{"id":5100,"date":"2002-06-20T17:00:52","date_gmt":"2002-06-20T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5100"},"modified":"2016-05-26T13:32:51","modified_gmt":"2016-05-26T13:32:51","slug":"2-u-8001-mechanische-torsionsdaempfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5100","title":{"rendered":"2 U 80\/01 &#8211; Mechanische Torsionsd\u00e4mpfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0144\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 80\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 5. April 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 8.500 ? abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nBeschwer der Kl\u00e4gerin und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 128.000 ?.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Beide Parteien stellen her und vertreiben als Zulieferbetriebe der Automobil-Industrie u.a. sogenannte mechanische Torsionsd\u00e4mpfer, die dazu dienen, Schwingungen zwischen dem Antriebsstrang und dem Motor eines Kraftfahrzeuges zu d\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die mit einem Marktanteil von \u00fcber 90 % Marktf\u00fchrerin auf diesem Gebiet ist, ist Inhaberin einer Vielzahl von deutschen und ausl\u00e4ndischen Patenten und Patentanmeldungen, die Einrichtungen zum D\u00e4mpfen von Schwingungen betreffen, wobei ein gro\u00dfer Teil dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen durch Teilungen, Ausscheidungen und Nachanmeldungen entstanden ist. Die Beklagte beliefert seit Jahren die F1xx-W3xxx AG mit sogenannten Zweimassen-Schwungr\u00e4dern (ZMS), die der Torsionsd\u00e4mpfung und Verbrauchsreduzierung im Antriebsstrang von Automobilen dienen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die mechanische Torsionsd\u00e4mpfer (MTD) als Konkurrenzprodukt zu den Zweimassen-Schwungr\u00e4dern der Beklagten herstellt und vertreibt, war seit etwa 1998 von der F1xx-W3xxx AG beauftragt, einen MTD f\u00fcr die ab August 2000 zu bauende Serie des Pkw-Typs &#8222;M2xxxx&#8220; zu entwickeln.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte davon erfahren hatte, wandte sie sich an die F1xx-W3xxx AG. Daraufhin fand am 7. April 1999 ein mehrst\u00fcndiges Gespr\u00e4ch im Hause der F1xx-W3xxx AG statt, an dem mehrere Mitarbeiter der Firma F1xx, darunter neben Angeh\u00f6rigen der Technik-Abteilung auch der Leiter der Patentabteilung, Herr D1. D5xxxx, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten, darunter der Leiter ihrer Patentabteilung, Herr R3xxxx, teilnahmen. Bei dem Gespr\u00e4ch \u00fcbergaben die Vertreter der Beklagten den Mitarbeitern der Firma F1xx zwei Listen mit der Aufstellung von Schutzrechten (Anl. B 1a und B 1b zum Schriftsatz der Beklagten an das Landgericht vom 17. November 2000), die nach Ansicht der Beklagten m\u00f6glicherweise durch den neuen MTD der Kl\u00e4gerin ber\u00fchrt sein k\u00f6nnten. Mit Schreiben vom 9. April 1999 \u00fcbersandte die Beklagte der Firma F1xx zu H\u00e4nden von Herrn Dr. D5xxxx eine Liste mit weiteren m\u00f6glicherweise durch den MTD der Kl\u00e4gerin betroffenen Schutzrechten der Beklagten.<\/p>\n<p>Besprechungsgrundlage bei dem Gespr\u00e4ch vom 7. April 1999 war eine Zeichnung des MTD der Kl\u00e4gerin, die den damals der Beklagten bekannten Entwicklungsstand zeigte; die Vertreter der Firma F1xx \u00e4u\u00dferten sich zu dem ihnen, nicht aber der Beklagten bekannten tats\u00e4chlichen damaligen Entwicklungsstand nicht.<\/p>\n<p>In einer unter dem 9. April 1999 verfassten und auch der Firma F1xx (Herrn Dr. D5xxxx) \u00fcbersandten Aktennotiz des Leiters der Patentabteilung der Beklagten \u00fcber den Verlauf des Gespr\u00e4ches vom 7. April 1999 hie\u00df es, die Firma F1xx werde die wegen der vielen noch zu pr\u00fcfenden Anmeldungen komplexe Situation zun\u00e4chst beurteilen und die Beklagte verst\u00e4ndigen, falls sie hinsichtlich der Anmeldungen noch Informationsbedarf habe.