{"id":5098,"date":"2002-04-11T17:00:51","date_gmt":"2002-04-11T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5098"},"modified":"2016-05-26T13:31:45","modified_gmt":"2016-05-26T13:31:45","slug":"2-u-801-wechselkassette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5098","title":{"rendered":"2 U 8\/01 &#8211; Wechselkassette"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0143\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2002, Az. 2 U 8\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 28. November 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jeder der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 62.500 ? abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 75.000 ? zu leisten. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Kl\u00e4gerin und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren:<br \/>\n2.045.167,52 ? (= 4 Mio. DM).<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 12. Oktober 1995 angemeldeten und am 16. Januar 1997 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 (Anl. K 1; im folgenden: Klagegebrauchsmuster), dessen Eintragung am 27. Februar 1997 bekannt gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat mit Antrag vom 11. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt; \u00fcber diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 (Anl. K 2; im folgenden: Klagepatent), das am 12. Oktober 1995 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 14. Oktober 1994 angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 30. Juli 1997, die Erteilung des in franz\u00f6sischer Sprache abgefassten Klagepatents ist am 9. Juni 1999 bekannt gemacht worden. Die deutsche \u00dcbersetzung der angemeldeten Patentanspr\u00fcche ist am 20. November 1997, die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ist am 16. M\u00e4rz 2000 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Beide Klageschutzrechte betreffen eine Wechselkassette, eine Rolle f\u00fcr eine Wechselkassette, eine Verbrauchsvorrichtung f\u00fcr ein Band (z.B. ein Farbband) sowie eine Kombination einer solchen Verbrauchsvorrichtung und einer derartigen Wechselkassette.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 14, 18 und 24 des Klagegebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWechselkassette mit einem Geh\u00e4use (6), in dem zwei Rollen (4, 74) drehbar gelagert sind, auf dem (gemeint ersichtlich: &#8222;denen&#8220;) jeweils ein Band (8) ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung (29) zum Aufstecken auf einen Dorn (3) einer Aufnahmevorrichtung aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel (33, 75) zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn (3) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung (29) der ersten Rolle (4, 74) umfassen, der aus einem weichen Material (33, 75) gebildet ist.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>14.<br \/>\nVerbrauchsvorrichtung f\u00fcr ein Band, mit zwei Dornen (3), von denen zumindest einer angetrieben ist, zum Aufnehmen zweier Rollen (4), von denen eine Vorratsrolle und die andere Sammelrolle f\u00fcr von der Vorrichtung verbrauchtes Band ist, wobei der Antriebsdorn Mittel (53) zum verdrehsicheren Kuppeln mit der entsprechenden Rolle (4) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Kupplungsmittel (53) dazu vorgesehen sind, ein Kuppeln in jeder beliebigen Winkelstellung der entsprechenden Rolle (4), die auf den Antriebsdorn (3) aufgesetzt wird, zuzulassen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>18.<br \/>\nVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 17,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Kupplungsmittel (53) krallenartige Mittel (57) aufweisen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>24.