{"id":506,"date":"2007-11-13T17:00:48","date_gmt":"2007-11-13T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=506"},"modified":"2016-05-31T09:28:23","modified_gmt":"2016-05-31T09:28:23","slug":"4a-o-29506-pelargoniensorte-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=506","title":{"rendered":"4a O 295\/06 &#8211; Pelargoniensorte (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 627<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2007, Az. 4a O 295\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4213\">2 U 125\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin zu 1) 135.000,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und den Beklagten am 31.03.2006 geschlossene Vergleich wirksam ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 2) 50 % der Gerichtskosten und 50 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 1) und 50 % der Gerichtskosten. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist ein Pflanzenzuchtunternehmen und Inhaberin beziehungsweise ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigte zahlreicher Pflanzensorten. Die Beklagte zu 1) ist ein \u00f6sterreichischer Gartenbaubetrieb. Mit Zusammenschlussvertrag vom 28.09.2005 \u00fcbernahm die Beklagte zu 1) von der \u201eA GbR\u201c den Betrieb. Der Beklagte zu 2) ist der Sohn der Gesellschafter der A GbR und einer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1). Zugleich ist er auch an der B Ltd, Kenia, mit 99 % beteiligt.<\/p>\n<p>B Ltd. produzierte im Jahr 2000 die Pelargoniensorte \u201eX\u201c. Die Sorte \u201eX\u201c ist seit dem 16.11.1987 f\u00fcr die C GmbH &amp; Co. KG gesch\u00fctzt. Sie hat einen mit der Sorte \u201eY\u201c identischen genetischen Fingerabdruck und beide Sorten sind auch phenotypisch weitgehend identisch. Gleichwohl sind beide Sorten selbstst\u00e4ndig als Sorte gesch\u00fctzt und in die Sortenschutzrolle des Bundessortenamts eingetragen. Die genetische Identit\u00e4t der Sorten \u201eX\u201c und \u201eY\u201c wurde vor etwa 10 Jahren festgestellt. Die Kl\u00e4gerinnen und die C&amp; Co. KG einigten sich darauf, dass jeder von dem ihm erteilten Sortenschutz ungehindert Gebrauch machen kann. Ab dem Jahr 2001 produzierte B Ltd. durchweg eine rote Pelargoniensorte unter der Bezeichnung \u201eD\u201c oder \u201eE\u201c. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei den Pflanzen tats\u00e4chlich um die gesch\u00fctzte Sorte \u201eY\u201c oder \u201eX\u201c handelt. Die unter der Bezeichnung \u201eD\u201c gez\u00fcchteten Pflanzen wurden nicht im Katalog beworben. Kunden wurde lediglich mitgeteilt, es handele sich um die freie Sorte \u201eD\u201c, es sei dasselbe wie \u201eY\u201c. Die Pflanzen wurden \u00fcberwiegend an die A GbR in Graz geliefert, im \u00dcbrigen an Dritte. Auch die Gartenbaubetriebe F, G und H wurden von der B Ltd. beziehungsweise der A GbR beliefert.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2005 nahm die Kl\u00e4gerin zu 1) die G Jungpflanzen GbR anl\u00e4sslich der Lieferung von mit \u201eD\u201c gekennzeichneten Pflanzen gerichtlich in Anspruch. Der Rechtsstreit endete im Oktober 2005 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die G Jungpflanzen GbR zur Unterlassung des Vertriebs der Pelargoniensorte \u201eY\u201c und zur Zahlung von 8.000,00 EUR verpflichtete. Anfang 2006 erfuhr die Kl\u00e4gerin zu 1) von weiteren Lieferungen. Bei einer Betriebskontrolle des Gartenbaubetriebs H im M\u00e4rz 2006 wurden weitere mit \u201eD\u201c gekennzeichnete Stecklinge gefunden.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) wandte sich schlie\u00dflich am 21.03.2006 telefonisch an die Kl\u00e4gerin zu 1) und sprach mit T. Am selben Tag wandte sich der Beklagte zu 2) auch an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen, um die drohende gerichtliche Auseinandersetzung au\u00dfergerichtlich zu beenden. Der konkrete Inhalt beider Gespr\u00e4che ist zwischen den Parteien streitig. Am 22.03.2007 bot Rechtsanwalt J den Beklagten telefonisch an, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, wenn sie die \u00fcbliche Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle gelieferten Stecklinge zahlten. Damit war der Beklagte zu 2) einverstanden. Mit Email vom 23.03.2006 bot die Kl\u00e4gerin zu 1) der A GbR den m\u00fcndlich besprochenen Vergleichsabschluss an. Mit Email vom 24.03.2006 erkl\u00e4rte sich der Beklagte zu 2) mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden, verlangte von den Kl\u00e4gerinnen aber noch die Best\u00e4tigung, dass seine Kunden nach Offenlegung ihrer Daten schadlos gehalten w\u00fcrden. Mit Email vom 27.03.2006 sandten die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu 1) dem Beklagten zu 2) eine \u00fcberarbeitete Version des Vergleichsvorschlags. Darauf reagierte der Beklagte zu 2) nicht. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin zu 1) am 29.03.2006 beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen Herrn und Frau A, handelnd unter der Firma A GbR. Die beantragte Verf\u00fcgung war auf Unterlassung und Auskunft bez\u00fcglich der Verletzung von Sortenschutzrechten an der Sorte \u201eY\u201c in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Mit Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.03.2006 wurde die einstweilige Verf\u00fcgung unter dem Aktenzeichen 4b O 128\/06 erlassen. In Unkenntnis der einstweiligen Verf\u00fcgung teilte der Beklagte zu 2) noch am selben Abend Rechtsanwalt J per Email mit, er k\u00f6nne ihm keinen Kompromiss anbieten, da er \u201ebei der Firma C die Sorte X unter Vertrag habe\u201c und er \u201enicht bei 2 Firmen die Lizenz bezahlen\u201c k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30.03.2006 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin zu 1) den Antragsgegnern die einstweilige Verf\u00fcgung vorab und forderte sie zur Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche Lieferungen von Stecklingen der Sorte \u201eY\u201c auf. Auf Bitten des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegner und hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, Herrn K, verl\u00e4ngerten die Kl\u00e4gerinnen am 31.03.2006 die Frist zur Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung bis Montag, 03.04.2006, 16:00 Uhr. Daraufhin besprachen die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten mit dem Beklagten zu 2) am 31.03.2006 das weitere Vorgehen. Es wurde vereinbart, keine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, da den Eheleuten A und den Beklagten ein Versto\u00df gegen das Sortenschutzrecht nicht zur Last falle. Au\u00dferdem sollten Schutzschriften zugunsten der Abnehmer der B Ltd hinterlegt werden.