{"id":5096,"date":"2002-10-10T17:00:49","date_gmt":"2002-10-10T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5096"},"modified":"2016-05-26T13:30:46","modified_gmt":"2016-05-26T13:30:46","slug":"2-u-6501-antriebsscheibenaufzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5096","title":{"rendered":"2 U 65\/01 &#8211; Antriebsscheibenaufzug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0142\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2002, Az. 2 U 65\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 15. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete<br \/>\nUrteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise abge\u00e4ndert und in den Abschnitten I.1., I.3. und II.1. seines Urteilsausspruches wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit einer Antriebsscheibe versehene Antriebseinheiten, die \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Durchmesser \u2013 in Richtung der Antriebswelle von der Antriebsscheibe flach und geeignet sind, in einem Antriebsscheibenaufzug mit einem Aufzugkorb, der sich entlang von Aufzug-F\u00fchrungsschienen bewegt, mit einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewicht-F\u00fchrungs-schienen bewegt, mit einem Satz von Hebeseilen, an denen der Aufzugkorb und das Gegengewicht in dem Aufzugschacht aufgeh\u00e4ngt sind und auf welche die Antriebseinheit einwirkt, im Aufzugschacht angeordnet zu werden, wobei eine Wand des Aufzugschachts einen Maschinenraum aufweist, in dem die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens den jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger und im Falle des Lieferns den jeweiligen Abnehmer deutlich erkennbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebseinheit nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes<br \/>\n0 680 920 in Antriebsscheibenaufz\u00fcge in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>A) &#8211; nur die Beklagte zu 1) &#8211; in der Zeit vom 9. Mai 1998 bis zum 11. September 1998 Antriebseinheiten der zu I. 1. bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, ohne den jeweiligen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger deutlich erkennbar schriftlich darauf hingewiesen zu haben, dass er der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 680 920 eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu leisten hat, wenn er die ihm angebotene oder gelieferte Antriebseinheit in der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Weise in Antriebsscheibenaufz\u00fcge einbaut,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der zu I. 3. a)-d) des landgerichtlichen Urteilsausspruches genannten Einzelausk\u00fcnfte;<\/p>\n<p>B) die Beklagten in der Zeit seit dem 12. September 1998 Handlungen der zu I.1. bezeichneten Art begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der zu I. 3. a)-e) des landgerichtlichen Urteilsausspruches aufgez\u00e4hlten Einzelausk\u00fcnfte,<\/p>\n<p>wobei es hinsichtlich der Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger bei dem vom Landgericht nachgelassenen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt verbleibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu leisten, dass sie Handlungen der zu I. 3.A) bezeichneten Art in der Zeit vom 9. Mai 1998 bis zum 11. September 1998 begangen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagten 60 % und die Kl\u00e4gerin 40 % zu tragen; die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu 80 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 20 % der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 615.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 21.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen jeweils auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 1,5 Mio. DM (766.937,82 Euro).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Revision wird f\u00fcr beide Parteien zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 680 920 (Klagepatent, Anl. K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 2), das einen Antriebsscheibenaufzug, Hebezeug und Maschinenstandort betrifft; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 4. Mai 1995 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 4. Mai 1994 eingereicht und am 8. November 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; das Deutsche Patent- und Markenamt hat am 9. April 1998 eine deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift (Anl. K 2) ver\u00f6ffentlicht. Die Klagepatentschrift ist am 12. August 1998 mit folgendem Anspruch 1 ver\u00f6ffentlicht worden:<\/p>\n<p>Traction sheave elevator comprising an elevator car (1, 101) moving along elevator guide rails (10), a counterweight (2) moving along counterweight guide rails (11), a set of hoisting ropes (3, 103) on which the elevator car and counterweight are suspended in the elevator shaft (17, 117), and a drive machine unit (6) driving a traction sheave (7) placed in the elevator shaft and acting on the hoisting ropes (3, 103),<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>the drive machine unit (6) is \u2013 in relation to its diameter \u2013 flat in the direction of the drive shaft of the traction sheave, and that a wall of the elevator shaft (17, 117) contains a machine space (15, 115) in which the essential parts of the drive machine unit (6) are placed.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift lautet die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruches 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Antriebsscheibenaufzug, mit einem Aufzugkorb (1, 101), der sich entlang von Aufzug-F\u00fchrungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewicht-F\u00fchrungsschienen (11) bewegt, einem Satz Hebeseilen (3, 103), an denen der Aufzugkorb und das Gegengewicht in dem Aufzugschacht (17, 117) aufgeh\u00e4ngt sind und einer eine Antriebsscheibe (7) antreibenden Antriebseinheit (6), die im Aufzugschacht angeordnet ist und auf die Hebeseile (3, 103) einwirkt, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebseinheit (6) \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Durchmesser \u2013 in Richtung der Antriebswelle von der Antriebsscheibe eben ist und dass eine Wand des Aufzugschachts (17, 117) einen Maschinenraum (15, 115) aufweist, in dem die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit (6) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Auf einen u.a. von der Beklagten zu 1) eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klageschutzrecht in vollem Umfang aufrecht erhalten (vgl. den Zwischenbescheid vom 4. April 2001, Anl. W 11).<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung ein Hebezeug f\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebsscheibenaufzug mit unten liegender Maschinerie; Figur 2 einen Aufzug mit unten liegender Maschinerie und Figur 3 einen Querschnitt durch einen Aufzugschacht mit darin angeordnetem Fahrkorb, Gegengewicht und Antriebseinheit. In den beiden letztgenannten Figurendarstellungen ist auch die Unterbringung der Antriebseinheit in einer Seitenwand des Aufzugschachtes dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) bis 4) sind, vertreibt unter den Bezeichnungen &#8222;E1x 12x, 31x und 51x&#8220; Antriebseinheiten f\u00fcr Antriebsscheibenaufz\u00fcge. Die Einbautiefe dieser Einheiten betr\u00e4gt zwischen 144 und 160 mm; als Gesamttiefe einschlie\u00dflich Treibscheibe ist in den Prospekten gem\u00e4\u00df Anl. K 8 a\/ K 8 b ein Ma\u00df von 301 (E1x 12x), 326 (E1x 31x) und 386 mm (E1x 51x), die H\u00f6he mit 430 (E1x 12x und 31x) bzw. 478 mm (E1x 51x) und als Breite ein Ma\u00df von 566 (E1x 12x und 31x) bzw. 680 mm (E1x 51x) angegeben (vgl. auch die Tabelle gem\u00e4\u00df Anl. W 8).<\/p>\n<p>Der in einer St\u00fcckzahl von 3080 aufgelegte Prospekt der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anl. K 8 b mit dem Druckvermerk &#8222;02\/99&#8220; zeigt auf S. 5 das nachstehend wiedergegebene Beispiel f\u00fcr einen Einbau in eine Wandnische. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandte die Beklagte zu 1) diesen Prospekt zusammen mit einem Werbeschreiben vom 17. November 1999 (Anl. K 9) an die Architekten F1xxxxx v2x F3xxxxx in K3xxxxx.<\/p>\n<p>Der im September 1999 bzw. mit dem Druckvermerk &#8222;09\/99&#8220; erschienene Prospekt der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anl. K 8 a zeigt auf Seite 5 das nachfolgend dargestellte Beispiel f\u00fcr den Einbau der Antriebsmaschine in eine Wand.<\/p>\n<p>In ihrem Schriftsatz vom 16. August 2000 (Bl. 52 d.A.) verpflichteten sich die Beklagten bewehrt mit einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.001 DM, diesen Prospekt nicht mehr zu verteilen; in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 14; Bl. 183 d.A.) haben sie erkl\u00e4rt, dieses Unterlassungsversprechen habe beide vorgenannten Prospekte erfassen sollen.