{"id":5066,"date":"2002-04-11T17:00:52","date_gmt":"2002-04-11T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5066"},"modified":"2016-05-26T13:13:06","modified_gmt":"2016-05-26T13:13:06","slug":"2-u-19994-leichtfluessigkeitsabscheider-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5066","title":{"rendered":"2 U 199\/94 &#8211; Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0127\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. April 2002, Az. 2 U 199\/94\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 14. Juli 1994 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.677,51 Euro (60.000,&#8211; DM) abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt bis zum 1. Oktober 2001 357.904,32 Euro (700.000,&#8211; DM).<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des am 19. Dezember 1999 abgelaufenen deutschen Patentes 29 51 205 (Klagepatent, Anl. R 2) betreffend einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider, sie nimmt die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 19. Dezember 1979 eingereicht und am 2. Juli 1981 offengelegt worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 14. August 1985 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter zum Trennen eines Gemisches aus Leicht- und Schwerfl\u00fcssigkeit mit einer in die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit eingetauchten, unten offenen Abscheidekammer, in die der Zulauf m\u00fcndet und aus der das Ablaufrohr f\u00fcr die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit oberhalb des Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus abgeht, und mit einem in dem Beh\u00e4lter, jedoch au\u00dferhalb der Abscheidekammer angeordneten Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit, das zur Festlegung des Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus horizontal abgebogen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die nach unten offene Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres (11) f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit in der Abscheidekammer (4) unterhalb des tiefstm\u00f6glichen und die Auslauf\u00f6ffnung (8) dieses Rohres (11) oberhalb des h\u00f6chstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus im Bereich des Tauchrohres (10) angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 a und b der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 a den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider im L\u00e4ngsschnitt und Figur 1 b im Horizontalschnitt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung &#8222;AWAS-H-2000 B \u00d6LSEP&#8220; mobile Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider, deren konstruktive Ausgestaltung in der als Anl. R 5 bzw. Anl. K 15 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten wie folgt dargestellt ist:<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend haben die Beklagten die ebenfalls nachstehend wiedergegebene Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage F8 zu den Akten gereicht, von der der \u00d6labscheider in der ausgelieferten Ausf\u00fchrungsform in unbedeutenden Einzelheiten abweicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Erl\u00e4uterung der Funktionsweise des \u00d6labscheiders in der Berufungsinstanz die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 2 und 3 vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, der vorbezeichnete \u00d6labscheider der Beklagten verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die Beklagten sind dem entgegengetreten .<\/p>\n<p>Durch Vers\u00e4umnisurteil vom 31. August 1993 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Dem Einspruch der Kl\u00e4gerin mit dem Antrag,<\/p>\n<p>das vorbezeichnete Vers\u00e4umnisurteil aufzuheben,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter in Stahlausf\u00fchrung zum Trennen eines Gemisches mit einer in die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit eingetauchten, unten offenen Abscheidekammer, in die der Zulauf m\u00fcndet und aus der das Ablaufrohr f\u00fcr die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit oberhalb des Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus abgeht, und mit einem in dem Beh\u00e4lter, jedoch au\u00dferhalb der Abscheidekammer angeordneten Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit, das zur Festlegung des Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus in einen horizontalen Abfluss \u00fcbergeht,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der nach unten offene Einlaufbereich des Ablaufrohres f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit in der Abscheidekammer unterhalb des tiefstm\u00f6glichen und die Auslauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit oberhalb des im Bereich des Tauchrohres h\u00f6chstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angeordnet sind,<\/p>\n<p>insbesondere wenn das Ablaufrohr f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit einen gegen\u00fcber der inneren Querschnittsabmessung der Abscheidekammer erheblich verringerten Innendurchmesser aufweist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der zu 1. bezeichneten Beh\u00e4lter zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, erhaltenen, ausgelieferten, auf Lager oder in Gebrauch befindlichen oder bestellten Beh\u00e4lter;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihr Rechnung \u00fcber den Umfang der zu 1. bezeichneten Handlungen zu legen, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Liefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu 1. bezeichneten Beh\u00e4lter zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hat das Landgericht nicht entsprochen und das Vers\u00e4umnisurteil durch Urteil vom 14. Juli 1994 mit der Begr\u00fcndung aufrechterhalten, der angegriffene \u00d6labscheider verletze das Klagepatent nicht, weil die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit ober- und nicht unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angeordnet sei. Abscheidekammer k\u00f6nne nur der obere Beh\u00e4lterbereich der Kammer A (Anlage F2\/F 8) sein; der sich seitlich und vertikal daran anschlie\u00dfende Bereich d\u00fcrfe schon deshalb nicht einbezogen werden, weil dann entgegen der technischen Lehre des Klageschutzrechtes das Tauchrohr (12, Anlage R 5 und F 8) f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit inner- statt au\u00dferhalb der Abscheidekammer angeordnet und die Abscheidekammer nicht in die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit eingetaucht w\u00e4re. Der als Abscheidekammer fungierende obere Beh\u00e4lterbereich k\u00f6nne nicht gleichzeitig die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres (11) f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit sein, weil das Klagepatent f\u00fcr das Ablaufrohr einen geringeren Innendurchmesser als f\u00fcr die Abscheidekammer vorsehe; dieser geringere Innenquerschnitt des Ablaufrohres sei Voraussetzung daf\u00fcr, dass sich im Ablaufrohr eine Leichtfl\u00fcssigkeitss\u00e4ule aufbaue, die gew\u00e4hrleiste, dass die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit \u00fcber das h\u00f6chstm\u00f6gliche Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau hinaus zu der h\u00f6her gelegenen Auslauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres aufsteige.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin. Sie tr\u00e4gt erstmals in der Berufungsinstanz vor, bei dem angegriffenen \u00d6labscheider k\u00f6nne das Tauchrohr (12) an seiner Oberkante durch Aufsetzen eines \u2013 in der Werbeschrift der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 15 unf R 5 nicht dargestellten &#8211; Verl\u00e4ngerungsrohres 15 (vgl. Anlage F 2 f\u00fcr den Schwerfl\u00fcssigkeitsablauf gesperrt werden. Daraus erg\u00e4ben sich zwei m\u00f6gliche Betriebszust\u00e4nde: Im Hauptbetrieb (bei aufgesetztem Verl\u00e4ngerungsrohr 15) gelange die eingeleitete Mischfl\u00fcssigkeit in den Voraum (2; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anl.F 2), wo sich die Leicht- auf der Schwerfl\u00fcssigkeit absetze . Ein Teil der Leichtfl\u00fcssigkeit flie\u00dfe \u00fcber die \u00d6lentsorgungs\u00f6ffnung (8\/8a) ab. Da diese insbesondere bei st\u00e4rkerem Zufluss von Leichtfl\u00fcssigkeit gr\u00f6\u00dferer Dichte nicht die gesamte Menge bew\u00e4ltigen k\u00f6nne, flie\u00dfe auch durch das \u00d6l-Wasser-Tauchrohr (9) infolge entsprechenden Sogs Mischfl\u00fcssigkeit in die Kammer A und verdr\u00e4nge dabei die Schwerfl\u00fcssigkeit \u00fcber das \u00d6l-Wasser-Tauchrohr (10) in den Koaleszenz- oder F\u00fcllk\u00f6rperraum (3). Die in der Kammer A aufschwimmende Leichtfl\u00fcssigkeit werde durch das \u00d6labdr\u00fcckrohr (11) beim Nachflie\u00dfen neuer Fl\u00fcssigkeit herausgedr\u00fcckt und in den \u00d6lspeicher abgeleitet. Die Schwerfl\u00fcssigkeit flie\u00dfe aus dem unteren Bereich des Vorraums (2) unter einer Trennwand hindurch, steige in einen Schacht auf und gelange \u00fcber ein Beruhigungswehr in den Koaleszenz- oder F\u00fcllk\u00f6rperraum (3), unterflie\u00dfe sodann eine weitere dort vorhandene Trennwand und steige in dem in Anl. Ax 3 mit der Bezugszahl 14 versehenen Ablaufkanal nach oben auf, werde \u00fcber das Wehr vor der Ablaufschleuse (4) gef\u00fchrt und laufe sodann \u00fcber das horizontale Abflussrohr ab.<\/p>\n<p>Im intermittierenden Betrieb (bei abgenommenem Verl\u00e4ngerungsrohr) fielen infolge von Unterbrechungen nur kleinere \u00d6lmengen an. Der Schwerfl\u00fcssigkeitsspiegel sinke im gesamten Beh\u00e4lter auf die H\u00f6he der oberen Enden der Tauchrohre 9 und 10 ab; dieses Niveau bilde dann das tiefstm\u00f6gliche Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau im Bereich des Tauchrohres.<\/p>\n<p>In beiden Betriebsarten werde die Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Der in der Anl. Ax 3 rot gekennzeichnete oberhalb der Schwerfl\u00fcssigkeit befindliche Oberbereich der Kammer A bilde die Abscheidekammer, in die der Zulauf f\u00fcr das Fl\u00fcssigkeitsgemisch m\u00fcnde. Das patentgem\u00e4\u00dfe Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit sei der Schacht 14. Die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit liege unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus, wie es in den Anl. Ax 3 und 4 eingezeichnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den auf Unterlassung gerichteten Teil des Klagebegehrens mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatentes f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt und beantragt im \u00fcbrigen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>gegen die Beklagten nach Ma\u00dfgabe der erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4ge zu erkennen, soweit sie \u00d6labscheider der hier in Rede stehenden Art bis zum 18. Dezember 1999 hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige U1xxxx B3xxxx in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten und die Niederschrift der Sitzung vom 14. Februar 2002 verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die jetzt noch streitbefangenen Anspr\u00fcche nicht zu, denn der angegriffene \u00d6labscheider verwirklicht die technische Lehre des Klagepatentes nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider, der eingesetzt wird, um ein als Abwasser vorliegendes Gemisch aus Leicht- und Schwerfl\u00fcssigkeit, z.B. \u00d6l bzw. Benzin und Wasser, zu trennen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1 Zeilen 41 ff.), ist aus der US-Patentschrift 1 069 789 (Anlage R 3) bereits ein Abscheider mit den Merkmalen 1 bis 4 b) der nachstehenden Merkmalsgliederung bekannt. Das Fl\u00fcssigkeitsgemisch gelangt durch den Zulauf (2, Bezugszeichen gem\u00e4\u00df nachstehender Abbildung) in die Abscheidekammer (1), wo Schwer- und Leichtfl\u00fcssigkeit aufgrund ihres unterschiedlichen spezifischen Gewichts voneinander getrennt werden. W\u00e4hrend die