{"id":5054,"date":"2002-03-07T17:00:27","date_gmt":"2002-03-07T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5054"},"modified":"2016-05-26T13:05:39","modified_gmt":"2016-05-26T13:05:39","slug":"2-u-14600-scheibenbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5054","title":{"rendered":"2 U 146\/00 &#8211; Scheibenbremse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0121\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. M\u00e4rz 2002, Az. 2 U 146\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin das am 5. Oktober 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,&#8211; (= Euro 255.645,94), ersatzweise Ordnungshaft,<br \/>\noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nScheibenbremsen f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden, einteiligen Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindeln aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet ist und die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel so gro\u00df bemessen ist, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nderartige Zuspanneinheiten f\u00fcr derartige Scheibenbremsen anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland die zu I. 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangen hat und in welchem Umfang sie entsprechend I. 1 b) Zuspanneinheiten wie unter I.1 a) beschrieben f\u00fcr Scheibenbremsen wie unter I.1.a) beschrieben seit dem 7. M\u00e4rz 1997 angeboten hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1 a) bezeichneten, seit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen und der zur I.1. b) bezeichneten, seit dem 7.M\u00e4rz 1997 begangenen Angebotshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 800.000 (= Euro 409.033,50) abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 800.000<br \/>\n(= Euro 409.033,50) festgesetzt, davon entfallen DM 700.000<br \/>\n( = Euro 357.904,32) auf die Berufung der Beklagten und<br \/>\nDM 100.000 (= Euro 51.129,18) auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beschwer der Beklagten betr\u00e4gt DM 790.000<br \/>\n(= Euro 409.920,58) und diejenige der Kl\u00e4gerin DM 10.000<br \/>\n(= Euro 5.112,92).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 15 063 (An-lage K 1; nachfolgend: Klagepatent I). Dieses Patent beruht auf einer Anmel-<br \/>\ndung vom 27. April 1995. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 6. Februar 1997. Das Klagepatent I steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents I haben mehrere Einsprechende, unter ihnen auch die Beklagte, Einspruch eingelegt. Durch Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. M\u00e4rz 2000 ist das Klagepatent jedoch gegen die Einspr\u00fcche der Einsprechenden in vollem Umfang aufrechterhalten geblieben (vgl. Anlage K 30). Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Nach der am 5. Oktober 2000 erfolgten Verk\u00fcndung des hier angefochtenen landgerichtlichen Urteils hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2001 (Anlage W 1) das Klagepatent I entsprechend einem Hilfsbegehren der Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin beschr\u00e4nkt aufrechterhalten und die Beschwerde insoweit zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents I in der aufrechterhaltenen Fassung<br \/>\nlautet ausweislich Seite 4 der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2001 (Anlage W 1) wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteiligen Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eins Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: die Zuspanneinheit (13 ) ist als vormontierte Einheit bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenen Bremssattel (1) durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel einf\u00fchrbar.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 824 639 (Anlage K 31; nachfolgend: Klagepatent II). Das Klagepatent II ist unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents I vom 27. April 1995 am 1. Februar 1996 angemeldet worden. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 25. Februar 1998 und die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung des Klagepatents II erfolgten am 28. Juli 1999. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent II steht in Kraft.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents II hat die Beklagte Einspruch eingelegt. \u00dcber diesen Einspruch hat das Europ\u00e4ische Patentamt mit einer &#8222;Zwischen-entscheidung&#8220; nach Artikel 102 Abs. 3 und Artikel 106 Abs. 3 EP\u00dc in der m\u00fcnd-<br \/>\nlichen Verhandlung vom 7. November 2001 wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>&#8222;Es wird festgestellt, da\u00df unter Ber\u00fccksichtigung der vom Patent- inhaber im Einspruchsverfahren vorgenommenen \u00c4nderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des \u00dcbereinkommens gen\u00fcgen.&#8220;<\/p>\n<p>Aus den Entscheidungsgr\u00fcnden dieser Entscheidung ergibt sich, dass erst Anspruch 1 des 2. Hilfsantrages der Patentinhaberin allen Erfordernissen des EP\u00dc gen\u00fcgt (vgl. Anlage H 2). Dieser Anspruch lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere f\u00fcr Schienenfahr- zeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenem Bereich eine Zuspanneinheit (13) angeord-net ist, wobei die Zuspanneinheit (13) mit einem von einem Bet\u00e4-tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen ist und der Drehhebel (15) mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (33) aufweisende Br\u00fccke (29) einzuwirken vermag, gekennzeichnet durch folgende Merkmale:<\/p>\n<p>a) der Bremssattel ist einteilig ausgebildet,<br \/>\nb) die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit aus-<br \/>\ngebildet und<br \/>\nc) die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im<br \/>\nBremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, da\u00df die vormon-<br \/>\ntierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe ab-<br \/>\ngenommenen Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung ein-<br \/>\nf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der beiden Klagepatentschriften verdeutlichen die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Figur 1 eine L\u00e4ngsschnittansicht einer Scheibenbremse unter Darstellung des einteiligen Bremssattels mit im Bremssattel vormontiert eingef\u00fcgter Zuspanneinheit und die Figur 2 eine Einzelschnittansicht unter Darstellung der vormontierten Zuspanneinheit zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein schwedisches Unternehmen, welches auf dem deutschen Markt Scheibenbremsen anbietet und in den Verkehr bringt und \u00fcberdies Komponenten f\u00fcr Scheibenbremsen auf diesem Markt anbietet. Zu den von ihr in Deutschland auf den Markt gebrachten Scheibenbremsen geh\u00f6ren u. a. die &#8222;H1xxxx DB 20&#8220; und die &#8222;H1xxxx DB 30&#8220;, \u00fcber die sich die Werbeunterlagen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 15, K 16 und K 17 verhalten. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen dieser von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Scheibenbremse sind der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 16 entnommen.<\/p>\n<p>Die aus den zuvor wiedergegebenen Abbildungen ersichtliche vormontierte Einheit, die in den Bremssattel eingef\u00fchrt wird, setzt sich so zusammen, wie sich dies aus der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Darstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage BK 1 ergibt, d. h. sie umfasst u. a. einen Drehhebel 15, eine Br\u00fccke 29, Verstellspindeln 31,33, Druckst\u00fccke 35, 37 sowie eine Verschluss-<br \/>\nplatte 41.