<\/p>\n<p>Am 31.03.2006 rief dann um 16:26 Uhr der Beklagte zu 2) bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerinnen an und sprach mit Rechtsanwalt J \u00fcber Einigungsm\u00f6glichkeiten. Der Inhalt des Gespr\u00e4chs ist zwischen den Parteien streitig. Es dauerte ausweislich eines Verbindungsnachweises des kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten 36:22 Minuten. Etwa gegen 18:15 Uhr telefonierten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zuletzt mit dem Beklagten zu 2) und forderten weitere Unterlagen f\u00fcr die Rechtsverteidigung an. Schlie\u00dflich fand zwischen Rechtsanwalt J und dem Beklagten zu 2) gegen 19:30 Uhr ein weiteres, 6,5 Minuten andauernden Telefonat statt, dessen Inhalt streitig ist. Noch am 31.03.2006 abends sandte Rechtsanwalt J nach R\u00fccksprache mit den Kl\u00e4gerinnen ein vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) unterzeichnetes Vergleichsangebot, das der Beklagte zu 2) in Vertretung f\u00fcr die Beklagte zu 1) und f\u00fcr sich pers\u00f6nlich ebenfalls unterschrieb. In der Vereinbarung verpflichteten sich die Beklagten unter anderem zur Zahlung von 135.000,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Kopie derselben (Anlage K7) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit einem am 04.04.2006 bei den Kl\u00e4gerinnen eingegangenen Schreiben erkl\u00e4rte der Beklagte zu 2) f\u00fcr sich selbst, die Beklagte zu 1) und die A GbR die Anfechtung des Vergleichs vom 31.03.2006 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten und begr\u00fcndete dies damit, dass seitens des Rechtsanwalts J falsche Angaben \u00fcber die rechtliche Situation get\u00e4tigt worden seien und mit Schwierigkeiten f\u00fcr die Kunden gedroht worden sei. Ohne den Druck, die Drohungen und die T\u00e4uschung \u00fcber die Rechtslage h\u00e4tte der Beklagte zu 2) die Vergleichsvereinbarung nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 31.05.2006 forderte sie \u2013 gest\u00fctzt auf den Vergleich \u2013 die Beklagten zur Zahlung von 135.000,00 EUR auf. Die Beklagten zahlten nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen behaupten, die Kl\u00e4gerin zu 2) sei Inhaber des Schutzrechts an der Sorte \u201eY\u201c der botanischen Art \u201ePelargonium L\u2019Her. ex Aiton\u201c und die Kl\u00e4gerin zu 1) sei ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigte. In der Saison 2005\/2006 habe eine \u201eFirma A\u201c Pflanzenmaterial der Sorte \u201eY\u201c an Abnehmer in Deutschland geliefert. Die Sorten seien unter der Bezeichnung der freien Sorte \u201eD\u201c oder \u201eE\u201c und ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen unter anderem an die Gartenbaubetriebe H und F, geliefert worden.<br \/>\nIm Telefonat am 21.03.2006 mit T habe der Beklagte zu 2) einger\u00e4umt, Pflanzenmaterial der Sorte \u201eY\u201c an verschiedene Abnehmer geliefert zu haben. Er habe zur au\u00dfergerichtlichen Beilegung des Streits die Zahlung von 20.000,00 EUR angeboten. Wegen der geringen Summe sei es zu keiner Einigung gekommen. Gegen\u00fcber Rechtsanwalt J habe der Beklagte zu 2) erkl\u00e4rt, dass es sich bei der unter der Bezeichnung \u201eD\u201c gelieferten Sorte um die Sorte \u201eY\u201c handele, von der er bis zu 800.000 Stecklinge in L\u00e4nder geliefert habe, in denen \u201eY\u201c gesch\u00fctzt sei. Lizenzgeb\u00fchren seien nicht verlangt worden.<br \/>\nIm ersten Telefonat am Nachmittag des 31.03.2006 habe Rechtsanwalt J den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen, dass er sich hinsichtlich einer Einigung mit Rechtsanwalt K in Verbindung setzen m\u00fcsse. Der Beklagte zu 2) habe aber erkl\u00e4rt, das sei erledigt, \u201esein Anwalt solle ihm die Rechnung fertig machen.\u201c Daraufhin habe Rechtsanwalt J mitgeteilt, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) wegen der laufenden Verkaufssaison z\u00fcgig gegen den nicht lizenzierten Vertrieb von Vermehrungsmaterial der Sorte \u201eY\u201c durch die Abnehmer des Beklagten zu 2) gerichtlich vorgehen wolle. Um dies zu verhindern, habe der Beklagte zu 2) angeboten, f\u00fcr den Vertrieb der Stecklinge der Sorte \u201eY\u201c eine Lizenzgeb\u00fchr von 100.000,00 EUR zu zahlen und die Sorte zuk\u00fcnftig mit einer Lizenz der Kl\u00e4gerin zu 1) zu vertreiben. Rechtsanwalt J habe darauf bestanden, dass eine Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle von den Beklagten verkauften Stecklinge gezahlt werde, die von dem Beklagten zu 2) mit 150.000,00 EUR berechnet worden sei. Er habe Rechtsanwalt J gebeten, bei der Kl\u00e4gerin zu 1) anzufragen, ob nicht eine geringere Summe ausreiche. Nach R\u00fccksprache mit der Kl\u00e4gerin zu 1) habe Rechtsanwalt J dem Beklagten zu 2) in dem zweiten Telefonat am 31.03.2006 abends mitgeteilt, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) bereit sei, die Angelegenheit gegen Zahlung von 135.000,00 EUR beizulegen. Darauf habe der Beklagte zu 2) mit \u2013 so w\u00f6rtlich \u2013 \u201eSuper, danke.\u201c reagiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<br \/>\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 135.000,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen<\/p>\n<p>2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 31.03.2006 geschlossene Vergleich wirksam ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, bei den unter der Bezeichnung \u201eD\u201c oder \u201eE\u201c gelieferten Stecklingen handele es sich nicht um die Sorte \u201eY\u201c, sondern um die Sorte \u201eX\u201c. Die A GbR habe seit 1998\/1999 \u00fcber eine Produktions- und Vertriebslizenz f\u00fcr die Sorte \u201eX\u201c aufgrund eines Lizenzvertrages mit der C GmbH &amp; Co. KG verf\u00fcgt. Nach der Aufgabe des Gesch\u00e4ftsbetriebs durch die A GbR sei die Beklagte zu 1) in den Lizenzvertrag eingetreten. Der Gartenbaubetrieb H habe das Pflanzenmaterial von der B Ltd. und nicht von der A GbR erhalten.