{"id":5050,"date":"2002-02-21T17:00:21","date_gmt":"2002-02-21T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5050"},"modified":"2016-05-26T13:03:18","modified_gmt":"2016-05-26T13:03:18","slug":"2-u-13000-fugenbandhalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5050","title":{"rendered":"2 U 130\/00 &#8211; Fugenbandhalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0119\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2002, Az. 2 U 130\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 22. August 2000<br \/>\nverk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcssel-<br \/>\ndorf wird kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von Euro 22.000 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und die Beschwer der Kl\u00e4gerin betragen DM 52.02,00 (= Euro 22.61,94).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 568 799 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters DE 9 206 140 vom 7. Mai 1992 am 16. M\u00e4rz 1993 angemeldet worden ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 10. November 1993. Der Ver\u00f6ffentlichungstag des Hinweises auf die Patenterteilung ist der 5. Juni 1996. Das Klagepatent steht in Kraft. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite betreffend das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist das Klagepatent durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. M\u00e4rz 2000<br \/>\n(3 Ni 27\/99 EU) mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang des Patentanspruchs 1 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden (vgl. ROP 1). In der teilvernichteten Fassung hat der Patentanspruch 1 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut::<\/p>\n<p>&#8222;1. Schalung f\u00fcr eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchl\u00e4ssigen Verbindung zwischen einer Unterlage und einer Wand, gekenn- zeichnet durch ihre Ausbildung als verlorenes Abschalelement (1) mit einem im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt, wobei die l\u00e4ngere der beiden verschieden langen Seiten des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts auf die Unterlage (13) aufzustellen und offen ist, die gegen\u00fcberliegende, k\u00fcrzere Seite eine Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung (11) bildet und die geneigten Seiten durch Wandungsteile (2a, 2 b) aus einem durchbrochenen Material (6) gebildet sind, die durch die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung (11) \u00fcberbr\u00fcckende Abstandshalter (3a, 3 b) miteinander verbunden sind und wobei mit den Wandungsteilen (2 a, 2 b) eine fl\u00e4chige Dichtung verbunden ist.&#8220;<\/p>\n<p>Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung ist in der Klagepatentschrift anhand der nachstehend wiedergegebenen beiden Zeichnungen n\u00e4her erl\u00e4utert, wobei Figur 1 eine schematische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abschalelementes, und Figur 2 einen Querschnitt durch eine Aufkantung, hergestelltung unter Verwendung des Abschalelementes nach Figur 1 zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland Elemente her und bringt sie hier unter der Bezeichnung &#8222;D5&#8220; Fugenbandhalter in den Verkehr, die zwei Funktionen erf\u00fcllen: die Halterungsfunktion zur Lagesicherung des Fugenbandes und die Abschalung des Aufbetons. Die Ausgestaltung dieser von ihr hergestellten und angebotenen Elemente ergibt sich aus dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 3, der nachstehend wiedergegeben ist, wobei die Seite 1 verkleinert worden ist. Die sich auf der Seite 1 befindlichen Bezugszahlen sind im Originalprospekt nicht vorhanden, sondern auf eine Kennzeichnung seitens der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der sich aus dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 3 ergebenden &#8222;D5&#8220;- Fugenbandhalter ihre Rechte aus dem Klagepatent verletze. Sie tr\u00e4gt vor, die beanstandeten Fugenbandhalter verletzten im zusammengesetzten Zustand, und zwar in beiden aus der Anlage K 3 Seite 2 ersichtlichen Variationen des Zusammenbaus, die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents zumindest \u00e4quivalent. Die mit dem Patentanspruch 1 des Klagepatents gegebene Lehre, die Schalung &#8222;als verlorenes Abschalelement&#8220; auszubilden, bedeute weder, dass sie zwingend als einteiliges Abschalelement ausgebildet sein m\u00fcsse, noch, dass es sich bei diesem Element um ein &#8222;fix und fertiges&#8220; Element in dem Sinne handeln m\u00fcsse, dass es auch ohne Befestigung an der Bewehrung als Schalungselement Verwendung finden k\u00f6nne. &#8211; Soweit das aus den beanstandeten Fugenbandhaltern gebildete &#8222;Abschalelement&#8220; einen rechteckigen Querschnitt habe, sei dies einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen &#8222;im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt&#8220; zumindest \u00e4quivalent. Die Patentschrift enthalte nicht den geringsten Hinweis darauf, dass der Neigungswinkel der Seitenw\u00e4nde einen bestimmten Betrag aufweisen oder in einer bestimmten Bandbreite liegen m\u00fcsse, um besonders vorteilhaft zu sein. Beide Querschnittsformen seien dem Fachmann f\u00fcr Aufkantungen bekannt und er werde daher je nach gew\u00fcnschter Form einen passenden Schalungsquerschnitt w\u00e4hlen. Eine Querschnittsform, die im wesentlichen rechteckig ist, sei aus dem Anspruch mit der Anweisung , einen &#8222;im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt&#8220; zu w\u00e4hlen, durchaus herleitbar. Im \u00fcbrigen seien rechteckf\u00f6rmige und trapezf\u00f6rmige Aufkantungsschalungen gleichwirkend, wenn sie geometrisch \u00e4hnlich seien. F\u00fcr Aufkantschalungen w\u00fcrde der Fachmann keine Trapezform mit einem Neigungswinkel der Seitenfl\u00e4chen von 45\u00b0 in Betracht ziehen, sondern nur eine Trapezform mit einem Neigungswinkel der Seitenfl\u00e4chen von \u00fcber 60\u00b0. Bei einem solchen Neigungswinkel der Seitenfl\u00e4chen w\u00fcrden jedoch keine relevanten Unterschiede zu einer Rechteckform bestehen. Insbesondere seien keine Nachteile im Hinblick auf die