{"id":5102,"date":"2002-06-20T17:00:58","date_gmt":"2002-06-20T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5102"},"modified":"2016-05-26T13:34:05","modified_gmt":"2016-05-26T13:34:05","slug":"2-u-8199-haubenstretchautomat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5102","title":{"rendered":"2 U 81\/99 &#8211; Haubenstretchautomat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0145\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 81\/99\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird das am 16. M\u00e4rz 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 28. Dezember 1990 bis zum 8. Dezember 1993<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut bzw. St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Abnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, die geeignet und bestimmt sind, das zu Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches beschriebene Verfahren durchzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>ohne den jeweiligen Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hingewiesen zu haben, dass er der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Anteils an dem europ\u00e4ischen Patent 0 399 540 eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten hat, wenn er die ihm angebotene und\/oder gelieferte Vorrichtung zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut bzw. St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin gewerbsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr das vorstehend bezeichnete Verfahren verwendet, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder Angebotsempf\u00e4nger und<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei sich<br \/>\ndie Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992<br \/>\nauf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den<br \/>\nbis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt und<\/p>\n<p>der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu leisten, dass sie Handlungen der zu 1. vorbezeichneten Art in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 8. Dezember 1993 begangen hat, wobei sich diese Verpflichtung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf solche Handlungen beschr\u00e4nkt, die die Beklagte zu 1) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen begangen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Anschlussberufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Umfang der Berufung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht werden zu 70 % den Beklagten und zu 30 % der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten in H\u00f6he der Verfahrensgeb\u00fchr und die au\u00dfergericht-lichen Kosten der Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der Beweisgeb\u00fchr werden zu 50 % der Beklagten zu 1), zu 40 % dem Beklagten zu 2) und zu 10 % der Kl\u00e4gerin selbst auferlegt. Die \u00fcbrigen Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he der Beweisgeb\u00fchr haben die Beklagte zu 1) zu 90 % und die Kl\u00e4gerin zu 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) unter Einschluss der Beweisgeb\u00fchr hat die Beklagte zu 1) im Umfang von 90 % selbst zu tragen; im \u00fcbrigen werden sie der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hat seine au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 80 % selbst zu tragen; zu 20 % werden sie der Kl\u00e4gerin auferlegt. Dies gilt nicht f\u00fcr die Beweisgeb\u00fchr, die die Kl\u00e4gerin in vollem Umfang zu tragen hat.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000 ? abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.000 ? und diejenige des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.500 ? abzuwenden, falls nicht die Beklagten zu 1) und 2) zuvor Sicherheit in der vorstehend f\u00fcr sie bestimmten H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Grossbank<br \/>\noder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt bis zum 21. Dezember 2000 460.000 DM (235.194,27 ?); seit dem 21. Dezember 2000 betr\u00e4gt er 20.000 DM (10.225,84 ?).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Revision wird f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 399 540 (Klagepatent, Anlagen 1 und B 5) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mit einer Stretchfolienhaube und hiermit zu bildende Verpackungseinheit; sie nimmt die Beklagten in der Berufungsinstanz noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 25. Mai 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 26. Mai 1989 eingereicht und am 28. November 1990 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 8. Dezember 1993 bekannt gemacht worden. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten (Anlagen 9 und BD 9). Seine in diesem Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1 und 2 lauten \u2013 ohne Bezugszeichen &#8211; in der aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut\/St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugef\u00fchrten, dehnbaren (&#8222;stretchbaren&#8220;) Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuf\u00fchrzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenfl\u00e4chen bestimmter (Zuf\u00fchr-) Breite sowie zwei dazwischen liegende, V-f\u00f6rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl\u00e4chen aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut\/der zu umh\u00fcllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschwei\u00dft und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut\/den St\u00fcckgutstapel vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet und im wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge auf das zum \u00dcberziehen erforderliche Ma\u00df gedehnt (= &#8222;gestretcht&#8220;) wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren L\u00e4nge (= &#8222;Ideall\u00e4nge&#8220;) im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes\/St\u00fcckgutstapels ist, wobei in F\u00e4llen, in denen die (Zuf\u00fchr-)Breite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideall\u00e4nge der zu bildenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine Ideall\u00e4nge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird; und dass die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St\u00fcckgut anlegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die L\u00e4nge der Quernaht wenigstens ca. 95 % der zu ihr parallelen Breite des St\u00fcckgutes ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes des in erster Instanz ebenfalls geltend gemachten Anspruches 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 19. April 2001 (Anl. BD 21) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes im Umfang der Anspr\u00fcche 1, 3 und 5 sowie der Anspr\u00fcche 6 und 7, soweit diese auf die Anspr\u00fcche 1, 3 oder 5 r\u00fcckbezogen sind, f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. \u00dcber die hiergegen eingelegten Berufungen beider dortigen Verfahrensbeteiligten hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellte her und vertrieb Verpackungsmaschinen, deren Ausgestaltung der als Anlage 5 vorgelegten Fotoserie entspricht. Eine solche Maschine zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckg\u00fctern und St\u00fcckgutstapeln mit einer Stretchfolienhaube lieferte sie vor dem 11. November 1993 an die D4xxxxxxxx C1xxxxxxxx GmbH &amp; Co KG in D6xxxxx.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, aus den vorbezeichneten Fotografien und den in Anlage 6 dokumentierten Abmessungen mehrerer vom Abnehmer mit dieser Maschine verpackter Stapel aus unterschiedlichen G\u00fctern ergebe sich, dass die Maschine das nach Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzte Verfahren aus\u00fcben k\u00f6nne und eine nach Anspruch 4 gesch\u00fctzte Vorrichtung sei. Sie hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen, die bestimmt und geeignet sind zur Durchf\u00fchrung des<br \/>\nin Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Verfahrens zum<br \/>\nUmh\u00fcllen von St\u00fcckgut\/St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes 399 540 an-<br \/>\nzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die L\u00e4nge der Quernaht wenigstens ca. 95 % der zu<br \/>\nihr parallelen Breite des St\u00fcckgutes betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut\/St\u00fcckgutstapeln mit einer<br \/>\nHaube aus Dehnfolie (= Stretchfolie), die die in Anspruch 4 des Klage-<br \/>\npatentes angegebenen Merkmale aufweisen, zur Durchf\u00fchrung des<br \/>\nvorstehend unter a) beschriebenen Verfahrens<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder<br \/>\nzu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Dezember 1990 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und -zeiten der Vorrichtungen zu I.1.b) und der zu I.2. a-d der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils angegebenen Einzelausk\u00fcnfte<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 2) nicht die Angaben zu d) zu machen und die<br \/>\n\u00fcbrigen Ausk\u00fcnfte nur f\u00fcr die Zeit bez\u00fcglich der Handlungen zu I.1.a)<br \/>\nund b) ab dem 9. Januar 1994 zu erteilen hat;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und<br \/>\nAnschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin,<br \/>\nsondern einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen,<br \/>\nsofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn zugleich er-<br \/>\nm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob<br \/>\neine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der<br \/>\nRechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten f\u00fcr die Handlungen zu I.1.a) und b), soweit sie in der Zeit vom 28. Dezember 1990 bis zum 8. Januar 1994 begangen wurden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Kl\u00e4gerin, allen Schaden zu ersetzen, der dieser entstanden ist und noch entstehen wird aus seit dem 9. Januar 1994 begangenen Handlungen nach I.1.a)<br \/>\nund b).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vorgetragen, die auf Blatt 1 und 3 der Anlage 6 beschriebenen Stapel seien nicht nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren verpackt worden, weil der Umfang des verwendeten Seitenfaltenschlauches nach den dortigen Angaben mit 3.400 mm unter dem patentgem\u00e4\u00df geforderten Mindestdifferenzwert von 10 % des von der Kl\u00e4gerin \u2013 mit 3.760 mm (Blatt 1) bzw. 3.720 mm (Blatt 3) angegebenen Stapelumfangs liege; die Schwei\u00dfnaht sei mit 1.140 mm entgegen der Lehre des Klagepatentes l\u00e4nger als die Breite des St\u00fcckgutstapels. Auch werde die Folienhaube nicht vertikal gedehnt; im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich st\u00fcnden die oberen Folienabschnitte nicht unter Spannung und legten die unteren Folienabschnitte nicht an das St\u00fcckgut an.<\/p>\n<p>Blatt 2 und 4 der Anlage 6 k\u00f6nnten die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht belegen, weil die dort gezeigten Stapel aus Eimern best\u00fcnden und nicht im wesentlichen quader- bzw. w\u00fcrfelf\u00f6rmig ausgebildet seien. Wegen der besonders stark ausgepr\u00e4gten Rundungen an den Stapelecken sei der genaue Umfang des Stapels und damit auch die Differenz seines Umfangs zu demjenigen der Stretchfolie nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Abgesehen davon entspreche bei dem von der angegriffenen Maschine praktizierten Verfahren die L\u00e4nge der Quernaht der urspr\u00fcnglichen Zuf\u00fchrbreite des Schlauches; sie werde vor dem \u00d6ffnen und vor dem Stretchen angelegt.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Maschine auch nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 4.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in seinem am 16. M\u00e4rz 1999 verk\u00fcndeten Urteil (Bl. 173-189 d.A.) der Klage mit Ausnahme der geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche im wesentlichen stattgegeben, soweit sie (Antrag zu I.1.a und r\u00fcckbezogene Teile der Antr\u00e4ge zu I.2 und II.2) auf eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches 1 gest\u00fctzt ist, und die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut\/St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie Abnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, die geeignet sind,<\/p>\n<p>ein Verfahren durchzuf\u00fchren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut\/St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, bei dem aus einem von einem Vorrat zugef\u00fchrten, dehnbaren (&#8222;stretchbaren&#8220;) Seitenfaltenschlauch, der im Bevorratungs- und Zuf\u00fchrzustand zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenfl\u00e4chen bestimmter (Zuf\u00fchr-) Breite sowie zwei dazwischen liegende, V-f\u00f6rmig nach innen gefaltete zweite Seitenfl\u00e4chen aufweist und einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang als das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut\/der zu umh\u00fcllende Stapel besitzt, vor dem Stretchen dadurch eine Haube gebildet wird, dass der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit einer Quernaht abgeschwei\u00dft und hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abgetrennt wird, wobei die Haube zum \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut\/den St\u00fcckgutstapel vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet und im wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge auf das zum \u00dcberziehen erforderliche Ma\u00df gedehnt (= &#8222;gestretcht&#8220;) wird, wobei dieses Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Seitenfaltenschlauch mit einer Quernaht versehen wird, deren L\u00e4nge (= &#8222;Ideall\u00e4nge&#8220;) im wesentlichen gleich der zur Quernaht parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes\/St\u00fcckgut-stapels, n\u00e4mlich wenigstens ca. 95 % dieser Breite, ist, wobei in F\u00e4llen, in denen die Zuf\u00fchrbreite des Seitenfaltenschlauches ungleich der Ideall\u00e4nge der zu bildenden Quernaht ist, vor dem Legen der Quernaht wenigstens der obere Endabschnitt des (danach) die Haube bildenden Abschnittes des Seitenfaltenschlauches auf eine Ideall\u00e4nge der Quernaht entsprechende Breite gebracht wird, und die Folienhaube so gedehnt wird, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St\u00fcckgut anlegen,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>a) im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzu-<br \/>\nweisen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) im Falle des Inverkehrbringens ihren Abnehmern die schriftliche Ver-<br \/>\npflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von<br \/>\n10.000 DM f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kl\u00e4-<br \/>\ngerin, abzuverlangen,<\/p>\n<p>dass die Vorrichtungen zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut\/St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Anteils an dem europ\u00e4ischen Patent 0 399 540 gewerbsm\u00e4\u00dfig f\u00fcr das vorstehend beschriebene Verfahren verwandt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Dezember 1990 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) die Angaben zu a) bis c) hinsichtlich der zu 1. bezeichneten Handlungen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 9. Januar 1994 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>In Ziffer II. des Urteilsausspruches hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten, seit dem 9. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Maschine sei zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens geeignet, das s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fclle. Die Vorgabe des Patentanspruches 1, der Seitenfaltenschlauch m\u00fcsse einen um wenigstens 10 % geringeren Umfang besitzen als das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut, beziehe sich auf den Schlauch im auf \u00dcberziehma\u00df gedehnten Zustand und erfasse nicht nur Seitenfaltenschl\u00e4uche, deren Umfang ungedehnt mindestens 10 % geringer als der Umfang der Ladung sei. Die als Anlage 6 vorgelegten Me\u00dfergebnisse belegten, dass die angegriffene Maschine den Folienschlauch um mehr als 10 % seines urspr\u00fcnglichen Umfangs gedehnt habe, und dass die L\u00e4nge der Quernaht im wesentlichen gleich der parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutstapels sei. Diese Vorgabe konkretisiere Unteranspruch 2 dahin, dass die L\u00e4nge der Quernaht wenigstens 95 % der parallelen Stapelbreite betragen solle. Dem entspreche die Quernahtl\u00e4nge der mit der angegriffenen Maschine gefertigten Verpackungshauben sowohl mit 93,44 % als auch in den beiden F\u00e4llen, in denen die Schwei\u00dfnaht l\u00e4nger als die Breite des St\u00fcckgutstapels gewesen sei. Welche H\u00f6chstl\u00e4nge die Schwei\u00dfnaht aufweisen d\u00fcrfe, sei in Anspruch 1 nicht angegeben.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nne die angegriffene Vorrichtung die Folienhaube so dehnen, dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich unter Spannung der oberen Folienabschnitte an das St\u00fcckgut anlegten. Insoweit werde in Anspruch 1 nur die beim vertikalen Dehnen der Haube eintretende Wirkung beschrieben; anders als bei vorbekannten Verfahren brauche erfindungsgem\u00e4\u00df der Seitenfaltenschlauch nur noch senkrecht zur Quernaht gedehnt zu werden, weil die Quernaht bereits im ungedehnten Zustand im wesentlichen der parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes entspreche. So sei die Folienhaube auch von der angegriffenen Vorrichtung gedehnt worden.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen mittelbarer Benutzung einer Patentanmeldung vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sehe das Gesetz keinen Entsch\u00e4digungsanspruch vor.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und machen erg\u00e4nzend geltend: Die in Anlage 6 dokumentieren Messungen der Kl\u00e4gerin rechtfertigten schon deshalb nicht die Annahme einer Patentverletzung, weil sie vor Eintritt der patentrechtlichen Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen durchgef\u00fchrt worden seien. Damals h\u00e4tten sie noch nicht wissen k\u00f6nnen, dass die von ihnen gelieferte Vorrichtung dazu bestimmt werde, ein seinerzeit noch nicht in Kraft befindliches Patent zu verletzen. Ob die angegriffene Vorrichtung patentbenutzend verwendet werde, h\u00e4nge vom Umfang der jeweils eingesetzten Folie, der L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht und dem Umfang des jeweils zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutstapels ab. Der Abnehmer Deitermann habe das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren nicht ausge\u00fcbt. Das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Dar\u00fcber hinaus sei es f\u00fcr sie unzumutbar, Abnehmern der angegriffenen Maschinen ein Vertragsstrafeversprechen f\u00fcr den Fall abzuverlangen, dass diese das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren nicht meiden. Schon wenn beim Anbieten der angegriffenen Vorrichtung darauf hingewiesen werden m\u00fcsse, sie d\u00fcrfe nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin betrieben werden, sei sie bereits unverk\u00e4uflich, weshalb ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren sei. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche seien bei mittelbaren Benutzungshandlungen nicht gegeben, jedenfalls seien sie im Streitfall verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Zum Zwecken der Rechnungslegung erkl\u00e4rte die Beklagte zu 1) im Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2000, die angegriffenen Hauben\u00fcberziehautomaten der in Anlage 5 gezeigten Art seien letztmals vor dem 8. Dezember 1993 ausgeliefert worden. Diesen Automaten betreffende Werbemittel h\u00e4tten sie nach dem 8. Dezember 1993 ebenfalls nicht verbreitet.<\/p>\n<p>Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der auf Unterlassung und Schadenersatz gerichteten Anspr\u00fcche und des \u2013 letztere vorbereitenden &#8211; Anspruches auf Rechnungslegung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt und stellen insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen im \u00fcbrigen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt worden ist,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen und nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger unter den vom Landgericht genannten Voraussetzungen einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitteilen zu d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>hilfweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,<\/p>\n<p>1. die Beklagten auch zur Rechnungslegung dar\u00fcber zu verurteilen, in<br \/>\nwelchem Umfang sie die zu I.1 der Entscheidungsformel des angefoch-<br \/>\ntenen Urteils bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 1991<br \/>\nbis zum 8. Januar 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe der<br \/>\nzu I.2 der Spruchformel des angefochtenen Urteils aufgef\u00fchrten Einzel-<br \/>\nausk\u00fcnfte und nach Ma\u00dfgabe der dort aus dem ersten und dritten Absatz<br \/>\nersichtlichen Einschr\u00e4nkungen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr f\u00fcr Handlungen<br \/>\nder vorbezeichneten Art, die sie in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum<br \/>\n8. Januar 1994 begangen hat, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu<br \/>\nleisten, hilfsweise, ihr nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer<br \/>\nungerechtfertigen Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch<br \/>\ndie vorbezeichneten Benutzungshandlungen auf ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013<br \/>\nKosten erlangt hat.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Der Abnehmer D4xxxxxxxx habe vor Bestellung der angegriffenen Verpackungsmaschine im September 1991 sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; und die Beklagte zu 1) aufgefordert, Angebote abzugeben. Die Beklagte zu 1) habe acht von D4xxxxxxxx zur Verf\u00fcgung gestellte St\u00fcckgutstapel mit unterschiedlichen Abmessungen, zu denen solche aus S\u00e4cken, solche aus Eimern und solche aus Kanistern geh\u00f6rt h\u00e4tten, zu Testzwecken im Stretchverfahren verpackt. Die Versuche seien zufriedenstellend verlaufen; insbesondere habe sich auf der Oberseite eine glatte Oberfl\u00e4che ergeben und die oberen Folienabschnitte h\u00e4tten sich wegen ihrer gr\u00f6\u00dferen Spannung auf die unteren Folienabschnitte aufgelegt. Die in der Anlage 6 gezeigten Verpackungen entspr\u00e4chen den der Beklagten zu 1) von D4xxxxxxxx zur Verf\u00fcgung gestellten Musterstapeln.<\/p>\n<p>Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass die an Deitermann gelieferte Verpackungsmaschine das patentgesch\u00fctzte Verfahren aus\u00fcben k\u00f6nne. Bei den auf den Bildern 1 und 3 der Anlage 6 gezeigten Verpackungsstapeln habe die Verpackungsfolie eine glatte Oberfl\u00e4che und h\u00e4tten die oberen Folienabschnitte eine gr\u00f6\u00dfere Spannung aufgewiesen als die unteren; nur soweit die Schwei\u00dfnaht \u00fcber den St\u00fcckgutumfang hinausgeragt habe, sei der obere Folienabschnitt spannungsfrei gewesen. Bei dem auf Bild 2 gezeigten Verpackungsstapel sei die Spannung \u00fcber etwa 2\/3 oder 3\/4 der Strecke vom inneren Zwickel zum \u00e4u\u00dferen Rand gr\u00f6\u00dfer als im spannungsfreien unteren Folienabschnitt gewesen; auch die Oberfl\u00e4che des oberen Folienabschnitts sei bis zu diesem Punkt glatt gewesen; danach habe der obere Folienabschnitt lose und ohne Spannung auf dem unteren aufgelegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 1. Februar 2001 Bezug genommen. Der Senat hat weiterhin das Gutachten des im Verfahren 2 U 136\/97 beauftragten gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. K2xxxx verwertet, das der Sachverst\u00e4ndige auch im vorliegenden Verfahren m\u00fcndlich erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 15. M\u00e4rz 2001 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet. Mit Recht erhebt die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) Anspr\u00fcche auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, soweit die Beklagte zu 1) Haubenstretchautomaten der angegriffenen Art ohne entsprechende Hinweise auf die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung angeboten oder geliefert hat. Unbegr\u00fcndet ist die Anschlussberufung, soweit die Kl\u00e4gerin auch den Beklagten zu 2) auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat den Gegenstand der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung auch in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatentes mittelbar benutzt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der mittelbaren Benutzung des Gegenstandes einer offengelegten Patentanmeldung entsprechen denjenigen des \u00a7 10 PatG 1981 (vgl. dazu unten Abschnitt 3 a). Sie sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Die angegriffene Vorrichtung ist ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Mittel im Sinne dieser Bestimmung sind k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, mit denen eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Die angegriffene Haubenstretchmaschine ist geeignet, das im aufrechterhaltenen Anspruch 2 des Klagepatentes beschriebene Verfahren auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>a) Die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut bzw. St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie, die den Stapel vor Witterungseinfl\u00fcssen sch\u00fctzen und beim Transport oder Beladen zusammenhalten soll.<\/p>\n<p>Beim Haubenstretchverfahren wird von einem im Bevorratungs- und Zuf\u00fchrzustand dreifach \u2013 mit zwei V-f\u00f6rmigen Seitenfaltentaschen zwischen den Folienbreiten \u2013 zusammengefalteten Seitenfaltenschlauch ein Abschnitt mit einer Quernaht abgeschwei\u00dft und vom Vorrat abgetrennt; anschlie\u00dfend wird eine Haube gebildet, zum \u00dcberziehen vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet, auf das zum \u00dcberziehen erforderliche Ma\u00df gedehnt und \u00fcber den Gutstapel gezogen, an den sie sich nach dem Loslassen der Dehnung unter Spannung allseitig anlegt. Infolge der V-f\u00f6rmigen Seitenfaltentaschen entsteht beim \u00d6ffnen des Folienschlauchs unterhalb der Schwei\u00dfnaht ein Haubendach, das im Bereich der eingeschlagenen Seitenfl\u00e4chen jeweils dreieckf\u00f6rmige Doppellagen von Folienmaterial (sogenannte V-f\u00f6rmige Doppelungsbereiche) aufweist, deren untere Lage nur an drei Stellen mit der<br \/>\noberen Folienlage verbunden ist, n\u00e4mlich unterhalb der Schwei\u00dfnaht und an den \u00e4u\u00dferen Haubenecken.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, hatte man bisher den Folienabschnitt im noch ungedehnten Ursprungszustand des Folienschlauches abgeschwei\u00dft, so dass die L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht der Breite der zueinander parallelen ersten Seitenfl\u00e4chen der Schlauchfolie entsprach. Infolge der erforderlichen starken Dehnung des Schlauches beim Quer-Stretchen (die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang Dehnungen von 30 % und mehr, Seite 3, Zeile 47) wird die untere Folienlage in den Doppelungsbereichen st\u00e4rkeren Zugkr\u00e4ften ausgesetzt als die obere Folienlage, die zudem in verschiedenen Winkeln zur Schwei\u00dfnaht wirken, so dass sich die obere Folienlage in den Doppelungsbereichen aufrichtet und Zipfel bildet, die auch nach dem Anlegen der Folie an den Stapel fortbestehen und abgesehen vom unordentlichen Aussehen des Stapels insbesondere die Gefahr begr\u00fcnden, dass die Haube unterhalb der Schwei\u00dfnaht abrei\u00dft (vgl. Seite 3 Zeilen 33-51 und Seite 4 Zeilen 20-35).