<\/p>\n<p>Aus der deutschsprachigen und in Deutschland verteilten Werbeunterlage gem\u00e4\u00df K 15 bzw. der dieser Unterlage entnommenen Anlage W 3 sowie der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 17 sowie der deutschsprachigen Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage W 3 sowie der im Rahmen der Anlage W 4, einer in Hannover erschienenen deutschsprachigen Ver\u00f6ffentlichung aus September 2000, vorgelegten &#8222;Werbeanzeige&#8220; der Beklagten ergibt sich, dass der Kunde in Deutschland bei ihr nicht nur eine komplette Bremse bestellen kann, sondern auch eine vormontierte Bet\u00e4tigungseinheit, wobei diese als in sich geschlossene Einheit als Einzelteil direkt in eine Bremse eingebaut werden kann, wobei in der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage W 2 die Einheit &#8222;DBM 20&#8220; bildlich insgesamt vier rechts daneben \u00fcbereinander abgebildeten Bremss\u00e4tteln der Typen DB 19 LD, DB 19 HD, DB 22 LD und DB 22 HD zugeordnet ist. &#8211; In der Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 15 Seiten 6, 7 (vgl. auch Anlage W 3) werden ein die Bremsscheibe umfassender einteiliger Bremssattel und gesondert davon die vormontierte (Bet\u00e4tigungs-) Einheit gezeigt, die in den Bremssattel einf\u00fchrbar ist. Insoweit hei\u00dft es in diesem Prospekt:<br \/>\n&#8222;H1xxxx DB 30 und DB 20 k\u00f6nnen entweder als eine komplette Bremse einschlie\u00dflich Bremsbel\u00e4ge, Bremszylinder und Bremsbelagverschlei\u00df-Sensor oder in einzelnen Modulen geliefert werden. Die Bet\u00e4tigungseinheit kann z. B. als separate Einheit in die Radbremse des Fahrzeugherstellers eingebaut werden. &#8230; Die Bet\u00e4tigungseinheit der neuen Scheibenbremse ist beidseitig, f\u00fcr den Einbau rechts oder links, verwendbar, wovon der Fahrzeughersteller durch eine vereinfachte Logistik profitiert.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die mit der Klage angegriffenen Scheibenbremsen der Beklagten gem\u00e4\u00df den Anlagen K 15 bis K 21 , K 26 und BK 1 machten wortsinngem\u00e4\u00dfe von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente Gebrauch. Sie hat deshalb die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211;<br \/>\nersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Scheibenbremsen f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag, und die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet ist und die in der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung so gro\u00df bemessen ist, da\u00df die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 7. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch entsprechend dem Wortsinn der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Zuspanneinheit im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels angeordnet. Die Zuspanneinheit im Sinne der Erfindung umfasse mindestens eine Stellspindel mit einem Druckst\u00fcck und einen schwenkbaren Drehhebel, der mittels eines Exzenters auf eine Br\u00fccke einwirken k\u00f6nne, ohne auf diese Bauteile jedoch beschr\u00e4nkt zu sein. Eine diese Teile umfassende Zuspanneinheit sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich des Bremssattels angeordnet, wobei dieser Bereich auch &#8222;weitgehend geschlossen&#8220; sei. Soweit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre entsprechend den Klageschutzrechten verlange, dass der r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich &#8222;weitgehend geschlossen&#8220; sei, lasse dies nicht nur eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Drehhebel zu, sondern , wie sich aus der Beschreibung von bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung in den Klagepatentschriften ergebe, noch weitere \u00d6ffnungen, so dass auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene seitliche \u00d6ffnung nicht der Annahme entgegenstehe, dass es sich auch bei dem dortigen r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels um einen &#8222;weitgehend geschlossenen&#8220; Bereich handele. Die bei der angegrifffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung erm\u00f6gliche auch mit der seitlichen \u00d6ffnung eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel. Die Beklagte habe auch nicht in Frage gestellt, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Bereich vorhandenen \u00d6ffnungen und Durchbrechungen, die Einleitung, \u00dcbertragung und Aufnahme von Bremsreaktionskr\u00e4ften in den Bremssattel in Frage stelle. Auch sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem Wortsinn der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet und die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar sei. Dabei stehe es der Verwirklichung des Wortsinnes der Patentanspr\u00fcche 1 nicht entgegen, dass \u00fcber die eigentliche Zuspanneinheit hinaus die vormontierte Einheit noch weitere Bauteile umfasse wie zum Beispiel die Verschlussplatte und diese durch die \u00d6ffnung im Bremssattel nicht einf\u00fchrbar sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der sich die Kl\u00e4gerin mit dem Ziel angeschlossen hat, der Beklagten auch zu verbieten, die in ihrem Antrag der Anschlussberufung n\u00e4her bezeichneten Zuspanneinheiten f\u00fcr die dort n\u00e4her bezeichneten Scheibenbremsen anzubieten und\/oder zu liefern und wegen dieser Handlungen die Beklagten auch zur Rechnungslegung zu verurteilen sowie deren Schadensersatzpflicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zuspanneinheit im Sinne der Erfindung nicht im &#8222;r\u00fcckw\u00e4rtigen&#8220; Bereich des Bremssattels angeordnet und der Bereich, in dem sie angeordnet sei, auch nicht &#8222;weitgehend geschlossen&#8220; im Sinne der Erfindung sei. Vor allem aber habe das Landgericht das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal verkannt, wonach die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet sein solle. Dies bedeute n\u00e4mlich, dass &#8222;nur&#8220; die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit ausgebildet sein solle und die vormontierte Einheit nicht noch aus weiteren Elementen wie zum Beispiel eine Verschlussplatte bestehen solle, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Auch sei die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht lediglich so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit durch sie einf\u00fchrbar sei, sondern sie werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die dar\u00fcber hinausgehende Gr\u00f6\u00dfe der mit zur vormontierten Einheit geh\u00f6renden Verschlu\u00dfplatte bestimmt und sei damit sch\u00e4dlich f\u00fcr die Stabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses. &#8211; Die Anschlussberufung sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil, wie dargelegt, durch die angegriffene Gesamtvorrichtung die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente nicht benutzt werde. \u00dcberdies sei darauf hinzuweisen, dass sie isolierte Zuspanneinheiten f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene &#8222;modulare Bauweise&#8220; noch an keinen einzigen Abnehmer in die Bundesrepublik Deutschland geliefert habe. Dies gelte nicht nur f\u00fcr die Zuspanneinheiten gem\u00e4\u00df Anlagen W 2 und W 4, die sich auf ein fortentwickeltes Scheibenbremsenmodell bez\u00f6gen, welches keinen patentgem\u00e4\u00dfen einteiligen Bremssattel aufweise, sondern auch f\u00fcr die Zuspanneinheit ge-m\u00e4\u00df Anlage K 15 bzw. W 3 und K 17. Letztere sei nicht als etwaiges Ersatzteil f\u00fcr ihre eigenen Scheibenbremsen angeboten worden, sondern als f\u00fcr einen &#8222;m\u00f6glichen Einbau in m\u00f6gliche Fremdfabrikate&#8220;, von denen seitens der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt sei, wie sie im einzelnen ausgestaltet seien und ob sie die Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scheibenbremsen erf\u00fcllten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage ab-<br \/>\nzuweisen sowie<br \/>\ndie Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin als unzul\u00e4ssig zu ver-<br \/>\nwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie beantragt ferner,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des<br \/>\ngegen das europ\u00e4ische Patent EP 0 824 639 B 1 bei dem<br \/>\nEurop\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen unter dem Akten-<br \/>\nzeichen 