{"id":5046,"date":"2002-01-24T17:00:04","date_gmt":"2002-01-24T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5046"},"modified":"2016-05-26T13:00:32","modified_gmt":"2016-05-26T13:00:32","slug":"2-u-11501-kaltprobenaufgabesystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5046","title":{"rendered":"2 U 115\/01 &#8211; Kaltprobenaufgabesystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0117\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Januar 2002, Az. 2 U 115\/01<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 19. Juli 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 12.03 DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber; sie stellen her und vertreiben Ger\u00e4te zur Kaltprobenaufgabe f\u00fcr die Kapillargaschromatographie. Zur Produktpalette der Antragstellerin geh\u00f6rt das Kaltprobenaufgabesystem &#8222;J4-U2&#8220;. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 9. Januar 1984 angemeldeten und am 7. Mai 1987 ver\u00f6ffentlichten deutschen Patentes 34 48 091 (Ber\u00fchmungspatent, Anl. ASt 3) betreffend ein Kaltprobenaufgabesystem f\u00fcr die Kapillargaschromatographie, wegen dessen angeblicher Verletzung durch das Produkt &#8222;J4-U2&#8220; sie die Antragstellerin in einem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 a 0 65\/01 gef\u00fchrten Rechtsstreit auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nimmt (vgl. Anl. ASt 2). Die Antragstellerin ist dem Verletzungsvorwurf mit der Begr\u00fcndung entgegengetreten, die Antragsgegnerin habe die Gestaltung der angegriffenen Vorrichtung nicht zutreffend beschrieben; der geltend gemachte Patentanspruch 1 werde weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt (vgl. Anl. ASt 4). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>Unter dem 21. Mai 2001 sandte die Antragsgegnerin durch ihren Patentanwalt ein Schreiben des im Verf\u00fcgungsantrag wiedergegebenen Inhalts zumindest an zwei Abnehmer der Antragstellerin, an die K2 GmbH in Stansdorf und an die C1 Gesellschaft f\u00fcr a3 M3 mbH.<\/p>\n<p>Diesem Schreiben waren weder die Ber\u00fchmungspatentschrift noch die Klageschrift aus dem vorbezeichneten Verfahren beigef\u00fcgt. Kebelmann verlangte daraufhin von der Antragstellerin eine Freistellungserkl\u00e4rung f\u00fcr den Fall, dass ein Lieferauftrag erfolgt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in diesem Schreiben eine unzul\u00e4ssige Abnehmerverwarnung, w\u00e4hrend die Antragsgegnerin meint, das Schreiben sei eine zul\u00e4ssige Berechtigungsanfrage.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen\u00fcber fr\u00fcheren und\/oder aktuellen und\/oder potentiellen Abnehmern der j1 a1 s1 GmbH eine angebliche Verletzung des deutschen Patents<br \/>\n34 48 091 durch das Kaltprobenaufgabesystem J4-U2 zu behaupten und auf die m\u00f6glichen rechtlichen Konsequenzen einer Patentverletzung durch gewerbliche Abnehmer von j1 a1 s1 GmbH, insbesondere den Adressaten der Behauptung, hinzuweisen, ohne diesen gleichzeitig in die Lage zu versetzen, den Vorwurf einer Patentverletzung durch j1 a1 s1 GmbH selbst \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, insbesondere ihn \u00fcber den Inhalt des Schutzrechts und die Einzelheiten des angeblichen Verletzungstatbestandes zu informieren und darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des oben genannten Patents durch j1 a1 s1 GmbH bestritten wird, und keine, insbesondere keine rechtskr\u00e4ftige gerichtliche Entscheidung des Streitstoffs vorliegt, und zwar wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>durch Urteil vom 19. Juli 2001 zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das angegriffene Schreiben sei eine Berechtigungsanfrage, denn es enthalte weder die f\u00fcr eine Schutzrechtsverwarnung kennzeichnende Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten k\u00fcnftig zu unterlassen, noch die ebenfalls erforderliche Androhung gerichtlicher Schritte f\u00fcr den Fall der Nichtbefolgung, sondern fordere den Adressaten nur zur Stellungnahme auf. Die Bezugnahme auf den anh\u00e4ngigen Patentverletzungsrechtsstreit solle nur den Grund der Anfrage angeben.