Oligo-dt-Primer durch Random-dt-Primer ersetzt wurden. Die so erhaltenen doppelstr\u00e4ngigen cDNA wurden fraktioniert und das eluierte Material mit einer ungef\u00e4hren mittleren Gr\u00f6\u00dfe von 400, 300, 200 und 100 Basenpaaren in lambda-gt-11-Phagen kloniert. Die lambda-gt-11-cDNA-Bank suchte man sodann auf Epitope ab, welche Bindungsspezifit\u00e4t gegen\u00fcber einem Serum aufwiesen, das von einem NANBH-infizierten Patienten stammte. Dabei wurden etwa 106 Phagen mit Patientenseren nach dem Verfahren von Huynh et al. (1981) abgesucht. F\u00fcnf positive Phagen konnten identifiziert werden. Die f\u00fcnf Phagen wurden gereinigt und sodann nach dem gleichen Verfahren auf Bindungsspezifit\u00e4t gegen\u00fcber Seren von acht verschiedenen Menschen, die zuvor mit dem NANBH-Erreger infiziert worden waren, getestet. Einer der Phagen (5-1-1) kodierte ein Polypeptid, das immunologisch mit f\u00fcnf der acht getesteten Seren reagierte. Hingegen reagierte dieses Polypeptid nicht mit Seren von sieben nicht infizierten Blutspendern. Damit war der Nachweis gef\u00fchrt, dass die Polynukleotidsequenz des Phagen 5-1-1 eine Aminos\u00e4uresequenz mit einer oder mehreren epitopen Stellen kodiert, die spezifisch durch Seren von Patienten mit NANBH-Infektionen erkannt werden.<\/p>\n<p>Die Figur 1 aller drei Patente, die nachfolgend wiedergegeben wird, zeigt die cDNA-Sequenz des rekombinanten Phagen 5-1-1 (jeweils die zweite und dritte Zeile, beginnend mit \u201e1\u201c, \u201e61\u201c und \u201e121\u201c) sowie (in den jeweils dar\u00fcber befindlichen Zeilen) das von dieser kodierte Polypeptid:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgbarkeit der cDNA in dem rekombinanten Phagen 5-1-1 erm\u00f6glichte die Isolierung anderer Klone, die zus\u00e4tzliche Segmente der cDNA des viralen Genoms enthalten. Durch Absuchen der erw\u00e4hnten lambda-gt-11-cDNA-Bank wurden unter Verwendung eines synthetischen Polynukleotids, das von der Sequenz der klonierten 5-1-1 cDNA abgeleitet ist, drei weitere Klone (81, 1-2 und 91) identifiziert. Die cDNA, die in diesen Klonen enthalten waren, wurden sequenziert. Sie sind stark homolog und unterscheiden sich nur in zwei Bereichen. Unter Verwendung der Technik zur Isolierung \u00fcberlappender cDNA-Sequenzen wurden Klone identifiziert, die zus\u00e4tzlich stromaufw\u00e4rts und stromabw\u00e4rts HCV-cDNA-Sequenzen enthalten. Die lambda-gt-11-St\u00e4mme, die von der HCV-cDNA-Bank und von den Klonen 5-1-1, 81, 1-2 und 91 repliziert wurden, wurden gem\u00e4\u00df dem Budapester Vertrag bei der American Type Culture Collection (ATCC), Rockville, Maryland, hinterlegt.<\/p>\n<p>Eine auf die soeben beschriebene Art und Weise zusammengesetzte HCV-cDNA mit den darin kodierten Aminos\u00e4uren ist in der im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen Figur 47 aller drei Klagepatente gezeigt (vgl. jeweils Abschnitt IV, N. 2. der Klagepatentschriften).<\/p>\n<p>Durch die Erfindung werden, wie die Klagepatentschriften jeweils auf Seite 3 drittletzter und vorletzter Absatz ausf\u00fchren, cDNA-Kopien von Teilen des HCV-Genoms zur Verf\u00fcgung gestellt, die als Sonden n\u00fctzlich sind, um die Anwesenheit des Virus in Proben nachzuweisen. Diese cDNA machen auch Polypeptidsequenzen von HCV-Antigenen verf\u00fcgbar, die in dem HCV-Genom oder in den HCV-Genomen kodiert ist\/sind, und gestatten die Produktion von Polypeptiden, die als Standards oder als Reagenzien in diagnostischen Tests Verwendung finden k\u00f6nnen. Enth\u00e4lt eine Blut- oder Serumprobe HCV-Antik\u00f6rper, so binden diese an die HCV-antigenen Determinanten der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polypeptide; der Nachweis einer solchen Bindung zeigt, dass die Probe HCV-Antik\u00f6rper enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschriften (jeweils Seite 6 unter I) weisen darauf hin, es sei bekannt, dass RNA-haltige Viren (wie das HCV) relativ hohe, spontane Mutationsraten h\u00e4tten; es gebe daher vielf\u00e4ltige Str\u00e4nge innerhalb der in den Patentschriften beschriebenen HCV-Spezies.