96 901 709.4 anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens<br \/>\nauszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen und dar\u00fcber hinaus die Be-<br \/>\nklagte auch wegen der im Urteilsausspruch zu I.1. b)<br \/>\nbezeichneten Lieferungen zur Rechnungslegung zu ver-<br \/>\nurteilen und ihre Schadensersatzpflicht auch insoweit<br \/>\nfestzustellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt ferner,<br \/>\nden gegnerischen Aussetzungsantrag zur\u00fcckzu-<br \/>\nweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und macht geltend, dass die Beklagte auch mit dem Angebot und der Lieferung von vormontierten Zuspanneinheiten entsprechend ihrem Klageantrag I. 1 a) f\u00fcr Scheibenbremsen, wie sie in ihrem Klageantrag I. 1 b) beschrieben seien, unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG ihre Rechte aus den Klagepatenten verletze. Dass diese Zuspanneinheiten den Kunden in Deutschland isoliert angeboten worden seien, ergebe sich aus der Werbung der Beklagten, insbesondere der Anlage K 15, Seiten 6, 7 (= Anlage W 3), aus der sich auch ergebe, dass sie f\u00fcr Scheibenbremsen angeboten w\u00fcrden, wie sie in ihrem Klageantrag zu I.1 a) beschrieben seien. Im \u00fcbrigen seien ihr keinerlei Bremss\u00e4ttel bekannt geworden , in die diese Zuspanneinheit hineinpasse, die im Sinne der neugefassten Anspr\u00fcche 1 der Klagepatente nicht &#8222;einteilig&#8220; ausgebildet seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat, soweit die Kl\u00e4gerin das landgerichtliche Urteil in der Berufungsinstanz noch verteidigt, in der Sache keinen Erfolg, w\u00e4hrend die ebenfalls zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin im wesentlichen sachlich gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Die wechselseitig geltend gemachten Einw\u00e4nde der Parteien gegen die Zul\u00e4ssigkeit der von ihnen eingelegten Rechtsmittel sind nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin entspricht die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere auch dem Erfordernis von \u00a7 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a. F. Die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten l\u00e4\u00dft durchaus erkennen, weshalb die Beurteilung durch das Landgericht angegriffen wird. Zum einen wird n\u00e4mlich geltend gemacht, dass zwischenzeitlich die Grundlage der Verurteilung, soweit sie sich auch auf Scheibenbremsen mit &#8222;nicht einteiligem&#8220; Bremssattel erstreckt, hinsichtlich des Klagepatents I entfallen sei. Zum anderen wird ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass das angefochtene Urteil insoweit nicht zutreffe, als es davon ausgehe, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal C 1 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung (Anordnung der Zuspanneinheit im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels) verwirklicht sei. Es wird also gesagt, dass ein Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals, das sich auf eine Gestaltung erstreckt, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form aufweist, nicht zutreffend sei bzw. der durch die Klagepatentsschrift angesprochene Durchschnittsfachmann die mit diesem Merkmal gegebene Lehre so verstehe, dass davon eine Ausgestaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei, nicht mehr erfasst w\u00fcrde. Schlie\u00dflich ergibt sich aus der Berufungs-begr\u00fcndung auch, dass die Beklagte das landgerichtliche Urteil insoweit f\u00fcr fehlerhaft h\u00e4lt, als das Landgericht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Merkmal F (vormontierte Zuspanneinheit) als verletzt angesehen hat. wobei sich aus den Ausf\u00fchrungen der Beklagten ergibt, dass nach ihrer Auffassung der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann die mit diesem Merkmal gegebene Lehre, die Zuspanneinheit als vormontierte Einheit auszubilden, dahin versteht, sie nicht noch mit weiteren Bauteilen wie zum Beispiel die Verschlussplatte &#8222;zu belasten&#8220;. Nach alledem entsprach die Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten durchaus den gesetzlichen Erfordernissen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber auch die von der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2001 eingelegte Anschlussberufung nicht als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Auch sie gen\u00fcgt den gesetzlichen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen. Die von der Beklagten erhobenen Einw\u00e4nde betreffen die Schl\u00fcssigkeit der mit ihr gel-tend gemachten mittelbaren Patentverletzung und damit die Begr\u00fcndetheit.<\/p>\n<p>Die mit der Klage angegriffene Scheibenbremse macht von der technischen Lehre der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Bet\u00e4tigungseinheit, die in der Anlage BK 1 und un-ter anderem in den Anlage K 15 und K 17 dargestellt ist, und von der Beklagten auf dem deutschen Markt isoliert auch f\u00fcr diese Scheibenbremse angeboten wird (vgl. u.a. Anlage K 15 Seiten 6, 7 = Anlage W 3 sowie Anlage K 17), stellt \u00fcberdies ein Mittel dar, welches sich im Sinne von \u00a7 10 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. &#8211; Da die Kl\u00e4gerin jedoch nichts daf\u00fcr dargetan hat, dass diese Bet\u00e4tigungseinheit von der Beklagten bisher isoliert auf den deutschen Markt geliefert worden ist, geschweige denn f\u00fcr eine Scheibenbremse, wie sie im Urteilsausspruch zu I.1. a) beschrieben ist, konnte sie mit ihrem im Wege der Anschlussberufung geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch und dem auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht gerichteten Begehren insoweit keinen Erfolg haben, als sich dieser Anspruch und dieses Begehren auf erfolgte Lieferungen vormontierter Bet\u00e4tigungseinheiten beziehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents I betrifft nach Spalte 1, Zeilen 3, 4 der Klagepatentschrift I eine Scheibenbremse nach dem Gattungsbegriff des Patentanspruches 1, der sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert nunmehr nach der im Einspruchs-Beschwerde-erfahren erfolgten Beschr\u00e4nkung (vgl. nachstehendes Merkmal B) wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nScheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattel.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Der Bremssattel ist einteilig.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>In dem r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich des Bremssattels, der weitgehend geschlossen ist, ist eine Zuspanneinheit angeordnet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Zuspanneinheit ist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Der Drehhebel vermag mittels eines Exzenters auf eine Br\u00fccke einzuwirken.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDie Br\u00fccke ist gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar und weist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel auf.<\/p>\n<p>In Spalte 1, Zeilen 5 ff der Klagepatentschrift I befasst sich diese zun\u00e4chst mit Scheibenbremsen einer Bauart, wie sie aus DE 40 32 886 A 1 (Anlage K 5) bekannt ist und sich ausweislich Figur 1 dieser Offenlegungsschrift wie folgt darstellt:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift I w\u00fcrdigt die aus der vorgenannten Druckschrift bekannte Scheibenbremse dahin, dass bei ihr innerhalb des r\u00fcckw\u00e4rtigen Teiles eines eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattels eine mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder beaufschlagbaren Drehhebel versehene Zuspanneinrichtung vorgesehen sei, welche eine zwei Stellspindeln mit Druckst\u00fccken tragende, am Bremssattel verschiebbar abgest\u00fctzte Br\u00fccke aufweise. Das auf den bremsscheibenabgewandten Teil der Br\u00fccke exzentrisch einwirkende Ende des Drehhebels st\u00fctze sich mittels Gleit- oder W\u00e4lzlagerelementen am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Bremssattels ab. &#8211; Die Klagepatentschrift I sieht es bei dieser Scheibenbremse bekannter Bauart als nachteilig an, dass der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels als gesondertes Geh\u00e4use ausgef\u00fchrt sei, welches entlang einer Trennlinie mit dem Bremssattel verschraubbar sei. Die Bremsreaktionskr\u00e4fte w\u00fcrden bei Bremsbet\u00e4tigung r\u00fcckw\u00e4rtig in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt eingeleitet, was Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtprobleme hervorrufen k\u00f6nne, insbesondere bei den bei Scheibenbremsen der in Rede stehenden Art geforderten Standzeiten. Probleme der vorstehend genannten Art k\u00f6nnten auch bei mit lediglich einer Stell- bzw. Druckspindel ausgef\u00fchrten Scheibenbremsen zutage treten (Spalte 1, Zeilen 5 bis 27).