{"id":5088,"date":"2002-03-21T17:00:29","date_gmt":"2002-03-21T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5088"},"modified":"2016-05-26T13:26:36","modified_gmt":"2016-05-26T13:26:36","slug":"2-u-5495-volumensensor-fuer-fluessigkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5088","title":{"rendered":"2 U 54\/95 &#8211; Volumensensor f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0138\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2002, Az. 2 U 54\/95\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Kl\u00e4gerin das am 30. Mai 1995 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,&#8211; (= Euro 255.645,94), ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Volumensensoren f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten mit im Au\u00dfeneingriff miteinander k\u00e4mmenden runden geradverzahnten Messwerkr\u00e4dern, einer Messkammer in einem Geh\u00e4use mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Messwerkkammerstirnw\u00e4nde ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf denen die Messwerkr\u00e4der in der Messkammer drehfest gelagert sind, im Bereich des Zahneingriffs der Messwerkr\u00e4der beiderseits der Achsebene der beiden Messwerkr\u00e4der m\u00fcndenden Str\u00f6mungswegen in wenigstens einer der Messwerkkammerstirnw\u00e4nde, die mit einem Zulauf bzw. einem Ablauf f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Str\u00f6mungswege trennenden Steg, dessen R\u00e4nder im wesentlichen symmetrisch zu der Achsebene ausgebildet sind, und einem in einer der Messkammerstirnw\u00e4nde im Bereich der Z\u00e4hne wenigstens eines Messwerkrades in einer Bohrung in einem der Geh\u00e4usedeckelteile angeordneten Differentialfeldplattenf\u00fchler als magnetoelektrischem Sensor,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Messwerkr\u00e4der wenigstens auf der den Str\u00f6mungswegen zugewandten Seite in ihren Zahnl\u00fccken mit einer sich \u00fcber den Fu\u00dfkreis radial einw\u00e4rts erstreckenden und zur Zahnl\u00fccke symmetrischen Vertiefung versehen sind, deren Breite im wesentlichen der Zahnl\u00fcckenbreite im Bereich des Fu\u00dfkreises der Verzahnung entspricht und die sich von der Stirnseite der Z\u00e4hne ausgehend wenigstens \u00fcber einen Teil der Breite des Zahnrades erstreckt und bei denen der Steg so ausgebildet ist, dass jeweils bei Mittellage einer Zahnl\u00fccke der beiden Messwerkr\u00e4der in der Achsebene die R\u00e4nder des Steges mit den benachbarten Flanken der an die Zahnl\u00fccke angrenzenden Z\u00e4hne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung und dem Teilkreis der Verzahnung weitgehend in ihrer Form \u00fcbereinstimmen und die Breite der Zahnl\u00fccke in diesem Bereich geringf\u00fcgig kleiner ist als die Stegbreite,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die Vertiefungen mit parallelen geraden Flanken ausgebildet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>wenn die Vertiefungen sich \u00fcber die gesamte Radbreite erstrecken;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei sich diese Verpflichtung des Beklagten zu 2) jedoch auf die unter Ziffer I. 1. beschriebenen und in der Zeit vom<br \/>\n1. Dezember 1994 bis zum 29. September 1996 begangenen Handlungen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der unter Ziffer I. 1. beschriebenen und seit dem 17. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>f)<br \/>\ndie Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 2) sich auf die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum<br \/>\n29. September 1996 beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 beschriebenen und seit dem 17. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht und dass<\/p>\n<p>2. der Beklagte zu 2) verpflichtet ist &#8211; insoweit gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) -, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 beschriebenen und in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 29. September 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 140\/98 haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 515.000 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und un- befristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt DM 1.000.000 (= Euro 511.291,88). Die Beschwer der Beklagten betr\u00e4gt DM 980.000 (= Euro 501.066,04) und die Beschwer der Kl\u00e4gerin DM 20.000 (= Euro 10.225,84).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 18. Dezember 1990 angemeldeten deutschen Patents 40 40 409 (Anlage K 4; nachfolgend: Klagepatent), das einen Volumensensor f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten betrifft. Dabei handelt es sich um ein Messger\u00e4t, welches, in Fl\u00fcssigkeit f\u00fchrende Leitungen eingebaut, die Mengen der durchstr\u00f6menden Fl\u00fcssigkeiten misst (Mengen pro Zeiteinheit). Das Klagepatent steht in Kraft. Es ist gegen den Einspruch der Beklagten zu 1) aufrechterhalten worden (vgl. Beschluss des Bundespatentgerichts vom 6. April 1995 gem\u00e4\u00df Anlage P 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war ferner Inhaberin des zum Klagepatent parallelen deutschen Ge-brauchsmusters 90 17 839 (Anlage K 5). Ein von der Beklagten zu 1) gestellter L\u00f6schungsantrag betreffend dieses Gebrauchsmuster hatte keinen Erfolg. Inzwischen ist die Schutzfrist f\u00fcr dieses Gebrauchsmuster abgelaufen.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 beider Klageschutzrechte lauten \u00fcbereinstimmend wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Volumensensor f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten mit im Au\u00dfeneingriff miteinander k\u00e4mmenden runden, geradverzahnten Me\u00dfwerkr\u00e4dern, einer Me\u00dfkammer in einem Geh\u00e4use mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Me\u00dfkammerstirnw\u00e4nde ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf denen die Me\u00dfwerkr\u00e4der in der Me\u00dfkammer drehbar gelagert sind, im Bereich des Zahneingriffs der Me\u00dfwerksr\u00e4der beiderseits der Achsebene der beiden Me\u00dfwerksr\u00e4der m\u00fcndenden Str\u00f6mungswegen in wenigstens einer der Me\u00dfkammerstirnw\u00e4nde, die mit einem Zulauf bzw. einem Ablauf f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Str\u00f6mungswege trennenden Steg, dessen R\u00e4nder im wesentlichen symmetrisch zu der Achsebene ausgebildet sind, und einem in einer der Me\u00dfkammerstirnw\u00e4nde im Bereich der Z\u00e4hne wenigstens eines Me\u00dfwerkrades in einer Bohrung in einem der Geh\u00e4usedeckel teile angeordneten Differentialfeldplattenf\u00fchler als magnetoelektrischem Sensor,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<br \/>\nda\u00df die Me\u00dfwerkr\u00e4der (10,12) wenigstens auf der den Str\u00f6mungswegen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnl\u00fccken mit einer sich \u00fcber den Fu\u00dfkreis radial einw\u00e4rts erstreckenden und zur Zahnl\u00fccke symmetrischen Vertiefung (40) versehen sind, deren Breite (b) im wesentlichen der Zahnl\u00fcckenbreite im Bereich des Fu\u00dfkreises (G) der Verzahnung entspricht und die sich von der Stirnseite der Z\u00e4hne ausgehend wenigstens \u00fcber einen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt, und da\u00df der Steg (34) so ausgebildet ist, da\u00df jeweils bei Mittellage einer Zahnl\u00fccke der beiden Me\u00dfwerkr\u00e4der (10,12) in der Achsebene die R\u00e4nder (42) des Steges mit den benachbarten Flanken (41,39) der an die Zahnl\u00fccke angrenzenden Z\u00e4hne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weitgehend in ihrer Form \u00fcbereinstimmen und die Breite der Zahnl\u00fccke in diesem Bereich geringf\u00fcgig kleiner ist als die Stegbreite.