{"id":5074,"date":"2002-06-20T17:00:36","date_gmt":"2002-06-20T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5074"},"modified":"2016-05-26T13:17:44","modified_gmt":"2016-05-26T13:17:44","slug":"2-u-3901-legekopf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5074","title":{"rendered":"2 U 39\/01 &#8211; Legekopf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0131\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 39\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der letzte Absatz im Ausspruch zu I.1. des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8230; &#8222;bei denen die genannten F\u00fchrungsmittel einen radial nach au\u00dfen weisenden Trog umfassen, der drehfest an den Tr\u00e4ger angeschlossen ist, zusammen mit dem Rohrhalter, mit dem er fest verbunden ist, von dem Tr\u00e4ger abgenommen und dann gegen einen Rohrhalter ohne einen solchen Trog ausgewechselt werden kann, bei denen ferner ein zylindrischer Schirm vorhanden ist, der den Trog umgibt und mit diesem zusammenarbeitet, um eine radial und axial begrenzte schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zu definieren, wobei die schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn wenigstens einen vollst\u00e4ndigen Umlauf um die genannte Achse definiert.&#8220;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 1.023.000 ? abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nBeschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 1.023.000 ?.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, u.a. auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland geltenden europ\u00e4ischen Patents 0 554 976 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 15. Januar 1993 eingegangenen, eine US-Priorit\u00e4t vom 5. Februar 1992 in Anspruch nehmenden Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 23. April 1997. Das Klagepatent betrifft einen Drahtlegekopf mit Anfangs- und Endringausf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 bis 3 des Klagepatents lauten in der ma\u00dfgebenden englischen Fassung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nA laying head (18) for forming an axially moving elongated product into a series of rings (24), said laying head having an elongated tubular support (36), means for rotating said support about its longitudinal axis, a pipe (46) carried by said support for rotation therewith, said pipe having an inlet end (46a) aligned with said axis and arranged to receive said product, with an intermediate portion (46b) defining a curved guide path leading from said inlet end to an outlet end arranged to rotate about said axis and from which said product is discharged in the form of a continuous series of rings and guide means communicating with said outlet end for defining a helical extension of said guide path, characterized by said guide means comprising a radially outwardly facing trough (50) detachably connected to said support (36) for rotation therewith, and a cylindrical shroud (52) surrounding and co-operating with said trough to define a radially and axially confined helical extension of said guide path.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nThe laying head as claimed in claim 1 wherein the helical extension of said guide path defines at least one complete revolution about said axis.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nThe laying head as claimed in claim 1 or 2 further comprision mounting means for detachably securing said helical trough to said tubular support.