{"id":5044,"date":"2001-01-18T17:00:10","date_gmt":"2001-01-18T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5044"},"modified":"2016-05-26T12:58:51","modified_gmt":"2016-05-26T12:58:51","slug":"2-u-9699-messerhalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5044","title":{"rendered":"2 U 96\/99 &#8211; Messerhalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a040\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Januar 2001, Az. 2 U 96\/99<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Anschlu\u00dfberufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 4. M\u00e4rz 1999 teilweise abge\u00e4ndert und die Klage insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 42 00 274 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend einen Messerhalter; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse nebst Werbemitteln und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 8. Januar 1992 eingereicht und am 15. Juli 1993 offengelegt; die Patenterteilung ist am 28. April 1994 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Messerhalter mit einem flachen, kastenartigen und mit Durchbrechungen versehenen Geh\u00e4use zur Aufnahme von in Schlachtereien verwendeten Werkzeugen wie z.B. Messern, Wetzst\u00e4hlen und Sicherheitshandschuhen, wobei das Geh\u00e4use an seiner oberen Stirnseite mittels eines angelenkten Klappdeckels verschlie\u00dfbar und in seinem Inneren mit einer durchbrochenen Halteleiste zur Aufnahme der Werkzeuge versehen ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (1) und somit getrennt und in einem seitlichen Abstand vom Aufnahmebereich f\u00fcr gereinigte und sterilisierte Werkzeuge angeordnet ein mit mindestens einem Einsteckschlitz f\u00fcr kontaminierte Messer versehener Halteblock (8) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine perspektivische Darstellung eines geschlossenen Messerhalters, Figur 2 seine Vorderansicht und Figur 3 einen L\u00e4ngsschnitt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet unter der Typenbezeichnung KMK-2 aus Gitterst\u00e4ben bestehende k\u00e4figartige Messerk\u00f6rbe mit zwei Bereichen zur Aufnahme von Messern an; ein abschlie\u00dfbarer Klappb\u00fcgel h\u00e4lt die Messer in ihrer Einstecklage fest.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst bot die Beklagte zu 1) derartige Messerk\u00f6rbe mit der Artikelbezeichnung 1.710.01 in einer Ausf\u00fchrungsform an, bei der der Bereich zur Aufnahme sauberer Messer durch eine Trennwand vom &#8222;unsauberen&#8220; Bereich getrennt ist (Ausf\u00fchrungs-form I, Anl. K 8 und K 11) und bewarb sie in ihrem Katalog 1996\/1997 (Anl. K 8, Seite 18 unten) folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) aus dem Klageschutzrecht abgemahnt hatte, \u00e4nderte diese die Ausf\u00fchrungsform und ordnete zwischen den beiden Messer-Aufnahmebereichen ein von einer Spirale umgrenztes Fach zur Aufnahme eines Stechhandschuhs an (Ausf\u00fchrungsform II), sie bietet diese Ausf\u00fchrungsform unter der Artikelbezeichnung 1.711.02 wie in dem nachstehend ausschnittweise wiedergegebenen Prospektblatt gem\u00e4\u00df Anl. K 9 gezeigt an (vgl. au\u00dferdem Anl. K 12); die hier interessierenden Einzelheiten sind auch aus dem von den Beklagten als Anl. Ax 2 zu den Akten gereichten Musterst\u00fcck ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Anbieten und Vertrieb dieser Messerk\u00f6rbe eine schuldhafte Verletzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit teils wortsinngem\u00e4\u00dfen und teils patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, der breitere bei der Ausf\u00fchrungsform I zur Aufnahme von sieben Messern