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in einem Vorprozess (4 0 117\/93 LG D\u00fcsseldorf) u. a. die Beklagte zu 1) wegen Verletzung der Klageschutzrechte durch Herstellung und Angebot des Volumensensors &#8222;VC 1 Bauserie 3&#8220; erfolgreich in Anspruch genommen, wobei zwischen den Parteien au\u00dfer Streit stand, dass dieser Sensor wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen Merkmalen der damals geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 Ge-brauch macht (vgl. Seite 8 des landgerichtlichen Urteils vom 29. M\u00e4rz 1994 &#8211; Anlage K 1). Bei dem damals angegriffenen Volumensensor war der Zahnl\u00fcckengrund dachf\u00f6rmig (= giebelf\u00f6rmig) ausgebildet, und zwar in der Mitte erh\u00f6ht und nach bei-den Stirnseiten hinabfallend, wie dies in Figur 3 der Klageschutzrechte dargestellt ist. \u00dcber diese damals als verletzend angegriffene Ausf\u00fchrungsform verhalten sich die Abbildungen 5 bis 20 der mit der damaligen Klage \u00fcberreichten Anlage K 11<br \/>\n(= Anlage K 17), von denen nachfolgend die Bilder mit den Nummern 9, 13 und 17 wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt, nachdem sie gegen das landgerichtliche Urteil im Vorprozess kein Rechtsmittel eingelegt hatte, nunmehr (seit dem Jahre 1994) her und vertreibt Volumensensoren des Typs &#8222;VC 1 Baureihe 4&#8220; mit &#8222;Zahnform und Expansionsnuten&#8220; sowie technischen Daten, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung 82 013293 der Beklagten zu 1) vom 13. Januar 1994 (Anlage B 3) ersichtlich:<\/p>\n<p>\u00dcber diese von der Kl\u00e4gerin als die Klageschutzrechte ebenfalls verletzend angegriffene Ausf\u00fchrungsform verhalten sich u.a. auch das zu den Gerichtsakten gereichte Modell gem\u00e4\u00df Anlage K 3, die nachfolgend wiedergegebene Fotografie aus Anlage P 26, die ein Messwerksrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, so-wie wegen der Einzelheiten der Stegausbildung eine Darstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage F 4.<\/p>\n<p>Die Verzahnungsdaten des Volumenz\u00e4hlers &#8222;VC 1&#8220; Bauserie 3 einerseits und der Bauserie 4 (nunmehr angegriffene Ausf\u00fchrungsform) andererseits stellen sich aus-weislich der Anlage P 19 wie folgt dar:<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) bot den mit der Klage angegriffenen Volumensensor bereits auf der Messe &#8222;ACHEMA&#8220; , die vom 5. &#8211; 11. Juni 1994 in F1xxxxxxx stattgefunden hat, ihren Kunden an. Auf dieser Messe stellte sich der Beklagte zu 2) dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin als Mitglied der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und verantwortlicher Ansprechpartner der Beklagten zu 1) vor. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war zur damaligen Zeit jedoch Herr K4xxx N2xxxxx (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 1994 Seite 2 &#8211; Bl. 36 GA). Der Beklagte zu 2) war erst seit dem 1. Dezember 1994 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 26. M\u00e4rz 1996 Seite 37 &#8211; Bl. 236 GA). Seine Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ist sp\u00e4ter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. September 1996 widerrufen worden. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) sind seit dieser Zeit die im Urteilsrubrum als gesetzliche Vertreter der Beklagten genannten Personen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 15. Oktober 1996 Seite 1 &#8211; Bl. 263 GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt mit ihrer im Jahre 1994 erhobenen Klage die Beklagten wegen Herstellung und Vertriebs des Volumensensors &#8222;VC 1, Bauserie 4&#8220; auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 1995 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Senat, nachdem er ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten (Bl. 315\u2013352 GA) eingeholt und sich m\u00fcndlich hatte erl\u00e4utern lassen (Bl. 508-552 GA), mit Urteil vom 25. Juni 1998 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Februar 2001 das Urteil des Senats vom 25. Juni 1998 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zu-r\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Nach der Zur\u00fcckverweisung durch den Bundesgerichtshof wiederholen die Parteien ihr bisheriges Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, dass die Verwirklichung der Merkmale des Oberbegriffs unstreitig sei. Streitig sei lediglich die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7. Hinsichtlich des Merkmals 6 sei darauf zu verweisen, dass der Fu\u00dfkreis G bei einer Gestaltung mit &#8222;Giebel&#8220; entsprechend Figuren 3 und 4 der Klageschutzrechte durch den &#8222;Giebel-Scheitel&#8220; als realen L\u00fcckengrund definiert sei. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes ergebe sich, dass sich an dieser Lage des Fu\u00dfkreises G nichts \u00e4ndere, wenn der Giebel teilweise oder v\u00f6llig abgefr\u00e4st werde bis auf seinen tiefsten Punkt. Die Lage des Fu\u00dfkreises bleibe. Daraus folge, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Bereich der Fu\u00dfkreis G liege. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei das Nachfolgemodell des &#8222;VC 1, Bauserie 3&#8220;, der eine &#8222;Giebel&#8220;-Konfiguration entsprechend der Figur 3 der Klagepatentschrift aufgewiesen habe. Der Fu\u00dfkreis G habe ausweislich der eigenen Angaben der Beklagten bei dieser Ausf\u00fchrungsform bei 29,4 +\/- 0,1 mm gelegen. Die nunmehr angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche jedoch dem Vorl\u00e4ufermodell, allerdings mit der Ausnahme, dass &#8211; bildlich gesprochen &#8211; der bei der Bauserie 3 noch vorhandene &#8222;Giebel&#8220; bis auf einen geradlinig flachen Boden in H\u00f6he von 28,15 mm abgeschliffen worden sei. Aus dem Vorstehenden folge in Verbindung mit den Feststellungen des BGH angesichts der Identit\u00e4t der Bauserien 3 und 4 der Volumensensoren der Beklagten mit Ausnahme der Gestalt und Tiefe des L\u00fcckengrundes unterhalb des f\u00fcr beide Ausf\u00fchrungsformen jeweils angegebenen &#8222;Fu\u00dfkreises&#8220; von 29,4 +\/- 0,1mm, dass dies auch bei dem Volumensensor &#8222;VC 1, Bauserie 4&#8220; der Fu\u00dfkreis und dieser im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vertieft sei. &#8211; Die Stegkonfiguration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch das Merkmal 7, wie durch das seitens des Senats eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten best\u00e4tigt worden sei. Zwar sei der Rand des Steges des Volumensensors der Beklagten von anderer Gestalt als der in der Klagepatentschrift f\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebene Stegrand. Wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige betont habe, sei jedoch unter &#8222;weitgehender \u00dcbereinstimung von Formen&#8220; keine \u00dcbereinstimmung der Umrisse zu verstehen, sondern lediglich ein Liegen wie auch immer gestalteter Stegr\u00e4nder in einem bestimmten Nahbereich der L\u00fcckenkanten. Eine weitgehend in ihrer Form \u00fcbereinstimmende Gestaltung von Stegfl\u00e4chen sei f\u00fcr den Fachmann daher immer dann gegeben, wenn die R\u00e4nder der zu vergleichen-den Stegfl\u00e4chen in einem relativ engen, an die L\u00fcckenkanten angrenzenden Streifen au\u00dferhalb der L\u00fcckenfl\u00e4che (im Bereich vom Boden der Vertiefung bis hin zum Teilkreis der Verzahnung) verliefen. Mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten Steggestaltung werde auch erreicht, was die Klageschutzrechte insoweit erreichen wollten, n\u00e4mlich ein definiertes Abschlie\u00dfen und ein definiertes \u00d6ffnen des Zahnl\u00fcckenvolumens \u00fcber einen kleinen Drehbereich bei minimal eingeschlossenem Volumen. Dadurch, dass die Fl\u00fcssigkeit in der Zahnl\u00fccke \u00fcber einen m\u00f6glichst kleinen Drehwinkelbereich eingesperrt sei, werde sie nur relativ geringf\u00fcgigen Kompressions- und Dekompressionsvorg\u00e4ngen ausgesetzt. Die Druckunterschiede dieser relativ hochfrequenten Vorg\u00e4nge w\u00fcrden klein, was wiederum zur Folge habe, dass Ger\u00e4uschentwicklungen und Duchflusswiderstand g\u00fcnstig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie mit dem Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. und I.4 .geschehen und \u00fcberdies, die Beklagten zu verurteilen;<\/p>\n<p>I. 2.