{"id":5106,"date":"2002-10-31T17:00:42","date_gmt":"2002-10-31T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5106"},"modified":"2016-05-26T13:36:49","modified_gmt":"2016-05-26T13:36:49","slug":"2-u-9199-abgasreinigung-von-oxidationsprozessen-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5106","title":{"rendered":"2 U 91\/99 &#8211; Abgasreinigung von Oxidationsprozessen (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0147\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Oktober 2002, Az. 2 U 91\/99\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Kl\u00e4gers das Teilurteil der 4. Zivilkammer der Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. M\u00e4rz 1999 teilweise abge\u00e4ndert und die Beklagte verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 24. November 1993 in ihren in- und ausl\u00e4ndischen Werken ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation in einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage mit den nachfolgenden Merkmalen angewandt hat:<\/p>\n<p>1. Der Abgasstrom (ca. 98,5 % Stickstoff, Rest Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100\u00b0 C auf 30\u00b0 C vorgek\u00fchlt (Reinigungsstufe 1) und auf einen h\u00f6chstm\u00f6glichen Gegendruck zwischenentspannt, wobei der wasserges\u00e4ttigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegen\u00fcber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.<br \/>\n2. In einer zweistufigen reinen W\u00e4rmetauscher-K\u00e4lteanlage (Reinigungsstufe 2) wird das Abgas in einer ersten Stufe (Vork\u00fchler) auf 17\u00b0 C und in einer zweiten Stufe (Tiefk\u00fchler) unter 0\u00b0 C , abh\u00e4ngig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, abgek\u00fchlt, wobei das auf unter 0\u00b0 C abgek\u00fchlte (tiefgek\u00fchlte) Abgas seine K\u00e4lteenergie im Vork\u00fchler an den u.a. mit Was-<br \/>\nser ges\u00e4ttigten Abgasstrom abgibt und dabei wieder auf 19\u00b0C aufgeheizt wird.<br \/>\n3. In einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3).<br \/>\n4. Das gereinige Abgas wird mit der Kompressionsw\u00e4rme der Pressluft auf 96\u00b0 C aufgeheizt.<br \/>\n5. Das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine von 4,35 bar auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der<br \/>\nTaupunkt des Abgases auf etwa -15\u00b0 C absenkt und das Abgas sich auf &#8211; 13\u00b0 C abk\u00fchlt und wobei<br \/>\na) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie f\u00fcr die Erzeugung der Pressluft liefert und<br \/>\nb) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur K\u00fchlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasrei-<br \/>\nnigung verwendet wird.<br \/>\n6. Das dadurch auf ca. 13\u00b0 C erw\u00e4rmte Abgas wird in die Atmosph\u00e4re abgegeben.<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>an dem vorstehend beschriebenen Verfahren Lizenzen an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der nach Kalender- oder Gesch\u00e4ftsjahren gegliederten Ums\u00e4tze mit Phenol, Aceton, symbol 97 \\f &#8222;Symbol&#8220; \\s 12a-Methylstyrol und Roh-Acetophenon, bei deren Produktion die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem vorbeschriebenen Verfahren erfolgt ist,<\/p>\n<p>(2) der Namen und Anschriften ihrer in &#8211; und ausl\u00e4ndischen Werke sowie Zweigwerke und der Werke ihrer Lizenznehmer, in denen das vorstehend beschriebene Verfahren angewandt worden ist;<\/p>\n<p>(3) der erzielten Lizenzeinnahmen aus den Benutzungshandlungen der jeweiligen Lizenznehmer, aufgeschl\u00fcsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten, in Ermangelung solcher Abrechnungszeitpunkte nach Kalenderjahren.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die erstinstanzlich entstandenen Kosten bleibt dem Landgericht vorbehalten, das auch \u00fcber die zweite Stufe der Stufenklage zu entscheiden hat.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger war bis zu seinem Ausscheiden durch Erreichen des Altersruhestandes im Jahre 1995 Arbeitnehmer der Beklagten. Er meldete der Beklagten als seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 31. Juli 1993 eine von ihm angeblich allein gemachte technische Entwicklung als Diensterfindung (Anlage 2). Auf Wunsch und Anregung der Beklagten, den Gegenstand seiner technischen Entwicklungsleistung n\u00e4her darzulegen, erg\u00e4nzte der Kl\u00e4ger seine Meldung durch Schreiben vom 9. August 1993 (Anlage 4), vom 17. August 1993 (Anlage 6), vom 26. August 1993 (Anlage 7) und vom 31. August 1993 (Anlage 8). Der Erfindungsmeldung und den erg\u00e4nzenden Schreiben hatte der Kl\u00e4ger die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene schematische Darstellung einer dreistufigen Reinigungsanlage f\u00fcr gro\u00dfe Abgasstr\u00f6me aus Oxidationsprozessen (nachfolgend kurz &#8222;schematische Darstellung&#8220; genannt) beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte best\u00e4tigte den Eingang der vorgenannten Unterlagen (vgl. Anlagen 3 und 9) und teilte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 2. September 1993 (Anlage 9) mit, dass sie Kopie der Unterlagen an die Patentabteilung der H\u00dcLS AG &#8211; ihrer damaligen Muttergesellschaft &#8211; mit der Bitte weitergeleitet habe, ihr bei der Pr\u00fcfung der Angelegenheit behilflich zu sein.<\/p>\n<p>Nach mehr als zweimonatiger \u00dcberpr\u00fcfung erkl\u00e4rte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 24. November 1993, dass sie seine am 31. Juli 1983 gemeldete Erfindung, die er mehrmals erg\u00e4nzt habe, unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nehme. Zugleich forderte sie den Kl\u00e4ger auf, sie dar\u00fcber zu unterrichten, falls ihm Miterfinder bekannt seien (Anlage 10). &#8211; Der Kl\u00e4ger teilte der Beklagten am 29. November 1993 mit, dass an der von ihm gemeldeten Diensterfindung keine Miterfinder beteiligt seien (Anlage 11).<\/p>\n<p>Eine Schutzrechtsanmeldung der vom Kl\u00e4ger als Diensterfindung gemeldeten und von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen technischen Lehre ist unterblieben. Vielmehr fand in dieser Angelegenheit auf Wunsch der Beklagten am 25. November 1993 ein Gespr\u00e4ch zwischen dem Kl\u00e4ger und dem f\u00fcr die Beklagte handelnden Dr. K3xxxxxxxx statt, \u00fcber das sich der Aktenvermerk gem\u00e4\u00df Anlage 12 verh\u00e4lt. Dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger &#8222;meldete&#8220; sich danach bei der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 (Anlage 13) und vom 29. Januar 1994 (Anlage 14), wobei sich aus dem letzteren Schreiben ergibt, dass er mit der in der Besprechung vom 25. November 1993 ausweislich des Aktenvermerks gem\u00e4\u00df Anlage 12 vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden war und &#8222;auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach den vom Bundesminister f\u00fcr Arbeit erlassenen Verg\u00fctungsrichtlinien&#8220; Wert legte.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben ihres Arbeitnehmers, mit dem dieser die von ihr in der Besprechung vom 25. November 1993 vorgeschlagene Regelung abgelehnt hatte, veranlasste nunmehr die Beklagte als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers zu dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 11. M\u00e4rz 1994:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger schaltete daraufhin die Patentanw\u00e4lte G + L ein, die sich mit Schreiben vom 7. April 1994 an die Beklagte wandten (Anlage 16). &#8211; Die Beklagte antwortete mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 1994 und setzte dabei die Verg\u00fctung f\u00fcr die von ihr unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Erfindung des Kl\u00e4gers auf Null fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass keine Erfindung vorliege, jedenfallls aber der Kl\u00e4ger nicht der Erfinder sei und etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche infolge eines fast zwanzigj\u00e4hrigen Verschweigens ohnehin verwirkt seien (Anlage 17).<\/p>\n<p>Danach rief der Kl\u00e4ger mit patentanwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 1994 die Schiedsstelle nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfinder beim Deutschen Patentamt (nachfolgend: Schiedsstelle) an mit dem Ziele, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag betreffend die Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung zu unterbreiten (Anlage 19). &#8211; In einem Zwischenbescheid der Schiedsstelle vom 26. August 1996 (Anlage 21) f\u00fchrte diese u. a. aus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Schutzf\u00e4higkeit des gemeldeten und in Anspruch genommenen Gegenstandes nicht anerkannt habe und sie nach Treu und Glauben auch nicht gehindert sei, sich auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit zu berufen. Da die Beklagte jedoch die als Diensterfindung gemeldete technische Entwicklung zum Betriebsgeheimnis erkl\u00e4rt habe, habe sie entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 22. M\u00e4rz 1995 aber auch entsprechend dem Antragsschriftsatz des Kl\u00e4gers einen Vorschlag zur Schutzf\u00e4higkeit der technischen Lehre zu unterbreiten. Sie komme dabei zu dem Ergebnis, dass dem gemeldeten Verfahren angesichts des ihr, der Schiedsstelle, unterbreiteten Standes der Technik die f\u00fcr eine Patentierung erforderliche Erfindungsh\u00f6he fehle. Es komme &#8211; so die Schiedsstelle weiter &#8211; hier auch keine Verg\u00fctung als qualifizierter Verbesserungsvorschlag in Betracht, da es an einer schutzrechts\u00e4hnlichen wettbewerblichen Vorzugsstellung der Beklagten fehle. Schlie\u00dflich errechne sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger, selbst wenn man von dem Vorliegen einer Erfindung ausgehe, allenfalls ein Betrag von DM 5.000.<\/p>\n<p>Mit dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 16. Oktober 1997 (Anlage 20) wird vorgeschlagen, dass sich die Beteiligten einig seien, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die technische Lehre, die er der Beklagten gemeldet habe und die die Schiedsstelle in der Einigungsformel in bestimmter Weise zusammenfassend beschreibt, keine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen zust\u00fcnden. