{"id":5094,"date":"2002-11-14T17:00:50","date_gmt":"2002-11-14T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5094"},"modified":"2016-05-26T13:29:41","modified_gmt":"2016-05-26T13:29:41","slug":"2-u-6301-druckmaschinen-temperierungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5094","title":{"rendered":"2 U 63\/01 &#8211; Druckmaschinen-Temperierungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0141\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. November 2002, Az. 2 U 63\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 6. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf abge\u00e4ndert :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckmaschinen -Temperierungssysteme f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 602 312<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtungen vorgesehen sind, von welchen eine eine Feuchtwasser-Auf-tragsvorrichtung zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser auf den betreffenden Rotationsk\u00f6rper der Druckmaschine und die andere eine Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung zum W\u00e4rmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl\u00e4che des betreffenden Rotationsk\u00f6rpers der Druckmaschine ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung einen ersten Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr das Feuchtwasser enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung einen zweiten Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr das Kaltwasser enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>&#8211; eine K\u00fchlanlage mit einem einzigen K\u00e4lteerzeuger zur K\u00fchlung von K\u00e4ltemittel und mit einer W\u00e4rmeaustauscher-Vor-richtung zum W\u00e4rmeaustausch zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Feuchtwasser sowie zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Kaltwasser vorgesehen ist,<\/p>\n<p>&#8211; Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen der Betriebsart &#8222;Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitige K\u00fchlung durch die Kaltwasser- K\u00fchlvorrichtung und der Betriebsart &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; unter Verwendung der Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtwasser durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten insoweit vorbehalten bleibt, die Namen<br \/>\nund Anschriften nach ihrer Wahl einem vereidigten Wirt-<br \/>\nschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten f\u00fcr<br \/>\ndessen Einschaltung tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und ver-<br \/>\npflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Verlangen mitzuteilen, ob ein be-<br \/>\nstimmter Name beziehungsweise Anschrift namentlich zu<br \/>\nbezeichnender Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungsle-<br \/>\ngung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben lediglich f\u00fcr die Zeit seit dem 24. Mai 1996 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\nf\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 22. Juli 1994 bis 24. Mai 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nallen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. Mai 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 2.500.000,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 5.000.000,00 = Euro 2.556.459,41 festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 602 312 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) die Beklagte wegen Verletzung bzw. Benutzung des Patentanspruches 1 dieses Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist, beruht auf einer am 24. Juni 1994 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 8. Dezember 1992. Die Erteilung des Klagepatents ist am 24. April 1996 im Patentblatt bekanntgemacht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Druckmaschinen-Temperierungssystem&#8220; und ist in der deutschen Verfahrenssprache verfasst. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Druckmaschinen-Temperierungssystem f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1.1. es sind mindestens zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtun- gen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwasser- Auftragsvor- richtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotations- k\u00f6rper (6, 122) der Druckmaschine und die andere eine Kaltwasser- K\u00fchlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85, 88, 91) zum W\u00e4rmeaustausch zwi- schen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl\u00e4che des betreffenden Rotationsk\u00f6rpers (6, 107) der Druckmaschine ist;<br \/>\n1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enth\u00e4lt einen ersten Vor- ratsbeh\u00e4lter (132) f\u00fcr das Feuchtwasser (124);<br \/>\n1.3. die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung enth\u00e4lt einen zweiten Vorratsbe- h\u00e4lter (80) f\u00fcr das Kaltwasser (130);<\/p>\n<p>1.4. eine K\u00fchlanlage (190) mit einem einzigen K\u00e4lteerzeuger (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur K\u00fchlung von K\u00e4ltemittel und mit einer W\u00e4rme- tauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum W\u00e4rmeaustausch zwischem dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Kaltwasser (130);<br \/>\n1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Umschal- ten zwischen der Betriebsart &#8222;Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; unter Ver- wendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleich- zeitiger K\u00fchlung durch die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung und der Be- triebsart &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; unter Verwendung der Kaltwasser- K\u00fchlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift stellt als Beispiel eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar, welche entsprechend einer bevorzugten Ausbildung der Erfindung nach Unteranspruch 11 auch eine mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnete Blasluftk\u00fchlvorrichtung aufweist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt hier als Zubeh\u00f6r f\u00fcr Druckmaschinen sog. Kombinations -Temperierger\u00e4te. \u00dcber eine erste mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform verhalten sich die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 4 bis K 6 \u00fcberreichten Unterlagen. Eine zweite mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die sich nicht wesentlich von der ersten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheidet, ist Gegenstand der Anlagen K 7 und K 8 der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Nachstehend wird zur Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das der Anlage K 4, n\u00e4mlich der Betriebsanleitung der Beklagten, entnommene Systemschema gem\u00e4\u00df Anlage K 5, welches die Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehen hat, verkleinert wiedergegeben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die &#8222;Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung&#8220; des Patentanspruches 1 des Klagepatents stets auch eine &#8222;Blasluftk\u00fchlvorrichtung&#8220; umfasse und diese bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents mit dem Merkmal &#8220; Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung&#8220; nicht das Vorhandensein einer &#8222;Blasluftk\u00fchlvorrichtung&#8220; verlange, sondern eine solche Vorrichtung erst f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform nach Patentanspruch 11 vorgesehen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in der &#8222;Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung&#8220; &#8222;Vorratsbeh\u00e4lter&#8220; im Sinne der Erfindung auf. Es handele sich dabei um die in ihrer Anlage K 5 mit der Bezugsziffer 80 gekennzeichneten beiden Beh\u00e4lter f\u00fcr das mit der Bezugsziffer 130 gekennzeichnete Kaltwasser.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie dies mit dem obigen Urteilsausspruch<br \/>\ngeschehen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht \u00fcberdies geltend, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung \u00fcber keinen Vorratsbeh\u00e4lter im Sinne der Ziffer 1.3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents verf\u00fcge. Die in Anlage K 5 mit der Bezugsziffer 80 gekennzeichneten Beh\u00e4lter seien keine Vorratsbeh\u00e4lter im Sinne der Erfindung, sondern blo\u00dfe Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfe. Die Fachwelt differenziere zwischen &#8222;Vorratsbeh\u00e4lter&#8220; und &#8222;Ausdehnungsgef\u00e4\u00df&#8220;. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;Vorratsbeh\u00e4lter&#8220; f\u00fcr das Kaltwasser m\u00fcsse insbesondere im Hinblick darauf, dass mit dem Kaltwasser jedenfalls auch die M\u00f6glichkeit bestehen solle, die Blasluft einer Blas-luftk\u00fchlvorrichtung zu k\u00fchlen, als K\u00e4lteenergie &#8211; Puffer ausgelegt werden, was bei den in der Anlage K 5 dargestellten und mit der Bezugsziffer 80 gekennzeichneten Beh\u00e4ltern nicht der Fall sei. Dies sei auch nicht verwunderlich, da die angegriffenen Vorrichtungen nicht f\u00fcr den Betrieb mit einer Blasluftk\u00fchlung ausgelegt seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie die Anspr\u00fcche, die sie festgestellt haben will, n\u00e4mlich auf Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung, aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 14 PatG), 33 Abs. 1, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die mit der Klage angegriffenen Druckmaschinen-Temperierungssysteme f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine machen von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Druckmaschinen-Temperierungssystem f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 5).