{"id":5048,"date":"2002-08-29T17:00:10","date_gmt":"2002-08-29T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5048"},"modified":"2016-05-26T13:02:13","modified_gmt":"2016-05-26T13:02:13","slug":"2-u-1200-batteriepack","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5048","title":{"rendered":"2 U 12\/00 &#8211; Batteriepack"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0118\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. August 2002, Az. 2 U 12\/00\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist, wird die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Dezember 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils zu Ziffer I. 1. folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien, die geeignet sind, mit einem Batterieladeger\u00e4t oder mit elektrischen Maschinen oder Ger\u00e4ten zusammenzuwirken, die die Batteriepacks als Stromquelle benutzen,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Batteriepacks aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use zur Aufnahme der Batterien darin,<\/p>\n<p>&#8211; Erfassungs\u00f6ffnungen, die entlang einer Mittellinie an der Unterseite des Geh\u00e4uses ausgef\u00fchrt sind, wobei die Unterseite als die Oberfl\u00e4che des Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieser auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des Batterieladeger\u00e4ts oder elektrischen Ger\u00e4ts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die Erfassungs\u00f6ffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei in zwei Reihen zylindrische Batterien sitzen und die Erfassungs\u00f6ffnungen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie der Unterseite angeordnet sind,<\/p>\n<p>und mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass die Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. und die Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadenersatz gem\u00e4\u00df Ziffer II. des landgerichtlichen Urteilsausspruches nur Handlungen erfasst, die er in der Zeit bis zum 28. Februar 2001 begangen hat,<\/p>\n<p>und mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass die zu Ziffer I.3. ausgesprochene Verurteilung zur Vernichtung der unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse nur die Beklagte zu 1) erfasst.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 230.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 450.000 DM (rund 230.000 Euro); insoweit wird der Beschluss des Senates vom 8. Juni 2000 zu Ziffer II abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 572 327 (Klagepatent, Anl. K 1 und K 13; deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 2) betreffend einen Batteriepack mit mehreren darin enthaltenen Batterien zur Stromversorgung elektrischer Maschinen und Ger\u00e4te. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten im Berufungsrechtszug auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und die Beklagte zu 1) auch auf Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 28. Mai 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten dreier japanischer Patentanmeldungen vom 29. Mai 1992 eingereicht und am 1. Dezember 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes ist am 12. November 1997 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautete in der erteilten Fassung (Anl. K 1) wie folgt:<\/p>\n<p>A battery pack (10) having battery means accommodated therein, and<br \/>\nadapted to cooperate with a battery charger (12) or electrical machinery or apparatus utilising the battery pack as a power source, said battery pack comprising:<\/p>\n<p>a casing (14, 16) for accommodating said battery means therein;<\/p>\n<p>detection aperture means (102, 104) formed along a center line (X-X) of a bottom surface of the casing, said bottom surface being defined<br \/>\nas the surface by which said battery pack confronts a battery pack accommodating portion of said battery charger or electrical machinery<br \/>\nor apparatus, said detection aperture means being adapted to receive corresponding protruded portions formed on said battery pack accommodating portion.