<br \/>\nihr Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>I.3.<br \/>\nihr \u00fcber den Umfang der unter Ziffer I.1. beschriebenen und seit dem 17. Januar 1994 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie<\/p>\n<p>c) des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>d) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>f) die pers\u00f6nliche Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 2) sich auf die Zeit dem 5. Juni 1994 beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>sowie II. festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. beschriebenen und seit dem 17. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden oder noch entsteht, wobei die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) sich auf Handlungen seit dem 5. Juni 1994 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30. Mai 1995<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer der Landgerichts<br \/>\nD\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen auch nach der Aufhebung des Urteils des Senats vom 25. Juni 1998 und der Zur\u00fcckverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 2001 eine Verletzung der Klageschutzrechte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede. Sie tragen vor, dass es sich bei der im Urteil des Bundesgerichtshofes aufscheinenden Definition einer patentgem\u00e4\u00dfen Vertiefung lediglich um ein &#8222;Gedankenspiel&#8220; des Bundesgerichtshofes handele, welches mit der Bezugnahme auf das &#8222;konstruktiv erforderliche Minimum&#8220; unzutreffend sei und der \u00dcberpr\u00fcfung durch einen Sachverst\u00e4ndigen bed\u00fcrfe. Von einem blo\u00dfen &#8222;konstruktiv erforderlichen Minimum&#8220; stehe weder etwas in der Klagepatentschrift noch in den einschl\u00e4gigen Lehrb\u00fcchern und DIN-Normen. Der Fachmann gehe nicht von einem minimalen Fu\u00dfkreis, sondern von einem &#8222;normalen&#8220; Fu\u00dfkreis aus. Erst wo der Rahmen eines zum Priorit\u00e4tstag normalen Fu\u00dfkreises verlassen werde, beginne die &#8222;Vertiefung&#8220; im Sinne des Hauptanspruches. Der durchschnittliche Fachmann zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents interpretiere auch den Fu\u00dfkreis G in der Figur 3 der Klagepatentschrift als ein g\u00e4ngiges Kopfspiel in der Zahnradpaarung widerspiegelnd. Absolut g\u00e4ngiger Kopfspielfaktor (&#8222;v\u00f6llig normal&#8220;) sei beispielsweise 0,25. Der Fachmann werde keinesfalls -auch nicht im Hinblick auf Figur 3 der Klageschutzrechte &#8211; den Fu\u00dfkreis G lediglich als &#8222;konstruktiv erforderliches Minimum&#8220; verstehen. &#8211; Auch das Merkmal 7 sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die insoweit geforderte &#8222;weitgehende<br \/>\n\u00dcbereinstimmung&#8220; verstehe der Fachmann als \u00dcbereinstimmung in einem Toleranzrahmen, der am Priorit\u00e4tstag \u00fcblich gewesen sei. Dagegen seien solche Ausgestaltungen des Stegprofils nicht mehr &#8222;weitgehend \u00fcbereinstimmend&#8220;, bei denen das Stegprofil weitgehend au\u00dferhalb dieses \u00fcblichen Toleranzstreifens liege, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat im wesentlichen Erfolg. Der mit der Klage als die Klageschutzrechte verletzend angegriffene Volumensensor der Beklagten zu 1) des Typs &#8222;VC 1, Bauserie 4&#8220; macht von der Lehre der Anspr\u00fcche 1 der beiden Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Den Antr\u00e4gen auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht konnte allerdings im Hinblick auf den Beklagten zu 2) nicht in vollem Umfang entsprochen werden, da der Beklagte zu 2) nur in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 29. September 1996 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war und nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass er f\u00fcr die mit der Klage angegriffenen Patentverletzungen dar\u00fcber hinaus verantwortlich ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten, die nachstehend anhand des Inhalts der Klagepatentschrift (Anlage K 4) dargestellt wird, betrifft einen Volumensensor f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten. Solche Sensoren werden in Fl\u00fcssigkeit f\u00fchrende Leitungen eingebaut (Sp. 1 Z. 15,16), um die durchflie\u00dfenden Fl\u00fcssigkeitsmengen zu messen. Dazu werden die Zahnl\u00fccken von zwei sich k\u00e4mmenden Zahnr\u00e4dern (Messwerkr\u00e4dern) verwandt. Die zu messende Fl\u00fcssigkeit str\u00f6mt auf der Zulaufseite in den Volumensensor ein und treibt die beiden Messwerkr\u00e4der an (Sp. 1 Z. 16, 17). Diese transportieren die Fl\u00fcssigkeit in den L\u00fccken ihrer Verzahnung von der Zulauf- zur Ablaufseite. Die Menge der in einer einzelnen Zahnl\u00fccke transportierten Fl\u00fcssigkeit ist durch die Messdaten der Verzahnung vorgegeben; sie entspricht dem durch den Zahn der Gegenseite verdr\u00e4ngbaren Volumen einer Zahnl\u00fccke. Beim K\u00e4mmen verdr\u00e4ngen zahnradf\u00f6rmige Volumensensoren die in den Zahnl\u00fccken befindliche Fl\u00fcssigkeit aber nicht vollkommen, sondern schlie\u00dfen einen Teil der Fl\u00fcssigkeit in den L\u00fccken ein. Dieses Restvolumen wird durch den Raum der Zahnl\u00fccke bestimmt, in den der Zahn des Gegenrades infolge des sogenannten Kopfspiels nicht eintaucht. Da insoweit kein Transport von der Zulauf- zur Ablaufseite stattfindet, bleibt das Restvolumen als sogenanntes Umlaufvolumen bei der Mengenmessung der Fl\u00fcssigkeit au\u00dfer Betracht. Die Messung erfolgt dadurch, dass f\u00fcr jede Teilmenge, die durch eine Zahnl\u00fccke von der Zulauf- zur Ablaufseite transportiert wird, \u00fcber einen magnetoelekrischen Sensor ein Signalimpuls abgegeben wird und dass die elektrischen Impulse addiert werden ( vgl. Sp. 1 Z. 6-13).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus (Sp. 1 Z. 13,14), solche Volumensensoren seien unter anderem aus der deutschen Patentschrift 31 47 208 &#8211; die hier als Anlage K 16 vorliegt &#8211; bekannt. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 dieser Patentschrift verdeutlicht ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dieses Volumensensors. Bei die-sem tauchen die miteinander k\u00e4mmenden Z\u00e4hne in die Zahnl\u00fccke der beiden gegen\u00fcberliegenden Z\u00e4hne ein und verschlie\u00dfen diese L\u00fccke. Dabei entsteht kurzzeitig aufgrund der Zahnl\u00fccke eine geschlossene Kammer, welche auch seitlich von den Stegen zwischen der Zu- und der Ablauf\u00f6ffnung verschlossen ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diesen Sensor dahin, es komme insbesondere bei Verwendung von Zahnr\u00e4dern mit kleinem Modul und damit kleinen messbaren Teil-mengen bei gr\u00f6\u00dferen Durchsatzmengen zu einer starken Erh\u00f6hung des Durch-flusswiderstandes. Dieser bewirke eine Drosselung des Fl\u00fcssigkeitsstromes, welche den Messbereich nach oben begrenze. Zudem sei eine erhebliche Ger\u00e4uschentwicklung nicht vermeidbar, die \u00e4u\u00dferst st\u00f6rend sei (Sp. 1 Z. 18-26).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe der Erfindung dahin, einen Volumensensor der genannten Art so auszugestalten, dass sowohl der Durchflusswiderstand als auch die Ger\u00e4uschentwicklung wesentlich verringert werden (Sp. 1 Z. 27-30).