{"id":5080,"date":"2002-01-17T17:00:34","date_gmt":"2002-01-17T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5080"},"modified":"2016-05-26T13:22:09","modified_gmt":"2016-05-26T13:22:09","slug":"2-u-5000-spitzer-fuer-weichminenstifte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5080","title":{"rendered":"2 U 50\/00 &#8211; Spitzer f\u00fcr Weichminenstifte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0134\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Januar 2002, Az. 2 U 50\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 9. M\u00e4rz 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 40.000 DM (20.500 \u20ac) abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Kl\u00e4gerin und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 51.02 DM (23.61 \u20ac).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 38 24 883 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 22. Juli 1988 eingegangenen und am 1. Februar 1990 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 3. Januar 1991.<\/p>\n<p>Der einzige Anspruch des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Spitzer f\u00fcr Weichminenstifte, insbesondere f\u00fcr Kosmetikstifte, mit einem tangential zum konischen Spitzerkanal des Spitzergeh\u00e4uses angestellten Spitzermesser und einem quer in den Spitzerkanal hineinreichenden Fassonmesser mit einer bogenf\u00f6rmigen Schneide, wobei der Spitzerkanal im Bereich des Fassonmessers oben und unten offen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Fassonmesser ein einst\u00fcckig an den seitlichen Begrenzungsw\u00e4nden (6) des offenen Spitzerkanalendes (5) angeformtes Teil (7) des Spitzergeh\u00e4uses (1) ist, dass das Fassonmesser durch einen querschnittlich dreieckigen Steg (7) gebildet ist und dass der Steg (7) so gebogen ist, dass die Seelenachse etwa im Scheitelpunkt schneidet und die Schneide (8) entsprechend dem Minenradius anliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kosmetikstiftspitzers, Figur 2 eine Aufsicht auf den Spitzer nach Figur 1, Figur 3 eine perspektivische, um etwa 180\u00b0 gegen\u00fcber der Abbildung gem\u00e4\u00df Figur 1 versetzte und teilweise geschnittene Ansicht des Spitzers bei abgenommenem Spitzermesser und Figur 4 einen vergr\u00f6\u00dferten L\u00e4ngsschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spitzer (wiederum ohne Spitzermesser):<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kosmetikstiftspitzer, u.a. die Modelle &#8222;K1 Art.-Nr. 9005&#8220; (Einzelspitzer) und &#8222;K1 Art.-Nr. 9020&#8220; (Doppelspitzer), wegen deren Ausgestaltung auf die von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 7.1 und K 7.2 sowie von der Beklagten als Anl. BD 2 und BD 3 \u00fcberreichten Musterst\u00fccke Bezug genommen wird. Die allgemeine Ausgestaltung dieser Spitzer ergibt sich auch aus den von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 8 und K 9 sowie von der Beklagten als Anl. BD 4\/1, BD 4\/2, BD 4\/3 sowie BD 5 \u00fcberreichten Abbildungen, von denen die gem\u00e4\u00df der Anl. BD 5 nachstehend wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Die genannten Spitzer der Beklagten, bei denen die (von der Beklagten so bezeichnete) &#8222;Schaberippe&#8220; in ihrem beim Spitzvorgang mit der Mine des anzuspitzenden Kosmetikstiftes in Kontakt kommenden Teil im Querschnitt dreieckig sei und dort eine bogenf\u00f6rmige Schneide bilde, machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spitzer f\u00fcr Weichminenstifte, insbesondere f\u00fcr Kosmetikstifte, mit einem<br \/>\ntangential