{"id":5062,"date":"2002-04-25T17:00:36","date_gmt":"2002-04-25T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5062"},"modified":"2016-05-26T13:10:24","modified_gmt":"2016-05-26T13:10:24","slug":"2-u-15300-elektrisches-installationsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5062","title":{"rendered":"2 U 153\/00 &#8211; Elektrisches Installationsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0125\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. April 2002, Az. 2 U 153\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. September 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.564,59 \u20ac (50.000 DM) abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und der Wert der Beschwer der Kl\u00e4gerin betragen jeweils 500.000 DM (255.645,94 \u20ac).<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 671 797 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend ein elektrisches Installationsger\u00e4t und des inhaltsgleichen deutschen Gebrauchsmusters 94 03 786 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 2), das sie im gleichen Umfang wie das Klagepatent geltend macht. Aus beiden Schutzrechten nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 28. Februar 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 7. M\u00e4rz 1994 eingereicht und am 13. September 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 9. September 1998 bekannt gemacht worden. Das Klagegebrauchsmuster ist am 5. Mai 1994 eingetragen und am 16. Juni 1994 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Elektrisches Installationsger\u00e4t, insbesondere Automatenkasten, Sicherungskasten, Kleinverteilerkasten und\/oder dgl.<\/p>\n<p>mit einem kastenf\u00f6rmigen ein Unterteil (21) und ein oberes Teil (22) aufweisenden kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use (20),<\/p>\n<p>das in seinem Kasteninneren (30) zur Halterung von Sicherungen, Automaten, Schaltger\u00e4ten und\/oder dgl. Trageschienen (40) aufweist,<\/p>\n<p>mit im Geh\u00e4useinneren (30) vorgesehenen Anschlussklemmenleisten (29),<\/p>\n<p>mit an wenigstens einer Stirnseite des Geh\u00e4uses (20) vorgesehenen Kabeleinf\u00fchrungen,<\/p>\n<p>durch die anzuschlie\u00dfende Kabel in das Geh\u00e4useinnere (30) f\u00fchrbar sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass im Bereich der Kabeleinf\u00fchrungen ein nach der Seite der heranzuf\u00fchrenden Kabel offener in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t unterhalb einer Anschlussklemmenleiste (29) angeordneter Aufnahmeraum (28) am Geh\u00e4use (20) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>der zum Geh\u00e4useinneren (30) durch eine Platte (31) mit Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen (35) verschlossen ist,<\/p>\n<p>dass die Kabeleinf\u00fchrungsdichtung (35) aus einem weichen elastischen Kunststoff besteht,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend die Platte (31) aus einem harten Kunststoff, und<\/p>\n<p>dass die Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen (35) von beiden Seiten der Platte (31) um eine Durchgangs\u00f6ffnung (57) in der Platte (31) angespritzt sind.<\/p>\n<p>Wegen der nur &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Anspr\u00fcche 2, 4, 7 bis 11, 15 und 17 wird auf den Wortlaut der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Seitenansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4tes und Figur 2 eine Teilansicht im Schnitt mit der Anschlussklemmenleiste und eine darunter angeordneter Aufnahmeraum.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 16. September 1998 im Handelsregister eingetragen sind, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;A2xxxxxx&#8220; Installationsger\u00e4te, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den als Anlagen K 7 und B 9 vorgelegten Musterst\u00fccken, dem als Anl. B 10 vorgelegten Geh\u00e4useteil und den nachstehenden Abbildungen ergibt, die der Werbeschrift &#8222;A2xxxxxx Installationsverteiler 1999\/2000&#8220; der Beklagten (Anl. K 10, Seiten 6\/4 und 6\/5) entnommen sind.