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 der Klageschutzrechte einen Volumensensor f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten vor, mit<\/p>\n<p>1. im Au\u00dfeneingriff miteinander k\u00e4mmenden runden, geradverzahnten Me\u00dfwerk-r\u00e4dern (10.12),<\/p>\n<p>2. einer Messkammer in einem Geh\u00e4use mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Messkammerstirnw\u00e4nde ausgebildet ist, und feststehenden Achsbolzen, auf denen die Messwerkr\u00e4der (10,12) in der Messkammer drehbar gelagert sind,<\/p>\n<p>3. im Bereich des Zahneingriffs der Messwerkr\u00e4der (10,12) beiderseits der Achs-ebene der beiden Messwerkr\u00e4der m\u00fcndenden Str\u00f6mungswegen (32) in wenigstens einer der Messkammerstirnw\u00e4nde, die mit einem Zulauf bzw. einem Ablauf f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit in Verbindung stehen,<\/p>\n<p>4. einem diese Str\u00f6mungswege (32) trennenden Steg (34), dessen R\u00e4nder im wesentlichen symmetrisch zur Achsebene ausgebildet sind, und<\/p>\n<p>5. einem in einer der Messkammerstirnw\u00e4nde im Bereich der Z\u00e4hne wenigstens eines Messwerkrades (10,12) in einer Bohrung in einem der Geh\u00e4usedeckelteile angeordneten Differentialfeldplattenf\u00fchler als magnetoelektrischem Sensor.<\/p>\n<p>6. a) Die Messwerkr\u00e4der (10,12) sind wenigstens auf der den Str\u00f6mungswegen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnl\u00fccken mit einer sich \u00fcber den Fu\u00dfkreis radial einw\u00e4rts erstreckenden und zur Zahnl\u00fccke symmetrischen Vertiefung (40) versehen, deren Breite (b) im wesentlichen der Zahnl\u00fcckenbreite im Bereich des Fu\u00dfkreises (G) der Verzahnung entspricht und<\/p>\n<p>b) die sich von der Stirnseite der Z\u00e4hne ausgehend wenigstens \u00fcber einen Teil<br \/>\nder Breite (H) des Zahnrades erstreckt.<\/p>\n<p>7. a) Der Steg (34) ist so ausgebildet, dass jeweils bei Mittellage einer Zahnl\u00fccke der beiden Messwerkr\u00e4der (10,12) in der Achsebene die R\u00e4nder (42) des Stegs mit den benachbarten Flanken (41,39) der an die Zahnl\u00fccke angrenzenden Z\u00e4hne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weitgehend in ihrer Form \u00fcbereinstimmen und<\/p>\n<p>b) die Breite der Zahnl\u00fccke in diesem Bereich geringf\u00fcgig kleiner ist als die<br \/>\nStegbreite.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 der Klageschutzrechte verdeutlichen die Erfindung beispielhaft, wobei Fig. 1 einen Volumensensor im L\u00e4ngsschnitt durch die Achsebene, Fig. 2 einen Halbschnitt entlang der Linie II-II in Fig. 1, Fig. 3 ein Messwerkrad im axialen Teilschnitt durch eine Zahnl\u00fccke, Fig. 4 eine Draufsicht auf den Eingriffsbereich der Messwerkr\u00e4der in der Ausf\u00fchrung gem\u00e4\u00df Fig. 3 und Fig. 5 eine Draufsicht auf den Eingriffsbereich der Messwerkr\u00e4der in einer weiteren Ausf\u00fchrungsart der Messwerkr\u00e4der zeigt.<\/p>\n<p>In der Beschreibung zu diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen hei\u00dft es u. a , die Messwerkr\u00e4der seien, wie aus Fig. 3 und 4 ersichtlich, auf beiden Seiten in den Zahnl\u00fccken mit einer sich \u00fcber den Zahnl\u00fcckengrund (Fu\u00dfkreis G) radial einw\u00e4rts erstreckenden Vertiefung 40 versehen. Die Breite b dieser Vertiefung entspreche im wesentlichen der Zahnl\u00fcckenbreite im Bereich des Fu\u00dfkreises G des Messwerkrades. Diese Vertiefung k\u00f6nne sich \u00fcber die ganze H\u00f6he H des Rades erstrecken. Sie k\u00f6nne aber auch so angeordnet sein, dass sie sich nur \u00fcber einen Teil der Radh\u00f6he H erstrecke. Die Vertiefung k\u00f6nne dabei, wie in Fig. 3 dargestellt, von der Mitte des Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig abfallen. Aus Fertigungsgr\u00fcnden k\u00f6nne es zweckm\u00e4\u00dfig sein, die Vertiefungen des Zahnl\u00fcckengrundes mit parallelen geraden Seitenflanken auszubilden. Die Vertiefung lasse sich dann durch Sto\u00dfen oder Schleifen herstellen (Sp. 2 Z. 29 &#8211; 44). &#8211; In Fig. 5 sei eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform der Vertiefungen 46 am Boden der Zahnl\u00fccke dargestellt. Die Vertiefungen 46 seien hier mittels eines Protuberanzenfr\u00e4sers bei der Herstellung der Verzahnung gebildet. Die Vertiefung gehe damit hier \u00fcber die gesamte Radbreite (Sp. 3 Z. 57 &#8211; 62).<\/p>\n<p>Nach der Erfindung entsprechend den Anspr\u00fcchen 1 der Klageschutzrechte soll bei Volumensensoren mit den Merkmalen 1 bis 5 durch Kombination von zwei Ma\u00dfnahmen der Durchflusswiderstand und die Ger\u00e4uschentwicklung wesentlich verringert werden.<\/p>\n<p>1.) Zum einen wird nach der Merkmalsgruppe 6 das Volumen durch Materialabtrag am Zahnl\u00fcckengrund vergr\u00f6\u00dfert, wodurch der Kompressionsdruck relativ vermindert wird. Dazu wird auf die zuvor zitierten Erl\u00e4uterungen aus Spalte 2, Zeilen 29 &#8211; 44 verwiesen. Mit den durch Materialabtrag am Zahnl\u00fcckengrund gewonnenen Vertiefungen werde das Gesamtvolumen des Einschlussraumes vergr\u00f6\u00dfert und damit das Kompressionsverh\u00e4ltnis, d.h. das Verh\u00e4ltnis von Verdr\u00e4ngervolumen gegeben durch die Zahnspitze oberhalb des Teilkreises zum gesamten eingeschlossenen Fl\u00fcssigkeitsvolumen verkleinert. Damit werde die Kompressionsarbeit, die \u00fcberwiegend f\u00fcr den Durchflusswiderstand verantwortlich sei, wesentlich herabgesetzt. Durch die Vermeidung von Kompressionen und Dekompressionen der zwischen den Z\u00e4hnen eingeschlossenen Fl\u00fcssigkeit komme es gleichzeitig zu einer starken Reduzierung des abgestrahlten Ger\u00e4usches (Sp. 3, Z. 24-37).<\/p>\n<p>2.) Zum anderen soll gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 7 durch die Gestaltung des Steges zwischen der Zulaufbohrung (16) und der Ablaufbohrung (18) der Verschluss der Kompressionskammer verk\u00fcrzt werden. Dazu soll der Steg so gestaltet werden, dass er bei Mittellage einer Zahnl\u00fccke mit deren Form weitgehend \u00fcbereinstimmt und (nur) geringf\u00fcgig breiter als die Zahnl\u00fccke ist &#8211; also die Zahnl\u00fccke in Mittellage gerade eben geringf\u00fcgig \u00fcberdeckt, wie es in der Figur 4 f\u00fcr das Messwerkrad (10) veranschaulicht ist (Sp. 2, Z. 45-68). Mit dieser geringen \u00dcberdeckung der Zahnl\u00fccke soll nach der Beschreibung der Klagepatentschrift erreicht werden, dass bis etwa 1\u00b0 vor Erreichung der Mittellage noch ein offener Spalt vorliegt, durch den Fl\u00fcssigkeit aus der Zahnl\u00fccke abfliessen kann. \u00dcber den weiteren etwa 1\u00b0 &#8211; Drehwinkel bis zu Mittellage sei praktisch keine Verdr\u00e4ngerwirkung mehr durch den in die Mittellage gelangenden Zahn (44) vorhanden, so dass die eingeschlossene Fl\u00fcssigkeit praktisch ohne Druckerh\u00f6hung von der Ausstr\u00f6mseite des Volumensensors zur Einstr\u00f6mseite transportiert werde und der bei bekannten Volumensensoren stark ansteigende Duchflusswiderstand wesentlich herabgesetzt werde (Sp. 3 Z. 1-20). Nach \u00dcberschreiten der Mittellage bilde sich infolge der knappen \u00dcberdeckung sehr schnell wieder ein Eintrittsquerschnitt in die Zahnl\u00fccke, so dass Fl\u00fcssigkeit einlaufen und es in dem eingeschlossenen Raum nicht zu Unterdr\u00fccken kommen k\u00f6nne. Auch hier wirke sich positiv aus, dass ein relativ gro\u00dfes Fl\u00fcssigkeitsvolumen von der Auslass- zur Einlassseite transportiert werde (Sp. 3, Z. 47 &#8211; 56).