{"id":5108,"date":"2002-06-27T17:00:57","date_gmt":"2002-06-27T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5108"},"modified":"2016-05-26T13:37:57","modified_gmt":"2016-05-26T13:37:57","slug":"2-u-9299-staubsauger-saugrohr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5108","title":{"rendered":"2 U 92\/99 &#8211; Staubsauger-Saugrohr"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0148\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juni 2002, Az. 2 U 92\/99\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 16. M\u00e4rz 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der letzte Absatz des Urteilsausspruches zu I.1. wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; bei denen die Wandst\u00e4rke (a) der aus Polyethylen bestehenden Dichtungsh\u00fclse dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Au\u00dfen- und Innenrohr im wesentlichen gleich ist, ferner die radiale H\u00f6he (f) des St\u00fctzringes geringer ist als die Wandst\u00e4rke des Innenrohres und die Dichtungsh\u00fclse an ihrer Innenfl\u00e4che jeweils am unteren Ende von bahnartigen Materialverd\u00fcnnungen angeformte Rastnocken aufweist, welche in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen.&#8220;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 1.022.600 ? abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 1.022.600 \u20ac.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 17 721 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 1. Juni 1990 eingegangenen und am 5. Dezember 1991 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 8. Juli 1993.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Au\u00dfenrohr von jeweils zumindest \u00fcberwiegend kreisrundem Querschnitt, mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr angeordneten Dichtungsh\u00fclse, zu deren Befestigung der die Dichtungsh\u00fclse aufnehmende Bereich des Innenrohres querschnittsverengungsfrei ist, wobei die Dichtungsh\u00fclse eine kreisf\u00f6rmig umlaufende, an der Innenumfangsfl\u00e4che des Au\u00dfenrohres anliegende Dichtungslippe und einen gegen\u00fcber letzterer zur Stirnfl\u00e4che des Innenrohres axial zur\u00fcckverlagerten, zumindest teilumf\u00e4nglich innen angeformten, radial nach innen vorspringenden, die Stirnfl\u00e4che des Innenrohres \u00fcbergreifenden St\u00fctzring aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Wandst\u00e4rke (a) der aus Polyamid bestehenden Dichtungsh\u00fclse (10) dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Au\u00dfen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen gleich ist, dass die radiale H\u00f6he (f) des St\u00fctzringes (17) geringer ist als die Wandst\u00e4rke des Innenrohres (23) und dass die Dichtungsh\u00fclse (10) an ihrer Innenfl\u00e4che (13) jeweils von einer fensterartigen Materialverd\u00fcnnung (12) umgebene, angeformte federnde Rastmittel (14) aufweist, welche in Rastaussparungen (30) des Innenrohres (23) eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres (23) freilassen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 einen Axialschnitt durch eine Dichtungsh\u00fclse, Figur 2 eine Teilansicht der Dichtungsh\u00fclse gem\u00e4\u00df dem mit II bezeichneten Ansichtspfeil in Figur 1, Figur 3 eine Draufsicht auf eine Dichtungsh\u00fclse und Figur 4 den Dichtungsbereich eines Staubsauger-Teleskoprohres:<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) hat im April 1999 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht mit Urteil vom 21. September 2000 abgewiesen hat. \u00dcber die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre, die eine Dichtungsh\u00fclse aus Polyethylen (PE-LD) aufweisen und wegen deren genauer Beschaffenheit auf das von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 6 \u00fcberreichte Muster sowie auf die von den Beklagten als Anl. B 3 bis B 10 vorgelegten Zeichnungen Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Das angegriffene Staubsauger-Saugrohr der Beklagten mache wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen des Klagepatents Ge-brauch, und zwar auch, soweit dieses als Material der Dichtungsh\u00fclse Polyamid nenne, weil der Fachmann diese Bezeichnung im Sinne von &#8222;polymerer Kunststoff&#8220; verstehe. Jedenfalls aber sei das genannte Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei entgegen der Lehre des Klagepatents die Wandst\u00e4rke der Dichtungsh\u00fclse dem radialen Passungsspiel zwischen Au\u00dfen- und Innenrohr nicht im wesentlichen gleich, sondern bleibe \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil der H\u00fclse deutlich dahinter zur\u00fcck; auch unterscheide sich die Dichtungsh\u00fclse dadurch wesentlich von der Lehre des Klagepatents, dass sie nicht aus Polyamid bestehe, welches das Klagepatent wegen seiner besonderen Eigenschaften bewusst vorschreibe, sondern aus dem ganz andere Eigenschaften aufweisenden Polyethylen. Schlie\u00dflich ragten die Rastnasen der H\u00fclse bis in das Innere des Innenrohres hinein, das damit nicht querschnittsverengungsfrei sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, im wesentlichen den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin folgend,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>teleskopierbare Rohre zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr, mit einem Innenrohr und mit einem Au\u00dfenrohr von jeweils zumindest \u00fcberwiegend kreisrundem Querschnitt, mit einer endseitig des Innenrohres an diesem im Zwischenraum zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr angeordneten Dichtungsh\u00fclse, zu deren Befestigung der die Dichtungsh\u00fclse aufnehmende Bereich des Innenrohres querschnittsverengungsfrei ist, wobei die Dichtungsh\u00fclse eine kreisf\u00f6rmig umlaufende, an der Innenumfangsfl\u00e4che des Au\u00dfenrohres anliegende Dichtungslippe und einen gegen\u00fcber letzterer zur Stirnfl\u00e4che des Innenrohres axial zur\u00fcckverlagerten, zumindest teilumf\u00e4nglich innen angeformten, radial nach innen vorspringenden, die Stirnfl\u00e4che des Innenrohres \u00fcbergreifenden St\u00fctzring aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Wandst\u00e4rke (a) der aus Polyethylen bestehenden Dichtungsh\u00fclse dem radialen Passungsspiel (S) zwischen Au\u00dfen- und Innenrohr im wesentlichen gleich ist, ferner die radiale H\u00f6he (f) des St\u00fctzringes geringer ist als die Wandst\u00e4rke des Innenrohres und die Dichtungsh\u00fclse an ihrer Innenfl\u00e4che jeweils von einer fensterartigen Materialverd\u00fcnnung umgebene, angeformte federnde Rastmittel aufweist, welche in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen und hierbei den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Januar 1992 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai<br \/>\n1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in<br \/>\nden bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke;<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die<br \/>\nAngaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 8. August 1993 zu machen seien;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der nicht<br \/>\ngewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin<br \/>\neinem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit<br \/>\nverpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Be-<br \/>\nklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Ab-<br \/>\nnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Januar 1992 bis zum 7. August 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungsverpflichtung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. August 1993 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 16. M\u00e4rz 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen und hilfsweise darum bitten, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber den Bestand des Klagepatents auszusetzen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels und des Aussetzungsantrages bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten zus\u00e4tzlich geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die keinesfalls wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, w\u00e4re am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ihrerseits mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik, vor allem die DE-OS 28 29 839 (Anl. Ax 11) nicht patentf\u00e4hig gewesen, so dass sie auch nicht als Verletzung des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19. Oktober 2000 (Bl. 235-240 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. em. Dr. Dr. P4xx vom 20. November 2001 sowie auf die Niederschrift vom 23. Mai 2002 \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung des Gutachtens durch den Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 356-375 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Der Senat hat lediglich den Unterlassungsausspruch des landgerichtlichen Urteils geringf\u00fcgig umformuliert, um ihn genauer an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Staubsauger-Saugrohr mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Teleskopierbares Rohr zur Verwendung als Staubsauger-Saugrohr,<\/p>\n<p>2. mit einem Innenrohr (23) und mit einem Au\u00dfenrohr (25) von jeweils zu-<br \/>\nmindest \u00fcberwiegend kreisrundem Querschnitt,<\/p>\n<p>3. mit einer endseitig des Innenrohres (23) an diesem im Zwischenraum<br \/>\nzwischen Innen- (23) und Au\u00dfenrohr (25) angeordneten Dichtungsh\u00fclse<br \/>\n(10),<\/p>\n<p>4. zu deren Befestigung der die Dichtungsh\u00fclse (10) aufnehmende Bereich<br \/>\ndes Innenrohres (23) querschnittsverengungsfrei ist,<\/p>\n<p>5. wobei die Dichtungsh\u00fclse (10) eine kreisf\u00f6rmig umlaufende, an der<br \/>\nInnenumfangsfl\u00e4che (29) des Au\u00dfenrohres (25) anliegende Dichtungs-<br \/>\nlippe (19)<\/p>\n<p>6. und einen gegen\u00fcber letzterer zur Stirnfl\u00e4che (24) des Innenrohres (23)<br \/>\naxial zur\u00fcckverlagerten St\u00fctzring (17) aufweist,<\/p>\n<p>7. der St\u00fctzring (17) zumindest teilumf\u00e4nglich innen an der Dichtungs-<br \/>\nh\u00fclse (10) angeformt ist und radial nach innen vorspringt, die Stirn-<br \/>\nfl\u00e4che (24) des Innenrohres (23) \u00fcbergreifend.