{"id":5078,"date":"2002-05-16T17:00:17","date_gmt":"2002-05-16T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5078"},"modified":"2016-05-26T13:20:22","modified_gmt":"2016-05-26T13:20:22","slug":"2-u-4300-filtereinrichtung-fuer-einen-staubsauger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5078","title":{"rendered":"2 U 43\/00 &#8211; Filtereinrichtung f\u00fcr einen Staubsauger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0133<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Mai 2002, Az. 2 U 43\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 22. Februar 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filtereinrichtungen f\u00fcr einen Staubsauger mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten, mit einer Einstr\u00f6m\u00f6ffnung versehenen Halteplatte und mit einer in ihrer L\u00e4ngsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte, die in eine die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung der Halteplatte freigebende und abdeckende Stellung bringbar und mit ihren L\u00e4ngskantenbereichen in F\u00fchrungselementen der Halteplatte gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die F\u00fchrungselemente sich im wesentlichen \u00fcber die L\u00e4nge der Halteplatte erstrecken und die Halteplatte aus zwei Einzelplatten besteht, zwischen denen die Verschlussplatte verschiebbar gef\u00fchrt ist, und bei denen ferner die einander gegen\u00fcberliegende L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte zur Bildung der F\u00fchrungselemente f\u00fcr die Verschlussplatte durch Klebung miteinander verbunden sind und bei denen weiterhin der Verbindungsbereich zwischen der Halteplatte und der Verschlussplatte durch mehrere durch Einschnitte gebildete, quer zu den Stirnkanten verlaufende Lamellen gebildet ist und bei denen diese Lamellen sich nur \u00fcber den mittleren Bereich der Halteplatte erstrecken;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. September 1993 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27. Juni 1998 zu machen sind und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziff. I. 1. bezeichneten in der Zeit vom18. September 1993 bis zum 26. Juni 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juni 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagten 70 % und die Kl\u00e4gerin 30 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 178.952,16 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.556,50 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die jeweiligen Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen jeweils 178.952,16 \u20ac.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des &#8211; im Berufungsrechtszug nicht mehr geltend gemachten \u2013 teilgel\u00f6schten deutschen Gebrauchsmusters 92 01 802 (Klagegebrauchsmuster, Anlage 2) und des parallelen im Einspruchsverfahren unbeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen europ\u00e4ischen Patentes 0 555 655 (Klagepatent, Anlage 15 betreffend einen Staubsaugerfilterbeutel mit Verschlie\u00dfvorrichtung; aus dem Klagepatent nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte Klagepatent wurde am 16. Januar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 13. Februar 1992 angemeldet; die Anmeldung ist am 18. August 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 27. Mai 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Filtereinrichtung f\u00fcr einen Staubsauger, mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten, mit einer Einstr\u00f6m\u00f6ffnung (12) versehenen Halteplatte (11), und mit einer in ihrer L\u00e4ngsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte (13), die in eine die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung (12) der Halteplatte (11) freigebende und abdeckende Stellung bringbar und mit ihren L\u00e4ngskantenbereichen in F\u00fchrungselementen der Halteplatte (11) gef\u00fchrt ist, wobei die F\u00fchrungselemente sich im wesentlichen \u00fcber die L\u00e4nge der Halteplatte (11) erstrecken, wobei die Halteplatte (11) aus zwei Einzelplatten (11 c, 11 d) besteht und zwischen diesen beiden Lagen der Halteplatte (11) die Verschlussplatte (13) verschiebbar gef\u00fchrt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte (11) zur Bildung der F\u00fchrungselemente f\u00fcr die Verschlussplatte (13) durch Klebung miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungsbereich zwischen der Halteplatte (11) und der Verschlussplatte (13) durch mehrere durch Einschnitte gebildete, quer zu den Stirnkanten verlaufende Lamellen (15) gebildet ist, und dass diese Lamellen sich nur \u00fcbe den mittleren Bereich der Halteplatte (11) erstrecken.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar die Figuren 1 und 4 einst\u00fcckige Zuschnitte f\u00fcr die Halte- und Verschlussplatte der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Filtereinrichtung, Figur 2 Halte- und Verschlussplatte im zusammengef\u00fcgten Zustand, Figur 3 einen Querschnitt durch eine zusammengef\u00fcgte Halte- und Verschlussplatte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt Staubsauger-Filterbeutel, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlagen 14 und CCP 4 Muster zu den Akten gereicht hat; weiterhin ist die Ausgestaltung der Halteplatte und der Verschlussplatte in den hier relevanten Einzelheiten aus der nachstehend wiedergegebenen linken H\u00e4lfte der als Anlage 10 \u00fcberreichten Zeichnung ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Verschlussplatte ist zwischen der unteren mit dem Filterbeutel verbundenen Lage und der oberen Lage der Halteplatte verschiebbar angeordnet, die Seitenr\u00e4nder der Verschlussplatte verlaufen mit Abstand zu den miteinander verklebten Randbereichen der Halteplatte. Die Verschlussplatte ist durch Lamellen mit der oberen Lage der Halteplatte verbunden; die Breite dieser Lamellen entspricht derjenigen der Verschlussplatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, derartige Filterbeutel verletzten beide Klageschutzrechte. Ungeachtet ihres Abstandes werde die Verschlussplatte durch die miteinander verbundenen seitlichen