zum konischen Spitzerkanal des Spitzergeh\u00e4uses angestell-<br \/>\nten Spitzermesser und einem quer in den Spitzerkanal hineinreichenden<br \/>\nFassonmesser mit einer bogenf\u00f6rmigen Schneide und einem im Bereich<br \/>\ndes Fassonmessers oben und unten offenen Spitzerkanal<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder<br \/>\nzu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Fassonmesser ein einst\u00fcckig an den seitlichen Begren-<br \/>\nzungsw\u00e4nden des offenen Spitzerkanalendes angeformtes Teil des<br \/>\nSpitzergeh\u00e4uses ist, das Fassonmesser durch einen im Bereich<br \/>\nder Schneide querschnittlich dreieckigen Steg gebildet ist und der<br \/>\nSteg so gebogen ist, dass die Seelenachse etwa im Scheitelpunkt<br \/>\nschneidet und die Schneide entsprechend dem Minenradius anliegt;<\/p>\n<p>2. ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n&#8211; die Beklagte &#8211; die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Februar<br \/>\n1991 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Ge-<br \/>\nstehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem<br \/>\n1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundes-<br \/>\nrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden<br \/>\nGrenzen beschr\u00e4nke;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Februar 1991 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die angegriffenen Spitzer verletzten das Klagepatent nicht, weil sie kein stegartiges Fassonmesser mit einer bogenf\u00f6rmigen Schneide h\u00e4tten; die dort vorhandene gekr\u00fcmmte Platte schneide die Mine des anzuspitzenden Kosmetikstiftes nicht, sondern schabe sie ab; sie sei auch nicht so gebogen, dass die Seelenachse des Stiftes etwa im Scheitelpunkt schneide. Schlie\u00dflich sei entgegen der Lehre des Klagepatents bei den angegriffenen Spitzern der Spitzerkanal an seinem Ende nach hinten nicht offen, sondern geschlossen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 9. M\u00e4rz 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt,<\/p>\n<p>die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die von ihr im M\u00e4rz 2001 gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bittet um Zur\u00fcckweisung der Berufung und des Aussetzungsantrages.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Abweisung der Klage, weil die Beklagte mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Weichminenspitzer das Klagepatent nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Spitzer f\u00fcr Weichminenstifte, insbesondere f\u00fcr Kosmetikstifte, der einen konischen Spitzerkanal, ein tangential dazu angestelltes Spitzermesser und ein quer in den Spitzerkanal hineinreichendes Fassonmesser mit einer bogenf\u00f6rmigen Schneide aufweist, wobei der Spitzerkanal im Bereich des Fassonmessers oben und unten offen ist.<\/p>\n<p>Bei Stiften der genannten Art, insbesondere bei Kosmetikstiften, die z.B. als Augenbrauenstifte eingesetzt werden, ist es im Gegensatz zu Blei- und Buntstiften w\u00fcnschenswert, dass sie an ihrem vorderen Ende nicht spitz, sondern stumpf zulaufen, dass sie also beim Spitzvorgang nicht nur &#8211; wie Bleistifte &#8211; tangential zum konisch verlaufenden Spitzerkanal des Spitzergeh\u00e4uses abgesch\u00e4lt, sondern zugleich an ihrem Ende abgerundet werden. Zu diesem Zweck weisen Spitzer f\u00fcr derartige Stifte neben dem Spitzermesser, das tangential zum konischen Spitzerkanal angestellt ist, ein weiteres Messer, n\u00e4mlich ein sogenanntes Fassonmesser auf, das quer in den