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 6-23) ausf\u00fchrt, ist ein derartiges, allerdings nicht als Staubsauger-Saugrohr, sondern als Teleskoprohr f\u00fcr Teleskopfederungen oder hydraulische Sto\u00dfd\u00e4mpfer verwendetes Rohr aus den im Zusammenhang stehenden deutschen Patentschriften 9 28 615 (Anl. K 3) und 9 16 250 (Anl. K 2) bekannt; die n\u00e4here Ausgestaltung des Rohres ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung in der zuletzt genannten Patentschrift:<\/p>\n<p>Bei diesem Rohr ist an einer die Abdichtung zwischen dem Innen- und dem Au\u00dfenrohr bewirkenden Dichtlippe (1) ein mit einer in radialer Richtung eingezogenen Sitzfl\u00e4che (2) versehener Haltering befestigt, dessen zylindrischer Teil (4) auf der Au\u00dfenfl\u00e4che (5) des Innenrohres (6) so angeordnet ist, dass die Sitzfl\u00e4che (2) des Halterings den Ringteil (8) der Dichtung gegen die Unterkante des Innenrohres (6) presst. Bei Teleskoprohren der dort gezeigten Art sind zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr freie Ringr\u00e4ume erforderlich, die zur Aufnahme von Hydraulik\u00f6l dienen; das f\u00fchrt dazu, dass der Innenquerschnitt des Innenrohres deutlich kleiner ist als der des Au\u00dfenrohres, was nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift dann, wenn man eine solche Rohrausgestaltung auch bei Staubsauger-Saugrohren verwenden w\u00fcrde, eine deutliche Verringerung der Saugleistung zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt weiter (Spalte 1 Zeilen 24-31) ein Staubsauger-Saugrohr gem\u00e4\u00df der DE-PS 26 18 065 (die entsprechende Auslegeschrift hat die Kl\u00e4gerin als Anl. K 4 zur Klageschrift vorgelegt), bei dem eine Dichtungsh\u00fclse (10) in einem eingezogenen Bereich (13) des Innenrohres (11) au\u00dfen fest angeordnet ist, wie sich aus der nachstehenden Figur 1 dieser Schrift ergibt:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, bei ihm m\u00fcsse zur Herstellung des eingezogenen Bereiches des Innenrohres eine kostenaufwendige, relativ gro\u00dfe Verformungsarbeit aufgebracht werden, auch f\u00fchre dieser eingezogene Bereich des Innenrohres zu Saugleistungsverlusten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 32 &#8211; 44) noch auf ein aus einer offenkundigen Vorbenutzung bekanntes Staubsauger-Saugrohr ein (die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass es sich dabei um ein Staubsauger-Saugrohr der Firma P5xxxxx mit einem aus Polyamid bestehenden sogenannten &#8222;Dust-Ring&#8220; gem\u00e4\u00df der von den Beklagten als Anl. B 14 vorgelegten Zeichnung handelt; von dem vorbenutzten Rohr haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht Muster \u00fcberreicht); bei diesem Rohr ist an der Innenmantelfl\u00e4che des Innenrohres eine Dichtungsh\u00fclse (&#8222;Dust-Ring&#8220;) verrastet, deren aus dem Innenrohr herausragendes Teil eine derartige Durchmessererweiterung aufweist, dass der Ringraum zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr abgedichtet wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt es nachteilig, dass bei diesem Teleskoprohr die an der Innenmantelfl\u00e4che des Innenrohres angeordnete Dichtungsh\u00fclse eine Querschnittsverengung bewirke, die zu erheblichen Saugleistungsverlusten f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 48-53) bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, ausgehend von dem vorstehend genannten Stand der Technik ein mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Aufwand herstellbares teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr zu schaffen, welches im Vergleich zum Bekannten die vorerw\u00e4hnten Saugleistungsverluste v\u00f6llig eliminiere.<\/p>\n<p>Das so umschriebene technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch eine Vorrichtung, die au\u00dfer den oben genannten Merkmalen 1 bis 7 folgende weitere Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>8. Die Wandst\u00e4rke (a) der Dichtungsh\u00fclse (10) ist dem radialen Passungs-<br \/>\nspiel (S) zwischen Au\u00dfen- (25) und Innenrohr (23) im wesentlichen<br \/>\ngleich;<\/p>\n<p>9. die Dichtungsh\u00fclse (10) besteht aus Polyamid;<\/p>\n<p>10. die radiale H\u00f6he (f) des St\u00fctzringes (17) ist geringer als die Wand-<br \/>\nst\u00e4rke des Innenrohres (23);<\/p>\n<p>11. die Dichtungsh\u00fclse (10) weist an ihrer Innenfl\u00e4che (13) jeweils von<br \/>\neiner fensterartigen Materialverd\u00fcnnung umgebene Rastmittel (14)<br \/>\nauf;<\/p>\n<p>12. die federnden Rastmittel (14) greifen in Rastaussparungen (30) des<br \/>\nInnenrohres (23) ein;<\/p>\n<p>13. die Rastmittel (14) lassen den freien Querschnitt des Innenrohres frei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 21) hebt hervor: Dadurch, dass die das Innenrohr au\u00dfen umgebende und dort befestigte Dichtungsh\u00fclse eine Werkstoffdicke habe, die gerade dem normalen Passungsspiel zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr entspreche, womit