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Anlage 20 Bezug genommen, die zum Teil auf den Inhalt des Zwischenbescheids gem\u00e4\u00df Anlage 21 verweist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle fristgerecht widersprochen hatte, begehrt mit seiner im Jahre 1998 erhobenen Stufenklage in der ersten Stufe Rechnungslegung seit dem 24. November 1993 \u00fcber die Benutzung eines von ihm im Klageantrag n\u00e4her beschriebenen Verfahrens zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pre\u00dfluft arbeitenden Oxidationsanlage, wobei die Beschreibung des Verfahrens im Klageantrag in der ersten Instanz eine etwas andere war als diejenige, die nunmehr Gegenstand des Antrages in der Berufungsinstanz ist.<\/p>\n<p>Unstreitig ist die vom Kl\u00e4ger gemeldete und von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene technische Entwicklung von der Beklagten in eigenen Betriebsanlagen genutzt worden (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2000 Seite 21 &#8211; Bl. 230 GA: &#8222;bei dem neuen Betrieb in Antwerpen&#8220;).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Teilurteil zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 verurteilt, das weitergehende Rechnungslegungsbegehren jedoch abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass dem Kl\u00e4ger kein Anspruch auf endg\u00fcltige Verg\u00fctung nach \u00a7\u00a7 9,12 ArbNErfG zustehe, weil die vom Kl\u00e4ger der Beklagten gemeldete technische Lehre keine schutzf\u00e4hige Erfindung sei und damit keine Diensterfindung im Sinne von \u00a7 2 ArbNErfG. Unter Herausarbeitung dessen, was nach Auffassung des Landgerichts die technische Lehre ausmacht, die der Kl\u00e4ger der Beklagten gemeldet hat (vgl. hierzu die Merkmalsanalyse auf den Seiten 20\/21 des landgerichtlichen Urteils), f\u00fchrt das Landgericht aus, dass diese Lehre nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe, wobei im wesentlichen die Argumente aus den Schiedsstellen &#8211; &#8222;Entscheidungen&#8220; gem\u00e4\u00df Anlagen 20 und 21 wiederholt werden. Das Landgericht legt weiter dar, dass die Beklagte sich auch auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit berufen k\u00f6nne und sie insbesondere die Schutzf\u00e4higkeit nicht anerkannt habe. Es f\u00fchrt \u00fcberdies aus, dass dem Kl\u00e4ger auch kein Verg\u00fctungsanspruch unter dem Gesichtspunkt eines sog. qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlages nach \u00a7 20 Abs. 1 ArbNErfG zustehe, weil der Kl\u00e4ger zu einer Monopolstellung der Beklagten, wie sie in \u00a7 20 Abs. 1 ArbNErfG angesprochen werde und wie sie Voraussetzung f\u00fcr einen Verg\u00fctungsanspruch nach dieser Norm sei, nichts Brauchbares vorgetragen habe. Dem Kl\u00e4ger stehe jedoch f\u00fcr die Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 dem Grunde nach ein Anspruch auf vorl\u00e4ufige Verg\u00fctung wegen der Benutzung der von ihm der Beklagten als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre , die diese als solche unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen habe, zu. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur vorl\u00e4ufigen Verg\u00fctungspflicht im Falle der Benutzung einer unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen und als Patent angemeldeten Diensterfindung sei entgegen der Auffassung der Schiedsstelle zu folgen. Es sei dann aber auch konsequent, diese Rechtsprechung auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber &#8211; wie hier &#8211; eine von ihm unbeschr\u00e4nkt als Diensterfindung in Anspruch genommene, aber nicht als Schutzrecht angemeldete, sondern betriebsgeheim gehaltene technische Lehre vor der Kl\u00e4rung ihrer Schutzf\u00e4higkeit benutze. \u00a7 17 ArbNErfG sei eine Ausnahmevorschrift, die, was auch \u00a7 17 Abs. 3 ArbNErfG zu entnehmen sei, unter dem besonderen Vorbehalt stehe, dass der Arbeitnehmererfinder aus der Behandlung der Erfindung als Betriebsgeheimnis keine Nachteile erleide. Dem Grunde nach seien hier die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorl\u00e4ufige Verg\u00fctung f\u00fcr eine Benutzung im oben genannten Zeitraum erf\u00fcllt. &#8222;Unstreitig&#8220; sei der Kl\u00e4ger zumindest Miterfinder. Die Beklagte habe die als Diensterfindung gemeldete technische Lehre unstreitig unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen und unstreitig nach der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme bei der Phenolproduktion auch benutzt. Der Anspruch auf vorl\u00e4ufige Verg\u00fctung und Rechnungslegung erfasse jedoch nur die bis zum Erlass des Einigungsvorschlages der Schiedsstelle am 16. Oktober 1997 begangenen Benutzungshandlungen. Aufgrund der \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen der Schiedsstelle zur fehlenden Schutzf\u00e4higkeit stehe seitdem die fehlende Schutzf\u00e4higkeit fest.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt, der sich die Beklagte mit einer unselbst\u00e4ndigen Anschlussberufung angeschlossen hat. Die Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht insbesondere geltend, dass das Landgericht nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt habe, dass, da hier seitens der Beklagten keine Schutzrechtsanmeldung get\u00e4tigt worden sei, der Pr\u00fcfung des von ihm geltend gemachten Verg\u00fctungsanspruches der Gesamtinhalt der zur Erfindungsmeldung geh\u00f6renden Unterlagen zugrundezulegen sei und eine Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfung auf einen sogenannten Kern der Erfindungsmeldung nicht in Betracht komme. Im Ergebnis zeige sich, dass seine Diensterfindung ein mehrstufiges Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus Oxidationsprozessen, insbesondere aus der Cumoloxidation, zum Gegenstand habe. Dabei seien f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren die in seinem nunmehr gestellten Antrag aufgef\u00fchrten Merkmale 1 bis 6, die allerdings auf die konkrete Verletzungsform abgestellt seien, von Bedeutung. Wesentlich sei dabei, dass das Abgas (der Abgasstrom) vom Verlassen des Reaktors (Oxidationsanlage) bis zur Tiefk\u00fchlung mit Wasser ges\u00e4ttigt sei. Das nasse Gas (Abgasstrom) werde in der K\u00e4ltefalle bis auf deutlich unter 0\u00b0 C, etwa -3\u00b0 C, abgek\u00fchlt, und damit deutlich unter den Gefrierpunkt von Wasser. Trotzdem sei der Tiefk\u00fchlung weder ein Trockner noch ein Trocknungsverfahren vorgeschaltet, wie es jedoch zur erforderlichen Vermeidung von Vereisung Stand der Technik gewesen sei. Dabei werde in technisch sehr geschickter Weise von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass das Abgas Methanol enth\u00e4lt. Dies wirke als Frostschutzmittel und habe den Vorteil, dass es wie alle Alkohole von dem kondensierten Wasserdampf aufgenommen und zusammen mit dem Kondensat wieder aus dem K\u00fchlproze\u00df ausgeschleust werde. Das Frostschutzmittel bewirke aber nicht nur die Gefrierpunktabsenkung des kondensierten Wasserdampfes und erm\u00f6gliche dadurch die K\u00fchlung des Abgases bis deutlich in den negativen Temperaturbereich hinein, und zwar ohne Trockner oder Trocknungsverfahren und damit ohne Einsatz von Prim\u00e4renergie und auch ohne FCKW als K\u00e4ltertr\u00e4ger, sondern habe auch eine entsprechende Absenkung des Taupunktes bei der Entspannung des Abgases zur Folge. Bei einer Entspannung dieses unter Druck stehenden Abgases stellten sich dann Taupunkte ein, die um so tiefer im negativen Temperaturbereich l\u00e4gen, je tiefer das Abgas vor der Entspannung gek\u00fchlt worden sei (je mehr Wasser also als Kondensat aus dem Abgasstrom ausgeschleust werden konnte) und je gr\u00f6\u00dfer das Druckgef\u00e4lle bei der Entspannung des Gases sei. Die Turbineneintrittstemperatur der Kompressionsw\u00e4rme von + 96\u00b0 C sei so gew\u00e4hlt, dass das Abgas trotz des Temperaturgef\u00e4lles in der Turbine den Taupunkt aus Korro-sions-, Erosions- und Vereisungsgr\u00fcnden bis zum Eintritt in die Atmosph\u00e4re nicht mehr unterschreite, und die Kompressionsw\u00e4rme der letzten Verdichterstufe zur alleinigen Aufheizung des Abgases auf die Turbinen &#8211; Eintrittstemperatur ausreiche. Der &#8222;Kern&#8220; des von ihm als Diensterfindung der Beklagten gemeldeten Verfahrens zur Abgasreinigung von Oxidationsprozessen ersch\u00f6pfe sich mithin nicht in den in Merkmalen 5 a und b seines in der Berufungsinstanz gestellten Antrages zu I, (vgl. hierzu den obigen Urteilsausspruch). Vielmehr werde die der Beklagten gemeldete und von ihr unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene technische Lehre verkannt, wenn sie auf den Einsatz einer Entspannungsturbine reduziert werde, die direkt einen Luftverdichter antreibe und somit ca. 30 % der Antriebs-energie zur\u00fcckliefere und einen -13 \u00b0 C kalten Abgasstrom bereitstelle, welche ohne zus\u00e4tzlichen Aufwand an K\u00e4lteenergie den Tiefk\u00fchler der Reinigungsstufe 2 versorge. Dies sei lediglich ein Teilaspekt seiner Erfindung. Die Erfindung betreffe eine Kombination zahlreicher Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr deren Schutzw\u00fcrdigkeit es nicht darauf ankomme, ob Einzelelemente im Stand der Technik nach ihrem Aufbau und ihrer Funktion bekannt gewesen seien. Entscheidend sei, ob die gemeldete Gesamtkombination die Anforderungen der Neuheit und der erfinderischen T\u00e4tigkeit erf\u00fclle. Dies sei der Fall. Das von ihm als Diensterfindung gemeldete und von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Verfahren sei durch den Stand der Technik weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen noch nahegelegt. Er sei auch der Erfinder dieses Verfahrens. Wie er zu dieser Erfindung gefunden habe, sei im einzelnen insbesondere seinem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 17. August 1993 (Anlage 6) zu entnehmen, mit welchem er seine Erfindungsmeldung vom 31. Juli 1993 (Anlage 2) entsprechend dem Wunsche und der Anregung der Beklagten erg\u00e4nzt habe. &#8211; Im \u00fcbrigen sei das landgerichtlliche Urteil u.a. auch deshalb fehlerhaft, weil der Anspruch auf vorl\u00e4ufige Erfinderverg\u00fctung und der damit korrespondierende Anspruch auf Rechnungslegung auf die Zeit bis zum 16. Oktober 1997 begrenzt worden sei. Ma\u00dfgebend k\u00f6nne bei Diensterfindungen, die zum Patent- oder Gebrauchmusterschutz angemeldet worden seien, nur die rechtskr\u00e4ftige Erledigung der Patentanmeldung bzw. die rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des darauf erteilten Patents oder die rechtskr\u00e4ftige L\u00f6schung des ohne Pr\u00fcfung auf seine Schutzf\u00e4higkeit eingetragenen Gebrauchsmusters sein. Der &#8222;Einigungsvorschlag&#8220; der Schiedsstelle habe keine vergleichbare konstitutive Bedeutung. Eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit der von ihm gemeldeten und von der Beklagten (nach langer Pr\u00fcfung) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen Diensterfindung sei im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bislang jedoch nicht ergangen, so dass zumindest die Verpflichtung zur Zahlung einer vorl\u00e4ufigen Verg\u00fctung andauere.