{"id":5064,"date":"2002-05-20T17:00:35","date_gmt":"2002-05-20T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5064"},"modified":"2016-05-26T13:11:39","modified_gmt":"2016-05-26T13:11:39","slug":"2-u-1999-extrakoronales-aktivierbares-geschiebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5064","title":{"rendered":"2 U 19\/99 &#8211; Extrakoronales, aktivierbares Geschiebe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0126\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 13\/95\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24. November 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 22.000 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 500.000,&#8211; DM (255.645,94 \u20ac).<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden europ\u00e4ischen Patentes 0 298 909 (Klagepatent, Anl. W 1) betreffend ein extrakoronales, aktivierbares Geschiebe. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 9. Februar 1988 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 7. Juli 1987 eingereicht und am 11. Januar 1989 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. August 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Extrakoronales, aktivierbares Geschiebe, mit einer am nat\u00fcrlichen Zahn oder Implantat zu befestigenden Patrize (1) und einer daran befestigbaren, mit dem Zahnersatzteil zu verbindenden Matrize (2), welche einen Kunststoffeinsatz (3) aufweist, der aus einem einen Teil (7) der Patrize (1) umfassenden Friktionsteil (14) und einem daran anschlie\u00dfenden, in der Matrize (2) eingelassenen Befestigungsteil (15) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Befestigungsteil (15) des Kunststoffeinsatzes (3) mit einer Schraube (4) im U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil (13) der Matrize (2) befestigt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen beiden Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels; bei der Schnittdarstellung gem\u00e4\u00df Figur 1 verl\u00e4uft die Schnittebene parallel zur L\u00e4ngsachse der Schraube, bei derjenigen gem\u00e4\u00df Figur 2 senkrecht zur L\u00e4ngsachse der Schraube und in L\u00e4ngsrichtung der Patrize und Matrize.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;C4xxxxxxxx&#8220; extra-<br \/>\nkoronale aktivierbare Geschiebe, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage W 4 \u00fcberreichten Muster und den als Anlagen W 7, W 8 und B 2 \u00fcberreichten Zeichnungen ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Wie die vorgenannten Abbildungen zeigen, nimmt die Matrize ein zylindrisches Gleitst\u00fcck (7; Bezugszeichen entsprechend den vorstehenden Abbildungen) der Patrize (1) auf; zwischen der Matrize und dem Gleitst\u00fcck der Patrize ist ein als Friktionsteil (14) dienender Kunststoffeinsatz (3) angeordnet. Achsparallel zur Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr das zylindrische Gleitst\u00fcck der Patrize ist in der Matrize ein Sackloch mit einem Schraubengewinde vorgesehen. In dieses Sackloch ragt durch eine \u00d6ffnung in der Trennwand zur Aufnahme\u00f6ffnung ein nasenf\u00f6rmiger Vorsprung (15) des Kunststoffeinsatzes hinein; dadurch, dass die eingedrehte Schraube (4) diesen Vorsprung verdr\u00e4ngt, wird der Kunststoffeinsatz mit Druck beaufschlagt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verletze durch Herstellung und Vertrieb dieses Geschiebes das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, das im Anspruchskennzeichen beschriebene U-f\u00f6rmige Verankerungsteil der Matrize bilde bei der angegriffenen Vorrichtung der das Sackloch umgebende Abschnitt mit der Bezugsziffer 13. Der in die Sacklochbohrung hineinragende Vorsprung (15) des Kunststoffeinsatzes sei dessen Befestigungsteil, das durch die Druckbeaufschlagung der Schraube im Verankerungsteil der Matrize sowohl befestigt als auch verspannt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eingewandt, der Kunststoffeinsatz des angegriffenen Geschiebes habe zwar einen Friktionsteil, aber kein Befestigungsteil. Der in die Sacklochbohrung ragende Vorsprung sei funktionaler Bestandteil des Friktionsteils. Er werde auch nicht durch die Schraube befestigt; durch Anziehen der Schraube w\u00fcrden zwar s\u00e4mtliche Teile der angegriffenen Vorrichtung verspannt, aber das gen\u00fcge im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatentes nicht, um der Schraube eine Befestigungsfunktion zuschreiben zu k\u00f6nnen. Die Matrize des angegriffenen Gegenstandes besitze auch kein U-f\u00f6rmiges Verankerungsteil. Sie bilde im Gegensatz zur Lehre des Klagepatentes keine Klemmbacken, durch deren Zusammenziehen bzw. Verspannen das Geschiebe aktiviert werde. Die Fixierung der Patrize erfolge ausschlie\u00dflich durch die Druckbeaufschlagung des Kunststoffvorsprungs. Die Sacklochbohrung nehme den druckbeaufschlagten Vorsprung nicht im Sinne einer Verankerung auf.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24. November 1998 hat das Landgericht die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, das angegriffene Geschiebe entspreche nicht der technischen Lehre des Klagepatentes. Der Kunststoffeinsatz habe in Gestalt des in die Sacklochbohrung hineinragenden Vorsprungs zwar einen Befestigungsteil, es fehle jedoch an einem U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil der Matrize. Nach der Lehre des Klagepatentes verspanne die Schraube die Schenkel des U-f\u00f6rmigen Verankerungsteils der Matrize gegeneinander und \u00fcbe mittels der so erzeugten Klammerwirkung Druck auf den Kunststoffeinsatz aus, der es erm\u00f6gliche, den Friktionsgrad zwischen Patrize und Matrize zu regulieren. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde die Matrize jedoch nicht zwei Schenkel, die sich um den in die Sacklochbohrung hineinragenden Vorsprung legten, sondern eine knopfartige Ausnehmung. Mit \u00e4quivalenten Mitteln werde die Lehre des Klageschutzrechtes nicht verwirklicht, weil die Schraube bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar Druck auf den in die Sacklochbohrung ragenden Vorsprung aus\u00fcbe, w\u00e4hrend beim Klagepatent die Aktivierung erst durch ein Zusammenwirken zwischen der Schraube und den beiden von ihr verspannten Schenkeln der Matrize stattfinde. Diese Abweichung habe der Fachmann nicht ohne erfinderisches Bem\u00fchen aus der Klagepatentschrift herleiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihre vor dem Landgericht erfolglos gebliebene Klage weiterverfolgt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, der Kern der Erfindung bestehe darin, den Friktionsgrad durch ein Zusammenwirken von Schraube und Kunststoffeinsatz genau ver\u00e4ndern zu k\u00f6nnen. Wie beim Gegenstand des Klagepatentes sei auch bei dem angegriffenen Geschiebe die Schraube das alleinige und einzige Mittel zum Aktivieren des Kunststoffeinsatzes. Jedenfalls bei sp\u00e4teren Ausf\u00fchrungsformen des &#8222;Centralock&#8220;-Geschiebes habe die Schraube auch Befestigungsfunktion. Fehle die Schraube, falle der Kunststoffeinsatz heraus.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>extrakoronale, aktivierbare Geschiebe mit einer an nat\u00fcrlichen Zahn oder Implantat zu befestigenden Patrize und einer daran befestigbaren, mit dem Zahnersatzteil zu verbindenden Matrize, welche einen Kunststoffeinsatz aufweist, der aus einem Friktionsteil und einem daran anschlie\u00dfenden, in der Matrize eingelassenen Befestigungsteil besteht,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes mit einer Schraube im U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil der Matrize befestigt ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr, der Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Februar 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten<br \/>\nund -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten<br \/>\nund \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 4. September 1993 zu machen seien;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben k\u00f6nne, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trage und ihn erm\u00e4chtige und verpflichte, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr, der Kl\u00e4gerin, zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\nf\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 11. Februar 1989 bis zum 3. September 1993 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. September 1993 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht erg\u00e4nzend geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe der Kunststoffeinsatz des angegriffenen Gegenstandes auch keinen Befestigungsteil. Die durch das unmittelbare Beaufschlagen von Vorsprung und Friktionsteil durch das Anziehen der Schraube erzeugte Friktionswirkung sei nicht mit derjenigen des Klagepatents vergleichbar, die sich nicht auf eine punktuelle Druckaus\u00fcbung beschr\u00e4nke, sondern den mit wesentlich gr\u00f6\u00dferen Fl\u00e4chen arbeitenden Klammergriff der Matrize zur Verspannung nutze.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Professor Dr. U1xxxx S3xxxxxx in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6. Juni 2002 erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 30. August 2001 (Bl. 253-260 d.A.) und auf die Niederschrift der Verhandlung vom 6. Juni 2002 (Bl. 309-337 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zu, denn das angegriffene Zahngeschiebe verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein extrakoronales, aktivierbares Geschiebe, das eine am nat\u00fcrlichen Zahn oder Implantat zu befestigende Patrize und eine an dieser befestigbare mit dem Zahnersatzteil zu verbindende Matrize aufweist. Aktivieren bedeutet nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 28-30), die unvermeidliche Abnutzung der aufeinanderreibenden Geschiebeteile zu kompensieren. Die Aktivierung erfolgte nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der einleitenden Patentbeschreibung (Spalte 1 Zeilen 31-33) bisher durch<br \/>\nzylindrische Stifte, U-f\u00f6rmige Dr\u00e4hte oder den Austausch konischer oder keilf\u00f6rmiger Profilteile; der Sachverst\u00e4ndige erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang auch miniaturisierte Schrauben oder zu verbiegende gleitende H\u00fclsen (S. 2 des Gutachtens, Bl. 254 d.A.; S. 17 der Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2002, Bl. 325 d.A.). Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, haben s\u00e4mtliche vorbekannten Aktivierungsmittel den Nachteil, dass entweder die ben\u00f6tigten Teile kompliziert und schwer herzustellen oder die Aktivierungsmittel relativ schwer einzustellen sind (Spalte 1 Zeilen 34-37).