{"id":5086,"date":"2002-05-16T17:00:33","date_gmt":"2002-05-16T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5086"},"modified":"2016-05-26T13:25:21","modified_gmt":"2016-05-26T13:25:21","slug":"2-u-5401-verpackung-in-form-eines-bandes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5086","title":{"rendered":"2 U 54\/01 &#8211; Verpackung in Form eines Bandes"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0137\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Mai 2002, Az. 2 U 54\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 6. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.700 \u20ac abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Kl\u00e4gerin und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 255.645,94 \u20ac (= 500.000 DM).<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, u.a. auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 585 145 (im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent beruht auf einer am 28. Juni 1993 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 21. August 1992 eingegangenen und am 2. M\u00e4rz 1994 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents ist am 25. September 1996 bekannt gemacht worden. Ein von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegter Einspruch ist durch \u2013 unangefochten gebliebenen \u2013 Beschluss der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentsamts vom 22. Oktober 1998 zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet in der Verfahrenssprache englisch wie folgt:<\/p>\n<p>Packaging in the form of a tape (1) having a plurality of envelopes (2) disposed one behind the other with a predetermined pitch (3), said tape comprising first and second films (4, 6), between which are sandwiched a plurality of objects each disposed in one envelope (2),<\/p>\n<p>characterised in<\/p>\n<p>that each envelope is delimited by a respective linear seal (8) formed between said first and second films (4, 6) around the object (7) that it contains so that there is a gap between the consecutive envelopes (2), said tape (1) being folded accordeon-fashion with a transverse fold (13) in each gap between two consecutive envelopes (2), each seal (8) being able to be broken by separating the first and second films at it, said first and second films being resistant to traction all along the tape.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift enthaltene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 lautet:<\/p>\n<p>Verpackung in Form eines Bandes (1), das eine Vielzahl von H\u00fcllen (2) aufweist, die mit einem vorbestimmten Abstand (3) hintereinander angeordnet sind, wobei das Band einen ersten und zweiten Film (4, 6) umfasst, zwischen denen eine Vielzahl von Gegenst\u00e4nden angeordnet ist, deren jeder in einer H\u00fclle angebracht ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass jede H\u00fclle durch einen entsprechenden geradlinigen &#8211; (die Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass die korrekte \u00dcbersetzung des englischen Wortes &#8222;linear&#8220; lauten muss: &#8222;linienf\u00f6rmig&#8220;) &#8211; Verschluss (8) festgelegt ist, der zwischen dem ersten und dem zweiten Film (4, 6) um den Gegenstand (7) herum, den sie enth\u00e4lt, derart ausgebildet ist, dass ein Zwischenraum zwischen den aufeinanderfolgenden H\u00fcllen (2) entsteht, wobei das Band (1) ziehharmonikaartig gefaltet ist mit einer Querfaltung (13) in jedem Spalt zwischen zwei aufeinanderfolgenden H\u00fcllen (2), und wobei jeder Verschluss (8) dazu geeignet ist, dass er durch Trennen des ersten und des zweiten Filmes an seiner Stelle aufgebrochen wird, wobei der erste und der zweite Film entlang