{"id":5060,"date":"2002-06-20T17:00:20","date_gmt":"2002-06-20T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5060"},"modified":"2016-05-26T13:09:29","modified_gmt":"2016-05-26T13:09:29","slug":"2-u-1501-kupplung-fuer-optische-geraete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5060","title":{"rendered":"2 U 15\/01 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0124\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 15\/01\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Dezember 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert; die Klage wird im Umfang des Antrages zu II. (betreffend die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten) abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch zu I. wie folgt neu gefasst wird:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ?, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>mit dem nachfolgend wiedergegebenen Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 7 zur Klageschrift<\/p>\n<p>Videokameras, bestehend aus einer Kamera-Steuereinheit und einem Kamerakopf mit Endobjektiv, mit Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Ger\u00e4te miteinander<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>Kamerak\u00f6pfe mit Endobjektiv mit Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Ger\u00e4te miteinander<\/p>\n<p>anzubieten,<\/p>\n<p>die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) Das erste optische Ger\u00e4t hat einen Flansch mit einer dem zweiten optischen Ger\u00e4t im gekuppelten Zustand zugewandten Anlagefl\u00e4che<br \/>\nund einer dem zweiten optischen Ger\u00e4t abgewandten Gegenfl\u00e4che;<\/p>\n<p>b) das zweite optische Ger\u00e4t weist einen Kupplungsk\u00f6rper, l\u00e4ngs dessen Au\u00dfenumfang angeordnete Greiferelemente und einen um Kupplungsgrundk\u00f6rper und Greiferelemente angeordneten Verschlussring auf;<\/p>\n<p>c) jedes Greiferelement besteht aus einem Grundk\u00f6rper und einer Klaue und ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;<\/p>\n<p>d) der Grundk\u00f6rper der Greiferelemente besitzt jeweils eine innere Seitenfl\u00e4che, die im in Kupplungsrichtung verlaufenden L\u00e4ngsschnitt eine<br \/>\nkreisf\u00f6rmige Kontur aufweist und die an eine komplement\u00e4r ausgebildete Gegenfl\u00e4che des Kupplungsk\u00f6rpers verschiebbar anliegt;<\/p>\n<p>e) der Grundk\u00f6rper der Greiferelemente und der Kupplungsk\u00f6rper weisen jeweils eine Anlagefl\u00e4che zur Anlage der Anlagefl\u00e4che des Flansches des ersten optischen Ger\u00e4tes auf;<\/p>\n<p>f) die Klauen der Greiferelemente liegen im gekuppelten Zustand an der Gegenfl\u00e4che des Flansches des ersten optischen Ger\u00e4tes an;<\/p>\n<p>g) der Verschlussring weist den einzelnen Greiferelementen zugeordnete Nuten auf, in die jeweils ein mit dem Grundk\u00f6rper der Greiferelemente verbundener Radialstift eingesetzt ist, wobei die Nuten einen zur Kup pelrichtung parallelen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt haben und die beiden Abschnitte einen Winkel &gt; 90\u00b0 und &lt; 180\u00b0 einschlie\u00dfen;<\/p>\n<p>h) der Verschlussring ist in die Richtung vorgespannt, in die der zweite Abschnitt der Nuten verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. August 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie der Anzahl der verbreiteten Prospekte gem\u00e4\u00df Anl. K 7.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 9\/10 und die Kl\u00e4gerin 1\/10 zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 100.000 ?, die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung jedes der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 2.000 ? abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Insgesamt braucht die Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung der Beklagten und brauchen die Beklagten zusammen zur Erm\u00f6glichung der Vollstreckung keine h\u00f6here Sicherheit als 2.400 ? zu leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr die Beklagten wird die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beschwer der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt 10.000 ?.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt:<br \/>\na) bis zur \u00fcbereinstimmenden Teil-Erledigungserkl\u00e4rung im Termin vom 23. Mai 2002: 266.000,00 \u20ac;<br \/>\ndaran ist der Beklagte zu 2) nur mit 255.671,90 \u20ac beteiligt;<\/p>\n<p>b) seitdem: 100.000,00 ?;<br \/>\ndaran ist der Beklagte zu 2) nur mit 89.671,90 \u20ac beteiligt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sind eingetragene Inhaber des deutschen Patents 37 10 648 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 31. M\u00e4rz 1987 eingegangenen und am 20. Oktober 1988 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 22. Februar 1996.