{"id":5090,"date":"2002-11-07T17:00:46","date_gmt":"2002-11-07T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5090"},"modified":"2016-05-26T13:27:36","modified_gmt":"2016-05-26T13:27:36","slug":"2-u-5701-reinigen-und-trocknen-von-atemschlaeuchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5090","title":{"rendered":"2 U 57\/01 &#8211; Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0139\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. November 2002, Az. 2 U 57\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 15. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 256.000 ? abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 256.000 ?.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des u.a. auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 452 790 (im folgenden: Klagepatent), das ein Verfahren zum Reinigen und Trocknen von in einem Einsatzwagen einer Labor-Geschirrsp\u00fclmaschine abgelegten Atemschl\u00e4uchen sowie einen Einsatzwagen zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens betrifft. Das Klagepatent beruht auf einer am 10. April 1991 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 14. April 1990 eingegangenen und am 23. Oktober 1991 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 22. Juni 1994 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen (4) in einer programmgesteuerten Labor-Geschirrsp\u00fclmaschine, wobei die Atemschl\u00e4uche (4) auf einem als Einsatzwagen (1) ausgebildeten Traggestell (2) mit Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluft-Rohranschl\u00fcssen (7, 8, 9) sowie zugeordneten D\u00fcsens\u00e4tzen (5, DR) in ganzer L\u00e4nge steigend spiralf\u00f6rmig oder wendelf\u00f6rmig abgelegt sind und wobei die Reinigungs- oder Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit sowie die Trocknungsluft in den jeweiligen Programmschritten den Atemschl\u00e4uchen (4) endseitig zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Atemschl\u00e4uche (4) von unten nach oben im Programmabschnitt &#8222;Reinigen\/Sp\u00fclen&#8220; von einer Reinigungs- oder Sp\u00fclflottens\u00e4ule und im Programmabschnitt &#8222;Trocknen&#8220; von einer Lufts\u00e4ule durchstr\u00f6mt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEinsatzwagen zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Traggestell (2) f\u00fcr Atemschl\u00e4uche (4) ein oder mehrere Schlauchablagen (3) in steigend spiralf\u00f6rmiger oder wendelf\u00f6rmiger Anordnung besitzt, dass die eine oder mehreren Schlauchablagen (3) unten vor separaten jeweils zu D\u00fcsengruppenreihen (DR) zusammengefassten Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen (5) enden, an welche die Atemschl\u00e4uche (4) zum Entleeren von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit undicht ankuppelbar sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einsatzwagens, wobei der in Figur 1 in Vorderansicht zu sehende Einsatzwagen in der nachfolgenden Figur 2 in einer perspektivischen Darstellung mit mehreren in einem Traggestell zur Aufbereitung abgelegten Atemschl\u00e4uchen gezeigt ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 26. April 2000 der Beklagte zu 2) war, stellt her und vertreibt Labor-Geschirrsp\u00fclmaschinen, zu denen auch Einsatzwagen geh\u00f6ren, deren Ausgestaltung sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 6 \u00fcberreichten Prospekt der Beklagten zu 1) ergibt, aus dem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung stammt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in der Herstellung und dem Vertrieb dieser Einsatzwagen eine Verletzung des Klagepatents sieht, hat gegen die Beklagten Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz sowie zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung erhoben, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung, hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfer-Vorbehalts gebeten haben.