<\/p>\n<p>Gegenstand von Anspruch 2 des Klagepatents I ist<\/p>\n<p>1. Ein Analysekit zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von Antik\u00f6r-<br \/>\npern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind, mit folgenden Merkma-<br \/>\nlen:<\/p>\n<p>2. der Analysekit weist ein Polypeptid in einem geeigneten Beh\u00e4lter auf;<\/p>\n<p>3. das Polypeptid enth\u00e4lt ein im HCV-Antigen vorhandenes HCV-Epitop;<\/p>\n<p>4. das HCV-Epitop ist in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert.<\/p>\n<p>Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents II ist<\/p>\n<p>1. Ein Immunoassay zum Nachweis von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind, mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>2. eine Probe, die vermutlich Anti-HCV-Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, wird inkubiert<\/p>\n<p>3. mit einem Sondenpolypeptid, das<\/p>\n<p>3.a. ein HCV-Epitop umfasst, welches<\/p>\n<p>3.b. in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist.<\/p>\n<p>4. Die Inkubation erfolgt unter Bedingungen, die die Bildung eines Antik\u00f6rper-Antigen-Komplexes gestatten.<\/p>\n<p>5. Der Antik\u00f6rper-Antigen-Komplex wird nachgewiesen.<\/p>\n<p>Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents III ist<\/p>\n<p>1. Ein Verfahren zur Herstellung eines ein HCV-Epitop enthaltenden Polypeptids mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>2. Auswahl einer Wirtszelle,<\/p>\n<p>2.a. die mit einem rekombinanten Expressionssystem transformiert ist, welches<\/p>\n<p>2.b. einen offenen Leserahmen (ORF) eines von HCV-cDNA abgeleiteten Polynukleotids umfasst.<\/p>\n<p>3. Der ORF ist operativ mit einer Kontrollsequenz verbunden, die mit der Wirtszelle vertr\u00e4glich ist.<\/p>\n<p>4. Die transformierte Wirtszelle wird unter Bedingungen inkubiert, die die Expression des HCV-Polipeptids erlauben.<\/p>\n<p>5. Das Polypeptid umfasst ein HCV-Epitop, das in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3 und 4 des Klagepatents I, 3, 3.a und 3.b des Klagepatents II und 5 des Klagepatents III n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Die Merkmale 3 des Klagepatents I, 3.a des Klagepatents II und 5 des Klagepatents III sprechen jeweils von einem \u201eHCV-Epitop\u201c.<\/p>\n<p>Zwar hei\u00dft es in allen drei Klagepatentschriften (jeweils auf Seite 6 unter \u201eI. Definitionen\u201c im dritten Absatz), das HCV kodiere f\u00fcr ein Epitop, das immunologisch mit einem Epitop im HCV-Genom identifizierbar sei, aus dem die in den Klagepatentschriften beschriebenen cDNA abgeleitet worden seien. Das Epitop sei im Vergleich zu anderen Flaviviren einzigartig zum HCV; diese Einzigartigkeit des Epitops k\u00f6nne durch seine immunologische Reaktivit\u00e4t mit dem HCV und das Fehlen einer immunologischen Reaktivit\u00e4t in anderen Flavivirusspezies bestimmt werden.<\/p>\n<p>Der von den Klagepatenten angesprochene Durchschnittsfachmann wird daraus aber nicht den Schluss ziehen, mit \u201eHCV-Epitop\u201c im Sinne der Klagepatente sei nur ein solches gemeint, das zum einen eine Antigen-Antik\u00f6rper-Reaktion mit allen Serumproben zeigen m\u00fcsse, die HCV-Antik\u00f6rper enthielten (gleichg\u00fcltig, gegen welchen Genotyp des HCV diese sich richteten), bei dem es also nicht zu falsch-negativen Signalen komme, d.h. zu Testergebnissen, die zu Unrecht die Abwesenheit von HCV-Antik\u00f6rpern signalisierten, und das zum anderen keine Antigen-Antik\u00f6rper-Reaktion mit einer Serumprobe zeigen d\u00fcrfe, die keine HCV-Antik\u00f6rper enthalte, bei dem es also auch nicht zu falsch-positiven Signalen komme.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann sieht n\u00e4mlich, dass durch die patentgesch\u00fctzte Erfindung lediglich ein Teil (von etwa 80 %) der Aminos\u00e4uresequenz eines ersten HCV-Subtyps (Typ 1.a) identifiziert worden ist, der jeweils in Figur 47 der Klagepatentschriften wiedergegeben ist; der Durchschnittsfachmann wird au\u00dferdem durch die Klagepatentschriften (jeweils Seite 6 unter I) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, angesichts der relativ hohen spontanen Mutationsrate von RNA-haltigen Viren gebe es vielf\u00e4ltige St\u00e4mme der HCV-Spezies.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr ihn ohne weiteres, dass es auch HCV-Subtypen gibt, deren Aminos\u00e4uresequenzen sich von der in Figur 47 der Klagepatente (zum Teil) wiedergegebenen unterscheiden, die den Erfindern der Lehre der Klagepatente noch nicht bekannt waren, deshalb in den Klagepatentschriften nicht offenbart sind und bei denen mit anderen als den in Figur 47 kodierten Epitopen zu rechnen ist.