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Batteriepack (10) mit darin enthaltenen Batterien, der geeignet ist, mit einem Batterieladeger\u00e4t (12) oder mit elektrischen Maschinen oder Ger\u00e4ten zusammenzuwirken, die den Batteriepack als Stromquelle benutzen, wobei dieser Batteriepack aufweist;<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use (14, 16) zur Aufnahme der genannten Batterien darin,<\/p>\n<p>&#8211; Erfassungs\u00f6ffnungen (102, 104), die entlang einer Mittellinie (X-X) einer Unterseite des Geh\u00e4uses ausgef\u00fchrt sind, wobei die genannte Unterseite als die Oberfl\u00e4che des genannten Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieses auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des genannten Batterieladeger\u00e4ts oder elektrischen Ger\u00e4ts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die genannten Erfassungs\u00f6ffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem genannten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren ist das Klagepatent auf Anordnung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anl. K 12, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 12 a, S. 14 ff.) in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten worden. In der aufrechterhaltenen Fassung (Anl. K 13) schlie\u00dft sich an das Kennzeichen des Anspruches 1 folgendes Merkmal an:<\/p>\n<p>&#8230; columnar batteries being accommodated in two rows in said casing (14, 16) and said detection aperture means (102, 104) being disposed between the two rows of batteries along said center line (X-X) of said bottom surface.<\/p>\n<p>In der neu gefassten Klagepatentschrift (Anl. K 13) lautet das hinzugef\u00fcgte Merkmal in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>&#8230;wobei zylindrische Batterien in dem genannten Geh\u00e4use (14, 16) in zwei Reihen sitzen und die genannten Erfassungs\u00f6ffnungen (102, 104) zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie (X-X) der genannten Unterseite angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 10, 11 c, 13 A\/B und 16 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele des gesch\u00fctzten Batteriepacks, und zwar Figur 10 eine perspektivische Darstellung, Figur 11 c eine Unteransicht des Geh\u00e4uses, Figur 13 A eine Stirnansicht des vorderen Geh\u00e4useendabschnittes, Figur 13 B eine Querschnittsdarstellung und Figur 16 die Unteransicht des Geh\u00e4uses nach einem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 28. Februar 2001 der Beklagte zu 2) war, vertrieb Batteriepacks, von denen die Kl\u00e4gerin als Anl. K 5 (Typ &#8222;B4 23xxx E4x-No. 13xx&#8220;; Ausf\u00fchrungsform I) und als Anl. K 6 (Typ &#8222;B4 15xxx E4x-No. 14xx&#8220;; Ausf\u00fchrungsform II) jeweils ein Muster zu den Akten gereicht hat. Diese Batteriepacks enthalten zwei (Anl. K 6) bzw. vier (Anl. K 5) Lithium-Ionen-Batterien, die jeweils zu zweit nebeneinander in Geh\u00e4usel\u00e4ngsrichtung angeordnet sind und wobei zwischen zwei Batteriezellen ebenfalls in Geh\u00e4usel\u00e4ngsrichtung auf der Unterseite die Mittellinie und zwei Erfassungs\u00f6ffnungen liegen. Die Ausgestaltung der Geh\u00e4useunterseite ergibt sich au\u00dferdem aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anl. K 10.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Sie hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes 0 572 327 B1 Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wie sie in Abschnitt I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches n\u00e4her beschrieben sind, insbesondere, wenn zugleich die Merkmale der Anspr\u00fcche 2 und\/oder 4 erf\u00fcllt sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe der vom Landgericht zuerkannten Einzelausk\u00fcnfte;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. Dezember 1997 zu machen seien,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger unter den \u00fcblichen Voraussetzungen statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien,<\/p>\n<p>1.<br \/>\n(nur die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten Benutzungshandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, soweit diese in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 11. Dezember 1997 begangen worden seien,<\/p>\n<p>2.