{"id":5104,"date":"2002-12-05T17:00:39","date_gmt":"2002-12-05T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5104"},"modified":"2016-05-26T13:35:26","modified_gmt":"2016-05-26T13:35:26","slug":"2-u-8901-lackdosen-regal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5104","title":{"rendered":"2 U 89\/01 &#8211; Lackdosen-Regal"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0146\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Dezember 2002, Az. 2 U 89\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 3. Mai 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 25.600 ? abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 30.700 ? zu leisten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 180.000 ?.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 143 145 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 23. M\u00e4rz 1984 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 26. November 1983 eingegangenen und am 5. Juni 1985 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 23. September 1987 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hatte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, die durch \u2013 inzwischen rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2001 abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Regal zur Aufnahme von Lackdosen (Anspr\u00fcche 1 bis 9) sowie eine Lackdose zur Aufnahme in einem solchen Regal (Anspr\u00fcche 10 bis 13).<\/p>\n<p>Von Bedeutung im vorliegenden Rechtsstreit ist nur der Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Regal zur Aufnahme von Lackdosen, bestehend aus seitlichen, vertikalen Tr\u00e4gern (1, 2), zwischen den Tr\u00e4gern (1, 2) in unterschiedlichen vertikalen Abst\u00e4nden verlaufenden Tragplatten (5), einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor und einer Antriebs\u00fcbertragung an jeder Tragplatte (5) zu einer Reihe von ersten Antriebsgliedern (11) an einer Seite jeder Tragplatte (5), deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied (44) an einer Lackdose (41) ausgebildet ist, und Halterungen f\u00fcr jeweils eine Lackdose an den Tragplatten (5),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Halterungen an der Seite der Tragplatte (5), von der die ersten Antriebsglieder (11) vorstehen, allgemein U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use (20) f\u00fcr jeweils eine Lackdose (41) bilden, deren jedes das erste Antriebsglied (11) einschlie\u00dft, und dass das U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use (20) ein Rastelement (31) enth\u00e4lt, das sich an einer von der Basis (23) abgekehrten Seite zwischen den Seitenw\u00e4nden (22) des U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsgeh\u00e4uses (20) erstreckt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Regals, und zwar Figur 1 in Vorderansicht ein Regal mit einigen Lackdosen, Figur 2 eine Draufsicht auf ein F\u00fchrungsgeh\u00e4use an der Unterseite einer Tragplatte des in Figur 1 dargestellten Regals und Figur 3 eine Vorderansicht der Rasthalterung nach Figur 2:<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt in Frankreich R\u00fchrregale zur Aufnahme von Lackdosen her und vertreibt diese u.a. auch nach Deutschland. Die Ausgestaltung der Regale ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 4 bis K 8 \u00fcberreichten Fotografien; die Beklagten haben dar\u00fcber hinaus ein Halterungselement des Regals und einen zum Zusammenwirken damit bestimmten Lackdosendeckel als Anl. B 3 \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, mit der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Regale machten die Beklagten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Regale zur Aufnahme von Lackdosen, bestehend aus seitlichen, vertikalen Tr\u00e4gern, zwischen den Tr\u00e4gern in unterschiedlichen vertikalen Abst\u00e4nden verlaufenden Tragplatten, einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor und einer Antriebs\u00fcbertragung an jeder Tragplatte zu einer Reihe von ersten Antriebsgliedern an einer Seite jeder Tragplatte, deren jedes zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied an einer Lackdose ausgebildet ist, und Halterungen f\u00fcr jeweils eine Lackdose an den Tragplatten<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Halterungen an der Seite der Tragplatte, von der die ersten Antriebsglieder vorstehen, allgemein U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use f\u00fcr jeweils eine Lackdose bilden, deren jedes das erste Antriebsglied einschlie\u00dft, und bei denen das U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use ein Rastelement enth\u00e4lt, das sich an einer von der Basis abgekehrten Seite zwischen den Seitenw\u00e4nden des U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsgeh\u00e4uses erstreckt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Oktober 1987 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Liefer-<br \/>\nzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerb-<br \/>\nlichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Ange-<br \/>\nbotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen Schaden<br \/>\nzu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Oktober<br \/>\n1987 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen<br \/>\nwerde;<\/p>\n<p>schlie\u00dflich die Beklagten<\/p>\n<p>III. zu verurteilen, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder<br \/>\nEigentum befindlichen, vorstehend unter I. beschriebenen Erzeugnisse<br \/>\nauf eigene Kosten zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder U-f\u00f6rmige, jeweils ein erstes Antriebsglied einschlie\u00dfende F\u00fchrungsgeh\u00e4use noch Rastelemente auf, die sich an einer von der Basis des jeweiligen Geh\u00e4uses abgekehrten Seite zwischen den Seitenw\u00e4nden dieses Geh\u00e4uses erstreckten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 3. Mai 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bitten.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 9 ein Regal zur Aufnahme von Lackdosen gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1, ein sogenanntes R\u00fchrregal.<\/p>\n<p>Zum Einsatz kommen derartige R\u00fchrregale insbesondere in Autoreparaturwerkst\u00e4tten und Lackierereien. Diese bekommen von einem Lackhersteller gew\u00f6hnlich zwischen 50 und 100, jeweils in Lackdosen befindliche Grundfarben, aus denen sie dann je nach Bedarf den ben\u00f6tigten Farbton mischen. Fl\u00fcssige Lacke enthalten \u00fcblicherweise im wesentlichen Bindemittel, Pigmente und F\u00fcllstoffe, die in einem L\u00f6semittel dispergiert sind. Um die Lacke ordnungsgem\u00e4\u00df verwenden zu k\u00f6nnen, ist es unerl\u00e4sslich, dass sie homogen sind, was dann nicht mehr der Fall ist, wenn sich \u2013 was bei l\u00e4ngerem Stehen der Lackdosen geschehen kann \u2013 einzelne Bestandteile aus dem fl\u00fcssigen Lack abscheiden. Um das zu verhindern, m\u00fcssen die in den Lackdosen enthaltenen Grundfarben regelm\u00e4\u00dfig ger\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 31 bis Spalte 2 Zeile 14) ausf\u00fchrt, ist aus der EP-A-0 065 498 (Anl. K 2 zur Klageschrift) ein R\u00fchrregal bekannt, dessen Tragplatten f\u00fcr die Lackdosen (mit Ausnahme der untersten Tragplatten) an ihrer Unterseite jeweils eine Reihe von (ersten) Antriebsgliedern in Form von Spindeln mit nach unten ragenden Platten tragen, die antriebsm\u00e4\u00dfig miteinander und mit einer Antriebseinrichtung verbunden sind. Die zu dem Regal passenden und unterhalb der Spindeln stehenden Lackdosen sind jeweils mit einem abnehmbaren Deckel abdichtend verschlossen, der eine durch ein federbelastetes Verschlussglied verschlie\u00dfbare Ausgie\u00df\u00f6ffnung hat und in dem eine R\u00fchrerwelle drehbar gelagert ist. Am Au\u00dfenende der R\u00fchrerwelle ist ein zweites Antriebsglied in Form einer an das erste Antriebsglied angepassten Gabel mit hochstehenden Enden angeordnet. Bei Inbetriebnahme der Antriebseinrichtung greift jeweils die Platte des ersten Antriebsgliedes an den hochstehenden Enden der Gabel an und nimmt diese mit, so dass die R\u00fchrerwelle in Drehung versetzt wird. Die Tragplatten des genannten