<\/p>\n<p>Da das patentgem\u00e4\u00dfe HCV-Epitop nur ein solches ist, das in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 der Klagepatente kodiert ist, ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass es bei der Verwendung eines Sondenpolypeptids mit einem in der cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodierten HCV-Epitop dann zu falsch-negativen Ergebnissen kommen kann, wenn die zu untersuchende Probe Antik\u00f6rper gegen einen anderen HCV-Subtyp enth\u00e4lt, der nicht dem in Figur 47 der Klagepatente (teilweise) wiedergegebenen Subtyp entspricht. Dem Durchschnittsfachmann ist auch bekannt, dass es eine gro\u00dfe Vielfalt von \u2013 am Priorit\u00e4tstage der Klagepatente nur zum Teil bekannten, im \u00fcbrigen noch unbekannten \u2013 Antigenen gibt. Er weiss daher, dass es bei der Verwendung eines Sondenpolypeptids, dessen HCV-Epitop in der Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 der Klagepatente kodiert ist, unter Umst\u00e4nden auch zu falsch-positiven Ergebnissen kommen kann.<\/p>\n<p>Nach dem sprachlich eindeutigen Wortlaut der Patentanspr\u00fcche (Merkmal 4 des Klagepatents I, Merkmal 3.b des Klagepatents II und Merkmal 5 des Klagepatents III) kommt es lediglich darauf an, dass das von dem eingesetzten Sondenpolypeptid umfasste HCV-Epitop (und nicht auch das Sondenpolypeptid im \u00fcbrigen) in der cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist.<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann ist bekannt, dass es f\u00fcr die Antigen-Antik\u00f6rper-Bindung, mit deren Hilfe das Vorhandensein von HCV-Antik\u00f6rpern in der zu untersuchenden Probe festgestellt werden soll, lediglich auf die Sequenz des HCV-Epitops ankommt. Diese Erkenntnis wird ihn veranlassen, die diskutierten Merkmale in eben dem Sinne zu verstehen, der ihrem klaren Wortlaut entspricht, und nicht anders.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird sich der Durchschnittsfachmann auch noch durch die folgende \u00dcberlegung best\u00e4tigt f\u00fchlen: W\u00fcrden die Klagepatente, obwohl es \u2013 wie dargelegt \u2013 daf\u00fcr keinen vern\u00fcnftigen Grund gibt, verlangen, das eingesetzte Sondenpolypeptid solle in vollem Umfang in der aus Figur 47 ersichtlichen HCV-cDNA-Sequenz kodiert sein, so w\u00fcrde ein Sondenpolypeptid, das zwar ein HCV-Epitop aufweist, welches in der Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist, an das aber noch irgendeine beliebige, nicht in Figur 47 kodierte Zufallssequenz angeh\u00e4ngt w\u00e4re, die f\u00fcr die zum Nachweis der vermuteten Antik\u00f6rper notwendige Antigen-Antik\u00f6rper-Bindung offensichtlich ohne jede Bedeutung w\u00e4re, oder bei der einzelne, nicht zu dem\/den HVC-Epitop\/en geh\u00f6rende Aminos\u00e4uren gegen andere ausgetauscht w\u00e4ren, nicht mehr den Klagepatenten unterfallen. Das w\u00fcrde aber offensichtlich nicht der Intention der Klagepatente entsprechen.<\/p>\n<p>Dass der Durchschnittsfachmann die diskutierten Merkmale \u2013 trotz des entgegenstehenden klaren Wortlauts der Patentanspr\u00fcche und der oben genannten \u00dcberlegungen \u2013 gleichwohl in dem Sinne auslegen werde, nicht nur das\/die HCV-Epitop\/e m\u00fcsse\/m\u00fcssten in der Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert sein, sondern das gesamte Polypeptid, und zwar deshalb, weil die Klagepatentschriften keinen Aufschluss dar\u00fcber g\u00e4ben, wie ein HCV-Epitop identifiziert werden k\u00f6nne, kann nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschriften offenbaren dem Durchschnittsfachmann die in Figur 47 gezeigte cDNA-Sequenz, au\u00dferdem kann er auf die bei der ATCC hinterlegten HCV-Klone zur\u00fcckgreifen, worauf die Klagepatentschriften ihn ebenfalls hinweisen. Die rekombinante Herstellung und Reinigung von kurzen Polypeptiden wird in den Klagepatentschriften (jeweils in Abschnitt II b) erl\u00e4utert; diese offenbaren in ihrem jeweiligen Abschnitt IV b auch unterschiedliche Wege f\u00fcr die Herstellung von brauchbaren, ein HCV-Epitop des HCV-Antigens enthaltenden Polypeptiden. Der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages der Klagepatente ist daher in der Lage, aus der in Figur 47 gezeigten Sequenz HCV-Epitope zu identifizieren. Das hat auch der mit sachkundigen Richtern besetzte Senat des Bundespatentgerichts in seinen \u00fcber die Nichtigkeitsklagen gegen die Klagepatente entscheidenden Urteilen vom August 2002 im einzelnen ausgef\u00fchrt (vgl. etwa Seite 7 f. des Urteils vom 7. August 2002, Anlage ROP 25), und der Senat folgt dieser Ansicht.