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents, das eine Kupplung zum Kuppeln zweiter optischer Ger\u00e4te miteinander betrifft, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kupplung zum Kuppeln zweiter optischer Ger\u00e4te miteinander mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) Das erste optische Ger\u00e4t hat einen Flansch (101) mit einer dem zweiten optischen Ger\u00e4t im gekuppelten Zustand zugewandten<br \/>\nAnlagefl\u00e4che (102) und einer dem zweiten optischen Ger\u00e4t abgewandten Gegenfl\u00e4che (103);<\/p>\n<p>b) das zweite optische Ger\u00e4t weist einen Kupplungsgrundk\u00f6rper (1), l\u00e4ngs dessen Au\u00dfenumfang angeordnete Greiferelemente (2) und<br \/>\neinen um Kupplungsgrundk\u00f6rper (1) und Greiferelemente (2) angeordneten Verschlussring (5) auf;<\/p>\n<p>c) jedes Greiferelement (2) besteht aus einem Grundk\u00f6rper (21) und einer Klaue (22) und ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;<\/p>\n<p>d) der Grundk\u00f6rper (21) der Greiferelemente (2) besitzt jeweils eine innere Seitenfl\u00e4che (23), die im in Kuppelrichtung verlaufenden<br \/>\nL\u00e4ngsschnitt eine kreisf\u00f6rmige Kontur aufweist und die an eine komplement\u00e4r ausgebildete Gegenfl\u00e4che (11) des Kupplungs-<br \/>\ngrundk\u00f6rpers (1) verschiebbar anliegt;<\/p>\n<p>e) der Grundk\u00f6rper (21) der Greiferelemente (2) und der Kupplungsgrundk\u00f6rper (1) weisen jeweils eine Anlagefl\u00e4che (12 und 25) zur<br \/>\nAnlage der Anlagefl\u00e4che (102) des Flansches (101) des ersten optischen Ger\u00e4tes auf;<\/p>\n<p>f) die Klauen (22) der Greiferelemente (2) liegen im gekuppelten Zustand an der Gegenfl\u00e4che (103) des Flansches (101) des ersten<br \/>\noptischen Ger\u00e4tes an;<\/p>\n<p>g) der Verschlussring (5) weist den einzelnen Greiferelementen (2) zugeordnete Nuten (4) auf, in die jeweils ein mit dem Grundk\u00f6rper<br \/>\n(21) der Greiferelemente (2) verbundener Radialstift (3) eingesetzt ist, wobei die Nuten (4) einen zur Kuppelrichtung parallelen ersten<br \/>\nAbschnitt (41) und einen zweiten Abschnitt (42) haben und die beiden Abschnitte (41, 42) einen Winkel &gt; 90\u00b0 und &lt; 180\u00b0 ein-<br \/>\nschlie\u00dfen;<\/p>\n<p>h) der Verschlussring ist in die Richtung vorgespannt, in die der zweite Abschnitt der Nuten (4) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte von 1993 bis Mitte 1994 im Auftrag der Beklagten zu 1), deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung u.a. des Beklagten zu 2) steht, Videokamerasysteme mit nach dem Klagepatent ausgebildeten Kupplungen her und lieferte sie an die Beklagte zu 1), die sie dann weitervertrieb. Seit Mitte 1994 lie\u00df die Beklagte zu 1) f\u00fcr die von ihr vertriebenen (und weitgehend durch die mit ihr verbundene Firma K1xx L1xxxxxxx M4xxxxxxxxxxxx GmbH &amp; Co.KG hergestellten) Videokamerasysteme die Kamerak\u00f6pfe nebst dazugeh\u00f6rigen Kupplungen durch die Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH herstellen. Sie bewarb ihre Videokamerasysteme mit dem im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 7. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in dem Prospekt abgebildeten Kamerak\u00f6pfe mit Kupplungsst\u00fcck aus der Produktion der Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH stammen und von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Mit Begleitschreiben vom 21. Februar 1996 sandte die Firma K1xx L1xxxxxxx M4xxxxxxxxxxxx GmbH &amp; Co.KG 19 aus der Produktion der Firma K5xxx stammende Kamerak\u00f6pfe mit patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen an dieses Unternehmen zur\u00fcck, welches die Kupplungen dann gegen solche anderer Bauart auswechselte, die nicht nach der Lehre des Klagepatents hergestellt waren. Diese Kupplungen unterschieden sich von der fr\u00fcheren Ausf\u00fchrung \u00e4u\u00dferlich dadurch, dass der zur Bet\u00e4tigung der Kupplung dienende Verschlussring deutlich gr\u00f6\u00dfer war und anders als der Verschlussring der patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen der Firma K5xxx kein besonderes Griffst\u00fcck hatte, au\u00dferdem dadurch, dass er keine Greiferelemente mit Klauen aufwies.<\/p>\n<p>In der Folgezeit erkl\u00e4rte die Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, sie habe patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungen (84 St\u00fcck) ausschlie\u00dflich in der Zeit zwischen der Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents und der Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht. Nachdem sie deswegen eine mit der Kl\u00e4gerin vereinbarte Entsch\u00e4digung an diese gezahlt hatte, erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin ihr mit Schreiben vom 10. Juli 1997, sie verzichte auf die Geltendmachung jeglicher Anspr\u00fcche in bezug auf die genannten 84 von der Firma K5xxx hergestellten Kupplungen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin im Sommer 1996 auch die Beklagte zu 1) wegen Verletzung des Klagepatents abgemahnt hatte, verpflichtete sich diese mit Patentanwaltsschreiben vom 22. August 1996 nicht nur gegen\u00fcber den beiden Patentinhabern, sondern auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin dazu, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 10.100 DM f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Ger\u00e4te miteinander mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.