<\/p>\n<p>Auf Einladung der Firma F1xx kam es am 26. Mai 1999 zu einem weiteren Gespr\u00e4ch, an dem au\u00dfer Mitarbeitern der Firma F1xx (darunter Herr Dr. D5xxxx und die Leiterin Einkauf Guss-Motore und Kupplungssysteme\/W\u00e4lzlager, Frau S4xxxxxx) auch die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin und Herr Dr. O3xxxxxxxx von der M1xxxxxxxx-S5xxx AG (einer Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin) sowie Angeh\u00f6rige der Beklagten teilnahmen. Bei diesem Gespr\u00e4ch wurde \u00fcber die dem damaligen Entwicklungsstand entsprechenden Konstruktionsdetails des MTD der Kl\u00e4gerin nicht gesprochen, weil diese und die Firma M1xxxxxxxx-S5xxx AG nicht bereit waren, Einzelheiten der Konstruktion auch der Beklagten bekannt zu geben.<\/p>\n<p>Die Vertreter der Beklagten wiesen darauf hin, diese werde im Falle von Patentverletzungen ihre Rechte gegen andere Zulieferer \u2013 notfalls auch durch einstweilige Verf\u00fcgungen \u2013 geltend machen, werde aber die Herbeif\u00fchrung von Produktionsunterbrechungen bei der Firma F1xx vermeiden, und zwar dadurch, dass sie eine eigene Alternativl\u00f6sung f\u00fcr den MTD der Kl\u00e4gerin entwickeln und f\u00fcr die Firma F1xx bereitstellen werde. Die Vertreter der Beklagten stellten im \u00fcbrigen klar, die Beklagte werde gegen die Firma F1xx keine Entsch\u00e4digungs- oder Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n<p>Auf einen Hinweis der Vertreter der Beklagten, die Firma F1xx habe im Hinblick auf m\u00f6gliche Patentverletzungen die beste Kenntnis, da ihr au\u00dfer der aktuellen Konstruktion des MTD der Kl\u00e4gerin auch eine von der Beklagten durchgef\u00fchrte Schutzrechtsanalyse vorliege, erwiderten die Mitarbeiter der Firma F1xx, eine solche besonders gute Kenntnis der Patentrechtslage gebe es dort nicht, weil aufgrund der Schutzrechtsstrategie der Beklagten \u2013 regelm\u00e4\u00dfig erst sehr sp\u00e4te Stellung der Antr\u00e4ge auf Pr\u00fcfung von Anmeldungen sowie Benutzung der Anmeldungen, um im Wege der Teilung zu neu formulierten Patentanspr\u00fcchen zu kommen \u2013 f\u00fcr die Firma F1xx nicht abzusehen sei, welche Schutzrechte gegebenenfalls in der Zukunft zur Erteilung kommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 an die Firma F1xx wies die Beklagte noch einmal darauf hin, f\u00fcr den Fall, dass Herr Dr. D5xxxx noch Fragen haben sollte, stehe ihm der Leiter ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Patentabteilung auch telefonisch gern zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Im November 1999 stellte die Kl\u00e4gerin durch die von ihr beauftragten Patentanw\u00e4lte der Beklagten eine Zeichnung und einen Prototyp des von ihr f\u00fcr die Firma F1xx entwickelten MTD zur Verf\u00fcgung. Mit Patentanwaltsschreiben vom 17. November 1999 wies sie die Beklagte darauf hin, dieser MTD werde &#8222;in K\u00fcrze &#8230; bei einem gro\u00dfen deutschen Automobilhersteller in Serie gehen&#8220;. In dem Schreiben hie\u00df es weiter, die Kl\u00e4gerin sei entgegen der Meinung der Beklagten der Ansicht, der neue MTD mache von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten keinen Gebrauch, und bitte um eine ausdr\u00fcckliche Best\u00e4tigung der Beklagten hinsichtlich der &#8222;Verletzungsfreiheit des mechanischen Torsionsschwingungsd\u00e4mpfers&#8220;.<\/p>\n<p>Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben vom 14. Dezember 1999, das sie in Kopie au\u00dfer an die M1xxxxxxxx-S5xxx AG auch an die F1xx-W3xxx AG (Frau S4xxxxxx und Herrn Dr. D5xxxx) \u00fcbersandte:<\/p>\n<p>Anfang 2000 erhielt die Kl\u00e4gerin den f\u00f6rmlichen Auftrag der F1xx-W3xxx AG zur Lieferung von mechanischen Torsionsd\u00e4mpfern f\u00fcr das ab August 2000 in Serie gehende Modell des Pkw-Typs &#8222;M2xxxx&#8220;.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Mit der \u00dcbersendung des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an potentielle Abnehmer ihres \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 MTD habe die Beklagte gegen die guten Sitten im Wettbewerb versto\u00dfen; das Schreiben habe weder erkennen lassen, welchen genauen Gegenstand es betreffe, noch, von welchen konkreten Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der MTD aus welchen Gr\u00fcnden Gebrauch machen solle. Das Schreiben sei daher jedenfalls geeignet gewesen, potentielle Abnehmer zu verunsichern; so seien ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 in der Folgezeit auch weitere in Aussicht stehende Auftr\u00e4ge seitens der Firma F1xx nicht erteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagte um Klageabweisung gebeten hat.