<\/p>\n<p>Der nach dem Vorbringen der Beklagten seit Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung aussschlie\u00dflich verwendete Prospekt mit dem Druckvermerk &#8222;07\/00&#8220; (Anl. B 6) empfiehlt beim Einbau das Aufsetzen auf die Schachtinnenwand, so dass die Antriebseinheit mit ihrer gesamten Einbautiefe in den Schacht nach innen vorsteht.<\/p>\n<p>Neben diesem Einbaubeispiel befindet sich der Hinweis:<\/p>\n<p>&#8222;Bitte beachten:<\/p>\n<p>Abweichende Einbausituationen k\u00f6nnen Patente der Firma K1xx, K5xxxxxxxxx 11, S5-03xx H7xxxxxx ber\u00fchren.&#8220;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Messe &#8222;Interlift 1999&#8220; vom 12. bis 15. Oktober 1999 in A5xxxxxx stellten die Beklagten ein in einem Rahmenwerk angeordnetes Aufzugmodell aus, das neben einer Aufzugkabine nebst Gegengewicht eine Antriebseinheit der hier in Rede stehenden Art aufwies; die Einheit war durch einen Schaukasten sichtbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Beklagten h\u00e4tten durch die Ausstellung dieses Modells das Klagepatent unmittelbar verletzt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten sie das Klagepatent mittelbar verletzt, indem sie potentiellen Abnehmern durch die Demonstration des Modells auf der Messe und das vorstehend wiedergegebene Einbaubeispiel in dem Katalog gem\u00e4\u00df Anl. K 8 a die Verwendung der Antriebseinheit f\u00fcr klagepatentgesch\u00fctzte Aufz\u00fcge nahegelegt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAntriebsscheibenaufz\u00fcge mit einem Aufzugskorb, der sich entlang von Aufzug-F\u00fchrungsschienen bewegt, mit einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewicht-F\u00fchrungsschienen bewegt, mit einem Satz von Hebeseilen, an denen der Aufzugskorb und das Gegengewicht in dem Aufzugsschacht aufgeh\u00e4ngt sind, und mit einer eine Antriebsscheibe antreibenden Antriebseinheit, die im Aufzugsschacht angeordnet ist und auf die Hebeseile einwirkt<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, bei denen<\/p>\n<p>die Antriebseinheit \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Durchmesser \u2013 in Richtung der Antriebswelle von der Antriebsscheibe flach ist, und eine Wand des Aufzugsschachtes einen Maschinenraum aufweist, in dem die wesentlichen<br \/>\nElemente der Antriebseinheit angeordnet sind;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nmit einer Antriebsscheibe versehene Antriebseinheiten, die \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Durchmesser \u2013 in Richtung der Antriebswelle von der Antriebsscheibe flach<\/p>\n<p>und geeignet sind,<\/p>\n<p>in einem Antriebsscheibenaufzug mit einem Aufzugskorb, der sich entlang von Aufzug-F\u00fchrungsschienen bewegt, mit einem Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewicht-F\u00fchrungsschienen bewegt, mit einem Satz von Hebeseilen, an denen der Aufzugskorb und das Gegengewicht in dem Aufzugsschacht aufgeh\u00e4ngt sind und auf welche die Antriebseinheit einwirkt, im Aufzugsschacht angeordnet zu werden,<\/p>\n<p>wobei eine Wand des Aufzugsschachts einen Maschinenraum aufweist, in dem die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens den Angebotsempf\u00e4nger un\u00fcbersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Antriebseinheit ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 680 920 nicht in Antriebsscheibenaufz\u00fcgen in der vorstehend beschriebenen Weise eingebaut werden darf,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>im Falle des Lieferns den Abnehmern bei Meidung einer f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden, an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.001 DM zu verpflichten, die Antriebseinheit nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragener Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 680 920 in Aufzugssch\u00e4chten von Antriebsscheibenaufz\u00fcgen in der vorstehend beschriebenen Weise zu installieren;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen f\u00fcr die Zeit ab dem 12. September 1998 \u00fcber die Herkunft der unter vorstehend zu I.1.a) beschriebenen Erzeugnisse, ferner \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.b) beschriebenen Erzeugnisse, jeweils insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1.a) und b) bezeichneten und seit dem 9. Mai 1998 begangenen Handlungen unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>f\u00fcr die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.b) zus\u00e4tzlich unter Angabe<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, sowie<\/p>\n<p>f)<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>g)<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleiben k\u00f6nne, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00fcgen und ihn zugleich erm\u00e4chtigten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten seien, und<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>von den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) s\u00e4mtliche Angaben zu a) bis f) und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) und f) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. September 1998 zu machen seien;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1.a) und b) an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I.1.a) und b) bezeichneten und in der Zeit vom 9. Mai 1998 bis zum 11. September 1998 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1.a) und b) bezeichneten und seit dem 12. September 1998 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftig noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, sie h\u00e4tten mit dem Aufzugmodell auf der Messe nur die flache Bauweise ihrer Antriebsmaschine demonstriert. Das Rahmenwerk sei kein Aufzugschacht, und die Antriebseinheit habe sich nicht in einem in einer Schachtwand angeordneten Maschinenraum befunden, sondern mit ihrer gesamten Tiefe in den Schacht hineingeragt. Eine mittelbare Patentverletzung sei nicht gegeben, weil sie \u2013 die Beklagten \u2013 nicht wollten, dass ihre Abnehmer die Antriebsmaschine in erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Antriebsscheibenaufz\u00fcge einbauten. Die Antriebsmaschine sei auch au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes verwendbar. Die Abnehmer richteten sich nach der Empfehlung in der jetzt g\u00fcltigen Werbeschrift gem\u00e4\u00df Anl. B 6, die Antriebseinheit von innen auf die Schachtwand aufzusetzen und in den Schacht hineinragen zu lassen, zumal dieser Prospekt f\u00fcr abweichende Einbausituationen einen Warnhinweis auch auf das Klagepatent enthalte. Auch sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, ihnen aufzuerlegen, ihren Abnehmern ein Vertragsstrafeversprechen f\u00fcr den Fall einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatentes abzuverlangen. Au\u00dferdem haben sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. M\u00e4rz 2001 hat das Landgericht der Klage, soweit sie auf mittelbare Patentverletzung gest\u00fctzt ist (Antrag zu I.1.b) und darauf r\u00fcckbezogene Antr\u00e4ge) im Hinblick auf das Einbaubeispiel auf S. 5 des Prospektes gem\u00e4\u00df Anl. K 8 b) stattgegeben. Die Auferlegung eines Vertragsstrafeversprechens hat es f\u00fcr erforderlich gehalten, weil die vom Klagepatent erm\u00f6glichte besonders platzsparende Bauweise einen besonders starken Anreiz biete, davon Gebrauch zu machen; im Hinblick auf die Einsetzbarkeit auch au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes hat es die Vertragsstrafeverpflichtung jedoch auf 5.000 DM beschr\u00e4nkt. Auf ein privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nnten die Beklagten sich nicht mit Erfolg berufen, weil nicht ersichtlich sei, dass sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz gewesen seien oder Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme getroffen h\u00e4tten. Die Klage wegen unmittelbarer Patentverletzung (Antrag zu I.1.a) und hierauf r\u00fcckbezogene Antr\u00e4ge) hat es rechtskr\u00e4ftig abgewiesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen erg\u00e4nzend geltend: Die angegriffenen Antriebseinheiten bez\u00f6gen sich nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung. Sie seien im Gegensatz zur Lehre des Klagepatentes nicht flach und scheibenartig; vielmehr sei das Getriebe in der Antriebsscheibe untergebracht und rage mit ihr zusammen in den Aufzugschacht hinein. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung seien nicht gegeben. Auf Seiten der Abnehmer lasse sich nicht der Wille feststellen, die angegriffene Antriebseinheit in eine patentgesch\u00fctzte Anlage einzubauen. Kein Abnehmer habe sie bisher klagepatentgem\u00e4\u00df in einer Ausnehmung der Schachtwand installiert. Es k\u00f6nne auch nicht angenommen werden, dass ein Abnehmer k\u00fcnftig so verfahren werde, zumal auch die Kl\u00e4gerin keine Anlage anbiete, die der Lehre ihres eigenen Patentes entspreche und die patentgem\u00e4\u00df gelehrte Einbausituation in ein &#8222;Fenster&#8220; der Aufzugsschachtwand in der Praxis nicht m\u00f6glich sei. Sie \u2013 die Beklagten \u2013 h\u00e4tten stets empfohlen, die angegriffene Antriebseinheit von innen auf bzw. vor die Schachtwand zu setzen. Dar\u00fcber hinaus sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, von ihnen zu verlangen, ihren Abnehmern f\u00fcr den Fall eines patentverletzenden Einbaus ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen abzuverlangen. Das komme in seinen Auswirkungen einem unbeschr\u00e4nkten Verbot gleich. Abgesehen davon habe das Landgericht den Unterlassungsausspruch zu weit gefasst; das Verbot erfasse auch Angebote an im Ausland ans\u00e4ssige Empf\u00e4nger und Lieferungen an Abnehmer, die die Erfindung im patentfreien Ausland benutzen wollten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil, tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und wiederholt und erg\u00e4nzt im \u00fcbrigen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet, n\u00e4mlich soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Lieferung der angegriffenen Antriebsmaschinen nur unter der Voraussetzung gestattet hat, dass die Beklagten ihre Abnehmer bei Meidung einer f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden, an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000 DM verpflichten, die Antriebseinheit nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Sch\u00e4chten von Antriebsscheibenaufz\u00fcgen in der im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. beschriebenen Weise zu installieren. Die weitergehende Berufung ist dagegen unbegr\u00fcndet. Da die Beklagten durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Gegenst\u00e4nde das Klagepatent mittelbar verletzt haben, hat das Landgericht sie im \u00fcbrigen zu Recht zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und aller Beklagten zum Schadenersatz festgestellt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht den objektiven Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG f\u00fcr gegeben erachtet. Die Bestimmung entspricht der Regelung des Gemeinschafts-Patent\u00fcbereinkommens gem\u00e4\u00df Art. 26 GP\u00dc 1989 (Art. 30 GP\u00dc 1988) und findet nach Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc auch auf europ\u00e4ische Patente wie das Klagepatent Anwendung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Antriebseinheiten EPM 100, 300 und 500 sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der nach dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Das hat das Landgericht in Abschnitt II.2.a der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils (Bl. 104, 105 d.A.) zutreffend dargelegt; die hiergegen in der Berufungsinstanz erhobenen Angriffe der Beklagten haben keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Antriebsscheibenaufzug. Der f\u00fcr solche Aufz\u00fcge ben\u00f6tigte Raum soll m\u00f6glichst \u00f6konomisch und effektiv genutzt werden. Im Stand der Technik war zur Unterbringung des Antriebes ein separater Maschinenraum notwendig; als Beispiel verweist die Klagepatentschrift auf den aus der franz\u00f6sischen Patentschrift 1 451 792 (Anl. W 1) bekannten Seitenantriebsaufzug, bei dem ein Maschinenraum oder Standort unterhalb oder neben der Antriebswelle f\u00fcr die Treibscheibe erforderlich ist. Der hierdurch in Anspruch genommene Raum erh\u00f6ht die Baukosten und schr\u00e4nkt die Raumausnutzung und die architektonischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten ein.<\/p>\n<p>Das vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes angemeldete, aber sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 0 631 967 (Anl. W 2; die Angabe &#8222;067&#8220; auf Seite 1 Zeile 27 der deutschen \u00dcbersetzung und in Spalte 1 Zeile 24 der Klagepatentschrift ist ausweislich der Angaben auf dem Deckblatt ein Druckfehler) zeigt ein flaches Hebezeug, das im oberen Bereich des Aufzugsschachtes oberhalb des Weges f\u00fcr den Aufzugkorb oder f\u00fcr das Gegengewicht vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, den zur Unterbringung der Antriebseinheit erforderlichen Raum effektiv auszunutzen und unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Hebezeuges im wesentlichen auf den Raum zu beschr\u00e4nken, der f\u00fcr den Aufzugkorb und die Gegengewichte auf ihren Bewegungsbahnen einschlie\u00dflich der Sicherheitsabst\u00e4nde und den Durchgang der Hebeseile ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes ein Antriebsscheibenaufzug vorgeschlagen, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>(1) einen Aufzugkorb, der sich entlang von Aufzug-F\u00fchrungsschienen<br \/>\nbewegt,<\/p>\n<p>(2) ein Gegengewicht, das sich entlang von Gegengewicht-F\u00fchrungs-<br \/>\nschienen bewegt,<\/p>\n<p>(3) einen Satz von Hebeseilen, an denen der Aufzugkorb und das Gegen-<br \/>\ngewicht in dem Aufzugschacht aufgeh\u00e4ngt sind,<\/p>\n<p>(4) eine Antriebseinheit, die<\/p>\n<p>(4.1) eine Antriebsscheibe antreibt,<\/p>\n<p>(4.2) im Aufzugschacht angeordnet ist und<\/p>\n<p>(4.3) auf die Hebeseile einwirkt.<\/p>\n<p>(5) Die Antriebseinheit ist \u2013 im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Durchmesser \u2013 in Rich-<br \/>\ntung der Antriebswelle der Antriebsscheibe flach;<\/p>\n<p>(6) eine Wand des Aufzugschachts weist einen Maschinenraum auf, in dem<br \/>\ndie wesentlichen Elemente der Antriebseinheit angeordnet sind.<\/p>\n<p>Aus der Angabe in Merkmal 5, die Antriebseinheit solle im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Durchmesser und in Richtung der Antriebswelle flach sein, entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass ihre Abmessungen in axialer Richtung geringer sein sollen als in Richtung ihres Durchmessers. Weder Anspruch 1 noch die Klagepatentbeschreibung enthalten konkrete Angaben dazu, welche Bauh\u00f6he das Klagepatent als flach betrachtet. Anhaltspunkte findet der Durchschnittsfachmann aber in Merkmal 6, das ihm zeigt, aus welchem Grund die Antriebseinheit nach Merkmal 5 flach ausgebildet sein soll, n\u00e4mlich damit sie mit ihren wesentlichen Elementen in den Maschinenraum (machine space) hinein passt, der seinerseits \u2013 darin liegt der Kern der Erfindung \u2013 in einer Wand des Aufzugschachtes liegen soll, und zwar nur in dieser Wand und nicht in einem zus\u00e4tzlichen Raum, wie er nach dem Stand der Technik ben\u00f6tigt wurde. Es ist wesentlich f\u00fcr die Erfindung, dass die Tiefe dieses Maschinenraumes die Dicke der Aufzugschachtwand nicht \u00fcbersteigt (Spalte 3, Zeilen 18-20; deutsche \u00dcbersetzung S. 5 Zeilen 12-14). Dementsprechend hei\u00dft es im Ausf\u00fchrungsbeispiel, die Antriebseinheit weise eine scheibenartige Form auf; als Beispiel wird die in der Internationalen Anmeldung WO 95\/00432 (Anl. W 3) beschriebene Maschine genannt und die bevorzugte Dicke mit ungef\u00e4hr 10 cm angegeben (Spalte 2, Zeilen 36-48; deutsche \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 1-13 in Verbindung mit den Figuren 2-4).<\/p>\n<p>Nicht zur Antriebseinheit im Sinne der Merkmale 5 und 6 z\u00e4hlt die Antriebsscheibe. Der Durchschnittsfachmann sieht, dass Anspruch 1 in der Merkmalsgruppe 4 und in Merkmal 5 zwischen Antriebseinheit und Antriebsscheibe unterscheidet. Die Figuren und die Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 20-23 und 33-35; deutsche \u00dcbersetzung S. 5 Zeilen 14-17 und 29-30) weisen ihn darauf hin, dass die Antriebsscheibe im Gegensatz zur Antriebseinheit aus dem in Merkmal 6 beschriebenen Maschinenraum in den Aufzugschacht hineinragen muss, um mit den Hebeseilen im Sinne des Merkmals 4.3 zusammenwirken zu k\u00f6nnen. Die Dimensionierung der Antriebsscheibe h\u00e4ngt von der Dicke und der Anzahl der zu bewegenden Seile ab.<\/p>\n<p>Die Vorgabe in Merkmal 6, der in der Wand befindliche Maschinenraum m\u00fcsse die wesentlichen Elemente der Antriebseinheit aufnehmen, bedeutet aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass bestimmte Bauteile &#8211; wie etwa das Getriebe &#8211; vollst\u00e4ndig in diesen Aufnahmeraum heineinpassen m\u00fcssen. Damit, wie von der Erfindung bezweckt, der bisher erforderliche gesonderte Maschinenraum eingespart wird, muss die Antriebseinheit als solche im wesentlichen in diesem durch eine Wandausnehmung gebildeten Aufnahmeraum liegen. Grunds\u00e4tzlich darf sie auch nicht nach innen in den Aufzugschacht hineinragen. Dass sie zu einem geringf\u00fcgigen, unwesentlichen Teil in den Schacht vorsteht, ist unsch\u00e4dlich, da das Klagepatent keine absolute Vollkommenheit anstrebt. Das bringt bereits der Wortlaut des Merkmals 6 zum Ausdruck, der nur die Anordnung der wesentlichen Elemente und nicht der gesamten Antriebseinheit in der Wandausnehmung verlangt. Sofern die Antriebseinheit im wesentlichen in diesem Maschinenaufnahmeraum liegt, d\u00fcrfen auch Motor und\/oder Getriebe mit einem unwesentlichen Teil in den Schachtraum hineinragen.