R\u00fchrregals sind jeweils an ihrer Oberseite mit einer Reihe von Halterungen in Form elastischer Klemmen zur Lokalisierung und Halterung der einzelnen Lackdosen versehen, die zu den Spindeln an der Unterseite der dar\u00fcberliegenden Tragplatte ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 15-24) kritisiert an diesem Stand der Technik zweierlei: Die Lackdosen seien durch die Federklemmen auf den Tragplatten nicht hinreichend gegen Kippmomente unter der Einwirkung des R\u00fchrantriebs gesichert; au\u00dferdem seien die Antriebsglieder, welche die Antriebsverbindung zwischen den Keilriemen in den Tragplatten und den R\u00fchrwerken im Inneren der Lackdosen bewirkten, w\u00e4hrend des Betriebes frei zug\u00e4nglich, was von erheblichem Nachteil f\u00fcr die Arbeitssicherheit dieser Regale sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 25-29) bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, ein Regal f\u00fcr Lackdosen (und au\u00dferdem hierf\u00fcr geeignete Lackdosen) der eingangs genannten Art zu schaffen, das eine hohe Arbeits- und Betriebssicherheit biete.<\/p>\n<p>Das Klagepatent will also beide am Stand der Technik kritisierten Nachteile beheben, deren einer \u2013 n\u00e4mlich die mangelnde Sicherung der Dosen gegen Kippmomente \u2013 die Betriebssicherheit und deren anderer \u2013 n\u00e4mlich die freie Zug\u00e4nglichkeit der Antriebsglieder w\u00e4hrend des Betriebes \u2013 die Arbeitssicherheit gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Nach Anspruch 1 des Klagepatents sollen beide so bezeichneten technischen Probleme erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Regal zur Aufnahme von Lackdosen,<\/p>\n<p>bestehend aus<\/p>\n<p>2. seitlichen vertikalen Tr\u00e4gern (1, 2);<\/p>\n<p>3. zwischen den Tr\u00e4gern (1, 2) in unterschiedlichen vertikalen Abst\u00e4nden<br \/>\nverlaufenden Tragplatten (5);<\/p>\n<p>4. einer Antriebseinrichtung mit einem Antriebsmotor;<\/p>\n<p>5. einer Antriebs\u00fcbertragung an jeder Tragplatte (5);<\/p>\n<p>5.1 die Antriebs\u00fcbertragung erfolgt zu einer Reihe von ersten Antriebs-<br \/>\ngliedern (11) an einer Seite jeder Tragplatte (5);<\/p>\n<p>5.2 jedes Antriebsglied ist zum Eingriff mit einem zweiten Antriebsglied<br \/>\n(44) an einer Lackdose (41) ausgebildet;<\/p>\n<p>6. und Halterungen f\u00fcr jeweils eine Lackdose an den Tragplatten (5).<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff \u2013<\/p>\n<p>7. Die Halterungen bilden an der Seite der Tragplatte (5), von der die<br \/>\nersten Antriebsglieder (11) vorstehen, allgemein U-f\u00f6rmige F\u00fchrungs-<br \/>\ngeh\u00e4use (20) f\u00fcr jeweils eine Lackdose, deren jedes das erste Antriebs-<br \/>\nglied (11) einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>8. Das U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use (20) enth\u00e4lt ein Rastelement (31),<br \/>\ndas sich an einer von der Basis (23) abgekehrten Seite zwischen den<br \/>\nSeitenw\u00e4nden (22) des U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsgeh\u00e4uses (20) erstreckt.<\/p>\n<p>&#8211; Kennzeichen \u2013<\/p>\n<p>Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, wird bei Befolgung der in den Merkmalen 7 und 8 enthaltenen Anweisungen zum einen das Problem der Kippsicherheit (&#8222;Betriebssicherheit&#8220;) gel\u00f6st; insoweit hebt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 44-53) hervor, durch das F\u00fchrungsgeh\u00e4use in Verbindung mit dem Rastelement und einem Rastglied an der jeweiligen Lackdose werde der gro\u00dfe Vorteil erreicht, dass die Lackdosen beim Einstellen in das Regal gef\u00fchrt w\u00fcrden; dadurch seien die Antriebsglieder der Antriebsverbindung stets einwandfrei zueinander ausgerichtet und w\u00fcrden in der Stellung festgehalten, in der sich die ersten und zweiten Antriebsglieder im Eingriff bef\u00e4nden.