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt in Spalte 1, Zeilen 27 ff weiteren Stand der Technik und f\u00fchrt insoweit aus, dass bei Scheibenbremsen &#8222;gattungsgem\u00e4\u00dfer&#8220; Art, wobei sie auf die DE 26 14 321 C 2 (Anlage K 6) und die DE 36 10 569 A 1( Anlage K 7) verweist, bereits ein einteiliger Bremssattel bekannt sei. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 2 und 3 der DE 36 10 569 verdeutlichen diesen Stand der Technik, wobei die Figur 2 einen zur Ansicht des Drehhebels etwa mittig durch den Bremssattel gelegten Axialschnitt und Figur 3 einen durch eine Spindeleinrichtung gef\u00fchrten Axialschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Aus diesen Figuren ersieht man, dass die durch diese bekannte Patentschrift vorgestellte Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge eine Bremsscheibe 1 und einen diesen \u00fcbergreifenden Bremssattel 2 aufweist. Dieser Bremssattel ist einteilig. Man erkennt in der Figur 2 \u00fcberdies eine Zuspannvorrichtung 3, die einen Drehhebel 4, W\u00e4lzlager 5, drehbar gelagerter Exzenterwelle 6 und Exzenter 7 umfasst, wobei der Drehhebel 4 drehfest mit der Exzenterwelle 6 verbunden ist und das Ende des Drehhebels mittels einer gegabelten Kolbenstange 10 angelenkt ist. Die Exzenter stehen mit einem im wesentlichen senkrecht zur Radialebene verlaufenden Druckbolzen 18 (vgl. Figur 3) in Eingriff, um eine verschiebbar im Bremssattel gelagerter Bremsbacke 30 gegen die Bremsscheibe 1 zu dr\u00fccken, wenn eine am Ende des Drehhebels 4 angelenkte und zu diesem im wesentlichen rechtwinklig und radial nach au\u00dfen verlaufende Kolbenstange von einem druckmittelbeauf-schlagbaren Zylinder 15 bet\u00e4tigt wird. Die Zuspannvorrichtung ist, wie insbesondere Figur 2 deutlich macht, im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich angeordnet, der, wie ebenfalls diese Figur zeigt, weitgehend geschlossen ist. Es besteht im wesentlichen lediglich eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr die Kolbenstange 10.<\/p>\n<p>Diese bekannte Scheibenbremse mit einteiligem Bremssattel wird in der Klagepatentschrift I dahin gew\u00fcrdigt, dass bei ihr der Bremssattel in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, die Reaktionskr\u00e4fte der Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen sei. &#8211; An dieser Scheibenbremse bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift I jedoch, dass bei ihr die Zuspanneinheit in ihren Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung eingef\u00fchrt werde und die endg\u00fcltige Montage innerhalb des Bremssattels erfolge, was mit betr\u00e4chtlichem Zeitaufwand und gegebenenfalls mit dem Problem ungenauer Einpassung verbunden sei (Spalte 1, Zeilen 28 bis 38).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem zuvor er\u00f6rterten Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent I das technische Problem zugrunde, eine Scheibenbremse der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art, also mit den oben genannten Merkmalen A bis F, so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskr\u00e4fte am Bremssattel, wie sie an sich schon der in der Klagepatentschrift I er\u00f6rterte Stand der Technik mit einteiligem Bremssattel (vgl. Anlage K 6 und K 7) bietet, eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht wird, um so bei Formstabilit\u00e4t des Bremssatttelgeh\u00e4uses die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes zu gew\u00e4hrleisten, und dass die Montage der Zuspanneinheit mit dem Bremssattel vereinfacht und der daf\u00fcr erforderliche zeitliche Aufwand reduziert wird. (vgl. zum einen die Aufgabenformulierung in Spalte 1, Zeilen 39 bis 49, soweit nach der erfolgten Beschr\u00e4nkung noch von Relevanz, und die Angabe der Nachteile des gattungsgem\u00e4\u00dfen Standes der Technik in Spalte 1, Zeilen 35 bis 38, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre vermeiden will).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe wird vom Klagepatent I vorgeschlagen, bei einer Scheibenbremse mit den oben genannten Merkmalen A bis F folgende weitere Merkmale vorzusehen:<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDie Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet.<\/p>\n<p>H.<\/p>\n<p>Als solche (d.h. als vormontierte Einheit) ist sie bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenen Bremssattel (1) durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel einf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Es sind also im wesentlichen zwei Ma\u00dfnahmen, die nach dem Klagepatent I f\u00fcr eine Scheibenbremse mit den Merkmalen A bis F neu vorgeschlagen werden, und zwar zum einen, die Zuspanneinheit bereits als vormontierte Einheit auszubilden, so dass es nicht mehr erforderlich ist, sie in Einzelteilen durch eine im wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung in den Bremssattel einzuf\u00fchren und dort zu montieren. Der mit einer solchen Montage verbundene betr\u00e4chtliche Zeitaufwand wird verringert und die bei einer solchen Montage auftretenden Probleme der ungenauen Einpassung werden vermieden. Zum anderen wird, wie es in der Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift I Spalte 1, Zeilen 38 &#8211; 44 hei\u00dft, eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses dadurch erm\u00f6glicht, dass man vorsieht, die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel so gro\u00df zu bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenen Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist. Es sind keine weiteren \u00d6ffnungen erforderlich, um die Zuspanneinheit einf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Es wird so eine besonders hohe Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses und damit die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sorgen die Einteiligkeit des Bremsattels gem\u00e4\u00df Merkmal B und die Anordnung der Zuspanneinheit im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels gem\u00e4\u00df Merkmal C daf\u00fcr, dass der Bremssattel kostensparend als Gu\u00dfteil ausgebildet sein kann und dass eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 51 bis 58).<\/p>\n<p>Die Erfindung stellt sich nach der Klagepatentschrift II in der Fassung, die sie ausweislich der Anlage H 2 am 7. November 2001 im Einspruchsverfahren erhalten hat, redaktionell zwar etwas anders dar, was jedoch nichts an der sachlich-inhaltlichen \u00dcbereinstimmung mit Erfindung \u00e4ndert, die durch das Klagepatent I gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Nach Spalte 1, Zeilen 3, 4 der Klagepatentschrift II betrifft die Erfindung eine Scheibenbremse nach dem Gattungsbegriff des Patentanspruches 1, der merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert abweichend von dem Gattungsbegriff des Patentanspruches 1 des Klagepatents I nur die Merkmale A, C, D, E und F der obigen Merkmalsgliederung des Patentanspruches 1 des Klagepatents I aufweist, nicht aber das Merkmal B betreffend die einteilige Ausbildung des Bremssattels.