Leichtfl\u00fcssigkeit in den oberen Bereich der Abscheidekammer aufsteigt und \u00fcber eine Trennwand (8) in das Ablaufrohr (9) f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit abflie\u00dft, sammelt sich die Schwerfl\u00fcssigkeit unterhalb der Leichtfl\u00fcssigkeitsschicht, wird durch das nachstr\u00f6mende Fl\u00fcssigkeitsgemisch aus der unteren \u00d6ffnung der Abscheidekammer verdr\u00e4ngt und steigt in das au\u00dferhalb der Abscheidekammer liegende horizontal abgebogene Tauchrohr (17) auf, durch das sie aus dem Beh\u00e4lter abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>An dieser Vorrichtung bem\u00e4ngelt die Klagepatentbeschreibung die unvollkommene Wirkungsweise, die darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, dass die Abscheidekammer durch die Trennwand (8) im oberen Teil aufgeteilt und dass die Einlauf\u00f6ffnung des Leichtfl\u00fcssigkeitsablaufes seitlich zur Leichtfl\u00fcssigkeits-Sammelkammer hin ge\u00f6ffnet und im wesentlichen auf demselben Niveau oberhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angeordnet ist wie dessen Auslauf\u00f6ffnung. Hierdurch kann insbesondere bei hohen Zulaufschwankungen Schwerfl\u00fcssigkeit in den Leichtfl\u00fcssigkeitsablauf gelangen (Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 1). Ansonsten wird die bekannte Bauweise nicht bem\u00e4ngelt und von Anspruch 1 des Klagepatents in den Merkmalen 1 bis 4 b) der nachstehenden Merkmalsgliederung \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Beh\u00e4lter der angegebenen Art zu schaffen, bei dem selbst bei gro\u00dfen Zulaufschwankungen keine Schwerfl\u00fcssigkeitin den Leichtfl\u00fcssigkeitsablauf gelangen kann (Spalte 2 Zeilen 2 bis 6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagen, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider mit den nachstehenden Merkmalen zu versehen:<\/p>\n<p>1. Beh\u00e4lter (1) zum Trennen eines Gemisches aus Leicht- und Schwer-<br \/>\nfl\u00fcssigkeit.<\/p>\n<p>2. Es sind vorgesehen:<\/p>\n<p>a) eine Abscheidekammer (4),<\/p>\n<p>b) ein Zulauf (7) f\u00fcr das Gemisch aus Leicht- und Schwerfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>c) ein Ablaufrohr (11) f\u00fcr die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit und<\/p>\n<p>d) ein Tauchrohr (10) f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit.<\/p>\n<p>3. Die Abscheidekammer (4)<\/p>\n<p>a) ist in die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit eingetaucht und unten offen;<\/p>\n<p>b) in sie m\u00fcndet der Zulauf (7) f\u00fcr das Fl\u00fcssigkeitsgemisch;<\/p>\n<p>c) aus ihr geht das Ablaufrohr (11) f\u00fcr die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit<br \/>\noberhalb des Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus ab.<\/p>\n<p>4. Das Tauchrohr (10) f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit ist<\/p>\n<p>a) in dem Beh\u00e4lter (1), jedoch au\u00dferhalb der Abscheidekammer (4) an-<br \/>\ngeordnet und<\/p>\n<p>b) zur Festlegung des Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus horizontal abgebogen.<\/p>\n<p>5. Die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres (11) f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit in der<br \/>\nAbscheidekammer (4) ist<\/p>\n<p>a) nach unten offen und<\/p>\n<p>b) unterhalb des im Bereich des Tauchrohrs (10) tiefstm\u00f6glichen<br \/>\nSchwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angeordnet;<\/p>\n<p>6. die Auslauf\u00f6ffnung (8) des Ablaufrohres (11) f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit ist<br \/>\noberhalb des im Bereich des Tauchrohres (10) f\u00fcr die abgetrennte<br \/>\nSchwerfl\u00fcssigkeit h\u00f6chstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angeord-<br \/>\nnet.<\/p>\n<p>Die Abscheidekammer soll nach Merkmal 3 a) in die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit eingetaucht \u2013 bzw. abgesenkt (vgl. Spalte 2 Zeilen 24 bis 26) und unten offen sein. Diese aus der vorgenannten US-Patentschrift bekannte Konfiguration soll beibehalten werden. In der Abscheidekammer soll, wie schon ihre Bezeichnung dem Durchschnittsfachmann sagt, Leicht- und Schwerfl\u00fcssigkeit voneinander getrennt bzw. abgeschieden werden. Die Leichtfl\u00fcssigkeit soll sich \u00fcber der Schwerfl\u00fcssigkeit absetzen, wobei der Fl\u00fcssigkeitsspiegel der Leichtfl\u00fcssigkeit durch zulaufende Mischfl\u00fcssigkeit automatisch \u00fcber das Niveau der \u00e4u\u00dferen (d.h. im \u00fcbrigen Beh\u00e4lter au\u00dferhalb der Abscheidekammer befindlichen) Schwerfl\u00fcssigkeit angehoben wird; auf diese Weise wird anfallende Leichtfl\u00fcssigkeit abgetrennt und kann kontinuierlich von der Schwerfl\u00fcssigkeit ablaufen (vgl. Spalte 2 Zeilen 24 bis 31 und 40 ff). Gleichzeitig soll die im unteren Teil der Abscheidekammer angesammelte Schwerfl\u00fcssigkeit m\u00f6glichst ohne Beimengung von Leichtfl\u00fcssigkeit in den Beh\u00e4lterraum au\u00dferhalb der Abscheidekammer gelangen k\u00f6nnen, aus dem sie dann durch das in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Tauchrohr abgef\u00fchrt wird. Eingetaucht in die Schwerfl\u00fcssigkeit ist die Abscheidekammer, wenn der Beh\u00e4lter auch einen au\u00dferhalb der Abscheidekammer liegenden und mit Schwerfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereich aufweist (vgl. Spalte 2 Zeilen 41, 42 und 59) \u2013 ein solcher Bereich muss zur im Merkmal 4 a) beschriebenen Aufnahme des Tauchrohres f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit vorhanden sein und wird vor der Inbetriebnahme bis zum maximalen Stand mit Schwerfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt (vgl. Spalte 2 Zeilen 57, 58). Der untere Rand der Abscheidekammer muss so tief in die im \u00fcbrigen Beh\u00e4lter befindliche Schwerfl\u00fcssigkeit abgesenkt sein, dass die dort aus der Abscheidekammer verdr\u00e4ngte und in den Beh\u00e4lter \u00fcbertretende Schwerfl\u00fcssigkeit, abgesehen von