<\/p>\n<p>Sie haben sich darauf berufen, ihnen stehe am Gegenstand des Klagepatents ein privates Vorbenutzungsrecht zu; die Beklagte zu 1) habe n\u00e4mlich im Winter 1989\/90 f\u00fcr das damalige Kreiskrankenhaus K4xxxxx &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; f\u00fcr eine bereits vorher gelieferte programmgesteuerte Labor-Sp\u00fclmaschine des Typs Newamatic HO 2 \u2013 2 T entwickelt, auf denen Absaugschl\u00e4uche zur Reinigung und Trocknung h\u00e4tten angebracht werden k\u00f6nnen, die dabei jeweils von unten nach oben mit einer Reinigungs- und Sp\u00fclflotte innenseitig durchgesp\u00fclt und anschlie\u00dfend \u2013 ebenfalls von unten nach oben \u2013 mit Trocknungsluft getrocknet worden seien. Die Entwicklung dieser &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; sei mit der als Anl. B 6<br \/>\n\u00fcberreichten Zeichnung vom 2. April 1990 abgeschlossen gewesen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat \u2013 im wesentlichen den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin folgend \u2013<\/p>\n<p>I. die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 452 790<\/p>\n<p>Einsatzwagen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen in einer programmgesteuerten Labor-Geschirrsp\u00fclmaschine, wobei die Atemschl\u00e4uche auf einem als Einsatzwagen ausgebildeten Traggestell mit Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluft-Rohranschl\u00fcssen sowie zugeordneten D\u00fcsens\u00e4tzen in ganzer L\u00e4nge steigend spiralf\u00f6rmig oder wendelf\u00f6rmig abgelegt sind und wobei die Reinigungs- oder Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit sowie die Trocknungsluft in den jeweiligen Programmschritten den Atemschl\u00e4uchen endseitig zugef\u00fchrt wird und bei dem die Atemschl\u00e4uche von unten nach oben im Programmabschnitt &#8222;Reinigen\/Sp\u00fclen&#8220; von einer Reinigungs- oder Sp\u00fclflottens\u00e4ule und im Programmabschnitt &#8222;Trocknen&#8220; von einer Lufts\u00e4ule durchstr\u00f6mt werden,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Traggestell f\u00fcr die Atemschl\u00e4uche eine oder mehrere Schlauchablagen in steigend spiralf\u00f6rmiger oder wendelf\u00f6rmiger Anordnung besitzt und bei denen die eine oder mehreren Schlauchablagen unten vor separaten jeweils zu D\u00fcsengruppenreihen zusammengefassten Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen enden, an welche die Atemschl\u00e4uche zum Entleeren von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit undicht ankuppelbar sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. November 1991 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge etwa erhaltener<br \/>\noder bestellter Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Her-<br \/>\nsteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai<br \/>\n1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in<br \/>\nden bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke;<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die<br \/>\nAngaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 22. Juli 1994 zu machen seien;<\/p>\n<p>&#8211; sich die Rechnungslegungsverpflichtung des Beklagten zu 2) auf bis zum<br \/>\n26. April 2000 begangene Handlungen beschr\u00e4nke und<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und Anschriften der nicht<br \/>\ngewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin<br \/>\neinem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit<br \/>\nverpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Be-<br \/>\nklagten dessen Kosten tr\u00fcgen und ihn erm\u00e4chtigten und verpflichteten,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abneh-<br \/>\nmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht<\/p>\n<p>II. festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 23. November 1991 bis zum 21. Juli 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22. Juli 1994 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zum Schadensersatz auf die bis zum 26. April 2000 begangenen Handlungen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 15. M\u00e4rz 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Antr\u00e4ge weiterverfolgen und zus\u00e4tzlich hilfsweise darum bitten, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) im August 2001 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bittet um Zur\u00fcckweisung der Berufung und des Aussetzungsantrages.