<\/p>\n<p>Sie hat eingewendet:<\/p>\n<p>Der Firma F1xx sei aufgrund der fr\u00fcher gef\u00fchrten Gespr\u00e4che im Dezember 1999 bekannt gewesen, um welche Patente und Patentanmeldungen es gegangen sei, auch habe sie den in Rede stehenden MTD der Kl\u00e4gerin genau gekannt. Die<br \/>\n\u00dcbersendung von Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx sei daher nicht zu beanstanden gewesen. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 nehme nicht das Recht f\u00fcr sich in Anspruch, Schreiben wie das vom 14. Dezember 1999 auch an andere potentielle Abnehmer zu versenden, was sie in der Vergangenheit auch nicht getan habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, im wesentlichen den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin folgend,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>gegen\u00fcber (potentiellen) Abnehmern von mechanischen Torsionsd\u00e4mpfern (MTD) schriftlich oder m\u00fcndlich zu erkl\u00e4ren, sie sei Inhaberin einer Reihe von Patentanmeldungen, deren m\u00f6gliche Schutzbereiche im Falle der Erteilung den von der Kl\u00e4gerin angebotenen mechanischen Torsionsd\u00e4mpfer ber\u00fchren k\u00f6nnten, insbesondere wenn dies wie im Schreiben vom 14. Dezember 1999 geschehe (das nachfolgend wiedergegeben wurde);<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den Umfang der unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe der Art (m\u00fcndlich oder schriftlich), des Zeitpunktes sowie der Namen und Anschriften der Adressaten, wobei bei m\u00fcndlichen \u00c4u\u00dferungen Gespr\u00e4chsanlass, -ort und wesentlicher Inhalt des Gespr\u00e4ches wiederzugeben sei;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 5. April 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung oder gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung hat Erfolg und f\u00fchrt zur Abweisung der Klage, weil diese nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Wie auch die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel zieht, ist es einem Patentinhaber oder \u2013anmelder grunds\u00e4tzlich nicht verboten, Dritte, auch (potentielle) Abnehmer von Mitbewerbern, auf sein Patent oder seine Patentanmeldung hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen eine Benutzung der von dem Schutzrecht oder der Schutzrechtsanmeldung erfassten Erfindung durch Dritte haben k\u00f6nne. Rechtlich unzul\u00e4ssig \u2013 wegen Versto\u00dfes gegen die guten Sitten im Wettbewerb, \u00a7 1 UWG \u2013 sind derartige \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber Dritten allerdings dann, wenn sie so pauschal gehalten sind, dass sie es dem Adressaten nicht erm\u00f6glichen, die Berechtigung der dort ge\u00e4u\u00dferten Ansicht zur Benutzung eines fremden Schutzrechts oder einer fremden Schutzrechtsanmeldung zu \u00fcberpr\u00fcfen, und damit geeignet sind, den Adressaten zu verunsichern und ihn zu veranlassen, zur Vermeidung k\u00fcnftiger Schwierigkeiten von vornherein davon abzusehen, bei einem anderen als dem Schutzrechtsinhaber Gegenst\u00e4nde der in Rede stehenden Art zu beziehen (vgl. dazu BGH, WRP 1995, 489, 491 \u2013 Abnehmerverwarnung; BGH, WRP 1975, 231, 232 f. \u2013 Metacolor; Senat, Mitt. 1996, 60 f. \u2013 Patenthinweise an potentielle Abnehmer).<\/p>\n<p>Ein derartiger Fall ist aber vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<p>Dass sich die Beklagte in einer Weise wie mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1999 gegen\u00fcber anderen potentiellen Abnehmern der Kl\u00e4gerin als der F1xx-W3xxx AG ge\u00e4u\u00dfert habe (die \u00dcbersendung des Schreibens auch an die M1xxxxxxxx-S5xxx AG als eine Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin wird auch von der Kl\u00e4gerin<br \/>\n\u2013 mit Recht \u2013 nicht beanstandet), tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht konkret vor; die Beklagte hat solche \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber anderen als der Firma F1xx in Abrede gestellt und ber\u00fchmt