{"id":5082,"date":"2002-11-07T17:00:16","date_gmt":"2002-11-07T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5082"},"modified":"2016-05-26T13:23:20","modified_gmt":"2016-05-26T13:23:20","slug":"2-u-5101-tuerschliesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5082","title":{"rendered":"2 U 51\/01 &#8211; T\u00fcrschlie\u00dfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0135\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. November 2002, Az. 2 U 51\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) gegen das am 1. M\u00e4rz 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Ausspruch zu I. des angefochtenen Urteils dahin berichtigt wird, dass die Verurteilung sich nur gegen die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) richtet, und mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass eine Haftung des Beklagten zu 3) f\u00fcr alle vor dem 1. Februar 1997 f\u00e4llig gewordenen Betr\u00e4ge ausgenommen ist, d.h. dass er nur zur Zahlung von insgesamt 142.687,45 DM (= 72.954,94 ?) nebst den im Urteilstenor des Landgerichts genannten Zinsen aus 5.314,07 DM sowie 61.235,27 DM (= zusammen 34.026,14 ?) seit dem 1. Februar 1997 und aus 6.380,77 DM sowie 69.757,34 DM (= zusammen 38.928,80 ?) seit dem 1. Februar 1998 verurteilt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin jeweils durch Sicherheitsleistung von 171.000,- ?, der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 114.000,- ? abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Insgesamt brauchen die Beklagten zusammen zur Abwendung der Vollstreckung und braucht die Kl\u00e4gerin zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 171.000,- ? zu leisten.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt, soweit es um die Berufung der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) geht, 115.000,- ?, soweit es um die Berufung des Beklagten zu 3) geht, 73.000,- ?; dieser Wert ist im Wert der Berufungen der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) enthalten.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung hat keinen besonderen Streitwert.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 36 45 313 (im folgenden: Klagepatent), dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder und einer hydraulischen D\u00e4mpfungseinrichtung und mit einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit \u00fcber den Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen aufweist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Zahnritzel (25, 30, 48) und\/oder die dem Zahnritzel zugeordnete komplement\u00e4re Verzahnung (27) der Zahnstange auf Abschnitten der W\u00e4lzkurve (26, 28) bzw. W\u00e4lzkurven (26, 28) hinsichtlich des Flankenwinkels unterschiedlich gestaltete Z\u00e4hne aufweist bzw. aufweisen, indem der Flankenwinkel \u00fcber Abschnitte der W\u00e4lzkurve (26, 28) bzw. W\u00e4lzkurven (26, 28) variiert ist, wobei zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens in dem W\u00e4lzkurvenabschnitt bzw. in den W\u00e4lzkurvenabschnitten relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (symbol 97 \\f &#8222;Symbol&#8220; \\s 12a) mindestens ein unsymmetrischer Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln vorgesehen ist, wobei die druckseitige Flanke einen spitzeren Flankenwinkel als die nichtdruckseitige Flanke aufweist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine schematische Darstellung zur Erl\u00e4uterung des Funktionsprinzips eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrschlie\u00dfers:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 3) stehende Beklagte zu 2) ist, sowie die Beklagte zu 5) \u2013 als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der sp\u00e4ter liquidierten E3x S1xxxxx T1xxxxxxxx GmbH &amp; Co.KG, der Beklagten zu 4) \u2013 und die Beklagte zu 6) haben in den Jahren 1994 bis 1997 T\u00fcrschlie\u00dfer mit den Typenbezeichnungen T2-52 und T2-61 hergestellt und vertrieben, die von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12. Juni 1997 (4 0 353\/96), das im Berufungsverfahren durch Urteil des Senats vom 25. Februar 1999 (2 U 108\/97) best\u00e4tigt worden ist, auf