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen in einer programmgesteuerten Labor-Geschirrsp\u00fclmaschine, wobei die Atemschl\u00e4uche auf einem als Einsatzwagen ausgebildeten Traggestell mit Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluft-Rohranschl\u00fcssen sowie zugeordneten D\u00fcsens\u00e4tzen in ganzer L\u00e4nge steigend spiralf\u00f6rmig oder wendelf\u00f6rmig abgelegt sind und wobei die Reinigungs- oder Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit sowie die Trocknungsluft in den jeweiligen Programmschritten den Atemschl\u00e4uchen endseitig zugef\u00fchrt wird. Ferner betrifft das Klagepatent einen Einsatzwagen zur Durchf\u00fchrung eines solchen Verfahrens.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Seite 2 Zeilen 12-17) einleitend ausf\u00fchrt, ist aus der DE-A-37 10 349 (Anl. K 2 zur Klageschrift) ein derartiges Verfahren bekannt, bei dem die Atemschl\u00e4uche von oben nach unten von einer Reinigungs- und Sp\u00fclflotte zur Innenreinigung und anschlie\u00dfend von Trocknungsluft durchstr\u00f6mt werden und bei dem die Au\u00dfenreinigung der Atemschl\u00e4uche \u00fcber Spr\u00fcharme oder Spr\u00fchd\u00fcsen erfolgt, welche auf die zu reinigenden Schlauchhohlk\u00f6rper gerichtet sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Seite 2 Zeilen 18-25) kritisiert an diesem bekannten Verfahren, es habe sich herausgestellt, dass die \u2013 in Fliessrichtung gesehen \u2013 hinteren Bereiche der inneren Schlauchfalten der faltenbalg\u00e4hnlich gestalteten Atemschl\u00e4uche nur mit einer \u00fcberm\u00e4\u00dfig hohen Wasser- und Trocknungsluftversorgung optimal gereinigt sowie getrocknet werden k\u00f6nnten, da diese Schlauchfaltenbereiche von dem vor\u00fcbergef\u00fchrten Medium nicht unmittelbar ber\u00fchrt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne es trotzdem noch vorkommen, dass bei ung\u00fcnstiger Schlauchablage im Einsatzwagen bzw. bei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df auf die Spritzd\u00fcsen ausgerichteten Schlauchenden die Atemschl\u00e4uche unzureichend mit gegebenenfalls auch nach dem Trocknen zur\u00fcckbleibenden Wassernestern in den Schlauchfalten gereinigt w\u00fcrden, so dass eine zeitraubende Nachbehandlung der Atemschl\u00e4uche erforderlich werde.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift (Seite 2 Zeilen 26-32) ein aus der DE-A-31 43 005 (Anl. K 3 zur Klageschrift) bekanntes Verfahren zur Atemschlauch-Durchsp\u00fclung. Die genannte Druckschrift betrifft eine Sp\u00fclmaschine, von der die nachstehend wiedergegebene Figur 1 ein Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt:<\/p>\n<p>Bei der in jener Schrift gelehrten Sp\u00fclmaschine sind die Schl\u00e4uche auf dem Au\u00dfenradius einer rotierenden Trommel (die nach dem Inhalt der Beschreibung ein Drahtgestell bzw. ein Drahtk\u00e4fig sein kann oder die Form einer herk\u00f6mmlichen Waschtrommel von Haushalts-Waschmaschinen haben kann und deren Drehachse statt horizontal \u2013 wie in Figur 1 gezeigt \u2013 auch vertikal oder schr\u00e4g angeordnet sein kann) abgelegt und jeweils mit einem Ende vor einer das Sp\u00fclwasser bzw. die Trocknungsluft f\u00fchrenden Injektord\u00fcse plaziert; w\u00e4hrend des Reinigungs- und des Trocknungsvorganges dreht sich die Trommel.