<\/p>\n<p>Aus der weiterhin in der Klagepatentbeschreibung er\u00f6rterten US-Patentschrift 4 362 509 (Anl. W 2) ist ein extrakoronales Geschiebe bekannt, bei dem zwischen Matrize (12; Bezugszeichen entsprechen der \u00e4lteren Druckschrift) und Patrize (14) ein Zwischenst\u00fcck (16) aus elastischem Werkstoff vorgesehen ist, das den Direktkontakt zwischen beiden Geschiebeteilen verhindern und eventuelle Passungsfehler ausgleichen, aber nicht als Friktionselement dienen soll, denn es kann aus Teflon bestehen, das einen sehr niedrigen Reibungskoeffizienten besitzt. Infolgedessen ist auch kein Organ vorgesehen, um die Friktionskraft zwischen Patrize und Matrize regulieren zu k\u00f6nnen (Spalte 1 Zeilen 15-27 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technisches Problem) der Erfindung besteht, soweit im Streitfall von Bedeutung, darin, ein extrakoronales, aktivierbares Geschiebe mit einfachen und genau arbeitenden Aktivierungsmitteln vorzuschlagen (Spalte 1 Zeilen 42-45 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Extrakoronales, aktivierbares Geschiebe mit<\/p>\n<p>a) einer am nat\u00fcrlichen Zahn oder Implantat zu befestigenden<br \/>\nPatrize und<\/p>\n<p>b) einer daran befestigbaren, mit dem Zahnersatzteil zu verbindenden<br \/>\nMatrize.<\/p>\n<p>2. Die Matrize<\/p>\n<p>a) weist einen Kunststoffeinsatz auf und<\/p>\n<p>b) besitzt ein U-f\u00f6rmiges Verankerungsteil.<\/p>\n<p>3. Der Kunststoffeinsatz besteht<\/p>\n<p>a) aus einem Friktionsteil, das einen Teil der Patrize umfasst,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) aus einem daran anschlie\u00dfenden Befestigungsteil, das in die<br \/>\nMatrize eingelassen ist.<\/p>\n<p>4. Das Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes ist mit einer<br \/>\nSchraube im U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil der Matrize befestigt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik besteht die wesentliche Lehre des Klagepatents darin, die Matrize mit einem Kunststoffeinsatz zu versehen und diesen Kunststoffeinsatz, insbesondere dessen Friktionsteil, als Aktivierungsmittel f\u00fcr das Geschiebe zu benutzen, und den Friktionsgrad mit Hilfe einer Schraube individuell einzustellen. Um diese Anforderungen erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, darf der Kunststoffeinsatz, der eine Friktion erzeugen soll, im Unterschied zu dem aus der US-Patentschrift 4 362 509 (Anl. W 2) vorbekannten Teflon-Einsatz nicht glatt sein, er muss in der Matrize unverlierbar befestigt sein, und es muss schlie\u00dflich eine Anordnung geschaffen werden, die es der Schraube erm\u00f6glicht, Matrize und Patrize \u00fcber das zwischengeschaltete Friktionsteil des Kunststoffeinsatzes gegeneinander zu verspannen.<\/p>\n<p>Zur Umsetzung dieser Anforderungen beschreitet Anspruch 1 des Klagepatentes einen speziellen konstruktiven L\u00f6sungsweg, der sowohl die in Merkmal 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung beschriebene Befestigung des Kunststoffeinsatzes mit einer Schraube im U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil der Matrize als auch die Aktivierung des Geschiebes betrifft, die hier mittelbar erfolgt, indem die Schraube beim Anziehen den Kunststoffeinsatz nicht direkt beaufschlagt, sondern mittelbar durch die Schenkel des U-f\u00f6rmigen Verankerungsteils und die daran anschlie\u00dfenden das Friktionsteil zangenartig umgreifenden Backen, die die Schraube beim Anziehen gegeneinander verspannt und die dann ihrerseits das Friktionsteil des Kunststoffeinsatzes zusammenpressen. Dass hierin der Kern der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung liegt, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mehrfach und \u00fcberzeugend best\u00e4tigt (S. 4, 7\/8, 12 und 26 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 6. Juni 2002, Bl. 312, 315\/316, 320 und 334 d.A.).<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann \u2013 nach den \u00fcberzeugenden und insoweit auch von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogenen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten (S. 2, Bl. 254 d.A.) ein Zahntechnikermeister oder ein einschl\u00e4gig spezialisierter Zahntechnikergeselle, der sich mit der Weiterentwicklung zahntechnischer Hilfsteile befasst \u2013 entnimmt Merkmal 4 in Verbindung mit den Erl\u00e4uterungen in Spalte 2 Zeilen 28-32 und 48 ff. der Klagepatentbeschreibung eine Doppelfunktion der Schraube im Zusammenwirken mit dem U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil. Die erste Funktion besteht darin, den Kunststoffeinsatz mit seinem Befestigungsteil im U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil der Matrize zu befestigen (Spalte 2 Zeilen 28-31), um den Kunststoffeinsatz unverlierbar gegen ein Herausfallen aus dem unaktivierten Geschiebe zu sichern. Zu diesem Zweck sollen die U-f\u00f6rmigen Schenkel des Verankerungsteils der Matrize den Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes zwischen sich aufnehmen, damit die Schraube ihn dort befestigen kann, wobei das Wort &#8222;Verankerungsteil&#8220; in den Merkmalen 2.b und 4 zus\u00e4tzlich vorgibt, dass der Kunststoffeinsatz im U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil nicht nur entsprechend Merkmal 3 b in die Matrize eingelassen, sondern dort verankert sein soll. Es