<\/p>\n<p>Das Ger\u00e4t der Beklagten besteht aus einem kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use, dessen Unterteil an der Montagewand befestigt wird, und dessen oberer Teil von vorn auf das Ger\u00e4t gesetzt wird. An der Stirnseite zur Kabeleinf\u00fchrung ist am Geh\u00e4useunterteil eine Platte mit Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen vorgesehen, die nach au\u00dfen einen etwa 1 cm hohen entlang den Schmalseiten und der Vorderseite des Geh\u00e4uses verlaufenden und zur Montagewand offenen (U-f\u00f6rmigen) Kragen aufweist. An diesem Kragen kann eine gesondert gelieferte Kabelabdeckhaube befestigt werden. Im Geh\u00e4useinneren befindet sich zur Kastenmitte versetzt die Anschlussklemmenleiste.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in diesem Installationskasten eine Verletzung der Klageschutzrechte. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, der von dem U-f\u00f6rmigen Rahmen umschlossene Raum sei kein Aufnahmeraum im Sinne der Klageschutzrechte; dazu sei er zu klein. Er liege auch nicht in Draufsicht ( Frontansicht) unterhalb einer Anschlussklemmenleiste. Der U-f\u00f6rmige Rahmen sei nur das Verbindungsmittel zum Aufsetzen der nicht zum Geh\u00e4use geh\u00f6renden Kabelabdeckhaube.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 28. September 2000 hat das Landgericht die Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrische Installationsger\u00e4te, insbesondere Automatenk\u00e4sten, Sicherungsk\u00e4sten, Kleinverteilerk\u00e4sten und\/oder dergleichen mit einem kastenf\u00f6rmigen, ein Unterteil und einen oberen Teil aufweisenden Geh\u00e4use, das in seinem Kasteninneren zur Halterung von Sicherungen, Automaten, Schaltger\u00e4ten und\/oder dergleichen zumindest eine Trageschiene aufweist, mit im Geh\u00e4useinneren vorgesehener Anschlussklemmenleiste, mit an wenigstens einer Stirnseite des Geh\u00e4uses vorgesehenen Kabeleinf\u00fchrungen, durch die anzuschlie\u00dfende Kabel in das Geh\u00e4use f\u00fchrbar sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im Bereich der Kabeleinf\u00fchrungen ein nach der Seite der heranzuf\u00fchrenden Kabel offener, in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t unterhalb der Anschlussklemmenleiste angeordneter Aufnahmeraum am Geh\u00e4use vorgesehen ist, der zum Geh\u00e4useinneren durch eine Platte mit Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen verschlossen ist, die aus einem weichen elastischen Kunststoff bestehen, w\u00e4hrend die Platte aus einem harten Kunststoff besteht und die Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen von beiden Seiten der Platte um eine Durchgangs\u00f6ffnung in der Platte angespritzt sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juli 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) und zu 3) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16. Oktober 1998 zu machen sind.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es antragsgem\u00e4\u00df festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Juli 1994 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) zum Schadenersatz auf seit dem 16. Oktober 1998 begangene Handlungen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das angegriffene Installationsger\u00e4t besitze in Gestalt des umlaufenden Randes im Bereich der Kabeleinf\u00fchrungen einen Aufnahmeraum im Sinne der Klageschutzrechte. Dieser sei am Geh\u00e4use vorgesehen, weil er im fertig montierten Zustand integraler Bestandteil des angegriffenen Installationsverteilers sei, unabh\u00e4ngig davon, ob er auch zur Befestigung einer gesonderten Kabelabdeckhaube dienen k\u00f6nne. Wie von den Klageschutzrechten vorgesehen verdecke der von dem umlaufenden Rand umschlossene Raum die Kabeleintrittsstelle bei Draufsicht auf das Ger\u00e4t. Dieser Aufnahmeraum sei in Draufsicht auf das Installationsgeh\u00e4use unterhalb der Anschlussklemmenleiste angeordnet. Dass Aufnahmeraum und Anschlussklemmenleiste nicht exakt untereinander, sondern seitlich versetzt in zwei Ebenen angeordnet seien, werde vom Wortsinn der Klageschutzrechte umfasst. Nach deren technischer Lehre beziehe sich die mit dieser Ausgestaltung angestrebte platzsparende Bauweise darauf, dass der Aufnahmeraum Teil des Geh\u00e4uses sei, der Innenraum selbst f\u00fcr die Montage der Kabel an die Klemmenleisten zur Verf\u00fcgung stehe und daher keine Vergr\u00f6\u00dferung des Kastenvolumens eintrete. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beginne der Innenraum hinter der Kabeleinf\u00fchrung, so dass dieser Raum f\u00fcr die Kabelmontage zur Verf\u00fcgung stehe. Dass der leichte seitliche Versatz das Kastenvolumen vergr\u00f6\u00dfere, sei nicht ersichtlich und werde von den Beklagten auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen erg\u00e4nzend geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass der Aufnahmeraum nach der technischen Lehre der Klageschutzrechte die Kabel so weit aufnehmen solle, dass auch in schr\u00e4gem Winkel oder nahezu parallel zur Stirnfl\u00e4che und quer zum Sicherungskasten verlaufende herangef\u00fchrte Kabelabschnitte verdeckt w\u00fcrden, und entsprechend gro\u00df sein m\u00fcsse. Dazu sei der vom umlaufenden Kragen umschlossene Bereich des angegriffenen Installationskastens ersichtlich nicht in der Lage. Mittelbar werde die Gr\u00f6\u00dfe des Aufnahmeraums auch durch die Vorgabe des Anspruches 1 definiert, ihn in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t unterhalb der Anschlussklemmenleiste anzuordnen. Er m\u00fcsse mindestens so gro\u00df sein, dass oberhalb wenigstens eine Anschlussklemmenleiste Platz finde. Auch das treffe auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zu. Durch den seitlichen Versatz liege der Kragen in Draufsicht auf das Ger\u00e4t nicht unterhalb der Anschlussklemmenleiste, sondern in einer anderen Betrachtungsebene. Die Anordnung der Einlass\u00f6ffnungen zur Anschlussklemmenleiste entspreche bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem deutschen Gebrauchsmuster 90 15 252 (Anl. K 5\/B 2) und dem als Anl. B 3 vorgelegten, nach der technischen Lehre dieser Druckschrift ausgebildeten Installationskasten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und ihn verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzt es.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, denn das angegriffene Installationsger\u00e4t macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die nachfolgend anhand der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten Klageschutzrechte betreffen ein elektrisches Installationsger\u00e4t mit den Merkmalen 1 bis 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Solche Ger\u00e4te sind, wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1 Zeilen 13-16), leicht montierbar und erm\u00f6glichen auch ein leichtes Ansetzen der anzuschlie\u00dfenden Kabel, Sicherungen und Automaten, haben aber den Nachteil, dass das Rangieren und Einf\u00fchren der Kabel, selbst wenn sie in Kabelkan\u00e4len oder Installationsrohren verlegt sind, ein unsch\u00f6nes Aussehen ergibt (Spalte 1 Zeilen 16-19). Die herangef\u00fchrten Kabel haben h\u00e4ufig eine unterschiedliche St\u00e4rke, und die Kabeldurchtritts\u00f6ffnungen haben &#8211; beispielsweise bei dem aus dem in der einleitenden Patentbeschreibung erw\u00e4hnten deutschen Gebrauchsmuster 90 05 252 (Anl. K 5 und B 2) vorbekannten Ger\u00e4t &#8211; unterschiedliche Durchmesser (vgl. Seite 7 der vorgenannten Druckschrift und Spalte 8 Zeilen 34-36 in Verbindung mit Figur 11 und 12 der Klagepatentschrift). Werden die Kabel zur passenden Durchtritts\u00f6ffnung gef\u00fchrt, die nicht immer genau im geradlinigen Kabelverlauf liegt, m\u00fcssen sie h\u00e4ufig umeinander herum- und aneinander vorbeigef\u00fchrt werden. Dadurch entsteht ein