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Seite 2 Zeile 28 f. sowie Zeilen 33-37) beanstandet auch bei diesem Stand der Technik, die Innenr\u00e4ume der aufgewickelten Atemschl\u00e4uche w\u00fcrden vom Sp\u00fclwasser unzureichend durchstr\u00f6mt; dar\u00fcber hinaus setze das dort durchgef\u00fchrte Verfahren einen technisch sehr aufwendigen Spezialeinsatz f\u00fcr die Aufnahme der aufzubereitenden Atemschl\u00e4uche voraus, in dem f\u00fcr weiteres zu reinigendes An\u00e4sthesie-Zubeh\u00f6r wie Atemkalkbeh\u00e4lter, Atembeutel und dergleichen keine geeignete Stellfl\u00e4che mehr abgetrennt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann (Seite 2 Zeilen 38-42) als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur hygienischen Aufbereitung bzw. zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen zu schaffen, welches mit vertretbarem Aufwand hinsichtlich der Ausbildung des Einsatzwagens sowie hinsichtlich Zeit- und Energieverbrauch eine optimale Durchflutung der Schlauchhohlk\u00f6rper unabh\u00e4ngig von deren L\u00e4nge, Durchmesser oder Schlauchfaltenausbildung sicherstelle.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents durch ein Verfahren mit folgenden Merkmalen gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1. Ein Verfahren zum Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen in<br \/>\neiner programmgesteuerten Labor-Geschirrsp\u00fclmaschine;<\/p>\n<p>2. die Atemschl\u00e4uche werden<\/p>\n<p>a) in ganzer L\u00e4nge steigend<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) spiralf\u00f6rmig oder wendelf\u00f6rmig abgelegt;<\/p>\n<p>3. die Ablage erfolgt auf einem Traggestell (2),<\/p>\n<p>a) das als Einsatzwagen ausgebildet ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) das mit Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluft-Rohranschl\u00fcssen<br \/>\n(7, 8, 9)<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>c) diesen zugeordneten D\u00fcsens\u00e4tzen (5, DR) versehen ist;<\/p>\n<p>4. die Reinigungs- oder Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit sowie die Trocknungsluft werden<br \/>\nin den jeweiligen Programmschritten den Atemschl\u00e4uchen endseitig<br \/>\nzugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>5. die Atemschl\u00e4uche (4) werden von unten nach oben im Programm-<br \/>\nabschnitt &#8222;Reingen\/Sp\u00fclen&#8220; von einer Reinigungs- oder Sp\u00fclflotten-<br \/>\ns\u00e4ule und im Programmabschnitt &#8222;Trocknen&#8220; von einer Lufts\u00e4ule<br \/>\ndurchstr\u00f6mt.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent (Anspruch 2) einen Einsatzwagen zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Einsatzwagen zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1,<br \/>\nd.h. eines Verfahrens zum Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen<br \/>\nmit den vorstehend wiedergegebenen Merkmalen 1 bis 5;<\/p>\n<p>2. das Traggestell (2) f\u00fcr die Atemschl\u00e4uche (4) besitzt eine oder<br \/>\nmehrere Schlauchablagen (3);<\/p>\n<p>3. die eine oder mehreren Schlauchablagen (3)<\/p>\n<p>a) sind steigend spiralf\u00f6rmig oder wendelf\u00f6rmig angeordnet<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) enden unten vor Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen (5);<\/p>\n<p>4. die Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen (5) sind<\/p>\n<p>a) separat<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) jeweils zu D\u00fcsengruppenreihen (DR) zusammengefasst;<\/p>\n<p>5. an die Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen (5) sind die Atem-<br \/>\nschl\u00e4uche (4) zum Entleeren von Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit undicht ankuppel-<br \/>\nbar.