<\/p>\n<p>In der in der Klagepatentschrift enthaltenen deutschen \u00dcbersetzung sind diese Anspr\u00fcche wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLegekopf (18) zum Formen eines sich axial bewegenden, langgestreckten Produktes in eine Serie von Ringen (24), mit einem langgestreckten h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (36), mit Mitteln zum Rotieren des Tr\u00e4gers um seine L\u00e4ngsachse, mit einem Rohr (46), das drehfest vom Tr\u00e4ger getragen ist, ein Einlassende (46a) aufweist, das mit der Achse fluchtet und dazu dient, das Produkt aufzunehmen, mit einem Zwischenteil (46b), der eine gekr\u00fcmmte F\u00fchrungsbahn bildet, die vom Einlassende zu einem Auslassende f\u00fchrt und derart angeordnet ist, dass er um die genannte Achse uml\u00e4uft, und von welchem aus das Produkt in Gestalt einer kontinuierlichen Serie von Ringen abgegeben wird, und mit F\u00fchrungsmitteln, die mit dem genannten Auslass-ende kommunizieren, um eine schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zu definieren,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die genannten F\u00fchrungsmittel einen radial nach au\u00dfen weisenden Trog (50) umfassen, der abnehmbar an den Tr\u00e4ger (36) drehfest angeschlossen ist, ferner durch einen zylindrischen Schirm (42), der den Trog umgibt und mit diesem zusammenarbeitet, um eine radial und axial begrenzte, schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zu definieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLegekopf nach Anspruch 1, wobei die schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn wenigstens einen vollst\u00e4ndigen Umlauf um die genannte Achse definiert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nLegekopf nach Anspruch 1 oder 2, weiterhin umfassend Montagemittel zum l\u00f6sbaren Befestigen des genannten schraubenlinienf\u00f6rmigen Troges an dem genannten h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Nachstehend sind die Figuren 1, 3, 6 und 7 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, von denen die Figur 1 eine Gesamt\u00fcbersicht \u00fcber den Legekopf einschlie\u00dflich der vor und hinter ihm befindlichen Teile darstellt, w\u00e4hrend die Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt durch den Legekopf sowie die Figuren 6 und 7 den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trog im Detail zeigen:<br \/>\nDie Beklagte hatte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, den die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Beschluss vom 23. Juni 1999 (Anl. W 6) zur\u00fcckgewiesen hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben (Beschluss der Technischen Beschwerdekammer 3.2.1 des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 18. September 2001 (Anl. K 13 der Kl\u00e4gerin, in deutscher \u00dcbersetzung als Anl. K 13a \u00fcberreicht)).<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2002 hat die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Legek\u00f6pfe f\u00fcr Drahtwalzwerke, die sie als &#8222;Neue Windungsleger&#8220; mit &#8222;Schnellwechseleinheit f\u00fcr den Rohrhalter&#8220; bezeichnet und deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anl. W 4, W 5 und B 14) ergibt:<\/p>\n<p>Dabei sind die als &#8222;Schnecke&#8220; und &#8222;Rohrhalter&#8220; bezeichneten Teile miteinander verschwei\u00dft; sie k\u00f6nnen durch den Benutzer von dem schraffiert dargestellten Teil des Tr\u00e4gers abgenommen und durch einen &#8222;Rohrhalter&#8220; ohne &#8222;Schnecke&#8220; ersetzt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, der Legekopf der Beklagten mache wortsinngem\u00e4\u00df von den Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents Gebrauch, und die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagte um Klageabweisung gebeten hat.<\/p>\n<p>Sie hat eingewendet: Es fehle an einer Verletzung des Klagepatents durch den angegriffenen Legekopf, weil sich bei ihm der Trog nicht als solcher von dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger abnehmen lasse. Im \u00fcbrigen stehe ihr \u2013 der Beklagten \u2013 jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents zu. Sie habe n\u00e4mlich bei einer von ihr 1977 an die Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. in Belgien gelieferten Drahtwalzstrasse mit einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Legekopf letzteren im Jahre 1979 mit einem abnehmbaren Schneckenvorsatz nachger\u00fcstet, der eine radial und axial begrenzte Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn um 360\u00b0 f\u00fcr Draht geringeren Durchmessers gebildet habe, wie sich aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung (Anl. B 11) ergebe:<\/p>\n<p>In der Nachr\u00fcstung und dem im Jahre 1979 etwa zwei Wochen dauernden Betrieb der nachger\u00fcsteten Walzstrasse liege auch eine offenkundige Vorbenutzung, so dass das Klagepatent keinen Bestand haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, im wesentlichen den Klageantr\u00e4gen folgend,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Legek\u00f6pfe zum Formen eines sich axial bewegenden, langgestreckten Produktes in einer Serie von Ringen, mit einem langgestreckten h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger, mit Mitteln zum Rotieren des Tr\u00e4gers um seine L\u00e4ngsachse, mit einem Rohr, das drehfest vom Tr\u00e4ger getragen ist, ein Einlassende aufweist, das mit der Achse fluchtet und dazu dient, das Produkt aufzunehmen, und einem Zwischenteil, der eine gekr\u00fcmmte F\u00fchrungsbahn bildet, die vom Einlassende zu einem Auslassende f\u00fchrt und derart angeordnet ist, dass er um die genannte Achse uml\u00e4uft, und von welchem aus das Produkt in Gestalt einer kontinuierlichen Serie von Ringen abgegeben wird, und mit F\u00fchrungsmitteln, die mit dem genannten Auslassende kommunizieren, um eine schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zu definieren,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen<br \/>\noder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die genannten F\u00fchrungsmittel einen radial nach au\u00dfen weisenden Trog umfassen, der abnehmbar an den Tr\u00e4ger drehfest angeschlossen ist, ferner ein zylindrischer Schirm vorhanden ist, der den Trog umgibt und mit diesem zusammenarbeitet, um eine radial und axial begrenzte schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zu definieren, wobei die schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn wenigstens einen vollst\u00e4ndigen Umlauf um die genannte Achse definiert;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Mai 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 Besitz oder Eigentum stehenden Tr\u00f6ge gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ziffer 1. zu vernichten;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23. Mai 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 18. Januar 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise darum bittet, die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der von ihr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels beantragt.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagte, die die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Verletzungsfrage nicht angreift, nunmehr zus\u00e4tzlich einwendet, wenn man das Klagepatent so auslege, wie es die Technische Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 18. September 2001 getan habe, dass n\u00e4mlich die radialen und axialen Ma\u00dfe der F\u00fchrungsbahnverl\u00e4ngerung nicht wesentlich gr\u00f6\u00dfer sein d\u00fcrften als das Innenma\u00df des Legerohres, mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihr \u2013 unstreitig \u2013 die Breite des Troges an seinem Anfang etwa 50 mm betrage, was etwa dem Au\u00dfendurchmesser des Legerohres entspreche, welches einen Innendurchmesser von etwa 38 mm aufweise, und sich dann kontinuierlich bis zu etwa 80 mm an seinem Ende erweitere.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet; der Senat hat lediglich den Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils geringf\u00fcgig umformuliert, um ihn besser an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Legekopf f\u00fcr ein Drahtwalzwerk, welcher dazu dient, den aus dem Walzwerk austretenden Draht in Spiralen (sogenannte &#8222;Ringe&#8220;) zu legen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt (Spalte 1 Zeile 7 bis Spalte 2 Zeile 7), umfasst (vgl. die oben wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift) ein Drahtwalzwerk \u00fcblicherweise einen sogenannten finishing block (10, dessen letztes Rollenger\u00fcst in Figur 1 dargestellt ist), mehrere Wasserk\u00e4sten (12, 14), eine Nachwalzeinheit (16), einen Legekopf (18), einen K\u00fchlf\u00f6rderer (20) und einen Nachformbeh\u00e4lter (22).