<br \/>\n(beide Beklagten gesamtverbindlich) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 12. Dezember 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und k\u00fcnftighin entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und eingewandt, bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden sei statt mehrerer nur jeweils eine Erfassungs\u00f6ffnung vorgesehen; diese sei auch nicht symmetrisch, sondern asymmetrisch zu einer gedachten Mittell\u00e4ngsachse des Batteriepacks angeordnet. Au\u00dferdem haben sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das Landgericht der Klage im wesentlichen entsprochen und die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien, die geeignet sind, mit einem Batterieladeger\u00e4t oder mit elektrischen Maschinen oder Ger\u00e4ten zusammenzuwirken, die die Batteriepacks als Stromquelle benutzen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Batteriepacks aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use zur Aufnahme der genannten Batterien darin,<\/p>\n<p>&#8211; Erfassungs\u00f6ffnungen, die entlang einer Mittellinie an der Unterseite des Geh\u00e4uses ausgef\u00fchrt sind, wobei die genannte Unterseite als die Oberfl\u00e4che des genannten Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieser auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des genannten Batterieladeger\u00e4ts oder elektrischen Ger\u00e4ts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die genannten Erfassungs\u00f6ffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem genannten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten, wobei die in den Batteriepacks enthaltenen Batterien von der Vernichtungsverpflichtung ausgenommen sind.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es antragsgem\u00e4\u00df die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz festgestellt; im \u00fcbrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend: Die in den beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruch 1 neu aufgenommene Vorgabe, s\u00e4ulenf\u00f6rmige Batterien in zwei Reihen in dem Geh\u00e4use unterzubringen, lasse sich nur verwirklichen, wenn in jeder Reihe mindestens zwei Batterien aneinandergereiht seien. Kern der Erfindung sei nach der Beschr\u00e4nkung des Klageschutzrechts im Einspruchsverfahren die Anordnung von vier Batteriezellen in jeweils zwei Reihen. An diese Beschr\u00e4nkung sei das Verletzungsgericht gebunden. Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4gen auf dem Geh\u00e4useboden zwei einzelne Batterien nebeneinander.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 4. Juli 2002 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Beklagten zu 2) im Umfang des Vernichtungsanspruches in voller H\u00f6he und im Umfang der gegen ihn erhobenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die Zeit ab dem 1. M\u00e4rz 2001 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen im \u00fcbrigen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass Abschnitt I.1. des angefochtenen Urteils wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8230;es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Batteriepacks mit darin enthaltenen Batterien, die geeignet sind, mit einem Batterieladeger\u00e4t oder mit elektrischen Maschinen oder Ger\u00e4ten zusammenwirken, die die Batteriepacks als Stromquelle benutzen,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Batteriepacks aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein Geh\u00e4use zur Aufnahme der genannten Batterien darin,<\/p>\n<p>&#8211; Erfassungs\u00f6ffnungen, die entlang einer Mittellinie an der Unterseite des Geh\u00e4uses ausgef\u00fchrt sind, wobei die genannte Unterseite als die Oberfl\u00e4che des genannten Batteriepacks bestimmt ist, mit der dieser auf einen Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des genannten Batterieladeger\u00e4ts oder elektrischen Ger\u00e4ts oder Maschine zu liegen kommt, wobei die genannten Erfassungs\u00f6ffnungen geeignet sind, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem genannten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgef\u00fchrt sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei in zwei Reihen zylindrische Batterien sitzen und die genannten Erfassungs\u00f6ffnungen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie der genannten Unterseite angeordnet sind,<\/p>\n<p>hilfsweise, dass der letzte Spiegelstrichabsatz im vorstehenden Antrag zu I.1. wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8211; wobei zwei zylindrische Batterien in dem genannten Geh\u00e4use parallel den L\u00e4ngsseiten sitzen und die genannten Erfassungs\u00f6ffnungen zwischen den beiden Batterien entlang der Mittellinie der genannten Unterseite angeordnet sind.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des aufrechterhaltenen Klagepatentanspruches 1 beschr\u00e4nke sich nicht auf Ausf\u00fchrungsformen, bei denen vier zylinderf\u00f6rmige Batterien flach in einer Ebene angeordnet seien und jeweils zwei hintereinander angeordnet eine Reihe bildeten; f\u00fcr die Erfindung komme es lediglich darauf an, Batterien in gerader Anzahl parallel statt orthogonal zur L\u00e4ngsachse des Batteriepacks anzuordnen. Da das auch bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden verwirklicht sei, seien die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df, in jedem Fall aber in \u00e4quivalenter Form erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, soweit nach der Teilerledigung noch streitig zu entscheiden war. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1) auch zur Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse verurteilt. Die angegriffenen Batteriepacks der Beklagten verwirklichen die technische Lehre des Klagepatentes auch in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung seines Anspruches 1 und verletzen die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die klagepatentgesch\u00fctzte Erfindung betrifft eine Batteriepatrone bzw. einen Batteriepack mit mehreren Batterien, der zum Aufladen der Batterien auf ein Batterieladeger\u00e4t auf- und anschlie\u00dfend zur Stromversorgung in ein Elektroger\u00e4t (im folgenden: Verbraucher) \u2013 beispielsweise in einen Camcorder\u2013 eingesetzt wird (vgl. Figur 1 der Klagepatentschrift). Damit man erkennen kann, ob der Batteriepack so auf das Ladeger\u00e4t aufgesetzt ist, dass die Kontakte der Batterien und des Ladeger\u00e4tes bzw. des Verbrauchers ordnungsgem\u00e4\u00df miteinander verbunden sind, ist er an seiner dem Ladeger\u00e4t bzw. Verbraucher zugewandten Geh\u00e4useunterseite mit Aussparungen bzw. \u00d6ffnungen versehen, in die die Aufnahmefl\u00e4che des Ladeger\u00e4tes oder Verbrauchers mit entsprechend positionierten Vorspr\u00fcngen eingreift.<\/p>\n<p>Vorbekannte Batteriepacks, wie sie die Klagepatentschrift im einleitenden Teil ihrer Beschreibung (Abs\u00e4tze 0002 \u2013 0035; deutsche \u00dcbersetzung S. 1-6) in Verbindung mit den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 \u2013 6 A er\u00f6rtert, enthalten mehrere zylindrische Batterien, die zueinander parallel und zur Geh\u00e4usel\u00e4ngsrichtung orthogonal (Figuren 3 A\/B der Klagepatentschrift) angeordnet sind. Diese Batterien bilden zusammen eine Kombi-Batterie, deren Elektroden 36 und 38 Ausgangspole bilden und durch \u00d6ffnungen 16 A, 16 B in der Geh\u00e4useunterseite zug\u00e4nglich sind (Figuren 3 B und 4 der Klagepatentschrift). An der Unterseite befinden sich im Randbereich nebeneinander liegende Erfassungs\u00f6ffnungen 16 G und 16 J (Figur 4), die Vorspr\u00fcnge 61 A und 61 B des Ladeger\u00e4tes aufnehmen, wenn der Batteriepack korrekt aufgesetzt worden ist (vgl. Figuren 2 und 4). In diesem Zustand greifen die Pole 56, 57 und 58 des Ladeger\u00e4tes durch \u00d6ffnungen des Batteriepackgeh\u00e4uses hindurch und gelangen in Kontakt mit den Elektroden der Kombi-Batterie. Ist der Batteriepack nicht korrekt aufgesetzt, k\u00f6nnen die Vorspr\u00fcnge nicht in die Erfassungs\u00f6ffnungen eingreifen; der Batteriepack ist der H\u00f6he der Vorspr\u00fcnge entsprechend vom Ladeger\u00e4t beabstandet. Die Unterseite des Batteriepacks ist vom Ladeger\u00e4t abgehoben und geneigt, so dass die Elektroden der Kombi-Batterie nicht mit den Polen des Ladeger\u00e4tes verbunden sein k\u00f6nnen. Eine Verriegelungs\u00f6ffnung 16 H im mittleren Bodenbereich soll verhindern, dass der Batteriepack w\u00e4hrend des Ladevorganges ungewollt verrutscht.