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den mit der Merkmalsgruppe 6 angesprochenen Fu\u00dfkreis G, von dem sich radial einw\u00e4rts eine Vertiefung erstrecken soll, sieht der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, dass die Figuren 3 und 4 und der Anspruch 4 der beiden Klageschutzrechte Vertiefungen beschreiben, die von einem real wahrnehmbaren Fu\u00dfkreis ausgehen, dass Figur 5 und Anspruch 3 der beiden Klageschutzrechte hingegen das Vorhandensein eines solchen real wahrnehmbaren Fu\u00dfkreises nicht voraussetzen. Damit ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann klar, dass der Fu\u00dfkreis als Bezugslinie f\u00fcr die Vertiefung unabh\u00e4ngig davon gelten mu\u00df, ob eine Vertiefung unterhalb eines real wahrnehmbaren Fu\u00dfkreises festzustellen ist oder ob dies nicht der Fall ist (so auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 25 unten seines Gutachtens vom 12. Mai 1997 &#8211; Bl. 339 GA).<\/p>\n<p>Dann aber ist im Falle einer Gestaltung, wie sie Figuren 3 und 4 der Klageschutzrechte entspricht, der &#8222;real wahrnehmbare Fu\u00dfkreis&#8220; dem theoretisch zu bestimmenden Fu\u00dfkreis gleichzusetzen. Davon geht auch das Klagepatent in Spalte 2, Zeilen 29 &#8211; 32 und das Klagegebrauchsmuster auf Seite 3 letzter Absatz, Zeilen 1 &#8211; 3 aus. Wo dieser (real wahrnehmbare) Fu\u00dfkreis gem\u00e4\u00df Figuren 3 und 4 bzw. Anspruch 4 anzusetzen ist, \u00fcberlassen die Klageschutzreche dem Ermessen des Durchschnittsfachmannes. Sie machen insoweit keine Vorgaben. Klar ist nur, und das wird als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzt, dass der Fu\u00dfkreis so zu bestimmen ist, dass ein problemloses Zusammenspiel der Zahnr\u00e4der m\u00f6glich ist. Der Durchschnittsfachmann mag sich dabei an den einschl\u00e4gigen DIN-Vorschriften orientieren, die z. B. f\u00fcr Stirnr\u00e4der und Stirnradpaare mit Evolventenverzahnung das Ist-Ma\u00df des Fu\u00dfkreises vom Verzahnverfahren und vom verwendeten Werkzeug abh\u00e4ngig machen (z. B. DIN 3960 Ziff. 3.5.6.2 und 3.6.4).<\/p>\n<p>Jedenfalls sieht der Durchschnittsfachmann im Falle einer Gestaltung, wie sie Figur 3 zeigt, den Giebel-Scheitel bzw. die gedankliche Verbindungslinie des Grundes aller Zahnl\u00fccken des Messwerkrades, deren Verlauf durch die Giebel-Scheitel vorgesehen ist, ohne weiteres als Fu\u00dfkreis an, unabh\u00e4ngig davon, ob und wie diese Verbindungslinie (auch) mit Hilfe von DIN-Vorschriften rechnerisch ermittelt werden kann.<\/p>\n<p>Ferner sieht der Durchschnittsfachmann, dass die Merkmalsgruppe 6 keine Vorgaben hinsichtlich des Volumens der Vertiefungen macht, die \u00fcber den Fu\u00dfkreis sich radial einw\u00e4rts erstrecken, insbesondere auch nicht besagt, dass mit der Vertiefung ein Volumen des Einschlussraumes geschaffen werden soll, welches \u00fcber die Volumina hinausgeht, die sich bei Messwerkr\u00e4dern der hier in Rede stehenden Art im Stand der Technik finden bzw. im Rahmen des \u00dcblichen liegen. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat bei seiner Anh\u00f6rung durch den Senat auf die Frage, ob der Fachmann bei einer Gestaltung entsprechend Figur 3 der Klageschutzrechte noch pr\u00fcfe, ob sich der dort angegebene Fu\u00dfkreis im Rahmen des \u00dcblichen halte, oder ob er es dabei bewenden lasse, geantwortet, dass aufgrund der Figur 3 der Fachmann davon ausgehe, dass mit G der normale Fu\u00dfkreis eines Zahnrades bezeichnet sei und die Abschr\u00e4gungen als Vertiefungen wirkten (vgl. Seiten 12, 13 des Protokolls vom 23. April 1998 = Bl. 518, 519 GA). Dies ist auch verst\u00e4ndlich, denn grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt schon jede Vertiefung zur Vergr\u00f6\u00dferung des durch den gew\u00e4hlten Fu\u00dfkreis bestimmten Gesamtvolumens des Einschlussraumes und damit zur Verbesserung des Kompressionsverh\u00e4ltnisses bei, so wie dies insbesondere in Spalte 3, Zeilen 24 &#8211; 30 der Klagepatentschrift beschrieben ist. Es kommt daher f\u00fcr den Fachmann nicht darauf an, ob sich die Vertiefung noch im Rahmen des ohnehin \u00dcblichen h\u00e4lt oder nicht.<\/p>\n<p>Wenn somit bei einer Gestaltung, wie sie Figuren 3 und 4 zeigen, der (real wahrnehmbare) Fu\u00dfkreis bei einem Stirnradpaar mit Evolventenverzahnung auch dort liegen kann, wo noch ein problemloses Zusammenspiel der Zahnr\u00e4der m\u00f6glich ist, wo also das konstruktiv erforderliche Minimum eines Abstandes zwischen der Spitze des eingreifenden Zahnes des Gegenrades und dem Zahnl\u00fcckengrund gewahrt ist, dann sieht der Durchschnittsfachmann die Dinge nicht anders, wenn eine Gestaltung vorliegt, wie sie von Figur 5 gezeigt und in Anspruch 3 beschrieben wird. Er sucht dann den theoretischen oder besser gedanklichen Fu\u00dfkreis jedenfalls dort, wo er unter Beachtung der Vorgabe eines problemlosen Ineinandergreifens der Zahnr\u00e4der einen real wahrnehmbaren Fu\u00dfkreis beispielsweise unter Bildung eines Scheitel-Giebels &#8211; wie in Fig. 3 gezeigt &#8211; anordnen k\u00f6nnte. \u00c4hnlich hat sich auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung durch den Senat ge\u00e4u\u00dfert, als er, angesprochen darauf, wo der Fu\u00dfkreis bei der Figur 5 der Klageschutzrechte liege, ge\u00e4u\u00dfert hat, dass der Fachmann im Zweifelsfall den Referenzpunkt, den er in Figur 3 identifiziert habe, auf Bild 5 \u00fcbertragen werde (vgl. Seite 28 des Protokolls vom 23. April 1998 = Bl. 534 GA).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erfindung von zentraler Bedeutung ist die Beachtung der Anweisungen, die durch die Merkmalsgruppe 7 gegeben werden. Das wird dem Fachmann durch die bereits zitierten Ausf\u00fchrungen in Spalte 3, Zeilen 8 &#8211; 37 der Klagepatentschrift verdeutlicht. Dabei erkennt er, dass es f\u00fcr die insoweit angestrebten Ziele nicht so sehr auf eine bestimmte Gestalt der R\u00e4nder der Stegfl\u00e4che ankommt, sondern vielmehr darauf, dass dieser wie auch immer gestaltete Rand der Stegfl\u00e4che in einem Bereich (&#8222;Grenzstreifen&#8220;) nahe der Zahnl\u00fcckenkanten verl\u00e4uft. Die N\u00e4he der R\u00e4nder zu den L\u00fcckenkanten bewirkt bereits nach kleinen Drehwinkeln der Me\u00dfwerkr\u00e4der eine Verbindung der &#8222;L\u00fcckenfl\u00fcssigkeit&#8220; mit dem Hoch- oder Niederdruckraum und verhindert so gr\u00f6\u00dfere Kompressionen und Dekompressionen in der &#8222;L\u00fcckenfl\u00fcssigkeit&#8220;. Soweit die Merkmalsgruppe 7 besagt, dass &#8222;Stegr\u00e4nder mit benachbarten Flanken von Z\u00e4hnen in ihrer Form weitgehend \u00fcbereinstimmen sollen&#8220;, versteht dies der angesprochene Durchschnittsfachmann daher dahin, dass die wie auch immer gestalteten Stegr\u00e4nder in einem bestimmten Nahbereich der L\u00fcckenkanten liegen sollen. (vgl. auch das Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 12. Mai 1997 Seite 29 unten bis Seite 31 &#8211; Bl. 343 \u2013 345 GA).<\/p>\n<p>Den Hinweis der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 63-66, die \u00dcbereinstimmung bzw. \u00dcberdeckung &#8222;sollte&#8220; dabei in der Gr\u00f6\u00dfenordnung des Spiels liegen, mit dem das Zahnrad mit seinen Stirnseiten und seinem Umfang in das Me\u00dfwerkgeh\u00e4use eingepa\u00dft sei, versteht der Fachmann, wie auch den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (vgl. insbesondere Protokoll Seiten 36 ff, 39) zu entnehmen ist, als Idealvorstellung und Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels. Im Rahmen des Patentanspruchs 1 akzeptiert der Fachmann daher ohne weiteres gr\u00f6\u00dfere Toleranzen bzw. sog. \u00c4quidistanten in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 0,2 \u2013 0,4 mm, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im einzelnen dargelegt hat (Gutachten Sei-<br \/>\nten 33 ff; Protokoll a.a.O.).