sie wesentlich d\u00fcnner als beim Stand der Technik ausgebildet sei, werde nicht nur die dort notwendigerweise vorhandene \u2013 gegebenenfalls auch noch einen zus\u00e4tzlichen Aufwand an bildsamer Verformung erfordernde \u2013 Querschnittsverringerung des Innenrohres samt den damit einhergehenden Saugverlusten ausgeschaltet, sondern zugleich Material (f\u00fcr die Dichtungsh\u00fclse) eingespart. Bei gleichzeitig optimaler Dichtung zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr durch die Dichtungslippe werde mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Teleskoprohr eine Saugleistungsverbesserung von mehr als 10 % erzielt. Die an der Innenumfangsfl\u00e4che der Dichtungsh\u00fclse angeformten, in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifenden Rastmittel, die wegen ihrer in ihrem Bereich vorgesehenen Materialverd\u00fcnnung federnd zur\u00fcckweichen k\u00f6nnten, bewirkten eine genaue und dauerhafte Befestigung der Dichtungsh\u00fclse am Innenrohr; sie seien auf vorteilhafte Weise so dimensioniert, dass sie im Rastzustand nicht in den freien Querschnitt des Innenrohres hineinragten und auch keinen zus\u00e4tzlichen Ringraum zwischen der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che des Innenrohres und der Innenmantelfl\u00e4che des Au\u00dfenrohres beanspruchten.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bed\u00fcrfen aus der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung die Merkmale 8, 9, 11 und 13 n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Merkmal 8 will erreichen, dass die Dichtungsh\u00fclse in dem Raum zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr Platz findet, ohne dass es dazu eines Innenrohres bedarf, das (insgesamt oder auch nur in einem einzelnen, eingezogenen Bereich) einen deutlich geringeren Durchmesser als das Au\u00dfenrohr hat, dass es vielmehr ausreicht, die \u2013 unvermeidbare \u2013 Differenz der Rohrdurchmesser nur so gro\u00df zu machen, wie sie sein muss, um sicherzustellen, dass sich die Rohre \u2013 die als Massenartikel ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Aufwand hergestellt werden sollen und daher in ihren Abmessungen, auch hinsichtlich der &#8222;Rundheit&#8220; ihres Querschnitts, gewisse, nicht ganz unerhebliche Toleranzen haben \u2013 problemlos gegeneinander verschieben lassen. Diese Differenz, die nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (Seite 8 f. der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 363 f. GA) einen Ringspalt zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr von durchschnittlich etwas weniger als 1 mm ergibt, bezeichnet die Klagepatentschrift als &#8222;radiales Passungsspiel zwischen Au\u00dfen- und Innenrohr&#8220;.<\/p>\n<p>Die innerhalb des genannten Ringspalts befindliche Dichtungsh\u00fclse darf die Verschieblichkeit der Rohre nicht beeintr\u00e4chtigen, was sie nur kann, wenn ihre Wandst\u00e4rke nicht nur nicht gr\u00f6\u00dfer ist als die Breite des Ringspaltes, sondern verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig deutlich dahinter zur\u00fcckbleibt, da anderenfalls, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige sowohl auf den Seiten 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 seines schriftlichen Gutachtens als auch bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (vgl. Seiten 3 und 4 der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 358 f. GA) \u00fcberzeugend dargelegt hat, ein Klemmen der Rohre (&#8222;Schraubzwingen-Effekt&#8220;) zu bef\u00fcrchten w\u00e4re. Die H\u00fclse selbst dient daher nicht der F\u00fchrung der Rohre, mit welcher sich das Klagepatent nicht befasst, sondern soll nur entsprechend ihrer Bezeichnung im Klagepatent eine Dichtungsh\u00fclse sein, wobei die Dichtwirkung allein durch die gem\u00e4\u00df Merkmal 5 an der Umfangsfl\u00e4che des Au\u00dfenrohres anliegende Dichtungslippe, nicht auch durch die Wand der Dichtungsh\u00fclse erreicht werden soll. Auch das hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt (vgl. Seite 5 und Seite 13 der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 360 und 368 GA), so dass der Senat ihm folgt.<\/p>\n<p>Die Wand der Dichtungsh\u00fclse, also ihr eigentlicher K\u00f6rper, hat nur die Funktion, die an ihrem einen Ende befindliche Dichtungslippe und au\u00dferdem die der genauen und dauerhaften Befestigung der Dichtungsh\u00fclse am Innenrohr dienenden Rastmittel (vgl. die Merkmale 11 und 12) sowie den St\u00fctzring (vgl. Merkmal 6) sicher zu tragen. Auch dann, wenn die Wanddicke der Dichtungsh\u00fclse nur so gro\u00df ist, wie es zur Erf\u00fcllung der genannten Funktionen erforderlich ist (dazu muss sie nach den plausiblen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung, vgl. Seite 9 der Niederschrift = Bl. 364 GA, mindestens etwa 0,5 mm betragen), f\u00fcllt sie nach dem Sinngehalt des Klagepatents den schmalen Ringspalt zwischen den Rohren &#8222;im wesentlichen&#8220; aus, ihre Wandst\u00e4rke ist also bereits dann, wie es Merkmal 8 nennt, &#8222;dem radialen Passungsspiel zwischen Au\u00dfen- und Innenrohr im wesentlichen gleich&#8220;.