Kippsicherheit und das Einsinken in die Bodenplatte gegeben, da das patentgem\u00e4\u00dfe Abschalelement bestimmungsgem\u00e4\u00df ohnehin durch Verrr\u00f6deln mit der Bewehrung verbunden werden m\u00fcsse und dadurch in seiner Lage fixiert sei. Soweit der Patentanspruch 1 des Klagepatents von &#8222;l\u00e4ngere der beide verschieden langen Seiten&#8220;, von &#8222;die gegen\u00fcberliegende, k\u00fcrzere Seite&#8220; und von &#8222;geneigten Seiten&#8220; spreche, seien diese Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, soweit man den &#8222;im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt&#8220; durch einen &#8222;rechteckigen Querschnitt&#8220; ersetze. &#8211; Soweit der Patentanspruch 1 des Klagepatents verlange, dass die Wandungsteile durch die Betoneinf\u00fcllung \u00fcberbr\u00fcckende Abstandhalter miteinander verbunden seien, bestehe die Funktion dieses Merkmals darin, die Wandungsteile sowie die Halterung f\u00fcr das Fugenband vor und w\u00e4hrend des Betonierens der Aufkantung stabil in einem vorbestimmten Abstand zu halten. Mehr verlange dieses Merkmal nicht. Ob die Wandungsteile \u00fcber einen einst\u00fcckigen Abstandhalter miteinander verbunden seien oder ob \u00fcber einen Abstandhalter, der aus mehreren miteinander zu verbindenden Bestandteilen bestehe, sei nach der Lehre des Klagepatents nicht relevant. Bei der Zusammenstellung der beanstandeten Fugenbandhalter der Beklagten entst\u00e4nden in jedem Fall Abstandhalter, da die beanstandeten Fugenbandhalter an der Bewehrung fixiert werden m\u00fc\u00dften und so dann die Wandungsteile und zugleich die Halterung f\u00fcr das Fugenband w\u00e4hrend des Betonierens der Aufkantung stabil in einem vorbestimmten Abstand gehalten w\u00fcrden<br \/>\nDie Abstandhalter \u00fcberbr\u00fcckten im Sinne des vorgenannten Merkmals auch die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung. Das Klagepatent offenbare in Spalte 3, Zeilen 10 &#8211; 14 ausdr\u00fccklich , da\u00df die Abstandhalter nicht unbedingt direkt in der k\u00fcrzeren Seite des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts liegen m\u00fcssten. Der Fachmann werde diese Offenbarungsstelle zur Auslegung des vorgenannten Merkmals heranziehen und zu dem Ergebnis kommen, dass die Abstandhalter die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung auch dann &#8222;\u00fcberbr\u00fcckten&#8220; und die Wandungsteile miteinander verb\u00e4nden, wenn sie im Querschnitt der Schalung im unteren und nicht im oberen Bereich angeordnet seien. Da eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung insoweit vorliege, komme es nicht darauf an, ob mit der Anordnung von Abstandshaltern im unteren Bereich Nachteile, wie zum Beispiel &#8222;Wasserkurzschlusswege&#8220;, verbunden seien. Im \u00fcbrigen existierten insoweit jedoch keine Nachteile. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde eine praxistaugliche Aufkantschalung zur Verf\u00fcgung gestellt, was zeige, dass es dort den von der Beklagten behaupteten Nachteil eines &#8222;Wasserkurzschluss-weges&#8220; nicht gebe. &#8211; Das Merkmal des Patentanspruches, welches besage, dass mit den Wandungsteilen eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung verbunden werde, sei bei den beanstandeten Fugenbandhaltern schlie\u00dflich auch verwirklicht. Bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der angegriffenen Fugenbandhalter, die zu einer Fixierung der Wandungsteile mit Hilfe von R\u00f6deldraht an der Bewehrung f\u00fchre, entstehe eine Verbindung der Halterung f\u00fcr das Fugenband mit &#8222;beiden&#8220; Wandungsteilen. Sobald die &#8222;D5&#8220;-H\u00e4lften an der sie tragenden Bewehrung festger\u00f6delt seien, werde durch die mittig senkrecht aufstehenden St\u00e4be eine Halterung f\u00fcr das Fugenband gebildet, die mit Hilfe der sie tragenden Bewehrung auch die Wandungsteile miteinander verbinde.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht demgegen\u00fcber geltend, mit Herstellung und Inverkehrbringen der bestandeten &#8222;D5&#8220;-Fugenbandhalter nicht die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent zu verletzen. Bei diesen Haltern handele es sich schon nicht um eine als verlorenes Abschalelement ausgebildete Schalung im Sinne der Erfindung. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Zusammenbau der beanstandeten Fugenbandhalter bildeten diese auch nicht einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt, sondern , wie die Kl\u00e4gerin in ihrem Unterlassungsantrag zu Recht ausf\u00fchre, einen im wesentlichen rechteckf\u00f6rmigen Querschnitt, so dass es auch keine &#8222;l\u00e4ngere der beiden verschieden langen Seiten des trapezf\u00f6rmiogen Querschnitts&#8220; gebe und auch keine dieser Seite gegen\u00fcberliegende &#8222;k\u00fcrzere Seite des Querschnitts&#8220; und auch keine &#8222;geneigten&#8220; Seiten der Schalung. Vielmehr bilde sich nach Zusammenbau der Fugenbandhalter eine Rechteckform, die nicht die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trapezform angestrebten Vorteile im Hinblick auf die Kippsicherheit und die Gefahr des Einsinkens bei einer Aufstellung auf eine noch nicht v\u00f6llig abgebundene Bodenplatte bringe. Vor allem aber werde der Patentanspruch 1 insoweit nicht verwirklicht, als er besage, dass die Wandungsteile der als verlorenes Abschalelement ausgebildeten Schalung durch die Betoneinf\u00fcllung \u00fcberbr\u00fcckende Abstandshalter miteinander verbunden seien und mit den Wandungsteilen eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung verbunden sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es keine im Sinne der Erfindung die Betoneinf\u00fcllung \u00fcberbr\u00fcckende Abstandhalter. Auch sei die Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung nicht im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit den Wandungsteilen verbunden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage, die in erster Linie auf unmittelbare Patentverletzung, hilfsweise jedoch auf mittelbare Patentverletzung, gest\u00fctzt ist, abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die