{"id":5072,"date":"2002-02-21T17:00:22","date_gmt":"2002-02-21T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5072"},"modified":"2016-05-26T13:16:25","modified_gmt":"2016-05-26T13:16:25","slug":"2-u-3301-auslaufendstuecke-fuer-sanitaerarmaturen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5072","title":{"rendered":"2 U 33\/01 &#8211; Auslaufendst\u00fccke f\u00fcr Sanit\u00e4rarmaturen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0130\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2002, Az. 2 U 33\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 18. Januar 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nVon den im ersten Rechtszug entstandenen Kosten haben zu tragen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGerichtskosten: die Kl\u00e4gerin 97\/100 und die Beklagte zu 1. 3\/100;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nau\u00dfergerichtliche Kosten: die Kl\u00e4gerin die gesamten Kosten des Beklagten zu 2. und 97\/100 der Kosten der Beklagten zu 1.; die Beklagte zu 1. 3\/100 der Kosten der Kl\u00e4gerin; im \u00fcbrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1. auferlegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 1.500,00 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die unter anderem Sanit\u00e4rarmaturen nebst Zubeh\u00f6r herstellt und vertreibt, war Inhaberin der am 13. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 17. Februar 1997 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke 396 54 198 (im folgenden: &#8222;Klagemarke 1&#8220;) f\u00fcr &#8222;Auslaufendst\u00fccke f\u00fcr Sanit\u00e4rarmaturen&#8220;:<\/p>\n<p>Sie war au\u00dferdem Inhaberin der am 21. Dezember 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und am 12. Februar 1997 eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke 396 55 854 (im folgenden: &#8222;Klagemarke 2&#8220;), ebenfalls f\u00fcr &#8222;Auslaufendst\u00fccke f\u00fcr Sanit\u00e4rarmaturen&#8220;:<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagen zu 2. stehende Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt unter anderem Strahlregler f\u00fcr Sanit\u00e4rarmaturen, die an ihrer Unterseite (also am Auslauf) mit Rundgittern versehen sind und deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 10 bis K 12 \u00fcberreichten Musterst\u00fccken ergibt.<\/p>\n<p>Mit Patentanwaltsschreiben vom 13. Oktober 1997 an die Beklagte zu 1. machte die Kl\u00e4gerin geltend, die genannten Strahlregler der Beklagten zu 1. verletzten die Klagemarken, und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Beklagte zu 1. kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern wies die Abmahnung als unberechtigt zur\u00fcck und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die L\u00f6schung der Klagemarken.<\/p>\n<p>Im Juni 1998 hat die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit Klage gegen die Beklagten erhoben und sie wegen Verletzung der Klagemarken auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht die Verhandlung dieses Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die L\u00f6schungsantr\u00e4ge ausgesetzt hatte, hat das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschl\u00fcssen vom 15. Dezember 1998 (betreffend die Klagemarke 2) und vom 22. M\u00e4rz 1999 (betreffend die Klagemarke 1) die L\u00f6schung der Klagemarken ausgesprochen, weil ihnen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Von einer Anordnung der Kostenerstattung an die Beklagte zu 1. hat es in beiden Beschl\u00fcssen abgesehen. Gegen die L\u00f6schungsbeschl\u00fcsse haben die Kl\u00e4gerin Beschwerde mit dem Ziel einer Zur\u00fcckweisung der L\u00f6schungsantr\u00e4ge und die Beklagte zu 1. Anschlussbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, es m\u00f6ge die Erstattung der von ihr aufgewendeten Kosten an sie \u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 angeordnet werden. Das Bundespatentgericht hat mit Beschl\u00fcssen vom 15. Dezember 1999 in beiden F\u00e4llen die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin am 29. Juni 2000 mit Zustimmung der Beklagten die Klage zur\u00fcckgenommen. Bereits vorher