Randbereiche der Halteplatte gef\u00fchrt. Durch die Verbindung der beiden \u00fcbereinanderliegenden Elemente der Halteplatte ergebe sich im Bereich der Klebestellen ein Keilspalt, der die Seitw\u00e4rtsbewegung der Verschlussplatte begrenze. Um die angestrebte Leichtg\u00e4ngigkeit beim Verschieben zu gew\u00e4hrleisten, m\u00fcsse die Verschlussplatte einen ausreichenden Abstand von den Verbundstellen der L\u00e4ngskantenbereiche der doppellagigen Halteplatte besitzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, die Verschlussplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei wegen ihrer seitlichen Beweglichkeit an ihren L\u00e4ngsr\u00e4ndern nicht gef\u00fchrt. Schutzrechtsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse die Verschlussplatte bis an die F\u00fchrungselemente bildenden L\u00e4ngskantenbereiche der Halteplatte soweit heranreichen, dass sie beim Verschieben von den L\u00e4ngskantenbereichen gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Es fehlten daher auch F\u00fchrungselemente. Betrachte man die aufeinanderliegenden Randbereiche der Halteplattenelemente als F\u00fchrungselemente, erstreckten diese sich nicht im wesentlichen \u00fcber die volle, sondern \u00fcber weniger als die halbe L\u00e4nge der Halteplatte. Der durch die Lamellen gebildete Verbindungsbereich erstrecke sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die gesamte Breite der Verschlussplatte und nicht nur \u00fcber deren mittleren Bereich.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Februar 2000 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, anders als nach der technischen Lehre der Klageschutzrechte sei der Lamellenbereich der angegriffenen Vorrichtung ebenso breit wie die Verschlussplatte. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters d\u00fcrfe sich seine Breite nur \u00fcber den mittleren Bereich der Verschlussplatte erstrecken. Eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln scheitere daran, dass der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzte Abwandlung mit Hilfe seiner Fachkenntnisse nicht als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend habe auffinden k\u00f6nnen. Die angegriffenen Filtereinrichtungen seien keine hinsichtlich der F\u00fchrung verschlechterte Ausf\u00fchrungsform, sondern n\u00e4hmen diejenigen Nachteile in Kauf, die das Klagegebrauchsmuster gerade beseitigen wolle. Erfindungsgem\u00e4\u00df seien die Lamellen weniger breit auszuf\u00fchren als die Verschlussplatte, was gleichzeitig eine sichere F\u00fchrung und gute Handhabbarkeit der Verschlussplatte erm\u00f6gliche. Hiervon ausgehend werde der Fachmann nicht dazu gelangen, hinsichtlich der Anordnung der Lamellen zwischen Halteplatte und Verschlussplatte zu differenzieren, indem er die Verschlussplatte erheblich schmaler als die Halteplatte ausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes verlange zwar abweichend von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der aufrecht erhaltenen Fassung, dass die Lamellen sich \u00fcber den mittleren Bereich nicht der Verschluss-, sondern der Halteplatte erstreckten, der Begriff &#8222;mittlerer Bereich&#8220; sei jedoch im gleichen Sinne auszulegen wie beim Klagegebrauchsmuster; der Fachmann werde auch insoweit nicht zwischen Halte- und Verschlussplatte differenzieren, weil es allein darum gehe, die Lamellenbreite so zu bemessen, dass sie zwischen den verklebten Randbereichen der Halteplatte nicht blockierten.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, die im Berufungsrechtszug nur noch Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent weiterverfolgt und insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Erg\u00e4nzend macht sie geltend, das Landgericht habe im angefochtenen Urteil nicht beachtet, dass Anspruch 1 des Klagepatentes die Breite des Lamellenbereiches nur zur Breite der Halteplatte in Beziehung setze und offen lasse, wie breit der Lamellenbereich gegen\u00fcber der Verschlussplatte sei.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und zu erkennen,<\/p>\n<p>wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend vor: Das Klagepatent verlange zur F\u00fchrung der Verschlussplatte, dass sie von den beiden verklebten Randbereichen der Halteplatte an ihren L\u00e4ngskantenbereichen zumindest durch Klemmwirkung gef\u00fchrt werde. Die Lamellen d\u00fcrften auf keinen Fall bis in die L\u00e4ngskantenbereiche der Verschlussplatte reichen. Der angegriffenen Vorrichtung fehle durch den Abstand der seitlichen R\u00e4nder der Verschlussplatte von den verklebten R\u00e4ndern der Halteplatte eine F\u00fchrung im Sinne des Klagepatentes; eine solche F\u00fchrung sei auch nicht erforderlich, da die Vorrichtung nur in vertikaler Richtung aus dem F\u00fchrungsrahmen des Staubsaugers entnommen werden k\u00f6nne, w\u00e4hrend gleichzeitig die Verschlussplatte im Staubsauger noch festgehalten werde, so dass es beim Herausnehmen und gleichzeitigen Verschlie\u00dfen zu keiner seitlichen Bewegung der Verschlussplatte komme. Die Lamellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstreckten sich nicht nur \u00fcber den mittleren, sondern \u00fcber den gesamten Bereich der Verschlussplatte und seien auch breiter als die halbe Gesamtbreite der Halteplatte.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu, denn der angegriffene Filterbeutel der Beklagten besitzt eine Verschlussvorrichtung, die Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen &#8211; \u00fcblicherweise als Wegwerfartikel ausgebildeten &#8211; Staubsauger-Filterbeutel entsprechend den Merkmalen 1 bis 3.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung, wobei sich die Patentanspr\u00fcche mit der Ausgestaltung der Verschlussvorrichtung befassen, mit der der Beutel im Staubsauger befestigt und zur Entnahme verschlossen werden kann. Die Verschlussvorrichtung besitzt eine am Beutel befestigte Halteplatte, die in einer Halteeinrichtung des Staubsaugers positioniert wird; sie weist eine Einstr\u00f6m\u00f6ffnung auf, durch die im eingesetzten Zustand der Ansaugstutzen des Staubsaugers ragt (vgl. Merkmal 1.1). Sie besteht weiterhin aus einer verschiebbaren Verschlussplatte (Merkmalsgruppe 1.2), deren \u00d6ffnung im eingesetzten Zustand die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung der Halteplatte zur Einf\u00fchrung des Saugstutzens freigibt und in der Verschlussstellung abdeckt, damit beim Wechsel des Filterbeutels kein Staub austreten kann.