<\/p>\n<p>Wenn Merkmal 9 davon spricht, die Dichtungsh\u00fclse solle aus Polyamid bestehen<br \/>\n&#8211; ohne dass sich daf\u00fcr in der Beschreibung irgendeine Erkl\u00e4rung findet -, liegt darin nach dem Verst\u00e4ndnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns keine eindeutige Anweisung, und zwar schon deshalb nicht, weil der Durchschnittsfachmann wei\u00df, dass &#8222;Polyamid&#8220; eine Werkstoffgruppe mit einem f\u00fcr Kunststoffe h\u00f6heren Festigkeitsniveau bezeichnet, wobei die jeweiligen Werkstoffe durchaus unterschiedliche Festigkeits- und Elastizit\u00e4tswerte aufweisen, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 4-6 seines schriftlichen Gutachtens eingehend dargelegt hat. Da auch die Beklagten gegen die Richtigkeit dieser Ausf\u00fchrungen keine Bedenken erhoben haben, kann der Senat auf sie verweisen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass er nach der Lehre des Klagepatents ein solches Polyamid ausw\u00e4hlen soll, das den Anforderungen gen\u00fcgt, die bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohr an die Dichtungsh\u00fclse gestellt werden. Die H\u00fclse soll einerseits eine hinreichende Festigkeit und Formbest\u00e4ndigkeit aufweisen, damit sie durch den St\u00fctzring (Merkmal 6) und die Rastmittel (Merkmale 11 und 12) genau und dauerhaft am Innenrohr befestigt werden kann; sie muss des weiteren gute Gleiteigenschaften haben, damit sich trotz des f\u00fcr eine ausreichende Dichtwirkung erforderlichen festen Anliegens der Dichtlippe an der Innenwand des Au\u00dfenrohres die Rohre ohne gro\u00dfen Kraftaufwand gegeneinander verschieben lassen, wobei das Material der H\u00fclse auch gen\u00fcgend abriebsfest sein muss, damit diese sich durch die beim Verschieben der Rohre entstehende Reibung nicht zu schnell abnutzt (wobei der Durchschnittsfachmann allerdings sieht, dass bei einem teleskopierbaren Staubsauger-Saugrohr im Laufe seiner gesamten Benutzungszeit nur mit relativ wenigen und dazu noch eher geringen Verschiebungen der Rohre gegeneinander zu rechnen ist). Schlie\u00dflich muss der f\u00fcr die H\u00fclse verwendete Kunststoff aber auch gen\u00fcgend elastisch sein, damit ein sicheres und dichtes Anliegen der Dichtlippe an der Innenwand des Au\u00dfenrohres gew\u00e4hrleistet ist. Eine gewisse Elastizit\u00e4t des Kunststoffes ist des weiteren deshalb erforderlich, weil die Rastmittel (Merkmale 11 und 12) beim Aufschieben der H\u00fclse auf das Innenrohr zun\u00e4chst ausweichen und dann (federnd) nach innen in die Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der \u2013 nur auf den ersten Blick eindeutig erscheinende \u2013 Wortlaut des Merk-<br \/>\nmals 9 verlangt also vom Durchschnittsfachmann auch bei der Verwendung von &#8222;Polyamid&#8220; f\u00fcr die Dichtungsh\u00fclse durchaus eingehende \u00dcberlegungen, um zu erkennen, welchen genauen Kunststoff er w\u00e4hlen soll. All das hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt (vgl. Seiten 18 und 19 seines schriftlichen Gutachtens), so dass der Senat ihm folgt.<\/p>\n<p>Merkmal 11 lehrt Rastmittel, die nach dem Aufschieben der Dichtungsh\u00fclse auf das Innenrohr (wobei sie nach au\u00dfen ausweichen m\u00fcssen, was durch das Au\u00dfenrohr zu diesem Zeitpunkt nicht behindert wird, weil dieses Rohr erst nach der Montage der Dichtungsh\u00fclse auf das Innenrohr aufgeschoben wird) nach innen in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen sollen, um so \u2013 zusammen mit dem St\u00fctzring gem\u00e4\u00df Merkmal 6 \u2013 die Dichtungsh\u00fclse in axialer Richtung festzulegen, so dass sie auch bei einem Verschieben der Rohre ihren Platz am Ende des Innenrohres zuverl\u00e4ssig beibeh\u00e4lt. Die Rastmittel m\u00fcssen deshalb, wie es Merkmal 12 nennt, &#8222;federnd&#8220; sein. Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, werden solche federnden Hin- und Herbewegungen der Rastmittel erleichtert, wenn diese, wie es in Merkmal 11 weiter hei\u00dft, von einer fensterartigen Materialverd\u00fcnnung umgeben sind, wenn also die H\u00fclsenwand in der N\u00e4he des der &#8222;Wurzel&#8220; (so der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 6 der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 361 GA) gegen\u00fcberliegenden Teiles der Rastmittel sowie rechts und links von ihnen d\u00fcnner ist und deshalb einer Bewegung der Rastmittel senkrecht zur H\u00fclsenwand weniger Widerstand entgegensetzt. Einer solchen Erleichterung von Bewegungen der Rastmittel bedarf es, wie der Durchschnittsfachmann sieht, besonders dann, wenn die H\u00fclse aus Polyamid, also aus einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steifen Material besteht. Einen anderen Zweck, als die federnden Bewegungen der Rastmittel zu erleichtern oder gar erst zu erm\u00f6glichen, soll die fensterartige, die Rastmittel umgebende Materialverd\u00fcnnung patentgem\u00e4\u00df nicht erreichen.