und bei der Ausf\u00fchrungsform II zur Aufnahme von f\u00fcnf Messern bestimmte Bereich bilde das im Oberbegriff des Patentanspruches 1 beschriebene Geh\u00e4use, w\u00e4hrend der schmalere Bereich den im Anspruchskennzeichen vorausgesetzten au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses anzuordnenden Halteblock zur Aufnahme kontaminierter Werkzeuge darstelle. Die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Gitterst\u00e4ben seien die patentgem\u00e4\u00df geforderten Durchbrechungen und der B\u00fcgel zur Fixierung der Messer der in Anspruch 1 gelehrte Klappdeckel. In der Prospektwerbung f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform II seien zwar beide Bereiche mit sauberen Messern best\u00fcckt, gleichwohl k\u00f6nne der abgetrennte Bereich auch mit kontaminierten Messern best\u00fcckt werden. Aus dem Hinweis auf einen &#8222;unsauberen Bereich&#8220; in der Prospektwerbung f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform I kenne der Benutzer diese Verwendungsm\u00f6glichkeit und \u00fcbertrage sie auf die Ausf\u00fchrungsform II, auch wenn dort der Hinweis auf den &#8222;unsauberen Bereich&#8220; fehle.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht vorgetragen, die beiden Ausf\u00fchrungsformen bes\u00e4\u00dfen die angegriffenen K\u00f6rbe anstatt eines Geh\u00e4uses und eines davon getrennt anzuordnenden Haleblockes f\u00fcr die kontaminierten Messer ein einheitliches in sich geschlossenes Geh\u00e4use, das auch bei der Ausf\u00fchrungsform I von innen in zwei Bereiche aufgeteilt sei; die bei der Ausf\u00fchrungsform II vorhandene Drahtspirale zur Aufnahme eines Stechhandschuhs bewirke keine Trennung und keinen seitlichen Abstand zwischen beiden Messer-Aufnahmebereichen. Da der Stechhandschuh sowohl sauber als auch kontaminiert in das Aufnahmefach gesteckt werden k\u00f6nne, lasse sich dieses sowohl dem sauberen als auch dem unsauberen Bereich zuordnen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 4. M\u00e4rz 1999 (Bl. 95-111 d.A.) hat das Landgericht die Beklagten hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform I zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt; im Umfang des geltend gemachten Anspruchs auf Vernichtung des Messerkorbs nebst Werbemitteln und hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II hat es die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der K\u00e4fig bilde das patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzte Geh\u00e4use, der Klappb\u00fcgel sei zwar kein Klappdeckel im Wortsinn des Patentanspruches 1, weil er das Geh\u00e4use nicht wie ein Deckel verschlie\u00dfe, benutze die Lehre des Anspruches 1 jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln, weil er die in dem Messerhalter untergebrachten Messer oder sonstigen Werkzeuge wie der vorgeschlagene Klappdeckel gegen eine Wegnahme durch Unbefugte oder ein Herausfallen bei Transport oder Reinigung sichere. Der in der Prospektwerbung gem\u00e4\u00df Anl. K 8 als unsauberer Bereich bezeichnete Aufnahmebereich f\u00fcr kontaminierte Messer sei zwar kein au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses vorgesehener Halteblock, auch er verwirkliche die Lehre des Patentanspruches 1 jedoch in \u00e4quivalenter Form, weil er entsprechend der Lehre des Klagepatentes einen vom Aufnahmebereich f\u00fcr die gereinigten und sterilisierten Messer getrennt angeordneten weiteren Bereich zur Aufnahme kontaminierter Messer bilde, wobei das die gesamte Tiefe des Messerbeh\u00e4lters ausf\u00fcllende Trennblech die Gefahr ausschlie\u00dfe, da\u00df unkontaminierte mit kontaminierten Werkzeugen in Ber\u00fchrung k\u00e4men. Beide vorbezeichneten Abwandlungen seien aus den Patentanspr\u00fcchen herleitbar.