{"id":5092,"date":"2002-01-24T17:00:51","date_gmt":"2002-01-24T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5092"},"modified":"2016-05-26T13:28:41","modified_gmt":"2016-05-26T13:28:41","slug":"2-u-6100-ortsnetzschaltanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5092","title":{"rendered":"2 U 61\/00 &#8211; Ortsnetzschaltanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0140\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Januar 2002, Az. 2 U 61\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. M\u00e4rz 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklage hat auch die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 22.63,94 (= DM 51.02) abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder<br \/>\ndurch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und die Beschwer der Beklagten betragen Euro 22.63,94 (= DM 51.02).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 06 770, welches auf eine Anmelderbeschwerde hin durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 1991 hin erteilt worden ist (vgl. Anlage 2). Auf einen Einspruch der A1 Patent GmbH hin ist es im Einspruchsbeschwerdeverfahren mit Beschlu\u00df des Bundespatentgerichts vom 18. September 1996 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden (vgl. Anlage 3), und zwar mit dem sich aus der Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage 1 ergebenden Inhalt (nachfolgend Klagepatent bzw. Klagepatentschrift). &#8211; Die Beklagte hat im Juli 2000 Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent erhoben (vgl. Anlage ROP 9), die durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 4. Oktober 2001 (Anlage K 22) abgewiesen worden ist (vgl. Anlage K 22). Dagegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 1. M\u00e4rz 1986, die am 3. September 1987 offengelegt worden ist. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. August 1992 und der des ge\u00e4nderten Patents der 4. September 1997. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage bestehend aus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasf\u00fcllung im wesentlichen mit Lasttrennschaltern, Antriebselementen, Sammelschienen und angeschlossenen Leitungen, denen Erdungsschalter zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, da\u00df zumindest alle diejenigen Erdungsschalter (5), die den einspeisenden Leitungen (6,7,8) zugeordnet sind, vorgespannte Kraftspeicherantriebe (10) mit einer gemeinsamen, mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt (12) der Kapselung verbundenen Ausl\u00f6seeinrichtung (11,12,13,14) besitzen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen in Form einer prinzipm\u00e4\u00dfigen Zeichnung ein Ausf\u00fchrungsbeispiel nach der Erfindung, wobei Figur 1 eine Schaltanlage in Vorderansicht mit ausge-schalteten Erdungsschaltern und Figur 2 eine Schaltanlage gem\u00e4\u00df Figur 1 nach einem St\u00f6rlichtbogen mit eingeschalteten Erdungsschaltern zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschalt-anlagen, die aus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasf\u00fcllung bestehen und einen St\u00f6rlichtbogenbegrenzer aufweisen. Die insoweit mit der Klage als die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklichend angegriffene Schaltanlage der Beklagten ergibt sich aus den Anlagen 11, 12 sowie 15 bis 20 und B 1, aus denen die nachstehend wiedergegebenen Darstellungen entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, da\u00df die Beklagte mit dem Vertrieb der zuvor dargestellten Schaltanlage ihre Rechte aus dem Klagepatent verletze. Diese Schaltanlage verwirkliche den Patentanspruch 1 des Klagepatents n\u00e4mlich unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz (vgl. Klageschrift Seite 7 oben\/Bl. 7 GA). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei an der Kapselung ein Druckanstiegsf\u00fchler angeordnet, der einen Kolben besitze, der ein Verbindungsglied trage, das auf das gemeinsame Ausl\u00f6segest\u00e4nge einwirke. Bei einem Anstieg des Druckes in dem gasgef\u00fcllten Raum zufolge des Entstehens eines St\u00f6rlichtbogens werde der Kolben, der im Sinne des Merkmals 4 der Erfindung, welches besage, da\u00df die Ausl\u00f6seeinrichtung mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt der Kapselung verbunden sei, als nachgiebiger Abschnitt ausgestaltet sei, in die Druckdose hineingedr\u00fcckt und dadurch \u00fcber das Verbindungsglied derart auf das Gest\u00e4nge eingewirkt, da\u00df die Kraftspeicherantriebe (Federn) entspannten und dadurch die Erdungsschalter schlagartig eingeschaltet w\u00fcrden. Wie der erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;nachgiebige Abschnitt der Kapselung&#8220; diene die Druckdose als Sensor, der den Druckanstieg in dem mit Gas gef\u00fcllten Raum in der Weise detektiere, da\u00df ein bewegliches Teil unter dem anwachsenden Druck nachgebe und durch seine Bewegung die gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung bet\u00e4tige. Dem Fachmann habe ein solcher Detektor auch aus dem Stand der Technik zur Verf\u00fcgung gestanden, der als DE-OS 31 31 47 (Anlage 13) in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstinstanzlich ausschlie\u00dflich die Verwirklichung des Merkmals 4 der Erfindung in Abrede gestellt und geltend gemacht, f\u00fcr die Lehre des Klagepatents sei es ma\u00dfgeblich, da\u00df das zur Bet\u00e4tigung der Erdungsschalter vorgesehene Ausl\u00f6segest\u00e4nge bei einem St\u00f6rlichtbogen von einem expandierenden &#8222;Kapselungsabschnitt&#8220; bet\u00e4tigt werde und der Einsatz eines gesonderten Drucksensors vermieden werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bediene sich jedoch eines von der Kapselung getrennten, separat angeordneten Druckanstiegf\u00fchlers in Form einer Druckdose.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil in der Sache antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlagen bestehend aus mehreren Schaltfeldern in einer gemeinsamen Gasf\u00fcllung im wesentlichen mit Lasttrennschaltern, Antriebselementen, Sammelschienen und angeschlossenen Leitungen, denen Erdungsschalter zugeordnet sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen zumindest alle diejenigen Erdungsschalter, die den einspeisenden Leitungen zugeordnet sind, vorgespannte Kraftspeicherantriebe mit einer gemeinsamen, mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt einer Einrichtung zur Druckanstiegserfasssung verbundenen Ausl\u00f6seeinrichtung besitzen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Um- fang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe- tr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcssel- ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver- pflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 27. September 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatentes verwirkliche. Die Merkmale 1 bis 3 seien wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt werde. Das Merkmal 4 sei zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, doch die insoweit gew\u00e4hlte abweichende Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung patentrechtlich \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht nunmehr nicht nur geltend, da\u00df bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4 nicht verwirklicht sei, sondern dort auch das Merkmal 1 d fehle, wonach u.a. den angeschlossenen Leitungen (6 &#8211; 8) Erdungsschalter zugeordnet seien. Erdungsschalter im Sinne dieses Merkmals und der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre seien solche Schalter, die zum Beispiel zu Reparaturzwecken ohnehin vorhanden seien und mit denen die einspeisenden Leitungen der Schaltanlage geerdet werden k\u00f6nnten und die gleichzeitig als Kurzschlu\u00dfschalter f\u00fcr die Lichtbogenbegrenzung dienten (vgl. Vorbringen auf Seite 9 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 13. Juli 2000 &#8211; Bl. 127 GA), wobei \u00fcberdies der Gebrauch des Plurals bez\u00fcglich der Kraftspeicherantriebe in dem Patentanspruch 1 zeige, da\u00df jedem Schalter ein eigener Kraftspeicherantrieb zugeordnet sein m\u00fcsse (vgl.a.a.0.