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Seite 2 Zeilen 46-58) hebt hervor, die Erfindung gew\u00e4hrleiste eine 100 %ige Innensp\u00fclung und somit auch eine Innenreinigung der Atemschl\u00e4uche dadurch, dass diese in ihrer L\u00e4nge steigend kreisf\u00f6rmig oder spiralf\u00f6rmig auf einem Traggestell des Einsatzwagens abgelegt und von unten nach oben von einer Reinigungs- bzw. Sp\u00fclflottens\u00e4ule durchstr\u00f6mt w\u00fcrden. Diese Sp\u00fclflottens\u00e4ule werde aufgebaut, indem das untere Schlauchende an eine D\u00fcsenvorrichtung adaptiert werde (und zwar, wie bei der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels auf Seite 3, Zeilen 12 ff. der Klagepatentschrift betont wird, durch &#8222;undichtes Ankuppeln&#8220;), die einen gr\u00f6\u00dferen Flottenauslauf an dieser Stelle verhindere. Ebenso werde im Programmschritt &#8222;Trocknen&#8220; (die Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels auf Seite 3 Zeile 17 f. der Klagepatentschrift weist insoweit darauf hin, das undichte Ankuppeln der Atemschl\u00e4uche sichere das Abflie\u00dfen von Sp\u00fcl- bzw. Reinigungswasser aus den Schl\u00e4uchen nach dem Reinigungs-\/Sp\u00fclvorgang) eine Trocknungslufts\u00e4ule aufgebaut, welche daf\u00fcr sorge, dass auch die Trocknung der Atemschl\u00e4uche optimal ohne Zur\u00fcckbleiben von Wassernestern durchgef\u00fchrt werde. Durch die spiralf\u00f6rmige bzw. kreis- oder wendelf\u00f6rmige Ablage der Atemschl\u00e4uche im Zentrum des Einsatzwagens w\u00fcrden Stellfl\u00e4chen f\u00fcr weiteres An\u00e4sthesie-Zubeh\u00f6r wie Atemkalkbeh\u00e4lter, Atembeutel und dergleichen geschaffen, wobei auch f\u00fcr dieses Zubeh\u00f6r entsprechende Einspritzvorrichtungen mit speziellen D\u00fcsen im Wagen vorgesehen werden k\u00f6nnten. Mit dem Einsatzwagen gem\u00e4\u00df der Erfindung k\u00f6nnten somit auch verschiedene Instrumente f\u00fcr den Krankenhaus- bzw. Laborbedarf praxisgerecht aufbereitet werden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Einsatzwagen der Beklagten macht von der technischen Lehre des Anspruchs 2 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat. Da auch die Beklagten die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 2 nicht in Abrede stellen, kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind zur Benutzung der Lehre des Klagepatents nicht berechtigt, insbesondere k\u00f6nnen sie sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) berufen; dabei kann zu ihren Gunsten angenommen werden, dass die Beklagte zu 1) (die damals noch als &#8222;N1xxxxx N2xxxxxxx GmbH&#8220; firmierte) im Winter 1989\/90 f\u00fcr das damalige Kreiskrankenhaus K4xxxxx die &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; gem\u00e4\u00df der Zeichnung (Anl. B 6) vom 2. April 1990 entwickelt hat und bereits im Februar 1990 mit dem Kreiskrankenhaus K4xxxxx einen Vertrag \u00fcber die Lieferung solcher &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; geschlossen hat.<\/p>\n<p>Denn abgesehen davon, dass die &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; nicht der Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Reinigen und Trocknen von Atemschl\u00e4uchen (vgl. Merkmale 1 und 2 der Merkmalsgliederung zu Anspruch 2 des Klagepatents) dienten, sondern eines solchen zur Reinigung und Trocknung von (wesentlich l\u00e4ngeren) Absaugschl\u00e4uchen (die anders als die in der Klagepatentschrift angesprochenen Atemschl\u00e4uche nicht faltenbalg\u00e4hnlich gestaltet sind und daher innen keine Schlauchfalten aufweisen, so dass bei ihnen die in der Klagepatentschrift angesprochenen Probleme nicht auftauchen), fehlte es bei den in Rede stehenden &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; auch an Schlauchablagen im Sinne der Merkmale 3 und 3 a der genannten Merkmalsgliederung sowie an jeweils zu D\u00fcsengruppenreihen zusammengefassten Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen im Sinne von Merkmal 4 b.