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II gebe es dagegen keine klar voneinander getrennten Aufnahmebereiche f\u00fcr kontaminierte und unkontaminierte Werkzeuge; das Spiralfach geh\u00f6re ebenfalls zum Aufnahmebereich, weil der dort einbringbare Stechhandschuh selbst ein aufzunehmendes Werkzeug darstelle, von dem ein in den kleineren Bereich neben der Drahtspirale eingesetztes kontaminiertes Messer nur geringen Abstand habe. Die beanspruchte Vernichtung des gesamten Messerkorbs und der diesbez\u00fcglichen Werbemittel sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die gewerbliche Nutzung der Ausf\u00fchrungsform II weiter, w\u00e4hrend die Beklagten mit ihrer Anschlu\u00dfberufung auch hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform I Klageabweisung begehren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht in Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages geltend: Auch die Ausf\u00fchrungsform II habe einen Halteblock au\u00dferhalb des eigentlichen Aufnahmebereichs f\u00fcr gereinigte und sterilisierte Werkzeuge. Die zwischen beiden Bereichen befindliche Spirale zur Aufnahme des Sicherheitshandschuhs sorge f\u00fcr einen seitlichen Abstand von mindestens 5 cm zwischen beiden Messer-Aufnahmebereichen, der hinreichend sicher die Gefahr ausschlie\u00dfe, da\u00df nicht kontaminierte mit kontaminierten Messern in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnten. Da\u00df zu diesen Werkzeugen auch der Sicherheitshandschuh geh\u00f6re, sei unerheblich, weil der Benutzer nicht gezwungen sei, den Sicherheitshandschuh dort einzuf\u00fchren und, wegen der sehr schlechten Einf\u00fchrbarkeit in aller Regel auch davon absehe. An Arbeitspl\u00e4tzen, an denen das Tragen von Sicherheitshandschuhen vorgeschrieben sei, sei das Spiralfach leer. Jedenfalls sei eine mittelbare Patentverletzung gegeben, weil die Beklagten Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bez\u00f6gen, zur Benutzung der Erfindung angeboten und geliefert h\u00e4tten, wobei die Kunden aus der Werbung f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform II w\u00fc\u00dften bzw. es aufgrund der vorstehend geschilderten Umst\u00e4nde offensichtlich sei, da\u00df der angegriffene Messerhalter dazu geeignet und bestimmt sei, f\u00fcr die gesch\u00fctzte Erfindung verwendet zu werden. Auch der Vernichtungsanspruch sei gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten auch zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehehen Ordnungs-<br \/>\nmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Messerhalter mit einem flachen, kastenartigen und mit<br \/>\nDurchbrechungen versehenen Geh\u00e4use zur Aufnahme von<br \/>\nin Schlachtereien verwendeten Werkzeugen wie z.B.<br \/>\nMessern, Wetzst\u00e4hlen und Sicherheitshandschuhen, wo-<br \/>\nbei das Geh\u00e4use an seiner oberen Stirnseite mittels<br \/>\neines angelenkten Klappb\u00fcgels verschlie\u00dfbar und in<br \/>\nseinem Inneren mit einer durchbrochenen Halteleiste<br \/>\nzur Aufnahme von Werkzeugen versehen ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 42 00 274<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen<br \/>\noder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren<br \/>\noder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen au\u00dferhalb des Aufnahmebereichs f\u00fcr ge-<br \/>\nreinigte und sterilisierte Werkzeuge, n\u00e4mlich durch<br \/>\neine Drahtspirale getrennt und auf Grund dessen in<br \/>\neinem seitlichen Abstand vom Aufnahmebereich f\u00fcr ge-<br \/>\nreinigte und sterilisierte