{"id":5070,"date":"2002-08-29T17:00:22","date_gmt":"2002-08-29T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5070"},"modified":"2016-05-26T13:15:13","modified_gmt":"2016-05-26T13:15:13","slug":"2-u-3201-querschweissbacken-in-einer-schlauchbeutelmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5070","title":{"rendered":"2 U 32\/01 &#8211; Querschwei\u00dfbacken in einer Schlauchbeutelmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0129\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. August 2002, Az. 2 U 32\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Februar 2001<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Androhung von Ordnungsmitteln im angefochtenen Urteil auf ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer H\u00f6he von Euro 250.000,&#8211; , ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf<br \/>\ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\nEuro 1.023.000,&#8211; abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 2.000.000 = Euro 1.022.583,76 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 07 208 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent) die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des Patentanspruches 1 dieses Patentes auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und m\u00f6chte \u00fcberdies wegen der begangenen Verletzungshandlungen deren Schadensersatzverpflichtung festgestellt haben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 18. Oktober 1988 am 7. M\u00e4rz 1989 angemeldet worden. Die Offenlegung der Anmeldung mit den aus den Anmeldeunterlagen gem\u00e4\u00df Anlage CCP 1 ersichtlichen Patentanspr\u00fcchen 1 bis 33 erfolgte am 19. April 1990. Das Klagepatent ist in der Folgezeit mit den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Patentanspr\u00fcchen 1 bis 22 erteilt und die Erteilung am 15. Juli 1993 ver\u00f6ffentlicht worden. Der erteilte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum Betreiben der Querschwei\u00dfbacken (Quersiegelbacken) (1) in einer Schlauchbeutelmaschine mit Steuereinrichtung, wobei der Bet\u00e4tigungszyklus der Querschwei\u00dfbacken einen ersten Arbeitsschritt umfa\u00dft, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) voneinander entfernt sind, einen nachfolgenden zweiten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) gegeneinander bewegt und vor oder zu Beginn des zweiten Arbeitsschrittes die Querschwei\u00dfbacken (1) zur Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels in einem Abstand zur Oberfl\u00e4che des Schlauchbeutels gehalten oder an den zu verschwei\u00dfenden Folienschlauch angelegt werden, einen nachfolgenden dritten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) gegeneinander gepre\u00dft werden, und einen vierten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) voneinander getrennt werden, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Leistungsaufnahme des Antriebs (3) der Querschwei\u00dfbacken (1) gemessen und dieses Me\u00dfsignal der Steuereinrichtung (2) zugef\u00fchrt wird, die dieses Me\u00dfsignal als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zur Regelung des Siegeldruckes verwendet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage betreffend die Patentanspr\u00fcche 1 bis 4 des Klagepatents erhoben (vgl. Anlage CCP 4 sowie Anlage B 2 nebst Anlagen GKS &amp; S 4 bis GKS &amp; S 12). Die Nichtigkeitsklage ist darauf gest\u00fctzt, dass der Gegenstand des Klagepatents in mehrfacher Hinsicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht, und darauf, dass die Lehre des Anspruches 1 des Klagepatents nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht. Die Kl\u00e4gerin hat der Nichtigkeitsklage widersprochen (vgl. u.a. Anlage L 1). Mit Urteil vom 19. Februar 2002 hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen (vgl. Sitzungsprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage L 2). Gegen das zu dieser Zeit noch nicht schriftlich begr\u00fcndete Urteil des Bundespatentgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2002 beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt (vgl. Anlage B 4). Anfang Juli 2002 sind die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde des Urteils des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 den Parteien zugeleitet worden (vgl. Anlage B 5).<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine &#8222;a1xxxxxx Schlauchbeutelmaschine V3x-S3&#8220;, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich dazu geeignet und bestimmt ist, das patentgesch\u00fctzte Verfahren nach Patentanspruch 1 des Klagepatents auszuf\u00fchren. \u00dcber diese Maschine verh\u00e4lt sich der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 4 bzw. CCP 2, aus dem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 5 entnommen ist, welche die Kl\u00e4gerin farbig ausgestaltet und beschriftet hat.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Arbeitsweise dieser Maschine wird auf die Anlage K 6 bzw. Anlage L 8 in Verbindung mit dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2002 &#8211; Bl. 189 GA, die Anlage K 7 in Verbindung mit dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 27. Dezember 2000 &#8211; Bl. 58 GA und vor allem auf die Anlage L 8 in Verbindung mit dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11. Juni 2002 &#8211; Bl. 188 GA und in Verbindung mit dem Vortrag der Beklagten auf Seiten 19\/20 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 7. Mai 2001 &#8211; Bl. 147\/148 GA verwiesen. Nachfolgend ist der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffende Teil der Anlage L 6 wiedergegeben, in welchem oben auch der Vortrag der Beklagten aus der Berufungsbegr\u00fcndung zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zitiert ist.