mit der Klage beanstandeten Fugenbandhalter, auch wenn sie so zusammengenstellt worden seien, wie dies der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 3 erkennen lasse, schon deshalb den Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht verwirklichten, weil sie auch dann keine &#8222;Schalung f\u00fcr eine Aufkantung&#8220; darstellten, bei der die Wandungsteile durch die Betoneinf\u00fcllung \u00fcberbr\u00fcckende Abstandhalter miteinander verbunden sind. Die Fixierung der Fugenbandhalter mitttels R\u00f6deldr\u00e4hten stelle kein \u00c4quivalent dar, da dadurch kein in sich bereits stabiles Abschalelement zur Verf\u00fcgung gestellt werde, welches auf der Baustelle nicht mehr weiter zusammengebaut werden m\u00fcsse. Der Witz der Erfindung bestehe gerade darin, ein fertiges Bauteil zur Verf\u00fcgung zu stellen, in welches &#8211; sofern gew\u00fcnscht &#8211; nur noch eine Dichtung eingef\u00fcgt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. August 2000 zu \u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnunghaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSchalungen f\u00fcr eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchl\u00e4ssigen Verbindung zwischen einer Unterlage und einer Wand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken, zu besitzen,<\/p>\n<p>die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) die Schalung ist als verlorenes Abschalelement ausgebildet,;<\/p>\n<p>(2) die Schalung hat einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt;<\/p>\n<p>(3) die untere Rechteckseite ist auf die Unterlage zu stellen und offen;<\/p>\n<p>(4) die gegen\u00fcberliegende obere Seite bildet eine Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>(5) die beiden anderen Seiten sind durch Wandungsteile aus durchbrochenem Material gebildet,<\/p>\n<p>(6) die Wandungsteile sind durch die Betoneinf\u00fcllung unten \u00fcberbr\u00fcckende Abstandhalter miteinander verbindbar;<\/p>\n<p>(7) mit den Wandungsteilen ist eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung verbunden;<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Wandungsteile jeweils aus einem Streifen Streckmetall bestehen, das durch Metallst\u00e4be verst\u00e4rkt ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Wandungteile mit den Abstandhaltern verschwei\u00dft sind;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nhilfsweise: Schalungsteile mit den nachfolgenden Merkmalen anzubieten und in Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>(1) sie weisen U-f\u00f6rmige B\u00fcgel mit ungleich langen Schenkeln auf, die an ihren Querstegen mit sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden St\u00e4ben fest verbunden sind;<\/p>\n<p>(2) an den k\u00fcrzeren Schenkeln ist ein sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckendes fl\u00e4chiges Wandungteil aus durchbrochenem Material befestigt;<\/p>\n<p>(3) soweit die Schalungsteile dazu geeignet sind, zu einer Schalung f\u00fcr eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchl\u00e4ssigen Verbindung zwischen einer Unterlage und einer Wand zusammengebaut zu werden, und zwar nach dem Prinzip folgender Abbildungen<\/p>\n<p>wobei diese Schalung folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>die Schalung ist als verlorenes Abschalelement ausgebildet;<\/p>\n<p>die Schalung hat einen im wesentlichen rechteckigen Querschnitt;<\/p>\n<p>die untere Rechteckseite ist auf die Unterlage zu stellen und offen;<\/p>\n<p>die gegen\u00fcberliegende obere Seite bildet eine Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung;<\/p>\n<p>die beiden anderen Seiten sind durch Wandungsteile aus durchbrochenem Material gebildet;<\/p>\n<p>die Schalungsteile sind dadurch miteinander verbunden, dass B\u00fcgel im wesentlichen miteinander fluchtend an einer sie gemeinsamen tragenden Bewehrung anger\u00f6delt werden, so dass die U-Stege der B\u00fcgel die Betoneinf\u00fcllun\u00f6ffnung unten \u00fcberbr\u00fccken und zusammen mit der Bewehrung die Wandungsteile im Abstand voneinander halten;<\/p>\n<p>die Schalungsteile sind mit einander zugewandten l\u00e4ngeren Schenkeln der U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel entweder mit Zwischenabstand oder einander \u00fcberlappend an der Bewehrung so anger\u00f6delt, dass die einander benachbarten , l\u00e4ngeren Schenkel eine Aufnahme f\u00fcr ein Fugenband (fl\u00e4chige Dichtung) bilden, welche dadurch \u00fcber die U-f\u00f6rmigen B\u00fcgel mit den Wandungsteilen verbunden ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Wandungsteile jeweils aus einem Streifen Streckmetall bestehen, das durch Metallst\u00e4be verst\u00e4rkt ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Wandungsteile mit den k\u00fcrzeren U-Schenkeln verschwei\u00dft sind,<\/p>\n<p>ohne<br \/>\na) im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>im Falle des Inverkehrbringens ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von DM 10.001,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kl\u00e4gerin, abzuverlangen,<\/p>\n<p>dass die oben beschriebenen Schalungsteile nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 568 799 zur Herstellung von Aufkantungen in der oben beschriebenen Art und Weise eingesetzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I 1 a), hilfsweise b) bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I 1 a, hilfsweise I 1 b) bezeichneten, seit dem 5. Juli 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche finden in Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc sowie<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 , 140 b PatG weder in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 14 PatG noch in Verbindung mit \u00a7\u00a7 10, 14 PatG eine Grundlage, da die angegriffenen Fugenbandhalter bestehend aus jeweils zwei getrennten U-f\u00f6rmigen B\u00fcgelkonstruktionen selbst dann, wenn sie so zusammengebaut worden sind, wie sich dies aus den im Klageantrag wiedergegebenen Abbildungen und dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 3 ergibt, nicht Mittel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalung f\u00fcr eine Aufkantung sind. Bei den sich so darstellenden beiden Varianten des Zusammenbaus sind einige Merkmale des Patentanspruchs1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents in der teilvernichteten Fassung, die sie durch das Urteil des Bundespatengerichts vom 30. M\u00e4rz 2000 (Anlage ROP 1) erfahren hat, wobei dieses Urteil, soweit es um die Teilvernichtung geht, zur Auslegung der Lehre des Klagepatents mit heranzuziehen ist, bezieht sich nach dem einleitenden Satz der Klagepatentschrift auf eine Schalung f\u00fcr eine Aufkantung der im<br \/>\nOberbegriff von Anspruch 1 erl\u00e4uterten Art (Spalte 1, Zeilen 3 bis 5).