Werkzeuge ein mit Ein-<br \/>\nsteckschlitzen f\u00fcr kontaminierte Messer versehener<br \/>\nAufnahmebereich vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. be-<br \/>\nzeichneten, seit dem 28. Mai 1994 begangenen Handlun-<br \/>\ngen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-<br \/>\nnisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-<br \/>\nler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nBestellnummern und Typenbezeichnungen, Liefermen-<br \/>\ngen und -zeiten und -preisen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<br \/>\nbotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Wer-<br \/>\nbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit-<br \/>\nraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs-<br \/>\nselten Gestehungskosten sowie des erzielten Ge-<br \/>\nwinns;<\/p>\n<p>3. die noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen,<br \/>\nvorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie ent-<br \/>\nsprechende Werbemittel zu vernichten bzw. unkenntlich<br \/>\nzu machen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 28. Mai 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>und im Wege der Anschlu\u00dfberufung,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage ins-<br \/>\ngesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Auch sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen erg\u00e4nzend geltend: Um eine Kontaminierung reiner Werkzeuge sicher zu vermeiden, verlange das Klagepatent f\u00fcr die kontaminierten Werkzeuge einen in sich geschlossenen Halteblock, der im Gegensatz zum Geh\u00e4use keine Durchbrechungen aufweisen d\u00fcrfe, um den Austritt an den kontaminierten Messern haftenden Blutes oder kranken Gewebes in das Geh\u00e4use mit den reinen Werkzeugen zu verhindern; hierzu sollten die kontaminierten Messerklingen von den Einsteckschlitzen des Halteblockes abgedeckt und eingekapselt werden. Das k\u00f6nne ein offener Korb, wie er bei den angegriffenen Messerhaltern verwendet werde, nicht leisten. Auch fehle bei beiden Ausf\u00fchrungsformen der ausreichende r\u00e4umliche Abstand der beiden Messer-Aufnahmebereiche voneinander. Die bei der Ausf\u00fchrungsform I vorgesehene Zwischenwand k\u00f6nne nicht verhindern, da\u00df ein schr\u00e4g in den Aufnahmeschlitz eingef\u00fchrtes kontaminiertes Messer den auf der Klinge befindlichen Belag aus Blut und Geweberesten am oberen Rand der Einsteck\u00f6ffnung abstreife, der von dort in den sauberen Bereich abtropfen bzw. abflie\u00dfen k\u00f6nne. Bei der Ausf\u00fchrungsform II sei das Einsteckfach f\u00fcr den Sicherheitshandschuh zur Vermeidung einer Infektion ungeeignet. Werde der Handschuh getragen, sei der Schacht leer, so da\u00df es zu einer Kettenkontaminierung durch Tr\u00f6pfcheninfektion kommen k\u00f6nne, wenn die Messer mit einer fl\u00fcchtigen schnellen Bewegung in den Korb eingef\u00fchrt w\u00fcrden oder hinunterfielen, nachdem die Spitze in den oberen Schlitz eingef\u00fchrt worden sei. Erst recht bestehe die Infektionsgefahr, wenn auch der Handschuh kontaminiert sei und so in den Einsteckschacht gesteckt werde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Anschlu\u00dfberufung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Berufung zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet ist. Zutreffend ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, da\u00df die Ausf\u00fchrungsform II von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch macht; entgegen der Auffassung des Landgerichts gilt das jedoch auch f\u00fcr die Messerhalter in der Ausf\u00fchrungsform I.