<\/p>\n<p>Mitarbeiter der Beklagten zu 1) verteilten auf einem Urologen-Kongress vom 16. bis 19. Oktober 1996 in D3xxxxxxxx sowie auf einem weiteren \u00c4rztekongress am 20. Oktober 1996 in B3xxxx Prospekte gem\u00e4\u00df Anl. K 7.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Mit dem Verteilen der Prospekte im Oktober 1996 h\u00e4tten die Beklagten patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungen angeboten und damit das Klagepatent verletzt, hinsichtlich dessen sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 Lizenznehmerin sei. Zwar seien auf den Abbildungen in dem Prospekt nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 dargestellt; jedenfalls denjenigen Angeh\u00f6rigen der Fachkreise, die in der Zeit vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung von der Beklagten zu 1) Kamerasysteme mit patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen bezogen und\/oder solche benutzt h\u00e4tten, sei aber die Beschaffenheit der abgebildeten Kupplung bekannt gewesen. Kupplungen mit gleicher \u00e4u\u00dferer Beschaffenheit, die nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, gebe es \u2013 unstreitig \u2013 nicht.<\/p>\n<p>Mit der Verteilung der Prospekte habe die Beklagte zu 1) gleichzeitig zweimal gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus der Erkl\u00e4rung vom 22. August 1996 versto\u00dfen und schulde ihr deshalb zweimal die f\u00fcr diesen Fall versprochene Vertragsstrafe.<\/p>\n<p>Die Patentinhaber h\u00e4tten sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht nur erm\u00e4chtigt, gegen Verletzer des Klagepatents gerichtlich vorzugehen, sondern ihr auch ihre Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung wegen der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Videokameras, bestehend aus einer Kamera-Steuereinheit und einem Kamerakopf mit Endobjektiv, mit Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Ger\u00e4te miteinander<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>Kamerak\u00f6pfe mit Endobjektiv mit Kupplungen zum Kuppeln zweier optischer Ger\u00e4te miteinander<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>a) Das erste optische Ger\u00e4t hat einen Flansch mit einer dem zweiten optischen Ger\u00e4t im gekuppelten Zustand zugewandten Anlagefl\u00e4che<br \/>\nund einer dem zweiten optischen Ger\u00e4t abgewandten Gegenfl\u00e4che;<\/p>\n<p>b) das zweite optische Ger\u00e4t weist einen Kupplungsk\u00f6rper, l\u00e4ngs dessen Au\u00dfenumfang angeordnete Greiferelemente und einen um Kupplungsgrundk\u00f6rper und Greiferelemente angeordneten Verschlussring auf;<\/p>\n<p>c) jedes Greiferelement besteht aus einem Grundk\u00f6rper und einer Klaue und ist entgegen der Kuppelrichtung vorgespannt;<\/p>\n<p>d) der Grundk\u00f6rper der Greiferelemente besitzt jeweils eine innere Seitenfl\u00e4che, die im in Kuppelrichtung verlaufenden L\u00e4ngsschnitt eine kreisf\u00f6rmige Kontur aufweist und die an eine komplement\u00e4r ausgebildete Gegenfl\u00e4che des Kupplungsk\u00f6rpers verschiebbar anliegt;<\/p>\n<p>e) der Grundk\u00f6rper der Greiferelemente und der Kupplungsk\u00f6rper weisen jeweils eine Anlagefl\u00e4che zur Anlage der Anlagefl\u00e4che des Flansches des ersten optischen Ger\u00e4tes auf;<\/p>\n<p>f) die Klauen der Greiferelemente liegen im gekuppelten Zustand an der Gegenfl\u00e4che des Flansches des ersten optischen Ger\u00e4tes an;<\/p>\n<p>g) der Verschlussring weist den einzelnen Greiferelementen zugeordnete Nuten auf, in die jeweils ein mit dem Grundk\u00f6rper der Greiferelemente verbundener Radialstift eingesetzt ist, wobei die Nuten einen zur Kuppelrichtung parallelen ersten Abschnitt und einen zweiten Abschnitt haben und die beiden Abschnitte einen Winkel &gt; 90\u00b0 und &lt; 180\u00b0 einschlie\u00dfen;<\/p>\n<p>h) der Verschlussring ist in die Richtung vorgespannt, in die der zweite Abschnitt der Nuten verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. August 1996 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen der Anschriften der jeweiligen Ab-<br \/>\nnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerb-<br \/>\nlichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten hinsichtlich<br \/>\nder Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt werden<br \/>\nm\u00f6ge;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der Herrn N1xxxxx L3xxx und Frau R1xxxxxxx L3xxx, P2xxxxxx, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22. August 1996 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 20.200 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (4. Oktober 1999) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und eingewendet:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) habe schon seit der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents im Februar 1996 und damit erst recht seit Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung keine patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen mehr vertrieben; sie habe solche im Oktober 1996 auch nicht mehr vorr\u00e4tig gehabt. Die Abbildungen in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 7, der zur Zeit der Klageerhebung bereits durch einen Prospekt mit der Abbildung der &#8222;neuen&#8220; Kupplung ersetzt gewesen sei, h\u00e4tten nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale erkennen lassen, der Text des Prospektes habe sich mit der Beschaffenheit der Kupplungen gar nicht befasst; dar\u00fcber hinaus habe der Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 7 auf der letzten Seite den Hinweis enthalten: &#8222;Technische \u00c4nderungen vorbehalten&#8220;.