gen\u00fcgt deshalb nicht, den Befestigungsteil nur in den Verankerungsteil einzulegen (vgl. hierzu auch S. 3 und 4 des schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Bl. 255, 256 d.A.). In der in Anspruch 2 und in Spalte 2 Zeilen 28-31 in Verbindung mit den Figurendarstellungen beschriebenen Ausf\u00fchrungsform wird die erforderliche unverlierbare Befestigung nach Merkmal 4 verwirklicht, indem die Schraube den U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil und das Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes durchgreift und Relativbewegungen beider Teile gegeneinander verhindert. Im allgemein gefassten Anspruch 1 ist dieses Hindurchgreifen der Schraube durch den Kunststoffeinsatz und das Verankerungsteil allerdings nicht ausdr\u00fccklich niedergelegt. Da die Klagepatentbeschreibung jedoch keinen allgemeinen Teil aufweist, wird sich der Durchschnittsfachmann an dem orientieren, was im Ausf\u00fchrungsbeispiel als wesentlich f\u00fcr die Erfindung angegeben wird, zumal auch die der Erfindung allgemein zugeschriebenen Vorteile in Spalte 3 Zeilen 10-15 nur aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel abgeleitet und vom Durchschnittsfachmann deshalb auch allgemein auf die Erfindung bezogen werden. Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ist sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch w\u00e4hrend seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung von einem solchen Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes ausgegangen (S. 4, 8, 12 und 26 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 312, 316, 320 und 334 d.A.; S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 256 f. d.A.).<\/p>\n<p>Die zweite Funktion der Schraube besteht in der Aktivierung des Geschiebes (Spalte 2 Zeilen 48-58 der Klagepatentschrift). Diese Funktion wird zwar in Anspruch 1 nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, versteht sich f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann jedoch von selbst, weil die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung ein aktivierbares Geschiebe sein soll und die Schraube und das U-f\u00f6rmige Verankerungsteil der Matrize die einzigen Bestandteile des Geschiebes sind, die als Mittel zur Aktivierung \u00fcberhaupt in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang entnimmt der Durchschnittsfachmann der Vorgabe &#8222;U-f\u00f6rmiger Verankerungsteil&#8220; im Sinne der Merkmale 2.b und 4, die Matrize jedenfalls auch in dem Bereich, in den das Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes im Sinne des Merkmals 3.b eingelassen ist, gleichsam gabel- oder zangenf\u00f6rmig auszubilden, damit die Schraube die Schenkel zu Aktivierungszwecken gegeneinander und in Richtung auf das dazwischen angeordnete Friktionsteil des Kunststoffeinsatzes verspannen und dadurch die erforderlichen Friktionskr\u00e4fte erzeugen kann (vgl. S. 4 und 26 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, Bl. 312, 334 d.A.). Dass die Schraube einen eine Abst\u00fctzfl\u00e4che bildenden Kopf aufweist, die sich beim Hineindrehen auf dem Verankerungsteil abst\u00fctzt, dessen Schenkel gegeneinander zieht und dadurch Druck auf den Kunststoffeinsatz aus\u00fcbt, den dieser auf das Gleitteil der Patrize weitergibt, ist zwar ebenfalls nicht in Anspruch 1, sondern nur in Anspruch 2 und der Klagepatentbeschreibung (Spalte 2 Zeilen 49-56) ausgef\u00fchrt; da Anspruch 1 aber au\u00dfer den U-f\u00f6rmigen Schenkeln des Verankerungsteils und der Schraube keine anderen Mittel benennt, die bei der Aktivierung des Geschiebes zusammenwirken k\u00f6nnen und sollen, geht der Durchschnittsfachmann davon aus, dass auch Anspruch 1 lehrt, die beiden U-f\u00f6rmigen Schenkel des Verankerungsteils mit Hilfe der Schraube zangenartig gegeneinander zu verspannen. Auch dies entspricht der Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (S. 2 bis 4 der Anh\u00f6rungsniederschrift; Bl. 310 bis 312 d.A.)<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin (S. 4 ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 27. Juni 2002; Bl. 343 d.A.) hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mit seinen auf S. 5 der Anh\u00f6rungsniederschrift (Bl. 313 d.A.) wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen wollen, auch aus seiner Sicht diene die Schraube nach der Lehre des Klagepatentes in erster Linie der Aktivierung des Geschiebes. Die Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 5 \u2013 7 der Anh\u00f6rungsniederschrift befassen sich nicht mehr mit der Frage, wie der Durchschnittsfachmann die Lehre des Klageschutzrechtes versteht, sondern er\u00f6rtern bereits, ob das angegriffene Geschiebe von dieser Lehre Gebrauch macht. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Sachverst\u00e4ndige, wie im nachstehenden Abschnitt II im einzelnen dargelegt wird, mit \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden verneint.