{"id":507,"date":"2010-07-27T17:00:47","date_gmt":"2010-07-27T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=507"},"modified":"2016-04-20T08:53:19","modified_gmt":"2016-04-20T08:53:19","slug":"4a-o-10609-navigationssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=507","title":{"rendered":"4a O 106\/09 &#8211; Navigationssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1471<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Juli 2010, Az. 4a O 106\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 973 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14.07.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Anmeldung 116XXX vom 15.07.1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.03.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat unter dem 08.01.2009 bez\u00fcglich des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bislang nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Routenf\u00fchrung in einem Fahrzeugnavigationssystem.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 19 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1:<\/p>\n<p>Ein Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, Folgendes umfassend:<br \/>\nSensormittel (112, 114, 116, 118) zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;<br \/>\neine Benutzerschnittstelle (134, 136) zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100); und<br \/>\neinen Zentralprozessor (120), der Folgendes ausf\u00fchren kann:<br \/>\nFestlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet;<br \/>\nErzeugen einer Anzahl von Man\u00f6veranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Man\u00f6vern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Stra\u00dfenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet ist;<br \/>\nWiedergeben einer Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen vor dem Ausf\u00fchren eines dazu korrespondierenden Man\u00f6vers, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt;<br \/>\nEinf\u00fcgen \u2013 in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enth\u00e4lt \u2013 einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Man\u00f6ver, das zu der besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung korrespondiert;<br \/>\nErzeugen einer wiederholten Man\u00f6veranweisung, die die besagte, fr\u00fcher pr\u00e4sentierte Man\u00f6veranweisung, den besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Stra\u00dfennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enth\u00e4lt; und<br \/>\nWiedergeben einer Audiopr\u00e4sentation der besagten wiederholten Man\u00f6veranweisung vor dem besagten Benutzer.<\/p>\n<p>Patentanspruch 19:<\/p>\n<p>Ein Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, wobei dieses Verfahren Folgendes umfasst:<br \/>\nFestlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet;<br \/>\nErzeugen einer Anzahl von Man\u00f6veranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Man\u00f6vern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Stra\u00dfenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet ist;<br \/>\nWiedergeben einer Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen vor dem Ausf\u00fchren eines dazu korrespondierenden Man\u00f6vers, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt;<br \/>\nEinf\u00fcgen \u2013 in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enth\u00e4lt \u2013 einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Man\u00f6ver, das zu der besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung korrespondiert;<br \/>\nErzeugen einer wiederholten Man\u00f6veranweisung, die die besagte, fr\u00fcher pr\u00e4sentierte Man\u00f6veranweisung, den besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Stra\u00dfennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enth\u00e4lt; und<br \/>\nWiedergeben einer Audiopr\u00e4sentation der besagten wiederholten Man\u00f6veranweisung vor dem besagten Benutzer.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 5 stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen jeweils ein Flussdiagramm, das zur Beschreibung eines Aspekts eines Verfahrens der Arbeitsweise eines Fahrzeugnavigationssystems gem\u00e4\u00df einer Ausf\u00fchrungsform der vorliegenden Erfindung dient.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind unter anderem im Bereich Navigationstechnik t\u00e4tig. Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Zwischen beiden Beklagten bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag. Die Beklagte zu 1) stellt Navigationssysteme her und vertreibt diese. Zu diesen Ger\u00e4ten geh\u00f6rten auch die Systeme A FX, T 300, B 310, A 100, A 200, A 300, A 500, A 700, C 5.2 und C 5.3 (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Beklagte zu 2) ist im Vertrieb der Systeme \u2013 darunter auch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) gr\u00fcndete am 04.11.2008 die Beklagte zu 3), die am 19.12.2008 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Beklagte zu 3) \u00fcbernahm von der Beklagten zu 1) den Gesch\u00e4ftsbereich f\u00fcr unmittelbar in Pkw eingebaute Navigationssysteme (\u201eembedded systems\u201c), zu denen auch die Ger\u00e4te A FX, B 300 und B 310 geh\u00f6ren. Der Bereich mobiler Navigationssysteme, zu denen die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren, verblieb bei der Beklagten zu 1) und wurde zum 01.02.2010 eingestellt. Die Marke \u201eD\u201c wurde an die E AG ver\u00e4u\u00dfert. Die Beklagte zu 3) war im Bereich mobiler Ger\u00e4te nicht t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der \u201eA 700\u201c generiert Man\u00f6veranweisungen, die teilweise mit einer Stra\u00dfenbezeichnung und der Entfernungsangabe versehen sind. Diese Man\u00f6veranweisungen werden auch akustisch wiedergegeben, wobei einige der Anweisungen, denen im Display des Systems eine Stra\u00dfenbezeichnung und die Entfernung bis zum Man\u00f6ver zugeordnet ist, ohne den Stra\u00dfennamen und die Entfernungsangabe akustisch wiedergegeben werden. Der Fahrer kann zudem durch Dr\u00fccken des \u201ei\u201c-Zeichens, das sich auf dem Touchscreen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet, die letzte Man\u00f6veranweisung wiederholen. Wurden zuvor bereits die Stra\u00dfenbezeichnung und die Entfernung bis zum Man\u00f6ver angegeben, werden diese Daten in der Wiederholung erneut angegeben, wobei die Entfernungsangabe an den neuen Standort des Fahrzeugs angepasst ist. Nachfolgend ist die Oberfl\u00e4che des \u201eA 700\u201c mit dem \u201ei\u201c-Zeichen wiedergegeben.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der \u201eA 700\u201c konkrete Stra\u00dfenbezeichnungen \u2013 soweit diese mit der Man\u00f6veranweisung angegeben werden \u2013 verwendet, enthalten die Man\u00f6veranweisungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA FX\u201c anstelle dieser Bezeichnungen lediglich die stra\u00dfenrechtliche Bezeichnung (Autobahn oder Bundesstra\u00dfe) mit der zugeh\u00f6rigen Nummer, also \u201eA 8\u201c oder \u201eB 9\u201c. Im \u00dcbrigen ist die Funktionsweise des A FX mit der des A 700 identisch. Wegen der Einzelheiten der Funktionsweise wird auf die in Kopie vorgelegten Bedienungsanleitungen (Anlagen KC 13 und KC 14) Bezug genommen. Die Oberfl\u00e4che des \u201eA FX\u201c ist nachstehend abgebildet.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise der Systeme A 500 und C 5.3 ist mit der des A 700 identisch. Die \u00fcbrigen Ger\u00e4te (B 300, B 310, A 100, A 200, A 300 und C 5.2) funktionieren so wie der A FX. Lediglich die Gestaltung der Wiederholungsfunktion erfolgt bei einigen Systemen dadurch, dass ein Knopf, der nicht immer mit einem \u201ei\u201c-Zeichen versehen ist, gedr\u00fcckt werden muss, bei anderen \u00fcber die Ber\u00fchrung des Touchscreens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch und sei im \u00dcbrigen geeignet, das mit dem Klagepatentanspruch 19 gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Es sei f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre nicht erforderlich, dass alle Man\u00f6veranweisungen, denen ein Stra\u00dfenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet sei, auch als Audiorepr\u00e4sentation wiedergegeben werden m\u00fcssten. Im \u00dcbrigen handele es sich auch bei Bezeichnungen wie \u201eAutobahn Nr. \u2026\u201c oder \u201eBundesstra\u00dfe Nr. \u2026\u201c um Stra\u00dfennamen im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hafte auch f\u00fcr die Handlungen der Beklagten zu 1), weil sie mittels des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag die Beklagte zu 1) gesch\u00e4ftlich kontrolliere. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei der Beklagten zu 2) um den Technologietr\u00e4ger, der auch die zentrale Patentabteilung der Bosch-Gruppe f\u00fchre. Die Beklagte zu 2) habe die Patente betreffend Navigationssysteme angemeldet, die die Beklagte zu 1) habe lizenzieren m\u00fcssen. Die Beklagte zu 2) habe bestimmt, welche Technik bei der Beklagten zu 1) zur Anwendung gelange. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte zu 2) zusammen mit den Unternehmen ETAK und Fatlas die Software entwickelt, die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen implementiert sei. Aus diesen Gr\u00fcnden hafte die Beklagte zu 2) ebenso als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 3) f\u00fcr deren Verletzungshandlungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Fahrzeugnavigationssysteme zur Nutzung in einem Fahrzeug,<\/p>\n<p>herzustellen (betreffend nur die Beklagten zu 1) und zu 3)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche umfassen Sensormittel zum Erzeugen von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem zu Navigationszwecken; eine Benutzerschnittstelle zum Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems; und einen Zentralprozessor, der Folgendes ausf\u00fchren kann:<br \/>\n&#8211; Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet;<br \/>\n&#8211; Erzeugen einer Anzahl von Man\u00f6veranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Man\u00f6vern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Stra\u00dfenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet ist;<br \/>\n&#8211; Wiedergeben einer Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen vor dem Ausf\u00fchren eines dazu korrespondierenden Man\u00f6vers, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt;<br \/>\n&#8211; Einf\u00fcgen \u2013 in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enth\u00e4lt \u2013 einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Man\u00f6ver, das zu der besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung korrespondiert;<br \/>\n&#8211; Erzeugen einer wiederholten Man\u00f6veranweisung, die die besagte, fr\u00fcher pr\u00e4sentierte Man\u00f6veranweisung, den besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Stra\u00dfennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enth\u00e4lt; und<br \/>\n&#8211; Wiedergeben einer Audiopr\u00e4sentation der besagten wiederholten Man\u00f6veranweisung an den besagten Benutzer;<\/p>\n<p>b) Fahrzeugnavigationssysteme, die zur Anwendung eines Verfahrens, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems auf einer Route zu leiten, geeignet sind<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen das Verfahren folgende Schritte umfasst:<br \/>\n&#8211; Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet;<br \/>\n&#8211; Erzeugen einer Anzahl von Man\u00f6veranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Man\u00f6vern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Stra\u00dfenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet ist;<br \/>\n&#8211; Wiedergeben einer Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen vor dem Ausf\u00fchren eines dazu korrespondierenden Man\u00f6vers, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt;<br \/>\n&#8211; Einf\u00fcgen \u2013 in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enth\u00e4lt \u2013 einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Man\u00f6ver, das zu der besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung korrespondiert;<br \/>\n&#8211; Erzeugen einer wiederholten Man\u00f6veranweisung, die die besagte, fr\u00fcher pr\u00e4sentierte Man\u00f6veranweisung, den besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Stra\u00dfennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enth\u00e4lt; und<br \/>\n&#8211; Wiedergeben einer Audiopr\u00e4sentation der besagten wiederholten Man\u00f6veranweisung an den besagten Benutzer;<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12.04.2008 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (betreffend nur die Beklagten zu 1) und 3)), sowie der Menge der bestellten oder erhaltenen Erzeugnisse und der Namen und Anschriften etwaiger anderer Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der gewerblichen und nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigen und zugleich verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten bez\u00fcglich der Informationen in lit. a) und b) Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Form von Kopien vorzulegen haben<\/p>\n<p>und wobei s\u00e4mtliche Angaben von der Beklagten zu 3) erst ab dem 04.11.2008 zu erteilen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1a) und b) bezeichneten, seit dem 12.