sich auch nicht des Rechts zu einem derartigen Verhalten. Der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten also die mit ihrer Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche nur zugesprochen werden, wenn die Beklagte mit der \u00dcbersendung von Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 gerade an die F1xx-W3xxx AG sittenwidrig im Sinne des \u00a7 1 UWG gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das kann jedoch nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Bei der rechtlichen Beurteilung des angegriffenen Verhaltens der Beklagten ist zu bedenken, dass es sich vorliegend nicht um den typischen Fall einer &#8222;direkten&#8220; Abnehmerverwarnung handelt, also um eine \u00c4u\u00dferung, die sich ihrem Inhalt nach direkt an den (potentiellen) Abnehmer von m\u00f6glicherweise patentverletzenden Gegenst\u00e4nden richtet, sondern dass die Beklagte lediglich ein Schreiben, das an sich an die Kl\u00e4gerin gerichtet war, mit der sie damals in einer Diskussion dar\u00fcber stand, ob der neue MTD der Kl\u00e4gerin von Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten Gebrauch mache, und das angesichts dessen, dass die Kl\u00e4gerin wusste, um was es konkret ging, zul\u00e4ssigerweise wenig konkret formuliert war, in Kopie auch an einen potentiellen Abnehmer der Kl\u00e4gerin gesandt hat, und zwar an einen solchen, der, wie der Beklagten bekannt war, auch seinerseits \u00fcber genauere Kenntnisse hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Das Schreiben vom 14. Dezember 1999 ergab eindeutig, dass es um den MTD der Kl\u00e4gerin in der damals aktuellen Version ging, die der Firma F1xx, weil die Entwicklung des MTD in enger Abstimmung mit ihr erfolgt war, genauestens bekannt war. Eines n\u00e4heren Eingehens auf die konkrete Beschaffenheit des Gegenstandes, der m\u00f6glicherweise von Patenten oder Patentanmeldungen der Beklagten Gebrauch machen sollte, bedurfte es daher auch der Firma F1xx gegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Soweit es um die Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten ging, deren m\u00f6gliche Schutzbereiche nach dem Inhalt des angegriffenen Schreibens im Falle der Erteilung den MTD der Kl\u00e4gerin ber\u00fchren k\u00f6nnten, enthielt das Schreiben vom 14. Dezember 1999 zwar ebenfalls keine n\u00e4heren Angaben, auch das machte<br \/>\naber angesichts der besonderen Umst\u00e4nde des konkreten Falles die \u00dcbersendung des Schreibens an die Firma F1xx nicht unlauter.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte im April 1999 der Firma F1xx, und zwar gerade auch den Personen, an die sie dann sp\u00e4ter die Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 gesandt hat, Listen von Schutzrechten und auch Schutzrechtsanmeldungen \u00fcbergeben, die ihrer Ansicht nach durch den MTD der Kl\u00e4gerin \u2013 soweit dessen Beschaffenheit der Beklagten damals bekannt war \u2013 ber\u00fchrt waren oder ber\u00fchrt sein konnten; sie hatte den Inhalt dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen mit den zust\u00e4ndigen Angeh\u00f6rigen der Firma F1xx, u.a. auch mit dem durchaus sachkundigen Leiter der Patentabteilung, im Hinblick auf den MTD der Kl\u00e4gerin er\u00f6rtert, wenn es auch sein mag, dass, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, diese Er\u00f6rterung angesichts der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Zahl von in Rede stehenden Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen eher kursorisch geblieben ist. Die Beklagte hatte aber dar\u00fcber hinaus ausdr\u00fccklich der Firma F1xx weitere Informationen zugesichert, falls die Firma F1xx bei der von ihr vorzunehmenden Beurteilung der Patentrechtslage Bedarf an solchen weiteren Informationen haben sollte. Die Beklagte konnte also mit Recht erwarten, die Firma F1xx werde, falls sich dort bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der \u2013 der Firma F1xx hinsichtlich seiner konkreten Beschaffenheit genauestens bekannte \u2013 neue MTD der Kl\u00e4gerin von (priorit\u00e4ts\u00e4lteren) Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen der Kl\u00e4gerin Gebrauch mache, Unklarheiten erg\u00e4ben, zun\u00e4chst bei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nachfragen.