<\/p>\n<p>Der technischen Lehre des Klagepatentes steht es auch nicht entgegen, Teile der Antriebseinheit in der Antriebsscheibe unterzubringen. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es dem Fachmann, ob er die Antriebsscheibe massiv oder hohl ausbildet und letzterenfalls einzelne Funktionsteile der Antriebseinheit, beispielsweise das Getriebe, in der Antriebsscheibe anordnet. Das zeigt bereits die in der Klagepatentbeschreibung als Beispiel f\u00fcr die Ausbildung bzw. Auswahl der Antriebseinheit erw\u00e4hnte PCT-Anmeldung WO 95\/00432 (Anl. W 3). Auch bei dem in dieser Druckschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ragt die zur Antriebseinheit geh\u00f6rende Antriebswelle, auf der die Treibscheibe befestigt ist, in den Hohlraum der Treibscheibe hinein. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass auch andere Teile des Getriebes in die Treibscheibe verlagert werden k\u00f6nnen, denn auch hierdurch tritt kein zus\u00e4tzlicher Raumbedarf ein, der der Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre entgegen st\u00fcnde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Antriebsmaschinen sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG sind k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, mit denen eine Benutzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 PatG verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Die angegriffene Antriebsmaschine ist aufgrund ihrer flachen Abmessungen dazu geeignet, in einen Antriebsscheibenaufzug eingebaut zu werden, der die in Anspruch 1 des Klagepatentes angegebenen Merkmale aufweist. Sie verwirklicht das Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung; sie ist flach im Sinne dieses Merkmals. Unabh\u00e4ngig davon, ob man von den Ma\u00dfen im Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. B 6\/W 8 oder denjenigen im Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 8b ausgeht, kann der angegriffene Antrieb aufgrund seiner in Richtung der Antriebswelle gesehen geringen Einbautiefe in einen Maschinenaufnahmeraum, wie er in Merkmal 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung beschrieben ist, so eingebaut werden, dass im wesentlichen nur die Antriebsscheibe in den Aufzugsschacht hineinragt und die Antriebseinheit selbst vollst\u00e4ndig in der Schachtwandausnehmung angeordnet ist. Im ersten Rechtszug haben die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 5 nicht in Abrede gestellt und dar\u00fcber hinaus mehrfach die flache Bauart der angegriffenen Maschine hervorgehoben. In ihrer erstinstanzlichen Duplik haben sie ge\u00e4u\u00dfert, die Kl\u00e4gerin versuche, die fortschrittliche Entwicklung flacher Aufzugsmaschinen \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform\u2013 f\u00fcr sich zu monopolisieren, sie haben weiterhin vorgetragen, auf der Messe &#8222;Interlift 1999&#8220; h\u00e4tten sie die Flachheit dieser Antriebsmaschine demonstrieren wollen; in \u00dcbereinstimmung hiermit wird auf Seite 2 des jetzt aktuellen Werbeprospektes gem\u00e4\u00df Anl. B 6 \u2013 wie auch in den Vorg\u00e4ngerprospekten an gleicher Stelle &#8211; auf die extrem flache Bauweise hingewiesen. Dass die Antriebseinheit in Aufnahmer\u00e4ume entsprechend Merkmal 6 hineinpasst und im wesentlichen nur die Treibscheibe in den Aufzugsschacht hineinragt, stellen die Beklagten im Grundsatz auch nicht in Abrede; darauf, dass die Antriebsscheibe auch das Planetengetriebe aufnimmt, das auf diese Weise mit in den Aufzugschacht nach innen hineinragt, kommt es aus den zu a) dargelegten Gr\u00fcnden nicht an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die Antriebsmaschine Personen angeboten, die zur Benutzung der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung nicht berechtigt waren. Das wird nicht in Abrede gestellt, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen vor.<\/p>\n<p>1. Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer dieses Mittel dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der mittelbare Verletzer diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Besteht die mittelbare Verletzungshandlung in der Lieferung einer Vorrichtung, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, muss der Abnehmer diese ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Willen sp\u00e4ter verwirklicht und den ihm gelieferten Gegenstand tats\u00e4chlich patentverletzend nutzt. \u00a7 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzungshandlung durch den Abnehmer voraus. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer, er besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand. Diese Bestimmung durch den Abnehmer muss der Lieferant kennen und wollen; er muss vors\u00e4tzlich handeln. Diese vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzender Benutzung bedeuten eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein Zusammenwirken zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit den herk\u00f6mmlichen Kategorien von (Mit-) T\u00e4terschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Das rechtfertigt letztlich das Verbot der mittelbaren Benutzung. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gegenstand infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und wird er zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das f\u00fcr die Annahme sprechen, er sei auch beim Abnehmer zu einer patentverletzenden Benutzung bestimmt (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>So liegen die Dinge auch hier. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthalten ihre Prospekte 02\/99 (Anl. K 8b) und 09\/99 (Anl. K 8a) aus der Sicht der potentiellen Abnehmer eine Anleitung zum Einbau der angegriffenen Antriebseinheit entsprechend Merkmal 6.<\/p>\n<p>a) Nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass das &#8222;Einbaubeispiel in eine Wandnische&#8220; auf Seite 5 des Prospektes 02\/99 eine dahingehende Anleitung enth\u00e4lt. Eine Wandnische ist nach allgemeinem Sprachverst\u00e4ndnis, von dem dasjenige der hier ma\u00dfgeblichen Fachkreise nicht abweicht, eine Vertiefung in der Wand. Wie die rechte Abbildung des Einbaubeispiels zeigt, ist dort die die Antriebseinheit nach allen Seiten umgebende Vertiefung so bemessen, dass sie auch die gesamte Tiefe der Antriebseinheit aufnehmen kann; die Antriebseinheit ist auch entsprechend eingebaut, so dass nur die Antriebsscheibe au\u00dferhalb der Vertiefung liegt und in den Aufzugschacht hineinragt. Der Ansicht der Beklagten, die vier die Antriebseinheit nach allen Seiten umgebenden Bauteile bildeten einen auf die Schachtwand aufgesetzten Rahmen, der mit der Antriebseinheit zusammen in den Schacht hineinrage, vermag der Senat nicht beizutreten. Welchen technischen Sinn es haben soll, einen derartigen Rahmen zusammen mit der Antriebseinheit auf die Schachtwandoberfl\u00e4che aufzusetzen, haben die Beklagten nicht dargetan.<\/p>\n<p>b) Im Ergebnis nichts anderes gilt f\u00fcr das Einbaubeispiel auf Seite 5 des Prospektes 09\/99 (Anl. K 8a). Auch hier findet sich das Einbaubeispiel in einer Wandnische, wobei die Nische allerdings gr\u00f6\u00dfer als im Vorg\u00e4ngerprospekt und nach unten offen bzw. ihre untere Begrenzung nicht zu sehen ist. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Fachmann die beiden dieses Einbaubeispiel illustrierenden Zeichnungen als Darstellung einer Vertiefung der Schachtwand versteht. Die rechte Abbildung zeigt am oberen Rand die eigentliche Wandfl\u00e4che der Schachtwand, hinter die die Vertiefung zur\u00fcckspringt und die Antriebseinheit wiederum in ihrer gesamten Tiefe und praktisch b\u00fcndig mit der Schachtwand abschlie\u00dfend aufnimmt, so dass nur die Antriebsscheibe nach innen vorsteht.