<\/p>\n<p>Wenn Merkmal 13 davon spricht, die \u2013 gem\u00e4\u00df Merkmal 12 in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifenden \u2013 Rastmittel sollten den freien Querschnitt des Innenrohres freilassen, so bedeutet das nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns nur, dass die Rastmittel den Querschnitt des Innenrohres in ihrem Bereich nicht so stark verengen sollen, dass es dadurch zu Saugleistungsverlusten kommen kann, die das Klagepatent ja gerade vermeiden will. Dass die Rastmittel im eingerasteten Zustand nicht einmal um Bruchteile von Millimetern \u00fcber die Innenwandfl\u00e4che des Innenrohres hinausragen d\u00fcrften \u2013 obwohl das offensichtlich die Saugleistung des Staubsaugers nicht messbar beeintr\u00e4chtigen kann -, etwa deshalb, weil dann irgendwelche vom Staubsauger aufgesaugten Teile wie Flusen, Haare oder dergleichen daran haften bleiben k\u00f6nnten, besagt das Merkmal 13 nicht. Denn von der zuletzt genannten &#8222;Gefahr&#8220; ist in der Beschreibung des Klagepatents nirgendwo die Rede.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 bis 7 offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>Das Merkmal 8 mit seinem aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter I. ersichtlichen Inhalt ist entgegen der Ansicht der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht; unstreitig betr\u00e4gt die Wandst\u00e4rke der Dichtungsh\u00fclse \u00fcberall mindestens etwa 0,62 bis 0,63 mm, also etwa zwei Drittel der Breite des Ringspaltes zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr (von etwa 0,95 mm) und ist damit im Sinne des Klagepatents dem radialen Passungsspiel zwischen Au\u00dfen- und Innenrohr im wesentlichen gleich.<\/p>\n<p>Zwar ist Merkmal 9 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die Dichtungsh\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus Polyamid, sondern aus Polyethylen (PE-LD) besteht.<\/p>\n<p>Diese Abweichung vom Wortsinn des Merkmals 9 f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Eine gesch\u00fctzte Erfindung wird n\u00e4mlich auch dann benutzt, wenn die zu beurteilende Ausf\u00fchrungsform abgewandelte Mittel aufweist, die den patentgem\u00e4\u00df gelehrten Mitteln jedenfalls im wesentlichen gleichwirkend sind und die der Durchschnittsfachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse mit Hilfe von \u00dcberlegungen auffinden kann, die an den Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I; BGH, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2000, 105, 106 \u2013 Bratgeschirr).<\/p>\n<p>Bei der Beantwortung der Frage, ob bei der jeweils zu beurteilenden Ausf\u00fchrungsform ein solcher Fall vorliegt, ist allerdings auch das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt des angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit zu beachten. Kann der fachm\u00e4nnische Leser der Patentschrift annehmen, der Patentanmelder habe mit den von ihm bei der Anspruchsformulierung gew\u00e4hlten Begriffen, deren Bedeutung im Wege der Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Patentschrift zu ermitteln ist, alles das niedergelegt, wof\u00fcr er Schutz begehrt, so fallen Ausf\u00fchrungsformen, welche abgewandelte, mit Merkmalen des Patentanspruchs gleichwirkende Mittel aufweisen, die der Fachmann zwar an sich mit Hilfe seiner Fachkenntnis als gleichwirkend auffinden kann, aber nur mit Hilfe von \u00dcberlegungen, die gerade nicht am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, nicht in den Schutzbereich des Patents (vgl. dazu die soeben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in GRUR 2002).<\/p>\n<p>Dieser Gesichtspunkt steht einer Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrer Dichtungsh\u00fclse aus PE-LD nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie oben unter I. ausgef\u00fchrt, bezeichnet das im Klagepatent als Material f\u00fcr die Dichtungsh\u00fclse genannte Polyamid schon von seinem Wortlaut her keinen ganz bestimmten Kunststoff, sondern nur eine Gruppe von Kunststoffen mit durchaus unterschiedlichen Eigenschaften, so dass der Durchschnittsfachmann in jedem Fall weitere \u00dcberlegungen anstellen muss, um den f\u00fcr die Zwecke der Erfindung konkret geeigneten Kunststoff auszuw\u00e4hlen. Da der Durchschnittsfachmann erkennt, dass die Dichtungsh\u00fclse u.a. eine hinreichende Elastizit\u00e4t aufweisen muss, er also jedenfalls keinen besonders steifen Kunststoff verwenden darf, und da die Klagepatentschrift mit keinem Wort sagt, warum der Patentanspruch 1 als Material der Dichtungsh\u00fclse gerade Polyamid nennt, wird der Durchschnittsfachmann nicht annehmen, es komme der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung gerade auf den eher steifen Kunststoff Polyamid an \u2013 der nach der Lehre des Patents jedenfalls geeignet ist -, w\u00e4hrend f\u00fcr etwas weichere Kunststoffe wie z.B. Polyethylene, die vielfach als Material f\u00fcr Dichtungen eingesetzt werden, kein Schutz begehrt werden solle.