<\/p>\n<p>Entgegen der von den Beklagten vertretenen Meinung kann auch nicht gesagt werden, aus den genannten Urteilen des Bundespatentgerichts ergebe sich ein anderes (n\u00e4mlich das von den Beklagten vertretene) Verst\u00e4ndnis der diskutierten Merkmale. Das Bundespatentgericht hat (vgl. Seite 7 seines das Klagepatent I betreffenden Urteils vom 7. August 2002, Anlage ROP 25, Seite 7 f. seines das Klagepatent II betreffenden Urteils vom 14. August 2002, Anlage ROP 34, und Seite 12, erster Absatz seines das Klagepatent III betreffenden Urteils vom 6. August 2002, Anlage ROP 37) jeweils klar gesagt, Gegenstand der Klagepatente seien Analysekits, Immunoassays und Herstellungsverfahren, bei denen es um Polypeptide gehe, welche ein HCV-Epitop umfassten, das von der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert sei, also ebenfalls nur darauf abgestellt, dass das HCV-Epitop in der genannten Sequenz kodiert sei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Handlungen verletzen die Beklagten die Klagepatente, die, nachdem sie zun\u00e4chst nur f\u00fcr das Gebiet der ehemaligen DDR angemeldet worden waren, noch vor dem 1. Mai 1992 vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilt worden sind und die gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 ErstrG mit Wirkung ab 1. Mai 1992 auch auf das \u00fcbrige Bundesgebiet erstreckt worden sind; seitdem sind auf sie, soweit es \u2013 wie vorliegend \u2013 um Fragen der Patentverletzung geht, die Vorschriften des PatG 1981 anzuwenden (vgl. \u00a7 5 ErstrG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer angegriffene Analysekit macht von der Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents I wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen, handelt es sich um einen Analysekit zur Analyse von Proben auf die Anwesenheit von Antik\u00f6rpern, die gegen ein HCV-Antigen gerichtet sind (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Offensichtlich und unbestritten weist der Analysekit (mindestens) ein Polypeptid in einem geeigneten Beh\u00e4lter auf (Merkmal 2).<\/p>\n<p>Aus der Gebrauchsanweisung des angegriffenen Analysekits (Anlage K11, Seite 13, zweiter Absatz) ergibt sich n\u00e4mlich, dass der Analysekit rekombinante Antigene \u2013 also Polypeptide \u2013 aus der Core-, NS-3-, NS-4- und NS-5-Region des HCV enth\u00e4lt, mit denen Polystyrolkugeln beschichtet sind; der Analysekit befindet sich in einer Faltschachtel (Anlage K10), also in einem \u201egeeigneten Beh\u00e4lter\u201c im Sinne von Seite 15, zweiter Absatz der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Wie sich aus der grafischen Darstellung in der als Anlage ROP 27 \u00fcberreichten, von den Beklagten stammenden Beschreibung des angegriffenen Analysekits ergibt, weist der Kit u.a. das aus der NS-4-Region des HCV stammende Antigen KN 4-1 auf. Wie auch die Beklagten zugestehen, umfasst dieses Antigen die Aminos\u00e4uren 1689 bis 1743 aus dem Teil der Aminos\u00e4uresequenz des HCV-Typus 1a, der in Figur 47 der Klagepatente kodiert ist. Eben diese Aminos\u00e4uresequenz ist im Antrag 1.1.a der Kl\u00e4gerinnen (der sich auf das Klagepatent I bezieht) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Das im Antrag der Kl\u00e4gerinnen genannte Polypeptid KN 4-1 enth\u00e4lt ein im HCV-Antigen vorhandenes HCV-Epitop (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Wie sich aus den \u00fcberreichten Gebrauchsanweisungen und Beschreibungen des angegriffenen Analysekits ergibt, sollen die dort eingesetzten HCV-Antigene dazu verwendet werden, in den zu untersuchenden Proben vorhandene Anti-HCV-Antik\u00f6rper zu binden, was sie nur k\u00f6nnen, wenn sie mindestens ein HCV-Epitop umfassen. Die Beklagten behaupten selbst nicht, das Antigen KN 4-1 enthalte kein\/e HCV-Epitop\/e. Dass es, wie sie geltend machen, bei dem Antigen KN 4-1 sowohl zu falsch-positiven als auch zu falsch-negativen Signalen kommen k\u00f6nne, ist, wie oben dargelegt, f\u00fcr das Vorliegen des Merkmals 3 nicht von Bedeutung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht auch fest, dass das \/ die von dem Antigen KN 4-1 umfasste\/n HCV-Epitop\/e in der HCV-cDNA-Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 der Klagepatentschriften kodiert ist \/ sind (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Denn da \u2013 unstreitig \u2013 das gesamte Antigen KN 4-1 in der Sequenz gem\u00e4\u00df Figur 47 kodiert ist, muss \/ m\u00fcssen notwendigerweise auch das \/ die bei ihm vorhandene\/n HCV-Epitop\/e in dieser Sequenz kodiert sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Analysekit ist dazu geeignet und bestimmt, das von Anspruch 1 des Klagepatents II gesch\u00fctzte Verfahren (Immunoassay) durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Dass das nach der Gebrauchsanweisung des angegriffenen Analysekits mit Hilfe der dort enthaltenen, mit HCV-Antigenen, darunter mit dem Antigen KN 4-1 beschichteten Polystyrolkugeln durchzuf\u00fchrende Verfahren die Merkmale 1, 2, 4 und 5 von Anspruch 1 des Klagepatents II wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, ist offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents I ergibt, sind auch die Merkmale 3, 3.a und 3.b wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, und zwar jedenfalls von dem Antigen KN 4-1. Angesichts dessen kann es dahingestellt bleiben, ob diese Merkmale, wie die Kl\u00e4gerinnen behaupten, auch bei den in den angegriffenen Analysekits zus\u00e4tzlich vorhandenen Polypeptiden KN-3 und NS-5a erf\u00fcllt sind. Denn die Kl\u00e4gerinnen haben sich, wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, auf ihren Vortrag zu diesen Polypeptiden nur hilfsweise, also f\u00fcr den Fall berufen, dass der Senat eine Verletzung durch das Polypeptid KN 4-1 verneinen sollte. Dieser Fall ist aber nicht eingetreten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt das in dem angegriffenen Analysekit vorhandene Antigen KN 4-1 auch ein unmittelbares Erzeugnis des von Anspruch 1 des Klagepatents III gesch\u00fctzten Verfahrens dar.<\/p>\n<p>Das stellen die Beklagten, soweit es um die Merkmale 1 bis 4 geht, nicht in Abrede, abgesehen nur davon, dass sie meinen, das \/ die von dem Polypeptid KN 4-1 umfasste\/n HCV-Epitop\/e entspreche \/ entspr\u00e4chen nicht dem von den Klagepatenten gemeinten HCV-Epitop. Dem kann aber, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der Klagepatente ergibt, nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Dass das Verfahren zur Herstellung des in dem angegriffenen Analysekit vorhandenen Polypeptids KN 4-1 auch das Merkmal 5 von Anspruch 1 des Klagepatents III wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ergibt sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung der Lehre von Anspruch 2 des Klagepatents I.<\/p>\n<p>Eines Eingehens auf die Polypeptide KN-3 und NS-5a bedarf es aus den soeben genannten Gr\u00fcnden auch im Hinblick auf das Klagepatent III nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten, wie ausgef\u00fchrt, mit den angegriffenen Analysekits Erzeugnisse anbieten, die Gegenstand des Klagepatents I sind (\u00a7 9 Nr. 1 PatG) und die au\u00dferdem mit dem Polypeptid KN 4-1 unmittelbare Erzeugnisse des vom Klagepa- tent III gesch\u00fctzten Verfahrens enthalten (\u00a7 9 Nr. 3 PatG), und da die Beklagten ihre Analysekits, die u.a. das Sondenpolypeptid KN 4-1 aufweisen, an ihre Abnehmer in Deutschland zum Zwecke der Durchf\u00fchrung eines unter das Klagepatent II fallenden Immunoassays liefern (\u00a7 10 Abs. 1 PatG), verletzen sie alle drei Klagepatente. Dass sie zur Benutzung der Lehre der Klagepatente berechtigt seien, machen sie selbst nicht (mehr) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen daher von den Beklagten in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang Unterlassung verlangen (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Da die Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit den angegriffenen Handlungen die Klagepatente verletzten, sie also schuldhaft gehandelt haben, ohne dass ihr Verschulden als nur leicht fahrl\u00e4ssig angesehen werden kann, sind sie den Kl\u00e4gerinnen au\u00dferdem zum Schadensersatz verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerinnen ihre Schadensersatzanspr\u00fcche nicht beziffern k\u00f6nnen, solange sie die Einzelheiten der patentverletzenden Handlungen