den in Spalte 4 Zeilen 12 bis 30 beschriebenen Sonderf\u00e4llen (Nachstr\u00f6men besonders gro\u00dfer oder schwerer Leichtfl\u00fcssigkeitsmengen), keine Beimengungen von Leichtfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Vorgabe &#8222;Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit&#8220; wertet der Durchschnittsfachmann nicht nur als Zweckangabe, sondern als Hinweis auf eine bestimmte Ausgestaltung. Um die aus der Abscheidekammer in den \u00fcbrigen Beh\u00e4lter gelangte Schwerfl\u00fcssigkeit abf\u00fchren zu k\u00f6nnen, muss dieses Rohr in die Schwerfl\u00fcssigkeit eintauchen. Es muss ferner eine Verbindung zur Abscheidekammer haben, damit der dort vorhandene innere Schwerfl\u00fcssigkeitsspiegel sich an den im \u00fcbrigen Beh\u00e4lter bestehenden \u00e4u\u00dferen angleichen kann; diese Verbindung kann nur \u00fcber den Beh\u00e4lter erfolgen.In dieser Auslegung sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele und die Figurendarstellungen in der Klagepatentschrift, aber auch durch den Inhalt der bereits erw\u00e4hnten US-Patentschrift 1 069 789 best\u00e4tigt, von der das Klagepatent, wie bereits mehrfach erw\u00e4hnt, insoweit nicht abweichen will.<\/p>\n<p>Die Abweichung vom Stand der Technik besteht in der &#8211; in Merkmalsgruppe 5 und Merkmal 6 beschriebenen &#8211; Ausgestaltung und Anordnung des Ablaufrohres f\u00fcr die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit. Da die Einlauf\u00f6ffnung dieses Rohres zur Abscheidekammer hin nicht mehr seitlich, sondern nach unten offen ist, wird die Leichtfl\u00fcssigkeit nach oben aus der Abscheidekammer abgef\u00fchrt. Die in den Merkmalen 5 bis 6 angegebenen Ma\u00dfnahmen sollen bewirken, dass sich die gesamte Leichtfl\u00fcssigkeitss\u00e4ule innerhalb des Ablaufrohres aufbaut und dadurch eine entsprechende H\u00f6he erreicht (Spalte 2 Zeilen 10 bis 19), so dass die Leichtfl\u00fcssigkeit an der h\u00f6her als die Einlauf\u00f6ffnung gelegenen Auslauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres ohne Beimischung von Schwerfl\u00fcssigkeit ansteht (Spalte 2 Zeilen 45 bis 52). Das Aufsteigen der Leichtfl\u00fcssigkeit sollen mehrere Faktoren bewirken: die Leichtfl\u00fcssigkeit schwimmt durch ihr geringeres spezifisches Gewicht auf der Schwerfl\u00fcssigkeit auf; die nach Merkmal 5 b) in der Abscheidekammer auf tieferem Niveau als im \u00fcbrigende Beh\u00e4lter liegende Schwerfl\u00fcssigkeit ist bestrebt, dieses Gef\u00e4lle auszugleichen und auf ihr au\u00dferhalb der Abscheidekammer bestehendes Niveau anzusteigen und dr\u00e4ngt die Leichtfl\u00fcssigkeit zus\u00e4tzlich und gegen den Druck der vom Zulauf nachstr\u00f6menden Fl\u00fcssigkeit nach oben. Da der Ablauf f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit als Rohr ausgebildet ist, hat er aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns einen engeren Querschnitt als die Abscheidekammer; durch diese Verengung wird der beim weiteren Ansteigen f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit seitlich zur Verf\u00fcgung stehende Raum verringert, so dass die in das Ablaufrohr gedr\u00e4ngte Leichtfl\u00fcssigkeit nur zur Auslauf\u00f6ffnung hin ausweichen kann und auf diese Weise zus\u00e4tzlich gezwungen wird, auf das in Merkmal 6 angegebene Niveau anzusteigen (vgl. Spalte 4 Zeilen 52 bis 59), auf das keine Schwerfl\u00fcssigkeit gelangen kann.<\/p>\n<p>Die vorstehend beschriebenen Funktionszusammenh\u00e4nge schlie\u00dfen es aus, dass die Abscheidekammer patentgem\u00e4\u00df gleichzeitig die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit sein kann. Bereits das Landgericht hat im angefochtenen Urteil (Bl. 151 R d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass das Klagepatent Abscheidekammer und Ablaufrohr f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit als voneinander zu unterscheidende Funktionsteile betrachtet. Nach Merkmal 3 c soll das Ablaufrohr f\u00fcr die abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit aus der Abscheidekammer abgehen. Auch in der Merkmalsgruppe 5 kehrt diese Unterscheidung wieder; danach soll die Einlauf\u00f6ffnung, die bereits Teil des Ablaufrohres ist, in der Abscheidekammer unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angeordnet sein. Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr das Ablaufrohr die schon im Rahmen des Anspruchs 1 zu beachtende Querschnittsverengung gegen\u00fcber dem Durchmesser der Abscheidekammer kennzeichnend ist, kann auch die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres nur dort sein, wo der gegen\u00fcber der Abscheidekammer geringere Rohrdurchmesser beginnt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der angegriffene \u00d6labscheider der Beklagten macht von der Lehre des Klageschutzrechtes keinen Gebrauch. Unstreitig kann er in zwei Betriebsweisen eingesetzt werden. Im einen Fall \u2013 von den Parteien als &#8222;Dauerbetrieb&#8220; bzw. von der Kl\u00e4gerin auch als &#8222;Dauerbetrieb mit Absinksperre&#8220; bezeichnet \u2013 ist das in die Kammer A (Bezugszeichen entsprechen den vom Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten verwendeten Bezeichnungen, vgl. Anlage 19 zum Gutachten) abgesenkte Tauchrohr (12) im Bereich der Ablaufschleuse (4) mit Hilfe eines Rohres (15) nach oben verl\u00e4ngert und der \u2013 in den im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnungen nicht dargestellte &#8211; zur Probeentnahme dienende Kugelhahn (16) geschlossen; diese Betriebsart wird bei im wesentlichen konstantem Zulaufvolumen an Mischfl\u00fcssigkeit gew\u00e4hlt. Im anderen Fall \u2013 von den Parteien als &#8222;intermittierender Betrieb&#8220; bzw. von der Kl\u00e4gerin als Normalbetrieb bezeichnet \u2013 fehlt diese Verl\u00e4ngerung. In beiden F\u00e4llen wird der \u00d6labscheider entsprechend der Anweisung auf Seite 11 der als Anlage F 5 vorgelegten Montage- und Betriebsanleitung vor der Inbetriebnahme bis zum h\u00f6chstm\u00f6glichen Stand mit Wasser gef\u00fcllt.