<\/p>\n<p>Es fehle damit sowohl an einer Patentverletzung als auch an Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 22. August 1996.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Vernehmung eines Zeugen dar\u00fcber, ob sich im Oktober 1996 im Bereich der Beklagten noch patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungen befunden h\u00e4tten) der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 7. Dezember 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Nachdem sie in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung weitere Angaben zum Verbleib der von der Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH an die Beklagte zu 1) gelieferten patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen gemacht und au\u00dferdem erkl\u00e4rt hatten, von dritter Seite solche Kupplungen nie erhalten zu haben, hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit, soweit die Klageantr\u00e4ge das Inverkehrbringen, Gebrauchen oder Besitzen patentgem\u00e4\u00dfer Kupplungen betrafen, sowie hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I.2.a, b und d in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dem haben sich die Beklagten angeschlossen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Ma\u00dfgabe und mit der weiteren Ma\u00dfgabe bittet,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 22. August 1996 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nur insoweit begr\u00fcndet, als sie sich gegen das Begehren der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet, w\u00e4hrend sie im \u00fcbrigen keinen Erfolg hat, wobei der Tenor des landgerichtlichen Urteils insoweit nur \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 der durch die \u00fcbereinstimmende Teil-Erledigungserkl\u00e4rung eingetretenen Lage anzupassen war.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunftserteilung jedenfalls aufgrund der auch ihr gegen\u00fcber abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) vom 22. August 1996 zu, so dass es keines Eingehens darauf bedarf, ob zwischen ihr und den Patentinhabern ein wirksamer Lizenzvertrag hinsichtlich des Klagepatents besteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat sich (auch) der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber mit der genannten Erkl\u00e4rung verpflichtet, es u.a. zu unterlassen, die von ihr seit 1994 vertriebenen, aus der Produktion der Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH stammenden Kupplungen, die unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Es ist offensichtlich, dass sich die von der Beklagten zu 1) damit \u00fcbernommene Unterlassungsverpflichtung auf ein &#8222;Anbieten&#8220; im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG bezog, wie sich nicht nur aus der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme in der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf die Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents, sondern auch daraus ergibt, dass die Beklagte zu 1) ihre Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung auf eine Abmahnung der Kl\u00e4gerin hin abgegeben hat, in welcher das geltend gemachte Unterlassungsverlangen mit einer von der Beklagten zu 1) begangenen Verletzung des Klagepatents, und zwar u.a. durch Anbieten patentverletzender Gegenst\u00e4nde, begr\u00fcndet worden war.<\/p>\n<p>Gegen diese von ihr \u00fcbernommene Verpflichtung hat die Beklagte zu 1) im Oktober 1996 versto\u00dfen, indem sie auf zwei \u00c4rztekongressen Prospekte gem\u00e4\u00df Anl. K 7 hat verteilen lassen. Damit hat sie die Gefahr begr\u00fcndet, auch in weiteren F\u00e4llen in dieser Weise die in den Prospekten gezeigten Kupplungen anzubieten.<\/p>\n<p>Unstreitig ist in den Prospekten gem\u00e4\u00df Anl. K 7 mehrfach ein Kamerakopf mit Kupplung in der Ausf\u00fchrung abgebildet, die die Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH bis Februar 1996 hergestellt und an die Beklagte zu 1) oder die Firma K1xx L1xxxxxxx M4xxxxxxxxxxxx GmbH &amp; Co KG geliefert hat und die unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents aufgewiesen hat. Insbesondere die obere Abbildung auf Seite 2 des Prospektes zeigt deutlich die mit Klauen versehenen Greiferelemente sowie den mit einem besonderen Griffst\u00fcck versehenen Verschlussring, dessen Umfang nur wenig gr\u00f6\u00dfer ist als der Umfang des eigentlichen Kamerakopfes.