<br \/>\nKombination einer Vorrichtung (1) nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 23 und einer Kassette (7) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 14 und 23 des Klagepatents lauten in der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWechselkassette mit einem Geh\u00e4use (6), in dem zwei Rollen (4, 74) drehbar gelagert sind, auf dem (gemeint ersichtlich: &#8222;denen&#8220;) jeweils ein Band (8) ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung (29) zum Aufstecken auf einen Dorn (3) einer zum Verbrauch eines Bandes bestimmten Verbrauchsvorrichtung aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel (33, 75) zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn (3) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung (29) der ersten Rolle (4, 74) umfassen, der aus einem weichen Material (33, 75) gebildet ist, wobei dieses weiche Material dazu bestimmt ist, von zugeordneten Kupplungsmitteln verformt oder durchdrungen zu werden, die zu der Verbrauchsvorrichtung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>14.<br \/>\nVerbrauchsvorrichtung f\u00fcr ein Band, mit zwei Dornen (3), von denen zumindest einer angetrieben ist, zum Aufnehmen zweier Rollen (4; 74; 84), von denen eine Vorratsrolle und die andere Sammelrolle f\u00fcr von der Vorrichtung verbrauchtes Band ist, wobei der Antriebsdorn Mittel (53) zum verdrehsicheren Kuppeln mit der entsprechenden Rolle (4; 74; 84) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Kupplungsmittel (53) krallenartige Mittel umfassen, die dazu vorgesehen sind, ein wenigstens einen Teil der Bohrung der entsprechenden Rolle (4; 74; 84) definierendes weiches Material \u00f6rtlich zu verformen oder zu durchdringen, in jeder beliebigen Winkelstellung, in der die entsprechende Rolle auf den Antriebsdorn (3) aufgesetzt wird.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>23.<br \/>\nKombination einer Vorrichtung (1) nach einem der Anspr\u00fcche 14 bis 22 und einer Kassette (7) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10.<\/p>\n<p>In der von der Kl\u00e4gerin unter dem 6. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten und von diesem am 16. M\u00e4rz 2000 ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift hei\u00dft es in Anspruch 1 statt &#8222;&#8230; einer zum Verbrauch eines Bandes bestimmten Verbrauchsvorrichtung&#8220; nunmehr &#8222;&#8230; eines bandverbrauchenden Ger\u00e4tes&#8220; und statt &#8222;&#8230; dass die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln&#8220; &#8230; bis &#8222;&#8230; wobei dieses weiche Material &#8230;&#8220; nunmehr: &#8222;&#8230; dass die Mittel (33; 75) f\u00fcr die Drehverbindung ein nachgiebiges Material aufweisen, das wenigstens einen Teil der Bohrung (29) der ersten Rolle (4; 74) begrenzt, wobei das nachgiebige Material &#8230;&#8220;. In Anspruch 14 hei\u00dft es statt &#8222;&#8230; Verbrauchsvorrichtung f\u00fcr ein Band&#8220; nunmehr &#8222;&#8230; Bandverbrauchendes Ger\u00e4t&#8220;, statt &#8222;&#8230; Mittel (53) zum verdrehsicheren Kuppeln&#8220; nunmehr: &#8222;&#8230; Mittel (43) zur Drehverbindung&#8220; und statt &#8222;&#8230; dass die Kupplungsmittel (53)&#8220; bis &#8222;&#8230; die entsprechende Rolle&#8220; nunmehr: &#8222;&#8230; dass die Verbindungsmittel (43) eine Kralleneinrichtung (43) aufweisen, die zur Verformung aller zum Eindringen in ein wenigstens einen Teil der Bohrung der zugeh\u00f6rigen Rolle (4; 74; 84) begrenzendes nachgiebiges Material geeignet ist und so die Winkelstellung festlegt, in der die betreffende Rolle (4; 74; 84) &#8230;&#8220;. In Anspruch 23 hei\u00dft es statt &#8222;&#8230; einer Vorrichtung&#8220; nunmehr: &#8222;&#8230; eines Ger\u00e4ts&#8220;.