Klage der Kl\u00e4gerin hin zur Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs der genannten T\u00fcrschlie\u00dfer sowie zur Rechnungslegung verurteilt worden. Au\u00dferdem ist in dem genannten Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf festgestellt worden,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndass die Beklagten \u2013 mit Ausnahme des Beklagten zu 3) \u2013 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Unterlassungsausspruch bezeichneten, in der Zeit vom 29. November 1987 bis zum 17. August 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlassungsausspruch bezeichneten, seit dem 18. August 1996 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der Folgezeit der Kl\u00e4gerin Rechnung gelegt, nach welcher sie mit dem Vertrieb der genannten T\u00fcrschlie\u00dfer in der Zeit von August 1994 bis Dezember 1997 insgesamt 4.491.679 DM umgesetzt haben, und zwar mit dem Typ T2-52 469.679 DM und mit dem Typ T2-61 4.022.000 DM. In diesen Betr\u00e4gen sind die Ums\u00e4tze f\u00fcr die zusammen mit den T\u00fcrschlie\u00dfern gelieferten Gleitschienen nicht enthalten. Die Einzelpreise f\u00fcr den Verkauf der T\u00fcrschlie\u00dfer des Typs T2-52 betrugen nach dem Inhalt der Rechnungslegung bis zu 140 DM, die f\u00fcr den Verkauf der T\u00fcrschlie\u00dfer T2-61 bis zu 193 DM. Die Beklagten haben die Herstellungskosten f\u00fcr einen T\u00fcrschlie\u00dfer des Typs T2-52 mit 76,50 DM und die f\u00fcr einen solchen des Typs T2-61 mit 88,45 DM angegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten beziffert auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch nimmt, wobei sie ihre Anspr\u00fcche nach der Lizenzanalogie berechnet, hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Angesichts der Gesamtumst\u00e4nde sei ein Lizenzsatz von 5 % der Ums\u00e4tze, die die Beklagten mit dem Vertrieb der genannten T\u00fcrschlie\u00dfer (ohne Gleitschienen) erzielt h\u00e4tten, angemessen. Das ergebe sich u.a. auch daraus, dass die Parteien sich bei der Berechnung von Schadensersatz und Entsch\u00e4digung im Zusammenhang mit Vorg\u00e4ngermodellen der T\u00fcrschlie\u00dfer T2-52 und T2-61, die von einem anderen ihrer \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Patente Gebrauch gemacht h\u00e4tten, weswegen sie die Beklagten in dem Rechtsstreit 4 0 164\/93 (Landgericht D\u00fcsseldorf) in Anspruch genommen habe, auf einen Lizenzsatz von 5 % der entsprechenden Ums\u00e4tze geeinigt h\u00e4tten. Die Beklagten m\u00fcssten die von ihnen f\u00fcr die Benutzungshandlungen eines Jahres geschuldeten Betr\u00e4ge jeweils ab dem 1. Februar des Folgejahres mit 3,5 % \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (seit dem 1. Januar 1999 \u00fcber dem Basiszinssatz, der an die Stelle des fr\u00fcheren Diskontsatzes getreten sei) verzinsen, weil vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages etwas derartiges vereinbart haben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die ihre zun\u00e4chst auch gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klage zur\u00fcckgenommen hat, hat zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>die (\u00fcbrigen) Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 224.583,93 DM zu zahlen zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank\/dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar eines Jahres wie folgt:<\/p>\n<p>T\u00fcrschlie\u00dfer T2-52<\/p>\n<p>&#8211; aus 2.017,30 DM seit dem 1. Februar 1995,<br \/>\n&#8211; aus 9.771,79 DM seit dem 1. Februar 1996,<br \/>\n&#8211; aus 5.314,07 DM seit dem 1. Februar 1997,<br \/>\n&#8211; aus 6.380,77 DM seit dem 1. Februar 1998,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>T\u00fcrschlie\u00dfer T2-61<\/p>\n<p>&#8211; aus 16.328,40 DM seit dem 1. Februar 1995,<br \/>\n&#8211; aus 53.778,99 DM seit dem 1. Februar 1996,<br \/>\n&#8211; aus 61.235,27 DM seit dem 1. Februar 1997,<br \/>\n&#8211; aus 69.757,34 DM seit dem 1. Februar 1998,<\/p>\n<p>wobei eine Haftung des Beklagten zu 3) f\u00fcr die vor dem 1. Februar 1997 f\u00e4llig gewordenen Zahlungen vorstehender Aufstellung aus Benutzungshandlungen vor dem 18. Juni 