<\/p>\n<p>In keiner der beiden Betriebsarten wird das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei aufgesetztem Verl\u00e4ngerungsrohr (15) und geschlossenem Kugelhahn (16) sind das Tauchrohr (12) und die Leitung (16) f\u00fcr den Schwerfl\u00fcssigkeitsaustritt aus der Kammer (A) gesperrt. Das vor der Inbetriebnahme eingef\u00fcllte Wasser steigt in der gesamten Vorrichtung bis zur H\u00f6he der Wehroberkante (14 a). Die aus dem Zulauf nachstr\u00f6mende Mischfl\u00fcssigkeit gelangt in den Vorraum (2), wo sich die Schwerfl\u00fcssigkeit nach unten und die Leichtfl\u00fcssigkeit nach oben absetzt. Die Schwerfl\u00fcssigkeit tritt unter einer Tauchwand hindurch in den benachbarten Raum; dort steigt sie auf, \u00fcberstr\u00f6mt die Wehrkante (3 b), durchflie\u00dft dann den Koaleszenzbereich abw\u00e4rts, verl\u00e4sst diesen durch dessen untere \u00d6ffnung (3 c) in den Ablaufkanal (14), steigt darin auf, \u00fcberstr\u00f6mt die Wehrkante (14 a) und gelangt durch die Ablaufschleuse (4) in den Ablauf. Die aufschwimmende Leichtfl\u00fcssigkeit wird durch den \u00d6lablauf (8) abgesch\u00f6pft, soweit sie deren \u00dcberfallkante (8 a) \u00fcberragt; unterhalb dieser Kante anstehende Leichtfl\u00fcssigkeit verbleibt im Vorraum (2).<\/p>\n<p>a) Zu Recht besteht zwischen den Parteien kein Streit dar\u00fcber, dass die Lehre des Klagepatentes die Abscheidung der Leichtfl\u00fcssigkeit im Vorraum (2) nicht erfasst; die Einlauf\u00f6ffnung des Ablaufrohres (8) f\u00fcr die abgeschiedene und aufschwimmende Leichtfl\u00fcssigkeit ist entgegen Merkmal 5 a) der vorstehenden Merkmalsgliederung statt nach unten nach oben offen; die Leichtfl\u00fcssigkeit f\u00e4llt von oben in das Ablaufrohr und wird nicht durch die hydrostatischen Verh\u00e4ltnisse in aufsteigender Richtung durch das Ablaufrohr gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wird auch in der Kammer A keine Abscheidung durch eine von der Lehre des Klagepatentes erfasste Vorrichtung vorgenommen. Regelm\u00e4\u00dfig findet dort bei aufgesetztem Verl\u00e4ngerungsrohr (15) schon deshalb kein Abscheidevorgang statt, weil der gesamte Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter vor Betriebsbeginn bis zur Wehrkante (14 a) mit Schwerfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt wurde und die unterhalb dieses Niveaus liegende Kammer (A) vollst\u00e4ndig mit Schwerfl\u00fcssigkeit vollgelaufen ist. \u00dcber das Tauchrohr (9) kann regelm\u00e4\u00dfig keine Leichtfl\u00fcssigkeit dorthin gelangen. Da die Leichtfl\u00fcssigkeit im Tauchrohr (9) ebenso weit nach unten reicht wie im Vorraum (2) (Seite 16 des schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens), k\u00f6nnte sie nur dann in die Kammer A eintreten, wenn sie auch im Vorraum bis unter die Unterkante des Rohres (9) in die Schwerfl\u00fcssigkeit eintaucht. Wie der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat, k\u00f6nnte diese Situation zwar eintreten, wenn die Leichtfl\u00fcssigkeit ein hohes spezifisches Gewicht von 0,93 bis 0,96 aufweist, das Ablaufvolumen aus der Vorrichtung praktisch gleich Null ist und die Kerbe der \u00d6lablauf\u00f6ffnung infolge hoher Mengen nachstr\u00f6mender Leichtfl\u00fcssigkeit vollkommen ausgef\u00fcllt ist (vgl. Seite 17 des schriftlichen Gutachtens; Seite 21 bis 23 der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2002, Bl. 614 bis 616 d.A.). Ein solcher Leichtfl\u00fcssigkeitsstand, der nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen die Zuf\u00fchrung von 1,78 Liter reiner Leichtfl\u00fcssigkeit pro Sekunde in den Abscheider voraussetzte, wird bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betriebsweise jedoch nicht vorkommen, weil dann die Leichtfl\u00fcssigkeit im Vorraum auch an der Oberkante der Grenzwand zum Koaleszenzbereich und zum Schacht (14) anst\u00fcnde und nach den \u00fcberzeugenden und auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogenen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen die Gefahr besteht, dass die Leichtfl\u00fcssigkeit auch in diese Bereiche gelangt und dadurch kontaminiertes Wasser den Abscheider verl\u00e4sst (Seite 28 des schriftlichen Gutachtens und Seite 23 und 25 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 14. Februar 2002, Bl. 616 und 618 d.A.). Sofern statt reinen \u00d6ls Mischfl\u00fcssigkeit zugef\u00fchrt wird, kann eine vollst\u00e4ndige Ausf\u00fcllung der \u00d6lablaufkerbe noch bei einer Leichtfl\u00fcssigkeitsdichte von 0,93 nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen schon deshalb nicht eintreten, weil ein Teil des Wassers durch den Koaleszenzabscheider und \u00fcber die Wehrkante (14 a) abgef\u00fchrt wird, wodurch sich der Abstand zwischen dem hydrostatischen Referenzniveau und der \u00dcberlaufkante der Kerbe reduziert, die gesamte \u00d6ls\u00e4ule nach oben geschoben wird und sich eine \u00d6lschicht in der zum Austritt aus dem Tauchrohr (9) erforderlichen St\u00e4rke nicht aufbauen kann (Seite 24 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 617 d.A.).