<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 18-21 seines schriftlichen Gutachtens \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt und bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (vgl. Seiten 14 ff. der Niederschrift vom 23. Mai 2002, Bl. 369 ff. GA) bekr\u00e4ftigt hat, so dass der Senat ihm folgt, ist das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Material der Dichtungsh\u00fclse verwendete PE-LD denjenigen patentgem\u00e4\u00df in Betracht kommenden Polyamiden, die die f\u00fcr die Zwecke der Erfindung erforderlichen Eigenschaften haben, gleichwirkend, und der Durchschnittsfachmann konnte es mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund der von ihm ohnehin anzustellenden, an der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung orientierten<br \/>\n\u00dcberlegungen auffinden. F\u00fcr die Wahl von PE-LD als Werkstoff sprach dabei besonders auch der Umstand, dass PE-LD bei ausreichender Steifigkeit eine Elastizit\u00e4t aufweist, die nicht nur eine gute Abdichtung durch die Dichtungslippe garantiert, sondern auch eine problemlose Montage der Dichtungsh\u00fclse erm\u00f6glicht, weil die Rastnocken bereits aufgrund der allgemeinen Elastizit\u00e4t des Werkstoffes PE-LD w\u00e4hrend des Aufschiebens der Dichtungsh\u00fclse auf das Innenrohr nach au\u00dfen ausweichen und dann \u2013 federnd \u2013 in die Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist das Merkmal 10. Dies ist nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass es keiner weiteren Begr\u00fcndung bedarf.<\/p>\n<p>Merkmal 11 ist nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, weil die Dichtungsh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar (bahnartige) Materialverd\u00fcnnungen aufweist, die sich oberhalb der beiden an die Dichtungsh\u00fclse angeformten Rastnocken befinden, diese Materialverd\u00fcnnungen die Rastnocken aber nicht fensterartig umgeben. Denn das w\u00e4re, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu I. ergibt, nur der Fall, wenn die Materialverd\u00fcnnungen sowohl an dem der &#8222;Wurzel&#8220; der Rastnocken gegen\u00fcberliegenden Teil als auch zu beiden Seiten der Rastnocken vorhanden w\u00e4ren, was sie aber nicht sind. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung (vgl. Seite 6 der Niederschrift, Bl. 361 GA) plausibel dargelegt hat, so dass der Senat ihm folgt, werden durch die bahnartigen Materialverd\u00fcnnungen die bei der Montage der Dichtungsh\u00fclse erforderlichen Bewegungen der Rastmittel senkrecht zur H\u00fclsenwand jedenfalls nicht in nennenswertem Ma\u00dfe erleichtert. Das Merkmal 11 ist aber \u00e4quivalent erf\u00fcllt, wobei das Ersatzmittel f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen, die Rastmittel fensterartig umgebenden Materialverd\u00fcnnungen darin besteht, dass als Material der Dichtungsh\u00fclse statt Polyamid Polyethylen (PE-LD) verwendet worden ist, welches von sich aus so elastisch ist, dass es die genannten Bewegungen der Rastmittel ohne weiteres, also auch ohne Materialverd\u00fcnnungen erm\u00f6glicht, die die Rastmittel fensterartig umgeben. Mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ist daher die \u00e4quivalente Benutzung des Merkmals 11 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus den gleichen Gr\u00fcnden zu bejahen, die der Senat bereits zu Merkmal 9 (das, wie auch die Beklagten nicht bezweifeln, vgl. z.B. Seite 2 oben ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 11. Juni 2002, Bl. 379 GA, in engem Zusammenhang mit Merkmal 11 steht) dargelegt hat.<\/p>\n<p>Angesichts dessen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df erforderliche &#8222;federnde&#8220; Beweglichkeit der Rastmittel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits durch die Wahl des Werkstoffes Polyethylen (PE-LD) erzielt wird, die Rastmittel deshalb auch hier &#8222;federnd&#8220; im Sinne des Klagepatents sind, wird das Merkmal 12 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Rastmittel in Rastaussparungen des Innenrohres eingreifen. Dass sie im eingerasteten Zustand durch die Aussparungen hindurchgreifen und um eine winzige Kleinigkeit \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Innenwandung hinausragen, \u00e4ndert nichts daran, dass sie in der vom Klagepatent gelehrten Weise in die Rastaussparungen &#8222;eingreifen&#8220;.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 13 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, auch wenn dort die Rastmittel um Bruchteile von Millimetern \u00fcber die Innenmantelfl\u00e4che des Innenrohres hinausragen. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die obigen Ausf\u00fchrungen (unter I.) zum Merkmal 13.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen nicht mit Erfolg einwenden, die nicht wortsinngem\u00e4\u00df vom Klagepatent Gebrauch machende angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle ungeachtet der Ausf\u00fchrungen unter II. dieses Urteils jedenfalls deshalb keine Patentverletzung dar, weil sie ihrerseits am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik nicht patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4re (sogenannter &#8222;Formstein&#8220;-Einwand, vgl. dazu BGH, GRUR 1986, 803 ff &#8211; Formstein).