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1. Das angegriffene Geschiebe verwirklicht die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Es fehlt das Merkmal 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>a) Zwar verf\u00fcgt der Kunststoffeinsatz entgegen der Ansicht der Beklagten \u00fcber ein Befestigungsteil; es besteht aus einem knopff\u00f6rmigen Vorsprung. Dieser Vorsprung ist jedoch entgegen der technischen Lehre des Klagepatentes nicht mit einer Schraube in der Matrize befestigt, sondern er ragt durch eine komplement\u00e4r geformte Durchtritts\u00f6ffnung in die Sackbohrung der Matrize hinein und kann hierdurch auch bei fehlender Schraube nicht aus der Matrize herausfallen. Auch das hat der Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung best\u00e4tigt (S. 6\/7 der Anh\u00f6rungsniederschrift; Bl. 314\/315 d.A.) und wird zus\u00e4tzlich durch das Anl. W 4 zur Akte gereichte Musterst\u00fcck belegt; auch dort wird der Kunststoffeinsatz weiterhin zuverl\u00e4ssig in der Matrize gehalten, wenn die Schraube gel\u00f6st und die Patrize entfernt ist. Der knopfartige Vorsprung des Kunststoffeinsatzes wirkt formschl\u00fcssig mit der Durchtritts\u00f6ffnung zusammen, in die er im montierten Zustand eingesteckt ist (S. 7 des schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Bl. 259 d.A.; S. 4 und 6 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen Bl. 312, 314 d.A.). Soweit die Kl\u00e4gerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 28. Mai 2002 (Bl. 305 d.A.) behauptet, der Kunststoffeinsatz falle aus der Matrize des angegriffenen Geschiebes heraus, wenn die zum Aktivieren vorgesehene Schraube nicht vorhanden sei, hat sich das in der Beweisaufnahme nicht best\u00e4tigt. Bei dem als Anl. W 4 vorgelegten Musterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sa\u00df der Kunststoffeinsatz nach dem Entfernen der Schraube weiterhin fest in der Matrize und lie\u00df sich auch mit Hilfe von Werkzeugen nicht l\u00f6sen. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (S.4 \u2013 7 der Anh\u00f6rungsniederschrift; Bl. 312 \u2013 315 d.A.), hat auch er entsprechende Feststellungen getroffen (vgl. insbesondere S. 6 der Niederschrift, Bl. 314 d.A.) Hiermit \u00fcbereinstimmend hat die Kl\u00e4gerin auf Seite 2 ihres letztgenannten Schriftsatzes (Bl. 304 d.A.) zu einer Ausf\u00fchrungsform mit einem Kunststoffeinsatz, der einen rundlichen Noppen aufweist, auf den die Schraube bei der Aktivierung Druck aus\u00fcbt, selbst ausgef\u00fchrt, der Kunststoffeinsatz falle aus der Matrize auch dann nicht heraus, wenn die Schraube nicht auf ihn einwirke. Die von der Kl\u00e4gerin als Anl. W 7 vorgelegte und im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebene Zeichnung belegt, dass das im vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Geschiebe insoweit nicht anders beschaffen ist.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus besitzt die angegriffene Vorrichtung kein U-f\u00f6rmiges Verankerungsteil. Das Verankerungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nicht durch gegeneinander verspannbare U-Schenkel gebildet, sondern durch denjenigen Teil der Trennwand zwischen dem Friktionsbereich und der Sacklochbohrung, der die Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr den knopfartigen Vorsprung des Kunststoffeinsatzes enth\u00e4lt. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt es auch nicht, dass die Sacklochbohrung in H\u00f6he dieser Durchtritts\u00f6ffnung einen U-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweist. Auch dort sind infolge der Sacklochbohrung und ihrer Begrenzungswandung zum Friktionsbereich keine Schenkel vorhanden, die zum Aktivieren des Geschiebes zangenartig gegeneinander verspannt werden k\u00f6nnen. Aktiviert wird das angegriffene Geschiebe vielmehr dadurch, dass die Schraube beim Eindrehen in die Sackbohrung den knopfartigen Vorsprung des Kunststoffeinsatzes in Richtung auf das Friktionsteil verdr\u00e4ngt, so dass das Kunststoffmaterial dieses Vorsprungs in den Friktionsbereich ausweichen muss und die dort eintretende zus\u00e4tzliche Materialmenge zum Regulieren der Friktionskr\u00e4fte verwendet wird. Zu einer Verformung bzw. Verspannung zangenf\u00f6rmiger Metallteile, wie sie der technisch verstandene Wortsinn der Merkmale 2.b, 3.a und b und 4 des Klagepatentanspruches 1 lehrt, kommt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>2. Die Merkmale 2.b und 4 sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Form verwirklicht.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich eines \u2013 wie das Klagepatent \u2013 nach dem 1. Januar 1978 angemeldeten Patentes bemisst sich auch hinsichtlich der Benutzung der Erfindung durch Abwandlungen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Patentanspr\u00fcche. In den Schutzbereich eines Patentes fallen grunds\u00e4tzlich auch solche Abwandlungen, die im Rahmen eines einheitlichen L\u00f6sungsgedankens die gleiche oder im wesentlichen die gleiche Wirkung wie die Mittel nach dem Patent haben und die der Fachmann in ihrer Ausgestaltung mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden kann, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren. Die Verwendung gleichwirkender Mittel, die den gesch\u00fctzten L\u00f6sungsgedanken wesentlich ver\u00e4ndern oder dem Grundgedanken der Erfindung widersprechen, f\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig nicht in den Schutzbereich (vgl. BGH GRUR 1999, 977, 981 \u2013 R\u00e4umschild; 1992, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1991, 444 \u2013 Autowaschvorrichtung; 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch). Die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne kann weder allein aufgrund der blo\u00dfen \u00dcbereinstimmung im Leistungsergebnis noch aufgrund eines Vergleiches der Wirkungen nur des abgewandelten Merkmals der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit denjenigen der beim angegriffenen Gegenstand verwirklichten Abwandlung entschieden werden. Ma\u00dfgeblich ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 gerade zur L\u00f6sung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereit stellen. Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung eines oder mehrerer Merkmale lediglich diejenigen Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Der Patentanspruch ist daraufhin zu untersuchen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die L\u00f6sung und stellt die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Es reicht aus, dass diese Wirkungen in einem praktisch noch erheblichen Ma\u00dfe erzielt werden (BGH, a.a.O. und GRUR 1999, 909, 914 \u2013 Spannschraube). Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann sie als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 523, 524 ff. \u2013 Custodiol I).<\/p>\n<p>a) Geht man hiervon aus, liegt die erforderliche Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne allerdings vor. Sowohl das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene als auch das angegriffene Geschiebe verf\u00fcgen \u00fcber einfache und genau arbeitende Aktivierungsmittel, wie sie die dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung bereitstellen will (vgl. Spalte 1 Zeilen 43\/44 der Klagepatentschrift). Sowohl der im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Gegenstand als auch die angegriffene Vorrichtung ben\u00f6tigen keine komplizierten oder schwer herstellbaren Aktivierungsmittel mehr, wie sie aus dem in der Klagepatentbeschreibung einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik vorbekannt waren, sondern es wird ein Kunststoffeinsatz durch einfaches Bet\u00e4tigen einer Schraube zur individuellen genauen Regulierung und Einstellung der Friktionskr\u00e4fte mit Druck beaufschlagt, wobei diese Beaufschlagung beim Gegenstand des Klagepatentanspruches 1 mittelbar \u00fcber die Matrize erfolgt, deren U-Schenkel des Verankerungsteils von der Schraube zusammen mit den daran anschlie\u00dfenden den Friktionsteil umgebenden &#8222;Backen&#8220; verspannt werden, und beim angegriffenen Geschiebe unmittelbar erzeugt wird, indem die Schraube den knopfartigen Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes aus der Sackbohrung in den Friktionsbereich verdr\u00e4ngt. Demgem\u00e4\u00df hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 5, Bl. 257 d.A.) sowohl die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene als auch die angegriffene Vorrichtung als &#8222;Geschiebe mit Kunststoffeinsatz zur individuellen Friktionseinstellung&#8220; bezeichnet und bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung erkl\u00e4rt, \u00fcbereinstimmend mit der in Anspruch 1 beschriebenen Vorrichtung habe auch das angegriffene Geschiebe einfache und genau einstellbare Aktivierungsmittel (S. 9 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 6. Juni 2002, Bl. 317 d.A.).<\/p>\n<p>b) Die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung der in den Merkmalen 2.b und 4 des Klagepatentanspruches 1 beschriebenen Ausgestaltung war f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes jedoch nicht anhand am Patentanspruch orientierter \u00dcberlegungen als zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe gleichwirkendes Mittel auffindbar. Mit Hilfe am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre ausgerichteter \u00dcberlegungen konnte er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln nicht als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung erkennen. Das Klagepatent ist auf eine Aktivierung durch ein zangenf\u00f6rmiges Zusammenziehen der Matrize im Bereich des Friktionsteils gerichtet; wie der Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin mehrfach erl\u00e4utert hat, bewegen sich die Schenkel der Matrize im Bereich des Friktionsteils aufgrund der bestehenden Hebelverh\u00e4ltnisse relativ weiter aufeinander zu als im Bereich des U-f\u00f6rmigen Verankerungsteils, wo nach Merkmal 4 auch die Schraube angeordnet sein muss (vgl. S. 11 und 12 der Anh\u00f6rungsniederschrift vom 6. Juni 2002, Bl. 319, 320 d.A.). Da der Fachmann, wie der Sachverst\u00e4ndige weiter erkl\u00e4rt hat (S. 13 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 321 d.A.) und was auch die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel zieht, diese zangenartige Bewegung von vorbekannten \u00e4hnlichen Geschieben her kennt, die nur aus Metall bestehen und keinen Kunststoffeinsatz aufweisen, ist f\u00fcr ihn wesentlich, dass das Klagepatent diese vorbekannte &#8222;Zangenbewegung&#8220; der Matrize \u00fcbernommen hat und beibehalten will. Der Durchschnittsfachmann wird deshalb, worauf der Sachverst\u00e4ndige ebenfalls zutreffend hingewiesen hat (a.a.O.), an diesem konstruktiven Prinzip festhalten und auch bei seiner Suche nach Alternativl\u00f6sungen zu der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Ausgestaltung nur M\u00f6glichkeiten in Betracht ziehen, bei denen die Matrize diese Zangenbewegung ausf\u00fchrt. Zum Auffinden von L\u00f6sungen wie die bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklichte, bei denen der Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes durch die Beaufschlagung der Aktivierungsschraube in den Friktionsbereich hinein verdr\u00e4ngt wird, muss er dagegen dieses auch vom Klagepatent vorgegebene konstruktive Prinzip verlassen und insbesondere die der Schraube vom Klagepatent in Merkmal 4 ausdr\u00fccklich zugewiesene Befestigungsfunktion aufgeben. Hierzu findet er in der Klagepatentschrift keinerlei Anregungen oder Hinweise. Die Patentanspr\u00fcche setzen f\u00fcr die Schraube sowohl die Befestigungs- als auch die Aktivierungsfunktion voraus. Was die Aktivierungsfunktion betrifft, befassen sie sich ebenso wie die Klagepatentbeschreibung und die Figurendarstellungen nur mit der durch das Anziehen der Schraube ausgel\u00f6sten Zangenbewegung der Matrizenbacken im Friktionsbereich, enthalten aber keinen Hinweis darauf, dass es f\u00fcr die Erfindung auch wesentlich ist, beim Anziehen der Schraube Kunststoffmaterial des Befestigungsteils aus dem U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil in den Friktionsbereich zu verdr\u00e4ngen und auch diesen Vorgang f\u00fcr die Aktivierung des Geschiebes zu nutzen. Daraus kann der Fachmann \u2013 wie es auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige getan hat (S. 21 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 329 d. A.) \u2013 nur ableiten, erfindungsgem\u00e4\u00df gehe es darum, die genaue Einstellung der Friktion durch eine Zangenbewegung der Matrizenbacken zu erreichen. Sofern der Durchschnittsfachmann unter diesen Umst\u00e4nden bei der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Ausgestaltung dennoch auch eine Verdr\u00e4ngung von Kunststoffmaterial f\u00fcr erfindungswesentlich h\u00e4lt, wird er nach den weiteren und vom Senat f\u00fcr zutreffend gehaltenen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen mit ber\u00fccksichtigen, dass die Matrizenbacken aufgrund der bestehenden Hebelverh\u00e4ltnisse an ihrem vorderen Ende beim Verspannen eine gr\u00f6\u00dfere Strecke zur\u00fccklegen als an ihrem hinteren dem U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil benachbarten Ende und dementsprechend der den Kunststoffeinsatz aufnehmende Zwischenraum am vorderen Ende st\u00e4rker verengt wird. Er wird deshalb eher erwarten, dass die Verdr\u00e4ngung in umgekehrter Richtung vom vorderen Ende zum Befestigungsteil hin stattfindet und durch die vor allem im vorderen Friktionsbereich gr\u00f6\u00dfere eintretende st\u00e4rkere Pressung des Kunststoffeinsatzes Material aus dem Friktionsbereich in den Bereich des Befestigungsteils verdr\u00e4ngt wird, zumal im in den Figurendarstellungen beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes im r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des U-f\u00f6rmigen Verankerungsteils ein Hohlraum vorgesehen ist, in den der Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes ausweichen kann. Unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Hohlraum<br \/>\n\u2013 wie die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2002 vorgetragen hat \u2013 in erster Linie das Einsetzen des Befestigungsteils in den U-f\u00f6rmigen Verankerungsteil erm\u00f6glichen soll, kann er jedenfalls auch dazu genutzt werden, den sich beim Anziehen der Schraube und beim Gegeneinanderziehen der Matrizenschenkel ausdehnenden Befestigungsteil des Kunststoffeinsatzes ganz oder teilweise aufzunehmen (vgl. S. 12 und 14 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, Bl. 320, 322 d.A.).<\/p>\n<p>Dagegen, dass die bei dem angegriffenen Geschiebe verwirklichte vom Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 abweichende Ausgestaltung am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen auffindbar war, spricht auch der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Nachteile \u00fcberwindet, die dem in Anspruch 1 des Klageschutzrechtes beschriebenen Gegenstand anhaften. Wie der Sachverst\u00e4ndige weiter ausgef\u00fchrt hat (Bl. 15 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 323 d.A.), \u00fcberwindet das angegriffene Geschiebe die vom Klagepatent noch \u00fcbernommene von mechanischen Vorl\u00e4ufern ohne Kunststoffeinsatz her vorbekannte Aktivierung durch Verformung metallener Teile und vermeidet dadurch Nachteile, die sich daraus ergeben k\u00f6nnen, dass die Metallzange sich nach dem Lockern und Herausnehmen der Schraube nicht mehr weit genug \u00f6ffnet, um ein problemloses Auswechseln des Kunststoffeinsatzes zu erm\u00f6glichen. Aus diesem Grund hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die zum Auffinden der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Abwandlungen erforderlichen \u00dcberlegungen zu Recht als gegen\u00fcber dem Klagepatent erfinderisch bewertet (S. 16, 23 und 27 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 324, 331 und 335 d.A.; vgl. ferner S. 5 oben des schriftlichen Gutachtens, Bl. 257 d.A.), und die gegen\u00fcber dem Klagepatent erfinderische Leistung darin gesehen, dass die Schraube den Kunststoffeinsatz unmittelbar und ohne Mithilfe beweglicher Metallteile beaufschlagt und ihn gezielt so in eine Richtung verformt, dass sich die Friktion erh\u00f6ht bzw. individuell einstellen l\u00e4sst (S. 26 und 27 der Anh\u00f6rungsniederschrift; Bl. 334, 335 d.A.).