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre der Klageschutzrechte wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dem Volumensensor &#8222;VC 1, Bauserie 4&#8220;, wortsinngem\u00e4\u00df (identisch) Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Wie der Augenschein des als Anlage K 3 \u00fcberreichten Modells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich macht, handelt es sich bei ihr um einen Volumensensor f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten mit im Au\u00dfeneingriff miteinander k\u00e4mmenden runden, geradverzahnten Messwerkr\u00e4dern und einer Messkammer in einem Geh\u00e4use mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der Messkammerstirnw\u00e4nde ausgebildet ist, und feststehenden Achsbolzen, auf denen die Messwerkr\u00e4der in der Messkammer drehbar gelagert sind. Der Volumensensor weist im Bereich des Zahneingriffs der Messwerkr\u00e4der beiderseits der Achsebene der beiden Messwerkr\u00e4der m\u00fcndende Str\u00f6mungswege in einer der Messkammerstirnw\u00e4nde auf, die mit einem Zulauf bzw. einen Ablauf f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit in Verbindung stehen. Er hat \u00fcberdies einen diese Str\u00f6mungswege trennenden Steg, dessen R\u00e4nder im wesentlichen symmetrisch zur Achsebene ausgebildet sind, und einen in einer der Messkammerstirnw\u00e4nde im Bereich der Z\u00e4hne wenigstens eines Messwerkrades in einer Bohrung in einem der Geh\u00e4usedeckelteile angeordneten Differentialfeldplattenf\u00fchler als magnetoelektrischen Sensor. Er verwirklicht mithin die Merkmale 1 bis 5 der obigen Merkmalsanalyse der Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte dem Wortsinne nach, was im \u00fcbrigen auch, soweit ersichtlich, au\u00dfer Streit steht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten macht dieser Volumensensor jedoch auch von der Lehre der Merkmalsgruppe 6 Gebrauch, da die Messwerkr\u00e4der wenigstens auf der den Str\u00f6mungswegen zugewandten Seite in ihren Zahnl\u00fccken mit einer sich \u00fcber den Fu\u00dfkreis radial einw\u00e4rts erstreckenden und zur Zahnl\u00fccke symmetrischen Vertiefung versehen sind, deren Breite im wesentlichen der Zahnl\u00fcckenbreite im Bereich des Fu\u00dfkreises der Verzahnung entspricht und die sich von der Stirnseite der Z\u00e4hne ausgehend wenigstens \u00fcber einen Teil der Breite des Zahnrades erstreckt.<\/p>\n<p>Dabei ist der &#8222;theoretische&#8220; oder &#8222;gedankliche&#8220; Fu\u00dfkreis, auf den nach den Erl\u00e4uterungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde abzustellen ist, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls dort zu suchen, wo der Fachmann unter Beachtung der Vorgabe eines problemlosen Ineinandergreifens der Zahnr\u00e4der einen &#8222;real wahrnehmbaren&#8220; Fu\u00dfkreis beispielsweise unter Bildung eines Scheitel-Giebels<br \/>\n&#8211; wie in Figur 3 gezeigt &#8211; anordnen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat bei dem &#8222;Vorg\u00e4ngermodell&#8220; der jetzt angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich dem Volumensensor &#8222;VC 1, Bauserie 3&#8220;, bei dem ein &#8222;real wahrnehmbarer&#8220; Fu\u00dfkreis unter Bildung eines Scheitel-Giebels, wie in Figur 3 gezeigt, verwirklicht war und dessen Verzahnungsdaten mit der nunmehr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmen (vgl. Anlagen P 17 und P 18 sowie die oben im Tatbestand wiedergegebene Gegen\u00fcberstellung aus Anlage P 19), den Fu\u00dfkreis mit 29,4 +\/- 0,1 mm angegeben, wobei dieser Wert der H\u00f6he des Giebel-Scheitels entsprach, von dem aus sich erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vertiefungen, die gem\u00e4\u00df Figur 3 und Anspruch 4 der Klageschutzrechte gestaltet waren, radial einw\u00e4rts erstreckten. Dass es sich dabei um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vertiefungen im Sinne des Merkmals 6 gehandelt hat, war zu Recht zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1), die das sie verurteilende landgerichtliche Urteil nicht angefochten hat, nicht streitig.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) bei der nunmehr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den &#8222;Giebel&#8220; des Vorg\u00e4ngermodells &#8211; bildlich gesprochen &#8211; bis auf einen geradlinig flachen Boden in der H\u00f6he von 28,15 mm abgeschliffen und damit die Vertiefung noch vergr\u00f6\u00dfert hat, \u00e4ndert an der Lage des im Sinne der obigen Erl\u00e4uterungen zu Ziffer I. theoretisch bzw. gedanklich zu bestimmenden Fu\u00dfkreises im Sinne des Merkmals 6, von dem sich eine Vertiefung radial einw\u00e4rts erstrecken soll, nichts.<\/p>\n<p>Die Messwerkr\u00e4der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (&#8222;VC 1, Bauserie 4&#8220;) sind mit den Messwerkr\u00e4dern des Vorl\u00e4ufermodells (&#8222;VC 1, Bauserie 3&#8220;) hinsichtlich der Fertigungsma\u00dfe Z\u00e4hnezahl (14), Normalmodul (2,5), Eingriffswinkel (20\u00b0), Profilverschiebfaktor (+ 0,3174), Schr\u00e4gungswinkel (0), Teilkreis (35,00), Grundkreis (32,889), Kopfkreis (42,57), Fu\u00dfnutzkeis (33,15) und Achsabstand (36,4) sowie hinsichtlich der Bearbeitung betreffend W\u00e4lzfr\u00e4ser (FAW 20639), W\u00e4lzfr\u00e4serprofil (82 01256,4), Zahnweite \u00fcber 2 Z\u00e4hne W (12,33&#8230;12,38) und Schleifzugabe (0,25 &#8230;0,30) identisch.<\/p>\n<p>Die Evolventenverzahnung der Messwerkr\u00e4der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist mithin mit dem gleichen Werkzeug (W\u00e4lzfr\u00e4ser) hergestellt worden wie diejenige des Vorl\u00e4ufermodells &#8222;VC 1, Bauserie 3&#8220;.- Gem\u00e4\u00df DIN 3960 &#8222;Begriffe und Bestimmungsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Stirnr\u00e4der (Zylinderr\u00e4der) und Stirnradpaare (Zylinderradpaare) mit Evolventenverzahnung&#8220; ist nach Ziffer 3.5.6.2 das Ist-Ma\u00df des Fu\u00dfkreises vom Verzahnverfahren und vom verwendeten Werkzeug abh\u00e4ngig, siehe Abschnitt 3.6.4. Nach Ziffer 3.6.4 dieser DIN errechnet sich zum Beispiel der mit einem W\u00e4lzfr\u00e4ser erzeugte Fu\u00dfkreisdurchmesser des fertigverzahnten Stirnrades nach der dort zitierten Formel, in die die Daten des Erzeugungsgetriebes einzusetzen sind, das das Fertigma\u00df des Fu\u00dfkreises erzeugt. Da nun aber unstreitig ist, dass der mit dem W\u00e4lzfr\u00e4ser FAW 20639 (W\u00e4lzfr\u00e4serprofil 82 01256\/4) bei dem Vorl\u00e4ufermodell<br \/>\n&#8222;VC 1, Bauserie 3&#8220; erzeugte Fu\u00dfkreis 29,4 +\/- 0, 1 mm betr\u00e4gt, mu\u00df jede mit dem gleichen Werkzeug hergestellte, mit dem Vorl\u00e4ufermodell \u00fcbereinstimmende Evolventenverzahnung den gleichen Fu\u00dfkreis aufweisen, so dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der theoretisch bzw. gedanklich zu bestimmende Fu\u00dfkreis bei 29,4 +\/- 0,1 mm liegt. Da nun aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die B\u00f6den der Zahnl\u00fccken auf einem Kreis mit dem Wert 28,15 mm liegen, wurden die Messwerkr\u00e4der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne der Merkmalsgruppe 6 in ihren Zahnl\u00fccken mit einer sich \u00fcber den Fu\u00dfkreis im Sinne dieser Merkmalsgruppe radial einw\u00e4rts erstreckenden Vertiefung versehen.<\/p>\n<p>Diese Vertiefung ist, wie der Augenschein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lehrt, zur Zahnl\u00fccke symmetrisch, und seine Breite entspricht im wesentlichen der Zahnl\u00fcckenbreite im Bereich des Fu\u00dfkreises der Verzahnung und erstreckt sich von der Stirnseite der Z\u00e4hne ausgehend im Sinne des Merkmals 6 b auch wenigstens \u00fcber einen Teil der Breite des Zahnrades.<\/p>\n<p>Damit ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 der Klageschutzrechte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform festzustellen.