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze zwar auch Erdungsschalter, die den Lasttrennschaltern r\u00e4umlich zugeordnet seien, doch handele es sich dabei nicht um die Schalter, die mit dem Lichtbogenbegrenzer in einem Wirkzusammenhang st\u00fcnden (vgl. Seite 16 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 13. Juli 2000 &#8211; Bl. 134 GA). Die erw\u00e4hnten Erdungsschalter h\u00e4tten nur die Aufgabe, die Leitungen zu erden, nicht aber die Aufgabe, die einspeisenden Leitungen im Falle eines Lichtbogens kurzzuschlie\u00dfen. &#8211; Im \u00fcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, so da\u00df im Hinblick auf die inzwischen erhobene Nichtigkeitsklage zumindest eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits veranla\u00dft sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen, hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der von ihr eingereichten Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. M\u00e4rz 2000 und den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verweist hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals 4 im Wege der \u00c4quivalenz durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im wesentlichen auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil und macht \u00fcberdies geltend, die patentgem\u00e4\u00dfen Erdungsschalter dienten dazu, die einspeisenden Leitungen kurzzuschlie\u00dfen, wenn St\u00f6rlichtb\u00f6gen auftr\u00e4ten. Dies k\u00f6nne durch die ohnehin vorhandenen Erdungsschalter geschehen, aber auch durch zus\u00e4tzliche Erdungsschalter. Dies lasse der Anspruch offen. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre solle f\u00fcr alle den einspeisenden Leitungen zugeordneten Erdungsschalter, und zwar ganz gleich, ob es sich um ohnehin vorhandene Erdungsschalter handele oder zum Zwecke der St\u00f6rlichtbogenunterdr\u00fcckung zus\u00e4tzlich vorgesehene Erdungsschalter, eine gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung vorhanden sein. Soweit die Klagepatentschrift davon spreche, da\u00df die Erdungsschalter als Kurzschlu\u00dfeinrichtung dienten, k\u00f6nne diese Doppelfunktion sowohl von den ohnehin vorhandenen Erdungsschaltern als auch von zus\u00e4tzlichen Erdungsschaltern erf\u00fcllt werden. Entscheidend f\u00fcr die Lehre des Klagepatents sei, da\u00df im St\u00f6rlichtbogenfall s\u00e4mtliche (ob ohnehin vorhandene oder zus\u00e4tzliche) Erdungsschalter bet\u00e4tigt w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe mit den in ihrer Anlage 12 mit der Bezugsziffer 5 gekennzeichneten Schaltern Erdungsschalter im Sinne der Erfindung, die den jeweiligen Leitungen zugeordnet seien und Erdungsfunktion h\u00e4tten. Auf eine von der Beklagten angesprochene Erdungsfunktion &#8222;im Sinne der allgemeinen Vorschriften&#8220; komme es im vorliegenden Zusammenhang der Lichtbogenunterdr\u00fcckung nicht an. Separate Kraftspeicherantriebe f\u00fcr die einzelnen Erdungsschalter verlange das Klagepatent nicht. Es komme nur darauf an, da\u00df alle Erdungsschalter \u00fcber einen (jeweils einzelnen oder gemeinsamen) Antrieb verf\u00fcgten, der ihre Bet\u00e4tigung im St\u00f6rlichtbogenfall erm\u00f6gliche. Eine Aussetzung sei angesichts des die Nichtigkeitsklage abweisenden Urteils des Bundespatentgerichts nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die von ihr vertriebene und mit der Klage angegriffene gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage macht von der Lehre des Patenanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, wenn auch nicht in vollem Umfang wortsinngem\u00e4\u00df, so doch, soweit vom Wortsinn abgewichen worden ist, mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. &#8211; Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage kam nicht in Betracht, da angesichts der mit einer \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndung erfolgten Abweisung der Nichtigkeitsklage der Beklagten durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 4. Oktober 2001 (Anlage K 22) der bisher nicht begr\u00fcndeten Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil keine hohe Erfolgsaussicht beigemessen werden kann.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft nach Spalte 1, Zeilen 3,4 der Klagepatentschrift eine Schaltanlage gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Patentanspruches 1, was bedeutet, da\u00df es eine Schaltanlage betrifft, die merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert sich wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>1. Gasisolierte, gekapselte Mittelspannungs-Ortsnetzschaltanlage, bestehend aus<\/p>\n<p>a) mehreren Schaltfeldern, die<\/p>\n<p>b) in einer gemeinsamen Gasf\u00fcllung angeordnet sind und<\/p>\n<p>c) im wesentlichen Lasttrennschalter, Antriebselemente, Sammelschienen und angeschlossene Leitungen aufweisen, denen<\/p>\n<p>d) Erdungsschalter zugeordnet sind.