des gesamten Bandes widerstandsf\u00e4hig gegen Zug sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bandverpackung, die noch nicht ziehharmonikaartig zusammengefaltet ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt bandf\u00f6rmige Verpackungen f\u00fcr Membranfilter sowie Dispenser-Systeme f\u00fcr einzeln steril verpackte Membranfilter. Die von der Beklagten vertriebenen bandf\u00f6rmigen Verpackungen f\u00fcr Membranfilter, von denen die Kl\u00e4gerin als Anl. K 8 zur Klageschrift ein Muster vorgelegt hat, haben das aus der nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtliche Aussehen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Die Membran-Verpackungsstreifen der Beklagten machten von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz Gebrauch. Dass die linienf\u00f6rmigen Verschl\u00fcsse der H\u00fcllen f\u00fcr jeden einzelnen Membranfilter sich im Bereich der Faltlinien \u00fcber schmale Br\u00fccken ber\u00fchrten, k\u00f6nne die angegriffenen Verpackungen nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Verpackungen f\u00fcr Membranfilter herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Verpackungen in Form eines Bandes;<\/p>\n<p>(2) a. das Band weist eine Vielzahl von H\u00fcllen auf;<\/p>\n<p>b. das Band umfasst einen ersten und zweiten Film, zwischen denen<br \/>\neine Vielzahl von Membranfiltern angeordnet ist;<\/p>\n<p>(3) a. die H\u00fcllen sind in einem vorbestimmten Abstand hintereinander an-<br \/>\ngeordnet.<\/p>\n<p>b. Jeder Membranfilter ist in einer H\u00fclle angeordnet.<\/p>\n<p>c. Jede H\u00fclle ist durch einen eigenen linienf\u00f6rmigen Verschluss be-<br \/>\ngrenzt.<\/p>\n<p>(4) Der Verschluss ist zwischen dem ersten und dem zweiten Film um den<br \/>\nMembranfilter, den die H\u00fclle enth\u00e4lt, so ausgebildet, dass zwischen den<br \/>\naufeinanderfolgenden H\u00fcllen ein Zwischenraum entsteht.<\/p>\n<p>(5) Das Band ist ziehharmonikaartig gefaltet mit einer Querfalte in jedem<br \/>\nZwischenraum zwischen aufeinanderfolgenden H\u00fcllen.<\/p>\n<p>(6) Jeder Verschluss ist dazu geeignet, dass er durch Trennen des ersten<br \/>\nund zweiten Filmes am Verschluss ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>(7) Der erste und zweite Film sind entlang des Bandes widerstandsf\u00e4hig<br \/>\ngegen Zug;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Auskunft zu erteilen, \u00fcber die von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 seit dem 25. Oktober 1996 vorgenommenen unter Ziffer 1. fallenden Handlungen durch Erteilung einer schriftlichen, chronologisch geordneten Zusammenstellung, aus der hervorgehen<\/p>\n<p>&#8211; die Anzahl und Zeitdauer dieser Handlungen,<\/p>\n<p>&#8211; die hergestellten und ausgelieferten Liefermengen,<\/p>\n<p>&#8211; die Lieferzeiten und die Lieferpreise,<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>&#8211; die Zahl und der Inhalt von Angeboten,<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>&#8211; die Gestehungskosten einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren und<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; die Art und der Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nKalendervierteljahren, Bundesl\u00e4ndern und Werbetr\u00e4gern;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, f\u00fcr Handlungen nach Ziffer I.1. seit dem 25. Oktober 1996 den ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die angegriffenen Verpackungen wiesen entgegen der Lehre des Klagepatents zwischen zwei aufeinanderfolgenden H\u00fcllen keinen Zwischenraum auf und machten daher von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 6. M\u00e4rz 