{"id":5068,"date":"2002-04-25T17:00:14","date_gmt":"2002-04-25T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5068"},"modified":"2016-05-26T13:14:13","modified_gmt":"2016-05-26T13:14:13","slug":"2-u-20699-bits-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5068","title":{"rendered":"2 U 206\/99 &#8211; Bits (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0128<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. April 2002, Az. 2 U 206\/99\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 23. September 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-<br \/>\nrichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges einschlie\u00dflich der im Berufungsrechtszug entstandenen<br \/>\nKosten der Streithilfe zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung wegen der Kosten der Beklagten gegen<br \/>\nSicherheitsleistung von Euro 23.000,&#8211; und wegen der Kosten der Streithelfer der Beklagten gegen Sicherheits-<br \/>\nleistung von Euro 28.000,&#8211; abwenden, wenn die Beklagte und\/oder die Streithelfer der Beklagten nicht vor der Voll-<br \/>\nstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche,<br \/>\nunbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Hinter-<br \/>\nlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Ge-<br \/>\nsetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und die Beschwer des Kl\u00e4gers betragen DM 500.000 \u2013 (= Euro 255.645,94).<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten mit seiner im Jahre 1997 erhobenen Klage Rechnungslegung \u00fcber die Benutzung einschlie\u00dflich der Verwertung durch Lizenzen einer seinen Angaben nach von ihm aus dem Jahre 1983 stammenden Erfindung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der aus den Benutzungshandlungen gezogenen Nutzungen sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung wegen der Benutzungshandlungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der eine kaufm\u00e4nnische Ausbildung hat, war am 1. Januar 1979 in das seinerzeit als &#8222;W7. H3xxxxx-L1xx&#8220; firmierende Unternehmen, das als offene Handelsgesellschaft gef\u00fchrt wurde, als kaufm\u00e4nnischer Angestellter eingetreten. Im Mai wurde die H3xxxxx-L1xx Verwaltungs-GmbH pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft, die fortan als W7. H3xxxxx-L1xx GmbH &amp; Co. KG firmierte (vgl. Anlage K 1). Die beiden Streithelfer der Beklagten, die Br\u00fcder sind, wurden als bisherige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter Kommanditisten der Gesellschaft. Gleichzeitig wurden sie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rgesellschaft. Die technische Leitung des Unternehmens oblag dem Streithelfer zu 2), die kaufm\u00e4nnische Leitung dem Streithelfer zu 1). Im Jahre 1992 haben die Streithelfer ihre Kommanditeinlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die W2xx-W3xx H1xxxxx W4xxxx GmbH &amp; Co. KG in W5xxxxxxx \u00fcbertragen und sind dadurch aus der Gesellschaft ausgeschieden (vgl. Handelsregisterausz\u00fcge gem\u00e4\u00df Anlage K 1). Sie sind auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verwaltungs-GmbH abberufen worden (vgl. Anlage K 18) Die Firmen der Gesellschaft und der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaft sind in &#8222;D4xxxxx GmbH &amp; Co. Kommanditgesellschaft&#8220; und &#8222;D4xxxxx Verwaltungs-GmbH&#8220; ge\u00e4ndert worden (vgl. Anlagen K 1 und K 18). &#8211; Im Zuge des Ausscheidens der Streithelfer und der \u00dcbernahme durch die W2xx-W3xx GmbH &amp; Co. KG in W5xxxxxxx ist zwischen dem Kl\u00e4ger und der D4xxxxx Verwaltungs GmbH am 1. Juli 1993 ein neuer Anstellungsvertrag (vgl. Anlage K 15) geschlossen worden. Der Kl\u00e4ger ist als leitender Angestellter zum Prokuristen der D4xxxxx Verwaltungs GmbH bestellt worden (vgl. Anlage K 15 und K 18). Zum 31. Dezember 1993 ist der Kl\u00e4ger aufgrund eigener K\u00fcndigung bei der Beklagten bzw. deren pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin ausgeschieden. &#8211; Nach Klageerhebung gegen die &#8222;D4xxxxx GmbH &amp; Co. Kommanditgesellschaft&#8220; ist deren Komplement\u00e4rin, die D4xxxxx Verwaltungs GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Das Verm\u00f6gen der urspr\u00fcnglich verklagten &#8222;D4xxxxx&#8220; &#8211; GmbH &amp; Co. KG ist der Beklagten angewachsen, auf die der Kl\u00e4ger seine Klage als Rechtsnachfolgerin der D4xxxxx GmbH &amp; Co. Kommanditgesellschaft mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 umgestellt hat (vgl. Bl. 140 GA).<\/p>\n<p>Die Erfindung, hinsichtlich der der Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche geltend macht, betrifft einen Werkzeug-Handgriff mit Schraubeins\u00e4tzen und ist Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068, welches am 3. Januar 1984 f\u00fcr die W7. H3xxxxx-L1xx GmbH &amp; Co KG in R1xxxxxxxxxx angemeldet worden ist. Die Anmeldung ist am 18. Juli 1985 offengelegt worden. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung datiert auf den 2. Oktober 1986. Dem Deutschen Patentamt gegen\u00fcber ist der Streithelfer zu 2) als Erfinder benannt worden (vgl. Anlage K 4 sowie Anlage K 16) .<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des vorgenannten deutschen Patents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Werkzeug-Handgriff mit Schraubeins\u00e4tzen mit einem Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr diese Schraubeins\u00e4tze, insbesondere f\u00fcr Schraubendreher, in welchem Werkzeug-Handgriff in L\u00e4ngsrichtung und im gleichen radialen Abstand von der Werkzeugdrehachse des Werkzeug-Handgriffes verlaufende, von au\u00dfen sichtbare Zellen zum Aufnehmen der Schraubeins\u00e4tze angeordnet sind, dadurch<br \/>\ngekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>1.1 ein tragender Handgriffteil (2) sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des WerkzeugHandgriffs mit Schraubeins\u00e4tzen (1; 27; 33) erstreckt,<\/p>\n<p>1.2 ein unterer Bereich (5) dieses tragenden Handgriffteils (2) gleichachsig zur Drehachse des Werkzeuges liegendes Sechskantloch (11; 36) zum drehfesten Einsetzen des zu verwendenden Werkzeuges aufweist,<\/p>\n<p>1.3 ein aus durchsichtigem Material bestehendes, topff\u00f6rmiges Magazingeh\u00e4use (3; 44) in den unteren Bereich (5) einerseits mit einem radial einw\u00e4rts ragenden Geh\u00e4userand (14; 41) eingreift sowie andererseits mit einer zylindrischen Bohrung (18) im Geh\u00e4useboden des Magazingeh\u00e4uses (3; 44) auf einem werkzeugseitigen zylindrischen Ansatz (45) des tragenden Handgriffteils (2) drehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>1.4 zum axialen Festlegen des Magazingeh\u00e4uses (3; 44) am Werkzeug-Handgriff mit Schraubeins\u00e4tzen (1; 27; 33) zumindest der Geh\u00e4userand (14; 43) des Magazingeh\u00e4uses (3; 44) elastisch ausgebildet ist zum Herstellen einer Rastverbindung mit der Ringnut (10; 41),<\/p>\n<p>1.5 die Zellen (6; 7) f\u00fcr Schraubeins\u00e4tze (8) im unteren Bereich (59 des \u00fcbergreifenden Magazingeh\u00e4uses (3) durch radiale Trennw\u00e4nde (24; 40) des tragenden Handgriffteils (2) begrenzt und in einer fluchtenden Stellung mit einer \u00d6ffnung (19; 46) im Boden des Magazingeh\u00e4uses (3; 44) auff\u00fcll- oder entleerbar sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 8 der Patentschrift 34 00 068 (Anlage K 4) verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 einen Querschnitt durch den Erfindungsgegenstand, bei dem der Magnetschraubschaft eingesteckt ist und zur Nichtbenutzung in eine seitlich liegende Box eingebracht wird, Figur 2 einen Querschnitt gem\u00e4\u00df der Schnittlinie A-B nach Figur 1, Figur 3 einen Querschnitt gem\u00e4\u00df der Schnittlinie C-D nach Figur 1, Figur 4 eine Teilschnittdarstellung des Erfindungsgegenstandes, bei dem das Griffteilst\u00fcck durch ein Rohrteil verl\u00e4ngert ist, Figur 5 einen Querschnitt durch den Erfindungsgegenstand, bei dem der Magnetschraubschaft zur Nichtbenutzung vom Griffteilst\u00fcck aus eingeschoben wird, Figur 6 einen Querschnitt gem\u00e4\u00df der Schnittlinie E-F nach Figur 5, Figur 7 einen mittleren Ausschnitt aus der Figur 6 im vergr\u00f6\u00dferten Ma\u00dfstab und Figur 8 einen Ausschnitt gem\u00e4\u00df Einzelheit Z nach Figur 5 im vergr\u00f6\u00dferten Ma\u00dfstab zeigt.