f\u00e4cher- und kn\u00e4uelartig erweiterter Abschnitt vor der Einf\u00fchrungsstelle. H\u00e4ufig werden die Kabel zur Verdrahtung mit den Anschlussklemmen und den im Geh\u00e4use untergebrachten Sicherungsautomaten zun\u00e4chst weit in das Geh\u00e4use hereingezogen und anschlie\u00dfend der nicht ben\u00f6tigte Abschnitt wieder hinausgeschoben. Hierdurch, durch schr\u00e4g herangef\u00fchrte Kabel und durch ungenaues Anschneiden erhalten die Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen ein unregelm\u00e4\u00dfiges und uneinheitliches Aussehen, weil die vorzugsweise elastische und das Kabel umgebende Manschette in unterschiedlicher Weise deformiert wird und auch einrei\u00dfen kann (vgl. Seiten 3, 5 und 7 der letztgenannten Gebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>Bei dem vorbekannten Installationsger\u00e4t, das in etwa die Merkmale 1 bis 3 bereits aufweist, sind sowohl der aufgeweitete Abschnitt der Kabelgruppe als auch die Kabeleintrittsstelle frei sichtbar, weil auch die Platte mit den Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen, wie die nachstehenden Abbildungen der \u00e4lteren Druckschrift zeigen, an der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses liegt und den Kasten stirnseitig abschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die deutsche Auslegeschrift 1 095 913 (Anl. K 4) beschreibt eine im Freien senkrecht anzubringende Verbindungs- und Verzweigungsdose f\u00fcr elektrische Leitungskabel, bei der die Leitungseinf\u00fchrungen an der unteren Stirnwand innerhalb eines Tropfrandes angeordnet sind, der durch am Geh\u00e4useunterteil einerseits und am Deckelteil andererseits angeordnete Forts\u00e4tze (1 f, 2 b) gebildet wird, die untere Stirnwand (1 b) und die Stopfen (3) nach unten \u00fcberragt und vollst\u00e4ndig umfasst, damit Feuchtigkeit am Geh\u00e4use abgleitet und das Doseninnere trocken bleibt (vgl. Anl. K 4 Spalte 5 Zeilen 26-35 und Spalte 3 Zeilen 6 ff). Diesen Tropfrand beanstandet die Klagepatentschrift als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein gestalteten Aufnahmeraum, der nicht verhindert, dass herangef\u00fchrte Kabel immer noch ein unsch\u00f6nes Aussehen ergeben (Spalte 1 Zeilen 28-33).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Installationskasten so auszubilden, dass die Installation oder die Heranf\u00fchrung der Kabel in Installationsrohren oder Kabelkan\u00e4len den optischen Eindruck der Ger\u00e4te nicht verschlechtern und dar\u00fcber hinaus eine zeitsparende Herstellung und Montage m\u00f6glich ist (Spalte 1 Zeilen 39-45 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatentes ein Installationsger\u00e4t vor, das folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1. Elektrisches Installationsger\u00e4t, insbesondere Automatenkasten,<br \/>\nSicherungskasten, Kleinverteilerkasten und\/oder dergleichen mit einem<br \/>\nkastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4use (20);<\/p>\n<p>2. das kastenf\u00f6rmige Geh\u00e4use (20) weist auf<\/p>\n<p>2.1 ein kastenf\u00f6rmiges Unterteil (21) und einen oberen Teil (22),<\/p>\n<p>2.2 in seinem Kasteninneren (30) zur Halterung von Sicherungen,<br \/>\nAutomaten, Schaltger\u00e4ten und\/oder dergleichen Trageschienen (40),<\/p>\n<p>2.3 und in seinem Geh\u00e4useinneren (30) Anschlussklemmenleisten (29);<\/p>\n<p>3. an wenigstens einer Stirnseite des Geh\u00e4uses (20) sind Kabeleinf\u00fchrun-<br \/>\ngen vorgesehen, durch die anzuschlie\u00dfende Kabel in das Geh\u00e4use-<br \/>\ninnere (30) f\u00fchrbar sind.<\/p>\n<p>4. Im Bereich der Kabeleinf\u00fchrungen ist ein Aufnahmeraum (28) am Ge-<br \/>\nh\u00e4use (20) vorgesehen; dieser ist<\/p>\n<p>4.1 nach der Seite der heranzuf\u00fchrenden Kabel offen,<\/p>\n<p>4.2 in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t unterhalb einer Anschluss-<br \/>\nklemmenleiste (29) angeordnet und<\/p>\n<p>4.3 zum Geh\u00e4useinneren (30) durch eine Platte (31) mit Kabelein-<br \/>\nf\u00fchrungsdichtungen (35) verschlossen;<\/p>\n<p>5. die Kabeleinf\u00fchrungsdichtung (35) besteht aus einem weichen<br \/>\nelastischen Kunststoff;<\/p>\n<p>6. die Platte (31) besteht aus einem harten Kunststoff;<\/p>\n<p>7. die Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen (35) sind von beiden Seiten der Platte<br \/>\n(31) um eine Durchgangs\u00f6ffnung (57) in der Platte (31) angespritzt.