<br \/>\nDie Beklagten behaupten weiter, bereits im Telefonat am 21.03.2006 mit T habe der Beklagte zu 2) darauf hingewiesen, dass er lediglich die Sorte \u201eX\u201c in Lizenz vertrieben habe. Zu dem ersten Telefonat am 31.03.2006 sei der Beklagte zu 2) von einem Bekannten \u00fcberredet worden. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten seien nicht informiert gewesen. Es habe sich um ein etwa 30-min\u00fctiges, eher allgemein gehaltenes Gespr\u00e4ch gehandelt. Der Beklagte zu 2) habe darin lediglich erkl\u00e4rt, er habe nicht die Sorte \u201eY\u201c, sondern die Sorte \u201eX\u201c gegen Lizenzgeb\u00fchren von 80.000,00 EUR vertrieben. In dem nachfolgenden Gespr\u00e4ch mit den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten zu 2) sei das Telefonat mit Rechtsanwalt J nicht Gespr\u00e4chsthema gewesen.<br \/>\nIn dem zweiten Gespr\u00e4ch am Abend des 31.03.2006 mit Rechtsanwalt J habe dieser dem Beklagten zu 2) erkl\u00e4rt, er \u201em\u00fcsse\u201c noch \u201eheute\u201c einen Vergleich abschlie\u00dfen. Obwohl der Beklagte zu 2) immer wieder erkl\u00e4rt habe, dass er von einer alten Mutterpflanze der Sorte \u201eX\u201c aufbaue und nicht die Sorte \u201eY\u201c in den Verkehr gebracht habe, habe Rechtsanwalt J darauf hingewiesen, dass dieser Umstand keine Rolle spiele. Seine Kunden w\u00fcrden am Montag erhebliche Probleme bekommen, wenn er nicht \u201evergleichs\u201c-bereit sei. Da der Beklagte zu 2) seine Kunden um jeden Preis habe sch\u00fctzen wollen, habe er schlie\u00dflich Rechtsanwalt J aufgefordert, einen Vergleichsvorschlag zu machen. Dieser habe gefordert, der Beklagte zu 2) solle alle Stecklinge der Sorte \u201eY\u201c, die er in den letzten 2 Jahren verkauft habe, mit der normalen Lizenz abf\u00fchren. Der Beklagte zu 2) habe erwidert, er habe doch nur \u201eX\u201c verkauft. Herr J habe erneut auf die Schwierigkeiten f\u00fcr die Kunden der Beklagten hingewiesen. Schlie\u00dflich habe der Beklagte zu 2) einen Pauschalbetrag von 100.000,00 EUR vorgeschlagen und zugleich deutlich gemacht, dass er damit bei seinen Kunden einen Auslieferungsstop verhindern wolle. Rechtsanwalt J habe erkl\u00e4rt, dass er dies mit der Kl\u00e4gerin zu 1) besprechen m\u00fcsse und den Beklagten zu 2) zur\u00fcckrufen werde. Der Beklagte zu 2) selbst habe seine Rechtsanw\u00e4lte nicht erreichen k\u00f6nnen. Nach einiger Zeit habe Rechtsanwalt J den Beklagten zu 2) zur\u00fcckgerufen und eine Erledigung der Angelegenheit gegen Zahlung von 150.000,00 EUR angeboten. Dies sei dem Beklagten zu 2) zuviel gewesen und nach erneuter R\u00fccksprache mit der Kl\u00e4gerin zu 1) habe man sich auf eine Zahlung von 135.000,00 EUR geeinigt. Rechtsanwalt J habe erkl\u00e4rte, der Beklagte zu 2) \u201em\u00fcsse\u201c den Vertrag noch \u201eheute\u201c unterschreiben.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Drohung mit gerichtlichen Schritten sei rechtswidrig, weil sie trotz einer noch laufenden Frist und unter Umgehung der gegnerischen Rechtsanw\u00e4lte erfolgt sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A Zwischenfeststellungsklage<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Zwischenfeststellungsklage ist zul\u00e4ssig, da die Voraussetzungen des \u00a7 256 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Kl\u00e4gerinnen haben die Zwischenfeststellungsklage bereits mit der Hauptklage erhoben. Der Feststellungsantrag betrifft ein zwischen den Parteien streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis. Denn beide Parteien streiten \u00fcber die Wirksamkeit eines am 31.03.2006 zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs. Da die Kl\u00e4gerinnen mit der Hauptklage aus diesem Vergleich Zahlung verlangen, h\u00e4ngt die Entscheidung \u00fcber den Zahlungsantrag vom Bestehen oder Nichtbestehen dieses vergleichsweise geregelten Rechtsverh\u00e4ltnisses ab. Umgekehrt werden durch ein Urteil \u00fcber den Zahlungsantrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht abschlie\u00dfend geregelt, da der Vergleich neben der streitigen Zahlungsverpflichtung unter anderem auch Unterlassungs- und Auskunftspflichten enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Zwischenfeststellungsklage ist teilweise begr\u00fcndet. Der am 31.03.2006 geschlossene Vergleich ist zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) einerseits und den Beklagten andererseits wirksam, zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2) und den Beklagten hingegen unwirksam.<\/p>\n<p>1. Bei der zwischen den Parteien am 31.03.2006 geschlossenen Vereinbarung handelt es sich begrifflich um einen Vergleich im Sinne von \u00a7 779 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>a) Die Vereinbarung stellt einen Vertrag dar, der durch das am 31.03.2006 per Email den Beklagten zu 2) \u00fcbersandte Vergleichsangebot und die noch am selben Abend per Telefax erfolgte R\u00fccksendung der unterzeichneten Vereinbarung zustande kam. Vertragsparteien sind ausweislich der Anlage K7 die Kl\u00e4gerin zu 1) auf der einen Seite und die Beklagten auf der anderen Seite, wobei die Beklagte zu 1) durch den Beklagten zu 2) wirksam vertreten wurde. Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist im Kopf des Vergleichs zwar namentlich benannt, sie hat den Vertrag aber nicht unterzeichnet. Die Kl\u00e4gerinnen haben auch nichts dazu vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) im Sinne von \u00a7 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten wurde. Es ist nicht dargelegt, dass der die Verhandlungen f\u00fchrende Rechtsanwalt J oder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1), der den Vertrag unterzeichnete, auch von ihr bevollm\u00e4chtigt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zur Zeit des Vertragsschlusses am 31.03.2006 anh\u00e4ngigen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren. Die Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der damaligen Antragstellerin war zwar wie im vorliegenden Fall die L Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Aber f\u00fcr die hiesige Kl\u00e4gerin zu 2) bestand anl\u00e4sslich des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens keine Vollmacht, weil die Kl\u00e4gerin zu 2) nicht Beteiligte des damaligen Verfahrens war. Die fehlende Beteiligung der Kl\u00e4gerin zu 2) am Vertragsschluss stellt die Wirksamkeit des Vergleichs nicht in Frage, da die Kl\u00e4gerin zu 1) nach dem Inhalt des Vertrages die alleinige Nutzungsberechtigte an der Sorte \u201eY\u201c ist, deren Anspr\u00fcche aus der streitigen Sortenschutzverletzung abgegolten werden sollten. Zudem galt es, das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren zu beenden, in dem die Kl\u00e4gerin zu 1) Antragstellerin war. Aus \u00a7 139 Abs. 1 BGB l\u00e4sst sich eine Unwirksamkeit nicht herleiten, da der Vertrag nicht teilweise nichtig oder unwirksam war.<\/p>\n<p>b) Zwischen den Parteien bestand Streit und Ungewissheit \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis.<br \/>\naa) Streit oder Ungewissheit im Sinne von \u00a7 779 Abs. 1 S. 1 BGB kann auf tats\u00e4chlichem oder rechtlichem Gebiet liegen. Sie beruhen auf Zweifeln beider Parteien \u00fcber das Ausgangsrechtsverh\u00e4ltnis oder auf Zweifeln einer Partei, die der anderen bekannt sind. Auf die objektive Rechtslage kommt es nicht an. Es gen\u00fcgen Streit oder Ungewissheit der Parteien, die den Bestand des Ausgangsverh\u00e4ltnisses betreffen (Palandt\/Sprau, BGB, 66. Aufl.: \u00a7 779 Rn 4).<br \/>\nIm vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien Unsicherheit und Streit \u00fcber das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Verletzung von Sortenschutzrechten und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, n\u00e4mlich Unterlassungsanspr\u00fcche, Auskunftsanspr\u00fcche und Schadensersatzanspr\u00fcche. Unstreitig boten verschiedene Gartenbaubetriebe Anfang 2006 Pflanzen unter der Bezeichnung \u201eD\u201c an. Die Kl\u00e4gerinnen vertraten die Auffassung, bei den Pflanzen der Sorte D handele es sich um die f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gesch\u00fctzte Sorte \u201eY\u201c, die von der A GbR ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen in die Bundesrepublik geliefert worden seien. Infolgedessen machte die Kl\u00e4gerin zu 1) Anspr\u00fcche aus den \u00a7\u00a7 37, 37b SortG geltend. Dies erfolgte erstmals ausdr\u00fccklich mit dem schriftlichen Vergleichsangebot der Kl\u00e4gerin zu 1) vom 23.03.2006 und au\u00dferdem durch die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung vom 29.03.2006, weiterhin durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 30.03.2006.<br \/>\nDie A GbR und die Beklagten waren der Ansicht, Sortenschutzrechte oder Nutzungsrechte der Kl\u00e4gerinnen seien nicht verletzt worden, da es sich nach ihrer Auffassung bei den mit \u201eD\u201c bezeichneten Pflanzen um die Sorte \u201eX\u201c und nicht \u201eY\u201c handele, f\u00fcr die Sorte \u201eX\u201c eine Lizenz seitens der CGmbH &amp; Co. KG bestehe und die Pflanzen von der B Ltd. geliefert worden seien. Diese Auffassung war der Kl\u00e4gerin zu 1) bekannt, denn sie wurde in den Vergleichsverhandlungen durch den Beklagten zu 2) wiederholt ge\u00e4u\u00dfert. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wies der Beklagte zu 2) bereits im Telefonat am 21.03.2006 gegen\u00fcber T und per Email vom 29.03.2006 darauf hin, dass er die Sorte \u201eX\u201c vertreibe und daf\u00fcr eine Lizenz habe. In einem der Telefonate am 31.03.2006 \u00e4u\u00dferte der Beklagte zu 2) dies auch gegen\u00fcber dem Rechtsanwalt J. Bis zum Vergleichsschluss am 31.03.2006 wurden Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1) von den Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nbb) Die streitige Sortenschutzverletzung und die sich daraus ergebenden Anspr\u00fcche begr\u00fcndeten zwischen den Parteien ein Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 779 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Begriff des Rechtsverh\u00e4ltnisses ist weit zu fassen, erfordert aber, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Vergleichspartnern schon so verdichtet und konzentriert haben, dass der eine Teil auf die Entschlie\u00dfungsfreiheit des anderen einwirken kann. Dies ist im Einzelfall nach den f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (Palandt\/Sprau, BGB, 66. Aufl.: \u00a7 779 Rn 5). Auf den objektiven Bestand des Ausgangsrechtsverh\u00e4ltnisses kommt es nicht an (a.a.O. Rn 4). Insofern kann es dahinstehen, ob die Beklagten oder die A GbR tats\u00e4chlich Sortenschutzrechte oder Nutzungsrechte der Kl\u00e4gerinnen verletzten. Die Beziehungen zwischen den Parteien hatten sich bereits soweit verdichtet, dass die Kl\u00e4gerin auf die Entschlie\u00dfungsfreiheit der Beklagten einwirken konnte. Denn unstreitig wurden bei Abnehmern der A GbR beziehungsweise der sp\u00e4teren Beklagten zu 1) Pflanzen mit der Bezeichnung \u201eD\u201c gefunden, bei denen es sich tats\u00e4chlich entweder um die Sorte \u201eX\u201c oder \u201eY\u201c handelte, wobei beide Sorten genetisch und weitgehend auch phenotypisch identisch sind. Au\u00dferdem erkl\u00e4rte der Beklagte zu 2) im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mehrfach, die Sorte \u201eX\u201c \u2013 nach seiner Behauptung mit einer Lizenz der CGmbH &amp; Co. KG \u2013 vertrieben zu haben. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1), die das Vorliegen der Lizenz f\u00fcr die damaligen Lieferungen bezweifelt, bestand dadurch begr\u00fcndeter Anlass, von einer Sortenschutzverletzung auszugehen. Dieser Anlass konnte auch von den Beklagten nicht ignoriert werden. Denn immerhin hatte der Gartenbaubetrieb G bereits im November 2005 mit der Kl\u00e4gerin zu 1) einen Unterlassungsvergleich mit einer Schadensersatzzahlung geschlossen und der Beklagte zu 2) selbst wollte ausweislich seiner Email an T vom 21.03.2006 aus eigenem Antrieb das Problem \u201eD\/Y\/X endg\u00fcltig aus der Welt schaffen\u201c. Schlie\u00dflich bestand zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der A GbR, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 1) ist, aufgrund des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren ein Prozessrechtsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>c) Der Streit und die Ungewissheit zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und den Beklagten \u00fcber eine Sortenschutzverletzung und die daraus resultierenden Anspr\u00fcche wurden durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Ein Nachgeben bedeutet ein Zugest\u00e4ndnis irgendwelcher Art, um zu einer Einigung zu kommen. Es gen\u00fcgt, dass die Parteien sich auf eine bestimmte Geldsumme einigen oder dass eine Seite den Anspruch ganz befriedigt und die andere eine Gegenleistung anderer Art \u00fcbernimmt (Palandt\/Sprau, BGB 66. Aufl.: \u00a7 779 Rn 9).