<\/p>\n<p>Auch in diesem Betriebszustand wird im \u00fcbrigen die Lehre des Klagepatentes nicht verwirklicht. Ausnahmsweise in die Kammer A hineingelangte Leichtfl\u00fcssigkeit setzt sich zwar in deren oberen Bereich ab und kann bei aufgesetztem Verl\u00e4ngerungsrohr die Kammer A durch das \u00d6labdruckrohr (11) verlassen, wenn sie durch von unten aus den Rohren (9) und (10) nachstr\u00f6mende Schwerfl\u00fcssigkeit nach oben verdr\u00e4ngt wird, die Grenzfl\u00e4che zwischen Leicht- und Schwerfl\u00fcssigkeit im Vorraum (2) wieder ansteigt. Bei diesem Betriebszustand gibt es entgegen Merkmal 4 a) des Klagepatentanspruches 1 kein Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit, das au\u00dferhalb der Abscheidekammer A angeordnet ist. Das Tauchrohr (10) ist in dieser Betriebssituation kein Tauchrohr im Sinne des Merkmals 4 a), weil es, w\u00e4hrend die Leichtfl\u00fcssigkeit aus der Kammer A nach<br \/>\noben verdr\u00e4ngt wird, keine Schwerfl\u00fcssigkeit aus der Kammer A abf\u00fchrt, sondern dieser Kammer \u2013 ggf. zusammen mit dem Rohr 9 \u2013 diejenige Fl\u00fcssigkeit zuf\u00fchrt, die die Leichtfl\u00fcssigkeit nach oben verdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Das Rohr (10) ist auch nicht au\u00dferhalb der Abscheidekammer angeordnet. Zutreffend hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten ausgef\u00fchrt, dass als Abscheidekammer die gesamte Kammer A anzusehen ist und nicht nur der obere Bereich (17). Nach der Leere des Klagepatentes ist Abscheidekammer nicht nur der mit Leichtfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllte Bereich, sondern sie muss auch einen Bereich mit der darunter abgesetzten Schwerfl\u00fcssigkeit enthalten. Das ergibt sich zum einen aus ihrer Funktion, die Leichtfl\u00fcssigkeit von der Schwerfl\u00fcssigkeit abzuscheiden und zu erm\u00f6glichen, dass sich die Leichtfl\u00fcssigkeit \u00fcber der Schwerfl\u00fcssigkeit absetzt, zum anderen ergibt es sich auch aus der vom Klagepatent der Abscheidekammer durch Merkmal 4 a) zus\u00e4tzlich zugewiesene Funktion, durch die in die Schwerfl\u00fcssigkeit eingetauchte Abscheidekammer eine Sicherung dagegen zu schaffen, dass Leichtfl\u00fcssigkeitsanteile in den Schwerfl\u00fcssigkeitsablauf gelangen k\u00f6nnen, indem es nur solche Schwerfl\u00fcssigkeit in den daf\u00fcr vorgesehenen Ablauf gelangen l\u00e4sst, die die Abscheidekammer bereits verlassen hat und unter ihrem unteren Rand in den \u00fcbrigen Beh\u00e4lter hindurchgetaucht ist. Dieser Leere widerspricht es, den Ablauf f\u00fcr die Schwerfl\u00fcssigkeit innerhalb der Abscheidekammer anzubringen. Dass das Rohr (10) in der Kammer A weit in den unteren Bereich gef\u00fchrt ist, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Das Klagepatent h\u00e4lt es zwar f\u00fcr vorteilhaft, den Zulauf f\u00fcr das Fl\u00fcssigkeitsgemisch \u00fcber ein Tauchrohr durch die gesamte Leichtfl\u00fcssigkeitsschicht bis in den unteren Bereich der Abscheidekammer zu f\u00fchren (Spalte 4 Zeile 66 bis Spalte 5 Zeile 6 der Klagepatentschrift), das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Schwerfl\u00fcssigkeits-Ablauf nach der ausdr\u00fccklichen Vorgabe des Merkmals 4 b) au\u00dferhalb der Abscheidekammer angeordnet sein muss. Diese in der \u00dcberwindung der Abscheidekammer liegende zus\u00e4tzliche Sicherung gegen die Beimengung von Leichtfl\u00fcssigkeitsanteilen in der austretenden Schwerfl\u00fcssigkeit weist die angegriffene Vorrichtung nicht auf, bei der sowohl der durch das Rohr 9 gebildete Zulauf f\u00fcr die Mischfl\u00fcssigkeit und das von der Kl\u00e4gerin als Ablauf f\u00fcr die Schwerfl\u00fcssigkeit betrachtete Rohr (10) in die selbe Kammer m\u00fcnden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist auch der Schacht (14) kein Tauchrohr zur Abf\u00fchrung aus der Kammer A austretender Schwerfl\u00fcssigkeit. Er ist zwar<br \/>\nau\u00dferhalb der Kammer A angeordnet und f\u00fchrt auch Schwerfl\u00fcssigkeit ab, er ist aber nach den weiteren unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen nur \u00fcber das Rohr (10) mit der Kammer A verbunden (Seite 9 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 14. Februar 2002, Bl. 602 d.A.), so dass unmittelbar aus der Kammer A keine Schwerfl\u00fcssigkeit zum Schacht (14) gelangen kann. Die vom Schacht (14) abgef\u00fchrte Schwerfl\u00fcssigkeit ist nicht in der Kammer (A), sondern schon im Vorraum (2) abgeschieden worden und durch den Koaleszenzbereich (3) zum Schacht (14) gelangt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\na) Wird das Verl\u00e4ngerungsrohr (15) nach einer vorstehend zu 1. beschriebenen Betriebsphase abgenommen, l\u00e4uft die Schwerfl\u00fcssigkeit aus der Kammer A durch das Tauchrohr (12) und die Ablaufschleuse (4) aus dem angegriffenen \u00d6labscheider ab. Oberhalb der Oberkanten der Rohre (9) und (10) anstehende Schwerfl\u00fcssigkeit str\u00f6mt aus dem Vorraum (2) durch das Rohr (9) und aus dem Koaleszenzbereich (3) durch das Rohr (10) in die Kammer A, bis das Fl\u00fcssigkeitsniveau auf die H\u00f6he der Oberkante dieser Rohre gefallen ist; in der Kammer A sinkt das Fl\u00fcssigkeitsniveau noch weiter bis auf die H\u00f6he der Oberkante des Tauchrohres (12) ab (Seite 19 sowie Anlagen 14 und 17.1 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens). Durch das Absinken des hydrostatischen Referenzniveaus kann in den Bereichen (2) und (3) aufschwimmende Leichtfl\u00fcssigkeit in die Kammer A gelangen, und zwar bei einem Absinken des Referenzniveaus an der Wehrkante (14 a) auf etwa 235 mm unterhalb dieser Kante aus dem Vorraum (2) durch das Rohr (9) (Seite 21 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens), und bei einem weiteren Absinken auch aus dem Koaleszenzbereich (3) durch das Rohr (10) (Seite 21\/22 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens). Verlassen kann diese Leichtfl\u00fcssigkeit die Kammer A nur, wenn sie wieder durch nachstr\u00f6mende Schwerfl\u00fcssigkeit verdr\u00e4ngt wird (Seite 23, 25 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens).<\/p>\n<p>Wird nunmehr vom Zulauf Fl\u00fcssigkeitsgemisch in den Vorraum (2) eingelassen, steigt das Fl\u00fcssigkeitsniveau dort \u00fcber die Oberkante des Rohres (9) an, und durch dieses Rohr gelangt Schwerfl\u00fcssigkeit in die Kammer A; gleichzeitig str\u00f6mt aus dem Vorraum aufgestiegene Schwerfl\u00fcssigkeit \u00fcber die Wehrkante (3 b) in den Koaleszenzbereich; steigt dort das Niveau \u00fcber die Oberkante des Rohres (10) gelangt Schwerfl\u00fcssigkeit auch durch dieses Rohr in die Kammer (A); von dort wird die Schwerfl\u00fcssigkeit durch das Tauchrohr (12) abgef\u00fchrt. Auch hier kann unter Umst\u00e4nden miteingestr\u00f6mte Leichtfl\u00fcssigkeit durch das Rohr (11) aus der Kammer A hinaus gelangen, wenn sich die Schwerfl\u00fcssigkeit im Koaleszenzbereich bis zur Wehrkante (14 a) staut, sie aber gerade noch nicht \u00fcberstr\u00f6mt (Seite 26 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens). Allerdings kann dann keine Leichtfl\u00fcssigkeit in die Kammer A nachstr\u00f6men, weil die L\u00e4nge der Leichtfl\u00fcssigkeitss\u00e4ule im Rohr (9) durch die Lage der \u00d6l\u00fcberlauf\u00f6ffnung (8 a) begrenzt wird (Seite 25 f. des Sachverst\u00e4ndigengutachtens).