1996 ausgenommen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) (im folgenden: die Beklagten) haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent beziehe sich nur auf das aus Zahnstange und Zahnritzel bestehende Getriebe eines T\u00fcrschlie\u00dfers, das lediglich etwa 4 % der Herstellungskosten des gesamten T\u00fcrschlie\u00dfers verursache. Deshalb k\u00f6nne vern\u00fcnftigerweise nur von 4 % der mit den T\u00fcrschlie\u00dfern T2-52 und T2-61 erzielten Ums\u00e4tze als Bezugsgr\u00f6\u00dfe einer zu zahlenden Lizenz ausgegangen werden. Angesichts dessen, dass es im Stand der Technik zahlreiche Ausgestaltungen f\u00fcr T\u00fcrschlie\u00dfer gebe, so dass das Klagepatent leicht zu umgehen sei, betrage der angemessene Lizenzsatz lediglich etwa 0,5 %.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat &#8222;die Beklagten&#8220; als Gesamtschuldner entsprechend den Klageantr\u00e4gen verurteilt, wobei es ausgesprochen hat, eine Haftung des Beklagten zu 3) f\u00fcr die vor dem 1. Februar 1997 f\u00e4llig gewordenen Zahlungen der im Urteilstenor enthaltenen Aufstellung aus Benutzungshandlungen vor dem 18. August 1996 seit ausgenommen.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 1. M\u00e4rz 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1), 2), 3), 5) und 6) haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der Ma\u00dfgabe bittet, die Zinsh\u00f6he im Urteilstenor von 3,5 % auf 5 % \u00fcber dem jeweils genannten Zinssatz abzu\u00e4ndern und auszusprechen, dass eine Haftung des Beklagten zu 3) f\u00fcr alle bis zum 1. Februar 1997 f\u00e4llig gewordenen Betr\u00e4ge (f\u00fcr Verletzungshandlungen bis zum 31. Dezember 1996) ausgenommen sei.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagten zus\u00e4tzlich geltend machen, die Beklagte zu 6) sei bereits seit dem 4. Februar 1997 im Handelsregister des Amtsgerichts Menden als erloschen vermerkt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Senat hat lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor des landgerichtlichen Urteils berichtigt (\u00a7 319 Abs. 1 ZPO), die darin besteht, dass die dort ausgesprochene Verurteilung sich ihrem Wortlaut nach auf &#8222;die&#8220; (d.h. alle) Beklagten bezieht, obwohl das Landgericht, wie sich nicht zuletzt aus seiner Kostenentscheidung ergibt, ganz eindeutig nur die Beklagten zu 1) bis 3) sowie 5) und 6) zur Zahlung verurteilen wollte, nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 4) zur\u00fcckgenommen hatte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der Senat den Tenor des Urteils dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Beklagten zu 3) angepasst, mit dem \u2013 entsprechend dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO \u2013 eindeutig klargestellt worden ist, auf welche im Urteilsausspruch genannten Betr\u00e4ge sich die Verurteilung des Beklagten zu 3) nicht beziehen soll.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Aufgrund des rechtskr\u00e4ftigen Urteils aus dem Vorprozess (4 0 353\/96 Landgericht D\u00fcsseldorf = 2 U 108\/97 OLG D\u00fcsseldorf) steht fest, dass alle Beklagten der Kl\u00e4gerin wegen der in der Zeit seit dem 18. August 1996 begangenen Handlungen zur Herstellung und zum Vertrieb der T\u00fcrschlie\u00dfer TS-51 und TS-61 zum Schadensersatz verpflichtet sind und dass au\u00dferdem eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), 2), 5) und 6) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung wegen derartiger, in der Zeit vom 29. November 1987 bis zum 17. August 1996 begangener Handlungen besteht.