<\/p>\n<p>Eine &#8222;Aufkantung&#8220; ist, wie der durch die Klagepatentschrift angesprochene fachm\u00e4nnische Leser wei\u00df, eine Erh\u00f6hung, die beim Vergie\u00dfen einer Bodenplatte bzw. eines Fundaments an derjenigen Stelle erstellt wird, an der sp\u00e4ter eine senkrechte Wand aufragen soll. Eine solche Aufkantung kann in einem Zug mit der Bodenplatte bzw. dem Fundament gegossen werden, sie kann aber auch nach dem Gie\u00dfen der Bodenplatte gleichsam in einem zweiten Schritt erstellt werden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schalung soll f\u00fcr beide Herstellungsweisen der Aufkantung gleicherma\u00dfen geeignet sein, indem sie entweder auf eine bereits erstellte Bodenplatte (vgl. Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 und Spalte 2, Zeilen 33 bis 35) oder aber statt auf eine bereits vergossene Bodenplatte auf eine Bewehrung aufgesetzt wird ( vgl. Spalte 2, Zeile 56 bis Spalte 3, Zeile 1).<\/p>\n<p>Mit der Bezugnahme auf eine Schalung f\u00fcr eine Aufkantung der im Oberbegriff von Anspruch 1 erl\u00e4uterten Art bezieht sich die Erfindung auf einen Gegenstand, der &#8211; merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert &#8211; folgendes Merkmal aufweist:<\/p>\n<p>1. Schalung f\u00fcr eine Aufkantung an einer insbesondere wasserundurchl\u00e4ssigen<br \/>\nVerbindung zwischen einer Unterlage und eine Wand.<\/p>\n<p>Von solchen Schalungen hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass sie gegenw\u00e4rtig in m\u00fchsamer Handarbeit mit Schalungsbrettern erstellt werden m\u00fcssten (Spalte 1, Zeilen 6 bis 8).<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung ist in Spalte 1, Zeilen 9 bis 11 der Klagepatentschrift dahin formuliert, die f\u00fcr eine derartige Schalung aufzuwendende Arbeitszeit entscheidend zu verringern. Es soll &#8211; wie dem Fachmann in Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 n\u00e4her erl\u00e4utert wird &#8211; erreicht werden, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Schalung f\u00fcr eine Aufkantung beim Betonieren lediglich auf eine Unterlage, wie zum Beispiel eine bereits erstellte Bodenplatte, aufsetzen zu k\u00f6nnen, so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann. Mit der Schalung soll gleichzeitig auch die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten werden (Spalte 1, Zeilen 14 bis 20). Entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, &#8222;glaubt&#8220; der Fachmann durchaus dieser Aussage der Klagepatentschrift, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegengstand lediglich auf eine Unterlage, wie zum Beispiel eine bereits erstellte Bodenplatte, aufgesetzt werden muss, so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann. Die Klagepatentschrift gibt keinerlei Hinweis darauf, dass es in einem solchen Falle noch zwingend erforderlich sei, weitere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Schalung durch ein Ausrichten, eine Bemessung des Abstandes der Einzelteile und durch den Einsatz von Verbindungsmittel wie zum Beispiel R\u00f6deldraht erst vor Ort herzustellen. Es werden, wie sich aus den nachstehenden Ausf\u00fchrungen zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nach Patentanspruch 1 ergibt, in diesem Anspruch Mittel genannt, die diese Ma\u00dfnahmen er\u00fcbrigen und die insbesondere ein blo\u00dfes Aufstellen der Schalung f\u00fcr eine Aufkantung auf eine bereits erstellte Bodenplatte erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der sich so darstellenden Aufgabe bzw. des sich so darstellenden technischen Problems schl\u00e4gt die Erfindung vor, bei einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df dem obigen Merkmal 1 die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 vorzusehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 12, 13):<\/p>\n<p>Die Schalung<br \/>\na) ist als verlorenes Abschalelement (1) ausgebildet und<br \/>\nb) hat einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt.<\/p>\n<p>Die l\u00e4ngere der beiden verschieden langen Seiten des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts ist auf die Unterlage (13) aufzustellen und offen.<\/p>\n<p>Die gegen\u00fcberliegende, k\u00fcrzere Seite bildet ein Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung (11).<\/p>\n<p>Die geneigten Seiten sind durch Wandungsteile (2a, 2b) aus einem durchbrochenen Material (6) gebildet.<\/p>\n<p>Die Wandungsteile (2a, 2b) sind durch die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung (11) \u00fcberbr\u00fcckende Abstandhalter (3a, 3b) miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Mit den Wandungsteilen (2a, 2b) ist eine Halterung (4) f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung (5) verbunden.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es nun an zentraler Stelle der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 14 bis 18), dass das erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Abschalelement beim Betonieren lediglich auf eine Unterlage, wie z. B. eine bereits erstellte Bodenplatte, aufgesetzt werden m\u00fcsse, so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden k\u00f6nne. Hinsichtlich der als verlorenes Abschalelement ausgebildeten Schalung bedarf es mithin nach dem Aufsetzen auf zum Beispiel eine bereits erstellte Bodenplatte keiner weiteren Arbeiten, die die aufzuwendende Arbeitszeit f\u00fcr die Schalung erh\u00f6hen w\u00fcrden. Vielmehr kann nach dem Aufsetzen &#8222;ohne Verzug&#8220; weiter betoniert werden. Die Klagepatentschrift weist in Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 darauf hin, dass gleichzeitig durch das Abschalelement, welches nach der zuvor gemachten Aussage lediglich auf eine Unterlage aufgesetzt werden muss, die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten werde. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschalelement soll also bereits den Platz f\u00fcr die Dichtung vorbestimmen. &#8211; Die technisch vorgebildeten Richter des Bundespatentgerichts haben denn auch in ihrem Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 (Anlage ROP 1) hinsichtlich des die Teilvernichtung betreffenden Merkmals 7 auf Seite 8 ihres Urteils v\u00f6llig zutreffend ausgef\u00fchrt, dass diesem Merkmal der Gedanke zugrunde liege, in eine Schalung f\u00fcr eine Aufkantung eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dich-tung zu integrieren und damit ein Bauteil zu schaffen, in das lediglich noch die Dichtung eingesetzt werden muss.<\/p>\n<p>In den vorgenannten Ausf\u00fchrungen ersch\u00f6pft sich nahezu der allgemeine Teil der Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nach Patentanspruch 1 des Klagepatents, wobei erg\u00e4nzend lediglich noch auf die bereits oben erw\u00e4hnte Passage in Spalte 2, Zeile 56 bis Spalte 3, Zeile 1 zu verweisen ist, in welcher es hei\u00dft, dass sich die Erfindung nicht auf das beschriebene und gezeichnete Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nke und die Schalung statt auf eine bereits vergossene Bodenplatte auf eine Bewehrung aufgesetzt werden k\u00f6nne. In Spalte 3, Zeilen 10 bis 14 der Klagepatentschrift ist schlie\u00dflich noch die Rede davon, dass die Abstandhalter nicht unbedingt in der k\u00fcrzeren Seite des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts liegen m\u00fcssten, sondern auch &#8222;etwas&#8220; in das Innere des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts hineinverlegt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift betreffen im wesentlichen vorteilhafte Ausgestaltungen der Erfindung nach Anspruch 1, die erst Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen sind, und ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches bereits entsprechend den Unteranspr\u00fcchen ausgebildet ist. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. die oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass bei ihm die Abstandhalter (direkt) an der k\u00fcrzeren Seite der trapezf\u00f6rmigen Querschnitts angeordnet sind (Anspruch 3) und sich \u00fcber die Wandungsteile hinaus erstrecken und mit einer Bewehrung f\u00fcr die Wand verbindbar sind (Anspruch 4), wobei die Bewehrung Bewehrungsb\u00fcgel aufweist, die nach dem Vergie\u00dfen der Bodenplatte aus dieser herausragen (vgl. Figur 2) und an der das nach dem Vergie\u00dfen der Bodenplatte auf diese aufgesetzte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschalelement mit R\u00f6deldraht befestigt wird.<\/p>\n<p>Aus alledem entnimmt der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann die Lehre, als Schalung f\u00fcr ein Aufkantung ein verlorenes Abschalelement zur Verf\u00fcgung zu stellen, welches &#8222;fix und fertig&#8220; ist, so dass nach dem Aufsetzen auf eine Unterlage, und zwar auch auf eine bereits vergossene Bodenplatte, ohne Verzug weiter betoniert werden kann. &#8222;Ohne Verzug&#8220; bedeutet dabei f\u00fcr den Fachmann, dass vor Ort keine Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen, um Einzelteile einer Schalung f\u00fcr eine Aufkantung in einer n\u00e4her zu bestimmenden Weise zusammenzusetzen, sie dort erst mittels R\u00f6deldraht oder \u00e4hnlichem an einer Bewehrung fixieren zu m\u00fcssen und auch erst noch eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung zu schaffen und deren Platz zu bestimmen. Weil das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschalelement alle Schalungselemente in seinen Abmessungen und im Verh\u00e4ltnis seiner Teile untereinander vorbestimmt, insbesondere entsprechend Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 der Klagepatentschrift auch den Platz f\u00fcr die Halterung der Dichtung, wird die aufzuwendende Arbeitszeit f\u00fcr die Schalung entscheidend verringert und auch unge\u00fcbtes Personal kann mit der Schalung befasst werden. Zutreffend f\u00fchrt bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil aus, dass die Erfindung ein einfach zu handhabendes, industriell vorgeformtes Fertigelement in Form eines &#8211; bis auf die noch einzuf\u00fcgende fl\u00e4chige Dichtung &#8211; fertigen Bauteiles zur Verf\u00fcgung stelle, das beim Betonieren lediglich auf eine Unterlage, wie z. B. eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden m\u00fcsse, damit die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent mit dem Merkmal 2 b ein Abschalelement mit einem &#8222;im wesentlichen&#8220; trapezf\u00f6rmigen Querschnitt verlangt, wird dieser &#8222;im wesentlichen&#8220; trapezf\u00f6rmige Querschnitt durch die Merkmale 3, 4 und 5 n\u00e4her konkretisiert, in dem diese Merkmale verlangen, dass es eine l\u00e4ngere (untere) und einer k\u00fcrzere (obere) Seite der beiden verschieden langen Seiten des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts gibt (Merkmale 3 und 4) und dass es &#8222;geneigte Seiten&#8220; (Merkmal 5) gibt. Ein &#8222;im wesentlichen&#8220; trapezf\u00f6rmiger Querschnitt im Sinne der Erfindung erfa\u00dft damit dem Wortsinne nach keinen rechteckigen Querschnitt, bei dem es keine l\u00e4ngere untere Seite und keine k\u00fcrzere obere Seite und keine geneigten Seitenfl\u00e4chen gibt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Verst\u00e4ndnis vom Wortsinn des Merkmals eines &#8222;im wesentlichen&#8220; trapezf\u00f6rmigen Querschnitts durch das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 vorgelegte Sachverst\u00e4ndigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) Baumeister F3 H4 nicht in Frage gestellt werde. Auf diese Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Es hat dabei zutreffend u.a. auch auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. M\u00e4rz 2000 (Anlage ROP 1) verwiesen, in welchem auf Seite 7 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gegen\u00fcber dem aus der EP 0 457 167 bekannten Stand der Technik u. a. mit der Begr\u00fcndung abgegrenzt worden ist, dass die aus dieser Druckschrift bekannte Schalungsplatte zwar in eine gew\u00fcnschte Form gebogen werden k\u00f6nne, in der Entgegenhaltung jedoch lediglich eine &#8222;rechteckige Form&#8220; beschrieben sei.