<\/p>\n<p>Zwar lassen die Abbildungen im Prospekt nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale erkennen, insbesondere nicht die im Patentanspruch 1 unter den Buchstaben d und g genannten Merkmale, und auch der Text des Prospektes befasst sich nicht mit der Beschaffenheit der Kupplungen. Es ist aber anerkannt, dass es, um ein &#8222;Anbieten&#8220; eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes annehmen zu k\u00f6nnen, nicht in jedem Falle erforderlich ist, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit des angebotenen Gegenstandes vollst\u00e4ndig aus den Angebotsunterlagen erkennbar ist (vgl. BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise). Etwas derartiges wird zwar dann zu verlangen sein, wenn zur Zeit der als m\u00f6gliches &#8222;Angebot&#8220; zu qualifizierenden Handlung der angebotene Gegenstand k\u00f6rperlich noch nicht existiert und man auch sonst unabh\u00e4ngig von den Angebotsunterlagen nicht feststellen kann, wie er im einzelnen beschaffen sein soll. Anders ist es aber jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der in den Prospekten (deren Verteilung auf den \u00c4rztekongressen, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, als &#8222;Anbieten&#8220; der in den Prospekten beworbenen Gegenst\u00e4nde anzusehen ist) abgebildete Kamerakopf mit Kupplung tats\u00e4chlich bereits existierte und auch in den Verkehr gebracht worden war, wobei es unstreitig nirgendwo Kamerak\u00f6pfe mit Kupplung gab, die ebenso ausgesehen h\u00e4tten wie auf den Abbildungen in dem Prospekt, aber nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufgewiesen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Umst\u00e4nde steht eindeutig fest, dass die in den Prospekten abgebildeten Kamerak\u00f6pfe mit Kupplung solche waren, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machten, so dass die Annahme eines &#8222;Anbietens&#8220; im Sinne der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (d.h. eines solchen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) nicht deshalb ausscheidet, weil die Prospekte selbst nicht alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale der Kupplungen erkennen lie\u00dfen (vgl. dazu auch Sefzig, GRUR 1992, 413, 417 f.; Senat, Beschluss vom 19. Mai 1993, 2 W 24\/93, von der Kl\u00e4gerin als Anl. ROP 1 vorgelegt).<\/p>\n<p>Wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, dienten die Prospekte gem\u00e4\u00df Anl. K 7 nach Inhalt und Aufmachung allein dazu, den Absatz der dort beworbenen Videokamerasysteme und damit auch der mit Kupplungen versehenen Kamerak\u00f6pfe durch die Beklagte zu 1) zu f\u00f6rdern. In der Verteilung der Prospekte an die Teilnehmer der \u00c4rztekongresse im Oktober 1996, also an potentielle Abnehmer, lag daher grunds\u00e4tzlich ein &#8222;Anbieten&#8220; der mit den Prospekten beworbenen Gegenst\u00e4nde und damit auch der abgebildeten patentgem\u00e4\u00dfen Kamerak\u00f6pfe mit Kupplung.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert es nichts, dass es ganz unten auf der letzten Seite des Prospektes der Beklagten in kleiner Schrift u.a. hei\u00dft: &#8222;Technische \u00c4nderungen vorbehalten&#8220;. Unabh\u00e4ngig davon, dass ein erheblicher Teil der Empf\u00e4nger der Prospekte diesen an eher versteckter Stelle und in ganz kleiner Schrift gedruckten Text gar nicht bemerkt haben wird, konnte ein unbefangener Leser diesen Text nur dahin verstehen, die Beklagte zu 1) behalte sich vor, in Zukunft hinsichtlich der aus dem Prospekt ersichtlichen Einzelheiten technische \u00c4nderungen vorzunehmen, zur Zeit der Verteilung des Prospektes entspr\u00e4chen die beworbenen Gegenst\u00e4nde aber dem Inhalt des Prospektes, die Kamerak\u00f6pfe seien also mit den in den Abbildungen dargestellten (nach Anspruch 1 des Klagepatents gebauten) Kupplungen versehen. Anderenfalls w\u00fcrde n\u00e4mlich der Verkehr ausdr\u00fcckliche Hinweise erwarten, die aber in den im Oktober 1996 verteilten Prospekten nicht enthalten waren. Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die die Prospekte verteilt haben, dabei m\u00fcndlich darauf hingewiesen h\u00e4tten, die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Kamerak\u00f6pfe seien jetzt mit anderen als den abgebildeten Kupplungen versehen (unabh\u00e4ngig von der Frage, ob solche blo\u00df m\u00fcndlichen Hinweise ausreichend gewesen w\u00e4ren), behaupten die Beklagten selbst nicht.<\/p>\n<p>Zwar wird in der Rechtsprechung (OLG Dresden, Bl. f. PMZ 1925, 3 f.; vgl. dazu auch BGH, GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor) und der Literatur (vgl. Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 42; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 75) die Ansicht vertreten, ein &#8222;Anbieten&#8220; setze weiterhin voraus, dass der &#8222;Anbietende&#8220; herstellungs- oder lieferungsbereit sei; auch diese Voraussetzung war aber im vorliegenden Fall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beantwortung der Frage nach der Herstellungs- oder, worauf es bei der Beklagten zu 1) als blo\u00dfer H\u00e4ndlerin allein ankommt, Lieferbereitschaft des &#8222;Anbietenden&#8220; ist nicht, welche (innere) Absicht der &#8222;Anbietende&#8220; hat, sondern allein, ob derjenige, dem gegen\u00fcber die als m\u00f6gliches &#8222;Anbieten&#8220; zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde annehmen muss, der &#8222;Anbietende&#8220; sei auch bereit, ihm im Falle einer Bestellung den in Rede stehenden Gegenstand zu liefern.