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Verpackungen f\u00fcr Membranfilter herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Die Verpackungen haben die Form eines Bandes,<\/p>\n<p>(2a) Das Band weist eine Vielzahl von Umh\u00fcllungen auf,<\/p>\n<p>(2b) das Band umfasst einen ersten und zweiten Film, zwischen denen eine<br \/>\nVielzahl von Membranfiltern angeordnet ist, von denen jeder in einer<br \/>\nH\u00fclle angebracht ist,<\/p>\n<p>(3a) die Umh\u00fcllungen sind in einem vorbestimmten Abstand hintereinander<br \/>\nangeordnet,<\/p>\n<p>(3b) jeder Membranfilter ist in einer Umh\u00fcllung angeordnet,<\/p>\n<p>(3c) jede H\u00fclle ist durch einen ihr eigenen linienf\u00f6rmigen Verschluss be-<br \/>\ngrenzt,<\/p>\n<p>(4) der Verschluss, der zwischen dem ersten und zweiten Film um den<br \/>\nMembranfilter herum angeordnet ist und ihn enth\u00e4lt, ist so ausgebildet,<br \/>\ndass es zwischen den aufeinanderfolgenden Umh\u00fcllungen \u2013 bis auf<br \/>\neinen schmalen mittleren Bereich \u2013 einen Zwischenraum gibt, und in<br \/>\ndem schmalen mittleren Bereich, wo sich die Umh\u00fcllungen ber\u00fchren,<br \/>\neine Schw\u00e4chung der B\u00e4nder nicht vorliegt,<\/p>\n<p>(5) das aus dem ersten und zweiten Film bestehende Band ist zieh-<br \/>\nharmonikaartig gefaltet mit einer Querfalte in jedem Zwischenraum<br \/>\nzwischen aufeinanderfolgenden Umh\u00fcllungen,<\/p>\n<p>(6) jeder Verschluss ist dazu geeignet, durch Trennen des ersten und<br \/>\nzweiten Films am Verschluss aufgebrochen zu werden,<\/p>\n<p>(7) der erste und zweite Film entlang des gesamten Bandes sind wider-<br \/>\nstandsf\u00e4hig gegen Zug,<\/p>\n<p>insbesondere wenn der erste und zweite Film nur durch die Verschl\u00fcsse aneinander befestigt sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Oktober 1996 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder be-<br \/>\nstellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller,<br \/>\nLieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten her-auszugeben;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte bittet um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 15 H\u00fcllen, die ge\u00f6ffnet werden m\u00fcssen, um darin verpackte Objekte herauszunehmen. Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 5-8) kann es sich bei den verpackten Objekten z.B. um Filtermembranen handeln, die zur mikrobiologischen Analyse von Fl\u00fcssigkeiten dienen und die in steriler Form zwischen zwei Schutzfilmen gleichen Durchmessers auf den Markt gebracht werden, wobei die Kombination in einer H\u00fclle angebracht ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 50 bis Spalte 2 Zeile 5) nennt als Stand der Technik die FR-A-11 31 491 (Anl. K 4 zur Klageschrift), aus der eine Verpackung in Form eines Bandes bekannt ist, das sich in einer Schutzverpackung (z.B. einer Schachtel) befindet, die mit einer \u00d6ffnung zum Durchtritt des Bandes versehen ist. Das Band ist entweder aus einer einzelnen Schicht eines Deckmaterials gefertigt, das an der Stelle jedes Gegenstandes, den es umschlie\u00dft, um sich selbst gefaltet ist, oder es besteht aus zwei Schichten von Deckmaterial, die aneinander befestigt sind. In dem a.a.O. gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist das Band im Inneren der Schachtel aufgewickelt. Die Schichten des Bandes sind bis auf die Stellen, an denen sich die verpackten Gegenst\u00e4nde befinden, ganzfl\u00e4chig miteinander verklebt oder verschwei\u00dft. Das Band wird mit der Hand dadurch ge\u00f6ffnet, dass der Benutzer an der oberen Schicht, die aus der \u00d6ffnung der Schachtel heraustritt, zieht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 6-9) kritisiert an diesem Stand der Technik, die verpackten Objekte wiesen die Tendenz auf, nach \u00d6ffnen der H\u00fclle eine gekr\u00fcmmte Form anzunehmen, was, wenn es sich z.B. um Membranfilter handelt, f\u00fcr deren weitere Verwendung nachteilig ist.