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schlauchbeutelmaschinen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Betreiben der Querschwei\u00dfbacken in einer Schlauchbeuteleinrichtung mit Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>wobei der Bet\u00e4tigungszyklus der Querschwei\u00dfbacken einen ersten Arbeitsschritt umfa\u00dft, in welchem die Querschwei\u00dfbacken voneinander entfernt sind, einen nachfolgenden zweiten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken gegeneinander bewegt und vor oder zu Beginn des dritten Arbeitsschrittes die Querschwei\u00dfbacken zur Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels an den zu verschwei\u00dfenden Folienschlauch angelegt werden, einen nachfolgenden Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken gegeneinander gepre\u00dft werden, und einen vierten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken voneinander getrennt werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu vertreiben,<\/p>\n<p>bei denen die Leistungsaufnahme des Antriebs der Querschwei\u00dfbacken gemessen und dieses Me\u00dfsignal der Steuereinrichtung zugef\u00fchrt wird, die dieses Me\u00dfsignal als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zur Regelung des Siegeldruckes verwendet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 15. August 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Beklagte mache mit Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Schlauchbeutelmaschine mittelbar (\u00a7 10 PatG) von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch , da diese Maschine ausschlie\u00dflich dazu bestimmt und geeignet sei, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Betreiben der Querschwei\u00dfbacken anzuwenden. Soweit das Klagepatent davon spreche, dass vor oder zu Beginn des zweiten Arbeitsschrittes die Querschwei\u00dfbacken zur Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels entweder in einem Abstand zur Oberfl\u00e4che des Schlauchbeutels gehalten oder an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel angelegt werden, werde dieses Merkmal in seiner zweiten Alternative bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Das &#8222;Anlegen&#8220; beinhalte kein besonderes Zeitmoment. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge unstreitig ein &#8222;Anlegen&#8220; der Querschwei\u00dfbacken an dem zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel vor dem Arbeitsschritt des &#8222;Gegeneinanderpressens&#8220; der Backen. Dieses &#8222;Anlegen&#8220; sei mit einer Erw\u00e4rmung verbunden, die &#8211; gegebenenfalls unterst\u00fctzt durch diejenige Strahlungsw\u00e4rme, die bereits bei der Ann\u00e4herung der Querschwei\u00dfbacken an der Oberfl\u00e4che des Folienmaterials entstehe &#8211; eine ausreichende Erw\u00e4rmung des Beutelmaterials bewirke. Dass diese Erw\u00e4rmung ausreichend sei, ergebe sich bereits daraus, dass die angegriffene Vorrichtung funktionsf\u00e4hig sei und ohne ein hinreichendes Aufschmelzen der Folie keine Schwei\u00dfnaht gebildet werden k\u00f6nne. Auch die kennzeichnenden Merkmale seien bei der Arbeitsweise der streitbefangenen Maschine verwirklicht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung verlange eine Regelung des Pre\u00dfdrucks nur in der Weise, dass die Leistungsaufnahme des Schwei\u00dfbackenantriebs erfasst werde (Ist-Wert), dieser Wert einer als Steuereinrichtung bezeichneten, der Sache nach aber einer regelnden Einrichtung zugef\u00fchrt werde, die unter Verarbeitung dieses Wertes den Siegeldruck &#8222;regele&#8220;, was einen Vergleich des erfassten Ist-Wertes mit dem Soll-Wert f\u00fcr den Anpre\u00dfdruck voraussetze und eine Beeinflussung im Sinne einer Angleichung an den Soll-Wert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde &#8211; wie die Beklagte nicht in Abrede stelle &#8211; die Leistungsaufnahme des Motors erfasst (Ist-Wert) und mit dem erforderlichen Anpre\u00dfdruck, der in Abh\u00e4ngigkeit von der Folienst\u00e4rke und dem Folienmaterial berechnet und eingestellt werde (Soll-Wert), verglichen, worauf dann gegebenenfalls eine Beeinflussung im Sinne einer Angleichung an den Soll-Wert erfolge. &#8211; Zu einer Aussetzung der Verhandlung wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage hat das Landgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht dieser Klage keinen Anlass gesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insbesondere geltend, bei dem Arbeiten mit der in Rede stehenden Schlauchbeutelmaschine w\u00fcrden die Querschwei\u00dfbacken nicht vor oder zu Beginn des zweiten Arbeitsschritts und damit des Arbeitsschrittes, in welchem sie gegeneinander bewegt w\u00fcrden, zur Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel angelegt. Zu dieser Zeit erfolge noch \u00fcberhaupt keine Anlage an den Folienbeutel. Vielmehr erfolge eine Anlage an den Folienbeutel erst zum Schlu\u00df des zweiten Arbeitsschrittes bzw. unmittelbar vor oder zu Beginn des dritten Arbeitsschrittes. Dieses Anlegen erfolge jedoch nicht &#8222;zur Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels&#8220;. Die Querschwei\u00dfbacken w\u00fcrden von ihrer extremen \u00d6ffnungsstellung bis zur Pressstellung &#8211; was unstreitig ist &#8211; in einer Zeit von 120 Millisekunden bis zu 2000 Millisekunden (= 2 Sekunden) zusammengef\u00fchrt, so dass in diesem Zeitraum denknotwendig eine Erw\u00e4rmung des Folienmaterials unabh\u00e4ngig vom Pressvorgang nicht m\u00f6glich sei. Eine relevante (Vor-) Erw\u00e4rmungsphase, wie sie mit dem Patentanspruch 1 des Klagepatents gelehrt werde und die ein zeitlich relevantes Innehalten auch bei der Alternative des Anlegens an den Folienbeutel voraussetze, gebe es bei ihrer Schlauchbeutelmaschine nicht. Auch w\u00fcrden die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht verwirklicht. Zwar werde bei ihrer Maschine der Wert der Leistungsaufnahme des Motors erfa\u00dft, doch werde das Messsignal nicht einer Steuereinrichtung zugef\u00fchrt, die das Messsignal als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zur Regelung des Siegeldruckes verwende. Vielmehr werde das Messsignal allein dem Antriebsverst\u00e4rker\/Stromregler zugef\u00fchrt, der seinerseits durch Regelung der Stromst\u00e4rke den Siegeldruck beeinflusse. Nach der Lehre des Klagepatents gehe es jedoch darum, den Anpre\u00dfdruck flexibel zu steuern und den jeweiligen Erfordernissen anzupassen, wobei insbesondere auf Spalte 3, Zeilen 47 &#8211; 52 sowie Spalte 1, Zeilen 27 &#8211; 39 der Klagepatentschrift zu verweisen sei. Nach Patentanspruch 1 gehe in die Bestimmung des Soll &#8211; Werts auch die jeweils gemessene Schwei\u00dfbackentemperatur ein. Dies sei entgegen der Auffassung des Landgerichts keine blo\u00dfe Option f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrung nach Anspruch 2 des Klagepatents. Anspruch 2 besage lediglich, dass die Temperatur &#8222;st\u00e4ndig&#8220; gemessen werde, w\u00e4hrend der Patentanspruch 1 eine solche &#8222;st\u00e4ndige&#8220; Messung der Temperatur nicht voraussetze. Es gehe nach der Erfindung nicht um einen lapidaren Abgleich zwischen Soll &#8211; und Ist &#8211; Wert eines Servomotors. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden im Gegensatz zum Erfindungsgegenstand unterschiedliche Materialst\u00e4rken und -schwankungen nur durch Variation von Temperatur und Zeit ber\u00fccksichtigt, nicht aber durch eine Variation des Anpre\u00dfdruckes, der konstant gehalten werde. Der Soll &#8211; Wert f\u00fcr den Siegeldruck k\u00f6nne nicht f\u00fcr jeden individuellen Anwendungsfall vorgegeben werden, sondern bleibe immer konstant. Der Siegeldruck werde auch nicht in einem PC vorgegeben. Zeit und Temperatur w\u00fcrden separat und unabh\u00e4ngig voneinander gesteuert. Temperatur und Pre\u00dfzeit w\u00fcrden als Variablen, abh\u00e4ngig vom Folienmaterial eingegeben. Der Pre\u00dfdruck bleibe stets konstant. Bei unterschiedlichem Folienmaterial w\u00fcrden allein die Parameter Zeit und Temperatur variiert. &#8211; Zumindest aber sei die Verhandlung wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen, da das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf aufzuheben und<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Ent-<br \/>\nscheidung \u00fcber den Bestand des Klagepatents &#8211;<br \/>\nDE-PS 39 07 208 &#8211; auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivil-<br \/>\nkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. Februar<br \/>\n2001 und den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcck-<br \/>\nzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweist im Hinblick auf den Rechtsbestand des Klagepatents darauf, dass das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu Recht abgewiesen habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, wobei jedoch die im landgerichtlichen Urteil im Rahmen der Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln auf das nach den Vorschriften des EG StGB m\u00f6gliche Ausma\u00df zu beschr\u00e4nken war. Mit Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Schlauchbeutelmaschine bietet die Beklagte entgegen der Bestimmung in \u00a7 10 Abs. 1 PatG an und liefert ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der nach dem Klagepatent patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung nach dem Klagepatent, die sich im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG &#8222;auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen&#8220;, wobei die Beklagte wei\u00df, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die streitbefangene Schlauchbeutelmaschine und ihre Arbeitsweise, die die Beklagte als Anbieterin dieser Maschine kennt, arbeitet ausschlie\u00dflich so, dass beim Betreiben der Querschwei\u00dfbacken das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Klagepatents angewendet wird. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht auf einer Verkennung des gesch\u00fctzten Gegenstandes des Patentanspruches 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents nach Patentanspruch 1 bezieht sich auf ein<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Betreiben der Querschwei\u00dfbacken (Quersiegelbacken) (1)<\/p>\n<p>2. in einer Schlauchbeutelmaschine<\/p>\n<p>3. mit Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>4. wobei der Bet\u00e4tigungszyklus der Querschwei\u00dfbacken einen ersten Arbeitsschritt umfa\u00dft, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) voneinander entfernt sind,<\/p>\n<p>5. einen nachfolgenden zweiten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) gegeneinander bewegt<\/p>\n<p>6. und vor oder zu Beginn des zweiten Arbeitsschrittes die Querschwei\u00dfbacken (1) zur Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels in einem Abstand zur Oberfl\u00e4che des Schlauchbeutels gehalten oder an den zu verschwei\u00dfenden Folienschlauch angelegt werden,<\/p>\n<p>7. einen nachfolgenden dritten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) gegeneinander gepre\u00dft werden,<\/p>\n<p>8. und einen vierten Arbeitsschritt, in welchem die Querschwei\u00dfbacken voneinander getrennt werden.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 sowie aus dem einleitenden Satz der Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeilen 3 bis 19. &#8211; Nach Spalte 1, Zeilen 19\/20 der Klagepatentschrift ist ein solches Verfahren, d. h. ein Verfahren mit den vorgenannten Merkmalen, zum Beispiel aus der DE-AS 11 79 854 (An-lage K 2 und Anlage GKS &amp;S 4) oder der GB-PS 775 061 (Anlage L 5 und Anlage GKS &amp; S 5) entnehmbar.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann wird in ihr nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in Spalte 1, Z. 3 &#8211; 20 auf einen Stand der Technik hingewiesen, wie er beispielsweise aus der DE 37 15 838 A 1 bekannt sein soll. Nach der Klagepatentschrift ist Gegenstand dieser Druckschrift eine Schlauchbeutelmaschine, bei der die Bewegung der Querschwei\u00dfbacken mittels Kurvenscheiben gesteuert ist. Dabei ist insbesondere ein Kurvenscheibenpaar vorgesehen, welches direkt mit dem Paar von Querschwei\u00dfbacken betriebsverbunden und so ausgebildet ist, dass bei einer vollst\u00e4ndigen Drehung der Kurvenscheibe ein Arbeitszyklus der jeweiligen Querschwei\u00dfbacke durchgef\u00fchrt wird. Obwohl die Form der jeweiligen Kurvenscheibe fest vorgegeben ist, ist es m\u00f6glich, die Bewegung der Querschwei\u00dfbacke den jeweiligen Betriebsbedingungen anzupassen. Man erreicht dies dadurch, dass die Winkelgeschwindigkeit der Kurvenscheiben w\u00e4hrend ihres Umlaufs ver\u00e4ndert wird. Insbesondere ist es m\u00f6glich, die erforderlichen Siegel- oder Schwei\u00dfzeiten in Abh\u00e4ngigkeit von der Art des Materials oder der Temperatur der Schwei\u00dfbacken zu steuern (Spalte 1, Zeilen 21 bis 40).