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3, 4 bis 6 und 8 aus der Klagegebrauchsmuster- sowie der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 in perspektivischer Ansicht eine erfindungsgem\u00e4sse Kassette, die dazu vorbereitet ist, in einen<br \/>\nDrucker (&#8222;bandverbrauchendes Ger\u00e4t&#8220;) gem\u00e4ss der Erfindung eingesetzt zu werden, der mit Ausbr\u00fcchen dargestellt ist; Figur 3 in perspektivischer Ansicht einen Teil eines der Wickeldorne des Druckers; Figur 4 den Aufriss eines Wickeldorns mit einem teilweisen Schnitt der darauf installierten Kassette; Figuren 5 und 6 Detailansichten eines Wickeldorns w\u00e4hrend des Aufschiebens einer Farbbandrolle und Figur 8 in perspektivischer Explosionszeichnung eine zweite Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4ssen Wechselkassette:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;I1.E1.R1. 557&#8220; Drucker, die entsprechend den Figuren der Klageschutzrechte gestaltet sind, und dazu passende Wechselkassetten. Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Wechselkassetten f\u00fcr Drucker des Typs &#8222;I1.E1.R1. 557&#8220; der Kl\u00e4gerin, bei denen die Farbbandrollen einheitlich aus dem Kunststoff &#8222;Makrolon 2405&#8220; mit einer Kugeldruckh\u00e4rte von 110 N\/mm2 bestehen. In ihrem Endbereich, der sich nach dem Aufschieben der Kassette auf die dazugeh\u00f6rigen Wickeldorne des Druckers in H\u00f6he der dort befindlichen Zahnr\u00e4dchen (Bezugszahl 53 in den Figuren 3 der Klageschutzrechte) befindet, weisen die Farbbandrollen in den Wechselkassetten der Beklagten eine Riffelung auf, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung (Figur 10 aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 15 \u00fcberreichten Untersuchungsbericht des Laboratoire National d\u2018 E3xxxx vom 21. September 2000) ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der genannten Wechselkassetten eine unmittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 1 der beiden Schutzrechte und in ihrem Vertrieb eine mittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 24 des Klagegebrauchsmusters sowie 23 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht:<br \/>\nDa die Klageschutzrechte \u00fcber die absolute physikalische Beschaffenheit des dort genannten &#8222;weichen&#8220; (oder &#8222;nachgiebigen&#8220; als der besseren \u00dcbersetzung des in der franz\u00f6sischen Fassung des Klagepatents genannten Wortes &#8222;tendre&#8220;) Materials keine Angaben enthielten, sei nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns das Material in dem Bereich der Rollen, der mit den krallenartigen Kupplungsmitteln auf den Dornen in Ber\u00fchrung komme, dann &#8222;weich&#8220; bzw. &#8222;nachgiebig&#8220; im Sinne der Klageschutzrechte, wenn die krallenartigen Vorspr\u00fcnge in dieses Material eindringen oder es verformen k\u00f6nnten; dies sei bei den Rollen in den angegriffenen Wechselkassetten der Fall, weil das Material, aus dem sie best\u00fcnden, weicher sei als die Zahnr\u00e4der auf den Wickeldornen, so dass die Z\u00e4hne dieser R\u00e4der, wie Versuche ergeben h\u00e4tten, in den Kunststoff der Rollen eindr\u00e4ngen, und zwar ohne dass sie die Rollen dabei auch nur geringf\u00fcgig verdrehten.<\/p>\n<p>Selbst wenn man eine wortsinngem\u00e4sse Verwirklichung des ein &#8222;weiches&#8220; oder &#8222;nachgiebiges&#8220; Material vorschreibenden Merkmals der Klageschutzrechte nicht annehmen wollte, so sei dieses Merkmal bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen doch jedenfalls \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wechselkassetten mit einem Geh\u00e4use, in dem zwei Rollen drehbar gelagert sind, auf dem jeweils ein Band ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung zum Aufstecken auf einen Dorn einer Aufnahmevorrichtung aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung der ersten Rolle umfassen, der aus einem weichen Material gebildet ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn der weiche Bereich an einem Ende der Bohrung angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. M\u00e4rz 1997 (einschlie\u00dflich der Zeit nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung) begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz<br \/>\noder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten, und zwar zumindest dadurch, dass die Rollen der Wechselkassetten entfernt und vernichtet w\u00fcrden;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung<br \/>\n\u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster und ferner hilfsweise darum gebeten, ihnen einen umfassenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und ihnen den Austausch der Kernh\u00fclsen bei den angegriffenen Kassetten zu gestatten.