<\/p>\n<p>Bei solchen im Stand der Technik bekannten Anlagen besteht die Isoliergasf\u00fcllung h\u00e4ufig aus Schwefelhexafluorid. Auch bei diesen Anlagen lassen sich Spannungs\u00fcberschl\u00e4ge , die einen St\u00f6rlichtbogen entstehen lassen, nie ganz vermeiden. Ein derartiger St\u00f6rlichtbogen bewirkt, wie der Durchschnittsfachmann wei\u00df, einen raschen Temperaturanstieg des Isoliergases und einen entsprechenden \u00dcberdruck, der ausgeglichen werden mu\u00df. Ein Druckausgleich durch Erm\u00f6glichen des Austritts von Gas aus mit Schwefelhexafluorid gef\u00fcllten Anlagen befriedigt nicht, weil dann auch durch den St\u00f6rlichtbogen erzeugte Zersetzungsprodukte freigesetzt werden, was aus Sicherheitsgr\u00fcnden unerw\u00fcnscht ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 5 bis 12 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher das technische Problem zugrunde, eine Schaltanlage der angegebenen Art, also mit den vorgenannten Merkmalen 1. a) &#8211; d), so auszubilden, da\u00df eventuell entstehende Zersetzungsprodukte m\u00f6glichst nicht aus der Schaltanlage austreten und da\u00df die Menge der entstehenden Zersetzungsprodukte m\u00f6glichst gering bleibt (vgl. Spalte 1, Zeilen 13 bis 18).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird nach Spalte 1, Zeilen 19, 20 durch die Merkmale des Patentanspruches 1 gel\u00f6st, d. h. durch eine Anlage, die neben den oben genannten Merkmalen 1. a) &#8211; d) folgende weitere Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>2. Zumindest alle diejenigen Erdungsschalter (5), die den einspei-<br \/>\nsenden Leitungen (6,7,8) zugeordnet sind, besitzen vorgenannte<br \/>\nKraftspeicherantriebe (10).<\/p>\n<p>3. Die vorgenannten Kraftspeicherantriebe (10) besitzen eine ge-<br \/>\nmeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung (11,12,13,14).<\/p>\n<p>4. Die Ausl\u00f6seeinrichtung (11,12,13,14) ist mit mindestens einem<br \/>\nnachgiebigen Abschnitt (12) der Kapselung verbunden.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist die gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 3, die \u00fcber vorgespannte Kraftspeicherantriebe im St\u00f6rfall das Einschalten aller Erdungsschalter bewirkt, so da\u00df unabh\u00e4ngig vom Ort des Lichtbogens die Energieeinspeisung in jedem Fall sicher unterbrochen wird (vgl. Spalte 1, Zeilen 25 bis 29 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Von der gemeinsamen Ausl\u00f6seeinrichtung beeinflu\u00dft sind diejenigen Erdungs-schalter, die den einspeisenden Leitungen zugeordnet sind. Ob es sich dabei um solche Erdungsschalter handelt, die ohnehin als vorhanden vorausgesetzt werden, oder ob zus\u00e4tzliche Erdungsschalter genommen werden, die die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Unterdr\u00fcckung des St\u00f6rlichtbogens im Bereich der einspeisenden Leitungen erf\u00fcllen, \u00fcberl\u00e4\u00dft der Patentanspruch 1 dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Die Darstellung in Spalte 1, Zeilen 20, 21 der Klagepatentschrift, die Erdungsschalter dienten gleichzeitig als Kurzschlie\u00dfeinrichtung, ist nur ein Hinweis auf die Doppelfunktion von Erdungsschaltern (Kurzschlie\u00dfen und Erden), wobei im konkreten Fall die Funktion des Kurzschlie\u00dfens von Interesse ist.<\/p>\n<p>Soweit Patentanspruch 1 in den Merkmalen 2 und 3 von &#8222;Kraftspeicherantrieben&#8220; spricht, deutet dies zun\u00e4chst auf eine Mehrheit dieser Vorrichtungsteile hin. Da\u00df jedem einzelnen Erdungsschalter ein gesonderter Kraftspeicherantrieb zugeordnet werden soll, sagt der Patentanspruch 1 des Klagepatents dagegen nicht. Der Durchschnittsfachmann erkennt, da\u00df eine solche in den Zeichnungen dargestellte Zuordnung eine Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels darstellt. Nach dem technischen Sinn der Kraftspeicherantriebe kommt es nur darauf an, da\u00df alle Erdungsschalter so mit einem Kraftspeicherantrieb verbunden sind, da\u00df die gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung in der Lage ist, bei Auftreten eines St\u00f6rlichtbogen-druckes s\u00e4mtliche Erdungsschalter einzuschalten. Der Plural &#8222;Kraftspeicherantriebe&#8220; bezeichnet daher nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns nur eine Gattung; es ist jedoch seinem Belieben \u00fcberlassen, wieviele Kraftspeicherantriebseinheiten er &#8211; gegebenenfalls in Abh\u00e4ngigkeit von der Zahl der Schaltfelder und der einspeisenden Leitungen, die vom Anspruch 1 auch nicht vorgegeben wird &#8211; vorsieht und wie er diese im einzelnen ausgestaltet. Da\u00df bei der in den Figuren der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung der einzelne Kraftspeicherantrieb mit einer Handhabe und\/oder einem Gest\u00e4nge versehen ist, stellt lediglich eine Besonderheit dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung dar.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 ist die Ausl\u00f6seeinrichtung mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt der Kapselung verbunden. Klar ist damit f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, da\u00df der Abschnitt nach dem Wortsinn des Anspruchs 1 Bestandteil der Kapselung selbst ist. Wie die Verbindung zwischen Ausl\u00f6seeinrichtung und nachgiebigem Abschnitt im einzelnen und konkret beschaffen ist, sagt Anspruch 1 nicht. Aufgezeigt wird in den Merkmalen 2 bis 4 nur eine Wirkverbindung, in die der vorgespannte Kraftspeicherantrieb eingebunden ist. Erst Unteranspr\u00fcche 2,4, 7 und 8 befassen sich mit der konstruktiven Ausgestaltung dieser Wirkverbindung, indem sie ein auf Druck reagierendes Ausl\u00f6segest\u00e4nge vorsehen, das &#8211; wie insbesondere Anspruch 4 beschreibt &#8211; l\u00e4ngs der Schaltanlage gef\u00fchrt ist und mit seinen beiden Enden \u00fcber eine gelenkige Verbindung mit je einem seitlich an der Anlage vorgesehenen nachgiebigen Abschnitt der Kapselung verbunden ist. Anspruch 1 des Klagepatents l\u00e4\u00dft selbstverst\u00e4ndlich auch zum Beispiel ein auf Zug reagierendes Ausl\u00f6segest\u00e4nge zu, das im Innnern der Kapselung angeordnet ist. Dies mag aus Reparaturgr\u00fcnden weniger zweckm\u00e4\u00dfig sein. Mit der Leichtigkeit oder Schwierigkeit einer Reparatur befa\u00dft sich die Klagepatentschrift jedoch ebensowenig wie mit der Vermeidung gesonderter Drucksensoren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents macht die sich aus den Anlagen 11,12, 15 bis 20 sowie B 1 ergebende angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden hat, Gebrauch.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei ihr um eine gasisolierte gekapselte Mittelspannungs-Orts-netzschaltanlage, die aus mehreren Schaltfeldern besteht (vgl. Anlage 11 bzw. Anlage 12 und die dort mit 1, 2 und 3 gekennzeichneten Schaltfelder), wobei die Schaltfelder sich in einem gemeinsamen Schrank befinden, der mit dem Gas Schwefelhexafluorid gef\u00fcllt und gasdicht gekapselt ist (vgl. Anlage 11 Seite 3 ). Die Merkmale 1. a) und b) sind mithin wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, da\u00df diese Anlage im wesentlichen Lasttrennschalter, Antriebselemente, Sammelschienen und angeschlossene Leitungen aufweist. Die Lasttrennschalter sind aus der vergr\u00f6\u00dferten Wiedergabe der Figur 2 der Anlage 11 in der Anlage 12 auch ersichtlich und dort mit der Bezugsziffer 4 gekennzeichnet. Auch die angeschlossenen Leitungen sind aus dieser Darstellung und auch aus der Figur 1 der Anlage 11, die in der Anlage 12 ebenfalls vergr\u00f6\u00dfert wiedergegeben ist, ersichtlich und in der Anlage 12 jeweils mit den Bezugsziffern 6,7 und 8 versehen. Merkmal 1. c) ist mithin auch dem Wortsinne nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Schaltanlage aber auch entsprechend dem Wortsinne den vorgenannten Lasttrennschaltern, Antriebselementen, Sammelschienen und angeschlossenen Leitungen zugeordnete Erdungsschalter auf. Diese Erdungsschalter sind in den Figuren 1 und 2 der Anlage 12 mit der Bezugsziffer 5 gekennzeichnet. Da\u00df es sich bei diesen Schaltern um Erdungsschalter im Sinne mechanischer Schaltger\u00e4te zum Erden und Kurzschlie\u00dfen von Stromkreisen handelt, die f\u00e4hig sind, w\u00e4hrend einer festgelegten Zeit Str\u00f6me unter abnormalen Bedingungen zu f\u00fchren, ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Diese Erdungsschalter sind auch den Lasttrennschaltern, angeschlossenen Leitungen usw. zugeordnet, wie sich aus dem eigenen Prospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage 11 ergibt, in welchem es auf Seite 3 wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Der Lichtbogenbegrenzer enth\u00e4lt mehrere Dreiphasen-Kurzschlu\u00df-\/ Erdungsschalter, die jeweils den einzelnen Eingangslasttrennschaltern ( C ) in der Ringkabelschaltanlage zugeordnet sind.