<\/p>\n<p>Der neuentwickelte Werkzeug-Handgriff gem\u00e4\u00df dem deutschen Patent 34 00 068 mit dem darin befindlichen Inhalt, bestehend aus einem Satz &#8222;Bits&#8220; und einem Magnethalter wurde erstmalig auf der K\u00f6lner Eisenwarenmesse im Fr\u00fchjahr 1984 vorgestellt (vgl. auch Anlage K 5), wobei die Ausstattung des Produkts und die Produktbezeichnung &#8222;340 P &amp; D&#8220; unstreitig vom Kl\u00e4ger entwickelt worden sind. In der Folgezeit wurde dieses Produkt unter der Bezeichnung &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; mit Erfolg vermarktet.<\/p>\n<p>Unter dem Datum des 5. Dezember 1984 unterschrieb der Streithelfer zu 1) der Beklagten ein an den Kl\u00e4ger gerichtetes Schreiben (Anlage K 10), in welchem es wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Erfinderverg\u00fctung<br \/>\nSehr geehrter Herr G2xxxxx,<br \/>\ndurch den Erfolg Ihrer Erfindung, der intern als Artikel 340 P &amp; D<br \/>\nbezeichneten Bits-Box mit Anwenderfunktion k\u00f6nnen wir Ihnen<\/p>\n<p>DM 10.000,00<\/p>\n<p>als Erfinderverg\u00fctung auszahlen.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, er sei Alleinerfinder des Gegenstands der Patentanspr\u00fcche 1 bis 5 des deutschen Patents 34 00 068. Er sei im Jahre 1983 auf den Gedanken gekommen, einen neuen magazinartigen Halter f\u00fcr Schraubendreher (&#8222;Bits&#8220;) kombiniert mit einem Werkzeug-Handgriff zu entwickeln. Ausgehend von einem in seinem Besitz befindlichen Bleistiftspitzer habe er das Ergebnis seiner \u00dcberlegungen in einen groben Handskizze niedergelegt, die er seiner Mitarbeiterin, der Zeugin A2xxx, gezeigt und erl\u00e4utert habe. Am Abend des betreffenden Tages habe er in seiner Privatwohnung eine aus zwei Bl\u00e4ttern bestehende Sauberzeichnung angefertigt. Von dieser Sauberzeichnung sei das erste Blatt und ein Ausri\u00df aus dem zweiten Blatt noch vorhanden; hierbei handele es sich um die von ihm als Anlage K 3 \u00fcberreichten und nachstehend in Ablichtung wiedergegebenen Zeichnungen:<\/p>\n<p>Die in der einen Zeichnung unten in Rotschrift ausgef\u00fchrte Angabe &#8222;Nov. 83 G\u00fc&#8220; sei von ihm einige Jahre sp\u00e4ter hinzugef\u00fcgt worden, um einen zeitlichen Bezugspunkt zu haben. Die Zeichnung selbst sei aber bereits in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 1983 entstanden, und zwar nach den Sommerferien. Die Zeichnung zeige in ihrem rechten Teil oben einen durchsichtigen Drehdeckel, der dazu bestimmt sei, oben und unten rastend auf einem darunter abgebildeten Werkzeug-Handgriff aufgesetzt zu werden, der in seinem oberen Teil au\u00dfen eine Reihe seitlich offener Zellen zur Aufnahme von &#8222;Bits&#8220; einschlie\u00dflich eines Magnethalters und in seiner Mitte ein Sechskantloch zum Einsetzen des Schaftes des Magnethalters aufweise. Durch Drehen des Klarsichtdeckels k\u00f6nne die Gr\u00f6\u00dfe der beiden \u00d6ffnungen im Deckelboden in Stellungen gebracht werden, die die Entnahme zun\u00e4chst eines Bits und sodann des Magnethalters erlaubten. Letzterer werde sodann in das zentrale Sechskantloch gesteckt. Das anschie\u00dfend in die obere \u00d6ffnung des Magnethalter eingef\u00fchrte &#8222;Bit&#8220; werde dort von der Magnetkraft gehalten. Er habe seiner damaligen Arbeitgeberin in einem Gespr\u00e4ch mit den Streithelfern der Beklagten am darauf folgenden Tag &#8211; ohne formelle Meldung &#8211; von seiner Erfindung unter Vorlage der Sauberzeichnung Mitteilung gemacht und die Einzelheiten erl\u00e4utert. Seine Mitteilungen h\u00e4tten bei seiner damaligen Arbeitgeberin gro\u00dfes Interesse gefunden und es sei zu mehreren Gespr\u00e4chen gekommen, in denen \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer entsprechenden Produktion diskutiert worden sei. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 4 sei erst in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 1983 hergestellt worden. Zur Anfertigung des Musters sei der Streithelfer zu 2) aufgrund der von ihm ausgeh\u00e4ndigten Zeichnung nach Anlage K 3 ohne weiteres in der Lage gewesen, wobei Unterschiede darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, dass das Muster sp\u00e4ter ge\u00e4ndert worden sei. W\u00e4hrend seine Zeichnung einen Handgriffteil mit acht Zellen f\u00fcr die Bits zeige, zeige das Muster zwar einen Handgriffteil mit sieben Zellen f\u00fcr die Bits, doch lasse es erkennen, dass man von urspr\u00fcnglich acht Zellen auf sieben Zellen \u00fcbergegangen sei, indem ein zwischen zwei Zellen bestehender Steg herausgefr\u00e4st und sodann zwei Zellen durch den Einsatz eines entsprechenden Teils zusammengelegt worden seien, um so dort den Magnethalter unterzubringen und ihn nicht, wie in seiner Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 gezeigt, in dem r\u00fcckw\u00e4rtigen inneren Teil des Handgriffs aufzubewahren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nihm Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWerkzeug-Handgriffe mit Schraubeins\u00e4tzen mit einem Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fcr diese Schraubeins\u00e4tze, insbesondere f\u00fcr Schraubendreher, in welchen Werkzeug-Handgriffen in L\u00e4ngsrichtung und im gleichen radialen Abstand von der Werkzeugdrehachse des Werkzeug-Handgriffes verlaufende, von au\u00dfen sichtbare Zellen zum Aufnehmen der Schraubeneins\u00e4tze angeordnet sind,<\/p>\n<p>seit dem 1. M\u00e4rz 1984 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>1. 1<br \/>\nein tragender Handgriffteil sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Werkzeug-Handgriffs mit Schraubeins\u00e4tzen erstreckt,<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nein unterer Bereich dieses tragenden Handgriffteiles ein gleichachsig zur Drehachse des Werkzeuges liegendes Sechskantloch zum drehfesten Einsetzen des zu verwendenen Werkzeuges aufweist,<\/p>\n<p>1.3<br \/>\nein aus durchsichtigem Material bestehendes, topff\u00f6rmiges Magazingeh\u00e4use in den unteren Bereich einerseits mit einem radial einw\u00e4rts ragenden Geh\u00e4userand in eine Ringnut eingreift sowie andererseits mit einer zylindrischen Bohrung im Geh\u00e4useboden des Magazingeh\u00e4uses auf einem werkzeugseitigen zylindrischen Ansatz des tragenden Handgriffteils drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>1.4<br \/>\nzum axialen Festlegen des Magazingeh\u00e4uses am Werkzeug-Handgriff mit Schraubeins\u00e4tzen zumindest der Geh\u00e4userand des Magazingeh\u00e4uses elastisch ausgebildet ist zum Herstellen einer Rastverbindung mit der Ringnut und<\/p>\n<p>1.5<br \/>\ndie Zellen f\u00fcr Schraubeins\u00e4tze im unteren Bereich des \u00fcbergreifenden Magazingeh\u00e4uses durch radiale Trennw\u00e4nde des tragenden Handgriffteils begrenzt und in einer fluchtenden Stellung mit einer \u00d6ffnung im Boden des Magazingeh\u00e4uses auff\u00fcll- oder entleerbar sind,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>eine Zelle in ihrer Gr\u00f6\u00dfe zur Aufnahme eines Magnetschraubschaftes ausgebildet ist und in ihrer L\u00e4nge \u00fcber den unteren Bereich in das Griffteilst\u00fcck hineinragt, wobei der Boden dieser Zelle eine Lade\u00f6ffnung zum Durchstecken des Sechskantschaftes aufweist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Magazingeh\u00e4use oder am Handgriffteil ein Konusansatz vorgesehen ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Sitz des Geh\u00e4userandes auf der Ringnut unter Spannung steht und zum Arretieren der Stellungen der \u00d6ffnung sowohl mittig \u00fcber den Zellen als auch \u00fcber den Trennw\u00e4nden in den Sitzfl\u00e4chen elastisch nachgiebige Raststellungen vorgesehen sind, was durch<br \/>\nwellenf\u00f6rmige Ausbildung der Sitzfl\u00e4chen erreicht sein