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II verweist darauf, dass eine Scheibenbremse gattungsgem\u00e4\u00dfer Bauart, also mit den Merkmalen A, C, D, E und F aus der bereits oben gew\u00fcrdigten DE-A 40 32 886 (Anlage K 5) bekannt sei. Sie bem\u00e4ngelt an dieser Scheibenbremse dasjenige, was auch die Klagepatentschrift I daran bem\u00e4ngelt (Spalte 1, Zeilen 19 bis 27).<br \/>\nDie Klagepatentschrift II (vgl Anlage H 2) erw\u00e4hnt anschlie\u00dfend, dass es bei Scheibenbremsen bekannter Art, z. B. gem\u00e4\u00df FR- A 2 306 372 und gem\u00e4\u00df DE-A-36 10 569 (Anlage K 7) bekannt sei, den Bremssattel einteilig auszubilden. Dabei erw\u00e4hnt sie, dass die FR-A -2 306 372 eine Zuspanneinheit zeige, die zwar einen Drehhebel und einen Exzenter, aber keine Stellspindel aufweise. Hinsichtlich der oben im einzelnen gew\u00fcrdigten DE-A &#8211; 36 10 569 (Anlage K 7) f\u00fchrt sie aus, dass sie eine Zuspanneinheit mit Drehhebel, Exzenter und Stellspindel , aber keine Br\u00fccke zeige. &#8211; Im \u00fcbrigen bem\u00e4ngelt sie an diesen bekannten Scheibenbremsen aber die gleichen Nachteile wie die Klagepatentschrift I an der DE-A-36 10 569 (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 38).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II verweist ferner in Spalte 1, Zeilen 39 ff darauf, dass bei einer gattungsfremden Scheibenbremse (EP-A-0 436 906) in einem gemeinsamen Geh\u00e4use die Bestandteile einer mechanischen Festellbremse und die Bestandteile einer hydraulischen Betriebsbremse durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar seien, wobei zus\u00e4tzliche Mittel in Form eines im Inneren des Geh\u00e4uses zu fixierenden Befestigungsringes erforderlich seien, um die Wirkposition beider Bremsen zueinander festzulegen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verweist die Klagepatentschrift II noch darauf, dass eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse auch aus der DE 43 07019 A 1 bekannt sei, bei der jedoch der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels als gesondertes Teil, n\u00e4mlich als Deckel, ausgebildet sei, was zu den eingangs beschriebenen Verschraubungs-, Festigkeits- und Dichtproblemen f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Aufgabenstellung ist in der Klagepatentschrift II dahin formuliert, eine Scheibenbremse der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art, also mit den Merkmalen A, C, D. E und F der obigen Merkmalsanalyse, so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Bremsreaktionskr\u00e4fte am Bremssattel eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht ist. Hierdurch sollen am Bremssattel vorhande Dichtbereiche vollkommen unbeeinflu\u00dft sein von Brems- bzw, Bremsreaktionskr\u00e4ften, um bei Formstabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses die geforderte Betriebssicherheit w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes zu gew\u00e4hrleisten (Spalte 1, Zeilen 48 bis 58).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe dienen die Merkmale nach dem Kennzeichnungsteil des Patentanspruches 1 des Klagepatents II , die sich merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert als drei Merkmale darstellen , n\u00e4mlich als die Merkmale B und G der obigen Merkmalsanalyse und als ein sprachlich etwas abgewandeltes Merkmal H, welches etwas deutlicher zum Ausdruck bringt, was auch mit dem Merkmal H des Patentanspruches 1 des Klagepatents I gemeint ist, und das wie folgt lautet:<\/p>\n<p>H.<\/p>\n<p>Die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenen Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Die technischen Lehren der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente unterscheiden sich mithin nicht inhaltlich, sondern lediglich formal, indem ein Merkmal, welches im Patentanspruch 1 des Klagepatents I bereits im Oberbegriff erscheint, im Patentanspruch 1 des Klagepatents II erst Teil des Kennzeichens ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte in Abrede stellt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die vorgenannten Merkmale C, G und H verwirklicht seien, bed\u00fcrfen diese Merkmale n\u00e4herer Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>In Merkmal C wird zun\u00e4chst der Begriff der &#8222;Zuspanneinheit&#8220; aufgegriffen, hinsichtlich dessen gesagt wird, dass diese an einer ganz bestimmten Stelle anzuordnen sei. Damit stellt sich zun\u00e4chst das Problem, was der fachkundige Leser der Klagepatentschriften unter &#8222;Zuspanneinheit&#8220; versteht, wobei diese Frage jedoch von der Frage zu trennen ist, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfe vormontierte Einheit ausschlie\u00dflich aus der Zuspanneinheit bestehen darf.<\/p>\n<p>Zuspanneinheit im Sinne der Erfindung ist die Einheit von Bauteilen , die sich aus den in den Merkmalen D, E und F genannten folgenden funktionsnotwendigen Bauteilen zusammensetzt: a) Schwenkbarer Drehhebel, b) ein Exzenter, der auf eine Br\u00fccke einzuwirken vermag, c) eine Br\u00fccke, die gegen Federkraft verschiebbar ist, und d) wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel.<\/p>\n<p>Dem Fachmann bleibt es allerdings nach der Lehre der Klagepatente \u00fcberlassen, die Zuspanneinheit dar\u00fcber hinaus mit weiteren nicht unbedingt funktions-notwendigen Bauteilen auszugestalten, da die Lehre der Klagepatente nicht dahingeht, als Zuspanneinheit nur die vorgenannten, in den Merkmalen D, E und F erw\u00e4hnten Bauteile einzusetzen.<\/p>\n<p>Von der Zuspanneinheit mit ihren vorgenannte funktionsnotwendigen Bauteilen hei\u00dft es, dass sie im &#8222;r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten&#8220; Bereich des Bremssattels anzuordnen sei. Hier stellt sich nun die weitere Frage, was im Sinne der Erfindung der &#8222;r\u00fcckw\u00e4rtige, bremsscheibenabgewandte&#8220; Bereich des Bremssattels ist, in dem die Zuspanneinheit anzuordnen ist, und wie weit dieser Bereich des Bremssattels in Relation zum gesamten Bremssattel geht, der eine bestimmte endliche Ausdehnung mit einem auch &#8222;vorderen, bremsscheibenzugewandten Bereich&#8220; hat. Insoweit findet der Fachmann. in der Klagepatentschrift I (Spalte 2, Zeilen 1 bis 9) und Klagepatentschrift II (Spalte 2, Zeilen 23 bis 29) folgende Beschreibung der Position der Zuspanneinheit: &#8222;ihre Position innerhalb des als Geh\u00e4use wirkenden Abschnittes des Bremssattels wird durch die am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig sich abst\u00fctzende Lage und bremsscheibenzugewandt durch die die Zuspanneinheit r\u00fcckw\u00e4rtig verspannende, an der Verschlu\u00dfplatte sich abst\u00fctzende Druckfeder bestimmt.&#8220; Dies ist also der erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;r\u00fcckw\u00e4rtige, bremsscheibenabgewandte&#8220; Bereich des Bremssattels.<\/p>\n<p>Schaut der Fachmann in die Figuren der Klagepatentschriften , sieht er, dass der &#8222;r\u00fcckw\u00e4rtige, bremsenscheibenabgewandte&#8220; Bereich des Bremssattels einen gro\u00dfen Teil des gesamten Bereiches des Bremssattels ausmacht, wobei allerdings die Zuspanneinheit sich am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig abst\u00fctzt (vgl. Fig. 1) und in ihrer Position bremsscheibenzugewandt durch die sich an der Verschlu\u00dfplatte abst\u00fctzende Druckfeder 47 bestimmt wird, wobei die wohl zur Zuspanneinheit z\u00e4hlenden Druckst\u00fccke im bremsscheibenzugewandten Bereich des Bremssattels zu finden sind.