<br \/>\nEin Nachgeben der Beklagten in der Vereinbarung vom 31.03.2006 ist darin zu sehen, dass sie ihre Auffassung von der streitigen Schutzrechtsverletzung aufgaben und in der Pr\u00e4ambel und in \u00a7 1 des Vergleichs unstreitig stellten, ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zu 1) in der Saison 2004\/2005 und 2005\/2006 Stecklinge der Sorte \u201eY\u201c an Abnehmer in Deutschland und den Niederlanden geliefert zu haben. Zudem wurde der von der Kl\u00e4gerin zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch und Auskunftsanspruch anerkannt, indem sich die Beklagten in \u00a7 2 und \u00a7 3 des Vergleichs zur Unterlassung und Auskunft verpflichteten. Weiterhin verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von 135.000,00 EUR, \u00a7 4 des Vergleichs.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) gab ihrerseits nach. Denn die Beklagten verpflichteten sich zur Zahlung von 135.000,00 EUR, obwohl die Kl\u00e4gerin zu 1) in den dem Vergleich vorhergehenden Verhandlungen urspr\u00fcnglich 150.000,00 EUR verlangt hatte. Ebenso erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin zu 1) in \u00a7 5 des Vergleichs, auf weitere Schadensersatzforderungen und auf ihre Rechte aus der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verzichten, falls Zahlung und Auskunft seitens der Beklagten vollst\u00e4ndig erfolgen sollten. Weiterhin verzichtete sie auf Anspr\u00fcche gegen die Abnehmer der Beklagten hinsichtlich der in der Vergangenheit gelieferten Stecklinge.<\/p>\n<p>2. Der Vergleich ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 779 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Voraussetzung f\u00fcr die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach dieser Regelung ist unter anderem, dass der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht. Der Begriff des Sachverhalts umfasst alle Verh\u00e4ltnisse tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art. Als feststehend zugrunde gelegt ist der unstreitige Sachverhalt, von dem die Parteien \u00fcbereinstimmend bei Abschluss des Vergleichs ausgehen, der also von ihnen nach dem Inhalt des Vergleichs als Grundlage und wesentliche Voraussetzung f\u00fcr die erzielte Beilegung ihres Streits betrachtet wird und sich au\u00dferhalb des Streits oder der Ungewissheit befindet. Nicht erfasst ist der Sachverhalt, der vor dem Vergleich als unstreitig oder ungewiss angesehen wurde (Palandt\/Sprau, BGB 66. Aufl.: \u00a7 779 Rn 14 f).<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist eine Unwirksamkeit des Vergleichs zu verneinen. Die Beklagten haben nicht dargelegt, von welchem Sachverhalt sie und die Kl\u00e4gerin zu 1) beim Abschluss des Vergleichs \u00fcbereinstimmend ausgingen, der tats\u00e4chlich nicht der Wirklichkeit entsprach. Erforderlich ist insoweit, dass die Vorstellung beider Parteien beim Vertragsschluss von der Wirklichkeit abweicht, sie insofern beide einem Irrtum erliegen. Welche fehlerhaften Vorstellungen beide Parteien von den rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen hatten, ist nicht vorgetragen. Die Beklagten k\u00f6nnen in dieser Hinsicht auch nicht einwenden, der Beklagte zu 2) sei von Rechtsanwalt J \u00fcber die rechtliche Situation der Beklagten get\u00e4uscht worden; Rechtsanwalt J habe gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) erkl\u00e4rt, es sei unerheblich, wenn der Beklagte zu 2) Stecklinge der Sorte \u201eX\u201c gez\u00fcchtet und geliefert habe. Denn diese Auffassung war gerade zwischen den Vertragsparteien streitig und kann nicht \u201evon den Parteien als feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt\u201c im Sinne von \u00a7 779 Abs. 1 S. 1 BGB angesehen werden. Der Beklagte zu 2) wies als Einwand gegen einen Vergleichsschluss nach seinem eigenen Vortrag in dem Telefonat, das dem Vergleichsschluss unmittelbar voranging, wiederholt darauf hin, keine Stecklinge der Sorte \u201eY\u201c, sondern der Sorte \u201eX\u201c geliefert zu haben. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte zu 2) durchaus anderer Auffassung als die Kl\u00e4gerin zu 1) war und von einer Haftung der Beklagten nicht ausging.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus der Pr\u00e4ambel und \u00a7 1 des Vergleichs, in denen ein bestimmter Sachverhalt festgehalten wurde. Denn die dort aufgef\u00fchrten Umst\u00e4nde k\u00f6nnen nicht als feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt verstanden werden, da sie beim Vergleichsschluss zwischen den Parteien streitig waren \u2013 und auch jetzt noch sind. Der Beklagte zu 2) hat noch unmittelbar vor dem Abschluss des Vergleichs im Telefonat mit Herrn J bestritten, Vermehrungsmaterial der Sorte \u201eY\u201c unter dem Namen \u201eD\u201c geliefert zu haben. Soweit diese Umst\u00e4nde in der Pr\u00e4ambel und in \u00a7 1 des Vergleichs aufgef\u00fchrt sind, machen sie zusammen mit \u00a7 2 und \u00a7 3 des Vergleichs den anerkennenden Teil des Vergleichs aus. Denn ein Anerkenntnis kann auch lediglich in einseitigen, tats\u00e4chlichen Erkl\u00e4rungen eines Schuldners liegen, die mit dem Zweck abgegeben werden, den Gl\u00e4ubiger von Ma\u00dfnahmen gegen den Schuldner abzuhalten und\/oder ihm den Beweis zu erleichtern (Palandt\/Sprau, BGB 66. Aufl. \u00a7 781 Rn 6). So liegt der Fall hier, denn die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe den Vergleich abgeschlossen, um Ma\u00dfnahmen der Kl\u00e4gerinnen gegen die Abnehmer der Beklagten zu vermeiden. Zudem f\u00fchrt ein solches Anerkenntnis zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Beklagten.