<\/p>\n<p>Das korrekte Aufsitzen des Batteriepacks auf dem Ladeger\u00e4t ist schwer feststellbar, wenn der Neigungswinkel des Batteriepacks gegen\u00fcber dem Ladeger\u00e4t nur klein ist. Die M\u00f6glichkeit, die konvexen Abschnitte des Ladeger\u00e4tes h\u00f6her und die Erfassungs\u00f6ffnungen des Batteriepacks entsprechend tiefer auszubilden, um den Neigungswinkel zu vergr\u00f6\u00dfern, wird verworfen, weil diese Ma\u00dfnahme das Formen von Ladeger\u00e4t und Batteriepack an diesen Stellen unm\u00f6glich machte.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung, wie sie in der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatentanspruches 1 beschrieben wird, besteht \u2013 soweit im Streitfall von Bedeutung \u2013 darin, einen Batteriepack zu schaffen, der es leicht festzustellen erm\u00f6glicht, ob er korrekt an das Ladeger\u00e4t angeschlossen ist (vgl. Technische Beschwerdekammer, Anl. K 12 a, Seite 31; neue Klagepatentschrift, Anl. K 13 Abs. 0038, Spalte 5, Zeilen 44-46 = Anl. K 2, Seite 7 Abs. 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabenstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes in der aufrechterhaltenen Fassung einen Batteriepack mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Batteriepack (10) enth\u00e4lt Batterien;<\/p>\n<p>2. er ist geeignet, mit einem Batterieladeger\u00e4t oder mit elektrischen Ma- schinen oder Ger\u00e4ten zusammenzuwirken, die ihn als Stromquelle be nutzen.<\/p>\n<p>3. Der Batteriepack weist ein Geh\u00e4use (14, 16) zur Aufnahme der Batterien auf;<\/p>\n<p>4. er besitzt Erfassungs\u00f6ffnungen (102, 104), die entlang einer Mittellinie X-X einer Unterseite des Geh\u00e4uses ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>5. die Unterseite ist als diejenige Oberfl\u00e4che des Batteriepacks bestimmt, mit der das Geh\u00e4use auf einen Batteriepack-Aufnahmeab-<br \/>\nschnitt des Batterieladeger\u00e4tes oder elektrischen Ger\u00e4tes oder Maschine zu liegen kommt;<\/p>\n<p>6. die Erfassungs\u00f6ffnungen sind geeignet, entsprechende vorspringende Abschnitte aufzunehmen, die an dem Batteriepack-Aufnahmeabschnitt ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>7. die Batterien sind s\u00e4ulenf\u00f6rmig und<\/p>\n<p>8. in zwei Reihen in dem Geh\u00e4use untergebracht;<\/p>\n<p>9. die Erfassungs\u00f6ffnungen (102, 104) sind zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie X-X der Unterseite angeordnet.<\/p>\n<p>Das aus dem Stand der Technik bekannte Zusammenwirken von Erfassungs\u00f6ffnungen im Batteriepack und Vorspr\u00fcngen im Ladeger\u00e4t, mit Hilfe dessen sich anhand der Neigung des Batteriepacks gegen\u00fcber dem Ladeger\u00e4t feststellen l\u00e4sst, ob es korrekt auf dem Ladeger\u00e4t oder in einem entsprechend ausgestalteten Batteriepack-Aufnahmeabschnitt des Verbrauchers sitzt, soll erfindungsgem\u00e4\u00df im Grundsatz beibehalten werden. Die angestrebte Verbesserung besteht darin, die bei nicht korrektem Sitz entstehende Neigung des Batteriepacks gegen\u00fcber dem Ladeger\u00e4t oder Batterie-Aufnahmeabschnitt des Verbrauchers im Vergleich zum Stand der Technik, insbesondere demjenigen gem\u00e4\u00df Figuren 1 &#8211; 4 der Klagepatentschrift, zu vergr\u00f6\u00dfern, um den fehlerhaften Sitz leichter erkennen zu k\u00f6nnen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Batteriepack schmaler wird (indem die einzelnen Batteriezellen nicht mehr quer, sondern in nur zwei nebeneinander liegenden Reihen l\u00e4ngs eingebaut werden), und dass die Mittellinie gem\u00e4\u00df Merkmal 4 ebenfalls l\u00e4ngs verl\u00e4uft, n\u00e4mlich zwischen den beiden Batterie-Reihen. Entlang dieser Linie lassen sich die Erfassungs\u00f6ffnungen problemlos unterbringen. Weil diese jetzt ebenso wie die entsprechenden vorspringenden Abschnitte des Ladeger\u00e4tes bzw. Verbrauchers in der Mitte und nicht mehr in der N\u00e4he des Geh\u00e4userandes liegen, und weil nebeneinander &#8211; also