<\/p>\n<p>Sie w\u00e4re im \u00fcbrigen \u00fcberdies aber auch dann festzustellen, wenn entgegen der oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde vertretenen Auffassung das Merkmal 6 vom fachm\u00e4nnischen Leser dahin verstanden w\u00fcrde, dass eine Vertiefung, d.h. eine Volumenvergr\u00f6\u00dferung (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bei seiner Anh\u00f6rung durch den Senat am 23. April 1998 gem\u00e4\u00df Seiten 4, 10,11, 21 und 26 des Protokolls) vorzusehen w\u00e4re, die \u00fcber das konstruktiv erforderliche Minimum, welches f\u00fcr ein problemloses Ineinandergreifen der Zahnr\u00e4der Voraussetzung ist, und zugleich auch \u00fcber den Rahmen des \u00dcblichen f\u00fcr derartige Volumensensoren hinausginge.<\/p>\n<p>Zieht man zur Bestimmung des Volumens vereinfacht und verk\u00fcrzend einmal den Kopfspielfaktor heran, der sich an sich aus dem Quotienten Kopfspiel\/Modul errechnet, wobei das Kopfspiel als solches auch nicht das Volumen angibt, um dessen Vergr\u00f6\u00dferung es mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vertiefung geht, sondern lediglich den Abstand zwischen der Fu\u00dfh\u00f6he des Bezugsprofils und der Kopfh\u00f6he des Gegenprofils (vgl. DIN 867 Ziffer 4.3), so ist festzustellen, dass nach dem eingeholten Gutachten des Senats am Priorit\u00e4tstag bei Volumensensoren ein Kopfspielfaktor von bis zu maximal 0,35 \u00fcblich war (vgl. Seite 24 Abs. 2 des Gutachtens des Sachverst\u00e4ndigen vom 12. Mai 1997). Demgegen\u00fcber betr\u00e4gt der Kopfspielfaktor bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie sich aus den eigenen Angaben der Beklagten und der vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vorgenommenen Berechnung ergibt (vgl. Seiten 2 und 3 des Protokolls vom 23. April 1998 ), 0,416. Er liegt damit erheblich \u00fcber den zum Priorit\u00e4tstag f\u00fcr Volumensensoren der hier in Rede stehenden Art \u00fcblichen Kopfspielfaktoren.<\/p>\n<p>Soweit der Senat in seinem vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil vom 25. Juni 1998 bei einer Unterstellung des obigen Verst\u00e4ndnisses des Merkmals 6 gleichwohl gemeint hat, eine Verwirklichung dieses Merkmals nicht feststellen zu k\u00f6nnen, beruhte dies einerseits auf der Gleichsetzung der \u00fcblichen Lage eines Fu\u00dfkreises mit dem gesamten Bereich, der nach Ziffer 4.4 der DIN-Norm 867 f\u00fcr das Kopfspiel bzw. den Kopfspielfaktor zul\u00e4ssig ist, und \u00fcberdies auch noch auf einer Ausdehnung dieses Bereiches mit der Begr\u00fcndung, dass dies von der Fachwelt noch toleriert werde. An diesen \u00dcberlegungen wird nicht festgehalten. Denn selbst dann, wenn man zur Bestimmung des Fu\u00dfkreises im Sinne des Merkmals 6 auf die am Priorit\u00e4tstag \u00fcblichen Fu\u00dfkreise oder Kopfspiele bzw. Kopfspielfaktoren abstellt, gibt es keinen Grund, bei der Auslegung des Merkmals 6 geringf\u00fcgige \u00dcberschreitungen zu tolerieren. Es geht nicht darum, was aus der Sicht der DIN-Norm noch zu tolerieren oder von der Fachwelt toleriert worden ist, vielmehr ist entscheidend, welchen Bereich des Kopfspiels (Kopfspielfaktors) der Fachmann im Zeitpunkt der Priori\u00e4t der Klageschutzrechte bei Getriebezahnr\u00e4dern als \u00fcblich angesehen hat.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dflich auch von der Merkmalsgruppe 7 Gebrauch.<\/p>\n<p>Es ist oben im Rahmen der Erl\u00e4uterung dieser Merkmalsgruppe unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten bereits ausgef\u00fchrt worden, dass die Merkmalsgruppe 7, insoweit, als sie bestimmt, dass &#8222;die Stegr\u00e4nder mit benachbarten Flanken von Z\u00e4hnen in ihrer Form weitgehend \u00fcbereinstimmen sollen&#8220;, nicht dahin zu verstehen ist, dass es auf die Form der Gestaltelemente und die Gestalt der R\u00e4nder ankommt, sondern vielmehr dahin, dass diese wie auch immer gestalteten R\u00e4nder in einem Bereich (Streifen) nahe der L\u00fcckenkante verlaufen (vgl. Seite 31 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 12. Mai 1997). Es geht insbesondere auch nicht um eine &#8222;kongruente Figuration&#8220;, wie sie in Spalte 2, Zeile 56 der Klagepatentschrift hinsichlich eines blo\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles der Erfindung gem\u00e4\u00df Figur 4 angesprochen ist. Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung der Anlage F 4 verdeutlicht die Stegausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Schaut man sich die vorstehende Abbildung an, so erkennt man, dass der Steg (gestrichelt dargestellt) so ausgebildet ist, dass jeweils bei Mittellage einer Zahnl\u00fccke der beiden Messwerkr\u00e4der in der Achsebene die R\u00e4nder des Steges mit den benachbarten Flanken der an die Zahnl\u00fccke angrenzenden Z\u00e4hne im Bereich zwischen dem Boden der Vertiefung (Fu\u00dfkreis) und dem Teilkreis (T) der Verzahnung im oben unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten erl\u00e4uterten Sinne weitgehend in der Form \u00fcbereinstimmen und die Breite der Zahnl\u00fccke in diesem Bereich geringf\u00fcgig kleiner als die Stegbreite ist.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrt in seinem Gutachten vom 12. Mai 1997, Seiten 33 bis 36, insoweit \u00fcberzeugend, so dass der Senat sich diese Ausf\u00fchrungen zu eigen macht, im wesentlichen aus, dass der Rand des Steges des Volumensensors der Beklagten zwar von anderer Gestalt sei als der Stegrand der Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klageschutzrechte gem\u00e4\u00df den Figuren dieser Klageschutzrechte, doch seine technischen F\u00e4higkeiten weitgehend identisch seien mit dem Stegrand der Ausf\u00fchrungsbeispiele. Der Durchschnittsfachmann erkenne, dass die von den Figuren der Klageschutzrechte abweichende Gestalt des Stegrandes keine nennenswerten Vergr\u00f6\u00dferungen oder Verkleinerungen der Drehwinkel bewirke, welche n\u00f6tig seien, um bestimmte Steuerprozesse auszul\u00f6sen. Vielmehr sei die Gestaltungsvariante der Stegkante des Volumensensors der Beklagten aufgrund der extremen N\u00e4he zu den L\u00fcckenkanten geeignet, die wesentlichen Steuerzeitpunkte noch geringf\u00fcgig fr\u00fcher bzw. sp\u00e4ter zu legen, als dies eine Gestaltvariante der R\u00e4nder in Anlehnung an die Bilder der Klageschutzrechte bewirke. &#8211; Der Fachmann werde aus Gr\u00fcnden wirtschaftlicher Fertigung und m\u00f6glichst gro\u00dfer Toleranzen die Lehre des Merkmals 7 konkretisieren und die Stegr\u00e4nder beispielsweise als \u00c4quidistante von 0, 2 mm zu den L\u00fcckenkanten gestalten, wie er dies im Bild 3 zu seinem Gutachten dargestellt habe. Er wisse, dass theoretisch \u00c4quidistanten von 0,1 mm noch g\u00fcnstigere L\u00f6sungen w\u00e4ren, er wisse aber auch, dass so &#8222;knapp bemessene \u00c4quidistanten&#8220; hohe kostenaufwendige Fertigungsgenauigkeiten bedeuteten. Deshalb entscheide er sich f\u00fcr breitere \u00c4quidistanten von 0,2 bis 0,4 mm. Breitere \u00c4quidistanten seien geringf\u00fcgig schlechtere L\u00f6sungen, lie\u00dfen sich aber kosteng\u00fcnstiger realisieren; sie seien ein g\u00fcnstiger Kompromiss zwischen Herstellkosten einerseits und idealen technischen F\u00e4higkeiten andererseits.