<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes ist auch bei dieser Betriebsweise nicht gegeben. Auch hier verwirklicht die angegriffene Vorrichtung nicht das Merkmal 4 a) der vorstehenden Merkmalsgliederung, weil au\u00dferhalb der Abscheidekammer kein Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit vorhanden ist. Schwerfl\u00fcssigkeit wird bei dieser Betriebsweise nur durch das Tauchrohr (12) abgef\u00fchrt, das nicht au\u00dfer-, sondern innerhalb der Abscheidekammer angeordnet ist. Da aus den vorstehend zu II. 1. dargelegten Gr\u00fcnden die gesamte Kammer A bei der angegriffenen Vorrichtung als Abscheidekammer zu betrachten ist, umfasst sie auch die Zone, in der sich das Tauchrohr (12) befindet.<\/p>\n<p>Weiterhin befindet sich die Einlauf\u00f6ffnung des als Ablaufrohr f\u00fcr die in der Abscheidekammer abgetrennte Leichtfl\u00fcssigkeit dienenden \u00d6labdr\u00fcckrohres (11) entgegen Merkmal 5 b) nicht unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus, das im Bereich des Tauchrohrs f\u00fcr den Schwerfl\u00fcssigkeitsablauf ansteht. Unabh\u00e4ngig davon, ob in dieser Betriebsart bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Referenzniveau der Schwerfl\u00fcssigkeit durch das obere Ende des Kugelhahns (16) bzw. des Tauchrohrs (12) oder durch die etwas h\u00f6her liegenden Einlauf\u00f6ffnungen der Rohre (9) und (10) bestimmt wird, liegt die Einlauf\u00f6ffnung f\u00fcr den Leichtfl\u00fcssigkeitsablauf jedenfalls nicht unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus, sondern allenfalls \u2013 im letztgenannten Fall \u2013 auf gleicher H\u00f6he. Das Klagepatent will durch die Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 b) jedoch sicherstellen, dass schon der Beginn der Querschnittsverringerung im Ablaufweg der Leichtfl\u00fcssigkeit unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus liegt, um auch den Effekt zu nutzen, dass die in der Abscheidekammer befindliche Schwerfl\u00fcssigkeit auf das im \u00fcbrigen Beh\u00e4lter vorhandene Referenzniveau anzusteigen bestrebt ist und hierdurch das Ansteigen der Leichtfl\u00fcssigkeit im Ablaufrohr \u00fcber die Referenzh\u00f6he der Schwerfl\u00fcssigkeit hinaus weiter f\u00f6rdert. Bei dem angegriffenen \u00d6labscheider kann die Schwerfl\u00fcssigkeit, deren hydrostatischer Druck zus\u00e4tzlich zum Abscheiden der Leichtfl\u00fcssigkeit genutzt werden soll, soweit die Kammer A betroffen ist, in dem hier interessenden Betriebszustand jedoch nicht weiter ansteigen als bis zur Oberkante des unverl\u00e4ngerten Ablaufrohres (12) bzw. der Oberkante des Kugelhahns (16). Daran \u00e4ndert sich auch nichts, wenn man das Volumen der nachstr\u00f6menden Fl\u00fcssigkeit so hoch einstellt, dass sich im Koaleszenzbereich vor der Wehrkante (14a) und im Vorraum (2) weitere nachstr\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit staut, die dann auch die Einlauf\u00f6ffnungen der Rohre (9) und (10) bedeckt. Auch dann befindet sich die Einlauf\u00f6ffnung des \u00d6labdruckrohres (11) nur auf derselben H\u00f6he wie das tiefstm\u00f6gliche Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau, und der zus\u00e4tzliche mit Merkmal 5 b) des Patentanspruches 1 beabsichtigte hydrostatische Effekt kann zur Abf\u00fchrung der Leichtfl\u00fcssigkeit nicht genutzt werden. Selbst wenn sich die im Koaleszenzbereich nachstr\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit praktisch bis zur Wehroberkante (14 a) staut, kann die im oberen Bereich der Kammer A aufschwimmende Leichtfl\u00fcssigkeit zwar vollst\u00e4ndig durch das Ablaufrohr (11) entfernt werden, es kann aber keine Leichtfl\u00fcssigkeit mehr in die Kammer A nachstr\u00f6men.<\/p>\n<p>b) Wird das Verl\u00e4ngerungsrohr (15) bei einem im Koaleszenzbereich gegebenen Referenzniveau in H\u00f6he der Oberkante des Rohres (12) wieder aufgesetzt und str\u00f6mt Fl\u00fcssigkeit \u2013 die Leicht- oder Schwerfl\u00fcssigkeit sein kann \u2013 aus dem Vorraum (2) \u00fcber das Rohr (9) in die Kammer A, steigt dort das Fl\u00fcssigkeitsniveau wieder an. Ist die Oberkante des Rohres (10) erreicht und str\u00f6mt weitere Fl\u00fcssigkeit nach, wird Schwerfl\u00fcssigkeit durch das Rohr (10) aus der Kammer A in den Koaleszenzbereich (3) verdr\u00e4ngt (Seite 12 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 14. Februar 2002, Bl. 605 d.A.), bis dort das Fl\u00fcssigkeitsniveau die Oberkante des Rohres (10) \u00fcbersteigt und die nunmehr in der Kammer A befindliche Schwerfl\u00fcssigkeit nicht mehr entweichen kann.<\/p>\n<p>Auch in dieser Betriebssituation wird das Klagepatent nicht benutzt. Es fehlt auch hier, worauf der Sachverst\u00e4ndige zutreffend hingewiesen hat, das in Merkmal 4 a) vorausgesetzte Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit au\u00dferhalb der Abscheidekammer. Das Tauchrohr (12) kann diese Funktion in dieser Betriebsphase nicht \u00fcbernehmen, weil es durch das Aufsetzen des Verl\u00e4ngerungsrohres (15) gesperrt ist und keine Schwerfl\u00fcssigkeit abf\u00fchren kann (Seiten 15 und 16 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, Bl. 608, 609 der Gerichtsakte). Das Rohr (10) ist ebenfalls kein Tauchrohr f\u00fcr die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit, weil es nicht dauerhaft von Schwerfl\u00fcssigkeit durchstr\u00f6mt wird, sondern nur vor\u00fcbergehend verdr\u00e4ngte Schwerfl\u00fcssigkeit in den Koaleszenzbereich f\u00fchrt, n\u00e4mlich \u00fcber den kurzen Zeitraum, bis die Schwerfl\u00fcssigkeit im Koaleszenzbereich