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt ihr Vorbringen vor dem Landgericht und macht erg\u00e4nzend geltend: Das Schreiben habe allein der Einsch\u00fcchterung der Adressaten gedient. Um einen Meinungsaustausch sei es der Antragsgegnerin nicht gegangen, weil sie schon die Antragstellerin als Verletzerin verklagt und damit zu erkennen gegeben habe, f\u00fcr sie sei die Schutzrechtsverletzung eindeutig und nicht weiter diskussionsbed\u00fcrftig. Den angeschriebenen Abnehmern sei nicht erm\u00f6glicht worden, den Verletzungsvorwurf eigenst\u00e4ndig nachzuvollziehen und zu \u00fcberpr\u00fcfen. Hierzu h\u00e4tte die Antragsgegnerin die Ber\u00fchmungspatentschrift und die Klageschrift aus dem Verfahren 4a 0 65\/01 LG D\u00fcsseldorf \u00fcbersenden, den Verletzungsvorwurf n\u00e4her substantiieren und \u00fcber den Stand des genannten Verfahrens genaue Informationen vermitteln, insbesondere das Verteidigungsvorbringen der Antragstellerin mitteilen und klarstellen m\u00fcssen, dass noch keine Verurteilung erfolgt sei. Anhand des Ger\u00e4tes h\u00e4tten die Abnehmer den erhobenen Verletzungsvorwurf nicht nachpr\u00fcfen k\u00f6nnen; das Ger\u00e4t sei damals noch nicht auf dem Markt gewesen und h\u00e4tte im \u00fcbrigen teilweise aufgeschwei\u00dft werden m\u00fcssen, um die ma\u00dfgeblichen Einzelheiten sehen zu k\u00f6nnen. Das sei den Abnehmern weder m\u00f6glich noch zumutbar gewesen. Ungeachtet der Freistellungserkl\u00e4rung habe Kebelmann den Bezug des angegriffenen Ger\u00e4tes eingestellt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und nach den erstinstanzlich gestellten Antr\u00e4gen zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Antragstellerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend geltend: Sie &#8211; die Antragsgegnerin &#8211; treffe keine Obliegenheit, die Abnehmer der Antragstellerin in die Lage zu versetzen, den Vorwurf einer Patentverletzung selbst\u00e4ndig \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Das angegriffene Schreiben habe die Adressaten an die jeden Gewerbetreibenden treffende Verpflichtung erinnert, selbst und in eigener Verantwortung nachzupr\u00fcfen, ob die von ihnen vertriebenen Ger\u00e4teSchutzrechte Dritter verletzen. Die Adressaten h\u00e4tten hierzu auf Anfrage ohne weiteres von ihrem \u2013 der Antragsgegnerin &#8211; patentanwaltlichen Vertreter die ben\u00f6tigten Unterlagen erhalten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis hat das Landgericht im angefochtenen Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu Recht zur\u00fcckgewiesen. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil das angegriffene an ihre Abnehmer versandte Schreiben inhaltlich nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p>Offen bleiben kann, ob das Schreiben inhaltlich eine Abnehmerverwarnung oder eine Berechtigungsanfrage enth\u00e4lt und ob die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage m\u00f6glicherweise aufgegeben und auch die Schutzrechtsverwarnung &#8211; gleichg\u00fcltig ob gegen\u00fcber dem Lieferanten oder gegen\u00fcber dessen Abnehmern \u2013 als rechtlich zul\u00e4ssig anerkannt werden muss, sofern sie nicht gegen \u00a7\u00a7 1, 3 und 14 UWG oder \u00a7 826 BGB verst\u00f6\u00dft (vgl. dazu Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1028). Ebenso bedarf es im Streitfall keiner Entscheidung, ob im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung entsprechend der Regelung im Hauptsacheverfahren der Verwarnende die Schutzrechtsverletzung darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. Benkard\/<br \/>\nBruchhausen, PatG und GbmG, 9. Aufl., vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG, Rdn. 23; RGZ 141, 336, 341; RG GRUR 1936, 100, 102), und ob das auch dann gilt, wenn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung das Verbot einer Schutzrechtsverwarnung begehrt wird, oder ob in solchen F\u00e4llen der Verwarnte darzulegen und glaubhaf zu machen hat, es liege keine Schutzrechtsverletzung vor (Benkard\/<br \/>\nBruchhausen, a.a.O.; ebenso Senat, GRUR 1959, 606, 607 &#8211; Heuerntema-<br \/>\nschinen; von dieser Auffassung ist der Senat in seinem Beschluss vom 6. November 1997 &#8211; 2 U 46\/97 &#8211; inzwischen abger\u00fcckt; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR 1987, 845, 847 ff. &#8211; Schutzrechtsverwarnung). Denn die Antragstellerin begr\u00fcndet die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Schreibens nicht damit, das Kaltprobenaufgabesystem &#8222;J4-U2&#8220; verletze nach ihrer Meinung das Ber\u00fchmungspatent nicht, sondern macht geltend, das Schreiben informiere ihre Abnehmer unzureichend und verunsichere sie, insbesondere weil die Ber\u00fchmungspatentschrift nicht mit\u00fcbersandt und auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert worden sei, aus welcher technischen Ausgestaltung des angegriffenen Ger\u00e4tes die Antragsgegnerin die Patentverletzung herleite, was nach ihrem Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung jedenfalls deshalb erforderlich gewesen sein soll, weil die angeschriebenen Abnehmer das angegriffene Ger\u00e4t nicht selbst herstellten, sondern nur vertrieben und deshalb den Verletzungsvorwurf anhand des Ger\u00e4tes nicht h\u00e4tten nachvollziehen und \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnten. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann es einem Schutzrechtsinhaber nicht verwehrt werden, auch (potentielle) Abnehmer des hier in Rede stehenden Kaltprobenaufgabesystems darauf hinzuweisen, er sei Inhaber einschl\u00e4giger Patente und sei entschlossen, diese Patente im Falle einer Verletzung zu verteidigen, und zwar auch gegen\u00fcber solchen Unternehmen, die patentverletzende Ger\u00e4te von anderen Herstellern erw\u00fcrben und gewerblich nutzten. Diese M\u00f6glichkeit muss dem Patentinhaber auch im Hinblick auf \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG offen stehen, um ihm ein Mittel an die Hand zu geben, das dem Schutzrechtsverletzer im Falle einer Fortsetzung der angegriffenen Handlungen gegen\u00fcber gegen ihn gerichteten Schadenersatzanspr\u00fcchen den Einwand nimmt, er habe wegen fehlenden Verschuldens keinen Schadenersatz, sondern nur eine Entsch\u00e4digung zu leisten. Derartige, grunds\u00e4tzlich erlaubte Hinweise k\u00f6nnen jedoch wegen ihres konreten Inhalts oder wegen der Begleitumst\u00e4nde ihrer Versendung unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 1 UWG rechtlich zu beanstanden sein (BGH GRUR 1995, 424, 425 &#8211; Abnehmerverwarnung; Senat, Mitteilungen 1996, 60, 61 &#8211; Patenthinweise an potentielle Abnehmer).<\/p>\n<p>Um den Anforderungen des \u00a7 1 UWG zu gen\u00fcgen, d\u00fcrfen solche Hinweise den Adressaten nicht irref\u00fchren. Relevante Tatsachen sind vollst\u00e4ndig, zutreffend und unmissverst\u00e4ndlich anzugeben (vgl. BGH GRUR 1995, 424, 426 &#8211; Abnehmerverwarnung); au\u00dferdem d\u00fcrfen die Schutzrechtshinweise den Adressaten nicht verunsichern. Er muss klar erkennen k\u00f6nnen, welches Schutzrecht geltend gemacht und welche Handlung beanstandet wird. Kommen mehrere Ausf\u00fchrungsformen als schutzrechtsverletztend in Betracht, muss eindeutig erkennbar sein, welcher Ausf\u00fchrungsform der Verletzungsvorwurf gilt. In schwierigeren F\u00e4llen, etwa wenn komplizierte Anlagen beanstandet werden, kann es auch erforderlich sein, nachpr\u00fcfbar darzulegen, aus welcher konkreten technischen Gestaltung bzw. aus welchem Detail eines angegriffenen Gegenstandes die Schutzrechtsverletzung abgeleitet wird. Gegen\u00fcber Abnehmern des Herstellers eines als patentverletzend angegriffenen Gegenstandes ist das schon deshalb notwendig, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich Abnehmer schon deshalb mit dem angegriffenen Erzeugnis &#8211; und m\u00f6glicherweise auch mit den Erzeugnissen anderer Wettbewerber &#8211; gar nicht erst n\u00e4her befassen und sich gleich an den Schutzrechtsinhaber wenden, weil sie nicht eindeutig erkennen k\u00f6nnen, was Gegenstand der Abmahnung ist (Senat, a.a.O. &#8211; Patenthinweise an potentielle Abnehmer).