<\/p>\n<p>Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine, welche mit dem Temperierungssystem nach der Erfindung temperiert werden k\u00f6nnen, sind insbesondere Druckplatten-<br \/>\nzylinder, Gummituchzylinder, Gegendruckzylinder, Rollen und Walzen von Feuchtwerken und von Farbwerken der Druckmaschine (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 38). Diese Rotationsk\u00f6rper wirken bei dem hier in Rede stehenden (Offset-) Druckverfahren so zusammen, wie dies das Landgericht auf Seite 11 seines angefochtenen Urteils dargestellt hat und wie sich dies auch aus der oben wiedergegebenen Figur 2 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Spalte 6, Zeilen 28 ff der Klagepatentschrift ergibt: Ein Rotationsk\u00f6rper, der die Druckplatte 6 tr\u00e4gt bzw. darstellt, wird zum Zweck des Druckes auf seiner Oberfl\u00e4che 4 mit Hilfe eines Farbwerks und Farbverreiberrollen 106, 107 eingef\u00e4rbt. Von dem Druckplattenzylinder 6 wird das zu druckende Bild auf einen mit Gummituch oder dergleichen bespannten Zylinder (Gummituchwalze 102) \u00fcbertragen, der das Druckbild schlie\u00dflich auf ein Bedruckmaterial 104 aufbringt, welches an der Gummituchwalze 102 vorbeigef\u00fchrt wird. Dies stellt den sogenannten &#8222;wasserlosen Offsetdruck&#8220; dar. Wie sich aus der Figur 2 der Klagepatentschrift und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 7 bis 14 ergibt, kann mit einem solchen Druckwerk auch ein &#8222;Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; erfolgen, wenn zus\u00e4tzlich eine Wanne 120 mit Feuchtwasser 124 vorgesehen wird, aus der rotierende Walzen 122 Feuchtwasser aufnehmen und direkt oder \u00fcber weitere Walzen auf die Oberfl\u00e4che des Druckplattenzylinders 6 aufbringen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Druckvorgangs erw\u00e4rmen sich die verschiedenen Rotationsk\u00f6rper der Druckmaschine und damit letztlich auch die mit ihnen in Kontakt kommende Druckfarbe. Da eine gleichm\u00e4\u00dfige Temperierung der Farbe entscheidende Bedeutung f\u00fcr ein einwandfreies Druckbild hat, ist es erforderlich, eine unerw\u00fcnschte Erw\u00e4rmung der Druckmaschinen zu verhindern. Die Erfindung betrifft nun ein Temperierungssystem f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine, wie sie zuvor n\u00e4her beschrieben worden sind.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, an den sich die Klagepatenschrift wendet, erkennt, dass dem Patentanspruch 1 des Klagepatents die Aufgabe bzw. das technische Problem zugrunde liegt, ein Druckmaschinen &#8211; Temperierungssystem f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine so auszubilden, dass das Druckwerk der Druckmaschine wahlweise mit den Betriebsweisen &#8220; Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; oder &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; oder mit beiden Betriebsarten gleichzeitig betrieben werden kann, wobei unter &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; jedenfalls auch die K\u00fchlung der Farbverreiberwalzen mit durchstr\u00f6mendem, temperiertem Wasser verstanden wird. Dabei soll dieser wahlweise Betrieb mit einfachen Mitteln ohne gro\u00dfen konstruktiven Aufwand bewerkstelligt werden. Der Energieaufwand soll gering sein, und die Anlage soll insgesamt preiswert hergestellt werden k\u00f6nnen. Dies ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeilen 6 bis 30 im Lichte dessen, was die &#8211; noch im einzelnen darzustellenden &#8211; L\u00f6sungsmerkmale des Patentanspruches 1 tats\u00e4chlich leisten. Nicht die subjektive Aufgabenformulierung in einer Patentschrift, die hier dahin geht, dass das Temperierungssystem (auch) so ausgebildet sein solle, dass das Druckwerk wahlweise auch in einer dritten Betriebsart betrieben werden k\u00f6nne, n\u00e4mlich auch mit einer Blasluftk\u00fchlvorrichtung, bestimmt den Sinngehalt des Anspruches, sondern es geht darum, was der Anspruch auf dem Hintergrund der Beschreibung dem Durchschnittsfachmann als das zu l\u00f6sende technische Problem offenbart. Die L\u00f6sungsmerkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents geben jedoch, wie noch zu zeigen sein wird, nichts daf\u00fcr her, dass das Temperierungssystem nach diesem Anspruch bereits eine Blasluftk\u00fchlvorrichtung umfasst. Eine solche ist vielmehr erst Gegenstand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung nach den Patentanspr\u00fcchen 11 und 12, wobei von einer &#8222;Blasluftk\u00fchlvorrichtung&#8220; in den Patentanspr\u00fcchen erstmals im Patentanspruch 11 die Rede ist, und zwar in der Weise, dass eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform nach diesem Anspruch eine Blasluftk\u00fchlvorrichtung aufweist, nicht aber in der Weise, dass eine Blasluftk\u00fchlvorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, zu denen der Anspruch 1 z\u00e4hlt, in besonderer Weise ausgestaltet sein solle.<\/p>\n<p>Die Aufgabe bzw. das technische Problem, welches der Erfindung zugrunde liegt, wird nach Spalte 1, Zeilen 31, 32 der Klagepatentschrift &#8222;durch die kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 gel\u00f6st&#8220;.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1, der insgesamt die vorgenannte Aufgabe bzw. das vorgenannte technische Problem l\u00f6st, l\u00e4\u00dft sich merkmalsm\u00e4\u00dfig wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>Druckmaschinen-Temperierungssystem f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine<\/p>\n<p>1. Es sind mindestens zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtungen vorgesehen, von welchen<\/p>\n<p>a) die eine K\u00fchlvorrichtung eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134, 132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf den betreffenden Rotationsk\u00f6rper (6, 122) der Druckmaschine und<\/p>\n<p>b) die andere K\u00fchlvorrichtung eine Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung (2, 107, 80, 82, 85 , 88, 91) zum W\u00e4rmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl\u00e4che des betreffenden Rotationsk\u00f6rpers (6, 107) der Druckmaschine ist.