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Messerhalter, der in Schlachtereien verwendete Werkzeuge, beispielsweise Messer, Wetzst\u00e4hle und Sicherheitshandschuhe in einem flachen und kastenartigen Geh\u00e4use aufnimmt, das zu diesem Zweck im Inneren eine durchbrochene Halteleiste aufweist (Merkmale 1 und 2 a bis c und e der nachstehenden Merkmalsgliederung). In solchen Messerhaltern nimmt der Benutzer gereinigte und sterilisierte Werkzeuge zum Arbeitsplatz mit und entnimmt sie dort; nach Arbeitsende werden die benutzten Werkzeuge entweder in einem Sterilisationsbecken oder einer Durchlaufwaschmaschine gereinigt. Damit die Werkzeuge auch w\u00e4hrend eines solchen Vorganges im Messerhalter verbleiben k\u00f6nnen, weist das Geh\u00e4use Durchbrechungen auf (Merkmal 2 c), die ein Durchsp\u00fclen des Geh\u00e4useinneren erm\u00f6glichen (vgl. Spalte 3, Zeilen 2-6 der Klagepatentschrift). Um die Messer gegen unbefugte Entnahme oder auf dem Transportweg gegen ein Herausfallen zu sichern, ist das Geh\u00e4use an seiner oberen Stirnseite mit einem angelenkten Klappdeckel verschlie\u00dfbar (Merkmal 2 d). Ein solcher Messerhalter ist aus dem nachstehend abgebildeten Prospektblatt &#8222;Messerhalter Typ 2200&#8220; der Kl\u00e4gerin (Anl. K 2) bekannt.<\/p>\n<p>Sind Messer mit kontaminiertem (d.h. vom Veterin\u00e4r ausnahmsweise \u00fcbersehenen krankem bzw. infekti\u00f6sem Gewebe) in Ber\u00fchrung gekommen &#8211; die Klagepatentbeschreibung macht hier keinen Unterschied zwischen Schlacht- und Ausweideabteilungen eines Fleischbetriebes einerseits und Zerlegebetrieben andererseits -, darf es nicht weiter benutzt werden, weil sonst auch gesundes Fleisch kontaminiert werden kann. Es darf auch nicht einfach weggelegt und am Arbeitsplatz liegen gelassen werden, denn dann besteht die Gefahr mit sich, da\u00df die Kontaminierung nach einiger Zeit vergessen wird und das Messer ungereinigt erneut zur Bearbeitung des Schlachtgutes verwendet wird. Aus demselben Grund darf ein kontaminiertes Messer auch nicht einfach wieder in den aus dem Stand der Technik bekannten Messerhalter zur\u00fcckgesteckt werden. Das br\u00e4chte \u00fcberdies auch die Gefahr mit sich, da\u00df saubere und gegebenenfalls sterilisierte Messer oder andere Werkzeuge mit dem kontaminierten Messer in Ber\u00fchrung kommen (Spalte 1, Zeilen 64-67; Spalte 2, Zeilen 8-10 der Klagepatentschrift), und es besteht die Gefahr, da\u00df der Benutzer nicht mehr oder nur unter gro\u00dfen Schwierigkeiten noch erkennen kann, welche im Messerhalter befindlichen Messer nun sauber bzw. weiterverwendbar und welche kontaminiert sind. Aus allen diesen Gr\u00fcnden mu\u00dfte bislang ein kontaminiertes Messer sofort, d.h. noch w\u00e4hrend des normalen Arbeits- bzw. Produktionsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden. Hierzu mu\u00df der Benutzer seine Arbeit unterbrechen und ein Sterilisationsbecken aufsuchen. Der hierzu erforderliche zus\u00e4tzliche Arbeitsaufwand st\u00f6rt jedoch den Arbeitsablauf (Spalte 1, Zeilen 27, 28 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich das in der Klagepatentschrift angegebene der Erfindung zugrundeliegende technische Problem, einen Messerhalter der vorbeschriebenen Art so zu gestalten, da\u00df er auch kontaminierte Messer aufnehmen kann, ohne da\u00df dabei die Gefahr besteht, da\u00df saubere und gegebenenfalls sterilisierte Messer oder andere Werkzeuge mit den kontaminierten Werkzeugen in Ber\u00fchrung kommen (Spalte 1, Zeilen 61-67 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes ein Messerhalter mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Der Messerhalter weist ein Geh\u00e4use zur Aufnahme in<br \/>\nSchlachtereien verwendeter Werkzeuge wie z.B.