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet: Die Klageschutzrechte verlangten, dass das &#8222;weiche&#8220; Material der Rollen nur in einem bestimmten Bereich vorhanden sei, w\u00e4hrend im \u00fcbrigen das Material der Rollen h\u00e4rter sein solle; da die Rollen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einheitlich aus Hartkunststoff best\u00fcnden, k\u00f6nnten sie schon deshalb die Klageschutzrechte nicht verletzen. Jedenfalls aber sei der Kunststoff &#8222;Makrolon 2405&#8220; nicht &#8222;weich&#8220; oder &#8222;nachgiebig&#8220; (abgesehen davon, dass letzterer Begriff das Wort &#8222;tendre&#8220; in der massgebenden franz\u00f6sischen Fassung des Klagepatents nicht zutreffend \u00fcbersetze) im Sinne der Klageschutzrechte. Bei einem praxisgerechten Aufschieben ihrer Wechselkassetten auf die dazugeh\u00f6rigen Wickeldorne verdrehten die Rollen sich wegen der Riffelung auch im allgemeinen geringf\u00fcgig, was die Klageschutzrechte gerade vermeiden wollten. Es fehle also an einer Verletzung der Klageschutzrechte; das Klagegebrauchsmuster werde im \u00fcbrigen auf den von der Beklagten zu 1) gestellten Antrag hin gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 28. November 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Wechselkassetten mit einem Geh\u00e4use, in denen zwei Rollen drehbar gelagert sind, auf dem jeweils ein Band ausgehend von einem Ende aufwickelbar ist, wobei jede Rolle eine axiale Bohrung zum Aufstecken auf einen Dorn einer Aufnahmevorrichtung, d.h. eines bandverbrauchenden Ger\u00e4tes, aufweist, wobei zumindest eine erste der Rollen Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn aufweist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 und\/oder des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln einen Bereich der Bohrung der ersten Rolle umfassen, der aus einem weichen\/nachgiebigen Material gebildet ist, wobei dieses Material dazu bestimmt ist, von zugeordneten Kupplungsmitteln verformt oder durchdrungen zu werden, die zu dem bandverbrauchenden Ger\u00e4t geh\u00f6ren;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) solche Wechselkassetten (jeweils nach Anspruch 1 des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 bzw. des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901) zum Einsatz in bandverbrauchende Ger\u00e4te (Drucker) ihres \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Typs 557<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 274 und\/oder des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 anzubieten und\/oder zu vertreiben,<\/p>\n<p>wobei die Drucker mit zwei, davon zumindest einem angetriebenen, Dornen zum Aufnehmen zweier Rollen versehen sind, von denen die eine eine Vorratsrolle und die andere eine Sammelrolle f\u00fcr von dem Drucker verbrauchtes Band ist, wobei der Antriebsdorn Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln mit der entsprechenden Rolle aufweist und die Kupplungsmittel krallenartige Mittel aus Metall umfassen, die dazu vorgesehen sind, ein wenigstens einen Teil der Bohrung der entsprechenden Rolle definierendes, weiches\/nachgiebiges Material \u00f6rtlich zu verformen oder zu durchdringen, gleichg\u00fcltig, in welcher Winkelstellung die entsprechende Rolle auf den Antriebsdorn aufgesetzt wird,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Krallen ein Zahnrad umfassen, das drehbar auf einer Achse angeordnet ist, die im wesentlichen tangential zu dem Dorn verl\u00e4uft, dergestalt, dass