<\/p>\n<p>Allerdings war in der Anlage zu dem Schreiben vom 14. Dezember 1999 ein Schutzrecht aufgef\u00fchrt (n\u00e4mlich das franz\u00f6sische Patent 97 03 768), das in den Listen, die die Beklagte der Firma F1xx im April 1999 zur Verf\u00fcgung gestellt hatte, nicht enthalten war. Das war aber \u2013 auch f\u00fcr die Firma F1xx \u2013 ohne weiteres damit zu erkl\u00e4ren, dass die Beklagte im Dezember 1999 \u2013 anders als im April\/Mai desselben Jahres \u2013 die genaue technische Beschaffenheit des neuen MTD der Kl\u00e4gerin kannte. Der Umstand, dass die Beklagte, nachdem sie genaue Kenntnis \u00fcber die tats\u00e4chliche Beschaffenheit des MTD der Kl\u00e4gerin erlangt hatte, gegen\u00fcber den fr\u00fcher bereits von ihr genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen nur dieses eine franz\u00f6sische Patent neu in die Diskussion eingef\u00fchrt hatte, musste f\u00fcr die Firma F1xx daf\u00fcr sprechen, dass die Beklagte weitere, auch der Firma F1xx gegen\u00fcber bisher nicht benannte, Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen nicht als m\u00f6glicherweise von dem MTD der Kl\u00e4gerin ber\u00fchrt ansah.<\/p>\n<p>Die \u00dcbersendung der Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx konnte bei dieser daher nicht zu einer Verunsicherung f\u00fchren. Zwar weist die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hin, bei dem gemeinsamen Gespr\u00e4ch am 26. Mai 1999 habe sich gezeigt, dass die Firma F1xx verunsichert gewesen sei, weil, wie ihre Mitarbeiter betont h\u00e4tten, nicht abzusehen gewesen sei, welche Schutzrechte der Beklagten gegebenenfalls in Zukunft zur Erteilung kommen w\u00fcrden. Diese Verunsicherung der Firma F1xx beruhte aber nicht auf dem Inhalt des Schreibens vom 14. Dezember 1999, sondern auf der allgemeinen Schutzrechtsstrategie der Beklagten, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nach der Anmeldung von Patenten erst sp\u00e4t Pr\u00fcfungsantr\u00e4ge stellt und au\u00dferdem h\u00e4ufig \u00fcber Teilungen und Nachanmeldungen zur Formulierung von neuen Patentanspr\u00fcchen gelangt. Ein solches Verhalten ist jedoch rechtm\u00e4\u00dfig und kann ungeachtet des Umstandes, dass es f\u00fcr Mitbewerber l\u00e4stig sein mag, nicht als Versto\u00df gegen die guten Sitten im Sinne des \u00a7 1 UWG bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Angesichts der besonderen Umst\u00e4nde, die im Verh\u00e4ltnis der Beklagten zur Firma F1xx im Dezember 1999 gegeben waren, kann daher der Beklagten wegen der \u00dcbersendung von Kopien des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx nicht der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte sich in \u00e4hnlicher Weise auch gegen\u00fcber weiteren (potentiellen) Abnehmern der Kl\u00e4gerin verhalten werde, bei denen die oben er\u00f6rterten besonderen Umst\u00e4nde nicht gegeben w\u00e4ren, kann nicht angenommen werden: Allein die \u00dcbersendung des Schreibens vom 14. Dezember 1999 an die Firma F1xx (die<br \/>\n\u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 angesichts der besonderen Umst\u00e4nde rechtlich nicht zu beanstanden war) lie\u00df nicht bef\u00fcrchten, die Beklagte werde sich in der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Weise auch gegen\u00fcber solchen Dritten verhalten, bei denen etwas derartiges wegen des Nichtvorliegens solcher besonderen Umst\u00e4nde als sittenwidrig zu beurteilen w\u00e4re, und die Beklagte hat ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, sich des Rechtes zu einem solchen Verhalten auch nicht zu ber\u00fchmen.<\/p>\n<p>Die Klage war daher unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils mit der Kostenfolge aus \u00a7 91 ZPO abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil es sich vorliegend um eine reine Einzelfallentscheidung ohne rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung handelt und weil auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx K3xxxxxxxx R2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0144\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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