<br \/>\nMesser, Wetzst\u00e4hle und Sicherheitshandschuhe auf;<\/p>\n<p>2. das Geh\u00e4use ist<\/p>\n<p>a) flach,<\/p>\n<p>b) kastenartig,<\/p>\n<p>c) mit Durchbrechungen versehen,<\/p>\n<p>d) an seiner oberen Stirnseite mittels eines ange-<br \/>\nlenkten Klappdeckels verschlie\u00dfbar und<\/p>\n<p>e) in seinem Inneren mit einer durchbrochenen Halte-<br \/>\nleiste zur Aufnahme der Werkzeuge versehen.<\/p>\n<p>3. Es ist ein Halteblock vorgesehen, der<\/p>\n<p>a) au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses und somit getrennt und in<br \/>\neinem seitlichen Abstand vom Aufnahmebereich f\u00fcr<br \/>\ngereinigte und sterilisierte Werkzeuge angeordnet<br \/>\nund<\/p>\n<p>b) mindestens mit einem Einsteckschlitz f\u00fcr konta-<br \/>\nminierte Messer versehen ist.<\/p>\n<p>Damit Ber\u00fchrungen zwischen kontaminierten und unkontaminierten Werkzeugen zuverl\u00e4ssig vermieden werden, besteht der patentgem\u00e4\u00dfe Messerhalter aus zwei separaten und voneinander im Abstand und getrennt angeordneten und auch unterschiedlich ausgebildeten Elementen, n\u00e4mlich dem in Merkmal 1 und der Merkmalsgruppe 2 angesprochenen Geh\u00e4use, das die reinen und gegebenenfalls auch die benutzten, aber unkontaminierten und wiederverwendbaren Werkzeuge aufnimmt, und einen hiervon zu unterscheidenden Halteblock zur Aufnahme kontaminierter Werkzeuge, von dem Merkmal 3 ausdr\u00fccklich sagt, er solle au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses angeordnet sein und gleichzeitig angibt, was mit &#8222;au\u00dferhalb&#8220; des Geh\u00e4uses gemeint ist, n\u00e4mlich &#8222;getrennt und in einem seitlichen Abstand vom Aufnahmebereich f\u00fcr gereinigte und sterilisierte Werkzeuge&#8220;. Der Begriff &#8222;Halteblock&#8220; vermittelt dem angesprochenen Durchschnittsfachmann schon vom allgemeinen Wortsinn her die Vorstellung von einem relativ massiven materialeinheitlichen und block\u00e4hnlichen Gebilde, das die kontaminierten Messer mittels der in Merkmal 3 b angesprochenen Einsteckschlitze umschlossen halten soll (vgl. auch Spalte 2, Zeilen 4-7 und 53-58 der Klagepatentschrift), die vorzugsweise entsprechend dem Vorschlag des Unteranspruches 10 (vgl. auch Spalte 3, Zeilen 21-23 der Klagepatentschrift) den Halteblock vollst\u00e4ndig durchtreten, um die Reinigung der Schlitze erheblich zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu erm\u00f6glichen. Diese Einsteckschlitze sind nicht dem gleichzusetzen, was das Merkmal 2 c in bezug auf das Geh\u00e4use mit &#8222;Durchbrechungen&#8220; bezeichnet. Die Merkmalsgruppe 2 beschreibt das, was bereits der Stand der Technik gem\u00e4\u00df dem bereits erw\u00e4hnten Prospektblatt &#8222;Messerhalter Typ 2200&#8220; zeigt, \u00fcber den auch der \u00fcbrige in der einleitenden Patentbeschreibung er\u00f6rterte Stand der Technik nicht hinausgeht. Hiervon soll sich der Halteblock f\u00fcr die kontaminierten Messer deutlich unterscheiden. Durchbrechungen sieht das Klagepatent dementsprechend nur in bezug auf Geh\u00e4use,R\u00fcckwand und Klappdeckel vor. Weitere Einzelheiten, wie der Halteblock im \u00fcbrigen ausgestaltet werden kann, \u00fcberl\u00e4\u00dft Anspruch 1 des Klagepatentes dem Fachmann, der allerdings die Ausf\u00fchrungen in der Problemstellung und in den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift beachten mu\u00df, schon die Gefahr solle ausgeschlossen sein, da\u00df saubere bzw. nicht kontaminierte Werkzeuge mit kontaminierten Messern in Ber\u00fchrung kommen (Spalte 1, Zeilen 64, 65; Spalte 2, Zeilen 7-10). Das Klagepatent beschreibt zwei verschiedene