<\/p>\n<p>Auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift wird als in Betracht gezogene Druckschrift auch die US-A-34 19 137 (Anl. K 5 zur Klageschrift) genannt, deren Figuren nachstehend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Hier k\u00f6nnen die H\u00fcllen, in denen jeweils ein einzelner Gegenstand verpackt ist, nur einzeln von Hand in der in Figur 3 gezeigten Weise ge\u00f6ffnet werden, indem man die beiden Schichten, aus denen die H\u00fcllen bestehen, auseinanderzieht.<\/p>\n<p>Das der Erfindung (welche gem\u00e4\u00df Spalte 1 Zeilen 13-15 der Klagepatentschrift darauf abstellt, die Arbeit des Benutzers zu erleichtern, der eine H\u00fclle der genannten Art \u00f6ffnen und das darin verpackte Objekt herausnehmen muss) zugrundeliegende technische Problem l\u00e4sst sich dahin formulieren, eine bandf\u00f6rmige, sowohl manuell als auch mit Hilfe einer Dispenser-Vorrichtung zu \u00f6ffnende Verpackung f\u00fcr Gegenst\u00e4nde (z.B. Membranfilter) zu schaffen, die eine Vielzahl von H\u00fcllen f\u00fcr jeweils einen Gegenstand aufweist und bei der sich die einzelnen H\u00fcllen mit relativ m\u00e4\u00dfiger Kraft \u00f6ffnen lassen, ohne versehentlich die nachfolgende H\u00fclle (teilweise) zu \u00f6ffnen, und bei der die verpackten Gegenst\u00e4nde eine flache, nicht gekr\u00fcmmte Form behalten.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll patentgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch die Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Verpackung in Form eines Bandes;<\/p>\n<p>(2) a. Das Band weist eine Vielzahl von H\u00fcllen auf.<\/p>\n<p>b. Das Band umfasst einen ersten und zweiten Film, zwischen denen<br \/>\neine Vielzahl von Gegenst\u00e4nden (z.B. Membranfiltern) angeordnet<br \/>\nist.<\/p>\n<p>(3) a. Die H\u00fcllen sind in einem vorbestimmten Abstand hintereinander an-<br \/>\ngeordnet.<\/p>\n<p>b. Jeder Gegenstand (Membranfilter) ist in einer H\u00fclle angeordnet.<\/p>\n<p>c. Jede H\u00fclle ist durch einen eigenen linienf\u00f6rmigen Verschluss be-<br \/>\ngrenzt.<\/p>\n<p>(4) Der Verschluss ist zwischen dem ersten und dem zweiten Film um den<br \/>\nGegenstand (Membranfilter), den die H\u00fclle enth\u00e4lt, so ausgebildet, dass<br \/>\nzwischen den aufeinanderfolgenden H\u00fcllen ein Zwischenraum entsteht.<\/p>\n<p>(5) Das Band ist ziehharmonikaartig gefaltet mit einer Querfalte in jedem<br \/>\nZwischenraum zwischen aufeinanderfolgenden H\u00fcllen.<\/p>\n<p>(6) Jeder Verschluss ist dazu geeignet, dass er durch Trennen des ersten<br \/>\nund zweiten Filmes am Verschluss ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>(7) Der erste und zweite Film sind entlang des Bandes widerstandsf\u00e4hig<br \/>\ngegen Zug.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 34 &#8211; 47) weist darauf hin, der Benutzer k\u00f6nne die H\u00fcllen des Bandes manuell eine nach der anderen \u00f6ffnen, indem er einen der Filme in jeder Hand halte und sie bei der H\u00fclle auseinanderziehe, um diese zu \u00f6ffnen, bis der Gegenstand zug\u00e4nglich werde; die Verpackung in \u00dcbereinstimmung mit der Erfindung sei tats\u00e4chlich so gestaltet, dass sie mit einem Antriebsrad f\u00fcr jeden der beiden Filme zusammenwirken k\u00f6nne, nachdem das Band durch ein Trennger\u00e4t hindurchgelaufen sei, in welchem die Verschl\u00fcsse aufgebrochen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, ist das Merkmal 3.a