<\/p>\n<p>3. Der Vergleicht ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB nichtig. Es kann dahinstehen, ob Rechtsanwalt J durch den Vergleichsschluss mit dem Beklagten zu 2) ohne Beteiligung der damaligen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten und jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten gegen \u00a7 12 Abs. 1 BORA verstie\u00df. Denn \u00a7 134 BGB ordnet nicht f\u00fcr jeden Fall, in dem ein Rechtsgesch\u00e4ft gegen ein gesetzliches Verbot verst\u00f6\u00dft, ausnahmslos die Nichtigkeit an. Vielmehr ist die Nichtigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB davon abh\u00e4ngig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Soweit das gesetzliche Verbot selbst keine Rechtsfolge anordnet, ist eine normbezogene Abw\u00e4gung erforderlich, ob es mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgesch\u00e4ft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fchrt ein Versto\u00df gegen das Verbot des \u00a7 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit des Vergleichs. Denn \u00a7 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlossenen Rechtsgesch\u00e4fts, sondern gegen die Umst\u00e4nde seines Abschlusses. Schon dies spricht grunds\u00e4tzlich gegen die Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts. Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverh\u00e4ltnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassung der nicht von ihrem Anwalt beratenen Partei haben. Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Versto\u00df gegen \u00a7 12 Abs. 1 BORA zustande gekommenes Rechtsgesch\u00e4ft als nichtig zu werten. Die Achtung von \u00a7 12 Abs. 1 BORA ist durch die standesrechtlichen Sanktionsm\u00f6glichkeiten der Rechtsanwaltskammern hinreichend gew\u00e4hrleistet. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Beklagten folgt aus der standesrechtlichen Sanktionsm\u00f6glichkeit gerade nicht, dass es sich um eine elementare Verbotsnorm handele, deren Nichtbeachtung zwangsl\u00e4ufig zur Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts f\u00fchre. Vielmehr spricht gegen dessen Nichtigkeit, dass sich das Verbot aus \u00a7 12 Abs. 1 BORA nicht gegen die Beteiligten des Rechtsgesch\u00e4fts, sondern gegen die Rechtsanw\u00e4lte richtet. Zudem wirkt das Verbot nur einseitig, weil immer nur einer der Rechtsanw\u00e4lte am Zustandekommen des Gesch\u00e4fts mitwirkt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3692.).<\/p>\n<p>4. Der Vergleich ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1 BGB wegen Versto\u00dfes gegen die guten Sitten nichtig. Dass die Voraussetzungen von \u00a7 134 BGB nicht eingreifen, f\u00fchrt nicht notwendig zum Ausschluss der Anwendbarkeit von \u00a7 138 BGB. Allerdings haben die Beklagten keine Umst\u00e4nde dargelegt, die einen Versto\u00df gegen die guten Sitten begr\u00fcnden. Der Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts, hier des Vergleichs, begegnet insoweit keinen Bedenken. Aber auch das Zustandekommen des Vergleichs f\u00fchrt nicht zum Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts. Der angebliche Versto\u00df gegen \u00a7 12 Abs. 1 BORA vermag allein einen solchen Vorwurf nicht zu begr\u00fcnden, weil \u2013 wie zuvor dargestellt \u2013 Sinn und Zweck der Verbotsnorm dahingehend auszulegen sind, dass ein Verbotsversto\u00df nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsgesch\u00e4fts gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB f\u00fchrt. W\u00fcrde die Sittenwidrigkeit allein mit dem Normversto\u00df begr\u00fcndet, liefe die speziellere Regelung des \u00a7 134 BGB aufgrund der Anwendung des \u00a7 138 BGB regelm\u00e4\u00dfig ins Leere. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, der Beklagte zu 2) sei get\u00e4uscht und bedroht worden, f\u00fchrt auch eine derartige Einflussnahme auf die Willensbildung f\u00fcr sich genommen noch nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1 BGB (arg. \u00a7 123 BGB), so dass die Beklagten auf die Anfechtung zu verweisen sind. Die Nichtigkeit k\u00f6nnte allenfalls dadurch begr\u00fcndet werden, dass das Rechtsgesch\u00e4ft ein sittenwidriges Gesamtgepr\u00e4ge aufweist. Dem vermag sich die Kammer aber allein auf Grundlage des angeblichen Versto\u00dfes gegen die Verbotsnorm des \u00a7 12 Abs. 1 BORA und der von den Beklagten behaupteten Drohung und T\u00e4uschung nicht anzuschlie\u00dfen. Die Umst\u00e4nde des Zustandekommens des Vergleichs begegnen im Hinblick auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch dann keinen Bedenken, wenn der Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wird.<\/p>\n<p>5. Der Vergleich ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor.<br \/>\na) F\u00fcr einen Irrtum im Sinne von \u00a7 119 BGB ist nichts dargetan.<br \/>\nb) Ebenso wenig wurden die Beklagten zum Abschluss des Vergleichs durch eine arglistige T\u00e4uschung bestimmt. Eine T\u00e4uschung liegt vor, wenn zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder trotz Aufkl\u00e4rungspflicht verschwiegen werden. Insofern kann auch in der \u00c4u\u00dferung einer Rechtsansicht die Vorspiegelung einer Tatsache liegen, wenn dadurch die materielle Rechtslage unrichtig dargestellt wird (Palandt\/Heinrichs, BGB 66. Aufl.: \u00a7 123 Rn 3). Die Beklagten tragen vor, Rechtsanwalt J habe auf den Einwand des Beklagte zu 2), die Sorte \u201eX\u201c vertrieben zu haben, erkl\u00e4rt, dass dies unerheblich sei. Der Vorwurf der Beklagten geht dahin, damit seien sie \u00fcber die tats\u00e4chliche Rechtslage get\u00e4uscht worden. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu, auch wenn das tats\u00e4chliche Vorbringen der Beklagten insoweit als zutreffend unterstellt wird. Denn \u00fcber die Rechtslage im engeren Sinne wurde von Rechtsanwalt J in den telefonisch gef\u00fchrten Vergleichsverhandlungen am 31.03.2006 \u00fcberhaupt keine Aussage gemacht.