<\/p>\n<p>Entscheidend ist damit f\u00fcr den Fachmann, wenn er die Anweisung erh\u00e4lt, die Zuspanneinheit im &#8222;r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten&#8220; Bereich des Bremssattels anzuordnen, sie so anzuordnen, dass sie sich am r\u00fcckw\u00e4rtigen Wandabschnitt des Bremssattels innenseitig abst\u00fctzt. Wenn dann Teile der Zuspanneinheit bis in den bremsscheibenzugewandten Bereich des Bremssattels hineinragen, steht dies der mit dem Merkmal C gegebenen Anweisung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sprechen die Klagepatente noch davon, dass der r\u00fcckw\u00e4rtige, bremsscheibenabgewandte Bereich weitgehend geschlossen sein soll. Er soll also nicht v\u00f6llig geschlossen sein, sondern nur weitgehend, was also Durchbrechungen und \u00d6ffnungen zul\u00e4\u00dft. Dass neben der \u00d6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder f\u00fcr den Drehhebel auch andere \u00d6ffnungen bzw. Durchbrechungen des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereichs des Bremssattelbereichs im zuvor erl\u00e4uterten Sinne zul\u00e4ssig sein sollen, ergibt sich aus zahlreichen Passagen der Klagepatentschriften, die sich mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen befassen, z. B. aus Spalte 4, Zeilen 43 bis 45, aus Spalte 4, Zeilen 51 bis 56 der Klagepatentschrift I und aus Spalte 5, Zeilen 33 ff der Klagepatentschrift II. Den Begriff &#8222;weitgehend&#8220; wird der Fachmann im Sinne von &#8222;\u00fcberwiegend&#8220; oder auch, so das DPA gem\u00e4\u00df Anlage K 30 Seite 9, im Sinne von &#8222;im wesentlichen&#8220; verstehen (vgl. auch Spalte 1, Zeile 58 der Klagepatentschrift I bzw. Spalte 2, Zeilen 11\/12 der Klagepatentschrift II), wobei es letztlich nur darauf ankommt, dass eine hinreichende Formstabilit\u00e4t des Bremssattels gew\u00e4hrleistet ist und eine direkte \u00dcbertragung der Bremskr\u00e4fte in den Sattel erm\u00f6glicht wird, da sich bei einer Anordnung der Zuspanneinheit nach Merkmal C das auf den bremsscheibenabgewandten Teil der Br\u00fccke exzentrisch einwirkende Ende des Drehhebels mittels Gleit- oder W\u00e4lzlagerelemente am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Bremssattels abst\u00fctzt (vgl. Spalte 1, Zeile 46, Spalte 1, Zeilen 51 bis 58 und Spalte 1, Zeilen 12 bis 15). Solange \u00d6ffnungen und Durchbrechungen des r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereichs die Erreichung der insoweit angestrebten Wirkungen nicht in Frage stellen und auch im Verh\u00e4ltnis zu den geschlossenen Teilen nicht \u00fcberwiegen, wird der Fachmann daher den entsprechenden Bereich des Bremssattels als &#8222;weitgehend geschlossen&#8220; ansehen.<\/p>\n<p>Nach Merkmal G soll die Zuspanneinheit, die oben im einzelnen erl\u00e4utert worden ist, als vormontierte Einheit ausgebildet sein. Aus dieser Anweisung ergibt sich f\u00fcr den Fachmann lediglich, dass zumindest s\u00e4mtliche Teile, die f\u00fcr die Zuspanneinheit funktionsnotwendig sind, als vormontierte Einheit zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen, wobei dem Fachmann jedoch nicht gesagt wird, dass er nur diese Teile als Einheit vormontieren d\u00fcrfe. Dem Fachmann bleibt es vielmehr \u00fcberlassen, die vormontierte Einheit um weitere, nicht zur Zuspanneinheit geh\u00f6rende Bauteile anzureichern, wenn er meint, damit einen noch gr\u00f6\u00dferen Nutzen bei der Montage zu erzielen. Die Lehre der Klagepatente verwehrt im dies nicht. Solange die vormontierte Einheit die Zuspanneinheit umfa\u00dft, ist das Merkmal G verwirklicht.<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich die mit dem Merkmal H gegebene Bemessungsregel angeht, betrifft diese die vormontierte Zuspanneinheit. Die \u00d6ffnung ist also danach so gro\u00df zu bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit in den Bremssattel einf\u00fchrbar ist, was allerdings nicht ausschlie\u00dft, sie auch etwas gr\u00f6\u00dfer zu bemessen, solange dadurch die Formstabilit\u00e4t des Bremssattels nicht entscheidend leidet. Sofern mit der Zuspanneinheit auch andere Bauteile vormontiert worden sind, die nicht in den Bremssattel eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, mu\u00df die \u00d6ffnung aber auch nicht so gro\u00df sein, dass diese nicht einzuf\u00fchrenden Bauteile in den Bremssattel eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der sich so darstellenden technischen Lehre der beiden Klageschutzrechte macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es handelt sich bei ihr um eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere f\u00fcr &#8222;nahezu jedes Nutzfahrzeug&#8220;( vgl. Werbeprospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 15 Seite 6), mit einem eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattel. Dies lehrt der Augenschein der Abbildungen in den Werbeunterlagen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 15, Seiten 6 und 7 (= W 3), K 16 und K 17. Die mit Bezugszeichen versehenen Abbildungen in Anlage K 26, die diesen Werbeunterlagen entnommen sind, zeigen mit dem Bezugszeichen 1 den eine Bremsscheibe, die das Bezugszeichen 3 tr\u00e4gt, umfassenden Bremssattel.<\/p>\n<p>Neben dem Merkmal A verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal B dem Wortlaut nach, da &#8211; wie sich aus den zuvor genannten Anlagen ergibt &#8211; der Bremssattel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einteilig ist.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch eine Zuspanneinheit auf, die unter anderem einen schwenkbaren Drehhebel, der gem\u00e4\u00df Merkmal D von einem Bet\u00e4tigungszylinder beaufschlagt wird, und einen Exzenter, der entsprechend Merkmal E auf eine Br\u00fccke einzuwirken vermag, umfasst. Entsprechend dem Wortsinn des Merkmals F ist die Br\u00fccke gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbar und weist zwei mit Druckst\u00fccken versehene Stellspindeln auf (vgl. insbes. Anlage BK 1 sowie Anlage K 26). In der von der Beklagten \u00fcberreichten Anlage BK 1 sind diese Teile n\u00e4her bezeichnet. Mit 15 ist der Drehhebel gekennzeichnet, wobei der untere, nicht mit einer Bezugsziffer versehene Teil des Drehhebels 15 als Exzenter dient, der auf eine Br\u00fccke 29 einzuwirken vermag. Au\u00dferdem sind zwei mit Druckst\u00fccken 35,37 versehene Stellspindeln 31, 33 vorhanden.<\/p>\n<p>Diese im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre im wesentlichen die &#8222;Zuspanneinheit&#8220; ausmachenden Bauteile sind, wie sich aus den \u00fcberreichten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstellenden Anlagen ergibt, als &#8222;vormontierte Einheit&#8220; im Sinne von Merkmal G ausgebildet, wobei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre es offenl\u00e4\u00dft, durch welche Mittel die Zusammenf\u00fcgung zu einer vormontierten Einheit erfolgt und lediglich Unteranspruch 3 f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung angibt, dass dies durch ein B\u00fcgelelement erfolgen k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Zusammenf\u00fcgung mittels der aus Anlage BK 1 ersichtlichen Klammer c erfolgt.<\/p>\n<p>Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, verlangt die Verwirklichung der Merkmals G nicht, dass nur die Zuspanneinheit bzw. die f\u00fcr sie notwendigen Bauteile Bestandteil(e) der vormontierten Einheit ist (sind). Der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals G steht daher nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Zuspanneinheit im Sinne der Erfindung hinaus weitere Teile, wie zum Beispiel die Verschlussplatte 41, zur vormontierten Einheit geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zuspanneinheit, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den oben im einzelnen genannten Bauteilen besteht, ist entsprechend Merkmal C der Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels angeordnet. Sie st\u00fctzt sich, wie insbesondere aus den Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Anlagen K 16 &#8211; oben im Tatbestand wiedergegeben &#8211; und K 26 ersichtlich ist, an der Innenseite der r\u00fcckw\u00e4rtigen Wand des Bremssatteles ab und reicht dann allerdings, was jedoch, wie oben ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals C unsch\u00e4dlich ist, mit ihren Druckst\u00fccken 35,37 in die N\u00e4he der Bremsscheibe.