hatte die Beklagte zu 1. Widerklage erhoben, mit der sie den Ersatz der von ihr in den L\u00f6schungsverfahren aufgewendeten Kosten von zusammen 17.848,00 DM (pro Verfahren jeweils 600,00 DM amtliche L\u00f6schungsantragsgeb\u00fchr sowie 8.324,00 DM Patentanwaltskosten, berechnet nach einem Streitwert von 22.01,02 DM) nebst Zinsen verlangt hat, weil die Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin vom 13. Oktober 1997 unberechtigt gewesen sei, so dass die Kl\u00e4gerin ihr unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig sei, und weil die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem mit der Abmahnung rechtswidrig und schuldhaft in ihren \u2013 der Beklagten zu 1. \u2013 eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen habe; die aufgewendeten Kosten seien zur Abwehr dieses Eingriffs erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat beantragt,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 17.81,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (5. Mai 2000) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Nach dem in den \u00a7\u00a7 63 Abs. 1 und 71 Abs. 1 MarkenG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers seien die durch ein L\u00f6schungsverfahren entstehenden Kosten grunds\u00e4tzlich nicht zu erstatten; aufgrund der Beschl\u00fcsse des Bundespatentgerichts vom 15. Dezember 1999 stehe auch fest, dass keine Umst\u00e4nde vorgelegen h\u00e4tten, die aus Billigkeitsgr\u00fcnden ausnahmsweise eine Abweichung von dem genannten Grundsatz gerechtfertigt h\u00e4tten. Schon deswegen k\u00f6nne die Beklagte zu 1. einen Ersatz der geltend gemachten Kosten von ihr nicht verlangen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 bei ihrer Abmahnung im Oktober 1997 nicht schuldhaft gehandelt, weil sie sich auf Schutzrechte gest\u00fctzt habe, die vor ihrer Eintragung vom Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen im Sinne des \u00a7 8 MarkenG gepr\u00fcft und f\u00fcr schutzf\u00e4hig gehalten worden seien.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen seien die von der Beklagten zu 1. verlangten Kosten jedenfalls der<br \/>\nH\u00f6he nach nicht gerechtfertigt, weil die zugrundegelegten Streitwerte von 22.01,00 DM pro L\u00f6schungsverfahren \u00fcberh\u00f6ht seien.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat auf die Widerklage hin die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte zu 1. 17.81,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juni 2000 zu zahlen, und ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf das Urteil vom 18. Januar 2001 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Beklagte zu 1. um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagte zu 1. sich zus\u00e4tzlich darauf beruft, die Kl\u00e4gerin sei zur Erstattung der geltend gemachten Kosten auch nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung (\u00a7 1004 BGB) und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag verpflichtet; sie<br \/>\n\u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 habe mit der Durchf\u00fchrung der L\u00f6schungsverfahren ein Gesch\u00e4ft gef\u00fchrt, das grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4gerin oblegen habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin \u2013 diese richtet sich nur gegen die Beklagte zu 1. als Widerkl\u00e4gerin und nicht auch (trotz der m\u00f6glicherweise missverst\u00e4ndlichen Bezeichnung in der Berufungsschrift vom 6. M\u00e4rz 2001, Bl. 114 GA) gegen den Beklagten zu 2., da dieser nie die Erstattung der in Rede stehenden Kosten verlangt hat \u2013 ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1. steht ein Anspruch auf Ersatz der durch die beiden Verfahren auf L\u00f6schung der Klagemarken verursachten Kosten nicht zu.