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist es, dass die Beklagten die beiden vorgenannten Prospekte inzwischen durch den nicht mehr zu beanstandenden Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage B 6 ersetzt und \u2013 nach ihrem Vorbringen \u2013 den Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 8 b im November 1999 nur noch ein einziges Mal versandt haben (Anl. K 9). Die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die fr\u00fcheren Prospekte bei Bauunternehmern und Architekten aufbewahrt bzw. archiviert werden und dort noch zu patentverletzenden Bauauftr\u00e4gen f\u00fchren k\u00f6nnen. Die hieraus resultierende Gefahr, dass es bei einzelnen Abnehmern noch zu unmittelbaren Verletzungen des Klagepatentes kommt, ist nicht ausger\u00e4umt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diejenigen potentiellen Interessenten, die noch einen der Vorg\u00e4ngerprospekte besitzen, sich die neueste Ausgabe besorgen, bevor sie sich zur Errichtung eines Antriebsscheibenaufzuges entschlie\u00dfen und von der Beklagten zu 1) eine Antriebsmaschine der angegriffenen Art beziehen. Gerade gegen\u00fcber denjenigen Personen, die nur die \u00e4lteren Prospekte und nicht den derzeit aktuellen Prospekt kennen, haben die Beklagten keine Ma\u00dfnahmen getroffen, um sie davon zu unterrichten, dass der bisher vorgeschlagene Einbau in eine Wandnische das Klagepatent unmittelbar verletzt und ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>2. Dar\u00fcber hinaus war die Eignung und Zweckbestimmung der angegriffenen Einheit zur Benutzung der Erfindung offensichtlich im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Statt des Nachweises der Kenntnis des Lieferanten von der beim Abnehmer getroffenen Zweckbestimmung gen\u00fcgt es, dass es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass das Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Eignung und Bestimmung des Mittels, vom Abnehmer f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist dann aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn sich dies f\u00fcr den unbefangenen Be-trachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels zur patentverletzenden Benutzung nicht bestehen. Die Kraft der Tatsachen bzw. Umst\u00e4nde ersetzt dann das Erfordernis der Kenntnis der Eignung und Bestimmung. Der Anbieter oder Lieferant, der sich den f\u00fcr jedermann zug\u00e4nglichen und in die Augen springenden Erkenntnissen \u00fcber die Eignung und Bestimmung des Mittels verschlie\u00dft und trotzdem das Mittel anbietet oder liefert, wird vom Gesetz so behandelt, als ob er die Eignung und Bestimmung des Mittels, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, kennt, auch wenn er diese Kenntnis tats\u00e4chlich nicht hat, weil er sich ihr bewusst oder fahrl\u00e4ssig verschlie\u00dft (BGH, GRUR 2001, 228, 232 rechte Spalte \u2013 Luftheizger\u00e4t m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Dass die Eignung der angegriffenen Antriebseinheiten zum Einbau in klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufzugsanlagen offensichtlich ist, begegnet keinen Bedenken. Die von der Beklagten zu 1) gelieferten Maschinen werden ausschlie\u00dflich von Fachunternehmen weiter verarbeitet. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass sie die einschl\u00e4gige Schutzrechtslage beobachten und dass ihnen aus diesem Grund auch das Klagepatent bekannt ist. Dass so flache Antriebseinheiten wie die angegriffenen Gegenst\u00e4nde in in die Schachtwand eingelassene Maschinenaufnahmer\u00e4ume hinein passen, dr\u00e4ngt sich diesen Unternehmen geradezu auf.<\/p>\n<p>b) Neben der Eignung muss die Zweckbestimmung beim Abnehmer offensichtlich im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG sein. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. F\u00fcr die Beklagten war auch die Zweckbestimmung der angegriffenen Einheiten zur Benutzung der Erfindung offensichtlich. F\u00fcr den angesprochenen Fachmann, der jedenfalls bei neu zu errichtenden Bauvorhaben auf einen m\u00f6glichst sparsamen Raumbedarf f\u00fcr den Aufzug bedacht ist, mag zwar infolge ihrer sehr flachen Ausbildung schon das Aufsetzen der angegiffenen Einheit auf die Schachtwand ein erheblicher Raumgewinn sein, eine noch bessere Raumausnutzung ergibt sich jedoch, wenn man die Antriebseinheit der Beklagten entsprechend der Lehre des Klagepatentes in einer Vertiefung der Schachtwand unterbringt, weil dann der Schacht noch kleiner bemessen werden kann. Das liegt f\u00fcr den angesprochenen Fachmann auf der Hand. Dass, wie die Beklagten behaupten, die ben\u00f6tigte Vertiefung in der Schachtwand nicht angebracht werden kann, ohne die Statik zu gef\u00e4hrden, leuchtet jedenfalls bei noch nicht realisierten Bauvorhaben nicht ein. Dort kann die zur Unterbringung der Antriebseinheit ben\u00f6tigte Ausnehmung ebenso eingeplant und eingebaut werden wie die in jedem Stockwerk notwendigen Durchbr\u00fcche bzw. \u00d6ffnungen f\u00fcr die Aufzugt\u00fcren. Einen entsprechenden Einbau hat die Beklagte zu 1) in ihren Prospekten 02\/99 und 09\/99 selbst vorgeschlagen. F\u00fcr die Offensichtlichkeit der vom Abnehmer zu erwartenden Zweckbestimmung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass sich die Beklagte zu 1) in ihrer aktuellen Werbebrosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anl. B 6 zu einem \u2013 wenn auch allgemein gehaltenen \u2013 Warnhinweis auf m\u00f6gliche Patentverletzungen veranlasst gesehen hat.<\/p>\n<p>3. Die infolge des vorstehend dargelegten, bereits vorgekommenen Rechtsversto\u00dfes vermutete Wiederholungsgefahr ist nicht beseitigt. Sie h\u00e4tte nur durch ein vertragsstrafegesichertes, den Rechtsversto\u00df vollst\u00e4ndig umfassendes Unterlassungsversprechen ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung muss nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt eines entsprechenden Unterlassungsantrages und der Urteilsformel w\u00e4re (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 8 Rdn. 16; BGH, GRUR 1997, 379, 380 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Das strafgesicherte Unterlassungsversprechen, das die Beklagten in erster Instanz (S. 7 ihrer Klageerwiderung vom 16. August 2000; Bl. 52 d.A.) abgegeben haben, war hierzu nicht geeignet. Zwar haben die Beklagten inzwischen (S. 14 der Berufungsbegr\u00fcndung; Bl. 183 d.A.) klargestellt, die Erkl\u00e4rung beziehe sich nicht nur auf den Prospekt 09\/99, sondern auch auf den dort nicht erw\u00e4hnten Vorg\u00e4nger 02\/99. Die Erkl\u00e4rung beschr\u00e4nkte sich inhaltlich jedoch auf die konkreten Prospekte und h\u00e4tte die Beklagten, worauf das Landgericht im Abschnitt IV.1.a des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (S. 25, 26; Bl. 129 R, 130 d.A.), nicht gehindert, die angegriffenen Antriebsmaschinen in anderer Weise zur Benutzung der Erfindung anzubieten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte nicht verpflichtet, weitere \u00fcber den im Urteilsausspruch genannten Warnhinweis hinausgehende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um ihre Abnehmer von der Zweckbestimmung abzuhalten, die angegriffene Antriebseinheit in einen klagepatentgesch\u00fctzten Aufzug einzubauen. Da die angegriffene Einheit auch au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes verwendet werden kann, kann den Beklagten das Anbieten und Liefern nicht unbeschr\u00e4nkt untersagt werden, sondern nur, sofern sie nicht durch geeignete Vorsorgema\u00dfnahmen sicherstellen, dass ihre Abnehmer den ihnen gelieferten Gegenstand nicht zum Zusammenbau einer patentverletzenden Aufzugsanlage benutzen. Als Vorsorgema\u00dfnahmen kommen in erster Linie Warnhinweise oder, sofern die Umst\u00e4nde des Einzelfalles es erfordern, auch die Auferlegung eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens in Betracht.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr den Fall des Anbietens verlangt die Kl\u00e4gerin zu Recht entsprechende Warnhinweise; sie sind entgegen der Ansicht der Beklagten notwendig, um den Abnehmern die Schutzrechtslage vor Augen zu f\u00fchren und ihnen deutlich zu machen, dass der Einbau in eine Wandnische oder in einen in der Schachtwand eingelassenen Aufnahmeraum das Klagepatent verletzt. Ein solcher Hinweis ist im Streitfall schon deshalb veranlasst, um bei potentiellen Interessenten oder Abnehmern aufgetretene Fehlvorstellungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit eines derartigen Einbaues zu beseitigen, die darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, dass die Beklagten ihn in ihren fr\u00fcheren Werbeschriften selbst vorgeschlagen haben.