<\/p>\n<p>Legt man die Schwei\u00dfnaht dagegen nach dem Querstretchen der Haube auf<br \/>\n\u00dcberziehma\u00df an, ist sie im Dehnungszustand erheblich l\u00e4nger als die L\u00e4nge der parallelen Stapelseiten, was nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Seite 3 Zeile 52 bis Seite 4 Zeile 8) zur Folge haben kann, dass das Folienmaterial seine inneren Spannungen bei der beim Schwei\u00dfvorgang erfolgenden Plastifizierung im abgeschwei\u00dften Abschnitt bzw. im Bereich der Schwei\u00dfnaht verliert, in den \u00fcbrigen Bereichen jedoch beh\u00e4lt. Insbesondere in den Grenzbereichen zwischen Schwei\u00dfnaht und benachbartem Folienmaterial kann es deshalb zu Ein- oder Abrissen kommen, die zu einem Verlust der gew\u00fcnschten Dichtigkeit der Verpackung und bei entsprechenden Gr\u00f6\u00dfen auch der erforderlichen Stapelfestigkeit f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, die beim Haubenstretchen bisher im Schwei\u00dfnahtbereich sowie in den benachbarten Zonen auftretenden Probleme zu vermeiden oder jedenfalls auf ein unsch\u00e4dliches Ma\u00df zu verringern (Seite 4 Zeilen 9-12).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung soll das in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 vorgeschlagene Verfahren zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut bzw. St\u00fcckgutstapeln mit einer Haube aus Stretchfolie folgende Merkmale aufweisen (ohne fakultative Merkmale):<\/p>\n<p>(1). Von einem Vorrat wird ein dehnbarer Seitenfaltenschlauch zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>(2). der Seitenfaltenschlauch weist im Bevorratungs- und Zuf\u00fchrzustand<\/p>\n<p>(a) zwei einander parallele, eng benachbarte erste Seitenfl\u00e4chen be-<br \/>\nstimmter (Zuf\u00fchr-) Breite<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>(b) zwei dazwischenliegende V-f\u00f6rmig nach innen gefaltete zweite Sei tenfl\u00e4chen auf.<\/p>\n<p>(3). Der Seitenfaltenschlauch besitzt einen um wenigstens 10 % geringeren<br \/>\nUmfang als das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut.<\/p>\n<p>(4). Vor dem Stretchen wird dadurch eine Haube gebildet, dass<\/p>\n<p>(a) der Seitenfaltenschlauch mit Abstand zu seinem freien Ende mit<br \/>\neiner Quernaht abgeschwei\u00dft<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(b) hinter dem die Haube bildenden Abschnitt von dem Vorrat abge-<br \/>\ntrennt wird.<\/p>\n<p>(5). Die Quernaht besitzt eine L\u00e4nge (Ideall\u00e4nge), die wenigstens ca. 95 %<br \/>\nder zu ihr parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes bzw.<br \/>\nSt\u00fcckgutstapels betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(6). Zum \u00dcberziehen \u00fcber das St\u00fcckgut wird die Haube<\/p>\n<p>(a) vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(b) im wesentlichen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge auf das zum \u00dcberziehen<br \/>\nerforderliche Ma\u00df gedehnt.<\/p>\n<p>(7). Die Folienhaube wird so gedehnt, dass sich die unteren Folienab-<br \/>\nschnitte im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der<br \/>\noberen Folienabschnitte an das St\u00fcckgut anlegen.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die mit diesen Merkmalen beschriebene Erfindung ist das Ma\u00df f\u00fcr die L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht, die Anspruch 2 in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung auf &#8222;wenigstens ca. 95 %&#8220; der parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutstapels festlegt (vgl. Anl. BD 21, Seite 13-18). Dass nunmehr nicht mehr die Zuf\u00fchrbreite des ungedehnten Folienschlauches, sondern die zur Schwei\u00dfnaht parallele Stapelbreite ma\u00dfgebend ist, schlie\u00dft nicht aus, dass im Einzelfall auch von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch gemacht wird, wenn die Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge der Zuf\u00fchrbreite der Folie entspricht, dann n\u00e4mlich, wenn auch die parallele Stapelbreite im wesentlichen der L\u00e4nge dieser Schwei\u00dfnaht entspricht (vgl. BPatG, a.a.O., Seiten 23 ff. \u2013 Variante A). Durch die Ausrichtung der Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge an der parallen Stapelbreite treten im fertigen Umh\u00fcllungszustand der Verpackungseinheit weder sch\u00e4dliche Spannungen auf noch kommt es zu Abrissen, unerw\u00fcnschten Wellungen und dergleichen, weil die Schwei\u00dfnaht im ungedehnten Ausgangszustand vor dem Stretchen des Folienmaterials mehr oder weniger genau dieselbe L\u00e4nge aufweist wie im Umh\u00fcllungszustand. Insbesondere im Vergleich zu deutlich k\u00fcrzeren Schwei\u00dfn\u00e4hten als die Stapell\u00e4nge stellen sich die auftretenden Spannungen im wesentlichen senkrecht zur Schwei\u00dfnaht ein und nicht mehr unter beliebigen bzw. zuf\u00e4lligen Winkeln zu<br \/>\nihr, und es wird auch vermieden, dass sich im &#8222;Haubendachbereich&#8220; in den<br \/>\nV-f\u00f6rmigen Doppelungsbereichen in der unten liegenden Folie gr\u00f6\u00dfere Spannungen einstellen als in der oberen. Vielmehr sind die Folienspannungen im oben liegenden Abschnitt jeweils gr\u00f6\u00dfer als im unteren, legen die unteren Folienabschnitte im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich entsprechend Merkmal 7 an den Gutstapel an und sorgen f\u00fcr eine glatte Fl\u00e4che, so dass die unerw\u00fcnschte Zipfelbildung unterbleibt (Seite 4, Zeilen 20-35 der Klagepatentschrift). Da es entscheidend auf den Zustand der Folie nach dem Einh\u00fcllen ankommt, ist die in Merkmal 5 als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die L\u00e4nge der Quernaht angegebene parallele Breite des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutstapels w\u00f6rtlich zu nehmen; auf die Palettenbreite kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Haube auf den Gutstapel passen muss, dessen Ma\u00df hiervon abweichen kann (vgl. Gutachten Prof. Dr. K2xxxx, S. 22).<\/p>\n<p>Die in Merkmal 5 mit &#8222;wenigstens ca. 95 % der parallelen Breite des zu umh\u00fcllenden Stapels&#8220; angegebene L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht soll aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns grunds\u00e4tzlich eine Mindestl\u00e4nge vorgeben, die bereits im in der Beschreibung erw\u00e4hnten besonders bevorzugten Verfahren mit 100 % der parallelen Stapelbreite deutlich \u00fcberschritten wird. Da die Wirkungen bei einem solchen L\u00e4ngenverh\u00e4ltnis in optimaler Weise zur Geltung kommen (Seite 4, Zeilen 39-41 der Klagepatentschrift) und bei einer Verl\u00e4ngerung der Schwei\u00dfnaht nur allm\u00e4hlich nachlassen und Anspruch 1 keine Obergrenze vorgibt (vgl. BPatG, Anl. BD 21, Seite 19, 20 und Prof. Dr. K2xxxx, Bl. 435 d.A.), wird der Fachmann \u00dcberschreitungen als vom Sinngehalt miterfa\u00dft ansehen, sofern sich die angestrebten Wirkungen noch in praktisch relevantem Umfang einstellen.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 3 geforderten &#8222;wenigstens 10 %&#8220; Umfangsdifferenz stellen keine absolute Mindestgr\u00f6\u00dfe dar, die auf keinen Fall und nicht einmal geringf\u00fcgig unterschritten werden darf. Die von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patentes nach \u00a7 14 PatG und der wortgleichen Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc entwickelten Grunds\u00e4tze (vgl. BGHZ 125, 303, 309 f \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; BGHZ 106, 84, 90 f \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator) sind auch dann anzuwenden, wenn der Patentanspruch Zahlen- oder Ma\u00dfangaben enth\u00e4lt. Solche Angaben nehmen an der Verbindlichkeit des Patentanspruchs als ma\u00dfgeblicher Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs teil. Die Aufnahme von Zahlen- oder Ma\u00dfangaben in den Anspruch verdeutlicht, dass sie den Schutzgegenstands mitbestimmen und damit auch begrenzen sollen. Es verbietet sich daher, solche Angaben als minderverbindliche, lediglich beispielhafte Festlegungen der gesch\u00fctzten technischen Lehre anzusehen, wie dies in der Rechtsprechung zur Rechtslage im Inland vor Inkrafttreten des Art. 69 EP\u00dc und der entsprechenden Neuregelung des nationalen Rechts f\u00fcr m\u00f6glich erachtet worden ist (BGH, GRUR 2002, 519 = Mitteilungen 2002, 216 \u2013 Schneidmesser II m.w.N.). Es ist eine deutlich strengere Beurteilung angebracht, als es der Praxis zur Rechtslage in Deutschland vor 1978 entsprach. Wie jeder Bestandteil eines Patentanspruchs sind Zahlen- und Ma\u00dfangaben grunds\u00e4tzlich der Auslegung f\u00e4hig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erl\u00e4uterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Zahlen- und Ma\u00dfangaben sind schon nach ihrem objektiven Gehalt, der auch das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns pr\u00e4gt, nicht einheitlich, sondern k\u00f6nnen in unterschiedlichen Formen Sachverhalte mit verschiedenen Inhalten bezeichnen. Schon deshalb wird der Fachmann Zahlen-, Ma\u00df- oder Bereichsangaben nicht immer die gleiche feste Bedeutung zuweisen; jedoch wird er solchen Angaben in aller Regel einen h\u00f6heren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit beimessen, als dies bei verbal umschriebenen Elementen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Fall w\u00e4re. Eine eindeutige Zahlenangabe bestimmt und begrenzt den gesch\u00fctzten Gegenstand grunds\u00e4tzlich insoweit abschlie\u00dfend; ihre \u00dcber- oder Unterschreitung ist daher in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruches zu rechnen. Das gilt insbesondere in denjenigen F\u00e4llen, in denen die Patentbeschreibung den im Anspruch angegebenen Zahlenwert als kritischen Wert bezeichnet. Da es Sache des Patentanmelders ist, daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Anspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt, darf der Leser der Patentschrift annehmen, dass diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentanspr\u00fcche gen\u00fcgt worden ist. Das gilt um so mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlass hat, sich \u00fcber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung f\u00fcr die Grenzen des nachgesuchten Patentschutzes klar zu werden. Das schlie\u00dft allerdings nicht aus, dass der Fachmann eine gewisse, beispielsweise \u00fcbliche Toleranzen umfassende Unsch\u00e4rfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht. Ma\u00dfgeblich ist auch hier der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruches. Wie eine bestimmte Zahlen- oder Ma\u00dfangabe im Patentanspruch zu verstehen ist, ist eine Frage des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses im Einzelfall (BGH, GRUR 2002, 519 = Mitteilungen 2002, 216 \u2013 Schneidmesser II;GRUR 2002, 515 = Mitteilungen 2002, 212 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 527 = Mitteilungen 2002, 224 \u2013 Custodiol II; GRUR 2002, 523 = Mitteilungen 2002, 220 \u2013 Custodiol I).<\/p>\n<p>Betrachtet man im Streitfall allein den Wortlaut des aufrechterhaltenen Anspruches 2, liegt die Annahme nahe, dass es sich bei dem angegebenen Betrag von &#8222;wenigstens 10 %&#8220; um einen festen Grenzwert handelt, bei dessen Unterschreitung eine Benutzung des Klagepatentes ausscheidet. Denn im Gegensatz zur in Merkmal 5 angegebenen L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht ist der Zahlenwert &#8222;wenigstens 10 % nicht durch den Zusatz &#8222;ca.&#8220; relativiert. Der Klagepatentbeschreibung ist allerdings kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Wahl des Wertes &#8222;mindestens 10 %&#8220; in Merkmal 3 der Abgrenzung zum Stand der Technik dienen sollte oder aus anderen Gr\u00fcnden ein &#8222;kritischer&#8220; Wert ist. Sie zeigt vielmehr, dass der genannte Wert keinen unumst\u00f6\u00dflichen Mindestbetrag darstellt, jenseits dessen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stretchfolienverfahren erst seinen Anfang nimmt. Auf Seite 2 Zeilen 47-49 der Klagepatentschrift hei\u00dft es hierzu, unter &#8222;Stretchen&#8220; sei nicht jede beliebig geringe Dehnung des Ausgangsmaterials zu verstehen, sondern nur eine beachtliche Dehnung von im allgemeinen wenigstens 10 %, die im Umh\u00fcllungszustand in der Lage sei, die f\u00fcr die erforderliche Stapelfestigkeit notwendige Formbest\u00e4ndigkeit zu gew\u00e4hrleisten. Diese Aussage wird in Merkmal 3 verk\u00fcrzt wiedergegeben, auch wenn die Angabe &#8222;i.a.