kann,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Magazingeh\u00e4use innen eine Verzahnung vorgesehen ist, in die ein Zahn des Handgriffteils oder eine Vielzahl derselben elastisch einrastet,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikel- nummern und Herstellungszeiten, sowie<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikelnummern, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen<br \/>\nsowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nLizenzen zur Herstellung von Werkzeug-Handgriffen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. an Dritte vergeben hat, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift der Lizenznehmer, des Lizenzsatzes, der Menge der in Lizenz hergestellten Werkzeug-Handgriffe sowie der erhaltenen Lizenzgeb\u00fchren, aufgeschl\u00fcsselt nach Artikelnummern und Jahren;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aus den Handlungen zu I. gezogenen Nutzungen nach den Regeln \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung abz\u00fcglich eine Betrages von DM 10.000,00 an ihn auszukehren,<\/p>\n<p>und zwar wegen der zu I.1. bezeichneten Handlungen in H\u00f6he einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr auf die mit den Werkzeug-Handgriffen gem\u00e4\u00df Ziffer I. j\u00e4hrlich erzielten Nettoverkauf-Ums\u00e4tze, n\u00e4mlich Rechnungsbetrag abz\u00fcglich Provision, Verpackung, Fracht, Skonti und\/oder Mehrwertsteuer, zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 3,5 % \u00fcber den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils berechnet ab 1. Februar eines Kalenderjahres \u00fcber die im vorausgegangenen Kalenderjahr angefallenen Lizenzgeb\u00fchren;<\/p>\n<p>hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn wegen der zu I. bezeichneten Handlungen Erfinderverg\u00fctung abz\u00fcglich eines Betrages von DM 10.000,00 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihre Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einen von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelfer haben geltend gemacht, dass die Erfindung, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) sei, nicht auf den Kl\u00e4ger als Erfinder zur\u00fcckgehe, sondern allein auf den Streithelfer zu 2) der Beklagten. Dieser sei demgem\u00e4\u00df auch allein gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt als Erfinder benannt worden. Zu dieser Erfindung habe er bereits im M\u00e4rz 1983 gefunden gehabt. Er habe dann im April\/Mai 1983 das Modell, welches als Anlage B 4 vorliege, fertig gehabt. Die Arbeiten zu diesem Modell habe der Streithelfer zu 2) auf der Drehbank durchgef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Nuten f\u00fcr die Sch\u00e4chte ein Werkzeugmacher der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, n\u00e4mlich der Zeuge H4xxxxxxxx, eingefr\u00e4st habe. Dabei sei dem Zeugen H4xxxxxxxx das Fr\u00e4swerkzeug verlaufen und es sei ihm ein Steg abgebrochen, der dann durch ein eingeklebtes Aluminiumst\u00fcck ersetzt worden sei. Mit dem Modell habe sich der Streithelfer zu 2) zu dem inzwischen verstorbenen Patentingenieur P3xxxxx begeben. Dieser habe aufgrund des Modells zun\u00e4chst die Zeichnungen f\u00fcr den Entwurf einer Patentschrift angefertigt. Der Streithelfer zu 2) habe nach Erhalt der Entw\u00fcrfe der Patentzeichnungen sich mit diesen dann am 7. September 1983 zu der Formenbaufirma E1xxxxxxxx begeben und dort mit den Herren K2xx H5xxxxxx und D3xxxx S4xxxxxxx gesprochen. In dieser Besprechung habe der Streithelfer zu 2) die als Anlage N 1 vorliegende Zeichnung vorgelegt. Bei der Besprechung sei auch die als Anlage B 5 vorliegenden Notiz gefertigt worden. Der Streithelfer zu 2) habe sich letztlich entschieden, die 7-Schacht-Version in Auftrag zu geben. Die Firma E1xxxxxxxx habe die Erodierfirma E3xxxxxxxx mit der Anfertigung der Erodierarbeiten f\u00fcr die Formen beauftragt. Hief\u00fcr habe der bei E3xxxxxxxx besch\u00e4ftigte Konstrukteur H6xxx E2xxxxxx am 25. September 1983 die als Anlage N 2 zur Akte gereichte Zeichnung erstellt. Am 4. Februar 1984 h\u00e4tten die ersten gebrauchsf\u00e4higen Muster vorgelegen. Der Streithelfer zu 2) habe f\u00fcr das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; keine Anregungen, geschweige denn einen Konstruktionsvorschlag von dem Kl\u00e4ger erhalten. Soweit der Kl\u00e4ger eine als &#8222;Erfinderverg\u00fctung&#8220; bezeichnete Zahlung erhalten habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kl\u00e4ger das entsprechende Schreiben (Anlage K 10) selbst formuliert habe. Die Zahlung sei wegen der Verdienste des Kl\u00e4gers bei der Vermarktung dieses Erzeugnisses erfolgt. Wegen dieser Verdienste sei auch in vom Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Zeugnissen, die der Kl\u00e4ger selbst formuliert habe, die Rolle des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich dieses Erzeugnisses hervorgehoben worden. Der Kl\u00e4ger sei jedoch nicht Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens, sondern dies sei allein der Streithelfer zu 2).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden Streithelfer der Beklagten sowie von Frau R3xxxx A2xxx und Herrn G6xxxx G7xxxxx als Zeugen und nach Vernehmung des Kl\u00e4gers als Partei und informatischer Anh\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass es nach der Beweisaufnahme nicht mit der hierzu erforderlichen Sicherheit feststellen k\u00f6n-ne, dass der Kl\u00e4ger Alleinerfinder oder auch nur Miterfinder der Erfindung sei, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) sei. Zwar habe die Zeugin A2xxx ausgesagt, dass die Idee des sog. &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; vom Kl\u00e4ger stamme, und f\u00fcr die Richtigkeit dieser Aussage spr\u00e4chen auch die vom Kl\u00e4ger \u00fcberreichten, vom Streithelfer zu 1) der Beklagten unterschriebenen Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen K 2, K 10 und K 11, doch st\u00fcnden die Aussagen der als Zeugen vernommenen Streithelfer der Beklagten der Annahme entgegen, dass der Kl\u00e4ger Erfinder der hier in Rede stehenden Erfindung sei. Es komme hinzu, dass die Aussage der Zeugin A2xxx in Teilen wenig stimmig sowie sogar in sich widerspr\u00fcchlich sei und der Beweiswert der Aussage der Zeugin A2xxx auch dadurch geschm\u00e4lert werde, dass sie vorprozessual die vom Kl\u00e4ger formulierte Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 14 unterzeichnet habe. Andererseits habe der als Zeuge vernommene Streithelfer zu 1) durchaus plausibel ausgesagt, wie es dazu gekommen sei, dass er die Unterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 10 mit der Angabe &#8222;Erfinderverg\u00fctung&#8220; und auch die Zeugnisse gem\u00e4\u00df Anlagen K 2 und K 11 unterzeichnet habe, obwohl er in dem Kl\u00e4ger nicht den Erfinder gesehen habe.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien und die Streithelfer der Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beanstandet mit seiner Berufung die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts und die nach seiner Auffassung nicht hinreichende Gewichtung der zum Beweis seiner Erfinderschaft vorgelegten Urkunden, n\u00e4mlich der Anlagen K 2, K 10 und K 11, durch das Landgericht. Gegen\u00fcber den durch diese Urkunden bewiesenen Tatbestand seiner Erfinderschaft tr\u00e4ten die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen zur\u00fcck, wobei zudem zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die als Zeugen vernommenen Streithelfer der Beklagten Prozesspartei seien und nicht als Zeugen, sondern nur als Partei h\u00e4tten vernommen werden k\u00f6nnen. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger vor, Herr H7xxxx B5xxx, der zum 1. M\u00e4rz 1988 seine T\u00e4tigkeit als Handelsvertreter f\u00fcr die H3xxxxx-L1xx GmbH &amp; Co. KG aufgenommen habe, habe auf der Eisenwarenmesse 1988 mit dem Streithelfer zu 1) der Beklagten gesprochen. Dieser habe ihm best\u00e4tigt, dass es der Kl\u00e4ger gewesen sei, der das Bits-T\u00f6nnchen erfunden habe. Auch erinnere sich ein Herr G8xxxx H8. B6xxxx, der damals Prokurist der G9xxx K3xxxxxxx GmbH (d6xxxxx) gewesen sei, der die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten eine Lizenz an dem deutschen Patent 34 00 068 erteilt habe (vgl. Anlage ROP 1), deutlich daran, dass er anl\u00e4\u00dflich seines Besuches bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten vom 26. M\u00e4rz 1985 mit einem der beiden Streithelfer der Beklagten und dem Kl\u00e4ger gesprochen habe. Sein Gespr\u00e4chspartner, n\u00e4mlich einer der beiden Streithelfer, habe sich in diesem Gespr\u00e4ch dahin ge\u00e4u\u00dfert, dass der Kl\u00e4ger Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens sei. Die Aussage des Streithelfers zu 2), dass bereits im April\/Mai 1983 das von ihm und Herrn H4xxxxxxxx gefertigte Modell gem\u00e4\u00df Anlage B 4 vorgelegen habe und er zu dieser Zeit bereits seinen Schwager, den inzwischen verstorbenen Patentingenieur P3xxxxx mit der Sache besch\u00e4ftigt habe, damit er eine Patentanmeldung ausarbeite, sei unzutreffend, wie sich daraus ergebe, dass bis Anfang Juli 1983 von der Erfindung des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; im Haus der Beklagten keine Rede gewesen sei. So habe der Prokurist der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, der Zeuge K4xxx, bis zu seiner Entlassung im Juli 1983 davon keine Kenntnis gehabt. Wenn diese Entwicklung jedoch schon zu dieser Zeit vorgelegen h\u00e4tte, w\u00e4re sie ihm bekannt gewesen. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnte sein fr\u00fcherer Mitarbeiter A4xxxxx M2xxxxx-A5xxx, der seine T\u00e4tigkeit im September 1983 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin begonnen habe, seine Angaben \u00fcber das Zustandekommen der Erfindung best\u00e4tigen. Dies gelte auch f\u00fcr seinen fr\u00fcheren Mitarbeiter M3xxxxx B7xxxxxxxxxxx, der ebenfalls im September 1983 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten besch\u00e4ftigt gewesen sei und ebenfalls mit ihm im selben Gro\u00dfraumb\u00fcro gearbeitet habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>auf seine Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23. September 1999 abzu\u00e4ndern und entsprechend den in erster Instanz zuletzt gestellten Antr\u00e4gen (vgl. oben) zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten und ihre Streithelfer machen weiterhin geltend, dass allein der Streithelfer zu 2) Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; (deutsches Patent 34 00 068\/ Anlage K 4) sei und nicht auch der Kl\u00e4ger. Sie tragen erg\u00e4nzend vor, dass der Streithelfer zu 1) der Beklagten weder auf der Eisenwarenmesse 1988 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt gegen\u00fcber Herrn B5xxx sich dahin ge\u00e4u\u00dfert habe, dass der Kl\u00e4ger das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; erfunden habe. Auch habe keiner der beiden Streithelfer gegen\u00fcber Herrn B6xxxx erkl\u00e4rt, dass der Kl\u00e4ger Erfinder des Bits-T\u00f6nnchen sei. Von der hier in Rede stehenden Erfindung sei entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gers durchaus auch schon vor Juli 1983 im Hause der Rechtsvor-g\u00e4ngerin der Beklagten die Rede gewesen. So habe, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Streithelfer zu 2) im Fr\u00fchjahr 1983 ein Modell gem\u00e4\u00df der streitigen Erfindung aus Aluminium gefertigt gehabt, welches als Anlage B 4 vorliege. Bei der Erstellung dieses Modells habe ihm der damals bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten angestellte Werkzeugmacher H9xx H4xxxxxxxx geholfen Der Streithelfer zu 2) habe die Arbeiten auf der Drehbank durchgef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Nuten f\u00fcr die Sch\u00e4chte Hans H4xxxxxxxx eingefr\u00e4st habe. Dabei sei Hans H4xxxxxxxx das Fr\u00e4swerkzeug verlaufen und es sei ihm ein Steg abgebrochen, der dann durch ein eingeklebtes Aluminiumst\u00fcck ersetzt worden sei. Das Muster sei Mitte Mai 1983 fertig gewesen, allerdings in einer wegen des eingeklebten Aluminiumst\u00fccks unsch\u00f6nen Ausf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien und der Streithelfer der Beklagten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die ausf\u00fchrliche Darstellung im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 5. April 2001 (Bl. 476 &#8211; 478 GA) durch Vernehmung der Herren H7xxxx B5xxx, G8xxxx H8. B6xxxx, H1xxxxx K4xxx, H9xx H4xxxxxxxx, A6xxxx M2xxxxx-A5xxx, M3xxxxx B7xxxxxxxxxxx und der beiden Streithelfer als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-nahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 2001 (Bd. III Bl. 506 &#8211; 528 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Berufung und die Klage h\u00e4tten sachlich nur dann begr\u00fcndet sein k\u00f6nnen, wenn der Kl\u00e4ger Allein &#8211; oder jedenfalls Miterfinder des sog. &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; bzw. der Erfindung w\u00e4re, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) ist,. Daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger dies ist, traf ihn die Darlegungs- und Beweislast. Die vom Land-gericht nach sorgf\u00e4ltiger Vernehmung von Zeugen und eingehender W\u00fcrdigung der Zeugenaussagen und der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde dieses Einzelfalls, insbesondere auch der Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen K 2, K 10 und K 11, mit dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Kl\u00e4ger Allein- oder auch nur Miterfinder der Erfindung sei, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) ist und die als das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; bezeichnet wird , erweist sich auch nach der zweitinstanzlich erg\u00e4nzend durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme durch die Vernehmung bereits vernommener und weiterer Zeugen sowie auch unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Unterlagen des Kl\u00e4gers wie zum Beispiel der Anlage K 17 als zutreffend. Der Kl\u00e4ger hat nach nunmehr mehr als 18 Jahren nach Entstehen dieser Erfindung nicht den Beweis erbringen k\u00f6nnen, dass diese Erfindung gem\u00e4\u00df dem deutschen Patent 34 00 068 (Anlage K 4) auf ihn als Erfinder zur\u00fcckgeht. Vielmehr ist nach der erst- und zweitinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen nicht auszuschlie\u00dfen, dass diese Erfindung auch tats\u00e4chlich auf dem Gedankengut der Person beruht, die gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt mit Erkl\u00e4rung vom 27. Dezember 1983 als Erfinder benannt worden ist (vgl. Anlage K 16) , n\u00e4mlich auf dem Gedankengut des Streithelfers zu 2) der Beklagten, und nicht auf dem Gedankengut des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger mit seiner Berufung in erster Linie r\u00fcgt, dass das Landgericht die von ihm zum Beweis seiner Erfinderschaft vorgelegten Unterlagen, n\u00e4mlich die Anlagen K 2, K 10 und K 11, nicht als ausreichende Beweismittel angesehen hat, greift diese R\u00fcge nicht durch. Diese Unterlagen beweisen nicht, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Erfinder der hier in Rede stehenden Erfindung ist, sondern aus ihnen ergibt sich lediglich, dass in Zeugnissen (Anlagen K 2 und K 11), die vom Kl\u00e4ger formuliert und von dem Streithelfer zu 1) unterzeichnet worden sind, erkl\u00e4rt worden ist, dass er die Verkaufsartikel- und Programmgestaltung ma\u00dfgeblich mitgestaltet bzw. &#8222;Verkaufsrenner&#8220; selbst zusammengestellt und f\u00fcr 1984 eine vielversprechende Neuheit grob vorkonstruiert und die Verkaufsstrategie eine Produktzweiges erfolgsversprechend erarbeitet habe (vgl. Anlage K 2) und dass ihm &#8222;mit der Erfindung des f\u00fcr unser Unternehmen patentierten Bits-T\u00f6nnchens&#8220; der &#8222;gro\u00dfe Wurf&#8220; gelungen sei (Anlage K 11). Aus der ebenfalls vom Kl\u00e4ger formulierten und vom Streithelfer zu 1) unterzeichneten Erkl\u00e4rung vom 5. Dezember 1984 gem\u00e4\u00df Anlage K 10 ergibt sich, dass eine Zahlung der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten f\u00fcr den &#8222;Erfolg&#8220; des sog. Bits-T\u00f6nnchen als &#8222;Erfinderverg\u00fctung&#8220; bezeichnet worden ist und in dieser Erkl\u00e4rung in Bezug auf das Bits-T\u00f6nnchen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger von &#8222;Ihrer Erfindung&#8220; gesprochen wird.