<\/p>\n<p>2. Die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enth\u00e4lt einen ersten Vorratsbeh\u00e4lter (132) f\u00fcr das Feuchtwasser (124).<\/p>\n<p>3. Die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung enth\u00e4lt einen zweiten Vorratsbeh\u00e4lter (80) f\u00fcr das Kaltwasser (130).<\/p>\n<p>4. Eine K\u00fchlanlage (190) weist auf<\/p>\n<p>a) einen einzigen K\u00e4lteerzeuger (192, 194, 196, 202, 204, 208) zur K\u00fchlung von K\u00e4ltemittel und<\/p>\n<p>b) eine W\u00e4rmetauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 140, 93 und 140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum W\u00e4rmeaustausch zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Kaltwasser (130).<\/p>\n<p>5. Es sind Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) vorgesehen zum wahlweisen Umschalten zwischen<\/p>\n<p>a) der Betriebsart &#8222;Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleichzeitige K\u00fchlung durch die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung und<\/p>\n<p>b) der Betriebsart &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; unter Verwendung der Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung.<\/p>\n<p>Mit dieser L\u00f6sung wird eine kompakte, preiswerte Anlage zur Verf\u00fcgung gestellt, die es erm\u00f6glicht, mit geringem Energiebedarf wahlweise einen wasserlosen Offsetdruck durch K\u00fchlung von Farbverreiberwalzen eines Farbwerks mit Kaltwasser und\/oder einen Feuchtwasser-Offsetdruck durch Befeuchten der Druckplattenoberfl\u00e4che mit dem Feuchtwasser durchzuf\u00fchren, und die \u00fcberdies bei einer Weiterbildung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 11 die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, auch wahlweise eine dritte Betriebsart zu verwenden, n\u00e4mlich den wasserlosen Offsetdruck mit Blasluftk\u00fchlung durch die Blasluftk\u00fchlvorrichtung mit dem gleichen Kaltwasser, mit dem die K\u00fchlung von Farbverreiberwalzen erfolgt (vgl. Spalte 2, Zeilen 13 bis 23 in Verbindung mit dem Inhalt des Patentanspruches 1 einerseits und des Patentanspruches 11 andererseits).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1 des Patentanspruches 1 sind mindestens zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtungen vorgesehen, von welchen die eine K\u00fchlvorrichtung eine Feuchtwasser &#8211; Auftragsvorrichtung ist, wie sie in Merkmal 1 a) beschrieben ist.<\/p>\n<p>Die andere K\u00fchlvorrichtung, mit der sich Merkmal 1 b) befasst, ist eine Kaltwas-ser &#8211; K\u00fchlvorrichtung. Diese soll dem W\u00e4rmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl\u00e4che des betreffenden Rotationsk\u00f6rpers dienen. Dabei ist dem Durchschnittsfachmann schon aufgrund der Anspruchsfasssung klar, dass es bei der im Merkmal 1 b) beschriebenen Vorrichtung nicht darum geht, Kaltwasser auf die Oberfl\u00e4che des betreffenden, zu k\u00fchlenden Rotationsk\u00f6rpers aufzubringen. Eine solche K\u00fchlung ist Aufgabe der im Merkmal 1 a) beschriebenen Feuchtwasser &#8211; Auftragsvorrichtung. Bei der Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung geht es daher aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns um eine solche, bei der das in der K\u00fchlanlage gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 gek\u00fchlte oder temperierte Wasser den zu k\u00fchlenden Rotationsk\u00f6rper der Druckmaschine auf andere Weise als durch Aufbringen von Wasser auf die Oberfl\u00e4che k\u00fchlt. Best\u00e4tigung f\u00fcr diese \u00dcberlegung findet der Durchschnittsfachmann an vielen Stellen in der Beschreibung der Klagepatentschrift, die ihn u. a. darauf hinweist, dass die Farbauftragswalzen &#8211; die sog. Farbverreiberwalzen &#8211; von der K\u00fchlfl\u00fcssigkeit, also dem temperierten Was-ser &#8211; durchstr\u00f6mt werden, was als &#8222;wasserloser Offsetdruck durch K\u00fchlung von Farbverreiberwalzen&#8220; bezeichnet wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 20 sowie Spalte 1, Zeilen 9 bis 12). Schlie\u00dflich wird dem Fachmann in Spalte 6, Zeilen 40 bis 44 noch gesagt, durch die Farbverreiberrollen k\u00f6nne Kaltwasser des ersten Vorratsbeh\u00e4lters (der nach Merkmal 3 jedoch den &#8222;zweiten&#8220; Vorratsbeh\u00e4lter bildet) hindurchgeleitet werden, um die zylindrischen Oberfl\u00e4chen der Farbverreiberrollen und dadurch auch die Druckfarbe und die Oberfl\u00e4che der Druckplatte bzw. des Druckplattenzylinders zu k\u00fchlen. Die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung, die nach Merkmal 5 b) in der Betriebsart &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; Verwendung findet, findet dort daher bereits dann Verwendung, wenn ein &#8222;wasserloser Offsetdruck durch K\u00fchlung von Farbverreiberwalzen&#8220; erfolgt. Der Durchschnittsfachmann sieht daher, dass sich die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung nach Merkmal 1 b) damit begn\u00fcgen kann, in der Betriebsart &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; f\u00fcr eine K\u00fchlung dadurch zu sorgen, dass das Kaltwasser die Farbauftragswalzen durchstr\u00f6mt und dadurch auch die Druckfarbe und die Oberfl\u00e4che der Druckplatte k\u00fchlt (vgl. Spalte 6, Zeilen 40 bis 44).