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass auch nach dem Vortrag der Beklagten der Mangel der Patentf\u00e4higkeit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gerade durch die Abweichungen vom Wortsinn der Merkmale 9 und 11 begr\u00fcndet werden soll, was aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1997, 454, 457 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung) erforderlich w\u00e4re, um den &#8222;Formstein&#8220;-Einwand geltend machen zu k\u00f6nnen, ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch den von den Beklagten genannten Stand der Technik, insbesondere auch die DE-OS 28 29 839 (Anl. Ax 11), weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch auch nur nahegelegt. Denn keine der Entgegenhaltungen zeigt ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, bei dem die Dichtungsh\u00fclse in dem ohnehin erforderlichen schmalen Spalt zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr angebracht ist. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. em. Dr. Dr. P4xx auf den Seiten 23 und 24 seines schriftlichen Gutachtens zutreffend hervorgehoben hat (ebenso auch der vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent beauftragte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. F4xxxxxxx, vgl. Seite 6 seines von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 14 \u00fcberreichten Gutachtens vom 13. M\u00e4rz 2002), zeigt die DE-OS 28 29 938 kein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr, d.h. ein solches, das mehrere, durch die Stellung der beiden Rohre zueinander definierte Arbeitsstellungen zul\u00e4sst. Vielmehr sieht das dort gezeigte Rohr nur eine einzige Arbeitsstellung vor, die dann erreicht ist, wenn das am Innenrohr angebrachte federnde Sicherungsglied (11) mit seinem freien Ende (19) in die \u00d6ffnung (21) des Au\u00dfenrohres eingerastet ist. Das Au\u00dfenrohr ist in dem Bereich, in den das Innenrohr eingeschoben wird, nach au\u00dfen erweitert, so dass nach dem Einschieben des Innenrohres bis in die Arbeitsstellung das aus beiden Rohren bestehende Staubsauger-Saugrohr \u00fcberall den gleichen Innendurchmesser hat. Die sowohl vom Klagepatent als auch von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gel\u00f6sten Probleme, die sich gerade wegen der Teleskopierbarkeit der Rohre ergeben, tauchen daher bei dem in der DE-OS 28 29 938 gezeigten Rohr gar nicht auf.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dass und warum angesichts der gegebenen Patentverletzung der Kl\u00e4gerin die vom Landgericht zugesprochenen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen, wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Entsch\u00e4digung und auf Schadensersatz zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung klagen kann, hat das Landgericht in Abschnitt III. seines Urteils im einzelnen ausgef\u00fchrt, ohne dass die Beklagten diese \u2013 zutreffenden \u2013 Ausf\u00fchrungen besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug -; Senat, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Das ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik im Erteilungsverfahren oder im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht bereits gew\u00fcrdigt worden ist und den dort t\u00e4tigen sachkundigen Stellen keinen Anlass gegeben hat, die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des in Rede stehenden Schutzrechts in Zweifel zu ziehen (vgl. die soeben genannten Fundstellen).<\/p>\n<p>So ist es auch vorliegend: Das Bundespatentgericht hat unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Standes der Technik die Nichtigkeitsklage abgewiesen; f\u00fcr die Richtigkeit seiner Entscheidung spricht auch der Inhalt des im Verfahren \u00fcber die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom Bundesgerichtshof eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Soweit der dortige Gutachter angenommen hat, das Klagepatent sei mit seinem geltenden Anspruch 1 gegen\u00fcber den Ursprungsunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), hat er \u00fcbersehen, dass es daf\u00fcr nicht auf einen Vergleich des geltenden Patentanspruchs mit der vom Anmelder urspr\u00fcnglich gew\u00e4hlten Anspruchsfassung ankommt, sondern allein darauf, ob bereits der Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen die mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs umschriebene Erfindung offenbart hat, was vorliegend der Fall war, so dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht angenommen werden kann.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die Frage, ob der Schutzbereich des Klagepatents auch eine Ausf\u00fchrungsform mit einer aus Polyethylen bestehenden Dichtungsh\u00fclse erfasst, obwohl der Wortlaut des Patentanspruchs nur von Polyamid, also einer anderen Kunststoffgruppe, spricht, von rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0148\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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