<\/p>\n<p>Aus dem finishing block tritt der Draht bei einer Temperatur von etwa 650 bis 950\u00b0C aus und wird anschlie\u00dfend in den Wasserk\u00e4sten abgeschreckt, bevor er durch die Nachwalzeinheit in den Legekopf eintritt. Dieser formt den Draht in schraubenf\u00f6rmige Ringe (24), die auf den F\u00f6rderer aufgegeben und von diesem zum Nachformbeh\u00e4lter transportiert werden, wobei sie w\u00e4hrend des Transports verschiedenen W\u00e4rmebehandlungen unterworfen, beispielsweise in vorbestimmtem Ma\u00dfe abgek\u00fchlt werden. Vom Abgabeende des F\u00f6rderers fallen die Ringe in den Nachformbeh\u00e4lter, wo sie rund um einen vertikal aufragenden Dorn (26) zu stehenden zylindrischen Spulen angesammelt werden.<\/p>\n<p>Damit die Ringe sanft in den Nachformbeh\u00e4lter fallen, ohne am Au\u00dfenumfang dieses Beh\u00e4lters oder am zentralen Dorn (26) festgehalten zu werden \u2013 das w\u00fcrde die Einrichtung besch\u00e4digen und eine Unterbrechung der Produktion verursachen -, ist es wichtig, dass der Draht auf dem F\u00f6rderer ein gleichf\u00f6rmiges Muster mit einem gleichbleibenden Ringdurchmesser beibeh\u00e4lt. Das zu erreichen, bereitet Schwierigkeiten, wenn Draht geringeren Durchmessers in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 5,5 mm bei h\u00f6heren Geschwindigkeiten im Bereich von etwa 100 m\/sec. hergestellt wird. Dann n\u00e4mlich neigt das Ende des gewalzten Drahtstranges, wenn es die Nachwalzeinheit verl\u00e4sst, aufgrund einer Art Peitscheneffekt dazu, schneller zu werden, was dazu f\u00fchren kann, dass der Durchmesser des letzten auf dem F\u00f6rderer abgelegten Drahtringes gr\u00f6\u00dfer wird als der der \u00fcbrigen Ringe; es besteht dann die Gefahr, dass der Durchlauf des letzten Ringes nach unten in den Nachformbeh\u00e4lter beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 23-33) ist aus der FR-A-15 26 997 (diese entspricht der von der Beklagten als Anl. B 1 vorgelegten DE-AS 12 91 716) ein Legekopf vorbekannt, wie er aus der nachfolgenden Abbildung (Figur 3 der genannten DE-AS) ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Dieser Legekopf besitzt am austrittsseitigen Ende des Legerohres eine Schnecke (75) zum F\u00fchren des Drahtes bei dessen Austritt aus dem Rohr sowie einen den Au\u00dfenumfang der Schnecke \u00fcbergreifenden zylindrischen Schirm (76).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 34-37) als Stand der Technik einen Legekopf gem\u00e4\u00df der DD-A-2 69 329 (von der Beklagten als Anl. B 17 vorgelegt), der \u00e4hnlich wie der vorher genannte aufgebaut ist, jedoch statt einer Schnecke ein gekr\u00fcmmtes Leitblech aufweist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem als gattungsbildend bezeichneten Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 38-50) es die Aufgabe der Erfindung, zur Stabilisierung und Verbesserung der Gestalt des vorderen und hinteren Endes von Draht geringeren Durchmessers bei hohen Geschwindigkeiten den Legekopf mit einer Hilfsf\u00fchrung auszustatten, die leicht vom Legekopf abgenommen werden kann, um auch das Walzen von Produkten gr\u00f6\u00dferen Durchmessers bei geringeren Geschwindigkeiten (wobei eine Hilfsf\u00fchrung unn\u00f6tig und unter Umst\u00e4nden sogar sch\u00e4dlich sei) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die so bezeichneten technischen Probleme sollen erfindungsgem\u00e4\u00df nach den von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1 und 2 des Klagepatents durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1. Legekopf (18) zum Formen eines sich axial bewegenden, langge-<br \/>\nstreckten Produktes in eine Serie von Ringen (24).<\/p>\n<p>2. Der Legekopf (18) besitzt<\/p>\n<p>a) einen langgestreckten h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (36),<\/p>\n<p>b) Mittel zum Rotieren des Tr\u00e4gers (36) um seine L\u00e4ngsachse,<\/p>\n<p>c) ein Rohr, welches<\/p>\n<p>aa) drehfest vom Tr\u00e4ger (36) getragen ist,<\/p>\n<p>bb) ein Einlassende (46a) aufweist, das mit der L\u00e4ngsachse des<br \/>\nTr\u00e4gers (36) fluchtet<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>cc) dazu dient, das Produkt aufzunehmen.