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat und wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, kann die Kl\u00e4gerin ihre danach bestehenden Zahlungsanspr\u00fcche<br \/>\n\u2013 wie geschehen \u2013 in der Weise berechnen, dass sie die Betr\u00e4ge verlangt, die vern\u00fcnftige Parteien als Entgelt f\u00fcr derartige Benutzungshandlungen vereinbart h\u00e4tten, wenn sie in Kenntnis aller Einzelheiten der Benutzungshandlungen vor deren Beginn einen Lizenzvertrag geschlossen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass sich die H\u00f6he der danach von den Beklagten geschuldeten Betr\u00e4ge nicht exakt errechnen lasse, sondern vom Gericht aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen sei, wobei alle Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen seien, die den Wert des Schutzrechtsgebrauches beeinflussten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die zu zahlenden Lizenzen die Ums\u00e4tze gew\u00e4hlt, die die Beklagten mit dem Verkauf der (ganzen) T\u00fcrschlie\u00dfer (ohne Gleitschienen) erzielt haben. Daf\u00fcr spricht zum einen, dass das Klagepatent (vgl. seinen oben wiedergegebenen Anspruch 1) gerade einen solchen T\u00fcrschlie\u00dfer (und nicht lediglich ein Getriebe f\u00fcr einen T\u00fcrschlie\u00dfer) sch\u00fctzt, mag auch die Erfindung vor allem in der Ausgestaltung des Getriebes liegen, wobei es aber auch auf die Ausgestaltung der \u00fcbrigen Teile des T\u00fcrschlie\u00dfers ankommt, mit denen die Zahnstange und das Zahnritzel patentgem\u00e4\u00df so zusammenwirken sollen, dass sich neben einem g\u00fcnstigen Momentenverlauf und einem hohen Wirkungsgrad auch eine kompakte Bauweise ergibt. F\u00fcr die Wahl der Ums\u00e4tze mit den ganzen T\u00fcrschlie\u00dfern als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zur Ermittlung der zu zahlenden Lizenzentgelte spricht aber vor allem auch der Umstand, dass die Beklagten nur ganze T\u00fcrschlie\u00dfer zu bestimmten, bei einer Abrechnung leicht zu ermittelnden Preisen vertrieben haben, w\u00e4hrend einzelne Zahnstangen und\/oder Zahnritzel nicht zu ihrem Angebot geh\u00f6rt haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der angemessene Lizenzsatz f\u00fcr die Benutzung der Lehre des Klagepatents durch die Beklagten betr\u00e4gt 5 %.<\/p>\n<p>Einen wesentlichen Anhaltspunkt f\u00fcr die Ermittlung eines angemessenen Lizenzsatzes bilden Lizenzs\u00e4tze, die f\u00fcr die Benutzung derselben oder einer vergleichbaren Erfindung tats\u00e4chlich vereinbart und gezahlt worden sind.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Parteien selbst sich bei der Berechnung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsleistungen f\u00fcr Vorg\u00e4ngermodelle der hier in Rede stehenden T\u00fcrschlie\u00dfer der Beklagten, die ebenfalls von einem einen T\u00fcrschlie\u00dfer betreffenden Patent der Kl\u00e4gerin Gebrauch gemacht haben, auf 5 % der Ums\u00e4tze geeinigt haben. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen sich ergeben w\u00fcrde, dass jener Fall entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar gewesen w\u00e4re, haben die Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Lizenzs\u00e4tze von 5 % in F\u00e4llen der hier gegebenen Art sind auch sonst durchaus nicht un\u00fcblich; das ergibt sich daraus, dass die hinsichtlich der Ermittlung angemessener Lizenzs\u00e4tze besonders sachkundige Schiedsstelle f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in vergleichbaren F\u00e4llen als Wert von ihr zu beurteilender Erfindungen durchaus Lizenzs\u00e4tze im Bereich von etwa 5 % f\u00fcr angemessen gehalten hat, so z.B. im Jahre 1980 bei einem einen T\u00fcrdr\u00fccker betreffenden Patent 3 %, im Jahre 1987 bei einem Patent, das einen T\u00fcrbeschlag betraf, 3 %, im Jahre 1988 bei einem Patent, das eine Eckumlenkung zum Kuppeln von Verschluss- und Steuerungsgest\u00e4ngen u.a. bei T\u00fcren betraf, ebenfalls 3 %, und im Jahre 1978 bei einem die Antriebseinrichtung einer Pendelt\u00fcr betreffenden Patent 5 % (vgl. dazu jeweils Hellebrand\/Kaube, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 1988, Seiten 271-274).