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann hat dagegen keine Veranlassung zu der Annahme, die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung m\u00fcsse auch mittels einer Blasluftk\u00fchlvorrichtung die Oberfl\u00e4che der Druckplatte durch (Kalt-)Luft k\u00fchlen. Vielmehr f\u00fchrt der Anspruch 11 des Klagepatents den Durchschnittsfachmann zwanglos zu der \u00dcberlegung, dass die erst dort genannte und in der Beschreibung der Klagepatentschrift einen gro\u00dfen Raum einnehmende Blasluftk\u00fchlvorrichtung (vgl. Figur 1 und Beschreibung Spalte 2, Zeile 52 bis Spalte 5, Zeile 3) eben eine dritte Art von K\u00fchlvorrichtung ist, die Anspruch 1 nicht zwingend voraussetzt, sondern mit den Worten &#8222;mindestens zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtungen&#8220; (vgl. Merkmal 1) nur als m\u00f6glich zus\u00e4tzlich zu den zwei ausdr\u00fccklich genannten Arten (&#8222;Feuchtwasser &#8211; Auftragsvorrichtung&#8220; und &#8222;Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung&#8220;) vorsieht. Dabei wird der Durchschnittsfachmann die Ausdrucksweise &#8222;zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtungen&#8220; nicht im Sinne der Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (vgl. Seite 19 unter c) \u00fcberstrapazieren, sondern sie dahin verstehen, dass das Wort &#8222;eine&#8220; Feuchtwasser &#8211; Auftragsvorrichtung in Merkmal 1 a) und &#8222;eine&#8220; Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung in Merkmal 1 b) nicht als Zahlwort im Sinne von einzig zu verstehen ist, wie sich schon im Wege des R\u00fcckschlusses aus Merkmal 4 a) ergibt, in dem von einem einzigen K\u00e4lteerzeuger die Rede ist.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht zur St\u00fctzung seiner Auffassung, dass aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns bereits die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung nach Patentanspruch 1 zwingend eine Blasluftk\u00fchlvorrichtung umfasse, darauf abgestellt hat, dass bei der &#8222;Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung&#8220; im Merkmal 1 b) in einem Klammer-zusatz auch die Bezugszeichen 2 und 107 und bei der Angabe &#8222;zum W\u00e4rmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl\u00e4che des betreffenden Rotationsk\u00f6rpers&#8220; in diesem Merkmal in einem Klammerzusatz die Bezugszeichen 6 und 107 erw\u00e4hnt sind, verkennt es die Bedeutung von Bezugszeichen in einem Patentanspruch. Solche Bezugszeichen sind nicht gleichsam Merkmale eines Anspruches, sondern dienen dazu, den Anspruchswortlaut in Ansehung der Figuren der Klagepatentschrift zu verdeutlichen, wobei die Figuren in der Regel &#8211; und so auch hier &#8211; die Erfindung lediglich &#8222;anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform als Beispiel&#8220; beschreiben (vgl. Spalte, 2, Zeilen 25\/26). Bezugszeichen in einem Patentanspruch sind kein Hinweis darauf, dass nur die konkreten, im Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen Elemente durch das Patent gesch\u00fctzt sind. Sie dienen lediglich der Verdeutlichung und Erleichterung des Verst\u00e4ndnisses, d\u00fcrfen jedoch nicht zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des Patentanspruches herangezogen werden (vgl. Regel 29 Abs. 7 Satz 2 AO EP\u00dc; vgl. zur Bedeutung von Bezugszeichen in einem Patentanspruch auch die zum alten Recht ergangene Entscheidung BGH GRUR 1963, 563 &#8211; Aufh\u00e4ngevorrichtung).<\/p>\n<p>Die Figuren der Klagepatentschrift stellen hier ersichtlich auf bevorzugte Ausf\u00fchrungen der Erfindung unter Einbeziehung einer Blasluftk\u00fchlvorrichtung nach Patentanspruch 11 ab. Der Fachmann wird daher auch dann, wenn er im Patentanspruch 1 hinter dem Merkmal &#8222;Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung&#8220; in einem Klammerzusatz u. a. das Bezugszeichen &#8222;2&#8220; findet, mit dem die Blasluftk\u00fchlvorrichtung in den Figuren und der Beschreibung der Klagepatentschrift gekennzeichnet ist, daraus nicht den Schlu\u00df ziehen, dass zur Lehre des Hauptanspruches auch diese Vorrichtung, die in den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents erstmals im Unteranspruch 11 \u00fcberhaupt genannt wird, als Teil der &#8222;Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung&#8220; geh\u00f6rt. &#8211; Aus der Erw\u00e4hnung der Bezugszeichen 6 und 107 bei der Wirkungsangabe &#8222;zum W\u00e4rmeaustausch &#8230;&#8220; in Merkmal 1 b) kann auch deshalb nicht hergeleitet werden, dass die &#8222;Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung&#8220; eine &#8222;Blasluftk\u00fchlvorrichtung&#8220; umfasst, weil die Erw\u00e4hnung dieser Bezugszeichen auch ohne weiteres bei einem &#8222;wasserlosen Offsetdruck durch K\u00fchlung von Farbverreiberwalzen&#8220; gerechtfertigt ist, da die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung auch allein bei einer K\u00fchlung der Farbauftragswalzen mit Hilfe von die Walzen durchstr\u00f6mendem Kaltwasser sowohl die mit 107 gekennzeichneten Farbverreiberrollen unmittelbar als auch den mit 6 gekennzeichneten Druckplattenzylinder mittelbar k\u00fchlt (vgl. Spalte 6, Zeilen 40 bis 44).