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert auf Seite 2 Zeilen 33-35 an der aus der<br \/>\nDE-A-31 43 005 ersichtlichen Sp\u00fclmaschine ausdr\u00fccklich die dort zur Aufnahme der Atemschl\u00e4uche verwendete Trommel, weil diese zur Folge habe, dass keine geeignete Stellfl\u00e4che zur Aufnahme weiteren zu reinigenden An\u00e4sthesie-Zubeh\u00f6rs mehr abgetrennt werden k\u00f6nne, und hebt als Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auf Seite 2 Zeilen 53-58 u.a. hervor, dass durch die Verwendung von spiral- bzw. kreis- oder wendelf\u00f6rmigen Ablagen f\u00fcr die Atemschl\u00e4uche im Zentrum des Einsatzwagens Stellfl\u00e4che f\u00fcr weiteres An\u00e4sthesie-Zubeh\u00f6r geschaffen werde. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den in den Merkmalen 3 und 3 a der in Rede stehenden Merkmalsgliederung genannten &#8222;steigend spiralf\u00f6rmig oder wendelf\u00f6rmig angeordneten Schlauchablagen&#8220; erfindungsgem\u00e4\u00df nicht um Trommeln handeln darf, d.h. um Gebilde, die jedenfalls seitlich so weit geschlossen sind, dass dort, wo sie sich befinden, von der Seite her keine weiteren zu reinigenden Zubeh\u00f6rteile in den Einsatzwagen eingebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die nach dem Vortrag der Beklagten im Unternehmen der Beklagten zu 1) im Winter 1989\/90 entwickelten &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; wiesen aber zur Aufnahme der jeweils zu reinigenden Absaugschl\u00e4uche Trommeln auf. Selbst wenn diese Trommeln, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen haben, oben und unten offen waren, ist nicht ersichtlich, inwieweit es m\u00f6glich gewesen sein soll, im Inneren der Trommeln weiteres An\u00e4sthesie-Zubeh\u00f6r abzustellen und dort zu reinigen.<\/p>\n<p>Auch wiesen die &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; jeweils nur eine Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcse (in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 6 mit &#8222;C&#8220; bezeichnet) f\u00fcr den einen zu reinigenden Schlauch auf, nicht aber, wie es Merkmal 4 b der Merkmalsgliederung zu Anspruch 2 des Klagepatents vorsieht, mehrere, jeweils zu D\u00fcsengruppenreihen zusammengefasste Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen. Auch dieses Merkmal ist von nicht geringer Bedeutung f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagepatent, weil n\u00e4mlich die Zusammenfassung der Sp\u00fclwasser- und Trocknungsluftd\u00fcsen zu D\u00fcsengruppenreihen Platz spart, womit zus\u00e4tzliche Stellfl\u00e4che f\u00fcr weiteres zu reinigendes An\u00e4sthesie-Zubeh\u00f6r geschaffen wird.<\/p>\n<p>Ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG, das als Ausnahme von dem Verbietungsrecht des Patentinhabers eng zu verstehen ist, beschr\u00e4nkt sich aber auf das, was tats\u00e4chlich vorbenutzt worden ist, und gestattet daher, wenn der vorbenutzte Gegenstand nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweist, nicht eine Benutzung auch eines anders beschaffenen, s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden Gegenstandes (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 231, 234 \u2013 Biegevorrichtung).<\/p>\n<p>Die Beklagten m\u00f6gen daher zwar berechtigt sein, Einsatzwagen wie die nach ihrem Vortrag bis Anfang April 1990 entwickelten und im Juli 1990 an das Kreiskrankenhaus K4xxxxx ausgelieferten (die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht alle Merkmale von Anspruch 2 des Klagepatents aufgewiesen haben) herzustellen und zu vertreiben, nicht aber auch die \u2013 anders beschaffene und alle Merkmale von Anspruch 2 des Klagepatents verwirklichende \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten angesichts der widerrechtlichen Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung und Rechnungslegung sowie zum Schadensersatz und zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet sind, wobei die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten klagen kann, hat das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt, ohne dass die Beklagten diese Ausf\u00fchrungen besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits mit R\u00fccksicht auf die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) war nicht anzuordnen.