<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch kann sich von vornherein nicht aus den Grunds\u00e4tzen der culpa in contrahendo, also des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, ergeben. Denn nach diesen Grunds\u00e4tzen sind nur Sch\u00e4den zu ersetzen, die dadurch verursacht worden sind, dass ein Beteiligter nach Einleitung von Vertragsverhandlungen oder nach Begr\u00fcndung eines \u00e4hnlichen konkreten Verh\u00e4ltnisses Sorgfaltspflichten gegen\u00fcber einem anderen Beteiligten schuldhaft verletzt hat, die sich aus dem durch die Einleitung von Vertragsverhandlungen oder dergleichen begr\u00fcndeten besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis ergeben. Zu den danach zu ersetzenden Sch\u00e4den geh\u00f6ren also von vornherein nicht Aufwendungen der hier in Rede stehenden Art, die nicht dadurch verursacht worden sind, dass die Kl\u00e4gerin in der Zeit nach der Abmahnung vom 13. Oktober 1997 irgendwelche ihr der Beklagten zu 1. gegen\u00fcber aufgrund des durch die Abmahnung begr\u00fcndeten konkreten Verh\u00e4ltnisses obliegenden Obhuts- oder Sorgfaltspflichten verletzt hat, sondern allein dadurch, dass die Kl\u00e4gerin eine sich sp\u00e4ter wegen der L\u00f6schung der Klagemarken als unberechtigt erweisende Abmahnung ausgesprochen hat.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht gesagt werden, durch die \u2013 nach amtlicher Pr\u00fcfung zun\u00e4chst wirksam erfolgte \u2013 Eintragung der Klagemarken und die Geltendmachung von Rechten aus den eingetragenen Marken durch die Kl\u00e4gerin sei ein Zustand entstanden, der einer Eigentumsst\u00f6rung im Sinne des \u00a7 1004 BGB entspr\u00e4che, die von der Beklagten zu 1. aufgewendeten Kosten f\u00fcr die L\u00f6schung der Klagemarken h\u00e4tten daher der Beseitigung einer solchen St\u00f6rung gedient und seien deshalb von der Kl\u00e4gerin \u2013 als St\u00f6rerin \u2013 zu erstatten.<\/p>\n<p>Auch ein Anspruch der Beklagten zu 1. auf Ersatz der in Rede stehenden Kosten nach den Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag (\u00a7\u00a7 677, 683 BGB) kommt nicht in Betracht: Es ist bereits nicht erkennbar, weshalb ein nicht unerhebliche Kosten verursachender L\u00f6schungsantrag durch einen Dritten als ein objektiv dem Markeninhaber obliegendes Gesch\u00e4ft anzusehen sein soll, der die L\u00f6schung seiner Marke wesentlich kosteng\u00fcnstiger durch einfache Verzichtserkl\u00e4rung (\u00a7 48 MarkenG) erreichen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin bei Ausspruch der Abmahnung vom 13. Oktober 1997 positiv gewusst habe, ihr st\u00fcnden aufgrund der Eintragung der Klagemarken die damals geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1. nicht zu, dass sie also vors\u00e4tzlich versucht habe, der Beklagten zu 1. dadurch Schaden zuzuf\u00fcgen, dass sie sie bewusst zu Unrecht zur Unterlassung aufgefordert h\u00e4tte mit der Folge, dass die von der Beklagten zu 1. zur Abwehr der geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgewendeten Kosten ein von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 826 BGB zu ersetzender Schaden w\u00e4ren, macht die Beklagte zu 1. selbst nicht geltend; daf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Als Anspruchsgrundlage f\u00fcr die Widerklageforderung k\u00f6nnte daher allenfalls \u00a7 823 Abs. 1 BGB mit der Erw\u00e4gung in Betracht kommen, die Kl\u00e4gerin habe mit der sich sp\u00e4ter als unberechtigt erweisenden Schutzrechtsverwarnung vom 13. Oktober 1997 schuldhaft in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1. eingegriffen und damit ein &#8222;sonstiges Recht&#8220; (im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB) der Beklagten zu 1. verletzt.<\/p>\n<p>Ob in Abkehr von einer langj\u00e4hrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, bei der keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die den Tatbestand des \u00a7 826 BGB erf\u00fcllen, schon von vornherein nicht als grunds\u00e4tzlich zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten anzusehen ist (vgl. daf\u00fcr mit beachtlichen Argumenten Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028 ff.), kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, weil die Widerklage auch dann unbegr\u00fcndet ist, wenn man an den bisherigen Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, GRUR 1997, 741 ff. \u2013 Chinaherde) hinsichtlich der rechtlichen Bewertung unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen festh\u00e4lt und auf sie grunds\u00e4tzlich \u00a7 