<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung von der fachm\u00e4nnischen Sicht, wonach die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung des Patentanspruches 1 des Klagepatents zwingend eine Blasluftk\u00fchlvorrichtung umfasst, auf die Aufgabenformulierung in der Klagepatentschrift abgestellt hat, ist zwar zuzugeben, dass dort von einer Blasluftk\u00fchlvorrichtung im Zusammenhang mit dem wasserlosen Offsetdruck die Rede ist. Doch ist die Aufgabenformulierung in einer Patentschrift nicht die Erfindung und charakterisiert die Erfindung nicht zwingend zutreffend. Sie ist dahin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie tats\u00e4chlich das charakterisiert, was die im Hauptanspruch beschriebene Erfindung objektiv leistet. Diese \u00dcberpr\u00fcfung ergibt hier jedoch, dass die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 nicht zwingend eine Blasluftk\u00fchlvorrichtung umfasst (vgl. die zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen) und daher die sich darauf beziehenden Angaben in der Aufgabenformulierung in der Klagepatentschrift f\u00fcr den Patentanspruch 1 als solchen nicht ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bedarf schlie\u00dflich noch das Merkmal 3, wonach die Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtung einen &#8222;Vorratsbeh\u00e4lter&#8220; (im Anspruch als &#8222;zweiter&#8220; , in der Beschreibung als &#8222;erster&#8220; Vorratsbeh\u00e4lter bezeichnet) f\u00fcr das Kaltwasser enth\u00e4lt, n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem Wort &#8222;Vorratsbeh\u00e4lter&#8220;, dass das sogenannte Kaltwasser &#8222;bevorratet&#8220; werden soll, dass also ein gewisser Vorrat dieser Fl\u00fcssigkeit in einem Beh\u00e4lter vorhanden sein soll. Das Kaltwasser soll in diesem Beh\u00e4lter &#8222;aufbereitet und gespeichert&#8220; sein (vgl. Spalte 2, Zeilen 7 bis 9 und Spalte 5, Zeilen 12 bis 14). Wie gro\u00df der Vorrat sein soll und wie der Beh\u00e4lter konstruktiv beschaffen ist, sagt der Patentanspruch 1 dagegen nicht. Der Durchschnittsfachmann bleibt aufgefordert, diese Parameter entsprechend den technischen Gegebenheiten und Anforderungen der Gesamtanlage festzulegen.<\/p>\n<p>Insoweit sind auch die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele sowie die Unteranspr\u00fcche 4, 7, 9 und 13, die sich n\u00e4her mit den Vorratsbeh\u00e4ltern befassen, wenig ergiebig. Der Zeichnung gem\u00e4\u00df Figur 2 kann der Durchschnittsfachmann allenfalls entnehmen, dass es sinnvoll sein kann, den Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr Feuchtwasser etwas gr\u00f6\u00dfer auszulegen als den f\u00fcr Kaltwasser, und zwar wohl deshalb, weil im Feuchtwasserkreislauf die Wasserverluste aus auf der Hand liegenden Gr\u00fcnden gr\u00f6\u00dfer sind als im Kaltwasserkreislauf. Auch diese Feststellung ist aber zu relativieren, weil &#8211; selbstverst\u00e4ndlich &#8211; zum Ausgleich von gr\u00f6\u00dferen Wasserverlusten ein Wasserzulauf vorgesehen sein mu\u00df, wovon die Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 41 ff auch ausgeht. Der &#8222;Vorrat&#8220; kann daher auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein sein. Der Durchschnittsfachmann wird daher jedenfalls den &#8222;Vorratsbeh\u00e4lter&#8220; im Sinne des Merkmals 3, also den Vorratsbeh\u00e4lter im Kaltwasserkreislauf, in welchem die Wasserverluste regelm\u00e4\u00dfig nicht so gro\u00df sind wie im Feuchtwasserkreislauf, mit den in der DIN 4807 (Anlage B 1) behandelten &#8222;Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfen&#8220; gleichsetzen, zumal diese u. a. die Funktion haben, einen Fl\u00fcssigkeitsvorrat zu speichern, der bei Bedarf wieder in die Anlage zur\u00fcckgespeist wird, zum Beispiel beim Abk\u00fchlen oder bei Leckverlusten, also bei kleineren Wasserverlusten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt dem Fachmann dagegen keinen Hinweis auf eine Funktion des Kaltwasser &#8211; Vorratsbeh\u00e4lters als Temperaturpuffer oder Speicher nicht verbrauchter K\u00e4lteenergie. Dabei kann auf einen erh\u00f6hten Verbrauch von K\u00e4lteenergie durch die Blasluftk\u00fchlvorrichtung ohnehin nicht abgestellt werden, weil eine solche Vorrichtung von Anspruch 1 nicht zwingend vorausgesetzt wird. Im \u00fcbrigen wei\u00df der Durchschnittsfachmann, dass die Temperatur des von Verbrauchern in den Vorratsbeh\u00e4lter r\u00fccklaufenden Wassers ohnehin erh\u00f6ht ist und dass die Temperatur des im Vorratsbeh\u00e4lter gespeicherten Wassers von einer Vielzahl von Faktoren abh\u00e4ngt, u.a. auch von der Anzahl der Farbverreiberwalzen bei mehreren Druckwerken und der jeweiligen Dauer des wasserlosen Offsetdruckbetriebes. Schon deshalb kann der Durchschnittsfachmann nicht davon ausgehen, dass im Vorratsbeh\u00e4lter, selbst wenn dieser im Einzelfall wesentlich gr\u00f6\u00dfer angelegt wird, als ein blo\u00dfes Ausdehnungsgef\u00e4\u00df nach der vorgenannten DIN ist, im Bedarfsfall immer ein Vorrat vorhanden ist, dessen Temperaturniveau in