{"id":5058,"date":"2002-06-20T17:00:29","date_gmt":"2002-06-20T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5058"},"modified":"2016-05-26T13:08:12","modified_gmt":"2016-05-26T13:08:12","slug":"2-u-14796-vorlaeufige-vollstreckbarkeit-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5058","title":{"rendered":"2 U 147\/96 &#8211; Vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0123\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2002, Az. 2 U 147\/96\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. November 1996 wegen Verletzung des deutschen Patents 32 00 086 (vgl. Anlage K 2; nachfolgend Klagepatent) zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt worden. Zugleich ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung wegen der Benutzung des Klagepatents und zum Schadenersatz wegen patentverletzender Handlungen festgestellt worden. Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 1.500.000,00 f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt worden, wobei dem Kl\u00e4ger gestattet worden ist, die Sicherheit auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbringen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 3. Dezember 1996 zugestellte Urteil am 30. Dezember 1996 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 24. Februar 1997 begr\u00fcndet hat. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte Klageabweisung und macht u.a. geltend, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 7. September 2000 hat der Senat die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren betreffend das deutsche Patent 32 00 086 (Az.: 2 NI 18\/96) ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nachdem nunmehr das deutsche Patent 32 00 086 (Klagepatent) infolge Zeitablaufs am 5. Januar 2002 erloschen ist und eine Unterlassungsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil deshalb nicht mehr in Betracht kommt, beantragt der Kl\u00e4ger,<\/p>\n<p>die Sicherheitsleistung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbar-<br \/>\nkeit des landgerichtlichen Urteiles mit R\u00fccksicht auf die<br \/>\nErledigung des Unterlassungsanspruches angemessen<br \/>\nherabzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten weisen demgegen\u00fcber darauf hin, dass im Vordergrund des Rechtsstreits die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung st\u00e4nden. Deswegen sei durch den Ablauf der Schutzdauer ein wesentlicher Umstand, der zu einer Herabsetzung der Sicherheitsleistung f\u00fchren k\u00f6nnte, nicht eingetreten. Unerfindlich sei auch, wie der Kl\u00e4ger daran denken k\u00f6nne, die Durchsetzung seiner Schadensersatzanspr\u00fcche einzuleiten, bevor \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (Schriftsatz vom 10. Mai 2002 &#8211; Bl. 344 GA).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils ist zul\u00e4ssig. Er ist in einem anh\u00e4ngigen Berufungsverfahren gestellt, das durch eine zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten eingeleitet worden ist.<\/p>\n<p>Es ist \u00fcberwiegende und herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, OLGZ 1975, 484, 485 mit zahlreichen Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung), dass es zul\u00e4ssig ist, einen neuen Antrag zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit noch nachtr\u00e4glich im Laufe des Berufungsverfahrens mit dem Ziel zu stellen, die Entscheidung des Landgerichts \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit vorab gem\u00e4\u00df \u00a7 718 ZPO zu \u00e4ndern, wobei auch der Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz noch zu einem solchen nachtr\u00e4glichen Antrag befugt ist (vgl. insoweit insbesondere M\u00fcnchKomm.\/Kr\u00fcger, ZPO, \u00a7 718 Rdn. 3 m.w.N und OLG Hamm, OLGR 1995, 264), und zwar auch dann, wenn er &#8211; wie hier &#8211; keine &#8222;Anschlu\u00dfberu-fung&#8220; eingelegt hat.