<\/p>\n<p>Zum anderen wird mit den Anweisungen in den Merkmalen 7 und 8 aber auch das zweite oben genannte Problem, n\u00e4mlich das der Arbeitssicherheit, gel\u00f6st, so dass es sich bei dessen Erw\u00e4hnung in der Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift nicht nur um eine f\u00fcr den Gegenstand der Erfindung unma\u00dfgebliche subjektive Wunschvorstellung des Erfinders handelt. Gem\u00e4\u00df Merkmal 7 soll n\u00e4mlich das allgemein U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use, das, wie es Merkmal 8 vorschreibt, Seitenw\u00e4nde aufweist, das erste Antriebsglied einschlie\u00dfen; diese Teilmerkmale betreffen nicht das Problem der Kippsicherheit (&#8222;Betriebssicherheit&#8220;), sondern das der &#8222;Arbeitssicherheit&#8220;; dementsprechend weist auch die Beschreibung des Klagepatents in ihrem allgemeinen, noch nicht das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift betreffenden Teil (Spalte 2 Zeilen 41-44) darauf hin, der Einschluss der Antriebsglieder in das F\u00fchrungsgeh\u00e4use mache die Antriebsverbindung und deren bewegliche Teile f\u00fcr Eingriffe von au\u00dfen unzug\u00e4nglich. Dass damit wirklich der Aspekt der Arbeitssicherheit angesprochen ist, verdeutlicht die Klagepatentschrift noch einmal am Ende ihrer Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels (Spalte 6 Zeilen 21-30), wo es hei\u00dft, durch den Einschluss der Antriebsglieder 11 und 44 (also der ersten und der zweiten Antriebsglieder) seien diese gegen Eingriffe von au\u00dfen gesichert und es werde eine besonders hohe Arbeitssicherheit erreicht, da die umlaufenden Antriebsglieder 11 und 44 w\u00e4hrend des Betriebes praktisch unzug\u00e4nglich seien.<\/p>\n<p>Der zuletzt genannte Hinweis kn\u00fcpft an die unmittelbar davor (Spalte 6 Zeilen 16-21) stehenden Textstellen der Klagepatentschrift (zur Erl\u00e4uterung des Ausf\u00fchrungsbeispiels) an, im eingebauten Zustand der Lackdose 41 bef\u00e4nden sich die Antriebsglieder 11 und 44 (also die ersten und zweiten Antriebsglieder) nicht nur zwischen den Seitenw\u00e4nden 22 des U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsgeh\u00e4uses 20 und den F\u00fchrungselementen 50 des F\u00fchrungsgliedes 48 am Deckel 40 der Lackdose 41, sondern sie seien auch zus\u00e4tzlich zwischen der Basis 23 und der Schutzwand 28 des U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsgeh\u00e4uses eingeschlossen, das dicht an der Tragplatte 5 angeordnet sei.<\/p>\n<p>In der Tat wird bei der dem Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechenden Ausgestaltung nicht nur (durch die Seitenw\u00e4nde 22 des F\u00fchrungsgeh\u00e4uses) eine (unbeabsichtigte) Ber\u00fchrung der Antriebsglieder von der Seite her praktisch ausgeschlossen, sondern auch (n\u00e4mlich durch die Schutzwand 28) von vorn und (durch die von der Basis 23 ausgehende F\u00fchrungsplatte 26) von unten.<\/p>\n<p>Da der Anspruch 1 des Klagepatents die Schutzwand 28 und die F\u00fchrungsplatte 26 nicht erw\u00e4hnt \u2013 die Schutzwand 28 erscheint erst in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 und die F\u00fchrungsplatte 26 in den Unteranspr\u00fcchen 5 und 6 -, bezweckt das in Merkmal 7 des Anspruchs 1 genannte &#8222;Einschlie\u00dfen&#8220; des ersten (nur dieses wird hier genannt) Antriebsgliedes durch das U-f\u00f6rmige F\u00fchrungsgeh\u00e4use nur, dass dieses gegen unbeabsichtigte Ber\u00fchrungen von den Seiten her gesichert wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist auch einsichtig, dass vor allem der Schutz gegen unbeabsichtigte Ber\u00fchrungen von der Seite her besondere Bedeutung hat, weil angesichts der Enge des Regals das Hantieren beim Einsetzen und Herausnehmen von Dosen die Gefahr mit sich bringt, dass ein Benutzer mit seiner Hand seitlich in den Bereich der Antriebsglieder (n\u00e4mlich im Bereich der benachbarten Pl\u00e4tze f\u00fcr Dosen) ger\u00e4t.