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung die Beklagte zu 3) erst ab dem 04.11.2008 betrifft;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage mit dem Az. 4 NI 63\/09 (EU) auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Klagepatent weder unmittelbar, noch mittelbar verletzt. Alle Man\u00f6veranweisungen, die mit einem Stra\u00dfennamen und einer Entfernungsangabe versehen seien, bildeten \u2013 in Abgrenzung zu den \u201enormalen\u201c Man\u00f6veranweisungen \u2013 die \u201ebestimmten\u201c oder \u201eausgew\u00e4hlten\u201c Man\u00f6veranweisungen. Entsprechend m\u00fcssten alle diese Anweisungen mittels der Audiorepr\u00e4sentation wiedergegeben werden, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei. Im \u00dcbrigen handele es sich bei einer stra\u00dfenrechtlichen Bezeichnung wie \u201eAutobahn Nr. \u2026\u201c oder \u201eBundesstra\u00dfe Nr. \u2026\u201c nicht um einen Stra\u00dfennamen im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die Beklagte zu 2) hafte nicht als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Handlungen. Es handele sich um rechtlich selbstst\u00e4ndige Unternehmen, die trotz des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages unabh\u00e4ngig voneinander haften w\u00fcrden. Der Begriff \u201eTechnologietr\u00e4ger\u201c sage nichts aus und betreffe nur die eigenen Schutzrechte und die Forschungst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 2), begr\u00fcnde aber keine Einflussnahme auf Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1). Eine Haftung aus \u00a7 831 BGB scheide ebenfalls aus. Gleiches gelte f\u00fcr eine Haftung der Beklagten zu 2) f\u00fcr Handlungen der Beklagten zu 3).<br \/>\nWeiterhin sind die Beklagten der Ansicht, zur Benutzung der patentierten Erfindung aufgrund eines Vorbenutzungsrechts berechtigt zu sein. Das Navigationssystem A RGS 05 mit der Software FAtlas Deutschland Plus 1998-II sei vor dem Priorit\u00e4tstag benutzt worden und weise alle Merkmale der Erfindung \u2013 insbesondere die akustische Wiedergabe von Stra\u00dfennamen \u2013 auf.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei der Rechtsstreit auszusetzen, weil die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung unter anderem durch den \u00f6ffentlich vorbenutzten A RGS 05 beziehungsweise der US 5,729,109 jeweils in Kombination mit der US 5,177,XXX naheliegend gewesen sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I. 1a) und der darauf r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach und Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 und 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagten machen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung und im Patentanspruch 19 ein Verfahren, mit denen einem Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems h\u00f6rbare Routenf\u00fchrungsanweisungen gegeben werden.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass sich bei Fahrzeugnavigationssystemen eine F\u00fchrung durch Sprache als n\u00fctzlich erwiesen habe, vor allem wenn dadurch in der Fahrsituation der Sichtkontakt zum Display des Navigationssystems verringert werde. Aufgrund ausgereifterer Sprachsynthese- und Spracherkennungstechnologien w\u00fcrden sich Navigationssysteme \u2013 insbesondere bei den Funktionen Zielwahl, Routenf\u00fchrung und Fahrzeugsicherheit \u2013 immer st\u00e4rker auf solche Technologien st\u00fctzen (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 werde den Nutzern bislang nur ein begrenztes Ma\u00df an Sprachf\u00fchrung geboten. So werde beispielsweise mit Anweisungen wie \u201evorn rechts abbiegen\u201c oder \u201en\u00e4chste Ausfahrt links\u201c auf ein bevorstehendes Man\u00f6ver aufmerksam gemacht, wenn erkannt werde, dass sich das Fahrzeug innerhalb einer bestimmten Grenzentfernung zum Man\u00f6ver befinde. Aufgrund der Komplexit\u00e4t und der Einzigartigkeit jeder Fahrzeugsituation und aufgrund der Vielfalt an Stra\u00dfentopologien sei es jedoch