sich bei jeder beliebigen Winkelposition der Rolle vor dem Einsetzen einer Rolle zumindest ein erster Zahn des Zahnrades in einer Position befindet, in der er durch die vorgeschobene Rolle bet\u00e4tigt werden kann, und sich ein weiterer Zahn in einer Eingriffsposition befindet, aus der er bei Drehung des Zahnrades in das Material der Rolle einsticht, wenn diese an den ersten Zahn anst\u00f6\u00dft;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagten \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen betreffend das deutsche Gebrauchsmuster 295 21 274 seit dem 27. M\u00e4rz 1997 und betreffend den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 seit dem 20. Dezember 1997 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) betreffend die Benutzung der Lehre des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 nur f\u00fcr die Zeit seit dem 9. Juli 1999 zu machen seien;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Rollen der im unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden, vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten, den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 betreffenden und seit dem 20. Dezember 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, das deutsche Gebrauchsmuster 295 21 274 betreffenden und seit dem 27. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen und\/oder den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 785 901 betreffenden und seit dem 9. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftig noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten bitten um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten u.a. beanstanden, die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin seien nicht hinreichend bestimmt, weil sie nicht deutlich machten, was &#8222;weiches&#8220; Material konkret besagen solle, und zwar um so mehr, als es in den Antr\u00e4gen jetzt hei\u00dfe: &#8222;&#8230; weiches\/nach-giebiges Material&#8220;. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Zwar sind die von der Kl\u00e4gerin gestellten Antr\u00e4ge zul\u00e4ssig, insbesondere fehlt es ihnen nicht an der erforderlichen Bestimmtheit (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ergibt sich eindeutig, dass sich ihre Antr\u00e4ge allein auf Wechselkassetten beziehen, wie die Beklagten sie f\u00fcr die Drucker des Typs &#8222;I1.E1.R1. 557&#8220; anbieten, also auf Kassetten, bei denen die Rollen aus dem Kunststoff &#8222;Makrolon 2405&#8220; bestehen, von dem die Kl\u00e4gerin geltend macht, er sei &#8222;weich&#8220; bzw. &#8222;nachgiebig&#8220; im Sinne der Klageschutzrechte. Es k\u00f6nnte daher kein Zweifel bestehen, auf welche Ausf\u00fchrungsformen sich ein etwa den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin stattgebendes Urteil beziehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet, weil die Beklagten die Klageschutzrechte nicht verletzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte haben \u2013 trotz geringer Unterschiede in der Formulierung \u2013 sachlich den gleichen Inhalt, so dass das, was nachfolgend zum Klagegebrauchsmuster ausgef\u00fchrt wird, ebenso auch f\u00fcr das Klagepatent gilt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Wechselkassette mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Wechselkassette<\/p>\n<p>1. mit einem Geh\u00e4use (6);<\/p>\n<p>2. in dem Geh\u00e4use befinden sich zwei Rollen (4, 74),<\/p>\n<p>2.1 die drehbar gelagert sind,<\/p>\n<p>2.2 auf denen jeweils ein Band (8) ausgehend von einem Ende auf-<br \/>\nwickelbar ist,<\/p>\n<p>2.3 die jeweils eine axiale Bohrung (29) zum Aufstecken auf einen Dorn<br \/>\n(3) einer Aufnahmevorrichtung aufweisen und<\/p>\n<p>2.4 von denen zumindest eine erste (der Rollen) Mittel (33, 75) zum ver-<br \/>\ndrehsicheren Kuppeln der Rolle mit dem entsprechenden Dorn (3)<br \/>\naufweist.