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie dies mit dem obigen Urteilsausspruch geschehen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Zur\u00fcckweisung der Berufung des Kl\u00e4gers auf ihre Anschlussberufung hin die Klage (insgesamt) abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass dem vom Kl\u00e4ger gemeldeten Arbeitsergebnis keine erfinderische T\u00e4tigkeit zugrundeliege. Wie sowohl das Landgericht als auch die Schiedsstelle festgestellt habe, sei das Verfahren, welches ihr der Kl\u00e4ger gemeldet habe, durch den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 36 39 779 (Anlage B 1), der deutschen Offenlegungsschrift 34 08 760 (Anlage B 2) und durch die deutsche Patentschrift 30 37 943 (Anlage B 3) nahegelegt gewesen. Jedenfalls gelte dies unter Ber\u00fccksichtigung der am 27. Dezember 1985 offengelegten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 165 343 (Anlage L 16) , der am 11. September 1985 ver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 153 984 (Anlage L 17) und des Inhalts der am 5. M\u00e4rz 1992 ver\u00f6ffentlichten PCT-Anmeldung WO 92\/03214 (Anlage L 18). Vor allem aber seien zeitlich vor der Meldung der Diensterfindung des Kl\u00e4gers Unterlagen aus ihrem Hause \u00f6ffentlich geworden, durch die zumindest das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nahegelegt gewesen sei. Sie verweise insoweit auf ihre Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen L 19 bis L 22 sowie L 31 und L 32. Schlie\u00dflich sei auch noch die Ver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Anlage 2 zur Anlage 1 mit Ausz\u00fcgen aus der Werkszeitschrift der Firma A2xxx C1xxx &#8222;Druckluft Kommentare 1\/89&#8220; zu ber\u00fccksichtigen. &#8211; Das landgerichtliche Urteil sei jedoch fehlerhaft, als es die Miterfinderschaft des Kl\u00e4gers an der von ihm gemeldeten &#8222;Erfindung&#8220; als unstreitig dargestellt habe. Fehlerhaft sei das landgerichtliche Urteil auch insoweit, als es dem Kl\u00e4ger einen Rechnungslegunganspruch bez\u00fcglich eines vorl\u00e4ufigen Verg\u00fctungsanspruches zuerkannt habe. Ein solcher Verg\u00fctungsanspruch setze zumindest voraus, das die objektive M\u00f6glichkeit einer Schutzrechtserteilung bestehe. Wenn jedoch wie hier die Schutzunf\u00e4higkeit von vornherein offensichtlich sei, d. h. f\u00fcr den Sachkundigen zweifelsfrei erkennbar sei, sei f\u00fcr das Eingreifen der Schutznormen des ArbNErfG kein Raum.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf ihre bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten sowie auf die ihnen nachgelassenen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 24. August 2000 (Bl. 270 &#8211; 275 GA) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und durch m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Univ. Prof. em. Dr. Ing. U1x W1xxxx vom 3. Mai 2001 (Bl. 326 &#8211; 357 GA) und auf das Sitzungsprotokoll vom 5. September 2002 (Bl. 439 &#8211; 483 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufungen der Parteien sind zwar zul\u00e4ssig, jedoch ist nur die Berufung des Kl\u00e4gers sachlich gerechtfertigt, w\u00e4hrend der Anschlussberufung des Beklagten der Erfolg zu versagen war. Dem Kl\u00e4ger steht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG der mit dem obigen Urteilsausspruch zuerkannte Rechnungslegungsanspruch zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAls ehemalige Arbeitgeberin ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger zur Rechnungslegung \u00fcber die Benutzung und Vermarktung der von ihr unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen Diensterfindung verpflichtet. Nach den im Urteil des 10. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 1994 (BGHZ 126, 109 = BGH GRUR 1994, 898 &#8211; Copolyester) dargestellten Grunds\u00e4tzen, best\u00e4tigt im Urteil vom 13. November 1997 (BGHZ 137, 162 &#8211; 167 = GRUR 1998, 276 &#8211; 282 &#8211; Copolyester II ), hat der Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbesch\u00e4nkt in Anspruch genommen hat, dem Arbeitnehmererfinder \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verwertungshandlungen Rechnung zu legen. Der Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist aus \u00a7 242 BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verf\u00fcgung \u00fcber seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten mu\u00df.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die ihr vom Kl\u00e4ger mit der Erfindungsmeldung mit dem Arbeitstitel &#8222;Abgasreinigung f\u00fcr Oxidationsprozesse&#8220; als &#8222;Erfindung&#8220; gemeldete technische Lehre, die sie mit ihrem Schreiben vom 24. November 1993 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat (vgl. Anlage 10), keine Erfindung im Sinne der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) sei. Nach \u00a7 2 ArbEG sind Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes nur Erfindungen, die patent -oder gebrauchsmusterf\u00e4hig sind. Nach dem vom Senat in der Berufungsinstanz eingeholten schriftlichen Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen und nach der erg\u00e4nzenden m\u00fcndlichen Begutachtung durch diesen Sachverst\u00e4ndigen erachtet es der Senat jedoch f\u00fcr erwiesen, dass die technische Verfahrenslehre, die sich aus der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers vom 31. Juli 1993 nebst erg\u00e4nzenden Schreiben vom 17. August 1993 (Anlage 6), vom 26. August 1993 (Anlage 7 ) und vom 31. August 1993 (Anlage 8) im Sinne der Entscheidung &#8222;Schwermetalloxidationskatalysator&#8220; des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 1989, 205) ergibt, wobei darauf zu verweisen ist, dass es nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht Sache des Arbeitnehmererfinders ist, ein Patentbegehren zu formulieren, sondern der Arbeitgeber das , was ihm gemeldet worden ist und was er in Anspruch genommen hat, bei einer Schutzrechtsanmeldung voll aussch\u00f6pfen mu\u00df, zum damaligen Zeitpunkt patentf\u00e4hig gewesen w\u00e4re. Bei unbesch\u00e4nkter Inanspruchnahme, wie sie hier seitens der Beklagten erkl\u00e4rt worden ist, ist der Arbeitgeber in der Regel zur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 ArbEG) und kann davon nur absehen, wenn die Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 ArbEG frei geworden ist oder wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder unter den Voraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 1 oder einer nach \u00a7 17 Abs. 2 ArbEG erzielten Einigung (vgl. \u00a7 13 Abs. 2 ArbEG).<\/p>\n<p>Eine Freigabe im Sinne von \u00a7 8 Abs. 1 ArbEG ist nicht erfolgt, und der Kl\u00e4ger hat auch einer Nichanmeldung nicht zugestimmt, vielmehr hat hier die Beklagte unter Hinweis darauf, dass berechtigte Belange des Betriebes es erforderten, die gemeldete Diensterfindung nicht bekannt werden zu lassen, in einer Besprechung vom 25. November 1993 dem Kl\u00e4ger mitgeteilt, &#8222;seine Erfindungsmeldung wegen der damit verbundenen Bekanntmachung von Betriebsgeheimnissen&#8220; nicht offenzulegen, und hat dann in der Folgezeit auch von der Erwirkung eines Schutzrechts abgesehen. Sie hat dabei den Kl\u00e4ger, was m\u00f6glicherweise jedoch ihrer arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorge- und Treuepflicht widersprochen haben k\u00f6nnte &#8211; die Beantwortung dieser Frage kann hier letztlich offen bleiben -, nicht darauf hingewiesen, dass ihr dieser Weg nach \u00a7 17 Abs. 1 ArbEG nur dann er\u00f6ffnet ist, wenn sie die Schutzf\u00e4higkeit der Diensterfindung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer anerkennt. Vielmehr hat sie den Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich auf den Weg des \u00a7 17 Abs. 2 ArbEG verwiesen und ausgef\u00fchrt &#8222;in einem solchen Fall&#8220; (Nicht &#8211; Offenlegung einer Erfindungsmeldung wegen der damit verbundenen Bekanntmachung von Betriebsgeheimnissen) k\u00f6nne die Erfindungsmeldung der Schiedsstelle zur Entscheidung \u00fcber die Patentf\u00e4higkeit und H\u00f6he der Entsch\u00e4digung vorgelegt werden. Sie hat den Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich auf diesen Weg und dessen Schwierigkeiten verwiesen, um ihm dann die aus dem oben wiedergegebenen Aktenvermerk ersichtliche Regelung im Hinblick auf die von ihm gemeldete und von ihr unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Diensterfindung vorzuschlagen, deren Wert f\u00fcr den Kl\u00e4ger die Beklagte damals selbst mit insgesamt DM 150.000,00 beziffert hat.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger der von der Beklagten vorgeschlagenen Regelung nicht zugestimmt hat, ist von den Parteien der Weg zur Schiedsstelle beschritten worden, wobei es allerdings nicht zu der in \u00a7 17 Abs. 2 ArbEG angesprochenen &#8222;Einigung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit&#8220; gekommen ist, da der Kl\u00e4ger dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 16. Oktober 1997 innerhalb der Frist des \u00a7 34 Abs. 3 ArbEG widersprochen hat und somit das Verfahren vor der Schiedsstelle gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG erfolglos beendet worden ist.<\/p>\n<p>Da eine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gegenstandes der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4ger bisher nicht vorliegt und , wie dargetan, eine Einigung \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit im Sinne des \u00a7 17 Abs. 2 ArbEG zwischen den Parteien nicht erzielt worden ist und schlie\u00dflich auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte im Sinne von \u00a7 17 Abs. 1 ArbEG die Schutzf\u00e4higkeit anerkannt hat, wobei insoweit in vollem Umfang auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil (vgl. Seite 26 unten &#8211; Seite 31 Abs. 3 des landgerichtlichen Urteils) Bezug genommen wird, die sich der Senat zu eigen macht, war nunmehr zu kl\u00e4ren, ob es sich bei der vom Kl\u00e4ger gemeldeten und von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommenen Erfindung um eine Erfindung handelt, die im Sinne von \u00a7 2 ArbEG schutzf\u00e4hig ist. Davon nach dem Ergebnis der zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen auszugehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der technischen Lehre, die der Kl\u00e4ger der Beklagten gemeldet hat und die diese unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen und \u00fcberdies auch betrieblich genutzt hat, handelt es sich um ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Der Abgasstrom (ca. 98, 5 % Stickstoff, Rest: Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100\u00b0 C auf etwa 30\u00b0C vorgek\u00fchlt (Reingigungsstufe 1) und auf einen h\u00f6chstm\u00f6glichen Gegendruck zwischenentspannt, wobei der wasserges\u00e4ttigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegen\u00fcber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.