nicht wissen, die sie von sich aus nicht kennen k\u00f6nnen, andererseits aber ihre Schadensersatzanspr\u00fcche einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen, n\u00e4mlich dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung unterliegen (\u00a7 141 PatG a.F., jetzt \u00a7 141 PatG n.F. i.V.m. \u00a7 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung), haben sie ein rechtliches Interesse (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten lediglich dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzungshandlungen der Beklagten aus der Zeit vom 16. Januar 1994 (dem Zeitpunkt, ab welchem die Kl\u00e4gerinnen Schadensersatz verlangen) bis zum 8. August 1997 sind allerdings verj\u00e4hrt, so dass die Beklagten deren Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 222 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verweigern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gerinnen war sp\u00e4testens Anfang August 1997 bekannt, dass die Beklagten die angegriffenen Analysekits in Deutschland vertrieben, wie sich daraus ergibt, dass sie im August 1997 die den vorliegenden Rechtsstreit einleitende Klage eingereicht haben. Die Kl\u00e4gerin zu 1. war damals auch bereits Inhaberin und die Kl\u00e4gerin zu 2. war Lizenznehmerin der Klagepatente I bis III. Mit der Klage haben die Kl\u00e4gerinnen zun\u00e4chst nur Anspr\u00fcche aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 318 216 geltend gemacht, nicht auch solche aus den Klagepatenten I bis III. Die Erhebung der Klage hat daher \u2013 gem\u00e4\u00df dem damals geltenden Recht (\u00a7 209 Abs. 1 BGB a.F.), das insoweit weiterhin anwendbar ist, vgl. Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB \u2013 nur hinsichtlich der Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 318 216 zu einer Unterbrechung der Verj\u00e4hrung gef\u00fchrt. Schadensersatzanspr\u00fcche aus einer Verletzung der Klagepatente I bis III haben die Kl\u00e4gerinnen erst mit dem am 9. August 2000 beim Senat eingegangenen und den Beklagten noch am selben Tage zugestellten Schriftsatz vom 8. August 2000 gerichtlich geltend gemacht, so dass die Verj\u00e4hrung hinsichtlich dieser Anspr\u00fcche erst mit diesem Tage unterbrochen worden ist; diese Unterbrechung gilt, wie sich aus Art. 229 \u00a7 6 Abs. 2 EGBGB ergibt, seit Ablauf des 31. Dezember 2001 als beendigt, und seit dem 1. Januar 2002 ist die Verj\u00e4hrung der Schadensersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. gehemmt.<\/p>\n<p>Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen, die aus Verletzungshandlungen (hinsichtlich der Klagepatente I bis III) der Beklagten in der Zeit vor dem 9. August 1997 \u2013 also mehr als drei Jahre vor der gerichtlichen Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche &#8211; entstanden sind, sind daher verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 S. 2 PatG a.F. (in der Sache dasselbe gilt auch nach \u00a7 141 S. 2 PatG n.F. i.V.m. \u00a7 852 S. 1 BGB n.F.) k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen aber von den Beklagten die Herausgabe des durch Verletzungshandlungen aus der Zeit vor dem 9. August 1997 Erlangten nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, und ein solches Begehren ist \u2013 als minus \u2013 in dem Schadensersatz-Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerinnen mit enthalten, so dass die entsprechende Verpflichtung der Beklagten, wie geschehen, festzustellen war.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen von den Beklagten auch in dem zugesprochenen Umfang Vernichtung der im Inland in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verlangen. Dabei k\u00f6nnen die Beklagten nach ihrer Wahl diese, statt sie selbst zu vernichten, auch entsprechend dem Urteilstenor an einen Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung herausgeben.<\/p>\n<p>Der im Tenor dieses Urteils zuerkannte Rechnungslegungsanspruch der Kl\u00e4gerinnen ergibt sich aus \u00a7 140 b Abs. 1 und 2 PatG sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind n\u00e4mlich zur Bezifferung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche auf die begehrten Angaben angewiesen, welche sich auf Umst\u00e4nde beziehen, die sie von sich aus nicht kennen k\u00f6nnen, die die Beklagten ihnen aber ohne unzumutbaren Aufwand mitteilen k\u00f6nnen. Da es zur Ermittlung dessen, was die Beklagten durch die patentverletzenden Handlungen erlangt haben, auch darauf ankommt, wie hoch der von ihnen erzielte Gewinn war, haben sie die darauf bez\u00fcglichen Angaben auch f\u00fcr die Zeit vor dem 9. August 1997 zu machen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen die Klagepatente erhobenen Nichtigkeitsklagen (\u00a7 148 ZPO) sieht der Senat keinen Anlass.