irgendeiner Weise auf den Einflu\u00df der K\u00fchlanlage gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 zur\u00fcckgeht. Quantifizieren l\u00e4\u00dft sich so etwas ohnehin nicht. Der Durchschnittsfachmann wird daher davon ausgehen, dass die K\u00fchlanlage so dimensioniert werden mu\u00df, dass das Druckmaschinen &#8211; Temperierungssystem auch dann ausreichend mit K\u00e4lteenergie versorgt wird, wenn der Vorratsbeh\u00e4lter nur die Dimension eines Ausdehungsgef\u00e4\u00dfes hat und\/oder die Anlage so betrieben wird, dass die \u00fcber den W\u00e4rmetauscher zugef\u00fchrte K\u00e4lteenergie von den zu k\u00fchlenden Aggregaten voll verbraucht wird, so dass kein gek\u00fchltes Wasser mit in den der R\u00fcckf\u00fchrung dienenden Teil des Kaltwasserkreislaufes gelangt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. hierzu die Anlagen K 4 bis K 6 sowie K7\/K8) handelt es sich um Druckmaschinen-Temperierungssysteme f\u00fcr Rotationsk\u00f6rper einer Druckmaschine.<\/p>\n<p>Sie verf\u00fcgen jeweils \u00fcber zwei verschiedene Arten von K\u00fchlvorrichtungen (vgl. zum Beispiel Anlage K 7: &#8222;Feuchtmittelaufbereitung&#8220; und &#8222;Farbwerktemperie-rung&#8220;).<\/p>\n<p>Bei der einen K\u00fchlvorrichtung handelt es sich im Wortsinne des Merkmals 1 a) um eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung, die in der Darstellung in Anlage K 5 im wesentlichen unten links dargestellt ist und u. a. einen Vorratsbeh\u00e4lter (132) f\u00fcr Feuchtwasser (124) umfasst, aus dem mittels einer Pumpe (138) das Feuchtwasser herausgepumpt und \u00fcber eine Leitung (139), einen W\u00e4rmetauscher (140) und ein Ventil (146) zu einem Anschlu\u00df (FMV) gelangt, an dem eine druckmaschinenseitig vorhandene Feuchtwasser-Wanne (Sch\u00f6pfwanne) angeschlossen ist, von der aus das Feuchtwasser \u00fcber Walzen des Feuchtwerkes auf den Druckplattenzylinder aufgebracht wird. Das \u00fcbersch\u00fcssige Feuchtwasser gelangt \u00fcber einen weiteren aus der Anlage K 5 ersichtlichen Anschlu\u00df (FMR) wieder in das Leitungssystem (158) und in den Vorratsbeh\u00e4lter (132) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ger\u00e4te der Beklagten nicht selbst die sog. Sch\u00f6pf- oder Feuchtwasserwanne aufweisen, sondern dass diese von der Druckmaschine beigestellt wird, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 1 a) nicht entgegen, da die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung im Sinne des Merkmals 1 a) bereits dann verwirklicht ist, wenn wie hier eine Vielzahl von mit dem aufzutragenden Feuchtwasser unmittelbar oder funktionell in Ber\u00fchrung stehenden Bauteilen verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Die andere K\u00fchlvorrichtung (&#8222;Farbwerktemperierung&#8220;) ist f\u00fcr Kaltwasser (130) bestimmt und in der Anlage K 5 im wesentlichen unten rechts dargestellt. Das Kaltwasser zirkuliert dabei durch ein Leitungssystem (83, 85), wobei es zu einem W\u00e4rmetauscher (84) und von dort zu einem Anschlu\u00df (FTV) gelangt, an den druckmaschinenseitig vorhandene Walzen eines Farbwerkes angeschlossen werden. \u00dcber einen weiteren Anschlu\u00df (FTR) gelangt das Kaltwasser erneut in das Leitungssystem (88), wobei in das Kaltwassersystem zwei Beh\u00e4lter (80) eingebunden sind, bei denen es sich um Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfe im Sinne der von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten DIN 4807 handelt. Dabei dient diese andere K\u00fchlvorrichtung (Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung) zum W\u00e4rmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und der Oberfl\u00e4che des betreffenen Rotationsk\u00f6rpers. Das temperierte Kaltwasser durchstr\u00f6mt die druckmaschinenseitig vorhandenen Walzen eines Farbwerks, wodurch die zylindrischen Oberfl\u00e4chen dieser Walzen und dadurch auch die Druckfarbe und die Oberfl\u00e4che der Druckplatte gek\u00fchlt werden.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in vollem Umfang wortsinngem\u00e4\u00df das Merkmal 1 b), wobei es unerheblich ist, dass die Walzen des Farbwerks (Farbverreiberrollen) nicht Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind, sondern druckmaschinenseitig beigestellt werden. &#8211; Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, setzt entgegen der Auffassung des Landgerichts die Verwirklichung des Merkmals 1 b) nicht das Vorhandensein einer Blasluftk\u00fchlvorrichtung (als Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung) voraus.