<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 9 PatG bereits das blo\u00dfe &#8222;Anbieten&#8220; von patentgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden unabh\u00e4ngig davon, ob es sp\u00e4ter zu einer Lieferung oder auch nur zum Abschluss eines Liefervertrages kommt, zu einer allein dem Patentinhaber und den von ihm dazu erm\u00e4chtigten Personen vorbehaltenen Benutzungsart des Patents erkl\u00e4rt. Diese Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass bereits das blo\u00dfe Anbieten eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes es dem Anbietenden erm\u00f6glichen oder jedenfalls erleichtern kann, in n\u00e4here Verhandlungen mit dem Angebotsempf\u00e4nger zu treten, weil dieser aufgrund des Angebotes zun\u00e4chst erwartet, den patentgesch\u00fctzten Gegenstand erhalten zu k\u00f6nnen; im Laufe der Verhandlungen, deren Zustandekommen gerade auf dem Anbieten eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes beruht, kann dann der Anbietende unter Umst\u00e4nden erreichen, dass sein Verhandlungspartner statt des patentgesch\u00fctzten einen anderen Gegenstand bestellt. Bereits die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung durch blo\u00dfes Anbieten f\u00fchrt dann zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Rechte des Patentinhabers, dem auf diese Weise ein eigenes Gesch\u00e4ft entgehen kann.<\/p>\n<p>Eine solche Beeintr\u00e4chtigung der Rechte des Patentinhabers tritt unabh\u00e4ngig davon ein, ob der &#8222;Anbietende&#8220; zur Zeit der als &#8222;Angebot&#8220; zu qualifizierenden Handlung tats\u00e4chlich die (innere) Absicht und die M\u00f6glichkeit hat, auch entsprechend seinem Angebot wirklich patentgesch\u00fctzte Gegenst\u00e4nde zu liefern; sie h\u00e4ngt vielmehr allein davon ab, ob der Adressat dem &#8222;Angebot&#8220; bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller f\u00fcr ihn erkennbaren Umst\u00e4nde das Bestehen einer Lieferbereitschaft des &#8222;Anbietenden&#8220; entnehmen kann (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; BGH, GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; BGH, GRUR 1960, 423, 425 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke I). Lediglich dann, wenn derjenige, dem gegen\u00fcber eine m\u00f6glicherweise als &#8222;Anbieten&#8220; eines patentgesch\u00fctzten Gegenstandes durch einen Unbefugten zu qualifizierende Handlung vorgenommen wird, zu dieser Zeit bereits erkennen kann und muss, dass der andere zu einer Lieferung gar nicht bereit ist, ist es daher gerechtfertigt, ein &#8222;Anbieten&#8220; im Sinne des \u00a7 9 S. 1 Nr. 2 PatG zu verneinen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle mussten die Empf\u00e4nger der Prospekte der Beklagten zu 1) im Oktober 1996 aber annehmen, die Beklagte zu 1) sei zur Zeit der Prospektverteilung in der Lage und bereit, ihnen die beworbenen Kamerasysteme in der in den Prospekten dargestellten Ausf\u00fchrung, also mit klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen, zu liefern, die denjenigen Angeh\u00f6rigen der Fachkreise, die bis dahin Kamerasysteme mit patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen \u2013 wie abgebildet \u2013 benutzt hatten, bekannt waren.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten, wie sie unwiderlegt vortragen, patentgem\u00e4\u00dfe Kupplungen lediglich in der Zeit vor der Erteilung des Klagepatents \u2013 und damit rechtm\u00e4\u00dfig \u2013 in den Verkehr gebracht haben, \u00e4ndert nichts daran, dass die Empf\u00e4nger der Prospekte auf den beiden \u00c4rztekongressen im Oktober 1996 annehmen mussten, die Beklagte zu 1) werde ihnen im Falle einer Bestellung weiterhin Kupplungen entsprechend den Abbildungen in den Prospekten und damit in der bisherigen Ausf\u00fchrung liefern. Denn mangels irgendwelcher Hinweise seitens der Beklagten war den Teilnehmern der \u00c4rztekongresse im Oktober 1996 weder bekannt, dass sich gegen\u00fcber den fr\u00fcheren (seit Mitte 1994 bestehenden) Verh\u00e4ltnissen die Rechtslage durch die im Februar 1996 erfolgte Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents ge\u00e4ndert hatte, noch, dass die Beklagten bereits daf\u00fcr Sorge getragen hatten, die in den Prospekten beworbenen Kamerasysteme nur mit \u00c4nderungen hinsichtlich der Kupplungen auszuliefern, die diese aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchrten.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich auch nicht darauf berufen, nicht nur die in den Prospekten gem\u00e4\u00df Anl. K 7 abgebildeten, sondern auch alle jemals im Besitz der Beklagten zu 1), der Firma K1xx L1xxxxxxx M4xxxxxxxxxxxx GmbH &amp; Co.KG oder der Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH befindlichen patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen seien bereits vor der Erteilung des Klagepatents und damit rechtm\u00e4\u00dfig hergestellt worden. Denn abgesehen davon, dass die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen im Oktober 1996 nicht in der Lage waren, noch patentgem\u00e4\u00dfe, vor dem 22. Februar 1996 von der Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH hergestellte Kupplungen zu liefern, weil nach ihrem Vortrag zu dieser Zeit alle vorhandenen Kamerak\u00f6pfe bereits abge\u00e4ndert worden waren, w\u00e4re den Beklagten ein \u2013 wie ausgef\u00fchrt, in der Verteilung der Prospekte im Oktober 1996 liegendes \u2013 Anbieten und auch ein Liefern der patentgesch\u00fctzten Kupplungen selbst dann nicht erlaubt gewesen, wenn es sich dabei um solche Exemplare gehandelt h\u00e4tte, die noch vor der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents (und damit rechtm\u00e4\u00dfig) hergestellt worden w\u00e4ren. Denn das Verbietungsrecht des Patentinhabers bezieht sich auch bei Gegenst\u00e4nden, die nach der Anmeldung des Patents, aber vor Eintritt von dessen Schutzwirkungen hergestellt worden sind, jedenfalls auf nach Eintritt der Schutzwirkungen des Patents vorgenommene andere Benutzungshandlungen (vgl. dazu BGH, GRUR 1982, 225, 227 \u2013 Stra\u00dfendecke II), so dass die Beklagten zu einem Anbieten und Liefern von vor dem 22. Februar 1996 hergestellten patentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen nach diesem Zeitpunkt nicht befugt gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Darauf, dass die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH im Juli 1997 den Verzicht auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen der (insgesamt 84) von dieser nach der Lehre des Klagepatents hergestellten Kupplungen erkl\u00e4rt hat, k\u00f6nnen sich die Beklagten gegen\u00fcber der Klage schon deshalb nicht berufen, weil sich die Verzichtserkl\u00e4rung nur auf Anspr\u00fcche gegen die Firma K5xxx M5xxxxxxxx GmbH, nicht aber auch gegen die Beklagten bezogen hat.<\/p>\n<p>Mit dem Verteilen der Prospekte im Oktober 1996 hat die Beklagte zu 1) daher entgegen ihrer Verpflichtung aus der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 22. August 1996 klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kupplungen angeboten und damit die Gefahr begr\u00fcndet, auch weiterhin derartige Handlungen zu wiederholen, so dass die Kl\u00e4gerin mit Recht von ihr Unterlassung verlangt.<\/p>\n<p>Da der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) daf\u00fcr zu sorgen hatte, dass Verst\u00f6\u00dfe der Beklagten zu 1) gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung unterblieben, und da er bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt ohne weiteres h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass ein weiteres Verbreiten der vorhandenen Prospekte ohne besondere Hinweise darauf, die dort abgebildeten Kupplungen seien in einer Weise abge\u00e4ndert worden, dass sie nicht mehr dem Klagepatent unterfielen, gegen die der Beklagten zu 1) obliegende Unterlassungspflicht verstie\u00df, richtet sich der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin auch gegen ihn pers\u00f6nlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 1) \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mit dem Verteilen der Prospekte im Oktober 1996 schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus der Erkl\u00e4rung vom 22. August 1996 versto\u00dfen hat, und zwar zweimal, n\u00e4mlich einmal auf dem Urologen-Kongress in D3xxxxxxxx und ein zweites Mal auf dem weiteren \u00c4rztekongress in B3xxxx, hat sie zweimal die f\u00fcr diesen Fall versprochene Vertragsstrafe von je 10.100 DM verwirkt (\u00a7 339 S. 2 BGB), wobei sie den von ihr damit geschuldeten Betrag von 20.200 DM (= jetzt 10.328,10 ?) jedenfalls seit dem 4. Oktober 1999, dem Tage der Rechtsh\u00e4ngigkeit der vorliegenden Klage, mit 5 % zu verzinsen hat (\u00a7\u00a7 291 BGB, 352 HGB).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Angesichts des Verhaltens der Beklagten im Oktober 1996 ist zu bef\u00fcrchten, dass sie auch in weiteren F\u00e4llen gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der Erkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) vom 22. August 1996 versto\u00dfen haben, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) weitere Vertragsstrafenanspr\u00fcche zust\u00fcnden. Um solche Anspr\u00fcche geltend machen zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigt die Kl\u00e4gerin Kenntnis dar\u00fcber, ob die Beklagten auch in anderen F\u00e4llen in der im Unterlassungsausspruch beschriebenen Weise gehandelt haben. Diese Kenntnis kann die Kl\u00e4gerin von sich aus nicht besitzen, w\u00e4hrend die Beklagten sie ihr ohne unzumutbare M\u00fche verschaffen k\u00f6nnen. Sie sind deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) verpflichtet, der Kl\u00e4gerin entsprechend