<\/p>\n<p>Der mit Schriftsatz des Kl\u00e4gers und Berufungsbeklagten vom 17. April 2002 gestellte Antrag war als ein Antrag im Sinne des \u00a7 718 Abs. 1 ZPO zu verstehen, \u00fcber den im Einverst\u00e4ndnis mit den Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7 128 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte. Mit diesem Antrag sollte unbeschadet der Aussetzung der Verhandlung zur Sache wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage vorab \u00fcber die von dem Kl\u00e4ger begehrte \u00c4nderung des Vollstreckbarkeitsausspruches im angefochtenen Urteil entschieden werden, wobei dies gem\u00e4\u00df \u00a7 718 Abs. 1 ZPO durch Teilurteil zu erfolgen hatte.<\/p>\n<p>Der somit zul\u00e4ssige Antrag des Kl\u00e4gers auf Ab\u00e4nderung der Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit in dem angefochtenen Urteil ist auch sachlich gerechtfertigt, da sich die im angefochtenen Urteil f\u00fcr den Kl\u00e4ger zur Vollstreckbarkeit des Urteils festgesetzte Sicherheitsleistung von 1.500.000,&#8211; DM nach dem Zeitablauf des Klagepatents und damit nach dem Wegfall der M\u00f6glichkeit, wegen des Unterlassungsanspruches nach Ziffer I. 1. des Urteilsausspruches zu vollstrecken, als zu hoch erweist. Bei einem Urteil wegen Patentverletzung kommt eine Unterlassungsvollstreckung von vornherein nur bis zum Ablauf des Patents in Betracht, auch wenn dies im Titelausspruch nicht ausdr\u00fccklich gesagt wird.<\/p>\n<p>H\u00e4ngt &#8211; wie hier &#8211; die Befugnis des Gl\u00e4ubigers zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckung nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO von der Erbringung einer vorherigen Sicherheitsleistung ab, so dient die Sicherheitsleistung dem Interesse des Schuldners. Die Sicherheitsleistung soll ihm einen vollen Ersatz f\u00fcr diejenigen Nachteile gew\u00e4hren, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung erleidet (KG NJW 1977, 2270). Der Schuldner soll davor gesch\u00fctzt werden, dass er zwar die Vollstreckung duldet, bei einem objektiv unrechtm\u00e4\u00dfigen Vollstreckungszugriff eventuelle Ersatzanspr\u00fcche gegen den vollstreckenden Gl\u00e4ubiger aber nicht realisieren kann. Die Sicherheitsleistung besitzt damit eine Ausfallfunktion f\u00fcr die dem Schuldner potentiell zustehenden Ersatzanspr\u00fcche. Sie sichert dem Schuldner jedoch nur solche hypothetischen Ersatzanspr\u00fcche ab, die dem Schuldner unabh\u00e4ngig von einem besonderen Verhalten des Gl\u00e4ubigers aufgrund des Vollstreckungsaktes zustehen, wozu vor allem ein etwaiger Ersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und nach \u00a7 788 Abs. 2 ZPO z\u00e4hlt. Andere Interessen haben au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/p>\n<p>Nachdem eine Vollstreckung aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches nicht mehr m\u00f6glich ist, kommt &#8222;nur&#8220; noch eine Vollstreckung des Rechnungslegungsausspruches nach Ziffer I. 2. des Urteilsausspruches und eine Vollstreckung wegen der Kosten nach Ziffer III. des Urteilsausspruches in Betracht. Die insoweit durch eine etwaige Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils durch den Kl\u00e4ger, die sich im nach-hinein als unrechtm\u00e4\u00dfig erweisen k\u00f6nnte, denkbaren Sch\u00e4den der Beklagten, die durch die Sicherheitsleistung zu sichern sind, bestehen zum einen in einem von ihr zu leistenden erheblichen Aufwand f\u00fcr die Rechnungslegung, die u.a. eine umfassende, bis ins Jahr 1983 zur\u00fcckgehende Darstellung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns erfordert, sowie in der Zahlung der erstinstanzlichen Kosten des Kl\u00e4gers nach einem Streitwert von 1.500.000,&#8211; DM. Dem Senat erscheint insoweit ein Betrag von insgesamt 60.000,&#8211; DM<br \/>\n(= 30.677,51 Euro) angemessen und ausreichend, um f\u00fcr den Fall der Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils die der Beklagten als Vollstreckungsschuldnerin zustehenden Anspr\u00fcche aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO und aus \u00a7 788 Abs. 2 ZPO abzusichern.<\/p>\n<p>Eine Kostenentscheidung ist mit diesem Teilurteil betreffend eine Vorabentscheidung \u00fcber die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils nicht zu treffen (vgl. Baumbach\/ Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., \u00a7 718 Anm. 2).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0123\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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