<\/p>\n<p>Dass die vorgenannten Unterlagen von dem Streithelfer zu 1) der Beklagten unterzeichnet worden sind, die Unterschriften also &#8222;echt&#8220; sind (vgl. hierzu Schriftsatz der Streithelfer der Beklagten vom 6. M\u00e4rz 2002 Seite 8 unten &#8211; Bl. 572 GA, wo dies bezweifelt wird), ist aufgrund der erstinstanzlich gemachten Zeugenaussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten als bewiesen anzusehen (vgl. Seiten 22, 23 der Sitzungsniederschrift vom 3. August 1999 &#8211; Bl. 203, 204 GA).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht diese Unterlagen dahin gew\u00fcrdigt, dass sie &#8211; wie im \u00fcbrigen auch die Aussage der Zeugin A2xxx &#8211; daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass die Idee des sog. &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; vom Kl\u00e4ger stamme. Es verkenne nicht, dass diese vom Streithelfer zu 1) der Beklagten unterschriebenen Anlagen auf den ersten Blick eindeutig f\u00fcr die Erfinderschaft des Kl\u00e4gers spr\u00e4chen. Wenn es gleichwohl gemeint hat, dass dieser Schluss jedoch hier nicht zwingend sei, hat es dabei zutreffend den Umstand ber\u00fccksichtigt, dass alle diese Unterlagen unstreitig vom Kl\u00e4ger formuliert worden sind und der Streithelfer zu 1), der entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers durchaus als Zeuge vernommen werden konnte (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., \u00dcbers. \u00a7 373 Rdn. 22; Z\u00f6ller, ZPO, 23. Auflage, \u00a7 373 Rdn. 5 a ), seine Unterschrift unter diese Unterlagen bei seiner Vernehmung durchaus plausibel erkl\u00e4rt hat, ohne dass man aus dieser Unterschrift den Schluss ziehen m\u00fcsse, er habe anerkannt, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; sei. So hat der Streithelfer zu 1) der Beklagten hinsichtlich der Anlage K 11 ausgesagt, dass er der in diesem Zeugnis befindlichen Formulierung &#8222;Der gro\u00dfe Wurf gelang Herrn G2xxxxx mit der Erfindung des f\u00fcr unser Unternehmen patentierten Bits-T\u00f6nnchens&#8220; keine Bedeutung zugemessen habe, da Zeugnisse im allgemeinen etwas \u00fcberzeichnet w\u00fcrden und die Person des Beurteilten etwas g\u00fcnstiger darstellten, als es der Wirklichkeit entspreche. \u00c4hnlich habe es sich mit dem Zwischenzeugnis gem\u00e4\u00df Anlage K 2 verhalten, welches er in der vorweihnachtlichen Hektik unterschrieben habe. Das Zeugnis sei von dem Kl\u00e4ger formuliert worden, was bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin &#8222;so \u00fcblich&#8220; gewesen sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht folgert daraus zu Recht, dass es dann auch durchaus m\u00f6glich sei, dass sich der Streithelfer zu 1) bei der Unterzeichnung der Zeugnisse hinsichtlich des Inhalts der Zeugnisse tats\u00e4chlich keine weitere Gedanken gemacht habe, zumal der Kl\u00e4ger ich unstreitig bei der Vermarktung des Bits-T\u00f6nnchens verdient gemacht habe, insbesondere die Ausstattung des Produkts sowie die Produktbezeichnung entwickelt habe, so dass ihm hinsichtlich dieses Produktes auch eine besondere Stellung zugekommen sei.<\/p>\n<p>Das vom Kl\u00e4ger selbst aufgesetzte Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 10, welches vom Streithelfer zu 1) nach seiner Aussage ebenfalls unterzeichnet worden ist, betraf nach seiner Aussage die Zahlung einer Pr\u00e4mie f\u00fcr Verdienste des Kl\u00e4gers bei der Vermarktung des Bits-T\u00f6nnchens (Hereinholen eines &#8222;E4xxxxx&#8220;-Gro\u00dfauftrages; Verkaufshilfen; Katalog) . Der Streithelfer zu 1) hat bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung durchaus plausibel erkl\u00e4rt, dass man die Pr\u00e4mie als &#8222;Erfinderverg\u00fctung&#8220; bezeichnet habe, um sich zum einen gegen den Vorwurf der Ungleichbehandlung von Angestellten innerbetrieblich abzusichern, und um zum anderen den Kl\u00e4ger in den Genu\u00df kommen zu lassen, diesen Betrag steuerlich g\u00fcnstig als Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung behandeln zu lassen. Auf die in diesem Zusammenhang angestellten zutreffenden Erw\u00e4gungen auf den Seiten 52\/53 des landgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit schlie\u00dflich in einem in der Berufungsinstanz \u00fcberreichten Zeugnis der D4xxxxx GmbH &amp; Co. KG vom 31. Dezember 1993 dem Kl\u00e4ger von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin U2xxxx von der Bank u. a. best\u00e4tigt wurde, dass sein Aufgabengebiet u.a. auch die Mitarbeit bei der Produktpolitik und die Entwicklung von Patenten umfa\u00dft habe (vgl. Anlage K 17), ergibt sich daraus schon inhaltlich nicht, dass ihm best\u00e4tigt wird, dass er Erfinder der hier in Rede stehenden Erfindung sei.<\/p>\n<p>Die vorgelegten Unterlagen sind daher entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht in der Lage, Beweis daf\u00fcr zu erbringen, dass der Kl\u00e4ger Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens ist. Sie stellen gewisse Indizien f\u00fcr die Richtigkeit des Vortrags des Kl\u00e4gers dar, ohne diese jedoch letztendlich zu beweisen, zumal der Streithelfer zu 1) der Beklagten bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Zeuge Aussagen gemacht hat, die den Beweiswert dieser Unterlagen erheblich herabsetzen.<\/p>\n<p>Ebenso wie diese Unterlagen auf den ersten Blick f\u00fcr eine Erfinderschaft des Kl\u00e4gers sprechen, spricht aber die Benennung des Streithelfers zu 2) gegen\u00fcber dem Deutschen Patentamt als Alleinerfinder (Anlage K 16) gegen eine solche Annahme, weil sie nach der Aussage der Zeugin R3xxxx A2xxx in Kenntnis des Kl\u00e4gers und unwidersprochen von diesem durch den Streithelfer zu 1) der Beklagten ver-anla\u00dft worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 3. August 1999 Seite 4 unten &#8211; Bl. 185 GA), auf den ersten Blick f\u00fcr die Erfinderschaft des Streithelfers zu 2). &#8211; Angesichts des Umstandes, dass der Kl\u00e4ger zur damaligen Zeit die Freiheit hatte, seine Zeugnisse selbst schreiben und Schriftst\u00fccke wie die Anlage K 10 selbst aufsetzen zu d\u00fcrfen, eine Freiheit, die in der Regel nicht viele Arbeitnehmer haben, kommt dem Umstand, dass er keinerlei Einwendungen dagegen erhoben hatte, dass auf die Frage von Patentingenieur P3xxxxx, wen er (dem Deutschen Patentamt gegen\u00fcber) als Erfinder angeben soll, der Streithelfer zu 1) gesagt hat, er solle seinen Bruder P2xxx angeben, der dann auch benannt worden ist, in Verbindung mit der Erfinderbenennung gem\u00e4\u00df Anlage K 16 besondere Bedeutung zu. Wenn der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Erfinder gewesen w\u00e4re, h\u00e4tte es bei den Freiheiten, die der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer geno\u00df, nahegelegen, dem zu widersprechen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch die Zeugenaussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen und vom Landgericht dahin gew\u00fcrdigt worden, dass Angestellte der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten immer dann, wenn sie an Erfindungen beteiligt gewesen seien, auch als Erfinder angegeben worden seien, eine Aussage, die jedenfalls in gewisser Weise durch die Anlage N 4 gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat bei seiner Beweisw\u00fcrdigung auch durchaus zugunsten des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigt, dass die Zeugin A2xxx ausgesagt hat, die Idee des sog. &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; stamme vom Kl\u00e4ger, und dass sie dabei den Vortrag des Kl\u00e4gers hinsichtlich der Entstehung des in Rede stehenden &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; prinzipiell best\u00e4tigt hat. Wenn das Landgericht aufgrund von Unstimmigkeiten und Widerspr\u00fcchen in der Aussage der Zeugin A2xxx, die es zutreffend auf den Seiten 42 bis 45 seines Urteils aufgezeigt hat (auf diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen), und angesichts der der Aussage der Zeugin A2xxx inhaltlich deutlich entgegenstehenden Zeugenaussagen der beiden Streithelfer, die \u00fcbereinstimmend bekundet haben, dass der Kl\u00e4ger das Bits-T\u00f6nnchen nicht erfunden habe, sondern der Streithelfer zu 2) das Grundmuster des Bits-T\u00f6nnchens , n\u00e4mlich das Modell gem\u00e4\u00df Anlage B 4, geschaffen habe, was als solches auch nicht streitig ist, und zwar zu einer Zeit als der Kl\u00e4ger nach seiner eigenen Behauptung \u00fcberhaupt noch nicht zur Erfindung gefunden und die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 gefertigt habe, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kl\u00e4ger nicht bewiesen habe, dass er der Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens sei, l\u00e4\u00dft dies eine fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung nicht erkennen.