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass vorliegend ein \u2013 im oberen Bereich des genannten Rahmens liegender \u2013 Lizenzsatz von 5 % angemessen ist, spricht nicht zuletzt auch das Verhalten der Beklagten selbst bei der Benutzung der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in ihrer Werbung f\u00fcr die T\u00fcrschlie\u00dfer TS-51 und TS-61 (vgl. Anl. K 3 zur Klageschrift) hervorgehoben, diese h\u00e4tten gerade wegen ihres (klagepatentgem\u00e4\u00dfen) Getriebes &#8222;einen Wirkungsgrad, der bislang auf der Basis herk\u00f6mmlicher Getriebe nicht erreicht&#8220; worden sei, woraus sich eine Reihe von in der Werbung der Beklagten n\u00e4her beschriebenen, nicht unerheblichen Vorteilen ergebe. Demnach lie\u00dfen die in Rede stehenden T\u00fcrschlie\u00dfer gerade wegen ihrer der Lehre des Klagepatents entsprechenden Ausgestaltung einen erheblichen Markterfolg erwarten, f\u00fcr den ein verst\u00e4ndiger Lizenznehmer auch zur Zahlung eines Lizenzsatzes von 5 % bereit gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dass T\u00fcrschlie\u00dfer mit der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung gerade wegen dieser Ausgestaltung einen erheblichen Markterfolg erwarten lie\u00dfen, der sich mit dem Stand der Technik entsprechenden, anders ausgestalteten T\u00fcrschlie\u00dfern nicht h\u00e4tte erreichen lassen, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagten bis Ende 1997 \u2013 also noch gut ein halbes Jahr nach Erlass des landgerichtlichen Urteils in dem Vorprozess, mit welchem sie wegen Patentverletzung zur Unterlassung verurteilt worden waren \u2013 an den T\u00fcrschlie\u00dfern der Typen T2-52 und T2-61 festgehalten haben, obwohl diese offensichtlich (was auch die Beklagten nie in Zweifel gezogen haben) von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben. W\u00e4ren auch nur ann\u00e4hernd gleiche Verkaufszahlen mit T\u00fcrschlie\u00dfern zu erwarten gewesen, wie die Beklagten sie seit Anfang 1998 angeboten haben, n\u00e4mlich mit solchen, die nicht nur nicht unter das Klagepatent fielen, sondern nach der Behauptung der Beklagten auch noch einfacher herzustellen sein sollen als die Typen T2-52 und T2-61, so w\u00e4re es nicht verst\u00e4ndlich, warum die Beklagten, die sich im Vorprozess nur damit verteidigt haben, ihnen stehe hinsichtlich der genannten T\u00fcrschlie\u00dfer ein Weiterbenutzungsrecht zu, weil ein dem \u00a7 123 Abs. 5 PatG \u00e4hnlicher Sachverhalt gegeben sei \u2013 mit einem Argument also, das von vornherein keine gro\u00dfe Erfolgsaussicht hatte &#8211; , sich nicht nur \u00fcberhaupt auf den genannten Prozess eingelassen, sondern gegen das zu ihren Ungunsten ergangene landgerichtliche Urteil auch noch Berufung eingelegt und die Benutzungshandlungen noch gut ein halbes Jahr lang fortgesetzt haben. Auch das spricht daf\u00fcr, dass die Benutzung des Klagepatents einen erheblichen Wert hatte, der f\u00fcr die Angemessenheit eines Lizenzsatzes in der H\u00f6he spricht, die die Kl\u00e4gerin geltend macht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Angemessenheit eines Lizenzsatzes von nicht unter 5 % spricht des weiteren der Umstand, dass die Beklagten zusammen mit den patentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrschlie\u00dfern, deren Verkaufserl\u00f6se allein die Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenz bilden, auch noch zu diesen T\u00fcrschlie\u00dfern geh\u00f6rende Gleitschienen vertrieben und damit Gewinne erzielt haben, die sie ohne die Benutzung der Lehre des Klagepatents jedenfalls in dieser H\u00f6he nicht gemacht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Als weiterer lizenzerh\u00f6hender Gesichtspunkt f\u00e4llt, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben hat, noch der Umstand ins Gewicht, dass die Beklagten anders als &#8222;normale&#8220; Lizenznehmer nicht bef\u00fcrchten mussten, f\u00fcr die Benutzung eines Patents Zahlungen leisten zu m\u00fcssen, das sich dann als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen w\u00fcrde \u2013 einen solchen etwa bestehenden Umstand h\u00e4tten die Beklagten n\u00e4mlich im Verletzungsprozess erfolgreich geltend machen k\u00f6nnen, so dass die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen gewesen w\u00e4re \u2013 und dass sie im Gegensatz zu einem &#8222;normalen&#8220; Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin auch keine M\u00f6glichkeit zu einer Buchpr\u00fcfung einger\u00e4umt haben, deren nicht unerhebliche Kosten je nach ihrem Ergebnis vom Lizenznehmer zu tragen gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Dass schlie\u00dflich die Beklagten selbst mit dem Vertrieb der T\u00fcrschlie\u00dfer T2-52 und T2-61 Gewinne erzielt