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung (vor allem die Durchsetzung des im Vordergrund dieses Ausschlie\u00dflichkeitsrechts stehenden Unterlassungsanspruchs) durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu au\u00dfer BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug \u2013 auch Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Das gilt grunds\u00e4tzlich auch, wenn die klagende Partei bereits \u00fcber ein erstinstanzliches, gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil gegen den als Patentverletzer in Anspruch genommenen Gegner verf\u00fcgt, wenn auch in einem solchen Fall, wie der Senat in seiner \u201eSteinknacker\u201c-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle verf\u00fcgen die Kl\u00e4gerinnen zwar \u00fcber ein erstinstanzliches Urteil gegen die Beklagten, aus dem sie an sich nach Leistung der dort genannten Sicherheit vorl\u00e4ufig vollstrecken k\u00f6nnten. Es kann aber nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass dieses Urteil nicht auf den jetzt geltend gemachten Klagepatenten I bis III beruht, sondern auf Anspr\u00fcchen des europ\u00e4ischen Patents 0 318 216, die jetzt keinen Bestand mehr haben. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerinnen aus diesem Urteil auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten hin anzuordnen w\u00e4re, die Zwangsvollstreckung bis zu einer Entscheidung \u00fcber die vorliegende Berufung einstweilen einzustellen. Damit ist die Lage letztlich nicht anders, als sie w\u00e4re, wenn die Kl\u00e4gerinnen noch kein obsiegendes erstinstanzliches Urteil h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Eine Vernichtung der Klagepatente I bis III in den gegen sie anh\u00e4ngigen, zur Zeit in der Berufungsinstanz beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren ist nicht in einem Ma\u00dfe wahrscheinlich, dass es gerechtfertigt w\u00e4re, durch eine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits die \u2013 ohnehin nur zeitlich begrenzten \u2013 Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerinnen, vor allem ihre Unterlassungsanspr\u00fcche, faktisch zu suspendieren.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklagen sind nur darauf gest\u00fctzt, die Erfindung sei in den Klagepatenten I bis III nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren k\u00f6nne (\u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).<\/p>\n<p>Das mit sachkundigen Richtern besetzte Bundespatentgericht &#8211; das die Klagepatente I und II nur deswegen teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, weil die Kl\u00e4gerin zu 1. als Patentinhaberin die f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Patentanspr\u00fcche nicht mehr verteidigt hat, und das der gegen das Klagepatent III gerichteten Klage nur hinsichtlich seines Anspruches 2 sowie eines Teiles der Anspr\u00fcche 3 bis 5 stattgegeben hat, und zwar mit der Begr\u00fcndung, insoweit sei das Patent unzul\u00e4ssig erweitert worden &#8211; hat die Nichtigkeitsklagen hinsichtlich der Patentanspr\u00fcche, auf die die Kl\u00e4gerinnen ihre vorliegende Klage st\u00fctzen, deswegen abgewiesen, weil es angenommen hat, angesichts des Inhalts der Klagepatentschriften \u2013 insbesondere auch der aus Figur 47 folgenden Offenbarung \u2013 und seines allgemeinen Fachwissens am Priorit\u00e4tstage der Klagepatente habe ein Fachmann die Erfindung ausf\u00fchren und insbesondere brauchbare, ein HCV-Epitop des HCV-Antigens enthaltende Polypeptide herstellen k\u00f6nnen. Dass diese Ansicht unzutreffend sei und deshalb mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit die Berufungen der Beklagten zu 1. gegen die Urteile des Bundespatentgerichts Erfolg haben w\u00fcrden, kann der Senat nicht feststellen.