<\/p>\n<p>Der Streithelfer zu 2) der Beklagten hat bei seiner Zeugenvernehmung durch das Landgericht bekundet, dass er im Anschluss und im zeitlichen Zusammenhang mit der Eisenwarenmesse im M\u00e4rz 1983 damit begonnen habe, das Aluminiummodell gem\u00e4\u00df Anlage B 4 herzustellen. Er selbst habe auf der Drehbank ein Aluminiummodell hergestellt, in das der Zeuge H4xxxxxxxx die Nuten f\u00fcr Bitaufbewahrungsf\u00e4cher eingefr\u00e4st habe. Bei dem Einfr\u00e4sen der Nuten sei dem Zeugen H4xxxxxxxx ein Steg weggebrochen, H4xxxxxxxx habe ihm das Malheur gezeigt und gemeint, es m\u00fcsse ein neues Modell gedreht werden. Er habe ihm gesagt, dass sei nicht n\u00f6tig. Sie h\u00e4tten das Modell dann dadurch repariert, dass sie rechtwinklig ein St\u00fcck ausgefr\u00e4st h\u00e4tten und in diese L\u00fccke ein St\u00fcck Vollmaterial Aluminium eingesetzt h\u00e4tten, welches dann etwas \u00fcbergestanden habe, so dass das St\u00fcck noch einmal abgedreht worden sei, um sodann eine neue Nut an dieser Stelle einzufr\u00e4sen. Es sei nicht so gewesen, dass das Musterst\u00fcck zun\u00e4chst eine andere Teilung gehabt habe und diese Teilung dann ver\u00e4ndert worden sei Bei dem Einsetzen des St\u00fccks Vollmaterial h\u00e4tten sie den besch\u00e4digten Steg und einen benachbarten Steg zur H\u00e4lfte weggefr\u00e4st und dort dann das Ersatzst\u00fcck eingesetzt. Er habe das Muster, nachdem es fertig gewesen sei, dem Kl\u00e4ger gezeigt, der als Verk\u00e4ufer dieses Produkt ja an den Mann habe bringen sollen, und ihn gefragt, ob aus seiner Sicht das T\u00f6nnchen so in Ordnung sei oder ob vielleicht eine andere Kontur sinnvoller sei. Der Kl\u00e4ger habe gemeint, das T\u00f6nnchen sei so in Ordnung. Im April\/Mai 1983 habe er dann mit der Sache seinen Schwager, den Patentingenieur P3xxxxx, zwecks Patentanmeldung befa\u00dft. Nachdem ihm sein Schwager gr\u00fcnes Licht gegeben habe, sei er mit dem Modell zu einem Werkzeugbauer gegangen. Den Auftrag zum Werkzeugbau habe er der Firma E1xxxxxxxx erteilt. &#8211; Zu der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 hat er ausgesagt, dass sie ihm nicht bekannt gewesen sei, bevor sie in dem Prozess als Anlage vorgelegt worden sei. Sie k\u00f6nne auch nicht im November 1983 entstanden sein, da ein Vordruck mit diesem Zeichnungskasten zu dieser Zeit noch nicht zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>Auch der Streithelfer zu 1) der Beklagten hat ausgesagt, dass im Anschluss und im zeitlichen Zusammehnang mit der Eisenwarenmesse 1988 im Gespr\u00e4ch mit seinem Bruder, dem Streithelfer zu 2) der Gedanken entstanden sei, eine Aufbewahrungsdose und gleichzeitig ein Schraubwerkzeug herzustellen. Nach der Messe sei sein Bruder gleich in die Umsetzung der Idee eingestiegen und habe ein Handmuster herstellen lassen bzw. selbst hergestellt, welches das Grundmuster ihres Bits-T\u00f6nnchens gewesen sei. Dieses Muster sei das Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 4, welches jedenfalls Anfang Mai 1983 vorgelegen habe. Nachdem das Muster fertig gewesen sei, habe sein Bruder auch den Kl\u00e4ger damit vertraut gemacht. Der Kl\u00e4ger habe ihm gegen\u00fcber nie Anspr\u00fcche wegen der Erfindung geltend gemacht, Von solchen Anspr\u00fcchen habe er das erste Mal nach seinem Ausscheiden geh\u00f6rt, als der Kl\u00e4ger solche Anspr\u00fcche der neuen Gesch\u00e4ftsleitung gegen\u00fcber geltend gemacht haben solle.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht bei seiner Beweisw\u00fcrdigung insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 3 nicht unmittelbar Vorlage f\u00fcr die Anfertigung des Modells nach Anlage B 4 habe sein k\u00f6nnen, weil bei dem in der Anlage K 3 gezeigten Gegenstand alle Zellen gleich gro\u00df sind und der Magnethalter ersichtlich nicht innerhalb einer der Zellen untergebracht werden sollte.<\/p>\n<p>Der erg\u00e4nzende Sachvortrag des Kl\u00e4gers in der Berufungsinstanz, der Gegen-<br \/>\nstand des Beweisbeschlusses des Senats vom 5. April 2001 (Bl. 476-478 GA) ist und der, wenn er als richtig nachgewiesen worden w\u00e4re, vor allem die Glaubw\u00fcrdigkeit der erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Streithelfer in Frage gestellt h\u00e4tte, kann nach der in der Berufungsinstanz erfolgten Beweisaufnahme durch Vernehmung der insoweit benannten Zeugen nicht als bewiesen angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Behauptung des Kl\u00e4gers, der Streithelfer zu 1) der Beklagten habe ihn, den Kl\u00e4ger, gegen\u00fcber dem Zeugen B5xxx auf der Eisenwarenmesse 1988 als Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; bezeichnet, ist nicht bewiesen. Der Zeuge B5xxx, der sich selbst als einen Gesch\u00e4ftsfreund des Kl\u00e4gers bezeichnet und der mit diesem etwa 1 oder 2 Jahre vor seiner Vernehmung ein Gespr\u00e4ch \u00fcber diesen Prozess gehabt haben will, hat zwar ausgesagt, dass der Streithelfer zu 1) wie im \u00fcbrigen auch das gesamte Messestand-Personal, unter anderem auch der Zeuge M2xxxxx-A5xxx, ihm auf der Eisenwarenmesse im Jahre 1988 gesagt habe, dass der Kl\u00e4ger es gewesen sei, der das Bits-T\u00f6nnchen erfunden habe. Doch abgesehen davon, dass er keine plausible Erkl\u00e4rung daf\u00fcr gegeben hat, warum dies \u00fcberhaupt ein Thema f\u00fcr ihn und den Streithelfer zu 1) der Beklagten gewesen sein soll, nachdem das Bits-T\u00f6nnchen zu dieser Zeit bereits lange auf dem Markt war (n\u00e4mlich seit 1984), steht dieser Aussage die eindeutige Aussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten entgegen, eine solche \u00c4u\u00dferung nicht gemacht zu haben. Es w\u00e4re in der Tat unverst\u00e4ndlich (vgl. die Aussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten gem\u00e4\u00df Seite 11 Abs. 2 der Sitzungsniederschrift vom 27. August 2001), wenn der Streithelfer zu 1), der nicht nur wu\u00dfte, dass sein Bruder dem Deutschen Patentamt gegen\u00fcber als Erfinder benannt worden war, sondern der sogar ausweislich der Aussage der Zeugin A2xxx veranla\u00dft hatte, seinen Bruder als Erfinder zu benennen, sich in dieser Weise gegen\u00fcber dem Zeugen B5xxx ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Zeuge M2xxxxx-A5xxx, der sich nicht erinnern konnte, dem Zeugen B5xxx gesagt zu haben, dass der Kl\u00e4ger Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens sei, mag dies durchaus gesagt haben, da nach der Bekundung des Zeugen M2xxxxx-A5xxx in der Firma ganz allgemein der Kl\u00e4ger als Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens galt und er, der Kl\u00e4ger, sich ihm gegen\u00fcber auch als Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens vorgestellt hatte (vgl. Sitzungsniederschrift Seite 14 &#8211; Bl. 519 GA).