&#8220; (im allgemeinen) aus der Beschreibung nicht in den Patentanspruch \u00fcbernommen worden ist. Der genannten Aussage in der Beschreibung entnimmt der Fachmann zwei Relativierungen der Vorgabe &#8222;mindestens 10 %&#8220;. Zum einen handelt es sich nur um einen &#8222;im allgemeinen&#8220;, gleichsam als Faustformel g\u00fcltigen Wert, bei dessen Einhaltung die patentgem\u00e4\u00df angestrebten Wirkungen in jedem Fall sicher erreicht werden. Zum anderen soll ausgeschlossen werden, dass jede noch so geringe Dehnung unter das Klagepatent f\u00e4llt, dessen Anwendungsbereich auf eine beachtliche Dehnung beschr\u00e4nkt werden soll. Nur bei einer bestimmten, nicht zu geringen Dehnung des Folienmaterials, stellen sich im Haubendeckelbereich diejenigen Probleme ein, deren Bew\u00e4ltigung sich die Erfindung zum Ziel gesetzt hat und die aus Spannungen resultieren, die beim Stretchen auf die Quernaht und die V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereiche einwirken und zu Abrissen oder zur unerw\u00fcnschten &#8222;Zipfelbildung&#8220; f\u00fchren k\u00f6nnen. Derartige Folgen sind von vornherein nicht zu erwarten, wenn der Umfang des Seitenfolienschlauches bereits in seinem ungedehnten Zustand ann\u00e4hernd dem Umfang des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutstapels entspricht, so dass die Folie auch im umh\u00fcllten Zustand nur minimal gedehnt ist und auch keine gute Stapelfestigkeit ergibt. Der Durchschnittsfachmann wei\u00df aber auch, dass die nach Merkmal 3 zu erzeugende Festigkeit f\u00fcr ein optisch ansprechendes Aussehen und den Zusammenhalt des Stapels nicht erst bei einer Dehnung von 10 % in einem zufriedenstellenden Ma\u00dfe eintritt, sondern dass sie bei einem Unterschreiten allm\u00e4hlich abnimmt, je weiter man sich von der Vorgabe des Merkmals 3 entfernt (vgl. Prof. Dr. K2xxxx, S. 2 und 4 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 15. M\u00e4rz 2001, Bl. 431 und 433 d.A.). Insoweit Merkmal enth\u00e4lt 3 aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes eine gewisse Unsch\u00e4rfe, deren Bereich auch geringf\u00fcgige Unterschreitungen erfasst. Dem Durchschnittsfachmann ist weiterhin klar, dass das Umh\u00fcllen von St\u00fcckgutstapeln mit Stretchfolienhauben nicht auf dem Gebiet der Feinwerktechnik liegt; St\u00fcckgutstapel sind nicht exakt geometrisch ausgebildet, sondern weisen je nach Stapelgut und Beschaffenheit der gestapelten Verpackungseinheiten zum Teil sch\u00e4rfere, zum Teil aber auch mehr oder weniger stark gerundete Kanten auf. Die einzelnen Verpackungseinheiten werden auch nicht m\u00f6glichst deckungsgleich aufeinander geschichtet, so dass ihre Abmessungen variieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das gleichwertig neben dem angemessenen Schutz der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit verwehrt es allerdings, den im Patentanspruch angegebenen Wert &#8222;wenigstens 10 %&#8220; mit einer &#8222;ausreichenden Stapelfestigkeit&#8220; gleichzusetzen und in Abh\u00e4ngigkeit von Foliendicke, Elastizit\u00e4tsmodul und dergleichen jeden Prozentwert zuzulassen, sofern nur die Festigkeit und Formbest\u00e4ndigkeit des Stapels in ausreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrleistet ist. Der Durchschnittsfachmann wei\u00df zwar, dass die Stapelfestigkeit auch von der Dehnungsf\u00e4higkeit und dem Elastizit\u00e4tsmodul der benutzten Stretchfolie abh\u00e4ngt; hierzu macht die Klagepatentschrift jedoch keine Vorgaben, sondern setzt insoweit \u00fcbliche und zum Stretchen geeignete Folien voraus. Da der Anspruchswortlaut des Klagepatentes sich aber nicht mit allgemeinen Anweisungen wie &#8222;Stretchen&#8220; oder &#8222;Dehnungsverm\u00f6gen des Seitenfaltenschlauches zur Herbeif\u00fchrung der Stapelfestigkeit&#8220; begn\u00fcgt, sondern einen bestimmten in Prozentangaben ausgedr\u00fcckten Grenzwert nennt, kann nicht allein die Funktion bzw. der mit Merkmal 3 angestrebte technische Erfolg ma\u00dfgebend sein. Der Durchschnittsfachmann sieht in dem Wert &#8222;mindestens 10 %&#8220; nicht nur eine Faustformel, sondern auch eine Abgrenzung zu dem, was der Anmelder nicht mehr gesch\u00fctzt haben wollte, unabh\u00e4ngig davon, ob auch noch weit unterhalb von 10 % eine ausreichende Stapelfestigkeit erzielt wird. Hiervon ausgehend umfasst der &#8222;Unsch\u00e4rfebereich&#8220; der Vorgabe &#8222;wenigstens 10 %&#8220; auch noch Dehnungen von 9,9 % oder 9,8 %. Solche Werte wird der Durchschnittsfachmann ohne weiteres noch als &#8222;wenigstens 10 %&#8220; ansehen, was der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Seiten 4 und 9 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 433, 438 d.A.). Einen Wert von unter 9 % w\u00fcrde der Durchschnittsfachmann jedoch, wie der Sachverst\u00e4ndige (S. 4 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 433 d.A.) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, f\u00fcr bedenklich halten. Hiervon ausgehend wird der Durchschnittsfachmann eine Unterschreitung des Wertes von 10 % im Toleranzbereich von etwa 1 % noch als Einhaltung der Vorgabe &#8222;wenigstens 10 %&#8220; ansehen, ohne dass das Gebot der Rechtssicherheit beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Gr\u00f6\u00dfenvergleich nach Merkmal 3 kommt es dem Wortlaut nach auf den ungedehnten Seitenfaltenschlauch im Verh\u00e4ltnis zum St\u00fcckgutstapel an und nicht auf den Dehnungszustand im \u00dcberziehma\u00df; darauf hat der Sachverst\u00e4ndige zutreffend hingewiesen (Gutachten Prof. Dr. K2xxxx, Anl. BD 12, Seite 19, letzter Absatz; vgl. ferner BPatG, a.a.O., S. 19 unter bb) a.E.). Dem Klagepatent geht es nicht um die Probleme des Dehnens auf das \u00dcberziehma\u00df, sondern um den mit dem Einsatz von Stretchfolien prim\u00e4r verfolgten Zweck, dass die \u00fcber den Stapel gezogene Folie sich nach dem Loslassen unter Spannung an den Stapel anlegt, ihm die notwendige Transportfestigkeit gibt und dazu hinreichend fest anliegen muss (vgl. Seite 2 Zeilen 46-52 der Klagepatentbeschreibung und BPatG, a.a.O., Seiten 19 und 24). Auf diesem Hintergrund erwartet der Durchschnittsfachmann Angaben \u00fcber das Ma\u00df, um das die Folie im umh\u00fcllenden Zustand gedehnt bzw. um das sie vor dem Einh\u00fcllen kleiner als der Stapel sein muss.<\/p>\n<p>Merkmal 7 enth\u00e4lt nicht nur eine Angabe der durch Merkmal 5 erzielten Wirkungen. Hiergegen spricht schon, dass Merkmal 7 das erzielte Ergebnis, n\u00e4mlich dass sich die unteren Folienabschnitte im V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereich unter der Spannung der oberen Folienabschnitte an das St\u00fcckgut anlegen, als Folge einer in bestimmter Weise vorgenommenen Dehnung der Folie darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klagepatentbeschreibung auf Seite 4 Zeilen 31-35 den Eintritt der in Merkmal 7 beschriebenen Wirkungen als Folge der Bemessung der Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge nach Merkmal 5 bezeichnet, denn die dort angegebene Bemessung ist ohnehin Voraussetzung daf\u00fcr, dass das Merkmal 7 \u00fcberhaupt verwirklicht werden kann (vgl. a. Prof. Dr. K2xxxx, S. 7 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 436 d.A.). Merkmal 7 enth\u00e4lt die \u2013 hinsichtlich ihrer Konkretisierung in sein Belieben gestellte &#8211; Anweisung an den Fachmann, die Folie, deren Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge nach Merkmal 5 bemessen ist, so zu dehnen, dass sich der in Merkmal 7 beschriebene Erfolg einstellt. Das Gutachten Prof. Dr. K2xxxx im Parallelverfahren (Anl. BD 12, Seite 23\/24) zeigt Parameter auf, die der Fachmann ver\u00e4ndern kann, um zu dem gew\u00fcnschten Ergebnis zu kommen. Wenn im Merkmal 7 von Spannung der oberen Folienlage die Rede ist, so ist damit nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen eine Zugspannung gemeint, die die Folienlage straff ziehen soll (vgl. S. 8 und 12 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 437, 441 d.A.), wobei ein geringes Ma\u00df an Spannung bereits ausreicht und Merkmal 7 hierzu auch keine Mindestvorgabe enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ob die Aufnahme des Merkmals 7 eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt, kann offen bleiben. Da durch den zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritt nach Merkmal 7 die urspr\u00fcnglich offenbarte Lehre eingeschr\u00e4nkt wird (BPatG, a.a.O., Seite 21) ist das Merkmal im Verletzungsprozess zu beachten (BPatG, a.a.O., Seite 17 und BGH GRUR 2001, 140, 142 ff. \u2013 Zeittelegramm). Das ist eine Folge des Gebotes der Rechtssicherheit, das verlangt, dass ein interessierter Dritter erkennen kann, ob eine existente oder geplante Ausf\u00fchrungsform in fremde Ausschlie\u00dflichkeitsrechte eingreift und sich die m\u00f6gliche Erkenntnis nicht auf Grund nachtr\u00e4glicher Umst\u00e4nde als unrichtig erweist; dieses Gebot ist gewahrt, wenn die engere Formulierung des aufrecht erhaltenen Anspruches beibehalten wird (vgl. BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>b) Der an den Abnehmer D4xxxxxxxx gelieferte Haubenstretchautomat ist ein wesentliches Element der Erfindung. Mit ihm kann das im aufrechterhaltenen Anspruch 2 des Klagepatentes beschriebene Verfahren ausge\u00fcbt werden. Dass die Maschine hierzu objektiv geeignet ist, r\u00e4umen die Beklagten letztlich ein (vgl. Bl. 274 und 309 d.A.). Die objektive Eignung ergibt sich aber auch daraus, dass der Abnehmer D4xxxxxxxx nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der gelieferten Anlage auch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausge\u00fcbt hat.<\/p>\n<p>aa) Dass der angegriffene Haubenstretchautomat beim Verpacken von Gutstapeln die Merkmale 1 bis 2.b, 4 bis 4.b und 6 bis 6.b der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner vertiefenden Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>bb) Jedenfalls denjenigen Stapel, dessen Vermessung zu den von der Kl\u00e4gerin in den als Blatt 1 der Anlage 6 vorgelegten Tabelle dokumentierten Ergebnissen gef\u00fchrt hat, hat Deitermann mit dem angegriffenen Haubenstretchautomaten nach einem Verfahren verpackt, das auch die Merkmale 3, 5 und 7 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(1) Das von D4xxxxxxxx zur Verpackung dieses Stapels benutzte Verfahren verwirklicht das Merkmal 3.<\/p>\n<p>(a) Der Umfang des Seitenfaltenschlauches ist in Anlage 6, Blatt 1 mit 3.400 mm angegeben; der Umfang des verpackten Stapels betrug 3.760 mm, so dass der Schlauch ungedehnt einen um 360 mm bzw. 9,57 % geringeren Umfang als der Stapel besa\u00df. Das unterschreitet nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Vorgabe &#8222;wenigstens 10 %&#8220; in Merkmal 3 so geringf\u00fcgig, dass ohne weiteres noch von 10 % im Sinne des Klagepatentes ausgegangen werden kann. Wie geringf\u00fcgig diese Unterschreitung ist, wird deutlich, wenn man ber\u00fccksichtigt, welche Ma\u00dfe in Millimetern die Abweichung ausmacht. 10 % weniger Umfang als der Stapel h\u00e4tte der ungedehnte Folienschlauch gehabt, wenn der Umfang bei gleichen Stapelma\u00dfen statt der dokumentierten 3.400 mm 3.384 mm betragen h\u00e4tte oder wenn der Stapel bei gleichem Schlauchumfang statt der gemessenen 3.760 mm einen Umfang von 3.740 mm gehabt h\u00e4tte. Dass diese Unterschreitung um 16 bzw. 20 mm auch unter Ber\u00fccksichtigung des Gebots der Rechtssicherheit noch im Toleranzbereich des Merkmals 3 liegt, kann nicht zweifelhaft sein. Ob auch derjenige Stapel, dessen Messergebnisse auf Blatt 3 der Anlage 6 festgehalten sind und bei dem der Seitenfaltenschlauch nach von den dortigen Messergebnissen nur einen um 8,6 % geringeren Umfang als das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut hat, nach einem das Merkmal 3 des Klagepatentes verwirklichenden Verfahren verpackt worden ist, kann deshalb offen bleiben.<\/p>\n<p>(b) Davon, dass die in der Anlage 6 festgehaltene Ergebnisse der Messungen an von D4xxxxxxxx mit der angegriffenen Maschine verpackten Stapeln zutreffen, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgegangen werden. Der Zeuge L1xxxxx hat bekundet, er habe beim Abnehmer D4xxxxxxxx zusammen mit dem Zeugen J1xxxxx die Breite und die Seitenfaltentiefe der Folie in der Maschine gemessen, die u.a. anhand des Typenschildes als von der Beklagten zu 1) stammend ausgewiesen und auch die einzige Verpackungsmaschine gewesen sei, die D4xxxxxxxx damals besessen habe (Seiten 2 und 3 der Niederschrift der Sitzung vom 1. Februar 2001, Bl. 392, 393 d.A.). Wie die Zeugen weiter bekundet haben, haben sie die auf den zu Blatt 1 der Anlage 6 geh\u00f6renden Abbildungen gezeigten Stapel an ihren Au\u00dfenkanten, von der sie einh\u00fcllenden Folie die Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge und die Seitenfaltentiefe und weiterhin die Bobine in der Verpackungsmaschine gemessen (Seite 4 der Niederschrift der Sitzung vom 1. Februar 2001, Bl. 394 d.A.). Da die am Stapel gemessene Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge mit der Breite der in der Maschine gemessenen Bobine \u00fcbereinstimmte (vgl. Aussage des Zeugen L1xxxxx, Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 394 d.A.) und D4xxxxxxxx auch nur die angegriffene Verpackungsmaschine besa\u00df, kann davon ausgegangen werden, dass die untersuchten und vermessenen Stapel von dieser Maschine unter Verwendung einer Folie mit den in den Tabellen Blatt 1 der Anlage 6 angegebenen Ma\u00dfen verpackt worden sind. Dass die Messergebnisse mit Erinnerungsfehlern behaftet sind, kann aufgrund der weiteren Aussage des Zeugen L1xxxxx ausgeschlossen werden, er habe die Ergebnisse noch w\u00e4hrend der Messungen handschriftlich festgehalten und unmittelbar danach in die als Anlage 6 vorgelegten Tabellen umgesetzt (Seite 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 393 d.A.).<\/p>\n<p>(2) Verwirklicht ist auch das Merkmal 5, nach dessen Vorgabe die L\u00e4nge der Schwei\u00dfnaht wenigstens ca. 95 % der parallelen Stapelbreite aufweisen muss. Die Breite des Stapels gem\u00e4\u00df Blatt 1 der Anlage 6 war mit 1.080 mm um 60 mm k\u00fcrzer als die 1.140 mm lange Schwei\u00dfnaht; die Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge betrug 105,56 % der parallelen Stapelbreite. Auch diese Ausbildung liegt im technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 5, das, wie im vorstehenden Abschnitt 1a) ausgef\u00fchrt wurde, keine Obergrenze festlegt und auch Schwei\u00dfnahtl\u00e4ngen von mehr als 100 % der parallelen Stapelbreite zul\u00e4sst, sofern die vom Klagepatent angestrebten Wirkungen noch eintreten. Davon, dass dies auch bei den hier ermittelten L\u00e4ngenverh\u00e4ltnissen der Fall ist, kann ausgegangen werden. Wird die Schlauchfolie gedehnt, treten auch hier nur Spannungen im wesentlichen quer zur Schwei\u00dfnaht auf. Bei im Vergleich zur Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge geringeren Stapelbreiten kommt es zwar zu seitlichen \u00dcberst\u00e4nden der Schwei\u00dfnahtenden, aber zun\u00e4chst noch nicht zu hochstehenden Zipfeln, sofern man auch das Merkmal 7 befolgt. In diesem Sinne hat sich auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ge\u00e4u\u00dfert (vgl. Gutachten Professor Dr. K2xxxx, S. 20).