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass es nicht m\u00f6glich sei, den jeweils erforderlichen Anpre\u00dfdruck der Querschwei\u00dfbacken den Erfordernissen anzupassen. Dies &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; f\u00fchre unter ung\u00fcnstigen Betriebsbedingungen dazu, dass entweder keine ausreichende Verschwei\u00dfung oder Versiegelung erfolge oder dass das Material durch die Querschwei\u00dfbacken zu sehr erw\u00e4rmt werde, so dass L\u00f6cher oder Fehlstellen entstehen k\u00f6nnten. Ein weiterer Nachteil dieser bekannten Kurvenscheibensteuerung der Querschwei\u00dfbacken liege darin, dass die Querschwei\u00dfbacken durch die von den Kurvenscheiben aufgezwungene Beschleunigung vielfach stark gegeneinander schl\u00fcgen, so dass hohe Materialbeanspruchungen auftr\u00e4ten. Dies habe zur Folge, dass die Querschwei\u00dfbacken aus festeren Materialien gefertigt und entsprechend dimensioniert werden m\u00fc\u00dften. All dies erh\u00f6he die Herstellungskosten der Schwei\u00dfbacken oder f\u00fchre dazu, dass gr\u00f6\u00dfere Massen bewegt werden m\u00fc\u00dften. (Spalte 1, Zeilen 42 bis 57).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich anschlie\u00dfend mit einem Artikel von Walter Bippus und Klaus Heyse, der in der Verpackungsrundschau, 10. Sonderausgabe Oktober 1976 erschienen ist und den Titel &#8222;Verfahren und Vorrichtungen zum Schwei\u00dfen und Hei\u00dfsiegeln von Verpackungsfolien in DE-Z&#8220; tr\u00e4gt. Aus diesem Artikel sollen nach dem Inhalt der Klagepatentschrift die Zusammenh\u00e4nge zwischen Siegeldruck, Backenzustand und Backentemperatur bekannt sein. In diesem Artikel soll insbesondere angegeben sein, dass ein hoher Aufwand erforderlich sei, um die Temperatur der Siegelbacken mittels einer geeigneten Steuerungs- und Regelungseinrichtung m\u00f6glichst konstant und gleichbleibend zu halten. Hierzu w\u00fcrden Temperaturf\u00fchler verwendet, welche insbesondere die Temperaturverteilung in L\u00e4ngsrichtung der Siegelbacke ber\u00fccksichtigten. Die beschriebene Vorgehensweise ziele somit darauf ab, eine m\u00f6glichst gleichbleibende Temperatur der Siegelbacken dadurch zu erzielen, dass die Heizungseinrichtung in entsprechender Weise nachgeregelt werde (vgl. Spalte. 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 6).<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erf\u00e4hrt aus ihr weiter, dass aus der US 38 26 701 ein kontinuierlich arbeitendes Folienschwei\u00dfger\u00e4t bekannt sei, bei dem die St\u00e4rke der beiden Ausgangsfolien und die St\u00e4rke der Schwei\u00dfnaht gemessen w\u00fcrden. In Abh\u00e4ngigkeit der erhaltenen St\u00e4rke der Schwei\u00dfnaht werde die Siegelzeit durch Ver\u00e4nderung der Vorzugsgeschwindigkeit der Folien und \/oder der Anpre\u00dfdruck der Siegelwerkzeuge und\/oder die Schwei\u00dftemperatur ver\u00e4ndert (vgl. Spalte 2, Zeilen 7 bis 14).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift einen Stand der Technik, wie er aus der PCT-WO 88\/00 887 bekannt ist. Sie f\u00fchrt insoweit aus, dass dort versucht werde, durch eine exakte Temperaturregelung die Temperatur der Quersiegelbacken auf einem gleichbleibenden Wert zu halten und damit eine gleichbleibende G\u00fcte der Siegelnaht zu sichern, ohne allerdings st\u00e4ndig die Temperatur der Siegelbacken zu messen und diese Siegelbackentemperatur als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe zur Bestimmung der Siegelparameter zu verwenden (vgl. Spalte 2, Zeilen 40 &#8211; 49).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der hier allein interessierenden Verfahrens- Erfindung wird dahin formuliert, ein Verfahren der eingangs genannten Art, also mit den Merkmalen 1 bis 8 , zu schaffen, welches es bei betriebssicherer Handhabbarkeit erm\u00f6glicht, den Druckverlauf w\u00e4hrend der Siegelphase kontrolliert zu beeinflussen (Spalte 2, Zeilen 15 &#8211; 17). Es soll also m\u00f6glich sein, den jeweils erforderlichen Anpre\u00dfdruck der Querschwei\u00dfbacken den Erfordernissen anzupassen, so dass einerseits eine ausreichende Verschwei\u00dfung oder Versiegelung gew\u00e4hrleistet ist, andererseits das Material aber auch nicht so erw\u00e4rmt wird, dass es zu L\u00f6chern oder Fehlstellen kommt (vgl. die Angaben zu den zu vermeidenden Nachteilen des Standes der Technik in Spalte 1, Zeilen 40 ff). Es soll insbesondere eine sichere und zuverl\u00e4ssige Durchf\u00fchrung des Verfahrens bei verschiedenen Materialst\u00e4rken oder bei Schwankungen der Materialst\u00e4rke gew\u00e4hrleistet sein (vgl. Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 32 &#8211; 34). Es soll \u00fcberdies erm\u00f6glicht werden, den Anpre\u00dfdruck bis zu dem optimalen Wert aufzubauen, um so zu verhindern, dass die Backen mit zu geringem oder zu gro\u00dfem Druck gegeneinander angepre\u00dft werden (vgl. Vorteilsangaben in Spalte. 2, Zeilen 35 &#8211; 39).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe wird vorgeschlagen, bei dem Verfahren mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 8 die nachfolgenden Merkmale 9 bis 11 vorzusehen:<\/p>\n<p>9. Die Leistungsaufnahme des Antriebs (3) der Querschwei\u00dfbacken (1) wird gemessen.<\/p>\n<p>10. Das Me\u00dfsignal wird der Steuereinrichtung (2) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>11. Diese (die Steuereinrichtung) verwendet dieses Me\u00dfsignal als Eingangsgr\u00f6\u00dfe<br \/>\nzur Regelung des Siegeldruckes.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents besteht mithin darin, bei einem Verfahren zum Betreiben der Querschwei\u00dfbacken in einer Schlauchbeutelmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs (Merkmale 1 bis 8) den Siegeldruck (w\u00e4hrend des dritten Arbeitsschritts, vgl. Merkmal 7) zu &#8222;regeln&#8220; (vgl. Merkmal 11) und hierf\u00fcr die Leistungsaufnahme des Antriebs der Querschwei\u00dfbacken zu messen und dieses Me\u00dfsignal der &#8222;Steuereinrichtung&#8220; zuzuf\u00fchren, die es als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zur &#8222;Regelung&#8220; des Siegeldruckes verwendet.