<\/p>\n<p>d) ein Zwischenteil (46b), das eine gekr\u00fcmmte F\u00fchrungsbahn bildet,<br \/>\nwelche vom Einlassende zum Auslassende f\u00fchrt,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>e) F\u00fchrungsmittel, die mit dem genannten Auslassende kommunizieren,<br \/>\num eine schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zu<br \/>\ndefinieren.<\/p>\n<p>3. Die F\u00fchrungsmittel<\/p>\n<p>a) umfassen einen radial nach au\u00dfen weisenden Trog (50), der an den Tr\u00e4ger (36) drehfest angeschlossen und von diesem abnehmbar ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) einen zylindrischen Schirm (52), der den Trog (50) umgibt<\/p>\n<p>c) und der mit dem Trog (50) zusammenarbeitet, um eine radial und<br \/>\naxial begrenzte, schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungs-<br \/>\nbahn zu definieren,<\/p>\n<p>d) wobei die schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn<br \/>\nwenigstens einen vollst\u00e4ndigen Umlauf um die L\u00e4ngsachse des Lege-<br \/>\nrohres definiert.<\/p>\n<p>4. Der Legekopf (18) ist derart angeordnet, dass er um die L\u00e4ngsachse<br \/>\ndes Tr\u00e4gers (36) uml\u00e4uft.<\/p>\n<p>5. Das Produkt wird von dem Legekopf (18) in Gestalt einer kontinuierlichen<br \/>\nSerie von Ringen abgegeben.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor (Spalte 4 Zeilen 24-30; Spalte 5 Zeilen 28-54), die aus dem Trog und dem zylindrischen Schirm bestehende Hilfsf\u00fchrung verl\u00e4ngere die schraubenlinienf\u00f6rmige F\u00fchrungsbahn f\u00fcr den Draht nach dessen Austreten aus dem Legerohr; da die Drahtenden sowohl in radialer Richtung (durch das Zusammenwirken von Trog und Schirm) wie auch in axialer Richtung (durch die beiden W\u00e4nde des Troges) eingeschlossen seien, werde die bei der Verarbeitung d\u00fcnner Dr\u00e4hte mit hohen Walzgeschwindigkeiten in dem hinteren Ende eines aus der Nachwalzeinheit austretenden Drahtstranges enthaltene \u00fcbersch\u00fcssige Energie durch den Reibkontakt mit der Hilfsf\u00fchrung absorbiert. Die Austrittsgeschwindigkeit des Drahtendes aus dem Legekopf werde dadurch verringert, was der Gefahr einer unregelm\u00e4\u00dfigen Schlaufenbildung entgegenwirke. Da der Trog \u00fcberdies abnehmbar an den h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger angeschlossen sei, lasse sich der Legekopf auf einfache Weise f\u00fcr die Verarbeitung von dickeren Dr\u00e4hten bei geringeren Geschwindigkeiten umr\u00fcsten.<\/p>\n<p>Von den oben wiedergegebenen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents bed\u00fcrfen angesichts der Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles und des Streites der Parteien die Merkmale 3.a, 3.c und 3.d n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Nach dem ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents soll (Merkmal 3.a) der Trog so beschaffen sein, dass er nicht nur (irgendwie) vom Legekopf abgenommen werden kann, wie man es der deutschen \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 entnehmen k\u00f6nnte, sondern von dem Tr\u00e4ger (36). Diesem eindeutigen Wortsinn des Anspruchs 1 steht auch nicht der Anspruch 3 entgegen, der sich ohne weiteres dahin verstehen l\u00e4sst, er befasse sich lediglich mit den Montagemitteln, die zur l\u00f6sbaren Befestigung des Troges an dem h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger dienen.