in Querrichtung des Geh\u00e4uses \u2013 statt wie bisher vier oder f\u00fcnf Batteriezellen nur noch zwei Reihen s\u00e4ulen- bzw. zylinderf\u00f6rmiger (zwischen den Parteien bestand im Verhandlungstermin vor dem Senat Einigkeit dar\u00fcber, dass im Rahmen des Klagepatentes der englische Ausdruck &#8222;columnar&#8220; in Anspruch 1 sowohl mit &#8222;s\u00e4ulenf\u00f6rmig&#8220; als auch mit &#8222;zylindrisch&#8220; \u00fcbersetzt werden kann) Batterien angeordnet sind, wird das Geh\u00e4use des Batteriepacks so schlank ausgebildet, dass sich bei nicht korrektem Sitz ein vergr\u00f6\u00dferter Neigungswinkel einstellt (vgl. Technische Beschwerdekammer, Anl. K 12 a, Seite 29). Bei fehlerhaftem Sitz kippt der Batteriepack auf einem Vorsprung des Aufnahmeabschnittes um die l\u00e4ngslaufende Mittellinie der Unterseite, bis seine L\u00e4ngsr\u00e4nder den Aufnahmeabschnitt des Ladeger\u00e4tes oder Verbrauchers ber\u00fchren. Je k\u00fcrzer der Abstand des Geh\u00e4userandes zur Mittellinie ist, desto gr\u00f6\u00dfer wird der Kippwinkel (Technische Beschwerdekammer, Anl. K 12 a, Seite 29\/30 Abschnitt 3.3.1). Um das zu erreichen, kommt es aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes allein darauf an, dass die Batterien zur Geh\u00e4userichtung l\u00e4ngs statt quer eingebaut sind und stets nur zwei Batterien nebeneinandersitzen, nicht mehr und nicht weniger.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist es f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatentes, wieviele hintereinander angeordnete Batteriezellen jeweils zu einer Reihe geh\u00f6ren. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann jede Reihe auch nur eine Batteriezelle enthalten. &#8222;Reihe&#8220; bedeutet im Rahmen der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung anders als nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch nicht die Aufeinanderfolge mehrerer Gegenst\u00e4nde, sondern legt zusammen mit Merkmal 9 die Ausrichtung der Batterien parallel zur Mittellinie fest, um auf diese Weise auch die Breite des Geh\u00e4uses in Querrichtung zu begrenzen. Die Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentbeschreibung (Anl. K 13, Spalte 7, Abs. 0044 und 0045; deutsche \u00dcbersetzung Seite 9, vorletzter Absatz), bei der in Figur 7 gezeigten Ausf\u00fchrungsform seien vier Batterien in zwei Reihen untergebracht, betreffen, was die Anzahl der hintereinander in einer Reihe angeordneten Batteriezellen anbelangt, nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer, Anspruch 1 des Klagepatentes sei nunmehr ausdr\u00fccklich auf die spezielle Ausf\u00fchrungsform mit zwei Reihen s\u00e4ulenf\u00f6rmiger Batterien gerichtet, wie sie im Detail in der Beschreibung des Klagepatents im Zusammenhang mit den Figuren 7 bis 16 beschrieben ist (Anl. K 12 a, Seite 29, Abschnitt 3.2), beschr\u00e4nken den Patentschutz nicht auf die in den genannten Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Es wird lediglich klargestellt, dass der aufrechterhaltene anders als der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch 1 die gegen\u00fcber dem Stand der Technik f\u00fcr nicht erfinderisch gehaltenen Ausf\u00fchrungsformen mit vier orthogonal zur L\u00e4ngsrichtung nebeneinander angeordneten Batteriezellen nicht erfasst (vgl. Anl. K 12 a, S. 24 ff., Abschnitt 2.3.2) und sein Schutz nur solchen Vorrichtungen gilt, bei denen die Batteriezellen in zwei Reihen l\u00e4ngs der Mittellinie angeordnet sind und zus\u00e4tzliche Batteriezellen sich nicht neben, sondern hinter den beiden mindestens ben\u00f6tigten Batterien befinden. Was unter einer Reihe im Sinne des Klagepatentes zu verstehen ist, hat die Technische Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung nicht definiert, sondern sie hat den Ausdruck &#8222;Reihe&#8220; lediglich aus dem Hilfsantrag der Patentinhaberin \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Wie viele Batterien man im Einzelfall in jeder der beiden Reihen anordnet, h\u00e4ngt von der gew\u00fcnschten Aufnahmekapazit\u00e4t des Batteriepackes ab. Dass das Klagepatent nicht lediglich eine Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den