<\/p>\n<p>Das bedeutet allerdings nicht, dass Schutzrechtshinweisen generell entsprechende Unterlagen wie die Ber\u00fchmungspatentschrift oder &#8211; zur Erl\u00e4uterung des Verletzungsvorwurfs &#8211; die Klageschrift aus einem gegen den Hersteller oder Lieferanten einer angeblich patentverletzenden Vorrichtung gef\u00fchrten Verletzungsprozess beigef\u00fcgt werden m\u00fcssen. Das Beif\u00fcgen solcher Unterlagen kann zwar zul\u00e4ssig und im Einzelfall sogar zweckm\u00e4\u00dfig sein, wenn sie dazu beitragen, ungenaue<br \/>\noder missverst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferungen \u00fcber die Patentrechtslage zu vermeiden (etwa die \u00dcbersendung eines in einem Patentverletzungsrechtsstreit zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dem Hersteller des mit einer Verwarnung angegriffenen Gegenstandes ergangenen Gerichtsurteils, BGH, a.a.O. &#8211; Abnehmerverwarnung), eine dahingehende Verpflichtung ist aber weder dem Gesetz zu entnehmen noch wird sie in der Rechtsprechung aufgestellt (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 239). Erforderlich ist nur, dass der Schutzrechtsinhaber dem Empf\u00e4nger von Patenthinweisen M\u00f6glichkeiten bzw. Informationsquellen benennt, anhand derer dieser den Schutzumfang des geltend gemachten Schutzrechts und den Verletzungsvorwurf nachpr\u00fcfen kann; ob der Empf\u00e4nger von diesen M\u00f6glichkeiten Gebrauch macht, bleibt ihm \u00fcberlassen und ist ebenso seine unternehmerische Entscheidung wie ein Unterlassen der beanstandeten Handlung, ohne zuvor die Berechtigung des Verletzungsvorwurfs \u00fcberpr\u00fcft zu haben (vgl. Ullmann, a.a.O., S. 1029).<\/p>\n<p>Das angegriffene Schreiben gen\u00fcgt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat eindeutig angegeben, welches Schutzrecht sie geltend macht, n\u00e4mlich das ausdr\u00fccklich angegebene deutsche Patent 34 48 091. Dass sie dem Schreiben die Patentschrift nicht beigef\u00fcgt hat, ist unerheblich, denn unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden war die Antragsgegnerin dazu nicht verpflichtet. Die angeschriebenen Abnehmer konnten sich, da die Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Ber\u00fchmungspatentes zutreffend angegeben war, die Patentschrift selbst besorgen, wozu sie ohnehin schon deshalb Veranlassung hatten, weil sie als Gewerbetreibende verpflichtet sind, sich selbst \u00fcber die einschl\u00e4gige Schutzrechtslage zu informieren. Dass im Einzelfall bei Zwischenh\u00e4ndlern, kleineren, handwerklich ausgerichteten Unternehmen und Warenhaus-Unternehmen, die mit einer Vielzahl von Einzelartikeln handeln, weniger strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Patentverletzungen gestellt werden (vgl. Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 139 Rdn. 93 m.w.N.; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., Seite 625), steht dem nicht entgegen. Es ist, nachden die Antragsgegnerin das in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat, davon auszugehen, dass die angeschriebenen Abnehmer C1 und K2 einschl\u00e4gig t\u00e4tige Fachunternehmen sind, die sich u.a. auf den Handel mit den hier interessierenden Kaltprobenaufgabesystemen spezialisiert haben und deshalb keinen geringeren Sorgfaltspflichten unterliegen als die Antragstellerin und Herstellerin der angegriffenen Gegenst\u00e4nde. H\u00e4tten die Abnehmer die Ber\u00fchmungspatentschrift besorgt, h\u00e4tten sie auch eindeutig erkennen k\u00f6nnen, dass die Antragsgegnerin Anspruch 1 des Ber\u00fchmungspatents geltend machte, wie dies auch in der gegen die Antragstellerin erhobenen Patentverletzungsklage (Anl. ASt 2, Seiten 7 und 13) geschehen ist. Das Ber\u00fchmungspatent enth\u00e4lt nicht mehrere selbst\u00e4ndige Anspr\u00fcche, bei denen der Abmahnende unter Umst\u00e4nden klarstellen muss, welchen von ihnen er geltend macht, sondern es enth\u00e4lt nur einen einzigen Hauptanspruch, n\u00e4mlich den Patentanspruch 1, auf den alle Anspr\u00fcche 2 bis 18 r\u00fcckbezogen sind, so dass auch nur Anspruch 1 f\u00fcr eine Geltendmachung in Betracht kam.