<\/p>\n<p>Merkmal 3.c verlangt, dass der Trog und der mit ihm zusammenwirkende zylindrische Schirm eine Verl\u00e4ngerung der durch das Legerohr gebildeten F\u00fchrungsbahn f\u00fcr den Draht definieren sollen. Wenn auch erfindungsgem\u00e4\u00df eine solche Verl\u00e4ngerung nur f\u00fcr Dr\u00e4hte geringeren Durchmessers (von z.B. 5,5 mm) vorgesehen ist, so bedeutet das nicht, dass die F\u00fchrungsbahn vor allem in axialer Richtung eine Breite haben solle, die in etwa dem Drahtdurchmesser entspr\u00e4che, also nicht gr\u00f6\u00dfer als etwa 10 mm sein d\u00fcrfe. Denn der Legekopf nach der Lehre des Klagepatents soll auch eine Verarbeitung von Dr\u00e4hten gr\u00f6\u00dferen Durchmessers zulassen, wozu es lediglich der Abnahme des Troges, nicht auch einer Auswechslung des Legerohres bed\u00fcrfen soll. Dieses, das zun\u00e4chst den Draht f\u00fchrt, muss daher einen Innendurchmesser haben, der jedenfalls gr\u00f6\u00dfer ist als der Durchmesser auch der dickeren Dr\u00e4hte und damit erheblich \u00fcber 5,5 mm liegt (der also z.B. etwa 38 mm betr\u00e4gt, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist). Diesen Durchmesser darf allerdings die Breite des Troges nicht wesentlich \u00fcberschreiten, weil anderenfalls eine F\u00fchrung des Drahtes (die, worauf hinzuweisen ist, zwar vor allem durch den die Gr\u00f6\u00dfe der gebildeten Ringe begrenzenden zylindrischen Schirm, aber daneben auch durch die W\u00e4nde des Troges bewirkt wird) durch diese W\u00e4nde nicht mehr gew\u00e4hrleistet w\u00e4re. In diesem Sinne hat auch die sachkundige Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts in ihrem Beschluss vom 18. September 2001 das Klagepatent ausgelegt, und der Senat folgt dieser Ansicht.<\/p>\n<p>Wenn das Merkmal 3.d verlangt, die schraubenlinienf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn solle wenigstens einen vollst\u00e4ndigen Umlauf um die L\u00e4ngsachse des Legerohres definieren (also mindestens 360\u00b0 betragen), so bedeutet das nach dem Verst\u00e4ndnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns, dass diese F\u00fchrung um wenigstens 360\u00b0 allein von dem abnehmbaren Trog (zusammen mit dem zylindrischen Schirm) bewirkt werden solle. Denn die Klagepatentschrift weist ausdr\u00fccklich darauf hin (Spalte 5 Zeilen 46-49), bei Dr\u00e4hten gr\u00f6\u00dferen Durchmessers, die bei niedrigeren Geschwindigkeiten gewalzt w\u00fcrden, k\u00f6nne eine weitere F\u00fchrung des Drahtes (also eine solche nach seinem Austritt aus dem Legerohr) sogar nachteilig sein. Eine solche F\u00fchrung muss also nach der Lehre des Klagepatents v\u00f6llig entfallen, wenn der Trog abgenommen worden ist, was nur m\u00f6glich ist, wenn allein der Trog (zusammen mit dem zylindrischen Schirm) die weitere F\u00fchrung des Drahtes bewirkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene Legekopf der Beklagten macht von den oben wiedergegebenen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 2, 3.b, 3.d, 4 und 5 offensichtlich und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Das Merkmal 3.a ist zwar bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil bei ihr nicht der Trog als solcher und f\u00fcr sich allein von dem h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (an den er drehfest angeschlossen ist) abgenommen werden kann, sondern nur zusammen mit dem (einen Teil des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers bildenden) Rohrhalter, mit dem er verschwei\u00dft ist, wobei der Benutzer dann einen Rohrhalter ohne Trog auf dem verbleibenden Teil des Tr\u00e4gers anbringen kann, und zwar ohne gro\u00dfen Aufwand, worauf die Beklagte den Verkehr dadurch besonders hinweist, dass sie in ihren Werbeunterlagen von einer &#8222;Schnellwechseleinheit f\u00fcr den Rohrhalter&#8220; spricht.<\/p>\n<p>Diese Abweichung vom Wortsinn des Merkmals 3.a f\u00fchrt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Eine gesch\u00fctzte Erfindung wird n\u00e4mlich auch dann benutzt, wenn die zu beurteilende Ausf\u00fchrungsform abgewandelte Mittel aufweist, die den patentgem\u00e4\u00df gelehrten Mitteln jedenfalls im wesentlichen gleichwirkend sind und die der Durchschnittsfachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse mit Hilfe von \u00dcberlegungen auffinden kann, die an den Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr &#8211; m.w.N.).