{"id":5084,"date":"2002-10-10T17:00:26","date_gmt":"2002-10-10T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5084"},"modified":"2016-05-26T13:24:22","modified_gmt":"2016-05-26T13:24:22","slug":"2-u-5301-rotoren-fuer-vorrichtungen-zum-behandeln-von-stoffen-mit-waerme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5084","title":{"rendered":"2 U 53\/01 &#8211; Rotoren f\u00fcr Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen mit W\u00e4rme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0136\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2002, Az. 2 U 53\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreit werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 15.700 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder<br \/>\n\u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 200.000,00 DM (102.258,38 Euro).<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin besitzt seit dem 15. Dezember 1999 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem zugunsten der M6xxxxxxxxx-S4xxxxx M8x GmbH in K3xxxx\/S7xxxxx eingetragenen deutschen Gebrauchsmuster 297 12 866 (Klagegebrauchsmuster, Anlage 3), das eine Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen mit W\u00e4rme in einem mikrowellen-undurchl\u00e4ssigen Geh\u00e4use betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Etwaige Anspr\u00fcche auf Schadenersatz aus Benutzungshandlungen in der Zeit vor dem 15. Dezember 1999 hat die Gebrauchsmusterinhaberin an die Kl\u00e4gerin abgetreten (Anlage 2).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist am 21. Juli 1997 angemeldet und am 28. Januar 1999 in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen worden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 (Anl. 4) reichte die Gebrauchsmusterinhaberin einen neuen Schutzanspruch 1 zu den Gebrauchsmusterakten, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Vorrichtung (1) zum Behandeln von Stoffen mit W\u00e4rme, bestehend aus einem mikrowellen-undurchl\u00e4ssigen Geh\u00e4use (14), das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum (4) umschlie\u00dft und eine verschlie\u00dfbare Beschickungs\u00f6ffnung f\u00fcr den Heizraum (4) aufweist, in dem ein Rotor (5) mit einem oder mehreren Stellpl\u00e4tzen (7) f\u00fcr topff\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfe (8) zur Aufnahme der Stoffe drehbar gelagert und durch einen Drehantrieb (28) drehbar ist, wobei der Rotor (5) aus einem Rotorunterteil (5a) und einem Rotoroberteil (5b) besteht, von denen ein Teil (5a oder 5b) relativ zum anderen in einer Vertikalf\u00fchrung (27) beweglich gelagert und manuell oder durch einen Vertikalantrieb (28) zwischen einer zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung verschiebbar ist, wobei das Rotoroberteil (5b) zum Verschluss der Gef\u00e4\u00dfe (8) mittels Verschlussteilen (34) in der Arbeitsstellung ausgebildet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Das Schreiben enth\u00e4lt die Erkl\u00e4rung der Schutzrechtsinhaberin, gegen jedermann werde nur noch im Umfang des neuen Anspruchs 1 sowie der urspr\u00fcnglichen Unteranspr\u00fcche Schutz geltend gemacht, und aus dem \u00fcber den nachgereichten Anspruch 1 hinausgehenden Teil w\u00fcrden Anspr\u00fcche auch f\u00fcr die Vergangenheit nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 29, der im Rahmen eines Nebenanspruchs den Rotor zum Gegenstand hat, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Rotor (5) f\u00fcr eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1<br \/>\noder 3,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>dass er nach den kennzeichnenden Merkmalen eines oder mehrerer der vorhergehenden Anspr\u00fcche ausgebildet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der nur &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 5, 7, 16, 18, 21 und 28 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 1 zeigt eine Schnittdarstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in vertikalem Schnitt, Figur 4 insbesondere die Vertikalf\u00fchrung.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten zu 1) eingeleiteten L\u00f6schungsverfahren hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klageschutzrecht durch Beschluss vom 22. August 2001 (Anl. WKS 3) im Umfang der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 3 bis 9, 16, 18, 23 bis 26 und 29 teilgel\u00f6scht, soweit es \u00fcber den nachgereichten Hauptanspruch, die urspr\u00fcnglichen Schutzanspr\u00fcche 5 bis 9, 16, 18, 23 bis 26 und 29, nunmehr u.a. zur\u00fcckbezogen auf den genannten Hauptanspruch, und den urspr\u00fcnglichen Schutzanspruch 4 hinausging. Im hier geltend gemachten Umfang ist das Gebrauchsmuster aufrecht erhalten worden.