Figuren 7 ff. mit genau 4 Batterien (die in den genannten Figurendarstellungen nicht einmal gezeigt werden) meint, ziehen auch die Beklagten nicht in Zweifel, denn sie f\u00fchren auf S. 4 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 203 d.A.) aus, klagepatentgem\u00e4\u00df k\u00f6nnten auch beispielsweise 6 oder 8 Batterien vorhanden sein. Die Problemstellung der Erfindung beschr\u00e4nkt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht auf Batteriepacks mit mindestens vier darin untergebrachten Batteriezellen. Das w\u00e4re nur dann der Fall, wenn man zur Versorgung des Verbrauchers in jedem Fall mindestens vier Batterienzellen ben\u00f6tigte, um die vom jeweiligen Verbraucher geforderte Betriebsspannung aufbringen zu k\u00f6nnen. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Klagepatent nicht nur Batteriepacks zur Versorgung von Verbrauchern mit entsprechend hoher Betriebsspannung erfasst, sondern offenl\u00e4sst, welches Ger\u00e4t der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Batteriepack mit Strom versorgen soll; auch die Beklagten machen nicht geltend, s\u00e4mtliche der in Betracht kommenden Verbraucher ben\u00f6tigten mindestens vier Batteriezellen. Das tr\u00e4fe auch nicht einmal auf die von der Technischen Beschwerdekammer ausdr\u00fccklich genannten Standard-Camcorder zu. Verwendet man zu ihrer Versorgung die im Batteriepack des n\u00e4chstkommenden Standes der Technik eingesetzten Nickel-hydridzellen (vgl. Spalte 2 Abs. 0011 der Klagepatentschrift und Seite 2 vorletzter Absatz der Anl. K 2), dann sind allerdings f\u00fcnf in Serie geschaltete Zellen erforderlich, um die geforderte Ausgangsspannung von 6 V aufbringen zu k\u00f6nnen (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 26, Abschnitt 2.3.3). Es gab jedoch am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes bereits \u2013 worauf die Technische Beschwerdekammer ebenfalls hingewiesen hat (a.a.O.) \u2013Lithium-Ionen-Batterien mit je 3 V Spannung, von denen zwei St\u00fcck f\u00fcr den vorgenannten Zweck ausreichen. Auch bei ihnen stellt sich die der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegende Aufgabe. Da Anspruch 1 des Klagepatentes keine Mindestanzahl der in dem Batteriepack unterzubringenden Zellen vorschreibt, die h\u00f6her liegt als die sich aus den Merkmalen 7 und 8 ergebende Anzahl von mindestens zwei Batterien, erfasst er auch Batteriepacks mit nur zwei Zellen, wenn sie nebeneinander in Geh\u00e4usel\u00e4ngsrichtung angeordnet und auch die \u00fcbrigen Vorgaben erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt die Merkmale des aufrechterhaltenen Patentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. Dass das auf die Merkmale 1 bis 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung zutrifft, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig, nachdem die Beklagten ihre erstinstanzlich gegen die Verwirklichung des Merkmals 4 erhobenen Einw\u00e4nde im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgen und auch nicht in Abrede stellen, dass die in den angegriffenen Batteriepacks untergebrachten Batterien s\u00e4ulen- bzw. zylinderf\u00f6rmig sind.<\/p>\n<p>2. Verwirklicht sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Merkmale 8 und 9. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde nehmen die in ihnen enthaltenen Batterien in zwei Reihen in dem Geh\u00e4use auf. Das gilt auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform I, denn sie weist \u2013 insoweit \u00fcbereinstimmend mit der Ausf\u00fchrungsform II &#8211; auf dem Geh\u00e4useboden zwei nebeneinander in Geh\u00e4usel\u00e4ngsrichtung angeordnete Batterien auf, die nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I jeweils eine Reihe bilden. Die Erfassungs\u00f6ffnungen befinden sich bei beiden Ausf\u00fchrungsformen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie an der Unterseite des Batteriepackgeh\u00e4uses, so dass sowohl die Batterie-Reihen als auch die dazwischen liegende Mittellinie mit ihren Erfassungs\u00f6ffnungen in Geh\u00e4usel\u00e4ngsrichtung ausgerichtet sind und sich auch eine schmale Ausf\u00fchrung des Geh\u00e4uses ergibt. Wie viele Batterien jede der in Merkmal 8 vorgegebenen beiden Reihen enthalten muss, l\u00e4sst Anspruch 1 offen; es muss nur insgesamt bzw. in beiden Reihen zusammen eine Mehrzahl von Batterien sein (Merkmal 7); das trifft auch auf die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu, bei denen sich auf dem Boden jeweils zwei Batteriezellen befinden.