<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die weitere Behauptung des Kl\u00e4gers, einer der beiden Streithelfer habe sich gegen\u00fcber dem Zeugen B6xxxx im M\u00e4rz 1985 dahin ge\u00e4u\u00dfert, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens sei, ist kein Beweis erbracht. Der Zeuge B6xxxx hat zwar bekundet, dass einer der Streithelfer ihm bei Abschlu\u00df des Vertrages gesagt habe, dass das Bit-T\u00f6nnchen dem Kl\u00e4ger zu verdanken sei und er dies dahin verstanden habe, dass der Kl\u00e4ger es erfunden habe.<\/p>\n<p>Insoweit ist zun\u00e4chst einmal festzuhalten, dass nach der Aussage des Zeugen B6xxxx einer der beiden Streithelfer nicht davon gesprochen hat, dass der Kl\u00e4ger Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens sei. Der Begriff &#8222;verdanken&#8220; ist mehrdeutig und mu\u00df sich nicht zwingend auf die Erfinderschaft beziehen, sondern kann sich durchaus auch auf die Vermarktung dieses Produktes beziehen. Dass der Zeuge den Be-<br \/>\ngriff auf die Erfinderschaft bezogen hat, mag damit zusammenh\u00e4ngen, das er nach seiner Aussage selbst Erfinder zahlreicher technischer Neuerungen ist, f\u00fcr die Schutzrechte bestehen, und vor allem auch damit, dass er \u00fcber die Auseinandersetzung zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten wiederholt mit dem Kl\u00e4ger und im \u00fcbrigen auch mit dessen Patentanwalt gesprochen hat und ihm durch diese Gespr\u00e4che dieses Verst\u00e4ndnis m\u00f6glicherweise nahegelegt worden ist. Im \u00fcbrigen steht seinem angeblichen Verst\u00e4ndnis von der Erfinderschaft auch der Umstand entgegen, dass der Zeuge angesichts des Inhalts des eingegangen Vertrages (vgl. Anlage ROP 1 \u00a7 1 erster vollst\u00e4ndiger Absatz auf Seite 2) nicht danach gefragt hat, wie denn dann die Rechte des Kl\u00e4gers auf die Lizenzgeberin \u00fcbergegangen sind. Sein bekundetes Verst\u00e4ndnis von dieser Vertragsklausel ist angesichts der bekundeten Erfahrung des Zeugen mit Erfindungen v\u00f6llig unplausibel. &#8211; Entscheidend ist jedoch auch insoweit, dass dieser Aussage des Zeugen B6xxxx die Aussage des Streithelfers zu 1) der Beklagten entgegensteht, der ausgesagt hat, dass nur er, nicht aber sein Bruder, der Streithelfer zu 2), bei der Vertragsunterzeichnung und der Besprechung mit dem Zeugen B6xxxx zugegen gewesen sei &#8211; eine Aussage, die sein Bruder, der Streithelfer zu 2) der Beklagten best\u00e4tigt hat &#8211; und er weder gesagt habe, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder sei, noch, dass das Bits-T\u00f6nnchen ihm zu verdanken sei, sondern nur, dass er sich lobend \u00fcber den Kl\u00e4ger und sein Engagement f\u00fcr die Firma ge\u00e4u\u00dfert habe. Diese Aussage erscheint auch durchaus plausibel, da der Zeuge in der Tat, wie er sich ge\u00e4u\u00dfert hat, &#8222;schwachsinnig&#8220; gewesen w\u00e4re, wenn er gesagt h\u00e4tte, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens sei, nachdem er in die Patentanmeldung eingebunden gewesen ist und auf seine Veranlassung hin sein Bruder dem Deutschen Patentamt gegen\u00fcber als Erfinder benannt worden war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch seine in das Zeugnis des Zeugen H1xxxxx K4xxx gestellte Behauptung, dass bis zu dessen Ausscheiden Anfang Juli 1983 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagen von der Erfindung des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; im Hause der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten keine Rede gewesen sei, die, wenn sie bewiesen worden w\u00e4re, zumindest die Glaubw\u00fcrdigkeit der beiden Streithelfer, die ja erstinstanzlich ausgesagt hatten, dass das Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 4 bereits sp\u00e4testens im Mai 1983 vorgelegen habe, in Frage gestellt h\u00e4tte, nicht beweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Zeuge H1xxxxx K4xxx hat ausgesagt, dass er bereits im Februar 1982 als Prokurist bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten ausgeschieden sei und ihm das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; nicht bekannt sei. Nachdem ihn der Handelsregisterauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 1 mit dem Hinweis, dass das Erl\u00f6schen seiner Prokura am 11. Juli 1983 im Handelregister eingetragen worden sei, vorgelegt worden ist, ist er dabei geblieben, dass er bereits im Februar 1982 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten ausgeschieden sei, und nicht erst im Juli 1983. Wenn der Zeuge K4xxx jedoch Februar 1982 oder aber, wenn er sich bei seiner Aussage in der Jahreszahl um ein Jahr vertan haben sollte (vgl. hierzu das Vorbringen der Streithelfer der Beklagten im Schriftsatz vom 6. M\u00e4rz 2002 Seiten 2\/3 &#8211; Bl. 566, 567) , gar ein Jahr sp\u00e4ter etwa im Februar 1983 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten ausgeschieden ist, dann konnte er von dem &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; auch dann nichts wissen, wenn die Darstellung der Beklagten und deren Streithelfer zutrifft, dass der Streithelfer zu 2) nach der Eisenwarenmesse im M\u00e4rz 1983 die Idee zu dem Bits-T\u00f6nnchen umgesetzt und sp\u00e4testens im Mai 1983 das Modell gem\u00e4\u00df Anlage B vorgelegen hat.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger darauf verweist, dass das Erl\u00f6schen der Prokura des Zeugen K4xxx am 11. Juli 1983 im Handelsregister eingetragen worden sei, und er daraus den Schlu\u00df zieht, dass der Zeuge sich geirrt haben und bis zu diesem Zeitpunkt bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten t\u00e4tig gewesen sein m\u00fcsse, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Eintragung des Erl\u00f6schens der Prokura im Handelsregister nicht besagt, dass die Person, f\u00fcr die Prokura erteilt und eingetragen ist, bis zum Tag der Eintragung des Erl\u00f6schens der Prokura im Handelsregister auch tats\u00e4chlich im Unternehmen besch\u00e4ftigt war. Der Kl\u00e4ger selbst ist nach seinem eigenen Vortrag nur bis zum 31. Dezember 1983 bei der D4xxxxx GmbH &amp; Co.KG besch\u00e4ftigt gewesen. Das Erl\u00f6schen seiner Prokura ist aber ausweislich des Handelsregisterauszuges gem\u00e4\u00df Anlage K 18 auch erst erheblich sp\u00e4ter im Handelsregister eingetragen worden, n\u00e4mlich am 22. M\u00e4rz 1994.<\/p>\n<p>Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Kl\u00e4gers, dass das Bits-T\u00f6nnchen im Haus der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten bis Anfang Juli 1983 nicht bekannt gewesen sei, spricht aber neben den erstinstanzlichen Zeugenaussagen der beiden Streithelfer vor allem die Aussage des vom Senat geh\u00f6rten Zeugen H9xx H4xxxxxxxx. Er hat ausgesagt, dass nach der Eisenwarenmesse 1983 der Streithelfer zu 2) der Beklagten zu ihm gekommen sei und erkl\u00e4rt habe, dass im Hinblick auf die Bits-Verpackungen bessere Vermarktungs-Produkte entwickelt werden m\u00fc\u00dften. Er habe ihm dann vorgeschlagen, bauen wir doch einen &#8222;Werkzeug-kasten f\u00fcr die Hosentasche&#8220;. Damit habe die Entwicklung zu dem &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; begonnen. Er habe gemeinsam mit dem Streithelfer das Muster gem\u00e4\u00df Anlage B 4 gemacht. Dieses Muster sei im April 1983 und nicht erst im Herbst 1983 gemacht worden. Er sei sich da ganz sicher. Zu dieser Zeit sei der Zeuge K4xxx nicht mehr Prokurist der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten gewesen.<\/p>\n<p>Es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge H9xx H4xxxxxxxx am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist. Es erscheint auch plausibel, dass der Zeuge sich noch an die lange zur\u00fcckliegenden Vorg\u00e4nge erinnert, da zum einen das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; ein Markterfolg war und zum anderen dem Zeugen sowohl nach eigener Aussage als auch nach der Zeugenaussage des Streithelfers zu 2) der Beklagten bei der Schaffung des Musters bzw. Modells gem\u00e4\u00df Anlage B 4 ein Malheur passiert ist, welches einem Werkzeugmacher wie dem Zeugen H4xxxxxxxx im Ged\u00e4chtnis haften geblieben sein d\u00fcrfte, und das Werkst\u00fcck gem\u00e4\u00df Anlage B 4 sowohl nach der erstinstanzlichen Zeugenaussage des Streithelfers zu 2) als auch nach der Aussage des Zeugen H9xx H4xxxxxxxx auch auf eine etwas unkonventionelle Weise repariert wurde.