<\/p>\n<p>Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) stellt dort Ger\u00e4te zur mikrowellen-aktivierten Extraktion her und liefert sie unter der Bezeichnung &#8222;M9xx X&#8220; an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1), die sie auf dem deutschen Markt vertreibt. Diese Ger\u00e4te sind mit einem auch einzeln als Zubeh\u00f6r erh\u00e4ltlichen zw\u00f6lf verschlie\u00dfbare Reagenz- bzw. Probengef\u00e4\u00dfe aufnehmenden Vakuum-Aufkonzentrierungseinsatz &#8222;M10xxxxx&#8220; ausgestattet, von dem die Kl\u00e4gerin als Anlage 14 ein Musterst\u00fcck zu den Akten gereicht hat; die Ausgestaltung dieses Einsatzes in den hier interessierenden Einzelheiten ergibt sich auch aus dem Prospektblatt gem\u00e4\u00df Anlage 18, den als Anlage 21 und B 6\/B 7 vorgelegten Lichtbildern und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage 19; letztere l\u00e4sst ebenso wie das Prospektblatt auch die Ausgestaltung des Ger\u00e4tes erkennen, in welches der Einsatz eingestellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch das Klagegebrauchsmuster verletzt und meint, das gesamte Ger\u00e4t verwirkliche wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des nachgereichten und aufrecht erhaltenen Schutzanspruches 1, und der &#8222;M10xxxxx&#8220;-Einsatz entspreche wortsinngem\u00e4\u00df Schutzanspruch 29. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, das vorbezeichnete Ger\u00e4t besitze einen Rotor, der aus einem den Rotorunterteil bildenden \u2013 im Ger\u00e4t dauerhaft installierten &#8211; Drehteller und dem das Oberteil bildenden darauf zu positionierenden Halter &#8222;M10xxxxx&#8220; bestehe. Die Gef\u00e4\u00dfe k\u00f6nnten aus dem Rotor entnommen werden, wenn man die obere Verschraubungsplatte lockere, das sternf\u00f6rmig ausgebildete und die Gef\u00e4\u00dfe von<br \/>\noben verschlossen haltende Bauteil anhebe, bis es gerade noch in Eingriff mit der Vertikalf\u00fchrung stehe.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, bei den angegriffenen Ger\u00e4ten bestehe der Rotor nicht aus Ober- und Unterteil, die relativ zueinander bewegt werden k\u00f6nnten, sondern nur aus dem eine flache Scheibe bildenden Drehteller, der auch keine Stellpl\u00e4tze f\u00fcr die Gef\u00e4\u00dfe aufweise. Der &#8222;M10xxxxx&#8220;-Einsatz sei nicht drehbar gelagert, sondern werde auf den Drehteller aufgesetzt. Betrachte man Drehteller und Einsatz als einen aus Unter- und Oberteil bestehenden Rotor, sei der Einsatz als Oberteil nicht gegen\u00fcber dem Drehteller als Unterteil zwischen einer zusammengeschobenen Arbeits- und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung beweglich. Zum Einsetzen und Entnehmen der Gef\u00e4\u00dfe m\u00fcsse die obere Verschraubungsplatte vollst\u00e4ndig gel\u00f6st und das sternf\u00f6rmige Teil abgenommen werden. Hierzu m\u00fcsse der Einsatz als Ganzes aus dem Heizger\u00e4t herausgenommen werden. In der von der Kl\u00e4gerin dargelegten Stellung sei das sternf\u00f6rmige Teil nicht mechanisch fixiert, sondern m\u00fcsse von Hand festgehalten werden. Zus\u00e4tzlich sei zum Anheben eine Drehbewegung erforderlich. Auch seien die Gef\u00e4\u00dfe nicht seitlich, sondern nur von oben einsetz- und entnehmbar. Abgesehen davon besitze das angegriffene Ger\u00e4t keine an dem Rotoroberteil angeordneten Verschlussteile f\u00fcr die Gef\u00e4\u00dfe, sondern es seien f\u00fcr jedes einzelne Gef\u00e4\u00df gesonderte Deckel vorgesehen, die mit Hilfe des sternf\u00f6rmigen Bauteils auf der Oberseite der Gef\u00e4\u00dfe verspannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Aus Schutzanspruch 29 k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin keine Rechte mehr herleiten, weil die Gebrauchsmusterinhaberin mit ihrer Eingabe vom 22. Oktober 1999 auf den sich aus diesem Anspruch ergebenden Schutz verzichtet habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) unterliege den geltend gemachten Anspr\u00fcchen auch deshalb nicht, weil sie die angegriffenen Vorrichtungen bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika an die Beklagte zu 1) \u00fcbergebe, welche die Ger\u00e4te auf eigene Rechnung in die Bundesrepublik Deutschland verbringe.