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 9, dessen Vorliegen die Beklagten nur mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt haben, es fehle an Batteriereihen. Dass das Merkmal vorliegt, wenn man auch eine einzige Batterie als Batteriereihe im Sinne des Klageschutzrechts betrachtet und von diesem Standpunkt aus die Erfassungs\u00f6ffnungen zwischen den beiden Batteriereihen entlang der Mittellinie der Unterseite angeordnet sind, r\u00e4umen auch die Beklagten ein.<\/p>\n<p>3. Ob den Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der angegriffenen Batteriepacks zusteht, braucht im Berufungsrechtszug nicht weiter er\u00f6rtert zu werden, nachdem das Landgericht dessen Bestehen verneint hat und die Beklagten insoweit gegen das Urteil des Landgerichts keine Angriffe erheben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass und aus welchen Gr\u00fcnden die Beklagten der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind und die Beklagte zu 1) auch die schutzrechtsverletzenden Batteriepacks mit Ausnahme der darin enthaltenen Batterien zu vernichten hat, hat das Landgericht im Abschnitt IV. Ziffern 1 bis 5 des angefochtenen Urteils im Grundsatz zutreffend dargelegt, wobei der Senat den H\u00f6chstbetrag des angedrohten Ordnungsgeldes nach \u00a7 890 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt hat. Da der Beklagte zu 2) mit Ablauf des 28. Februar 2001 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist und die Parteien aus diesem Grund den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vor dem Senat im Umfang der gegen den Beklagten zu 2) erhobenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz wegen seit dem 1. M\u00e4rz 2001 begangener Verletzungshandlungen und im Umfang des gegen ihn gerichteten Vernichtungsanspruches \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, konnte seine Verurteilung insoweit nicht aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>Nicht beigetreten werden kann allerdings den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung erstrecke sich gem\u00e4\u00df \u00a7 259 ZPO auch auf den Zeitraum nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, denn ein Fall des \u00a7 259 ZPO liegt hier nicht vor. Die von dieser Bestimmung vorausgesetzte Besorgnis, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist schon deshalb nicht gegeben, weil die betreffenden Anspr\u00fcche dem Grunde nach bereits entstanden sein m\u00fcssen (BGHZ 43, 28, 31 m.w.N; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 23. Auflage, \u00a7 259 Rdn. 1), im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung indessen noch nicht feststeht, dass der Schuldner auch k\u00fcnftig weitere zur Rechnungslegung verpflichtende Schutzrechtsverletzungen begehen wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hatte, haben sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit \u00fcber die Berufung noch streitig zu entscheiden war. Soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt worden ist, hat der Beklagte zu 2) die hierauf entfallenden Kosten nach \u00a7 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen und unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen, denn bis zur Erledigung w\u00e4re die Berufung auch insoweit zur\u00fcckzuweisen gewesen. Bis zur Erledigung in der Hauptsache hatten die Beklagten nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 2) mit Ablauf des 28. Februar 2001 aus dem Unternehmen der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind. Weder hat die Angelegenheit grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n<p>K4xxxxxxxx Richter am OLG R1xx Dr. B2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0118\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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