<\/p>\n<p>Die den Kern der Erfindung bildende Merkmalsgruppe 4 lehrt den Durchschnittsfachmann zwei Ma\u00dfnahmen, n\u00e4mlich die Anordnung eines Aufnahmeraumes im Bereich der Kabeleinf\u00fchrungen am Geh\u00e4use und in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t dar\u00fcber die Anordnung einer Anschlussklemmenleiste.<\/p>\n<p>a) Der Aufnahmeraum wird nach den Vorgaben der Merkmale 4, 4.1 und 4.3 gebildet, indem die Kabeleinf\u00fchrungsplatte im Gegensatz zum vorbekannten deutschen Gebrauchsmuster 90 05 252 (Anl. K 5 und B 2) von der Geh\u00e4usestirnseite in das Geh\u00e4use hineinverlegt wird, und zwar weiter als bei der aus der deutschen Auslegeschrift 1 095 913 (Anl. K 4) vorbekannten Vorrichtung, deren Aufnahmeraum die Klagepatentschrift als zu klein betrachtet (Spalte 1 Zeilen 28-33). Der so gebildete Aufnahmeraum ist ein Teil des kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses, so dass das Installationsger\u00e4t selbst durch die Anordnung des Aufnahmeraumes nicht gr\u00f6\u00dfer wird (Spalte 2 Zeilen 3-7 der Klagepatentbeschreibung).<\/p>\n<p>Konkrete Vorgaben zur Gr\u00f6\u00dfenbemessung des Aufnahmeraums enth\u00e4lt Anspruch 1 nicht, sie ergeben sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der dem Aufnahmeraum erfindungsgem\u00e4\u00df zugeschriebenen Funktion; aus den Nachteilsangaben in Spalte 1 Zeilen 16-19, der Aufgabenformulierung und den Vorteilsangaben in Spalte 2 Zeilen 1, 5 und 6 der Klagepatentbeschreibung geht hervor, dass er die Kabel bzw. die Kan\u00e4le aufnehmen soll, und zwar gerade den Bereich, in dem die Kabel &#8222;rangiert&#8220; und sodann in das Innere des an der Wand montierten Geh\u00e4uses eingef\u00fchrt werden. Das sind diejenigen Bereiche, die &#8222;ein unsch\u00f6nes Aussehen&#8220; ergeben k\u00f6nnen und die den Blick des vor dem fertig montierten Ger\u00e4t stehenden Betrachters so entzogen werden sollen, dass &#8222;optisch ein wohlfeiles Aussehen&#8220; erzielt wird (Spalte 2 Zeilen 2 und 3 der Klagepatentbeschreibung). Dazu gen\u00fcgt es nicht, nur die eigentliche Kabeldurchtrittsstelle mit ihren durch das Verschieben der Kabel zuweilen unordentlich aussehenden Dichtungsmanschetten zu verdecken, sondern es sollen, was mit dem Ausdruck &#8222;rangieren&#8220; ebenso anschaulich umschrieben wird, auch die zu den jeweiligen Einf\u00fchrungs\u00f6ffnungen abgebogenen Kabelabschnitte bzw. der f\u00e4cherartig aufgespreizte Abschnitt des aus dem Kanal- oder Installationsrohr austretenden Kabelb\u00fcndels zumindest zu einem erheblichen Teil noch abgedeckt sein (vgl. Spalte 2 Zeilen 5-7 und Spalte 6 Zeilen 50-52 der Klagepatentbeschreibung). Da auch der in der Klagepatentbeschreibung als zu klein beanstandete Aufnahmeraum der aus der deutschen Auslegeschrift 1 095 913 (Anl. K 4) bekannten Vorrichtung die eigentliche Kabeldurchtrittsstelle den Blicken des Betrachters entzieht, kann sich die Kritik der Klagepatentschrift nur darauf beziehen, dass der Aufnahmeraum der vorbekannten Vorrichtung ein &#8222;Rangieren&#8220; von Kabeln nur unvollst\u00e4ndig kaschieren kann und der vom Klagepatent in der Merkmalsgruppe 4 gelehrte Aufnahmeraum mehr Platz bieten soll.<\/p>\n<p>Dass der Aufnahmeraum nach Anspruch 2 des Klagepatentes durch ein Abdeckteil weiter verl\u00e4ngert werden kann, besagt nicht, dass der genannte Kabelabschnitt erst mit Hilfe dieses Teiles &#8222;unsichtbar gemacht&#8220; werden und die Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1 nur die eigentliche Kabeleintrittsstelle verdecken soll. Das Abdeckteil gem\u00e4\u00df Anspruch 2 ist ein zum Aufnahmeraum hinzukommendes zus\u00e4tzliches Element; es soll einen noch gr\u00f6\u00dferen Abschnitt aufnehmen und dasjenige vervollkommnen, was grunds\u00e4tzlich schon die in Anspruch 1 gelehrten Ma\u00dfnahmen erreichen sollen (vgl. Spalte 2 Zeilen 25-28).