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger versucht, die Bekundung des Zeugen H4xxxxxxxx \u00fcber die Fertigung des Musters gem\u00e4\u00df Anlage B 4 mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, es widerspr\u00e4che der Lebenserfahrung, dass ein dreidimensional ausgebildetes Muster entstehe, ohne dass zuvor eine zweidimensionale zeichnerische Darstellung angefertigt worden sei, vermag der Senat dieser Argumentation des Kl\u00e4gers nicht zu folgen. Es erscheint dem Senat durchaus m\u00f6glich, dass der Zeuge H4xxxxxxxx als Werkzeugmacher und der f\u00fcr die Technik zust\u00e4ndige Gesellschafter der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten und ausweislich der Anlage N 4 auch ansonsten als Erfinder t\u00e4tig gewordene Streithelfer zu 2) der Beklagten sich auch ohne zeichnerische Darstellung \u00fcber einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig so einfachen Gegenstand verst\u00e4ndigen konnten wie das hier in Rede stehende Muster.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge H4xxxxxxxx bei seiner Vernehmung zun\u00e4chst Angaben zu Einzelheiten der Reparatur der Modells gemacht hat, die mit den Feststellungen, die an dem ihm vorgelegten Modell getroffen werden konnten, und auch mit der ihm vorgehaltenen Aussage des Streithelfers zu 2) nicht ohne weiteres vereinbar waren, hat er, was angesichts des langen Zeitraumes, der seit den damaligen Vorg\u00e4ngen vergangen ist, letztlich einger\u00e4umt, dass er keine Erinnerung mehr habe, wie es sich im einzelnen mit der Reparatur verhalten habe. Dies ersch\u00fcttert jedoch nicht den von ihm bekundeten Tatbestand, dass im April 1983 und nicht erst im Herbst 1983 das Modell gema\u00df Anlage B 4 vorgelegen habe und der Zeuge K4xxx zu dieser Zeit (April 1983) nicht mehr als Prokurist der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten t\u00e4tig gewesen sei, wobei letzteres ja auch in \u00dcbereinstimmung mit der Aussage des vom Kl\u00e4ger benannten Zeugen K4xxx steht.<\/p>\n<p>Die Aussagen der vom Senat weiter vernommenen Zeugen M2xxxxx- A5xxx und B7xxxxxxxxxxx, die von dem Kl\u00e4ger zu seiner Behauptung benannt worden sind, dass sie seine Angaben \u00fcber das Zustandekommen der Erfindung best\u00e4tigen k\u00f6nnten (vgl. Seiten 21\/22 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 11. Februar 2000 &#8211; Bl. 369\/370 GA), konnten auch keinen Beweis daf\u00fcr erbringen, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder des Bits-T\u00f6nnchens ist.<\/p>\n<p>Der Zeuge B7xxxxxxxxxxx, der in den Jahren 1977 bis 1992 bei der (bzw. den) Rechtsvorg\u00e4ngerin(nen) der Beklagten t\u00e4tig war und im Jahre 1983 f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndig war, hat ausgesagt, dass er nur sagen k\u00f6nne, die Idee zu dem &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; sei aufgrund eines zylindrischen Bleistiftanspitzers gekommen, der auf dem Schreibtisch des Kl\u00e4gers gestanden habe. Wer konkret die Idee zu dem &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; gehabt habe, wisse er nicht mehr. Er k\u00f6nne sich nicht mehr daran erinnern, wer im einzelnen welche Anregungen gegeben habe. Nach der Idee sei von dem Streithelfer zu 2) der Beklagten eine Zeichnung angefertigt worden. Ob der Kl\u00e4ger damals eine Zeichnung erstellt habe, wisse er nicht. Er k\u00f6nne sich auch nicht mehr zeitlich festlegen, wann die Entwicklung stattgefunden habe. Er habe auch einmal ein Muster bzw. Modell gesehen. Wann dies zum ersten Mal gewesen sei, wisse er jedoch nicht, insbesondere wisse er nicht, ob dieses bereits im Mai 1983 der Fall gewesen sei oder erst im September\/Oktober 1983. Er meine, dass das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; gemeinsam entwickelt worden sei. Der Kl\u00e4ger habe ihm gegen\u00fcber allerdings erkl\u00e4rt, dass er der Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; sei. Als der Patentanwalt des Kl\u00e4gers vor etwa einem Jahr an ihn herangetreten sei und zu dem hier anstehenden Komplex befragt habe, habe er diesem aber auch schon damals erkl\u00e4rt, dass er die in Rede stehende Erfindung des Bits-T\u00f6nnchens als Gemeinschaftsarbeit ansehe.<\/p>\n<p>Diese Aussage gibt nichts f\u00fcr die Darstellung des Kl\u00e4gers her, dass er der Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; sei.<\/p>\n<p>Auch aufgrund der Aussage des Zeugen M2xxxxx-A5xxx l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger der Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220;. Der Zeuge M2xxxxx-A5xxx hat ausgesagt, dass er im September 1983 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin angefangen habe und die Erfindung des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; kurz vor Beginn seiner T\u00e4tigkeit gelegen haben m\u00fcsse. Er selbst habe nicht erlebt, wie es zu der Erfindung gekommen sei. In der Firma habe ganz allgemein der Kl\u00e4ger als Erfinder des &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; gegolten. Der Kl\u00e4ger habe sich ihm gegen\u00fcber auch als Erfinder des &#8222;Bit-T\u00f6nnchens&#8220; vorgestellt. Sein Wissen zur Entstehung der Erfindung beruht nach seiner Aussage auf Gespr\u00e4chen mit der Zeugin A2xxx, die ihm erz\u00e4hlt habe, dass sich auf dem Schreibtisch des Kl\u00e4gers ein Bleistiftanspitzer in Dosenform befunden habe und der Kl\u00e4ger davon die Idee abgeleitet habe, die Dose zur Aufbewahrung der Bits zu benutzen und dort, wo normalerweise der Bleistift hineingesteckt werde, den Halter f\u00fcr die Bits anzubringen. Er k\u00f6nne sich nicht mehr erinnern, ob sie ihm gesagt habe, wann dies denn geschehen sei.<\/p>\n<p>Der Zeuge M2xxxxx- A5xxx konnte somit aus eigener Wahrnehmung nichts dazu sagen, wie es bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu der Erfindung des &#8222;Bits-T\u00f6nnchens&#8220; gekommen ist. Er konnte sich lediglich auf Aussagen beziehen, die er von anderen geh\u00f6rt hatte, insbesondere auf die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugin A2xxx, an deren Darstellung zum Zustandekommen der Erfindung jedoch aus den im angefochtenen Urteil des Landgerichts auf den Sei-ten 40 bis 48 genannten Gr\u00fcnden, auf die oben bereits zum Teil noch einmal eingegangen worden ist, berechtigte Zweifel bestehen, die auch durch die in zweiter Instanz erfolgte Vernehmung weiterer Zeugen nicht aus-ger\u00e4umt, sondern im Gegenteil angesichts der Aussage des Zeugen H9xx H4xxxxxxxx noch verst\u00e4rkt worden sind.<\/p>\n<p>Nach alledem ist festzuhalten, dass die erst- und zweitinstanzlich durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme keinen Beweis daf\u00fcr erbracht hat, dass der Kl\u00e4ger Erfinder der Erfindung ist, die Gegenstand des deutschen Patents 34 00 068 (Anlage K 4) ist und vereinfachend als &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; bezeichnet wird. Die Vernehmung der zweitinstanzlich angeh\u00f6rten Zeugen hat auch keinen Anlass geboten, die erstinstanzlich vernommenen Zeugen noch einmal erneut zu den Beweisthemen zu vernehmen, zu denen sie bereits erstinstanzlich vernommen worden sind.<\/p>\n<p>Da somit der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Behauptung, er sei Erfinder (Allein- oder auch nur Miterfinder) des &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; beweisf\u00e4llig geblieben ist, er jedoch die Beweislast f\u00fcr diese Behauptung tr\u00e4gt und s\u00e4mtliche mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche eine Erfinderschaft des Kl\u00e4gers betreffend das &#8222;Bits-T\u00f6nnchen&#8220; voraussetzen, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf \u00a7 543 ZPO n. F. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>S2xxxxxxxx R2xx Dr. B1xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0128 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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