<\/p>\n<p>Dieser r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des Bremssattels ist im Sinne des Merkmals C auch &#8222;weitgehend geschlossen&#8220;, wie ebenfalls die Abbildungen in den Anlagen K 16 und K 26 deutlich machen. Es gibt in diesem Bereich im wesentlichen nur zwei \u00d6ffnungen, n\u00e4mlich zum einen die \u00d6ffnung f\u00fcr den Drehhebel, die stets erforderlich ist und auch in den Figuren der Klagepatentschriften gezeigt wird, und \u00fcberdies eine im Verh\u00e4ltnis zu der gesamten r\u00fcckw\u00e4rtigen Geh\u00e4usefl\u00e4che des Bremssattels verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleine seitliche \u00d6ffnung. Ihre Ausdehnung ist nicht geeignet, den r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels, in dem die Zuspanneinheit angeordnet ist, nicht mehr als &#8222;weitgehend geschlossen&#8220; bzw. als &#8222;im wesentlichen geschlossen&#8220; anzusehen, zumal nichts daf\u00fcr ersichtlich ist, dass dadurch die Formstabilit\u00e4t des Bremssattels nicht gewahrt sei und dass es dadurch nicht mehr erm\u00f6glicht werde, die Bremskr\u00e4fte direkt in den Bremssattel zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch das Merkmal H dem Wortsinne nach verwirklicht, da die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung so bemessen ist, dass durch sie die vormontierte Zuspanneinheit in den Bremssattel einf\u00fchrbar ist, was wiederum besonders deutlich aus den oben im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen aus Anlage K 16 und auch aus den Abbildungen in Anlage K 26 ersichtlich ist. &#8211; Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur vormontierten Einheit nicht nur die Zuspanneinheit geh\u00f6rt, sondern weitere Teile wie die Verschlussplatte und diese durch die \u00d6ffnung nicht einf\u00fchrbar ist, steht der Verwirklichung des Merkmals H nach den obigen Erl\u00e4uterungen zur Lehre der Klageschutzrechte nicht entgegen. Nach Merkmal H soll nur die vormontierte Zuspanneinheit einf\u00fchrbar sein, sind aber zur vormontierten Zuspanneinheit Bauteile hinzugef\u00fcgt, die, wie die Verschlussplatte, die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen sollen, m\u00fcssen sie nicht durch die \u00d6ffnung in den Bremssattel &#8222;einf\u00fchrbar&#8220; sein &#8211; Soweit schlie\u00dflich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00d6ffnung \u00fcber die zur Einf\u00fchrung der vormontierten Zuspanneinheit erforderliche Ausdehnung etwas hinausgehen sollte, steht auch dies der Verwirklichung des Merkmals H nicht entgegen, da zum einen der Patentanspruch mit diesem Merkmal ohnehin keine Angaben dazu macht, mit welchen Bauma\u00dfen die vormontierte Zuspanneinheit ausgef\u00fchrt werden soll, so dass auch relativ gro\u00dfe \u00d6ffnungen von dem Merkmal H erfa\u00dft werden, und da zum anderen, worauf auch schon das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat (vgl. Seite 26 &#8211; Bl. 156 GA), nichts daf\u00fcr ersichtlich sei, dass aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe dieser \u00d6ffnung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Stabilit\u00e4t des Bremssattelgeh\u00e4uses beeintr\u00e4chtigt sei.<\/p>\n<p>Nach alledem ist die landgerichtliche Beurteilung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klagepatente auch dann zutreffend, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der Bremssattel nach der nunmehr eingeschr\u00e4nkten Lehre dieser beiden Anspr\u00fcche einteilig ausgebildet sein mu\u00df.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand der beiden Klageschutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7139 Abs. 1 PatG in Verb. mit \u00a7\u00a7 9, 14 PatG bzw. gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften des Patentgesetzes zur Unterlassung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I. 1. a) verpflichtet.<\/p>\n<p>Entsprechend dem von der Kl\u00e4gerin mit der Anschlussberufung verfolgten Begehren war der Unterlassungstitel aber auch entsprechend dem Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. b) auf das Anbieten und\/oder Liefern von Zuspanneinheiten, wie sie im Antrag zu I.1 a) der Kl\u00e4gerin beschrieben sind, f\u00fcr Scheibenbremsen, wie sie ebenfalls im Antrag zu I.1 a) der Kl\u00e4gerin beschrieben sind, zu erstrecken.<\/p>\n<p>Diese Zuspanneinheit ist , wie oben dargelegt, erfindungsgem\u00e4\u00df als vormontierte Einheit ausgebildet (Merkmal G) und kann so entsprechend Merkmal H &#8211; bei entsprechender Gestaltung der Bremssattels &#8211; in den Bremssattel eingef\u00fchrt werden. Diese vormontierte Einheit stellt sich jedenfalls dann, wenn sie f\u00fcr eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge mit einem eine Bremsscheibe umfassenden einteilig ausgebildeten Bremssattel, in welchen sie durch eine der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung des Bremssattels einf\u00fchrbar ist und in welchem sie in dem r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten Bereich des Bremssattels, der weitgehend geschlossen ist, anzuordnen ist, angeboten und\/oder geliefert wird, als ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG dar, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Wesentliche Elemente der Erfindung sind solche Merkmale (Bauteile) eines Erzeugnisses, denen f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung mehr als nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 10 Rdn. 14). Es kann &#8211; wie sich aus den obigen Erl\u00e4uterungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ergibt &#8211; keinem Zweifel unterliegen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df vormontiert ausgebildete Zuspanneinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die in den Bremssattel einf\u00fchrbar ist, f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sondern von ganz erheblicher Bedeutung. Sie stellt das Kernst\u00fcck der Erfindung dar.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG, der \u00fcber Art. 64 EP\u00dc auch f\u00fcr das Klagepatent II gilt, hat jedoch das Patent die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen solche Mittel zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Der Ausnahmetatbestand von \u00a7 10 Abs. 2 PatG liegt hier nicht vor, da es sich bei der hier in Rede stehenden vormontierten Zuspanneinheit nicht um ein allgemein im Handel erh\u00e4ltliches Erzeugnis handelt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die vormontierte Zuspanneinheit, wie sie im Antrag zu I.1 a) beschrieben ist in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr Scheibenbremsen, wie sie die Kl\u00e4gerin im Antrag I. 1 a) ebenfalls beschrieben hat, ausweislich der \u00fcberreichten Werbeunterlagen angeboten. Damit ist die Wiedeholungsgefahr begr\u00fcndet, sie weiterhin f\u00fcr derartige Scheibenbremsen anzubieten, und zugleich die Begehungsgefahr, sie entsprechend dem Angebot in die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr derartige Scheibenbremsen zu liefern. Aus der Anlage K 15 Seiten 6, 7 (= Anlage W 3) und der Anlage K 17, beides Werbeunterlagen, welche die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland bez\u00fcglich der mit der Klage angegriffenen Scheibenbremse verbreitet hat, ergibt sich f\u00fcr den Adressaten, dass er die vormontierte Zuspanneinheit (Bet\u00e4tigungseinheit) bei der Beklagten separat (isoliert) bestellen kann und sie in eine Scheibenbremse einbauen kann, die entsprechend aufgebaut ist, wie die in diesen Werbeunterlagen der Beklagten dargestellte Scheibenbremse der Beklagten, also mit einem einteiligen Bremssattel, welcher eine \u00d6ffnung auf der bremscheibenzugewandten Seite hat, durch die die Zuspanneinheit einf\u00fchrbar ist und mit einem entsprechend der angegriffenen Scheibenbremse ausgebildeten r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Bremssattels, in welchem die Zuspanneinheit anzuordnen ist.