<\/p>\n<p>Kann aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass die Annahme des Bundespatentgerichts sich als unrichtig erweisen werde, die Klagepatente I bis III offenbarten jeweils eine Lehre, die vom Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen des Priorit\u00e4tstages ohne unzumutbaren Aufwand nacharbeitbar sei, so kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Bundespatentgericht auch darin gefolgt werden kann, die im \u201eTaxol\u201c-Urteil des Bundesgerichtshofes (GRUR 2001, 813 ff. = BGHZ 147, 306 ff.) entwickelten Bedingungen f\u00fcr den patentrechtlichen Schutz eines allgemein beanspruchten Verfahrens (auch wenn die Beschreibung des Patents nur einen ausf\u00fchrbaren Weg offenbare und andere, am Priorit\u00e4tstage bekannte M\u00f6glichkeiten zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens versagten) seien auch im vorliegenden Fall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Ist damit den berechtigten Interessen der Kl\u00e4gerinnen an einer Durchsetzung ihrer Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus den Klagepatenten der Vorzug vor dem Interesse der Beklagten zu geben, nicht aus Patenten in Anspruch genommen zu werden, die sich m\u00f6glicherweise in den gegen sie anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen k\u00f6nnten, so war eine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits nicht anzuordnen.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert es nichts, dass nach der \u2013 insoweit auf den vorliegenden Fall anwendbaren \u2013 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der ZPO die M\u00f6glichkeiten einer Revision gegen das Urteil des Senats f\u00fcr die Beklagten gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Rechtslage deutlich eingeschr\u00e4nkt sind und der Senat, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, f\u00fcr eine Zulassung der Revision keinen Anlass sieht.<\/p>\n<p>Auch die Einschr\u00e4nkung der M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Revision der Beklagten, die gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senat immerhin Beschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen k\u00f6nnen (\u00a7 544 ZPO), rechtfertigt es nicht, in einem Falle, in dem \u2013 wie hier \u2013 keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Nichtigerkl\u00e4rung der Klagepatente besteht, den Interessen der Beklagten an einer Fortsetzung der patentverletzenden Handlungen den Vorrang vor den Interessen der Kl\u00e4gerinnen an einer Durchsetzung der ihnen aufgrund der Klagepatente zustehenden, ohnehin nur zeitlich befristeten Ausschlie\u00dflichkeitsrechte einzur\u00e4umen. Das gilt um so mehr, als den Beklagten f\u00fcr den Fall, dass die Klagepatente oder auch nur eines von ihnen rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden sollten, die M\u00f6glichkeit der Restitutionsklage (\u00a7 580 Nr. 6 ZPO) gegen das Urteil des Senats zur Verf\u00fcgung stehen d\u00fcrfte. Denn die \u2013 an sich Verwaltungsakte darstellenden \u2013 Klagepatente d\u00fcrften \u201eUrteilen\u201c im Sinne des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO gleichzustellen sein (vgl. dazu auch Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 580 Rdnr. 13 m.w.N.).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 515 Abs. 3 S. 1 ZPO a.F.; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) besteht kein Anlass, weil die gesetzlichen Voraussetzungen daf\u00fcr (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen: Weder hat die vorliegende Sache \u2013 als reine Einzelfallentscheidung \u2013 grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>Dass das Zwischenurteil des Senats vom 25. Januar 2001 nicht mit der Revision angefochten werden konnte, kann eine Zulassung der Revision gegen das vorliegende Urteil schon deswegen nicht rechtfertigen, weil die in dem Zwischenurteil des Senats erfolgte Zulassung der Klage\u00e4nderung als sachdienlich gem\u00e4\u00df \u00a7 268 ZPO \u00fcberhaupt unanfechtbar ist (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 2099; L\u00fcke in M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO, \u00a7 268 Rdnr. 13) und daher auch bei Zulassung der Revision gegen das vorliegende Urteil vom Bundesgerichtshof nicht nachgepr\u00fcft werden k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0206\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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