<\/p>\n<p>Wie Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 (Anlage B 7) eine Filtereinrichtung bekannt; nach den von der Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 27 bis 42) in bezug genommenen Ausf\u00fchrungen in Spalte 3 Zeilen 22 bis 28 der \u00e4lteren Druckschrift wird die dort beschriebene Verschlussvorrichtung im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df den nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 bis 3 a durch eine einteilige innerhalb der doppellagigen Halteplatte (5, Bezugszeichen gem\u00e4\u00df nachstehenden Figurendarstellungen) des Staubfilterbeutels formschl\u00fcssig gef\u00fchrte Schieberplatte (11, vgl. Merkmale 2 bis 3.1) gebildet, deren Verschiebeweg in Schlie\u00dfstellung durch Anschl\u00e4ge (13) begrenzt wird, um ein Herausziehen der Verschlussplatte, die als separates Bauteil ausgebildet oder (im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Fig. 7-8a ) \u00fcber einen d\u00fcnnen Verschlussstreifen mit der Halteplatte verbunden ist, der beim Ziehen an der Verschlussplatte abrei\u00dfen kann, zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Kritik, die die Klagepatentschrift an dieser vorbekannten Vorrichtung \u00fcbt, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann, wenn er zu den Nachteilsangaben in Spalte 1 Zeilen 40 bis 42 der Klagepatentbeschreibung die Angaben zur Aufgabenstellung (Spalte 1 Zeilen 43 bis 50) und zu den Vorteilen zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung (Spalte 2 Zeilen 3 bis 20) hinzuzieht. Die Ausbildung der in Auszugrichtung wirksamen Anschl\u00e4ge erfordert eine formschl\u00fcssige, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig aufwendige F\u00fchrung, bei der die F\u00fchrungselemente der Halteplatte in ihrer Form an diejenige der L\u00e4ngskantenbereiche der Verschlussplatte angepasst werden m\u00fcssen. Die zur F\u00fchrung dienenden R\u00e4nder der Halteplatte m\u00fcssen Vorspr\u00fcnge aufweisen, an denen die Verschlussplatte mit am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende angeordneten Vorspr\u00fcngen anschl\u00e4gt. Das erfordert im Verschiebebereich des r\u00fcckw\u00e4rtigen Teils der Verschlussplatte eine zur\u00fcckspringende Ausbildung der F\u00fchrungselemente am Rand der Halteplatte, an denen die Vorspr\u00fcnge der Verschlussplatte l\u00e4ngsgef\u00fchrt werden. Der \u00fcbrige &#8211; schmalere &#8211; Teil der Verschlussplatte wird von dem in Auszugrichtung vorderen, weiter in den Zwischenraum ragenden Abschnitt des Halteplattenrandes praktisch formschl\u00fcssig gef\u00fchrt. Vor allem, wenn die Verschlussvorrichtung aus Pappe besteht, gew\u00e4hrleistet diese F\u00fchrung nicht immer eine vereckungs- und verkantungsfreie Verschiebebewegung der Verschlussplatte. Ein scharfkantiger aus Pappe bestehender Vorsprung bildet mit einer ebenfalls aus Pappe ausgestanzten Verschiebenut keine ideale Gleitf\u00fchrung. Insbesondere wenn die die Ausziehbewegung begrenzenden Anschl\u00e4ge entsprechend den Ausf\u00fchrungsbeispielen in den Figuren 5 und 6 sowie 7-8a der \u00e4lteren Druckschrift in Auszugrichtung weit vorn liegen und die Verschlussplatte schon einen erheblichen Teil ihres Verschiebeweges zur\u00fcckgelegt hat, besteht die Gefahr, dass sich die Verschlussplatte so schr\u00e4g stellt, dass ihre Vorspr\u00fcnge an der F\u00fchrung der Halteplatte verkanten.<\/p>\n<p>Das technische Problem (die Aufgabe) der Erfindung besteht darin, die Verschlusseinrichtung so auszubilden, dass die F\u00fchrung der Verschlussplatte von der Gestaltung der L\u00e4ngskantenbereiche der Halteplatte unabh\u00e4ngig wird und die Verschlussplatte in ihren Abmessungen an die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung der Halteplatte angepasst werden kann (Spalte 1 Zeilen 43 bis 50 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Filtereinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Filtereinrichtung f\u00fcr einen Staubsauger<\/p>\n<p>1.1 mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten, mit einer Einstr\u00f6m\u00f6ffnung versehenen Halteplatte<\/p>\n<p>1.2 und mit einer in ihrer L\u00e4ngsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte, die<\/p>\n<p>1.2.1 in eine die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung der Halteplatte freigebende und abdeckende Stellung bringbar<\/p>\n<p>1.2.2 und mit ihren L\u00e4ngskantenbereichen in F\u00fchrungselementen der Halteplatte gef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2. die F\u00fchrungselemente erstrecken sich im wesentlichen \u00fcber die L\u00e4nge der Halteplatte;<\/p>\n<p>3. die Halteplatte besteht aus zwei Einzelplatten;<\/p>\n<p>3.1 zwischen diesen beiden Lagen der Halteplatte ist die Verschlussplatte verschiebbar gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>3.2 die einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte sind zur Bildung der F\u00fchrungselemente f\u00fcr die Verschlussplatte durch Klebung miteinander verbunden;<\/p>\n<p>4. der Verbindungsbereich zwischen Halteplatte und der Verschlussplatte ist durch mehrere Lamellen gebildet;<\/p>\n<p>5. die Lamellen<\/p>\n<p>5.1 sind durch Einschnitte gebildet,<\/p>\n<p>5.2 verlaufen quer zu den Stirnkanten und<\/p>\n<p>5.3 erstrecken sich nur \u00fcber den mittleren Bereich der Halteplatte.