<\/p>\n<p>Weiterhin haben die Beklagten die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt und sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 6. M\u00e4rz 2001 hat das Landgericht dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum Behandeln von Stoffen mit W\u00e4rme, bestehend aus einem mikrowellen-undurchl\u00e4ssigen Geh\u00e4use, das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum umschlie\u00dft und eine verschlie\u00dfbare Beschickungs\u00f6ffnung f\u00fcr den Heizraum aufweist, in dem ein Rotor mit einem oder mehreren Stellpl\u00e4tzen f\u00fcr topff\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfe zur Aufnahme der Stoffe drehbar gelagert und durch einen Drehantrieb drehbar ist, wobei der Rotor aus einem Rotorunterteil und einem Rotoroberteil besteht, von denen ein Teil relativ zum anderen in einer Vertikalf\u00fchrung beweglich gelagert und manuell zwischen einer zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung verschiebbar ist, wobei das Rotoroberteil zum Verschluss der Gef\u00e4\u00dfe mittels Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nRotoren f\u00fcr Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen mit W\u00e4rme, die aus einem mikrowellen-undurchl\u00e4ssigen Geh\u00e4use bestehen, das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum umschlie\u00dft und eine verschlie\u00dfbare Beschickungs\u00f6ffnung f\u00fcr den Heizraum aufweist, in dem ein Rotor mit einem oder mehreren Stellpl\u00e4tzen f\u00fcr topff\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfe zur Aufnahme der Stoffe drehbar gelagert und durch einen Drehantrieb drehbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Rotoren aus einem Rotorunterteil und einem Rotoroberteil bestehen, von denen ein Teil relativ zum anderen in einer Vertikalf\u00fchrung beweglich gelagert und manuell zwischen einer zusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinandergeschobenen Freigabestellung verschiebbar ist, wobei das Rotoroberteil zum Verschluss der Gef\u00e4\u00dfe mittels Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. Februar 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nLiefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und<br \/>\nAnschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nAngebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-<br \/>\nstehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es antragsgem\u00e4\u00df festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der M6xxxxxxxxx-S4xxxxx M8x GmbH, K3xxxx, S7xxxxx, durch die zu 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Februar 1999 bis zum 15. Dezember 1999, und ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 selbst durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 16. Dezember 1999 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das Anbieten und Liefern der angegriffenen Gegenst\u00e4nde verletze das Klagegebrauchsmuster, das gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik schutzf\u00e4hig sei. Bei den angegriffenen Ger\u00e4ten sei die Gesamtheit aus Drehscheibe und aufstehendem Einsatz ein Rotor im Sinne des Klageschutzrechtes, dessen Oberteil das sternf\u00f6rmig ausgebildete die Gef\u00e4\u00dfe in der Arbeitsstellung verschlossen haltende Bauteil sei. Zwar werde die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht, wenn man das Rotoroberteil zur Freigabe der Probengef\u00e4\u00dfe vollst\u00e4ndig abnehmen m\u00fcsse, bei der angegriffenen Vorrichtung sei das jedoch nicht erforderlich. Der konzentrisch aufragende Zapfen erlaube, das Rotoroberteil nur soweit anzuheben, dass seine sternf\u00f6rmigen Arme mit ihren nach unten vorstehenden Verschlussnasen von den Gef\u00e4\u00dfdeckeln frei k\u00e4men; in dieser Stellung k\u00f6nne das angehobene Rotoroberteil seitlich verschwenkt und danach so abgesetzt werden, dass die sternf\u00f6rmigen Arme zwischen den einzelnen Probegef\u00e4\u00dfen zu liegen k\u00e4men. Da die Schutzanspr\u00fcche 1 und 29 als Sachanspr\u00fcche formuliert seien, sei es auch unerheblich, ob bei der tats\u00e4chlichen Handhabung der angegriffenen Ger\u00e4te das Rotoroberteil zum Beschicken vollst\u00e4ndig vom Rotorunterteil abgenommen werde. Sofern die Vertikalf\u00fchrung ein zum L\u00f6sen des Eingriffs notwendiges Anheben des Oberteils gestatte, sei es f\u00fcr den Erfolg der gesch\u00fctzten Lehre auch belanglos, ob das Oberteil in seiner Freigabestellung in der vertikal angehobenen Position gehalten oder die Freigabestellung dadurch erreicht werde, dass das Oberteil nach dem Anheben seitlich verschwenkt und danach zwischen den Probenbeh\u00e4ltern abgelegt werde. Das Rotoroberteil der angegriffenen Ger\u00e4te verf\u00fcge auch \u00fcber Verschlussteile zum Verriegeln der Probengef\u00e4\u00dfe in der Arbeitsstellung. Dass ein Verschlie\u00dfen der Gef\u00e4\u00dfe bei der angegriffenen Vorrichtung nicht allein durch die nach unten vorstehenden Nasen des Rotoroberteils, sondern gleicherma\u00dfen durch die Gef\u00e4\u00dfdeckel bewirkt werde, sei f\u00fcr die Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Daraus ergebe sich gleichzeitig, dass der &#8222;MicroVap&#8220;-Einsatz wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale des Schutzanspruches 29 verwirkliche; auf ihn habe die Gebrauchsmusterinhaberin nicht verzichtet, weil sich ihre Erkl\u00e4rung schon dem Wortlaut nach nicht auf den Nebenanspruch 29, sondern nur auf den Schutzanspruch 1 und die darauf zur\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche beziehe. Auf ein privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nnten die Beklagten sich nicht berufen, weil es bereits an einem Erfindungsbesitz fehle. F\u00fcr die Verletzungshandlungen hafte auch die Beklagte zu 2), weil sie die Beklagte zu 1) in dem Wissen darum und mit der Absicht beliefert habe, dass diese die Vorrichtungen in Deutschland vertreibe. Sie sei im \u00fcbrigen in dem als Anlage 17 vorliegenden Werbeprospekt auch selbst genannt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Meinung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die angegriffenen Ger\u00e4te der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entspr\u00e4chen, und wiederholen und vertiefen insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Sie beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil, ist jedoch der Meinung, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Unterteil des Rotors nicht zweigeteilt; die im Ger\u00e4t fest installierte Drehscheibe geh\u00f6re nicht zum Rotor, sondern diene dessen Lagerung und der Vermittlung des Drehantriebes. Im \u00fcbrigen tritt sie dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, denn weder entspricht das angegriffene Ger\u00e4t als Ganzes Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters noch erf\u00fcllt der Einsatz &#8222;M10xxxxx&#8220; die Merkmale des Schutzanspruches 29.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich mit seinem Schutzanspruch 1 auf eine Vorrichtung zum Erw\u00e4rmen von Proben chemischer Substanzen, um sie auf eine zum Ausl\u00f6sen, Beschleunigen oder zum Ablauf bestimmter Reaktionen ben\u00f6tigte erh\u00f6hte Temperatur zu bringen. Hierzu werden die Proben in einem Mikrowellenofen bzw. in einem im Geh\u00e4use der Vorrichtung vorgesehenen Heizraum mit Mikrowellen bestrahlt. Der Heizraum wird mit den zu bestrahlenden Stoffen beschickt; zu diesem Zweck werden sie in topff\u00f6rmige und verschlie\u00dfbare Gef\u00e4\u00dfe gef\u00fcllt (vgl. Merkmale 4 a und 6 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Die Gef\u00e4\u00dfe sind im Heizraum in einem Rotor mit entsprechenden Stellpl\u00e4tzen gehalten, der w\u00e4hrend der Bestrahlung gedreht wird, damit alle Gef\u00e4\u00dfe gleichm\u00e4\u00dfig erw\u00e4rmt werden (vgl. Merkmale 1 bis 4 a).<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausf\u00fchrt (Seite 1, Zeilen 24 ff.), ist aus der PCT-Anmeldung WO 93\/22 650, aus der das europ\u00e4ische Patent 0 592 654 (Anl. B 1) hervorgegangen ist, dem das US-Patent 5 447 077 (Anlage 14) entspricht, eine Vorrichtung zur W\u00e4rmebehandlung von Stoffproben bei Unterdruck bekannt, bei der mehrere hohlzylindrische Probengef\u00e4\u00dfe (6; Bezugszeichen entsprechen der \u00e4lteren Druckschrift) in einem im Heizraum (3) vorhandenen Rotor (4) gehalten und durch einen Antrieb mit dem Rotor um dessen vertikale Achse drehbar gelagert sind; sie sind durch Deckelteile (24) verschlossen. Um ein seitliches Einf\u00fchren und Entnehmen der Gef\u00e4\u00dfe in den bzw. aus dem Rotor zu erm\u00f6glichen, sind die Deckelteile vertikal nachgiebig an einem Rotoroberteil gehalten (Figur 3 der \u00e4lteren Druckschrift), der jedoch selbst gegen\u00fcber den anderen Funktionsteilen des Rotors vertikal nicht bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt (Seite 2 Zeilen 18 ff.), besteht der Rotor bei der aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 (Anlage 13) bekannten Vorrichtung aus einem topff\u00f6rmigen Beh\u00e4lter (14, 15; Bezugszeichen entsprechen der Offenlegungsschrift) mit einem Deckel (16); die Gef\u00e4\u00dfe (9) sind auf ihren Standpl\u00e4tzen (11) im Beh\u00e4lter schr\u00e4g angeordnet. Das den Beh\u00e4lter bildende Rotorunterteil ist durch einen den Boden (2b) des Geh\u00e4uses (2) durchsetzenden Hubantrieb (61a) heb- und senkbar, in der abgesenkten Position ist der Beh\u00e4lterdeckel aufw\u00e4rts beabstandet, und die Gef\u00e4\u00dfe k\u00f6nnen eingef\u00fchrt und entnommen werden. Die seitliche Umfangswand des Beh\u00e4lters erschwert das Einsetzen der Gef\u00e4\u00dfe, die nach dem \u00d6ffnen nicht seitlich, sondern nur von oben zug\u00e4nglich sind, weshalb der \u00d6ffnungsabstand zwischen Deckel und Beh\u00e4lter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df sein muss.