Spitzerkanal hineinreicht. Die Minen solcher Stifte sind nicht nur deutlich weicher als die von Bleistiften, sondern bestehen &#8211; vor allem bei Kosmetikstiften &#8211; h\u00e4ufig aus einem ziemlich fettigen Material; deshalb ist die Abf\u00fchrung der beim Spitzen entstehenden Abf\u00e4lle verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwierig, weil diese, vor allem, soweit sie von der Mine des Spitzers stammen, nicht einfach aus dem Spitzer herausfallen, sondern wegen ihrer fettigen Konsistenz das Bestreben haben, am Messer oder an anderen Teilen des Spitzers anzuhaften, was die Gefahr von Verschmierungen mit sich bringt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus (Spalte 1 Zeilen 10-12), Spitzer f\u00fcr Weichminenstifte mit einem zus\u00e4tzlichen Fassonmesser seien bereits in den verschiedensten Ausf\u00fchrungsformen bekannt geworden.<\/p>\n<p>Sie erw\u00e4hnt dann (Spalte 1 Zeilen 12-21) zun\u00e4chst einen Spitzer gem\u00e4\u00df der<br \/>\nDE-AS 12 68 019 (Anl. K 2 zur Klageschrift, deren Figuren 1-6 nachstehend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Der dort gezeigte Spitzer ist sowohl f\u00fcr harte als auch f\u00fcr weiche Minen geeignet (Anl. K 2, Spalte 1 Zeilen 11-15); bei ihm ist das Fassonmesser quer zur Achse des Spitzerkanals gerichtet, was, wie der Durchschnittsfachmann der genannten Auslegeschrift (Spalte 1 Zeilen 26-40) entnimmt, zur Aufnahme von Querkr\u00e4ften dient.<\/p>\n<p>Die oben wiedergegebenen Figuren aus dieser Auslegeschrift zeigen ein aus Metall bestehendes Fassonmesser (1), das entweder in F\u00fchrungen (4 a, 4 b) im Spitzergeh\u00e4use hineingeschoben oder bei der Spritzgie\u00dffertigung des Spitzergeh\u00e4uses mitumspritzt wird und das mit seiner Schneidkante (2) die Minenspitze abrundet. Zur Abfuhr der Spitzerabf\u00e4lle, vor allem der, die unterhalb des Spitzermessers anfallen, ist ein Auswerfloch (8) an der Unterseite des Spitzergeh\u00e4uses vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Spitzer, sein Aufbau sei relativ kompliziert und arbeitsaufwendig; dar\u00fcber hinaus sei das Herausfallen der leicht zum Verschmieren neigenden Spitzerabf\u00e4lle nicht sicher gew\u00e4hrleistet. Dem vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmann ist klar, dass sich die zuletzt genannte Kritik des Klagepatents nicht auf die Abfuhr der Holzsp\u00e4ne bezieht, die ohnehin an der Oberfl\u00e4che des Spitzermessers abtransportiert werden. Mit den &#8222;zum Verschmieren neigenden Spitzerabf\u00e4llen&#8220; sind vor allem Bestandteile der Mine selbst gemeint, und zwar insbesondere solche, die mittels des Fassonmessers von der Spitze der Mine abgesch\u00e4lt werden und die Eigenschaft besitzen, im Bereich des Spitzerkanals haften zu bleiben, wenn nicht besondere Vorkehrungen getroffen werden. Kein Problem stellen die Minenbestandteile wiederum dar, soweit sie zusammen mit den Holzsp\u00e4nen auf die Oberfl\u00e4che des Spitzermessers gelangen. Auch wenn sie klebrig sind, k\u00f6nnen sie dort einfach abgewischt werden. Die Entfernung der genannten Abf\u00e4lle ist aber schwierig, wenn das Fassonmesser im Inneren des Geh\u00e4uses des Spitzerkanals liegt und sich in seiner N\u00e4he fl\u00e4chige Geh\u00e4useteile befinden, an denen sich die klebrigen Minenbestandteile festsetzen k\u00f6nnen, und wenn schlie\u00dflich nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine \u00d6ffnungen f\u00fcr eine &#8222;Ausfuhr&#8220; der zum Verschmieren neigenden Spitzerabf\u00e4lle zur Verf\u00fcgung stehen. In der Tat erscheint das Auswerfloch (8) des Spitzers nach der DE-AS 12 68 019 (vgl. Anl. K 2, Spalte 2 Zeilen 42-44 sowie Figuren 2 und 4 der genannten Auslegeschrift) so klein und von fl\u00e4chigen Geh\u00e4useteilen umgeben, dass die Kritik des Klagepatents durchaus nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt sodann in Spalte 1, Zeilen 22 ff aus, eine derartige Spitzerabfallausfuhr sei bei einem in der DE-OS 31 45 536 (Anl. K 4) beschriebenen Kosmetikstiftspitzer &#8222;besser&#8220;. In den Zeilen 25, 26 wird auch gleich die Erkl\u00e4rung geliefert, warum dieser vorbekannte Spitzer in bezug auf die Beseitigung der st\u00f6renden Spitzerabf\u00e4lle &#8222;besser&#8220; ist: Der Spitzerkanal ist n\u00e4mlich im Bereich des Fassonmessers oben und unten offen. Wie die Figuren 1, 2, 4 und 5 der genannten Offenlegungsschrift zeigen, von denen die Figuren 1 und 2 nachfolgend teilweise wiedergegeben werden,<\/p>\n<p>er\u00f6ffnet sich im Grundk\u00f6rper (14) des Spitzers neben dem Spitzermesser ein breiter &#8222;Spitzspalt&#8220; (42), der den gesamten Grundk\u00f6rper durchdringt. Offenbar sind in der N\u00e4he des Fassonmessers, \u00fcber dessen genaue Ausbildung allerdings in der genannten Offenlegungsschrift nichts gesagt wird, wie die Klagepatentschrift zutreffend hervorhebt, keine gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4chen vorhanden, an denen klebrige Minenreste haften bleiben k\u00f6nnen, und au\u00dferdem er\u00f6ffnet der durchgehende Spitzspalt ohne weiteres die M\u00f6glichkeit einer Reinigung z.B. durch Reinigungsst\u00e4bchen, wie dies auf Seite 11 Zeilen 13-19 der genannten Offenlegungsschrift auch dargelegt wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist dann (Spalte 1 Zeilen 31-39) auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 70 27 544 (Anl. K 5) hin, in welcher bereits der Vorschlag gemacht worden sei, das Fassonmesser als eine im Spitzerkanal liegende Kante des Spitzerk\u00f6rpers auszubilden. Wie sich aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 und 4 der genannten Gebrauchsmusterschrift ergibt,<\/p>\n<p>weist der dort genannte Spitzer im Bereich des Spitzermessers einen L\u00e4ngsschlitz (9) auf, dessen in den Spitzerkanal eingreifende Seitenwand (11) am Ende (7) des Kanals eine bogenf\u00f6rmig verlaufende Kante (12) bildet, die als Fassonmesser wirkt und die Spitze der Mine eines in Figur 4 strichpunktiert dargestellten Stiftes (13) bogenf\u00f6rmig abrundet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt es nachteilig, dass die dort getroffene Ausbildung nicht zu einem echten Schneiden des Fassonmessers f\u00fchre, dass dort vielmehr die Mine lediglich abgeschabt werde, was bei weichen Kosmetikstiften wegen der hohen Verschmierungsgefahr unbedingt vermieden werden solle.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann (Spalte 1 Zeilen 40-43) als Aufgabe der Erfindung, einen Spitzer der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass er bei einfacher Herstellung ein verbessertes Spitzen auch besonders weicher Minen gew\u00e4hrleiste.<\/p>\n<p>Auf dem Hintergrund der Kritik des Klagepatents an dem von ihm genannten Stand der Technik wird mit dem in der Aufgabenformulierung genannten Ziel, ein verbessertes Spitzen auch besonders weicher Minen zu gew\u00e4hrleisten, nach dem Verst\u00e4ndnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns nicht nur die Funktion des Fassonmessers als schneidendes Messer &#8211; im Gegensatz zum blo\u00df schabenden Messer des DE-GM 70 27 544 (Anl. K 5) &#8211; angesprochen, sondern selbstverst\u00e4ndlich auch der Gesichtspunkt einer Spitzerabfallausfuhr, die es zumindest gegen\u00fcber dem aus der DE-AS 12 68 019 bekannten Spitzer zu verbessern gilt.