<\/p>\n<p>Die Vorgabe in Merkmal 4, den Aufnahmeraum am Geh\u00e4use vorzusehen, bedeutet nicht, dass er auch auf das Geh\u00e4use gesetzt werden kann, etwa auf das kastenf\u00f6rmige Unterteil des aus den Figuren 1 und 2 des deutschen Gebrauchsmusters 90 05 252 (Anl. K 5 und B 2 bekannten Ger\u00e4tes. Die in Merkmal 4.2 gegebene Anweisung, den Aufnahmeraum in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t unterhalb einer Anschlussklemmenleiste anzuordnen, und die Vorgabe aus Merkmal 2.3, diese Anschlussklemmenleiste im Geh\u00e4useinneren unterzubringen, lassen sich zusammen mit den in den Merkmalen 4.1 und 4.3 genannten Ma\u00dfnahmen nur erf\u00fcllen, wenn der Aufnahmeraum gewisserma\u00dfen durch einen R\u00fccksprung des kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses gebildet wird bzw. die Platte mit den Kabeleinf\u00fchrungsdichtungen ein St\u00fcck weit ins Geh\u00e4useinnere verlegt wird. Best\u00e4tigt in dieser Annahme sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Ausf\u00fchrungen im allgemeinen Teil der Patentbeschreibung in Spalte 1 Zeilen 58 bis Spalte 2 Zeile 7, erfindungsgem\u00e4\u00df werde ein Teil des kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses zur Bildung des Aufnahmeraums verwandt, und zwar derjenige, der entsprechend Merkmal 4.2 in Draufsicht unter demjenigen Geh\u00e4useteil liegt, der eine Anschlussklemmenleiste aufnimmt. Diese Ausgestaltung stellt zugleich sicher, dass das Installationsger\u00e4t selber durch den so ausgebildeten Aufnahmeraum nicht gr\u00f6\u00dfer wird (vgl. Spalte 2 Zeilen 3-7 der Klagepatentbeschreibung), was es w\u00fcrde, wenn der Aufnahmeraum von au\u00dfen auf ein entsprechend Figuren 1 und 2 des bereits erw\u00e4hnten deutschen Gebrauchsmusters 90 05 252 ausgebildetes Geh\u00e4use aufgesetzt w\u00fcrde. Eine Vergr\u00f6\u00dferung des Geh\u00e4uses l\u00e4sst das Klagepatent nur f\u00fcr den Fall zu, dass der Aufnahmeraum nach Anspruch 2 durch ein zus\u00e4tzliches Abdeckteil verl\u00e4ngert wird (vgl. Figur 1 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>b) Die Anweisung des Merkmals 4.2, den Aufnahmeraum in Draufsicht auf das Installationsger\u00e4t \u2013 dem entspricht eine Blickrichtung etwa rechtwinklig auf die Vorderfront des Geh\u00e4uses und die dazu parallele Installationswand \u2013 unterhalb einer Anschlussklemmenleiste anzuordnen, ist nicht schon dann erf\u00fcllt, wenn Aufnahmeraum und Anschlussklemmenleiste in unterschiedlichen Ebenen angeordnet sind; sie verlangt auch, dass beide in Draufsicht zumindest im wesentlichen vertikal \u00fcbereinander liegen. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann nicht nur dem in Figur 1 und Seite 6 Zeilen 49-53 der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern auch der Zielsetzung des Klagepatentes, den Platz im Geh\u00e4use optimal auszunutzen, das Geh\u00e4use nicht um den Aufnahmeraum zu vergr\u00f6\u00dfern und eine zeitsparende Montage zu erm\u00f6glichen (vgl. Spalte 2 Zeilen 15-18 und Spalte 6 Zeilen 53-56 der Klagepatentbeschreibung). Wird die Anschlussklemmenleiste im Geh\u00e4useinneren oberhalb des Aufnahmeraumes untergebracht, k\u00f6nnen die herangef\u00fchrten Kabel leicht verdrahtet werden, weil die Anschlussklemmenleiste in der vorderen Ebene liegt, zum Anschlie\u00dfen der f\u00fcr sie vorgesehenen Kabel besonders gut erreichbar ist, und auch gen\u00fcgend Abstand zu den in Merkmal 2.2 genannten anzuschlie\u00dfenden Ger\u00e4ten auf der n\u00e4chstliegenden Tragschiene geschaffen wird. Das erleichtert es, die Geh\u00e4usegr\u00f6\u00dfe auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung er\u00f6rterten genormten