bevorzugte M\u00f6glichkeiten einer Anordnung des Halteblockes, n\u00e4mlich einmal die Anordnung von Geh\u00e4use und Halteblock nebeneinander an einer gemeinsamen R\u00fcckwand &#8211; dann wird die Trennung der beiden Aufnahmebereiche sowohl durch die benachbarte Seitenwand des Geh\u00e4uses als auch durch eine etwa vorhandene Seitenwand des Halteblockes bewerkstelligt (vgl. auch Anspruch 3) oder die in den Unteranspr\u00fcchen 8 und 9 beschriebene Befestigung des Halteblockes an einer Seitenwand des Geh\u00e4uses, die dann auch die Aufnahmebereiche voneinander trennt (vgl. Spalte 3, Zeilen 28-36 der Klagepatentschrift). Wie gro\u00df der seitliche Abstand von Geh\u00e4use und Halteblock ist, \u00fcberl\u00e4\u00dft Merkmal 3 a grunds\u00e4tzlich dem Fachmann; die Trennung der beiden Bereiche mu\u00df allerdings gew\u00e4hrleisten, da\u00df Verwechslungen praktisch ausgeschlossen sind. Auch wenn der Halteblock an einer Seitenwand des Geh\u00e4uses befestigt ist und mit diesem auch die R\u00fcckwand und den Klappdeckel gemeinsam haben kann, wie dies den Unteranspr\u00fcchen 2, 3 und 11 sowie der Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 51-55; 3, Zeilen 17-20 und 24-27 zu entnehmen ist, ist die Vorgabe des Merkmals 3 a den Halteblock als ein separates Teil gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use auszubilden (vgl. auch Spalte 3, Zeilen 30 und 31), deshalb ernst zu nehmen. Aus den genannten Aussagen der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann zwar, da\u00df der in Merkmal 3 a geforderte seitliche Abstand keinen Mindestzwischenraum zwischen den Au\u00dfenw\u00e4nden des Geh\u00e4uses und des Halteblockes vorgibt und diese W\u00e4nde auch aneinander sto\u00dfen k\u00f6nnen; die Anweisung, den Halteblock au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses und somit getrennt, also separat anzuordnen, widerspricht jedoch der Annahme, der Halteblock k\u00f6nne ein blo\u00dfes Abteil innerhalb des Geh\u00e4uses sein, das beispielsweise durch eine Trennwand oder sogar nur durch eine mehr oder weniger deutliche Markierung f\u00fcr den Benutzer kenntlich gemacht werden kann. Dem Durchschnittsfachmann ist zwar klar, da\u00df man ein Geh\u00e4use mit Hilfe einer entsprechenden Unterteilung und seitlicher Beabstandung der Aufnahmebereiche so herrichten kann, da\u00df von einmal in das entsprechende Abteil eingesteckten kontaminierten Messern keine Gefahr mehr f\u00fcr die im anderen, den Rein-Bereich bildenden Abteil steckenden sauberen Messer und Werkzeuge ausgeht. Es ist jedoch nicht allein die Beseitigung dieser Gefahr, die das Klagepatent mit der Vorgabe eines Halteblocks f\u00fcr die kontaminierten Messer anstrebt. Die Gefahr, da\u00df saubere und gegebenenfalls sterilisierte Messer oder andere Werkzeuge mit den kontaminierten Messern in Ber\u00fchrung kommen k\u00f6nnen, ist vor allem dann besonders hoch, wenn dem Benutzer des Messerhalters die Aufnahmebereiche f\u00fcr saubere Messer einerseits und kontaminierte Messer andererseits als nicht gen\u00fcgend unterscheidbar gegen\u00fcbertreten. Dieser Gefahr begegnet Anspruch 1 des Klagepatentes durch eine ganz besondere Ausgestaltung des Aufnahmebereiches f\u00fcr kontaminierte Messer, indem es seine Ausbildung als separaten vom Geh\u00e4use deutlich unterscheidbaren Halteblock vorschreibt, dessen Einsteckschlitze die einzigen \u00d6ffnungen zur Aufnahme der kontaminierten Messer darstellen. Die Aufnahmebereiche f\u00fcr saubere Messer einerseits und kontaminierte Messer andererseits sind damit gleichzeitig so hergerichtet, da\u00df der Benutzer sie auch unter Zeitdruck nicht miteinander verwechseln kann. In die