<\/p>\n<p>So finden sich zum Beispiel in dem Werbesprospekt gem\u00e4\u00df Anlage K17 auf der linken Seite neben der Abbildung der angegriffenen Scheibenbremse mit ihren einzelnen noch nicht zusammengebauten Bauteilgruppen, n\u00e4mlich u. a. der vormontierte Bet\u00e4tigungseinheit, die die vormontierte Zuspanneinheit umfa\u00dft, und der entsprechend der Erfindung ausgebildete Bremssattel (Bremssattelgeh\u00e4use), in dem die vormontierte Bet\u00e4tigungeinheit einf\u00fchrbar ist, folgende Werbeaussagen der Beklagten:<\/p>\n<p>&#8222;H1xxxx Scheibenbremsen werden entsprechend den Anfor- derungen der Kunden geliefert, entweder als eine komplette Bremse einschlie\u00dflich Bremsbel\u00e4gen, Bremszylinder und Bremsbelagverschlei\u00df-Sensor oder als einzelne Module, z. B. die Bet\u00e4tigungseinheit. In diesem Fall kann der in sich geschlossene Mechanismus direkt in die Bremse eingebaut werden.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;H1xxxx Scheibenbremsen k\u00f6nnen als eine komplette Brem- se oder in einzelnen Modulen geliefert werden. Die Bet\u00e4ti- gungseinheit kann z. B. als separate Einheit in die Rad- bremse des Fahrzeugherstellers eingebaut werden.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;Die Bet\u00e4tigungseinheit kann separat geliefert werden, wenn sie in eine Scheibenbremse des Fahrzeugherstellers inte- griert werden soll.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;Falls die Bet\u00e4tigungseinheit direkt in die Bremse integriert werden soll, wird sie als eine in sich geschlossene Bremsein- heit geliefert.&#8220;<\/p>\n<p>In Verbindung mit der bildlichen Darstellung der mit der Klage angegriffenen Scheibenbremse, die, wie oben dargestellt, wortsinngem\u00e4\u00df die Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 der beiden Klageschutzrechte verwirklicht, wird damit den Adressaten dieser in Deutschland verteilten Werbung angeboten, die die erfindungsgem\u00e4\u00df vormontierte Zuspanneinheit umfassende vormontierte Bet\u00e4tigungseinheit zu erwerben, und zwar f\u00fcr Scheibenbremsen, wie sie auch die Beklagte anbietet, die also einen einteilig ausgebildeten Bremssattel haben, der auf der bremsscheibenzugewandten Seite eine \u00d6ffnung zur Einf\u00fchrung der vormontierten Zuspanneinheit hat und der auf der anderen (r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten) Seite einen weitgehend geschlossenen Bereich hat, in welchem die vormontierte Bet\u00e4tigungseinheit eingebaut werden kann.<\/p>\n<p>Dieses mit dem Antrag der Anschlussberufung zu I.1 b) erfasste Verhalten der Beklagten, welches die Gefahr begr\u00fcndet, dass sie entsprechend dem Angebot, auch liefern wird, erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG, da damit ein Mittel angeboten wird, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und bei welchem es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die in Rede stehenden vormontierten Bet\u00e4tigungseinheiten auch f\u00fcr Scheibenbremsen mit einem mehrteiligen Bremssattel oder mit einem Bremssattel anbietet, der sich in anderer Hinsicht von dem Bremssattel unterscheidet, den die Kl\u00e4gerin in ihrem Antrag zu I.1.a) beschrieben hat, wird dies von den mit der Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Antr\u00e4gen und damit auch von dem Urteilsausspruch nicht erfasst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin \u00fcberdies gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit der vorgenannten Vorschrift zum Schadensersatz verpflichtet, wobei sich diese Verpflichtung nicht nur darauf bezieht, dass die Beklagte die Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG zuwider benutzt hat, sondern sich auch darauf erstreckt, dass sie, wie zuvor dargelegt, entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der patentierten Erfindung nach den beiden Klageschutzrechten beziehen, angeboten hat.<\/p>\n<p>Dagegen lie\u00df sich jedoch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der Lieferung von vormontierten Zuspanneinheiten nicht feststellen, da die Beklagte bestritten hat, separat (isoliert) vormontierte Zuspanneinheiten, wie sie sich aus ihren Werbeunterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen K 15, K 16 und K 17 ergeben, in die Bundesrepublik Deutschland geliefert zu haben, und die Kl\u00e4gerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, einen Lieferfall nicht dargetan hat. Die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin war daher insoweit zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits darauf verwiesen, dass die Beklagte die begangenen Patentverletzungen auch schuldhaft begangen hat, da sie als Fachunternehmen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) zumindest seit dem 7. M\u00e4rz 1997 h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG zuwiderhandelte.<\/p>\n<p>Die Schadensersatzverplichtung der Beklagten konnte die Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO feststellen lassen. Dass der Kl\u00e4gerin durch die im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. a) beschriebenen Handlungen sowie durch die zu Ziffer I. 1. b) beschriebenen Angebotshandlungen ein Schaden entstanden ist, ist hinreichend wahrscheinlich, seine Bezifferung der Kl\u00e4gerin derzeit aber nicht m\u00f6glich, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt. Auf die Stufenklage als Leistungsklage mu\u00df sie sich nicht verweisen lassen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte wegen der zu Ziffer I.1. a) des Urteilsausspruches beschriebenen Benutzungshandlungen und wegen der zu Ziffer I. 1. b) des Urteilsausspruches bezeichneten Angebotshandlungen auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242 BGB, 140 b PatG zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern und Kenntnis \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse zu erhalten.. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, die die Beklagte ihr unschwer, d. h. ohne unzumutbar belastet zu sein, erteilen kann, wobei sich diese Verpflichtung zur Rechnungslegung abweichend vom landgerichtlichen Urteil nur auf die Zeit bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung bezieht, allerdings nunmehr auf den Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz. &#8211; Das weitergehende Rechnungslegungsbegehren der Kl\u00e4gerin auch betreffend die im Urteilsausspruch zu I. 1. b) bezeichneten Lieferhandlungen ist dagegen nicht gerechtfertigt, weil &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kl\u00e4gerin nicht dargetan hat, dass die Beklagte die hier in Rede stehenden vormontierten Zuspanneinheiten tats\u00e4chlich jemals separat (isoliert) in die Bundesrepublik Deutschland geliefert hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das europ\u00e4ische Patent EP 0 824 639 B 1 (Klagepatent II) bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen unter dem Aktenzeichen 96 901 709.4 anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren kam nicht in Betracht, da zum einen das Klagepatent I im Einspruchs-Beschwerdeverfahren in dem von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang Bestand gehabt hat, und zum anderen und vor allem auch das Klagepatent II nach der &#8222;Zwischenentscheidung&#8220; des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 7. November 2001 in dem von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz geltend gemachten Umfang mit einer den Senat \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndung aufrecht erhalten worden ist und \u00fcberdies nicht erkennbar ist, ob gegen diese Entscheidung \u00fcberhaupt Beschwerde eingelegt worden ist und\/oder noch Beschwerde eingelegt werden kann &#8211; was nach den Stempelaufdrucken und Vermerken auf der Anlage H 2 f\u00fcr den Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat (7. Februar 2002) allerdings zu vermuten ist &#8211; und wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO a. F.. Die von der Kl\u00e4gerin mit ihrer Anschlussberufung geltend gemachte Zuvielforderung war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering und hat keine besonderen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO a. F..<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F.).<\/p>\n<p>S6xxxxxxxx R2xx Dr. B4xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0121\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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