<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen verlieren ihre \u00dcberzeugungskraft nicht dadurch, dass er zuvor die Frage bejaht hatte, ob der Durchschnittsfachmann auch Ausf\u00fchrungsformen wie die in Anlage 1 zur Anh\u00f6rungsniederschrift (Bl. 337 d.A.) skizzierte in seine \u00dcberlegungen einbeziehen werde, die sich dadurch auszeichnet, dass die Schraube nur zur Aktivierung und nicht zur Befestigung dient und die Aktivierung mittels Verdr\u00e4ngung von Kunststoffmaterial aus dem Befestigungsteil in den Friktionsbereich bewerkstelligt wird (vgl. 13\/14 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 321\/322 d.A.). Diese Antwort beruhte ersichtlich darauf, dass der Sachverst\u00e4ndige die an ihn gerichtete Frage zun\u00e4chst dahin missverstanden hatte, ob der Fachmann derartige Alternativl\u00f6sungen \u00fcberhaupt und unabh\u00e4ngig vom Inhalt der Klagepatentschrift in Betracht zieht. Nach der Aufkl\u00e4rung dieses Missverst\u00e4ndnisses hat der Sachverst\u00e4ndige jedoch mehrfach hervorgehoben, die Klagepatentschrift gebe dem Fachmann keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche L\u00f6sung ( S. 14\/ 15 und 21\/22 der Anh\u00f6rungsniederschrift, Bl. 322\/323 und 329\/330 d.A.).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mit dem Hinweis in Zweifel zieht, der Durchschnittsfachmann, der sich auch mit der Weiterentwicklung von Zahngeschieben besch\u00e4ftige, ben\u00f6tige zum Auffinden der bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichten Abwandlungen keine \u00dcberlegungen erfinderischen Ranges, weil er die aktuellen Entwicklungen der Geschiebetechnik aus der Praxis kenne (S. 8 ihres Schriftsatzes vom 27. Juni 2002; Bl. 347 d.A.) vermag der Senat dem nicht beizutreten. Zur Beurteilung der Frage, ob die vom Wortsinn des Patentanspruches 1 abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtung ohne erfinderische \u00dcberlegungen auffindbar war, kommt es auf das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes und nicht auf sp\u00e4tere oder aktuelle Weiterentwicklungen in der Geschiebetechnik an. Die Kl\u00e4gerin hat indessen keinen am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6renden Stand der Technik aufgezeigt, der den Durchschnittsfachmann dazu h\u00e4tte veranlassen k\u00f6nnen, ausgehend von der in den Anspr\u00fcchen des Klagepatentes beschriebenen Erfindung weitergehende \u00dcberlegungen anzustellen, als sie vorstehend aufgezeigt worden sind.<\/p>\n<p>3. Es bestand keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverst\u00e4ndigen einzuholen. Das Gericht ist hierzu nach \u00a7 412 ZPO verpflichtet, wenn das Gutachten des bisherigen Sachverst\u00e4ndigen mangelhaft, also unvollst\u00e4ndig, widerspr\u00fcchlich und nicht \u00fcberzeugend ist oder der Gutachter nicht \u00fcber die notwendige Sachkunde verf\u00fcgt (BGHZ, 53, 245, 258\/9 \u2013 Anastasia; BGH MDR 1980, 662 f.; vgl. ferner BGH, NJW 1986, 1928, 1930; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 412 Rdn. 1 und 2). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht vor. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, hat das schriftliche Gutachten jedenfalls zusammen mit den m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin vom 6. Juni 2002 dem Senat eine ausreichende tats\u00e4chliche Grundlage f\u00fcr seine \u00dcberzeugung verschafft, dass das angegriffene Geschiebe der Beklagten die technische Lehre des Klagepatentes weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Weder das schriftliche Gutachten noch die m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen bieten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige nicht \u00fcber die erforderliche Sachkunde verf\u00fcgt. Dass der Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung angegeben hat (S. 17 und 20 der Sitzungsniederschrift vom 6. Juni 2002, Bl. 325 und 328 d.A.), er habe erstmals anl\u00e4sslich des Streitfalles Zahngeschiebe kennengelernt, bei denen der Friktionsgrad durch Einwirkung einer Schraube auf einen Kunststoffeinsatz eingestellt wird und besitze mit dem hier interessierenden Geschiebe keine praktischen Erfahrungen, reicht hierzu nicht aus. Wie insbesondere seine von der Kl\u00e4gerin nicht angezweifelten Erl\u00e4uterungen zu den mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberwundenen Nachteilen der vom Klagepatent noch beibehaltenen Zangenbewegung der Matrizenbacken beim Aktivieren zeigen, war der Sachverst\u00e4ndige in der Lage, die einschl\u00e4gigen technischen Zusammenh\u00e4nge zu erkennen und bei der Beurteilung der Frage auszuwerten, welchen Inhalt die technische Lehre des Klagepatentes aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes hat und ob das angegriffene Geschiebe dieser Lehre entspricht. Die Kl\u00e4gerin legt auch nicht dar, welche konkreten technischen Gegebenheiten der Sachverst\u00e4ndige nicht ber\u00fccksichtigt hat und aus welchen Gr\u00fcnden er bei ihrer Ber\u00fccksichtigung in seiner Begutachtung zu einem abweichenden Ergebnis h\u00e4tte kommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. ersichtlich nicht vorliegen. Die Angelegenheit hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0126\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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