Einsteckschlitze k\u00f6nnen die Messer nur mit gr\u00f6\u00dferer Sorgfalt eingef\u00fchrt werden; verfehlt der Benutzer den Schlitz, st\u00f6\u00dft er mit der Klingenspitze auf massive Bereiche des Halteblockes und ist dann gezwungen, genauer hinzusehen, um einen freien Einsteckschlitz f\u00fcr das kontaminierte Messer zu finden. Da\u00df Halteblock und Geh\u00e4use von einem gemeinsamen Klappdeckel \u00fcberdeckt werden k\u00f6nnen, ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kein Hinweis darauf, da\u00df der Halteblock ebenso wie das Geh\u00e4use ausgestaltet oder gar nur eine abgetrennte Abteilung des Geh\u00e4uses bilden k\u00f6nnte. Selbst wenn ein solcher Klappdeckel vorgesehen ist, bietet er keine den Benutzer zum genauen Hinsehen beim Einstecken des Messers zwingende Sicherung mehr, solange er w\u00e4hrend der Arbeit ge\u00f6ffnet bleibt oder durch das in den Messerhalter zur\u00fcckzusteckende gebrauchte Messer ohne genaues Hinsehen angehoben und ge\u00f6ffnet werden kann. Auch dann bedarf es einer Sicherung durch die Ausgestaltung des Halteblockes als grunds\u00e4tzlich massives Gebilde mit Einsteckschlitzen, der zus\u00e4tzlich r\u00e4umlich separat und getrennt vom Geh\u00e4use &#8211; dem &#8222;Rein-Bereich&#8220; &#8211; vorzusehen ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von dieser Lehre machen die angegriffenen Messerhalter in keiner der beiden Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch. Beide weisen nur ein in mehrere Bereiche unterteiltes einheitliches Geh\u00e4use auf. Da\u00df dies die technische Lehre des Merkmals 3 a nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil es an einem Halteblock fehlt, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit das Landgericht jedoch der Meinung ist, die Ausf\u00fchrungsform I verwirkliche das Merkmal 3 a mit<\/p>\n<p>patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Das bei ihr vorhandene in einen &#8222;sauberen&#8220; und einen &#8222;unsauberen&#8220; Bereich unterteilte Geh\u00e4use ist keine Abwandlung, die die gleichen Wirkungen erzielt wie der in Merkmal 3 a vorausgesetzte Halteblock. Die Trennwand sichert zwar die im Rein-Bereich befindlichen Messer zuverl\u00e4ssig gegen eine Ber\u00fchrung mit bereits eingesteckten kontaminierten Messern, kann aber nicht verhindern, da\u00df bei nur fl\u00fcchtigem Hinsehen die Aufnahmebereiche miteinander verwechselt werden und versehentlich ein kontaminiertes Messer in den Aufnahmebereich f\u00fcr unkontaminierte Werkzeuge gesteckt wird.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr die auch vom Landgericht f\u00fcr nicht patentverletzend gehaltene Ausf\u00fchrungsform II. Die bei ihr an der Grenze der beiden Aufnahmebereiche vorhandene Spirale zur Aufnahme eines Sicherheitshandschuhs mag zwar einen ausreichenden r\u00e4umlichen Abstand zwischen den Messeraufnahmebereichen schaffen, der verhindert, da\u00df die eingesteckten kontaminierten Messer mit den im anderen Bereich befindlichen unkontaminierten Messern in Ber\u00fchrung kommen, auch diese Ausf\u00fchrungsform bietet aber anders als der im Klagepatent gelehrte Halteblock keine Sicherheit dagegen, da\u00df kontaminierte Messer versehentlich in den &#8222;Rein-Bereich&#8220; gesteckt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; soweit sie mit ihrer Berufung auch weiterhin die Ausf\u00fchrungsform II angegriffen hat, ergibt sich diese Rechtsfolge aus \u00a7 97 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 und 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a040\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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