<\/p>\n<p>Zutreffend verweist das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf, dass es nach der Lehre des Klagepatents um eine &#8222;Regelung&#8220; und nicht um eine &#8222;Steuerung&#8220; im fachm\u00e4nnischen Sprachsinne gehe, wobei mit dem Bundespatentgericht (vgl. Seite 6 des Urteils vom 19. Februar 2002 gem\u00e4\u00df Anlage B 5) als Fachmann, der durch die Klagepatentschrift angesprochen wird, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau angesehen werden kann, der Kenntnisse in der Ansteuerung und Regelung der Antriebe von Verpackungsmaschinen besitzt, die Schwei\u00df- bzw. Siegeleinrichtungen f\u00fcr Folienwerkstoffe aufweisen. Die Einrichtung, die mit den Merkmalen 10 und 11 als &#8222;Steuereinrichtung&#8220; bezeichnet wird, ist daher der Sache nach eine &#8222;Regeleinrichtung&#8220;. Die zu regelnde Gr\u00f6\u00dfe (Regelgr\u00f6\u00dfe) wird fortlaufend erfa\u00dft, mit einer anderen Gr\u00f6\u00dfe (F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe) verglichen und im Sinne einer Angleichung an die F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe beeinflu\u00dft. Mit der Erfassung der Leistungsaufnahme des Antriebs der Querschwei\u00dfbacken wird letztlich der jeweilige tats\u00e4chliche Anpre\u00dfdruck = Siegeldruck (Ist &#8211; Anpre\u00dfdruck) der Querschwei\u00dfbacken ermittelt, der somit die Regelgr\u00f6\u00dfe darstellt. Die Einrichtung, der diese Gr\u00f6\u00dfe mitgeteilt wird, n\u00e4mlich die &#8222;Steuereinrichtung&#8220;, soll sie dann zur Regelung des Siegeldruckes benutzen, was soviel bedeutet, dass sie mit einem Sollwert (Soll &#8211; Anpre\u00dfdruck bzw. Soll &#8211; Siegeldruck) verglichen werden soll, um dann die patentgem\u00e4\u00df vorgesehene Regelung des Siegeldrucks herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Nach den kennzeichnenden Merkmalen des Klagepatents soll (nur) der Siegeldruck der Querschwei\u00dfbacken geregelt werden. \u00dcber die anderen, die Schwei\u00dfung der Naht beeinflussenden Parameter ist im Anspruch 1 nichts ausgesagt.<br \/>\nDa der Fachmann jedoch wei\u00df, dass der Anpre\u00dfdruck nicht v\u00f6llig frei und unabh\u00e4ngig von anderen Parametern wie zum Beispiel &#8222;Temperatur&#8220; und &#8222;Siegelzeit&#8220; gew\u00e4hlt werden kann, sondern dass zum Beispiel der Wert, auf den der Siegeldruck zu regeln ist, auch davon abh\u00e4ngig ist, wie die beiden anderen Parameter &#8222;Temperatur&#8220; und &#8222;Siegelzeit&#8220; gew\u00e4hlt und eingestellt sind, ist ihm klar, dass er diese Parameter bei der Bemessung des Siegeldrucks unbedingt ber\u00fccksichtigen mu\u00df. Diese Ber\u00fccksichtigung kann nach Patentanspruch 1 des Klagepatents jedoch dadurch geschehen, dass der Siegeldruck sowohl unter Ber\u00fccksichtigung der (geeignet) vorgew\u00e4hlten Temperatur als auch der (geeignet) vorgew\u00e4hlten Siegelzeit eingestellt und geregelt wird (so auch das Bundespatentgericht auf den Seiten 7 und 8 seines Urteils vom 19. Februar 2002 gem\u00e4\u00df Anlage B 5). &#8211; Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach Patentanspruch 1 daher nicht voraus, dass in die Bestimmung des Sollwertes (des Siegeldruckes) eine jeweils laufend gemessene Schwei\u00dfbackentemperatur und\/oder eine jeweils laufend gemessene Materialst\u00e4rke eingehen. Hinsichtlich der Schwei\u00dfbackentemperatur ergibt sich dies auch bereits aus Patentanspruch 2, der insoweit eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zum Gegenstand hat, als er lehrt, bei einem Verfahren nach Patentanspruch 1, bei welchem \u00fcberdies die Siegelbackentemperatur mit einem Temperaturme\u00dff\u00fchler gemessen wird und bei welchem sowohl Siegeldruck als auch Siegeldauer variiert werden k\u00f6nnen, vorzusehen, dass mittels einer automatischen Steuerung sowohl Siegeldruck als auch Siegeldauer st\u00e4ndig in Abh\u00e4ngigkeit vom aktuellen Temperaturme\u00dfsignal gesteuert werden. Die Verwirklichung der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents setzt derartiges jedoch nicht voraus.<\/p>\n<p>Da der Streit der Parteien jedoch nicht nur das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents betrifft, sondern auch darum geht, wie der Fachmann die Merkmale des Oberbegriffs versteht, und zwar insbesondere das Merkmal 6, bedarf es hierzu noch einiger Erl\u00e4uterungen. Dem durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann wird, nachdem ihm zuvor einleitend gesagt worden ist, dass die Erfindung sich auf ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 8 beziehe (vgl. Spalte 1, Zeilen 3 bis 19), mitgeteilt, dass ein solches Verfahren, also ein Verfahren mit diesen Merkmalen, zum Beispiel der DE-AS 11 79 854 (Anlage K 2) oder der GB-PS 775 061 (Anlage L 5) &#8222;entnehmbar&#8220; sei.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird daher, soweit er im Hinblick auf den Wortsinn der vorgenannten Merkmale Verst\u00e4ndnisschwierigkeiten hat, zun\u00e4chst einmal zur Auslegung die beiden genannten Schriften heranziehen. Er sieht dann, dass die Erfindung nach der DE-AS 11 79 854 (Anlage K 2) eine Vorrichtung zum Abziehen und Querversiegeln eines auf einer Schlauchbeutelherstellungsmaschine geformten und portionsweise gef\u00fcllten Schlauches aus siegel- oder schwei\u00dff\u00e4higem Material betrifft, bei der die am Schlauch gegen\u00fcberliegenden Siegelbacken in zwei Stufen gegeneinander bewegt werden, wobei die Backen in der ersten Stufe bis auf einen Abstand gen\u00e4hert werden, der gr\u00f6\u00dfer ist als die doppelte Schlauchwandst\u00e4rke, w\u00e4hrend in der zweiten Stufe das Zusammenpressen der Backen zur Querschlu\u00dfverbindung und zum Trennen des Beutels erfolgt (vgl. Spalte 1, Zeilen 1 bis 12 der Anlage K 2). Dieser Druckschrift ist somit ein Verfahren mit den vorgenannten Merkmalen entnehmbar, bei dem vor dem in Merkmal 7 erw\u00e4hnten Arbeitsschritt ein Arbeitsschritt im Sinne der ersten Alternative des Merkmals 6 erfolgt, also die Querschwei\u00dfbacken zuvor zur (Vor-) Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels in einem Abstand zur Oberfl\u00e4che des Schlauchbeutels gehalten werden (eine Arbeitsweise, wie sie im Patentanspruch 8 der Ursprungsunterlagen des Klagepatents beschrieben ist, vgl. Anlage CCP 1).