<\/p>\n<p>Der Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung besteht zum einen darin, dass nunmehr die in den Merkmalen 1.2.2, 2 , 3.1 und 3.2 beschriebenen verklebten L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte die seitliche F\u00fchrung der Verschlussplatte bilden. Es gen\u00fcgt, die einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen der aus zwei Einzelplatten bestehenden Halteplatte miteinander zu verkleben, wobei die Klebung jedes L\u00e4ngskantenbereiches aus nur zwei Klebepunkten bestehen kann (vgl. Spalte 2 Zeilen 6 bis 8 der Klagepatentschrift). Dadurch erh\u00e4lt man besonders einfache Ausf\u00fchrung der F\u00fchrungselemente (Spalte 2 Zeilen 17 bis 20 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die zweite erfindungswesentliche Ma\u00dfnahme besteht darin, Halteplatte und Verschlussplatte stabil miteinander zu verbinden. Zur Verbindung dienen Lamellen, die entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 gestaltet sind; sie begrenzen an Stelle der bisherigen Anschl\u00e4ge den Verschiebeweg der Verschlussplatte, die nur so weit herausgezogen werden kann, bis der Lamellenbereich umgelegt und stramm gezogen ist. Die weitere erfindungswesentliche Funktion der Lamellen besteht darin, dass auch sie neben den beiden Lagen der Halteplatte an der F\u00fchrung der Verschlussplatte beteiligt sind. Sie unterst\u00fctzen die F\u00fchrung der Verschlussplatte und bewirken deren besondere Seitenstabilisierung (Spalte 2 Zeilen 8 -12 der Klagepatentschrift); an dem lamellenseitigen Ende ist eine seitliche Auslenkung nicht m\u00f6glich. Da die Lamellen nicht bis in den Randbereich ragen, sondern sich nach Merkmal 5.3 nur \u00fcber den mittleren Bereich der Halteplatte erstrecken, entsteht ein g\u00fcnstiger Federeffekt (vgl. Spalte 4, Zeilen 28-30 und Techn. Beschwerdekammer, Anl. ROP 6, Abschnitt 2.1.4 der Entscheidungsgr\u00fcnde), indem die Lamellen sich beim Ziehen an der Verschlussplatte aufbiegen, am in Auszugrichtung eintrittsseitigen Ende die beiden Lagen der Halteplatte auseinanderspreizen und so die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschlussplatte unterst\u00fctzen. Zus\u00e4tzlich wird die Verschlussplatte beidseitig von den Lagen der Halteplatte \u00fcberdeckt, so dass sie nicht senkrecht herausgezogen werden kann (Spalte 2 Zeilen 12 -15).<\/p>\n<p>Wie die in den Merkmalen 1.2.2, 3.1 und 3.2 beschriebene F\u00fchrung der Verschlussplatte beschaffen sein muss und wo der in Merkmal 5.3 genannte mittlere Bereich der Halteplatte liegt, \u00fcber den sich die Lamellen erstrecken sollen, hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 8. Oktober 2001 (Anlage ROP 6, S. 7 bis 10 und 13) zutreffend dargelegt; der Senat tritt diesen Ausf\u00fchrungen bei. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt Anspruch 1 dem Durchschnittsfachmann nicht die Anweisung, die Verschlussplatte derart breit auszubilden, dass sie bis an die verklebten Kantenbereiche heranreicht und den Raum zwischen ihnen nahezu vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt. Wie die Technische Beschwerdekammer zutreffend dargelegt hat (a.a.O., S.8, Abs.1), wird bei Ausf\u00fchrungsformen entsprechend Figur 1 und auch Figur 4 der Klagepatentschrift die Verschlussplatte an ihren in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Eckkanten durch die beiden einander gegen\u00fcberliegenden und zum Verklebungsbereich konvergierenden Einzelplatten der Halteplatte gef\u00fchrt. Wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt, kann &#8222;F\u00fchrung&#8220; bei einer solchen Ausgestaltung nur bedeuten, dass eine freie seitliche Beweglichkeit ausgeschlossen ist. Dem Durchschnittsfachmann ist ohne weiteres klar, dass die Verschlussplatte bei einer Ausgestaltung entsprechend Figur 4 der Klagepatentschrift, bei der trotz des Abstandes ihrer Eckkanten zu den verklebten Seitenr\u00e4ndern der Halteplatte F\u00fchrungselemente gebildet werden, ohne gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand zwischen den durch die Faltlinien (31) und (32) vorgegebenen Grenzen hin- und herbewegt werden kann, soweit die in Spalte 9 Zeilen 9-12 hervorgehobene besondere F\u00fchrung und Seitenstabilisierung durch die Lamellen eine solche Bewegung zul\u00e4sst. Die F\u00fchrung durch die F\u00fchrungselemente des Merkmals 1.2.2 soll insbesondere verhindern, dass die Verschlussplatte unwillk\u00fcrlich aus ihrer normalen Lage verrutscht, und sie soll seitlichen Bewegungen so viel Widerstand entgegensetzen, dass sie bei regul\u00e4rer Bet\u00e4tigung nicht verkantet oder verklemmt. Gr\u00f6\u00dfere Kr\u00e4fte kann und soll die patentgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung nicht aufbringen. Sie sind bei einer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigung auch nicht zu erwarten, die nur einmal erfolgt, um die Einstr\u00f6m\u00f6ffung zu verschlie\u00dfen, wenn der gef\u00fcllte Filterbeutel aus dem Staubsauger entnommen wird.<\/p>\n<p>Der L\u00e4ngskantenbereich der Verschlussplatte ist derjenige Bereich, in dem &#8211; insbesondere in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 1 und 4 &#8211; die in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Eckkanten der Verschlussplatte durch die beiden einander gegen\u00fcberliegenden und zum Verklebungsbereich konvergierenden Einzelplatten der Halteplatte mit Klemmkr\u00e4ften beaufschlagt werden (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 8, erster Absatz). Wie der Durchschnittsfachmann schon dem Ausdruck &#8222;L\u00e4ngskantenbereich&#8220; entnimmt, handelt es sich nicht um einen in seitlicher Richtung rein linienf\u00f6rmigen Bereich. Die Vorrichtung besteht im allgemeinen \u2013 auch wenn Anspruch 1 des Klagepatentes hierzu keine Angaben enth\u00e4lt \u2013 in aller Regel aus Karton oder einem anderen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weichen und nachgiebigem Material, so dass die Klemm- und F\u00fchrungswirkung sich nicht genau auf den Bereich der in L\u00e4ngsrichtung der Verschlussplatte verlaufenden Eckkanten beschr\u00e4nken l\u00e4sst. Zum Bereich der F\u00fchrungselemente geh\u00f6rt aber nicht jeder sich zur Mitte der Halteplatte erstreckende Bereich, denn dieser Bereich mag zwar die Verschlussplatte zwischen den beiden Lagen der Halteplatte halten und durch Reibschluss mit dazu beitragen, dass die Verschlussplatte nicht seitlich auswandert. Darum geht es bei den klagepatentgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungselementen jedoch nicht. Sie sollen, wie die Technische Beschwerdekammer zutreffend ausgef\u00fchrt hat (a.a.O., S. 8), an den Eckkanten der Verschlussplatte angreifen. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes ist der mittlere Bereich der Halteplatte, den die Technische Beschwerdekammer in Abschnitt 2.1.4 der Entscheidungsgr\u00fcnde mit dem mittleren Bereich der Verschlussplatte gleichsetzt, prinzipiell der Bereich zwischen den Stellen, an denen die Halteplatten die Eckkanten der Verschlussplatte zu F\u00fchrungszwecken ber\u00fchren. Der mittlere Bereich der Verschlussplatte ist dann aber mit Ausnahme der durch die Eckkanten bestimmten unmittelbaren L\u00e4ngskantenbereiche der gesamte verbleibende Bereich der Verschlussplatte. Dieser Bereich steht dem Durchschnittsfachmann in jedem Fall zur Ausbildung der in Merkmal 5.3 beschriebenen Lamellenverbindung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Dass das Merkmal 1.2.2 aus dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 stammt, der damit auf die Ausgestaltung der aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 bekannten Verschlusseinrichtung Bezug nimmt, bei der die Verschlussplatte im in Auszugrichtung vorderen Bereich formschl\u00fcssig innerhalb der doppellagigen Halteplatte gef\u00fchrt wird, bedeutet nicht, dass auch das Klagepatent eine formschl\u00fcssige F\u00fchrung der Verschlussplatte verlangt. Der Schutzgegenstand eines Patentes wird durch die Gesamtheit aller im Patentanspruch enthaltenen Merkmale definiert. Eine Unterscheidung in Merkmale des Oberbegriffs und solche des kennzeichnenden Teil ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Sie dient in der Praxis des Erteilungsverfahrens lediglich dazu, die \u00dcbereinstimmungen und Abweichungen gegen\u00fcber einem bestimmten, als n\u00e4chstliegend angenommenen Stand der Technik hervorzuheben. F\u00fcr die Abgrenzung des Schutzumfangs hat diese Unterscheidung keine Relevanz (vgl. BGH GRUR 1986, 237 &#8211; H\u00fcftgelenkprothese; 1989, 103, 105 &#8211; Verschlussvorrichtung f\u00fcr Gie\u00dfpfannen; 1994, 357- Muffelofen; Mes, PatG und GbmG, \u00a7 14 PatG Rdnr. 7; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl. \u00a7 14 Rdnr. 50). Inhalt und Bedeutung eines jeden einzelnen Merkmals des Patentanspruchs sind einheitlich unter Ber\u00fccksichtigung der im Klagepatent gesch\u00fctzten Gesamterfindung zu bestimmen, wobei der erl\u00e4uternde Beschreibungstext und die Patentzeichnungen als Auslegungshilfen heranzuziehen sind. Das schlie\u00dft es nicht aus, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs im Einzelfall auch auf den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik zur\u00fcckzugreifen. Ein solches Vorgehen wird beispielsweise dann in der Regel angezeigt sein , wenn die Erfindung eine bestimmte Ausgestaltung des Standes der Technik wegen der mit ihr verbundenen Vorteile beibehalten will. Die Auslegung anhand des Standes der Technik darf sich aber nicht in Widerspruch zu dem patentierten Erfindungsgedanken setzen, wie er sich nach Aufgabe und L\u00f6sung aus der Patentschrift in ihrer Gesamtheit ergibt (Senat in GRUR 2000, 599, 603 &#8211; Staubsaugerfilter). Darauf l\u00e4uft jedoch der Einwand der Beklagten hinaus, Merkmal 1.2.2 sei ungeachtet des Inhalts der Patentbeschreibung, ungeachtet der an der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 256 ge\u00fcbten Kritik, ungeachtet der von der Erfindung verfolgten Aufgabenstellung und ungeachtet der im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 vorgeschlagenen L\u00f6sung die Vorgabe einer formschl\u00fcssigen F\u00fchrung zu entnehmen, bei der die seitlichen R\u00e4nder der Verschlussplatte m\u00f6glichst nahe an die L\u00e4ngskantenbereiche der Halteplatte heranragen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Wie die Technische Beschwerdekammer weiter ausgef\u00fchrt hat (Anlage ROP 6, S. 9, Abs.1), erstrecken sich die F\u00fchrungselemente von den L\u00e4ngskanten der Halteplatte ausgehend so weit zur Mitte der Halteplatte, dass sie die L\u00e4ngskantenbereiche der Verschlussplatte f\u00fchren k\u00f6nnen. Dazwischen liegt der nach Merkmal 5.3 f\u00fcr die Lamellen vorgesehene mittlere Bereich der Halteplatte; das ist derjenige Bereich, der zwischen den von ihr gef\u00fchrten L\u00e4ngskantenbereichen der Verschlussplatte liegt. Erstreckte sich der mittlere Bereich weiter nach au\u00dfen, k\u00f6nnten die Lamellen die Verschiebung der Verschlussplatte behindern (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 10), weil sie sich aufrichten, wenn sie beim Bewegen der Verschlussplatte umgebogen werden. W\u00fcrden die Lamellen sich bis in die L\u00e4ngskantenbereiche der Halteplatte oder sogar bis zu deren Klebekanten erstrecken, so k\u00e4me es dort zu nicht unerheblichen mechanischen Beanspruchungen und unter Umst\u00e4nden auch zu einem Verklemmen. Da Merkmal 5.3 dies vermeiden soll, kann der mittlere Bereich der Halteplatte jedenfalls nicht diejenigen Bereiche umfassen, die die F\u00fchrungselemente f\u00fcr die Verschlussplatte bilden sollen und in die die Lamellen auf keinen Fall hineinragen d\u00fcrfen (Technische Beschwerdekammer, Anlage ROP 6, Abschnitt 2.1.4 der Entscheidungsgr\u00fcnde). Sofern der Spalt zur Aufnahme der Verschlussplatte zwischen den beiden Lagen der Halteplatte sich zu den Seiten hin keilf\u00f6rmig verengt, d\u00fcrfen die Lamellen auch in diese verengten Bereiche nicht hineinragen (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., Abschnitt 2.1.3).