<\/p>\n<p>F\u00fcr die beiden von der Antragsgegnerin angeschriebenen Abnehmer C1 und K2 musste unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden auch klar sein, welche Handlung die Antragsgegnerin beanstandet hat. In dem angegriffenen Schreiben wird das Ger\u00e4t &#8222;J4-U2&#8220; als Gegenstand der Schutzrechtsverletzung angegeben. Da es von diesem Ger\u00e4t ersichtlich nur eine Ausf\u00fchrungsform gibt, kann bei den angeschriebenen Abnehmern auch kein Zweifel dar\u00fcber m\u00f6glich sein, was Gegenstand des Verletzungsvorwurfs ist. Darin unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung &#8222;Patenthinweise an potentielle Abnehmer&#8220; des Senats (Mitteilungen 1996, 60, 61) zugrundelag, denn anders als hier hatte die Antragsgegnerin des damaligen Verfahrens Drittabnehmern nur den Hinweis gegeben, ihre durch einschl\u00e4gige Patente gesch\u00fctzten Maschinen w\u00fcrden im entscheidenden, f\u00fcr sie gesch\u00fctzten Verfahrensmerkmalen zum Teil kopiert, so dass die Empf\u00e4nger des Schreibens nicht erkennen konnten, in welchen konkreten Ausgestaltungen welcher Anlage die Antragsgegnerin Verletzungen ihrer Patente sah, und daher bef\u00fcrchten mussten, bei allen von Mitbewerbern der Antragsgegnerin angebotenen Anlagen sei damit zu rechnen, sie machten hinsichtlich irgendwelcher Merkmale von jedenfalls einem der Patente der Antragsgegnerin Gebrauch. Solche Missverst\u00e4ndnisse k\u00f6nnen im Streitfall nicht aufkommen, weil nur ein Patent mit einem einzigen Hauptanspruch geltend gemacht und der Vorwurf der Patentverletzung nur gegen eine einzige vorhandene Ausf\u00fchrungsform eines Kaltprobenaufgabeger\u00e4tes erhoben wird. Eine \u00dcbersendung der Klageschrift aus dem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf gegen die Antragstellerin gef\u00fchrten Patentverletzungsprozess zum Zwecke der Substantiierung des Verletzungsvorwurfs war ebensowenig erforderlich wie die \u00dcbersendung der Ber\u00fchmungspatentschrift. Die Antragsgegnerin konnte davon ausgehen, dass die Abnehmer jedenfalls auf das angegriffene Schreiben hin ihrer Verpflichtung nachkommen w\u00fcrden, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob das angegriffene Ger\u00e4t das Ber\u00fchmungspatent verletzt, und sich hierzu bei der Antragsgegnerin als Schutzrechtsinhaberin und\/oder bei der Antragstellerin als Herstellerin und Lieferantin des angegriffenen Ger\u00e4tes n\u00e4here Informationen zur Substantiierung des Verletzungsvorwurfs besorgen w\u00fcrden. Dass den Abnehmern solche Informationen unzug\u00e4nglich waren, macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Die Patenthinweise an die Abnehmer der Antragstellerin waren auch dann nicht rechtswidrig, wenn man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass das angegriffene Ger\u00e4t im Zeitpunkt der Versendung des Schreibens noch nicht auf dem Markt erh\u00e4ltlich war, jedenfalls aber zur Nachpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs h\u00e4tte ge\u00f6ffnet und teilweise zerlegt werden m\u00fcssen. Die Antragsgegnerin hat im Verhandlungstermin unwiderlegt vorgetragen, dass die Abnehmer das angegriffene Ger\u00e4t seinerzeit bereits beworben hatten, weshalb die technische Ausgestaltung des Ger\u00e4tes jedenfalls der Antragstellerin als Lieferantin bekannt sein musste, zumal die gegen sie erhobene Klage wegen Patentverletzung bereits am 1. M\u00e4rz 2001 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingegangen war (vgl. Anl. ASt 2). Jedenfalls die Antragstellerin als