<\/p>\n<p>Der GB-PS 775 061 (Anlage L 5) kann der Fachmann zwar auch ein Verfahren mit den vorgenannten Merkmalen 1 bis 8 entnehmen, doch ist dieses Verfahren im Sinne der zweiten Alternative des Merkmals 6 ausgestaltet, wobei diese Druckschrift in Spalte 1, Zeilen 32 bis 46 davon ausgeht, dass gew\u00f6hnlich zwei M\u00f6glichkeiten der Erhitzung bestehen:<\/p>\n<p>&#8222;Two methods of heating are commonly used. In the first, either one or both of the sealing jaws are heated, and the heated jaws are closed with the seam area of the plastic pinched between them. The jaws are held closed until the plastic between them has been heated by conduction and the two laminae have been fused together.<br \/>\nThe second method induces the heat directly in the material. The jaws are not heated but are made parts of a high frequency electric circuit so that material beween the jaws is heated to fusion temperature by the dielectic loss in the material when the high frequency circuit is energised.&#8220;<\/p>\n<p>Ausgehend davon werden mit dieser Druckschrift Verbesserungen dieser Verfahrensweisen vorgeschlagen. Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift mithin, dass vor dem dritten Arbeitsschritt im Sinne des Merkmals 7 die Querschwei\u00dfbacken, ohne dass zuvor ein Anhalten in einem Abstand zur Oberfl\u00e4che des Folienschlauches zum Zwecke der (Vor-)Erw\u00e4rmung erfolgt, (unmittelbar) an den Folienschlauch angelegt werden, wobei dies gew\u00f6hnlich auch mit einer Erw\u00e4rmung verbunden ist und damit der Erw\u00e4rmung dient (&#8222;zum Zwecke der Erw\u00e4rmung&#8220;) und das Anlegen entsprechend dem Bed\u00fcrfnis im Einzelfall auch eine variable Vorw\u00e4rmzeit erm\u00f6glicht. Dass dies die Sichtweise des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmanns ist, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundespatentsgerichts vom 19. Februar 2002 (Anlage B 5), in welchem es auf Seite 10 bez\u00fcglich dieser britischen Patentschrift &#8211; dort als E 5 bezeichnet &#8211; hei\u00dft, dass sie lehre , die Querschwei\u00dfbacken zur Erw\u00e4rmung bzw. Vorw\u00e4rmung des Schlauchbeutels an den zu verschwei\u00dfenden Folienschlauch anzulegen, &#8222;vgl. die zweite Variante des Merkmals 6&#8220;. Auch diese Arbeitsweise soll mit dem Verfahren nach Merkmalen 1 bis 8 erfa\u00dft sein, wie der Fachmann der Aussage in Spalte 1, Zeilen 19\/20 der Klagepatentschrift entnimmt, dass ein solches Verfahren zum Beispiel der GB-PS 775 061 (Anlage L 5) entnehmbar sei (Im \u00fcbrigen war diese Arbeitsweise entsprechend der zweiten Alternative des Merkmals 6 im Patentanspruch 6 der Ursprungsunterlagen des Klagepatents beschrieben, vgl. Anlage CCP 2).<\/p>\n<p>Dass dies die Sichtweise des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes ist, wird auch nicht durch die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in dem Urteil vom 19. Februar 2002 (Anlage B 2) auf den Seiten 6\/7 in Frage gestellt . Das Bundespatentgericht hatte sich dort lediglich damit zu befassen, ob das Merkmal 6 &#8222;in Verbindung mit einer Vorerw\u00e4rmung&#8220; urspr\u00fcnglich offenbart war. Es hat insoweit v\u00f6llig zu Recht (vgl. insoweit Anlage CCP 1) darauf hingewiesen, dass der Verfahrensanspruch 6 in der Fassung vom Anmeldetag schon das Merkmal eines nachfolgenden zweiten Arbeitsschritts enthalte, in welchem die Querschwei\u00dfbacken (1) gegeneinander bewegt und an den zu verschwei\u00dfenden Folienschlauch angelegt werden. Dass dieses Anliegen auch &#8222;in Verbindung&#8220; mit einer Vorerw\u00e4rmung offenbart war, hat das Bundespatentgericht zu Recht mit dem Hinweis auf Seite 5 Zeilen 29 f und Seite 6 Zeilen 5 f der urspr\u00fcnglichen Unterlagen begr\u00fcndet. Auf Seite 5 Zeilen 29 f der Ursprungsunterlagen (vgl. CCP 1) ist die Rede davon, dass die Querschwei\u00dfbacken gegeneinander bewegt und an die zu verschwei\u00dfenden Schlauchbeutel angelegt werden, bevor sie dann in einem nachfolgenden Arbeitsschritt gegeneinander gepre\u00dft werden. Auf Seite 6 Zeilen 5 f. wird in demselben Absatz und im Zusammenhang damit davon gesprochen, dass sich daraus unter anderem der Vorteil ergebe, dass eine variable Vorw\u00e4rmzeit vorgesehen werden &#8222;kann&#8220;.<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht daher, dass mit der zweiten Alternative des Merkmals 6 eine Arbeitsweise erfa\u00dft wird, wie sie u.a. aus der GB-PS 775 061 (Anlage L 5) bekannt war und die sich dadurch auszeichnete, dass die Schwei\u00dfbacken in einem Arbeitsschritt gegeneinander bewegt und in einem weiteren nachfolgenden Arbeitsschritt gegeneinander gepre\u00dft werden, wobei dazwischen ohne ein Halten der Querschwei\u00dfbacken in einem Abstand zur Oberfl\u00e4che des Schauchbeutels diese (un-mittelbar) an den Folienschlauch angelegt werden, was zur einer Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels f\u00fchrt. Dass dieses Anlegen zwingend \u00fcber einen zeitlich &#8222;relevanten&#8220; Zeitraum und zum Zwecke einer &#8222;relevanten&#8220; Vorerw\u00e4rmung erfolgen mu\u00df, wie die Beklagte meint, wobei sie jedoch nicht dartut, was sie konkret \u00fcberhaupt mit &#8222;relevant&#8220; meint, ist weder dieser britischen Patentschrift zu entnehmen noch dem Inhalt der Klagepatentschrift. Der Patentanspruch 1 spricht im Merkmal 6 selbst nicht von einer Vorerw\u00e4rmung, sondern nur von einer Erw\u00e4rmung. In der Klagepatentschrift wird von einer &#8222;Vorw\u00e4rmzeit&#8220; bzw. von einem &#8222;Vorw\u00e4rmen&#8220; in ihrem allgemeinen Teil der Beschreibung auch nur in Spalte 3, Zeilen 20 bis 32, und zwar