&#8220;<\/p>\n<p>Diese Schalter, die im Hinblick auf die Lichtbogenbegrenzung bzw. Lichtbogenunterdr\u00fcckung nur hinsichtlich ihrer Kurzschlie\u00dffunktion von Interesse sind, weisen mithin auch eine Erdungsfunktion auf, sie sind den einspeisenden Leitungen 7, 8 und 9 zugeordnet und werden, wie noch im einzelnen dargelegt werden wird, bei Auftreten eines Lichtbogens gemeinsam ausgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, da\u00df es sich bei diesen Erdungsschaltern deshalb nicht um Erdungsschalter im Sinne des Merkmals 1.d) handele, weil sie separat als Kurzschlu\u00dfschalter f\u00fcr die Lichtbogenbegrenzung vorgesehen seien, w\u00e4hrend Merkmal 1.d) ohnehin nur f\u00fcr u.a. Reparaturzwecke vorgesehene Erdungsschalter meine, kann sie damit aus den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde dargestellten Gr\u00fcnden keinen Erfolg haben. Wie oben im einzelnen dargelegt, fordert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zwingend die Nutzung bereits vorhandener Erdungsschalter. Entscheidend ist lediglich, da\u00df den einspeisenden Leitungen Erdungsschalter zugeordnet sind, welche bei Auftreten eines Lichtbogens gemeinsam ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte schlie\u00dflich die Verwirklichung des Merkmals 1.d) mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze nur einen derartigen Schalter, der eine Anzahl von auf einer gemeinsamen Drehwelle angeordneten Schaltmessern aufweise, kann sie auch mit dieser Argumentation keinen Erfolg haben, da die einzelnen Schaltmesser n\u00e4mlich Schalter im Sinne des Klagepatents bilden, mit denen im Falle eines St\u00f6rlichtbogens alle einspeisenden Leitungen kurzgeschlossen bzw. geerdet werden.<\/p>\n<p>Neben den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruches 1 des Klagepatents verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch auch die Merkmale des Kennzeichens mit Ausnahme des Merkmals, da\u00df der &#8222;nachgiebige Abschnitt&#8220;, der mit der Ausl\u00f6seeinrichtung verbunden ist, Bestandteil der Kapselung zu sein hat, wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 2 besitzen zumindest alle diejenigen Erdungsschalter (5) , die den einspeisenden Leitungen (6,7,8) zugeordnet sind, vorgespannte Kraftspeicherantriebe, die entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 eine gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung aufweisen.<\/p>\n<p>Wie sich aus der mit Bezugszeichen versehenen Figur 2 der Anlage 12, die dem eigenen Prospekt der Beklagten entnommen ist, ergibt, sind die den einspeisenden Leitungen (6,7,8) zugeordneten Erdungsschalter (5) mit vorgespannten Federn, die jeweilige Kraftspeicherantriebe 10 bilden, belastet, und zwar in der ge\u00f6ffneten Stellung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt am Ende der Welle, welche die Erdungsschalter in Form von Schaltmessern tr\u00e4gt, eine vorgespannte Feder, welche einen Kraftspeicherantrieb bildet. Wird die die Vorspannung bewerkstelligende Verriegelung aufgehoben, dr\u00fccken die Federn die Erdungsschalter 5 schlagartig in die Schlie\u00dfstellung, bei der die Leitungen 6, 7 und 8 kurzgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ergibt, verlangt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit dem Merkmal 2 nicht, da\u00df separate Kraftspeicherantriebe f\u00fcr jeweils jeden einzelnen Erdungsschalter vorgesehen sein m\u00fcssen, so da\u00df die darauf beruhende Begr\u00fcndung der Beklagten, da\u00df sie auch dieses Merkmal nicht verwirkliche, nicht durchgreift.