<\/p>\n<p>(3) Dass beim Verpacken des hier in Rede stehenden Stapels das Merkmal 7 verwirklicht worden ist, wird durch die Bekundungen der Zeugen L1xxxxx und J1xxxxx bewiesen, sie h\u00e4tten bei Stapeln mit einer signifikanten Umfangsdehnung die Zipfel am Schwei\u00dfnahtende hochgezogen, und die Zipfel h\u00e4tten sich abgesehen von den untersuchten Gutstapeln aus Eimern nach dem Loslassen wieder angelegt bzw. glattgezogen (Seiten 4, 5, 9 und 12 der Sitzungsniederschrift, Bl. 394, 395, 399 und 402 d.A.). Das belegt, worauf auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. K2xxxx zutreffend hingewiesen hat, dass in der oberen Folienlage des V-f\u00f6rmigen Doppelungsbereiches eine st\u00e4rkere Spannung vorhanden war als in der darunterliegenden Schicht (Seite 24 und 35 des Gutachtens, Seiten 8 und 12 der Sitzungsniederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, Bl. 437, 441 d.A.). Wie der Zeuge L1xxxxx ausgesagt hat, wies jedenfalls die Verpackung des obersten der auf dem Bild zu Blatt 1 der Anlage 6 gezeigten Stapel im Haubendeckelbereich solche Spannungsverh\u00e4ltnisse auf. Auf diesem Bild ist der Haubendeckelbereich des obersten Stapels zwar nicht zu sehen, der Zeuge hat aber bekundet, er sei an den Stapeln hochgeklettert, habe an dem obersten der drei Stapel an den Zipfeln gezogen und dabei festgestellt, dass eine Spannung in den oberen Folienbereichen vorhanden gewesen sei (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 395 d.A.). Auch das erscheint glaubhaft; insbesondere die Aussage des Zeugen J1xxxxx steht der Annahme nicht entgegen, dass der Zeuge L1xxxxx an dem Stapel hochgeklettert ist. Der Zeuge J1xxxxx hat diese Aussage des Zeugen L1xxxxx zwar nicht best\u00e4tigt, sondern ihr zun\u00e4chst sogar widersprochen (Seite 12 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 402 d.A.); sp\u00e4ter hat er dies aber abgeschw\u00e4cht und lediglich gesagt, er k\u00f6nne sich nicht daran erinnern, dass er gemeinsam mit dem Zeugen L1xxxxx oder dass der Zeuge L1xxxxx allein auf den in Anlage 6 Bild 1 gezeigten 3-Paket-Stapel geklettert sei (Seiten 12 und 13 der letztgenannten Sitzungsniederschrift, Bl. 402, 403 d.A.). Dass der Zeuge J1xxxxx sich daran nicht mehr erinnerte, kann indessen darin begr\u00fcndet sein, dass die Vorg\u00e4nge im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits mehr als sieben Jahre zur\u00fccklagen; nach eigenen Bekundungen konnte sich der Zeuge durch den Zeitablauf auch an andere Einzelheiten nicht mehr erinnern (vgl. S. 12 der Sitzungsniederschrift, Bl. 402 d.A.). Hinzu kommt, dass der Zeuge J1xxxxx den Abnehmer D4xxxxxxxx mehrfach besucht und zudem dem Zeugen L1xxxxx die Entscheidung \u00fcberlassen hat, welche Stapel gemessen werden sollten (Bl. 14 der Sitzungsniederschrift, Bl. 404 d.A.), und dass auch das Klettern w\u00e4hrend der Vermessung nichts Ungew\u00f6hnliches war, denn die Zeugen sind auch in die Maschine hineingegangen. Der Zeuge L1xxxxx hat dort die Bobine gemessen (Seite 4 der Sitzungsniederschrift, Bl. 394 d.A.;) daran war auch der Zeuge J1xxxxx beteiligt (Bl. 15 unten der Sitzungsniederschrift, Bl. 405 d.A.). Dass der Zeuge L1xxxxx an dem Stapel hochgeklettert ist und die Zipfel des oberen Stapels erreichen konnte, ist durch die Gesamth\u00f6he der drei Stapel nicht ausgeschlossen; auch die Beklagten machen das nicht geltend. Auch der Zeuge J1xxxxx hat im \u00fcbrigen bekundet, bei s\u00e4mtlichen vermessenen Stapeln habe die Spannung (auch im Haubendachbereich) sehr sch\u00f6n ausgesehen, und dies sei auch der Grund f\u00fcr die Vermessung gewesen (Seiten 9, 12 und 14 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 399, 402 und 404 d.A.).<\/p>\n<p>(4) Dass nach den weiteren Aussagen der Zeugen bei D4xxxxxxxx auch Stapel vorhanden waren, die nach ihrem Aussehen nicht nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren eingeh\u00fcllt worden sind, steht der Annahme nicht entgegen, dass der mit seinen Abmessungen in Anlage 6, Blatt 1 beschriebene Stapel nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren verpackt worden ist. Da die Maschine nur ein Folienformat verwendet hat (Aussage des Zeugen J1xxxxx, S. 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 401 d.A.) und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorrichtung auf verschiedene von der Folienzuf\u00fchrbreite abweichende Schwei\u00dfnahtl\u00e4ngen einstellbar ist \u2013 hierzu hat der Zeuge L1xxxxx keine eindeutigen Angaben gemacht (vgl. S. 7 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 397 d.A.) \u2013 h\u00e4ngt es von den Abmessungen des einzelnen Gutstapels ab, ob insbesondere die zahlenm\u00e4\u00dfigen Wertvorgaben der Merkmale 3 und 5 verwirklicht werden.<\/p>\n<p>c) Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentbenutzung liegen vor.<\/p>\n<p>aa) Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer die das Mittel bildende Vorrichtung dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Der Abnehmer muss die ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es jedoch darauf ankommt, ob er diesen Willen sp\u00e4ter verwirklicht und den ihm angebotenen und gelieferten Gegenstand tats\u00e4chlich patentverletzend nutzt. \u00a7 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzungshandlung durch den Abnehmer voraus (BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Der Lieferant muss die Bestimmung durch den Abnehmer kennen und wollen; er muss vors\u00e4tzlich handeln. Diese vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzender Benutzung bedeuten eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein Zusammenwirken zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit den herk\u00f6mmlichen Kategorien von (Mit-) T\u00e4terschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Das rechtfertigt letztendlich das Verbot der mittelbaren Benutzung (BGH a.a.O.). Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden. Ist ein Ger\u00e4t infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und wird es zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das f\u00fcr die Annahme sprechen, es sei f\u00fcr eine patentverletzende Benutzung bestimmt.<\/p>\n<p>bb) D4xxxxxxxx hatte den angegriffenen Haubenstretchautomaten subjektiv dazu bestimmt, im Sinne der Erfindung verwendet zu werden. Das ergibt sich schon daraus, dass der Abnehmer mit dieser Maschine Gutstapel nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren verpackt hat. Dass dieses Verfahren benutzt worden ist, beruhte nicht auf Zufall, sondern auf einer entsprechenden Benutzungsabsicht des Abnehmers. Zwar h\u00e4ngt es, wie bereits dargelegt wurde, von den Abmessungen des einzelnen Gutstapels ab, ob die in den Merkmalen 3 und 5 angegebenen Mindestwerte erreicht werden und sich die Spannungsverh\u00e4ltnisse im Haubendeckelbereich entsprechend Merkmal 7 einstellen. Gleichwohl k\u00f6nnen diese Merkmale mit der angegriffenen Maschine nicht nur zuf\u00e4llig und ungewollt verwirklicht werden. Die Maschine ist so beschaffen, dass die Merkmale erf\u00fcllt werden, wenn die Ma\u00dfe des Stapels den in der Anlage 6 dokumentierten Paletten-Abmessungen entsprechen oder diese geringf\u00fcgig unterschreiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Abnehmer D4xxxxxxxx, nachdem sich schon bei den vor der Lieferung gefahrenen Versuchen herausgestellt hatte, dass die Maschine bei entsprechenden Stapelabmessungen ansprechend und glatt aussehende Verpackungen herstellen kann, sich bem\u00fcht hat, ein solches Ergebnis zielgerichtet herbeizuf\u00fchren und auch versucht hat, die Stapelabmessungen so zu w\u00e4hlen, dass sich ein m\u00f6glichst glattes Erscheinungsbild des verpackten Stapels ergibt. Stapel mit einem solchen glatten Aussehen haben die Zeugen L1xxxxx und J1xxxxx bei D4xxxxxxxx gesehen; auch auf den als Anlage 6 vorgelegten Abbildungen sind mehrere solcher Stapel zu erkennen. Auch der Umstand, dass der Zeuge J1xxxxx in der angegriffenen Maschine \u2013 wenn auch noch unverpackte \u2013 b\u00fcndig mit dem Palettenrand abschlie\u00dfende Stapel gesehen hat (vgl. Seiten 3 und 11 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 401 d.A.) belegt, dass der Abnehmer D4xxxxxxxx auch Stapel verpackt hat, bei denen die Abmessungen so gew\u00e4hlt waren, dass die Maschine beim Einh\u00fcllen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausge\u00fcbt hat. Dass nach den Aussagen der Zeugen L1xxxxx und J1xxxxx bei D4xxxxxxxx auch Stapel vorhanden waren, die nach ihrem Aussehen nicht nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren verpackt worden sein konnten, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, dass glatt aussehende Stapel auch au\u00dferhalb der Erfindung hergestellt werden k\u00f6nnen, indem die Vorgabe f\u00fcr das Ma\u00df der Dehnung in Merkmal 3 so unterschritten wird, dass einerseits der Schutzbereich des Klagepatentes verlassen ist, andererseits aber die Dehnung zur Herstellung einer hinreichenden Stapelfestigkeit immer noch ausreicht. Es mag auch sein, dass sich nicht jedes Ladegut zur Erstellung von Stapeln mit solchen Abmessungen eignet, bei denen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausge\u00fcbt wird. Bei denjenigen Stapeln, die ein allseitig glattes Anliegen der Schlauchfolie erm\u00f6glichen, ist jedoch nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei der Wahl der Abmessungen nicht darauf geachtet worden ist, die Vorgabe nach Merkmal 3 zu verlassen, sondern dass Deitermann in Kauf genommen hat, gegebenefalls auch dieses Verfahrensmerkmal zu verwirklichen.<\/p>\n<p>cc) Der Beklagten zu 1) war die Eignung der angegriffenen Vorrichtung zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung auch bewusst. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) als unmittelbare Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin die Schutzrechtslage verfolgt und seinerzeit die offengelegte und dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung kannte und als einschl\u00e4gig t\u00e4tiges Fachunternehmen auch wusste, dass Ein-Format-Maschinen wie der angegriffene Haubenstretchautomat das zum Patent angemeldete Verfahren benutzten, sofern der Gutstapel im Verh\u00e4ltnis zur Verpackungsfolie die entsprechenden Abmessungen aufweist. Im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand wird kein Abnehmer den Umfang der zu verpackenden Gutstapel bewusst so gering halten, dass eine Benutzung der Erfindung sicher ausgeschlossen ist. Denn er ben\u00f6tigt einerseits ein erhebliches Ma\u00df an Dehnung, wenn er mit der Maschine Verpackungen mit hinreichender Stapelfestigkeit herstellen will, m\u00fcsste aber andererseits die Ma\u00dfe des Stapels so abstimmen, dass die Dehnung den Anwendungsbereich des Merkmals 3 noch nicht erreicht. Auch in solchen F\u00e4llen ist ein Ger\u00e4t infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf einen zu einer Benutzung der Erfindung f\u00fchrenden Gebrauch zugeschnitten und wird auch zu einem solchen Gebrauch angeboten; unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden rechtfertigt auch dies die Annahme, dass die angegriffene Maschine f\u00fcr eine Benutzung der Erfindung bestimmt wird (vgl. BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>dd) Dar\u00fcber hinaus kann auch davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung zur Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich war. Diese gesetzliche Beweisalternative verlangt ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Eignung und der Zweckbestimmung (BGH, a.a.O.; Benkard\/<br \/>\nBruchhausen, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rdn. 21; K\u00f6nig, Mitt. 2000, 10, 21). An die Beweisf\u00fchrung sind vor allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn wie im Streitfall die beanstandeten Haubenstretchautomaten in der gelieferten Gestaltung auch patentfrei verwendbar sind und nur dann patentgem\u00e4\u00df verwendet werden, wenn die verpackten Stapel entsprechende Abmessungen haben. Offensichtlich aufgrund der Umst\u00e4nde ist die Eignung und Bestimmung, wenn sich dies f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung nicht bestehen. Der Anbieter oder Lieferant, der sich den von jedermann zug\u00e4nglichen und in die Augen springenden Erkenntnissen \u00fcber die Eignung und Bestimmung des Mittels verschlie\u00dft und trotzdem das Mittel liefert, wird vom Gesetz so behandelt, als ob er die Eignung und Bestimmung des Mittels, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, kennt, auch wenn er diese Kenntnis tats\u00e4chlich nicht hat, weil er sich ihr bewusst oder fahrl\u00e4ssig verschlie\u00dft (BGH, a.a.O., Seite 232 \u2013 Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>Auch im Streitfall sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Offensichtlichkeit im Sinne des \u00a7 10 PatG gegeben. Wie bereits dargelegt wurde, ergeben sich bei bestimmten Abmessungen des Gutstapels und der bei der angegriffenen Maschine vorgegebenen Schwei\u00dfnahtl\u00e4nge von 1.140 mm glatt und mit allen Seiten am Stapel anliegende Verpackungsfolien und wird auch das in Anspruch 2 beschriebene Verfahren praktiziert. Unter diesen Umst\u00e4nden liegt es f\u00fcr den unbefangenen Betrachter auf der Hand, dass ein Abnehmer jedenfalls auch solche Stapelabmessungen benutzen will, deren Einsatz gute Ergebnisse erwarten l\u00e4sst, und damit auch solche Abmessungen, bei denen der gelieferte Haubenstretchautomat nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren arbeitet. Die in der Praxis nicht selten vorkommenden Unterstapelungen sind haben ihre Ursache regelm\u00e4\u00dfig darin, dass die den Stapel bildenden Verpackungseinheiten zu mehreren in einer Schicht zusammengelegt nicht mit den Abmessungen der darunterliegenden Paletten in \u00dcbereinstimmung zu bringen sind und die jeweilige Schichtlage um eine Einheit verringert werden muss, um ein \u00dcberstehen \u00fcber den Palettenrand zu verhindern. Dass bei solchen Unterstapelungen in Abh\u00e4ngigkeit von den Abmessungen des einzelnen Gutstapels auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausge\u00fcbt wird, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>3. Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Entsch\u00e4digungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass die von ihr vorgenommene Lieferung des angegriffenen Haubenstretchautomaten an den Abnehmer Deitermann die zum Patent angemeldete Erfindung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar benutzt hat. Auch mittelbare Benutzungshandlungen unterliegen der Entsch\u00e4digungspflicht. In seinem Urteil vom 16. August 1990 (2 U 140\/98) hat der Senat nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen den mittelbaren Benutzer einer offengelegten Patentanmeldung zuerkannt; der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung gebilligt und die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 4. Mai 1993 (X ZR 103\/90) nicht angenommen. In gleichem Sinne hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 2001 (2 U 183\/99; Revision ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 126\/01 anh\u00e4ngig) auch auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 1981 geltenden \u00a7 10 PatG 1981 entschieden; hieran h\u00e4lt er nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung fest.<\/p>\n<p>In der Literatur wird eine Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen vor Eintritt der Wirkungen des erteilten Patentes allerdings mit der Begr\u00fcndung verneint, der mittelbare Benutzer nehme weder \u2013 wie bei dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht unterliegenden Patentanmeldungen erforderlich \u2013 an einer fremden unmittelbaren Patentverletzung teil noch liefere er nach \u00a7 10 PatG 1981 an eine nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigte Person; die Benutzung der Erfindung sei vielmehr f\u00fcr den mittelbaren Benutzer als auch f\u00fcr dessen Abnehmer rechtm\u00e4\u00dfig (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse\/ Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn. 8; Mes, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn 6; Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn. 4). Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der mittelbaren Benutzung kann jedoch schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil auch die nach \u00a7 33 PatG 1981 bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG entsch\u00e4digungspflichtigen unmittelbaren Benutzungshandlungen rechtm\u00e4\u00dfig sind. Dem Umstand, dass die Benutzung einer zum Patent angemeldeten Erfindung vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht rechtswidrig ist, tr\u00e4gt das Gesetz dadurch Rechnung, dass der Entsch\u00e4digungsanspruch einen geringeren Umfang hat als der durch rechtswidrige Verletzungshandlungen ausgel\u00f6ste Schadenersatzanspruch. Nach zutreffender Auffassung unterliegen der Entsch\u00e4digungspflicht vielmehr s\u00e4mtliche Handlungen, die, w\u00e4ren sie nach Eintritt der gesetzlichen Schutzwirkungen des erteilten Patentes begangen worden, eine Patentverletzung darstellten (vgl. Johannesson, GRUR 1977, 136, 138; Bernhardt\/Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 662; Schulte, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn. 4).<\/p>\n<p>a) Das Patentgesetz geht in den \u00a7\u00a7 139 und 33, in denen die Rechtsfolgen der Benutzung der technischen Lehre eines Patentes bzw. einer Erfindung geregelt sind, von einem einheitlichen Benutzungsbegriff aus. Zwar sind die in \u00a7 139 PatG niedergelegten Anspr\u00fcche an die Verletzung eines Patents gekn\u00fcpft, setzen aber den Tatbestand voraus, dass der Schuldner &#8222;entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt&#8220;. Als Benutzung werden damit alle Handlungen bezeichnet, die nach den \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers nicht gestattet und nicht nach den \u00a7\u00a7 11 bis 13 PatG ausnahmsweise erlaubt sind (vgl. Bernhardt\/Kra\u00dfer und Schulte, beide a.a.O.). Wenn \u00a7 33 PatG bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG von einer Benutzung sprechen, ist der Kreis der erfa\u00dften Handlungen kein anderer; die dort fehlende Bezugnahme auf die \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG bringt nur zum Ausdruck, dass die von \u00a7 33 PatG und Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG erfassten Benutzungshandlungen vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung weder dem gesetzlichen Ausschlie\u00dflichkeitsrecht noch Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen des Patentinhabers unterliegen (vgl. auch die Begr\u00fcndung zu \u00a7 24 c PatG in der Fassung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes \u00fcber das Gemeinschaftspatent und zur \u00c4nderung patentrechtlicher Vorschriften, Bl. 1979, S. 276, 283 r.Sp.) .<\/p>\n<p>b) Daf\u00fcr, dass der Kreis der Benutzungshandlungen f\u00fcr die Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz im Patentgesetz \u00fcbereinstimmend zu ziehen ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte des gesetzlichen Entsch\u00e4digungsanspruchs und der Offenlegung von Patentanmeldungen vor der patentamtlichen Pr\u00fcfung, die durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Patentgesetzes, Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl I, 953 = BlPMZ 1967, 234) eingef\u00fchrt wurden. Die anl\u00e4sslich des damaligen Gesetzgebungsverfahrens gef\u00fchrte Diskussion \u00fcber die Reichweite des dem Anmelder f\u00fcr das vorzeitige Offenlegen der noch ungepr\u00fcften Anmeldung zu gew\u00e4hrenden Schutzes gegen Nachahmungen befasste sich stets nur mit den Rechtsfolgen der Benutzung und l\u00e4sst an keiner Stelle erkennen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen hierf\u00fcr andere sein sollten als im Verletzungsfall. Die zun\u00e4chst vorgesehene Regelung, den Eintritt des vorl\u00e4ufigen Schutzes nach \u00a7 30 PatG a.F. auf den Zeitpunkt ihrer Offenlegung vorzuverlegen (Referentenentwurf vom 26. Mai 1965, zitiert bei Ohl, GRUR 1976, 557, 562; vgl. auch die Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf in BlPMZ 1967, 244, 247, anders aber: a.a.O., Seite 257; zur Kritik daran: Klauer\/M\u00f6hring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., \u00a7 24 PatG Rdn. 61 m.w.N.; vgl. ferner Schramm\/Henner, GRUR 1968, 667, 669) h\u00e4tte auch mittelbare Benutzungshandlungen umfasst. Abgelehnt worden ist dieser Vorschlag aber nicht, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Patentbenutzung aus der f\u00fcr die Patentverletzung geltenden Norm \u00fcbernommen hat, sondern weil die Zuerkennung von Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen in diesem Stadium des Erteilungsverfahrens als zu weitgehend empfunden wurde (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, a.a.O., Seiten 279, 281 und 283). Der neu eingef\u00fchrte \u00a7 24 Abs. 5 PatG 1968 schloss deshalb Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Patentverletzung ausdr\u00fccklich aus; damit ist die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, aufgrund der Offenlegung nur einen im Umfang reduzierten Ausgleichsanspruch zu gew\u00e4hrleisten, der insbesondere nicht dem f\u00fcr den Schadenersatzanspruch wegen Patentverletzung in der Rechtsprechung entwickelten System der Schadensberechnung nach Wahl des Verletzten unterliegt (BVerfG GRUR 1974, 142, 145 \u2013 Offenlegung von Patent-Altanmeldungen; BGH GRUR 1989, 411, 413 \u2013 Offenend-Spinnmaschine; vgl. ferner Gesthuysen, GRUR Int. 1990, 597, 599). Dass auch mittelbare Benutzungshandlungen entsch\u00e4digungspflichtig sein sollten, wurde in der damaligen Literatur \u00fcberwiegend nicht einmal er\u00f6rtert (vgl. Schramm\/Henner, a.a.O.; L\u00f6scher, BB-Beilage 7 \/1967 Seiten 1, 7; Ohl, GRUR 1976, 557, 558; Althammer, GRUR 1967, 441, 444 f.; A. Krieger, GRUR 1968, 225; Gaul\/Bartenbach, BB 1968, 1061, 1062); sofern das Thema im Zusammenhang mit der damaligen Gesetzes\u00e4nderung er\u00f6rtert wurde, wurde die Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen ausdr\u00fccklich bejaht (Klauer\/M\u00f6hring, a.a.O., \u00a7 24 Rdn. 65; wohl auch Benkard\/Ballhaus, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl., \u00a7 24 PatG Rdn. 71).<\/p>\n<p>c) Die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Neuregelung hat die Entsch\u00e4digungspflicht des mittelbaren Patentbenutzers nicht aufgehoben. Ge\u00e4ndert hat sich nur der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung, der gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG 1981 nicht mehr die Teilnahme an der unmittelbaren Patentverletzung eines Dritten sanktioniert, sondern nunmehr nur noch voraussetzt, dass der mittelbare Benutzer wei\u00df oder aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die gelieferte Vorrichtung objektiv geeignet und vom Abnehmer auch dazu bestimmt wird, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Bestimmung verwirklicht und die gelieferte Vorrichtung tats\u00e4chlich patentverletzend eingesetzt wird (vgl. oben Abschnitt 2 c) aa) und BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t m.w.N.). War die mittelbare Patentbenutzung entsch\u00e4digungspflichtig, obwohl sie nur eine richterrechtlich anerkannte Form der Teilnahme an einer unmittelbaren Patentverletzung eines Dritten war, so muss das erst recht gelten, seitdem sie auch vom Gesetzgeber in \u00a7 10 PatG 1981 als selbst\u00e4ndige Form der Patentbenutzung vorgesehen ist. Entsprechendes muss im Hinblick auf Art. 67 Abs. 2 S. 3 EP\u00dc f\u00fcr seit dem 1. Januar 1981 eingereichte europ\u00e4ische Patentanmeldungen gelten, f\u00fcr die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt worden ist. Nach dieser Bestimmung hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder f\u00fcr die Zeit von der Ver\u00f6ffentlichung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begr\u00fcnden w\u00fcrden, eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung verlangen kann; auch dieser Tatbestand umfasst die in \u00a7 10 PatG 1981 sanktionierten mittelbaren Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>d) Die vorstehende Auslegung der \u00a7\u00a7 33 PatG 1981, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG stimmt \u00fcberein mit der f\u00fcr Gemeinschaftspatente beabsichtigten Regelung. Nach Art. 34 Abs. 1 des am 15. Dezember 1975 unterzeichneten Gemeinschaftspatent\u00fcbereinkommens kann eine Entsch\u00e4digung von jedem Dritten verlangt werden, der die Erfindung zwischen der Ver\u00f6ffentlichung der Gemeinschaftspatentanmeldung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Gemeinschaftspatentes in einer Weise benutzt hat, die nach ihrem Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatentes verboten w\u00e4re (vgl. Johannesson, GRUR 1977, 136, 138). Das an die Stelle dieses \u00dcbereinkommens getretene ge\u00e4nderte GP\u00dc vom 21. Dezember 1989 enth\u00e4lt in Art. 32 Abs. 1 eine identische Regelung; auch zu den nach diesem \u00dcbereinkommen aus dem Gemeinschaftspatent verbotenen Handlungen geh\u00f6rt nach dessen Art. 26 auch die mittelbare Benutzung der Erfindung.<\/p>\n<p>e) Die Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen ist auch sachgerecht. Die Entsch\u00e4digungspflicht ist in das Gesetz aufgenommen worden, um die wirtschaftlichen Belange des Patentanmelders zu wahren, die dadurch bedroht sind, dass Dritte die technische Lehre, die er durch die Offenlegung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich macht, ungehindert wirtschaftlich verwerten k\u00f6nnen. Jeder, der aufgrund der Anmeldung von der technischen Lehre profitiert, bedroht die Belange des Anmelders, so dass auch jede Form der Benutzungshandlung, die \u2013 Patenterteilung unterstellt \u2013 eine Patentverletzung darstellte, zur Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fchren muss. Da auch die Lieferung eines Mittels, dass sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, unter den in \u00a7 10 PatG 1981 niedergelegten Voraussetzungen zu den verbotenen Benutzungshandlungen geh\u00f6rt, ist kein Grund ersichtlich, die mittelbare Patentbenutzung nicht dem Wortlaut des \u00a7 33 PatG bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG oder jedenfalls deren Sinn und Zweck zu unterstellen. Es mag zwar angezeigt sein, um den Anmelder nicht unberechtigt zu bereichern und bei dem Benutzer nur das abzusch\u00f6pfen, was er von der angemeldeten Lehre benutzt hat, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Entsch\u00e4digung nicht den Gegenstand der angemeldeten Erfindung, sondern nur den Teil zugrundezulegen, mit dem der mittelbare Benutzer tats\u00e4chlich sein Gesch\u00e4ft gemacht und verdient hat. Das ber\u00fchrt jedoch nicht die Tenorierung der Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht, sondern ist eine hier nicht zu entscheidende Frage der Festlegung der konkreten H\u00f6he der an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>4. Allerdings sind die zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtenden Handlungen im Klageantrag insoweit nicht zutreffend beschrieben, als hierzu pauschal auf Abschnitt I.1. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen wird. Infolge dieser Bezugnahme w\u00e4ren Lieferungen der angegriffenen Maschine entsch\u00e4digungspflichtig, sofern die Beklagte zu 1) den Abnehmern nicht die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000 DM f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung abverlangt hat, die Vorrichtungen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu verwenden. F\u00fcr eine solche Verpflichtung besteht schon deshalb keine Rechtsgrundlage, weil die Benutzung des Gegenstandes offengelegter Patentanmeldungen vor Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des erteilten Patentes rechtm\u00e4\u00dfig ist (BGH, GRUR 1989, 411, 412 \u2013 Offenend-Spinnmaschine) und der Lieferant seinen Abnehmer deshalb auch nicht dazu verpflichten kann, von einer Benutzung der in der offengelegten Patentanmeldung beschriebenen Erfindung abzusehen. Das bedeutet andererseits nicht, dass jede Lieferung der angegriffenen Haubenstretchanlage durch die Beklagte zu 1) entsch\u00e4digungspflichtig ist. Der Kreis der zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtenden Handlungen kann nicht gr\u00f6\u00dfer sein als derjenige der wegen Verletzung eines erteilten Patentes zum Schadenersatz verpflichtenden Verhaltensweisen. Dazu geh\u00f6ren bei mittelbarer Patentverletzung nur Benutzungshandlungen, bei denen der mittelbare Verletzer gebotene Vorsorgema\u00dfnahmen zur Wahrung der Rechte des Patentinhabers unterl\u00e4sst. Solche Vorkehrungen k\u00f6nnen im Offenlegungszeitraum zwar nicht dazu dienen, den Angebots- oder Lieferungsempf\u00e4nger von der \u2013 ihm noch erlaubten &#8211; Benutzung der Erfindung abzuhalten, sie haben aber die Funktion, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er sich, wenn er die ihm gelieferte Vorrichtung erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet, Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen des Inhabers der offengelegten Patentanmeldung aussetzt. Entsprechend dieser Funktion k\u00f6nnen die dem mittelbaren Benutzer abzuverlangenden Vorkehrungen im Offenlegungszeitraum nur Hinweise auf die Folgen einer Benutzung der Erfindung mit der angebotenen oder gelieferten Vorrichtung sein. Entsch\u00e4digungspflichtig sind daher im Streitfall nur diejeinigen Lieferungen des angegriffenen Haubenstretchautomaten, bei denen die Beklagte zu 1) den jeweiligen Abnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass er Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin unterliegt, wenn er mit der gelieferten Maschine das in der offengelegten Patentanmeldung beschriebene Verfahren aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Um der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungsanspruch zu berechnen und zu beziffern, hat die Beklagte zu 1) ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB \u00fcber den Umfang ihrer zur Entsch\u00e4digung verpflichtenden Handlungen Rechnung zu legen. Die Kl\u00e4gerin kennt die hierzu erforderlichen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten zu 1) angewiesen, die die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird. Die im Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2000 gegebenen Ausk\u00fcnfte der Beklagten zu 1) sind ersichtlich nicht vollst\u00e4ndig; es sind nur die Gesamtmenge der gelieferten Maschinen und das Ende des Lieferungs- und Werbungszeitraumes angegeben, w\u00e4hrend alle \u00fcbrigen geschuldeten Angaben zu den einzelnen Lieferungen, den einzelnen Angeboten und zur betriebenen Werbung fehlen.<\/p>\n<p>Zur Berechnung des Entsch\u00e4digungsbetrages hat die Kl\u00e4gerin allerdings keinen Anspruch auf Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Der Entsch\u00e4digungsanspruch ist kein Schadenersatzanspruch, sondern nur ein im Umfang reduzierter Ausgleichsanspruch. Damit verbietet es sich, dass f\u00fcr den Schadenersatzanspruch in der Rechtsprechung entwickelte System der Schadensberechnung (nach Wahl des Verletzten: Ersatz des konkreten Schadens, Herausgabe des Verletzergewinns oder Zahlung analog einer Lizenzgeb\u00fchr) auf den Entsch\u00e4digungsanspruch zu \u00fcbertragen. Als Grundlage f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung kommt nur die Methode der Lizenzanalogie in Betracht, nach der die angemessene Entsch\u00e4digung unabh\u00e4ngig davon berechnet werden kann, wie sich die konkrete Kosten- und Gewinnrechnung auf Seiten des jeweiligen individuellen Benutzers der offengelegten Erfindung darstellt. Die Bekanntgabe der Gestehungs- und Vertriebskosten ist daher zur Durchsetzung und Berechnung des Entsch\u00e4digungsanspruches zumindest im Regelfall nicht erforderlich und kann deshalb grunds\u00e4tzlich nicht verlangt werden. Unerheblich ist es grunds\u00e4tzlich auch, ob der Benutzer einer offengelegten Patentanmeldung im Einzelfall etwa bei relativ niedrigen Kosten \u00fcberdurchschnittlich hohe Gewinne erzielt. Auch Angaben zu den erzielten Gewinnen sind deshalb grunds\u00e4tzlich nicht zu machen (vgl. BGH, a.a.O., Seiten 413, 414 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass im Streitfall die Gestehungskosten und der erzielte Gewinn ausnahmsweise angegeben werden m\u00fcssen, sind weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>5. Die noch streitbefangenen Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Rechnungslegung sind nicht verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin kennt die angegriffene Maschine seit 1991. Auch wenn in Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG nur auf \u00a7 141 PatG verwiesen wird, gilt erg\u00e4nzend auch \u00a7 33 Abs. 3 PatG, damit der Schutz aus ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentanmeldungen nicht hinter demjenigen aus nationalen Patentanmeldungen zur\u00fcckbleibt. Der Anspruch verj\u00e4hrt danach nicht vor Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Patentes, die Frist lief also im Streitfall mindestens bis zum 8. Dezember 1994. Diese Verj\u00e4hrung ist durch die Erhebung der am 7. April 1994 zugestellten (Bl. 38, 39 d.A.) nach \u00a7 209 BGB a.F. unterbrochen worden. Die Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 18. November 1994 (Bl. 60 d.A.) hatte zur folge, dass nach \u00a7 217 BGB a.F. die in \u00a7 141 S. 1 PatG angegebene Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren erneut zu laufen begann, durch die Stellung des Terminsantrages vor dem Landgericht am 10. November 1997 abermals unterbrochen worden und nach Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 und 2 EGBGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB n.F. seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung ist unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin auch den Beklagten zu 2) auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch nimmt. Da der Entsch\u00e4digungsanspruch einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die berechtigte Benutzung einer fremden Erfindung zum Inhalt hat, ist nur derjenige als Benutzer anzusehen, der auch Nutznie\u00dfer ist, aber nicht derjenige, der als gesetzlicher Vertreter eines anderen lediglich eine Fremdbenutzung veranlasst, ohne selbst daraus unmittelbaren eigenen Nutzen zu ziehen (BGH GRUR 1989, 411, 412 Ziffer 3 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Auch im Streitfall ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) den Gegenstand der offengelegten dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung pers\u00f6nlich genutzt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung besteht keine Veranlassung. Ob die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des BPatG Erfolg haben und die in Merkmal 5 aufgenommene L\u00e4ngenangabe von wenigstens ca. 95 % der parallelen Stapelbreite wieder durch die im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene Fassung ersetzt wird, ist im Streitfall ohne Bedeutung, weil die mit der angegriffenen Vorrichtung hergestellten Stretchfolienhauben Schwei\u00dfn\u00e4hte aufgewiesen haben, die l\u00e4nger waren als der jetzt in Merkmal 5 angegebene Mindestwert und dieses Merkmal daher auch in der bis zum Nichtigkeitsurteil bestehenden weiteren Fassung benutzt wurde.<\/p>\n<p>Dass die Berufung der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren zu einer vollst\u00e4ndigen Vernichtung des Klageschutzrechtes f\u00fchrt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Allerdings unterliegt die Aussetzung der Verhandlung im Patentverletzungsrechtsstreit in der Berufungsinstanz etwas weniger strengen Anforderungen als in der ersten Instanz, wenn der Patentinhaber dort bereits ein Unterlassungsurteil erstritten hat und daraus vollstrecken kann. In solchen F\u00e4llen kommt eine Aussetzung auch dann in Betracht, wenn der gegen das Klagepatent gerichtete Rechtsbehelf nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik gest\u00fctzt wird, sofern dem Rechtsbehelf hinreichende Erfolgsaussichten zukommen (Senat in: Mitteilungen 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker). Die Berufung der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren hat solche hinreichenden Erfolgsaussichten nicht. Das Bundespatentgericht hat den von der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren entgegengehalten Stand der Technik mit der Begr\u00fcndung als nicht schutzhindernd angesehen, die Merkmale 3 und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung seien dort weder vorweggenommen noch nahegelegt. Diese Bewertung durch die fachkundigen Mitglieder des Bundespatentgerichtes l\u00e4sst keine offensichtlichen Bewertungsm\u00e4ngel erkennen und erscheint auch nicht unvertretbar. Ob der Bundesgerichtshof im dortigen Berufungsverfahren \u2013 gegebenenfalls nach Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen \u2013 zu einer abweichenden Beurteilung gelangen wird, ist nicht absehbar.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits waren, soweit noch streitig entschieden worden ist, entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen auf beide Parteien zu verteilen, \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kosten des erledigten Teils sind im Rahmen der nach \u00a7 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach\u2013 und Streitstandes nach billigem Ermessen zum \u00fcberwiegenden Teil der Beklagten zu 1) aufzuerlegen. Nach dem Stand bis zum 21. Dezember 2000 h\u00e4tte ihre Berufung im wesentlichen zur\u00fcckgewiesen werden m\u00fcssen. Erfolg h\u00e4tte die Berufung nur gehabt, soweit die Beklagten sich dagegen gewandt haben, dass das Landgericht ihnen f\u00fcr Fall des Inverkehrbringens der angegriffenen Maschine die Verpflichtung auferlegt hat, den Abnehmern ein Verstragsstrafeversprechen f\u00fcr den Fall abzuverlangen, dass diese die ihnen gelieferte Vorrichtung patentverletzend einsetzen. Wie bereits vorstehend ausgef\u00fchrt wurde, kann der angegriffene Haubenstretchautomat auch au\u00dferhalb des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens betrieben werden, wenn die Abmessungen des einzuh\u00fcllenden Gutstapels so gew\u00e4hlt werden, dass die Dehnung des Folienschlauches das in Merkmal 3 angegebene Mindestma\u00df und die L\u00e4ge der Schwei\u00dfnaht die Vorgabe des Merkmals 5 nicht erreicht. Kann eine Vorrichtung sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden, kann dem Lieferanten im Rahmen der mittelbaren Patentverletzung die Lieferung nicht schlechthin untersagt werden, sondern nur dann, wenn er keine Vorkehrungen trifft, um eine patentverletzende Benutzung der Vorrichtung beim Abnehmer zu verhindern. Als solche Ma\u00dfnahmen hat die Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung nach bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht je nach Sachlage eine Warnung oder die Auferlegung einer Unterlassungspflicht, gegebenenfalls auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe bezeichnet; das Ausma\u00df dieser Vorkehrungen richtet sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzung (RG GRUR 1931, 385, 388 \u2013 Saugtrommel; BGH GRUR 1961, 627, 628 \u2013 Metallspritzverfahren; 1964, 496, 497 f. \u2013 Formsand II). Die Verpflichtung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe behindert den Lieferanten jedoch erheblich in seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit. Steht er mit dem Patentinhaber in Wettbewerb, ist nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass ein Abnehmer bei sonst gleichen Konditionen das nicht mit einem Unterlassungsgebot beschwerte Lieferangebot des Patentinhabers vorziehen wird, auch wenn er nicht an eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung denkt, um eine aus seiner Sicht \u00fcberfl\u00fcssige Komplikationen zu vermeiden, oder sich nach bequemeren und ungef\u00e4hrlicheren Bezugsquellen umsehen (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Formsand II; Teschemacher, Die mittelbare Patentverletzung, 1974, Seite 119). Nach der bis zum 31. Dezember 1980 bestehenden Rechtslage kam die Auferlegung einer Vertragsstrafe nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass die Abnehmer auch bei entsprechender Aufkl\u00e4rung und Verpflichtung das Patent verletzen werden und hiervon nur durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe abgehalten werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Metallspritzverfahren). Diese Regelung hat auch zur mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 PatG 1981 zu gelten. Sie ist zwar im Gesetz nicht erw\u00e4hnt, rechtfertigt sich aber aus der Zielsetzung des \u00a7 10 PatG, die nicht darauf gerichtet ist, den Verkehr mit G\u00fctern zu untersagen, an denen der mittelbar verletzte Patentinhaber kein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht besitzt, sondern lediglich die Gef\u00e4hrdung der Rechte des Patentinhabers auszuschalten, die davon ausgeht, dass Lieferant und Abnehmer zusammenwirken, indem der Abnehmer die vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung trifft, den ihm gelieferten Gegenstand in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zu verwenden. Wer eine Vorrichtung ausliefert, die objektiv geeignet ist, im Rahmen einer Erfindung verwendet zu werden, liefert sie dennoch nicht zur Benutzung der Erfindung, wenn er durch geeignete Ma\u00dfnahmen Vorsorge dagegen trifft, dass der Abnehmer die ihm gelieferte Vorrichtung patentgem\u00e4\u00df verwenden wird. Auch hier d\u00fcrfen die zu verlangenden Vorkehrungen nicht so weit gehen, dass sie die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Lieferanten zu stark beeintr\u00e4chtigen. Dabei kommt es allerdings anders als vor der Geltung des \u00a7 10 PatG 1981 nicht nur auf den Grad der Gefahr einer patentverletzenden Verwendung beim Abnehmer an, sondern es ist auch das Interesse des Lieferanten zu ber\u00fccksichtigen, jedenfalls mit Kunden, f\u00fcr die die Gefahr einer entsprechenden Zweckbestimmung nicht bekannt oder offensichtlich ist, sein Gesch\u00e4ft auch mit dem zur Benutzung der Erfindung geeigneten Mittel noch machen zu k\u00f6nnen. Es kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, von ihm zu verlangen, das Mittel nur demjenigen anzubieten oder zu liefern, der bereit ist, die Beachtung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern. Gerade solche Abnehmer, die nicht beabsichtigen, das angebotene oder gelieferte Mittel entsprechend seiner patentverletzenden Eignung einzusetzen, werden regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung sehen, dies durch rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung zu bekr\u00e4ftigen. Dagegen ist dem Lieferanten ohne weiteres zuzumuten, den Abnehmer auf die Schutzrechtslage hinzuweisen, wobei Inhalt und Intensit\u00e4t eines solchen Warnhinweises sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzung richten (Scharen, GRUR 2001, 995, 998).