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu Senat, Mitt. 1997, 257 ff. \u2013 Steinknacker \u2013 sowie GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Dabei ist zwar, wie der Senat in seiner &#8222;Steinknacker&#8220;-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, bei der Pr\u00fcfung der Aussetzungsfrage im Berufungsverfahren dann ein weniger strenger Ma\u00dfstab anzulegen, wenn der Schutzrechtsinhaber bereits \u2013 wie hier \u2013 \u00fcber einen erstinstanzlichen Titel gegen seinen Prozessgegner verf\u00fcgt, aus dem er \u2013 wenn auch nur gegen Sicherheitsleistung \u2013 vorl\u00e4ufig vollstrecken kann, eine hinreichende Erfolgsaussicht f\u00fcr den Angriff auf das Klageschutzrecht ist aber auch in derartigen F\u00e4llen erforderlich; vorliegend fehlt es jedoch auch an einer solchen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Nichtigkeitsklage h\u00e4lt die Beklagte zu 1) dem Klagepatent die deutschen Offenlegungsschriften 37 10 349 (Anl. K 2, Anl. CCP 3\/1), 31 43 005 (Anl. K 3, Anl. CCP 3\/3), 34 43 912 (Anl. CCP 3\/4) und 36 21 248 (Anl. CCP 3\/2) sowie die behauptete Entwicklung der &#8222;Sondereinschubwagen&#8220; f\u00fcr das Kreiskrankenhaus K4xxxxx im Winter 1989\/90 entgegen.<\/p>\n<p>Die DE-OS 37 10 349 und die DE-OS 31 43 005, die in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt werden, sind bereits im Erteilungsverfahren betreffend das Klagepatent vom sachkundigen Europ\u00e4ischen Patentamt gepr\u00fcft und als nicht patenthindernd angesehen worden.<\/p>\n<p>Die DE-OS 34 43 912 betrifft die Reinigung von Endoskopen, die ganz anders gestaltet sind als Atemluftschl\u00e4uche; zudem werden dort die Endoskope nicht<br \/>\n\u2013 wie es der Lehre des Klagepatents entspricht \u2013 von unten nach oben, sondern von oben nach unten von Reinigungs-\/Sp\u00fclfl\u00fcssigkeit sowie von Trocknungsluft durchstr\u00f6mt, so dass keine Fl\u00fcssigkeits- oder Trocknungslufts\u00e4ulen gebildet werden. Die DE-OS 36 21 248 lehrt einen Einsatz f\u00fcr eine Labor-Sp\u00fclmaschine, bei dem die zu reinigenden Schl\u00e4uche nicht nur steigend angebracht werden, sondern (vgl. Spalte 6 Zeilen 44-53, Spalte 7 Zeilen 23-28 und Spalte 7 Zeilen 36-41 sowie Figur 1 dieser Druckschrift) so, dass die freien Enden der Schl\u00e4uche auf der diagonal gegen\u00fcberliegenden Seite des zu ihrer Lagerung verwendeten Gestells herunterh\u00e4ngen; in diesen Teilen der Schl\u00e4uche k\u00f6nnen daher \u2013 anders als bei der Lehre des Klagepatents \u2013 von vornherein keine Fl\u00fcssigkeits- oder Trocknungslufts\u00e4ulen gebildet werden.<\/p>\n<p>Der in der Nichtigkeitsklage genannte druckschriftliche Stand der Technik hat daher die Lehre des Klagepatents weder vorweggenommen noch nahegelegt.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt, wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter III. dieses Urteils ergibt, f\u00fcr die &#8222;Sondereinschubwagen&#8220;, die die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Beklagten im Winter 1989\/90 f\u00fcr das Kreiskrankenhaus K4xxxxx entwickelt hat; selbst wenn man zugunsten der Beklagten annehmen will, die von ihnen aufgef\u00fchrten Besprechungen aus der Zeit vor dem 14. April 1990 (= dem Priorit\u00e4tstage des Klagepatents) seien als offenkundige Vorbenutzungen anzusehen, lassen sie daher eine Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil die vorliegende Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx K1xxxxxxxx R6xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0139\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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