<\/p>\n<p>Das Merkmal 2 ist ebenfalls dem Wortsinne nach verwirklicht, da die oben dargestellte Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung (vgl. Darstellung in Anlage K 5 links unten) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen ersten Vorratsbeh\u00e4lter (132) f\u00fcr das Feuchtwasser (124) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch das Merkmal 3 dem Wortsinne nach bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht, da die jeweiligen Kaltwasser &#8211; K\u00fchlvorrichtungen Vorratsbeh\u00e4lter (80) in Form von sogenannten Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfen nach der DIN 4807 (Anlage B 1) aufweisen. Ausweislich der DIN 4807 (Anlage B 1) dienen solche Beh\u00e4lter unter anderem zur Speicherung eines Fl\u00fcssigkeitsvorrates, der bei Bedarf wieder in die Anlage zur\u00fcckgespeist wird, zum Beispiel beim Abk\u00fchlen oder bei Leckverlusten. Der Umstand, dass diese Beh\u00e4lter auch anderen Zwecken dienen, n\u00e4mlich dem Ausgleich von Volumen\u00e4nderungen, der Aufrechterhaltung eines Mindest\u00fcberdruckes im System und der physikalischen Absicherung der angeschlossenen Anlage, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 nicht entgegen. Entscheidend f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 3 ist, dass diese Beh\u00e4lter einen gewissen Vorrat der Kaltwasser &#8211; Fl\u00fcssigkeit &#8222;bevorraten&#8220; bzw. speichern. Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, sagt der Anspruch 1 des Klagepatents nichts dar\u00fcber, wie gro\u00df der Vorrat sein soll und wie der Beh\u00e4lter konstruktiv beschaffen ist. Es ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen auch dargelegt worden, dass dieser Vorrat im Kaltwasser &#8211; Kreislauf aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes nicht besonders gro\u00df sein mu\u00df und er daher auch Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfe im Sinne der DIN 4807 (Anlage B 1) als Vorratsbeh\u00e4lter im Sinne des Merkmals 3 betrachtet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch entsprechend dem Merkmal 4 jeweils eine K\u00fchlanlage (190) auf (vgl. Darstellung in Anlage K 5<br \/>\noben). Diese K\u00fchlanlage weist entsprechend Merkmal 4 a) einen einzigen K\u00e4lteerzeuger zur K\u00fchlung von K\u00e4ltemittel auf, wobei dieser K\u00e4lteerzeuger in der Anlage K 5 mit den Bezugszeichen 192, 194, 196 gekennzeichnet ist. Zudem sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend Merkmal 4 b) jeweils W\u00e4rmetauschervorrichtungen vorhanden, und zwar zum einen zum W\u00e4rmeaustausch zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Feuchtwasser, n\u00e4mlich die W\u00e4rmetauschervorrichtung 140 in der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 5, und zum W\u00e4rmeaustausch zwischen dem K\u00e4ltemittel des K\u00e4lteerzeugers und dem Kaltwasser (vgl. die W\u00e4rmetauschervorrichtung 84 in der Darstellung in der Anlage K 5).<\/p>\n<p>Auch die Merkmalsgruppe 5 ist schlie\u00dflich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dem Wortsinne nach verwirklicht. Der Anlage K 4 kann entnommen werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein LCD-Rechnersystem als Mittel zum wahlweisen Umschalten zwischen den Betriebsarten &#8222;Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; und &#8222;wasserloser Offsetdruck&#8220; verf\u00fcgen. Dieses Rechnersystem steuert unter anderem die jeweiligen Pumpen (138, 82) sowie Ventile (202, 204)<br \/>\n&#8211; vergleiche insoweit wiederum die Darstellung in Anlage K 5 &#8211; an, um die einzelnen Betriebsarten zu regeln. Dabei kann die Betriebsart &#8222;Feuchtwasser-Offsetdruck&#8220; unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung sowohl mit als auch ohne gleichzeitige K\u00fchlung durch die Kaltwasser-K\u00fchlvorrichtung eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen mithin wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der zuvor festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich aus den eingangs dieser Entscheidungsgr\u00fcnde genannten Vorschriften die ausgesprochenen Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend ist nur darauf zu verweisen, dass die Beklagte seit dem 24. Juli 1994 h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der am 22. Juni 1994 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung des Klagepatents war, und dass sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch seit dem 24. Mai 1996 h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent verletzt. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df den Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklichen, konnte der Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben, dass sie mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich des Klagepatents eingriff.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz konnte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO feststellen lassen. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach festzustellen. Dass die patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin Schaden zugef\u00fcgt haben, ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann sie die ihr daraus und die ihr wegen der Benutzungshandlungen w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes zustehenden Anspr\u00fcche aber erst, wenn die Beklagte \u00fcber den Umfang ihrer zum Schadensersatz und zur Entsch\u00e4digung verpflichtenden Handlungen Rechnung gelegt hat. &#8211; Die M\u00f6glichkeit, Leistungsklage in Form der Stufenklage erheben zu k\u00f6nnen, steht auf dem hier in Rede stehenden Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der Erhebung der Feststellungsklage nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx K1xxxxxxxx R3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0141\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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