<\/p>\n<p>Wie sich aus den einleitenden Bemerkungen der Klagegebrauchsmusterschrift (vgl. z.B. Beschreibung Seite 2, Zeilen 31, 32; Seite 3, Zeilen 3 ff.) ergibt, setzt das Klagegebrauchsmuster eine derartige Wechselkassette als bekannt voraus.<\/p>\n<p>Bei einer solchen Kassette, die dazu bestimmt ist, in eine Aufnahmevorrichtung, z.B. einen Drucker, eingesetzt zu werden, besteht der Wunsch, beim Einsetzen eine verdrehsichere Kupplung zwischen den Rollen der Wechselkassette und den Dornen der Aufnahmevorrichtung \u2013 also z.B. des Druckers \u2013 herbeizuf\u00fchren, die leicht zu bewerkstelligen ist und von Anfang an gute Betriebsbedingungen gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterschrift (Seite 3, Zeilen 8 ff.) war diesem Erfordernis im Stand der Technik nicht ausreichend Rechnung getragen, weil es dort zur Herstellung der gew\u00fcnschten Kupplung oft notwendig war, die Rollen leicht zu drehen, um die richtige Verriegelungsstellung bei Kupplungsmitteln zu finden, die eine bestimmte r\u00e4umliche Zuordnung erfordern, wie z.B. bei einer Nut- und Federverbindung. Ein solches Verdrehen der Rollen f\u00fchrt meist zu einem Spannungsverlust im freiliegenden Teil des Bandes (also dem Bereich zwischen den beiden Rollen). Dadurch wird nicht nur das Einsetzen dieses Teiles des Bandes in den Raum zwischen dem Druckkopf und der Andr\u00fcckplatte des<br \/>\nDruckers erschwert, sondern \u2013 und das d\u00fcrfte noch schwerer wiegen \u2013 es kann auch zu ung\u00fcnstigen Anfangsbedingungen f\u00fcr den Druckbetrieb f\u00fchren.<\/p>\n<p>Durch die gesch\u00fctzte Erfindung soll diesen Unzul\u00e4nglichkeiten abgeholfen werden, es soll also eine Wechselkassette geschaffen werden, bei deren Aufsetzen auf die Dorne einer Aufnahmevorrichtung \u2013 z.B. eines Druckers \u2013 die Spannung des Bandes im Bereich zwischen den beiden Rollen erhalten bleibt (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Beschreibung Seite 3, Zeilen 15-19).<\/p>\n<p>Dieses technische Problem soll erfindungsgem\u00e4ss dadurch gel\u00f6st werden, dass eine Wechselkassette mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 2.4 zus\u00e4tzlich folgendes weitere Merkmal aufweist:<\/p>\n<p>3. Die Mittel zum verdrehsicheren Kuppeln umfassen einen Bereich der<br \/>\nBohrung (29) der ersten Rolle (4, 74), der aus einem weichen Material<br \/>\n(33, 75) gebildet ist.<\/p>\n<p>Dieses letztere Merkmal bedarf \u2013 vor allem auch angesichts des Streites der Parteien \u00fcber seinen Inhalt \u2013 der Auslegung.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass der vom Klagegebrauchsmuster angesprochene Durchschnittsfachmann keine Veranlassung zu der Annahme hat, nur der in Merkmal 3 genannte &#8222;Bereich der Bohrung der ersten Rolle&#8220; d\u00fcrfe aus &#8222;weichem&#8220; Material gebildet sein, nicht auch die Rolle im \u00fcbrigen, die Rolle m\u00fcsse also aus unterschiedlichen Materialien zusammengesetzt sein. Der Durchschnittsfachmann erkennt vielmehr, dass dies nur eine Besonderheit einer Ausgestaltung nach Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters und des insbesondere in den Figuren 4 bis 6 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist. Unteranspruch 4, wonach die \u2013 gesamte \u2013 Rolle aus Pappe bestehen kann, und die dazugeh\u00f6rige Beschreibung (vgl. Seite 11, Zeile 35 bis Seite 12, Zeile 19) best\u00e4tigen den Durchschnittsfachmann in seiner Erkenntnis, dass Anspruch 1 selbstverst\u00e4ndlich auch solche Rollen umfasst, die vollst\u00e4ndig aus &#8222;weichem&#8220; Material bestehen.