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht insbesondere darin, ein handhabungsfreundliches Beschicken des Rotors zu erm\u00f6glichen (Seite 3, Zeilen 9 und 10 der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner nachgereichten und aufrecht erhaltenen Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen mit W\u00e4rme, bestehend aus<br \/>\neinem mikrowellen-undurchl\u00e4ssigen Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>2. Das Geh\u00e4use<\/p>\n<p>a) umschlie\u00dft einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) weist eine verschlie\u00dfbare Beschickungs\u00f6ffnung f\u00fcr den Heizraum<br \/>\nauf.<\/p>\n<p>3. Ein Rotor ist in dem Heizraum<\/p>\n<p>a) drehbar gelagert<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) durch einen Drehantrieb drehbar.<\/p>\n<p>4. Der Rotor<\/p>\n<p>a) weist einen oder mehrere Stellpl\u00e4tze f\u00fcr topff\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfe zur Aufnahme der Stoffe auf<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) besteht aus einem Rotorunterteil und einem Rotoroberteil.<\/p>\n<p>5. Von dem Rotorunterteil und dem Rotoroberteil ist ein Teil<\/p>\n<p>a) relativ zum anderen in einer Vertikalf\u00fchrung beweglich gelagert<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) manuell oder durch einen Vertikalantrieb zwischen einer zu-<br \/>\nsammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinanderge-<br \/>\nschobenen Freigabestellung verschiebbar.<\/p>\n<p>6. Das Rotoroberteil ist zum Verschluss der Gef\u00e4\u00dfe mittels<br \/>\nVerschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet.<\/p>\n<p>Da der Rotor nunmehr entsprechend den Merkmalen 4b und 5a und b aus einem Unter- und einem Oberteil besteht, einer dieser beiden Teile gegen\u00fcber dem anderen vertikal verschiebbar ist und das Rotoroberteil gem\u00e4\u00df Merkmal 6 die Gef\u00e4\u00dfe in der Arbeitsstellung mit Hilfe von Verschlussteilen verschlie\u00dfen kann, ben\u00f6tigt der Rotor keine seitliche Umfangswand mehr. Werden die beiden Teile des Rotors auseinander bewegt, k\u00f6nnen die Gef\u00e4\u00dfe seitlich entnommen bzw. eingesetzt werden. Die hierzu noch notwendige Hubgr\u00f6\u00dfe ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein, was zu einer einfachen und kosteng\u00fcnstig herstellbaren Bauweise mit kleiner Baugr\u00f6\u00dfe f\u00fchrt. In der zusammengeschobenen Arbeitsstellung sind die Innenr\u00e4ume der Gef\u00e4\u00dfe durch Verschluss voneinander getrennt (vgl. Seite 3, Zeilen 14-29 der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>In bezug auf den Rotor stellt Schutzanspruch 29 die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:<\/p>\n<p>1. Rotor f\u00fcr eine Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen mit<br \/>\nW\u00e4rme, die aus einem mikrowellen-undurchl\u00e4ssigen Geh\u00e4use<br \/>\nbesteht,<\/p>\n<p>a) das einen mit Mikrowellen bestrahlbaren Heizraum umschlie\u00dft<\/p>\n<p>b) und eine verschlie\u00dfbare Beschickungs\u00f6ffnung f\u00fcr den Heizraum<br \/>\naufweist.<\/p>\n<p>2. Der Rotor ist in dem Heizraum<\/p>\n<p>a) drehbar gelagert<\/p>\n<p>b) und durch einen Drehantrieb drehbar.<\/p>\n<p>3. Der Rotor<\/p>\n<p>a) weist einen oder mehrere Stellpl\u00e4tze f\u00fcr topff\u00f6rmige Gef\u00e4\u00dfe<br \/>\nzur Aufnahme der Stoffe auf<\/p>\n<p>b) und besteht aus einem Rotorunterteil und einem Rotorober-<br \/>\nteil.<\/p>\n<p>4. Von dem Rotorunterteil und dem Rotoroberteil ist ein Teil<\/p>\n<p>a) relativ zum anderen in einer Vertikalf\u00fchrung beweglich ge-<br \/>\nlagert<\/p>\n<p>b) und manuell oder durch einen Vertikalantrieb zwischen einer<br \/>\nzusammengeschobenen Arbeitsstellung und einer auseinanderge-<br \/>\nschobenen Freigabestellung verschiebbar.<\/p>\n<p>5. Das Rotoroberteil ist zum Verschluss der Gef\u00e4\u00dfe mittels Ver-<br \/>\nschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet.<\/p>\n<p>Zwar gibt entgegen der Ansicht der Beklagten die Merkmalsgruppe 3 des Schutzanspruches 1 bzw. die Merkmalsgruppe 2 des Schutzanspruches 29 dem Durchschnittsfachmann keinen Anhaltspunkt zu der Annahme, der Rotor m\u00fcsse unverr\u00fcckbar fest im Heizraum installiert und d\u00fcrfe nicht als Ganzes oder in einzelnen seiner Teile aus dem Ger\u00e4t herausnehmbar sein. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 195 18 540 (Anlage 13) offenbart als besonders vorteilhafte Anordnung ein zur handhabungsfreundlichen Beschickung herausnehmbares Rotorgeh\u00e4useunterteil (Anlage 13, Spalte 6, 8, 22 27, 37 und 38; Spalte 7, Ziff. 38 \u2013 40), ohne dass diese Gestaltung in der Klagegebrauchsmusterschrift ausdr\u00fccklich abgelehnt wird. Dem Durchschnittsfachmann ist jedoch klar, dass es dem Klagegebrauchsmuster vor allem darum geht, die einfache und handhabungsfreundliche Beschickung des Rotors auch und gerade dann zu erm\u00f6glichen, wenn dieser sich im Heizraum des Mikrowellenofens befindet. Anderenfalls w\u00e4re die Kritik, die in der Klagegebrauchsmusterschrift an der aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 bekannten Vorrichtung ge\u00fcbt wird, unverst\u00e4ndlich. Begn\u00fcgte sich das Klageschutzrecht mit einem handhabungsfreundlichen Beschicken au\u00dferhalb des Heizraumes, so k\u00e4me es auf den auf Seite 2, Zeilen 35 \u2013 38 als nachteilig bezeichneten gro\u00dfen \u00d6ffnungsabstand zwischen dem Deckel bzw. Rotoroberteil und dem Beh\u00e4lter bzw. Rotorunterteil, um die Gef\u00e4\u00dfe dazwischen einf\u00fchren bzw. entnehmen zu k\u00f6nnen, nicht an. Nimmt man den Rotor aus dem Heizraum heraus, l\u00e4sst sich der Deckel problemlos beliebig weit anheben, um an die Gef\u00e4\u00dfe zu gelangen. Auch die bereits erw\u00e4hnten Vorteile (Seite 3 Zeilen 22 bis 29 der Klagegebrauchsmusterschrift) k\u00f6nnen sich nur einstellen, wenn der Rotor im Heizraum beschickt wird. Gerade wenn der Rotor dort nur seitlich durch die Beschickungs\u00f6ffnung des Heizraumes zug\u00e4nglich ist, erleichtert die durch den Wegfall der Seitenwandung erreichte freie seitliche Zug\u00e4nglichkeit das Einstellen und Herausnehmen der Gef\u00e4\u00dfe, und weil hierdurch auch die notwendige Hubh\u00f6he f\u00fcr den vertikal beweglichen Rotorteil verringert werden kann, kann die Bauh\u00f6he des Heizraumes und damit auch diejenige des gesamten Ger\u00e4tes entsprechend niedriger bemessen werden. Dementsprechend befassen sich auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagegebrauchsmusters ausschlie\u00dflich mit der Beschickung des Rotors im Heizraum des Geh\u00e4uses. Diese Zusammenh\u00e4nge bestimmen auch den Inhalt, den der Durchschnittsfachmann den Merkmalen 4 b und 5 des Schutzanspruches 1 beimisst, die neben dem Merkmal 6 zum Kern der Erfindung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Merkmal 4b des Schutzanspruches 1 (Merkmal 3b des Schutzanspruches 29) lehrt die Teilung des Rotors in einen Unter- und einen Oberteil. Eines von ihnen muss nach den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 des Schutzanspruches 1 bzw. 4 des Schutzanspruches 29 vertikal beweglich und hierdurch zwischen einer Arbeits- und einer Freigabestellung verschiebbar sein. Welches der beiden Rotorteile die Stellpl\u00e4tze f\u00fcr die Probengef\u00e4\u00dfe aufweisen muss, wird in Merkmal 4a des Schutzanspruches 1 (Merkmal 3a des Schutzanspruches 29) nicht angegeben. Der Durchschnittsfachmann geht jedoch davon aus, dass hierf\u00fcr nur das Unterteil in Betracht kommt. Die Verschiebbarkeit in eine Arbeits- und eine Freigabestellung macht nur Sinn, wenn das Rotoroberteil, das ein \u00d6ffnen und Verschlie\u00dfen bzw. Verschlossenhalten der Gef\u00e4\u00dfe erm\u00f6glichen soll und nach Merkmal 6 des Schutzanspruches 1 (Merkmal 5 des Schutzanspruches 29) zum Verschluss der Gef\u00e4\u00dfe mittels Verschlussteilen in der Arbeitsstellung ausgebildet ist, seinen Abstand zu den Gef\u00e4\u00dfen ver\u00e4ndern kann. Das ist nur m\u00f6glich, wenn die Gef\u00e4\u00dfe im Rotorunterteil abgestellt werden. Ob das Rotorunterteil einst\u00fcckig ist oder aus mehreren Funktionsteilen besteht, etwa einem Drehteller einerseits und einem Gef\u00e4\u00dfhalter andererseits, ist in den Anspr\u00fcchen 1 und 29 offen gelassen.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 zur Ausgestaltung des Rotors und seiner Teile versteht der Durchschnittsfachmann im Lichte der Kritik der Klagegebrauchsmusterbeschreibung am Stand der Technik unter Heranziehung der Vorteilsangaben zum Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Wenn das Merkmal 5 b des Schutzanspruches 1 (Merkmal 4 b des Schutzanspruches 29) von einer auseinandergeschobenen Freigabestellung spricht, so ist damit diejenige Stellung gemeint, in der der Rotor mit den Gef\u00e4\u00dfen beschickt werden kann und in der der direkte Zugriff auf die Gef\u00e4\u00dfe, wie die fachkundige Gebrauchsmusterabteilung weiter konkretisiert hat, nicht mehr \u2013 etwa durch andere Funktionsteile wie Zuf\u00fchrungsverteiler \u2013 behindert ist (Gebrauchsmusterabteilung, Anl. WKS 3, Seite 7 Abs. 4).