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 3 weisen die ausweislich der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen vorhandenen vorgespannten Kraftspeicherantriebe (10) in Form des in der Figur 1 der Anlage 12 mit dem Bezugszeichen versehenen Gest\u00e4nges 14 und des Stiftes 15 eine gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung auf. Im Falle des Entstehens eines St\u00f6rlichtbogens und des damit verbundenen Druckanstiegs wirkt dieser \u00fcber einen an der Kapselung angeordneten Druckanstiegsf\u00fchler mit einem bewegbaren Kolben, der den Stift 15 tr\u00e4gt, auf das gemeinsame Ausl\u00f6segest\u00e4nge 14 derart ein, da\u00df die Kraftspeicherantriebe (Federn) entspannen und dadurch die Erdungsschalter schlagartig eingeschaltet werden. In dem eigenen Prospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage 11 Seite 3 hei\u00dft es insoweit:<\/p>\n<p>&#8220; Der Lichtbogenbegrenzer ist mit einem Druckanstiegsf\u00fchler ausgestattet, der auf eine Druckerh\u00f6hung im SF &#8211; Raum reagiert. Beim Auftreten eines St\u00f6rlichtbogens l\u00f6st dieser F\u00fchler die Bet\u00e4tigung der Kurzschlu\u00df-\/Erdungsschalter aus, wodurch alle Phasen der Lasttrennschalter kurzgeschlossen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 4 die Ausl\u00f6seeinrichtung mit mindestens einem nachgiebigen Abschnitt in Form eines bewegbaren Kolbens verbunden, wobei jedoch abweichend vom Wortsinn dieser nachgiebige Abschnitt nicht Bestandteil der Kapselung ist, sondern als bewegbarer Kolben Teil eines an der Kapselung angeordneten Druckanstiegsf\u00fchlers, der auf eine Druckerh\u00f6hung im Schwefelhexafluorid -Raum reagiert und \u00fcber die gemeinsame Ausl\u00f6seeinrichtung, mit der er wirkungsm\u00e4\u00dfig verbunden ist, die Bet\u00e4tigung der Kurzschlu\u00df-\/Erdungsschalter ausl\u00f6st. Der Druckanstiegsf\u00fchler mit seinem bewegbaren Kolben ist nicht Bestandteil der Kapselung selbst, sondern bildet ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil, so da\u00df insoweit der Wortsinn des Merkmals 4 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht ist. Dies steht jedoch der oben getroffenen Festellung, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Patentanspruches 1 Gebrauch macht, nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Schutz eines Patents erfa\u00dft n\u00e4mlich nicht nur die wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der Lehre des Patents, sondern auch sogenannte \u00e4quivalente Abwandlungen der im Wortlaut des Patentanspruchs formulierten Patentlehre. Ein Abwandlung vom Wortlaut f\u00e4llt als \u00e4quivalent in den Schutzbereich des Patents, wenn dadurch das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st wird und der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in der Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; 1988, , 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; 1989, 205, 208 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 &#8211; Zerlegevorrichtung).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier vor. F\u00fcr die L\u00f6sung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Problems, eventuell entstehende Zersetzungsprodukte m\u00f6glichst nicht aus der Schaltanlage austreten zu lassen und daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df die Menge der entstehenden Zersetzungsprodukte m\u00f6glichst gering bleibt, macht es keinen Unterschied, ob der nachgiebige Abschnitt im Sinne des Merkmals 4 Bestandteil der Kapselung oder eines gesonderten Bauteils in Form eine Druckanstiegsf\u00fchlers mit bewegbarem Kolben ist, den man mitsamt der Ausl\u00f6seeinrichtung im Inneren der Kapselung anordnet. Wie oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen dargelegt, befa\u00dft sich das Klagepatent nicht damit, und zwar auch nicht durch die mit dem Merkmal 4 gelehrte Ma\u00dfnahme, etwa erforderliche Reparaturen zu erleichtern und gesonderte Bauteile in Form von zum Beispiel Druckanstiegsf\u00fchlern u. dergl. zu vermeiden, sondern es geht darum, mit dieser Ma\u00dfnahme ein Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, das unter Ausnutzung des Druckanstieges im Falle eines St\u00f6rlichtbogens durch seine wirkungsm\u00e4\u00dfige Verbindung zur gemeinsamen Ausl\u00f6seeinrichtung daf\u00fcr sorgt, da\u00df alle Erdungsschalter schlagartig geschlossen werden. Insoweit ist jedoch die mit der angegriffenen Gestaltung abweichend vom Wortlaut des Merkmals 4 gew\u00e4hlte Gestaltung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Gestaltung gleichwirkend (vgl. insoweit auch die Angaben auf Seite 3 des als Anlage 11 vorliegenden Prospektes der Beklagten).