der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung nur f\u00fcr das maschinelle \u00d6ffnen der H\u00fclle von Bedeutung, bei dem die \u00d6ffnungsvorrichtung aufgrund ihrer Ausgestaltung (vgl. dazu z.B. die Anspr\u00fcche 21 ff. des Klagepatents) das Band jeweils um eine ganz bestimmte \u2013 gleichbleibende \u2013 Strecke weitertransportiert und dabei die beiden Filme, aus denen das Band zusammengesetzt ist, voneinander trennt. Wenn die H\u00fcllen, wie es Merkmal 3.a lehrt, in einem &#8222;vorbestimmten&#8220; (also einem immer gleichen) Abstand hintereinander angeordnet sind und die Strecke, um die das Band bei jeweils einem \u00d6ffnungsvorgang weitertransportiert wird, diesem Abstand entspricht, ist zuverl\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet, dass der \u00d6ffnungsvorgang bez\u00fcglich einer H\u00fclle beendet wird, bevor mit der \u00d6ffnung der n\u00e4chsten H\u00fclle begonnen wird, in der sich ein weiterer verpackter Gegenstand befindet, dessen Sterilit\u00e4t beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, wenn die H\u00fclle auch nur teilweise bereits l\u00e4ngere Zeit vor der Entnahme dieses Gegenstandes ge\u00f6ffnet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind, wie der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann ebenfalls erkennt, das Merkmal 3.c, nach welchem jede H\u00fclle durch einen eigenen linienf\u00f6rmigen Verschluss (\u00fcber dessen Breite die Klagepatentschrift nichts sagt) begrenzt sein soll, und vor allem das Merkmal 4, nach welchem der zwischen den beiden Filmen der Verpackung bestehende Verschluss (hergestellt z.B. durch Verschwei\u00dfen der beiden Filme), der jeweils eine H\u00fclle f\u00fcr einen Gegenstand bildet, so ausgestaltet sein soll, dass zwischen den aufeinanderfolgenden H\u00fcllen ein Zwischenraum (&#8222;gap&#8220;) entsteht, f\u00fcr das maschinelle \u00d6ffnen der Verpackung ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Denn wenn aufgrund einer Ausgestaltung der Verpackung entsprechend dem Merkmal 3.a der \u00d6ffnungsvorgang bez\u00fcglich einer H\u00fclle zuverl\u00e4ssig beendet wird, bevor mit der \u00d6ffnung der n\u00e4chsten H\u00fclle begonnen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob jede H\u00fclle durch einen eigenen linienf\u00f6rmigen Verschluss gebildet ist und ob zwischen zwei H\u00fcllen ein Zwischenraum vorhanden ist. Es gen\u00fcgt, den Verschluss lediglich so breit zu machen, dass er sich beim Auseinanderziehen der Filme auch teilweise \u00f6ffnen l\u00e4sst, w\u00e4hrend er in seinem \u00fcbrigen Bereich geschlossen bleibt, wobei man z.B., wenn der Verschluss im Bereich zwischen zwei H\u00fcllen rechtwinklig zur L\u00e4ngsrichtung des Bandes verl\u00e4uft, was Anspruch 1 des Klagepatents ohne weiteres zul\u00e4sst, in der Mitte des Verschlusses jeweils eine Soll-Trennstelle vorsehen kann, wie es bei dem Band gem\u00e4\u00df der im Einspruchsverfahren dem Klagepatent entgegengehaltenen DE-OS 31 28 547 (Anlage B zur Klageerwiderung) der Fall ist.<\/p>\n<p>Die Merkmale 3.c und vor allem 4 sind dagegen von wesentlicher Bedeutung, soweit es um das manuelle \u00d6ffnen der Verpackung geht. Sie bewirken n\u00e4mlich, dass der zum \u00d6ffnen der Verpackung durch Auseinanderziehen der beiden Filme zu \u00fcberwindende Widerstand nach dem vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnen einer H\u00fclle auf einen Wert von Null sinkt, wodurch der Person, die die H\u00fclle ge\u00f6ffnet hat, auch dann, wenn sie keine besondere Aufmerksamkeit aufwendet, deutlich gemacht wird, dass sie mit dem Auseinanderziehen der Filme aufh\u00f6ren muss, wenn sie nicht mit der \u00d6ffnung der nachfolgenden H\u00fclle beginnen