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann findet allerdings in ihr keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis darauf, welchen Beitrag der &#8222;im wesentlichen trapezf\u00f6rmige&#8220; Querschnitt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abschalelement zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems leistet. Schalungen f\u00fcr Aufkantungen sind dem Fachmann sowohl mit rechteckigen als auch mit trapezf\u00f6rmigen Querschnitt bekannt. Da die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nichts dar\u00fcber besagt, welche Neigung die Seitenfl\u00e4chen gem\u00e4\u00df Merkmal 5 haben sollen, also auch Seitenfl\u00e4chen mit einer Neigung von 89\u00b0 dem Wortsinn unterfallen, und auch \u00fcber das Verh\u00e4ltnis der l\u00e4ngeren unteren Seite zur k\u00fcrzeren oberen Seite dem Fachmann keine Vorgaben gegeben werden, so dass ein &#8222;im wesentlichen trapezf\u00f6rmiger&#8220; Querschnitt im Wortsinne der Erfindung bereits dann vorliegt, wenn er einem &#8222;rechteckigen&#8220; Querschnitt ganz nahekommt, bei dem der Steigungswinkel der Seitenfl\u00e4chen exakt 90\u00b0 betr\u00e4gt, wird der Fachmann der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trapezform im Verh\u00e4ltnis zur Rechteckform allerdings keine besonderen technischen Vorteile zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems zuschreiben. Solange der Steigungswinkel der Seitenfl\u00e4chen des Abschalelements nicht \u00fcber 90 \u00b0 hinausgeht und es im oberen Bereich nicht zu Hinterschneidungen kommt, d\u00fcrfte kein f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung relevanter Unterschied zwischen einem Abschalelement mit &#8222;im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen&#8220; Querschnitt und einem anderen Querschnitt, insbesondere rechteckigen Querschniitt, bestehen, insbesondere dann, wenn die Aufstellseite des rechteckigen Abschalelements nicht zu schmal bemessen, sondern hinreichend breit bemessen ist.<\/p>\n<p>Was das Merkmal 6 der obigen Merkmalsanalyse angeht, sieht der Fachmann , dass durch dieses Merkmal gew\u00e4hrleistet ist, dass ein stabiles Abschalelement zur Verf\u00fcgung gestellt wird, bei welchem die Wandungsteile von vornherein in einem vorbestimmten Abstand gehalten werden, so dass vor Ort keine Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, um den Abstand f\u00fcr die Schalungsbretter einzustellen und einen festen Verbund zu schaffen. Diese Abstandhalter sollen \u00fcberdies nach Merkmal 6 &#8222;die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung \u00fcberbr\u00fccken&#8220;, d. h. sie sollen eine Br\u00fccke \u00fcber die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung bilden, wobei gem\u00e4\u00df Merkmal 4 diese von der &#8222;gegen\u00fcberliegenden, k\u00fcrzeren Seite&#8220; des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts gebildet wird. Damit ist f\u00fcr den angesprochenen Fachmann klar, dass diese Abstandhalter dem Wortsinne nach nicht im Bereich der unteren l\u00e4ngeren Aufstellseite des im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitts liegen sollen. An diesem Verst\u00e4ndnis \u00e4ndert auch nichts, wenn es in Spalte 3, Zeilen 10 bis 14 hei\u00dft, dass die Abstandhalter &#8222;nicht unbedingt direkt&#8220; in der k\u00fcrzeren Seite des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts liegen m\u00fcssen, sondern auch &#8222;etwas&#8220; in das Innere des trapezf\u00f6rmigen Querschnitts hineinverlegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit dem Merkmal 7, welches in dieser Form erst im Nichtigkeitsverfahren Eingang in den Anspruch 1 des Klagepatents erfahren hat, wird dem Fachmann gelehrt, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschalelement so ausgebildet ist, dass mit den , d. h. also mit beiden, Wandungsteilen eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung verbunden ist. Mit einer fl\u00e4chigen Dichtung etwa in Form von Fugenb\u00e4ndern aus elastischem Material wird eine noch bessere Abdichtung einer Fuge gegen quer durchsickernde Feuchtigkeit erreicht als mit einer Aufkantung ohne eine solche fl\u00e4chige Dichtung (Fugenband). Mit dem Merkmal wird erreicht, dass in eine Schalung f\u00fcr eine Aufkantung eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung integriert ist und so ein Bauteil geschaffen ist, in das lediglich noch die Dichtung eingesetzt werden muss (vgl. BPatG Urteil vom 30. M\u00e4rz 2000 gem\u00e4\u00df Anlage ROP 1 Seite 8). Durch das Abschalelement wird aufgrund dieses Merkmals die Dichtung bzw. die Halterung f\u00fcr die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird mit den angegriffenen Fugenbandhaltern weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht, wobei dies selbst dann gilt, wenn diese Fugenbandhalter so aufgestellt werden, wie dies in dem Klageantrag und in dem Werbeprospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 3 beschrieben und dargestellt wird.