<br \/>\nDer Erkl\u00e4rung des Rechtsanwalts J kann schon nicht entnommen werden, ob dieser den Einwand des Beklagten zu 2), die Sorte \u201eX\u201c und nicht \u201eY\u201c vertrieben zu haben, in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht als \u201eunerheblich\u201c ansieht. F\u00fcr ersteres spricht bereits das Schreiben des Rechtsanwalts J vom 30.03.2006. Denn darin erkl\u00e4rt er, dass er den Einwand, es bestehe eine Lizenz f\u00fcr die Sorte \u201eX\u201c, f\u00fcr unglaubhaft und unerheblich halte, da der Beklagte zu 2) Lieferungen der Sorte \u201eY\u201c bereits zugegeben habe. Im zweiten Fall h\u00e4tte Rechtsanwalt J lediglich seinen eigenen Rechtsstandpunkt vertreten. Nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnishorizont eines durchschnittlichen Empf\u00e4ngers der kl\u00e4gerseitigen Erkl\u00e4rung war diese Erkl\u00e4rung des Rechtsanwalts J nicht zur Irref\u00fchrung geeignet. Ein bestimmtes Vorstellungsbild von einer konkreten Rechtslage wurde nicht vermittelt.<br \/>\nDas gilt erst recht, wenn auch die \u00fcbrigen Umst\u00e4nde des Vergleichsabschlusses ber\u00fccksichtigt werden. Denn vor den telefonisch gef\u00fchrten Vergleichsverhandlungen am 31.03.2006 besprach der Beklagte zu 2) mit seinen sp\u00e4teren Prozessbevollm\u00e4chtigten, keine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, da sie der Auffassung waren, dass den Beklagten ein Versto\u00df gegen das Sortenschutzrecht nicht zur Last falle. Es w\u00e4re lebensfremd anzunehmen, dass mit den Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht die Rechtslage hinsichtlich der Lieferung der Sorte \u201eX\u201c besprochen wurde und die Verteidigung gegen die einstweilige Verf\u00fcgung nicht auch auf diesen Umstand gest\u00fctzt werden sollte \u2013 zumal der Beklagte zu 2) noch am 29.03.2006 per Email Rechtsanwalt J darauf hingewiesen hatte, \u201ebei der Firma C die Sorte X unter Vertrag\u201c zu haben und \u201enicht bei 2 Firmen die Lizenz bezahlen\u201c zu k\u00f6nnen. Wie vor diesem Hintergrund beim Beklagten zu 2) nach der Besprechung mit seinen Rechtsanw\u00e4lten ein Irrtum \u00fcber die Rechtslage durch die angebliche Erkl\u00e4rung des Rechtsanwalts J h\u00e4tte hervorgerufen werden k\u00f6nnen, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht.<br \/>\nc) Schlie\u00dflich sind die Beklagten auch nicht widerrechtlich durch eine Drohung zum Abschluss eines Vergleichs bestimmt worden. Dabei kann die angebliche, von den Beklagten behauptete Ank\u00fcndigung des Rechtsanwalts J, die Abnehmer der Beklagten w\u00fcrden am Montag erhebliche Probleme bekommen, zwar als Drohung aufgefasst werden. Da diese \u201eProbleme\u201c als gerichtliche Inanspruchnahme der Abnehmer zu verstehen sind \u2013 dies ergibt sich aus einem der von den Kl\u00e4gerinnen behaupteten Telefonate \u2013, stellte der Rechtsanwalt J ein k\u00fcnftiges \u00dcbel in Aussicht, durch das die Beklagten, die ihre Kundenbeziehungen sch\u00fctzen wollten, in eine Zwangslage versetzt wurden.<br \/>\nDie von den Beklagten behauptete Drohung ist jedoch nicht widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben. Sie ist hinsichtlich des Mittels \u2013 hier der gerichtlichen Inanspruchnahme der Abnehmer der Beklagten \u2013 zu verneinen. Denn grunds\u00e4tzlich ist eine Drohung mit der Anrufung eines Gerichts auch dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn der geltend gemachte Anspruch m\u00f6glicherweise nicht besteht.<br \/>\nDer mit der Drohung angestrebte Zweck \u2013 hier der Vergleichsschluss \u2013 ist ebenfalls nicht widerrechtlich. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Willenserkl\u00e4rung hat. Vielmehr muss der erzwungene Erfolg verboten oder sittenwidrig sein. Daf\u00fcr bestehen im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt auch das Verh\u00e4ltnis von Mittel und Zweck der Drohung nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit. Bei der Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation ist regelm\u00e4\u00dfig davon auszugehen, dass diese dann nicht anst\u00f6\u00dfig ist, wenn bei einer Drohung mit einem erlaubten Mittel ein Rechtsanspruch des Drohenden auf den angestrebten Erfolg besteht. Umgekehrt f\u00fchrt aber das Fehlen eines Rechtsanspruchs nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Drohung. Entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben noch als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist. Erforderlich ist daf\u00fcr die W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde, wobei von der Sicht des Drohenden auszugehen ist. Nimmt er in vertretbarer Beurteilung an, dass sein Vorgehen rechtm\u00e4\u00dfig ist, entf\u00e4llt die Widerrechtlichkeit (Palandt\/Heinrichs, BGB 66. Aufl.: \u00a7 123 Rn 21 m.w.N.).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Zweck-Mittel-Relation im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob objektiv ein Rechtsanspruch der Kl\u00e4gerin zu 1) auf den Abschluss des Vergleichs bestand. Denn die Kl\u00e4gerin zu 1) hatte ein berechtigtes Interesse an dem Vergleichsschluss. Aus ihrer Sicht hatten die Beklagten und deren Abnehmer Sortenschutzrechte verletzt, so dass nach Auffassung der Kl\u00e4gerin zu 1) Unterlassung-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche bestanden. Zur Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche sah sich die Kl\u00e4gerin zu 1) nun vor die Alternativen gestellt, die von ihr behaupteten Anspr\u00fcche gegen die einzelnen Verletzer gerichtlich geltend zu machen oder mit den Beteiligten eine au\u00dfergerichtliche Einigung herbeizuf\u00fchren. Diese Sichtweise war nach dem damaligen Kenntnisstand der Kl\u00e4gerin zu 1) auch naheliegend, zumal sie bereits gegen die G Jungpflanzen GbR durch den gerichtlichen Vergleich Anspr\u00fcche zumindest teilweise verwirklichen konnte.<br \/>\nDie Ank\u00fcndigung, die Abnehmer der Beklagten gerichtlich in Anspruch zu nehmen, stellt sich nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Durchsetzung des Vergleichsschlusses dar. Denn der Inhalt der vergleichsweisen Regelung \u2013 hier die von der Kl\u00e4gerin zu 1) behaupteten Anspr\u00fcche \u2013 standen in einem engen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Zusammenhang zu der von der Kl\u00e4gerin zu 1) in Aussicht gestellten gerichtlichen Inanspruchnahme der Abnehmer. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu 1) bestand der begr\u00fcndete Verdacht einer Sortenschutzverletzung durch die Beklagten. Dies begr\u00fcndete zugleich gegen\u00fcber den Abnehmern der Beklagten den Verdacht von Sortenschutzverletzungen, so dass die Kl\u00e4gerin zu 1) zur Durchsetzung etwaiger Anspr\u00fcche auch gegen\u00fcber den Abnehmern der Beklagten gerichtliche Verfahren einleiten konnte und durfte. Im \u00dcbrigen mussten die Beklagten aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu 1) aufgrund der Lieferbeziehungen im Falle einer erfolgreichen gerichtlichen Inanspruchnahme der Abnehmer ohnehin mit etwaigen Schadensersatzanspr\u00fcchen ihrer Abnehmer rechnen \u2013 wenn nicht die Abnehmer sogar positive Kenntnis von den zumindest aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu 1) zu bejahenden Sortenschutzrechtsverletzungen der Beklagten hatten und damit die Schutzrechtsverletzungen gemeinschaftlich begingen. In keinem der F\u00e4lle ist die Zweck-Mittel-Relation anst\u00f6\u00dfig.<br \/>\nDies gilt auch dann, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass Rechtsanwalt J noch vor dem den Beklagten gew\u00e4hrten Fristende die Drohung mit der gerichtlichen Inanspruchnahme der Abnehmer aussprach. Denn aus der Ank\u00fcndigung ergibt sich nicht, dass auch die gerichtliche Inanspruchnahme vor Fristablauf erfolgen sollte. Das Fristende war f\u00fcr Montag, 16:00 Uhr bestimmt und der Rechtsanwalt J k\u00fcndigte erst ab Montag die \u201eerheblichen Probleme\u201c f\u00fcr die Abnehmer an, die somit durchaus nach Fristablauf h\u00e4tten eintreten k\u00f6nnen. Zeitdruck allein erf\u00fcllt jedoch nicht einmal die Voraussetzungen einer Drohung. Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch die Behauptung der Beklagten, Rechtsanwalt J habe erkl\u00e4rt, der Beklagte zu 2) \u201em\u00fcsse\u201c noch \u201eheute\u201c einen Vergleich abschlie\u00dfen, als unbeachtlich anzusehen. Mit diesem Wortlaut wurde der Beklagte zu 2) vielleicht unter Druck gesetzt. Die Aussage ist aber vor dem Hintergrund der nun schon mehrere Tage andauernden Vergleichsverhandlungen zu sehen, in denen beide Parteien ihre Position typischerweise druckvoll vertreten. Eine Drohung oder gar rechtswidrige Drohung ging mit dieser Aussage nicht einher.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Zwischenfeststellungsklage ist im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2) und den Beklagten besteht kein wirksamer Vergleich. Die Kl\u00e4gerin zu 2) hat den am 31.03.2006 abgeschlossenen Vergleich nicht unterzeichnet. Es ist auch nicht dargelegt, dass Rechtsanwalt J oder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu 1) die Kl\u00e4gerin zu 2) wirksam vertreten haben. Wegen der weiteren Begr\u00fcndung wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndetheit der Zwischenfeststellungsklage verwiesen.<\/p>\n<p>B Zahlungsantrag<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Zahlungsantrag ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 135.000,00 EUR aus \u00a7 4 Ziff. 1 der Vergleichsvereinbarung i.V.m. \u00a7 311 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und den Beklagten bestand ein wirksamer Vergleichsvertrag, der am 31.03.2006 geschlossen wurde. Darin verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von 135.000,00 EUR an die Kl\u00e4gerin zu 1). Zur Begr\u00fcndung der Wirksamkeit des Vergleichs wird auf die Ausf\u00fchrung zur Zwischenfeststellungsklage verwiesen.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Ziff. 2 der Vergleichsvereinbarung f\u00e4llig. Urspr\u00fcnglich sollte der Betrag in monatlichen Raten zu 20.000,00 EUR und einer Schlussrate von 15.000,00 EUR zahlbar sein, f\u00e4llig jeweils zum 21. eines Kalendermonats, erstmals aber am 28.04.2006. Gesamtf\u00e4lligstellung sollte eintreten, wenn sich die Beklagten l\u00e4nger als drei Tage mit einer Ratenzahlung in Verzug befanden. Das war hier gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Fall. Denn durch die F\u00e4lligkeitstermine war die Zahlung der Raten kalenderm\u00e4\u00dfig bestimmt. Bislang wurde aber keine Rate gezahlt, so dass Verzug mit einer Rate und Gesamtf\u00e4lligstellung des Zahlungsbetrages bereits am 02.05.2006 eintrat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin zu 1) gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2006, das den Anw\u00e4lten der Beklagten am selben Tag per Telefax zuging, zur Zahlung aufgefordert. Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus \u00a7 288 Abs. 2 BGB k\u00f6nnen jedoch nicht verlangt werden, weil es sich bei dem Zahlungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung f\u00fcr die Lieferung von Waren und Dienstleistungen handelt. Ausweislich der Regelung in \u00a7 4 Ziff. 1 der Vergleichsvereinbarung handelt es sich vielmehr um einen Schadensausgleich.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Gesamtschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7 421 BGB.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist der Zahlungsantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2) hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 135.000,00 EUR aus \u00a7 4 Ziff. 1 der Vergleichsvereinbarung, da die Beklagte zu 2) nicht Vertragspartnerin geworden ist.<\/p>\n<p>Eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht. Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 10, 37 SortG haben die Kl\u00e4gerinnen nicht geltend gemacht. Denn die von den Kl\u00e4gerinnen behaupteten Sortenschutzrechtsverletzungen stellen einen anderen Streitgegenstand dar, \u00fcber den nicht zu entscheiden ist. Die Kl\u00e4gerinnen haben in der Replik ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass ein Sortenschutzverletzungsprozess nicht gewollt sei, sondern der abgeschlossene Vergleich die Anspr\u00fcche verleihe.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 235.000,00 EUR.<br \/>\n&#8211; 135.000,00 EUR f\u00fcr den Zahlungsantrag<br \/>\n&#8211; 100.000,00 EUR f\u00fcr den Zwischenfeststellungsantrag<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 627 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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