823 Abs. 1 BGB f\u00fcr anwendbar h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. verlangt mit ihrer Widerklage nicht den Ersatz des besonderen Schadens, der typischerweise als Folge einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu erwarten ist und der vor allem dazu gef\u00fchrt hat, eine solche Verwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten anzusehen, n\u00e4mlich des Schadens, der dadurch entsteht, dass der Verwarnte angesichts der scharfen Sanktionen, die ihm bei einer Schutzrechtsverletzung drohen, zeitweise die an ihn gerichtete Unterlassungsaufforderung beachtet und deshalb Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen hinnehmen muss; vielmehr verlangt die Beklagte zu 1., die dem in der Verwarnung an sie gerichteten Unterlassungsverlangen auch nicht vor\u00fcbergehend nachgekommen ist, lediglich den Ersatz von Kosten, die ihr entstanden sind, um die gegen sie gerichteten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin abzuwehren, also von Kosten, die typischerweise von dem zu tragen sind, der sie aufgewendet hat, weil durch diese Aufwendung lediglich sein Verm\u00f6gen gesch\u00e4digt worden ist, das als solches nicht durch \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Auch wenn dieser Gesichtspunkt f\u00fcr sich allein nicht ausreichen d\u00fcrfte, um einen Anspruch auf Erstattung solcher Kosten in einem Fall abzulehnen, in dem man bereits in der blo\u00dfen Geltendmachung des dann durch Aufwendung der in Rede stehenden Kosten abgewehrten Anspruchs einen gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB grunds\u00e4tzlich zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten sieht, so scheitert der Anspruch der Beklagten zu 1. doch daran, dass der von ihr geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich eines Schadensersatzanspruchs wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb f\u00e4llt, der n\u00e4mlich von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. BGH, GRUR 1963, 255, 257 &#8211; Kindern\u00e4hmaschinen) nur insoweit zugebilligt wird, als es erforderlich ist, um eine bei den Normen des jeweiligen Rechtsgebietes bestehende L\u00fccke zu schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Eine solche L\u00fccke ist hier aber nicht gegeben, weil die Frage, wer die Kosten f\u00fcr einen Antrag auf L\u00f6schung einer zugunsten eines Dritten eingetragenen Marke zu tragen hat, in den \u00a7\u00a7 63 Abs. 1 und 71 Abs. 1 MarkenG in dem Sinne geregelt ist, dass der L\u00f6schungsantragsteller die ihm \u2013 auch in einem Beschwerdeverfahren \u2013 entstehenden Kosten grunds\u00e4tzlich selbst zu tragen hat und dass von dieser Regel nur dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn besondere Billigkeitsgr\u00fcnde vorliegen (vgl. Fezer, MarkenG, 3. Aufl., \u00a7 63 Rdnr. 4 und \u00a7 71 Rdnr. 4; siehe auch amtliche Begr\u00fcndung vom 14.1.1994 zum Markenrechtsreformgesetz , BT-Druck-sache 12\/6581, S. 53 ff.), wobei die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein solcher Fall vorliegt, zun\u00e4chst dem Deutschen Patent- und Markenamt (im erstinstanzlichen L\u00f6schungsverfahren) und dann dem Bundespatentgericht (im Beschwerdeverfahren) obliegt.<\/p>\n<p>In den L\u00f6schungsverfahren gegen die beiden Klagemarken haben es aber sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Bundespatentgericht abgelehnt, die der Beklagten zu 1. als L\u00f6schungsantragstellerin entstandenen Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil es an besonderen Billigkeitsgr\u00fcnden daf\u00fcr fehle. Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts, die auch die Frage der Kostentragung zum Inhalt haben, sind rechtskr\u00e4ftig. Die Rechtskraft der dort abschlie\u00dfend getroffenen Kostenregelung kann nicht nachtr\u00e4glich durch die Geltendmachung sachlich-rechtlicher Anspr\u00fcche wieder beseitigt werden (vgl. zu \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen auch BGHZ 45, 251, 256 f.; BGH, GRUR 1971, 355, 356 \u2013 Epigran II; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1975, 328, 329 \u2013 Zweite Patentanwaltsgeb\u00fchr). Die Widerklage auf Erstattung der durch die L\u00f6schungsverfahren entstandenen Kosten kann daher keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Das gilt aber auch dann, wenn man der soeben dargelegten Ansicht nicht folgt, weil die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich bei ihrer Verwarnung vom 13. Oktober 1997 nicht schuldhaft gehandelt hat und es jedenfalls deshalb materiell-rechtlich an einem Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1. aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB fehlt.