Mindestabstand zwischen Kabeleintrittsstelle und den Ger\u00e4tschaften auf der Tragschiene zu beschr\u00e4nken. Versetzte man die Anschlussklemmenleiste aus der genannten Position gegen\u00fcber dem Aufnahmeraum weiter ins Geh\u00e4useinnere in Richtung der Tragschienen, verringerte sich auch ihr Abstand zu den dort angebrachten Ger\u00e4ten, und das Anschlie\u00dfen der Kabel w\u00fcrde durch den verkleinerten Arbeitsspielraum entsprechend schwieriger. Um gleich gute Montagem\u00f6glichkeiten zu schaffen, m\u00fcsste der Abstand der Tragschiene von der Anschlussklemmenleiste vergr\u00f6\u00dfert werden; bei gleicher Plazierung der anzuschlie\u00dfenden Ger\u00e4te vergr\u00f6\u00dferte sich hierdurch auch das Volumen des kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses. Das liefe der Zielsetzung des Klagepatentes zuwider, eine Vergr\u00f6\u00dferung des kastenf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses zu vermeiden und hierzu den Aufnahmeraum in das Geh\u00e4use zu integrieren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von dieser Lehre macht das angegriffene Installationsger\u00e4t der Beklagten keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1. Es verwirklicht nicht das Merkmal 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung; es fehlt ein Aufnahmeraum am Geh\u00e4use. Der die an der Geh\u00e4usestirnseite befindliche Kabeleinf\u00fchrungsplatte umgebende etwa 1 cm hohe Kragen ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kein Aufnahmeraum im Sinne der Klageschutzrechte. Er ist nicht am Geh\u00e4use angeordnet. Er ist nicht in das Geh\u00e4use integriert, indem die Kabeleinf\u00fchrungsplatte vom stirnseitigen \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4userand nach innen verlegt worden ist, sondern, wie das Musterst\u00fcck gem\u00e4\u00df Anl. B 9 zeigt, an der Kabeleintrittsseite von au\u00dfen auf die Geh\u00e4usestirnwand aufgesetzt; um die H\u00f6he dieses umlaufenden Randes vergr\u00f6\u00dfert sich das Geh\u00e4use.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist der von dem Kragen umschlossene Raum zu klein, um die von der technischen Lehre der Klageschutzrechte dem Aufnahmeraum zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Wie das Muster gem\u00e4\u00df Anl. B 9 ebenfalls erkennen l\u00e4sst, entzieht der nur etwa 1 cm hohe Kragen nur die unmittelbare Kabeldurchtrittsstelle den Blicken des Betrachters, w\u00e4hrend der durch das &#8222;Rangieren&#8220; der Kabel entstehende f\u00e4cherartig aufgeweitete Abschnitt mit seinen in unterschiedliche Richtungen gebogenen Kabelabschnitten in voller L\u00e4nge sichtbar bleibt. Da die vom Klagepatent angestrebten Wirkungen nicht erreicht werden, kommt auch eine Verwirklichung des Merkmals 4 mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht in Betracht.<\/p>\n<p>2. Das angeriffene Ger\u00e4t erf\u00fcllt auch nicht das Merkmal 4.2. Der von dem umlaufenden Kragen umschlossene Raum ist in Draufsicht auf das Ger\u00e4t nicht unterhalb einer Anschlussklemmenleiste angeordnet, sondern nach au\u00dfen versetzt; zus\u00e4tzlich ist die Anschlussklemmenleiste, wie die im Tatbestand wiedergegebene Abbildung aus der Werbeschrift der Beklagten zeigt, von der Stirnwand weg ins Geh\u00e4useinnere verlegt worden. Der von der Kl\u00e4gerin als Aufnahmeraum angesehene Teil und die Anschlussklemmenleiste liegen nicht einmal mehr teilweise \u00fcbereinander, sondern sind erheblich voneinander beabstandet. Wie die Abbildungen auf Seite 6\/4 und die obere Abbildung Seite 6\/5 der als Anl. K 10 zu den Akten gereichten Werbeschrift der Beklagten zeigen, ist die Anschlussklemmenleiste bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit von der Kabeleintrittsstelle entfernt. W\u00e4hrend bei einer Merkmal 4.2 entsprechenden Anordnung der Abstand von Aufnahmeraum und Anschlussklemmenleiste zur ersten Trageschiene etwa gleich ist und dadurch der gesamte Zwischenraum zwischen der