<\/p>\n<p>2. Die von der Kl\u00e4gerin den Beklagten f\u00fcr den Fall der Lieferung der angegriffenen Antriebseinheit angesonnenen Vorsorgema\u00dfnahmen gegen unmittelbare Patentverletzungen ihrer Abnehmer gehen jedoch zu weit. Als geeignete Vorsorgema\u00dfnahmen zur Wahrung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Patentinhabers hat die Rechtsprechung zur mittelbaren Patentverletzung nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht je nach Sachlage einen Warnhinweis, die Auferlegung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und gegebenenfalls auch die Ausbedingung einer Vertragsstrafe angesehen. Welche dieser Vorkehrungen getroffen werden m\u00fcssen, richtete sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzungen (RG GRUR 1931, 385, 388 \u2013 Saugtrommel; BGH GRUR 1961, 627, 628 \u2013 Metallspritzverfahren; 1964, 496, 497 f. \u2013 Formsand II). Die Verpflichtung zur Auferlegung einer Vertragsstrafe behindert den Lieferanten erheblich in seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit. Steht er mit dem Inhaber des Klagepatents in Wettbewerb, ist es nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass ein Abnehmer bei sonst gleichen Konditionen das nicht mit einem Unterlassungsgebot beschwerte Lieferangebot des Patentinhabers vorziehen wird, auch wenn er nicht an eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung denkt, um aus seiner Sicht \u00fcberfl\u00fcssige Komplikationen zu vermeiden, oder sich nach anderen und ungef\u00e4hrlicheren Bezugsquellen umsehen (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Formsand II; Teschemacher, Die mittelbare Patentverletzung, 1974, Seite 119). Da die Auferlegung einer Vertragsstrafe aus diesen Gr\u00fcnden wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot gleichkommt, kann vom Lieferanten nur unter ganz besonderen Umst\u00e4nden verlangt werden, seinen Abnehmern ein derartiges Versprechen abzuverlangen. Nach der bis zum 31. Dezember 1980 bestehenden Rechtslage kam das Auferlegen einer Vertragsstrafe nur in Betracht, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass die Abnehmer auch bei entsprechender Aufkl\u00e4rung und Verpflichtung das Patent verletzten und hiervor nur durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe h\u00e4tten abgehalten werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Metallspritzverfahren).<\/p>\n<p>Diese Regelung hat auch im Rahmen einer mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 PatG 1981 zu gelten. Sie ist zwar im Gesetz nicht erw\u00e4hnt, rechtfertigt sich aber aus der Zielsetzung des \u00a7 10 PatG, die nicht darauf gerichtet ist, den Verkehr mit G\u00fctern zu untersagen, an denen der mittelbar verletzte Patentinhaber kein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht besitzt, sondern nur diejenige Gef\u00e4hrdung seiner Rechte ausschalten soll, die davon ausgeht, dass Lieferant und Abnehmer zusammenwirken, indem der Abnehmer die vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung trifft, den ihm gelieferten Gegenstand in der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Weise zu verwenden. Wer einen Gegenstand ausliefert, der objektiv geeignet ist, im Rahmen einer Erfindung verwendet zu werden, liefert ihn dennoch nicht zur Benutzung der Erfindung und unterliegt demgem\u00e4\u00df auch keinen Unterlassungsanspr\u00fcchen aus \u00a7 10 PatG, wenn er durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen Vorsorge dagegen trifft, dass der Abnehmer das ihm gelieferte Mittel patentgem\u00e4\u00df verwenden wird. Auch hier d\u00fcrfen die zu verlangenden Vorkehrungen nicht so weit gehen, dass sie die Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Lieferanten zu stark beeintr\u00e4chtigen. Dabei ist neben dem Grad der Gefahr einer patentverletzenden Verwendung beim Abnehmer das Interesse des Lieferanten zu ber\u00fccksichtigen, jedenfalls mit denjenigen Kunden, denen die Gefahr einer entsprechenden Zweckbestimmung nicht bekannt oder offensichtlich ist, sein Gesch\u00e4ft auch mit dem zur Benutzung der Erfindung geeigneten Mittel noch machen zu k\u00f6nnen. Es kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, von ihm zu verlangen, das Mittel nur demjenigen anzubieten oder zu liefern, der bereit ist, die Beachtung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern (s. dazu Scharen, GRUR 2001, 995, 998). Gerade solche Abnehmer, die nicht beabsichtigen, das angebotene oder gelieferte Mittel entsprechend seiner patentverletzenden Eignung einzusetzen, werden regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung sehen, dies durch rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rung zu bekr\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Dagegen ist es dem Lieferanten ohne weiteres zuzumuten, den Abnehmer auf die Schutzrechtslage hinzuweisen, wobei Inhalt und Intensit\u00e4t eines solchen Warnhinweises sich nach dem Grad der Gefahr patentverletzender Benutzung richten (Scharen, a.a.O.). Daf\u00fcr, dass im Streitfall solche Warnhinweise nicht ausgereicht h\u00e4tten und die Abnehmer sich nur durch das Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens davon h\u00e4tten abhalten lassen, die ihnen gelieferte angegriffene Antriebseinheit zur Herstellung einer klagepatentgesch\u00fctzten Aufzuganlage zu verwenden, sind keine Umst\u00e4nde ersichtlich. Die aus dem Vertragsstrafeverlangen resultierende praktische Unverk\u00e4uflichkeit des angegriffenen Erzeugnisses kann den Beklagten nur zugemutet werden, wenn man davon ausgehen m\u00fcsste, praktisch jeder Hersteller von Aufzuganlagen werde die angegriffene Antriebseinheit klagepatentgem\u00e4\u00df einbauen und nur nach dem Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens davon Abstand nehmen. Diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Antriebseinheiten lassen sich auch au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatentes technisch und wirtschaftlich sinnvoll verwenden. Sie sind auf die Schachtwand aufsetzbar und kommen auch bei einer solchen Verwendung den von der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung angestrebten Zielen sehr nahe. Sie ben\u00f6tigen wegen ihrer extrem flachen Bauweise selbst bei einer solchen Anordnung im Schacht sehr wenig Platz. Die Beklagten heben in ihrem aktuellen Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. B 6, der nur noch diese Verwendung empfiehlt, nach wie vor die extrem flache Ausbildung hervor, die nach den dortigen Ausf\u00fchrungen auf Seite 2 mit dazu beitr\u00e4gt, dass der Maschinenraum eingespart und gr\u00f6\u00dfere architektonische Freiheit gewonnen wird. Dass auch diese Verwendung der angegriffenen Einheit wirtschaftlich attraktiv sein kann, belegt der Umstand, dass die Beklagten sie in ihrem derzeit g\u00fcltigen Prospekt nur noch zum Einbau durch Aufsetzen auf die Schachtwand anbieten.<\/p>\n<p>Die Beklagten empfehlen heute keinen patentverletzenden Einbau mehr. Auch das verringert die Gefahr, dass der Abnehmer die ihm gelieferte Antriebseinheit patentverletzend nutzt (vgl. BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Diese Gefahr vermindert sich weiter, wenn die in Betracht kommenden Abnehmer das Klagepatent aufgrund ihrer eigenen Beobachtung der Schutzrechtslage schon kennen oder ein Warnhinweis ihnen deutlich macht, dass der in den Prospekten 02\/99 und 09\/99 dargestellte Einbau der angegriffenen Einheit keinesfalls ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin verwirklicht werden darf. Ist den Abnehmern die Schutzrechtslage bekannt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass sie auch die Folgen einer Rechtsverletzung kennen und schon im eigenen Interesse solche Verst\u00f6\u00dfe zu vermeiden suchen (vgl. BGH GRUR 1964, 496, 497 \u2013 Formsand II). Daf\u00fcr, dass sich die einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Aufzughersteller dennoch in Kenntnis des Warnhinweises \u00fcber die Schutzrechtslage hinwegsetzen, sind keine Umst\u00e4nde dargetan. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass bisher kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein Aufzughersteller mit einer von der Beklagten zu 1) bezogenen Antriebsmaschine eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentes begangen hat.<\/p>\n<p>3. Die Angriffe der Beklagten gegen die nach ihrer Ansicht zu weite Fassung des Unterlassungsausspruches im angefochtenen Urteil sind unbegr\u00fcndet. Auch wenn der Urteilstenor keine ausdr\u00fcckliche darauf gerichtete Beschr\u00e4nkung enth\u00e4lt, ist er in dem Sinne anzulegen, dass das vom Landgericht verh\u00e4ngte Verbot nicht \u00fcber den durch \u00a7 10 PatG vorgegebenen Umfang hinausgehen soll und weder Angebote an im Ausland ans\u00e4ssige Empf\u00e4nger noch Lieferungen an Abnehmer umfasst, die die klagepatentgesch\u00fctzte Erfindung im patentfreien Ausland benutzen wollen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das Landgericht auch die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc festgestellt. Zur Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gen\u00fcgt es, dass der Eintritt der Verm\u00f6genseinbu\u00dfe beim Verletzten hinreichend wahrscheinlich ist. Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat.<\/p>\n<p>Nach \u00fcberwiegender Auffassung ist der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ist es zu einer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung im Rahmen der Erfindung nicht gekommen oder hat sie im patentfreien Ausland stattgefunden, wird in der Literatur ein Schadenersatzanspruch mit der Begr\u00fcndung verneint, die in \u00a7 10 PatG bezeichneten Handlungen seien keine Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des Patentinhabers (Benkard\/Bruchhausen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 10 PatG Rdn. 24; Benkard\/Rogge, a.a.O., \u00a7 139 PatG, Rdn. 40; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 89; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 596, 597 und 624; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 3 f.; K\u00f6nig, Mitteilungen 2000, 10). Daran ist zutreffend, dass \u00a7 10 PatG einen Gef\u00e4hrdungstatbestand enth\u00e4lt (BGH GRUR 2001, 228, 230 \u2013 Luftheizger\u00e4t) und Gef\u00e4hrdungen in aller Regel noch keine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe bedeuten, sondern lediglich die Vorstufe eines Schadens darstellen. Bei \u00a7 10 PatG liegen die Dinge jedoch anders. Da der Patentinhaber die dort beschriebenen Handlungen jedem Dritten untersagen lassen kann, sind sie ihm, auch wenn sie nicht zu den in \u00a7 9 PatG genannten Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen geh\u00f6ren, letztlich allein vorbehalten. Zutreffend wird in der neueren Literatur darauf hingewiesen, dass es ihm dann auch vorbehalten ist, Dritten die Vornahme derartiger Handlungen zu gestatten und sich diese Gestattung verg\u00fcten zu lassen (Holzapfel, GRUR 2002, 193, 196 f.). Die Rechtsanma\u00dfung des mittelbaren Verletzers hat dazu gef\u00fchrt, dass es dem Patentinhaber nicht mehr m\u00f6glich ist, f\u00fcr die Handlungen des mittelbaren Verletzers gegen entsprechende Verg\u00fctung seine Zustimmung zu erteilen oder die entsprechenden Lieferungen selbst vorzunehmen. Die darin liegende Verm\u00f6genseinbu\u00dfe unterscheidet sich im Ergebnis nicht von derjenigen, die eine unmittelbare Patentverletzung ausl\u00f6st. Ist dem aber so, dann muss diese Einbu\u00dfe auch als Schaden ersatzf\u00e4hig sein. Wie dieser Schaden zu berechnen ist, bedarf im vorliegenden Grundverfahren keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. F\u00fcr die zur Feststellung der Schadenersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gen\u00fcgt es, dass es ausreichende Ansatzpunkte f\u00fcr den Eintritt einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe des Schutzrechtsinhabers gibt; sie bestehen hier darin, dass der mittelbare Verletzer ihm durch die Missachtung des \u00a7 10 PatG die M\u00f6glichkeit genommen hat, die Lieferungen selbst vorzunehmen oder gegen Entgelt zu gestatten. Hierf\u00fcr hat der mittelbare Verletzer \u2013 etwa in Form einer hypothetischen Lizenzgeb\u00fchr \u2013 Ersatz zu leisten (Holzapfel, a.a.O.).<\/p>\n<p>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG sind ebenfalls erf\u00fcllt. Er ist kein Schadenersatz-, sondern ein im Umfang reduzierter Ausgleichsanspruch. Der Entsch\u00e4digungsanspruch soll keine Verm\u00f6genseinbu\u00dfe kompensieren, sondern vielmehr den Anmelder bzw. Erfinder in angemessener Weise an den Vorteilen beteiligen, die der mittelbare Patentbenutzer mit der Benutzung der Erfindung erzielt hat (vgl. BGH GRUR 1989, 411, 413 f. \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Das gilt auch bei mittelbarer Patentbenutzung. Auch mittelbare Benutzungshandlungen unterliegen der Entsch\u00e4digungspflicht. In seinem Urteil vom 16. August 1990 (2 U 140\/88) hat der Senat nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen den mittelbaren Benutzer einer offengelegten Patentanmeldung zuerkannt; der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung gebilligt und die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 4. Mai 1993 (X ZR 103\/90) nicht angenommen. In gleichem Sinne hat der Senat in seinen Urteilen vom 10. Mai 2001 (2 U 183\/99; Revision ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 126\/01 anh\u00e4ngig) und vom 20. Juni 2002 (2 U 81\/99) auch auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 1981 geltenden \u00a7 10 PatG 1981 entschieden.<\/p>\n<p>In der Literatur wird eine Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen vor Eintritt der Wirkungen des erteilten Patentes allerdings mit der Begr\u00fcndung verneint, der mittelbare Benutzer nehme weder \u2013 wie bei dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht unterliegenden Patentanmeldungen erforderlich \u2013 an einer fremden unmittelbaren Patentverletzung teil noch liefere er nach \u00a7 10 PatG 1981 an eine nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigte Person; die Benutzung der Erfindung sei vielmehr sowohl f\u00fcr den mittelbaren Benutzer als auch f\u00fcr dessen Abnehmer rechtm\u00e4\u00dfig (Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse\/Keuken-schrijver, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn. 8; Mes, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn 6; Benkard\/Sch\u00e4fers, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn. 4). Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der mittelbaren Benutzung kann jedoch schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil auch die nach \u00a7 33 PatG 1981 bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG entsch\u00e4digungspflichtigen unmittelbaren Benutzungshandlungen rechtm\u00e4\u00dfig sind. Dem Umstand, dass die Benutzung einer zum Patent angemeldeten Erfindung vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung nicht rechtswidrig ist, tr\u00e4gt das Gesetz dadurch Rechnung, dass der Entsch\u00e4digungsanspruch einen geringeren Umfang hat als der durch rechtswidrige Verletzungshandlungen ausgel\u00f6ste Schadenersatzanspruch. Nach zutreffender Auffassung unterliegen der Entsch\u00e4digungspflicht vielmehr s\u00e4mtliche Handlungen, die, w\u00e4ren sie nach Eintritt der gesetzlichen Schutzwirkungen des erteilten Patentes begangen worden, eine Patentverletzung darstellten (vgl. Johannesson, GRUR 1977, 136, 138; Bernhardt\/Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 662; Schulte, a.a.O., \u00a7 33 PatG Rdn. 4).<\/p>\n<p>a) Das Patentgesetz geht in den \u00a7\u00a7 139 und 33, in denen die Rechtsfolgen der Benutzung der technischen Lehre eines Patentes bzw. einer Erfindung geregelt sind, von einem einheitlichen Benutzungsbegriff aus. Zwar sind die in \u00a7 139 PatG niedergelegten Anspr\u00fcche an die Verletzung eines Patents gekn\u00fcpft, setzen aber den Tatbestand voraus, dass der Schuldner &#8222;entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt&#8220;. Als Benutzung werden damit alle Handlungen bezeichnet, die nach den \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers nicht gestattet und nicht nach den \u00a7\u00a7 11 bis 13 PatG ausnahmsweise erlaubt sind (vgl. Bernhardt\/Kra\u00dfer und Schulte, beide a.a.O.). Wenn \u00a7 33 PatG bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG von einer Benutzung sprechen, ist der Kreis der erfa\u00dften Handlungen kein anderer; die dort fehlende Bezugnahme auf die \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG bringt nur zum Ausdruck, dass die von \u00a7 33 PatG und Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG erfassten Benutzungshandlungen vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung weder dem gesetzlichen Ausschlie\u00dflichkeitsrecht noch Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen des Patentinhabers unterliegen (vgl. auch die Begr\u00fcndung zu \u00a7 24 c PatG in der Fassung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes \u00fcber das Gemeinschaftspatent und zur \u00c4nderung patentrechtlicher Vorschriften, Bl. 1979, S. 276, 283 r.Sp.) .<\/p>\n<p>b) Daf\u00fcr, dass der Kreis der Benutzungshandlungen f\u00fcr die Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz im Patentgesetz \u00fcbereinstimmend zu ziehen ist, spricht auch die Entstehungsgeschichte des gesetzlichen Entsch\u00e4digungsanspruchs und der Offenlegung von Patentanmeldungen vor der patentamtlichen Pr\u00fcfung, die durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Patentgesetzes, Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBl I, 953 = BlPMZ 1967, 234) eingef\u00fchrt wurden. Die anl\u00e4sslich des damaligen Gesetzgebungsverfahrens gef\u00fchrte Diskussion \u00fcber die Reichweite des dem Anmelder f\u00fcr das vorzeitige Offenlegen der noch ungepr\u00fcften Anmeldung zu gew\u00e4hrenden Schutzes gegen Nachahmungen befasste sich stets nur mit den Rechtsfolgen solcher Benutzungshandlungen und l\u00e4sst an keiner Stelle erkennen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen hierf\u00fcr andere sein sollten als im Verletzungsfall. Die zun\u00e4chst vorgesehene Regelung, den Eintritt des vorl\u00e4ufigen Schutzes nach \u00a7 30 PatG a.F. auf den Zeitpunkt ihrer Offenlegung vorzuverlegen (Referentenentwurf vom 26. Mai 1965, zitiert bei Ohl, GRUR 1976, 557, 562; vgl. auch die Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf in BlPMZ 1967, 244, 247, anders aber: a.a.O., Seite 257; zur Kritik daran: Klauer\/M\u00f6hring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., \u00a7 24 PatG Rdn. 61 m.w.N.; vgl. ferner Schramm\/Henner, GRUR 