will. Durch das pl\u00f6tzliche Wiederansteigen des Widerstandes bei einem weiteren Auseinanderziehen der beiden Filme erh\u00e4lt der Benutzer noch einmal ein deutliches Signal, dass er den \u00d6ffnungsvorgang beenden muss. Die Merkmale 3.c und 4 bewirken damit, dass die zum \u00d6ffnen der H\u00fclle aufzuwendende, nur m\u00e4\u00dfige Kraft (die sich daraus ergibt, dass die beiden Filme, aus denen die Verpackung besteht, nicht wie im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der FR-A-11 31 491 ganzfl\u00e4chig, sondern nur linienf\u00f6rmig miteinander verklebt oder verschwei\u00dft sind) nicht stets m\u00f6glichst gleich, sondern unterschiedlich gro\u00df ist, um auch bei einem manuellen \u00d6ffnen m\u00f6glichst zu gew\u00e4hrleisten, dass im Zusammenhang mit dem \u00d6ffnen einer H\u00fclle nicht versehentlich auch die folgende H\u00fclle bereits teilweise ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen angegriffenen Verpackungen machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihnen das Merkmal 4 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht ist. Denn bei ihnen besteht zwischen den Verschl\u00fcssen, die jeweils eine H\u00fclle f\u00fcr einen Membranfilter bilden, kein Zwischenraum.<\/p>\n<p>Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen (unter I.) ergibt, soll der von Merkmal 4 gelehrte Zwischenraum bewirken, dass die zum \u00d6ffnen der H\u00fcllen erforderliche Kraft nach der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung einer H\u00fclle auf einen Wert von Null sinkt, was nur der Fall ist, wenn in dem &#8222;Zwischenraum&#8220; keinerlei Verklebung oder Verschwei\u00dfung der beiden Filme vorhanden ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dagegen gehen die Verschl\u00fcsse zwischen zwei H\u00fcllen \u00fcber Br\u00fccken unmittelbar ineinander \u00fcber.<\/p>\n<p>Das Merkmal 4 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>Das w\u00e4re zwar dann der Fall, wenn die Verschl\u00fcsse zwischen zwei H\u00fcllen jeweils rechtwinklig zur L\u00e4ngsrichtung des Bandes verlaufen w\u00fcrden und lediglich \u00fcber schmale Br\u00fccken miteinander verbunden w\u00e4ren. Denn dann w\u00fcrde die zum \u00d6ffnen erforderliche Kraft nach dem Auseinanderziehen der beiden Filme im Bereich des quer zur L\u00e4ngsrichtung des Bandes verlaufenden Teiles des Verschlusses schlagartig deutlich reduziert werden, so dass die von Merkmal 4 nach den obigen Ausf\u00fchrungen bezweckte Signalwirkung eintreten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlaufen die Verschl\u00fcsse, die die einzelnen H\u00fcllen bilden, aber in einer Form, die einem auf der Spitze stehenden Sechseck entsprechend dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 der Klagepatentschrift \u00e4hnlich ist, so dass sich die zum Auseinanderziehen der beiden Filme erforderliche Kraft nach dem vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnen der vorherigen H\u00fclle nicht \u2013 jedenfalls nicht in der vom Klagepatent erstrebten Deutlichkeit \u2013 \u00e4ndert, so dass es an der erforderlichen Signalwirkung f\u00fcr die Bedienperson fehlt und die durch eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Merkmal 4 bezweckte Wirkung nicht eintritt.<\/p>\n<p>Es fehlt daher an einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, so dass das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil die vorliegende Rechtssache weder rechtsgrunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>S6xxxxxxxx K1xxxxxxxx Dr. B1xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0137\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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