<\/p>\n<p>Wie Bild 3 zum Gutachten ma\u00dfst\u00e4blich zeige &#8211; vgl. auch das oben wiedergegebene Bild gem\u00e4\u00df Anlage F 4 (allerdings ohne eingezeichnete \u00c4quidistanten)- , verlaufe der kreisf\u00f6rmige Rand der Stegfl\u00e4chen des Volumensensors der Beklagten im Bereich vom Boden der Vertiefung bis hin zum Teilkreis der Verzahnung etwa entlang der 0,2 mm -\u00c4quidistante. Im Bereich des Bodens der Vertiefung liege der Stegrand des Volumensensors der Beklagten au\u00dferhalb der 0,2 mm-\u00c4quidistante, er schneide dann die 0, 2 mm-\u00c4quidistante und verlaufe innerhalb dieser \u00c4quidistantenfl\u00e4che. Im Bereich des Teilkreises der Verzahnung schneide der kreisf\u00f6rmige Stegrand des Volumensensors die 0,2 mm-\u00c4quidistante wiederum und verlaufe dann wieder au\u00dferhalb dieser \u00c4quidistantenfl\u00e4che. Der Stegkantenverlauf entsprechend dem Merkmal 7 der Klageschutzrechte werde durch die kreisf\u00f6rmige Stegkante des Volumensensors der Beklagten &#8222;grob&#8220; angen\u00e4hert. Die Gestaltung des Stegrandes des Sensors der Beklagten sei teilweise g\u00fcnstiger, teilweise ung\u00fcnstiger als die Stegkantengestalt entsprechend den Figuren der Klageschutzrechte. Der Fachmann erkenne jedoch unschwer, dass die Stegfl\u00e4chenkanten des Sensors der Beklagten diesem Sensor etwa die gleichen F\u00e4higkeiten verliehen wie eine Kantengestaltung entsprechend den Figuren der Klageschutzrechte. Die Stegfl\u00e4che entsprechend dem Sensor der Beklagten sei im Bereich vom Boden der Vertiefung bis hin zum Teilkreis der Verzahnung geringf\u00fcgig breiter als die Zahnl\u00fccke, die Stegkante des Sensors der Beklagten entferne sich auch nicht viel mehr als die 0,2 mm-\u00c4quidistante von der L\u00fcckenkante, was weitgehend identische F\u00e4higkeiten bewirke. Infolge der kreisbogenf\u00f6rmigen, die L\u00fcckenkanten tangierenden Gestaltung der Stegr\u00e4nder des Volumensensors der Beklagten \u00f6ffne die so gestaltete Kante der L\u00fcckenfl\u00fcssigkeit noch fr\u00fcher die Verbindung zu den \u00fcbrigen Fl\u00fcssigkeitsr\u00e4umen als eine Kante entsprechend der Gestalt der Figur 5 der Klageschutzrechte. Die Gestalt der Stegr\u00e4nder des Sensors der Beklagten bedinge etwa gleich gute F\u00e4higkeiten wie die Stegr\u00e4nder entsprechend den Figuren der Klageschutzrechte. Der Fachmann verstehe, wie bereits ausgef\u00fchrt, die Lehre des Merkmals 7 dahin, dass es nicht so sehr auf die Gestalt der R\u00e4nder ankomme, sondern nur darauf, dass diese in einem Bereich einer bestimmteten L\u00fcckenkantenseite verliefen, welcher sich nicht sehr weit von den L\u00fcckenkanten entferne. Die Stegr\u00e4nder des Sensors der Beklagten verliefen in einem relativ engen Grenzstreifen der Gestalt, welche mit der Gestalt der L\u00fcckenkanten weitgehend \u00fcbereinstimme, d. h., dass die Gestalt der Stegr\u00e4nder des Volumensensors der Beklagten im Bereich vom Boden der Vertiefung bis hin zum Teilkreis der Verzahnung &#8222;weitgehend mit der Form der Zahnl\u00fcckenkanten&#8220; \u00fcbereinstimme. Der Volumensensor der Beklagten verwirkliche daher Merkmal 7 der Klageschutzrechte identisch.<\/p>\n<p>Nach alledem ist festzuhalten, dass die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform, d. h. der Volumensensor &#8222;VC 1, Bauserie 4&#8220;, wie er sich aus den Anlagen K 3, P 26, B 3 und F 4 ergibt und der die aus der Anlage P 18 ersichtlichen Verzahnungsdaten aufweist, die technische Lehre des Anspruches 1 der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df (identisch) benutzt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind bei diesem Volumensensor entsprechend dem Anspruch 2 der Klageschutzrechte die Vertiefungen mit parallelen geraden Flanken ausgebildet, und es erstrecken sich die Vertiefungen entsprechend dem Anspruch 3 der Klageschutzrechte \u00fcber die gesamte Radbreite.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand der beiden Klageschutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verb. mit \u00a7\u00a7 9, 14 PatG zur Unterlassung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I. 1. verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a Abs. 1 PatG \u00fcberdies verpflichtet, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. des Urteilsausspruches beschriebenen Volumensensoren zu vernichten. Die Beklagten, die insoweit darlegungspflichtig sind (vgl. die Gesetzesformulierung &#8222;es sei denn&#8220;), haben nicht dargetan, und f\u00fcr den Senat ist dies auch nicht erkennbar, dass der durch die Rechtsverletzung der Beklagten verursachte Zustand des angegriffenen Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr die Beklagten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist \u00fcberdies gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG und gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. des Urteilsausspruches beschriebenen und seit dem 17. Januar 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, wobei die aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgende Verpflichtung nur f\u00fcr die Verletzungshandlungen gilt, die bis zum Ablauf der Schutzdauer dieses Gebrauchsmusters, das gegen einen L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) mit der Folge des \u00a7 19 Satz 3 GebrMG Bestand gehabt hat, erfolgt sind. &#8211; Neben der Beklagten zu 1) ist auch der Beklagte zu 2) als deren ehemaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 des Urteilsausspruches beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, allerdings nur insoweit, als es um w\u00e4hrend seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit in der Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 29. September 1996 begangene Verletzungshandlungen geht (\u00a7\u00a7 830, 840 BGB). Dass der Beklagte zu 2) \u00fcber die vorgenannte Zeit hinaus an Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) in verantwortlicher Stellung mitgewirkt oder pers\u00f6nlich Verletzungshandlungen begangen hat, ist dagegen nicht erkennbar, so dass das weitergehende Schadensersatzbegehren gegen den Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Schutzrechtsverletzungen auch schuldhaft begangen, da die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) zumindest seit dem 17. Januar 1994 h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen den \u00a7\u00a7 9 PatG, 11 GebrMG zuwiderhandelte. Sie kannte zu dieser Zeit die Klageschutzrechte bereits aus dem Vorprozess mit der Kl\u00e4gerin (4 0 117\/93 LG D\u00fcsseldorf) und h\u00e4tte angesichts der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung nach den Klageschutzrechten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen die Rechte der Kl\u00e4gerin aus diesen Schutzrechten verletzte. &#8211; Entsprechendes gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr seine Zeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten konnte die Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO feststellen lassen. Dass der Kl\u00e4gerin durch die im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. a) beschriebenen Handlungen ein Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich, seine Bezifferung der Kl\u00e4gerin derzeit aber nicht m\u00f6glich, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt. Auf die Stufenklage als Leistungsklage mu\u00df sie sich nicht verweisen lassen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten im Hinblick auf die zu Ziffer I.1. des Urteilsausspruches beschriebenen Erzeugnisse und wegen der zu Ziffer I. 1. des Urteilsausspruches beschriebenen Benutzungshandlungen auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 140 b PatG, 242 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung im Umfang der Urteilsausspr\u00fcche zu I.2. und I.3. verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern und Kenntnis \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu erhalten. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, die die Beklagten ihr unschwer, d. h. ohne unzumutbar belastet zu sein, erteilen k\u00f6nnen. &#8211; Das weitergehende Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2) ist dagegen aus den oben zum Schadenersatzanspruch genannten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin, die ausschlie\u00dflich den Beklagten zu 2) betrifft, ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine besonderen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht nicht erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F.).<\/p>\n<p>S2xxxxxxxx K2xxxxxxxx R3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0138\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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