haben, die einen nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen als angemessen anzusehenden Lizenzsatz von 5 % ohne weiteres gerechtfertigt haben, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beklagten bei ihrer Rechnungslegung. Denn danach haben sie f\u00fcr einen gro\u00dfen Teil der vertriebenen, patentgem\u00e4\u00dfen T\u00fcrschlie\u00dfer Erl\u00f6se erzielt, die deutlich \u00fcber den von den Beklagten selbst genannten Herstellungskosten lagen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die danach von ihnen geschuldeten Lizenzbetr\u00e4ge in der vom Landgericht zugesprochenen H\u00f6he haben die Beklagten, wie vom Landgericht ausgesprochen, in der Weise zu verzinsen, dass sie auf die f\u00fcr Benutzungshandlungen eines Jahres geschuldeten Betr\u00e4ge jeweils ab dem 1. Februar des Folgejahres Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (ab 1. Januar 1999 \u00fcber dem an dessen Stelle getretenen Basiszinssatz) zahlen. Denn vern\u00fcnftige Parteien eines Lizenzvertrages h\u00e4tten eine Abrechnung und Zahlung jeweils bis Ende Januar des Folgejahres und eine entsprechende Verzinsung ab 1. Februar f\u00fcr den Fall des Ausbleibens von geschuldeten Zahlungen vereinbart.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien, die \u2013 wie hier zu unterstellen ist \u2013 bei Vertragsschluss bereits gewusst h\u00e4tten, dass die Benutzungshandlungen der Beklagten mit dem Jahre 1997 enden w\u00fcrden, eine h\u00f6here als die soeben genannte Verzinsung vereinbart h\u00e4tten, n\u00e4mlich eine solche in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Diskont- bzw. Basiszinssatz, und zwar in Orientierung an \u00a7 288 BGB n.F., der erst f\u00fcr Verpflichtungen aus einer sehr viel sp\u00e4teren Zeit gilt, n\u00e4mlich f\u00fcr solche ab 1. Mai 2000, kann nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung, mit der die Kl\u00e4gerin eine solche h\u00f6here Verzinsung erreichen will, ist deshalb unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu verurteilen waren, muss sich diese Verurteilung auch gegen die Beklagte zu 6) richten, die ebenfalls die zur Zahlungsverpflichtung f\u00fchrenden Handlungen begangen hat, die der Klage zugrundeliegen.<\/p>\n<p>Zwar mag es sein, dass die Beklagte zu 6) bereits am 4. Februar 1997 im Handelsregister gel\u00f6scht worden ist. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend \u2013 dort im Hinblick auf die Beklagte zu 4) \u2013 ausgef\u00fchrt hat, findet eine Handelsgesellschaft aber nicht bereits allein mit ihrer Aufl\u00f6sung, d.h. dem Ereignis, das den Beginn der Liquidation zur Folge hat, und der L\u00f6schung im Handelsregister ihr Ende, sondern erst mit der vollst\u00e4ndigen Beendigung der Abwicklung. Die Beklagten haben aber keinerlei Einzelheiten vorgetragen, aus denen sich erg\u00e4be, dass die Abwicklung der Beklagten zu 6) am 4. Februar 1997 beendet gewesen w\u00e4re oder dass dies jedenfalls inzwischen geschehen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 6), die nicht nur im Vorprozess noch im August 1997 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 12. Juni 1997 eingelegt hatte, sondern der auch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ausweislich der Zustellungsurkunde vom 27. M\u00e4rz 2000 (Bl. 21 GA) zugestellt worden ist und die dann sowohl f\u00fcr die erste Instanz (und zwar, wie sich aus dem die Beklagte zu 4) betreffenden Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug ergibt, in Kenntnis der Probleme, die mit der Liquidation einer Gesellschaft zusammenh\u00e4ngen) Prozessbevollm\u00e4chtigte bestellt als auch anschlie\u00dfend selbst Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 1. M\u00e4rz 2001 eingelegt hat, muss daher noch als existent angesehen werden, so dass sie entsprechend zu verurteilen war.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) bestand kein Anlass, weil weder die vorliegende Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>S4xxxxxxxx K1xxxxxxxx R3xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0135\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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