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Freigabestellung liegt nur vor, wenn die Gef\u00e4\u00dfe seitlich in den Rotor eingef\u00fchrt bzw. daraus entnommen werden k\u00f6nnen. Das setzt voraus, dass der Rotor tats\u00e4chlich nur aus den im Schutzanspruch 1 erw\u00e4hnten Teilen, n\u00e4mlich insbesondere aus Unter- und Oberteil besteht und dass sich dem Beschicken mit Gef\u00e4\u00dfen keine seitlichen Hindernisse entgegenstellen k\u00f6nnen. Insbesondere darf das Rotorunterteil nicht die im Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 vorhandenen Umfangsw\u00e4nde aufweisen, deretwegen die Gef\u00e4\u00dfe nur nach bzw. von oben entnommen bzw. auf die Stellpl\u00e4tze gesetzt werden k\u00f6nnen. Diese Forderung schlie\u00dft auch einen &#8222;Rotormittelteil&#8220; aus, der die Gef\u00e4\u00dfe auf mittlerer H\u00f6he umfasst und wie eine dem Rotorunterteil zugeordnete Beh\u00e4lterwand gleicher H\u00f6he ein entsprechendes Anheben der Gef\u00e4\u00dfe nach oben zur Folge hat, um sie aus dem Rotor entnehmen zu k\u00f6nnen. Gerade dies soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung \u00fcberwinden. Insoweit orientiert sich das Klageschutzrecht an dem auf Seite 1 Zeilen 24 ff. wiedergegebenen Stand der Technik gem\u00e4\u00df der internationalen Patentanmeldung WO 390\/22650, an der ersichtlich nur beanstandet wird, dass der Rotor einteilig ist und jedes einzelne Gef\u00e4\u00df beim Einschieben ein Anheben der am Rotoroberteil federnd nachgiebig gelagerten Deckelteile erfordert, was nicht als handhabungsfreundlich angesehen werden kann. Das schlie\u00dft nicht aus, dass die Gef\u00e4\u00dfe \u2013 etwa um sie aus Vertiefungen im Rotorboden herauszuheben \u2013 in ganz geringf\u00fcgigem Umfang auch vertikal bewegt werden m\u00fcssen. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klagegebrauchsmusterbeschreibung best\u00e4tigen den Durchschnittsfachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Auch sie zeigen eine kleine Vertikalbewegung der Gef\u00e4\u00dfe, um die H\u00f6he der in Schutzanspruch 25 genannten Steckausnehmungen (53) \u00fcberwinden zu k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Gef\u00e4\u00dfe im \u00fcbrigen seitlich herausnehm- und einstellbar sind.<\/p>\n<p>Entgegen der von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vertretenen Ansicht l\u00e4sst sich aus dem Umstand, dass das Klagegebrauchsmuster am Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 nur die Umfangswand des Rotorunterteils und nicht auch die Zuf\u00fchrungsverteiler und die die Gef\u00e4\u00dfe nahe ihrem oberen Rand umfassende Aufnahmeplatte (18) als Erschwernis f\u00fcr das Einsetzen und Entnehmen der Gef\u00e4\u00dfe kritisiert, nicht folgern, das Klagegebrauchsmuster betrachte nur die seitliche Umfangswand als nachteilig und das Vorhandensein eines Mittelteils wie der Aufnahmeplatte (18) stehe der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen. Wird ein solches die Gef\u00e4\u00dfe umfassendes Mittelteil vorgesehen, m\u00fcssen ebenso wie bei einer seitlichen Umfangswand des Rotorunterteils die Gef\u00e4\u00dfe erst nach oben aus dem Mittelteil herausgehoben werden, bevor ihre seitliche Entnahme m\u00f6glich ist, was auch eine entsprechend gro\u00dfe Bauh\u00f6he f\u00fcr die Gesamtvorrichtung erfordert. Dann ist jedoch das vom Klagegebrauchsmuster ausweislich seiner Vorteilsangaben mitverfolgte Ziel einer geringen Bauh\u00f6he aufgegeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Weder das angegriffene Ger\u00e4t noch der angegriffene Halter &#8222;MicroVap&#8220; entsprechen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist das Merkmal 5 b des Schutzanspruches 1 (4b des Schutzanspruches 29), weil die Stellung, in der sich das Rotoroberteil \u2013 dabei handelt es sich um das auf der R\u00fcckseite des Prospektblattes gem\u00e4\u00df Anlage 18 mit &#8222;manyfold assembly&#8220; bezeichnete Bauteil mit sternf\u00f6rmig angeordneten und die Verschlussdeckel in der Arbeitsstellung gegen die Probengef\u00e4\u00dfe verspannenden Armen \u2013 nach der Vertikalbewegung befindet, keine Freigabestellung im Sinne des Klageschutzrechtes ist. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt, muss die Freigabestellung nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters bei im Heizraum befindlichem Rotor erzielbar sein und die seitliche Entnahme der Probengef\u00e4\u00dfe erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Hebt man bei der angegriffenen Vorrichtung das Rotoroberteil an, bis die an den Enden der sternf\u00f6rmigen Arme befindlichen Verschlussnasen von den Gef\u00e4\u00dfdeckeln freikommen, und verschwenkt es, bis die Arme &#8222;zwischen&#8220; den Probengef\u00e4\u00dfen positioniert sind und die Gef\u00e4\u00dfe sich in den Zwischenr\u00e4umen der Arme befinden, bilden diese Zwischenr\u00e4ume \u00d6ffnungen, durch die die Gef\u00e4\u00dfe ausschlie\u00dflich nach oben entnommen und von oben eingesetzt werden k\u00f6nnen. Das zeigt das als Anl. 14 im Parallelverfahren LG D\u00fcsseldorf 4 O 26\/00 vorgelegten Muster des angegriffenen &#8222;MicroVap&#8220;- Einsatzes, das auch im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereicht wurde und dem angegriffenen Rotor unstreitig entspricht. Ein seitliches Beschicken ist nicht m\u00f6glich, weil das in etwa halber H\u00f6he der Probengef\u00e4\u00dfe \u00fcber dem Rotorunterteilboden installierte Rotormittelteil \u2013 von den Beklagten als &#8222;F\u00fchrungsscheibe&#8220; bezeichnet \u2013 mit deren Auswirkungen das Landgericht sich im angefochtenen Urteil nicht befasst hat, das nicht zul\u00e4sst. Das genannte Teil umschlie\u00dft die Gef\u00e4\u00dfe seitlich, so dass diese zur Entnahme bis<br \/>\n\u00fcber das H\u00f6henniveau der F\u00fchrungsscheibe hochgehoben werden m\u00fcssen. Insoweit erzielt die F\u00fchrungsscheibe dieselben nachteiligen Wirkungen, wie sie die Klagegebrauchsmusterschrift an der aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 18 540 (Anlage 13) bekannten Vorrichtung mit topff\u00f6rmigem Rotorunterteil mit Seitenwandlung beanstandet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass das Merkmal 5 b des Schutzanspruches 1 (4 b des Schutzanspruches 29) mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht wird, macht die Kl\u00e4gerin &#8211; zu Recht &#8211; nicht geltend. Ersatzmittel f\u00fcr die von diesen Merkmalen gelehrte auseinandergeschobene Freigabestellung mit seitlicher Entnahme \u2013 und Einf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Probengef\u00e4\u00dfe kann bei der angegriffenen Vorrichtung nur die besondere Ausgestaltung des Rotoroberteils mit seinen sternf\u00f6rmig angeordneten Armen sein, die trotz des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen \u00d6ffnungsabstandes zur F\u00fchrungsscheibe nach Anheben, Verschwenken und Absetzen des Rotoroberteils eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig leichte Entnahme der Gef\u00e4\u00dfe zwischen seinen sternf\u00f6rmigen Armen erm\u00f6glicht. Hier fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Gleichwirkung nach Aufgabe und L\u00f6sung. Das Rotormittelteil bzw. die F\u00fchrungsscheibe umfasst die Probengef\u00e4\u00dfe in einer solchen H\u00f6he, dass ein erheblicher H\u00f6henunterschied durch eine Vertikalbewegung der Gef\u00e4\u00dfe \u00fcberwunden werden muss, bevor eine seitliche Entnahme bzw. Einf\u00fchrung m\u00f6glich wird. Die Probengef\u00e4\u00dfe m\u00fcssen dabei so weit nach oben gehoben werden, dass das bereits erw\u00e4hnte und auch keineswegs untergeordnete Ziel der durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Erfindung, mit einer nur geringen Bauh\u00f6he auszukommen (vgl. S. 2 Zeilen 22 \u2013 24 der Klagegebrauchsmusterschrift) gef\u00e4hrdet erscheint. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Vorrichtung ein so ger\u00e4umiges Geh\u00e4use aufweist, dass die Entnahme der Gef\u00e4\u00dfe nach oben problemlos m\u00f6glich ist. Entscheidend ist, dass das Geh\u00e4use wesentlich niedriger dimensioniert werden k\u00f6nnte, wenn das Rotormittelteil bzw. die F\u00fchrungsscheibe f\u00fcr die Gef\u00e4\u00dfe fehlte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsfachmann anhand an den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 29 orientierter \u00dcberlegungen zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Gestaltung f\u00fcr die auseinandergeschobene Freigabestellung h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen. Dem steht bereits entgegen, dass das Vorsehen von Durchbrechungen im Rotoroberteil f\u00fcr den Durchtritt der Gef\u00e4\u00dfe und die am Ende der Vertikalbewegung erforderliche Drehbewegung des Rotoroberteils bereits dem vom Klagegebrauchsmuster verfolgten L\u00f6sungsprinzip einer seitlichen Entnahme der Gef\u00e4\u00dfe widerspricht. Erst recht wird er eine die Gef\u00e4\u00dfe auf halber H\u00f6he umfassende F\u00fchrungsscheibe als von der technischen Lehre des Klageschutzrechtes wegf\u00fchrend betrachten, weil sie der dort angestrebten geringen Bauh\u00f6he der Vorrichtung zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO n. F. liegen ersichtlich nicht vor, weil die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>S6xxxxxxxx K2xxxxxxxx Dr. B1xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0136\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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