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann sieht, dass der Begriff der &#8222;Weichheit&#8220; des Materials in Anspruch 1 weder definiert noch n\u00e4her umschrieben wird. Er wird daher nach der Funktion dieses erfindungsgem\u00e4ss gelehrten Mittels fragen. Hierzu kann er den Angaben auf Seite 3, Zeile 33 bis Seite 4, Zeile 3 entnehmen, das weiche Material der Rollen solle ein Kuppeln mit auf den Dornen vorgesehenen Mitteln<br \/>\n&#8211; und zwar mit &#8222;sehr verschiedenen&#8220; Mitteln \u2013 in jeder beliebigen Stellung der Rollen erm\u00f6glichen, so dass es nicht mehr \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 erforderlich ist, die Rollen in eine bestimmte Verriegelungsposition zu drehen und dadurch die vorgegebene und erw\u00fcnschte Spannung des Bandes im Bereich zwischen den Rollen zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Sollen aber die auf den Dornen vorgesehenen Mittel eine Kupplung mit dem weichen Material der Rollen herbeif\u00fchren, so m\u00fcssen sie aus einem h\u00e4rteren oder steiferen Material bestehen als die Kupplungsbereiche der Rollen. Denn der Durchschnittsfachmann entnimmt der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters, dass mit dem Wort &#8222;Kupplung&#8220; nicht etwa ein Reib- oder Haftschluss gemeint ist, sondern dass es zu einem \u2013 gleichsam spontanen und nicht vorgegebenen \u2013 Formschluss kommen soll, und zwar entweder dadurch, dass die Kupplungsmittel der Dorne \u2013 z.B. Krallen oder spitze Z\u00e4hne eines Zahnrades, wie dies im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt und in den Anspr\u00fcchen 18 bis 21 ausdr\u00fccklich unter Schutz gestellt wird \u2013 in das weiche Material eindringen, oder dadurch, dass sie, wenn sie z.B. als Vorspr\u00fcnge auf den Dornen ausgebildet sind, das weiche Material verformen.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Sachverhalts k\u00f6nnte der Durchschnittsfachmann auf den ersten Blick annehmen, die erfindungsgem\u00e4ss gelehrte Weichheit des Rollenmaterials sei allein in Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00e4rte des Materials der jeweils benutzten Dorne bzw. der darauf befindlichen Kupplungsmittel zu definieren. Gegen die Richtigkeit einer solchen \u00dcberlegung wird der Durchschnittsfachmann aber Bedenken haben:<\/p>\n<p>Der Einsatz bestimmter Materialien verbietet sich schon deshalb, weil die Klagegebrauchsmusterschrift hinsichtlich der erfindungsgem\u00e4ssen Wechselkassetten ausdr\u00fccklich die bei ihnen erreichbare Kosteng\u00fcnstigkeit hervorhebt (vgl. Spalte 4, Zeile 7). So k\u00e4me selbstverst\u00e4ndlich niemand auf den Gedanken, etwa Rollen aus Stahl zu w\u00e4hlen und diesen deshalb als &#8222;weiches Material&#8220; anzusehen, weil es z.B. m\u00f6glich w\u00e4re, die Kupplungsmittel auf den Dornen mit Diamantsplittern zu best\u00fccken, die \u2013 bei entsprechendem Kraftaufwand \u2013 in den Stahl einschneiden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Aber auch wenn man nur auf die im Priorit\u00e4tszeitpunkt der Klageschutzrechte \u00fcblicherweise f\u00fcr Wechselkassetten und die mit ihnen zusammenwirkenden Kupplungsmittel auf den Wickeldornen von Druckern verwendeten Materialien abstellt, wird der Durchschnittsfachmann Zweifel haben, ob in diesem Rahmen &#8222;Weichheit&#8220; allein relativ zur H\u00e4rte des Materials der Kupplungsmittel gesehen werden darf. Als Beispiele f\u00fcr &#8222;weiches Material&#8220; nennt das Klagegebrauchsmuster Pappe und weichelastisches Plastikmaterial (vgl. Unteranspr\u00fcche 3 und 6 sowie Beschreibung, Seite 4, Zeilen 5, 6). Einen Gegensatz zu dem erfindungsgem\u00e4ss zu verwendenden &#8222;weichen Material&#8220; bildet das &#8222;steifere Material&#8220;, wie der Durchschnittsfachmann dem Unteranspruch 2 entnehmen kann. Unter letzterem Material versteht das Klagegebrauchsmuster etwa &#8222;vergleichsweise steifes Plastikmaterial&#8220; (so Beschreibung, Seite 7, Zeile 28), das im Gegensatz zu &#8222;einem weichen Plastikmaterial wie einem Elastomer&#8220; steht (vgl. a.a.O., Seite 7, Zeilen 35-37).