<\/p>\n<p>Solche Warnhinweise h\u00e4tten auch im Streitfall ausgereicht. Ob die von der Beklagten zu 1) gelieferte Haubenstretchvorrichtung patentverletzend eingesetzt worden w\u00e4re oder nicht, h\u00e4ngt von den Abmessungen des jeweils einzuh\u00fcllenden Gutstapels ab. Wie bereits dargelegt wurde, kann das Patent schon umgangen werden, wenn auf einer \u00fcblichen Euro-Palette der Gutstapel nicht b\u00fcndig mit dem Palettenrand abschlie\u00dft, sondern hinter dem Palettenrand um ein solches Ma\u00df zur\u00fcckspringt (Unterstapelung), dass das Merkmal 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht mehr verwirklicht ist; die auf den Abbildungen der Anlage 6 zu erkennenden zahlreichen Stapel mit vorspringenden Palettenr\u00e4ndern zeigen, dass jedenfalls beim Abnehmer D4xxxxxxxx solche Unterstapelungen nicht selten vorgekommen sind; wie die Abbildungen zu Blatt 2 und 4 der Anlage 6 erkennen lassen, ist es auch m\u00f6glich, mit der Maschine Verpackungen herzustellen, bei denen sich die in Merkmal 7 beschriebenen Spannungsverh\u00e4ltnisse im Haubendeckelbereich nicht einstellen. Die Zeugen L1xxxxx und J1xxxxx haben bei ihrer Vernehmung ausgesagt, auf dem Hof des Abnehmers D4xxxxxxxx h\u00e4tten sich auch solche Stapel befunden, bei denen die Umfangsdehnung aufgrund der Unterstapelung so geringf\u00fcgig war, dass der Zeuge L1xxxxx sich f\u00fcr diese Verpackungseinheiten nicht interessiert hat, weil nach seiner Meinung von dem Klagepatent kein Gebrauch gemacht wurde (Seite 6 der Niederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 380 d.A.), was auch der Zeuge Jendrey best\u00e4tigt hat (Seite 13 der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2001, Bl. 387 d.A.). Daf\u00fcr, dass im Streitfall die Abnehmer nur durch das Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens von einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung h\u00e4tten abgehalten werden k\u00f6nnen, sind Umst\u00e4nde weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr aufzeigen m\u00fcssen, dass die Abnehmer sich \u00fcber einen Warnhinweis hinweggesetzt und den ihnen gelieferten Haubenstretchautomaten patentgem\u00e4\u00df benutzt h\u00e4tten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich nicht schon daraus, dass es von den Abmessungen des jeweils einzuh\u00fcllenden Gutstapels im Verh\u00e4ltnis zu den Ma\u00dfen des Seitenfaltenschlauches abh\u00e4ngt, ob der angegriffene Haubenstretchautomat patentgem\u00e4\u00df eingesetzt wird, infolge der Ma\u00dfabweichungen der zu verpackenden Stapel untereinander auch immer wieder Stapel mit solchen Abmessungen umh\u00fcllt werden, bei denen das im Klagepatent beschriebene Vefrahren ausge\u00fcbt wird und die Abnehmer im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand auch wenig Vorkehrungen treffen, Stapel mit im Verh\u00e4ltnis zur Folie &#8222;patentgem\u00e4\u00dfen&#8220; Abmessungen zu vermeiden. Zu solchen Vorkehrungen wird der Abnehmer im allgemeinen nur dann nicht bereit sein, wenn er hierzu keine besondere Veranlassung sieht. Wird ihm ein entsprechender Hinweis auf das Klagepatent gegeben, hat er dagegen Veranlassung, sorgf\u00e4ltiger darauf zu achten, welche Abmessungen die von ihm verpackten Stapel im Verh\u00e4ltnis zur verwendeten Schlauchfolie aufweisen. Daf\u00fcr, dass zu erwarten ist, dass die Abnehmer diese Sorgfalt auch nach entsprechender Belehrung nicht h\u00e4tten walten lassen, ist nichts ersichtlich; auch beim Abnehmer D4xxxxxxxx spricht nichts daf\u00fcr, dass er sich \u00fcber einen Warnhinweis hinweggesetzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00e4re die Berufung jedoch zur\u00fcckzuweisen gewesen. Bis zur Erledigung in der Hauptsache hatten die Beklagten nicht ausdr\u00fccklich vorgetragen, nach Eintritt der patentrechtlichen Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen keinen Haubenstretchautomaten der angegriffenen Art mehr angeboten und\/oder geliefert zu haben. Allerdings l\u00e4sst sich ihrem Verhalten nicht entnehmen, sie h\u00e4tten nach \u00a7 288 ZPO zugestanden, auch nach Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatentes solche Handlungen noch vorgenommen zu haben. Gest\u00e4ndnis ist das gem\u00e4\u00df \u00a7 290 ZPO mit einer Bindungswirkung ausgestattete Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Gegners (BGH MDR 1990, 324). Blo\u00dfes Nichtbestreiten fingiert nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO dagegen lediglich eine aus dem Prozessverhalten gefolgerte Gest\u00e4ndniswirkung, ersetzt damit allein aber noch nicht die Prozesshandlung des f\u00f6rmlichen Gest\u00e4ndnisses (BverfG NJW 2001, 1565; BGH, NJW 1983, 1497); nur ausnahmsweise hat das Nichtbestreiten f\u00f6rmliche Gest\u00e4ndniswirkung, n\u00e4mlich wenn es im Zusammenhang mit anderen \u00c4u\u00dferungen der nichtbestreitenden Partei deren Willen erkennen l\u00e4sst, der gegnerischen Behauptung bewusst nicht entgegentreten zu wollen (BGH, NJW 1991, 1683; 1983, a.a.O.; NJW 1994, 3109; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 288 Rdn. 1 und 2). Dieser Wille der Beklagten ist aus ihrem prozessualen Verhalten nicht zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hatte in der Klageschrift vorgetragen (Bl. 20 d.A.), die Beklagten befassten sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, mit denen man das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren aus\u00fcben k\u00f6nne, und als Beleg Fotos und Messwerttabellen (Anlagen 5 und 6) vorgelegt. Durch die Wahl des Pr\u00e4sens mussten die Beklagten und das Gericht davon ausgehen, die Kl\u00e4gerin wolle gest\u00fctzt auf die genannten Unterlagen den in Patentverletzungssachen regelm\u00e4\u00dfig vorliegenden Sachverhalt behaupten, die Beklagten lieferten die in Rede stehenden Vorrichtungen auch nach Eintritt der Schutzwirkungen des Klagepatentes weiter. Die Beklagten haben dem in erster Instanz entgegengehalten, die angegriffenen Handlungen seien vor der Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatentes erfolgt; das lie\u00df offen, ob sie auch nach diesem Zeitpunkt noch stattgefunden haben. Das f\u00fchrt zwar dazu, dass das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu gelten hat, l\u00e4sst aber nicht den Willen der Beklagten erkennen, dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bewusst nicht entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Auch in der Berufungsinstanz haben die Beklagten das Vorbringen der Kl\u00e4gerin weder nach \u00a7 288 ZPO zugestanden noch sind sie ihm entgegengetreten, soweit es um Verletzungshandlungen nach Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatentes ging. Sie haben das landgerichtliche Urteil, das sie wegen Patentverletzung verurteilt und dieser Verurteilung von ihnen nicht bestrittene gegenw\u00e4rtige Herstellungs- und Vertriebshandlungen zugrundegelegt hat, bis zur Erledigung nicht mit der Begr\u00fcndung angefochten, die Beklagte zu 1) habe nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung keinen Automaten der angegriffenen Art mehr hergestellt oder geliefert, sondern sich nur mit der Frage befasst, ob das mit der an Deitermann gelieferten Maschine ausge\u00fcbte Verfahren der Lehre des Klagepatentes entspreche. Im Schriftsatz vom 25. August 2000 (Bl. 308 f.) haben die Beklagten lediglich ger\u00fcgt, die Kl\u00e4gerin habe die Feststellungen bei D4xxxxxxxx zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs schon vor Eintritt der Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatentes getroffen, aber wiederum nicht behauptet, Maschinen der angegriffenen Art nach Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentschrift nicht mehr geliefert zu haben. Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2000 haben die Beklagten nur geltend gemacht, Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des Klagepatents begangen worden seien, k\u00f6nnten mangels Rechtswidrigkeit keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden (Bl. 324). Erstmals im Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2000 haben die Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung vorgetragen, Maschinen der angegriffenen Art seien letztmals vor dem 8. Dezember 1993 ausgeliefert worden (Bl. 333 d.A.). Da der Berufung erst aufgrund dieses neuen Vorbringens, das die Beklagten schon vor dem Landgericht h\u00e4tten geltend machen k\u00f6nnen, h\u00e4tte stattgegeben werden m\u00fcssen, h\u00e4tten ihnen nach \u00a7 97 Abs. 2 ZPO die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten auferlegt werden m\u00fcssen. Als neues Vorbringen im Sinne dieser Bestimmung sind auch in der ersten Instanz unterlassene oder verweigerte Erkl\u00e4rungen zu sehen. \u00a7 97 Abs. 2 ZPO enth\u00e4lt den allgemeinen Rechtsgedanken, dass die infolge eines erst in der Rechtsmittelinstanz eingetretenen Umstandes obsiegende Partei dann die Mehrkosten zu tragen hat, wenn dieser Umstand nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist und zu dessen Geltendmachung im ersten Rechtszug sie vom Standpunkt einer vern\u00fcnftigen, gewissenhaften Prozessf\u00fchrung verpflichtet war (OLG Frankfurt\/Main, WRP 1976, 478, 482 \u2013 S\u00fc\u00dfwaren-Saisonartikel m.w.N.). Ein solcher Umstand war auch die von den Beklagten zum Zwecke der Rechnungslegung gegebene Auskunft, nach Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentschrift keine Automaten der angegriffenen Art mehr geliefert oder beworben zu haben. Dieser Umstand war ihnen auch w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht bekannt, und es war ihnen auch zuzumuten, ihn geltend zu machen; mit dieser Auskunft waren weder Pr\u00e4judizwirkungen im Hinblick auf die nach Ansicht der Beklagten nicht gegebene Patentverletzung verbunden noch h\u00e4tte sie der Kl\u00e4gerin Kenntnis von Umst\u00e4nden gegeben, an deren Geheimhaltung die Beklagten jedenfalls bis zur Entscheidung \u00fcber die Verletzungsfrage m\u00f6glicherweise ein sch\u00fctzenswertes Interesse haben. Entsprechendes gilt dann auch im Rahmen der nach \u00a7 91 a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung.<\/p>\n<p>Das zum Obsiegen der Beklagten f\u00fchrende neue Vorbringen war nicht versp\u00e4tet. Eine Verz\u00f6gerung nach \u00a7 528 ZPO a.F. trat nicht ein, weil der Rechtsstreit ohnehin noch nicht zur Endentscheidung reif war und die Kl\u00e4gerin im \u00fcbrigen im Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2000 auf das neue Vorbringen sofort reagiert hat, indem sie den Rechtsstreit im Umfang der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz und vorbereitenden Rechnungslegung f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten im Hinblick auf die Beweisaufnahme auf beide Parteien zu verteilen. Nachdem der Vortrag der Beklagten, nach Inkrafttreten des Klageschutzrechtes keine Maschinen der angegriffenen Art mehr geliefert oder beworben zu haben, zur Teilerledigung gef\u00fchrt hatte, betraf die im Wege der Beweisaufnahme noch zu kl\u00e4rende Frage, ob die angegriffene Vorrichtung geeignet und bestimmt war, das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren auszu\u00fcben, nur noch den Anspruch auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung. Im f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Klagebegehrens kam es hierauf jedoch nicht mehr an; die Klage h\u00e4tte insoweit ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden m\u00fcssen, nachdem aufgrund der von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2000 nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung davon ausgegangen werden musste, dass die Beklagten nach Eintritt der gesetzlichen Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen des Klagepatentes keine Handlungen der angegriffenen Art begangen hatten.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 14. Mai 2002 und vom 6. Juni 2002 geben keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da den Fragen, ob die mittelbare Benutzung einer offengelegten Erfindung Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche ausl\u00f6st und welche Vorkehrungen der mittelbare Patentverletzer bzw. \u2013benutzer zur Vermeidung unmittelbarer Verletzungen beim Abnehmer treffen muss, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. zukommt, hat der Senat die Revision zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0145\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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