lediglich im Zusammenhang mit einem geringf\u00fcgigen Abstandhalten der Schwei\u00dfbacken von dem Schlauchbeutelmaterial und damit im Zusammenhang mit der ersten Alternative des Merkmals 6, gesprochen. Als Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt die Klagepatentschrift nur eine Maschine, die entsprechend der ersten Alternative des Merkmals 6 arbeitet, so dass aus der Aussage in Spalte 7, Zeilen 12 bis 16, dass in einem zweiten Arbeitsschritt ein Schlie\u00dfen der Querschwei\u00dfbacken auf einen vorbestimmten Abstand, welcher zum &#8222;Vorw\u00e4rmen&#8220; des zu verschwei\u00dfenden oder versiegelnden Folienmaterials dient, nicht geschlossen werden kann, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;Anlegen&#8220; an den Folienschlauch \u00fcber eine gewisse Zeit hinweg zum Zwecke einer, wie die Beklagte sich ausdr\u00fcckt, &#8222;relevanten Vorerw\u00e4rmung&#8220; erfolgen m\u00fcsse. Der Fachmann sieht vielmehr, dass die mit dem &#8222;Anlegen&#8220; der (erhitzten) Schwei\u00dfbacken an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel (stets) verbundene Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels letztlich nur so sein mu\u00df, dass bei dem sich anschlie\u00dfenden Gegeneinander- Pressen der Querschwei\u00dfbacken eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Schwei\u00dfnaht gebildet wird. Dies kann im Einzelfall ein &#8222;Anlegen&#8220; der Schwei\u00dfbacken an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel \u00fcber einen gewissen Zeitraum erfordern, mu\u00df es aber nicht, so dass der Fachmann auch keine Veranlassung hat, die zweite Alternative des Merkmals 6 nur dann als verwirklicht anzusehen, wenn das &#8222;Anlegen&#8220; \u00fcber einen gewissen Zeitraum hinweg erfolgt.<\/p>\n<p>Das &#8222;Anlegen&#8220; der (erhitzten) Schwei\u00dfbacken an den Folienschlauch und damit eine Vorw\u00e4rmung bzw. Erw\u00e4rmung kann dabei durchaus schon zu Beginn des &#8222;zweiten&#8220; Arbeitsschrittes erfolgen, also der Gegeneinanderbewegung der Schwei\u00dfbacken, da die den Schwei\u00dfbacken zugewandten Bereiche des Folienschlauches aufgrund der schon erfolgten F\u00fcllung weit auseinanderstehen und sich daher nahe an den Schwei\u00dfbacken befinden k\u00f6nnen. Jedenfalls mu\u00df das Anlegen im Sinne des Merkmals 6 &#8211; nur um diese Alternative geht es hier &#8211; sinnvollerweise vor dem endg\u00fcltigen Zusammenpressen im dritten Arbeitsschritt erfolgen (so auch das Bundespatentgericht auf Seite 8 unten seines Urteils vom 19. Februar 2002) . Der Fachmann wird daher die Aussage in Merkmal 6 &#8222;vor oder zu Beginn des zweiten Arbeitsschrittes&#8220; nicht auf einen bestimmten Zeitabschnitt vor dem Zusammenpressen im dritten Arbeitsschritt beschr\u00e4nken, sondern darauf beziehen, dass das &#8222;Halten&#8220; bzw. &#8222;Anlegen&#8220; vor dem endg\u00fcltigen Zusammenpressen im dritten Arbeitsschritt erfolgt, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Landgericht gemeint hat, es sich bei der Angabe von einem &#8222;zweiten&#8220; Arbeitsschritt in Merkmal 6 aus der Sicht der Fachmanns um ein offensichtliches Schreibversehen handelt und er diese Angabe so liest, als st\u00fcnde dort &#8222;vor oder zu Beginn des dritten Arbeitsschrittes&#8220;.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei der mit der Klage angegriffenen Schlauchbeutelmaschine Gebrauch gemacht. Aus dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 4 bzw. CCP 2, aus dem die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 5 entnommen ist, welche die Kl\u00e4gerin farbig ausgestaltet und beschriftet hat, und aus den Anlagen K 6 bzw. L 8 , K 7 und L 6 sowie dem eigenen Vorbringen der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich, dass diese Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents arbeitet.<\/p>\n<p>Aus den vorgenannten Unterlagen ergibt sich, dass die angegriffene Vorrichtung eine Schlauchbeutelmaschine mit einer Steuereinrichtung ist, in welcher Querschwei\u00dfbacken im Sinne des Merkmals 1 &#8222;betrieben&#8220; werden. Dabei weist der Bet\u00e4tigungszyklus der Querschwei\u00dfbacken unstreitig einen ersten Arbeitsschritt auf, in welchem die Backen voneinander entfernt sind, und einen sp\u00e4teren Arbeitsschritt, in welchem die Backen gegeneinander gepre\u00dft werden, sowie einen dann nachfolgenden Arbeitsschritt, in welchem sie voneinander getrennt werden. Unstreitig liegt zwischen dem Arbeitsschritt, in welchem die Backen voneinander entfernt sind, und demjenigen, in welchem sie gegeneinander gepre\u00dft werden, ein Arbeitsschritt, in dem die Backen gegeneinander bewegt werden und dann (vor oder zu Beginn des folgenden Arbeitsschrittes) an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel angelegt werden, und zwar findet dieses Gegeneinander &#8211; Bewegen und Anlegen bis zur Pressstellung nach dem nicht widerlegten Vorbringen der Beklagten in einem Zeitraum von 120 Millisekunden bis 2 Sekunden (= 2000 Millisekunden) statt (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung vom 7. Mai 2001 Seite 18 &#8211; Bl. 146 GA). Mit diesem Gegeneinander &#8211; Bewegen und Anlegen der erhitzten Schwei\u00dfbacken geht naturgesetzlich eine Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels einher. Dabei handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine solche Erw\u00e4rmung des Schlauchbeutels, die es erlaubt, anschlie\u00dfend w\u00e4hrend des Pressvorgangs eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Schwei\u00dfnaht zu bilden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, funktionsf\u00e4hige Schlauchbeutelmaschine, mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Schwei\u00dfn\u00e4hte erzielt werden.