<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann wird auffallen, dass diese Gegen\u00fcberstellung zwischen &#8222;weich&#8220; und &#8222;steif&#8220; (= &#8222;nicht weich&#8220;) von der Klagegebrauchsmusterschrift im Rahmen desselben Ausf\u00fchrungsbeispiels vorgenommen wird, in welchem die Kupplungsmittel der Dorne Zahnr\u00e4der mit spitzen Z\u00e4hnen sind, die in naheliegender Weise entweder aus Metall oder aus hartem Kunststoff gefertigt werden, auch wenn die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters zum Material der Zahnr\u00e4der nichts n\u00e4heres sagt. Wenn aber auch in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel die &#8222;Weichheit&#8220; des in Anspruch 1 genannten Rollenbereiches nicht vom Durchdringungsverm\u00f6gen der spitzen Z\u00e4hne eines Zahnrades her definiert ist, sondern auch hier zwischen &#8222;weichem&#8220; und &#8222;steifem&#8220; Material der Rolle unterschieden und f\u00fcr den Eingriff der Z\u00e4hne der Zahnr\u00e4der das &#8222;weiche&#8220; Plastikmaterial bereitgestellt wird, hat der Durchschnittsfachmann allen Anlass zu der Annahme, &#8222;weich&#8220; stelle keine nur relative Gr\u00f6sse in Bezug auf Form und Beschaffenheit des Eingriffsmittels (= Kupplungsmittels) dar, sondern mit diesem Begriff sei ein Bereich angesprochen, der zumindest gr\u00f6\u00dfenordnungsm\u00e4ssig durch die von der Klagegebrauchsmusterschrift genannten Beispiele f\u00fcr &#8222;weiche&#8220; Materialien eingegrenzt werde. Es ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der einheitlich verwendete Begriff &#8222;weich&#8220; in der Klagegebrauchsmusterschrift etwa mit unterschiedlichen Inhalten gebraucht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In den genannten \u00dcberlegungen zum Inhalt des Begriffs &#8222;weich&#8220; wird sich der Durchschnittsfachmann auch durch die Beschreibungsstellen auf Seite 3, Zeile 35 bis Seite 4, Zeile 9 und Seite 12, Zeilen 27-30 best\u00e4tigt f\u00fchlen.<\/p>\n<p>Danach soll das &#8222;weiche&#8220; Material der Rollen &#8222;eine Kupplung mit sehr verschiedenen auf den Dornen vorgesehenen Mitteln&#8220; erm\u00f6glichen. Ist aber das Material der Rollen in dem zur Herstellung der Kupplung verwendeten Bereich von einer Weichheit, die etwa der von Pappe oder weichelastischem Plastikmaterial entspricht, dann brauchen die Dorne nicht zwingend mit Krallen oder Zahnr\u00e4dern versehen zu werden; es reichen dann auch Vorspr\u00fcnge, die das Material nur verformen, um eine ausreichende Verdrehsicherung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Wechselkassetten machen von der Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch, weil bei ihnen die Rollen vollst\u00e4ndig aus dem Hartkunststoff &#8222;Makrolon 2405&#8220; bestehen, der mit seiner Kugeldruckh\u00e4rte von 110 N\/mm\u00b2 nicht als &#8222;weich&#8220; im Sinne des Merkmals 3 angesehen werden kann, wie dieser nach den Ausf\u00fchrungen unter I. vom angesprochenen Durchschnittsfachmann verstanden wird.<\/p>\n<p>Da wegen der H\u00e4rte des Materials der Rollen bei den angegriffenen Wechselkassetten die von Merkmal 3 erstrebte Wirkung nicht eintritt, liegt auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des genannten Merkmals nicht vor.<\/p>\n<p>Es fehlt daher an einer Verletzung des jeweiligen Anspruchs 1 der Klageschutzrechte und damit auch an einer Verletzung der Anspr\u00fcche 23 bzw. 24, weil diese Anspr\u00fcche jeweils voraussetzen, dass Wechselkassetten gem\u00e4ss Anspruch 1 verwendet werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen, ohne dass noch darauf einzugehen gewesen w\u00e4re, ob bei einem praxisgerechten Einsetzen der angegriffenen Wechselkassetten in einen Drucker trotz der Riffelung im Endbereich der Rollen kein Verdrehen der Rollen vor Herstellung der Kupplung eintreten kann, und ob das Klagegebrauchsmuster als schutzf\u00e4hig anzusehen ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil weder die vorliegende Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>S6xxxxxxxx K2xxxxxxxx R5xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0143\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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