<\/p>\n<p>Es ist zu bedenken, dass die Kl\u00e4gerin ihre Verwarnung der Beklagten zu 1. auf Schutzrechte \u2013 n\u00e4mlich die beiden Klagemarken \u2013 gest\u00fctzt hat, die hinsichtlich der Umst\u00e4nde, wegen der sie sp\u00e4ter gel\u00f6scht worden sind, n\u00e4mlich der Unterscheidungskraft (\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt von Amts wegen zu pr\u00fcfen waren, so dass die Kl\u00e4gerin nach der im Februar 1997 erfolgten Eintragung grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen durfte, es fehle den Klagemarken nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft.<\/p>\n<p>Es ist anerkannt (vgl. etwa BGH, GRUR 1976, 715, 717 \u2013 Spritzgie\u00dfmaschine), dass der Inhaber eines \u2013 wie hier \u2013 gepr\u00fcften Schutzrechtes im allgemeinen darauf vertrauen kann, dieses Recht sei auch rechtsbest\u00e4ndig, so dass ihm, wenn das Recht sp\u00e4ter vernichtet wird, nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden kann, er habe bei einer fr\u00fcheren Verwarnung aus diesem Schutzrecht schuldhaft gehandelt, weil er mit der M\u00f6glichkeit einer Vernichtung des Schutzrechtes habe rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist noch besonders zu bedenken, dass es sich bei den Schutzrechten der Kl\u00e4gerin um dreidimensionale Marken handelte, also um eine Schutzrechtsform, die erstmals durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene MarkenG eingef\u00fchrt worden war, wobei der Gesetzeswortlaut (\u00a7 3 Abs. 1 MarkenG) eher daf\u00fcr spricht, dass die Schutzvoraussetzungen f\u00fcr eine solche Marke gering seien. F\u00fcr Letzteres sprach auch die einzige bis zum Oktober 1997, also dem Zeitpunkt der Verwarnung, bekannt gewordene Entscheidung zur Frage der Schutzvoraussetzungen bei einer dreidimensionalen Marke (Bundespatentgericht, GRUR 1995, 814 ff. \u2013 Absperrpoller). Selbst die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2001, 1154, 1155 \u2013 Farbmarke Violettfarben) stellt an die Unterscheidungskraft von Marken, auch von dreidimensionalen Marken, nur geringe Anforderungen. Wenn daher die Kl\u00e4gerin zur Zeit der Verwarnung im Oktober 1997 darauf vertraut hat, die Klagemarken seien rechtsbest\u00e4ndig, so kann ihr deswegen kein Schuldvorwurf gemacht werden, so dass sie sich mit ihrer Verwarnung vom 13. Oktober 1997 nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat.<\/p>\n<p>Da es f\u00fcr die Frage des Verschuldens allein auf den Zeitpunkt der Verwarnung (als des m\u00f6glichen Eingriffes in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1.) ankommt, bedarf es keines Eingehens darauf, ob die Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfend \u2013 z. B. durch den Inhalt der L\u00f6schungsantr\u00e4ge der Beklagten zu 1. \u2013 h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, es sei konkret mit einer L\u00f6schung der Klagemarken zu rechnen.<\/p>\n<p>Die Widerklage war daher unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO neuer Fassung), weil die entscheidungserheblichen Fragen, ob die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 63 Abs.1, 71 Abs. 1 MarkenG der Geltendmachung der mit der Widerklage verfolgten Anspr\u00fcche entgegenstehen und ob der Inhaber einer dreidimensionalen Marke aufgrund der erfolgten Eintragung darauf vertrauen darf, es fehle ihr nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft, von rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind.<\/p>\n<p>S3 K4 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0130\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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