dem Tenor dieses Urteils Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus verlangt, die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens festzustellen, der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 aus den im Unterlassungsausspruch dieses Urteils bezeichneten, in der Zeit seit dem 22. August 1996 begangenen Handlungen entstanden sei, ist die Klage dagegen nicht begr\u00fcndet, so dass sie auf die Berufung der Beklagten unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>Zwar haben die Beklagten \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mit der Verteilung der Prospekte im Oktober 1996 Kupplungen nach der Lehre des Klagepatents angeboten und damit das Klagepatent verletzt, so dass sie der Kl\u00e4gerin, an welche die Patentinhaber ihre Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten haben, zum Schadensersatz verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Um die von der Kl\u00e4gerin begehrte Feststellung treffen zu k\u00f6nnen, w\u00e4re es aber erforderlich, dass die Entstehung eines Schadens mindestens wahrscheinlich w\u00e4re (vgl. dazu Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 23. Aufl., \u00a7 256 Rdn. 8 a m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Falle.<\/p>\n<p>Soweit es um die Prospektverteilung auf den beiden \u00c4rztekongressen im Oktober 1996 geht, hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen \u2013 von ihr im vorliegenden Rechtsstreit auch geltend gemachten &#8211; Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen, welche u.a. den Zweck haben, ihrem Gl\u00e4ubiger eine pauschalierte Forderung von Schadensersatz zu erm\u00f6glichen, mit deren Zahlung daher der Schuldner auch seine Schadensersatzpflicht (gegebenenfalls teilweise) erf\u00fcllt. Bei der Ermittlung eines dem Vertragsstrafengl\u00e4ubiger zu ersetzenden Schadens ist daher die gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen; nur dann, wenn danach noch ein Schaden verbleibt, kommt eine Verurteilung zum Schadensersatz in Betracht (vgl. dazu BGH, GRUR 1993, 926 f. \u2013 Apothekenzeitschriften).<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4gerin oder den Patentinhabern durch ein blo\u00dfes Anbieten von klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kupplungen mit Hilfe des Prospektes gem\u00e4\u00df Anl. K 7 ein \u00fcber den Betrag der verwirkten und der Kl\u00e4gerin zugesprochenen Vertragsstrafen hin-ausgehender Schaden entstanden sei, kann mangels dahingehender Darlegungen der Kl\u00e4gerin nicht angenommen werden. Sollte die Auskunft, zu deren Erteilung die Beklagten verurteilt worden sind, weitere F\u00e4lle des Anbietens mit Hilfe des Prospektes gem\u00e4\u00df Anl. K 7 ergeben, so w\u00fcrde das jeweils weitere Vertragsstrafenanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zur Folge haben, nach deren Erf\u00fcllung aus den genannten Gr\u00fcnden f\u00fcr einen verbleibenden Schaden der Kl\u00e4gerin nichts spr\u00e4che.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten kam daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien \u00fcbereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben \u2013 eine teilweise R\u00fccknahme der Klage liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor -, entspricht es unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verteilung der Prospekte im Oktober 1996, in der \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein Anbieten von patentverletzenden Kupplungen lag, hat die Gefahr begr\u00fcndet, die Beklagten w\u00fcrden diese Kupplungen entsprechend ihrem Angebot auch liefern, in den Verkehr bringen oder gebrauchen. Erst aus den weiteren Angaben der Beklagten in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung hat sich ergeben, dass mit derartigen Handlungen nicht (mehr) zu rechnen ist. Dem hat die Kl\u00e4gerin alsbald durch ihre Teil-Erledigungserkl\u00e4rung Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Zugunsten der Beklagten war die Revision zuzulassen (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), weil die Frage, ob es f\u00fcr die Annahme einer Lieferbereitschaft bei einem Angebot im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG allein darauf ankommt, wie der Adressat eines Angebots dieses verstehen muss, von rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung und h\u00f6chstrichterlich bisher nicht gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>Soweit der Senat auf die Berufung die Klage abgewiesen hat, geht es dagegen weder um eine rechtsgrunds\u00e4tzliche, h\u00f6chstrichterlich noch nicht gekl\u00e4rte Frage noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts, so dass insoweit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Revisionszulassung (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n.F.) nicht vorliegen.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx K4xxxxxxxx Dr. B1xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0124\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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