1968, 667, 669) h\u00e4tte auch mittelbare Benutzungshandlungen umfasst. Abgelehnt worden ist dieser Vorschlag aber nicht, weil er die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Patentbenutzung aus der f\u00fcr die Patentverletzung geltenden Norm \u00fcbernommen hat, sondern weil die Zuerkennung von Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcchen in diesem Stadium des Erteilungsverfahrens als zu weitgehend empfunden wurde (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, a.a.O., Seiten 279, 281 und 283). Der neu eingef\u00fchrte \u00a7 24 Abs. 5 PatG 1968 schloss deshalb Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Patentverletzung ausdr\u00fccklich aus; damit ist die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, aufgrund der Offenlegung nur einen im Umfang reduzierten Ausgleichsanspruch zu gew\u00e4hrleisten, der insbesondere nicht dem f\u00fcr den Schadenersatzanspruch wegen Patentverletzung in der Rechtsprechung entwickelten System der Schadensberechnung nach Wahl des Verletzten unterliegt (BVerfG GRUR 1974, 142, 145 \u2013 Offenlegung von Patent-Altanmeldungen; BGH GRUR 1989, 411, 413 \u2013 Offenend-Spinnmaschine; vgl. ferner Gesthuysen, GRUR Int. 1990, 597, 599). Dass auch mittelbare Benutzungshandlungen entsch\u00e4digungspflichtig sein sollten, wurde in der damaligen Literatur \u00fcberwiegend nicht einmal er\u00f6rtert (vgl. Schramm\/Henner, a.a.O.; L\u00f6scher, BB-Beilage 7 \/1967 Seiten 1, 7; Ohl, GRUR 1976, 557, 558; Althammer, GRUR 1967, 441, 444 f.; A. Krieger, GRUR 1968, 225; Gaul\/Bartenbach, BB 1968, 1061, 1062); sofern die Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit der damaligen Gesetzes\u00e4nderung erw\u00e4hnt wurde, wurde sie ausdr\u00fccklich bejaht (Klauer\/M\u00f6hring, a.a.O., \u00a7 24 Rdn. 65; wohl auch Benkard\/Ballhaus, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl., \u00a7 24 PatG Rdn. 71).<\/p>\n<p>c) Die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Neuregelung hat die Entsch\u00e4digungspflicht des mittelbaren Patentbenutzers nicht aufgehoben. Ge\u00e4ndert hat sich nur der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung, der gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG 1981 nicht mehr die Teilnahme an der unmittelbaren Patentverletzung eines Dritten sanktioniert, sondern nunmehr nur noch voraussetzt, dass der mittelbare Benutzer wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die gelieferte Vorrichtung objektiv geeignet ist und vom Abnehmer auch dazu bestimmt wird, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Bestimmung verwirklicht und die gelieferte Vorrichtung tats\u00e4chlich patentverletzend eingesetzt wird (vgl. oben Abschnitt 2 c) aa) und BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t m.w.N.). War die mittelbare Patentbenutzung entsch\u00e4digungspflichtig, obwohl sie nur eine richterrechtlich anerkannte Form der Teilnahme an einer unmittelbaren Patentverletzung eines Dritten war, so muss das erst recht gelten, seitdem sie auch vom Gesetzgeber in \u00a7 10 PatG 1981 als selbst\u00e4ndige Form der Patentbenutzung vorgesehen ist. Entsprechendes muss im Hinblick auf Art. 67 Abs. 2 S. 3 EP\u00dc f\u00fcr seit dem 1. Januar 1981 eingereichte europ\u00e4ische Patentanmeldungen gelten, f\u00fcr die die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat benannt worden ist. Nach dieser Bestimmung hat jeder Vertragsstaat vorzusehen, dass der Anmelder f\u00fcr die Zeit von der Ver\u00f6ffentlichung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung an von demjenigen, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat unter Voraussetzungen benutzt hat, die nach dem nationalen Recht im Fall der Verletzung eines nationalen Patents sein Verschulden begr\u00fcnden w\u00fcrden, eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung verlangen kann; auch dieser Tatbestand umfasst die in \u00a7 10 PatG 1981 sanktionierten mittelbaren Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>d) Die vorstehende Auslegung der \u00a7\u00a7 33 PatG 1981, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG stimmt \u00fcberein mit der f\u00fcr Gemeinschaftspatente beabsichtigten Regelung. Nach Art. 34 Abs. 1 des am 15. Dezember 1975 unterzeichneten Gemeinschaftspatent\u00fcbereinkommens kann eine Entsch\u00e4digung von jedem Dritten verlangt werden, der die Erfindung zwischen der Ver\u00f6ffentlichung der Gemeinschaftspatentanmeldung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Gemeinschaftspatentes in einer Weise benutzt hat, die nach ihrem Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatentes verboten w\u00e4re (vgl. Johannesson, GRUR 1977, 136, 138). Das an die Stelle dieses \u00dcbereinkommens getretene ge\u00e4nderte GP\u00dc vom 21. Dezember 1989 enth\u00e4lt in Art. 32 Abs. 1 eine identische Regelung; auch zu den nach diesem \u00dcbereinkommen aus dem Gemeinschaftspatent verbotenen Handlungen geh\u00f6rt nach dessen Art. 26 auch die mittelbare Benutzung der Erfindung.<\/p>\n<p>e) Die Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fcr mittelbare Benutzungshandlungen ist auch sachgerecht. Die Entsch\u00e4digungspflicht ist in das Gesetz aufgenommen worden, um die wirtschaftlichen Belange des Patentanmelders zu wahren, die dadurch bedroht sind, dass Dritte die technische Lehre, die er durch die Offenlegung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich macht, ungehindert wirtschaftlich verwerten k\u00f6nnen. Jeder, der aufgrund der Anmeldung von der technischen Lehre profitiert, bedroht die Belange des Anmelders, so dass auch jede Form der Benutzungshandlung, die \u2013 Patenterteilung unterstellt \u2013 eine Patentverletzung darstellte, zur Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fchren muss. Da auch die Lieferung eines Mittels, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, unter den in \u00a7 10 PatG 1981 niedergelegten Voraussetzungen zu den verbotenen Benutzungshandlungen geh\u00f6rt, ist kein Grund ersichtlich, die mittelbare Patentbenutzung nicht dem Wortlaut des \u00a7 33 PatG bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG oder jedenfalls deren Sinn und Zweck zu unterstellen. Es mag zwar angezeigt sein, um den Anmelder nicht unberechtigt zu bereichern und bei dem Benutzer nur das abzusch\u00f6pfen, was er von der angemeldeten Lehre benutzt hat, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Entsch\u00e4digung nicht den Gegenstand der angemeldeten Erfindung, sondern nur den Teil zugrundezulegen, mit dem der mittelbare Benutzer tats\u00e4chlich sein Gesch\u00e4ft gemacht und verdient hat. Das ber\u00fchrt jedoch nicht die Tenorierung der Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht, sondern ist eine hier nicht zu entscheidende Frage der Festlegung der konkreten H\u00f6he der an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, so haben die Beklagten auch dadurch, dass sie die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung im Offenlegungszeitraum mittelbar benutzt haben, Vorteile erzielt; diese Vorteile bestehen hier darin, dass die die angegriffenen Antriebseinheiten an Stelle der Kl\u00e4gerin geliefert haben, ohne den Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger darauf hingewiesen zu haben, dass dieser sich durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einbau der angegriffenen Antriebseinheit entsch\u00e4digungspflichtig macht.<\/p>\n<p>3. Dass die Beklagten das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch die subjektiven Voraussetzungen des Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG gegeben sind und die Beklagten der Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt; auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92, 97 Abs. 2 ZPO verteilt worden; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache wegen der sich im Zusammenhang mit einer mittelbaren Patentverletzung stellenden Fragen, ob auch zu \u00a7 10 PatG 1981 beim Anbieten und bei der Lieferung auch patentfrei verwendbarer Mittel eine nur eingeschr\u00e4nkte Verurteilung auszusprechen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Lieferungsempf\u00e4nger eines solchen Mittels das vertragsstrafegesicherte Unterlassungsversprechen abverlangt werden kann, dieses Mittel nicht patentverletzend zu verwenden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schadenersatzanspr\u00fcche bestehen, obwohl der Abnehmer das ihm gelieferte Mittel nicht patentverletzend eingesetzt hat und ob auch die mittelbare Patentbenutzung Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche ausl\u00f6st, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. hat.<\/p>\n<p>S4xxxxxxxx K2xxxxxxxx Dr. B2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0142\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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