Kabeldurchtrittsstelle und den auf der Tragschiene befindlichen Ger\u00e4tschaften f\u00fcr die Montage zur Verf\u00fcgung steht, hat das angegriffene Installationsger\u00e4t infolge der in das Geh\u00e4useinnere versetzten Anordnung der Anschlussklemmenleiste den Nachteil, dass zwischen der Kabeleintrittstelle und der Anschlussklemmenleiste ein Zwischenraum verbleibt, der weder zur Unterbringung von Ger\u00e4ten noch zur Montage genutzt werden kann und sich der zur Montage zur Verf\u00fcgung stehende Raum verkleinert, wenn man den Abstand zwischen der Kabeleintrittsstelle und den Ger\u00e4ten auf der ersten Trageschiene etwa auf den genormten Mindestabstand beschr\u00e4nkt. Durch die Anordnung der Anschlussklemmenleiste in einer in Draufsicht auf das Ger\u00e4t oberhalb der Kabeleintrittsstelle liegenden Ebene ist es zwar auch hier m\u00f6glich, die zum Verdrahten in der Anschlussklemmenleiste bestimmten Null-Leiter-Kabel in Zugrichtung der Kabel aus dem Geh\u00e4use heraus zu bearbeiten und anzuschlie\u00dfen, der geringe Abstand zwischen Anschlussklemmenleiste und Tragschiene erschwert jedoch das Anschlie\u00dfen der Kabel an die auf der Tragschiene befindlichen Ger\u00e4te. Will man gleich gute Montagebedingungen schaffen, wie sie eine Merkmal 4.2 entsprechende Anordnung bietet, muss man den Abstand zwischen der Kabeleintrittsstelle und den Ger\u00e4ten auf der ersten Trageschiene vergr\u00f6\u00dfern. Das f\u00fchrt dazu, dass man entweder ein gr\u00f6\u00dferes Geh\u00e4use ben\u00f6tigt oder weniger Trageschienen mit Ger\u00e4ten im Geh\u00e4use untergebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin (Bl. 8 der Berufungserwiderung, Bl. 158 d.A.) kommt auch eine Verwirklichung des Merkmals 4.2 mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hat kein Ersatzmittel f\u00fcr das nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal 4.2 angegeben; dieses Ersatzmittel k\u00f6nnte allenfalls darin liegen, die Anschlussklemmenleiste n\u00e4her an der Kabeleintrittsstelle als an der Tragschiene und in einer in Draufsicht auf das Ger\u00e4t oberhalb der Kabeleintrittsstelle liegenden Ebene anzubringen. Diese Ausgestaltung verwirklicht jedoch das Gegenteil dessen, was das Merkmal 4.2 lehrt, und war aus diesem Grund f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch nicht mit Hilfe an der in den Anspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung orientierter \u00dcberlegungen auffindbar. Dass der hinter der Kabeleinf\u00fchrungsplatte liegende Innenraum Platz f\u00fcr die Montage der eingef\u00fchrten Kabel an den Anschlussklemmen bietet, gen\u00fcgt entgegen der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil nicht und trifft im \u00fcbrigen auf das angegriffene Ger\u00e4t auch nicht zu. Da die Anschlussklemmenleiste seitlich versetzt und mit Abstand von der Kabeleinf\u00fchrungsplatte im Geh\u00e4useinneren angeordnet ist, verkleinert sich bei gleicher Geh\u00e4usegr\u00f6\u00dfe und gleich vielen darin unterzubringenden Ger\u00e4ten der zur Montage verf\u00fcgbare Zwischenraum zwischen Anschlussklemmenleiste und anzuschlie\u00dfenden Ger\u00e4ten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4ss \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F. niedergelegten Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Sache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, denn es geht nur um die Anwendung in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Grunds\u00e4tze auf den konkreten Einzelfall, und es stehen auch keine Rechtsfragen zur Entscheidung, die in einer unbestimmten Anzahl k\u00fcnftiger F\u00e4lle zu erwarten sind oder bei denen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx Richter am OLG K3xxxxxxxx Dr. B2xxxx<br \/>\nist in Urlaub und kann des-<br \/>\nhalb nicht unterschreiben.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0125\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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