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problems besteht in einer Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Spitzer f\u00fcr Weichminenstifte, insbesondere Kosmetikstifte, mit einem<br \/>\nkonisch verlaufenden Spitzerkanal;<\/p>\n<p>2. tangential zum Spitzerkanal ist ein Spitzermesser angestellt;<\/p>\n<p>3. quer in den Spitzerkanal reicht ein Fassonmesser mit einer bogenf\u00f6r-<br \/>\nmigen Schneide hinein;<\/p>\n<p>4. der Spitzerkanal ist im Bereich des Fassonmessers oben und unten<br \/>\noffen.<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/p>\n<p>5. Das Fassonmesser ist<\/p>\n<p>a) ein Teil (7) des Spitzergeh\u00e4uses (1),<\/p>\n<p>b) das einst\u00fcckig an den seitlichen Begrenzungsw\u00e4nden (6) des offenen<br \/>\nSpitzerkanalendes (5) angeformt<\/p>\n<p>c) und durch einen im Querschnitt dreieckigen Steg (7) gebildet ist.<\/p>\n<p>6. Der Steg (7) ist so gebogen,<\/p>\n<p>a) dass die Seelenachse etwa im Scheitelpunkt schneidet<\/p>\n<p>b) und die Schneide (8) entsprechend dem Minenradius anliegt.<\/p>\n<p>&#8211; Kennzeichen &#8211;<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, befassen sich die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs mit einer besonderen Ausgestaltung des Fassonmessers, durch die gleichsam mit einem Schlag alle aufgezeigten Probleme gel\u00f6st werden. Das Fertigungsproblem wird dadurch gel\u00f6st, dass das Fassonmesser ein integraler Teil des Spitzergeh\u00e4uses ist, der einst\u00fcckig an den seitlichen Begrenzungsw\u00e4nden des offenen &#8211; und zwar im Sinne von Merkmal 4, also nach oben und unten offenen &#8211; Spitzerkanalendes angeformt wird. Dabei ist die offene Ausgestaltung des Spitzerkanalendes nicht nur, wie Spalte 1 Zeilen 22-26 der Klagepatentschrift dem Durchschnittsfachmann offenbaren, f\u00fcr die Spitzerabfallausfuhr von Bedeutung, sondern sie erm\u00f6glicht bei der Herstellung auch den leichten Zugang von Formwerkzeugen, wie dies in Spalte 1, Zeilen 59-65 beschrieben wird. Die in Merkmalsgruppe 6 und in Merkmal 5 c beschriebene besondere Formgebung des Fassonmessers verhindert das blo\u00dfe Abschaben der Mine und erm\u00f6glicht ein schneidendes Absch\u00e4len (vgl. Spalte 1, Zeilen 65-68) an der vorderen Spitze der Mine, so dass sich die gew\u00fcschte runde Spitzenform ergibt (vgl. Spalte 2, Zeilen 34-38).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist jedoch ersichtlich, dass die Merkmale 5 c und 6 nicht allein die Funktion eines schneidenden Messers betreffen, sondern dass mit dem Begriff &#8222;Steg&#8220; eine weitere Funktion angesprochen wird:<\/p>\n<p>Ein Steg ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein relativ schmales, br\u00fccken\u00e4hnliches Gebilde. Der Durchschnittsfachmann wird sich fragen, ob der Klagepatentschrift ein davon abweichendes technisches Begriffsverst\u00e4ndnis zugrundeliegt. Wenn er in den Merkmalen 5 b und 5 c liest, dass das durch einen im Querschnitt dreieckigen Steg gebildete Fassonmesser einst\u00fcckig an den seitlichen Begrenzungsw\u00e4nden des Spitzerkanalendes angeformt sein soll, so hat er durchaus die Vorstellung eines relativ schmalen Gebildes, das den Zwischenraum zwischen den Begrenzungsw\u00e4nden \u00fcberbr\u00fcckt, eine Vorstellung, die durch die Darstellung in den Figuren 2 und 3 des Klagepatents best\u00e4rkt wird. Der Durchschnittsfachmann hat auch durchaus Anla\u00df, die Beschreibung in