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Wie das Landgericht zutreffend und von der Beklagten unbeanstandet ausgef\u00fchrt hat, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, erzielt die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im wesentlichen die gleichen Wirkungen, wie sie das Klagepatent erreichen will, und zwar mit Mitteln, die der Durchschnittsfachmann ohne weiteres auffinden kann, wenn er sich an den Patentanspr\u00fcchen orientiert.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df ist das Merkmal 3.c mit seinem aus den obigen Ausf\u00fchrungen (unter I.) ersichtlichen Inhalt verwirklicht. Denn auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildet der Trog, dessen Breite von zun\u00e4chst etwa 50 mm, die sich bis zu seinem Ende auf etwa 80 mm erweitert, nicht wesentlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Innendurchmesser des Legerohres (von etwa 38 mm), zusammen mit dem zylindrischen Schirm eine F\u00fchrungsbahn, die axial und radial begrenzt ist und die F\u00fchrungsbahn, die durch das Legerohr gebildet wird, schraubenlinienf\u00f6rmig verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) auch dann nicht berufen, wenn man ihren Vortrag zu der Umr\u00fcstung des Walzwerkes der Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. im Jahre 1979 zugrundelegt.<\/p>\n<p>Denn nach diesem Vortrag war bei dem von der Beklagten im Jahre 1979 nachger\u00fcsteten Legekopf jedenfalls das Merkmal 3.d (das dem Anspruch 2 des Klagepatents entspricht) nicht erf\u00fcllt. Zwar mag auch dort nach der Montage des abnehmbaren Schneckenvorsatzes eine schraubenlinienf\u00f6rmige, axial und radial begrenzte Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn f\u00fcr den Draht um insgesamt 360\u00b0 gegeben gewesen sein, diese wurde aber, wie sich aus den eingehenden Darlegungen der Beklagten selbst auf Seite 8 ihres Schriftsatzes an das Landgericht vom 4. Dezember 2000 (Bl. 73 GA) ergibt, auf den ersten 180\u00b0 nicht allein durch den Schneckenvorsatz bewirkt, sondern auch durch die nachlaufende Wand und den hier den &#8222;Boden&#8220; des Troges bildenden Teil der in der obigen Abbildung mit &#8222;A&#8220; bezeichneten &#8222;Tr\u00e4gerscheibe f\u00fcr das Legerohr&#8220; gebildet, also durch einen nicht abnehmbaren Teil des Legekopfes, w\u00e4hrend das Merkmal 3.d \u2013 wie oben unter I. ausgef\u00fchrt \u2013 verlangt, dass die Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn um wenigstens 360\u00b0 allein durch den abnehmbaren Trog (und den Schirm) gebildet wird, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch der Fall ist.<\/p>\n<p>Ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG, das als Ausnahme von dem Verbietungsrecht des Patentinhabers eng zu verstehen ist, beschr\u00e4nkt sich aber auf das, was tats\u00e4chlich vorbenutzt worden ist, und gestattet daher, wenn der vorbenutzte Gegenstand nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweist, nicht eine Benutzung auch eines anders beschaffenen, s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklichenden Gegenstandes (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 231, 234 \u2013 Biegevorrichtung).<\/p>\n<p>Die Beklagte mag daher zwar berechtigt sein, eine Vorrichtung wie die nach ihrer Behauptung im Jahre 1979 von ihr bei der Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. verwendete zu benutzen, nicht aber die \u2013 anders beschaffene und auch das Merkmal 3.d verwirklichende \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagte angesichts der widerrechtlichen Benutzung der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowie zum Schadensersatz verpflichtet ist, wobei die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten klagen kann, hat das Landgericht im einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt, ohne dass die Beklagte diese Ausf\u00fchrungen angegriffen hat. Der Senat kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausf\u00fchrungen verweisen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits mit R\u00fccksicht auf die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gew\u00e4hrt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung eines Verletzungsrechtsstreits \u2013 selbst dann, wenn bereits ein nur gegen Sicherheitsleistung des Patentinhabers vorl\u00e4ufig vollstreckbares erstinstanzliches Urteil vorliegt \u2013 jedenfalls erheblich erschwert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klagepatents in dem gegen dieses Recht anh\u00e4ngigen Verfahren nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. dazu Senat, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe).<\/p>\n<p>Das ist vorliegend nicht der Fall. Der von der Beklagten mit ihrer Nichtigkeitsklage dem Klagepatent entgegengehaltene druckschriftliche Stand der Technik (vor allem die DE-AS 12 91 716, die inhaltlich der in der Klagepatentschrift genannten FR-A-15 26 997 entspricht) ist bereits im Erteilungsverfahren vom Europ\u00e4ischen Patentamt einschlie\u00dflich seiner Einspruchsabteilung und der Technischen Beschwerdekammer gepr\u00fcft und nicht als patenthindernd angesehen worden. Das erscheint auch zutreffend, weil die zuletzt genannte Entgegenhaltung keine Verl\u00e4ngerung der F\u00fchrungsbahn zeigt, die den Draht auch axial in der vom Klagepatent gelehrten Weise durch zwei W\u00e4nde eines Troges f\u00fchrt. Denn bei dem dort gezeigten Legekopf betr\u00e4gt die Breite des sich an das Legerohr anschlie\u00dfenden Schneckenganges ein Mehrfaches des Innendurchmessers des Legerohres; auch wird bei der dort m\u00f6glichen Einstellung der Neigung des Legerohres gegen die vorlaufende Wandung des Schneckenganges der Draht in axialer Richtung nur von einer, n\u00e4mlich der vorlaufenden Wandung, gef\u00fchrt, oder er wird, n\u00e4mlich dann, wenn die Auslauf\u00f6ffnung des Legerohres parallel zu der nachlaufenden Wandung des Schneckenganges geneigt angeordnet wird, \u00fcber den gr\u00f6\u00dften Teil seiner L\u00e4nge axial gar nicht gef\u00fchrt, weil die Drahtwindungen frei zwischen den Schneckengangswandungen sich bewegend vorgef\u00f6rdert werden, w\u00e4hrend die letzten Drahtwindungen, die von dem aus der Walzstrasse ausgelaufenen freien Ende des Drahtes gebildet werden, ebenfalls nur von einer, n\u00e4mlich der nachlaufenden Wandung, gef\u00fchrt werden (vgl. DE-AS 12 91 716, Spalte 1 Zeile 43 bis Spalte 2 Zeile 2).<\/p>\n<p>Auch die Berufung der Beklagten auf die Benutzung des nach ihrem Vortrag im Jahre 1979 nachger\u00fcsteten Legekopfes im Walzwerk der Firma T1x M4xxxxxxxx S.A. in Belgien gibt keinen Anlass zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob bei Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten \u00fcberhaupt eine Offenkundigkeit der behaupteten Vorbenutzung im Sinne des Art. 54 Abs. 2 EP\u00dc und des \u00a7 3 Abs. 2 PatG angenommen werden kann, ist es bisher auch ungewiss, ob die Beklagte ihre Behauptungen zur \u2013 wie unterstellt werden mag, als offenkundig anzusehenden &#8211; Vorbenutzung im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren wird beweisen k\u00f6nnen. Der blo\u00dfe Umstand, dass die Beklagte insoweit Zeugenbeweis angetreten hat, ohne dass das Bundespatentgericht bisher entsprechende Beweise erhoben hat, rechtfertigt eine Aussetzung noch nicht. Eine solche k\u00f6nnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es zus\u00e4tzliche objektive Anhaltspunkte f\u00fcr die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten g\u00e4be (vgl. dazu Senat, GRUR 1979, 636 f. \u2013 Ventilanbohrvorrichtung), an denen es hier aber fehlt. Die Vorlage der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 2 durch die Beklagte, von der die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass sie \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 aus dem Jahre 1979 stamme, ohne dass bisher die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten festst\u00fcnde, reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Nach allem war die Berufung daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass, weil die vorliegende Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx K3xxxxxxxx D2. B2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0131\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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