<\/p>\n<p>2. In einer zweistufig als reiner W\u00e4rmetauscher arbeitenden K\u00e4lteanlage (ohne Einsatz von Prim\u00e4renergie und ohne Einsatz von FCKW als K\u00e4ltetr\u00e4ger) wird in einer ersten Stufe (Vork\u00fchler) auf 17\u00b0 C und in einer zweiten Stufe (Tiefk\u00fchler) unter 0\u00b0 C, nur abh\u00e4ngig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, abgek\u00fchlt, wobei das auf unter 0\u00b0 C abgek\u00fchlte (tiefgek\u00fchlte) Abgas seine K\u00e4lteenergie im Vork\u00fchler an den u.a. mit Wasser ges\u00e4ttigten Abgasstrom abgibt und dabei wieder auf 19\u00b0 C aufgeheizt wird.<\/p>\n<p>3. In einer Aktivkohle &#8211; Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3).<\/p>\n<p>4. Das gereinigte Abgas wird mit der Kompressionsw\u00e4rme der Pressluft auf 96\u00b0 C aufgeheizt.<\/p>\n<p>5. Das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine von 4,35 bar auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der Taupunkt des Abgases auf etwa &#8211; 15\u00b0 C absenkt und das Abgas auf &#8211; 13\u00b0 C abk\u00fchlt und wobei<\/p>\n<p>a) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie f\u00fcr die Erzeugung der Pressluft liefert und<\/p>\n<p>b) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur K\u00fchlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird.<\/p>\n<p>6. Das dadurch auf ca. 13\u00b0 C erw\u00e4rmte Abgas wird in die Atmosph\u00e4re abgegeben.<\/p>\n<p>Dass es bei der gemeldeten technischen Lehre um ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage geht, machen die Anlagen 6 , 7 und 8 deutlich, wobei die vom Kl\u00e4ger angeregte Fassung eines m\u00f6glichen Verfahrensanspruches gem\u00e4\u00df Anlage 8 Seite 4 oben besagt, dass es um eine Verfahrensinnovation f\u00fcr die Reinigung gro\u00dfer Abgasstr\u00f6me aus Oxidationsprozessen geht, wobei jedoch nicht nur aus dieser Unterlage, sondern auch aus den Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen 6 und 7 deutlich wird, dass es um Oxidationsprozesse in einer mit Pressluft arbeitenden (Cumol-)Oxidationsanlage geht.<\/p>\n<p>Das Merkmal 1, wonach der sich aus 98,5 % Stickstoff und 1,5% Sauerstoff zusammensetzende Abgasstrom aus der Oxidationsanlage von ca. 100\u00b0 C auf etwa 30\u00b0 C in einer ersten Reinigungsstufe 1 abgek\u00fchlt wird, ergibt sich aus der den Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen 6, 7 und 8 jeweils beiliegenden &#8222;schematischen Darstellung&#8220; sowie den Ausf\u00fchrungen auf der Seite 7 Abs. 2 der Anlage 7 und auf der Seite 5 Abs. 1 und 2 der Anlage 8.<\/p>\n<p>Soweit Merkmal 1 davon spricht, dass dieser Abgasstrom auf einen h\u00f6chstm\u00f6glichen Gegendruck zwischenentspannt werden soll, ergibt sich dies aus Seite 4 oben der Anlage 7.<\/p>\n<p>Dass es sich um einen wasserges\u00e4ttigten Abgasstrom handeln soll, ist der Seite 7 der Anlage 7 und der Seite 5 der Anlage 8 entnehmbar, Dass dieser Abgas-strom durch seinen Methanolgehalt einen gegen\u00fcber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat, ergibt sich auch aus dem der Beklagten zugeleiteten Aufsatz des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df Anlage 1 Seite 3: &#8220; Die Gefrierpunktabsenkung f\u00fcr die Wasserphase wird durch einen geringen, prozessbedingten Methanolgehalt im Abgas verursacht.&#8220;<\/p>\n<p>Dass es sich bei der nach Merkmal 2 f\u00fcr die Reinigungsstufe, die in den den Unterlagen beiliegenden &#8222;schematischen Darstellung&#8220; dargestellt ist, eingesetzten K\u00e4lteanlage um eine &#8222;reine W\u00e4rmetauscher-K\u00e4lteanlage&#8220; handeln soll, d.h. um eine K\u00e4lteanlage, die ohne Einsatz von Prim\u00e4renergie und ohne Einsatz von FCKW als K\u00e4ltertr\u00e4ger auskommt , ergibt sich beispielsweise aus Anlage 6, Seite 7 sowie Anlagen 7 und 8, jeweils Seite 1. Wie sich \u00fcberdies aus der &#8222;schematischen Darstellung&#8220; ergibt, handelt es sich um eine zweistufig arbeitende reine W\u00e4rmeaustauscher-K\u00e4lteanlage, wobei das Abgas in einer ersten Stufe (Vor-k\u00fchler) auf 17\u00b0 und in einer zweiten Stufe (Tiefk\u00fchlung) unter 0\u00b0 C, n\u00e4mlich &#8211; 3\u00b0 C, abgek\u00fchlt wird. In der Anlage 7 Seite 4 ist insoweit etwas allgemeiner nachzulesen, dass auf eine Temperatur unter 0\u00b0 C abgek\u00fchlt wird, abh\u00e4ngig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten In der Anlage 7 auf Seite 7 und in Anlage 8 Seite 9 hei\u00dft es \u00fcbereinstimmend: &#8222;Durch Eind\u00fcsen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringer Menge Frostschutzmittel, besonders dann, wenn diese als Nebenprodukt anfallen, kann die &#8222;K\u00e4ltefalle&#8220; weiter abgesenkt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Die Anweisung, das auf unter 0\u00b0 C abgek\u00fchlte (tiefgek\u00fchlte) Abgas wieder auf 19\u00b0 C aufzuheizen, wobei dieses Abgas seine K\u00e4lteenergie im Vork\u00fchler an den u.a. mit Wasser ges\u00e4ttigten Abgasstrom abgibt, ergibt sich aus der &#8222;schema-tischen Darstellung&#8220; und ist \u00fcberdies aus Seite 7 der Anlage 7 sowie Seite 9 der Anlage 8 entnehmbar.<\/p>\n<p>Der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers ist auch zu entnehmen, dass das Abgas in einer &#8222;Reinigungsstufe 3&#8220; in einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage einer Feinreinigung unterzogen wird und dass das gereinigte Abgas mit einer Kompressionsw\u00e4rme der Pre\u00dfluft auf 96\u00b0 C aufgeheizt wird (Merkmal 3 und 4). Es kann insoweit auf die &#8222;schematische Darstellung&#8220; verwiesen werden, die der Kl\u00e4ger seiner Erfindungsmeldung beigef\u00fcgt hat, sowie insbesondere auch auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 7 der Anlage 7 und auf Seite 9 der Anlage 8.<\/p>\n<p>Auch die mit den Merkmal 5 einschlie\u00dflich 5 a und 5 b gegebenen Anweisungen sind als Teil des vorgeschlagenen Verfahrens der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers zu entnehmen, wobei wiederum auf die &#8222;schematische Darstellung&#8220; der Erfindung zu verweisen ist, die der Kl\u00e4ger seiner Erfindungsmeldung beigef\u00fcgt hatte und auch auf die Ausf\u00fchrungen zur &#8222;Energier\u00fcckgewinnung mit Hilfe von Abgas- Entspannungsturbinen&#8220; in den Anlagen 7 und 8.<\/p>\n<p>Dass das entsprechend Merkmal 6 durch die vorhergehenden Schritte auf ca. 13\u00b0 C erw\u00e4rmte Abgas (durch den Abgaskamin) an die Atmosph\u00e4re abgegeben wird, macht schlie\u00dflich ebenfalls die &#8222;schematische Darstellung deutlich&#8220;.<\/p>\n<p>Dass die vorgenannte technische Verfahrenslehre in ihrer Gesamtheit in der Erfindungsmeldung nebst erg\u00e4nzenden Unterlagen, also den Anlagen 2, 4, 6, 7 und 8, offenbart ist, hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten best\u00e4tigt (vgl. insbesondere Seiten 1 bis 3 und 14 bis 19) und ist davon auch bei seiner m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung des Gutachtens bzw. bei seiner Anh\u00f6rung nicht abger\u00fcckt.<\/p>\n<p>Zutreffend und \u00fcberzeugend verweist der Sachverst\u00e4ndige darauf, dass der Kern dieses Verfahren, anders als dies das Landgericht &#8211; ohne Inanspruchnahme des Rates sachkundiger Personen &#8211; gesehen hat, nicht in dem blo\u00dfen Einsatz einer Entspannungsturbine liege, sondern die Turbine lediglich eines von mehreren Verfahrenselementen innerhalb der offenbarten Lehre darstelle (vgl. Seite 13 unten des schriftlichen Gutachtens). Vielmehr seien auch die anderen Merkmale, insbesondere das Merkmal 2, f\u00fcr das der Beklagten als Diensterfindung gemeldete Verfahren wesentlich. Dieser Argumentation ist zu folgen.<\/p>\n<p>Soweit das Merkmal 1 vorschl\u00e4gt, das Abgas auf einen &#8222;h\u00f6chstm\u00f6glichen Gegendruck&#8220; zwischen zu entspannen, wird damit erreicht, dass man durch eine m\u00f6glichst geringe Verminderung des Druckes auf das Niveau der Sammelleitung m\u00f6glichst wenig von dem Druck verliert, mit dem die einzelnen Abgasstr\u00f6me aus den Reaktoren kommen, so dass dann sp\u00e4ter die eingesetzte Entspannungsturbine mit einem m\u00f6glichst hohen Druckniveau auf der Hochdruckseite beschickt werden kann, was entsprechende Vorteile hat (vgl. Seite 2 oben des Gutachtens).<\/p>\n<p>Vor allem aber ist das Merkmal 2 von wesentlicher Bedeutung f\u00fcr die Erfindung, da dieses Merkmal erst die Integration einer reinen W\u00e4rmetauscher &#8211; K\u00e4lteanlage, d. h. also einer K\u00e4lteanlage, die ohne den Einsatz von Prim\u00e4renergie und FCKW als K\u00e4ltetr\u00e4ger auskommt, erm\u00f6glicht und sich \u00fcberdies vorteilhaft im Hinblick auf den Einsatz einer Entspannungsturbine auswirkt, wie sie hier nach Merkmal 5 Verwendung finden soll. Au\u00dferdem wirkt sich die zweistufig ausgebildete K\u00e4lteanlage in Verbindung mit dem Merkmal 1 auch insoweit positiv aus, als die nach Merkmal 3 vorgesehene Aktivkohle &#8211; Adsorptionsanlage f\u00fcr die Feinreinigung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein ausgelegt werden kann.