Lieferantin des angegriffenen Ger\u00e4tes und die Antragsgegnerin als Schutzrechtsinhaberin und Kl\u00e4gerin des Patentverletzungsprozesses waren daher in der Lage, den Abnehmern der Antragstellerin im einzelnen zu erl\u00e4utern, aus welchen Gr\u00fcnden und im Hinblick auf welches Detail des angegriffenen Ger\u00e4tes der Vorwurf der Schutzrechtsverletzung gest\u00fctzt wurde. Dass die Abnehmer auf der Grundlage der dann erhaltenen Informationen nicht in der Lage gewesen w\u00e4ren, gegebenenfalls nach zus\u00e4tzlicher sachkundiger Beratung durch einen Patentanwalt oder patentrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, behauptet auch die Antragstellerin nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die in dem angegriffenen Schreiben enthaltene Aussage nicht irref\u00fchrend, die Antragstellerin und Lieferantin des angegriffenen Systems sei wegen Patentverletzung beim Landgericht D\u00fcsseldorf verklagt worden. Diese Mitteilung ist zutreffend und auch nicht missverst\u00e4ndlich. Der verst\u00e4ndige Durchschnitts-Gewerbetreibende wei\u00df, dass der Begriff &#8222;verklagt&#8220; nichts anderes besagt als der Ausdruck &#8222;Klage erhoben&#8220; und den Leser dar\u00fcber informiert, dass die Antragsgegnerin ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat und der Ansicht ist, die Klage sei begr\u00fcndet, weil das &#8222;J4-U2&#8220;-Ger\u00e4t jedenfalls von Anspruch 1 des Ber\u00fchmungspatentes Gebrauch macht; dar\u00fcber, ob auf diese Klage bereits ein Urteil ergangen ist, besagt der Ausdruck &#8222;verklagt&#8220; nichts.<\/p>\n<p>Als Indiz f\u00fcr einen verunsichernden Charakter des angegriffenen Schreibens kann auch nicht der Umstand herangezogen werden, dass der Abnehmer K2 nach Erhalt der Patenthinweise von der Antragstellerin eine Freistellungserkl\u00e4rung verlangt hat. Da die Verletzung eines fremden Schutzrechtes einen Rechtsmangel darstellt, f\u00fcr den die Antragstellerin als Verk\u00e4uferin h\u00e4tte einstehen m\u00fcssen, ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass K2 aus Gr\u00fcnden der Vorsorge von der Antragstellerin Freistellung unabh\u00e4ngig davon begehrt hat, wie sie selbst die Patentrechtslage einsch\u00e4tzt und ob sie sich ausreichend informiert gef\u00fchlt hat. Dass K2 ungeachtet der Freistellungserkl\u00e4rung den weiteren Bezug des angegriffenen Ger\u00e4tes eingestellt hat, \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts. Der Lieferant einer als patentverletzend angegriffenen Vorrichtung wird nicht davor gesch\u00fctzt, das sein Abnehmer auf rechtlich zul\u00e4ssige Patenthinweise hin den weiteren Bezug des angegriffenen Gegenstandes unterl\u00e4sst; gesch\u00fctzt ist er nur davor, dass diese Folge aufgrund unberechtigter, unzutreffender, irref\u00fchrender oder verunsichernder Patenthinweise eintritt.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Ein Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit war nicht erforderlich, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 545 Abs. 2 ZPO) und daher auch ohne besonderen Ausspruch nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>S4 R3 Dr. B3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0117\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. Januar 2002, Az. 2 U 115\/01<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[47,20],"tags":[],"class_list":["post-5046","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2002-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5046","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5046"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5046\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5047,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5046\/revisions\/5047"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5046"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5046"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5046"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}