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls das Merkmal 7 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Zwar bildet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Klammer (11), die sich an der Seite der Tragplatte befindet, von der die ersten Antriebsglieder vorstehen, n\u00e4mlich an der Unterseite der Tragplatte, eine F\u00fchrung f\u00fcr die einzuschiebende Lackdose, die nach ihrem vollst\u00e4ndigen Einschieben dort auch einrastet, so dass das Problem der Betriebssicherheit in einer dem Klagepatent entsprechenden Weise gel\u00f6st wird. Es handelt sich bei der Klammer (11) aber nicht um ein Geh\u00e4use mit Seitenw\u00e4nden, welches das erste Antriebsglied einschlie\u00dft, wie es die weiteren Anweisungen des Merkmals 7 lehren, um so das zweite von der Klagepatentschrift angesprochene Problem, n\u00e4mlich das der Arbeitssicherheit, zu l\u00f6sen und einen zuverl\u00e4ssigen Schutz gegen unbeabsichtigte Ber\u00fchrungen der Antriebsglieder von den Seiten her zu schaffen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich vielmehr das erste Antriebsglied vollst\u00e4ndig oberhalb der Klammer (11) und ist daher von den Seiten her praktisch frei zug\u00e4nglich, wird also \u00fcberhaupt nicht (von einem &#8222;Geh\u00e4use&#8220;) &#8222;eingeschlossen&#8220;, und auch die in erster Linie &#8222;gef\u00e4hrlichen&#8220; Teile des zweiten Antriebsgliedes im Bereich des Lackdosendeckels, n\u00e4mlich die von der runden Platte nach oben ragenden beiden Finger, stehen nach dem Einschieben der Dose oberhalb der Klammer (11), werden also ebenfalls nicht eingeschlossen.<\/p>\n<p>Zwar wird, worauf die Kl\u00e4gerin hinweist, in der franz\u00f6sischen Patentschrift 27 42 072 (Anl. K 9, deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 9a), die ein der Beklagten zu 1) auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erteiltes Patent betrifft, auch der Aspekt der Arbeitssicherheit im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angesprochen (vgl. Seite 5 Zeilen 7-18 der Anl. K 9 = Seite 4 Zeilen 26-37 der Anl. K 9a); dort geht es aber nicht um eine Sicherungsfunktion der Klammer 11 (also des Teiles, das allenfalls als &#8222;F\u00fchrungsgeh\u00e4use&#8220; im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnte) gegen unbeabsichtigte Ber\u00fchrungen der beweglichen Teile der Antriebsglieder von den Seiten her, sondern darum, zu verhindern, dass eine Bedienungsperson mit dem Finger in den Raum zwischen dem Fl\u00fcgel 14 (d.h. dem ersten Antriebsglied im Sinne des Klagepatents) und dem dar\u00fcberliegenden K\u00f6rper 10 ger\u00e4t, was dadurch erreicht werden soll, dass die kreisrunde Nabe 15 (in der die Welle f\u00fcr das erste Antriebsglied, den Fl\u00fcgel 14, gelagert ist) einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als die Breite des Fl\u00fcgels 14. Eine unbeabsichtigte, von der Seite her erfolgende Ber\u00fchrung des Fl\u00fcgels 14, also des ersten Antriebsgliedes, deren Verhinderung Merkmal 7 des Klagepatents bezweckt, wird demnach auch nach den Ausf\u00fchrungen in der genannten franz\u00f6sischen Patentschrift bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vermieden.<\/p>\n<p>Tritt damit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die von Merkmal 7 des Klagepatents bezweckte Wirkung hinsichtlich der Arbeitssicherheit nicht ein, so kann auch eine \u00e4quivalente Benutzung des genannten Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Hat mithin das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so war die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil weder die vorliegende Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>S4xxxxxxxx K1xxxxxxxx Dr. B5xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0146\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. Dezember 2002, Az. 2 U 89\/01\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[47,20],"tags":[],"class_list":["post-5104","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2002-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5104","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5104"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5104\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5105,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5104\/revisions\/5105"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5104"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5104"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5104"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}