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 2 wird der Gedanke des gezielten Einsatzes von Gefrierschutzmitteln zum Gegenstand der technischen Lehre (vgl. Seite 2 Abs. 4 des Gutachtens) und dabei von der Erkenntnis Gebrauch gemacht, dass je tiefer ein mit Wasser ges\u00e4ttigtes und unter Druck stehendes Gas mit Hilfe eines Frostschutzmittels (abh\u00e4ngig von der Frostschutzmittelkonzentration) unter 0\u00b0 C gek\u00fchlt wird, dass desto tiefer nach der Entspannung \u00fcber eine Turbine der Tau- und Gefrierpunkt des Gemisches im negativen Temperaturbereich liegen kann (vgl. Seite 13 Absatz 3 des Gutachtens). Dadurch, dass der Taupunkt des Abgases entsprechend Merkmal 5 auf &#8211; 15\u00b0 C abgesenkt werden und das Abgas sich auf &#8211; 13\u00b0C abk\u00fchlen kann, ist es mit Hilfe des aus der Entspannungsturbine austretenden Abgases m\u00f6glich, zur K\u00fchlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung eine reine W\u00e4rmetauscheranlage einzusetzen, die nicht mehr der Bereitstellung einer zus\u00e4tzlichen K\u00e4ltemaschine bedarf, zum Beispiel einer Frigen-K\u00e4ltemaschine, und auch nicht des Einsatzes von FCKWs als K\u00e4ltetr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Ohne Frostschutzmittel, deren gezielter Einsatz in der Diensterfindungsmeldung des Kl\u00e4gers gelehrt wird (vgl, Anlage 7 Seite 7 und Anlage 8 Seite 9 ), h\u00e4tte die K\u00fchlung des u.a. mit Wasserdampf ges\u00e4ttigten Abgases im Hinblick auf die Vereisungsgefahr durch das auszuf\u00e4llende Kondensat und mit R\u00fccksicht auf die Temperaturregelschwankung auf etwa +3\u00b0 C begrenzt werden m\u00fcssen, anstatt auf<br \/>\n&#8211; 3\u00b0C oder weniger. Das von der Beklagten selbst vorgelegte &#8222;Destillers Handbook&#8220;(Anlage L 10, Seite 39 unten) weist mit der Angabe von + 4\u00b0 C als unterer K\u00fchltemperatur dieses Vorgehen als Stand der Technik aus.<\/p>\n<p>Dadurch, dass mit dem Merkmal 2 aufgrund der genannten Erkenntnisse vorgeschlagen werden kann und wird, als K\u00e4lteanlage eine reine W\u00e4rmetauscheranlage vorzusehen, wird es nicht wie im Stand der Technik erforderlich, aufwendige und teuere K\u00e4ltemaschinen einzusetzen und\/oder eine Trocknung mit hydrophilen Adsorbentien vorzunehmen und\/oder mit Hilfe von Membranen oder dem Ausfrieren der Feuchte auf K\u00e4ltehorden zu arbeiten (vgl. Seite 15 Abs. 4 des Gutachtens). Im Gegensatz zu reparaturaufwendigen Kolbenkompressions-K\u00e4ltemaschi-nen sind energieautarke reine W\u00e4rmetauscher &#8211; K\u00e4lteanlagen, wie sie mit dem Merkmal 2 vorgeschlagen werden, nahezu reparatur- und wartungsfrei. Das Merkmal 2 erspart \u00fcberdies Trocknungsverfahren, Trockner und K\u00e4ltemaschinen, wobei sich die Einsparungen insgesamt auf die Investitions-, Energie-, K\u00e4ltemittel-, Wartungs- und Instandhaltungskosten mit allen positiven umweltrelevanten Auswirkungen beziehen (vgl. Seite 18 letzter Absatz des Gutachtens).<\/p>\n<p>Der Einsatz einer Entspannungsturbine gem\u00e4\u00df Merkmal 5 schlie\u00dflich erm\u00f6glicht einen R\u00fcckgewinn erheblicher Teile der Kompressionsenergie f\u00fcr die Presslufterzeugung und in Verbindung mit dem Merkmal 2 eine erhebliche Einsparung des K\u00fchlwassers f\u00fcr die Pressluftk\u00fchlung (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen in der Unterlage &#8222;schematische Darstellung&#8220; sowie Seite 18 letzter Absatz des Gutachtens).<\/p>\n<p>Dadurch schlie\u00dflich, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 1 der Abgasstrom zun\u00e4chst von ca. 100\u00b0 C auf etwa 30\u00b0 vorgek\u00fchlt wird und dann gem\u00e4\u00df Merkmal 2 in der zweistufig arbeitenden K\u00e4lteanlage in ersten Stufe auf 17\u00b0 C vorgek\u00fchlt und in einer zweiten Stufe auf eine Temperatur unter 0\u00b0 C, beispielsweise &#8211; 3\u00b0 C , abgek\u00fchlt wird, werden bereits so erhebliche Mengen an Wasser und , soweit es sich um eine Cumol &#8211; Oxidation handelt, Cumol ausgef\u00e4llt, dass die nach Merkmal 3 vorgesehene Aktivkohle &#8211; Adsorptionsanlage zur Feinreinigung entsprechend klein ausgelegt werden kann (vgl. auch Seite 16 unten\/17 oben des Gutachtens).<\/p>\n<p>Die technische Lehre zur Reinigung des Abgasstromes aus der Oxidation, insbesondere Cumol &#8211; Oxidation, einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage, die der Kl\u00e4ger mit seiner Diensterfindung der Beklagten gemeldet hat und die von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden ist, stellt sich mithin als eine gelungene Kombination des Einsatzes einer Expansions &#8211; Turbine mit einer K\u00e4lteanlage dar, die als reine W\u00e4rmetauscher &#8211; Anlage ausgebildet ist, wobei die Verschaltungen und Stoffstr\u00f6me so vorgenommen werden, dass sich ein zweckm\u00e4\u00dfiges, verbl\u00fcffend einfaches, energiesparendes, umweltschonendes und \u00f6konomisches Verfahren ergibt (vgl. die sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Seite 11 unten\/ 12 oben der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 448, 449 GA).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas zuvor dargestellte Verfahren erf\u00fcllte jedenfalls zur Zeit der Diensterfindung und ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte die Voraussetzungen des Patentschutzes. Es war insbesondere neu und beruhte auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 4 PatG. Dies steht f\u00fcr den Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung fest.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten entgegengehaltenen deutschen Offenlegungsschriften 36 39 779 (Anlage B 1) und 34 08 760 (Anlage B 2) sowie die von ihr entgegengehaltene deutsche Patentschrift 30 37 943 (Anlage B 3) stehen entgegen der Auffassung des Landgerichts der Schutzf\u00e4higkeit nicht entgegen.<\/p>\n<p>Keine der vorgenannten Druckschriften bezieht sich auf ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage. Die Anlage B 1 betrifft ein Verfahren zur Gewinnung von CO2 aus einem CO2 reichen Erdgas. Es soll mit diesem Verfahren CO2 gewonnen werden, welches man sich als Produkt w\u00fcnscht, das. U. f\u00fcr die terti\u00e4re Erd\u00f6lgewinnung oder f\u00fcr die Verwendung in der Lebensmittelindustrie ben\u00f6tigt wird. Es geht also bei dem Gegenstand dieser Druckschrift um etwas v\u00f6llig anderes als bei dem Gegenstand der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers, was u. a. durch die unterschiedlichen Ausgangsstoffe und die unterschiedlichen Verfahrensergebnisse deutlich wird, aber auch durch die unterschiedlichen Verfahrensschritte. Im Rahmen des bekannten Verfahrens zur Gewinnung von CO2 aus CO2 reichen Erdgas wird allerdings beschrieben, bei der Abtrennung von CO2 die aus dem Abscheider 15 \u00fcber die Leitung 25 austretende Gasphase in einer arbeitsleistenden Turbine 26 zu entspannen und die dabei anfallende K\u00e4lteenergie im W\u00e4rmetauscher 12 zur K\u00fchlung von Erdgas zu benutzen und diesen Entspannungsprozess in der Turbine 27 bis zu einem Enddruck von 5 bar fortzuf\u00fchren (Spalte 3, Zeile 55 &#8211; Spalte 4, Zeile 9). Nur im Hinblick auf den Einsatz einer solchen Entspannungs-turbine und in der Nutzung der dabei anfallenden K\u00e4lteenergie in einem W\u00e4rmetauscher hat das bekannte Verfahren Gemeinsamkeiten mit dem Verfahren der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Dagegen wird der Turbine nicht ein mit einem mit gefrierpunktsenkenden Mitteln angereichertes nasses Gas zugef\u00fchrt, sondern es wird entgegen dem Merkmal 2 der technischen Lehre der Erfindungsmeldung eine Trocknung durchgef\u00fchrt, wobei folgende Verfahrenselemente benutzt werden:<br \/>\n&#8211; K\u00fchlung auf + 30 \u00b0 C bei einem Druck von 40 bar,<br \/>\n&#8211; Trocknung in diskontinuierlich arbeitenden hydrophilen Adsorptions-Trocknern,<br \/>\n&#8211; Zus\u00e4tzlicher Propankreislauf zur K\u00fchlung von Fremdk\u00e4lte (vgl. Seiten 23 un-<br \/>\nten\/24 oben der Gutachtens).<\/p>\n<p>Die Anlage B 2 hat ein Verfahren zur Gewinnung von C3+ -Kohlenwasserstoffen aus einem Einsatzstrom, der als wesentlichen Bestandteile Wasserstoff sowie C1 &#8211; bis mindestens C5 &#8211; Kohlenwasserstoffe enth\u00e4lt, zum Gegenstand. Auch hier geht es mithin um ein Verfahren, welches v\u00f6llig anderen Zwecken dient als das Verfahren nach der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers. Auch bei diesem Verfahren sind sowohl Ausgangsstoffe als auch Verfahrensprodukt v\u00f6llig verschieden von denjenigen, die Gegenstand der Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers sind. Im Rahmen des bekannten Verfahrens erfolgt eine Rektifikation des Einsatzstromes, wobei eine Fraktion des Gases einer Expansionsturbine zugef\u00fchrt wird, um dann auf 5 bis 15 bar zu entspannen und die bis zu 20\u00b0 C abgek\u00fchlte Fraktion in einem W\u00e4rmetauscher zur K\u00fchlung des Einsatzstromes zu nutzen (vgl. Seite 11, Zeilen 15 &#8211; 27 dieser Druckschrift). Nur in dem Einsatz einer solchen Entspannungsturbine und der Nutzung der dabei angefallenen K\u00e4lteenergie f\u00fcr einen W\u00e4rmetauscher bestehen Gemeinsamkeiten mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nach der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers. Soweit dort auf Seite 11, Zeilen 19 bis 22 davon gesprochen wird, die Anw\u00e4rmung des zu entspannenden Gasstromes im W\u00e4rmetauscher 8 so zu w\u00e4hlen, dass bei der Entspannung keine Kondensatbildung auftritt, ist damit ein Gedanke angesprochen, der durchaus auch der technischen Lehre der der Beklagten gemeldeten Diensterfindung zugrundeliegt, n\u00e4mlich der Gedanke, die Entspannungsturbine vor Schaden zu sch\u00fctzen, indem bei der Entspannung keine Kondensatbildung auftritt (vgl. aus der Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen Seite 27 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 464 GA). Nur bestehen erhebliche Unterschiede, wie das vorbekannte Verfahren die Probleme insgesamt l\u00f6st und wie dies das hier in Rede stehende Verfahren l\u00f6st.<\/p>\n<p>Wesentliche Unterschiede des Verfahrens nach der vorgenannten Druckschrift zu dem vom Kl\u00e4ger mit seiner Erfindungsmeldung der Beklagten offenbarten technischen Lehre bestehen darin, dass nach diesem Verfahren nicht ein mit gefrierpunktsenkenden Produkten angereichertes nasses Gas der Entspannungsturbine zugef\u00fchrt wird, sondern dass<br \/>\n&#8211; eine diskontinuierliche Trocknung in Adsorbern mit hydrophilen Molekularsieben,<br \/>\n&#8211; eine K\u00fchlung bei einem Druck von 15 bis 30 bar auf eine dem K\u00fchlwasser ange-<br \/>\npasste Temperatur und<br \/>\n&#8211; eine zus\u00e4tzliche K\u00fchlung mit K\u00e4ltemitteln<br \/>\nerfolgen (vgl. Seite 24 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Die Anlage B 3 betrifft schlie\u00dflich (ganz allgemein) ein Verbrennungsverfahren mit Reinigung der hierbei erzeugten Abgase, wobei Wasserdampf und unerw\u00fcnschte Verunreinigungen, die in den Abgasen enthalten sind, zusammen mit partikelf\u00f6rmigen Stoffen dadurch ausgeschieden werden, dass der Wasserdampf in den Abgasen in einer oder mehreren Stufen durch Druck, K\u00fchlung und Expansionen kondensiert wird. Dabei wird, insoweit wiederum in gewisser \u00dcbereinstimmung mit einem Teilaspekt des in der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers offenbarten Verfahrens, vorgeschlagen, komprimiertes Abgas in einer Expansionsturbine 5 zu entspannen, wobei diese den Kompressor 3 antreibt, und die K\u00e4lteenergie zu K\u00fchlzwecken einzusetzen (Spalte 2, Zeilen 32 -59 dieser Druckschrift).