schwierig, pr\u00e4zisere Sprachanweisungen zu geben. Beispielsweise g\u00e4ben Navigationssysteme nicht die Stra\u00dfe, in die rechts abgebogen werden solle, oder den Namen der kommenden Ausfahrt an. Ursache daf\u00fcr sei der Umstand, dass Navigationssysteme typischerweise eine Bibliothek mit Sprachanweisungen verwendeten, deren Gr\u00f6\u00dfe klein gehalten werde, um Speicher- und Verarbeitungsressourcen zu sparen. Insbesondere k\u00f6nne in einer Landkartendatenbank nicht f\u00fcr jeden Stra\u00dfennamen jedes Man\u00f6ver gespeichert werden (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Neben dem Patent JP 05 332XXX, das ein System zur Anpassung der Lautst\u00e4rke des Navigationssystems in Relation zu den Au\u00dfenger\u00e4uschen beschreibt (Abs. [0004]), wird in der Klagepatentschrift die Druckschrift US-A-5177XXX angef\u00fchrt. Diese offenbare ein Navigationssystem f\u00fcr Autos, mit dem dem Fahrer gesprochene Anweisungen gegeben werden k\u00f6nnten, um ihn entlang einer Route zu f\u00fchren. Daf\u00fcr enthalte das System eine Berechnungsvorrichtung mit einer Landkartendatenbank, Routensuchalgorithmen, einem Fahrzeugstandort-Ermittlungssystem, erkl\u00e4rungserzeugenden Programmen und Spracherzeugungsprogrammen. Das Fahrzeugstandort-Ermittlungssystem ermittele mit Hilfe von Daten eines Positionssensors und einer Landkartendatenbank die Fahrzeugposition. \u00dcber eine Benutzerschnittstelle k\u00f6nne der Fahrer Informationen wie beispielsweise ein gew\u00fcnschtes Ziel eingeben, anhand derer die Suchalgorithmen in der Berechnungsvorrichtung eine Route zum Ziel errechnen. Auf der Basis der momentanen Fahrzeugposition und der Route stellten die erkl\u00e4rungserzeugenden Programme gem\u00e4\u00df einem Erkl\u00e4rungsmodell Fahranweisungen und andere Mitteilungen in Echtzeit zusammen. Diese w\u00fcrden der Spracherzeugungsvorrichtung zugeleitet, die sie an den Fahrer \u00fcbermittelt. (Abs. [0005])<\/p>\n<p>Weiterhin \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 offenbare die US-A-5544XXXein Navigationssystem f\u00fcr ein Fahrzeug, mit dem dem Benutzer vor der Abfahrt eine berechnete, optimale Route von einem Startpunkt zu einem Ziel zur Kenntnis gebracht werden k\u00f6nne. Nach der Berechnung der optimalen Route erm\u00f6gliche es eine Vorschaufunktion dem Benutzer, die Route St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck zu betrachten, beginnend mit der Abfahrt oder an jedem beliebigen auf der Route liegenden Punkt. Eine Abbruchfunktion erlaube es dem Benutzer, einen angezeigten Teil der Route zu l\u00f6schen und eine alternative Route berechnen und anzeigen zu lassen, die den gel\u00f6schten Teil der urspr\u00fcnglichen Route nicht enth\u00e4lt (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich entnehmen, dass an diesem Stand der Technik unter anderem als nachteilig angesehen wird, dass die akustischen Man\u00f6veranweisungen nur geringe Details des bevorstehenden Man\u00f6vers mitteilten. Ebenso wenig sei es ausreichend, wenn Man\u00f6veranweisungen nur dann gegeben werden k\u00f6nnten, wenn sich das Fahrzeug dem Man\u00f6ver n\u00e4hert (vgl. Abs. [0007] und [0XXX]).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift ist die zu l\u00f6sende Aufgabe nicht ausdr\u00fccklich formuliert, kann aber darin gesehen werden, eine Vorrichtung und ein Verfahren zu schaffen, die die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile nicht aufweisen.<\/p>\n<p>Dies soll unter anderem durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Fahrzeugnavigationssystem (100) zur Nutzung in einem Fahrzeug, welches Sensormittel (112, 114, 116, 118), eine Benutzerschnittstelle (134, 136) und einen Zentralprozessor (120) umfasst;<br \/>\n2. die Sensormittel (112, 114, 116, 118) dienen der Erzeugung von Daten zur Nutzung durch das Fahrzeugnavigationssystem (100) zu Navigationszwecken;<br \/>\n3. die Benutzerschnittstelle (134, 136) dient dem Kommunizieren mit einem Benutzer des Fahrzeugnavigationssystems (100);<br \/>\n4. der Zentralprozessor (120) kann Folgendes ausf\u00fchren:<br \/>\na) Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet;<br \/>\nb) Erzeugen einer Anzahl von Man\u00f6veranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Man\u00f6vern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Stra\u00dfenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet ist;<br \/>\nc) Wiedergeben einer Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen vor dem Ausf\u00fchren eines dazu korrespondierenden Man\u00f6vers, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt;<br \/>\nd) Einf\u00fcgen \u2013 in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enth\u00e4lt \u2013 einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Man\u00f6ver, das zu der besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung korrespondiert;<br \/>\ne) Erzeugen einer wiederholten Man\u00f6veranweisung, die die besagte, fr\u00fcher pr\u00e4sentierte Man\u00f6veranweisung, den besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Stra\u00dfennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enth\u00e4lt; und<br \/>\nf) Wiedergeben einer Audiopr\u00e4sentation der besagten wiederholten Man\u00f6veranweisung an den besagten Benutzer.<\/p>\n<p>Die Erfindung hat unter anderem den Vorteil, dem Fahrer eines Fahrzeugs bei der Nutzung eines Navigationssystems eine Sprachf\u00fchrung zu geben, so dass die Abh\u00e4ngigkeit des Fahrers vom sichtbaren Display des Systems geringer ist (Abs. [0008]). Dies werde weiterhin dadurch erreicht, dass durch die Angabe der Stra\u00dfennamen das bevorstehende Man\u00f6ver detaillierter angegeben werde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Parteien streiten unter anderem dar\u00fcber, ob die in den Merkmalen 4b) und 4c) genannten \u201ebestimmten\u201c oder \u201eausgew\u00e4hlten\u201c Man\u00f6veranweisungen alle vom Zentralprozessor erzeugten Man\u00f6veranweisungen umfassen m\u00fcssen, denen ein Stra\u00dfenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist, oder ob es neben den \u201ebestimmten\u201c oder \u201eausgew\u00e4hlten\u201c Man\u00f6veranweisungen weitere Man\u00f6veranweisungen geben kann, die zwar mit einem Stra\u00dfennamen und einer Entfernungsangabe versehen sind, die aber in der Audiorepr\u00e4sentation nicht wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Der Zentralprozessor des mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Fahrzeugnavigationssystems soll verschiedene Operationen ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Unter anderem soll er, nachdem eine Route festgelegt wurde, die eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet, eine Anzahl von Man\u00f6veranweisungen erzeugen, die zu diesen Man\u00f6vern korrespondieren. Dabei soll \u2013 so der Wortlaut der deutschen \u00dcbersetzung \u2013 \u201ebestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen\u201c ein Stra\u00dfenname und eine Angabe der Entfernung bis zum betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet sein. Die f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgebliche englischsprachige Fassung des Anspruchs verwendet den Begriff \u201eselected ones\u201c, der in der deutschen Fassung mit \u201ebestimmte\u201c beziehungsweise \u201eausgew\u00e4hlte\u201c \u00fcbersetzt ist. Diese Begrifflichkeit macht deutlich, dass aus der gesamten Menge der Man\u00f6veranweisungen einer Route eine bestimmte Anzahl an Man\u00f6veranweisungen ausgew\u00e4hlt wird, die dadurch charakterisiert ist, dass ihnen ein Stra\u00dfenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, Merkmal 4b) lege nur fest, dass die bestimmten Man\u00f6veranweisungen einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe aufweisen m\u00fcssen, umgekehrt aber die bestimmten Man\u00f6veranweisungen nicht dadurch definiert seien, dass sie diese Informationen enthalten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin liefe darauf hinaus, dass aus der Gesamtheit der Man\u00f6veranweisungen eine Anzahl von Anweisungen nach beliebigen Kriterien ausgew\u00e4hlt w\u00fcrde (\u201eselected ones\u201c), die zus\u00e4tzlich mit dem Stra\u00dfennamen und der Entfernungsangabe zu versehen w\u00e4re \u2013 wobei diese Auswahl nicht ausschlie\u00dft, dass weitere, nicht zur Auswahl geh\u00f6rige Man\u00f6veranweisungen vorhanden sind, die ebenso einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enthalten. F\u00fcr eine solche Auswahl gibt es in der gesamten Klagepatentschrift jedoch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist aufgrund der Beschreibung des Klagepatents davon auszugehen, dass die bestimmten beziehungsweise ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen genau die Man\u00f6veranweisungen umfassen, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enthalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht davon aus, dass es im Stand der Technik aus speichertechnischen Gr\u00fcnden schwierig war, Sprachanweisungen zu geben, die ein bevorstehendes Man\u00f6ver mit hinreichender Genauigkeit beschreiben, und beispielsweise die Stra\u00dfe, auf die sich die Man\u00f6veranweisung bezieht, typischerweise nicht angegeben wurde (Abs. [0003]). Aufgrund von Sprachsynthese-Techniken ist es jedoch m\u00f6glich, den zu jedem Man\u00f6ver geh\u00f6renden Stra\u00dfennamen in eine Audiorepr\u00e4sentation dieser Man\u00f6veranweisungen zu integrieren, indem f\u00fcr jede Anweisung der Stra\u00dfenname ermittelt und mithilfe von Sprachsynthese-Techniken eine Audiorepr\u00e4sentation des Stra\u00dfennamens erzeugt wird. Nach der Beschreibung des Klagepatents hat dies den Vorteil, dass das bevorstehende Man\u00f6ver detaillierter angegeben werden kann, so dass die Abh\u00e4ngigkeit des Benutzers vom sichtbaren Display weiter verringert wird. Zudem sei es nicht mehr notwendig, f\u00fcr jeden Stra\u00dfennamen in der Landkartendatenbank eine Audiorepr\u00e4sentation zu speichern (Abs. [0011]). Davon ausgehend ist der Klagepatentanspruch dahingehend zu verstehen, dass alle Man\u00f6veranweisungen, soweit sie einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enthalten, mit all diesen Angaben akustisch wiedergegeben werden sollen. Entsprechend ordnet Merkmal 4c) f\u00fcr die Wiedergabe der Man\u00f6veranweisungen an, dass eine Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen wiedergegeben werden soll, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt. Nach diesem Verst\u00e4ndnis umfassen die ausgew\u00e4hlten beziehungsweise bestimmten Man\u00f6veranweisungen daher alle Man\u00f6veranweisungen, denen ein Stra\u00dfenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eingewandt, das Klagepatent ber\u00fccksichtige, dass eine Audiorepr\u00e4sentation mit zu vielen Dateiinformationen sch\u00e4dlich sein k\u00f6nne. Der Fahrer habe nur eine begrenzte Aufnahmekapazit\u00e4t, so dass ihm in der jeweiligen Situation nur die Informationen gegeben werden d\u00fcrften, die er besonders ben\u00f6tige. Eine zu lange Sprachanweisung \u2013 insbesondere wenn mehrere Man\u00f6ver kurz aufeinander folgten \u2013 f\u00fchre zu dem Problem, dass ein Fahrer sich entweder zu stark auf die Sprachanweisung konzentriere oder nicht den gesamten Inhalt der Anweisung wahrnehme. Die Erfindung biete daher die M\u00f6glichkeit, nicht alle Man\u00f6veranweisungen, die auch einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enthalten, akustisch wiederzugeben, sondern nur im Display anzuzeigen. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht. Denn in der Klagepatentschrift gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Sprachanweisungen mit R\u00fccksicht auf die Aufnahmekapazit\u00e4ten des Benutzers eingeschr\u00e4nkt werden sollen. Vielmehr geht das Klagepatent davon aus, m\u00f6glichst alle Man\u00f6veranweisungen mit einem Stra\u00dfennamen zu verkn\u00fcpfen und eine entsprechende Audiorepr\u00e4sentation dieser Man\u00f6veranweisung einschlie\u00dflich des Stra\u00dfennamen wiederzugeben (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, eine solche Auslegung habe zur Folge, dass auch technische Ausgestaltungen vom Klagepatent erfasst w\u00fcrden, die \u00fcberhaupt keine bestimmten Man\u00f6veranweisungen enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Merkmal 4b) muss es Man\u00f6veranweisungen geben, denen ein Stra\u00dfenname und eine Entfernungsangabe zugeordnet ist. Alle Man\u00f6veranweisungen, bei denen das der Fall ist, geh\u00f6ren zu den bestimmten beziehungsweise ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Funktionsweise der angegriffenen Navigationssysteme ist zwischen den Parteien unstreitig. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzeugen Man\u00f6veranweisungen, von denen ein Teil jeweils den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die Angabe der Entfernung bis zum betreffenden Man\u00f6ver enth\u00e4lt. Bei diesen mit einem Stra\u00dfennamen und einer Entfernungsangabe versehenen Man\u00f6veranweisungen handelt es sich um die \u201ebestimmten\u201c beziehungsweise \u201eausgew\u00e4hlten\u201c Man\u00f6veranweisungen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmal 4b)). Allerdings enth\u00e4lt die Audiorepr\u00e4sentation dieser ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen nicht immer den Stra\u00dfennamen und die Entfernungsangabe. Teilweise werden diese zus\u00e4tzlichen Angaben nur im Display angezeigt, aber nicht akustisch wiedergegeben. Damit fehlt es an der Verwirklichung des Merkmals 4c).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Klageantrag zu I. 1b) und die darauf r\u00fcckbezogenen weiteren Klageantr\u00e4ge sind ebenfalls nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Klagepatent nicht mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Gegenstands des Klagepatents, des darin gew\u00fcrdigten Standes der Technik, der damit verbundenen Nachteile und dem zu l\u00f6senden technischen Problem auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt A I. Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Merkmale des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 19 k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Verfahren, den Benutzer eines Fahrzeugnavigationssystems (100) auf einer Route zu leiten, welches die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n2. Festlegen einer Route von einer ersten Position zu einem Ziel als Reaktion auf die Wahl des Ziels durch den Benutzer, wobei diese Route eine Anzahl von Man\u00f6vern beinhaltet;<br \/>\n3. Erzeugen einer Anzahl von Man\u00f6veranweisungen, die zu der besagten Anzahl von Man\u00f6vern korrespondieren, wobei bestimmten der besagten Man\u00f6veranweisungen ein alphanumerische Zeichen enthaltender Stra\u00dfenname und eine Angabe einer Entfernung bis zu dem betreffenden Man\u00f6ver zugeordnet ist;<br \/>\n4. Wiedergeben einer Audiorepr\u00e4sentation jeder der Man\u00f6veranweisungen vor dem Ausf\u00fchren eines dazu korrespondierenden Man\u00f6vers, wobei die Audiorepr\u00e4sentation der ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen den zugeh\u00f6rigen Stra\u00dfennamen und die zugeh\u00f6rige Entfernungsangabe enth\u00e4lt;<br \/>\n5. Einf\u00fcgen \u2013 in Reaktion auf eine von einem Benutzer empfangene Anforderung zum Wiederholen der zuletzt pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enth\u00e4lt \u2013 einer angepassten Entfernungsangabe der Entfernung zu dem Man\u00f6ver, das zu der besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Man\u00f6veranweisung korrespondiert;<br \/>\n6. Erzeugen einer wiederholten Man\u00f6veranweisung, die die besagte, fr\u00fcher pr\u00e4sentierte Man\u00f6veranweisung, den besagten, fr\u00fcher pr\u00e4sentierten Stra\u00dfennamen und die besagte angepasste Entfernungsangabe enth\u00e4lt; und<br \/>\n7. Wiedergeben einer Audiopr\u00e4sentation der besagten wiederholten Man\u00f6veranweisung an den besagten Benutzer.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind nicht im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG objektiv geeignet, zur Benutzung der mit dem Klagepatentanspruch 19 gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Denn mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht angewandt werden. F\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs 19 gelten dieselbe Erw\u00e4gungen wie f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs 1. Denn die in den Merkmalen 2 bis 7 beschriebenen Verfahrensschritte entsprechen w\u00f6rtlich den im Patentanspruch 1 mit den Merkmalen 4a) bis 4f) aufgestellten Anforderungen an den Zentralprozessor des gesch\u00fctzten Fahrzeugnavigationssystems. Insbesondere sind unter den bestimmten beziehungsweis ausgew\u00e4hlten Man\u00f6veranweisungen alle Man\u00f6veranweisungen zu verstehen, die einen Stra\u00dfennamen und eine Entfernungsangabe enthalten. Da aber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in der Lage sind, f\u00fcr alle Man\u00f6veranweisungen, die mit einem Stra\u00dfennamen und einer Entfernungsangabe versehen sind, eine Audiorepr\u00e4sentation wiederzugeben, die diese erg\u00e4nzenden Angaben enth\u00e4lt, fehlt es an der objektiven Eignung der beanstandeten Navigationssysteme, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1471 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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