<\/p>\n<p>Das Merkmal 5.3 verlangt nicht, dass sich die Lamellen \u00fcber den gesamten mittleren Bereich der Haltplatte erstrecken, sondern gibt eine Obergrenze vor, die nicht \u00fcberschritten werden darf, damit die Lamellen nicht in den F\u00fchrungsbereich hineinragen und durch ihr Aufbiegen die Verschiebebewegung der Verschlussplatte behindern. Das ergibt sich schon aus Unteranspruch 2, nach dessen Vorgabe die Breite der Lamellen nicht den gesamten mittleren Bereich der Halteplatte einnimmt, sondern nur wenig gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der Einstr\u00f6m\u00f6ffnung ist, damit der Lamellenbereich bei herausgezogener Verschlussplatte gegebenenfalls die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung mit \u00fcberdecken kann (vgl. Figur 2 der Klagepatentschrift). Besteht &#8211; wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 &#8211; ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfer Abstand zwischen den Eckkanten der Verschlussplatte und den verklebten Bereichen der Halteplatte, kann man insoweit abweichend von der dort gezeigten Ausf\u00fchrung den gesamten mittleren Bereich der Halteplatte auch zur Ausbildung der Lamellen nutzen, ohne die Verschiebbbarkeit der Verschlussplatte zu beeintr\u00e4chtigen; ist der Abstand dagegen \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 \u2013 sehr gering und besteht die Vorrichtung \u00fcberdies noch aus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steifem Material, muss an den R\u00e4ndern des mittleren Bereiches gen\u00fcgend von den Lamellen nicht beanspruchter Freiraum bleiben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verschlusseinrichtung des angegriffenen Staubsauberfilterbeutels verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Merkmale 1, 1.1, 1.2, 1.2.1, 3.1, 4, 5, 5.1 und 5.2 der vorstehenden Merkmalsgiederung sind wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Unstreitig handelt es sich um eine Filtereinrichtung f\u00fcr einen Staubsauger mit einem Filterbeutel und einer daran befestigten mit einer Einstr\u00f6m\u00f6ffnung versehenen Halteplatte und mit einer in ihrer L\u00e4ngsrichtung verschiebbaren Verschlussplatte, die in eine die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung der Halteplatte freigebende und abdeckende Stellung gebracht werden kann (Merkmale 1, 1.1, 1.2 und 1.2.1). Die Halteplatte besteht aus zwei Einzelplatten, die ihrerseits zwei Lagen bilden, zwischen denen die Verschlussplatte verschiebbar gef\u00fchrt ist und auch nicht in einer senkrecht zur Ebene der Halteplatte liegenden Richtung herausgezogen werden kann (Merkmal 3.1). Entsprechend Merkmal 4 wird ist die Verschlussplatte durch mehrere Lamellen mit der Halteplatte verbunden, die in \u00dcbereinstimmung mit den Merkmalen 5, 5.1 und 5.2 durch Einschnitte gebildet werden und quer zu den Stirnkanten verlaufen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Filterbeutel erf\u00fcllt auch die Merkmale 1.2.2, 2 und 3.2 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a) Die einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen ihrer Halteplatte sind miteinander verklebt, wie es das Merkmal 3.2 fordert. Die Verklebung ist so ausgestaltet, wie es dem in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel entspricht. Beide Einzelplatten der Halteplatte sind um ihre Spiegelachse gefaltet, aufeinandergelegt und mit ihren einander zugewandten Seiten am \u00e4u\u00dferen Rand der L\u00e4ngskantenbereiche miteinander verklebt.<\/p>\n<p>b) Die L\u00e4ngskantenbereiche der Halteplatte bilden die ebenfalls in Merkmal 3.2 vorgesehenen F\u00fchrungselemente, in denen die Verschlussplatte gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.2 mit ihren L\u00e4ngskantenbereichen gef\u00fchrt ist. Diese F\u00fchrung kommt dadurch zustande, dass die Verschlussplatte den spaltf\u00f6rmigen und sich an beiden Seiten keilf\u00f6rmig verengenden Zwischenraum zwischen den Klebekanten der Halteplatte aufw\u00f6lbt und mit ihren in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Eckkanten an den L\u00e4ngskantenbereichen der beiden Lagen der Halteplatte anliegt.<\/p>\n<p>aa) Erfolglos wenden die Beklagten ein, bei der angegriffenen Vorrichtung werde die Verschlussplatte nur durch die Lamellen seitenstabilisiert, w\u00e4hrend die Seitenr\u00e4nder der Verschlussplatte von den geklebten L\u00e4ngskantenbereichen der Halteplatte so weit entfernt seien, dass die Verschlussplatte, die beim Entnehmen des Filterbeutels aus dem Staubsauger von einer entsprechenden Vorrichtung des Staubsaugers festgehalten und in gerader Richtung in die Verschlie\u00dfstellung bewegt werde, die Klebekanten der Halteplatte mit ihren Seitenr\u00e4ndern nicht ber\u00fchren k\u00f6nne. Ein seitlicher Abstand zwischen den verklebten R\u00e4ndern der Halteplatte und dem L\u00e4ngskantenbereich der Verschlussplatte steht einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.2 nicht entgegen; er ist auch bei dem in Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel vorhanden. Dass die Klemmwirkung der Halteplatte in ihren L\u00e4ngskantenbereichen beim Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4 infolge der au\u00dfen umgreifenden Klebelaschen und der daraus resultierenden Materialversteifung erheblich gr\u00f6\u00dfer ist als bei einer einfachen Verklebung zweier Lagen, wie sie Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt und auch von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet wird, veranlasst den Durchschnittsfachmann nicht, die Verschlussplatte im letztgenannten Fall breiter auszubilden und ihre L\u00e4ngskantenbereiche n\u00e4her an die L\u00e4ngskanten der Halteplatte heranzubringen. Wie stark die auf die Eckkanten der Verschlussplatte ausge\u00fcbte Klemmwirkung sein muss, ist weder durch die Patentanspr\u00fcche noch durch die Patentbeschreibung vorgegeben. Der technische Wortsinn der Merkmale 1.2.2, 3.1 und 3.2 wird verwirklicht, wenn an den Eckkanten eine Klemmwirkung vorhanden und die Verschlussplatte nicht in gewissem Umfang frei beweglich ist, wie es der Fall w\u00e4re, wenn die Lagen der Halteplatte im Randbereich wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 3 der Klagepatentschrift stufenf\u00f6rmig gepr\u00e4gt sind, keine Konvergenz aufweisen, die Verschlussplatte zu den R\u00e4ndern beabstandet und allenfalls an ihren Oberfl\u00e4chen wirkenden Reibkr\u00e4ften ausgesetzt ist. Bei der angegriffenen Vorrichtung \u00fcben die L\u00e4ngskantenbereiche der Halteplatte eine Klemmwirkung auf die Eckkanten der Verschlussplatte aus. Wie die vorgelegten Musterst\u00fccke zeigen, bildet die Halteplatte in ihren Randbereichen einen geringen spitzen Winkel, den die Eckkanten der Verschlussplatte \u2013 wenn auch nur geringf\u00fcgig &#8211; aufspreizen. Die hierdurch in den L\u00e4ngskantenbereichen der Halteplatte entstehenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte bringen die zur Klemmwirkung auf die an ihnen anliegenden Eckkanten der Verschlussplatte erforderlichen Kr\u00e4fte auf. Hierzu tr\u00e4gt nicht zuletzt der in der m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand bei, dass die Verklebung bei der angegriffenen Vorrichtung zu einer Materialversteifung f\u00fchrt, die auch an den L\u00e4ngskantenbereichen der Verschlussplatte noch wirksam ist.