<\/p>\n<p>Im Unterschied zu dem Verfahren der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers erfolgt bei diesem Verfahren eine Trocknung des Abgases durch mehrstufige Druckerh\u00f6hung, K\u00fchlung (indirekt durch K\u00fchlwasser) und Expansion. Deutliche Tau- und Gefrierpunktunterschreitungen und eine damit eventuelle Eisbildung werden bei dem bekannten Verfahren akzeptiert, wobei diese durch eine Abscheidung in gr\u00f6\u00dferen Beh\u00e4ltern abgefangen wird.<\/p>\n<p>In keiner der genannten Druckschriften wird mithin vorgeschlagen oder angeregt, entsprechend der Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung die Reinigung einer gro\u00dfen Abgasmenge durch Gefrierpunktabsenkung und K\u00fchlung des Abgases vor der Entspannung mit Hilfe von Frostschutzmitteln bis deutlich unter 0\u00b0 C und infolgedessen ebenso deutlicher Absenkung des Taupunktes auf &#8211; 15\u00b0 C bei der Entspannung des Abgases auf Normaldruck vorzunehmen und mit einer reinen W\u00e4rmetauscher-K\u00e4lteanlage in der Reinigungsstufe 2 zu arbeiten, die ohne den Einsatz von Prim\u00e4renergie und FCKWs als K\u00e4ltetr\u00e4ger auskommt. Die drei genannten Druckschriften, die das Landgericht als der Schutzf\u00e4higkeit der Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers entgegenstehend angesehen hat, nehmen mithin die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers weder neuheitssch\u00e4dlich vorweg noch sind sie geeignet, diese dem Durchschnittsfachmann, der so zu definieren ist und \u00fcber die Kenntnisse verf\u00fcgt, wie dies der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf den Seiten 10 und 11 (Bl. 335\/336 GA) seines Gutachtens dargelegt hat, nahezulegen, ohne dass er erfinderisch t\u00e4tig sein m\u00fc\u00dfte. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige res\u00fcmiert insoweit in seinem schriftlichen Gutachten \u00fcberzeugend dahin, dass die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung &#8222;vom besten Fachmann&#8220; nicht aus diesen entgegengehaltenen Druckschriften h\u00e4tte abgeleitet werden k\u00f6nnen (vgl. Seite 27 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Dies gilt auch hinsichtlich der Anlage 2 zu dem Aufsatz des Kl\u00e4gers nach Anlage 1. Auf diese Anlage, die Ausz\u00fcge aus der Werkszeitschrift der Firm ATLAS COPCO &#8222;Druckluft Kommentare 1\/89&#8220; zum Gegenstand hat und die der Beklagten also schon lange bekannt war, hat die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 18. August 2000 Seite 6 (Bl. 259 GA) und dann sp\u00e4ter wieder bei der Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen abgestellt (vgl. Seite 26 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 463 GA) . Aus dieser Ver\u00f6ffentlichung ergibt sich lediglich, dass durch die Kombination eines Turbokompressors und einer Expansionsturbine der Leistungsbedarf der Kompressionsstation erheblich herabgesetzt werden kann. Dabei wird darauf verwiesen, dass der komprimierte Stickstoff aus einem Oxidationsprozess von einer Expansionsturbine entspannt und die dadurch r\u00fcckgewonnene Energie direkt zum Antrieb des Turbokompressors genutzt wird, der st\u00fcndlich 28 000 m\u00b3 Prozessluft von 1 bar auf 8,5 bar verdichtet. Die Expansionsturbine hat eine Durchsatzmenge von 22 000 m\u00b3\/h bei einem Entrittsdruck von 4 bar und einem Austrittsdruck von 1 bar, wobei bei den technischen Daten als Eintrittstemperatur zur Turbine f\u00fcr den Stickstoff (N2) 91,6\u00b0 C angegeben werden.<\/p>\n<p>Diese Ver\u00f6ffentlichung mag eine Anregung dazu geben, im Rahmen eines Verfahrens zur Reinigung des Abgasstromes aus der (Cumol-) Oxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage das Abgas in einer Entspannungsturbine zu entspannen und mit ihr einen Teil der Kompressionsenergie f\u00fcr die Erzeugung der Pressluft zur Verf\u00fcgung zu stellen, wie dies die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers in Merkmal 5 a vorsieht, und den Abgasstrom vor der Entspannung auf eine bestimmte Temperatur zu bringen, wie dies das Merkmal 4 mit der Angabe von 96\u00b0 C vorgibt (vgl. hierzu Seite 26 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 463 GA). Mit einer solchen Anregung, die im \u00fcbrigen aber auch schon die vorgenannten Druckschriften geben, wird die Verfahrenslehre der Erfindungsmeldung der Kl\u00e4gers, die eine Vielzahl von Schritten und Mittel miteinander kombiniert , jedoch, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten in den Rechtsstreit weiter eingef\u00fchrten Patentschriften US 5 252 433 (Anlage L 11), DD 277 375 (Anlage L 12) und SU (Anlage L 13) haben Verfahren zum Gegenstand, die nichts mit dem hier in Rede stehenden Verfahren zu tun haben, und zu diesem Verfahren auch keine Anregungen geben konnten, die \u00fcber diejenigen hinausgehen, die der bereits zuvor gew\u00fcrdigte Stand der Technik hat geben k\u00f6nnen. Nach der vorgenannten US-PS wird hei\u00dfes Brenngas durch partielle Oxidation von fl\u00fcssigen oder dampff\u00f6rmigen Kohlenwasserstoffen oder w\u00e4ssrigen Suspensionen aus festem Kohle &#8211; Brennstoff erzeugt. Bis zur abschlie\u00dfenden Verbrennung (mit der energetischen Nutzung der Verbrennungsw\u00e4rme \u00fcber Dampferzeuger und Betrieb einer Dampfturbine) wird es in diversen Stufen in W\u00e4rmetauschern heruntergek\u00fchlt und von Wasserdampf und sauren Gas-Bestandteilen gereinigt. Dabei werden auch Expansionsturbinen eingesetzt, deren Austrittstemperaturen aber anders als nach der hier in Rede<br \/>\nstehenden Lehre stets weit weg vom Gefrierpunkt des Wassers liegen, so dass die technische Lehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers durch die nach dieser US-PS vorgeschlagene Vorgehensweise nicht ber\u00fchrt wird (vgl. Seite 22 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Die DD-PS hat ein Verfahren zur Nutzbarmachung latenter Abw\u00e4rme in Schadstoffreduzierungsprozessen zum Gegenstand, wobei dem hei\u00dfen Abgasstrom einer Braunkohleverbrennung \u00fcber einen W\u00e4rmetauscher ein Teil seiner Energie zur Erzeugung von hei\u00dfem Wasser entzogen wird, das teilweise zur Wiederaufheizung der aus einer Nassw\u00e4sche kommenden Abgase benutzt und zur Beheizung externer W\u00e4rmeverbraucher herangezogen wird. Ber\u00fchrungspunkte mit der technischen Lehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers sind nicht erkennbar (vgl. auch Seite 22 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Die SU 486 766 (Anlage L 13) betrifft ein Verfahren zur Entfernung von Kohlen-Monoxid und -Dioxid aus Gasen mittels einer zweistufigen Konversion von Kohlenmonoxid mit anschlie\u00dfender Kohlendioxid -Abtrennung, welches mit dem hier in Rede stehenden Verfahren nichts zu tun hat (so auch der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 22 seines Gutachtens).<\/p>\n<p>Soweit schlie\u00dflich in einer aus dem Jahre 1998 stammenden Unterlage (L 14) \u00fcber ein Sunoco-UOP-Verfahren berichtet wird, kann diesem Bericht nicht entnommen werden, dass dieses Verfahren, sofern es zum Stand der Technik z\u00e4hlen sollte, der Neuheit und Erfindungsh\u00f6he der vom Kl\u00e4ger gemeldeten Diensterfindung entgegenstehen k\u00f6nnte. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Ausf\u00fchrungen auf Seite 21 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Bezug genommen (vgl. Bl. 346 GA).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind aber auch die erstmals nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen im Jahre 2002 von der Beklagten und damit nahezu ein Jahrzehnt nach Beginn des Streites mit dem Kl\u00e4ger als Stand der Technik entgegengehaltenen Unterlagen nicht geeignet, zu belegen, dass das vom Kl\u00e4ger gemeldete Verfahren nicht mehr neu war oder auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhte.<\/p>\n<p>Die am 27. Dezember 1985 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 165 343 (Anlage L 16) bezieht sich nicht auf ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage, sondern auf ein Verfahren zur Trennung von gasf\u00f6rmigen und fl\u00fcssigen Fraktionen durch Expansion in Entspannungsturbinen bei einer Erd\u00f6llagerst\u00e4tte oder anderen Kohlenwassergemischen, wobei dieses vorbekannte Verfahren unter anderem darauf abzielt, Kompressions- und K\u00e4ltenergie zu sparen. Soweit diese Druckschrift vorschl\u00e4gt, die von der Entspannungsturbine generierte Energie f\u00fcr den Betrieb eines Kompressors einzusetzen und das entspannte Gas im Rahmen einer W\u00e4rmetauscheranlage als K\u00fchlmittel einzusetzen, hat das bekannte Verfahren zwar Gemeinsamkeiten mit dem hier in Rede stehenden Verfahren, geht insoweit jedoch nicht \u00fcber das hinaus, was bereits die oben gew\u00fcrdigten Druckschriften als Anregung geben.<\/p>\n<p>Allerdings wird in dieser Druckschrift auf Seite 2 unten\/Seite 3 oben \u00fcberdies vorgeschlagen, zur Vermeidung von Eis- und Hydratbildung bei niedrigen Temperaturen, wobei Temperaturen bis nahezu &#8211; 6\u00b0 C angesprochen werden, Glykol als Gefrierschutzmittel einzuspr\u00fchen. Dieser Einsatz von Glykol vermochte dem Fachmann jedoch keine Anregung zu geben, gefrierpunktabsenkende Mittel so einzusetzen, wie dies die technische Lehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers vorsieht.<\/p>\n<p>Es geht bei diesem vorbekannten Verfahren nicht darum, mit Hilfe des Einsatzes von gefrierpunktsenkenden Mitteln eine Kondensatabscheidung in den Entspannungsturbinen zu verhindern. Aus dieser Druckschrift ergibt sich vielmehr, dass in einer ersten Entspannungsturbine (first expansion turbine 5) das Gas von etwa 108 bar auf etwa 58 bar entspannt wird, wobei in der Turbine Kondensat anf\u00e4llt (ca. 3 Gew.%), welches in einer Trommel 7 abgeschieden wird. Dies steht bereits im Gegensatz zur technischen Lehre, die Gegenstand der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers ist, n\u00e4mlich eine Kondensatbildung bei der Entspannung aus u.a. Korrosionsgr\u00fcnden unbedingt zu vermeiden. &#8211; Vor einer weiteren Entspannung in einer zweiten Entspannungsturbine (second expansion turbine 14) von etwa 57\/58 bar auf etwa 28\/29 bar wird das Gas durch K\u00fchlung im Gegenstrom mit dem aus der zweiten Entspannungsturbine zur\u00fcckkommenden Gasstrom auf nahezu -6\u00b0 C abgek\u00fchlt. Zur Verhinderung einer Eis- und Hydratbildung bei der Abk\u00fchlung auf<br \/>\n&#8211; 6\u00b0 C wird alternativ eine Zugabe von Frostschutzmitteln (Glykol und\/oder Methanol) oder der Einsatz eines Molekularsieb -Trockners zur Einstellung eines gew\u00fcnschten Entw\u00e4sserungsgrades vorgeschlagen. Vor dem Eintritt in die zweite Expansionsturbine wird das Gas nicht vorgew\u00e4rmt, so dass es in der Turbine zu weiteren Kondensatausscheidungen bis zu etwa 10\u00b0 Gew.