durch aus dem Vorraum (2) nachstr\u00f6mende und \u00fcber das Rohr (10) aus der Kammer A verdr\u00e4ngte Schwerfl\u00fcssigkeit das Niveau der Rohroberkante (10) \u00fcberschritten hat. Solche Verdr\u00e4ngungseffekte dienen, worauf der Sachverst\u00e4ndige ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (Seite 15 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 608 d.A.), nur dem Ausgleich vor\u00fcbergehender Fl\u00fcssigkeitszwischenst\u00e4nde, die durch das Ansteigen der Schwerfl\u00fcssigkeit bis zur Wehrkante (14 a) nach dem Aufsetzen des Verl\u00e4ngerungsrohres (15) eintreten. Das Rohr (10) hat nicht den Zweck, die abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit in den Bereich des Koaleszenzabscheiders zu bringen (Seite 15 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, Bl. 608 d.A.). Aus den bereits im vorstehenden Abschnitt II. 1. nahegelegten Gr\u00fcnden ist auch das Tauchrohr (10) entgegen Merkmal 4 a) des Klagepatentanspruches 1 nicht au\u00dferhalb der Abscheidekammer angeordnet.<\/p>\n<p>Auch der Schacht (14) kommt nicht als Tauchrohr zur Abf\u00fchrung der in der Kammer A abgetrennten Schwerfl\u00fcssigkeit in Betracht. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, ist er mit der Kammer A nicht unmittelbar, sondern nur \u00fcber das Rohr (10) und den Koaleszenzbereich (3) verbunden; das Rohr (10) kann jedoch abgesehen von dem vorbeschriebenen Ausnahmefall keine Schwerfl\u00fcssigkeit aus der Kammer A abf\u00fchren. Die Abscheidekammer A ist entgegen der Vorgabe des Merkmals 3 a) auch nicht nach unten offen. Soweit der Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin dieses Merkmal bejaht hat (Seite 15 der Niederschrift der Sitzung vom 14. Februar 2002, Bl. 608 d.A.), hat er sich nicht damit befasst, dass nach der Lehre des Klagepatentes in Merkmal 3 a) die in der Abscheidekammer abgetrennte Schwerfl\u00fcssigkeit durch deren unteren Rand in den \u00fcbrigen Beh\u00e4lterbereich austreten soll. Bei der angegriffenen Vorrichtung verl\u00e4sst die Schwerfl\u00fcssigkeit die Kammer demgegen\u00fcber nicht durch Austritt unter deren unterem Rand, sondern wird kurzfristig \u00fcber das Rohr (10) noch in der Kammer von unten nach oben abgef\u00fchrt, bevor sie die Kammer A durch die am oberen Ende gelegene obere \u00d6ffnung des Rohres (10) verl\u00e4sst. Wie der Sachverst\u00e4ndige im Anschluss an seine vorstehend wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen jedoch zutreffend dargelegt hat, l\u00e4uft in dieser kurzen Betriebsphase keine Schwerfl\u00fcssigkeit aus dem Gesamtsystem ab (S. 16 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 609 d.A.), und der von Merkmal 3 a) vorausgesetzte Funktionsablauf findet nicht statt.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 5 a) ist in dieser Betriebsphase nicht erf\u00fcllt. Das tiefstm\u00f6gliche Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau zu Beginn dieser Phase liegt auch im Bereich des Tauchrohres (10) maximal auf der H\u00f6he von dessen Oberkante. Auf gleicher H\u00f6he liegt in diesemZeitpunkt auch das h\u00f6chstm\u00f6gliche Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau. Steigt der Schwerfl\u00fcssigkeitsspiegel weiter an und wird die Oberkante des Rohres 10 \u00fcbersp\u00fclt, ist diese Betriebsphase beendet, weil das Rohr (10) keine Schwerfl\u00fcssigkeit mehr in den Koaleszenzbereich (3) abf\u00fchren kann und die Kammer A mit Schwerfl\u00fcssigkeit vollgelaufen ist. Auf gleicher H\u00f6he liegt auch die Einlauf\u00f6ffnung f\u00fcr das \u00d6labdr\u00fcckrohr (11), so dass in dieser Phase noch keine Leichtfl\u00fcssigkeit unter Ausnutzung des hydrostatischen Druckausgleichs in und durch das Rohr (11) hindurch gelangen kann. Das \u00d6l kann nur deshalb austreten, weil die bis zur Decke der Kammer A angestiegene Schwerfl\u00fcssigkeit die aufschwimmende Leichtfl\u00fcssigkeit in das Abdr\u00fcckrohr (11) verdr\u00e4ngt hat und dessen verengter Durchmesser sie zwingt, zur Ausla\u00df\u00f6ffnung hin auszuweichen und durch diese hindurch auszutreten. Die Leichtfl\u00fcssigkeit \u00fcberwindet in der hier ma\u00dfgeblichen Betriebsphase im Rohr (11) nicht den H\u00f6henunterschied zwischen dem tiefst- und h\u00f6chstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau.<\/p>\n<p>Die Einlauf\u00f6ffnung f\u00fcr das Ablaufrohr f\u00fcr die Leichtfl\u00fcssigkeit ist auch nicht gleichzusetzen mit dem etwas h\u00f6her liegenden unterhalb der Einlauf\u00f6ffnungen der Rohre (9) und (10) liegenden Bereich der Kammer A. Patentgem\u00e4\u00df muss schon die Einlauf\u00f6ffnung den verengten Querschnitt des Ablaufrohres aufweisen, weil schon von dieser Stelle an der durch die Querschnittsverengung der Ablauf\u00f6ffnung bewirkte zus\u00e4tzliche Verdr\u00e4ngungseffekt genutzt werden und auf diese Weise die Leichtfl\u00fcssigkeit von unterhalb des tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus bis \u00fcber das h\u00f6chstm\u00f6gliche Schwerfl\u00fcssigkeitsniveaus angehoben werden soll. Das ist bei einer Anordnung, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, erst an der \u00fcber dem tiefstm\u00f6glichen Schwerfl\u00fcssigkeitsniveau gelegenen Unterkante des Abdr\u00fcckrohres (11) m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterliegende Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 97 Abs. 2 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Streitfall geht es nur um die Anwendung von der h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung entwickelter Grunds\u00e4tze auf den Einzelfall; es liegt weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung vor, da keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F\u00e4llen zu erwarten ist, noch erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts<\/p>\n<p>zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0127\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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