<\/p>\n<p>bb) Die aufeinandergeklebten L\u00e4ngskantenbereiche der beiden Lagen der Halteplatte leisten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammen mit dem Lamellenbereich dasselbe, was sie auch nach dem Klagepatent zu leisten haben; infolge der auf die Eckkanten der Verschlussplatte ausge\u00fcbten leichten und bei einem seitlichen Auslenken der Verschlussplatte zunehmenden Klemmwirkung und der Seitenstabilisierung durch die Lamellen ist die Verschlussplatte zwischen den beiden Lagen der Halteplatte nicht frei beweglich und kann bei einer Bet\u00e4tigung im vorgesehenen Rahmen weder seitlich auswandern noch an den Klebebereichen verkanten oder einklemmen. Dadurch kann die Verschlussplatte leichtg\u00e4ngig in ihre Verschlie\u00dfstellung gebracht werden, deckt beim Herausziehen in die Verschlie\u00dfstellung die Einstr\u00f6m\u00f6ffnung auch bei seitlicher Auslenkung noch zuverl\u00e4ssig ab, und ihre Seitenr\u00e4nder brauchen nicht mehr wie im Stand der Technik in ihrer Form an die F\u00fchrungselemente im L\u00e4ngskantenbereich angepasst zu werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten erstrecken sich die F\u00fchrungselemente der Halteplatte auch entsprechend Merkmal 2 im wesentlichen \u00fcber die L\u00e4nge der Halteplatte. Ohne Erfolg wenden sie ein, die obere Lage der Halteplatte sei in ihrem wirksamen die Verschlussplatte abdeckenden Bereich wesentlich k\u00fcrzer als in den Randbereichen, so dass der wirksame Bereich nicht mehr der L\u00e4nge der Halteplatte entspreche. Nach den Vorgaben des Merkmals 2 brauchen sich die F\u00fchrungselemente nicht vollst\u00e4ndig, sondern nur &#8222;im wesentlichen&#8220; \u00fcber die L\u00e4nge der Halteplatte zu erstrecken. Es gen\u00fcgt, dass die Verschlussplatte ann\u00e4hernd \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Halteplatte in der vorstehend beschriebenen Weise gef\u00fchrt wird. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die von den L\u00e4ngskantenbereichen der Halteplatte in ihrem die Verschlussplatte \u00fcberdeckenden Bereich ausge\u00fcbte Klemmwirkung ausreicht, um insbesondere eine freie seitliche Beweglichkeit der Verschlussplatte zu verhindern, ist anhand der Musterst\u00fccke, soweit sie noch funktionsf\u00e4hig sind, ohne weiteres ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Vorrichtung verwirklicht auch das Merkmal 5.3 wortsinngem\u00e4\u00df. Die Lamellen erstrecken sich nur \u00fcber den mittleren Bereich der Halteplatte. Dass sie breiter als die H\u00e4lfte der Halteplatte und ebenso breit wie die Verschlussplatte sind, steht dem nicht entgegen. Wie weit sich der mittlere Bereich der Halteplatte zu deren seitlichen R\u00e4ndern erstrecken darf, wird in Merkmal 5 nicht ausdr\u00fccklich angegeben. \u00dcber die Breite des Lamellenbereichs gegen\u00fcber der Verschlussplatte enth\u00e4lt Merkmal 5.3, wie bereits ausgef\u00fchrt, ebenfalls keine Vorgaben, und auch aus den Angaben in Spalte 4 Zeilen 27 bis 28 der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nicht, dass der Lamellenbereich erfindungsgem\u00e4\u00df stets schmaler als die Verschlussplatte sein muss. Merkmal 5.3 soll sicherstellen, dass die Lamellen in den seitlichen Randbereichen der Halteplatte nicht verklemmen oder abrei\u00dfen, wenn sie sich beim Bewegen der Verschlussplatte aufbiegen. Um das sicherzustellen, d\u00fcrfen die Lamellen nicht in die F\u00fchrungselemente der Halteplatte ragen, wo die Verschlussplatte mit ihren in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Eckkanten gef\u00fchrt wird. Die F\u00fchrung beschr\u00e4nkt sich zwar nicht auf die Eckkanten, sondern wird auch noch im hierzu beidseitig unmittelbar benachbarten Bereich wirksam; dadurch sieht sich der Durchschnittsfachmann aber nicht daran gehindert, die Lamellen \u2013sofern ein ausreichender Abstand zwischen den Klebekanten und den R\u00e4ndern der Verschlussplatte gegeben ist &#8211; je nach St\u00e4rke der Klemmspannung und Nachgiebigkeit des Materials \u00fcber mehr als die halbe Breite der Halteplatte und gleichzeitig sehr nah bis zu den R\u00e4ndern der Verschlussplatte hin zu erstrecken, zumal eine solche Ma\u00dfnahme die Seitenstabilit\u00e4t der Verschlussplatte verbessert und bei einer solchen Konfiguration noch keine Gefahr besteht, dass das Aufbiegen der Lamellen im Randbereich der Verschlussplatte zu einem unerw\u00fcnschten Verklemmen f\u00fchrt. Die Er\u00f6rterungen der Klagepatentbeschreibung zum mittleren Bereich befassen sich nur mit den in den Figuren 1 bis 4 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen, bei denen sich die Lamellen tats\u00e4chlich nur \u00fcber den mittleren Bereich sowohl der Halte- als auch der Verschlussplatte erstrecken. Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, die Verschlussplatte schmaler als dort vorgesehen auszubilden und eine Ausgestaltung zu w\u00e4hlen, bei der die Verschlussplatte wie in Anspruch 2 und Spalte 1 Zeilen 49 und 50 der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnt in ihren Abmessungen auf die Gr\u00f6\u00dfe der Einstr\u00f6m\u00f6ffnung abgestimmt wird. Bei einer solchen Ausbildung reduziert sich die Verschlussplatte auf ihren mittleren Bereich. Bei entsprechendem &#8211; und auch von den Merkmalen 1.2.2 und 3.2 zugelassenem \u2013 Abstand der L\u00e4ngskanten der Verschlussplatte zu den Klebekanten der Halteplatte k\u00f6nnen die Lamellen durchaus der Breite der Verschlussplatte entsprechen, ohne in den kritischen Randbereich der Halteplatte hineinzuragen (vgl. auch Spalte 4 Zeilen 28 und 29 der Klagepatentschrift). So ist auch die angegriffene Vorrichtung beschaffen. Auch dort sind die Lamellenr\u00e4nder, obwohl der Lamellenbereich ebenso breit wie die Verschlussplatte ist, so weit von den seitlichen R\u00e4ndern der Halteplatte entfernt, dass ein Verklemmen oder Abrei\u00dfen der Lamellen beim Bewegen der Verschlussplatte ausgeschlossen ist. Das stellen die Beklagten ersichtlich nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Wollte man an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 5.3 zweifeln, w\u00fcrde es jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt. Die Lamellen \u00fcber die gesamte Breite der Verschlussplatte zu erstrecken, erf\u00fcllt, sofern die Eckkanten der Verschlussplatte einen hinreichenden Abstand zu den verklebten Zonen der Halteplatte aufweisen, dieselben Wirkungen, die das Klagepatent mit der in Merkmal 5.3 gegebenen Anweisung erreichen will. Die F\u00fchrung der Verschlussplatte wird insbesondere durch die seitenstabilisierende Wirkung der Lamellen unterst\u00fctzt, und die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschlussplatte wird erh\u00f6ht, indem die sich aufbiegenden Lamellen beim Bewegen der Verschlussplatte die beiden Lagen der Halteplatte im mittleren Bereich etwas auseinanderspreizen, ohne im Randbereich der Halteplatte zu verklemmen. Diese Abwandlung war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch anhand der ihm in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung orientierter \u00dcberlegungen ohne erfinderisches Zutun als zur L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe gleichwirkendes Mittel auffindbar. Da er wei\u00df, dass die Lamellen sich jedenfalls bei ausreichendem Abstand der Verschlussplatte zu den verklebten Randbereichen der Halteplatte \u00fcber die gesamte Breite der Verschlussplatte erstrecken k\u00f6nnen, ohne dass die vorgenannten patentgem\u00e4\u00df angestrebten Ziele beeintr\u00e4chtigt werden, ist f\u00fcr ihn kein Grund ersichtlich, in solchen F\u00e4llen mit der Bemessung der Breite der Lamellen um ein bestimmtes Ma\u00df hinter der Verschlussplattenbreite zur\u00fcckzubleiben, zumal die hier interessierenden Verschlie\u00dfvorrichtungen f\u00fcr Staubsaugerfilterbeutel Massenartikel sind und an ihre zuverl\u00e4ssige Funktionsf\u00e4higkeit keine Anforderungen gestellt werden, wie sie auf dem Gebiet der Feinmechanik \u00fcblich sind. Durch den Abstand der Lamellenr\u00e4nder von den verklebten R\u00e4ndern der L\u00e4ngskantenbereiche unterscheidet sich die angegriffene Vorrichtung auch von der aus dem deutschen Gebrauchsmuster 91 01 700 (Anl. B 1) bekannten Filtereinrichtung; bei diesem vorbekannten Gegenstand erstrecken sich die Lamellen ebenso wie die Verschlussplatte bis unter die an den Seitenr\u00e4ndern der Halteplatte vorgesehenen F\u00fchrungslaschen, so dass die Gefahr besteht, dass die sich beim Ziehen an der Verschlussplatte aufbiegenden Lamellen sich entweder an den F\u00fchrungslaschen verklemmen oder die F\u00fchrungslaschen abrei\u00dfen und dadurch die gesamte Vorrichtung unbrauchbar wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzen, kann die Kl\u00e4gerin sie gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Als eingetragene Patentinhaberin geh\u00f6rt sie zu den Verletzten im Sinne dieser Bestimmung; die erforderliche Wiederholungsgefahr wird vermutet, nachdem die Beklagten im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit Staubsaugerfilterbeutel der angegriffenen Art auf den Markt gebracht haben. Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EP\u00dc haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten die Beklagten zu 2) und 3) die von ihnen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern eines einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmens verlangte im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie sich \u00fcber entgegenstehende Schutzrechte Dritter vergewissert. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen h\u00e4tten sie das Klageschutzrecht aufgefunden und sodann auch ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Filterbeutel dessen technische Lehre verwirklichen. Das Verschulden der Beklagten zu 2) und 3) ist der Beklagten zu 1) nach \u00a7 31 BGB zuzurechnen; daneben haften alle Beklagten als Gesamtschuldner nach \u00a7\u00a7 830, 840 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem gem\u00e4ss Art. II \u00a7 1 Absatz 1 Satz 1 IntPat\u00dcG eine angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu leisten, dass sie den Gegenstand des Klagepatentes in der Zeit von der Ver\u00f6ffentlichung der zugrundeliegenden Anmeldung bis zum Eintritt der patentrechtlichen Ausschlie\u00dflichkeitswirkungen benutzt hat, obwohl sie nach den vorstehenden und hier sinngem\u00e4\u00df geltenden Ausf\u00fchrungen h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass der angegriffene Filterbeutel vom Gegenstand der ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn ihr die Rechnungslegung der Beklagten \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen vorliegt.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung legen, um ihr die Berechnung der daraus resultierenden Anspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen. Die Kl\u00e4gerin kennt die hierzu erforderlichen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht und ist hierzu auf die Mitwirkung der Beklagten angewiesen, die die ihnen abverlangten Einzelausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen k\u00f6nnen und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet werden. Der Anspruch auf Angabe der zu I. 2. a) und b) genannten Einzelausk\u00fcnfte ergibt sich au\u00dferdem aus \u00a7 140 b PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und f\u00fcr das Berufungsverfahren aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf \u00a7 543 ZPO n.F. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 24. April 2002 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx R1xx Dr. B2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0133 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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