% kommt, welche dann abgeschieden werden (vgl. Seite 2 Zeile 22 &#8211; Seite 3 Zeile 24).<\/p>\n<p>Dass dieses bekannte Verfahren, und zwar auch in Verbindung mit dem anderen druckschriftlichen Stand der Technik den Fachmann nicht zu dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren anregen konnte, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung am 5. September 2002 \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt und darauf verwiesen, dass die dort vorgeschlagene Einspeisung von Glykol zur Vermeidung von Eisbildung in einem anderen Verfahren als dem hier in Rede stehenden Verfahren erfolge und hinsichtlich der Nutzung des Gefrierschutzmittels dies nichts mit dem Vorschlag des Kl\u00e4gers zu tun habe. Das bekannte Verfahren sei ein anderes und gebe keine Anregung f\u00fcr die Idee, die Turbine von allen m\u00f6glicherweise als Tropfen auftauchenden Produkten freizuhalten (vgl. Seiten 8 und 9 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 445\/446 GA).<\/p>\n<p>Die am 11. September 1985 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 153 984 (Anlage L 17) , die auf der bereits oben gew\u00fcrdigten deutschen Offenlegungsschrift 34 08 760 (Anlage B 2) basiert und wie diese ein Verfahren zur Gewinnung von C 3+ &#8211; Kohlenwasserstoffe zum Gegenstand hat, gibt keinen Hinweis auf die der technischen Lehre der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers zugrundeliegende (vgl. Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 Seite 10 &#8211; Bl. 467 GA). F\u00fcr das aus ihr bekannte Verfahren gilt \u00fcberdies dasjenige, was auch schon oben zu dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 34 08 760 (Anlage B 2) ausgef\u00fchrt worden ist. Die &#8222;K\u00e4ltebox&#8220; ist entgegen dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 21. Januar 2002 Seite 5 &#8211; Bl. 388 GA) nicht als reine W\u00e4rmetauscher- K\u00e4lteanlage ausgebildet, sondern es werden zus\u00e4tzliche externe K\u00e4ltemittel eingesetzt (vgl. Seite 8 Zeilen 30 ff der Druckschrift).<\/p>\n<p>Die PCT Anmeldung WO 92\/03214 (Anlage L 18), die die Abgasreinigung von Abgasen aus dem sogenannten Witten &#8211; DMT &#8211; Verfahren betrifft, offenbart ein Verfahren, bei welchem der gesamte Prozess im positiven Temperaturbereich abl\u00e4uft. Das Abgas einer Oxidation von para &#8211; Xylol mit Luft wird in einer mehrstufigen Adsorption gewaschen. Im Rahmen dieses Verfahrens kommen Abgase an, die unter Druck stehend zusammen mit anderen Stoffen in einer Brennkammer verbrannt werden. Diese unter Druck stehende Abgas wird \u00fcber eine Entspannungsturbine gef\u00fchrt und damit wird Energie gewonnen. Damit kann man sozusagen die unter Druck stehende Verbrennungsanlage mit frischer Luft versorgen, damit sie \u00fcberhaupt brennt (vgl. Darstellung des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 Seite 9 &#8211; Bl. 446 GA). &#8211; Aus dieser Druckschrift geht, was aber auch bereits aus oben gew\u00fcrdigten Druckschriften bekannt war, die Koppelung einer Entspannungsturbine und eines Kompressors hervor, um unter Hochdruck stehende Gasstr\u00f6me energetisch voll auszunutzen und das System zu &#8222;f\u00fcttern&#8220;. Das bekannte Verfahren gibt jedoch keine Hinweise auf eine Taupunkt- bzw. Gefrierpunktabsenkung und einen Schutz der Turbine. Es kann bei diesem Verfahren n\u00e4mlich nichts &#8222;ausfallen&#8220;, da sich alles bei sehr hohen Temperaturen abspielt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 Seiten 9\/10 &#8211; Bl. 446\/447).<\/p>\n<p>Auch die von der Beklagten erstmals im Jahre 2002 vorgelegten Unterlagen aus ihrem eigenen Betrieb, die im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 PatG der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sein sollen, sind nicht geeignet, darzutun, dass das Verfahren nicht mehr neu war oder, und zwar auch unter Ber\u00fccksichtigung des zuvor gew\u00fcrdigten Standes der Technik, f\u00fcr den Fachmann sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab und er daher zu seinem Auffinden keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 4 PatG bedurfte.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst einmal schon deshalb, weil die insoweit vorgelegten Unterlagen belegen, dass die Schemazeichnungen mit Mengenbilanzen gem\u00e4\u00df Anlagen L 20 (betreffend die Herstellung von 400 000 jato Phenol) und L 31(betreffend die Herstellung von 300 000 jato Phenol), auf die die Beklagte insoweit abstellt, nicht im Sinne von \u00a7 3 PatG der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Diese Unterlagen sind von der Beklagten mit einem am 6. Dezember 1976 gestellten Antrag nach \u00a7 15 BIMSchG beim Regierungspr\u00e4sidenten in M5xxxxx eingereicht worden, um f\u00fcr ihre Anlage zur Herstellung von Phenol und Aceton aus Cumol und Sauerstoff in G2xxxxxx eine Erweiterung der Produktionskapazit\u00e4t auf<br \/>\n400 000 jato Phenol und 248 000 jato Aceton genehmigt zu erhalten. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit Genehmigungsurkunde vom 27. Februar 1970 ihr die Genehmigung erteilt worden sei, die Produktionskapazit\u00e4t auf 300 000 jato Phenol und 180 000 jato Aceton zu erh\u00f6hen (vgl. Anlagen L 19 und L 32, wobei letztere eine umfassendere Zusammenstellung der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen als Anlage L 19 enth\u00e4lt, so dass nachfolgend nur auf die Anlage L 32 abgestellt wird).<\/p>\n<p>Auf Blatt 3 der Anlage L 32 (Formular 7, Blatt 2) ist unter Ziffer 2.5 zu<br \/>\n&#8222;Als Unterlagen, die ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis enthalten, sind folgende gekennzeichnet<br \/>\nUnterlagen mit Geheimnisgehalt:&#8220;<br \/>\nfolgendes in das Antragsformular eingetragen worden:<br \/>\n&#8222;Alle Formulare Nr. 3 einschlie\u00dflich der Schemazeichnungen mit Mengenbilanzen&#8220;.<\/p>\n<p>Dem Antrag ist \u00fcberdies eine &#8222;Zusammenstellung der beigef\u00fcgten Unterlagen&#8220; auf Blatt 4 der Anlage L 32 angef\u00fcgt gewesen, welche unter Ziffer 4. &#8222;Formulare&#8220; und unter Ziffer 5. &#8222;Flie\u00dfschemata mit Mengenbilanzen f\u00fcr eine Produktion von<br \/>\n400 000 jato Phenol&#8220; sowie unter Ziffer 7. &#8222;Flie\u00dfschemata mit Mengenbilanzen f\u00fcr eine Produktion von 300 000 jato Phenol&#8220; auff\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die als ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis enthaltenen Unterlagen bzw. die als &#8222;Unterlagen mit Geheimnisgehalt&#8220; gekennzeichneten &#8222;Alle Formulare Nr. 3&#8220; finden sich in der Anlage 3 zum Antrag, wobei auf Blatt 1 dieser Anlage zum Antrag darauf hingewiesen wird, dass die Mengenbilanz der Oxidation in einer als Anlage beigef\u00fcgten Schemazeichnung \u00fcbersichtlich dargestellt sei (vgl. Blatt 13 der Anlage L 32). Korrespondierend mit dem erkl\u00e4rten Geheimnisvorbehalt sind alle Formulare Nr. 3 ausweislich der Anlage L 32 Blatt 13 bis 18 oben rechts mit &#8222;Vertraulich&#8220; gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Angaben aus dem Antrag der Beklagten an den Regierungspr\u00e4sidenten in M5xxxxx mu\u00df davon ausgegangen werden, dass die auf Blatt 4 der Anlage L 32 unter den Ziffern 5. und 7. erw\u00e4hnten &#8222;Flie\u00dfschemata mit Mengenbilanzen&#8220; wie die &#8222;Formulare Nr. 3&#8220; zu den geheimzuhaltenden Unterlagen z\u00e4hlten. Daf\u00fcr, dass der Regierungspr\u00e4sident in M5xxxxx diese Unterlagen pflichtwidrig der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht h\u00e4tte, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.<\/p>\n<p>Selbst wenn jedoch diese Flie\u00dfschemata mit Mengenbilanzen gem\u00e4\u00df Anlagen L 20 und L 31 zum Stand der Technik z\u00e4hlen sollten, ergibt sich aus ihnen nicht, dass das hier in Rede stehende von dem Kl\u00e4ger der Beklagten als Diensterfindung gemeldete Verfahren bereits bekannt oder aber dem Fachmann nahegelegt war. Diesen Unterlagen ist weder die Kopplung einer Entspannungsturbine mit dem Kompressor zu entnehmen, damit die Entspannungsturbine entsprechend Merkmal 5 a einen Teil der Kompressionsenergie f\u00fcr die Erzeugung der Pressluft liefert, noch ist diesen Unterlagen zu entnehmen, dass das nach Verlassen einer Entspannungsturbine sich auf &#8211; 13\u00b0 C abgek\u00fchlte Abgas gem\u00e4\u00df Merkmal 5 b zur K\u00fchlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird. Vor allem ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass im Rahmen der Reinigungsstufe 2 eine als reiner W\u00e4rmetauscher arbeitende K\u00e4lteanlage benutzt wird.<\/p>\n<p>Aus der Anlage L 20 ist, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung ausgesagt hat, zu entnehmen, dass die beiden K\u00fchler, die in dem Flie\u00dfbild auf der linken Seite angedeutet sind, zu einer Vork\u00fchlung von 30\u00b0 C f\u00fchren und dass sich insgesamt das Merkmal 1 sowie das Merkmal 3 aus dieser Anlage L 20 entnehmen l\u00e4\u00dft (vgl. Seite 19 der Sitzungsniederschrift &#8211; Bl. 456 GA). An die Vork\u00fchlung schlie\u00dft sich eine weitere K\u00fchlung mittels einer &#8222;K\u00e4lteanlage&#8220; an, \u00fcber deren Ausgestaltung jedoch nichts gesagt wird, die jedoch zur K\u00fchlung von &#8211; 3\u00b0 C oder auch ~ 3\u00b0 C f\u00fchrt, wobei der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige letztlich nicht sicher feststellen konnte, ob der Fachmann, der diese Unterlage vor sich hat, das Zeichen vor der Gradangabe als &#8222;Minus&#8220;- Zeichen oder &#8222;Ungef\u00e4hr&#8220;- Zeichen zu lesen hat, was er jedoch letztendlich durch eine genaue Berechnung der in Anlage L 20 enthaltenen weiteren Zahlen kl\u00e4ren k\u00f6nnte (vgl. Seite 15 der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 452 GA). Aus der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage L 20 ergibt sich \u00fcberdies noch, dass der Abgasstrom einen Methanolgehalt hat, der dazu f\u00fchrt, dass das Abgas einen gegen\u00fcber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat.<\/p>\n<p>Alles andere, was das hier in Rede stehenden Verfahren nach der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers auszeichnet, insbesondere in Bezug auf die K\u00e4lteanlage, kann ein Fachmann der Anlage L 20 nach der gutachterlichen Feststellung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen dieser jedoch nicht entnehmen (vgl. Seite 6 oben der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 443 GA sowie im Hinblick auf das Merkmal 2 auch Seite 20 unten der Sitzungsniederschrift vom 5. September 2002 &#8211; Bl. 457 GA).<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndiger hat auch nach ausf\u00fchrlicher Diskussion aller Entgegenhaltungen der Beklagten mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung daran festgehalten, dass das hier in Rede stehenden Verfahren, welches der Beklagten im Jahre 1993 als Diensterfindung gemeldet worden ist, patentw\u00fcrdig gewesen w\u00e4re (vgl. Seite 30 der Sitzungsniederschrift &#8211; Bl. 467 GA).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 5. September 2002 und w\u00e4hrend der Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen wiederholt auf das abgestellt hat, was der Kl\u00e4ger in seiner Erfindungsmeldung gem\u00e4\u00df Anlage 7 als &#8222;Stand der Technik&#8220; bezeichnet hat, so verkennt sie, dass dort mit diesem Begriff nicht auf \u00a7 3 PatG abgestellt wird, sondern auf das, was nur betriebintern bekannt war. Die Anlage 7 ist daher nicht geeignet, den hier zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik zu belegen, der allein die Kenntnisse betrifft, die zum damaligen Zeitpunkt durch schriftliche oder m\u00fcndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Die insoweit von der Beklagten vorgelegten Unterlagen oder vorgetragenen Handlungen lassen jedoch nicht erkennen, dass das ihr von dem Kl\u00e4ger im Jahre 1993 als Diensterfindung gemeldete Verfahren nicht mehr neu war. Insoweit ist \u00fcberdies aber auch nach sachverst\u00e4ndiger Beratung festzustellen, dass dieses Verfahren sich f\u00fcr den hier angesprochenen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab, sondern dass er zum Auffinden dieses Verfahrens erfinderischer T\u00e4tigkeit im Sinne von \u00a7 4 PatG bedurfte. Die vom Kl\u00e4ger gemeldete Diensterfindung betrifft die Kombination zahlreicher Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr deren Schutzw\u00fcrdigkeit es nicht darauf ankommt, ob Einzelelemente, wie zum Beispiel die Expansionsturbine und ihre Nutzung entsprechend den Merkmalen 5 a und 5 b als solche bekannt waren, sondern es ist ma\u00dfgeblich, ob der Fachmann in naheliegender Weise aufgrund des Standes der Technik die Gesamtkombination hat finden k\u00f6nnen, wobei eine ex ante &#8211; Betrachtung anzustellen ist und nicht eine ex post &#8211; Betrachtung (vgl. u.a. BGH GRUR 1981, 732 &#8211; First- und Gartabdeckung; BGH GRUR 1981, 736 &#8211; Kautschukrohlinge). Hier waren viele Elemente des Verfahrens nach der Erfindungsmeldung des Kl\u00e4gers , wie dargelegt, f\u00fcr sich gesehen aus anderen Verfahren bekannt, jedoch war es nicht nahegelegt, sie so miteinander zu kombinieren, wie dies die in Rede stehende Verfahrenslehre es tut, wobei insbesondere nicht ersichtlich ist, dass es im Stand der Technik eine Anregung gab, in einer gem\u00e4\u00df Merkmal 2 als reine W\u00e4rmetauscher arbeitende K\u00e4lteanlage den Abgasstrom auf unter 0\u00b0 C abzuk\u00fchlen, abh\u00e4ngig vom vorhandenen Gehalt oder der Einspritzung von gefrierpunktsenkenden Nebenprodukten, und den nassen und mit gefrierpunktsenkenden Mitteln versehenen Abgasstrom in einer Entspannungsturbine gem\u00e4\u00df Merkmal 5 so zu entspannen, dass sich der Taupunkt des Abgases auf etwa &#8211; 15\u00b0 C absenkt und das Abgas sich auf &#8211; 13\u00b0 C abk\u00fchlt, um so zum einen zu erm\u00f6glichen, dass die Turbine von Kondensat freigehalten wird, und zum anderen, dass das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas so k\u00fchl ist, dass seine Verwendung in einer W\u00e4rmetauscher &#8211; K\u00e4lteanlage es erlaubt, diese ohne zus\u00e4tzliche K\u00e4ltemaschine, also energieautark, und auch ohne FCKWs als K\u00e4ltetr\u00e4ger zu betreiben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist zumindest Miterfinder des in Rede stehenden Verfahrens, welches er im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei der Beklagten entwickelt hat.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungserwiderung und Anschlussberufung vom 14. Februar 2000 beanstandet hat, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 36 es als &#8222;unstreitig&#8220; dargestellt habe, dass der Kl\u00e4ger zumindest Miterfinder sei, ist diese Beanstandung angesichts des Vorbringens der Beklagten auf den Seiten 22\/23 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 26. Oktober 1998 (vgl. Bl. 65\/66 GA) nicht berechtigt. Die Beklagte, die schon zu Prozessbeginn auf dem Standpunkt stand, dass die ihr vom Kl\u00e4ger als Diensterfindung gemeldete technische Lehre, die sie unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat, nicht erfinderisch sei, hat am angegebenen Ort zwar die Behauptung des Kl\u00e4gers bestritten, Alleinerfinder zu sein, sie hat jedoch zugleich ausgef\u00fchrt, dass der -nichterfinderische &#8211; Beitrag des Kl\u00e4gers an der &#8211; insgesamt nicht erfinderischen &#8211; Gemeinschaftsleistung allenfalls mit 25% zu bewerten sei. Sp\u00e4ter hat sie erstinstanzlich ausgef\u00fchrt, dass, da eine &#8222;Erfindung&#8220; nicht vorliege, der Kl\u00e4ger auch nicht &#8222;Miterfinder&#8220; sein k\u00f6nne (vgl. Schriftsatz vom 30. Dezember 1998 Seite 11 unten &#8211; Bl. 93 GA). Wenn bei diesem Vortrag der Beklagten das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt hat, dass es unstreitig sei, dass der Kl\u00e4ger zumindest Miterfinder sei, kann dies nicht beanstandet werden.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger zumindest Miterfinder ist, ergibt sich \u00fcberdies aus seinen Darstellungen in den die Erfindungsmeldung vom 31. Juli 1993 (Anlage 2) erg\u00e4nzenden Unterlagen, insbesondere der Darstellung in Anlage 6, denen die Beklagte nicht so substantiiert entgegengetreten ist, dass selbst f\u00fcr die Annahme einer Be-teiligung des Kl\u00e4gers an der Erfindung kein Raum mehr w\u00e4re. So ergibt sich zum Beispiel aus dieser Darstellung, dass es der Kl\u00e4ger war, der umfangreiche Berechnungen zur Auslegung von K\u00e4ltemaschinen durchgef\u00fchrt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, auf eine Kompressionsk\u00e4ltemaschine verzichten zu k\u00f6nnen. Er hat nach seiner Darstellung vorgeschlagen, entsprechend Merkmal 2 eine energieautarke K\u00e4lteanlage, konzipiert als reine W\u00e4rmeaustauscheranlage ohne Prim\u00e4renergie- und K\u00e4ltetr\u00e4gerbedarf, einzusetzen (vgl. Seiten 6 und 7 der Anlage 6). Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat nicht dargelegt, wer denn anders als der Kl\u00e4ger und wann zu dieser Ma\u00dfnahme gefunden hat, die Gegenstand des Merkmals 2 ist und die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten jedenfalls bei ihrer Anlage in Antwerpen verwirklicht ist. In den von der Beklagten im Schriftsatz vom 18. August 2000 auf Seiten 3 und 4 (Bl. 256\/257 GA) angef\u00fchrten Anlagen L 7 und L 9 wird vielmehr einger\u00e4umt, dass der Kl\u00e4ger damals Berechnungen durchgef\u00fchrt habe, ohne dass substantiiert bestritten wird, dass diese Berechnungen zu den Erkenntnissen und Folgerungen gef\u00fchrt haben, die der Kl\u00e4ger auf den Seiten 6 und 7 der Anlage 6 dargestellt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist auch nicht dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, der Gedanke, im Rahmen des Verfahrens zur Reinigung aus der Cumoloxidation einer mit Pressluft arbeitenden Oxidationsanlage eine Entlastungsturbine entsprechend der Ver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df Anlage 2 zur Anlage 1 in der Weise einzusetzen, wie dies in den Merkmalen 4, 5, 5 a und 5 b beschrieben wird und der &#8222;schematischen Darstellung dargestellt wird, stamme von ihm, substantiiert, d. h. u.a. unter namentlicher Nennung von Mitarbeitern, die insoweit die entscheidenden Beitr\u00e4ge geliefert haben, entgegengetreten.<\/p>\n<p>Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger zumindest Miterfinder des hier in Rede stehenden Verfahrens ist, wobei es f\u00fcr den hier in erster Stufe der Stufenklage geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch dahingestellt bleiben<\/p>\n<p>kann, welchen Anteil er an der von ihm der Beklagten als Diensterfindung gemeldeten technischen Lehre hat.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger bedarf der Angaben, die er mit seinem Rechnungslegungsantrag begehrt, um seinen nach Ziffer 2 der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsantrag begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, wobei die von der Beklagten mit dem kl\u00e4gerischen Rechnungslegungsantrag begehrten Angaben nicht \u00fcber das ihr Zumutbare hinausgehen. Schutzw\u00fcrdige Interessen der Beklagten, diese Angaben geheimzuhalten und nicht machen zu m\u00fcssen, sind nicht erkennbar (vgl. zum Umfang<br \/>\ndes Rechnungslegungsanspruches eines Arbeitnehmererfinders die bereits<br \/>\noben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes &#8222;Copolyester&#8220; und<br \/>\n&#8222;Copolyester II&#8220;).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung f\u00fcr die Berufungsinstanz beruht auf \u00a7\u00a7 91Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten der ersten Instanz war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten, mit dem noch \u00fcber die zweite Stufe der Stufenklage zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Revision nach \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F. kam nicht Betracht, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0147\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. Oktober 2002, Az. 2 U 91\/99\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[47,20],"tags":[],"class_list":["post-5106","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2002-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5106","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5106"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5106\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5107,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5106\/revisions\/5107"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5106"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5106"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5106"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}