<\/p>\n<p>Der angegriffene &#8222;D5&#8220;-Fugenbandhalter besteht aus zwei getrennten U-f\u00f6r-migen B\u00fcgelkonstruktionen mit jeweils im wesentlichen rechteckigem Querschnitt, wobei die beiden unterschiedlich langen Schenkel einer B\u00fcgelkonstruktion durch einen Steg miteinander verbunden sind, der entweder f\u00fcr Fugenb\u00e4nder bis maximal 190 mm Breite oder f\u00fcr Fugenb\u00e4nder bis maximal 320 mm Breite ausgelegt ist. Bei der Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr Fugenb\u00e4nder mit einer Breite von maximal 190 mm hat der k\u00fcrzere Schenkel eine H\u00f6he von ca. 9 cm und der l\u00e4ngere Schenkel eine solche von ca. 14 cm . Bei der anderen Ausf\u00fchrungsform ist der k\u00fcrzere Schenkel ca. 16 cm und der l\u00e4ngere Schenkel ca. 30 cm hoch. Jeweils zwei dieser U-f\u00f6rmigen B\u00fcgelkonstruktionen ergeben einen &#8222;D5-Fugenbandhalter&#8220;, wobei die Herstellung nach den Abbildungen im Klageantrag und im Werbeprospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 3 auf zweierlei Weise erfolgen kann: Zum einen kann das Gegeneinanderstellen der B\u00fcgelkonstruktionen so erfolgen, dass die jeweils l\u00e4ngeren Schenkel der U-f\u00f6rmigen B\u00fcgelkonstruktionen gegeneinander gestellt werden und sich in einem gewissen Abstand voneinander befinden, wobei in den Zwischenraum ein Fugenblech oder ein Fugenband eingeschoben werden kann. Zum anderen k\u00f6nnen die U &#8211; f\u00f6rmigen B\u00fcgelkonstruktionen auch so ineinander geschoben werden, dass sich die jeweiligen Stege im Bereich der l\u00e4ngeren Schenkel \u00fcberlappen und sich in dem \u00dcberlappungsbereich ein Zwischenraum ergibt, in den ein Fugenblech oder ein Fugenband eingesetzt werden kann Die D5-H\u00e4lften werden auf die Bewehrung aufgesetzt und mit ihr mit R\u00f6deldr\u00e4hten fixiert (vgl. Anlage K 3).<\/p>\n<p>Die sich so aus den &#8222;D5&#8220;- B\u00fcgelkonstruktionen bildenden Schalungen f\u00fcr eine Aufkantung verwirklichen weder dem Wortsinn nach das Merkmal 2 a der obigen Merkmalsanalyse, wonach die Schalung als Abschalelement ausgebildet ist, noch den Wortsinn des Merkmals 2 b, wonach dieses Element einen im wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt hat, sowie den Wortsinnn der Merkmale 3, 4 und 5, soweit dieser, wie oben dargelegt, einen trapezf\u00f6rmigen Querschnitt voraussetzt.<br \/>\nAuch das Merkmal 6 ist dem Wortlaut nach nicht erf\u00fcllt, da diese Schalung nicht aus einem Abschalelement gebildet ist, bei welchem die Wandungsteile durch die Betoneinf\u00fcll\u00f6ffnung \u00fcberbr\u00fcckende Abstandshalter im Sinne der Erfindung, d.h. nach den obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde solche, die den Abstand der Wandungsteile voneinander von vornherein festlegen und die damit auch aufgrund dessen, dass mit den Wandungsteilen gem\u00e4\u00df Merkmal 7 die Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung verbunden ist, deren Platz und den Platz der Dichtung vorbestimmen (vgl. Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 der Klagepatentschrift), verbunden sind.<\/p>\n<p>Allerdings ist auch bei europ\u00e4ischen Patenten angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste technische Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegungen auffinden konnte, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientierten (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; 1988, 896, 899 \u2013 Ionen-<br \/>\nanalyse; 1989, 205, 208 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 &#8211; Zerlegvorrichtung). Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quilavenz liegen hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Rechteckform die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Trapezform hinreichend gleichwirkend ersetzt ist und der Fachmann bei einer Orientierung an der Klagepatentschrift durch den Patentanspruch 1 auf den Gedanken gebracht wurde, anstelle der Trapezform die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Rechteckform als im wesentlichen gleichwirkendes Ersatzmittel einzusetzen, da mit den angegriffenen D5-Fugenbandhaltern jedenfalls die weiteren Merkmale 6 und 7 nicht gleichwirkend ersetzt werden, so dass auch die aus diesen Haltern gebildete Schalung f\u00fcr eine Aufkantung nicht als ein Bauteil ausgebildet ist, welches dem Abschalelement im Sinne des Merkmals 2 a hinreichend gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Es ist oben im Rahmen der Darstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erl\u00e4utert worden, welche Aufgabe die die Wandungsteile verbindenden Abstandhalter nach Merkmal 6 haben. Sie sollen die Wandungsteile der als ein Abschalelement ausgebildeten Schalung f\u00fcr eine Aufkantung vor und w\u00e4hrend des Betonierens der Aufkantung in einem vorbestimmten Abstand halten und mit ihrer Verbindung dieser Teile des Abschalelements daf\u00fcr sorgen, dass ein stabiles Bauteil zur Verf\u00fcgung gestellt wird, welches &#8222;lediglich auf eine Unterlage, wie z.B. eine bereits erstellte Bodenplatte, aufgesetzt werden&#8220; muss , &#8222;so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann&#8220; (vgl. Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt es keine die Wandungsteile verbindenden Mittel, die dergestalt sind, dass sie die Wandungsteile in einem vorbestimmten Abstand halten und mit ihrer Verbindung dieser Teile daf\u00fcr sorgen, dass ein in sich stabiles Bauteil zur Verf\u00fcgung gestellt wird, welches &#8222;lediglich auf eine Unterlage, wie z, B, eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden&#8220; muss, &#8222;so dass die Aufkantung ohne Verzug weiter betoniert werden kann&#8220;, wobei im Hinblick auf den in der Klagepatentschrift aufscheinenden Begriff &#8222;ohne Verzug&#8220; auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform notwendige Verr\u00f6delung ( Verr\u00f6delungsdr\u00e4hte gemeinsam mit den Bewehrungsst\u00e4ben) stellt kein gleichwirkendes Mittel f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abstandhalter dar, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abstandhalter mit daf\u00fcr sorgen sollen, dass die Schalung f\u00fcr eine Aufkantung als &#8222;Abschalelement&#8220; zur Verf\u00fcgung gestellt wird, welches von vornherein als stabiles Bauteil den Abstand der Wandungsteile vorgibt und auch unver\u00e4nderlich festlegt und lediglich noch auf die Unterlage aufgesetzt werden muss. Es soll auf der Baustelle nicht erst im einzelnen bestimmt werden, welchen Abstand die Wandungsteile der Schalung zueinander haben sollen. Es soll dort des weiteren nicht eine aufwendige Ausrichtung der Wandungsteile zueinander erfolgen m\u00fcssen. Es soll \u00fcberdies auch nicht zwingend erst noch eine aufwendige Verr\u00f6delung