Spalte 2 Zeilen 29-34 in Verbindung mit der Figurendarstellung nicht als blo\u00dfe Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels zu werten, sondern den Begriff &#8222;Steg&#8220; wortw\u00f6rtlich zu nehmen. Es ist ihm n\u00e4mlich durchaus klar, dass ein relativ schmaler, querschnittlich im wesentlichen dreieckf\u00f6rmiger Steg, von dem eine der Dreiecksspitzen die Messerschneide bildet, in hervorragender Weise das Problem der Spitzerabfallausfuhr auch bei klebrigen Minenbestandteilen zu l\u00f6sen vermag. Zum einen ist ein schmaler dreieckiger Steg von so kleiner Fl\u00e4che, dass die beim Absch\u00e4len der Minenspitze entstehenden zum Verschmieren neigenden Abf\u00e4lle kaum Platz zum Anhaften haben, anders als dann, wenn die Messerschneide Bestandteil eines fl\u00e4chigen, plattenartigen Gebildes ist. Zum anderen ist es ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand m\u00f6glich, etwa an dem Steg anhaftende R\u00fcckst\u00e4nde leicht zu entfernen, eben weil die Fl\u00e4che klein ist und wenig Platz zum Anhaften der R\u00fcckst\u00e4nde bietet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der vorstehend dargestellten Lehre des Klagepatents machen die angegriffenen Spitzer der Beklagten keinen Gebrauch. Denn bei ihnen besteht das Fassonmesser in Abweichung von Merkmal 5 c nicht aus einem im Querschnitt dreieckigen Steg und ist auch nicht, wie es Merkmal 5 b lehrt, (nur) an den seitlichen Begrenzungsw\u00e4nden des offenen Spitzerkanalendes angeformt, vielmehr dient hier als Fassonmesser eine gekr\u00fcmmte Platte, die einen erheblichen Teil des Spitzerkanalendes einnimmt und die nicht nur an den seitlichen Begrenzungsw\u00e4nden des Spitzerkanals angeformt ist, sondern auch an seinem Ende, und an deren Rand sich eine Art Rippe befindet, die w\u00e4hrend des Spitzvorgangs die Mine an ihrem vorderen Ende durch Abtrennen von Material abrundet, wobei, wie Versuche mit den angegriffenen Spitzern der Beklagten ergeben, das abgetrennte Minenmaterial \u2013 vor allem bei Minen mit eher fettiger Konsistenz \u2013 auch dann ziemlich fest an der unteren Seite der Platte anhaftet, wenn man den Spitzer bei der Benutzung so h\u00e4lt, dass diese Seite nach unten zeigt. Das anhaftende Material l\u00e4\u00dft sich dann nur verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig m\u00fchsam aus dem Spitzergeh\u00e4use entfernen, wobei man oft mit dem von der Beklagten am Spitzer angebrachten Reinigungsst\u00e4bchen allein nicht auskommt, sondern zus\u00e4tzliche Hilfsmittel, z.B. ein Papiertaschentuch oder dergleichen, ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Das bei den angegriffenen Spitzern vorhandene, nicht dem Wortsinn der Merkmale 5 b und 5 c entsprechende Fassonmesser erzielt wegen des dargestellten Anhaftens des gr\u00f6\u00dften Teils des vom Fassonmesser abgetrennten Materials der Mine auch nicht die Wirkung, die das Klagepatent mit den Merkmalen 5 b und 5 c erreichen will, so dass die genannten Merkmale bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Klage war daher unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge aus \u00a7 91 ZPO abzuweisen, ohne dass es noch eines Eingehens auf die Frage bedurft h\u00e4tte, ob das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren Bestand haben wird oder nicht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>S3 K4 R2<\/p>\n<div id=\"book-navigation-2\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0134\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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