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann konnte dieses gleichwirkende Mittel auch mit Hilfe seiner Fachkenntnissse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden, die sich an der in dem Patentanspruch 1 umschriebenen Erfindung orientieren.<\/p>\n<p>Kommt es nach den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde gemachten Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht darauf an, ob die in den Merkmalen 2 bis 4 genannten Vorrichtungsteile nebst \u00dcbertragungsmechanismen innerhalb oder au\u00dferhalb der Kapselung angebracht sind, und auch nicht darauf an, den Einsatz besonderer Bauteile zu vermeiden, wird sich der Durchschnittsfachman fragen, ob die Funktion, die das Klagepatent dem nachgiebigen Abschnitt beimi\u00dft, nicht auch durch eine vom Wortlaut des Anspruches 1 abweichende Gestaltung in gleicher Weise erreicht werden kann. Zu dieser \u00dcberlegung wird der Durchschnittsfachmann vor allem durch die Beschreibung in Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 2 der Klagepatentschrift veranla\u00dft, die das Prinzip dessen herausstellt, was der Anweisung zugrunde liegt, einen nachgiebigen Abschnitt der Kapselung vorzusehen: Es geht darum, den infolge des St\u00f6rlichtbogens erh\u00f6hten Gasdruck in eine Ausweichbewegung einer nachgiebigen Wandung umzuwandeln, die ihrerseits \u00fcber Kraftspeicherantriebe und Ausl\u00f6seeinrichtung bewirkt, da\u00df s\u00e4mtliche Erdungsschalter einschalten.<\/p>\n<p>Da\u00df diese nachgiebige Stelle nicht unbedingt Teil der Au\u00dfenwandung der Kapselung der Anlage sein mu\u00df, liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auf der Hand. Er erkennt aufgrund der genannten Stelle in der Klagepatentschrift, da\u00df andere druckempfindliche Elemente (&#8222;nachgiebige Abschnitte&#8220;) zur Ausl\u00f6sung der Ausl\u00f6seeinrichtung ebenso geeignet sind wie der im Patentanspruch 1 des Klagepatents genannte &#8222;nachgiebige Abschnitt der Kapselung&#8220;: Anregungen, entsprechende Vorrichtungsteile nach innen zu verlegen, erh\u00e4lt der Durchschnittsfachmann, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgef\u00fchrt hat, unter anderem aus der in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten DE-OS 31 31 417 (Anlage 13), aber auch aus den Anspr\u00fcchen 5 und 6 des Klagepatents. Die DE-OS zeigt in verschiedenen Ausf\u00fchrungsbeispielen unterschiedliche druckempfindliche Elemente, die zur Ausl\u00f6sung von Erdungsschaltern im Falle eines St\u00f6rlichtbogens geeignet sind (vgl. Figuren 1 bis 7). In Figur 4 ist beispielsweise ein Faltenbalg dargestellt, wie er auch in Patentanspruch 6 des Klagepatents explizit als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsvariante f\u00fcr einen nachgiebigen Abschnitt der Kapselung vorgeschlagen ist.<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich, da\u00df das Landgericht zu Recht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Benutzung der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents gesehen hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von der Beklagten als solche nicht beanstandet worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage erschien dem Senat, wie bereits einleitend bemerkt, nicht geboten. Sie kommt nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284) gebilligter Rechtsprechung des Senats im allgemeinen nur in Betracht, wenn die Nichtigkeitsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (vgl. die Senatsentscheidungen &#8222;Flachdachabl\u00e4ufe&#8220; in GRUR 1979, 188 und &#8222;Steinknacker&#8220; in Mitt. 1997, 258). Diese Prognose l\u00e4\u00dft sich jedoch regelm\u00e4\u00dfig dann nicht treffen, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen worden ist und eine Berufungsbegr\u00fcndung gegen dieses Urteil nicht vorliegt. Im \u00fcbrigen ist hier die im Urteil des Bundespatentgerichts vom 4. Oktober 2001 (Anlage K 22) gegebene Begr\u00fcndung, mit der die Nichtigkeitsklage der Beklagten abgewiesen worden ist, auch \u00fcberzeugend und l\u00e4\u00dft weder eine fehlerhafte W\u00fcrdigung des Standes der Technik noch eine nicht haltbare Bewertung des Vorliegens erfinderischer T\u00e4tigkeit erkennen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S9 K1 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0140\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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