erforderlich sein, sondern das Abschalelement soll auf die bereits erstellte Bodenplatte, ohne dass aus dieser Bewehrungsteile zwecks Verr\u00f6delung des Abschalelements herausragen m\u00fcssten, aufgesetzt werden k\u00f6nnen und die Aufkantung soll dann &#8222;ohne Verzug&#8220; weiter betoniert werden k\u00f6nnen. Auf eine Verr\u00f6delung soll mithin verzichtet werden k\u00f6nnen. Auf sie muss sogar verzichtet werden, wenn die Schalung f\u00fcr eine Aufkantung, was nach der Erfindung erm\u00f6glicht sein soll, auf eine bereits erstellte Bodenplatte und nicht auf eine Bewehrung aufgesetzt wird, es sei denn, dass zum Beispiel entsprechend Figur 2 der Klagepatentschrift aus der bereits erstellten Bodenplatte Bewehrungsb\u00fcgel herausragen, an die eine Befestigung erfolgen kann, was jedoch die Erfindung nur f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 4 vorsieht, von der es in Spalte 1, Zeilen 26 bis 29 der Klagepatentschrift hei\u00dft, dass sie auf konstruktiv einfache Weise eine M\u00f6glichkeit biete, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschalelement an seinem vorbestimmten Platz zu halten.<\/p>\n<p>All dies wird mit den angegriffenen &#8222;D5&#8220;-Fugenbandhaltern nicht erreicht. In welchem Abstand sich die Wandungsteile befinden, h\u00e4ngt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform davon ab, wie der Verwender der &#8222;D5&#8220;-H\u00e4lften diese auf der Baustelle aufstellt und insbesondere davon, in welcher Stellung er sie mit der Bewehrung verr\u00f6delt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcssen die einzelnen &#8222;D5&#8220;- H\u00e4lften und damit die Wandungsteile auf der Baustelle zueinander ausgerichtet sowie der Abstand im einzelnen bestimmt und festgelegt werden, wobei zwingend eine Fixierung mit R\u00f6deldraht an der Bewehrung erfolgen muss. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann daher auch nicht wie das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abschalelement auf eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden, es sei denn aus dieser ragten im ausreichenden Ma\u00dfe Bewehrungsteile heraus, mit Hilfer derer und von R\u00f6deldraht eine Fixierung erfolgen k\u00f6nnte. Jedenfalls kann die aus den beiden B\u00fcgelkonstruktionen gebildete Schalung f\u00fcr eine Aufkantung nicht &#8222;lediglich&#8220; (Spalte 1, Zeile 15 der Klagepatentschrift) auf eine bereits erstellte Bodenplatte aufgesetzt werden und dann ohne Verzug die Aufkantung betoniert werden, wie dies in Spalte 1, Zeilen 14 bis 18 der Klagepatentschrift beschrieben ist.<\/p>\n<p>Auch wird mit den angegriffenen &#8222;D5&#8220;-Fugenbandhaltern nicht eine Wirkung erreicht, wie sie mit einer Ausgestaltung entsprechend dem Wortsinn des Merkmals 7 verbunden ist. Was insoweit erreicht werden soll, ist oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde unter Bezugnahme auf Spalte 1, Zeilen 18 bis 20 und Seite 8 des Urteils des Bundespatentgerichts vom 30. M\u00e4rz 2000 (Anlage ROP 1) im einzelnen dargestellt worden: Es soll als Schalung f\u00fcr eine Aufkantung ein Bauteil zur Verf\u00fcgung gestellt werden, in das eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung integriert ist und in der nur noch die Dichtung eingesetzt werden muss, so dass die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten wird.<\/p>\n<p>Mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fugenbandhaltern verh\u00e4lt es sich jedoch so, dass mit jedem Wandungsteil des k\u00fcrzeren Schenkels der U-f\u00f6rmigen B\u00fcgelkonstruktion \u00fcber den unteren Steg ein l\u00e4ngerer Schenkel verbunden ist. Die beiden l\u00e4ngereren Schenkel k\u00f6nnen abh\u00e4ngig davon, in welchem Abstand und in welcher Weise die beiden &#8222;D5&#8220;- H\u00e4lften, die erst gemeinsam einen Fugenbandhalter bilden, zusammengebaut worden sind, eine Halterung f\u00fcr eine fl\u00e4chige Dichtung bilden, so dass mit der aus diesen H\u00e4lften gebildeten Schalung f\u00fcr eine Aufkantung nicht ein Abschalelement zur Verf\u00fcgung gestellt wird, mit welchem die Dichtung an ihrem vorbestimmten Platz gehalten wird, wie es erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch erreicht wird, dass die Halterung f\u00fcr die Dichtung mit beiden Wandungsteilen der als Abschalelement ausgebildeten Schalung f\u00fcr eine Aufkantung verbunden ist. Vielmehr h\u00e4ngt der Platz der Dichtung im wesentlichen Umfang davon ab, wie der Verwender die beiden &#8222;D5&#8220;-H\u00e4lften, die den Fugenbandhalter bilden, im Einzelfall auf der Baustelle zusammenstellt.<\/p>\n<p>Nach alledem sind die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn nach nicht verwirklichten Merkmale 2 a, 6 und 7 auch nicht mit patentrechtlich<br \/>\n\u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die insoweit abweichend vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel sind den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln nicht hinreichend gleichwirkend. Zusammenfassend verweist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. M\u00e4rz 2000 (Anlage ROP 1) bereits v\u00f6llig zutreffend darauf, dass der Witz der Erfindung darin bestehe, dass als Schalung f\u00fcr eine Aufkantung ein fertiges Bauteil zur Verf\u00fcgung gestellt werde, in das &#8211; sofern gew\u00fcnscht &#8211; lediglich noch eine Dichtung eingesetzt werden m\u00fcsse. Genau dies wird jedoch mit den angegriffenen &#8222;D5&#8220;-Fugenbandhaltern nicht erreicht, und zwar auch dann nicht, wenn diese so zusammengestellt werden, wie dies im Klageantrag bildlich dargestellt ist und wie sich dies aus dem Werbeprospekt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 3 ergibt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO a.F. zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO a. F..<\/p>\n<p>Die Anordnung der Nichtzulassung der Revision beruht auf \u00a7 543 ZPO n. F. . Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>S3 R3 Dr. B3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0119\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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