<\/p>\n<p>Es ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde dargelegt, dass ein &#8222;Anlegen&#8220; der Schwei\u00dfbacken an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel nicht zwingend \u00fcber einen gewissen Zeitraum zu erfolgen hat und es nach der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der zweiten Alternative des Merkmals 6 nicht der Einhaltung einer gewissen &#8222;Vorw\u00e4rmzeit&#8220; bedarf, sondern dass es mit dieser Lehre durchaus in Einklang steht, wenn gleichsam in einem flie\u00dfenden \u00dcbergang die Gegeneinander &#8211; Bewegung der (erhitzten) Schwei\u00dfbacken, ihr Anlegen an den zu verschwei\u00dfenden Folienbeutel und ihr Gegeneinander &#8211; Pressen erfolgen, sofern die mit dem Anlegen verbundene Erw\u00e4rmung des Folienbeutels &#8211; gegebenenfalls unterst\u00fctzt durch die bereits zuvor beim Gegeneinander &#8211; Bewegen der Schwei\u00dfbacken abgegebene Strahlungsw\u00e4rme &#8211; beim anschlie\u00dfenden Gegeneinander &#8211; Pressen die Bildung ordnungsgem\u00e4\u00dfer Schwei\u00dfn\u00e4hte erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung arbeitet damit nach den Verfahrensmerkmalen 1 bis 8 des Patentanspruches 1 des Klagepatents, und zwar so, wie der Fachmann sie nach den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde gemachten Ausf\u00fchrungen versteht, und damit nach dessen Oberbegriff, und zwar hinsichtlich des Verfahrensmerkmals 6 nach dessen zweiter Alternative.<\/p>\n<p>Was nun die Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale angeht, so ist zun\u00e4chst einmal festzustellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die St\u00e4rke des Stromes &#8222;bestimmt&#8220;, d. h. gemessen, wird, der von dem Elektromotor aufgenommen wird (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 7. Mai 2001 Seite 14 &#8211; Bl. 142 GA). Die St\u00e4rke des Stromes ist jedoch proportional zur Leistungsaufnahme des Antriebs , so dass \u00fcber diesen Weg das Merkmal 9 verwirklicht wird. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wird die Leistungsaufnahme des Antriebs der Querschwei\u00dfbacken als Ist &#8211; Wert erfasst (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten vom 7. Mai 2001 Seite 19 &#8211; Bl. 147 GA).<\/p>\n<p>Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten a.a.O. wird mit dem gewonnenen Ergebnis ein Signal erzeugt, das einem Stromregler\/Antriebsverst\u00e4rker zugef\u00fchrt wird, welcher einen Vergleich dieses erfa\u00dften Ist &#8211; Wertes mit dem &#8222;Soll &#8211; Wert der Eingabe&#8220; vornimmt. Damit wird das Me\u00dfsignal einer Einrichtung im Sinne des Merkmals 10 zugef\u00fchrt, die gem\u00e4\u00df Merkmal 11 dieses Me\u00dfsignal als Eingangsgr\u00f6\u00dfe zur Regelung des Siegeldrucks verwendet. Die Beklagte f\u00fchrt insoweit auf den Seiten 19\/20 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 7. Mai 2001 (Bl. 147\/148 GA) selbst aus, dass die Einrichtung, n\u00e4mlich der Stromregler\/Antriebsverst\u00e4rker, dem das Me\u00dfsignal zugef\u00fchrt werde, dann seinerseits durch Regelung der Stromst\u00e4rke den Siegeldruck beeinflusse. &#8211; Die Kl\u00e4gerin hat diesen Sachverhalt in der Anlage L 6 noch einmal verdeutlicht.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren, da dieses &#8211; wie oben bereits ausgef\u00fchrt &#8211; nicht voraussetzt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuereinrichtung, die in Wirklichkeit eine Regeleinrichtung ist, nicht nur einen eingestellten Wert als F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe verwendet, sondern weitere Parameter laufend heranzieht, um daraus laufend die gew\u00fcnschte F\u00fchrungsgr\u00f6\u00dfe (Siegeldruck) zu bestimmen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren kann so ausge-staltet werden (vgl. z. B. Anspruch 2), mu\u00df es jedoch nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, der Siegeldruck unter Ber\u00fccksichtigung der geeignet vorgew\u00e4hlten bzw. voreingestellten anderen wichtigen Parameter (z. B. Temperatur und Siegelzeit) unter Ausnutzung des Messwertes f\u00fcr die Leistungsaufnahme des Antriebs der Querschwei\u00dfbacken geregelt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde im einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die von der Beklagten als solche nicht beanstandet werden und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO wegen der in der Berufungsinstanz beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend das Klagepatent bestand kein Anlass. Eine solche Aussetzung kommt nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284) gebilligter Rechtsprechung des Senats im allgemeinen nur in Betracht, wenn die Nichtigkeitsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (vgl. die Senatsentscheidungen &#8222;Flachdachabl\u00e4ufe&#8220; in GRUR 1979, 188 und &#8222;Steinknacker&#8220; in Mitt. 1997, 258). Diese Prognose l\u00e4\u00dft sich jedoch regelm\u00e4\u00dfig dann nicht treffen, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Nichtigkeitsklage durch Urteil des Bundespatentgerichts abgewiesen worden ist und eine Berufungsbegr\u00fcndung gegen dieses Urteil nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist die im Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. Februar 2002 (Anlage B 5) gegebene Begr\u00fcndung, mit der die Nichtigkeitsklage der Beklagten abgewiesen worden ist, aber auch \u00fcberzeugend und l\u00e4\u00dft weder eine fehlerhafte Beurteilung des von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG noch eine fehlerhafte W\u00fcrdigung des Standes der Technik und eine nicht haltbare Bewertung des Vorliegens erfinderischer T\u00e4tigkeit erkennen. Soweit im Stand der Technik bei gattungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren eine Regelung des Siegeldruckes erfolgt, erfolgt dies nicht entsprechend der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents durch Verwendung des durch Messung der Leistungsaufnahme des Antriebs der Querschwei\u00dfbacken gewonnenen Me\u00dfwertes, sondern auf anderem Wege, zum Beispiel durch Messung des Drucks im Druckmittelsystem selbst (vgl. die zu den Akten gereichte<br \/>\nUS- PS 4 713 047).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F.).<\/p>\n<p>K2xxxxxxxx R3xx Dr. B4xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0129\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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